Landgericht Karlsruhe Beschluss, 13. März 2015 - 7 T 78/14

bei uns veröffentlicht am13.03.2015

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schopfheim vom 08.09.2014, Az. 1 C 166/12 WEG, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor klarstellend wie folgt gefasst wird:

Die vom Kläger an die Beklagten Ziffer 1 nach dem Beschluss des Amtsgerichts Schopfheim vom 13.05.2014 weiter zu erstattenden Kosten werden auf 1.109,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 07.08.2013 festgesetzt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerde Verfahrens wird auf 1.109,92 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger und die Beklagten Ziffer 1 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... in Schopfheim. Der Beklagte Ziffer 2 ist der Verwalter der WEG.
Der Kläger hat mit der erhobenen Klage die Ungültigerklärung von Beschlüssen, die die Rechtsstellung des Beklagten Ziffer 2 betrafen, und die Verurteilung des Beklagten Ziffer 2 zur Erteilung bestimmter Auskünfte begehrt.
Da der Verwalter gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 WEG als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ausgeschlossen war und die Wohnungseigentümer entgegen § 45 Abs. 2 WEG keinen Beschluss zur Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters gefasst hatten, hat das Gericht mit Beschluss vom 02.07.2012 Rechtsanwältin ... zur Ersatzzustellerin bestellt.
Nachdem diese um einen Auslagenvorschuss zur Anfertigung der erforderlichen Kopien gebeten hatte, hat das Amtsgericht vom Kläger einen Vorschuss in Höhe von 1.224,00 EUR erhoben.
Die Rechtsanwaltskanzlei ... hat sich in der Folgezeit auch für die Beklagten Ziffer 1 legitimiert, nachdem sie bereits zuvor die Vertretung des Beklagten Ziffer 2 angezeigt hatte.
Mit Schreiben vom 25.03.2013 reichte die Ersatzzustellungsvertreterin eine Rechnung über 1.411,20 EUR bei Gericht ein. Auf die Rechnung (AS 359) wird Bezug genommen.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, erließ das Amtsgericht am 13.05.2013 einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO, in dem es die Kosten des Rechtsstreits zu 80% dem Kläger, zu 10 % den Beklagten Ziffer 1 und zu 10 % dem Beklagten Ziffer 2 auferlegte.
Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 17.05.2013 Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 736,02 EUR zur Ausgleichung beantragt.
Der Klägervertreter meldete mit Schriftsatz vom 21.05.2013 Kosten in Höhe von 1.037,97 EUR zur Ausgleichung an, wobei hierin auch (versehentlich doppelt berücksichtigte) Gerichtskosten enthalten sind.
10 
Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte er die Rückerstattung des geleisteten Vorschusses für den Ersatzzustellungsvertreter, da eine Rechtsgrundlage für die Erhebung nicht ersichtlich sei. Es handele sich hierbei nicht um Gerichtskosten, sondern um Kosten, die die Eigentümergemeinschaft zu tragen habe, die es verabsäumt habe, einen Ersatzzustellungsvertreter zu bestellen.
11 
Der Beklagtenvertreter hat im Schriftsatz vom 10.06.2013 die Auffassung vertreten, dass die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters Verfahrenskosten darstellten und im Rahmen der Kostenausgleichung zu berücksichtigen seien. Mit Schriftsatz vom 06.08.2013 hat er eine Rechnung der Ersatzzustellungsvertreterin über den Gesamtbetrag von 1.487,02 EUR eingereicht und darum gebeten, diese im Rahmen der Kostenfestsetzung mit zu berücksichtigen.
12 
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.09.2013 die Vergütung der Ersatzzustellungsvertreterin auf 1.387,40 EUR festgesetzt.
13 
Die Ersatzzustellungsvertreterin hatte zwischenzeitlich ihre auf 1.411,20 EUR lautende Rechnung auch an den Klägervertreter und den Beklagtenvertreter - fruchtlos - zur Bezahlung übersandt.
14 
In der Folge erstellte das Amtsgericht eine Gerichtskostenrechnung, in die es die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin in Höhe von 1.387,40 EUR aufgenommen hat.
15 
Hiergegen hat der Klägervertreter Beschwerde/Erinnerung eingelegt. Es handele sich bei den Kosten der vom Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreterin nicht um Gerichtskosten, sondern um Kosten der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
16 
Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 hat der Beklagtenvertreter die Aufwendungen des Beklagten Ziffer 2 für die Erteilung der Informationen über das Verfahren an die Eigentümer mit 1.447,78 EUR zur Festsetzung angemeldet.
17 
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Waldshut-Tiengen ist der Auszahlung der Vergütung der Ersatzzustellungsvertreterin aus der Staatskasse entgegen getreten. Für eine Erstattung aus der Staatskasse fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
18 
Die Ersatzzustellungsvertreterin verlangte in der Folgezeit mehrfach die Auszahlung der festgesetzten Vergütung.
19 
Mit Beschluss vom 03.02.2014 wies das Amtsgericht die Erinnerung des Klägers gegen die Schlusskostenrechnung des Amtsgerichts zurück.
20 
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hob das Landgericht mit Beschluss vom 20.06.2014 die Entscheidung des Amtsgerichts vom 03.02.2014 auf und wies den Kostenbeamten an, im Rahmen der Schlusskostenrechnung die Kosten der Ersatzzustellung nicht nach KV-Nr. 9007 als "An Rechteanwälte zu zahlende Beträge" in Ansatz zu bringen. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Einstellung der Kosten des Ersatzzustellungsvertreters in der Gerichtskostenabrechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
21 
Nach Rückgabe der Akten an das Amtsgericht erließ dieses am 04.08.2014 einen Kostenfestsetzungsbeschluss. An auszugleichenden Kosten hat es dabei Gerichtskosten in Höhe von 219,00 EUR, Anwaltskosten auf Klägerseite in Höhe von 419,48 EUR und Anwaltskasten auf Beklagtenseite in Höhe von 736,02 EUR in Ansatz gebracht, woraus sich ergab, dass vom Kläger 461,12 EUR an die Beklagten zu erstatten seien. Auf den Beschluss, inzwischen rechtskräftig, wird Bezug genommen.
22 
Mit Verfügung vom selben Tag übermittelte es an den Klägervertreter die Anmeldung der Beklagtenseite betreffend die Rechnung der Ersatzzustellungsvertreterin (Schriftsatz vom 06.08.2013) und betreffend die Anmeldung der Aufwendungen des Beklagten Ziffer 2 für die Informationserteilung der Eigentümer (Schriftsatz vom 08.10.2013) zur Kenntnis- und Stellungnahme.
23 
Der Klägervertreter erwiderte hierauf, dass eine Stellungnahme entbehrlich sein dürfte, nachdem das Amtsgericht die mit Schriftsätzen vom 06.08.2013 und vom 08.10.2013 angemeldeten Kosten bei der Kostenfestsetzung gemäß Beschluss vom 04.08.2013 offensichtlich nicht berücksichtigt habe. Nur vorsorglich wies er darauf hin, dass die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin aus mehrfach dargelegten Gründen nicht Teil der Verfahrenskosten seien und dass auch die vom Verwalter abgerechneten Kosten, da sie mit dem Verwalterhonorar abgegolten seien, nicht festgesetzt werden könnten.
24 
Am 08.09.2014 erließ das Amtsgericht sodann einen weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach vom Kläger an die Beklagten 1.109,92 EUR (80 % von 1.387,40 EUR) zu erstatten seien. Die Kosten der Ersatzzustellungsvertretung seien als notwendige und erstattungsfähige Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO in die Ausgleichung mit einzubeziehen.
25 
Gegen diesen, ihm am 10.09.2014 zugestellten, Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 15.09.2014. Dem Beschluss vom 08.09.2014 stehe bereits die Rechtskraft des Beschlusses vom 04.08.2014 entgegen. Der angefochtene Beschluss lasse im Übrigen offen, weshalb die zur Festsetzung angemeldeten Kosten solche der Beklagten gewesen sein sollten und vor allem, welcher der beiden Beklagten für diese Kosten einstehen solle. Die für die Tätigkeit der Ersatzzustellungsvertreterin entstandenen Kosten seien Verwaltungskosten und keine Prozesskosten. Die Ersatzzustellungsvertreterin hätte ihre Kosten gegenüber der Gemeinschaft geltend zu machen gehabt, nicht jedoch im Wege des Kostenausgleichsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 29.09.2014 hat er seine Beschwerde nochmals eingehend begründet.
26 
Mit Beschluss vom 22.10.2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Dem angefochtenen Beschluss stehe die Rechtskraft des Beschlusses vom 04.08.2014 nicht entgegen, weil der Beschluss vom 04.08.2014 nur die Festsetzungsanträge der Parteien vom 17.05.2013 und vom 21.05.2013 verschieden habe, dem Beschluss vom 08.09.2014 habe jedoch der Antrag der Beklagtenseite vom 06.08.2013 zugrunde gelegen.
27 
