Landgericht Karlsruhe Urteil, 21. Juli 2006 - 6 S 76/05

bei uns veröffentlicht am21.07.2006

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.11.2005, Az.: 2 C 318/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
I.
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Zum besseren Verständnis wird insoweit wiederholend und ergänzend ausgeführt:
Die am ....1952 geborene Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Mitteilung der Beklagten vom 26.01.2005 (I 17 ff.) und begehrt die Berechnung seiner Betriebsrente einheitlich nach § 18 BetrAVG.
Die Klägerin war vom 01.09.1974 bis zum 30.06.1995 bei der Beklagten aufgrund zweier aufeinander folgender Arbeitsverhältnisse pflichtversichert, wobei das erste Arbeitsverhältnis 9 ½ und das zweite Arbeitsverhältnis 11 ¼ Jahre dauerte (vgl. I 21, I 69). Am 01.08.2004 trat bei der Klägerin der Versicherungsfall ein. In der Mitteilung vom 26.01.2005 (I 17) bezifferte die Beklagte die Startgutschrift der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 159,41/brutto (= 39,85 Versorgungspunkte; I 45). Die errechnete Anwartschaft setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen (I 45): Die Beklagte legte für die Zeit des ersten Arbeitsverhältnisses eine Versicherungsrente gemäß § 44 VBLS a.F. in Höhe von EUR 40,41 (I 37) und für die Zeit des zweiten Arbeitsverhältnisses eine Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F. in Höhe von EUR 119,00 (I 39/43) zugrunde.
Auf der Basis dieser Startgutschrift errechnete die Beklagte ab 01.08.2004 (unter Berücksichtigung der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente) eine monatliche Betriebsrente in Höhe von zunächst EUR 141,18/brutto (I 27) bzw. EUR 119,14/netto (I 17/29).
Die Klägerin begehrt eine Rentenberechnung nach § 18 BetrAVG auch für den Zeitraum des ersten Arbeitsverhältnisses.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 04.11.2005 (I 93), auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
10 
Die Klägerin trägt vor,
11 
die Neufassung des § 18 BetrAVG verpflichte die Beklagte, diese Vorschrift in der Weise auf die Klägerin anzuwenden, dass von der gesamten Zeit der Pflichtversicherung bei der Beklagten auszugehen sei und nicht in unterschiedliche Arbeitsverhältnisse aufgegliedert werden dürfe. Wenn die Beklagte bei der Berechnung der Betriebsrente wegen der Aufspaltung der Versicherungszeiten in einzelne Arbeitsverhältnisse nach ihren Satzungsbestimmungen eine geringere Rente errechne, dann beinhalte dies einen Verstoß gegen die Eigentumsrechte der Klägerin und gegen das Gleichbehandlungsgebot. Im Übrigen verweise die jetzige Fassung des § 18 BetrAVG auf (den Rechtsgrund des) § 1b BetrAVG, wonach hier unverfallbare Anwartschaften im Sinne des § 18 BetrAVG vorlägen, aus denen sich der jeweilige Rentenbetrag nach § 18 BetrAVG errechne. Die Übergangsvorschrift des § 30f BetrAVG sei auf die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht anwendbar; für diese treffe § 30d BetrAVG eine abschließende Übergangsvorschrift.
12 
Die Klägerin beantragt:
13 
Die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe abzuändern und wie folgt zu erkennen:
14 
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 706,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid über die Versorgungsrente vom 26. Januar 2005 abzuändern und die Versorgungsrente unter Berücksichtigung eines Versorgungssatzes entsprechend des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsrentengesetz von mind. 46,86 vom Hundert neu zu berechnen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Beklagte trägt vor,
19 
für das erste Arbeitsverhältnis lägen die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 30 f BetrAVG nicht vor. Maßgeblich sei die Dauer der Zugehörigkeit zu ein und demselben Arbeitgeber. Die Festsetzung der Rente durch die angegriffene Mitteilung sei nicht zu beanstanden.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
22 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
23 
Zu Recht und unter Angabe von zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Errechnung der Betriebsrente der Klägerin gem. § 18 BetrAVG unter Berücksichtigung auch der Zeiten vom 01.09.1974 bis 31.03.1984 verneint (s.a. Kammerurteil vom 21.07.2006, Az. 6 S 75/05).
24 
Ein weitergehender Anspruch unmittelbar aus § 18 BetrAVG käme für die Klägerin nur dann in Betracht, wenn ihre Anwartschaften im Sinne dieses Gesetzes unverfallbar geworden wären. Da der Klägerin die hier streitigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 01.01.2001 zugesagt worden sind, ist auf sie die Übergangsvorschrift des § 30 f BetrAVG anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Unverfallbarkeit ihrer Anwartschaften ist beim ersten Arbeitsverhältnis nicht erfüllt (vgl. die Versicherungsübersicht, I 21).
25 
1. Ein Anspruch auf Zusatzrente nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles nur bei eingetretener Unverfallbarkeit im Sinne der §§ 1b und 30f BetrAVG. Sowohl § 1b BetrAVG als auch die Übergangsbestimmung des § 30f BetrAVG stellen hierbei jeweils auf das einzelne Arbeitsverhältnis und dessen Dauer ab. Auch wenn der Kläger in beiden streitgegenständlichen Zeiträumen jeweils bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigt war, so handelte es sich hierbei eben doch um verschiedene Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, § 44a, Blatt B 183h; Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand: Juni 2002, § 44a, Blatt B 106.9; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Auflage, 2004, § 1b, Rn. 283 u. Rn. 317).
26 
Die Klägerin verkennt den Regelungsinhalt der § 30d und § 30f BetrAVG. Allein § 30f BetrAVG befasst sich mit der Frage, ob die mit der Gesetzesneufassung eingeführten kürzeren Unverfallbarkeitsfristen auch für Altfälle gelten. § 30d BetrAVG betrifft die Frage, welche Version der sich ständig ändernden VBL-Satzung für die Berechnungsdetails, auf die insbesondere § 18 Abs. 2 BetrAVG nach wie vor verweist, gelten soll und stellt statt auf den Zeitpunkt des jeweiligen Ausscheidens generell auf den 31.12.2000 ab (s. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Auflage, 2004, § 30d, Rn. 2). Den Anwendungsbereich des § 30f BetrAVG auf die Privatwirtschaft beschränken zu wollen, rechtfertigt sich daher - entgegen der klägerischen Argumentation - nicht aus gesetzessystematischen Gründen und insbesondere nicht wegen einer angeblich abschließenden Regelung in § 30d BetrAVG.
27 
2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG ist nicht zu erkennen. Zum einen sind §§ 1b und 30f BetrAVG auf die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft ebenso anzuwenden wie auf die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (vgl. § 18 Abs. 1 am Ende BetrAVG); zum anderen stellt die Betriebszugehörigkeit (bezogen auf ein und denselben Arbeitgeber) einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung dar. Mit der jeweiligen Versorgungszusage soll die Treue des Arbeitnehmers zum Betrieb dieses Arbeitgebers belohnt werden. Dabei wird nicht verkannt, dass im früheren Zusatzrentensystem im öffentlichen Dienst bei Pflichtversicherungen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles eine Versorgungsrente unter Zusammenrechnung aller Umlagezeiten bei verschiedenen Arbeitgebern gewährt wurde (vgl. § 46 ZVKS a. F.; vgl. § 55 VBLS a. F.). Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Eintritt des Versicherungsfalles stellt auch hier einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung dar.
28 
Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) scheitert daran, dass die Eigentumsgarantie nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. Die Nicht-Anwendung des § 18 BetrAVG n.F. und die Anwendung des § 44 VBLS a.F. greifen nicht in erworbene Rechte der Klägerin ein. Weitergehende Anwartschaften bei Nichterreichung der Unverfallbarkeitsfristen, als sie durch die Satzung - hier: § 44 VBLS a.F. - begründet werden, standen der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu (vgl. Kammerurteil vom 11.07.2006, AZ. 6 O 524/05, sub II.3.).
29 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
30 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

