Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2017 - I ZR 64/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:130717UIZR64.16.0
bei uns veröffentlicht am13.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Schleswig vom 10. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist ein Verbraucherschutzverein.

2

Mit der in der vorliegenden Sache erhobenen Vollstreckungsabwehrklage wendet sich die Klägerin gegen die Vollstreckung aus Ziffer 6 des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26. März 2013 (2 U 7/12, MMR 2013, 579).

3

Die Urteilsformel zu Ziffer 6 des Vorprozesses hat folgenden Inhalt:

Die Beklagte [Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits] wird verurteilt, dem Kläger [Beklagter des vorliegenden Prozesses] Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis 27. Juni 2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Rücklastschriftgebührenklausel von ihren Kunden Pauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 € bzw. 10 € verlangt hat. Dazu hat sie dem Kläger kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war. Die Beklagte kann die Rechnungslegung gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind.

4

Der Beklagte beantragte Anfang Oktober 2014 zur Erzwingung der Auskunft die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Am 13. November 2014 teilte der Wirtschaftsprüfer, den der Beklagte beauftragte hatte, diesem mit, dass der Gewinn der Klägerin 269.172 € betrage. Weitere Angaben machte der Wirtschaftsprüfer nicht, weil er nach dem Willen der Klägerin zu Art und Höhe der berücksichtigten Rechnungsposten nichts sagen durfte. Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 setzte das Oberlandesgericht Schleswig - das Landgericht hatte die Verhängung eines Zwangsgeldes abgelehnt - ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 € fest.

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Das Landgericht hat auf die in der vorliegenden Sache erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils vom 26. März 2013 (Klageantrag zu 1) für unzulässig erklärt (LG Kiel, Urteil vom 19. Juni 2015 - 17 O 48/15, juris). Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage als unzulässig und auf die vom Beklagten hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klage erhobene Widerklage zu der Feststellung geführt,

dass die Klägerin aufgrund Ziffer 6 des Urteils vom 26. März 2013 verpflichtet ist, dem Beklagten mitzuteilen,

a) welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriften in Höhe von 20,95 €, 14,95 € und 10 € im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat und

b) welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will (OLG Schleswig, Urteil vom 10. März 2016 - 2 U 7/15, juris).

6

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit mit ihm dem Klageantrag zu 1 stattgegeben worden ist, und die Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin als unzulässig und die Hilfswiderklage des Beklagten als zulässig und begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

8

Der auf den Erfüllungseinwand gestützten Vollstreckungsabwehrklage stehe die Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses vom 27. Januar 2015 entgegen. Mit ihm sei der Erfüllungseinwand bereits geprüft und verneint worden. Beschlüsse nach §§ 887, 888 ZPO erwüchsen mit ihrer Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft. Mit einer formell rechtskräftigen Ablehnung der Zwangsgeldfestsetzung stehe zwischen den Parteien bindend fest, dass der Schuldner nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung angehalten werden könne, etwas zu leisten, was über das bereits Geleistete hinausgehe. Für den im Streitfall gegebenen umgekehrten Fall, dass das Gericht den Erfüllungseinwand des Schuldners im Zwangsgeldverfahren nach § 888 ZPO bereits geprüft habe und nach Auslegung des Titels zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die titulierte Forderung noch nicht erfüllt sei, müsse dasselbe gelten. Eine vom Schuldner nach erfolgloser Geltendmachung des Erfüllungseinwands im Vollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO erhobene Vollstreckungsabwehrklage sei daher unzulässig.

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Die Hilfswiderklage sei zulässig und begründet. Der Beklagte habe ein berechtigtes Interesse, für die weitere Vollstreckung mit Bindungswirkung zwischen den Parteien Gewissheit darüber zu erlangen, in welchem Umfang die Klägerin ihm noch Auskunft erteilen müsse. Was genau unter dem Begriff "Gewinn" zu verstehen sei, sei im Tenor des Urteils vom 26. März 2013 nicht konkretisiert worden. Aus dem Ziel des im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsantrags, den Zahlungsantrag für die Gewinnabschöpfung vorzubereiten, folge im Kontext dieser Entscheidung, dass die Auskunft darüber, welche Gewinne die Klägerin dadurch erlangt habe, dass sie die im Tenor genannten Rücklastschriftpauschalen vereinnahmt habe, zumindest erkennen lassen müsse, in welcher konkreten Höhe sie jeweils Einnahmen aus der Zahlung dieser Pauschalen erzielt habe und welche abzugsfähigen Kostenpositionen angefallen seien.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage mit dem von der Klägerin im dritten Rechtszug weiterverfolgten Klageantrag zu 1 zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen (dazu unter II 1). Seine Entscheidung stellt sich insoweit jedoch im Ergebnis als richtig dar, weil der Klageantrag zu 1 zwar nicht unzulässig, aber unbegründet ist (dazu unter II 2). Die Hilfswiderklage des Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht als zulässig und begründet angesehen (dazu unter II 3).

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1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem Klageantrag zu 1 zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, ihrer Zulässigkeit stehe entsprechend § 322 Abs. 1 ZPO die materielle Rechtskraft des im Vollstreckungsverfahren ergangenen Zwangsmittelbeschlusses gemäß § 888 ZPO vom 27. Januar 2015 entgegen, mit dem der Erfüllungseinwand, der auch Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage sei, bereits geprüft und verneint worden sei.

12

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vollstreckungsabwehrklage gegen das Auskunftsurteil sei im Grundsatz statthaft, weil der Einwand der Erfüllung des titulierten Anspruchs aufgrund der Auskunft des Wirtschaftsprüfers vom 13. November 2014 nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sei. Er beruhe auf Gründen, die erst nach der am 24. Juli 2014 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 26. März 2013 entstanden seien. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und wird auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen.

13

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der §§ 322 bis 327 ZPO grundsätzlich für nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder mangels eines statthaften Rechtsbehelfs formell rechtskräftige Beschlüsse entsprechend gelten, soweit diese Beschlüsse auch inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806 mwN; Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148 Rn. 13; RGZ 167, 328, 332). Das kann auch bei einem Beschluss nach § 888 ZPO, durch den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs über den Antrag des Gläubigers auf Verhängung eines Zwangsmittels zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung des Schuldners entscheidet, der Fall sein (zu § 887 ZPO: BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - IX ZR 100/94, NJW 1995, 3189, 3190; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 329 Rn. 17; zu § 888 ZPO: RGZ 167, 328, 332; OLG Celle, OLGR 2000, 59; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rn. 22; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 322 Rn. 3).

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c) Im Streitfall ist der Beschluss, durch den das Prozessgericht gegen die Klägerin ein Zwangsgeld festgesetzt hat, materiell rechtskräftig geworden. Die materielle Rechtskraft erfasst aber nicht die in den Beschlussgründen enthaltene Beurteilung, dass die Klägerin den Auskunftsanspruch bislang nicht erfüllt hat.

