Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2011 - XII ZB 363/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Kläger begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte im Wege der Nachfestsetzung den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
- 2
- Das Klagverfahren wurde im Juli 2009 eingeleitet und durch Vergleich beendet. Mit Beschluss vom 18. November 2009 hat das Landgericht den Klägern 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 150.000 € festgesetzt.
- 3
- Nachdem im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Februar 2010 entsprechend dem Antrag der Kläger lediglich eine 0,65-Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht wurde, haben sie die Nachfestsetzung auf eine 1,3-Verfahrensgebühr beantragt. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Landgerichts zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss mit der Begründung bestätigt, der Rechtspfleger habe die zusätzlich geltend gemachte 0,65-Verfahrensgebühr zu Recht nicht berücksichtigt, weil die Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen und § 15 a RVG auf den vorliegenden Fall, einen sogenannten Altfall, nicht anzuwenden sei.
- 4
- Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
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- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
- 6
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 7
- a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass auch bei einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Nachfestsetzung möglich ist, wenn ein bisher nicht begehrter Posten - wie hier die 0,65-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG - erstmals geltend gemacht wird. Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge und steht daher einer Nachfestsetzung nicht entgegen (BGH Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 - AGS 2010, 580, 581 f. mwN).
- 8
- b) Die Rechtsbeschwerde führt aber zur Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und Nachfestsetzung. Die 0,65-Verfahrensgebühr wurde zu Unrecht nicht berücksichtigt.
- 9
- Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden , dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt, so dass die Vorschrift auch insogenannten Altfällen, also Verfahren, in denen die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor Inkrafttreten der Vorschrift am 5. August 2009 erfolgt war, Anwendung findet (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10 - AGS 2010, 460, 461; vom 23. Juni 2010 - XII ZB 58/10 - FamRZ 2010, 1431 Rn. 6; vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256, 257 und XII ZB 20/10 - juris Rn. 6; vom 24. März 2010 - XII ZB 227/09 - FamRZ 2010, 1068 Rn. 6; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - FamRZ 2010, 806 Rn. 10 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Rn. 15 ff. mwN). Dieser Auffassung hat sich inzwischen die überwiegende Zahl der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH Beschlüsse vom 7. Februar 2011 - I ZB 95/09 - Magazindienst 2011, 313 Rn. 10; vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10 - AGS 2010, 474, 475; IV ZB 41/09 - AGS 2010, 475, 476 und IV ZIV ZB 3/08 - juris Rn. 9; vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09 - AGS 2010, 459, 460; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10 - AGS 2010, 263 f.; vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10 - AGS 2011, 6, 7; vom 19. Oktober 2010 - VI ZB 26/10 - juris Rn. 8; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 - AGS 2010, 580, 581; VII ZB 99/09 - JurBüro 2011, 78 und VII ZB 55/09 - juris Rn. 5; vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10 - AGS 2010, 473, 474; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10 - AnwBl. 2010, 878 Rn. 10; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08 - AGS 2010, 159 und vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10 - juris Rn. 8; offen gelassen: BGH Beschlüsse vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09 - FamRZ 2009, 2082 Rn. 7 und vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - NJW 2010, 76 Rn. 25).
- 10
- Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen befasst.
- 11
- c) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache abschließend zu entscheiden. Nachdem auch keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die 1,3-Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen.
- 12
- Die von den Klägern der Beklagten zu erstattenden Kosten sind somit auf insgesamt 347,22 € nebst Zinsen festzusetzen.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2010 - 316 O 253/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2010 - 4 W 105/10 -
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.