Landgericht Kempten (Allgäu) Endurteil, 25. Nov. 2015 - 53 S 551/15

bei uns veröffentlicht am25.11.2015
vorgehend
Amtsgericht Sonthofen, 2 C 496/13, 17.03.2015

Gericht

Landgericht Kempten (Allgäu)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 17.3.2015, Az. 2 C 496/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahren auferlegt.

3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 17.3.2015, Az. 2 C 496/13, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A Gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B

I.

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Zahlungsklage bereits als unzulässig abzuweisen war.

Die Klage ist unzulässig, weil entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der geltend gemachte Gegenstand nicht hinreichend bestimmt ist.

Ein Klageantrag ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn der Kläger den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, was der Abgrenzung des Streitgegenstandes selbst und der Bezeichnung des richterlichen Auftrages im Sinne von § 308 ZPO dient, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung umschreibt (§ 322 ZPO) und eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren vorbeugt.

Schließlich muss der Beklagte, um sich ausreichend gegen den geltend gemachten Anspruch verteidigen und zugleich seine prozessualen Chancen abwägen zu können, in die Lage versetzt werden, diesen konkret zu identifizieren (vgl. BGH NJW 2013,1809).

Danach wird grundsätzlich verlangt, dass der mehrere Ansprüche in einer Klage zusammenfassende Kläger diese differenziert zu begründen und dem jeweiligen Lebenssachverhalt zuzuordnen hat (BGH NZM 08, 288).

Die vorliegende Klage umfasst Mietzinsansprüche über einen mehrjährigen Zeitraum (Januar 08 bis März 2012), wobei unterschiedlich hohe Betriebskostenvorauszahlungen, sowie Nachforderungen und Gutschriften aus Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen von mehreren Jahren (2006 - 2011) miteingestellt werden.

Darüber hinaus enthält das laufende Mieterkonto Mahngebühren, Inkassogebühren, doppelte Buchungen Klageabweisung, Auslagenpauschalen und eine Verrechnung unterschiedlich hoher Mietzinszahlungen der Mieter sowie eines Kautionsguthabens.

Die Klageforderung gründet sich schließlich auf dem Sollstand des Mieterkontos zum Zeitpunkt 14.11.2012 (vgl. Anlage A 1).

Die bisher herrschende Rechtsprechung hat die Zulässigkeit einer solchen „Mietsaldoklage“, wo Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsgründen in einem Gesamtrückstand ausgedrückt werden, abgelehnt (vgl. KG GE 2002, 796; OLG Brandenburg GE 2006,1169; LG Berlin GE 09, 717; AG Dortmund NZM 03, 596).

Zwar hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9.1.2013, Az. VIII ZR 94,12, die seiner Entscheidung zugrunde liegende Mietsaldoklage für zulässig erachtet.

In diesem Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass der Vermieter für einen Zeitraum von 39 Monaten eine monatlich gleichbleibende Nutzungsentschädigung gem. § 546 a BGB verlangte.

Davon waren nur Teilzahlungen der Mieter in Abzug zu bringen.

Im zu beurteilenden Fall werden hingegen von der Klägerin in das vorgelegte Mieterkonto auch Gutschriften und Nachforderungen aus Betriebskosten-/Heizkostenabrechnungen eingestellt. Darüber hinaus werden im Rahmen der Kontoaufstellung die geschuldete Grundmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen teils in unterschiedlicher Höhe geltend gemacht.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vermieter den ursprünglichen Leistungsanspruch (auf Zahlung der Vorauszahlungen) mit der Abrechnung verliert und einen neuen Anspruch erhält, der mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig wird (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., § 556 Rn. 266 m.w.N.).

Dem Gericht aber auch dem Mieter muss erkennbar sein, worauf der Kläger seinen Anspruch stützt, um das Bestehen des Anspruchs bzw. dessen Wegfall durch Erfüllung (§ 362 BGB), das Vorliegen einer evtl. Aufrechnungslage oder einer möglicherweise eingreifenden Verjährung beurteilen zu können.