15

aa) Durch einen Zwangsmittelbeschluss gemäß § 888 ZPO wird gegen den Schuldner wegen der Nichtvornahme einer ihm gerichtlich auferlegten unvertretbaren Handlung ein Zwangsmittel angeordnet. Die Nichtvornahme der Handlung ist Element der Entscheidungsbegründung des Zwangsgeldbeschlusses. Die Nichterfüllung des gerichtlich angeordneten Gebots ist Vorfrage für die Anordnung des Zwangsmittels und nimmt als solche nicht an der Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses teil (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 172/05, GRUR 2008, 360 Rn. 23 = WRP 2008, 249 - EURO und Schwarzgeld; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 26 = WRP 2012, 266 - EIFEL-Zeitung; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 68 Rn. 24, jeweils zu Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß § 890 ZPO; aA zu § 888 ZPO RGZ 167, 328, 332 ff.). So wird beim Anordnungsbeschluss nach § 887 Abs. 1 ZPO nur rechtskräftig festgestellt, dass der Gläubiger befugt ist, eine bestimmte Handlung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen (vgl. BGH, NJW 1995, 3189, 3190). Die Rechtskraft des dem Antrag stattgebenden Beschlusses reicht wie beim Urteil über die Entscheidungsformel nicht hinaus. Begründungselemente nehmen an der materiellen Rechtskraft nicht teil (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1964 - Ia ZR 193/63, BGHZ 42, 340, 350 - Gliedermaßstäbe; Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 14 f.). Rechtskräftig festgestellt ist damit nur die Beschlussformel, durch die dem Schuldner ein bestimmtes Zwangsmittel zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung auferlegt wurde. Für das vorliegende Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist durch den Beschluss nach § 888 ZPO nicht materiell rechtskräftig festgestellt, dass der Auskunftsanspruch durch die Angaben des Wirtschaftsprüfers vom 13. November 2014 nicht erfüllt ist. Auch wenn gegen den Schuldner wegen einer in der Vergangenheit liegenden Untätigkeit ein Zwangsmittel verhängt worden ist, kann er daher im Wege der Vollstreckungsabwehrklage das gegen ihn ergangene Urteil vom 26. März 2013 mit Wirkung für die Zukunft aufheben lassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1992 - VII ZR 272/90, NJW 1993, 1394, 1395 f.; BGH, NJW 1995, 3189, 3190; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 767 Rn. 11; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 827 Rn. 27 in Verbindung mit § 888 Rn. 48).

16

bb) Eine Verurteilung des Beklagten stünde auch nicht in Widerspruch zu dem Grundsatz, dass eine Partei mit dem Vortrag zu Tatsachen, die im Zeitpunkt einer zuvor getroffenen Entscheidung schon vorhanden waren und darauf gerichtet sind, das kontradiktorische Gegenteil der im Vorprozess festgestellten Rechtsfolge auszusprechen, ausgeschlossen ist, soweit diese Tatsachen bei natürlicher Anschauung zu dem im vorangegangenen Verfahren vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören. Die Tatsachenpräklusion ist kein Institut neben der materiellen Rechtskraft, sondern nur die notwendige Kehrseite der Maßgeblichkeit der Entscheidung. Dementsprechend geht diese Präklusion nicht über die Rechtskraftwirkungen der ersten Entscheidung hinaus, auch wenn mit der neuen Klage ein wirtschaftlich identisches Ziel verfolgt wird und sich die Tatsachen überschneiden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 17 f. mwN).

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2. Die Revision der Klägerin hat aber deshalb keinen Erfolg, weil deren Klage zwar nicht unzulässig, aber unbegründet ist und das die Klage abweisende Berufungsurteil sich daher im Ergebnis als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

18

a) Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Ausführungen zur Frage der Begründetheit des Klageantrags zu 1 gemacht. Das ist jedoch unschädlich, weil das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen im Rahmen der Entscheidung über die Widerklage getroffen hat.

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b) Soweit das Rechtsmittelgericht einen Antrag, den die Vorinstanz als unzulässig abgewiesen hat, als unbegründet ansieht, hat es das Rechtsmittel der Klagepartei mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, dass der Antrag als unbegründet abgewiesen wird, ohne dass dem das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (reformatio in peius) entgegensteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212, 214; Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25/94, BGHZ 130, 390, 399 - Stadtgaspreise; Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 29 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 25; Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 47, jeweils mwN).

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c) Die mit dem Klageantrag zu 1 erhobene Vollstreckungsabwehrklage erweist sich in der Sache als unbegründet. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, die Auskunftspflicht erfüllt zu haben, die das Berufungsgericht ihr im Vorprozess gemäß Ziffer 6 des Tenors seines Urteils auferlegt hat.

21

aa) Nach Ziffer 6 Satz 1 des Tenors des Urteils vom 26. März 2013 hat die Klägerin dem Beklagten Auskunft über die Pauschalbeträge zu geben, die sie von Kunden in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 aus der Verwendung der in Ziffer 1 dieses Urteils näher beschriebenen Klausel über Rücklastschriftgebühren erlangt hat. Dazu hat sie nach Ziffer 6 Satz 2 des Urteils dem Beklagten kaufmännisch Rechnung darüber zu legen, in welchen Fällen sie Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war. Diese insgesamt eine Rechnungslegungspflicht der Klägerin begründende Regelung sollte es dem Beklagten ermöglichen, auf der nächsten oder - soweit eine eidesstattliche Versicherung abzugeben war - übernächsten Stufe seine Klage auf Herausgabe des Verletzergewinns gemäß § 10 UWG zu beziffern. Damit sind auch der Inhalt dieser Rechnungslegungspflicht sowie die Frage, ob die Klägerin sie durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen gebracht hat, unter Berücksichtigung dieses Zwecks zu bestimmen.

22

bb) Der Umstand, dass nach Ziffer 6 Satz 3 des Tenors des Urteils vom 26. März 2013 die Klägerin die Rechnungslegung gegenüber einem vom Beklagten bezeichneten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen kann, besagt nicht, dass sie lediglich die Rechnungsparameter in der von ihr an sich geschuldeten Zusammenstellung dem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen hat und sich gegenüber dem Beklagten auf die Mitteilung des bloßen Ergebnisses beschränken darf. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass einer solchen Sichtweise nicht nur der Wortlaut der Ziffer 6 Satz 3 des Tenors, sondern auch der Aufbau der in Ziffer 6 des Tenors geregelten Auskunftspflicht entgegensteht. Die Klägerin ist nach Ziffer 6 Satz 1 dem Beklagten zur Auskunft verpflichtet. Dazu hat sie nach Ziffer 6 Satz 2 dem Beklagten Rechnung zu legen. Die Rechnung kann die Klägerin nach Ziffer 6 Satz 3 einem Wirtschaftsprüfer legen.

23

cc) Schon der Wortlaut des Auskunftstenors deutet darauf hin, dass die Klägerin dem Beklagten die Auskunft zu erteilen hat, während die Rechnungslegung nach ihrer Wahl gegenüber dem Beklagten oder einem Wirtschaftsprüfer erfolgen kann. Verbleibende Zweifel sind durch Auslegung der Urteilsformel anhand des Tatbestands und der Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen anhand der Klagebegründung und des Parteivortrags zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 Rn. 20). Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 22). Entsprechendes gilt für das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage.

