Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2008 - VI ZR 308/07

bei uns veröffentlicht am14.10.2008
vorgehend
Amtsgericht Chemnitz, 20 C 1821/06, 30.01.2007
Landgericht Chemnitz, 6 S 138/07, 29.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 308/07 Verkündet am:
14. Oktober 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug
zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten
anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine
Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.

b) Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens
frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten
auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr
2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung
nachgegangen werden, wenn ei ne andere geeignete Schätzgrundlage
zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 29. November 2007 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.
2
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war aber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklagte in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 € pro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, mieteten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158 € netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be- trag von 1.650,68 € zahlte die Beklagte 699,48 €. Den Differenzbetrag verlangen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Klägerinnen die Regulierung der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Mietwagenspiegel Schwacke 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen können.
5
Sie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten Autovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gelegen , wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei. Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Klägerinnen von einer weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie hätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerechtigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerinnen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer solchen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müssen , der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten genannte.
6
Der Schwacke - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des Landgerichts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter ausführt. Danach könnten die Klägerinnen die Regulierung nur unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht gehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den Fall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif abzustellen sei, der der Anmietdauer am nächsten komme. Dies sei vorliegend der Wochentarif.
7
Hier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 €, nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 €. Hinzuzusetzen sei der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksichtigung der den Parteien mitgeteilten Schätzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 € betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 €), ferner seien die Zustellkosten (17,40 €) zuzurechnen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen.

II.

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
10
2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klägerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausführungen im Berufungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu Grunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfallersatztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die Revision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehalten und Beweis angeboten zu haben.
11
3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Klägerinnen vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitlichen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Klägerinnen , da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf den Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu können, verkenne es entweder , dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem ortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädigten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei, oder aber es übergehe Parteivortrag der Klägerinnen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
12
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
13
b) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, dass den Klägerinnen ein günstigerer als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei.
14
aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).
15
bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen aufgrund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Klägerinnen war auch bei der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu erwarten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundigungspflicht , auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der Mietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter angebotene Preis weit über dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO).
16
cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten sich unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Autovermietung ansässig sei, während am Reparaturort lediglich die von den Klägerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere Autovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermietungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie Plauen, Zwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen.
17
Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei insbesondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 (VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Klägerinnen seien im Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien genannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht stellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerinnen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie aufgrund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das Angebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemüht hätte.
18
4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 anstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.
19
a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
20
b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverständigenbeweis nachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden.
21
Das Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht gezogenen Zahlenmaterials ausgeführt, warum es der Meinung ist, der Moduswert nach der Schwackeliste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerichtes Chemnitz für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert nicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es deshalb auf andere Schätzungsgrundlagen zurückgreift, ist vom tatrichterlichen Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt.
22
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un- erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.
23
So liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585, welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B. Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben worden. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln, Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV 2007, 173), steht dem nicht entgegen.
24
Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die Schwackeliste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat.
25
5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt, vorliegend also den Wochentarif.
26
Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG Köln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzuleiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG Köln dazu dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht verfolgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des Tagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 -
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bei uns veröffentlicht am 04.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil VI ZR 237/05 Verkündet am: 4. Juli 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07

bei uns veröffentlicht am 24.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 234/07 Verkündet am: 24. Juni 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
28 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2008 - VI ZR 308/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2012 - VI ZR 316/11

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 316/11 Verkündet am: 18. Dezember 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2010 - VI ZR 112/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 112/09 Verkündet am: 19. Januar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2010 - VI ZR 7/09

bei uns veröffentlicht am 02.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 7/09 Verkündet am: 2. Februar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2010 - VI ZR 139/08

bei uns veröffentlicht am 02.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 139/08 Verkündet am: 2. Februar 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 117/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Holmes,
Justizangestellte,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung
, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif"
unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem
Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 15. März 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Nebenintervenientin die Kosten ihrer Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Mitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Am Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Ar- beitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten einen PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die Nebenintervenientin, die nicht zwischen sogenannten Unfallersatztarifen und Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von insgesamt 3.029,92 € brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem Recht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in Höhe von 2.776,36 € geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst 1.300 € und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 €, woraufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende Teilerledigungserklärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach Rückabtretung der Forderungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,77 € geltend.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebenintervenientin von einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 € freizustellen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 € für einen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustellung /Abholung für 17 Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre lediglich ein Bruttobetrag von insgesamt höchstens 1.337 € entsprechend dem "gewichteten Mittel" der Normaltarife nach dem "SchwackeAutomietpreisspiegel" im Postleitzahlengebiet des Klägers objektiv erforderlich gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber schon 1.578,58 € (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er vor Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter eingeholt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem Durchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnlichen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungszeit , nämlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine besondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfallersatztarif könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da "in letzter Konsequenz" den Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 – nicht gefolgt werden könne. Vielmehr müsse generell von einem "Sonder-Unfallersatztarif" Abstand genommen werden. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre im vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen der Nebenintervenientin auf den "Normaltarif" abzustellen, da die Vermieterin eben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch keinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne.

II.