Nachdem zunächst eine Aktenvorlage an das - unzuständige - Landgericht Waldshut-Tiengen erfolgte, sind die Akten am 09.12.2014 beim Landgericht Karlsruhe eingegangen.
II.
28 
Die unbedenklich zulässige Beschwerde des Klägers ist im Ergebnis unbegründet. Der angefochtene Beschluss war lediglich klarstellend wie tenoriert abzuändern, damit die Gläubiger des Erstattungsanspruchs hinreichend konkret bestimmt sind.
1.
29 
Dem angefochtenen Beschluss steht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 04.08.2014 nicht entgegen. Es liegt insoweit vielmehr ein Fall der zulässigen Nachfestsetzung vor, nachdem im ersten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.082014 über die vom Beklagtenvertreter angemeldeten Kosten des Ersatzzustellungsvertreters wie auch die Kosten des Beklagten Ziffer 2 für die Information der Wohnungseigentümer nicht - d.h. auch nicht abschlägig - entschieden worden war. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Beschluss vom 04.08.2014 nicht mit der nötigen Klarheit zu erkennen gibt, dass er - entgegen § 106 ZPO - lediglich einen Ausgleich hinsichtlich eines Teils der angemeldeten Kosten vornimmt. Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich allerdings nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge (BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - VII ZB 15/10; Beschluss vom 01.06.2011 - XII ZB 363/10; OLG München, Beschluss vom 25.02.2000 - 11 W 832/00; Beschluss vom 29.01.1987, 11 W 3185/86; LG Trier, Beschluss vom 14.02.2012 - 2 T 15/12).
30 
Für die Fälle, in denen es darum geht, im vorangegangenen Kostenfestsetzungsverfahren versehentlich nicht beantragte Positionen festsetzen zu lassen, ist die Nachfestsetzung nach einhelliger Meinung zulässig (vgl. ins. BVerfG, Beschluss vom 15.02.1995, 2 BvR 512/92). In Fällen, in denen der fragliche Ansatz allerdings vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses Zwar beantragt, vom Gericht jedoch - versehentlich - nicht verschieden worden ist, ohne dass der Antragsteller dies mit Rechtsmitteln angegriffen hätte, hält die wohl überwiegende Rechtsprechung ebenfalls dafür, dass der Nachfestsetzung die formelle Rechtskraft des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht entgegen steht (z.B. KG Berlin, Beschluss vom 15.01.1980, 1 W 3765/79; OLG München, Beschluss vom 29.01.1987, 11 W 3185/86; LG Trier, Beschluss vom 14.02.2012, 2 T 15/12).
31 
Auch die Kammer teilt diese Auffassung. Richtigerweise steht die formelle Rechtskraft des nicht angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses der Nachfestsetzung auch solcher Kostenpositionen nicht entgegen, die vom Antragsteller zwar beantragt, vom Gericht aber - wie im vorliegenden Fall - sogar bewusst zunächst im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht verbeschieden worden sind, ohne dass der Kostenfestsetzungsbeschluss zum Ausdruck bringt, dass es sich lediglich um eine Teilentscheidung handelt. Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses steht einer späteren Festsetzung grundsätzlich nur insoweit entgegen, als über dieselben Posten bereits in dem früheren Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden wurde. Ob über die nachträglich festgesetzten Posten bereits rechtskräftig entschieden worden ist, ist gegebenenfalls durch Auslegung des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zu ermitteln (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2007 - 15 W 93/06).
32 
Im vorliegenden Fall waren sowohl die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin als auch die eigenen Aufwendungen des Beklagten Ziffer 2 zur Informationserteilung an die Eigentümer zwar nicht im ursprünglichen Kostenausgleichsantrag der Beklagten enthalten, aber bereits lange Zeit vor Erfass des Kostenfestsetzungsbeschlusses von Beklagtenseite zum Kostenausgleich angemeldet worden und hätten daher beim Beschluss über den Kostenerstattungsanspruch nach § 106 ZPO berücksichtigt werden können (und richtigerweise auch müssen). Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 04.08.2014 erwähnt jedoch diese Posten mit keiner Silbe. Dass weder im Tenor eine Teilabweisung hinsichtlich dieser Posten erfolgt ist, noch sich eine Teilabweisung aus den Gründen ergibt, spricht gegen eine Auslegung der Festsetzungsentscheidung dahingehend, dass über die Ausgleichung der streitgegenständlichen Kosten abschlägig entschieden worden wäre, sondern spricht dafür, dass der Rechtspfleger (noch) keine Entscheidung über die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin und der Informationserteilung an die übrigen Eigentümer treffen wollte. Zwar entspricht das Aberkennen einzelner Kostenpositionen nur in den Gründen des Beschlusses ohne Teilabweisung des Festsetzungsantrags im Tenor einer weit verbreiteten Praxis der Rechtspfleger bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Da vorliegend jedoch auch in den Gründen kein Anhaltspunkt dafür erkenntlich ist, dass der Rechtspfleger die strittigen Posten in diesem Beschluss - abschlägig - verbescheiden wollte, lässt sich aus dieser Praxis für die Auslegung des Beschlusses vom 04.08.2014 nichts herleiten. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Rechtspfleger gleichzeitig mit dem Erlass des Beschlusses vom 04.08.2014 dem Klägervertreter die Schriftsätze des Beklagtenvertreters, mit denen die strittigen Posten zum Kostenausgleich angemeldet wurden, zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt hat, ebenfalls dafür, dass er über diese Posten am 04.08.2014 noch keine Entscheidung treffen wollte. Eine nachträgliche Festsetzung scheitert daher nicht an der formellen Rechtskraft des Beschlusses vom 04.08.2014.
2.
33 
Die Beklagten Ziffer 1, d.h. die Mitglieder der WEG Pflug-Areal mit Ausnahme des Klägers, können die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin als nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Nach der Kostengrundentscheidung hat der Kläger 80 % auch dieser Kosten zu tragen. Da die seinerseits angemeldeten Kosten bereits mit Beschluss vom 04.08.2014 ausgeglichen worden sind, verbleibt ein weiterer Erstattungsanspruch der Beklagten Ziffer 1 gegen den Klägerin in Höhe von 80 % der als Vergütung für die Ersatzzustellungsvertreterin festgesetzten Vergütung, d.h. in Höhe von 1.109,92 EUR.
34 
Ob der mit der Tätigkeit des gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreters verbundene finanzielle Aufwand (Vergütung und/oder Aufwendungsersatz) zu den festsetzungsfähigen Verfahrenskosten der beklagten Wohnungseigentümer gehört, wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings nicht einheitlich beurteilt.
35 
Teilweise (und wohl auch überwiegend) wird vertreten, eine Festsetzung gegen die unterlegene Partei sei nicht möglich (LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2011 - 25 T 572/11 - NJW-RR 2012, 462; Bärmann/Klein, WEG, 12. Auflage, Rn.46 zu § 45; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, Rn. 27 zu § 45; wohl auch Drasdo, NJW-Spezial 2012, 737; Schmid, MDR 2012, 561). Nach der Gegenauffassung gehören die dem Zustellungsvertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Information der Wohnungseigentümer über den anhängigen Rechtsstreit, zu den prozessbezogenen Kosten und sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig (Jennißen/Suilmann, WEG. 4. Auflage, Rn. 49, 57 zu § 45; Drabek, ZWE 2008, 22).
36 
Die besseren Gründe sprechen nach Auffassung der Kammer für die letztgenannte Ansicht, nach der es sich bei den Kosten, die dem Ersatzzustellungsvertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen, um prozessbezogene Kosten handelt, die grundsätzlich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungs- und nach §§ 104 ff. ZPO festsetzungsfähig sind. Es dürfte sich nicht um reine Verwaltungskosten handeln, die nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel und nicht nach dem Maßstab des Obsiegens und Unterliegens im Prozess verteilt werden können. Denn die streitgegenständlichen Kosten sind insbesondere dadurch entstanden, dass durch die Ersatzzustellungsvertreterin Kopien der Klageschrift gefertigt und diese an die Beklagten übersandt wurden, um die auf Beklagtenseite stehenden übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Rechtsstreit zu unterrichten. Der Sache nach stellen diese Kosten daher, anders als bei einem Verbandsprozess, keine interne Angelegenheit der Gemeinschaft dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - V ZB 172/08 - NJW 2009, 2135). Vielmehr war der vom Kläger angestrengte Beschlussanfechtungs-Prozess nur zu führen, indem ein Ersatzzustellungsvertreter bestellt wurde. Durch die gerichtlicherseits verfügte Zustellung der Klageschrift an diesen Ersatzzustellungsvertreter konnte die Klage überhaupt erst rechtshängig werden. Die nach erfolgter Zustellung an den Ersatzzustellungsvertreter entstandenen Aufwendungen für die Information der Beklagten Ziffer 1 über den Inhalt des Rechtsstreits waren im Interesse der Beklagten Ziffer 1 notwendig, um sich überhaupt gegen die Klage verteidigen zu können, von der sie sonst keine Kenntnis gehabt hätten.
