Landgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juli 2006 - 6 O 524/05

published on 11.07.2006 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juli 2006 - 6 O 524/05
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst über den Wortlaut des § 44 VBLS n. F. hinaus insbesondere Erstattung auch der von ihrem Arbeitgeber gezahlten Umlagen von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung.
Die Klägerin ist am 03.12.1952 geboren. In der Zeit vom 29.10.2001 bis zum 31.12.2004 war sie im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst tätig und bei der Beklagten betriebsrentenversichert (AS. 5, AH 73). Nach entsprechender Antragstellung erhielt die Klägerin gemäß Mitteilung der Beklagten vom 13.07.2005 (AH 71) gemäß § 44 VBLS n. F. die von ihr im Versicherungszeitraum geleisteten Eigenanteile an der Umlage in einem Gesamtumfang von EUR 1.518,48 erstattet. Im selben Versicherungszeitraum leistete ihr Arbeitgeber an die Beklagte Umlagen in einem Gesamtumfang von EUR 6.796,85 (vgl. AH 73). In der Mitteilung vom 18.08.2005 (AH 79) gab die Beklagte zur Kenntnis, dass sie vom Arbeitgeber gezahlte Umlagen nicht erstattet und dass die Rückerstattungsbeträge nicht verzinst werden.
Die Klägerin trägt vor:
Die Rückerstattungspflicht auch bezüglich der Arbeitgeber-Anteile ergebe sich aus der Natur der Vermögensanlage. Bei den vom Arbeitgeber gezahlten Umlagen handele es sich um eine Ausgabe des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer stelle diese Umlage einen steuerpflichtigen und sozialversicherungsbeitragspflichtigen Teil des Arbeitslohns dar. Der Zweck der Umlage, nämlich eine Altersvorsorge zu gewährleisten, sei wegen der befristeten Beschäftigung nicht erreicht worden und hätte auch nicht erreicht werden können, weshalb eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege. Es stelle sich auch die verfassungsrechtliche Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Zwangsmitgliedschaften, wenn von vorneherein feststehe, dass es zu dem für den Arbeitnehmer beabsichtigten Zweck nicht kommen könne. Es dürfe nicht sein, dass sich die Zwangsversicherung in der VBL für die Klägerin als ein vorprogrammiertes Verlustgeschäft darstelle. Es stelle sich die Frage, ob die gegenteilige Auffassung europarechtskonform sei. Die Verstärkung der Arbeitnehmerrechte dürfte auch hier Eingang finden müssen. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nahe.
Aus der Zweckbindung der Beklagten, Vorsorgekapital zu bilden, ergebe sich außerdem ein Anspruch auf Verzinsung des bereits zurückerstatteten Arbeitnehmer-Anteils sowie des noch zurückzuerstattenden Arbeitgeber-Anteils. Zur Berechnung des genauen Zinsanspruchs sei die Klägerin auf die Auskunft der Beklagten angewiesen, zu welchem genauen Zeitpunkt die jeweiligen Teilbeträge an die Beklagte abgeführt worden seien.
Die Klägerin beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 6.796,85 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, zur Bestimmung des Zeitpunkts der Verzinsung des unter Ziffer 1 geltend gemachten Betrags sowie des an die Klägerin bereits mit Datum vom 13.07.05 zurückerstatteten Betrags in Höhe von EUR 1.518,48 zunächst Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt welche Teilbeträge vom Lohnkonto der Klägerin bei dem Amt Z. unter der Personalnummer 123456789 im Zeitraum vom 29.10.01 bis 31.12.04 an sie abgeführt wurden,
3. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer 2 ermittelten Teilbeträge jeweils ab Datum der Gutschrift bei ihr mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte trägt vor:
13 
Verständlicherweise fehle es an einer Anspruchsgrundlage für die Auskehr der vom beteiligten Arbeitgeber gezahlten Umlage an den jeweiligen Versicherten. Auch die Vorgängerregelung in § 60 VBLS a. F. habe eine Erstattung der Umlage zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Eine Verzinsungspflicht ergebe sich nicht, wie bereits aus § 44 Abs. 1 Satz 4 VBLS n. F. ersichtlich sei.
14 
Nachdem zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16.05.2006 bestimmt war (AS. 27), wurde auf Antrag der Klägerin (AS. 35) und mit Zustimmung der Beklagten (AS. 43) gemäß Beschluss vom 09.05.2006 (AS. 45) in das schriftliche Verfahren übergegangen. Eine dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Schriftsatzfrist wurde auf den 13.06.2006 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16 
Die Sache ist im schriftlichen Verfahren entscheidungsreif (sub. I.). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der von ihrem Arbeitgeber gezahlten Umlagen zu (sub II.). Eine Verzinsung der Rückerstattungsbeträge muss nicht stattfinden (sub III.).
17 
Ein prozessualer Anspruch auf erneuten Übergang zur mündlichen Verhandlung besteht nicht (vgl. AS 61). Die Zustimmung der Klägerin zum schriftlichen Verfahren wurde nicht wirksam widerrufen. § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO lässt ausnahmsweise einen Widerruf der Zustimmung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage zu. Dies ist insbesondere bei geänderten Sachanträgen, wesentlichen neuen Behauptungen und Beweismitteln der Fall. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung, nicht die subjektive Sicht der Parteien (Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 128, Rn 14). Eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist nicht dadurch eingetreten, dass sich die Beklagte weiterer Schriftsätze enthalten hat. Dadurch blieb die Prozesslage vielmehr gerade im früheren Zustand erhalten, änderte sich also überhaupt nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf und das Gericht hat keine Handhabe dafür, dass sich die Beklagte auf eine Rechtsdiskussion einlässt.
18 
Die Beklagte durfte sich auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken.
19 
Die Regelung in § 44 VBLS n. F., wonach nur vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zurückzuerstatten sind, beruht auf § 60 VBLS a. F. In ständiger Rechtsprechung gehen das Oberschiedsgericht (Nachweise bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, § 60, Blatt B 276 a) und die erkennende Kammer (vgl. Urteil vom 13.01.2006, Az. 6 S 22/05; Urteil vom 05.05.2006, Az. 6 S 30/05 in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.07.2005, Az. 2 C 90/05) insoweit von der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften aus. Die genannten Entscheidungen setzen jedenfalls die Rechtmäßigkeit des § 44 VBLS n. F. und seiner Vorgängerregelung voraus, soweit es um die grundlegende Frage geht, ob sich die Beklagte auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken darf.
20 
Keineswegs kann aus der „Natur der Vermögensanlage“ geschlossen werden, dass auch die Arbeitgeber-Anteile zurückgezahlt werden müssen. Die Beanstandungen der Klägerin konnten auch unter Heranziehung des Vortrags einer klagenden Partei aus einem Parallelverfahren (vgl. Urteil der Kammer vom 15.04.2005, Az. 6 S 7/04) weiter konkretisiert und einer allerdings beklagtengünstigen Entscheidung, die auch die nicht ausdrücklich thematisierten, aber doch denkbaren Anspruchsgrundlagen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berücksichtigt, zugeführt werden.
21 
1. § 44 VBLS n.F.
22 
Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der von ihrem Arbeitgeber an die Beklagte entrichteten Beiträge ergibt sich nicht aus § 44 VBLS n.F.
23 
Nach § 44 Abs. 1, 3 VBLS n.F. kann die Klägerin, die die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt hat (§ 34 VBLS n.F.), auf ihren Antrag die Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge verlangen, wobei Beiträge - soweit hier relevant - die für die Zeit nach dem 31. 12.1998 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage sind (vgl. § 44 Abs. 3 c) VBLS n.F.). Aufwendungen, die der beteiligte Arbeitgeber der Klägerin nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. geleistet hat, sind hiervon nicht erfasst.
24 
Zu Recht verwies die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts (Az. OS 73/80; Nachweis bei Gilbert/Hesse, a.a.O., Blatt B 287/287a). Bei den Umlagen handelt es sich insbesondere nicht um Leistungen der Versicherten, sondern um Leistungen des jeweiligen Beteiligten. Wenn auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Gewährung einer Zusatzversorgung durch die Arbeitgeber Gegenleistung für die von den zu versichernden Arbeitnehmern zu erbringenden Leistungen darstellen mag, so ist doch die bei der Durchführung der Zusatzversicherung von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage nicht mehr Lohnbestandteil im eigentlichen Sinne, sondern eine eigene Leistung des Beteiligten. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Arbeitnehmer auf diese Anteile des Arbeitgebers in gewissem Umfang Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (vgl. BFH, Urteil vom 15. 2. 2006 - VI R 92/04, NJW 2006 Heft 27, S. 1999), mithin die Umlagen auf den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers hinzu gerechnet werden.
25 
Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, weshalb den Versicherten, die ohne Anspruch auf Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ausscheiden, ein Rechtsanspruch auf Erstattung dieser Umlage zustehen sollte.
26 
Soweit vor dem 01. Januar 1978 ein gänzlich anderes Finanzierungssystem, das auf Beitragspflichten des Versicherten beruhte, gegolten hat und sich aus diesem andersartigen Finanzierungssystem auch weitreichendere Beitragserstattungsansprüche ergaben, so ist dieser Aspekt im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, da das Versicherungsverhältnis der hiesigen Klägerin erst Jahrzehnte nach dem Jahr 1978 begonnen hat.
27 
2. §§ 178, 174, 176 VVG
28 
Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile rechtfertigt sich auch nicht aus den Vorschriften des VVG. Möglicherweise konkretisieren derartige Vorschriften nach Ansicht der Klägerin die „Natur der Vermögensanlage“, einer Begrifflichkeit, der das Gericht ansonsten keinen weiteren Bedeutungsinhalt beizulegen vermag.
29 
Ob das VVG unmittelbar oder entsprechend Anwendung findet und die Satzungsbestimmungen der Beklagten denen einer Lebensversicherung entsprechen, braucht durch die Kammer nicht abschließend entschieden zu werden. Der in § 176 Abs. 3 VVG erfasste Rückkaufswert entspricht nicht den Aufwendungen der Beteiligten nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. Nach Auffassung der Kammer wird im vorliegenden Fall dieser Rückkaufswert durch die Beiträge des bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmers im Sinne von § 44 Abs. 3 VBLS n.F. bestimmt. Dies ergibt sich aus dem besonderen Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Beteiligten (§ 19 VBLS n.F.) und den von diesen zu erbringenden Aufwendungen zur Finanzierung der Betriebsrente nach §§ 63 ff VBLS n.F. .
30 
Der Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3 VVG ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Dieser Zeitwert ist Teil der vertraglich versprochenen Versicherungsleistung , nämlich für den Fall der Kündigung und ähnliche Fälle eine andere Erscheinungsform der Versicherungssumme (vgl. BGH VersR 2003, 1021, 1022; Prölss/Martin /Kollhosser, VVG, Kommentar, 27. Auflage, Rn 9 zu § 176 m.w.N.).
31 
Anders ist es bei den Aufwendungen der Arbeitgeber für die Pflichtversicherten an die Beklagte, wie sich aus folgender Gesamtschau ergibt:
32 