24

dd) Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit seiner Entscheidung über die Widerklage ausgeführt, dass die Klägerin nach dem Wortlaut der Urteilsformel über die Gewinne Auskunft zu erteilen hat und sie deshalb nicht nur ein Gesamtergebnis mitteilen darf, sondern die Angaben nach den jeweiligen Pauschalen aufspalten muss. Weiter hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin die Einnahmen und Ausgaben anzugeben hat, um dem Beklagten durch die Auskunft eine Überprüfung zu ermöglichen. Erst durch eine solche grobe Aufschlüsselung sei der Beklagte in der Lage, zur Vorbereitung der Zahlungsklage zu prüfen, ob die Ermittlung des nach § 10 UWG abzuschöpfenden Gewinns zutreffend erfolgt sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

25

(1) Im Wortlaut der Urteilsformel zu Ziffer 6 ist die Unterscheidung zwischen dem Auskunftsanspruch und dem Rechnungslegungsanspruch, der gegenüber einem Wirtschaftsprüfer erfüllt werden kann, bereits angelegt. Zudem hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozess mit Schriftsatz vom 28. März 2012, mit dem er die Stufenklage anhängig gemacht hat, zwischen der zur Durchsetzung des Gewinnabführungsanspruchs erforderlichen Auskunft und dem zur Überprüfung der Richtigkeit der Auskunft erforderlichen Rechnungslegungsanspruch unterschieden. Ohne eine nähere Herleitung des Betrags, die auch durch eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB nicht nachvollziehbar würde, ist im Hinblick auf die vom Beklagten erstrebte und vom Berufungsgericht dem Grunde nach zuerkannte Gewinnabschöpfung gemäß § 10 Abs. 1 UWG ersichtlich nichts gewonnen.

26

(2) Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt, wie der in Ziffer 6 Satz 3 des Urteils vom 26. März 2013 enthaltene, zielt darauf ab, einem Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung betrieblicher Informationen im notwendigen Umfang Rechnung zu tragen. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse hat, dem Beklagten nicht alle konkreten Kunden mit Rücklastfällen im betreffenden Zeitraum nennen und auch nicht ihr gesamte Buchhaltung vorlegen zu müssen, aus der sich schützenswerte Geschäftsgeheimnisse ergeben können. Daraus folgt aber nicht, dass die Klägerin ihre Auskunft auf die Angabe einer Endsumme beschränken kann.

27

(3) Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen des im Ausgangsverfahren ergangenen Berufungsurteils. Geheimhaltungsinteressen der Klägerin sind dort an keiner Stelle angesprochen. Dementsprechend hat auch die von der Revision bei ihren Angriffen gegen die Stattgabe der Hilfswiderklage erhobene Rüge keinen Erfolg, das Berufungsgericht habe in seinem vorliegend angefochtenen Urteil die Geheimhaltungsinteressen der Klägerin hinsichtlich der Höhe und der Struktur ihrer gewinnmindernd in Abzug zu bringenden Ausgabepositionen und damit auch hinsichtlich ihrer Kalkulationsgrundlagen nicht in Rechnung gestellt. Die erstmalige Berücksichtigung solcher Interessen im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage widerspräche dem Grundsatz, dass sich die Auslegung eines Urteils allein daran zu orientieren hat, was das Gericht in dem Urteil erkennbar zum Ausdruck gebracht hat.

28

3. Ist die Vollstreckungsabwehrklage danach unbegründet, ist die Bedingung, unter der der Beklagte seine Hilfswiderklage erhoben hat, eingetreten. Das Berufungsgericht hat die Widerklage zutreffend auch als zulässig (dazu unter II 3 a bis c) und begründet angesehen (dazu unter II 3 d).

29

a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, der Beklagte habe die Hilfswiderklage für den Fall erheben können, dass die Klage abgewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, 397 ff.; Urteil vom 18. Mai 2009 - II ZR 262/07, BGHZ 181, 144 Rn. 9 - Mindestausgabebetrag).

30

b) Der nach § 33 ZPO erforderliche Zusammenhang zwischen der Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin und der Hilfswiderklage des Beklagten ergibt sich daraus, dass es jeweils um die Auslegung des Inhalts des im Urteil des Berufungsgerichts vom 26. März 2013 titulierten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung geht.

31

c) Das für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn - wie im Streitfall - ein Vollstreckungstitel zwar vorliegt, die Beteiligten aber über die Reichweite seiner zu Zweifeln Anlass gebenden Urteilsformel streiten (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1961 - IV ZR 59/61, BGHZ 36, 11, 14; Urteil vom 25. September 1972 - VIII ZR 81/71, NJW 1972, 2268; Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 767 Rn. 18; Wieczorek/Schütze/Büscher aaO § 322 Rn. 58 f.). Das gilt auch in Fällen, in denen die eindeutige Bezeichnung des Inhalts und der Grenzen des Vollstreckungstitels durch das Prozessgericht versehentlich unterblieben ist oder im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang möglich war und das jeweilige Vollstreckungsorgan deshalb berechtigt war, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, soweit das aus dem Titel einschließlich der Entscheidungsgründe oder aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden möglich war, auf die in der Entscheidung verwiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - XI ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 17 f.; Beschluss vom 26. November 2009 - VII ZB 42/08, NJW 2010, 2137 Rn. 19). Dieser Umstand hindert das mit einer Vollstreckungsabwehrklage befasste Gericht nicht, seinerseits im Rahmen einer von der beklagten Partei erhobenen Feststellungswiderklage eine abschließende Auslegung der Urteilsformel vorzunehmen. Das Vollstreckungsgericht hatte vorliegend allein über die Frage zu befinden, ob die Klägerin als Schuldnerin des Vollstreckungsverfahrens ihrer Auskunftspflicht bereits vollständig nachgekommen war. Der Umstand, dass über diese Auslegung zuvor bereits im Vollstreckungsverfahren entschieden worden ist, steht hier dem Interesse des Beklagten an der abschließenden Klärung dieser Streitfrage im ordentlichen Verfahren und mit der nur dort gegebenen Möglichkeit, die Revisionsinstanz anzurufen, nicht entgegen. In Vollstreckungsverfahren ergehende Entscheidungen können schon deshalb nicht zur abschließenden Klärung des Streits führen, weil sie sich jeweils nur auf den Einzelverstoß beziehen, wegen dessen die Vollstreckung betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 - I ZR 117/51, GRUR 1952, 577, 579 - Zwilling, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 5, 189; Foerste in Musielak/Voit aaO § 256 Rn. 32).

32

d) Das Berufungsgericht hat auch in der Sache zutreffend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund Ziffer 6 des Urteils vom 26. März 2013 verpflichtet ist, dem Beklagten mitzuteilen, welche Einnahmen sie durch die Rücklastschriften in Höhe von 20,95 €, 14,95 € und 10 € im Auskunftszeitraum erzielt hat und welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will. Die von der Revision gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen greifen nicht durch.