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(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

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(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedo

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(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und v

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Be

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
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eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 eingetreten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) ergibt.

(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.

(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln.

(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung einzubeziehen.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.11.2005 - AZ.: 2 C 363/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Zum besseren Verständnis wird insoweit wiederholend und ergänzend ausgeführt:
Der am ....1941 geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Mitteilung der Beklagten vom 01.03.2005 (AH II 21 ff.) und begehrt die Berechnung seiner Betriebsrente einheitlich nach § 18 BetrAVG, wie dies zuvor in der Mitteilung vom 04./06.11.2003 geschehen war (AH II 1).
Der Kläger war vom 01.07.1966 bis zum 30.06.1984 bei der Beklagten aufgrund vier aufeinander folgender Arbeitsverhältnisse pflichtversichert, wobei keines der vier Arbeitsverhältnisse 10 Jahre dauerte. Am 01.10.2003 trat beim Kläger der Versicherungsfall der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ein. In der Mitteilung vom 04.11.2003 (AH II 1) bezifferte die Beklagte die Startgutschrift des Klägers zum 31.12.2001 in EUR auf EUR 93,59 und errechnete seine Anwartschaft / Betriebsrente zum 01.10.2003 nach § 18 BetrAVG auf EUR 193,22 (AH 7; vgl. AH II 11).
Mit Schreiben vom 01.03.2005 (AH II 21) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei der Mitteilung vom 04.11.2003 ein Fehler unterlaufen sei. Dem Kläger stünde ab Rentenbeginn nur der sich aus der Startgutschrift ergebende Betrag von EUR 93,59 brutto monatlich zu.
Der Kläger hat weiterhin Rentenberechnung nach § 18 BetrAVG entsprechend der Mitteilung vom 04.11.2003 begehrt.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 04.11.2005 (I, 75), auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
10 
Der Kläger trägt vor,
11 
die Neufassung des § 18 BetrAVG verpflichte die Beklagte, diese Vorschrift in der Weise auf den Kläger anzuwenden, dass von der gesamten Zeit der Pflichtversicherung bei der Beklagten auszugehen sei und nicht in unterschiedliche Arbeitsverhältnisse aufgegliedert werden dürfe. Die frühere Regelung des § 18 BetrAVG habe gegen Art. 12 GG verstoßen. Wenn nunmehr die Beklagte bei der Berechnung der Betriebsrente wegen der Aufspaltung der Versicherungszeiten in einzelne Arbeitsverhältnisse nach ihren Satzungsbestimmungen eine geringere Rente errechne, dann beinhaltet dies einen Verstoß gegen die freie Arbeitsplatzwahl im Sinne des Art. 12 GG. Im Übrigen verweise die jetzige Fassung des § 18 BetrAVG auf § 1 b BetrAVG, wonach hier unverfallbare Anwartschaften im Sinne des § 18 BetrAVG vorlegen, aus denen sich der jeweilige Rentenbetrag nach § 18 BetrAVG errechne.
12 
Der Kläger beantragt:
13 
Die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe abzuändern und wie folgt zu erkennen:
14 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente weiterhin auf der Grundlage des Bescheides vom 04.11.2003 in Höhe von EUR 193,22 brutto, ab Beginn des Versicherungsfalles jeweils zum 01.07. eines Jahres um ein Prozent dynamisiert, zu zahlen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Die Beklagte trägt vor,
18 
für keines der vier Arbeitsverhältnisse im Zeitraum vom 01.07.1966 bis 30.06.1984 lägen die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 30 f BetrAVG vor. Maßgeblich sei die Dauer der Zugehörigkeit zu ein und demselben Arbeitgeber. Die Neufestsetzung der Rente durch Mitteilung vom 01.03.2005 sei nicht zu beanstanden.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
II.
20 
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Zu Recht und unter Angabe von zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Errechnung der Betriebsrente des Klägers gem. § 18 BetrAVG unter Berücksichtigung aller Zeiten vom 01.07.1966 bis 30.06.1984 verneint.
23 
Ein Anspruch unmittelbar aus § 18 BetrAVG (und nicht nur aus der Satzung der Beklagten) käme für den Kläger nur dann in Betracht, wenn seine Anwartschaften im Sinne dieses Gesetzes unverfallbar geworden wären. Da dem Kläger die hier streitigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 01.01.2001 zugesagt worden sind, ist auf ihn die Übergangsvorschrift des § 30 f BetrAVG anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaften ist bei keinem seiner Arbeitsverhältnisse erfüllt (vgl. die Versicherungsübersicht AH II 13).
24 
Ein Anspruch auf Zusatzrente nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles nur bei eingetretener Unverfallbarkeit im Sinne der §§ 1 b und 30 f BetrAVG. Sowohl § 1 b BetrAVG als auch die Übergangsbestimmung des § 30 f BetrAVG stellen hierbei jeweils auf das einzelne Arbeitsverhältnis und dessen Dauer ab. Auch wenn der Kläger in beiden streitgegenständlichen Zeiträumen jeweils bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigt war, so handelte es sich hierbei eben doch um verschiedene Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern.
25 
Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG. Zum einen sind §§ 1 b und 30 f BetrAVG auf die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft ebenso anzuwenden wie auf die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (vgl. § 18 Abs. 1 am Ende BetrAVG); zum anderen stellt die Betriebszugehörigkeit (bezogen auf ein und denselben Arbeitgeber) einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung dar. Mit der jeweiligen Versorgungszusage soll die Treue des Arbeitnehmers zum Betrieb dieses Arbeitgebers belohnt werden. Dabei wird nicht verkannt, dass im früheren Zusatzrentensystem im öffentlichen Dienst bei Pflichtversicherungen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles eine Versorgungsrente unter Zusammenrechnung aller Umlagezeiten bei verschiedenen Arbeitgebern gewährt wurde (vgl. § 46 ZVKS a. F.; vgl. § 55 VBLS a. F.). Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Eintritt des Versicherungsfalles stellt auch hier einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung da.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
27 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Gründe