5
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
7
Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig erweist.
8
2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte es bereits deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen "Unfallersatztarifen" und "Normaltarifen" unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend machen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" vergleichen.
9
Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrich- terlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Klägers auf maximal 1.337 € geschätzt hat.
10
Soweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleistungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzierungskosten , für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellungen bedarf. Da die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten "maximalen Normaltarif" von 1.337 € hinaus auf die Mietwagenkosten insgesamt 1.578,58 €, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen konkreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzierungskosten entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten Mehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten Mehrbetrag abgegolten betrachtet werden.
11
3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweis- last trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.).
12
a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere An- mietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mittwoch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am 7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen zu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut bekannter Preisliste für die ersten 6 Tage 192,56 € pro Tag und ab dem 7. Tag noch 169,36 € betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des Klägers nach einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt auch keinen konkreten Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin auf, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren Tarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden Deckungszusage des Haftpflichtversicherers.

III.

14
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 C 308/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 S 225/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 99/06 Verkündet am:
30. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom
25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif
angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten
wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-
lich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -
VersR 2006, 1273, 1274).
BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Die Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 € und insgesamt zu einem Mietpreis von 1.509,02 € an. Unter Anrechnung von 10% erspar- ter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 €. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10% in voller Höhe zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif zugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit Rücksicht auf die Unfallsituation zur Herstellung nicht "erforderlich" gewesen sei. Davon sei auszugehen , da die insoweit beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientierenden Mietwagenkosten hätte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entsprechenden Kostenvorschuss hätte leisten müssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Jedoch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht an, da die Klägerin den Nachweis geführt habe, dass ihr ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Sachverständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Unfallersatz- tarif, der generell höher sei als der "Normaltarif", im vorliegenden Fall "vom Technischen her" mit "Normaltarif" zu bezeichnen sei, weil ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfalltes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort ausschließlich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei auch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Problematik bekannt.

II.

5
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
7
2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Beurteilung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs nicht ausgeschöpft.
8
Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen , wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
9
Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit gewesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Überprüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Frage in anderer Weise zu klären.
10
3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen bleiben.
11
a) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 - z.V.b.). Doch verstoßen die Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Recht.
12
b) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 m.w.N.) muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Denn kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO).
13
c) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit, einen Ersatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen.
14
In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig hoch war, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt W., die Angebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen.
15
d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im Bereich der Stadt W. einem unfallgeschädigten Kunden ausschließlich den "Unfallersatztarif" anbieten, stützt für sich allein im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Klägerin sei ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, kann nicht der Schluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderliche Frage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durchgreifen.

III.

16
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben , ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 42 S 71/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 254/05 Verkündet am:
20. März 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im
vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung
Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung
eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer
Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises
als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer
Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund
des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.
Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen
Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden
Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder be-
sondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen
Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom
23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).
BGH, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - LG Bochum
AG Herne-Wan
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 28. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin und ein Versicherungsnehmer der Beklagten waren an einem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2001 beteiligt. Die Beklagte ist für die entstandenen Schäden in voller Höhe eintrittspflichtig. Die Parteien streiten ausschließlich noch um die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, den die Klägerin am Unfalltag, einem Samstag, um 12.15 Uhr zu einem so genannten Unfallersatztarif für elf Tage bei der B. Autovermietung GmbH angemietet hatte. Die Beklagte hat auf den ursprünglich verlangten Betrag von 1.789,52 € abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % des reinen Mietzinses abzüglich hälftiger Vollkaskokosten in Höhe von 66,47 € insgesamt 848,74 € gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Restbetrages von 695,36 € nebst Zinsen geltend gemacht.
2
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst am 8. Juli 2005 einen Beweisbeschluss erlassen, nach welchem ein Sachverständigengutachten zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unfallersatztarifs sowie zu den auf dem regionalen Markt im Unfallzeitpunkt angebotenen Normaltarifen eingeholt werden sollte. Die Einholung des Gutachtens hat es davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen vier Wochen einen Auslagenvorschuss von vorläufig 7.000 € einzahle. Trotz nochmaliger Fristsetzung mit Beschluss vom 30. August 2005, mit dem zugleich im vermuteten Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, eine Frist für die Einreichung von Schriftsätzen bestimmt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, hat die Klägerin den verlangten Vorschuss nicht bezahlt. Darauf hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei den über den bereits bezahlten Betrag hinaus begehrten Mietwagenkosten um objektiv erforderliche Kosten und damit um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Die Beklagte habe der Verwertung der von der Klägerin hierzu vorgelegten Privatgutachten widersprochen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei mit Beweisbeschluss von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von 7.000 € abhängig gemacht worden. Diesen Vorschuss habe die Klägerin aber nicht innerhalb der mit Beschluss vom 30. August 2005 gesetzten Frist bezahlt und sei daher beweisfällig geblieben.
4
Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Klägerin sei durch die Erwähnung eines "Bartarifs" ihres Vermieters im Mietvertrag bekannt gewesen, dass es neben dem Unfallersatztarif noch andere Tarife gegeben habe. Der Klägerin habe sich die Frage nach einem günstigeren Tarif aufdrängen müssen. Der "Bartarif" sei, wie zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei, bei der B. Autovermietung GmbH nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen Vorauszahlung eines erheblichen, nahezu die gesamte Mietzeit umfassenden Betrages zu erhalten gewesen. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag nicht über eine Kreditkarte verfügt. Ob der Klägerin eine erhebliche Vorschusszahlung möglich oder zumutbar gewesen sei, könne offen bleiben. Ihr sei nämlich zumutbar gewesen, ein bis zwei Vergleichsangebote einzuholen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei anderen Vermietern eine Anmietung nur zu den genannten Bedingungen möglich gewesen wäre. Auch insoweit habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, weil sie den insgesamt angeforderten Vorschuss nicht gezahlt habe. Hiernach könne nur eine Abrechnung auf der Grundlage eines Normaltarifs erfolgen. Dann aber sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung den erforderlichen Herstellungsaufwand ausgeglichen habe. Auf der Grundlage der SchwackeListe 2000 sei eine Anmietung zu dem gezahlten Gesamtbetrag möglich gewesen.

