Landgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2010 - 6 O 180/10

published on 16.11.2010 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2010 - 6 O 180/10
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 5.252,27 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 12.053,37 vom 15.01.2010 bis zum 02.02.2010, aus EUR 6.563,72 vom 03.02.2010 bis zum 11.03.2010 und aus EUR 5.252,27 seit dem 12.03.2010 zu bezahlen.

2. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 47 % und haben die Beklagten 53 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten kann durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt (restlichen) Schadensersatz aus Verkehrsunfall vom 28. November 2009 in R..
Die Klägerin befuhr am Samstag, den 28. November 2009 gegen 12.00 Uhr mit ihrem PKW der Marke VW Golf V Plus, amtliches Kennzeichen K., in R.-F. die L.-straße in Richtung Neue Messe. Der Beklagte Ziffer 1) stand mit seiner bei der Beklagten Ziffer 2) haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine, einem Ackerschlepper der Marke Case 9055, mit dem amtlichen Kennzeichen K., an der Ausfahrt der Firma O. und wollte in die L.-straße in die Fahrspur entgegen der Fahrtrichtung der Klägerin einbiegen. Der hochgefahrene Frontlader des Ackerschleppers ragte mit einer senkrecht nach unten weisenden Palettengabel, die von der Seite gesehen nur wenige Zentimeter tief war, ca. 1,3 Meter über die Vorderräder hinaus und in einer Tiefe bis 1,3 Meter in die von der Klägerin befahrene Fahrbahn hinein.
Die L.-straße beschreibt dort eine langgezogene Rechtskurve; rechts stehen mehrere Laternenmasten, bunte Plakatwände und Verkehrsschilder, im Hintergrund befindet sich die Neue Messe mit brauner Front, Fenstern, davor Verkehrszeichen, Laternen- und Fahnenmasten.
Die Klägerin, die diese Palettengabel nicht bemerkt hatte, fuhr mit ihrem PKW unter dem Frontlader durch, sodass die Gabel das Dach des VW Golf aufschlitzte und den Beifahrer der Klägerin, ihren Ehemann, schwer verletzte. Die linke Palettengabel riss bei dem Zusammenprall ab.
Folgende, der Klägerin durch den Unfall entstandene Schäden bzw. Kosten stehen zwischen den Parteien nicht im Streit:
Fahrzeugschaden      
EUR 10.800,00
Sachverständiger
EUR 823,48
Abschleppkosten
EUR 279,89
Nebenkosten
EUR 25,00
Ummeldung
EUR 75,00
Taxi
EUR 50,00
Nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 02. Dezember 2009 hätte die Reparatur insgesamt EUR 11.272,62 gekostet bei einem Wiederbeschaffungswert des Wagens von EUR 16.900,00 und einem Restwert von EUR 6.100,00. Die Reparatur sollte insgesamt 10 bis 11 Werktage dauern. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten im Anlagenheft Aktenseiten 25 bis 49 (im Folgenden: AH, Seiten) verwiesen.
Die Klägerin hat vom 30. November 2009 bis zum 21. Januar 2010, insgesamt für 53 Tage, einen Mietwagen angemietet. In der Mietwagenrechnung über EUR 6.661,77, die das angemietete Fahrzeug nach der Gruppe 5 des Schwackepreisspiegels 2008 abrechnete, sind als besondere Positionen ausgewiesen Winterreifen mit netto EUR 265,00 und ein Aufschlag von 20 % mit netto EUR 933,02 (AH 15). Die Klägerin und ihr Ehemann, der am 04. Dezember 2009 das Krankenhaus wieder verließ, hatten am 22. Dezember 2009 einen neuen Wagen bestellt, der - bedingt durch die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage - am 18. Januar 2010 geliefert und ihnen am 21. Januar 2010 übergeben wurde.
Die Beklagte Ziffer 2) hat auf den von der Klägerin mit mehreren Schreiben und Belegen seit dem 09. Dezember 2009 geltend gemachten Schaden am 2. Februar 2010 EUR 7500,00 und am 11. März 2010 weitere EUR 1.311,45 gezahlt.
10 
Die Klägerin trägt vor:
11 
Der Unfall sei für sie unvermeidbar gewesen. Die Beklagten seien verpflichtet, den ihr in Höhe von EUR 18.715,14 entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Auch die Mietwagenkosten seien vollumfänglich für den Zeitraum bis zum 21. Januar 2010 erstattungsfähig.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 9.903,68 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.053,37 seit 15.01.2010 bis 02.02.2010, aus EUR 11.215,14 vom 03.02.2010 bis 11.03.2010 und aus EUR 9.903,68 seit dem 12.03.2010 zu bezahlen.
14 
Die Beklagten beantragen,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie tragen vor:
17 
Die Klägerin hafte mindestens mit einem Anteil von 33 % wegen Mitverursachung bzw. aus eigenem Verschulden.
18 
Das Gericht hat verhandelt am 19. Oktober 2010. Es hat die Klägerin und den Erstbeklagten angehört. Die Akten des Amtsgerichts K. - 1 Cs 420 Js 239/10 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2010 (AS. 59 - 65) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
21 
Die Klägerin hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalls vom 28. November 2009 einen Schadensersatzanspruch für die ihr entstandenen materiellen Schäden in Höhe von (restlichen) EUR 5.252,27 aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Darauf, ob ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG vorliegt, kommt es nicht an; die Beklagten haften wegen so weit überwiegender Verursachung und Verschuldens des Beklagten Ziffer 1 am streitgegenständlichen Unfall, dass eine mögliche Mithaftung der Klägerin vollständig zurücktritt.
22 
1. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei sind nach ständiger Rechtsprechung nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen, die sich unfallursächlich ausgewirkt haben (vgl. u.a. BGH, NJW 2007, 506, m.w.N.). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, 231, m.w.N.). Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hat das Gericht gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden Fahrer unter Berücksichtigung der von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr vorzunehmen.
23 
Aus den beigezogenen Unterlagen und nach Anhörung der Parteien ergibt die Abwägung hier eine 100 %igen Haftung der Beklagten.
24 
a) Die von den am Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr war vorliegend nicht gleichwertig. Bei der vom Erstbeklagten gesteuerten Zugmaschine handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Ackerschlepper mit - wie der Beklagte Ziffer 1) mündlich ausführte und sich aus der beigezogenen Akte Seite 35 ergibt - Anhänger. Dieses Gespann weist aufgrund seiner Schwere und Schwerfälligkeit beim Anfahren, der nur geringen Höchstgeschwindigkeit, des größeren Umfangs und der Aufbauten eine größere Betriebsgefahr als der Pkw auf.
25 
Dazu gehört auch, dass der Frontlader mit seiner angebrachten Palettengabel infolge der winkligen/spitzen Formgebung sehr aggressiv und verletzungsgefährlich beim Anstoß gegen Körper anderer Verkehrsteilnehmer wirken konnte. Nach § 30 c Abs. 1 StVZO dürfen am Umriss der Fahrzeuge keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall also hinzu, dass der Ackerschlepper mit einem Frontlader mit Palettengabel versehen war, der über den vorderen Rand des Traktors hinaus ragte und für sich genommen bereits eine erhöhte Gefahrenquelle darstellte, da im Straßenverkehr von den Verkehrsteilnehmern zuerst die Konturen eines Fahrzeugs wahrgenommen und insoweit abgeschätzt werden. Jede Vorrichtung, die über die klar erkennbaren Konturen eines Fahrzeugs hinausgeht, sei es durch Ladung wie z.B. Stangen oder Bretter, oder sei es durch einen Anbau - wie hier mit der Vordergabel mit Palettengabel - stellt deshalb eine erhöhte Gefahrenquelle dar. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Überlegung, dass über die klaren Konturen im Frontbereich eines Fahrzeugs hinausragende Fahrzeugteile oder Ladung bei einem Abbiegevorgang fast zwangsläufig in die Gegenfahrbahn hineinschwenken müssen.