 
II.
20 
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Zu Recht und unter Angabe von zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Errechnung der Betriebsrente des Klägers gem. § 18 BetrAVG unter Berücksichtigung aller Zeiten vom 01.07.1966 bis 30.06.1984 verneint.
23 
Ein Anspruch unmittelbar aus § 18 BetrAVG (und nicht nur aus der Satzung der Beklagten) käme für den Kläger nur dann in Betracht, wenn seine Anwartschaften im Sinne dieses Gesetzes unverfallbar geworden wären. Da dem Kläger die hier streitigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 01.01.2001 zugesagt worden sind, ist auf ihn die Übergangsvorschrift des § 30 f BetrAVG anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaften ist bei keinem seiner Arbeitsverhältnisse erfüllt (vgl. die Versicherungsübersicht AH II 13).
24 
Ein Anspruch auf Zusatzrente nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles nur bei eingetretener Unverfallbarkeit im Sinne der §§ 1 b und 30 f BetrAVG. Sowohl § 1 b BetrAVG als auch die Übergangsbestimmung des § 30 f BetrAVG stellen hierbei jeweils auf das einzelne Arbeitsverhältnis und dessen Dauer ab. Auch wenn der Kläger in beiden streitgegenständlichen Zeiträumen jeweils bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigt war, so handelte es sich hierbei eben doch um verschiedene Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern.
25 
Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG. Zum einen sind §§ 1 b und 30 f BetrAVG auf die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft ebenso anzuwenden wie auf die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (vgl. § 18 Abs. 1 am Ende BetrAVG); zum anderen stellt die Betriebszugehörigkeit (bezogen auf ein und denselben Arbeitgeber) einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung dar. Mit der jeweiligen Versorgungszusage soll die Treue des Arbeitnehmers zum Betrieb dieses Arbeitgebers belohnt werden. Dabei wird nicht verkannt, dass im früheren Zusatzrentensystem im öffentlichen Dienst bei Pflichtversicherungen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles eine Versorgungsrente unter Zusammenrechnung aller Umlagezeiten bei verschiedenen Arbeitgebern gewährt wurde (vgl. § 46 ZVKS a. F.; vgl. § 55 VBLS a. F.). Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Eintritt des Versicherungsfalles stellt auch hier einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung da.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
27 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 eingetreten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) ergibt.

(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.

(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln.

(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung einzubeziehen.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 eingetreten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) ergibt.

(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.

(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln.

(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung einzubeziehen.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 eingetreten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) ergibt.

(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.

(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln.