Seit den 1967 gültigen Satzungsbestimmungen schließt die Beklagte mit den Versicherungsnehmern Gruppenversicherungsverträge ab (vgl. BGHZ 103, 370, 379 f.; BGHZ 142, 103, 106). Nach § 25 Abs. 2 VBLS a.F./24 Abs. 2 VBLS n.F. ist „Versicherungsnehmer“ der Pflichtversicherung der Beteiligte, der nach § 19 Abs. 1 VBLS a.F./n.F. der Arbeitgeber ist. Bezugsberechtigte sind nach § 25 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F./24 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. die Versicherten, also die Arbeitnehmer. Versicherer ist, das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, die Beklagte. Für das Zustandekommen dieser Vertragsverhältnisse hält die Beklagte die Satzung bereit (vgl.BGHZ 142, 103, 106 f.).
33 
Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen, anders als die Pflichtbeiträge, zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516).
34 
Auch in der seit 2001 gültigen Satzung hat die Beklagte wiederum eine vergleichbare Regelung für die Aufbringung der Mittel durch Umlagen getroffen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgesetzt werden, sodass für den Deckungsabschnitt von fünf Jahren und sechs Monaten diese Umlagen und sonstige Einnahmen ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung zu bestreiten (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62 VBLS n.F. ff). Auch hier gilt, dass die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet werden und somit zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung stehen.
35 
Demnach sind die Arbeitgeberanteile nicht nach einem individuellen Versicherungsvertrag ausgehandelt, sondern werden bezogen auf die Deckungsabschnitte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt und sofort zur Finanzierung der Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt verwendet. Sie sind also mit der Zahlung durch den Arbeitgeber verbraucht, d.h. quasi „erschöpft“. Ein „Zeitwert“ im Sinne eines „Rückkaufswertes“ zum Zeitpunkt des Antrages auf Beitragserstattung durch den Pflichtversicherten kommt diesen Umlagen deshalb nicht zu. Einen vergleichbaren „Zeitwert“ erhalten diese Umlagen erst nach Ablauf der Wartezeit (vgl. § 34 VBLS n.F.). Erst dann liegt eine „andere Erscheinungsform der Versicherungssumme“ vor.
36 
Nach den Satzungsbestimmungen der VBLS a.F. wurde mit Einführung der Versicherungsrente ermöglicht, dass Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden sind, die Leistung gewährt wurde, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt waren (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516). Diese vormalige Versicherungsrente entspräche als Mindestbetrag am ehesten dem „Zeitwert“ und damit dem „Rückkaufswert“ einer Lebensversicherung. Wie sich aus dem Erfordernis einer Wartezeit von 5 Jahren zur Erlangung eines Anspruchs auf diesen „Zeitwert“ bzw. „Rückkaufswert“ ergibt, sollte eine gewisse Betriebstreue Voraussetzung dafür sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.07.2003, Az. IV ZR 100/02, in VersR 2004, 364).
37 
Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass sowohl die Grundsätze zur Berechnung der Umlagen der Arbeitgeber, der sofortige Verwendungszweck und die Betriebstreue in Form einer Wartezeit von mindestens 5 Jahren es rechtfertigen, dass die Umlagen der Arbeitgeber nicht in den „Zeitwert“ bzw „Rückkaufswert“ im Sinne von § 176 Abs. 3 VVG einfließen, wenn ein Arbeitnehmer wegen nicht erfüllter Wartezeit die Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. geltend macht.
38 
3. Höherrangiges Recht
39 
Wegen dieses Finanzierungssystems und den sich oben aufgezeigten Unterschieden verletzt die Berechnung der Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. auch nicht Gesetzesrecht oder im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte.
40 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten ist nicht gegeben, weil diese wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Aus oben aufgezeigten Gründen sind auch vor Ablauf der Wartezeit (§ 34 VBLS n.F.) die Empfänger des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen (§§ 178, 174, 176 VVG) der hier maßgeblichen Gruppe von Beitragserstattungsempfängern (§ 44 VBLS n.F.) nicht vergleichbar.
41 
Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) scheitert daran, dass die Eigentumsgarantie nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. § 44 VBLS n.F. greift nicht in erworbene Rechte der Klägerin ein. Weitergehende Anwartschaften bei Nichterreichung der Wartezeit, als sie durch die Satzung - hier: § 44 VBLS n.F. - begründet werden, standen der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu.
42 
Es kann auch dahinstehen, ob die ehemalige, wegen des Antrags auf Beitragsrückerstattung erloschene (§ 44 Abs. 1 S. 3 VLBS n.F.) Position der Klägerin vor Eintritt des Versicherungsfalles zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt war (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.2.). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich der grundsätzlich vergleichbaren gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt, dass der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen sei, wenn einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einen öffentlich rechtlichen Verband die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich eingeengt, andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert werden würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerGE 97, 271-297, sub. C II.1).
43 
Eine solche Verminderung der Leistungen der Beklagten ist allerdings nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die Satzungsänderungen, in deren Gefolge die frühere Regelung von § 60 VBLS a.F. in § 44 VBLS n.F. aufgegangen ist, brachte insoweit keine nachteiligen Veränderungen für die Klägerin mit sich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass von dem vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriff der „Beitragsfinanzierung“ auch Umlagen umfasst wären. Zumindest einfachrechtlich wäre eine solche Subsumtion nämlich unzutreffend. Verfassungsrechtlich ist zu betonen, dass ja durch die Umlagen die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin auch zu Zeiten ihrer aktiven Mitarbeit im öffentlichen Dienst nicht wesentlich eingeengt war. Denn die Umlagen als solche hatte sie ja gerade nicht aufzubringen. Die gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die Umlagen nahmen ersichtlich kein so wesentliches Gewicht ein, dass an die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit auch nur zu denken wäre. Die eigenen Beiträge hat sie bereits zurückerhalten.
44 
Soweit die Klägerin an der Europarechtskonformität der beanstandeten Vorschriften zweifelt, präzisiert sie dies nicht. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß jedenfalls nicht zu erkennen.
45 
Auch für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB oder einen sonstigen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
46 
4. § 43 VBLS n.F.
47 
Der Klägerin steht auch eine Abfindung in Höhe der Arbeitgeberanteile weder aus § 43 VBLS n.F. noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift zu.
48 
Die Abfindung nach § 43 VBLS n.F. erfordert, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsrente vorliegen. Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gewährt (§ 34 Abs. 1 VBLS n.F.), die die Klägerin nicht erreicht hat. Eine aus Art. 3 GG folgende analoge Anwendung scheitert daran, dass - wie oben bereits ausgeführt - die vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden.
49 
5. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB („Zweckverfehlung“)
50 
Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile folgt auch nicht aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung.
51 
Erforderlich ist hierfür, dass über den mit jeder Leistung notwendig verfolgten Zweck hinaus ein besonderer, zukünftig eintretender Erfolg rechtlicher oder tatsächlicher Natur nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von den Beteiligten vorausgesetzt wird, der aber nicht eingetreten ist. Beim gegenseitigen Vertrag bestimmen sich die Ansprüche der Parteien grundsätzlich nach den speziellen Vorschriften, Bereicherungsansprüche kommen hier regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, Kommentar, 64. Auflage, Rn 86/87 zu § 812 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das Ausscheiden eines Pflichtversicherten vor Erreichen der Wartezeit und damit vor Erhalt einer Betriebsrente ausdrücklich in § 44 VBLS n.F., d.h. in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen, geregelt. Diese Regelungen verdrängen die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung.
52 
Zwar lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB (“Zweckverfehlung”) dann zu, wenn mit der Leistung ein über die Gegenleistung hinausgehender Erfolg nach der Einigung der Beteiligten als zusätzliche Zweckvereinbarung eintreten sollte, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird (vgl. Palandt/Sprau aaO. Rn 88 zu § (12) m.w.N.). Dass zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber der Klägerin ein über die in den Satzungsbestimmungen hinausgehender Zweck der Aufwendungen der Arbeitgeberin vereinbart gewesen sein soll, ist weder dargetan, noch ersichtlich.
53 
Dass die Klägerin nur befristet gearbeitet hat, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Denn zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass auch befristete Arbeitsverhältnisse auf Dauer fortgesetzt werden (auch bei über 50-Jährigen; vgl. § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F.). Zum anderen ist allein aufgrund dieses Umstands noch nicht von einer zusätzlichen Zweckvereinbarung auszugehen.
54 
Die Beklagte muss den Rückerstattungsanspruch, soweit sie ihn in der Hauptsache überhaupt geschuldet hat, nicht verzinsen. Dass eine Verzinsung nicht zu erfolgen braucht, ergibt sich ausdrücklich aus § 44 Abs. 1 Satz 4 VBLS n. F. und war so auch bereits in § 60 Abs. 8 VBLS a. F. vorgesehen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich aus der auf die Bildung von Vorsorgekapital gerichteten Zweckbindung der Beklagten eine entsprechende Dynamisierungspflicht ergebe, verkennt die Klägerin, dass wegen des mit der Antragstellung nach § 44 VBLS eingetretenen Erlöschens aller Rechte aus der Versicherung (§ 44 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F.) auch nach der klägerischen Argumentation die Notwendigkeit einer Dynamisierung in Wegfall geraten ist. Eine Verzinsungspflicht lässt sich auch nicht aus der bereicherungsrechtlichen Nutzungsausfallregel (§ 818 Abs. 1 BGB) herleiten, da das Kondiktionsrecht nicht einschlägig ist.
55 
Mangels Zinsanspruch besteht auch nicht der diesbezüglich eingeklagte Auskunftsanspruch, der lediglich ein Hilfsanspruch ist (Palandt, 65. Auflage, § 261, Rn. 25). Über alle Stufen der hinsichtlich der Zinsen erhobenen Stufenklage war zu entscheiden, da bereits dem Hauptanspruch (hier: Zinsanspruch) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller, 23. Auflage, § 254, Rn. 9).
56 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16 
Die Sache ist im schriftlichen Verfahren entscheidungsreif (sub. I.). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der von ihrem Arbeitgeber gezahlten Umlagen zu (sub II.). Eine Verzinsung der Rückerstattungsbeträge muss nicht stattfinden (sub III.).
17 
Ein prozessualer Anspruch auf erneuten Übergang zur mündlichen Verhandlung besteht nicht (vgl. AS 61). Die Zustimmung der Klägerin zum schriftlichen Verfahren wurde nicht wirksam widerrufen. § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO lässt ausnahmsweise einen Widerruf der Zustimmung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage zu. Dies ist insbesondere bei geänderten Sachanträgen, wesentlichen neuen Behauptungen und Beweismitteln der Fall. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung, nicht die subjektive Sicht der Parteien (Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 128, Rn 14). Eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist nicht dadurch eingetreten, dass sich die Beklagte weiterer Schriftsätze enthalten hat. Dadurch blieb die Prozesslage vielmehr gerade im früheren Zustand erhalten, änderte sich also überhaupt nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf und das Gericht hat keine Handhabe dafür, dass sich die Beklagte auf eine Rechtsdiskussion einlässt.