26 
b) Besonders ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass die Zinken der Palettengabel, die von der Seite gesehen selbst nur zwei bis vier Zentimeter breit und weder durch eine augenfällige Farbe, noch durch ein Warntuch oder -anhänger besonders gekennzeichnet waren, nach unten ausgerichtet am Frontlader hingen. Sie ragten bei Stillstand und Fahrt bis auf eine lichte Höhe von 1,3 m in den Verkehrsraum hinein. Sie waren damit nicht nur höchst schwer zu erkennen, sondern stellten darüber hinaus für jeden Verkehrsteilnehmer, sei es Auto- und Fahrradfahrer oder Fußgänger mit einer Körpergröße von mehr als 1,3 m eine besondere Gefahrenquelle dar. Damit lag, von der höheren Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten 1) abgesehen, eine Verkehrssituation vor, die unter Beachtung der in der StVO normierten Sicherungspflichten vom Erstbeklagten besondere Sorgfalt und Vorsicht erforderte, die er nicht erfüllt hat.
27 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der in eine bevorrechtigte Straße nach links einbiegt, sich eines Einweisers, gleichgültig ob eine solche Pflicht hier aus §§ 1, 8 StVO oder - wie hier - aus § 10 StVO zu entnehmen wäre, dann bedienen muss, wenn von dem Einbiegevorgang für den normalen Verkehr ungewöhnliche Gefahren ausgehen. Solche außergewöhnlichen Gefahrensituationen sind in der Rechtsprechung bejaht worden, wenn der Einbiegevorgang wegen der Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges längere Zeit in Anspruch nimmt und die Wahrnehmbarkeit wegen erheblich eingeschränkter Sichtverhältnisse, z.B. bei Dunkelheit, Nebel oder an besonders unübersichtlichen Stellen, besonders erschwert ist (vgl. BGH, VersR 1968, 1162; VersR 1984, 1147; VersR 1965, 188; sowie BayObLG VRS 43, 66; 45, 211, 213; 61, 384, 386; 68, 295, 296; OLG Hamm VRS 32, 67, 69; OLG Celle VRS 51, 305, 307; OLG Koblenz VersR 1989, 1310).
28 
Eine solche besonders gefährliche Ausnahmesituation kann hier festgestellt werden. Es handelt sich bei dem von der Erstbeklagten gesteuerten Gespann um ein langes und schwerfälliges Gefährt, das auch aus einem Grundstück in die Gegenfahrbahn einfahren wollte, weshalb es für die Überquerung der für die Klägerin rechten Fahrbahnhälfte - nach den Angaben des Erstbeklagten - 10 bis 15 Sekunden benötigt hätte (Protokoll vom 19. Oktober 2010 - Seite 2, AS 61).
29 
Das allein genügt zwar nicht, generell die Pflicht zur Verwendung eines Einweisers zu begründen. Die Lichtverhältnisse waren nicht eingeschränkt; es war um die Mittagszeit des 29. November 2009 taghell. Auch sonst waren die Straßenverhältnisse nach den Feststellungen des den Unfall aufnehmenden Polizeihauptmeisters M. trocken und nicht durch eine besondere Unübersichtlichkeit gekennzeichnet. Neben dem rechten Straßenrand der Leichtsandstraße ist ein schmaler Grünstreifen vorhanden, dem eine hohe Plakatwerbewand folgt, die durch die streitgegenständliche Grundstücksausfahrt unterbrochen wird (beigezogene Akte Seite 1 und 35 und Lichtbilder Seite 41 und 43).
30 
Nach Überzeugung dieses Gerichts ergab sich die Notwendigkeit eines Einweisers jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Stellung der Palettengabelzinken und der innerörtlichen Situation. Zwar muss gerade in ländlichen Gebieten, namentlich auf kleineren Straßen der Kraftfahrer insbesondere im Sommer mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen und seine Geschwindigkeit solchen Gegebenheiten anpassen. Etwas anderes gilt jedoch im innerstädtischen Bereich einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern. Auch wenn rund um R. noch Landwirtschaft betrieben wird, muss mit Ackerschleppern in der Stadt nicht ohne Weiteres gerechnet werden. Dies gilt insbesondere für Ende November, einer Jahreszeit, in der Aussaat oder Ernten üblicherweise nicht mehr stattfinden. Wie der Erstbeklagte in seiner Anhörung erläuterte, war er auch nicht wegen seiner Landwirtschaft mit dem Ackerschlepper unterwegs, sondern um Weihnachtshütten für den Freundeskreis KJG zu transportieren.
31 
Darüber hinaus ragten die schmalen Palettenzinken, weder durch Farbe oder durch ein Warntuch kenntlich gemacht, mit ihren Spitzen unmittelbar bis zu einer lichten Höhe von 1,3 m in den Verkehrsraum der von der Klägerin befahrenen Straßenseite hinein, als der Traktor in der Grundstücksausfahrt am Fahrbahnrand anhielt, um den vorbeifahrenden Verkehr zwecks Einfahrt zu beobachten. Im innerstädtischen Bereich ist diese Palettengabel vor dem wechselhaften Hintergrund aus Häusern, Plakatwänden und Verkehrszeichen nochmals erschwert zu erkennen. Wer aber mit einem Ackerschlepper mit einer nach unten gerichteten Palettengabel an einer innerstädtischen Grundstückseinfahrt in eine Straße einbiegen möchte, darf nicht bis zum Straßenrand vorfahren, um sich einen Überblick über die Verkehrssituation zu verschaffen, da er bereits im Stillstand alle Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn vor ihm erheblich gefährdet. Er muss sich eines Einweisers bedienen, der ein Anhalten am Straßenrand entbehrlich macht. Dieser Einweiser hätte auch ggf. vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer auf die besondere Gefahrensituation aufmerksam machen können.
32 
Wie der Erstbeklagte in seiner Anhörung ausführte, hatte er die Palettengabel gerade aus dem Grunde nach unten abgesenkt, um wegen eines ansonsten zu weit über den vorderen Rand des Traktors hinausragenden Palettenzinken keinen Einweiser zu benötigen. Zwar mag der Erstbeklagte mit der Stellung der Palettengabel Vorschriften über die Länge der über den Frontbereich herausragender Anbauten beachtet haben; mit der Einfahrt in die bevorrechtigte Straße aus einem Grundstück heraus unterlag er jedoch dem besonderen Sicherungsgebot des § 10 Abs. 1 StVO, welches er aus oben dargelegten Gründen missachtet hat. Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich nämlich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Wenn ihm ein Einweiser nicht zur Verfügung stand, so hätte der Erstbeklagte im vorliegenden Fall die Palettengabel nicht auf der Fahrt mit dem Ackerschlepper montiert lassen dürfen. Vielmehr wäre es geboten gewesen, die Palettengabel vor jeder Fahrt auf der öffentlichen Straße zu demontieren und im Anhänger mit sich zu führen. Indem er auf einen Einweiser verzichtete und im innerstädtischen Bereich mit einem Traktor mit einer so montierten Palettengabel in die öffentliche Straße einfuhr, hat er grob verkehrswidrig gehandelt. Ob sein Verhalten auch rücksichtslos im Sinne von § 315 c Abs. 1 StGB war, brauchte nicht entschieden zu werden. Die von dem Gespann - Traktor mit Anhänger und Palettengabel - ausgehende, deutlich erhöhte Betriebsgefahr und das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten Ziffer 1) lassen bei der Abwägung eine von dem Wagen der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr und einen möglichen Verstoß der Klägerin gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 StVO) vollkommen zurücktreten.
33 
c) Ein Verstoß der Klägerin gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) liegt nicht vor.
34 
Das Sichtfahrgebot soll nicht nur vor Kollisionen mit Entgegenkommenden, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren. Mit Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer stets rechnen, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit (vgl. OLG Naumburg NZV 1999, 466; OLG Schleswig NZV 1995, 445; OLG Zweibrücken NZV 1993, 153). Der Fahrzeugführer muss daher (auch) vor unvermuteten Hindernissen auf der Fahrbahn anhalten können. Dies erlaubt nur ein – von § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gefordertes – Fahren auf Sicht. Durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird das Sichtfahrgebot nur für solche Hindernisse, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss, wie z.B. mit unvermittelt von der Seite zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretenden Fußgängern oder mit einem plötzlich vom Müllfahrzeug abspringenden Müllwerker (vgl. BGH NJW 1985, 1950; KG NZV 1998, 376; OLG Köln VRS 1989, 105 und 446; OLG Oldenburg NZV 1990, 158). Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist auch dann nicht vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares – weil kleines oder kontrastarmes – Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet (vgl. z.B. ein Eisenteil oder eine Stange auf der Autobahn - OLG Düsseldorf NZV 1990, 231; OLG Nürnberg DAR 1996, 59).