(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung einzubeziehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst über den Wortlaut des § 44 VBLS n. F. hinaus insbesondere Erstattung auch der von ihrem Arbeitgeber gezahlten Umlagen von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung.
Die Klägerin ist am 03.12.1952 geboren. In der Zeit vom 29.10.2001 bis zum 31.12.2004 war sie im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst tätig und bei der Beklagten betriebsrentenversichert (AS. 5, AH 73). Nach entsprechender Antragstellung erhielt die Klägerin gemäß Mitteilung der Beklagten vom 13.07.2005 (AH 71) gemäß § 44 VBLS n. F. die von ihr im Versicherungszeitraum geleisteten Eigenanteile an der Umlage in einem Gesamtumfang von EUR 1.518,48 erstattet. Im selben Versicherungszeitraum leistete ihr Arbeitgeber an die Beklagte Umlagen in einem Gesamtumfang von EUR 6.796,85 (vgl. AH 73). In der Mitteilung vom 18.08.2005 (AH 79) gab die Beklagte zur Kenntnis, dass sie vom Arbeitgeber gezahlte Umlagen nicht erstattet und dass die Rückerstattungsbeträge nicht verzinst werden.
Die Klägerin trägt vor:
Die Rückerstattungspflicht auch bezüglich der Arbeitgeber-Anteile ergebe sich aus der Natur der Vermögensanlage. Bei den vom Arbeitgeber gezahlten Umlagen handele es sich um eine Ausgabe des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer stelle diese Umlage einen steuerpflichtigen und sozialversicherungsbeitragspflichtigen Teil des Arbeitslohns dar. Der Zweck der Umlage, nämlich eine Altersvorsorge zu gewährleisten, sei wegen der befristeten Beschäftigung nicht erreicht worden und hätte auch nicht erreicht werden können, weshalb eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege. Es stelle sich auch die verfassungsrechtliche Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Zwangsmitgliedschaften, wenn von vorneherein feststehe, dass es zu dem für den Arbeitnehmer beabsichtigten Zweck nicht kommen könne. Es dürfe nicht sein, dass sich die Zwangsversicherung in der VBL für die Klägerin als ein vorprogrammiertes Verlustgeschäft darstelle. Es stelle sich die Frage, ob die gegenteilige Auffassung europarechtskonform sei. Die Verstärkung der Arbeitnehmerrechte dürfte auch hier Eingang finden müssen. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nahe.
Aus der Zweckbindung der Beklagten, Vorsorgekapital zu bilden, ergebe sich außerdem ein Anspruch auf Verzinsung des bereits zurückerstatteten Arbeitnehmer-Anteils sowie des noch zurückzuerstattenden Arbeitgeber-Anteils. Zur Berechnung des genauen Zinsanspruchs sei die Klägerin auf die Auskunft der Beklagten angewiesen, zu welchem genauen Zeitpunkt die jeweiligen Teilbeträge an die Beklagte abgeführt worden seien.
Die Klägerin beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 6.796,85 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, zur Bestimmung des Zeitpunkts der Verzinsung des unter Ziffer 1 geltend gemachten Betrags sowie des an die Klägerin bereits mit Datum vom 13.07.05 zurückerstatteten Betrags in Höhe von EUR 1.518,48 zunächst Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt welche Teilbeträge vom Lohnkonto der Klägerin bei dem Amt Z. unter der Personalnummer 123456789 im Zeitraum vom 29.10.01 bis 31.12.04 an sie abgeführt wurden,
3. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer 2 ermittelten Teilbeträge jeweils ab Datum der Gutschrift bei ihr mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte trägt vor:
13 
Verständlicherweise fehle es an einer Anspruchsgrundlage für die Auskehr der vom beteiligten Arbeitgeber gezahlten Umlage an den jeweiligen Versicherten. Auch die Vorgängerregelung in § 60 VBLS a. F. habe eine Erstattung der Umlage zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Eine Verzinsungspflicht ergebe sich nicht, wie bereits aus § 44 Abs. 1 Satz 4 VBLS n. F. ersichtlich sei.
14 
Nachdem zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16.05.2006 bestimmt war (AS. 27), wurde auf Antrag der Klägerin (AS. 35) und mit Zustimmung der Beklagten (AS. 43) gemäß Beschluss vom 09.05.2006 (AS. 45) in das schriftliche Verfahren übergegangen. Eine dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Schriftsatzfrist wurde auf den 13.06.2006 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16 
Die Sache ist im schriftlichen Verfahren entscheidungsreif (sub. I.). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der von ihrem Arbeitgeber gezahlten Umlagen zu (sub II.). Eine Verzinsung der Rückerstattungsbeträge muss nicht stattfinden (sub III.).
17 
Ein prozessualer Anspruch auf erneuten Übergang zur mündlichen Verhandlung besteht nicht (vgl. AS 61). Die Zustimmung der Klägerin zum schriftlichen Verfahren wurde nicht wirksam widerrufen. § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO lässt ausnahmsweise einen Widerruf der Zustimmung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage zu. Dies ist insbesondere bei geänderten Sachanträgen, wesentlichen neuen Behauptungen und Beweismitteln der Fall. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung, nicht die subjektive Sicht der Parteien (Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 128, Rn 14). Eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist nicht dadurch eingetreten, dass sich die Beklagte weiterer Schriftsätze enthalten hat. Dadurch blieb die Prozesslage vielmehr gerade im früheren Zustand erhalten, änderte sich also überhaupt nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf und das Gericht hat keine Handhabe dafür, dass sich die Beklagte auf eine Rechtsdiskussion einlässt.
18 
Die Beklagte durfte sich auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken.
19 
Die Regelung in § 44 VBLS n. F., wonach nur vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zurückzuerstatten sind, beruht auf § 60 VBLS a. F. In ständiger Rechtsprechung gehen das Oberschiedsgericht (Nachweise bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, § 60, Blatt B 276 a) und die erkennende Kammer (vgl. Urteil vom 13.01.2006, Az. 6 S 22/05; Urteil vom 05.05.2006, Az. 6 S 30/05 in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.07.2005, Az. 2 C 90/05) insoweit von der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften aus. Die genannten Entscheidungen setzen jedenfalls die Rechtmäßigkeit des § 44 VBLS n. F. und seiner Vorgängerregelung voraus, soweit es um die grundlegende Frage geht, ob sich die Beklagte auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken darf.
20 
Keineswegs kann aus der „Natur der Vermögensanlage“ geschlossen werden, dass auch die Arbeitgeber-Anteile zurückgezahlt werden müssen. Die Beanstandungen der Klägerin konnten auch unter Heranziehung des Vortrags einer klagenden Partei aus einem Parallelverfahren (vgl. Urteil der Kammer vom 15.04.2005, Az. 6 S 7/04) weiter konkretisiert und einer allerdings beklagtengünstigen Entscheidung, die auch die nicht ausdrücklich thematisierten, aber doch denkbaren Anspruchsgrundlagen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berücksichtigt, zugeführt werden.
21 
1. § 44 VBLS n.F.
22 
Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der von ihrem Arbeitgeber an die Beklagte entrichteten Beiträge ergibt sich nicht aus § 44 VBLS n.F.
23 
Nach § 44 Abs. 1, 3 VBLS n.F. kann die Klägerin, die die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt hat (§ 34 VBLS n.F.), auf ihren Antrag die Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge verlangen, wobei Beiträge - soweit hier relevant - die für die Zeit nach dem 31. 12.1998 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage sind (vgl. § 44 Abs. 3 c) VBLS n.F.). Aufwendungen, die der beteiligte Arbeitgeber der Klägerin nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. geleistet hat, sind hiervon nicht erfasst.
24 