18 
Die Beklagte durfte sich auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken.
19 
Die Regelung in § 44 VBLS n. F., wonach nur vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zurückzuerstatten sind, beruht auf § 60 VBLS a. F. In ständiger Rechtsprechung gehen das Oberschiedsgericht (Nachweise bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, § 60, Blatt B 276 a) und die erkennende Kammer (vgl. Urteil vom 13.01.2006, Az. 6 S 22/05; Urteil vom 05.05.2006, Az. 6 S 30/05 in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.07.2005, Az. 2 C 90/05) insoweit von der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften aus. Die genannten Entscheidungen setzen jedenfalls die Rechtmäßigkeit des § 44 VBLS n. F. und seiner Vorgängerregelung voraus, soweit es um die grundlegende Frage geht, ob sich die Beklagte auf die Rückerstattung der Arbeitnehmer-Anteile beschränken darf.
20 
Keineswegs kann aus der „Natur der Vermögensanlage“ geschlossen werden, dass auch die Arbeitgeber-Anteile zurückgezahlt werden müssen. Die Beanstandungen der Klägerin konnten auch unter Heranziehung des Vortrags einer klagenden Partei aus einem Parallelverfahren (vgl. Urteil der Kammer vom 15.04.2005, Az. 6 S 7/04) weiter konkretisiert und einer allerdings beklagtengünstigen Entscheidung, die auch die nicht ausdrücklich thematisierten, aber doch denkbaren Anspruchsgrundlagen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berücksichtigt, zugeführt werden.
21 
1. § 44 VBLS n.F.
22 
Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der von ihrem Arbeitgeber an die Beklagte entrichteten Beiträge ergibt sich nicht aus § 44 VBLS n.F.
23 
Nach § 44 Abs. 1, 3 VBLS n.F. kann die Klägerin, die die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt hat (§ 34 VBLS n.F.), auf ihren Antrag die Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge verlangen, wobei Beiträge - soweit hier relevant - die für die Zeit nach dem 31. 12.1998 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage sind (vgl. § 44 Abs. 3 c) VBLS n.F.). Aufwendungen, die der beteiligte Arbeitgeber der Klägerin nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. geleistet hat, sind hiervon nicht erfasst.
24 
Zu Recht verwies die Beklagte auf eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts (Az. OS 73/80; Nachweis bei Gilbert/Hesse, a.a.O., Blatt B 287/287a). Bei den Umlagen handelt es sich insbesondere nicht um Leistungen der Versicherten, sondern um Leistungen des jeweiligen Beteiligten. Wenn auch unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Gewährung einer Zusatzversorgung durch die Arbeitgeber Gegenleistung für die von den zu versichernden Arbeitnehmern zu erbringenden Leistungen darstellen mag, so ist doch die bei der Durchführung der Zusatzversicherung von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage nicht mehr Lohnbestandteil im eigentlichen Sinne, sondern eine eigene Leistung des Beteiligten. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Arbeitnehmer auf diese Anteile des Arbeitgebers in gewissem Umfang Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (vgl. BFH, Urteil vom 15. 2. 2006 - VI R 92/04, NJW 2006 Heft 27, S. 1999), mithin die Umlagen auf den Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers hinzu gerechnet werden.
25 
Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, weshalb den Versicherten, die ohne Anspruch auf Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ausscheiden, ein Rechtsanspruch auf Erstattung dieser Umlage zustehen sollte.
26 
Soweit vor dem 01. Januar 1978 ein gänzlich anderes Finanzierungssystem, das auf Beitragspflichten des Versicherten beruhte, gegolten hat und sich aus diesem andersartigen Finanzierungssystem auch weitreichendere Beitragserstattungsansprüche ergaben, so ist dieser Aspekt im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, da das Versicherungsverhältnis der hiesigen Klägerin erst Jahrzehnte nach dem Jahr 1978 begonnen hat.
27 
2. §§ 178, 174, 176 VVG
28 
Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile rechtfertigt sich auch nicht aus den Vorschriften des VVG. Möglicherweise konkretisieren derartige Vorschriften nach Ansicht der Klägerin die „Natur der Vermögensanlage“, einer Begrifflichkeit, der das Gericht ansonsten keinen weiteren Bedeutungsinhalt beizulegen vermag.
29 
Ob das VVG unmittelbar oder entsprechend Anwendung findet und die Satzungsbestimmungen der Beklagten denen einer Lebensversicherung entsprechen, braucht durch die Kammer nicht abschließend entschieden zu werden. Der in § 176 Abs. 3 VVG erfasste Rückkaufswert entspricht nicht den Aufwendungen der Beteiligten nach §§ 19, 63 ff VBLS n.F. Nach Auffassung der Kammer wird im vorliegenden Fall dieser Rückkaufswert durch die Beiträge des bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmers im Sinne von § 44 Abs. 3 VBLS n.F. bestimmt. Dies ergibt sich aus dem besonderen Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Beteiligten (§ 19 VBLS n.F.) und den von diesen zu erbringenden Aufwendungen zur Finanzierung der Betriebsrente nach §§ 63 ff VBLS n.F. .
30 
Der Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3 VVG ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Dieser Zeitwert ist Teil der vertraglich versprochenen Versicherungsleistung , nämlich für den Fall der Kündigung und ähnliche Fälle eine andere Erscheinungsform der Versicherungssumme (vgl. BGH VersR 2003, 1021, 1022; Prölss/Martin /Kollhosser, VVG, Kommentar, 27. Auflage, Rn 9 zu § 176 m.w.N.).
31 
Anders ist es bei den Aufwendungen der Arbeitgeber für die Pflichtversicherten an die Beklagte, wie sich aus folgender Gesamtschau ergibt:
32 
Seit den 1967 gültigen Satzungsbestimmungen schließt die Beklagte mit den Versicherungsnehmern Gruppenversicherungsverträge ab (vgl. BGHZ 103, 370, 379 f.; BGHZ 142, 103, 106). Nach § 25 Abs. 2 VBLS a.F./24 Abs. 2 VBLS n.F. ist „Versicherungsnehmer“ der Pflichtversicherung der Beteiligte, der nach § 19 Abs. 1 VBLS a.F./n.F. der Arbeitgeber ist. Bezugsberechtigte sind nach § 25 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F./24 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. die Versicherten, also die Arbeitnehmer. Versicherer ist, das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, die Beklagte. Für das Zustandekommen dieser Vertragsverhältnisse hält die Beklagte die Satzung bereit (vgl.BGHZ 142, 103, 106 f.).
33 
Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen, anders als die Pflichtbeiträge, zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516).
34 
Auch in der seit 2001 gültigen Satzung hat die Beklagte wiederum eine vergleichbare Regelung für die Aufbringung der Mittel durch Umlagen getroffen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgesetzt werden, sodass für den Deckungsabschnitt von fünf Jahren und sechs Monaten diese Umlagen und sonstige Einnahmen ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung zu bestreiten (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62 VBLS n.F. ff). Auch hier gilt, dass die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet werden und somit zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung stehen.
35 
Demnach sind die Arbeitgeberanteile nicht nach einem individuellen Versicherungsvertrag ausgehandelt, sondern werden bezogen auf die Deckungsabschnitte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt und sofort zur Finanzierung der Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt verwendet. Sie sind also mit der Zahlung durch den Arbeitgeber verbraucht, d.h. quasi „erschöpft“. Ein „Zeitwert“ im Sinne eines „Rückkaufswertes“ zum Zeitpunkt des Antrages auf Beitragserstattung durch den Pflichtversicherten kommt diesen Umlagen deshalb nicht zu. Einen vergleichbaren „Zeitwert“ erhalten diese Umlagen erst nach Ablauf der Wartezeit (vgl. § 34 VBLS n.F.). Erst dann liegt eine „andere Erscheinungsform der Versicherungssumme“ vor.
36 
Nach den Satzungsbestimmungen der VBLS a.F. wurde mit Einführung der Versicherungsrente ermöglicht, dass Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden sind, die Leistung gewährt wurde, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt waren (vgl. BGH, Urteil vom 14.1.2004, Az.: IV ZR 56/03, abgedruckt in VersR 2004, 453 - 456 = NVwZ-RR 2004, 513 - 516). Diese vormalige Versicherungsrente entspräche als Mindestbetrag am ehesten dem „Zeitwert“ und damit dem „Rückkaufswert“ einer Lebensversicherung. Wie sich aus dem Erfordernis einer Wartezeit von 5 Jahren zur Erlangung eines Anspruchs auf diesen „Zeitwert“ bzw. „Rückkaufswert“ ergibt, sollte eine gewisse Betriebstreue Voraussetzung dafür sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.07.2003, Az. IV ZR 100/02, in VersR 2004, 364).
37 
Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass sowohl die Grundsätze zur Berechnung der Umlagen der Arbeitgeber, der sofortige Verwendungszweck und die Betriebstreue in Form einer Wartezeit von mindestens 5 Jahren es rechtfertigen, dass die Umlagen der Arbeitgeber nicht in den „Zeitwert“ bzw „Rückkaufswert“ im Sinne von § 176 Abs. 3 VVG einfließen, wenn ein Arbeitnehmer wegen nicht erfüllter Wartezeit die Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. geltend macht.
38 
3. Höherrangiges Recht
39 
Wegen dieses Finanzierungssystems und den sich oben aufgezeigten Unterschieden verletzt die Berechnung der Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. auch nicht Gesetzesrecht oder im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte.
40 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten ist nicht gegeben, weil diese wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Aus oben aufgezeigten Gründen sind auch vor Ablauf der Wartezeit (§ 34 VBLS n.F.) die Empfänger des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen (§§ 178, 174, 176 VVG) der hier maßgeblichen Gruppe von Beitragserstattungsempfängern (§ 44 VBLS n.F.) nicht vergleichbar.
41 
Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) scheitert daran, dass die Eigentumsgarantie nur den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. § 44 VBLS n.F. greift nicht in erworbene Rechte der Klägerin ein. Weitergehende Anwartschaften bei Nichterreichung der Wartezeit, als sie durch die Satzung - hier: § 44 VBLS n.F. - begründet werden, standen der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu.
42 
Es kann auch dahinstehen, ob die ehemalige, wegen des Antrags auf Beitragsrückerstattung erloschene (§ 44 Abs. 1 S. 3 VLBS n.F.) Position der Klägerin vor Eintritt des Versicherungsfalles zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt war (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 964/03, sub III.2.). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich der grundsätzlich vergleichbaren gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt, dass der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen sei, wenn einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einen öffentlich rechtlichen Verband die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich eingeengt, andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert werden würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerGE 97, 271-297, sub. C II.1).
43 