37 
Es handelt sich auch um eigene Kosten der Beklagten Ziffer 1 und nicht etwa um Kosten der teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass Kosten im Sinne von § 91 ZPO nur solche sind, die der Partei selbst entstanden sind und nicht etwa solche, die eine hinter einer Prozesspartei stehende Stelle im eigenen Interesse für den Prozess geltend macht (z.B. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, Rn. 7 zu § 91). Nach hier vertretener Auffassung handelt es sich bei den streitgegenständlichen Kosten allerdings um Kosten der Beklagten Ziffer 1 (und nicht um Kosten der WEG, so aber AG Heilbronn, Urteil vom 06.10.2010 - 17 C 3734/09 - ZMR 2011, 336), weil diese der Ersatzzustellungsvertreterin für deren Aufwendungen nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 679, 670 BGB) haften, also Anspruchsgegner des Aufwendungsersatzanspruchs der Ersatzzustellungsvertreterin sind (ebenso Jennißen/Suilmann, a.a.O., Rn. 57 zu § 45). Die Ersatzzustellungsvertreterin führte bei der Entgegennahme der Zustellung und der Unterrichtung der Beklagten Ziffer 1 über den Rechtsstreit zumindest ein "auch fremdes" Geschäft für die Beklagten Ziffer 1, an die das Gericht nicht direkt zugestellt hat, sondern die Zustellung durch Zustellung an die Ersatzzustellungsvertreterin ersetzt hat. Denn sie hat die Klagezustellung in dem Bewusstsein vorgenommen, damit ein Geschäft der Beklagten Ziffer 1 vorzunehmen, denen an sich die Klage zuzustellen gewesen wäre, wenn dies nicht wegen der Vielzahl der Beklagten aufwendig und lästig gewesen wäre, damit diese durch sie über die Klage unterrichtet wurden und entscheiden konnten, ob sie sich gegen diese verteidigen möchten oder nicht.
38 
Soweit die Gegenauffassung argumentiert, die Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters sei eine gemeinschaftsbezogene Pflicht, woraus folge, dass auch die Pflicht zur Leistung des Aufwendungsersatzes gemeinschaftsbezogen sei mit der Folge, dass Schuldner die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei (so z.B. Schmid, a.a.O., S. 564), wird nach Auffassung der Kammer übersehen, dass die - Kosten auslösenden - Aufwendungen durch den Ersatzzustellungsvertreter regelmäßig erst getätigt werden, wenn es tatsächlich zum Prozess kommt, nicht jedoch unabhängig von einem Prozess bereits mit der Bestellung als solcher. So ist zwar zutreffend, dass die Pflicht zur Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters nach § 45 Abs. 1 WEG alle Wohnungseigentümer trifft und zwar unabhängig von einem bereits anhängigen Prozess (a.a.O.). Kosten entstehen allerdings erst wenn und soweit ein Prozess anhängig wird, der eine Zustellung an den Ersatzzustellungsvertreter erfordert. Dieser wird dann auch nicht im Interesse aller Wohnungseigentümer, sondern nur im Interesse der 'von ihm vertretenen' Eigentümer tätig, so dass auch insoweit naheliegt, dass es sich um nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige Kosten handelt.
39 
Auch der Einwand, die Kosten des gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreters gehörten deshalb nicht zu den festsetzungsfähigen Verfahrenskosten der beklagten Wohnungseigentümer, sondern seien von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen, weil die Bestellung nur deshalb notwendig geworden sei, weil die Wohnungseigentümer es entgegen § 45 Abs. 2 WEG unterlassen hätten, einen Erstzustellungsvertreter zu bestellen, der von der Gemeinschaft Entgelt- und Kostenerstattung verlangen könnte, so dass der so begründete Aufwand zum allgemeinen Verwaltungsaufwand gehören würde, der sich aus der Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebe und deshalb nicht festsetzungsfähig sei (Bärmann/Klein, a.a.O., Rn. 46 zu § 45), überzeugt nach Auffassung der Kammer nicht. Der Argumentation liegt der Gedanke zugrunde, dass im Falle des nicht durch das Gericht, sondern durch Mehrheitsbeschluss bestellten Ersatzzustellungsvertreters dessen Aufwendungsersatz- und ggf. auch Vergütungsanspruch sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten müsste und dass auch der Kläger mit seinem nach allgemeinem Kostenverteilungsschlüssel geltenden Anteil an diesen Kosten zu beteiligen sei. Bereits dies erscheint jedoch nicht zwingend. Zwar handelt es sich um Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die im Verhältnis der betroffenen Wohnungseigentümer untereinander nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 WEG umzulegen sind, sofern die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt (Jennißen/Suilmann, a.a.O., Rn. 47 zu § 45); allerdings ist auch hier jedoch der von dem Zustellungsvertreter nicht vertretene und im Prozess obsiegende Wohnungseigentümer an diesen Kosten richtigerweise nicht zu beteiligen (Jennißen/Suilmann, a.a.O., Rn. 47 zu § 45). Denn auch die durch die Tätigkeit des durch Mehrheitsbeschluss bestellten Ersatzzustellungsvertreters verursachten Kosten entstehen erst durch Erhebung einer entsprechenden Klage und nicht bereits durch die Bestellung als solche. Auch im Falle des durch Mehrheitsbeschluss bestellten Ersatzzustellungsvertreters werden die Kosten nur im Interesse derjenigen Wohnungseigentümer aufgewendet, die von ihm vertreten werden, so dass auch für diesen Fall mit guten Gründen vertreten wird, dass die Kosten zu den prozessbezogenen Kosten gehören, die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind (Jennißen/Suilmann, a.a.O., Rn. 49 zu § 45). Die Rechtslage erscheint der Kammer insoweit vergleichbar mit der Problematik der Verteilung von Rechtsverfolgungskosten aus Binnenrechtsstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, wo zumindest allgemein anerkannt ist, dass die Kosten nur unter denjenigen Wohnungseigentümern aufzuteilen sind, die sie nach der steh aus dem Urteil ergebenden Kostengrundentscheidung zu tragen haben, d.h. dass obsiegende Kläger eines Beschlussanfechtungsverfahrens nicht im Rahmen der Jahresabrechnung mit ihrem Miteigentumsanteil an den Kosten der unterliegenden Miteigentümer zu beteiligen sind.
40 
Die Kammer hält im Übrigen den von Suilmann (Jennißen/Suilmann, a.a.O., Rn. 57 zu § 46) gezogenen Vergleich der Rechtsstellung des gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreters mit derjenigen eines gerichtlich bestellten Prozesspflegers im Sinne von § 57 ZPO durchaus für tragfähig. Die Kosten des Prozesspflegers werden bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt (Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 8 zu § 57 ZPO).
41 
Hinsichtlich der Höhe der an die Ersatzzustellungsvertreterin zu zahlenden Kosten haben die Beteiligten keine Einwände gegen die amtsgerichtliche Festsetzung in Höhe von 1.387,40 EUR erhoben. Diese Kosten sind daher auch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zugrunde zu legen, ohne dass noch eine Prüfung der einzelnen Posten auf ihre Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit zu erfolgen hat.
42 
Nach der Kostengrundentscheidung trägt der Kläger 80% dieser Kosten, so dass gegen ihn zu Recht 1.109,92 EUR festgesetzt worden sind. Zur Klarstellung war der Kostenfestsetzungsbeschluss aber dahingehend neu zu fassen, dass Gläubiger des Erstattungsanspruchs lediglich die Beklagten Ziffer 1. Bei den streitgegenständlichen Kosten handelt es sich nämlich nicht um Kosten des beklagten Verwalters.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
44 
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde nach der Höhe der beanstandeten Kosten bemessen.
45 
Die Sache hat sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Nachfestsetzung trotz formell rechtskräftig gewordenen Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich ist, wenn der Rechtspfleger bewusst keine Entscheidung übereinen Teil der zum Kostenausgleich nach § 106 ZPO angemeldeten Kosten getroffen hat, als auch soweit die Problematik der Erstattungsfähigkeit der Kosten, die dem gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, als Prozesskosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO betroffen ist, grundsätzliche Bedeutung, so dass die Rechtsbeschwerde zuzulassen war, § 574 Abs. 3 ZPO.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2009 - V ZB 172/08