Zu Recht verwies die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts (Az. OS 73/80; Nachweis bei Gilbert/Hesse, a.a.O., Blatt B 287/287a). Bei den Umlagen handelt es sich insbesondere nicht um Leistungen der Versicherten, sondern um Leistungen des jeweiligen Beteiligten. Wenn auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Gewährung einer Zusatzversorgung durch die Arbeitgeber Gegenleistung für die von den zu versichernden Arbeitnehmern zu erbringenden Leistungen darstellen mag, so ist doch die bei der Durchführung der Zusatzversicherung von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage nicht mehr Lohnbestandteil im eigentlichen Sinne, sondern eine eigene Leistung des Beteiligten. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Arbeitnehmer auf diese Anteile des Arbeitgebers in gewissem Umfang Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (vgl. BFH, Urteil vom 15. 2. 2006 - VI R 92/04, NJW 2006 Heft 27, S. 1999), mithin die Umlagen auf den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers hinzu gerechnet werden.
25 
Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, weshalb den Versicherten, die ohne Anspruch auf Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ausscheiden, ein Rechtsanspruch auf Erstattung dieser Umlage zustehen sollte.
26 
Soweit vor dem 01. Januar 1978 ein gänzlich anderes Finanzierungssystem, das auf Beitragspflichten des Versicherten beruhte, gegolten hat und sich aus diesem andersartigen Finanzierungssystem auch weitreichendere Beitragserstattungsansprüche ergaben, so ist dieser Aspekt im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, da das Versicherungsverhältnis der hiesigen Klägerin erst Jahrzehnte nach dem Jahr 1978 begonnen hat.
27 
2. §§ 178, 174, 176 VVG
28 
Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile rechtfertigt sich auch nicht aus den Vorschriften des VVG. Möglicherweise konkretisieren derartige Vorschriften nach Ansicht der Klägerin die „Natur der Vermögensanlage“, einer Begrifflichkeit, der das Gericht ansonsten keinen weiteren Bedeutungsinhalt beizulegen vermag.
29 
Ob das VVG unmittelbar oder entsprechend Anwendung findet und die Satzungsbestimmungen der Beklagten denen einer Lebensversicherung entsprechen, braucht durch die Kammer nicht abschließend entschieden zu werden. Der in § 176 Abs. 3 VVG erfasste Rückkaufswert entspricht nicht den Aufwendungen der Beteiligten nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. Nach Auffassung der Kammer wird im vorliegenden Fall dieser Rückkaufswert durch die Beiträge des bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmers im Sinne von § 44 Abs. 3 VBLS n.F. bestimmt. Dies ergibt sich aus dem besonderen Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Beteiligten (§ 19 VBLS n.F.) und den von diesen zu erbringenden Aufwendungen zur Finanzierung der Betriebsrente nach §§ 63 ff VBLS n.F. .
30 
Der Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3 VVG ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Dieser Zeitwert ist Teil der vertraglich versprochenen Versicherungsleistung , nämlich für den Fall der Kündigung und ähnliche Fälle eine andere Erscheinungsform der Versicherungssumme (vgl. BGH VersR 2003, 1021, 1022; Prölss/Martin /Kollhosser, VVG, Kommentar, 27. Auflage, Rn 9 zu § 176 m.w.N.).
31 
Anders ist es bei den Aufwendungen der Arbeitgeber für die Pflichtversicherten an die Beklagte, wie sich aus folgender Gesamtschau ergibt:
32 
Seit den 1967 gültigen Satzungsbestimmungen schließt die Beklagte mit den Versicherungsnehmern Gruppenversicherungsverträge ab (vgl. BGHZ 103, 370, 379 f.; BGHZ 142, 103, 106). Nach § 25 Abs. 2 VBLS a.F./24 Abs. 2 VBLS n.F. ist „Versicherungsnehmer“ der Pflichtversicherung der Beteiligte, der nach § 19 Abs. 1 VBLS a.F./n.F. der Arbeitgeber ist. Bezugsberechtigte sind nach § 25 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F./24 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. die Versicherten, also die Arbeitnehmer. Versicherer ist, das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, die Beklagte. Für das Zustandekommen dieser Vertragsverhältnisse hält die Beklagte die Satzung bereit (vgl.BGHZ 142, 103, 106 f.).
33 
Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen, anders als die Pflichtbeiträge, zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516).
34 
Auch in der seit 2001 gültigen Satzung hat die Beklagte wiederum eine vergleichbare Regelung für die Aufbringung der Mittel durch Umlagen getroffen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgesetzt werden, sodass für den Deckungsabschnitt von fünf Jahren und sechs Monaten diese Umlagen und sonstige Einnahmen ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung zu bestreiten (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62 VBLS n.F. ff). Auch hier gilt, dass die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet werden und somit zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung stehen.
35 
Demnach sind die Arbeitgeberanteile nicht nach einem individuellen Versicherungsvertrag ausgehandelt, sondern werden bezogen auf die Deckungsabschnitte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt und sofort zur Finanzierung der Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt verwendet. Sie sind also mit der Zahlung durch den Arbeitgeber verbraucht, d.h. quasi „erschöpft“. Ein „Zeitwert“ im Sinne eines „Rückkaufswertes“ zum Zeitpunkt des Antrages auf Beitragserstattung durch den Pflichtversicherten kommt diesen Umlagen deshalb nicht zu. Einen vergleichbaren „Zeitwert“ erhalten diese Umlagen erst nach Ablauf der Wartezeit (vgl. § 34 VBLS n.F.). Erst dann liegt eine „andere Erscheinungsform der Versicherungssumme“ vor.
36 
Nach den Satzungsbestimmungen der VBLS a.F. wurde mit Einführung der Versicherungsrente ermöglicht, dass Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden sind, die Leistung gewährt wurde, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt waren (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516). Diese vormalige Versicherungsrente entspräche als Mindestbetrag am ehesten dem „Zeitwert“ und damit dem „Rückkaufswert“ einer Lebensversicherung. Wie sich aus dem Erfordernis einer Wartezeit von 5 Jahren zur Erlangung eines Anspruchs auf diesen „Zeitwert“ bzw. „Rückkaufswert“ ergibt, sollte eine gewisse Betriebstreue Voraussetzung dafür sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.07.2003, Az. IV ZR 100/02, in VersR 2004, 364).
37 
Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass sowohl die Grundsätze zur Berechnung der Umlagen der Arbeitgeber, der sofortige Verwendungszweck und die Betriebstreue in Form einer Wartezeit von mindestens 5 Jahren es rechtfertigen, dass die Umlagen der Arbeitgeber nicht in den „Zeitwert“ bzw „Rückkaufswert“ im Sinne von § 176 Abs. 3 VVG einfließen, wenn ein Arbeitnehmer wegen nicht erfüllter Wartezeit die Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. geltend macht.
38 
3. Höherrangiges Recht
39 
Wegen dieses Finanzierungssystems und den sich oben aufgezeigten Unterschieden verletzt die Berechnung der Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. auch nicht Gesetzesrecht oder im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte.
40 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten ist nicht gegeben, weil diese wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Aus oben aufgezeigten Gründen sind auch vor Ablauf der Wartezeit (§ 34 VBLS n.F.) die Empfänger des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen (§§ 178, 174, 176 VVG) der hier maßgeblichen Gruppe von Beitragserstattungsempfängern (§ 44 VBLS n.F.) nicht vergleichbar.
41 
Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) scheitert daran, dass die Eigentumsgarantie nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. § 44 VBLS n.F. greift nicht in erworbene Rechte der Klägerin ein. Weitergehende Anwartschaften bei Nichterreichung der Wartezeit, als sie durch die Satzung - hier: § 44 VBLS n.F. - begründet werden, standen der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu.
42 