35 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Zwar waren der Traktor und der nach vorne herausragende breite Frontlader gut sichtbar. Innerorts ist jedoch ein Traktor, der an einem Frontlader nochmals eine Palettengabel angebracht hat, die mit ihren nur wenige Zentimeter starken und nicht gesondert gekennzeichneten Zinken bis auf eine lichte Höhe von 1,3 m in den Fahrbahnbereich hineinragt ein außergewöhnliches Hindernis, mit dem unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt zu rechnen ist. Diese Situation ist nach Auffassung des Gerichts vergleichbar einem Eisenteil oder einer Stange auf der Autobahn.
36 
Selbst wenn ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO angenommen würde, so wöge er aus oben dargelegten Gründen nicht schwer.
37 
Der deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs und der erhebliche Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten rechtfertigen es im vorliegenden Fall, dass - auch bei einem unterstelltem Verstoß der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO - eine Mithaftung der Klägerin vollständig zurücktritt (§§ 17, 18 StVG, § 254 BGB).
38 
2. Von den geltend gemachten Schäden kann die Klägerin insgesamt EUR 14.063,72 ersetzt verlangen.
39 
a) Fahrzeugschaden
EUR 10.800,00
b) Sachverständigenkosten
EUR 823,48
c) Abschleppkosten
EUR 279,89
d) Nebenkosten für Vollkaskoversicherung        
EUR 25,00
e) Ummeldung
EUR 75,00
f) Taxikosten
EUR 50,00
Dieser Schaden von EUR 12.053,37
steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
        
g) Mietwagenkosten
EUR 2.010,35
40 
aa) Von den Mietwagenkosten kann die Klägerin lediglich Kosten für den Zeitraum 30. November bis 21. Dezember 2009 ersetzt verlangen.
41 
Die Klägerin hatte das Gutachten des Sachverständigen über den Umfang des durch den Unfall am PKW erlittenen Schaden bereits am 03. Dezember 2009 erhalten. Nachdem der Ehemann am Freitag, den 04. Dezember 2009, das Krankenhaus verlassen hatte, konnte das Ehepaar unverzüglich damit beginnen zu überlegen, ob ein Neuwagen angeschafft oder das beschädigte Fahrzeug repariert werden sollte. Dass sie sich bis zum 22. Dezember 2009 mit dieser Entscheidung Zeit ließen und erst an diesem Tage einen Wagen bestellten, der wegen der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage erst am 18. Januar 2010 geliefert wurde, darf den Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Das Gericht geht im vorliegenden Fall von einer Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens und Rückkehr des Ehemanns aus dem Krankenhaus bis zum Montag, den 07. Dezember 2009 aus, an dem das neue Fahrzeug hätte bestellt und - nach Einschätzung des Gerichts bei dem gängigen Modell eines PKW VW Golf - bis zum Montag, den 21. Dezember 2009 hätte geliefert werden können. Die durch die Feiertage angefallene Verzögerung bei der Lieferung wäre damit nicht entstanden. Damit sind insgesamt drei Wochen erstattungsfähig.
42 
Ausweislich der vorgelegten Mietwagenrechnung betragen die Mietwochenpauschale brutto EUR 522,37, die Nebenkostenwochenpauschale brutto EUR 147,95 und die Zustellungskosten EUR 60,00. Daraus errechnet sich dann für die drei Wochen ein Mietwagenbetrag von brutto EUR 2.010,35 (Mietwagen netto EUR 1.316,91 + Nebenkosten netto EUR 312,46 und Zustellung EUR 60,00 = EUR 1.689,37 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = brutto EUR 2.010,35).
43 
bb) Die Winterreifen, berechnet mit brutto EUR 265,00 ( in der Mietwagenrechnung im Übrigen dann nochmals mit einem Zuschlag von 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen - AH 15), sind nicht gesondert erstattungsfähig, da Winterreifen bei einer Anmietung am 30. November 2009 über die Weihnachtszeit hinaus in der Winterzeit zur Ausstattung eines Mietfahrzeugs gehören und nicht als Sonderausstattung berechnet werden können (vgl. dazu auch LG Essen, Urteil vom 13. Januar 2009, 15 S 265/08, recherchiert in juris;).
44 
cc) Ebenso nicht erstattungsfähig ist der Aufschlag von 20 %, für den sich in der Mietwagenrechnung keinerlei Begründung findet. Bei diesem Aufschlag handelt es sich wohl um den sog. Unfallersatztarif, der von den Beklagten aus keinem Gesichtspunkt zu bezahlen ist.
45 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH VersR 2007, 516, 517; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 699, 700; BGH, NJW 2009, 58). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadenminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, NJW 2008, 2910). Diese Rechtsprechung ist auch auf Fallgestaltungen zu übertragen, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07). In beiden Fällen ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist. Unterlässt der Geschädigte - wie hier - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen/Preisen, geht es nicht um die Verletzung der Schadenminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH VersR 2005, 850; VersR 2006, 669, 671; VersR 2007, 1577, 1578; VersR 2008, 699, 700; VersR 2008, 1706, 1708; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 U 165/09, in MDR 2010, 623 und LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2010 - 9 S 442/09, in VRR 2010, 346).
46 
Im vorliegenden Fall bestand bei der Anmietung am 30. November 2009 keine Eil- oder Notsituation. Die Anmietung erfolgte erst zwei Tage nach dem Unfallereignis. Die Geschädigte hätte damit ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Anlass für eine Erkundigung ergab sich bereits aus der Höhe der zu erwartenden Mietwagenkosten. Ausweislich des Mietvertrages betrug die Grundgebühr pro Tag EUR 97,59 zuzgl. Zusatzgebühr mit EUR 22,50. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass in nahezu allen geschäftlichen Bereichen auf dem Markt deutlich unterschiedliche Preise existieren, somit auch im Mietwagengeschäft bei verschiedenen Mietwagenunternehmen unterschiedliche Preise angeboten werden. Dass die Geschädigte ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen ist, wird auch von ihr nicht behauptet. Es fehlt auch Vortrag dazu, dass ihr bei entsprechender Nachfrage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ein günstigerer Tarif nicht zugänglich bzw. bei einem anderen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug der Klasse 5 nicht vorrätig gewesen wäre. Da die Geschädigte die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nachweisen muss, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, konkrete Alternativangebote für die Anmietung eines Fahrzeugs der Klasse 5 vorzutragen.
47 
Insgesamt sind somit erstattungsfähig     
EUR 14.063,72
48 
Auf diesen Schaden hat die Beklagte vorgerichtlich insgesamt EUR 8.811,45 gezahlt, sodass der Klägerin noch ein zu erstattender Betrag von EUR 5.252,27 zusteht. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
II.
49 
Der Zinsanspruch ergibt sich - gestaffelt unter Berücksichtigung der Zahlungen vom 02. Februar 2010 und vom 11. März 2010 - aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten haben auf die verschiedenen Zahlungsaufforderungen der Klägerin vom 09. Dezember 2009 (AH 5/7), vom 07. Januar 2010 (AH 9/11) und vom 14. Januar 2010 (AH 13), denen auch die Belege für den geltend gemachten Schaden beigefügt waren, erst am 02. Februar und am 11. März 2010 insgesamt EUR 8.811,45 gezahlt. Diese Schreiben der Klägerin sind Mahnungen, einer Fristsetzung bedurfte es hierfür nicht (vgl. BGH NJW 2009, 1813/1816 und NJW 2008, 50).
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
51 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
21 
Die Klägerin hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalls vom 28. November 2009 einen Schadensersatzanspruch für die ihr entstandenen materiellen Schäden in Höhe von (restlichen) EUR 5.252,27 aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Darauf, ob ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG vorliegt, kommt es nicht an; die Beklagten haften wegen so weit überwiegender Verursachung und Verschuldens des Beklagten Ziffer 1 am streitgegenständlichen Unfall, dass eine mögliche Mithaftung der Klägerin vollständig zurücktritt.
22 
1. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei sind nach ständiger Rechtsprechung nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen, die sich unfallursächlich ausgewirkt haben (vgl. u.a. BGH, NJW 2007, 506, m.w.N.). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, 231, m.w.N.). Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hat das Gericht gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden Fahrer unter Berücksichtigung der von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr vorzunehmen.