bei uns veröffentlicht am 14.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 172/08 vom 14. Mai 2009 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 92, 91 Abs. 1; WEG § 46 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2011 - XII ZB 363/10

bei uns veröffentlicht am 01.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 363/10 vom 1. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. März 2007 - 15 W 93/06

bei uns veröffentlicht am 09.03.2007

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Mannheim vom 01.09.2006 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfah

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 15/10
vom
28. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Auch in Altfällen ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen
des § 15a Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechen (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010,
456).

b) Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über
einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung
der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung
der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen.
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Leupertz

beschlossen:
Auf die Beschwerden des Klägers werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2010 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Januar 2010 aufgehoben. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2008 sind als Nachfestsetzung zum Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 12. Februar 2009 von dem Beklagten an den Kläger weitere Kosten in Höhe von 318,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2009 zu erstatten. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 318,68 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Kostenvorschuss in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zah- lung von 7.691,49 € nebst Zinsen verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger lediglich eine um die 0,65-fache Geschäftsgebühr ermäßigte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Das Landgericht hat entsprechend entschieden. Am 5. November 2009 hat der Kläger einen Nachfestsetzungsantrag gestellt und darin die Festsetzung der restlichen Verfahrensgebühr von 318,68 € geltend gemacht, weil die Anrechnung der Geschäftsgebühr zu Unrecht erfolgt sei. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers, der seinen Antrag weiterverfolgt.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
3
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Nachfestsetzung sei unzulässig, da ihr die materielle Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses vom 12. Februar 2009 entgegenstehe. Das Landgericht habe über die Verfahrensgebühr rechtskräftig entschieden. Daran ändere nichts, dass der Kläger seinerzeit nur die Kosten der ermäßigten Verfahrensgebühr geltend gemacht habe. Mehr habe ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zugestanden. Das Landgericht habe also nicht nur über einen Teil der Verfahrensgebühr entschieden, sondern über den Erstattungsanspruch in voller Höhe, so wie er dem Kläger zugestanden habe. Demnach bleibe kein Rest, der von den Wirkungen der Rechtskraft ausgenommen und daher einer Nachfestsetzung zugänglich wäre.
4
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Nachfestsetzungsantrag ist begründet. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet nicht statt (a). Einer Nachfestsetzung steht die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts Chemnitz vom 12. Februar 2009 nicht entgegen (b).
5
a) Der Bundesgerichtshof hat bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 entschieden, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV Nr. 3100 auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).
6
Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO).
7
b) Danach ist auf den Nachfestsetzungsantrag des Klägers eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 318,68 € nebst Zinsen festzusetzen. Dieser Festsetzung steht nicht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts vom 12. Februar 2009 entgegen.
8
Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft fähig sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme, über den im Nachfestsetzungsverfahren geltend gemachten Teil der Verfahrensgebühr sei bereits entschieden. Dieser war nicht Gegenstand der Entscheidung vom 12. Februar 2009.
9
aa) Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge. Eine Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben Postens hindert sie grundsätzlich nicht (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn. 12; PG/K. Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 103 Rn. 27; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 104 Rn. 128 f.; vgl. OLG Stuttgart, MDR 2009, 1136, zur Nachfestsetzung der Umsatzsteuer; BVerfG, Rpfleger 1995, 476, zur Nachfestsetzung der Erhöhungsgebühr für Mehrvertretung). Dies deckt sich auch mit dem allgemeinen Verständnis der Rechtskraftwirkung bei offenen (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330) und verdeckten Teilklagen (BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178). Danach ergreift die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang; eine Erklärung des Klägers, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor, ist nicht erforderlich. Soweit ein Antrag nur beschränkt geltend gemacht worden ist, ist grundsätzlich über den überschießenden Teil nicht entschieden.
10
bb) Soweit in der Rechtsprechung von diesen Grundsätzen Ausnahmen gemacht worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 182 m.w.N.), handelt es sich um besonders gelagerte Sachverhalte , deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger hat insbesondere durch seinen Antrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass er eine abschließende, eine Nachforderung ausschließende Entscheidung über die Berücksichtigung der Verfahrensgebühr nur in gekürztem Umfang haben wollte. Allein der Umstand , dass er auf der Grundlage der damals gefestigten Rechtsprechung davon ausging, ihm stünde nur eine gekürzte Gebühr zu, rechtfertigt diese Annahme nicht. Etwas anderes kann auch nicht aus der Entscheidung des V. Zivilsenats vom 16. Januar 2003 (V ZB 51/02, NJW 2003, 1462) hergeleitet werden. Diese Entscheidung befasst sich lediglich mit der Auslegung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses hinsichtlich des Zinsanspruchs und kann zu der hier entscheidungserheblichen Frage nichts beitragen.
11
cc) Der Kläger hat von vornherein nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Das Landgericht hat demgemäß auch nur darüber entschieden, dass dem Kläger eine Verfahrensgebühr in dieser Höhe zusteht. Eine Entscheidung über die Frage, ob dem Kläger eine höhere Verfahrensgebühr zusteht, hat es nicht getroffen. Demgemäß hat es auch über die höhere Verfahrensgebühr nicht rechtskräftig entschieden. Eine Nachfestsetzung des Teils der Verfahrensgebühr, über die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden worden ist, weil eine anteilige Geschäftsgebühr von vornherein im Antrag abgezogen worden ist, ist danach möglich (vgl. auch N. Schneider, FamRZ 2009, 1823, 1824; Hansens, RVG-Report 2009, 354, 355; ders. RVG-Report 2009, 417, 418; Thiel, AGS 2010, 308).
12
3. Die angefochtenen Beschlüsse sind danach aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), entscheidet der Senat selbst und gibt dem Nachfestsetzungsantrag in beantragter Höhe statt.
13
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.01.2010 - 2 O 2043/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.02.2010 - 3 W 170/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 363/10
vom
1. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose,
Dr. Klinkhammer und Dr. Günter

beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juni 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Rechtspflegers der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 20. April 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Hamburg - 316 O 253/09 - vom 18. November 2009 von den Klägern an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 347,22 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23. Dezember 2009. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. 3. Beschwerdewert: 408 €.

Gründe:

I.

1
Die Kläger begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte im Wege der Nachfestsetzung den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
2
Das Klagverfahren wurde im Juli 2009 eingeleitet und durch Vergleich beendet. Mit Beschluss vom 18. November 2009 hat das Landgericht den Klägern 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 150.000 € festgesetzt.
3
Nachdem im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Februar 2010 entsprechend dem Antrag der Kläger lediglich eine 0,65-Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht wurde, haben sie die Nachfestsetzung auf eine 1,3-Verfahrensgebühr beantragt. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Landgerichts zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss mit der Begründung bestätigt, der Rechtspfleger habe die zusätzlich geltend gemachte 0,65-Verfahrensgebühr zu Recht nicht berücksichtigt, weil die Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen und § 15 a RVG auf den vorliegenden Fall, einen sogenannten Altfall, nicht anzuwenden sei.
4
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
7
a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass auch bei einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Nachfestsetzung möglich ist, wenn ein bisher nicht begehrter Posten - wie hier die 0,65-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG - erstmals geltend gemacht wird. Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge und steht daher einer Nachfestsetzung nicht entgegen (BGH Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 - AGS 2010, 580, 581 f. mwN).
8
b) Die Rechtsbeschwerde führt aber zur Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und Nachfestsetzung. Die 0,65-Verfahrensgebühr wurde zu Unrecht nicht berücksichtigt.
9
Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden , dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt, so dass die Vorschrift auch insogenannten Altfällen, also Verfahren, in denen die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor Inkrafttreten der Vorschrift am 5. August 2009 erfolgt war, Anwendung findet (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10 - AGS 2010, 460, 461; vom 23. Juni 2010 - XII ZB 58/10 - FamRZ 2010, 1431 Rn. 6; vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256, 257 und XII ZB 20/10 - juris Rn. 6; vom 24. März 2010 - XII ZB 227/09 - FamRZ 2010, 1068 Rn. 6; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - FamRZ 2010, 806 Rn. 10 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Rn. 15 ff. mwN). Dieser Auffassung hat sich inzwischen die überwiegende Zahl der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH Beschlüsse vom 7. Februar 2011 - I ZB 95/09 - Magazindienst 2011, 313 Rn. 10; vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10 - AGS 2010, 474, 475; IV ZB 41/09 - AGS 2010, 475, 476 und IV ZIV ZB 3/08 - juris Rn. 9; vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09 - AGS 2010, 459, 460; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10 - AGS 2010, 263 f.; vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10 - AGS 2011, 6, 7; vom 19. Oktober 2010 - VI ZB 26/10 - juris Rn. 8; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 - AGS 2010, 580, 581; VII ZB 99/09 - JurBüro 2011, 78 und VII ZB 55/09 - juris Rn. 5; vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10 - AGS 2010, 473, 474; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10 - AnwBl. 2010, 878 Rn. 10; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08 - AGS 2010, 159 und vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10 - juris Rn. 8; offen gelassen: BGH Beschlüsse vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09 - FamRZ 2009, 2082 Rn. 7 und vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - NJW 2010, 76 Rn. 25).
10
Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen befasst.
11
c) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache abschließend zu entscheiden. Nachdem auch keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die 1,3-Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen.
12
Die von den Klägern der Beklagten zu erstattenden Kosten sind somit auf insgesamt 347,22 € nebst Zinsen festzusetzen.
Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer Günter
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2010 - 316 O 253/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2010 - 4 W 105/10 -

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Mannheim vom 01.09.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.012,80 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Mit Urteil vom 13.10.2005 hat das Landgericht Mannheim die Schadensersatzklage der Klägerin abgewiesen und der Klägerin gleichzeitig die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2005 hat die Beklagte Kostenfestsetzung wie folgt beantragt:
„geben wir zum Zwecke der Kostenfestsetzung die der Beklagten entstandenen Kosten bekannt:
Gegenstandswert:
   369.070,73 EUR
        
   
   
   
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG
3.281,20 EUR
1,3
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG
3.028,80 EUR
1,2
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG   
20,00 EUR
   