Diese Problematik stellt sich auch im vorliegenden Fall, wo unterschiedlich hohe Zahlungen auf die jeweils monatliche fällige Bruttomiete erfolgten, die Vermieterin mit behaupteten Gegenforderungen (Inkassogebühren, Mahnkosten etc.) aufrechnet und eine weitere Aufrechnung mit dem Kautionsguthaben der Mieter geltend macht.

Ferner hat die Beklagtenseite, in Hinblick darauf, dass Mietzinsansprüche sei Januar 2008 in die Saldoabrechnung mit einbezogen wurden, die Verjährungseinrede (§§ 195, 214 BGB) erhoben ( vgl. insoweit Börstinghaus NZM 2014,217 ff.).

Auch die von der Klägerseite mit den Schriftsätzen vom 18.11.2015 zitierten landgerichtlichen Entscheidungen führen zu keiner anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Neben den erwähten Umständen, die gegen einen hinreichenden bestimmten Klagegegenstand im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO sprechen, besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der vom vorgelegten Mieterkonto umfasste ZeitraumJanuar 2008 bis November 2012 - Mietzinsansprüche (Bruttomieten), Mahngebühren, Gutschriften und Nachforderungen von Heizund Nebenkostenvorauszahlungen, etc umfaßt, welche für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Juli 2009 bereits Gegenstand des beigezogenen Verfahrens der Parteien vor dem Amtsgericht Sonthofen, Az. 2 C 355/10, waren.

Dieses Verfahren ist durch Klageabweisung bereits rechtskräftig abgeschlossen, so dass sich auch diesbezüglich die Frage stellt, inwieweit den vorliegend geltend gemachten Ansprüchen der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft (§ 322 ZPO) entgegensteht, bzw. in welchen Umfang die Klägerin ihre Klage auf Ansprüche stützt die diesen Zeitraum betreffen.

Damit bleibt es im Ergebnis unklar, welche behaupteten Ansprüche noch zum Gegenstand der Klage gemacht werden sollen.

Dies ist aber für die Zulässigkeit der Klage erforderlich, weil durch die Bestimmung des Gegenstandes der Klage der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie der Inhalt und Umfang der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) und der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) festgelegt werden.

Zudem dient das Erfordernis der Bestimmung des Klagegegenstandes dazu, das Risiko eines Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf die beklagte Partei abzuwälzen (vgl. BGH v. 14.12.98, Az. II ZR 330/97).

Nachdem die Klage den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, war sie als unzulässig abzuweisen (vgl. zum Ganzen: LG Dortmund vom 18.5.2015, Az. 1 S 47/15; LG Darmstadt vom 28.3.2013, Az. 24 S 54/12; Zehelein: Mietsaldoklage auch bei Vorauszahlungsabrede auf Betriebskos…, NZM 2013, 638; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 543 BGB Rn. 181; Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl., Kap. J Rn 88; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 543 Rn. 141; Rave ZMR 2013, 272 ff.).

Das klageabweisende Sachurteil des Erstgerichts war folglich mit abweichender Begründung aufrechtzuerhalten.

§ 528 ZPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1999,1113; MüKo ZPO § 528 Rn. 56).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

III.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar.

Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist das jeweilige.konkrete Mieterkonto mit den darin enthaltenen Forderungen bzw. Rechnungsposten, sowie der zu berücksichtigenden Einwendungen (insb. Aufrechnung, Verjährung, entgegenstehende Rechtskraft).

Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 528 Bindung an die Berufungsanträge


Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

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Landgericht Heidelberg Urteil, 27. Apr. 2016 - 1 S 47/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 22.10.2015, Az. 23 C 372/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. D

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 22.10.2015, Az. 23 C 372/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag.
Die Beklagte bietet Hunde-OP-Schutz-Versicherungen an, die sie wie folgt bewirbt:
Hier die Leistungen der Tierversicherung im Überblick:
Übernahme der Kosten für medizinisch notwendige Operationen bei Krankheit oder nach Unfall des Hundes - je nach Vereinbarung - nach dem 1fachen oder 2fachen Satz der tierärztlichen Gebührenordnung (GOT).
(...)
Der Kläger ist Halter des irischen Wolfshunds A.. Er hat für diesen Hund bei der Beklagten ab 10.01.2007 eine Hunde-OP-Schutz-Versicherung abgeschlossen. Gemäß Versicherungsschein gelten für diese Versicherung die Allgemeinen Bedingungen der Uelzener für die Tierkrankenversicherung von Hunden (ABKH 2004).
Die ABKH 2004 enthalten folgende Regelungen:
§ 2 Versicherte Gefahren und Kosten
Tritt bei einem versicherten Tier eine Veränderung des Gesundheitszustands innerhalb der Vertragslaufzeit auf, die einen chirurgischen Eingriff unter Vollnarkose erforderlich macht, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die durch tierärztliche Rechnung nachgewiesenen Kosten
a) folgender Operationen (*):
10 
(...)
B 3.4 Femurkofpresektion
B 3.6 Luxation, operative Reposition
(...)
Die Kostenerstattung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).
11 
(...)
(*) = Die genannten Kennziffern entstammen der Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung vom 1.August 1999.
12 
Unter § 3 der ABKH 2004 sind nicht versicherte Gefahren und Kosten durch Auflistung von 11 Unterpunkten aufgeführt. In den ABHO 2010 wurde der § 3 um folgende Ziffer 12 ergänzt:
13 
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für:
14 
(...)
12. In § 2 a) nicht aufgeführte Operationen.
15 
Am 16.02.2014 erlitt der Hund A. eine akute Fermurkopfluxation nach Trauma. Der Kläger stellte ihn am selben Tag seiner Haustierärztin vor. Diese überwies den Hund am 18.02.2014 in die Tierklinik, wo er operiert wurde. Während der Operation zeigte sich, dass wegen der Schwere der Weichteilverletzungen eine hüftgelenkserhaltende Operation nicht möglich war. Eine Reposition der Luxation schied wegen der Größe des Hundes aus. Sollte eine Euthanasie nicht in Betracht kommen, kam nach Auffassung der Tierklinik nur eine Implantation einer Endoprothese in Betracht. Diese wurde durchgeführt. Die Kosten der Operation einschließlich Vor-und Nachbehandlung belaufen sich auf 5.320,06 EUR. Der Kläger hat hiervon die Materialkosten der Hüftgelenksprothese in Höhe von 1.625,25 EUR zuzüglich 12 % Mehrwertsteuer abgezogen und macht im Verfahren 3.386,01 EUR geltend.
16 
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass sich aus § 2 ABKH 2004 nicht ergebe, dass nur die dort genannten Operationen versichert seien. Ein solcher Hinweis finde sich in § 3 ABKH 2004 nicht, obwohl dieser Paragraf die nicht versicherten Gefahren regele. Zudem seien bei dem Hund A. im Rahmen des Einsatzes der Hüftgelenksprothese eine Femurkopfresektion sowie eine operative Reposition einer Luxation durchgeführt worden. Diese Leistungen seien in § 2 a ABKH 2004 aufgeführt, so dass ihre Kosten einschließlich der Kosten der Vor- und Nachbehandlung zu erstatten seien. Ferner hat er die Meinung vertreten, die Beklagte müsse jedenfalls aufgrund ihrer Werbeaussagen für die Behandlungskosten aufkommen.
17 
Die Beklagte hat erstinstanzlich erwidert, § 2 a ABKH 2004 enthalte einen Positivkatalog, der sich an der Gebührenordnung für Tierärzte orientiere. Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit sei, wie die Operation nach der Gebührenordnung erfasst werde. Hier seien die Femurkopfresektion und die operative Reposition nur Durchlaufstadien gewesen, abgerechnet worden sei entsprechend Ziffer B 3.15 der tierärztlichen Gebührenordnung nur die Implantation einer Endoprothese. Diese sei in § 2 a ABKH 2004 nicht aufgeführt, so dass weder Operation noch Vor- oder Nachbehandlung erstattungsfähig seien. Ihre Werbeaussagen seien nicht Vertragsbestandteil geworden.