23 
Aus den beigezogenen Unterlagen und nach Anhörung der Parteien ergibt die Abwägung hier eine 100 %igen Haftung der Beklagten.
24 
a) Die von den am Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr war vorliegend nicht gleichwertig. Bei der vom Erstbeklagten gesteuerten Zugmaschine handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Ackerschlepper mit - wie der Beklagte Ziffer 1) mündlich ausführte und sich aus der beigezogenen Akte Seite 35 ergibt - Anhänger. Dieses Gespann weist aufgrund seiner Schwere und Schwerfälligkeit beim Anfahren, der nur geringen Höchstgeschwindigkeit, des größeren Umfangs und der Aufbauten eine größere Betriebsgefahr als der Pkw auf.
25 
Dazu gehört auch, dass der Frontlader mit seiner angebrachten Palettengabel infolge der winkligen/spitzen Formgebung sehr aggressiv und verletzungsgefährlich beim Anstoß gegen Körper anderer Verkehrsteilnehmer wirken konnte. Nach § 30 c Abs. 1 StVZO dürfen am Umriss der Fahrzeuge keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall also hinzu, dass der Ackerschlepper mit einem Frontlader mit Palettengabel versehen war, der über den vorderen Rand des Traktors hinaus ragte und für sich genommen bereits eine erhöhte Gefahrenquelle darstellte, da im Straßenverkehr von den Verkehrsteilnehmern zuerst die Konturen eines Fahrzeugs wahrgenommen und insoweit abgeschätzt werden. Jede Vorrichtung, die über die klar erkennbaren Konturen eines Fahrzeugs hinausgeht, sei es durch Ladung wie z.B. Stangen oder Bretter, oder sei es durch einen Anbau - wie hier mit der Vordergabel mit Palettengabel - stellt deshalb eine erhöhte Gefahrenquelle dar. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Überlegung, dass über die klaren Konturen im Frontbereich eines Fahrzeugs hinausragende Fahrzeugteile oder Ladung bei einem Abbiegevorgang fast zwangsläufig in die Gegenfahrbahn hineinschwenken müssen.
26 
b) Besonders ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass die Zinken der Palettengabel, die von der Seite gesehen selbst nur zwei bis vier Zentimeter breit und weder durch eine augenfällige Farbe, noch durch ein Warntuch oder -anhänger besonders gekennzeichnet waren, nach unten ausgerichtet am Frontlader hingen. Sie ragten bei Stillstand und Fahrt bis auf eine lichte Höhe von 1,3 m in den Verkehrsraum hinein. Sie waren damit nicht nur höchst schwer zu erkennen, sondern stellten darüber hinaus für jeden Verkehrsteilnehmer, sei es Auto- und Fahrradfahrer oder Fußgänger mit einer Körpergröße von mehr als 1,3 m eine besondere Gefahrenquelle dar. Damit lag, von der höheren Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten 1) abgesehen, eine Verkehrssituation vor, die unter Beachtung der in der StVO normierten Sicherungspflichten vom Erstbeklagten besondere Sorgfalt und Vorsicht erforderte, die er nicht erfüllt hat.
27 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der in eine bevorrechtigte Straße nach links einbiegt, sich eines Einweisers, gleichgültig ob eine solche Pflicht hier aus §§ 1, 8 StVO oder - wie hier - aus § 10 StVO zu entnehmen wäre, dann bedienen muss, wenn von dem Einbiegevorgang für den normalen Verkehr ungewöhnliche Gefahren ausgehen. Solche außergewöhnlichen Gefahrensituationen sind in der Rechtsprechung bejaht worden, wenn der Einbiegevorgang wegen der Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges längere Zeit in Anspruch nimmt und die Wahrnehmbarkeit wegen erheblich eingeschränkter Sichtverhältnisse, z.B. bei Dunkelheit, Nebel oder an besonders unübersichtlichen Stellen, besonders erschwert ist (vgl. BGH, VersR 1968, 1162; VersR 1984, 1147; VersR 1965, 188; sowie BayObLG VRS 43, 66; 45, 211, 213; 61, 384, 386; 68, 295, 296; OLG Hamm VRS 32, 67, 69; OLG Celle VRS 51, 305, 307; OLG Koblenz VersR 1989, 1310).
28 
Eine solche besonders gefährliche Ausnahmesituation kann hier festgestellt werden. Es handelt sich bei dem von der Erstbeklagten gesteuerten Gespann um ein langes und schwerfälliges Gefährt, das auch aus einem Grundstück in die Gegenfahrbahn einfahren wollte, weshalb es für die Überquerung der für die Klägerin rechten Fahrbahnhälfte - nach den Angaben des Erstbeklagten - 10 bis 15 Sekunden benötigt hätte (Protokoll vom 19. Oktober 2010 - Seite 2, AS 61).
29 
Das allein genügt zwar nicht, generell die Pflicht zur Verwendung eines Einweisers zu begründen. Die Lichtverhältnisse waren nicht eingeschränkt; es war um die Mittagszeit des 29. November 2009 taghell. Auch sonst waren die Straßenverhältnisse nach den Feststellungen des den Unfall aufnehmenden Polizeihauptmeisters M. trocken und nicht durch eine besondere Unübersichtlichkeit gekennzeichnet. Neben dem rechten Straßenrand der Leichtsandstraße ist ein schmaler Grünstreifen vorhanden, dem eine hohe Plakatwerbewand folgt, die durch die streitgegenständliche Grundstücksausfahrt unterbrochen wird (beigezogene Akte Seite 1 und 35 und Lichtbilder Seite 41 und 43).
30 
Nach Überzeugung dieses Gerichts ergab sich die Notwendigkeit eines Einweisers jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Stellung der Palettengabelzinken und der innerörtlichen Situation. Zwar muss gerade in ländlichen Gebieten, namentlich auf kleineren Straßen der Kraftfahrer insbesondere im Sommer mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen und seine Geschwindigkeit solchen Gegebenheiten anpassen. Etwas anderes gilt jedoch im innerstädtischen Bereich einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern. Auch wenn rund um R. noch Landwirtschaft betrieben wird, muss mit Ackerschleppern in der Stadt nicht ohne Weiteres gerechnet werden. Dies gilt insbesondere für Ende November, einer Jahreszeit, in der Aussaat oder Ernten üblicherweise nicht mehr stattfinden. Wie der Erstbeklagte in seiner Anhörung erläuterte, war er auch nicht wegen seiner Landwirtschaft mit dem Ackerschlepper unterwegs, sondern um Weihnachtshütten für den Freundeskreis KJG zu transportieren.
31 
Darüber hinaus ragten die schmalen Palettenzinken, weder durch Farbe oder durch ein Warntuch kenntlich gemacht, mit ihren Spitzen unmittelbar bis zu einer lichten Höhe von 1,3 m in den Verkehrsraum der von der Klägerin befahrenen Straßenseite hinein, als der Traktor in der Grundstücksausfahrt am Fahrbahnrand anhielt, um den vorbeifahrenden Verkehr zwecks Einfahrt zu beobachten. Im innerstädtischen Bereich ist diese Palettengabel vor dem wechselhaften Hintergrund aus Häusern, Plakatwänden und Verkehrszeichen nochmals erschwert zu erkennen. Wer aber mit einem Ackerschlepper mit einer nach unten gerichteten Palettengabel an einer innerstädtischen Grundstückseinfahrt in eine Straße einbiegen möchte, darf nicht bis zum Straßenrand vorfahren, um sich einen Überblick über die Verkehrssituation zu verschaffen, da er bereits im Stillstand alle Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn vor ihm erheblich gefährdet. Er muss sich eines Einweisers bedienen, der ein Anhalten am Straßenrand entbehrlich macht. Dieser Einweiser hätte auch ggf. vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer auf die besondere Gefahrensituation aufmerksam machen können.