Eine solche Verminderung der Leistungen der Beklagten ist allerdings nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die Satzungsänderungen, in deren Gefolge die frühere Regelung von § 60 VBLS a.F. in § 44 VBLS n.F. aufgegangen ist, brachte insoweit keine nachteiligen Veränderungen für die Klägerin mit sich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass von dem vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriff der „Beitragsfinanzierung“ auch Umlagen umfasst wären. Zumindest einfachrechtlich wäre eine solche Subsumtion nämlich unzutreffend. Verfassungsrechtlich ist zu betonen, dass ja durch die Umlagen die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin auch zu Zeiten ihrer aktiven Mitarbeit im öffentlichen Dienst nicht wesentlich eingeengt war. Denn die Umlagen als solche hatte sie ja gerade nicht aufzubringen. Die gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die Umlagen nahmen ersichtlich kein so wesentliches Gewicht ein, dass an die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit auch nur zu denken wäre. Die eigenen Beiträge hat sie bereits zurückerhalten.
44 
Soweit die Klägerin an der Europarechtskonformität der beanstandeten Vorschriften zweifelt, präzisiert sie dies nicht. Die Kammer vermag einen solchen Verstoß jedenfalls nicht zu erkennen.
45 
Auch für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB oder einen sonstigen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
46 
4. § 43 VBLS n.F.
47 
Der Klägerin steht auch eine Abfindung in Höhe der Arbeitgeberanteile weder aus § 43 VBLS n.F. noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift zu.
48 
Die Abfindung nach § 43 VBLS n.F. erfordert, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsrente vorliegen. Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gewährt (§ 34 Abs. 1 VBLS n.F.), die die Klägerin nicht erreicht hat. Eine aus Art. 3 GG folgende analoge Anwendung scheitert daran, dass - wie oben bereits ausgeführt - die vor Ablauf der Wartezeit ausscheidenden Pflichtversicherten wegen des unterschiedlichen Ansatzes der Leistungsarten von Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. und Versorgungsrente/Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. Betriebsrente nach der VBLS n.F. keine geeignete Vergleichsgruppe bilden.
49 
5. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB („Zweckverfehlung“)
50 
Ein Anspruch auf die Arbeitgeberanteile folgt auch nicht aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung.
51 
Erforderlich ist hierfür, dass über den mit jeder Leistung notwendig verfolgten Zweck hinaus ein besonderer, zukünftig eintretender Erfolg rechtlicher oder tatsächlicher Natur nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von den Beteiligten vorausgesetzt wird, der aber nicht eingetreten ist. Beim gegenseitigen Vertrag bestimmen sich die Ansprüche der Parteien grundsätzlich nach den speziellen Vorschriften, Bereicherungsansprüche kommen hier regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, Kommentar, 64. Auflage, Rn 86/87 zu § 812 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das Ausscheiden eines Pflichtversicherten vor Erreichen der Wartezeit und damit vor Erhalt einer Betriebsrente ausdrücklich in § 44 VBLS n.F., d.h. in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen, geregelt. Diese Regelungen verdrängen die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung.
52 
Zwar lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB (“Zweckverfehlung”) dann zu, wenn mit der Leistung ein über die Gegenleistung hinausgehender Erfolg nach der Einigung der Beteiligten als zusätzliche Zweckvereinbarung eintreten sollte, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird (vgl. Palandt/Sprau aaO. Rn 88 zu § (12) m.w.N.). Dass zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber der Klägerin ein über die in den Satzungsbestimmungen hinausgehender Zweck der Aufwendungen der Arbeitgeberin vereinbart gewesen sein soll, ist weder dargetan, noch ersichtlich.
53 
Dass die Klägerin nur befristet gearbeitet hat, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Denn zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass auch befristete Arbeitsverhältnisse auf Dauer fortgesetzt werden (auch bei über 50-Jährigen; vgl. § 41 Abs. 2 S. 5 VBLS a.F.). Zum anderen ist allein aufgrund dieses Umstands noch nicht von einer zusätzlichen Zweckvereinbarung auszugehen.
54 
Die Beklagte muss den Rückerstattungsanspruch, soweit sie ihn in der Hauptsache überhaupt geschuldet hat, nicht verzinsen. Dass eine Verzinsung nicht zu erfolgen braucht, ergibt sich ausdrücklich aus § 44 Abs. 1 Satz 4 VBLS n. F. und war so auch bereits in § 60 Abs. 8 VBLS a. F. vorgesehen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich aus der auf die Bildung von Vorsorgekapital gerichteten Zweckbindung der Beklagten eine entsprechende Dynamisierungspflicht ergebe, verkennt die Klägerin, dass wegen des mit der Antragstellung nach § 44 VBLS eingetretenen Erlöschens aller Rechte aus der Versicherung (§ 44 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F.) auch nach der klägerischen Argumentation die Notwendigkeit einer Dynamisierung in Wegfall geraten ist. Eine Verzinsungspflicht lässt sich auch nicht aus der bereicherungsrechtlichen Nutzungsausfallregel (§ 818 Abs. 1 BGB) herleiten, da das Kondiktionsrecht nicht einschlägig ist.
55 
Mangels Zinsanspruch besteht auch nicht der diesbezüglich eingeklagte Auskunftsanspruch, der lediglich ein Hilfsanspruch ist (Palandt, 65. Auflage, § 261, Rn. 25). Über alle Stufen der hinsichtlich der Zinsen erhobenen Stufenklage war zu entscheiden, da bereits dem Hauptanspruch (hier: Zinsanspruch) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller, 23. Auflage, § 254, Rn. 9).
56 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14.01.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/03 Verkündet am: 14. Januar 2004 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein
published on 13.01.2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2005- AZ.: 2 C 113/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten
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published on 21.07.2006 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.11.2005, Az.: 2 C 318/05, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstre
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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2005- AZ.: 2 C 113/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten weiterhin die satzungsmäßigen Rechte für die Versicherungszeit vom 01.05.2002 bis zum 31.01.2004 zustehen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers ist in vollem Umfang begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 05.09.2004 (I, 29) ist kein Antrag auf Beitragserstattung im Sinne des § 44 VBLS n. F. und brachte die Rechte des Klägers aus der Versicherung für die seit 01.05.2002 zurückgelegten Umlagezeiten im Umfang von 21 Monaten (I, AH 23) nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. zum Erlöschen.
Mit dem genannten Schreiben vom 05.09.2004 begehrte der Kläger die Erstattung aller für ihn geleisteten Beiträge und Umlagen, nicht nur seiner Eigenanteile an der Umlage (vgl. § 64 Abs. 3 VBLS n. F.). Dieses Erstattungsbegehren des Klägers findet keinerlei Anknüpfungspunkt in der Satzung der Beklagten. Insbesondere konnte der Kläger allenfalls gemäß § 44 Abs. 3 Buchstabe c) VBLS n. F. die Erstattung der Eigenanteile des Pflichtversicherten an der Umlage erwarten.
Das Schreiben vom 05.09.2004 kann nicht so ausgelegt werden, als ob es als Minus einen Antrag auf Erstattung der in § 44 Abs. 3 VBLS n. F. genannten Beiträge enthielte. Eine solche beschränkte Auslegung des Antrags ist nicht möglich und würde vielmehr weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers entsprechen. Vielmehr bringt ein solcher Antrag, wie ihn der Kläger gestellt hat, den Anspruch auf Beitragserstattung nicht zum Entstehen und damit auch die Rechte des Antragstellers aus der Versicherung auch nicht zum Erlöschen (vgl. Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.08.1997, Az. 2 C 247/97; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.2002, B, § 60, Blatt B 278 b, zum Antrag auf teilweise Erstattung der Beiträge). Das Begehren des Klägers vom 05.09.2004 ist aus Rechtssicht ein bloßes nullum.
Auch aus der vorgelegten weiteren Korrespondenz wird klar ersichtlich, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Rechtsfolge des § 44 VBLS n. F. wollte. Auf die Mitteilung der Beklagten vom 23.09.2004 über die Erstattung der Beiträge in Höhe von EUR 877,87 (I, 23) reagierte der Kläger prompt und wies mit Schreiben vom 03.10.2004 darauf hin, dass sein Antrag von der Beklagten offensichtlich fehlerhaft ausgelegt worden sei (I, 21).
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2004 (I, 19) in einer lediglich für Kenner der Rechtsmaterie verständlichen Art und Weise auf die begriffliche Unterscheidung zwischen „Beiträgen“ (Arbeitnehmer) und „Umlagen“ (Arbeitgeber) abheben wollte und der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2004 (I, 13) die Meinung äußerte, dass auch sein Arbeitgeber „Beiträge“ entrichtet habe, verdeutlichte sich auch für die Beklagte das Missverständnis des Klägers erneut. Nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beklagte nicht bereits das ursprüngliche Schreiben vom 05.09.2004 (I, 29) zum Anlass genommen hat, den Kläger auf das beschriebene grundlegende Missverständnis, welches auch bereits im ersten Schreiben zum Ausdruck kam, hinzuweisen.
Zutreffend ist zwar, dass der am ... 1972 geborene Kläger, der nur bis zum 31.01.2004 bei der Beklagten pflichtversichert war und bis dahin lediglich 21 Monate Umlagezeiten zurückgelegt hatte, bisher noch nicht die Wartezeit im Sinne des § 34 VBLS n. F. (60 Monate) hinter sich gebracht hat. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, dass der Kläger im Verlaufe seines voraussichtlich noch mehrere Jahrzehnte andauernden Erwerbslebens in den öffentlichen Dienst zurückkehrt und erneut VBL-versicherungspflichtig wird.
Die Klage, die im Lichte des im Kammertermin vom 13.01.2006 gestellten Antrags ausgelegt wurde, war daher in vollem Umfang erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 und § 91 ZPO.
10 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
11 
Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/03 Verkündet am:
14. Januar 2004
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001),
VBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998,
VBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000
Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.)
mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F.
für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen ist
für die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001
begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelung
des § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraft
getreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen.
Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5
BetrAVG n.F. i.V.m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F., werden die betroffenen
Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zahlung einer höheren Zusatzrente.
Sie war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1974 und vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber jeweils in einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt.
Seit dem 1. März 2001 - nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Frauen. Wegen der Höhe der daneben von der Beklagten zu leistenden Versicherungsrente hatte die Beklagte unter dem