II.

5
Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
6
1. Das Berufungsurteil ist nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern im schriftlichen Verfahren (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO) ergangen. Auf Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang kann sich die Revision jedoch nicht mit Erfolg stützen.
7
Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren muss als einseitige, prozessgestaltende Erklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 5 AZR 248/92 - NZA 1994, 381, 382; BVerwGE 62, 6, 8 f.; BFH, BFHE 160, 405, 408; 166, 415, 417), unterliegt aber nicht der Schriftform (vgl. BAG aaO; BSG, Urteil vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 54/64 - Die Kriegsopferversorgung 1968, 179; a.A. Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 128 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 128 Rn. 24 f.).
8
Das Schweigen der Klägerin auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Beschluss vom 30. August 2005 durfte das Berufungsgericht dennoch nicht als Zustimmung deuten. Das Abweichen von dem Grundsatz, dass die Verhandlung mündlich ist (§ 128 Abs. 1 ZPO), kann nur durch eine zweifelsfreie Erklärung der Parteien gerechtfertigt werden, die in einem Schweigen dann nicht gesehen werden kann, wenn nicht besondere Umstände hierzu Anlass geben. Die Nichtbeantwortung einer gerichtlichen Anfrage kann nicht als solcher Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1961 - III ZR 174/59 - BB 1961, 494; OLG München NJW 1955, 995, 996¸ Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 128 Anm. J II c 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rn. 57; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 128 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO, 65. Aufl., § 128 Rn. 19; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 128 Rn. 26). Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht widersprochen, sondern sich sogar an die im Beschluss vom 30. August gesetzte Frist gehalten. Schweigen kann aber nur dann als Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewertet werden, wenn eine Pflicht zur Erklärung besteht. Eine solche Pflicht kann das Gericht den Parteien nicht dadurch auferlegen, dass es gegen ihren Willen eine Abweichung von dem Grundsatz mündlicher Verhandlung ankündigt, falls dem nicht binnen gesetzter Frist widersprochen werde. Das Gericht steht den Parteien auch nicht in einem Vertragsverhältnis gegenüber, das den Parteien nach Treu und Glauben eine Pflicht zur ausdrücklichen Ablehnung des gerichtlichen Vorschlags schriftlicher Entscheidung auferlegen könnte.
9
Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 den in der Anordnung des schriftlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Parteien liegenden Verfahrensfehler nicht gerügt, obwohl ihr die fehlende Zustimmung beider Parteien bekannt war (vgl. auch BGH, BGHZ 102, 338, 340 f.). Angesichts der Einlassung der Klägerin zur Sache kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine fehlende Zustimmung berufen und den Verfahrensfehler nicht mehr rügen (vgl.
§ 295 ZOP). Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat insbesondere den genannten Schriftsatz der Klägerin nicht übergangen. Ein Verfahrensfehler wäre zudem nur beachtlich, wenn das Urteil auf ihm beruhen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - III ZR 174/59 - aaO). Dass die Klägerin bei mündlicher Verhandlung weiteren Vortrag gehalten hätte, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
10
2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgerichts davon aus, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger , wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und dass der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Die nach einem so genannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde.
11
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 -; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 -, jeweils aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -, jeweils aaO).
12
a) Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/96 - je zur Veröffentlichung bestimmt) kommt es insbesondere zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann jedoch auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Die Revision macht insoweit geltend, die Klägerin habe vorgetragen, dass ihr am Unfalltag eine anderweitige Anmietung am Samstagnachmittag nicht möglich gewesen wäre, weil sie keine Kreditkarte besessen habe. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum Vortrag vor dem Tatrichter wird lediglich ausgeführt, die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie den geforderten Auslagenvorschuss nicht entrichtet habe; sie habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass alle anderen Autovermieter damals ein Ersatzfahrzeug zum Normaltarif nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen eine erhebliche Vorschusszahlung vermietet hätten.
14
aa) Die Bedenken der Revision gegen die Höhe des im Beweisbeschluss verlangten Vorschusses (vgl. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG; BVerfGK 5, 60, 63) bedürfen im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von so genannten Unfallersatztarifen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) keiner abschließenden Entscheidung.
15
Das Berufungsgericht durfte nämlich die Klägerin nicht allein wegen der nach Nichtzahlung des Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, in anderer Weise auf Grund des bereits vorhandenen oder anzuregenden Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; HkZPO /Saenger, § 286 Rn. 55; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 91; Gottwald, Jura 1990, 225, 226), ob der Klägerin tatsächlich kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ohne weiteres zugänglich war.