18 
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Wegen des Parteivortrags erster Instanz sowie wegen Inhalt und Begründung des Urteils, einschließlich der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen wird - soweit sie nicht zu den hier getroffenen Feststellungen in Widerspruch stehen - auf Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).
19 
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Urteil des Amtsgerichts sei rechtsfehlerhaft ergangen. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und führt vertiefend aus, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts dazu führe, dass die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten rein vom Zufall abhänge, wenn sich - wie hier - erst während der Operation herausstelle, dass eine Implantation einer Endoprothese erforderlich sei. Die Verweigerung der Kostenübernahme durch die Beklagte widerspreche zudem ihrer Werbeaussage. Danach würden ohne Leistungseinschränkung die Kosten für medizinisch notwendige Operationen erstattet. Diese Zusicherung sei Vertragsinhalt geworden.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
unter Abänderung des am 22.10.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Heidelberg, Az. 23 C 372/14,
22 
1. die Beklagte zu verurteilen, 3.386,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 zu bezahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. § 3 ABKH 2004 schließe nur für versicherte Operationen bestimmte Gefahren und Leistungen aus, erlaube aber nicht den Rückschluss, dass hier nicht genannte Operationen versichert seien. Auch vor Einführung der ABHO 2010 seien nicht gesondert abrechenbare Teilleistungen nicht erstattungsfähig gewesen. Hier seien die Femurkopfresektion und die Reposition der Luxation nicht als eigenständig abrechenbare Leistungen durchgeführt worden, so dass eine Erstattungsfähigkeit ausscheide. Die Erstattungsfähigkeit hänge zudem nicht vom Zufall, sondern vom Tier und der Art der Verletzung ab. Die Werbeaussagen seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Der Kläger habe keine Vollkostenoperationsversicherung abgeschlossen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Vertrag gerade mit Blick auf die Werbeaussagen abgeschlossen wurde.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze beider Instanzen nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen (§ 529 ZPO) eine andere Entscheidung.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Kosten in Höhe von 3.386,01 EUR für die streitgegenständliche Operation einschließlich Vor- und Nachbehandlung.
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a) Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Operationskosten ergibt sich nicht aus § 2 Satz 1 a), Satz 3 ABKH 2004.
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aa) Bei § 2 Satz 1 a) ABKH 2004 handelt es sich um einen Positivkatalog. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Regelung, die von der Erstattungsfähigkeit der Kosten „folgender“ Operationen spricht und dann eine Vielzahl von Operationen unter Zufügung der Kennziffer nach der GOT im Einzelnen aufführt. Gerade die Verwendung des Begriffs „folgender Operationen“ macht deutlich, dass es sich nicht um eine nur beispielhafte Aufzählung handelt. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 3 ABKH 2004. § 3 ABKH 2004 zählt enumerativ Fälle auf, in denen eine Kostenübernahme ausgeschlossen ist. Dem Wortlaut der Regelung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich daraus im Umkehrschluss eine Erstattungsfähigkeit aller anderen, in § 3 ABKH 2004 nicht genannten Operationen ergibt. Dies widerspräche auch der eindeutigen Regelung des § 2 Satz 1 a) ABKH 2004. Soweit § 3 ABHO 2010 nunmehr in Ziffer 12 bestimmt, dass Aufwendungen für in § 2 a nicht aufgeführte Operationen nicht erstattet werden, handelt es sich nicht um eine inhaltliche Änderung der Versicherungsbedingungen, sondern nur um eine Klarstellung.