14. April 2000 gemäß § 70a ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS a.F.) zunächst die Auskunft erteilt, daß auf den erstgenannten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von 2,49 DM und auf den zweiten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von ! " $# % ! & 182,85 DM (93,49 e von ' % ( )+*, - & /.0 1 ! # % monatlich insgesamt 185,34 DM (94,76 lag seinerzeit noch § 44a VBLS a.F. zugrunde, der § 18 BetrAVG in dessen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu BVerfGE 98, 365 ff.) nachgebildet war.
In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 errechnete die Beklagte - nunmehr unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 18 BetrAVG (Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914) - die der Klägerin seit dem 1. März 2001 zustehende Versicherungsrente zunächst gemäß § 18 2)3*4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG auf monatlich 267,38 DM (136,71 Anwendung der ebenfalls seit dem 1. Januar 2001 geltenden Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG in Verbindung mit §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F. führte aber für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2003 (d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs der Klägerin) dazu, daß sich der auszuzahlende Betrag auf die monatliche Mindestrente (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) von 65 # 7 123,23 DM (63,01 mengesetzt aus 2,49 DM für den ersten und 120,74 DM für den zweiten Beschäftigungszeitraum) verkürzte.

Die entsprechend angewandten Ruhensvorschriften der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 VBLS a.F. lauten auszugsweise wie folgt: § 65 VBLS a.F. "(7) Die Versorgungsrente einer Versorgungsrentenberechtigten, bei der der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e [Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente]... ein- getreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet. ..." § 101 VBLS a.F. "(4) Bei Anwendung des § 65 Abs. 7 Satz 1 bleibt für die Beendigung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend , wenn ...
c) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998 geendet hat." Die Klägerin beruft sich nach wie vor auf die ursprüngliche Rentenberechnung in der Auskunft der Beklagten vom 14. April 2000, wonach ihr unter Anwendung des § 44a VBLS a.F. für den zweiten Beschäftigungszeitraum eine anteilige Versicherungsrente in Höhe von 5 # 8 9 + : 9 ) 182,85 DM = 93,49
Mit ihrer Klage hat sie deshalb für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 eine monatliche Versicherungsrente von 2 ;7< : = > @?; A B 1 C( % 9 D)FE G 185,34 DM (94,76 62,11 DM (31,76 sweise hat sie in der Berufungsinstanz die Feststellung beantragt, daß die Beklagte ihr ab dem 1. März 2001 eine Versorgungsrente mindestens in

der vorgenannten Höhe zu zahlen habe. Diese Klagebegehren verfolgt die in den Vorinstanzen erfolglose Klägerin mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte der Klägerin nur eine Versicherungsrente, nicht aber eine Versorgungsrente zu gewähren hat.
1. Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte hat nach § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt hat, bei dem der Versicherungsfall (§ 39 VBLS a.F.) eintritt und der in diesem Zeitpunkt pflichtversichert ist. Wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichert oder beitragsfrei versichert ist, steht ihm gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F. nur eine Versicherungsrente für Versicherte zu. Bei der Klägerin trat nach erfüllter Wartezeit mit dem Beginn der Altersrente für Frauen der Versicherungsfall im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e VBLS a.F. ein. In diesem Zeitpunkt war sie beitragsfrei versichert, nachdem die Pflichtversicherung mit dem letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses am 4. April 1996 beendet worden war, ohne daß ein Anspruch auf Versorgungsrente bestand (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F.).

Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsrente ist nicht entfallen durch die neue Satzung der Beklagten, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden die laufenden Versicherungsrenten, die - wie die der Klägerin - spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, zu diesem Zeitpunkt festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.
2. Die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente nach der alten Satzung der Beklagten hat die Klägerin hinzunehmen.

a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ihrer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten nach den §§ 9-11 AGBG bzw. §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB Schranken gesetzt sind.

b) Die Gewährleistung des Anspruchs auf Versicherungsrente gehört zu dem nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Inhaltskontrolle entzogenen Bereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Sol-

che legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1). Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 37 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a.F., wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet (BGHZ 142, 103, 110). Für freiwillig Weiterversicherte oder beitragsfrei Versicherte enthält § 37 Abs. 1 Buchst. b i.V. mit den §§ 44, 44a VBLS a.F. als - nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf Versicherungsrente , die sich im wesentlichen anhand der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der Erhöhungsbeträge bestimmt.
II. Gegen die Berechnung ihrer Versicherungsrente wendet sich die Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.
1. Auch für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 hat die Beklagte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 S. 2 BetrAVG die Versicherungsrente der Klägerin zutreffend nach § 44 Abs. 1 VBLS a.F. berechnet.


a) Nicht mehr anwendbar ist insoweit § 44a VBLS a.F., wonach Versicherungsrentenberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften höhere und dynamische Versicherungsrenten erzielen konnten. Diese Vorschrift hatte die Beklagte durch die 12. Satzungsänderung als Reaktion auf das Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt eingefügt. Obwohl die Regelungen des BetrAVG für die Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzlichen Anspruch auf Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezogen und die Voraussetzungen sowie die - in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG a.F. geregelte - Berechnungsweise übernommen (Langenbrinck in Berger /Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Band I 65. Egl. Juni 2002 B 106.6 § 44a VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F.). Nachdem die alte Fassung des § 18 BetrAVG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3).

b) Die dadurch entstandene Lücke in ihrer Satzung hat die Beklagte zulässigerweise durch Anwendung der neuen, ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG geschlossen (§ 6 Abs. 2 AGBG, jetzt: § 306 Abs. 2 BGB). Wie die Rentenberechnung der Beklagten vom 15. Oktober 2001 zeigt, hat sich der monatliche Rentenanspruch der Klägerin dabei gegenüber der nach § 44a VBLS a.F. ermit- ' - ! H# 8?; D ! telten monatlichen Rente von 185,34 DM (94,76 I $ J D) KL M - 1 > M % H N B O QPR :S % auf insgesamt 267,38 DM (136,71 e- rin für den streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, zunächst noch nicht der volle Anspruch auf diese nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG errechnete Zusatzrente zu. Insoweit gelten nämlich seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 BetrAVG die Vorschriften der Versorgungsregelung u.a. über das Ruhen der Versorgungsrente entsprechend. Wegen dieser entsprechender Anwendung der Ruhensbestimmungen der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 Buchst. c VBLS a.F. ruhte der Zusatzrentenanspruch der Klägerin, soweit er den Anspruch auf die Mindestrente überstieg, bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahres.