16
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, der Klägerin sei ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen, beruht das auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen.
17
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass im damaligen Zeitpunkt wesentlich günstigere Tarife existiert hätten, wie sich im Übrigen aus dem im Mietvertrag abgelehnten Angebot eines Bartarifs für dasselbe Ersatzfahrzeug und aus der von der Klägerin für ihren Postleitzahlenbereich vorgelegten Schwacke-Auto-Mietpreisliste 2000 ergibt. Sie hat aber geltend gemacht, dass diese wesentlich günstigeren Tarife ihr nicht ohne weiteres zugänglich gewesen seien. Letzteres unterliegt der Prüfung nach § 254 Abs. 2 BGB, wobei die Klägerin jedoch eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
18
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei nicht im Besitz einer Kreditkarte gewesen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies zu widerlegen (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteile vom 9. Oktober 1991 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438; vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Ob der Klägerin eine erhebliche, nahezu die gesamte Mietzeit umfassende Vorauszahlung möglich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil es nicht feststellen könne, dass auch andere Anbieter dies verlangt hätten. Insoweit hat das Berufungsgericht lediglich Vermutungen geäußert.
19
cc) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Klägervortrags, insbesondere auch zur Anmietung an einem Samstag nach 12.15 Uhr in H., zu einer abweichenden Beurteilung gelangt wäre oder die Klägerin, unter Berücksichtigung von deren (lediglich sekundärer ) Darlegungslast zumindest - soweit diese einen dringenden Bedarf geltend machen will - zu näherem Vortrag zur Eilbedürftigkeit der Anmietung und/oder zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer angeblich verlangten Vorauszahlung oder Kaution (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO), veranlasst hätte.
20
3. Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Zeugen D. und Dr. G. nicht vernommen hat, hat sie dagegen keinen Erfolg.
21
Die Begründung des Berufungsurteils, es handele sich um ungeeignete Beweismittel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Beweisbeschluss genannten Beweisthemen betrafen Fragen zum regionalen Mietwagenmarkt im Juni 2001, deren Beantwortung sachkundige Wertungen und Tatsachenermittlungen erforderte; es waren damit Fragen an einen Sachverständigen , die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverständigen Zeugen (vgl. § 414 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 414 Rn. 2, § 402 Rn. 5) gestellt sind. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).
22
4. Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 17.09.2004 - 14 C 6/04 -
LG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 S 271/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 161/06 Verkündet am:
12. Juni 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2007 am 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
2
Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW.
3
Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen.
Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwischen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 € brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 € als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus.
4
Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es nur bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 908,48 € hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich seien Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Bereich der allgemeinen marktüblichen Mietpreise hielten. Würden - wie hier - keine Vergleichsangebote eingeholt, könne der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Marktüblichen bewege und somit objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Markt- üblichkeit müsse sich an den durchschnittlichen "Normaltarifen" orientieren, wenn der Betroffene nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ordnungsgemäße Erkundigungen durch Einholung mehrerer Vergleichsangebote angestellt habe. Besondere Unfallersatztarife, die die gewöhnlichen Mietwagenkosten nach "Normaltarifen" erheblich überstiegen, stellten grundsätzlich keine gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Schadensposition dar. Die Kammer gehe in Abweichung zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon aus, dass ein Unfallersatztarif ersatzfähig sein könne, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten.
6
Wenn demnach ein marktüblicher Mietpreis als ersatzfähiger Schaden anzusehen sei, könne das Gericht nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten schätzen. Dafür biete das so genannte "gewichtete Mittel" der "Schwacke-Mietpreisliste" eine geeignete Orientierungshilfe.
7
Vorliegend ergebe sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Darlegungen der Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwagenklasse des klägerischen Fahrzeugs für den fraglichen Zeitraum im örtlichen Bereich zu einem Durchschnittspreis von 343 € hätte angemietet werden können , und des Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 € zugestanden worden seien, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin darüber hinaus weitere Mietwagenkosten zustehen könnten.

