Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 30d Übergangsregelung zu § 18

(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 eingetreten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) ergibt.

(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.

(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln.

(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung einzubeziehen.

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Referenzen - Gesetze | § 51 SGB 2

§ 51 SGB 2 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 51 SGB 2 zitiert 3 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2010 - 3 AZR 814/08

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2010 - 3 AZR 445/08

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Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. März 2008 - 13 Sa 30/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2010 - 3 AZR 227/09

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2010 - 3 AZR 409/08

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2010 - 3 AZR 817/08

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2010 - 3 AZR 232/09

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Tenor 1. Auf die Revisionen aller Parteien wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. August 2008 - 3 Sa 2520/07 und 3 Sa 384/08 - teilweise aufgehoben.

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bei uns veröffentlicht am 16.02.2010

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2010 - 3 AZR 819/08

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Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. August 2008 - 13 Sa 617/08 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Feststellungsa

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2010 - 3 AZR 464/08

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Tenor 1. Auf die Revisionen aller Parteien wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2008 - 26 Sa 2108/07 und 26 Sa 2169/07 - teilweise aufgehoben.

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bei uns veröffentlicht am 16.02.2010

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2008 - 19 Sa 477/08 und 19 Sa 484/08 - teilweise aufgehoben.

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bei uns veröffentlicht am 16.02.2010

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. März 2008 - 13 Sa 38/08 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2009 - 4 S 2158/07

bei uns veröffentlicht am 09.12.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Mai 2007 - 8 K 1361/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die R

Landgericht Karlsruhe Urteil, 06. März 2009 - 6 O 235/08

bei uns veröffentlicht am 06.03.2009

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrent

Landgericht Karlsruhe Urteil, 19. Sept. 2008 - 6 O 326/07

bei uns veröffentlicht am 19.09.2008

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nic

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Juni 2008 - 12 U 4/08

bei uns veröffentlicht am 19.06.2008

Tenor 1. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. September 2007 – 6 O 230/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gem

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Tenor 1. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2007 - 6 O 127/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Dez. 2007 - 12 U 100/06

bei uns veröffentlicht am 20.12.2007

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2006 – 6 O 67/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bis zum

Landgericht Karlsruhe Urteil, 21. Juli 2006 - 6 S 76/05

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.11.2005, Az.: 2 C 318/05, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstre

Landgericht Karlsruhe Urteil, 30. Jan. 2004 - 6 O 125/03

bei uns veröffentlicht am 30.01.2004

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung

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