Es kann auch dahinstehen, ob die ehemalige, wegen des Antrags auf Beitragsrückerstattung erloschene (§ 44 Abs. 1 S. 3 VLBS n.F.) Position der Klägerin vor Eintritt des Versicherungsfalles zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt war (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.2.). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich der grundsätzlich vergleichbaren gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt, dass der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen sei, wenn einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einen öffentlich rechtlichen Verband die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich eingeengt, andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert werden würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerGE 97, 271-297, sub. C II.1).
43 
Eine solche Verminderung der Leistungen der Beklagten ist allerdings nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die Satzungsänderungen, in deren Gefolge die frühere Regelung von § 60 VBLS a.F. in § 44 VBLS n.F. aufgegangen ist, brachte insoweit keine nachteiligen Veränderungen für die Klägerin mit sich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass von dem vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriff der „Beitragsfinanzierung“ auch Umlagen umfasst wären. Zumindest einfachrechtlich wäre eine solche Subsumtion nämlich unzutreffend. Verfassungsrechtlich ist zu betonen, dass ja durch die Umlagen die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin auch zu Zeiten ihrer aktiven Mitarbeit im öffentlichen Dienst nicht wesentlich eingeengt war. Denn die Umlagen als solche hatte sie ja gerade nicht aufzubringen. Die gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die Umlagen nahmen ersichtlich kein so wesentliches Gewicht ein, dass an die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit auch nur zu denken wäre. Die eigenen Beiträge hat sie bereits zurückerhalten.
44 
Soweit die Klägerin an der Europarechtskonformität der beanstandeten Vorschriften zweifelt, präzisiert sie dies nicht. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß jedenfalls nicht zu erkennen.
45 
Auch für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB oder einen sonstigen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
46 
4. § 43 VBLS n.F.
47 
Der Klägerin steht auch eine Abfindung in Höhe der Arbeitgeberanteile weder aus § 43 VBLS n.F. noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift zu.
48 
Die Abfindung nach § 43 VBLS n.F. erfordert, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsrente vorliegen. Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gewährt (§ 34 Abs. 1 VBLS n.F.), die die Klägerin nicht erreicht hat. Eine aus Art. 3 GG folgende analoge Anwendung scheitert daran, dass - wie oben bereits ausgeführt - die vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden.
49 
5. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB („Zweckverfehlung“)
50 
Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile folgt auch nicht aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung.
51 
Erforderlich ist hierfür, dass über den mit jeder Leistung notwendig verfolgten Zweck hinaus ein besonderer, zukünftig eintretender Erfolg rechtlicher oder tatsächlicher Natur nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von den Beteiligten vorausgesetzt wird, der aber nicht eingetreten ist. Beim gegenseitigen Vertrag bestimmen sich die Ansprüche der Parteien grundsätzlich nach den speziellen Vorschriften, Bereicherungsansprüche kommen hier regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, Kommentar, 64. Auflage, Rn 86/87 zu § 812 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das Ausscheiden eines Pflichtversicherten vor Erreichen der Wartezeit und damit vor Erhalt einer Betriebsrente ausdrücklich in § 44 VBLS n.F., d.h. in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen, geregelt. Diese Regelungen verdrängen die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung.
52 
Zwar lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB (“Zweckverfehlung”) dann zu, wenn mit der Leistung ein über die Gegenleistung hinausgehender Erfolg nach der Einigung der Beteiligten als zusätzliche Zweckvereinbarung eintreten sollte, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird (vgl. Palandt/Sprau aaO. Rn 88 zu § (12) m.w.N.). Dass zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber der Klägerin ein über die in den Satzungsbestimmungen hinausgehender Zweck der Aufwendungen der Arbeitgeberin vereinbart gewesen sein soll, ist weder dargetan, noch ersichtlich.
53 
Dass die Klägerin nur befristet gearbeitet hat, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Denn zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass auch befristete Arbeitsverhältnisse auf Dauer fortgesetzt werden (auch bei über 50-Jährigen; vgl. § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F.). Zum anderen ist allein aufgrund dieses Umstands noch nicht von einer zusätzlichen Zweckvereinbarung auszugehen.
54 
Die Beklagte muss den Rückerstattungsanspruch, soweit sie ihn in der Hauptsache überhaupt geschuldet hat, nicht verzinsen. Dass eine Verzinsung nicht zu erfolgen braucht, ergibt sich ausdrücklich aus § 44 Abs. 1 Satz 4 VBLS n. F. und war so auch bereits in § 60 Abs. 8 VBLS a. F. vorgesehen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich aus der auf die Bildung von Vorsorgekapital gerichteten Zweckbindung der Beklagten eine entsprechende Dynamisierungspflicht ergebe, verkennt die Klägerin, dass wegen des mit der Antragstellung nach § 44 VBLS eingetretenen Erlöschens aller Rechte aus der Versicherung (§ 44 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F.) auch nach der klägerischen Argumentation die Notwendigkeit einer Dynamisierung in Wegfall geraten ist. Eine Verzinsungspflicht lässt sich auch nicht aus der bereicherungsrechtlichen Nutzungsausfallregel (§ 818 Abs. 1 BGB) herleiten, da das Kondiktionsrecht nicht einschlägig ist.
55 
Mangels Zinsanspruch besteht auch nicht der diesbezüglich eingeklagte Auskunftsanspruch, der lediglich ein Hilfsanspruch ist (Palandt, 65. Auflage, § 261, Rn. 25). Über alle Stufen der hinsichtlich der Zinsen erhobenen Stufenklage war zu entscheiden, da bereits dem Hauptanspruch (hier: Zinsanspruch) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller, 23. Auflage, § 254, Rn. 9).
56 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16 
Die Sache ist im schriftlichen Verfahren entscheidungsreif (sub. I.). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der von ihrem Arbeitgeber gezahlten Umlagen zu (sub II.). Eine Verzinsung der Rückerstattungsbeträge muss nicht stattfinden (sub III.).
17 
Ein prozessualer Anspruch auf erneuten Übergang zur mündlichen Verhandlung besteht nicht (vgl. AS 61). Die Zustimmung der Klägerin zum schriftlichen Verfahren wurde nicht wirksam widerrufen. § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO lässt ausnahmsweise einen Widerruf der Zustimmung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage zu. Dies ist insbesondere bei geänderten Sachanträgen, wesentlichen neuen Behauptungen und Beweismitteln der Fall. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung, nicht die subjektive Sicht der Parteien (Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 128, Rn 14). Eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist nicht dadurch eingetreten, dass sich die Beklagte weiterer Schriftsätze enthalten hat. Dadurch blieb die Prozesslage vielmehr gerade im früheren Zustand erhalten, änderte sich also überhaupt nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf und das Gericht hat keine Handhabe dafür, dass sich die Beklagte auf eine Rechtsdiskussion einlässt.
18 
Die Beklagte durfte sich auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken.
19 
Die Regelung in § 44 VBLS n. F., wonach nur vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zurückzuerstatten sind, beruht auf § 60 VBLS a. F. In ständiger Rechtsprechung gehen das Oberschiedsgericht (Nachweise bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, § 60, Blatt B 276 a) und die erkennende Kammer (vgl. Urteil vom 13.01.2006, Az. 6 S 22/05; Urteil vom 05.05.2006, Az. 6 S 30/05 in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.07.2005, Az. 2 C 90/05) insoweit von der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften aus. Die genannten Entscheidungen setzen jedenfalls die Rechtmäßigkeit des § 44 VBLS n. F. und seiner Vorgängerregelung voraus, soweit es um die grundlegende Frage geht, ob sich die Beklagte auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken darf.