II.

8
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 10, z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet , der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
10
Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 m.w.N.) ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "SchwackeMietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO).
11
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, sondern stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen vermag.
12
Mithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die grundsätzlich notwendige Prüfung der Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der "SchwackeMietpreisliste" geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen der nach dem "Normaltarif" zu bemessenden marktüblichen Mietwagenkosten als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif" zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt , der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.
13
2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
14
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters fest- steht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es ausführt, die Klägerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich marktüblicher Mietkosten erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 € überstiegen , bezieht sich auch dies nur auf den "Normaltarif".

III.

15
Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die bisher nicht getroffenen Feststellungen nachholen kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 C 692/05 -
LG Halle, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 S 20/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 164/07 Verkündet am:
11. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen
wird.
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gießen
AG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.
2
Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem SchwackeMietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor- maltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen , dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II.

5
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
6
A Revision der Beklagten:
7
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt.
8
2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
9
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
10
Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "SchwackeMietpreisspiegel" 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als "vorweggenommenes Sachverständigengutachten" anzusehen ist.
11
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.
12
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
13
B Anschlussrevision des Klägers:
14
Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
16
2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
17
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem "Normaltarif", wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.
18
4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

III.

19
Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 32/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif
im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - LG Wuppertal
AG Mettmann
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Kammer des Landgerichts Wuppertal vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte wandte sich nach einem Verkehrsunfall im August 2003 an die Klägerin. Diese wies ihn darauf hin, dass er ein Fahrzeug nicht nur zum Unfallersatztarif, sondern wahlweise auch zu einem wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten könne. Allerdings seien in diesem Fall der Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Der Geschädigte, der wirtschaftlich dazu im Stande gewesen wäre, entschied sich für den deutlich höheren Unfallersatztarif.
Die Klägerin berechnete einen Mietzins von insgesamt 1.468,75 €. Die Beklagte bezahlte nur einen Teilbetrag von 785,00 €.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 683,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen , mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem höheren Unfallersatztarif zu. Der Geschädigte habe umfassende Kenntnis von den unterschiedlichen Mietpreisen gehabt und aus freien Stücken den höheren Tarif gewählt. Dies sei aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen. Der Geschädigte habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen. Dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, wegen der Mietwagenkosten zum niedrigeren Normaltarif in Vorleistung zu treten, sei nicht ersichtlich. Der Zumutbarkeit der Vorfinanzierung stehe nicht entgegen, dass ein Geschädigter zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs mangels Kenntnis von der Reparaturdauer oftmals nicht imstande sei, die Höhe der Mietwagenkosten genau zu beziffern. Dies müsse er in der Regel hinnehmen, da der Normaltarif vergleichsweise niedrig sei. Vorliegend komme hinzu, dass angesichts einer Mietdauer von nur neun Tagen eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichti- gung der zu stellenden Kaution nicht mit außergewöhnlichen finanziellen Belastungen für den Geschädigten verbunden gewesen wäre.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
5
Das Berufungsgericht hat unter den besonderen Umständen des Streitfalles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschränkt.
6
1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
7
2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prüfung.
8
a) War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, aaO).
9
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu einem höheren als dem von der Klägerin angebotenen Normaltarif zu Recht für nicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Geschädigten dieser günstigere Normaltarif nämlich bekannt und ohne weiteres zugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre dazu unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normaltarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Revision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.

III.

10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Richterin Diederichsen ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Müller Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Mettmann, Entscheidung vom 03.08.2004 - 21 C 84/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 S 82/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
VI ZR 237/05 Verkündet am:
4. Juli 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der
Frage, ob dem Geschädigten bei Anmietung eines Fahrzeugs zu einem
überhöhten Unfallersatztarif ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage
zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war.
BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. August 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger, dessen Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebssicher war, mietete am 4. August 2003, einem Montag, beim Autohaus G., das neben der Durchführung von Fahrzeugreparaturen auch Mietfahrzeuge anbietet , ein Ersatzfahrzeug an. Am 15. August 2003 stellte das Autohaus G. dem Kläger eine Rechnung über Mietkosten in Höhe von 876 € zuzüglich 140,16 € Mehrwertsteuer für "10 Tage gemäß Gruppe III Unfallersatztarif der Opel Rent Tabelle vom 4. 08. bis 14. 08. 2003". Die Beklagte erstattete 342 €. Sie orientierte sich dabei an einer Opel Rent Tabelle, die eine Wochenpauschale inklusive Mehrwertsteuer von 204 € und eine Tagespauschale von 46 € ausweist. Der Kläger klagt im Einverständnis mit dem Autohaus G., an das er den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an das Autohaus G. verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Selbst wenn der geltend gemachte Unfallersatztarif ungerechtfertigt überhöht gewesen sein sollte, sei dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass überhaupt kostengünstigere "Normaltarife" im Gegensatz zu "Unfallersatztarifen" existierten. Eine entsprechende Kenntnis des Klägers habe die Beklagte auch nicht behauptet. Deshalb habe er auch keine Veranlassung bzw. Möglichkeit gehabt, nach einem kostengünstigeren Angebot für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu fragen.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
5
1. Da der Kläger und Revisionsbeklagte in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648).
6
2. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat bis zum Erlass des Berufungsurteils zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
7
a) Wie der erkennende Senat inzwischen klargestellt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.) ist nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.).
8
b) Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 – aaO, m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall den den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden.
9
c) Die Revision bemängelt aber zu Recht unzureichende Tatsachenfeststellungen für die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen (§ 286 Abs. 1 BGB). Insoweit ist mangels anderweitiger Feststellungen revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
10
aa) Wie der Senat im Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 dargelegt hat, muss der Geschädigte in einem solchen Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864). An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht.
11
bb) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, dass dem Kläger ein "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen sei, darauf, dass er über Unterschiede in den Tarifen nicht aufgeklärt worden sei - was insoweit unstreitig ist - und dass er von solchen auch keine Kenntnis gehabt habe. Letzteres will es daraus herleiten , dass der Kläger die Frage, ob die Beklagte Mietwagenkosten entsprechend einem "Normaltarif" gezahlt habe, mit "Nichtwissen" beantwortet habe. Indessen vermag diese Äußerung die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung nicht zu stützen. Zwar ist die tatrichterliche Beweiswürdigung revisions- rechtlich nur beschränkt überprüfbar, doch wäre die Schlussfolgerung - um die es sich im Streitfall handelt - nur überzeugungskräftig, wenn andere Möglichkeiten ernstlich nicht in Betracht kämen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895; BGHZ 53, 245, 260 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 938). Das ist nicht der Fall, denn dem Kläger mussten die allgemeinen Unterschiede in den Tarifen für Mietfahrzeuge nicht deshalb unbekannt sein, weil er nicht wusste, nach welchem Tarif die Beklagte die Mietkosten erstattet hatte.
12
cc) Insoweit weist die Revision mit Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, wonach den Geschädigten grundsätzlich eine Informationspflicht trifft. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b). Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter und der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
dd) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Behauptung der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unwissenheit zu begründen, obwohl der angebotene Tarif nahezu um das Dreifache über dem sonst üblichen Tagespreis für einen Mietwagen der entsprechenden Klasse liegt. Da der Kläger das Fahrzeug an einem gewöhnlichen Werktag, nämlich einem Montag, angemietet hat, hätte es angesichts des auffallend hohen Preises nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und - womöglich unter Einholung der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers - das Mietfahrzeug zu einem günstigeren Preis zu bekommen (vgl. Senaturteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.).