Zwischensumme netto
6.330,00 EUR
   
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
1.012,80 EUR
   
Gesamtbetrag
7.342,80 EUR
   
Die Antragstellerin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Es wird beantragt, den zu erstattenden Betrag verzinslich ab Antragsstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen.“
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.11.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Mannheim die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 6.330,00 EUR nebst Zinsen festgesetzt und diese Festsetzung wie folgt begründet:
„Gründe:
Grundlage der Kostenfestsetzung ist der Antrag der Beklagten vom 20.10.05.
Dem Antrag ist zu entsprechen; die im Antrag aufgeführte Umsatzsteuer bleibt jedoch unberücksichtigt, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist.“
Mit Schriftsatz vom 13.06.2006 hat die Beklagte beantragt, die Mehrwertsteuer in Höhe von 1.012,80 EUR „im Nachhinein noch festzusetzen“. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, entgegen der Angabe im früheren Kostenfestsetzungsantrag vom 20.10.2005 sei die Beklagte bis auf einen verschwindend geringen Anteil nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil sie - obwohl juristische Person - nahezu ausnahmslos umsatzsteuerfreie Geschäfte, wie die Vermittlung von Versicherungsverträgen und/oder Fondsanteilen, betreibe. Allenfalls in einem Umfang von 15 % des Auftragsvolumens würden umsatzsteuerpflichtige Geschäfte abgewickelt. Die Beklagte sei deshalb auch nur in dieser Höhe zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, was zur Folge habe, dass 85 % der von der Beklagten zu bezahlenden Umsatzsteuer für sie Kosten darstellten, die erstattungsfähig seien.
Mit Beschluss vom 01.09.2006 hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 13.06.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, der Zuerkennung von Mehrwertsteuer stehe die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 03.11.2005 entgegen.
10 
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie hält an ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 13.06.2006 fest. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 03.11.2005 stehe einer Nachfestsetzung der Mehrwertsteuer nicht entgegen. Denn im Kostenfestsetzungsbeschluss sei über die Erstattung der Mehrwertsteuer von der Rechtspflegerin keine Entscheidung getroffen worden. Aus den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergebe sich lediglich ein - unverbindlicher - Hinweis auf die Rechtslage. Die Beklagte habe im Schriftsatz vom 20.10.2005 auch keine Erstattung der Mehrwertsteuer beantragt, was sich aus dem - letztlich unrichtigen - Hinweis auf den Vorsteuerabzug in diesem Schriftsatz ergebe.
11 
Die Klägerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie ist zum einen der Auffassung, eine Nachliquidation der Mehrwertsteuer sei nicht möglich, da im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.11.2005 diese Position bereits rechtskräftig aberkannt worden sei. Zum anderen hält sie eine Erstattung der Umsatzsteuer auch der Sache nach für nicht gerechtfertigt, da die Beklagte tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und ein - prozentualer - Vorsteuerabzug rechtlich nicht möglich sei.
12 
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
II.
13 
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 13.06.2006 zurückgewiesen. Einer Nachfestsetzung steht die rechtskräftige Aberkennung der Mehrwertsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.11.2005 entgegen.
14 
1. Eine Nachliquidation ist im Kostenfestsetzungsverfahren generell nicht möglich, wenn hinsichtlich derselben Kosten bereits eine rechtskräftige ablehnende Entscheidung ergangen ist (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 104 ZPO Rn. 21 „Rechtskraft“). Die - hinsichtlich der Mehrwertsteuer - ablehnende Entscheidung der Rechtspflegerin vom 03.11.2005 ist rechtskräftig. Zwar ist eine förmliche Zustellung dieses Beschlusses an die Beklagte versehentlich nicht erfolgt (vgl. zur Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei einer Teilabweisung Zöller/Herget, a.a.O., § 104 ZPO Rn. 7). Die Beklagte hat den Beschluss vom 03.11.2005 jedoch unstreitig erhalten. Auf Grund des Vermerks der Geschäftsstelle des Landgerichts Mannheim steht fest, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 08.11.2005 an den Beklagtenvertreter abgesandt worden ist (vgl. AS. 146). Danach kann kein Zweifel bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Ausfertigung der Entscheidung jedenfalls im Laufe des November 2005 erhalten hat.
15 
Gem. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt für die Einlegung der sofortigen Beschwerde eine Notfrist von 2 Wochen. Wenn eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung versehentlich unterbleibt, beginnt diese Notfrist spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen (vgl. zum Anwendungsbereich der 5-Monatsfrist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zöller/Gummer, a.a.O. § 569 ZPO Rn. 4). Die Notfrist begann mithin - spätestens - am 02.05.2006 zu laufen. Am 16.05.2006 ist die Frist von 2 Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO - spätestens - abgelaufen, so dass am 17.05.2006 die teilweise ablehnende Entscheidung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.11.2005 - spätestens - rechtskräftig geworden ist. Der Antrag auf Nachfestsetzung vom 13.06.2006 ist am 16.06.2006 beim Landgericht Mannheim eingegangen, mithin nach Rechtskraft der Entscheidung vom 03.11.2005.
16 
2. Eine Nachfestsetzung der Mehrwertsteuer käme nur dann in Betracht, wenn über die Mehrwertsteuer noch nicht ablehnend entschieden worden wäre. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat jedoch im Beschluss vom 03.11.2005 die Mehrwertsteuer aberkannt.
17 
a) Die Beklagte hat in ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 20.10.2005 (AS. 143) - entgegen ihrer Auffassung in der Beschwerdebegründung - ausdrücklich auch eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuer in Höhe von 1.012,80 EUR bei der Kostenfestsetzung beantragt. Dies ergibt sich aus der Kostenberechnung im Schriftsatz vom 20.10.2005, die auch die Mehrwertsteuer-Position enthält. Die Formulierung der Kostenberechnung im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.10.2005 entspricht den üblichen Formulierungen von Kostenfestsetzungsanträgen. Wird in einer tabellarischen Zusammenstellung der Kosten eine bestimmte Kostenposition aufgeführt, ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass auch diese in der Aufstellung aufgeführte Position bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden soll. Soweit der Beklagtenvertreter anschließend im Schriftsatz vom 20.10.2005 ausgeführt hat, die Beklagte sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, steht dies zwar inhaltlich einer Festsetzung der Mehrwertsteuer entgegen; die nicht zum Antrag passende Begründung (Vorsteuerabzugsberechtigung) kann allerdings angesichts der eindeutigen tabellarischen Kostenaufstellung nichts daran ändern, dass die Beklagte in diesem Schriftsatz ausdrücklich auch die Mehrwertsteuer im Rahmen der Festsetzung geltend machen wollte (anders anscheinend OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 W 477/06 -, Seite 4 f., vgl. As. 191, 192).
18 
b) Dementsprechend hatte die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung auch über die von der Beklagten angemeldete Mehrwertsteuer-Position zu entscheiden. Eine solche Entscheidung hat die Rechtspflegerin im Beschluss vom 03.11.2005 getroffen.
19 
Der Tenor der Entscheidung vom 03.11.2005 enthält zwar keine ausdrücklich Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags hinsichtlich der Mehrwertsteuer. Eine solche Teilabweisung des Antrags ergibt sich jedoch aus den Gründen. Die Formulierung in den Gründen „die im Antrag aufgeführte Umsatzsteuer bleibt jedoch unberücksichtigt“ ist dahingehend zu verstehen, dass die Rechtspflegerin über die Umsatzsteuer eine Entscheidung treffen wollte; denn anders wäre die Bezugnahme auf den „Antrag“ der Beklagten in dieser Formulierung nicht erklärbar. Zwar wäre es nach Auffassung des Senats - wie auch der vorliegende Fall deutlich macht - wohl vorzugswürdig, wenn die Teilabweisung eines Kostenfestsetzungsantrags ausdrücklich im Tenor eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erscheinen würde. Wenn die Teilabweisung des Antrags im Tenor des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht erscheint, steht dies jedoch einer entsprechenden Auslegung der Festsetzungsentscheidung nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - die Gründe der Entscheidung eine entsprechende Auslegung ergeben. Das Aberkennen einzelner Kostenpositionen in den Gründen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses - ohne Teilabweisung des Festsetzungsantrags im Tenor - entspricht im Übrigen einer weit verbreiteten Praxis der Rechtspfleger bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Auch vor diesem Hintergrund konnte für die Beklagte kein Zweifel daran bestehen, dass in der Entscheidung vom 03.11.2005 die vorher beantragte Mehrwertsteuer aberkannt worden war. (Der gleichartigen Entscheidung des OLG München in NJW-RR 2004, 69 lag wohl eine entsprechende Formulierung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Grunde.)
20 
Der Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Entscheidung vom 03.11.2005 an den Beklagtenvertreter nicht zugestellt wurde. An sich wäre eine Zustellung - im Hinblick auf die Aberkennung der Mehrwertsteuer - erforderlich gewesen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 104 ZPO Rn. 7). Die unterbliebene Zustellung ist als ein Versehen zu werten, ohne dass sich daraus Rückschlüsse auf die Auslegung der Entscheidung (Teilabweisung des Festsetzungsantrags hinsichtlich der Mehrwertsteuer) ziehen lassen. Auch die Rechtspflegerin ist im Übrigen selbst davon ausgegangen, dass sie in der Entscheidung vom 03.11.2005 die Mehrwertsteuer aberkannt hat (vgl. die Nichtabhilfe-Entscheidung der Rechtspflegerin vom 08.11.2006, As. 176).
21 
3. Die Klägerin hat im Übrigen eingewandt, einen prozentualen Teilvorsteuerabzug - wie von der Beklagten geltend gemacht - könne es aus Rechtsgründen nicht geben. Da dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten die rechtskräftige Entscheidung der Rechtspflegerin vom 03.11.2005 entgegensteht, war eine Stellungnahme des Senats zu dieser Frage nicht erforderlich.
22 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
23 
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der von der Beklagten geltend gemachten Mehrwertsteuer.
24 
5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte bei gleichartigen Fällen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 W 477/06 -), hält der Senat die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 172/08
vom
14. Mai 2009
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die Erstattung
der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Prozess entstehenden
Kosten nicht verlangen.

b) Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigentümer
von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten
vertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit ähnlich einem Prozess des Verbands
führen.

c) Betrifft die Beschlussanfechtung die Rechtsstellung des Verwalters, sind allerdings
die Kosten der Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer über die Anfechtungsklage
und ihre Begründung erstattungsfähig, weil sich ein Beschlussanfechtungsprozess
nur bei Sicherstellung dieser Unterrichtung ähnlich einem Verbandsprozess
führen lässt.
(Fortführung von BGHZ 78, 166)
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08 - LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kostenerstattungsantrag der Beklagten über den Betrag von 3.471,89 € nebst Zinsen hinaus zurückgewiesen worden ist.
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. Mai 2008 und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags werden die den Beklagten von den Klägern zu erstattenden Kosten auf insgesamt 2.441,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6. Juni 2008 festgesetzt.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.840,18 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger fochten einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, mit welchem diese einen Antrag auf Abberufung des Verwalters ablehnte, an. Die Klage wurde auf Kosten der Kläger abgewiesen. Die Beklagten haben, soweit hier von Interesse, 2.670,05 € an Kosten für die Unterrichtung aller übrigen 107 Mitglieder der Gemeinschaft über die „Ladung des Amtsgerichts“ und 1.170,13 € an Kosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder über das Urteil des Amtsgerichts jeweils nebst Zinsen zur Festsetzung angemeldet. Das Amtsgericht hat diese Kosten festgesetzt. Auf die Beschwerde der Kläger hat das Landgericht den Antrag auf Erstattung dieser Kosten zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihren Kostenerstattungsanspruch weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


2
Das Beschwerdegericht hält die Kosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für notwendige Kosten der Prozessführung. Zwar sei nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband auf Beklagtenseite Partei des Rechtsstreits gewesen, sondern die übrigen Wohnungseigentümer selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 78, 166) könnten die einzelnen Wohnungseigentümer von dem Verwalter Unterrichtung über einen Rechtsstreit verlangen. Das könne es im Einzelfall auch gebieten, dem Wohnungseigentümer ein Schriftstück in Ab- schrift zu überlassen. Die Kosten hierfür habe aber die Gemeinschaft selbst zu tragen. Sie könne diese nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abwälzen.

III.