20 
Keineswegs kann aus der „Natur der Vermögensanlage“ geschlossen werden, dass auch die Arbeitgeber-Anteile zurückgezahlt werden müssen. Die Beanstandungen der Klägerin konnten auch unter Heranziehung des Vortrags einer klagenden Partei aus einem Parallelverfahren (vgl. Urteil der Kammer vom 15.04.2005, Az. 6 S 7/04) weiter konkretisiert und einer allerdings beklagtengünstigen Entscheidung, die auch die nicht ausdrücklich thematisierten, aber doch denkbaren Anspruchsgrundlagen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berücksichtigt, zugeführt werden.
21 
1. § 44 VBLS n.F.
22 
Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der von ihrem Arbeitgeber an die Beklagte entrichteten Beiträge ergibt sich nicht aus § 44 VBLS n.F.
23 
Nach § 44 Abs. 1, 3 VBLS n.F. kann die Klägerin, die die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt hat (§ 34 VBLS n.F.), auf ihren Antrag die Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge verlangen, wobei Beiträge - soweit hier relevant - die für die Zeit nach dem 31. 12.1998 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage sind (vgl. § 44 Abs. 3 c) VBLS n.F.). Aufwendungen, die der beteiligte Arbeitgeber der Klägerin nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. geleistet hat, sind hiervon nicht erfasst.
24 
Zu Recht verwies die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts (Az. OS 73/80; Nachweis bei Gilbert/Hesse, a.a.O., Blatt B 287/287a). Bei den Umlagen handelt es sich insbesondere nicht um Leistungen der Versicherten, sondern um Leistungen des jeweiligen Beteiligten. Wenn auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Gewährung einer Zusatzversorgung durch die Arbeitgeber Gegenleistung für die von den zu versichernden Arbeitnehmern zu erbringenden Leistungen darstellen mag, so ist doch die bei der Durchführung der Zusatzversicherung von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage nicht mehr Lohnbestandteil im eigentlichen Sinne, sondern eine eigene Leistung des Beteiligten. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Arbeitnehmer auf diese Anteile des Arbeitgebers in gewissem Umfang Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (vgl. BFH, Urteil vom 15. 2. 2006 - VI R 92/04, NJW 2006 Heft 27, S. 1999), mithin die Umlagen auf den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers hinzu gerechnet werden.
25 
Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, weshalb den Versicherten, die ohne Anspruch auf Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ausscheiden, ein Rechtsanspruch auf Erstattung dieser Umlage zustehen sollte.
26 
Soweit vor dem 01. Januar 1978 ein gänzlich anderes Finanzierungssystem, das auf Beitragspflichten des Versicherten beruhte, gegolten hat und sich aus diesem andersartigen Finanzierungssystem auch weitreichendere Beitragserstattungsansprüche ergaben, so ist dieser Aspekt im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, da das Versicherungsverhältnis der hiesigen Klägerin erst Jahrzehnte nach dem Jahr 1978 begonnen hat.
27 
2. §§ 178, 174, 176 VVG
28 
Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile rechtfertigt sich auch nicht aus den Vorschriften des VVG. Möglicherweise konkretisieren derartige Vorschriften nach Ansicht der Klägerin die „Natur der Vermögensanlage“, einer Begrifflichkeit, der das Gericht ansonsten keinen weiteren Bedeutungsinhalt beizulegen vermag.
29 
Ob das VVG unmittelbar oder entsprechend Anwendung findet und die Satzungsbestimmungen der Beklagten denen einer Lebensversicherung entsprechen, braucht durch die Kammer nicht abschließend entschieden zu werden. Der in § 176 Abs. 3 VVG erfasste Rückkaufswert entspricht nicht den Aufwendungen der Beteiligten nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. Nach Auffassung der Kammer wird im vorliegenden Fall dieser Rückkaufswert durch die Beiträge des bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmers im Sinne von § 44 Abs. 3 VBLS n.F. bestimmt. Dies ergibt sich aus dem besonderen Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Beteiligten (§ 19 VBLS n.F.) und den von diesen zu erbringenden Aufwendungen zur Finanzierung der Betriebsrente nach §§ 63 ff VBLS n.F. .
30 
Der Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3 VVG ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Dieser Zeitwert ist Teil der vertraglich versprochenen Versicherungsleistung , nämlich für den Fall der Kündigung und ähnliche Fälle eine andere Erscheinungsform der Versicherungssumme (vgl. BGH VersR 2003, 1021, 1022; Prölss/Martin /Kollhosser, VVG, Kommentar, 27. Auflage, Rn 9 zu § 176 m.w.N.).
31 
Anders ist es bei den Aufwendungen der Arbeitgeber für die Pflichtversicherten an die Beklagte, wie sich aus folgender Gesamtschau ergibt:
32 
Seit den 1967 gültigen Satzungsbestimmungen schließt die Beklagte mit den Versicherungsnehmern Gruppenversicherungsverträge ab (vgl. BGHZ 103, 370, 379 f.; BGHZ 142, 103, 106). Nach § 25 Abs. 2 VBLS a.F./24 Abs. 2 VBLS n.F. ist „Versicherungsnehmer“ der Pflichtversicherung der Beteiligte, der nach § 19 Abs. 1 VBLS a.F./n.F. der Arbeitgeber ist. Bezugsberechtigte sind nach § 25 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F./24 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. die Versicherten, also die Arbeitnehmer. Versicherer ist, das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, die Beklagte. Für das Zustandekommen dieser Vertragsverhältnisse hält die Beklagte die Satzung bereit (vgl.BGHZ 142, 103, 106 f.).
33 
Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen, anders als die Pflichtbeiträge, zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516).
34 
Auch in der seit 2001 gültigen Satzung hat die Beklagte wiederum eine vergleichbare Regelung für die Aufbringung der Mittel durch Umlagen getroffen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgesetzt werden, sodass für den Deckungsabschnitt von fünf Jahren und sechs Monaten diese Umlagen und sonstige Einnahmen ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung zu bestreiten (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62 VBLS n.F. ff). Auch hier gilt, dass die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet werden und somit zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung stehen.
35 
Demnach sind die Arbeitgeberanteile nicht nach einem individuellen Versicherungsvertrag ausgehandelt, sondern werden bezogen auf die Deckungsabschnitte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt und sofort zur Finanzierung der Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt verwendet. Sie sind also mit der Zahlung durch den Arbeitgeber verbraucht, d.h. quasi „erschöpft“. Ein „Zeitwert“ im Sinne eines „Rückkaufswertes“ zum Zeitpunkt des Antrages auf Beitragserstattung durch den Pflichtversicherten kommt diesen Umlagen deshalb nicht zu. Einen vergleichbaren „Zeitwert“ erhalten diese Umlagen erst nach Ablauf der Wartezeit (vgl. § 34 VBLS n.F.). Erst dann liegt eine „andere Erscheinungsform der Versicherungssumme“ vor.
36 
Nach den Satzungsbestimmungen der VBLS a.F. wurde mit Einführung der Versicherungsrente ermöglicht, dass Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden sind, die Leistung gewährt wurde, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt waren (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516). Diese vormalige Versicherungsrente entspräche als Mindestbetrag am ehesten dem „Zeitwert“ und damit dem „Rückkaufswert“ einer Lebensversicherung. Wie sich aus dem Erfordernis einer Wartezeit von 5 Jahren zur Erlangung eines Anspruchs auf diesen „Zeitwert“ bzw. „Rückkaufswert“ ergibt, sollte eine gewisse Betriebstreue Voraussetzung dafür sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.07.2003, Az. IV ZR 100/02, in VersR 2004, 364).
37 
Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass sowohl die Grundsätze zur Berechnung der Umlagen der Arbeitgeber, der sofortige Verwendungszweck und die Betriebstreue in Form einer Wartezeit von mindestens 5 Jahren es rechtfertigen, dass die Umlagen der Arbeitgeber nicht in den „Zeitwert“ bzw „Rückkaufswert“ im Sinne von § 176 Abs. 3 VVG einfließen, wenn ein Arbeitnehmer wegen nicht erfüllter Wartezeit die Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. geltend macht.
38 
3. Höherrangiges Recht
39 
Wegen dieses Finanzierungssystems und den sich oben aufgezeigten Unterschieden verletzt die Berechnung der Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. auch nicht Gesetzesrecht oder im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte.
40 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten ist nicht gegeben, weil diese wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Aus oben aufgezeigten Gründen sind auch vor Ablauf der Wartezeit (§ 34 VBLS n.F.) die Empfänger des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen (§§ 178, 174, 176 VVG) der hier maßgeblichen Gruppe von Beitragserstattungsempfängern (§ 44 VBLS n.F.) nicht vergleichbar.
41 
Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) scheitert daran, dass die Eigentumsgarantie nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. § 44 VBLS n.F. greift nicht in erworbene Rechte der Klägerin ein. Weitergehende Anwartschaften bei Nichterreichung der Wartezeit, als sie durch die Satzung - hier: § 44 VBLS n.F. - begründet werden, standen der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu.
42 
Es kann auch dahinstehen, ob die ehemalige, wegen des Antrags auf Beitragsrückerstattung erloschene (§ 44 Abs. 1 S. 3 VLBS n.F.) Position der Klägerin vor Eintritt des Versicherungsfalles zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt war (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.2.). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich der grundsätzlich vergleichbaren gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt, dass der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen sei, wenn einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einen öffentlich rechtlichen Verband die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich eingeengt, andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert werden würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerGE 97, 271-297, sub. C II.1).
43 
Eine solche Verminderung der Leistungen der Beklagten ist allerdings nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die Satzungsänderungen, in deren Gefolge die frühere Regelung von § 60 VBLS a.F. in § 44 VBLS n.F. aufgegangen ist, brachte insoweit keine nachteiligen Veränderungen für die Klägerin mit sich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass von dem vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriff der „Beitragsfinanzierung“ auch Umlagen umfasst wären. Zumindest einfachrechtlich wäre eine solche Subsumtion nämlich unzutreffend. Verfassungsrechtlich ist zu betonen, dass ja durch die Umlagen die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin auch zu Zeiten ihrer aktiven Mitarbeit im öffentlichen Dienst nicht wesentlich eingeengt war. Denn die Umlagen als solche hatte sie ja gerade nicht aufzubringen. Die gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die Umlagen nahmen ersichtlich kein so wesentliches Gewicht ein, dass an die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit auch nur zu denken wäre. Die eigenen Beiträge hat sie bereits zurückerhalten.
44 
Soweit die Klägerin an der Europarechtskonformität der beanstandeten Vorschriften zweifelt, präzisiert sie dies nicht. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß jedenfalls nicht zu erkennen.
45 
Auch für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB oder einen sonstigen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
46 
4. § 43 VBLS n.F.
47 
Der Klägerin steht auch eine Abfindung in Höhe der Arbeitgeberanteile weder aus § 43 VBLS n.F. noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift zu.
48 
Die Abfindung nach § 43 VBLS n.F. erfordert, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsrente vorliegen. Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gewährt (§ 34 Abs. 1 VBLS n.F.), die die Klägerin nicht erreicht hat. Eine aus Art. 3 GG folgende analoge Anwendung scheitert daran, dass - wie oben bereits ausgeführt - die vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden.
49 
5. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB („Zweckverfehlung“)
50 
Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile folgt auch nicht aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung.
51 
Erforderlich ist hierfür, dass über den mit jeder Leistung notwendig verfolgten Zweck hinaus ein besonderer, zukünftig eintretender Erfolg rechtlicher oder tatsächlicher Natur nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von den Beteiligten vorausgesetzt wird, der aber nicht eingetreten ist. Beim gegenseitigen Vertrag bestimmen sich die Ansprüche der Parteien grundsätzlich nach den speziellen Vorschriften, Bereicherungsansprüche kommen hier regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, Kommentar, 64. Auflage, Rn 86/87 zu § 812 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das Ausscheiden eines Pflichtversicherten vor Erreichen der Wartezeit und damit vor Erhalt einer Betriebsrente ausdrücklich in § 44 VBLS n.F., d.h. in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen, geregelt. Diese Regelungen verdrängen die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung.
52 
Zwar lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB (“Zweckverfehlung”) dann zu, wenn mit der Leistung ein über die Gegenleistung hinausgehender Erfolg nach der Einigung der Beteiligten als zusätzliche Zweckvereinbarung eintreten sollte, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird (vgl. Palandt/Sprau aaO. Rn 88 zu § (12) m.w.N.). Dass zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber der Klägerin ein über die in den Satzungsbestimmungen hinausgehender Zweck der Aufwendungen der Arbeitgeberin vereinbart gewesen sein soll, ist weder dargetan, noch ersichtlich.
53 
Dass die Klägerin nur befristet gearbeitet hat, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Denn zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass auch befristete Arbeitsverhältnisse auf Dauer fortgesetzt werden (auch bei über 50-Jährigen; vgl. § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F.). Zum anderen ist allein aufgrund dieses Umstands noch nicht von einer zusätzlichen Zweckvereinbarung auszugehen.
54 
Die Beklagte muss den Rückerstattungsanspruch, soweit sie ihn in der Hauptsache überhaupt geschuldet hat, nicht verzinsen. Dass eine Verzinsung nicht zu erfolgen braucht, ergibt sich ausdrücklich aus § 44 Abs. 1 Satz 4 VBLS n. F. und war so auch bereits in § 60 Abs. 8 VBLS a. F. vorgesehen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich aus der auf die Bildung von Vorsorgekapital gerichteten Zweckbindung der Beklagten eine entsprechende Dynamisierungspflicht ergebe, verkennt die Klägerin, dass wegen des mit der Antragstellung nach § 44 VBLS eingetretenen Erlöschens aller Rechte aus der Versicherung (§ 44 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F.) auch nach der klägerischen Argumentation die Notwendigkeit einer Dynamisierung in Wegfall geraten ist. Eine Verzinsungspflicht lässt sich auch nicht aus der bereicherungsrechtlichen Nutzungsausfallregel (§ 818 Abs. 1 BGB) herleiten, da das Kondiktionsrecht nicht einschlägig ist.
55 
Mangels Zinsanspruch besteht auch nicht der diesbezüglich eingeklagte Auskunftsanspruch, der lediglich ein Hilfsanspruch ist (Palandt, 65. Auflage, § 261, Rn. 25). Über alle Stufen der hinsichtlich der Zinsen erhobenen Stufenklage war zu entscheiden, da bereits dem Hauptanspruch (hier: Zinsanspruch) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller, 23. Auflage, § 254, Rn. 9).
56 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.