III.

14
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Dieses wird bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs des Klägers zu einem günstigeren Tarif erforderlichenfalls mit sachverständiger Hil- fe zu klären haben, ob der Aufschlag betriebswirtschaftlich wegen unfallbedingter Mehrkosten gerechtfertigt war. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2004 - 50 C 1557/04 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2005 - 23 S 339/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 18/06 Verkündet am:
23. Januar 2007
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund
unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich
ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten
jedenfalls die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs
zugemutet werden konnte, weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif,
der in vollem Umfang seinen Bedürfnissen entsprach, ohne weiteres zugänglich
war.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - LG Bochum
AG Recklinghausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren
mit Schriftsatzfrist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. November 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughalter Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Januar 2002 geltend, bei dem der Pkw der Klägerin Opel Movano beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.
2
Das beschädigte Fahrzeug der Klägerin wurde bei der Firma Autohaus E. GmbH, zu der die Klägerin geschäftliche Beziehungen unterhält, repariert. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten erstattete diese Kosten in vollem Umfang. Während der Reparaturzeit mietete die Klägerin bei der Firma E. GmbH zunächst einen Opel Movano für 10 Tage und sodann einen Opel Arena für weitere 8 Tage zu dem dort angebotenen Unfallersatztarif an. Die Firma E. GmbH bot auch Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler an.
3
Die Mietwagenkosten für die Zeit der Reparatur vom 5. bis einschließlich 21. März 2002 beliefen sich auf insgesamt 3.428,41 €. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten erstattete vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich 897,24 €. Dem lag der Normaltarif nach der Preisliste Opel-Rent zugrunde, und zwar für den Opel Movano eine Wochenpauschale von 328,45 € sowie drei Tagespauschalen von je 66,38 € sowie eine Wochenpauschale für den Opel Arena von 307,76 € und eine Tagespauschale in Höhe von 62,07 € (jeweils netto). Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erstattung des Differenzbetrages.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auf ihre Berufung einen Betrag von 1.212,94 € zugesprochen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin nur Erstattung der Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges für eine Dauer von 18 Tagen nach dem Normaltarif der Firma E. GmbH verlangen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe schon nicht hinreichend konkret dargelegt, dass der von ihr in Anspruch genommene Unfallersatztarif der Firma E. GmbH erforderlich zur Wiederherstellung gewesen sei. Ausgehend von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif sei Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Normaltarif, also ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung finde und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen Normaltarif ergebenden Betrags sei nur gerechtfertigt, soweit dies unfallbedingt sei. Dies sei gemäß § 287 ZPO auf Grundlage des Vortrags des Geschädigten nach Beratung durch einen Sachverständigen zu schätzen. Insoweit sei keine Beweiserhebung veranlasst, da der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert sei. Maßgeblich sei allein die spezifische Kalkulation des von dem Geschädigten im Einzelfall in Anspruch genommenen Unfallersatztarifs, weswegen es eines substantiierten Parteivortrags zu der der Preisbildung zugrunde liegenden Kalkulation des betroffenen Mietwagenunternehmens bedürfe. Trotz eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises habe die Klägerin keine umfassende konkrete Preiskalkulation der Firma E. GmbH hinsichtlich des Unfallersatztarifs vorgelegt.
6
Zur Frage, ob ihr kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei, habe die Klägerin nur vorgetragen, nicht nach weiteren Tarifen gefragt zu haben. Sie habe keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass ihr eine Nachfrage jedenfalls bei der Firma E. GmbH selbst nicht zumutbar gewesen wäre. Dies liege nach den konkreten Umständen auch nicht auf der Hand. Denn die Klägerin, ein Unternehmen, habe das beschädigte Fahrzeug erst zwei Monate nach dem Unfall reparieren lassen. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie schon zuvor geschäftliche Kontakte zur Firma E. GmbH gehabt, bei der sie einige ihrer Firmenfahrzeuge erworben habe, die sie auch dort habe reparieren lassen. Gerade in dieser Situation habe es nahe gelegen und sei zumutbar gewesen , sich vorab nach den verfügbaren Tarifen zu erkundigen.
7
Die von der Firma E. GmbH angebotenen Normaltarife, ausgehend von einer Tagesmiete, stellten den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand dar. Es sei der Klägerin insbesondere aufgrund der bestehenden geschäftlichen Kontakte zur Firma E. GmbH nicht zuzumuten gewesen, das Ersatzfahrzeug bei einem anderen Unternehmen anzumieten.

II.