c) Eine von der Klägerin begehrte weitere Anwendung des § 18 BetrAVG a.F., der ein Ruhen der Zusatzrente nicht vorsah, ist über die vom BVerfG zum 31. Dezember 2000 gesetzte Frist hinaus nicht möglich. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach sind für die Berechnung der VollLeistung u.a. die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfaktoren in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG u.a. dann noch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber - wie ihm vom Bundesverfassungsgericht gestattet worden war (BVerfGE 98, 365, 402 f.) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG alter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastungen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden

(BR-Drucks. 491/00 S. 16). Diese Übergangsregelung bezieht sich aber nur auf die für die Berechnung der Höhe der Zusatzrente maßgebenden Faktoren, nicht auch auf die übrigen Regelungen des neu gefaßten § 18 BetrAVG (vgl. Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 3. Aufl. § 30d BetrAVG Rdn. 2).

d) Die - vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandete - Anwendung der Ruhensregelungen stellt im Ergebnis keine rückwirkende Benachteiligung der Klägerin dar und verletzt sie nicht in ihrem Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber hat nicht im Sinne einer echten Rückwirkung an einen abgeschlossenen Tatbestand ungünstigere Folgen geknüpft , als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieses Tatbestandes voraussehbar waren. Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinne einer unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet worden (vgl. BVerfGE 94, 241, 258 f.). Die Neufassung des § 18 BetrAVG ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten (Art. 2 BetrAVGÄndG). Sie hatte damit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin am 1. März 2001 schon Gültigkeit und konnte den Zusatzrentenanspruch nicht nachträglich schmälern. Wie oben bereits dargelegt, führt die Anwendung der Neufassung des § 18 BetrAVG langfristig zu einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichzeitigen Einführung der Ruhensbestimmungen lediglich sein berechtigtes Interesse daran gewahrt, die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung im Interesse der Finanzierbarkeit zu begrenzen.
Durch das teilweise Ruhen des Anspruchs auf die Zusatzrente wird die Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1

GG betroffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 836 m.w.N.). Eine von der Revision gerügte Benachteiligung der Versicherungsrentenberechtigten im Verhältnis zu den Versorgungsrentenberechtigten ist nicht gegeben. Letztere müssen auch bis zur Vollendung ihres 63. oder 62. Lebensjahres ein Ruhen ihres Anspruchs auf Versorgungsrente hinnehmen, wenn sie Altersrente für Frauen beziehen. Da männlichen Versicherten eine vergleichbare gesetzliche Rente nicht gewährt wird, kann § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG nicht zu einer versteckten mittelbaren Diskriminierung von Frauen führen.
Die Ruhensvorschriften, die insoweit nicht isoliert von der übrigen Neuregelung des § 18 BetrAVG (und damit der langfristigen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin) betrachtet werden können, verletzen auch nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition. Die Eigentumsgarantie greift hier nicht ein, denn jedenfalls gehören zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns. Nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band II Lfg. 40 Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die Ruhensvorschriften nicht berührt.

2. Der aufgrund des teilweisen Ruhens der Zusatzrente ange- wandte § 44 Abs. 1 VBLS a.F. ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unwirksam.

a) Diese Vorschrift gestaltet mit den einzelnen Berechnungsfaktoren das Leistungsversprechen der Beklagten inhaltlich aus und unterliegt insoweit der Inhaltskontrolle. In den Schutz des demnach anwendbaren § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen, weil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).

b) Die Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
aa) Die Revision beanstandet, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. bereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der Versicherungsrente an das gezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die Nominalbeiträge) - von der Berechnung der Versorgungsrente abweicht. Das entspricht der unterschiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die Versorgungsrente erfüllt den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern.

Hingegen dient die Versicherungsrente nicht der Absicherung im Alter. Ihre Höhe orientiert sich nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellt vielmehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpft sich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).
Dadurch werden die Versicherten mit Blick auf die Entwicklung des Finanzierungssystems der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt. Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen anders als die Pflichtbeiträge zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung. Da die Beklagte ihre Leistungen zunächst weiterhin unter Beitragsbeteiligung der Versicherten bzw. der Arbeitgeber in Höhe von 2,5% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit wechselnden Anteilen finanzierte (vgl. die Übersicht bei Kiefer in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, aaO A 44.5 § 8 VersTV Erl. 2), wurde die Versicherungsrente eingeführt. Damit wollte die Beklagte Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden waren, die Leistungen gewähren, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt sind (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert /Hesse, aaO B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F., B 182s Anm. 1 zu § 44 VBLS a.F.). Dementsprechend sah § 44 Abs. 1 VBLS

a.F. ursprünglich vor, daß eine Versicherungsrente für beitragsfrei Versicherte allein aus den von ihnen bzw. für sie gezahlten Pflichtbeiträgen zu berechnen sei. Nachdem die Beklagte aufgrund der 14. Satzungsänderung vom 3. März 1977 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1978 die Finanzierung ihrer Leistungen vollständig auf das Umlageverfahren abgestellt hatte, wollte sie trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge die Anwartschaften und auch die nach dem 31. Dezember 1978 entstandenen Ansprüche auf Versicherungsrenten materiell nicht beeinträchtigen (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1).
bb) Der - hier für die Beschäftigungszeit der Klägerin ab dem 1. Januar 1978 - maßgebende Vomhundertsatz nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht unangemessen. Er ist so festgelegt worden, daß als monatliche Versicherungsrente 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente Umlagen entrichtet worden sind, gewährt wird. Ungeachtet des Wortlauts können nicht Umlagen bis zum Beginn der Versicherungsrente entrichtet worden sein, weil dann eine Versorgungsrente zu gewähren wäre. Gemeint sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte , für die nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Ende der letzten Pflichtversicherung Umlagen entrichtet wurden (Langenbrinck, aaO B 106 f. § 44 VBLS a.F. Erl. 1). Somit wird eine Versicherungsrente in der Höhe gewährt, in der sie nach dem bis Ende 1977 geltenden Recht zustünde, wenn weiterhin ein Pflichtbeitrag in Höhe von 2,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten gewesen wäre und 1,25 v.H. der Summe der Pflichtbeiträge als Versicherungsrente geleistet würde. Daraus ergibt sich die Formel: [2,50 x 1,25]: 100 = 0,03125. Daß

die Beklagte in Höhe der früheren Pflichtbeiträge von 2,5 % nun die Umlagen zu Ermittlung der Versicherungsrente heranzieht, kann nicht als Benachteiligung der Versicherten angesehen werden, weil die Berechnungsgrundlage der Versicherungsrente der Höhe nach gleich bleibt.
cc) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Versicherungsrentner gegenüber den Versorgungsrentnern ist nicht gegeben , weil letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Leistungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert daran, daß der von ihr geschützte Kern des Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfaßt (Papier aaO).

c) Soweit die Klägerin mit ihrem Verlangen nach einer Versorgungsrente zugleich rügen will, sie sei deshalb unangemessen benachteiligt , weil § 44 VBLS a.F. eine Dynamisierung der Versicherungsrente nicht vorsehe, kann sie keinen Erfolg haben.
Die Rüge betrifft lediglich den Zeitraum bis zum 30. Juni 2002, denn seit dem 1. Juli 2002 wird die Versicherungsrente der Klägerin nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. jährlich um 1% erhöht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats war es zuvor nicht geboten , die Versicherungsrente dynamisch auszugestalten. § 37 Abs. 1 VBLS a.F. unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente.

Während erstgenannte zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern sollte (§§ 4043b VBLS a.F.), war die Versicherungsrente als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge zu errechnende Leistung konzipiert worden (§ 44 VBLS a.F.). Ihre Höhe orientierte sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathematisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.). Die Tarifpartner wollten dem Versicherten - auch im Interesse der Freizügigkeit beim Wechsel des Arbeitsplatzes - in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Deshalb sollte ihm selbst beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein künftiger Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung verbleiben (BGH aaO).
bb) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluß vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835, 838) ausgeführt, die Bezieher statischer Versicherungsrenten der Beklagten seien gegenüber Betriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil letzteren § 16 BetrAVG eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem Ermessen garantiere. Diese Benachteiligung werde dann gravierend und mithin zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Versicherungsrente infolge der Geldentwertung auf längere Sicht jede Bedeutung für den einzelnen Versicherten verliere. Eine so weitgehende Entwertung statischer Versicherungsrenten hat das Bundesverfassungsgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung aber noch nicht feststellen können. Es hat