32 
Wie der Erstbeklagte in seiner Anhörung ausführte, hatte er die Palettengabel gerade aus dem Grunde nach unten abgesenkt, um wegen eines ansonsten zu weit über den vorderen Rand des Traktors hinausragenden Palettenzinken keinen Einweiser zu benötigen. Zwar mag der Erstbeklagte mit der Stellung der Palettengabel Vorschriften über die Länge der über den Frontbereich herausragender Anbauten beachtet haben; mit der Einfahrt in die bevorrechtigte Straße aus einem Grundstück heraus unterlag er jedoch dem besonderen Sicherungsgebot des § 10 Abs. 1 StVO, welches er aus oben dargelegten Gründen missachtet hat. Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich nämlich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Wenn ihm ein Einweiser nicht zur Verfügung stand, so hätte der Erstbeklagte im vorliegenden Fall die Palettengabel nicht auf der Fahrt mit dem Ackerschlepper montiert lassen dürfen. Vielmehr wäre es geboten gewesen, die Palettengabel vor jeder Fahrt auf der öffentlichen Straße zu demontieren und im Anhänger mit sich zu führen. Indem er auf einen Einweiser verzichtete und im innerstädtischen Bereich mit einem Traktor mit einer so montierten Palettengabel in die öffentliche Straße einfuhr, hat er grob verkehrswidrig gehandelt. Ob sein Verhalten auch rücksichtslos im Sinne von § 315 c Abs. 1 StGB war, brauchte nicht entschieden zu werden. Die von dem Gespann - Traktor mit Anhänger und Palettengabel - ausgehende, deutlich erhöhte Betriebsgefahr und das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten Ziffer 1) lassen bei der Abwägung eine von dem Wagen der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr und einen möglichen Verstoß der Klägerin gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 StVO) vollkommen zurücktreten.
33 
c) Ein Verstoß der Klägerin gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) liegt nicht vor.
34 
Das Sichtfahrgebot soll nicht nur vor Kollisionen mit Entgegenkommenden, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren. Mit Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer stets rechnen, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit (vgl. OLG Naumburg NZV 1999, 466; OLG Schleswig NZV 1995, 445; OLG Zweibrücken NZV 1993, 153). Der Fahrzeugführer muss daher (auch) vor unvermuteten Hindernissen auf der Fahrbahn anhalten können. Dies erlaubt nur ein – von § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gefordertes – Fahren auf Sicht. Durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird das Sichtfahrgebot nur für solche Hindernisse, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss, wie z.B. mit unvermittelt von der Seite zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretenden Fußgängern oder mit einem plötzlich vom Müllfahrzeug abspringenden Müllwerker (vgl. BGH NJW 1985, 1950; KG NZV 1998, 376; OLG Köln VRS 1989, 105 und 446; OLG Oldenburg NZV 1990, 158). Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist auch dann nicht vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares – weil kleines oder kontrastarmes – Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet (vgl. z.B. ein Eisenteil oder eine Stange auf der Autobahn - OLG Düsseldorf NZV 1990, 231; OLG Nürnberg DAR 1996, 59).
35 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Zwar waren der Traktor und der nach vorne herausragende breite Frontlader gut sichtbar. Innerorts ist jedoch ein Traktor, der an einem Frontlader nochmals eine Palettengabel angebracht hat, die mit ihren nur wenige Zentimeter starken und nicht gesondert gekennzeichneten Zinken bis auf eine lichte Höhe von 1,3 m in den Fahrbahnbereich hineinragt ein außergewöhnliches Hindernis, mit dem unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt zu rechnen ist. Diese Situation ist nach Auffassung des Gerichts vergleichbar einem Eisenteil oder einer Stange auf der Autobahn.
36 
Selbst wenn ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO angenommen würde, so wöge er aus oben dargelegten Gründen nicht schwer.
37 
Der deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs und der erhebliche Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten rechtfertigen es im vorliegenden Fall, dass - auch bei einem unterstelltem Verstoß der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO - eine Mithaftung der Klägerin vollständig zurücktritt (§§ 17, 18 StVG, § 254 BGB).
38 
2. Von den geltend gemachten Schäden kann die Klägerin insgesamt EUR 14.063,72 ersetzt verlangen.
39 
a) Fahrzeugschaden
EUR 10.800,00
b) Sachverständigenkosten
EUR 823,48
c) Abschleppkosten
EUR 279,89
d) Nebenkosten für Vollkaskoversicherung        
EUR 25,00
e) Ummeldung
EUR 75,00
f) Taxikosten
EUR 50,00
Dieser Schaden von EUR 12.053,37
steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
        
g) Mietwagenkosten
EUR 2.010,35
40 
aa) Von den Mietwagenkosten kann die Klägerin lediglich Kosten für den Zeitraum 30. November bis 21. Dezember 2009 ersetzt verlangen.
41 
Die Klägerin hatte das Gutachten des Sachverständigen über den Umfang des durch den Unfall am PKW erlittenen Schaden bereits am 03. Dezember 2009 erhalten. Nachdem der Ehemann am Freitag, den 04. Dezember 2009, das Krankenhaus verlassen hatte, konnte das Ehepaar unverzüglich damit beginnen zu überlegen, ob ein Neuwagen angeschafft oder das beschädigte Fahrzeug repariert werden sollte. Dass sie sich bis zum 22. Dezember 2009 mit dieser Entscheidung Zeit ließen und erst an diesem Tage einen Wagen bestellten, der wegen der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage erst am 18. Januar 2010 geliefert wurde, darf den Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Das Gericht geht im vorliegenden Fall von einer Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens und Rückkehr des Ehemanns aus dem Krankenhaus bis zum Montag, den 07. Dezember 2009 aus, an dem das neue Fahrzeug hätte bestellt und - nach Einschätzung des Gerichts bei dem gängigen Modell eines PKW VW Golf - bis zum Montag, den 21. Dezember 2009 hätte geliefert werden können. Die durch die Feiertage angefallene Verzögerung bei der Lieferung wäre damit nicht entstanden. Damit sind insgesamt drei Wochen erstattungsfähig.
42 
Ausweislich der vorgelegten Mietwagenrechnung betragen die Mietwochenpauschale brutto EUR 522,37, die Nebenkostenwochenpauschale brutto EUR 147,95 und die Zustellungskosten EUR 60,00. Daraus errechnet sich dann für die drei Wochen ein Mietwagenbetrag von brutto EUR 2.010,35 (Mietwagen netto EUR 1.316,91 + Nebenkosten netto EUR 312,46 und Zustellung EUR 60,00 = EUR 1.689,37 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = brutto EUR 2.010,35).
43 
bb) Die Winterreifen, berechnet mit brutto EUR 265,00 ( in der Mietwagenrechnung im Übrigen dann nochmals mit einem Zuschlag von 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen - AH 15), sind nicht gesondert erstattungsfähig, da Winterreifen bei einer Anmietung am 30. November 2009 über die Weihnachtszeit hinaus in der Winterzeit zur Ausstattung eines Mietfahrzeugs gehören und nicht als Sonderausstattung berechnet werden können (vgl. dazu auch LG Essen, Urteil vom 13. Januar 2009, 15 S 265/08, recherchiert in juris;).
44 
cc) Ebenso nicht erstattungsfähig ist der Aufschlag von 20 %, für den sich in der Mietwagenrechnung keinerlei Begründung findet. Bei diesem Aufschlag handelt es sich wohl um den sog. Unfallersatztarif, der von den Beklagten aus keinem Gesichtspunkt zu bezahlen ist.
45 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH VersR 2007, 516, 517; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 699, 700; BGH, NJW 2009, 58). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadenminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, NJW 2008, 2910). Diese Rechtsprechung ist auch auf Fallgestaltungen zu übertragen, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07). In beiden Fällen ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist. Unterlässt der Geschädigte - wie hier - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen/Preisen, geht es nicht um die Verletzung der Schadenminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH VersR 2005, 850; VersR 2006, 669, 671; VersR 2007, 1577, 1578; VersR 2008, 699, 700; VersR 2008, 1706, 1708; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 U 165/09, in MDR 2010, 623 und LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2010 - 9 S 442/09, in VRR 2010, 346).
46 
Im vorliegenden Fall bestand bei der Anmietung am 30. November 2009 keine Eil- oder Notsituation. Die Anmietung erfolgte erst zwei Tage nach dem Unfallereignis. Die Geschädigte hätte damit ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Anlass für eine Erkundigung ergab sich bereits aus der Höhe der zu erwartenden Mietwagenkosten. Ausweislich des Mietvertrages betrug die Grundgebühr pro Tag EUR 97,59 zuzgl. Zusatzgebühr mit EUR 22,50. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass in nahezu allen geschäftlichen Bereichen auf dem Markt deutlich unterschiedliche Preise existieren, somit auch im Mietwagengeschäft bei verschiedenen Mietwagenunternehmen unterschiedliche Preise angeboten werden. Dass die Geschädigte ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen ist, wird auch von ihr nicht behauptet. Es fehlt auch Vortrag dazu, dass ihr bei entsprechender Nachfrage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ein günstigerer Tarif nicht zugänglich bzw. bei einem anderen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug der Klasse 5 nicht vorrätig gewesen wäre. Da die Geschädigte die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nachweisen muss, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, konkrete Alternativangebote für die Anmietung eines Fahrzeugs der Klasse 5 vorzutragen.