8
Die Revision ist unbegründet.
9
1. Rechtlich unzutreffend ist - wie die Revision mit Recht geltend macht - allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der höhere Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 853).
10
Danach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Klägerin, indem es konkrete Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifs durch die E. GmbH fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag der Klägerin sei insoweit gleichwohl als unzureichend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht gefolgt werden. Die Revision verweist im Einzelnen darauf, dass die Klägerin unter Beweisantritt zu den Gründen vorgetragen habe, die nach ihrer Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Dies ist im Ansatz auch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag deshalb für unzureichend gehalten, weil konkrete Darlegungen zur Kalkulation der E. GmbH fehlten. Dazu, ob der Vortrag der Klägerin auch aus anderen Gründen als unzureichend erscheint, fehlen - insbesondere für eine eigene Würdigung durch den erkennenden Senat - ausreichende Anhaltspunkte. Ob, wie die Revisionserwiderung geltend macht, die aufgeführten Faktoren keinen über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif rechtfertigen, ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage.
11
2. Dieser Frage musste das Berufungsgericht allerdings unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht weiter nachgehen. Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426).
12
Davon ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, die Klägerin habe den "Unfallersatztarif" nur dann wählen dürfen, wenn ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO, S. 1426, jeweils m.w.N.). Die Klägerin habe hierzu lediglich vorgetragen, nicht nach weiteren Tarifen gefragt zu haben. Sie habe hier keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass ihr eine Nachfrage jedenfalls bei der Firma E. GmbH selbst nicht zumutbar gewesen wäre. Dies liege nach den konkreten Umständen auch nicht auf der Hand. Denn die Klägerin, ein Unternehmen, habe das beschädigte Fahrzeug erst zwei Monate nach dem Unfall reparieren lassen. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie schon zuvor geschäftliche Kontakte zur Firma E. GmbH gehabt, bei der sie einige ihrer Firmenfahrzeuge erworben habe und die sie auch dort habe reparieren lassen. Gerade in dieser Situation habe es nahe gelegen und sei zumutbar gewesen, sich vorab nach den verfügbaren Tarifen zu erkundigen.
13
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an. Insoweit sind auch Rechtsfehler nicht zu erkennen. Unter diesen Umständen steht aber fest, dass der Klägerin die kostengünstigere Anmietung eines Fahrzeugs möglich war und auch zugemutet werden konnte, weil der Normaltarif in vollem Umfang ihren Bedürfnissen entsprach. Auf die oben unter 1. erörterte Frage kommt es danach nicht mehr an.
14
Die Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Müller Wellner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 C 472/04 -
LG Bochum, Entscheidung vom 29.11.2005 - 11 S 20/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 36/06 Verkündet am:
6. März 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Verkehrsunfallgeschädigten, der sich für
die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs darauf beruft, er habe die Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif wegen der Notwendigkeit, eine Kaution zu
leisten und in Vorkasse zu treten, abgelehnt.
BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 14. April 2002 geltend, bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Unstreitig ist die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.
2
Das beschädigte Fahrzeug wurde erst Ende Mai 2002 repariert. Während der Reparatur mietete der Kläger bei der K-Autovermietung, die auch Fahrzeuge zum günstigeren Normaltarif für Selbstzahler anbietet, ein Ersatzfahrzeug für die Zeit vom 23. bis 28. Mai 2002 zu dem dort angebotenen Unfall- ersatztarif an. Die K-Autovermietung berechnete Mietwagenkosten von 1.062,99 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Beklagte ersetzte vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich 585,00 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung des Differenzbetrages.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er mit der Wahl des Unfallersatztarifs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Zunächst sei zu berücksichtigen , dass zwischen dem Unfall und der Anmietung ein Zeitraum von mehr als einem Monat gelegen, der Kläger sich bei der Anmietung also nicht in einer unfallbedingten Stresssituation befunden habe. Zudem habe er über das Unfallgeschädigten sonst regelmäßig fehlende Problembewusstsein hinsichtlich von Tarifunterschieden verfügt. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 8. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass bei Mietwagen enorme Preisunterschiede bestünden und dass sich deshalb ein Preisvergleich immer lohne. Auch habe der Zeuge S., seinerzeit Mitarbeiter der K-Autovermietung, bekundet, dem Kläger erläutert zu haben, dass der Unfallersatztarif über den normalen Tarifen liege und dass ein Ersatzfahrzeug auch bei der K-Autovermietung zum normalen Tarif angemietet werden könne, wobei der Kunde in diesem Fall eine Kaution hinterlegen und in Vorkasse treten müsse, was der Kläger abgelehnt habe. Der Kläger habe den wirtschaftlicheren Weg der Anmietung zum Normaltarif wählen müssen. Wenn er nicht habe in Vorlage treten wollen, hätte er die Beklagte informieren und zur Vorschusszahlung auffordern müssen. Ein Geschädigter, der bewusst höhere als die objektiv erforderlichen Kosten verursache, könne ohne Rücksprache mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht davon ausgehen, ihm würden diese höheren Kosten in voller Höhe erstattet werden. Auf die Frage der Notwendigkeit des Unfallersatztarifs unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten komme es bei dieser Sachlage nicht an.

II.