33

aa) Die Revision macht geltend, die vom Berufungsgericht auf persönliches Wissen der außer am Erlass des angefochtenen Urteils auch schon am Erlass des Urteils vom 26. März 2013 mitwirkenden Richterinnen gestützte Auslegung der Ziffer 6 dieses Urteils stehe in Widerspruch zu der Feststellung im Zwangsgeldbeschluss vom 27. Januar 2015, das Berufungsgericht habe im Erkenntnisverfahren den vom Gläubiger vorformulierten, hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Auskunft und Rechnungslegung gegenüber dem Wirtschaftsprüfer unklaren Antrag, den es dem Grunde nach für begründet gehalten habe, ohne Weiteres zuerkannt, ohne ihn auf mögliche Komplikationen hin zu untersuchen. Damit hat sie keinen Erfolg.

34

Die Revision lässt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass der Einzelrichter - der am Erlass des Berufungsurteils des Vorprozesses und des Berufungsurteils im vorliegenden Rechtsstreit nicht mitgewirkt hat - in dem Zwangsgeldbeschluss vom 27. Januar 2015 allein im Blick auf den Vortrag der am dortigen Verfahren als Schuldnerin beteiligten Klägerin, das Berufungsgericht habe deren Belange deutlich höher gewichtet, festgestellt hat, dass sich dafür weder aus dem Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 26. März 2013 etwas ergebe. Das Berufungsgericht hat mit seiner von der Revision hier angegriffenen Feststellung lediglich zutreffend klargestellt, dass die Beurteilung im Zwangsgeldbeschluss nicht bedeutete, dass die Richterinnen, die an den beiden Berufungsurteilen mitgewirkt haben, keine bestimmte Vorstellung hatten, wie der Begriff "Auskunft" zu verstehen war.

35

bb) Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Sinn des Wirtschaftsprüfervorbehalts habe im Streitfall allein verhindern sollen, dass die Klägerin dem Beklagten die individuellen Kundendaten offenbaren musste. Tatsächlich sei der Wirtschaftsprüfervorbehalt in den tenorierten Auskunftsantrag übernommen worden, weil es der Klägerin vor allem um die Geheimhaltung der Berechnungsfaktoren in Gestalt der Höhe und der Zusammensetzung der einzelnen Ausgabenpositionen gegangen sei, die sie gewinnschmälernd in Abzug bringen wollte und nun direkt dem Beklagten mitteilen sollte, weil sich aus der Höhe und der Struktur dieser Ausgabenpositionen Rückschlüsse auf ihre Kalkulationsgrundlagen ziehen ließen. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg.

36

Mit den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts vorgenommene Beurteilung, die Angaben zu Kostenstruktur und Kalkulationsgrundlagen stellten im Rahmen der mit der Auskunft bezweckten Gewinnabschöpfung keine schützenswerten Betriebsgeheimnisse dar. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.

37

cc) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe sein Auslegungsermessen überschritten, weil es den Auskunftstenor im Urteil vom 26. März 2013 nicht nur ausgelegt, sondern der Sache nach nachgebessert habe. Im Zwangsgeldbeschluss vom 27. Januar 2015 sei es noch davon ausgegangen, dass der vom Beklagten vorformulierte, hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Auskunft an diesen und Rechnungslegung gegenüber dem Wirtschaftsprüfer unklare Antrag im Erkenntnisverfahren ohne weitere Untersuchung einfach ungeprüft geblieben sei. Soweit das Berufungsgericht dieses Versehen im angefochtenen Urteil zu korrigieren versucht habe, habe es dem Beklagten im Ergebnis mehr zugesprochen, als der Inhalt des Auskunftstenors hergebe. Damit hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg.

38

Die Revision lässt in diesem Zusammenhang wiederum unberücksichtigt, dass der Einzelrichter, der den Zwangsgeldbeschluss vom 27. Januar 2015 erlassen hat, nicht am Erlass des Urteils vom 26. März 2013 beteiligt gewesen ist. Die von ihm im Beschluss vom 27. Januar 2015 geäußerte Ansicht, der Antrag zur Auskunftserteilung sei ungeprüft geblieben, steht daher nicht der vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Auslegung des Urteils vom 26. März 2013 entgegen.

39

III. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher     

      

Schaffert     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Feddersen     

      

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage


(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn f

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 10 Gewinnabschöpfung


(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsans

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Tenor I. Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12, wird für unzulässig erklärt. II. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Schleswig - Holsteinischen

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Tenor

I. Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12, wird für unzulässig erklärt.

II. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.01. 2015, Az. 16 W 11/15, wird für unzulässig erklärt.

III. Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03. 2013, Az. 2 U 7/12, und aus dem Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.01. 2015, Az. 16 W 11/15, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung einer Auskunftserteilung.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte in dem Rechtsstreit 17 O 242/11 vor dem Landgericht Kiel mit einer Stufenklage wegen Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. Das Landgericht Kiel gab der Klage durch Urteil vom 27.07.2012 zum Teil statt, zum Teil wies es die Klage ab. Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts Kiel mit Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12 und wies den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Zahlungsstufe der Stufenklage an das Landgericht zurück.

3

Der Beklagte beantragte in dem Verfahren unter anderem „die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10.10. 2011 bis zum 27.06.2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Rücklastschriftgebührenklausel zu Antrag 1. von ihren Kunden Pauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 € bzw. 10,00 € erlangt hat. Dazu hat sie ihm kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen tatsächlich entstandene Schaden war. Die Beklagte kann die Rechnungslegung gegenüber einem von ihm zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, ihm, dem Kläger, auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfällen enthalten sind“.

4

Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht gab der Klage zu diesem Antrag unter dem Tenor zu 6. wie folgt statt:

5

„Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Rücklastschriftgebührenklausel von ihren Kunden Pauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 bzw. 10,00 € erlangt hat. Dazu hat sie dem Kläger kaufmännisch darüber Rechnung zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war. Die Beklagte kann die Rechnungslegung gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind.“

6

Der Beklagte benannte Herrn … als Wirtschaftsprüfer demgegenüber die Klägerin die Rechnungslegung vornahm und diesen ermächtigte, dem Beklagten auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind. Inhalt und Umfang der Rechnungslegung teilte der Wirtschaftsprüfer dem Beklagten nicht mit. Mit Schreiben vom 13.11.2014 teilte er dem Beklagten mit, dass der Gewinn aus der streitgegenständlichen AGB-Klausel zur Rücklastschriftgebühr in dem Zeitraum vom 10.10.2012 bis 27.06.2011 269.172 € betrage.

7

Der Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 02.10.2014 wegen Nichterteilung der Auskunft ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft beantragt. Er verfolgte den Antrag trotz der Auskunft durch den Wirtschaftsprüfer weiter, weil aufgrund dieser Auskunft der angebliche Gewinn durch den Beklagten nicht überprüfbar sei. Die Klägerin habe ihm jedenfalls summenmäßig mitzuteilen, welche Einnahmen sie durch die Rücklastschriftpauschalen im streitgegenständlichen Zeitraum erzielt habe, welche Kostenpositionen in welcher Höhe ihr durch die unlautere Rücklastschriftpauschalenpraxis angefallen seien und gegebenenfalls in welcher Höhe sie sie nach § 10 Abs. 2 Satz 1 UWG in Abzug gebracht habe.