47 
Insgesamt sind somit erstattungsfähig     
EUR 14.063,72
48 
Auf diesen Schaden hat die Beklagte vorgerichtlich insgesamt EUR 8.811,45 gezahlt, sodass der Klägerin noch ein zu erstattender Betrag von EUR 5.252,27 zusteht. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
II.
49 
Der Zinsanspruch ergibt sich - gestaffelt unter Berücksichtigung der Zahlungen vom 02. Februar 2010 und vom 11. März 2010 - aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten haben auf die verschiedenen Zahlungsaufforderungen der Klägerin vom 09. Dezember 2009 (AH 5/7), vom 07. Januar 2010 (AH 9/11) und vom 14. Januar 2010 (AH 13), denen auch die Belege für den geltend gemachten Schaden beigefügt waren, erst am 02. Februar und am 11. März 2010 insgesamt EUR 8.811,45 gezahlt. Diese Schreiben der Klägerin sind Mahnungen, einer Fristsetzung bedurfte es hierfür nicht (vgl. BGH NJW 2009, 1813/1816 und NJW 2008, 50).
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
51 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14.10.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 308/07 Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 18.02.2010 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14. August 2009 - 6 C 159/09 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 242,71 sowie weitere EUR 46,41 zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 308/07 Verkündet am:
14. Oktober 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug
zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten
anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine
Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.

b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens
frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten
auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr
2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung
nachgegangen werden, wenn ei ne andere geeignete Schätzgrundlage
zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.
2
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war aber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklagte in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 € pro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, mieteten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158 € netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be- trag von 1.650,68 € zahlte die Beklagte 699,48 €. Den Differenzbetrag verlangen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Klägerinnen die Regulierung der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Mietwagenspiegel Schwacke 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen können.
5
Sie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten Autovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gelegen , wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei. Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Klägerinnen von einer weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie hätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerechtigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerinnen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer solchen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müssen , der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten genannte.
6
Der Schwacke - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des Landgerichts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter ausführt. Danach könnten die Klägerinnen die Regulierung nur unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht gehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den Fall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif abzustellen sei, der der Anmietdauer am nächsten komme. Dies sei vorliegend der Wochentarif.
7
Hier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 €, nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 €. Hinzuzusetzen sei der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksichtigung der den Parteien mitgeteilten Schätzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 € betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 €), ferner seien die Zustellkosten (17,40 €) zuzurechnen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen.

II.

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
10
2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klägerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausführungen im Berufungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu Grunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfallersatztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die Revision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehalten und Beweis angeboten zu haben.
11
3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Klägerinnen vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitlichen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Klägerinnen , da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf den Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu können, verkenne es entweder , dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem ortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädigten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei, oder aber es übergehe Parteivortrag der Klägerinnen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
12
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
13
b) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, dass den Klägerinnen ein günstigerer als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei.
14
aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).
15
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen aufgrund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Klägerinnen war auch bei der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu erwarten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundigungspflicht , auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der Mietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter angebotene Preis weit über dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO).
16
cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten sich unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Autovermietung ansässig sei, während am Reparaturort lediglich die von den Klägerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere Autovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermietungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie Plauen, Zwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen.
17
Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei insbesondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 (VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Klägerinnen seien im Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien genannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht stellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerinnen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie aufgrund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das Angebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemüht hätte.
18
4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 anstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.
19
a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
20
b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverständigenbeweis nachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden.
21
Das Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht gezogenen Zahlenmaterials ausgeführt, warum es der Meinung ist, der Moduswert nach der Schwackeliste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerichtes Chemnitz für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert nicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es deshalb auf andere Schätzungsgrundlagen zurückgreift, ist vom tatrichterlichen Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt.
22
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un- erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.
23
So liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585, welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B. Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben worden. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln, Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV 2007, 173), steht dem nicht entgegen.
24
Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die Schwackeliste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat.
25
5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt, vorliegend also den Wochentarif.
26
Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG Köln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzuleiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG Köln dazu dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht verfolgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des Tagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14. August 2009 - 6 C 159/09 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 242,71 sowie weitere EUR 46,41 zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2009.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. Streitwert: EUR 1.047,25

Gründe

 
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.08.2009 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger restliche Mietwagenkosten i. H. v. 1.047,25 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 150,30 EUR nebst Zinsen geltend gemacht hat, in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger verlangten Mietwagenkosten entsprächen dem durch die Schwackeliste vorgegebenen Rahmen unter Hinzuziehung eines 20 %igen Aufschlages.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie Klagabweisung anstrebt. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe seine Erkundigungspflicht verletzt. Sie, die Beklagte, habe dargelegt, dass es für den Kläger ein konkretes günstigeres Angebot gegeben habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.08.2009 - 6 C 159/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.
10 
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Senats vom 19.01.2010 auf die zuständige Berichterstatterin als streitentscheidende Einzelrichterin übertragen.
II.
11 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a. F., 40 EGGVG zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Das angefochtene Urteil wurde vor dem 01.09.2009 erlassen.
12 
Die Berufung hat auch zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Kläger hat (nur) Anspruch auf Mietwagenkosten i. H. v. insgesamt 1.421,70 EUR, wovon die Beklagte vorprozessual bereits 1.178,99 EUR gezahlt hat. Zur Zahlung der noch ausstehenden Differenz von 242,71 EUR nebst Zinsen und daraus errechneter vorgerichtlicher anwaltlicher Geschäftsgebühr jeweils nebst Zinsen war die Beklagte demnach zu verurteilen. Soweit das Amtsgericht einen höheren Betrag zugesprochen hat, war das Urteil auf die Berufung der Beklagten entsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen. Die weitergehende Berufung, mit der die Beklagte Klagabweisung insgesamt anstrebt, war zurückzuweisen.
13 
Der Kläger kann gemäß § 249 BGB nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. zuletzt Urteil BGH vom 19.01.2010, VI ZR 112/09).
14 
Die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht der Erforderlichkeit. Der Kläger hat eine Mietwagenrechnung der Firma R. vorgelegt, bei der er nach dem unbestrittenem Vorbringen der Beklagten seinen bei dem Unfall beschädigten Pkw auch reparieren ließ. Die Mietwagenfirma hat für 15 Tage (in denen 394 km gefahren wurden) insgesamt 2.520,50 EUR in Rechnung gestellt, wobei sie von einem Wochentarif von 1.229,42 EUR (x 2) sowie einem Tagestarif von 87,82 EUR, unfallbedingten Zusatzleistungen mit 476,67 EUR, Winterreifen mit 52,50 EUR und einer Haftungsbegrenzung mit 271,65 EUR - jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer - ausgegangen ist.
15 
Diese Mietwagenrechnung macht der Kläger allerdings nicht in vollem Umfang geltend, sondern stellt eine davon abweichende eigene Berechnung auf. Er berechnet nach der von ihm vorgelegten Schwackeliste für das Postleitzahlgebiet 751 für 15 Tage 1.588,86 EUR, zuzüglich Haftungsbefreiung mit 363,90 EUR und einem unfallbedingten Aufschlag von 20 %, abzüglich 5 % Eigenersparnis und kommt so zu einem Betrag von 2.226,34 EUR, von dem er die von der Beklagten bezahlten 1.178,99 EUR abzieht.
16 
Dieser vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ohne nähere Begründung übernommenen Berechnung kann vom Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Der Kläger kann im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zu dem von ihm geltend gemachten Unfallersatztarif anmieten, weil er der ihm obliegenden Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es Sache des Geschädigten, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach Juris, dort Rn. 14).