deshalb die frühere Regelung der VBLS noch bis zum 31. Dezember 2000 für wirksam erachtet und die Beklagte lediglich beauftragt, spätestens im Jahr 2001 die Frage der Dynamisierung der Versicherungsrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen.
cc) Diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist die Beklagte mit ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefaßten Satzung in ausreichendem Maße gefolgt. Seit dem 1. Januar 2002 werden nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Für die Zeit zwischen dem (in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten) Ende der Wirksamkeit der früheren Regelung (31. Dezember 2000) bis zum ersten Einsetzen der Dynamisierung (1. Juli 2002) kann eine nachhaltige Entwertung der Versicherungsrente, die den Schutzbereich des Art. 3 GG berühren würde, sicher ausgeschlossen werden. Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts (aaO) ist deshalb keine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen worden, mit der Dynamisierung bereits im Jahre 2001 einzusetzen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2005- AZ.: 2 C 113/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten weiterhin die satzungsmäßigen Rechte für die Versicherungszeit vom 01.05.2002 bis zum 31.01.2004 zustehen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers ist in vollem Umfang begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 05.09.2004 (I, 29) ist kein Antrag auf Beitragserstattung im Sinne des § 44 VBLS n. F. und brachte die Rechte des Klägers aus der Versicherung für die seit 01.05.2002 zurückgelegten Umlagezeiten im Umfang von 21 Monaten (I, AH 23) nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. zum Erlöschen.
Mit dem genannten Schreiben vom 05.09.2004 begehrte der Kläger die Erstattung aller für ihn geleisteten Beiträge und Umlagen, nicht nur seiner Eigenanteile an der Umlage (vgl. § 64 Abs. 3 VBLS n. F.). Dieses Erstattungsbegehren des Klägers findet keinerlei Anknüpfungspunkt in der Satzung der Beklagten. Insbesondere konnte der Kläger allenfalls gemäß § 44 Abs. 3 Buchstabe c) VBLS n. F. die Erstattung der Eigenanteile des Pflichtversicherten an der Umlage erwarten.
Das Schreiben vom 05.09.2004 kann nicht so ausgelegt werden, als ob es als Minus einen Antrag auf Erstattung der in § 44 Abs. 3 VBLS n. F. genannten Beiträge enthielte. Eine solche beschränkte Auslegung des Antrags ist nicht möglich und würde vielmehr weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers entsprechen. Vielmehr bringt ein solcher Antrag, wie ihn der Kläger gestellt hat, den Anspruch auf Beitragserstattung nicht zum Entstehen und damit auch die Rechte des Antragstellers aus der Versicherung auch nicht zum Erlöschen (vgl. Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.08.1997, Az. 2 C 247/97; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.2002, B, § 60, Blatt B 278 b, zum Antrag auf teilweise Erstattung der Beiträge). Das Begehren des Klägers vom 05.09.2004 ist aus Rechtssicht ein bloßes nullum.
Auch aus der vorgelegten weiteren Korrespondenz wird klar ersichtlich, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Rechtsfolge des § 44 VBLS n. F. wollte. Auf die Mitteilung der Beklagten vom 23.09.2004 über die Erstattung der Beiträge in Höhe von EUR 877,87 (I, 23) reagierte der Kläger prompt und wies mit Schreiben vom 03.10.2004 darauf hin, dass sein Antrag von der Beklagten offensichtlich fehlerhaft ausgelegt worden sei (I, 21).
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2004 (I, 19) in einer lediglich für Kenner der Rechtsmaterie verständlichen Art und Weise auf die begriffliche Unterscheidung zwischen „Beiträgen“ (Arbeitnehmer) und „Umlagen“ (Arbeitgeber) abheben wollte und der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2004 (I, 13) die Meinung äußerte, dass auch sein Arbeitgeber „Beiträge“ entrichtet habe, verdeutlichte sich auch für die Beklagte das Missverständnis des Klägers erneut. Nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beklagte nicht bereits das ursprüngliche Schreiben vom 05.09.2004 (I, 29) zum Anlass genommen hat, den Kläger auf das beschriebene grundlegende Missverständnis, welches auch bereits im ersten Schreiben zum Ausdruck kam, hinzuweisen.
Zutreffend ist zwar, dass der am ... 1972 geborene Kläger, der nur bis zum 31.01.2004 bei der Beklagten pflichtversichert war und bis dahin lediglich 21 Monate Umlagezeiten zurückgelegt hatte, bisher noch nicht die Wartezeit im Sinne des § 34 VBLS n. F. (60 Monate) hinter sich gebracht hat. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, dass der Kläger im Verlaufe seines voraussichtlich noch mehrere Jahrzehnte andauernden Erwerbslebens in den öffentlichen Dienst zurückkehrt und erneut VBL-versicherungspflichtig wird.
Die Klage, die im Lichte des im Kammertermin vom 13.01.2006 gestellten Antrags ausgelegt wurde, war daher in vollem Umfang erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 und § 91 ZPO.
10 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
11 
Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/03 Verkündet am:
14. Januar 2004
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001),
VBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998,
VBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000
Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.)
mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F.
für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen ist
für die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001
begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelung
des § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraft
getreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen.
Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5
BetrAVG n.F. i.V.m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F., werden die betroffenen
Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zahlung einer höheren Zusatzrente.
Sie war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1974 und vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber jeweils in einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt.
Seit dem 1. März 2001 - nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Frauen. Wegen der Höhe der daneben von der Beklagten zu leistenden Versicherungsrente hatte die Beklagte unter dem

14. April 2000 gemäß § 70a ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS a.F.) zunächst die Auskunft erteilt, daß auf den erstgenannten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von 2,49 DM und auf den zweiten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von ! " $# % ! & 182,85 DM (93,49 e von ' % ( )+*, - & /.0 1 ! # % monatlich insgesamt 185,34 DM (94,76 lag seinerzeit noch § 44a VBLS a.F. zugrunde, der § 18 BetrAVG in dessen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu BVerfGE 98, 365 ff.) nachgebildet war.
In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 errechnete die Beklagte - nunmehr unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 18 BetrAVG (Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914) - die der Klägerin seit dem 1. März 2001 zustehende Versicherungsrente zunächst gemäß § 18 2)3*4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG auf monatlich 267,38 DM (136,71 Anwendung der ebenfalls seit dem 1. Januar 2001 geltenden Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG in Verbindung mit §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F. führte aber für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2003 (d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs der Klägerin) dazu, daß sich der auszuzahlende Betrag auf die monatliche Mindestrente (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) von 65 # 7 123,23 DM (63,01 mengesetzt aus 2,49 DM für den ersten und 120,74 DM für den zweiten Beschäftigungszeitraum) verkürzte.

Die entsprechend angewandten Ruhensvorschriften der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 VBLS a.F. lauten auszugsweise wie folgt: § 65 VBLS a.F. "(7) Die Versorgungsrente einer Versorgungsrentenberechtigten, bei der der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e [Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente]... ein- getreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet. ..." § 101 VBLS a.F. "(4) Bei Anwendung des § 65 Abs. 7 Satz 1 bleibt für die Beendigung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend , wenn ...
c) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998 geendet hat." Die Klägerin beruft sich nach wie vor auf die ursprüngliche Rentenberechnung in der Auskunft der Beklagten vom 14. April 2000, wonach ihr unter Anwendung des § 44a VBLS a.F. für den zweiten Beschäftigungszeitraum eine anteilige Versicherungsrente in Höhe von 5 # 8 9 + : 9 ) 182,85 DM = 93,49
Mit ihrer Klage hat sie deshalb für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 eine monatliche Versicherungsrente von 2 ;7< : = > @?; A B 1 C( % 9 D)FE G 185,34 DM (94,76 62,11 DM (31,76 sweise hat sie in der Berufungsinstanz die Feststellung beantragt, daß die Beklagte ihr ab dem 1. März 2001 eine Versorgungsrente mindestens in

der vorgenannten Höhe zu zahlen habe. Diese Klagebegehren verfolgt die in den Vorinstanzen erfolglose Klägerin mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte der Klägerin nur eine Versicherungsrente, nicht aber eine Versorgungsrente zu gewähren hat.
1. Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte hat nach § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt hat, bei dem der Versicherungsfall (§ 39 VBLS a.F.) eintritt und der in diesem Zeitpunkt pflichtversichert ist. Wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichert oder beitragsfrei versichert ist, steht ihm gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F. nur eine Versicherungsrente für Versicherte zu. Bei der Klägerin trat nach erfüllter Wartezeit mit dem Beginn der Altersrente für Frauen der Versicherungsfall im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e VBLS a.F. ein. In diesem Zeitpunkt war sie beitragsfrei versichert, nachdem die Pflichtversicherung mit dem letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses am 4. April 1996 beendet worden war, ohne daß ein Anspruch auf Versorgungsrente bestand (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F.).

Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsrente ist nicht entfallen durch die neue Satzung der Beklagten, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden die laufenden Versicherungsrenten, die - wie die der Klägerin - spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, zu diesem Zeitpunkt festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.
2. Die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente nach der alten Satzung der Beklagten hat die Klägerin hinzunehmen.

a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ihrer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten nach den §§ 9-11 AGBG bzw. §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB Schranken gesetzt sind.

b) Die Gewährleistung des Anspruchs auf Versicherungsrente gehört zu dem nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Inhaltskontrolle entzogenen Bereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Sol-

che legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1). Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 37 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a.F., wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet (BGHZ 142, 103, 110). Für freiwillig Weiterversicherte oder beitragsfrei Versicherte enthält § 37 Abs. 1 Buchst. b i.V. mit den §§ 44, 44a VBLS a.F. als - nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf Versicherungsrente , die sich im wesentlichen anhand der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der Erhöhungsbeträge bestimmt.
II. Gegen die Berechnung ihrer Versicherungsrente wendet sich die Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.
1. Auch für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 hat die Beklagte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 S. 2 BetrAVG die Versicherungsrente der Klägerin zutreffend nach § 44 Abs. 1 VBLS a.F. berechnet.


a) Nicht mehr anwendbar ist insoweit § 44a VBLS a.F., wonach Versicherungsrentenberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften höhere und dynamische Versicherungsrenten erzielen konnten. Diese Vorschrift hatte die Beklagte durch die 12. Satzungsänderung als Reaktion auf das Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt eingefügt. Obwohl die Regelungen des BetrAVG für die Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzlichen Anspruch auf Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezogen und die Voraussetzungen sowie die - in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG a.F. geregelte - Berechnungsweise übernommen (Langenbrinck in Berger /Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Band I 65. Egl. Juni 2002 B 106.6 § 44a VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F.). Nachdem die alte Fassung des § 18 BetrAVG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3).