8

Das Landgericht Kiel wies den Antrag durch Beschluss vom 25.11.2014 und Nichtabhilfebeschluss vom 15.01.2015 zurück. Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hob den Beschluss des Landgerichts Kiel auf Beschwerde des Beklagten auf und setzte gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 €, ersatzweise Zwangshaft, fest.

9

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie die Ziffer 6 des Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013 vollumfänglich erfüllt habe. Die Zwangsvollstreckung aus der Ziffer 6 des genannten Urteils sei daher unzulässig.

10

Sie beantragt,

11

1. die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des vollstreckbaren Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013, AZ. 2 U 7/12, für unzulässig zu erklären;

12

2. die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom dem 27.01.2015, AZ. 16 W 11/15, für unzulässig zu erklären;

13

3. gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013, AZ. 2 U 7/12, und aus dem Beschluss des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.01.2015, AZ 16 W 11/15, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er beantragt widerklagend unter der Bedingung, dass die Klage zu Antrag 1. abgewiesen wird,

17

festzustellen, dass die Klägerin aufgrund Ziffer 6 des Urteils des Schleswig – Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013, AZ. 2 U 7/12 verpflichtet ist, dem Beklagten mitzuteilen,

18

a. welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 € bzw. 10,00 € im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat und

19

b. welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Widerklage abzuweisen.

22

Der Beklagte ist Meinung, dass die Klage unzulässig sei, weil der Einwand der Erfüllung bereits im Zwangsvollstreckungsverfahren rechtskräftig beschieden worden sei.

23

Die Klägerin habe die Auskunft auch noch nicht erteilt. Der dem Abschöpfungsanspruch immanente Auskunftsanspruch umfasse nicht nur den Anspruch auf Mitteilung des vom Schuldner für den Gewinn gehaltenen Betrags, sondern verlange auch die Mitteilung solcher Angaben, die es dem Gläubiger ermöglichen, die Berechnungsmethode des Schuldners in rechtlicher Hinsicht im Erkenntnisverfahren zur Zahlungsstufe zur Disposition des Gerichts zu stellen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ernsthaft in Betracht komme, dass der Schuldner eine Berechnungsmethode zu Grunde gelegt haben könnte, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Das sei hier der Fall. Die Klägerin müsse daher gegenüber dem Beklagten auch Angaben zur Höhe der erzielten Einnahmen und zur Höhe der gewinnschmälernd zu berücksichtigen Ausgabenpositionen machen. Nur so werde der Beklagte in die Lage versetzt, von ihm für nicht gewinnschmälernd und abzugsfähig gehaltene Ausgabenpositionen in der Zahlungsstufe mit einzuklagen und die Frage der Abzugsfähigkeit damit der gerichtlichen Entscheidung im Erkenntnisverfahren über die Zahlungsstufe anheimzustellen.

24

Im Übrigen wird auf die Niederschrift des Terminsprotokolls vom 20.05.2015, auf die genannten Gerichtsentscheidungen sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist zulässig und begründet.

26

Der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO steht nicht entgegen, dass der Einwand der Erfüllung bereits im Vollstreckungsverfahren geprüft und von dem Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgericht abgelehnt wurde. Der Schuldner kann unbeschadet eines vorangehenden Vollstreckungsverfahrens mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, der titulierte Anspruch bestehe nicht mehr. Denn der Streit, ob und inwieweit dieser Einwand im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist, berührt die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nicht. Diese Möglichkeit steht dem Schuldner allein schon deshalb offen, weil der Einwand, die Erfüllung sei erfolgt, nicht nur das Vollstreckungsverfahren betrifft, sondern dem Titel die Vollstreckbarkeit ganz oder teilweise nehmen kann (BGH, Urteil vom 08.10.1992, AZ. VII ZR 272/90). Dieser Grundsatz ist auch durch die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht infrage gestellt worden. Dort schließt sich der Bundesgerichtshof lediglich der Meinung an, dass der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage den Erfüllungseinwand erheben könne, sondern aus prozessökonomischen Gründen auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören sei, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt. Auch nach dieser Meinung ist aber allgemein anerkannt, dass die Vollstreckungsabwehrklage neben der Geltendmachung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren zulässig bleibt (vgl. BGH a. a. O.; BGH, Beschluss vom 05.11.2004, AZ. IXa ZB 32/04; BGH, Beschluss vom 06.06.2013, AZ. I ZB 56/12). Bloß prozessökonomische Erwägungen sind nicht geeignet, dem Schuldner die Möglichkeit der Klage zu nehmen. Dies würde zu einer Verkürzung der Rechte des Schuldners führen. Zwar entscheidet auch aufgrund der §§ 887 oder 888 ZPO das Prozessgericht, das gegebenenfalls auch eine Beweisaufnahme durchführen kann. Dennoch ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren dem Erkenntnisverfahren nach § 767 ZPO nicht gleichwertig. Im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren entscheidet das Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren durch Beschluss, ohne dass grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist. Gegen den Beschluss steht als Rechtsmittel auch nur die sofortige Beschwerde zur Verfügung, während im Erkenntnisverfahren weitergehende Rechtsmittel, nämlich Berufung und gegebenenfalls Revision vorgesehen sind.

27

Die Klage ist auch begründet.

28

Durch die Ermächtigung des Wirtschaftsprüfers, dem Beklagten auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind, der Rechnungslegung gegenüber dem Wirtschaftsprüfer und der Mitteilung des Gewinns durch den Wirtschaftsprüfer gemäß Schreiben vom 13.11.2014 hat die Klägerin den Auskunftsanspruch gemäß Ziffer 6 des Urteils des Schleswig -Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.03.2013 erfüllt. Denn danach kann die Klägerin die Rechnungslegung gegenüber einem vom Beklagten zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen.

29

Dabei handelt es sich um einen sogenannten Wirtschaftsprüfervorbehalt, der in Betracht kommt, wenn bei umfassender Interessenabwägung die berechtigten Belange der Auskunftsberechtigten gegenüber denen der Auskunftspflichtigen zurücktreten müssen. Der Wirtschaftsprüfervorbehalt beeinträchtigt die Stellung des Auskunftsberechtigten, weil ihm die Informationen nicht selbst zugänglich sind und er sie nicht unmittelbar selbst überprüfen kann, sondern sich auf die Prüfung durch einen Dritten verlassen muss, dem eine vergleichbare Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen regelmäßig fehlt. Mit dem Vorbehalt sind daher Gefahren für die Durchsetzung seiner Ansprüche verbunden, deren Hinnahme von ihm nur bei einem deutlich höher gewichtigen Interesse des Auskunftspflichtigen erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1999, AZ KZR 11/97).