17 
Der Kläger trägt zwar vor, ihm sei keine Zeit verblieben, bezüglich der Höhe der Mietwagenkosten umfangreiche Marktrecherchen anzustellen, da sich der Verkehrsunfall am 25.01.2008 um 14.15 Uhr ereignet habe und die Anmietung am darauf folgenden Tag um 9.45 Uhr erfolgt sei (vgl. I/79). Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger aber nicht nur keine umfangreichen Nachforschungen angestellt, sondern gar keine. Da der Unfall an einem Sonntag gegen 14.15 Uhr stattfand und die Anmietung erst am nächsten Tag erfolgte, lag keine Eil- oder Notsituation vor, wie sie etwa dem von Klägerseite vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zugrunde lag (Urteil vom 08.07. 2009 - 3 U 30/09-).
18 
Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss aber unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (BGH a. a. O. Rn. 15).
19 
Wäre der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er ohne weiteres herausfinden können, dass das Autohaus, bei dem er sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur gegeben hat und bei dem er dann auch ein Fahrzeug angemietet hat, einen wesentlich günstigeren Tarif anbietet, als er ihm in Rechnung gestellt wurde. Die Beklagte hat eine Preisliste des Autohauses R. von Juli 2009 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass ein Fahrzeug wie der vom Kläger angemietete Golf Plus 1,9 TDI zu einem Werkstatttarif von 31,99 EUR und zu einem Normaltarif von 87,00 EUR, jeweils inklusive 19 % Mehrwertsteuer, angeboten wird.
20 
Dazu hat der Kläger lediglich vorgetragen, bei dem Werkstatttarif handele es sich um einen subventionierten Preis, der nur für Fälle nicht fremd verursachter Reparaturerforderlichkeit angeboten werde. Bei einem fremd verschuldeten Unfall mit längerer Reparaturzeit könne dieser Tarif nicht in Anspruch genommen werden, das Autohaus würde sich schlicht weigern (so der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) zu diesem Preis zu vermieten.
21 
Das erscheint dem Berufungsgericht nachvollziehbar, das ebenfalls davon ausgeht, dass dieser Tarif für in der Regel kurzfristige Werkstattbesuche (Inspektion oder ähnliches) angeboten wird. Anderes hat auch die Beklagte substantiiert nicht vorgetragen.
22 
Allerdings hat der Kläger sich nicht dazu geäußert, weshalb er nicht den Normaltarif hätte in Anspruch nehmen können und den Vortrag der Beklagten zur Zugänglichkeit dieses Tarifes nicht. Damit ist der zu treffenden Entscheidung - die ausdrücklich als Einzelfallentscheidung bezeichnet wird - als unstreitig zugrunde zu legen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt den günstigeren Normaltarif hätte in Anspruch nehmen können und dass ihm dieses wesentlich günstigere Angebot auf einfache Nachfrage ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Dieses hätte er dann, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgend, auch in Anspruch nehmen müssen. Auf alle weiteren von den Parteien ausführlich diskutierten Fragen, insbesondere ob grundsätzlich nach Schwackeliste oder nach Fraunhofer-Liste abgerechnet werden kann, kommt es demnach im hier zu entscheidenden Fall nicht an.
23 
Das führt zur folgender Berechnung: Der Normaltarif beträgt für den vom Kläger angemieteten VW Golf Plus, 1,9 TDI 87,00 EUR pro Tag inklusive Mehrwertsteuer. Für 15 Tage macht dies 1.305,00 EUR aus. Davon ist eine Eigenersparnis von (unstreitig) 5 % mit 62,25 EUR abzuziehen, so dass 1.239,75 EUR verbleiben. Der Kläger macht weiter Kosten für die Haftungsbefreiung geltend mit 363,90 EUR. Diese Kosten sind allerdings nur zur Hälfte erstattungsfähig. Der Kläger hat keinen Vortrag dahingehend erbracht, dass auch sein geschädigtes Fahrzeug Vollkasko versichert war, so dass das Berufungsgericht dies auch nicht zugrunde legen kann. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich die Benutzung eines Mietwagens mit einem erheblichen Schädigungsrisiko verbunden ist. In diesen Fällen hält das Berufungsgericht es daher für sachgerecht, gemäß § 287 ZPO die Prämien für die Haftungsfreistellung zur Hälfte und somit mit 181,95 EUR für 15 Tage - zu ersetzen (vgl. OLG Karlsruhe 10 U 55/00, 10 U 104/01, 1 U 17/08; vgl. auch BGH, NZV 2005, 301, wonach es der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO unterliegt, ob im Einzelfall ein Vollkaskoschutz ganz oder nur teilweise zu erstatten ist).
24 
Demnach haben die Beklagten insgesamt zu erstatten 1.421,70 EUR, wovon sie vorprozessual bereits 1.178,99 EUR bezahlt haben, so dass ein Betrag von EUR 242,71 verbleibt, zu deren Bezahlung nebst Zinsen die Beklagte zu verurteilen war.
25 
Soweit das Amtsgericht sie zur Zahlung von mehr als diesem Betrag verurteilt hat, war die Berufung der Beklagten erfolgreich, die weitergehende Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
26 
Der Kläger hat schließlich noch Anspruch auf Zahlung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Mehrwerststeuer aus diesem Streitwert mit 46,41 EUR (32,50 EUR + 6,50 x 19 %).
27 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind in der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht gegeben.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 308/07 Verkündet am:
14. Oktober 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug
zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten
anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine
Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.

b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens
frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten
auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr
2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung
nachgegangen werden, wenn ei ne andere geeignete Schätzgrundlage
zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.
2
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war aber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklagte in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 € pro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, mieteten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158 € netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be- trag von 1.650,68 € zahlte die Beklagte 699,48 €. Den Differenzbetrag verlangen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Klägerinnen die Regulierung der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Mietwagenspiegel Schwacke 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen können.
5
Sie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten Autovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gelegen , wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei. Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Klägerinnen von einer weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie hätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerechtigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerinnen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer solchen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müssen , der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten genannte.
6
Der Schwacke - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des Landgerichts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter ausführt. Danach könnten die Klägerinnen die Regulierung nur unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht gehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den Fall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif abzustellen sei, der der Anmietdauer am nächsten komme. Dies sei vorliegend der Wochentarif.
7
Hier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 €, nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 €. Hinzuzusetzen sei der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksichtigung der den Parteien mitgeteilten Schätzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 € betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 €), ferner seien die Zustellkosten (17,40 €) zuzurechnen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen.

II.

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
10
2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klägerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausführungen im Berufungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu Grunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfallersatztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die Revision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehalten und Beweis angeboten zu haben.
11
3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Klägerinnen vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitlichen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Klägerinnen , da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf den Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu können, verkenne es entweder , dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem ortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädigten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei, oder aber es übergehe Parteivortrag der Klägerinnen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
12
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
13
b) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, dass den Klägerinnen ein günstigerer als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei.
14
aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).
15
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen aufgrund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Klägerinnen war auch bei der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu erwarten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundigungspflicht , auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der Mietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter angebotene Preis weit über dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO).
16
cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten sich unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Autovermietung ansässig sei, während am Reparaturort lediglich die von den Klägerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere Autovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermietungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie Plauen, Zwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen.
17
Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei insbesondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 (VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Klägerinnen seien im Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien genannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht stellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerinnen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie aufgrund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das Angebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemüht hätte.
18
4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 anstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.
19
a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
20
b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverständigenbeweis nachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden.
21
Das Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht gezogenen Zahlenmaterials ausgeführt, warum es der Meinung ist, der Moduswert nach der Schwackeliste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerichtes Chemnitz für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert nicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es deshalb auf andere Schätzungsgrundlagen zurückgreift, ist vom tatrichterlichen Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt.
22
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un- erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.
23
So liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585, welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B. Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben worden. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln, Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV 2007, 173), steht dem nicht entgegen.
24
Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die Schwackeliste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat.
25
5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt, vorliegend also den Wochentarif.
26
Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG Köln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzuleiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG Köln dazu dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht verfolgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des Tagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14. August 2009 - 6 C 159/09 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 242,71 sowie weitere EUR 46,41 zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2009.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. Streitwert: EUR 1.047,25

Gründe

 
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.08.2009 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger restliche Mietwagenkosten i. H. v. 1.047,25 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 150,30 EUR nebst Zinsen geltend gemacht hat, in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger verlangten Mietwagenkosten entsprächen dem durch die Schwackeliste vorgegebenen Rahmen unter Hinzuziehung eines 20 %igen Aufschlages.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie Klagabweisung anstrebt. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe seine Erkundigungspflicht verletzt. Sie, die Beklagte, habe dargelegt, dass es für den Kläger ein konkretes günstigeres Angebot gegeben habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.08.2009 - 6 C 159/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.