3
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis überwiegend stand.
4
1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beschwerdeentscheidung sei schon deshalb aufzuheben, weil sie den maßgeblichen Sachverhalt nicht wiedergebe.
5
a) Richtig ist, dass Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916; Senat, Beschl. v. 11. Mai 2006, V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030) den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nämlich ohne die Wiedergabe dieses Sachverhalts zu einer rechtlichen Überprüfung, die nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO grundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, nicht in der Lage. Das Fehlen eines prüffähigen Sachverhalts führt deshalb im Regelfall zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung.
6
b) In der Beschwerdeentscheidung wird der maßgebliche Sachverhalt so knapp beschrieben, dass eine rechtliche Prüfung unter normalen Umständen nicht mehr möglich, deshalb die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen wäre. Hier liegt aber der Sonderfall vor, dass die Beteiligten um die überschaubare Frage streiten, ob die Kosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft erstattungsfähig sind. Die Beschwerdeentscheidung lässt immerhin noch erkennen, dass die Beklagten die Frage bejahen und die Kläger gegenteiliger Ansicht sind. Das reicht für eine rechtliche Prüfung gerade noch aus.
7
2. Zu Recht wenden sich die Beklagten jedoch dagegen, dass das Beschwerdegericht die Kosten für die Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer gänzlich außer Ansatz gelassen hat.
8
a) Dem Beschwerdegericht ist allerdings einzuräumen, dass die Erstattung der Kosten für die Unterrichtung der Mitglieder großer Wohnungseigentümergemeinschaften über einen Rechtsstreit der Gemeinschaft bislang abgelehnt wird (OLG Koblenz NJW 2005, 3789; LG Hannover NJW-RR 1998, 303). Eine Unterrichtung des Verwalters sei ausreichend. Wie dieser die Wohnungseigentümer unterrichte, bleibe ihm überlassen. Das entspricht in der Sache der Begründung, mit welcher der Bundesgerichtshof die Zustellung einer Klage an die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Zustellung an den Verwalter für ausreichend gehalten hat. Aus § 27 Abs. 2 und 3 WEG a.F. ergebe sich eine Zustellungsvollmacht des Verwalters; dies sei für die Wohnungseigentümer auch nicht unzumutbar. Sie könnten unverzügliche Unterrichtung über den Rechtsstreit verlangen; wie der Verwalter diese Information vornehme , sei seine Sache (BGHZ 78, 166, 173). Erscheine es geboten, dem einzelnen Wohnungseigentümer eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks zu übermitteln, könne und müsse der Verwalter solche Abschriften herstellen lassen ; die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssten billigerweise den Wohnungseigentümern zur Last fallen, weil sie in der Gemeinschaft ihren Grund hätten (BGHZ 78, 166, 173).
9
b) An dieser Überlegung hält der Senat im Grundsatz auch nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (dazu Senat BGHZ 163, 154, 162 ff.; jetzt: § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) fest. Die damalige Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Dienstleister von den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft Bezahlung für seine Leistungen zur Versorgung der Wohnungseigentumsanlage verlangte. Das wäre nach § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG kein Individualprozess gegen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft , sondern ein Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Als Verband handelt die Wohnungseigentümerschaft durch den Verwalter. Die Unterrichtung ihrer Mitglieder ist aus dieser Perspektive eine interne Angelegenheit. Die Erstattung derartiger, durch die interne Organisation verursachter Kosten wird bei staatlichen Stellen (OLG Schleswig JurBüro 1990, 622, 623 und LAG Berlin JurBüro 1995, 38 f.: Kosten der Unterrichtung anderer Stellen der Verwaltung; OLG München JurBüro 1992, 170, 171: Reisekosten eines Beamten der Zentralbehörde; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort „Behörde“; ähnlich BVerwG JurBüro 2005, 314, 315: Verdienstausfall bei Terminswahrung durch Behördenvertreter) und Unternehmen (LAG Düsseldorf MDR 1991, 996, 997 OLG Köln Rpfleger 1993, 420 und LAG Nürnberg JurBüro 1993, 297: zentrale Prozessführung; OLG Stuttgart JurBüro 1992, 688: Kosten der Dezentralisierung; Zöller/Herget, aaO, § 91 Rdn. 13 Stichwort "Mehrkosten") abgelehnt. Als Verband unterscheidet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft hiervon nicht. Auch sie kann Kosten ihrer internen Kommunikation nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abwälzen.
10
c) Das Beschwerdegericht hat aber nicht ausreichend gewürdigt, dass es hier nicht um einen solchen Verbandsprozess, sondern um eine Beschlussan- fechtung ging. Auf sie können die vorstehenden Überlegungen nicht ohne Einschränkungen übertragen werden.
11
aa) Die Beschlussanfechtung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu richten, sondern gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Sie ist also gerade kein Verbands -, sondern ein Individualprozess gegen die Mitglieder der Gemeinschaft. Dieser Individualprozess ist jedoch einem Verbandsprozess gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft angenähert. Die Klage ist nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45 Abs. 1 WEG für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt ist. Der Verwalter ist nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt, die Wohnungseigentümer in dem Rechtstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen (Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 27 Rdn. 118, 121). Diese Ähnlichkeit in der technischen Abwicklung spricht dafür, die Unterrichtung der Wohnungseigentümer durch den Verwalter auch bei einer Beschlussanfechtung als interne Angelegenheit der Gemeinschaft anzusehen, deren Kosten nicht auf den unterlegenen Anfechtungskläger abgewälzt werden können. Das entspricht im Ergebnis der Intention des Gesetzgebers. Dieser hat die Zustellungsbevollmächtigung des Verwalters u.a. vorgesehen, um die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/887 S. 36 f.). Sie werden zwar vor allem im Obsiegensfall teilweise auf die Wohnungseigentümergemeinschaft verlagert, weil sie eine interne Kommunikation einrichten und die Kosten dafür tragen muss. Diese kann dann aber kostensparend ausgestaltet werden, etwa indem die Unterrichtung auf einer Versammlung (dazu BGHZ 78, 166, 173) oder per E-Mail erfolgt. Diese Gleichstellung mit dem Verbandsprozess gilt jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer den Anfechtungsprozess verbandsähnlich führen und, wie hier, von ihrer Möglichkeit, den Prozess selbst zu führen (dazu Merle in Bärmann , aaO, § 27 Rdn. 129), keinen Gebrauch machen.
12
bb) Auch dann gilt allerdings eine Ausnahme. Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG verpflichtet, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten , dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist. Nach § 45 Abs. 1 WEG ist der Verwalter nicht zustellungsbevollmächtigt, wenn er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder wenn auf Grund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, er werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Im ersten Fall kann der Anfechtungsprozess nicht ähnlich wie ein Verbandsprozess der Gemeinschaft geführt werden. Im zweiten Fall ist das nur möglich, wenn eine sachgerechte Unterrichtung der Wohnungseigentümer über ihren Prozess sichergestellt ist. Die Unterrichtung der Wohnungseigentümer wird in dieser Fallgruppe zur Voraussetzung für die Zustellungsvollmacht des Verwalters. Sie kann dann, bezogen auf die Zustellung der Klage, nicht mehr als interne Angelegenheit der Gemeinschaft angesehen werden. Es ist folglich nicht billig, die Kosten der Unterrichtung über ihren individuellen Rechtsstreit auch im Obsiegensfall den Wohnungseigentümern anzulasten. Vielmehr sind sie notwendig, um die Zustellung der Anfechtungsklage an den Verwalter zu ermöglichen.
13
cc) Der zweite Fall liegt hier vor. Gegenstand der Anfechtungsklage war ein Beschluss, mit dem der Antrag auf Abberufung des Verwalters zurückgewiesen wurde. Das wird zwar die Interessen der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht berühren. Zu verklagen sind aber nicht nur die Mitglieder, die für den angefochtenen Beschluss gestimmt haben, sondern auch die, die gegen ihn gestimmt oder sich enthalten haben (Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 38). Deren Interessen können bei einer solchen Beschlussanfechtung be- rührt sein. Ob die abstrakte Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung ausreicht oder ob die Zustellungsvollmacht nur bei einer konkreten Interessengefährdung entfällt (dazu Wenzel in Bärmann, aaO, § 45 Rdn. 18), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Sicherstellung einer Unterrichtung der Wohnungseigentümer ist im einen wie im anderen Fall im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig.
14
dd) Danach waren hier die Kosten für die Unterrichtung der Wohnungseigentümer über die Erhebung der Klage dem Grunde nach erstattungsfähig. Anders liegt es dagegen bei den Kosten der Unterrichtung über den Ausgang des Verfahrens. Diese sind schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, weil die Wohnungseigentümer den Rechtsstreit wie einen Verbandsprozess geführt haben.
15
3. Die Kosten für die Unterrichtung der Wohnungseigentümer sind der Höhe nach nur insoweit erstattungsfähig, als sie notwendig sind (dazu OLG Koblenz NJW 2005, 3789). Das trifft im Ergebnis nur für 377,20 € zu, nicht aber für die übrigen angemeldeten Kosten.
16
a) Um die Wohnungseigentümer über ihren Anfechtungsstreit sachgerecht zu unterrichten, war es nötig, ihnen die Klageschrift und die Klagebegründung mit einem Anschreiben zuzuleiten, das sie auch über die Ladung zum Termin unterrichtete. Dazu waren die abgerechneten 92 Briefsendungen nebst Porto und jeweils 15 Kopien (2 Blatt Anschreiben, 3 Blatt Klageschrift und 10 Blatt Klagebegründung) erforderlich. Die Kosten hierfür belaufen sich auf der Grundlage der eingereichten Abrechnungen auf 377,20 €. Es war nicht geboten , bei mehreren zusammen wohnenden Wohnungseigentümern jedem von ihnen die Unterlagen zuzusenden.
17
b) Eine Übersendung der umfangreichen Anlagen war nicht notwendig. Zweck der Unterrichtung über die Klage ist es, den Wohnungseigentümern die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie sich selbst oder durch den Verwalter gegen die Klage verteidigen oder den Kläger unterstützen wollen. Dazu ist bei der im Kostenfestsetzungsrecht gebotenen (dazu Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) typisierenden Betrachtungsweise eine Zusendung der Anlagen zur Klageschrift oder Klagebegründung im Grundsatz nicht erforderlich.
18
c) Nicht angesetzt werden kann auch der Zeitaufwand für das Zusammenstellen und das Absenden der Briefsendungen an die Wohnungseigentümer. Dieser Aufwand gehört zu den Aufgaben des Verwalters und kann jedenfalls nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abgewälzt werden.

V.


19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.08.2008 - 72 C 188/07 WEG -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2008 - 84 T 355/08 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.