30

Der zu vollstreckende Anspruch des Gläubigers ergibt sich gemäß § 704 ZPO aus der Urteilsformel. Ergänzend kann der übrige Urteilsinhalt herangezogen werden. Durch Auslegung muss der wahre Sinn der Urteilsformel festgestellt werden, wenn ihre Fassung zu Zweifeln Anlass gibt. Für die Auslegung der Urteilsformel ist dann die Heranziehung der Urteilsgründe statthaft und geboten. Unzulässig ist es jedoch, auf andere tatsächliche Umstände, insbesondere auf Parteivortrag zurückzugreifen (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 704 Rn. 3/4). Hier bedarf es eines Rückgriffs auf die Entscheidungsgründe nicht. Denn die Urteilsformel ist eindeutig. Die Pflicht zur Rechnungslegung ist in § 259 BGB definiert. Gegenüber wem im vorliegenden Fall die Rechnungslegung zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem in der genannten Rechtsprechung anerkannten Wirtschaftsprüfervorbehalt. Zum Verständnis der Urteilsformel ist deshalb ein Rückgriff auf die Entscheidungsgründe nicht erforderlich. Diese sind insoweit auch unergiebig. Denn in ihnen wird zwar der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung begründet, es sind jedoch keine Ausführungen darüber vorhanden, gegenüber wem welche Angaben zu machen sind (vgl. S. 66 - 78 des Urteils).

31

Der Inhalt des Tenors ist auch nicht deshalb zweifelhaft und auslegungsbedürftig, weil von „Gewinne“ die Rede ist. Insoweit ist denkbar, die Gewinnangaben nach den unterschiedlichen Pauschalen oder nach Zeitabschnitten anzugeben. Dies würde aber nicht zu einer Verbesserung der Position des Beklagten führen. Die Gewinne wären dann nämlich zu dem schon bekannten Gesamtgewinn als Grundlage der Berechnung des Zahlungsantrages zu addieren. Die Forderung nach einer etwaigen Aufteilung der Auskunft auf Teilgewinne wäre daher eine bloße Förmelei und damit rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger geht es um weitergehende Angaben, die ihn in die Lage versetzen, die Berechnung des Gewinns zu überprüfen. Diese Angaben sind jedoch Gegenstand der Rechnungslegung, die nach dem Tenor nur gegenüber dem Wirtschaftsprüfer erfolgen muss.

32

In dem Beschluss vom 27.01.2015 teilt der Einzelrichter des 16. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts die Auffassung des Beklagten, dass die erteilte Auskunft nicht ausreichend sei. Er führt auf Seite 9 des Beschlusses aus, dass das Oberlandesgericht in dem Urteil vom 26.03.2013 sowohl im Tatbestand als auch in den Gründen „schlank“ davon ausgegangen sei, dass dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu stehe. Der 2. Zivilsenat des Schleswig – Holsteinischen Oberlandesgerichts habe den vom Gläubiger genauso formulierten, in dem bezeichneten Sinne unklaren Antrag, den er im Grunde nach für begründet gehalten habe, ohne ihn auf etwaige mögliche Komplikationen hin zu untersuchen, einfach „durchgewinkt“. Der Einzelrichter des 16. Zivilsenats hält also dem 2. Zivilsenat, der in Senatsbesetzung das Urteil gesprochen und den Antrag des Kläger grammatikalisch präzisiert hat, vor, die angebliche Missverständlichkeit des Antrags des Beklagten übersehen zu haben und deshalb seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen zu sein.

33

Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Der 2. Zivilsenat hat in dem Urteil ab Seite 66 den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung geprüft. Es fehlen lediglich Ausführungen zu dem Wirtschaftsprüfervorbehalt. Das ist weder überraschend noch vorwerfbar, denn der Senat hatte keinen Anlass, sich mit dieser Frage zu beschäftigen, weil der Beklagte – damals als Kläger – diesen Wirtschaftsprüfervorbehalt bereits in seinem Antrag aufgenommen hatte. Da der Wirtschaftsprüfervorbehalt – wie oben dargelegt – nachteilig für den Beklagten im Vergleich zu einer direkten Rechnungslegung ihm gegenüber ist, handelt es sich um einen beschränkten Antrag. Der Senat konnte dem Beklagten deshalb einen Anspruch auf Rechnungslegung ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt wegen der gerichtlichen Bindung an den Klageantrag gemäß § 308 ZPO nicht zusprechen, weil dieser weitergehend gewesen wäre, als das, was der Beklagte beantragt hatte.

34

Es bestand für den Senat auch keine Hinweispflicht nach § 139 ZPO, den Antrag anders zu fassen. Auf eine Änderung von Anträgen darf das Gericht nur hinwirken, wenn sie sich im Rahmen des Prozessbegehrens der Partei halten. Darunter fällt zum Beispiel die Klärung des Verhältnisses von Haupt – und Hilfsanträgen, die Anpassung des Klagantrags nach Veränderungen der Prozesslage sowie wegen Bedenken im Hinblick auf die Vollstreckungsfähigkeit insbesondere bei Unbestimmtheit. Unzulässig ist dagegen ein Hinweis, der auf eine Erweiterung des Prozessziels hinwirkt. (Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage, §139 Rn. 15). Wie oben bereits dargelegt, ist der Antrag weder unbestimmt noch vollstreckungsunfähig. Die durch den Wirtschaftsprüfer erteilte Auskunft ist auch als Grundlage für den Zahlungsantrag geeignet. Das Problem des Beklagten besteht lediglich in seiner Vermutung, der mitgeteilte Gewinn sei zu gering und er könne wegen der durch den Wirtschaftsprüfervorbehalt fehlenden Rechnungslegung ihm gegenüber den tatsächlich dem Zahlungsantrag zu Grunde zu legenden Gewinn nicht ermitteln, mit der Folge der Beschränkung auf einen Zahlungsantrag in möglicherweise zu geringer Höhe. Damit verwirklicht sich aber lediglich das in dem Wirtschaftsprüfervorbehalt liegende Risiko. Ob eine Partei ein solches Risiko durch entsprechende Antragstellung von vornherein eingehen will oder eine Auskunft und Rechnungslegung ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt beantragt, ist allein ihre Sache. Es wäre eine einseitige Parteinahme des Gerichts, wenn es der klagenden Partei raten würde, den Antrag ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt zu stellen.

35

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vermutung, der 2. Zivilsenat hätte eine andere Urteilsformel gewählt, wenn er die Problematik erkannt hätte, nicht weiterführt. Denn es ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Urteilsgründen, in welcher Weise er den Tenor bezüglich des Wirtschaftsprüfervorbehaltes anders gefasst hätte. Es können deshalb nur der Parteivortrag und die Interessenlage des Beklagten herangezogen werden, was – wie oben dargelegt – unzulässig ist. Im Übrigen hätte dies auch die Unbestimmtheit des Tenors und damit dessen fehlende Vollstreckbarkeit zur Folge. Denn der Beklagte geht nicht von einer Rechnungslegungspflicht der Klägerin ihm gegenüber aus, sondern fordert von ihr Informationen, die über eine bloße Gewinnmitteilung hinausgehen, jedoch die Voraussetzungen einer Rechnungslegung nicht erfüllen müssen. Danach soll sich also der Umfang der Auskunftspflicht an den Anforderungen messen lassen, die der Beklagte für die Geltendmachung der Zahlungsstufe für erforderlich hält. Diese Anforderungen ergeben sich aber weder aus dem Urteilstenor noch aus den Urteilsgründen, sondern beruhen allein auf der Entscheidung des Beklagten. Daher wäre die danach zu erteilende Auskunft inhaltlich für die Klägerin ohne entsprechende Anweisung durch den Beklagten nicht bestimmbar. Dem versucht der Beklagte nun durch die bedingt gestellte Widerklage, über die mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden war, zu begegnen.