b) Die dadurch entstandene Lücke in ihrer Satzung hat die Beklagte zulässigerweise durch Anwendung der neuen, ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG geschlossen (§ 6 Abs. 2 AGBG, jetzt: § 306 Abs. 2 BGB). Wie die Rentenberechnung der Beklagten vom 15. Oktober 2001 zeigt, hat sich der monatliche Rentenanspruch der Klägerin dabei gegenüber der nach § 44a VBLS a.F. ermit- ' - ! H# 8?; D ! telten monatlichen Rente von 185,34 DM (94,76 I $ J D) KL M - 1 > M % H N B O QPR :S % auf insgesamt 267,38 DM (136,71 e- rin für den streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, zunächst noch nicht der volle Anspruch auf diese nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG errechnete Zusatzrente zu. Insoweit gelten nämlich seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 BetrAVG die Vorschriften der Versorgungsregelung u.a. über das Ruhen der Versorgungsrente entsprechend. Wegen dieser entsprechender Anwendung der Ruhensbestimmungen der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 Buchst. c VBLS a.F. ruhte der Zusatzrentenanspruch der Klägerin, soweit er den Anspruch auf die Mindestrente überstieg, bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahres.

c) Eine von der Klägerin begehrte weitere Anwendung des § 18 BetrAVG a.F., der ein Ruhen der Zusatzrente nicht vorsah, ist über die vom BVerfG zum 31. Dezember 2000 gesetzte Frist hinaus nicht möglich. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach sind für die Berechnung der VollLeistung u.a. die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfaktoren in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG u.a. dann noch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber - wie ihm vom Bundesverfassungsgericht gestattet worden war (BVerfGE 98, 365, 402 f.) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG alter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastungen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden

(BR-Drucks. 491/00 S. 16). Diese Übergangsregelung bezieht sich aber nur auf die für die Berechnung der Höhe der Zusatzrente maßgebenden Faktoren, nicht auch auf die übrigen Regelungen des neu gefaßten § 18 BetrAVG (vgl. Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 3. Aufl. § 30d BetrAVG Rdn. 2).

d) Die - vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandete - Anwendung der Ruhensregelungen stellt im Ergebnis keine rückwirkende Benachteiligung der Klägerin dar und verletzt sie nicht in ihrem Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber hat nicht im Sinne einer echten Rückwirkung an einen abgeschlossenen Tatbestand ungünstigere Folgen geknüpft , als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieses Tatbestandes voraussehbar waren. Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinne einer unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet worden (vgl. BVerfGE 94, 241, 258 f.). Die Neufassung des § 18 BetrAVG ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten (Art. 2 BetrAVGÄndG). Sie hatte damit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin am 1. März 2001 schon Gültigkeit und konnte den Zusatzrentenanspruch nicht nachträglich schmälern. Wie oben bereits dargelegt, führt die Anwendung der Neufassung des § 18 BetrAVG langfristig zu einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichzeitigen Einführung der Ruhensbestimmungen lediglich sein berechtigtes Interesse daran gewahrt, die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung im Interesse der Finanzierbarkeit zu begrenzen.
Durch das teilweise Ruhen des Anspruchs auf die Zusatzrente wird die Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1

GG betroffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 836 m.w.N.). Eine von der Revision gerügte Benachteiligung der Versicherungsrentenberechtigten im Verhältnis zu den Versorgungsrentenberechtigten ist nicht gegeben. Letztere müssen auch bis zur Vollendung ihres 63. oder 62. Lebensjahres ein Ruhen ihres Anspruchs auf Versorgungsrente hinnehmen, wenn sie Altersrente für Frauen beziehen. Da männlichen Versicherten eine vergleichbare gesetzliche Rente nicht gewährt wird, kann § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG nicht zu einer versteckten mittelbaren Diskriminierung von Frauen führen.
Die Ruhensvorschriften, die insoweit nicht isoliert von der übrigen Neuregelung des § 18 BetrAVG (und damit der langfristigen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin) betrachtet werden können, verletzen auch nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition. Die Eigentumsgarantie greift hier nicht ein, denn jedenfalls gehören zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns. Nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band II Lfg. 40 Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die Ruhensvorschriften nicht berührt.

2. Der aufgrund des teilweisen Ruhens der Zusatzrente ange- wandte § 44 Abs. 1 VBLS a.F. ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unwirksam.

a) Diese Vorschrift gestaltet mit den einzelnen Berechnungsfaktoren das Leistungsversprechen der Beklagten inhaltlich aus und unterliegt insoweit der Inhaltskontrolle. In den Schutz des demnach anwendbaren § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen, weil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).

b) Die Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
aa) Die Revision beanstandet, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. bereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der Versicherungsrente an das gezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die Nominalbeiträge) - von der Berechnung der Versorgungsrente abweicht. Das entspricht der unterschiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die Versorgungsrente erfüllt den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern.

Hingegen dient die Versicherungsrente nicht der Absicherung im Alter. Ihre Höhe orientiert sich nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellt vielmehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpft sich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).
Dadurch werden die Versicherten mit Blick auf die Entwicklung des Finanzierungssystems der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt. Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen anders als die Pflichtbeiträge zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung. Da die Beklagte ihre Leistungen zunächst weiterhin unter Beitragsbeteiligung der Versicherten bzw. der Arbeitgeber in Höhe von 2,5% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit wechselnden Anteilen finanzierte (vgl. die Übersicht bei Kiefer in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, aaO A 44.5 § 8 VersTV Erl. 2), wurde die Versicherungsrente eingeführt. Damit wollte die Beklagte Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden waren, die Leistungen gewähren, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt sind (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert /Hesse, aaO B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F., B 182s Anm. 1 zu § 44 VBLS a.F.). Dementsprechend sah § 44 Abs. 1 VBLS

a.F. ursprünglich vor, daß eine Versicherungsrente für beitragsfrei Versicherte allein aus den von ihnen bzw. für sie gezahlten Pflichtbeiträgen zu berechnen sei. Nachdem die Beklagte aufgrund der 14. Satzungsänderung vom 3. März 1977 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1978 die Finanzierung ihrer Leistungen vollständig auf das Umlageverfahren abgestellt hatte, wollte sie trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge die Anwartschaften und auch die nach dem 31. Dezember 1978 entstandenen Ansprüche auf Versicherungsrenten materiell nicht beeinträchtigen (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1).
bb) Der - hier für die Beschäftigungszeit der Klägerin ab dem 1. Januar 1978 - maßgebende Vomhundertsatz nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht unangemessen. Er ist so festgelegt worden, daß als monatliche Versicherungsrente 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente Umlagen entrichtet worden sind, gewährt wird. Ungeachtet des Wortlauts können nicht Umlagen bis zum Beginn der Versicherungsrente entrichtet worden sein, weil dann eine Versorgungsrente zu gewähren wäre. Gemeint sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte , für die nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Ende der letzten Pflichtversicherung Umlagen entrichtet wurden (Langenbrinck, aaO B 106 f. § 44 VBLS a.F. Erl. 1). Somit wird eine Versicherungsrente in der Höhe gewährt, in der sie nach dem bis Ende 1977 geltenden Recht zustünde, wenn weiterhin ein Pflichtbeitrag in Höhe von 2,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten gewesen wäre und 1,25 v.H. der Summe der Pflichtbeiträge als Versicherungsrente geleistet würde. Daraus ergibt sich die Formel: [2,50 x 1,25]: 100 = 0,03125. Daß

die Beklagte in Höhe der früheren Pflichtbeiträge von 2,5 % nun die Umlagen zu Ermittlung der Versicherungsrente heranzieht, kann nicht als Benachteiligung der Versicherten angesehen werden, weil die Berechnungsgrundlage der Versicherungsrente der Höhe nach gleich bleibt.
cc) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Versicherungsrentner gegenüber den Versorgungsrentnern ist nicht gegeben , weil letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Leistungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert daran, daß der von ihr geschützte Kern des Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfaßt (Papier aaO).

c) Soweit die Klägerin mit ihrem Verlangen nach einer Versorgungsrente zugleich rügen will, sie sei deshalb unangemessen benachteiligt , weil § 44 VBLS a.F. eine Dynamisierung der Versicherungsrente nicht vorsehe, kann sie keinen Erfolg haben.
Die Rüge betrifft lediglich den Zeitraum bis zum 30. Juni 2002, denn seit dem 1. Juli 2002 wird die Versicherungsrente der Klägerin nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. jährlich um 1% erhöht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats war es zuvor nicht geboten , die Versicherungsrente dynamisch auszugestalten. § 37 Abs. 1 VBLS a.F. unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente.

Während erstgenannte zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern sollte (§§ 4043b VBLS a.F.), war die Versicherungsrente als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge zu errechnende Leistung konzipiert worden (§ 44 VBLS a.F.). Ihre Höhe orientierte sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathematisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.). Die Tarifpartner wollten dem Versicherten - auch im Interesse der Freizügigkeit beim Wechsel des Arbeitsplatzes - in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Deshalb sollte ihm selbst beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein künftiger Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung verbleiben (BGH aaO).
bb) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluß vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835, 838) ausgeführt, die Bezieher statischer Versicherungsrenten der Beklagten seien gegenüber Betriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil letzteren § 16 BetrAVG eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem Ermessen garantiere. Diese Benachteiligung werde dann gravierend und mithin zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Versicherungsrente infolge der Geldentwertung auf längere Sicht jede Bedeutung für den einzelnen Versicherten verliere. Eine so weitgehende Entwertung statischer Versicherungsrenten hat das Bundesverfassungsgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung aber noch nicht feststellen können. Es hat

deshalb die frühere Regelung der VBLS noch bis zum 31. Dezember 2000 für wirksam erachtet und die Beklagte lediglich beauftragt, spätestens im Jahr 2001 die Frage der Dynamisierung der Versicherungsrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen.
cc) Diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist die Beklagte mit ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefaßten Satzung in ausreichendem Maße gefolgt. Seit dem 1. Januar 2002 werden nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Für die Zeit zwischen dem (in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten) Ende der Wirksamkeit der früheren Regelung (31. Dezember 2000) bis zum ersten Einsetzen der Dynamisierung (1. Juli 2002) kann eine nachhaltige Entwertung der Versicherungsrente, die den Schutzbereich des Art. 3 GG berühren würde, sicher ausgeschlossen werden. Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts (aaO) ist deshalb keine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen worden, mit der Dynamisierung bereits im Jahre 2001 einzusetzen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.