10 
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Senats vom 19.01.2010 auf die zuständige Berichterstatterin als streitentscheidende Einzelrichterin übertragen.
II.
11 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a. F., 40 EGGVG zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Das angefochtene Urteil wurde vor dem 01.09.2009 erlassen.
12 
Die Berufung hat auch zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Kläger hat (nur) Anspruch auf Mietwagenkosten i. H. v. insgesamt 1.421,70 EUR, wovon die Beklagte vorprozessual bereits 1.178,99 EUR gezahlt hat. Zur Zahlung der noch ausstehenden Differenz von 242,71 EUR nebst Zinsen und daraus errechneter vorgerichtlicher anwaltlicher Geschäftsgebühr jeweils nebst Zinsen war die Beklagte demnach zu verurteilen. Soweit das Amtsgericht einen höheren Betrag zugesprochen hat, war das Urteil auf die Berufung der Beklagten entsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen. Die weitergehende Berufung, mit der die Beklagte Klagabweisung insgesamt anstrebt, war zurückzuweisen.
13 
Der Kläger kann gemäß § 249 BGB nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. zuletzt Urteil BGH vom 19.01.2010, VI ZR 112/09).
14 
Die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht der Erforderlichkeit. Der Kläger hat eine Mietwagenrechnung der Firma R. vorgelegt, bei der er nach dem unbestrittenem Vorbringen der Beklagten seinen bei dem Unfall beschädigten Pkw auch reparieren ließ. Die Mietwagenfirma hat für 15 Tage (in denen 394 km gefahren wurden) insgesamt 2.520,50 EUR in Rechnung gestellt, wobei sie von einem Wochentarif von 1.229,42 EUR (x 2) sowie einem Tagestarif von 87,82 EUR, unfallbedingten Zusatzleistungen mit 476,67 EUR, Winterreifen mit 52,50 EUR und einer Haftungsbegrenzung mit 271,65 EUR - jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer - ausgegangen ist.
15 
Diese Mietwagenrechnung macht der Kläger allerdings nicht in vollem Umfang geltend, sondern stellt eine davon abweichende eigene Berechnung auf. Er berechnet nach der von ihm vorgelegten Schwackeliste für das Postleitzahlgebiet 751 für 15 Tage 1.588,86 EUR, zuzüglich Haftungsbefreiung mit 363,90 EUR und einem unfallbedingten Aufschlag von 20 %, abzüglich 5 % Eigenersparnis und kommt so zu einem Betrag von 2.226,34 EUR, von dem er die von der Beklagten bezahlten 1.178,99 EUR abzieht.
16 
Dieser vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ohne nähere Begründung übernommenen Berechnung kann vom Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Der Kläger kann im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zu dem von ihm geltend gemachten Unfallersatztarif anmieten, weil er der ihm obliegenden Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es Sache des Geschädigten, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach Juris, dort Rn. 14).
17 
Der Kläger trägt zwar vor, ihm sei keine Zeit verblieben, bezüglich der Höhe der Mietwagenkosten umfangreiche Marktrecherchen anzustellen, da sich der Verkehrsunfall am 25.01.2008 um 14.15 Uhr ereignet habe und die Anmietung am darauf folgenden Tag um 9.45 Uhr erfolgt sei (vgl. I/79). Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger aber nicht nur keine umfangreichen Nachforschungen angestellt, sondern gar keine. Da der Unfall an einem Sonntag gegen 14.15 Uhr stattfand und die Anmietung erst am nächsten Tag erfolgte, lag keine Eil- oder Notsituation vor, wie sie etwa dem von Klägerseite vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zugrunde lag (Urteil vom 08.07. 2009 - 3 U 30/09-).
18 
Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss aber unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (BGH a. a. O. Rn. 15).
19 
Wäre der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er ohne weiteres herausfinden können, dass das Autohaus, bei dem er sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur gegeben hat und bei dem er dann auch ein Fahrzeug angemietet hat, einen wesentlich günstigeren Tarif anbietet, als er ihm in Rechnung gestellt wurde. Die Beklagte hat eine Preisliste des Autohauses R. von Juli 2009 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass ein Fahrzeug wie der vom Kläger angemietete Golf Plus 1,9 TDI zu einem Werkstatttarif von 31,99 EUR und zu einem Normaltarif von 87,00 EUR, jeweils inklusive 19 % Mehrwertsteuer, angeboten wird.
20 
Dazu hat der Kläger lediglich vorgetragen, bei dem Werkstatttarif handele es sich um einen subventionierten Preis, der nur für Fälle nicht fremd verursachter Reparaturerforderlichkeit angeboten werde. Bei einem fremd verschuldeten Unfall mit längerer Reparaturzeit könne dieser Tarif nicht in Anspruch genommen werden, das Autohaus würde sich schlicht weigern (so der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) zu diesem Preis zu vermieten.
21 
Das erscheint dem Berufungsgericht nachvollziehbar, das ebenfalls davon ausgeht, dass dieser Tarif für in der Regel kurzfristige Werkstattbesuche (Inspektion oder ähnliches) angeboten wird. Anderes hat auch die Beklagte substantiiert nicht vorgetragen.
22 
Allerdings hat der Kläger sich nicht dazu geäußert, weshalb er nicht den Normaltarif hätte in Anspruch nehmen können und den Vortrag der Beklagten zur Zugänglichkeit dieses Tarifes nicht. Damit ist der zu treffenden Entscheidung - die ausdrücklich als Einzelfallentscheidung bezeichnet wird - als unstreitig zugrunde zu legen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt den günstigeren Normaltarif hätte in Anspruch nehmen können und dass ihm dieses wesentlich günstigere Angebot auf einfache Nachfrage ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Dieses hätte er dann, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgend, auch in Anspruch nehmen müssen. Auf alle weiteren von den Parteien ausführlich diskutierten Fragen, insbesondere ob grundsätzlich nach Schwackeliste oder nach Fraunhofer-Liste abgerechnet werden kann, kommt es demnach im hier zu entscheidenden Fall nicht an.
23 
Das führt zur folgender Berechnung: Der Normaltarif beträgt für den vom Kläger angemieteten VW Golf Plus, 1,9 TDI 87,00 EUR pro Tag inklusive Mehrwertsteuer. Für 15 Tage macht dies 1.305,00 EUR aus. Davon ist eine Eigenersparnis von (unstreitig) 5 % mit 62,25 EUR abzuziehen, so dass 1.239,75 EUR verbleiben. Der Kläger macht weiter Kosten für die Haftungsbefreiung geltend mit 363,90 EUR. Diese Kosten sind allerdings nur zur Hälfte erstattungsfähig. Der Kläger hat keinen Vortrag dahingehend erbracht, dass auch sein geschädigtes Fahrzeug Vollkasko versichert war, so dass das Berufungsgericht dies auch nicht zugrunde legen kann. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich die Benutzung eines Mietwagens mit einem erheblichen Schädigungsrisiko verbunden ist. In diesen Fällen hält das Berufungsgericht es daher für sachgerecht, gemäß § 287 ZPO die Prämien für die Haftungsfreistellung zur Hälfte und somit mit 181,95 EUR für 15 Tage - zu ersetzen (vgl. OLG Karlsruhe 10 U 55/00, 10 U 104/01, 1 U 17/08; vgl. auch BGH, NZV 2005, 301, wonach es der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO unterliegt, ob im Einzelfall ein Vollkaskoschutz ganz oder nur teilweise zu erstatten ist).
24 
Demnach haben die Beklagten insgesamt zu erstatten 1.421,70 EUR, wovon sie vorprozessual bereits 1.178,99 EUR bezahlt haben, so dass ein Betrag von EUR 242,71 verbleibt, zu deren Bezahlung nebst Zinsen die Beklagte zu verurteilen war.
25 
Soweit das Amtsgericht sie zur Zahlung von mehr als diesem Betrag verurteilt hat, war die Berufung der Beklagten erfolgreich, die weitergehende Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
26 
Der Kläger hat schließlich noch Anspruch auf Zahlung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Mehrwerststeuer aus diesem Streitwert mit 46,41 EUR (32,50 EUR + 6,50 x 19 %).
27 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind in der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht gegeben.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.