36

Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 770 ZPO.

37

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,709 ZPO.


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 43/03
vom
3. März 2004
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom
27. Juli 2001)

a) Ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach
der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle seiner Unanfechtbarkeit
keine materielle Rechtskraft.

b) Einem neuerlichen Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann es aber am
Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 3. März 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Klage auf Zahlung von 62.440,76 Erbinnen ihres verstorbenen Lebensgefährten. Sie hatte zuvor bereits in einem anderen Zivilrechtsstreit drei Prozeßkostenhilfegesuche gestellt, die sämtlich auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts in der Hauptsache das gleiche Begehren verfolgt hatten und vom Landgericht jeweils wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen worden waren. Dagegen jeweils erhobene Beschwerden hatte das Oberlandesgericht zurückgewiesen, zuletzt - nach Inkrafttreten der Neufassung der Zivilprozeßordnung - mit Beschluß vom 3. September 2002.
Den neuerlichen Antrag hat das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hält den Antrag

für unzulässig, weil die Rechtskraft der vorgenannten früheren Entscheidung entgegenstehe. Mit der Einführung der befristeten Beschwerde gegen ablehnende Prozeßkostenhilfe-Entscheidungen (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001) habe der Gesetzgeber erkennbar abschließende Entscheidungen über solche Gesuche herbeiführen wollen.
Dagegen wendet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II. Das nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg, weil der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch fehlt.
1. Allerdings trifft es nicht zu, daß der Zulässigkeit des neuerlichen Prozeßkostenhilfegesuchs die Rechtskraft der früheren Beschwerdeentscheidung vom 3. September 2002 entgegensteht. Denn ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach der Neufassung der Zivilprozeßordnung im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft.
Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen und inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1984 - III ZR 86/83 - NJW 1985, 1335 unter II 1 a; vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84 - WM 1986, 331 unter II 2 c, gg, jeweils m.w.N.; OLG Oldenburg

FamRZ 2003, 1302 = VersR 2003, 1420 m.w.N.; B. Werner, Rechtskraft und Innenbindung zivilprozessualer Beschlüsse im Erkenntnis- und summarischen Verfahren [1983] S. 38 f., 85 ff. m.w.N.; Gottwald in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 322 Rdn. 28).

a) Zwar sind nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO Beschlüsse, welche Prozeßkostenhilfe versagen , mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Das hat zur Folge, daß sie nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.) unanfechtbar und damit formell rechtskräftig werden (vgl. dazu Musielak, ZPO 3. Aufl. § 329 Rdn. 17).

b) Ungeachtet des nunmehr befristeten Rechtsbehelfs fehlt es aber weiterhin an einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung.
aa) Ob eine solche vorliegt, ist am Zweck des in den §§ 322, 325 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu messen. Dessen Sinn liegt nach der heute vorherrschenden prozessualen Betrachtungsweise (vgl. dazu Gaul in Festschrift für Henckel, [1995] S. 235, 246 ff.; Musielak, aaO § 322 Rdn. 4, 5, 9 ff.; Gottwald, aaO Rdn. 6-15; Leipold in Stein/Jonas, ZPO Bd. 4/1 21. Aufl. § 322 Rdn. 19 ff.; Vollkommer in Zöller , ZPO 24. Aufl. vor § 322 Rdn. 14 ff., 19, jeweils m.w.N.) hauptsächlich in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits , der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll. Dieses ne bis in idem-Gebot liegt dort im Interesse des Ansehens der Gerichte, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens der Parteien (vgl. BGHZ 93, 287, 289), wo beliebige Wiederholungen des Streits über

ein und denselben Streitstoff ausgeschlossen werden sollen (BGHZ 123, 30, 34).
bb) Der Gegenstand des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist einem solchen prozessualen Streitgegenstand aus mehreren Gründen nicht hinreichend vergleichbar, um - im Falle der Ablehnung - die entsprechende Anwendung des ne bis in idem-Gebots zu rechtfertigen.
(1) Zu Recht weist die Beschwerdebegründung darauf hin, daß es schon an einem kontradiktorischen Parteienstreit fehlt. Denn das Prozeßkostenhilfeverfahren ist außerhalb und innerhalb des Zivilprozesses nach der gesetzlichen Regelung in den §§ 114 ff. ZPO ein nicht streitiges , seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGHZ 89, 65, 66; OVG Münster DVBl 1983, 952, 953 f.; BGH, Beschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 unter II 2).
(2) Kennzeichnend für den der materiellen Rechtskraft fähigen und ihre Grenzen beschreibenden Begriff des prozessualen Streitgegenstandes ist es weiter, daß er unter anderem dem Zweck dient, die Parteien mit nachträglichem Vorbringen auszuschließen. Denn der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGHZ 117, 1, 6). Hat er es im Vorprozeß unterlassen, Tatsachen vorzutragen, die bei

natürlicher Anschauung zu dem angesprochenen Lebenssachverhalt gehörten , wirkt die materielle Rechtskraft auch gegenüber einer neuen Klage , die auf die nunmehr vorgetragenen Tatsachen gestützt wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich solcher Tatsachen, die nur eine Ergänzung des im Vorprozeß vorgetragenen Tatsachenstoffs darstellen oder die damals als unschlüssig erkannte Klage erst schlüssig machen (BGHZ 117, 1, 6 f. m.w.N.).
Im Verfahren über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe besteht ein solches Präklusionsbedürfnis grundsätzlich nicht. Das ergibt sich schon daraus, daß das Verfahren lediglich darauf gerichtet ist, dem mittellosen Antragsteller erst den Zugang zum gerichtlichen Verfahren und zu einem angemessenen juristischen Beistand zu eröffnen. Die Anforderungen an seinen Sachvortrag dürfen schon deshalb nicht überspannt werden. Weiter sprechen Gründe der Praktikabilität dafür, ein Nachschieben von Gründen im Rahmen erneuter Antragstellung grundsätzlich zu ermöglichen. Anderenfalls wäre der Antragsteller gezwungen, sich zur Darlegung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zunächst nicht lediglich auf den Vortrag der von ihm für wesentlich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken, sondern alle denkbaren tatsächlichen Umstände und rechtlichen Aspekte vorsorglich vorzutragen. Ein solcher Aufwand erschiene angesichts dessen , daß der Antragsteller nicht notwendig von einem Rechtsanwalt vertreten ist und anderenfalls die entstehenden Kosten eines Rechtsanwalts zunächst noch nicht abgedeckt sind, unverhältnismäßig (vgl. dazu HessVGH AnwBl 1993, 45 f.).