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bb) Bedenken gegen die Wirksamkeit des in § 2 Satz 1 a) ABKH 2004 vereinbarten Positivkatalogs bestehen nicht. Insbesondere liegt in der Verwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingung durch die Beklagte keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zum einen hängt die Ersatzfähigkeit der Operation nicht vom Zufall, sondern allein von der Art der Verletzung und der sich daraus ergebenden Indikation einer Operation ab. Zum anderen führt der verwendete Positivkatalog nicht zu einer Aushöhlung des Versicherungsschutzes. § 2 Satz 1 a) ABKH 2004 erfasst eine Vielzahl von gängigen Operationen. Die Ausnahme bestimmter - kostenintensiver - Operationen erscheint daher auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Versicherungsnehmers vertretbar.
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cc) Eine Erstattungsfähigkeit der durchgeführten Operation scheidet aus, da die von der Tierklinik abgerechnete Implantation einer Endoprothese im Positivkatalog des § 2 Satz 1 a) ABKH 2004 nicht aufgeführt ist. Die Implantation einer Endoprothese stellt einen eigenen Gebührentatbestand dar gem. Ziffer B 3.15 GOT. Dieser Gebührentatbestand ist in § 2 Satz 1 a) ABKH jedoch nicht aufgezählt. Soweit der Kläger meint, dass er stattdessen die Kosten für die in § 2 Satz 1 a) ABKH 2004 erwähnte Femurkopfresektion (Kennziffer B 3.4) und die Reposition der Luxation (Kennziffer B 3.6) verlangen kann, da diese Leistungen von der Tierklinik ebenfalls erbracht worden seien, verkennt er Systematik und Inhalt des § 2 ABKH 2004. Aus § 2 Satz 3 ABKH 2004, wonach die Kostenerstattung gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) erfolgt, sowie aus der Beifügung der Kennziffern der Operationen gemäß der GOT ergibt sich, dass eine Erstattungsfähigkeit entsprechend der GOT vereinbart wurde. Erstattungsfähig sind die Kosten für eine Operation daher nur dann, wenn für diese Leistung nach der GOT Gebühren abgerechnet werden dürfen. Daran fehlt es hier für die Femurkopfresektion und die Reposition der Luxation. Femurkopfresektion und Reposition der Luxation wurden lediglich im Rahmen der operativen Implantation der Endoprothese durchgeführt, sozusagen als Durchlaufstadien. Für diese Teilleistungen durfte die Tierklinik neben der Gebühr für die Implantation der Endoprothese gem. § 5 GOT keine Gebühren berechnen.
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b) Mangels Erstattungsfähigkeit der Operation gem. § 2 Satz 1 a) ABKH 2004 besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Vor- und Nachbehandlung gem. § 2 Satz 1 b) und c) ABKH 2004. Aus der systematischen Stellung von § 2 Satz 1 b) und c) ABKH 2004 ergibt sich, dass die Kosten der Vor- und Nachbehandlung nur für versicherte Operationen erstattet werden.
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c) Schließlich kann der Kläger auch aus den Werbeaussagen der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Operations- und Behandlungskosten herleiten.
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aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Werbeaussage aus der Sicht eines objektiven Empfängers so verstanden werden kann, dass die Kosten aller medizinisch notwendigen Operationen ersetzt werden. Denn die Beklagten spricht in ihrer Werbung nur von Leistungen der Versicherung „im Überblick“ und „je nach Vereinbarung“, ferner bezieht sie sich auf die tierärztliche Gebührenordnung. Diese Formulierungen legen es nach Ansicht der Kammer nahe, dass der an der Versicherung interessierte Verbraucher mit einer Konkretisierung des Versicherungsinhalts und verschiedenen Leistungsausschlüssen rechnen und sich gegebenenfalls hierüber vor Vertragsschluss informieren muss.
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bb) Jedenfalls ist die Werbeaussage aber nicht Vertragsbestandteil geworden. Es fehlt an jeglichem Tatsachenvortrag des Klägers zu übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien. Weder hat der Kläger vorgetragen, dass sich die Parteien ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass die Werbeaussage in den Versicherungsvertrag miteinbezogen werden sollte, noch, dass er den Versicherungsvertrag gerade mit Blick auf die Werbeaussage der Beklagten geschlossen hat und dies für die Beklagte erkennbar war und von ihr hingenommen wurde.
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2. Mangels Hauptanspruch scheidet auch ein Anspruch auf die Nebenforderungen aus.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.