cc) Es entsprach deshalb bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 127 Abs. 2 ZPO übereinstimmender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, daß Prozeßkostenhilfe versagende Beschlüsse der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind (vgl. dazu BVerfGE 56, 139, 145; OVG Münster aaO; OLG Köln OLGZ 1989, 67, 68; OVG Bremen NVwZ-RR 1992, 219, 220; OLG Bamberg FamRZ 1997, 756, 757; Philippi in Zöller, ZPO 24. Aufl. § 117 Rdn. 6 m.w.N.; Fischer in Musielak , ZPO 3. Aufl. § 127 Rdn. 6 m.w.N.).
dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (ebenso OLG Oldenburg aaO, 1303) kann den Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO (BT-Drucks 14/4722 S. 68, 75 f.) keine anderslautende gesetzgeberische Wertung entnommen werden. Vielmehr diente die Einführung des fristgebundenen Rechtsmittels lediglich dem Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit eine zeitnahe Beschwerdeentscheidung zu gewährleisten und die Gerichte davor zu schützen, alte Verfahren nach langem Zeitablauf wieder aufgreifen zu müssen. Hätte der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung im Auge gehabt, hätte es nahegelegen, in die Erwägungen einzubeziehen, daß auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seit langem anerkannt ist, daß Prozeßkostenhilfe ablehnende Beschlüsse trotz fristgebundener Beschwerde (§ 147 Abs. 1 VwGO) nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. HessVGH aaO; OVG Münster aaO).
2. Dennoch hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit des erneuten Prozeßkostenhilfegesuchs der Antragstellerin verneint. Denn ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, nachdem auf der Grundlage desselben Lebenssachver-

halts bereits drei gerichtliche Entscheidungen über ihren Antrag ergangen sind (vgl. dazu OLG Bamberg FamRZ 1997 aaO; OLG Köln aaO; OVG Bremen aaO; Philippi, aaO m.w.N.; Fischer, aaO m.w.N.; Wax in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 117 Rdn. 4).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

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(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz in einem Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO zwischen den Parteien die Verhängung von Ordnungsmitteln mit der Begründung abgelehnt haben , der Verbotstenor des Urteils von Juli 1998 umfasse nicht die Ausgabe der Internetzeitung. Die Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, ist nur Vorfrage für die Verurteilung zu dem Ordnungsmittel und nimmt an der Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses nicht teil (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 172/05, GRUR 2008, 360 Tz. 23 = WRP 2008, 249 - EURO und Schwarzgeld).

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

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d) Die Frage, ob und in welchem Umfang die rechtliche Einordnung des Streitgegenstands an der Rechtskraft teilnimmt, braucht hier nicht für alle Fallgestaltungen entschieden zu werden. Entscheidungserheblich ist im vorliegenden Fall nur, ob die Rechtskraft eines Leistungsurteils auch die Feststellung umfasst, dass der zuerkannte Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt, wenn der Ausspruch nach materiellem Recht ein Vorsatzdelikt voraussetzt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

29
Die Revision ist danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage mit dem Klageantrag zu II nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 938 = WRP 1999, 918 - Hypotonietee; Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 164/03, GRUR 2006, 517 Rn. 13 = WRP 2006, 747 - Blutdruckmessungen).
25
Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben, es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Danach war die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird. Das Verbot einer reformatio in peius steht dieser Entscheidung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55, BGHZ 23, 36, 50; vom 18. März 1999 - I ZR 33/97, WAP 1999, 918, 920 mwN). Wer gegen eine Prozessabweisung mit einem Rechtsmittel vorgeht, will eine Sachentscheidung. Er muss deswegen in Kauf nehmen, dass dies zu seinen Lasten ausgeht (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 528 Rn. 32).
47
d) Die Feststellungswiderklage ist allerdings aus den vorstehend unter II 1, 2 im Einzelnen dargestellten Erwägungen, nach denen für die im Streit stehenden Gaslieferungen die von der Klägerin am 3. Januar 2001 verlangten Preise maßgeblich sind, mangels Schlüssigkeit unbegründet. Insofern ist die Revision der Beklagten daher, ohne dass das Verbot einer reformatio in peius dem entgegensteht, mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Widerklage als unbegründet abgewiesen wird (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 1998 - I ZR 275/95, NJW 1999, 287 unter II 3; vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 822 unter IV; vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 283 f.; jeweils mwN).

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

20
aa) Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - I ZR 19/13, GRUR 2014, 794 Rn. 12 = WRP 2014, 1322 - Gebundener Versicherungsvermittler, mwN). Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 Rn. 14 = WRP 2013, 1485 - Umsatzangaben; Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 2/13, GRUR 2014, 605 Rn. 18 - Flexitanks II).

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

9
a) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger mit der stufenweisen Erweiterung seines Hauptantrags um jeweils einen weiteren Beschlussteil nicht "unter dem Deckmantel vermeintlich echter Hilfsanträge eine uneigentliche Eventualhäufung der Anträge vorgenommen", welche dadurch charakterisiert wäre, dass der Hilfsantrag nur für den Fall eines Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt wird. Abgesehen davon, dass auch eine derartige "unechte" Eventualhäufung nicht per se unzulässig wäre (vgl. Senat, BGHZ 132, 390, 397 f.; MünchKommZPO/Becker-Eberhard 3. Aufl. § 260 Rdn. 16, 17 m.w.Nachw.), hat der Kläger in seiner - von der Revision selbst in Bezug genommenen - Berufungserwiderung klargestellt, dass er in erster Linie die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussteile TOP 9 lit. e) und f) erstrebe, weil diese gleich in mehrfacher Hinsicht (Mindestausgabebetrag, fehlende Festsetzung der Anzahl und Art der neuen Aktien) aktienrechtliche Bestimmungen verletzten. Zwecks möglichst weitgehender Geltungserhaltung des übrigen Beschlussinhalts werde der Hauptantrag auf das genannte Klageziel beschränkt, dessen Erreichung dem Kläger genüge. Die Hilfsanträge seien nur für den Fall gestellt, dass sich im Hinblick auf § 139 BGB eine isolierte Nichtigkeitsfeststellung der genannten Beschlusspunkte verbiete und damit in weitergehendem Umfang in die Rechte der Beklagten eingegriffen werden müsse. Sonach handelt es sich hier um eine "echte", an die Erfolglosigkeit des beschränkten Hauptantrags geknüpfte Eventualhäufung, deren Hilfsanträge nicht in jedem Fall auf eine schwächere Rechtsfolge als der Hauptantrag abzielen müssen (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 260 Rdn. 13).

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

19
Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. In erster Linie obliegt es dem erkennenden Gericht oder derjenigen Stelle, die den Vollstreckungstitel geschaffen hat, dessen Inhalt und Grenzen eindeutig zu bezeichnen. Nur wo das versehentlich unterblieben oder in Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang durchzuführen ist, kann das Vollstreckungsorgan die nötige Bestimmung selbst vornehmen, soweit dies aus dem Titel einschließlich etwaiger Entscheidungsgründe selbst oder aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist, möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, aaO). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Auch rechtfertigt der Umstand, dass möglicherweise ein neues Erkenntnisverfahren durchgeführt werden muss, nicht eine Auslegung eines Urteils eines niederländischen Gerichts, die über die allgemein anerkannten Grundsätze für die Auslegung von Vollstreckungstiteln hinausgeht und zu einer Auswechslung des zur Zahlung verurteilten Rechtssubjektes führen würde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)