5
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
6
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob der vom Geschädigten, hier dem Kläger, beanspruchte Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, keine Feststellungen getroffen hat.
7
Diese Frage kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - z.V.b.).
8
Dies ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Danach kannte der Kläger auf Grund des Schreibens der Beklagten und der Erläuterungen des Zeugen S. die erheblichen Tarifunterschiede im Mietwagenbereich und wusste auch um die Besonderheit des Unfallersatztarifs und darum, dass er einen Mietwagen erheblich günstiger zum Normaltarif anmieten konnte. Gleichwohl hat er es trotz fehlenden Zeitdrucks und dem Angebot der Beklagten, bestehende Zweifelsfragen durch Rücksprache mit ihr zu klären, abgelehnt, das Mietfahrzeug zum Normaltarif anzumieten, weil er nicht bereit war, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten. Insofern liegt eine rechtlich relevante Verletzung der Schadensminderungspflicht vor.
9
Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen , in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 350).
10
Für die Voraussetzungen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ist zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, jedoch trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26). Insbesondere hat er die wohl ihm, nicht aber der Beklagten bekannten Umstände darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen ergibt. Ein solcher Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat er sich ausschließlich darauf berufen, er sei zu eigenen Leistungen an den Vermieter nicht bereit gewesen, weil seines Erachtens eine dahin gehende rechtliche Verpflichtung zu verneinen sei. Dies ist indes nach der oben zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht der Fall. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Revision keineswegs um Fragen der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen, die der Kläger im Jahre 2002 nicht hat voraussehen können und zu denen ihm jedenfalls damals das Problembewusstsein gefehlt haben könnte. Vielmehr geht es schlichtweg um die jedem Geschädigten abzuverlangende nahe liegende Überlegung, dass die Ersatzpflicht eines Dritten nicht die Verursachung unnötiger, wesentlich überhöhter Kosten rechtfertigt. Dazu bedarf es keiner Einsicht in komplexe rechtliche Zusammenhänge, sondern lediglich wirtschaftlicher Vernunft und der sich jedem aufdrängenden Einsicht, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden nicht durch eigenes Verhalten unnötig zu erhöhen. Dem hat der Kläger nicht Rechnung getragen. Er kann sich schon deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte nicht von sich aus angeboten hat, die erforderlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung zu stellen oder für eine sonstige Sicherung des Mietwagenunternehmens zu sorgen; ob der Kläger nicht ohnehin aus Rechtsgründen verpflichtet war, die Beklagte erforderlichenfalls seinerseits darauf anzusprechen, kann insoweit dahinstehen.
11
Die Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 27 C 1168/04 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 S 175/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 161/06 Verkündet am:
12. Juni 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2007 am 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
2
Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW.
3
Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen.
Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwischen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 € brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 € als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus.
4
Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es nur bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 908,48 € hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich seien Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Bereich der allgemeinen marktüblichen Mietpreise hielten. Würden - wie hier - keine Vergleichsangebote eingeholt, könne der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Marktüblichen bewege und somit objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Markt- üblichkeit müsse sich an den durchschnittlichen "Normaltarifen" orientieren, wenn der Betroffene nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ordnungsgemäße Erkundigungen durch Einholung mehrerer Vergleichsangebote angestellt habe. Besondere Unfallersatztarife, die die gewöhnlichen Mietwagenkosten nach "Normaltarifen" erheblich überstiegen, stellten grundsätzlich keine gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Schadensposition dar. Die Kammer gehe in Abweichung zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon aus, dass ein Unfallersatztarif ersatzfähig sein könne, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten.
6
Wenn demnach ein marktüblicher Mietpreis als ersatzfähiger Schaden anzusehen sei, könne das Gericht nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten schätzen. Dafür biete das so genannte "gewichtete Mittel" der "Schwacke-Mietpreisliste" eine geeignete Orientierungshilfe.
7
Vorliegend ergebe sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Darlegungen der Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwagenklasse des klägerischen Fahrzeugs für den fraglichen Zeitraum im örtlichen Bereich zu einem Durchschnittspreis von 343 € hätte angemietet werden können , und des Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 € zugestanden worden seien, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin darüber hinaus weitere Mietwagenkosten zustehen könnten.

II.

8
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 10, z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet , der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
10
Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 m.w.N.) ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "SchwackeMietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO).
11
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, sondern stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen vermag.
12
Mithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die grundsätzlich notwendige Prüfung der Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der "SchwackeMietpreisliste" geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen der nach dem "Normaltarif" zu bemessenden marktüblichen Mietwagenkosten als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif" zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt , der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.
13
2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
14
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters fest- steht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es ausführt, die Klägerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich marktüblicher Mietkosten erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 € überstiegen , bezieht sich auch dies nur auf den "Normaltarif".

III.

15
Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die bisher nicht getroffenen Feststellungen nachholen kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 C 692/05 -
LG Halle, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 S 20/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 163/06 Verkündet am:
26. Juni 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur
Nutzungsausfallentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem
Unfallersatztarif.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - LG Freiburg
AG Emmendingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 20. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kläger und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von 23. Februar bis 7. März 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom 15. März 2005 in Höhe von 2.371,04 € hat die Beklagte lediglich 1.474 € gezahlt.
2
Der Kläger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 € einen Teilbetrag von 650 € nebst Zinsen begehrt. Er hält die Beklagte zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/ Küppersbusch für verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem Tagessatz von 59 € einzustufen.
3
Das Amtsgericht hat der Klage wegen einer Mietdauer von lediglich elf statt zwölf Tagen im Teilbetrag von 473 € stattgegeben.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlussberufung des Klägers zur Zahlung von 650 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Mietwagenkosten auf der Basis des dreifachen Satzes der nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbuch ermittelten Nutzungsausfallentschädigung mit 177 €/Tag zu ersetzen. Dass der Kläger den erforderlichen Her- stellungsaufwand nach § 249 BGB anhand des dreifachen Satzes des Nutzungsausfalls berechne, entspreche der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts. Der Autorenrat für die Nutzungsentschädigungstabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch setze sich paritätisch aus einem Vertreter der Versicherungswirtschaft, einem Vertreter eines Automobilclubs und einem technischen Sachverständigen zusammen und fälle seine Entscheidungen über Berechnung, Umstufung und Höhe der Nutzungsentschädigung in der Regel übereinstimmend. Bei den zugrunde liegenden Mietwagenkosten stütze sich der Autorenrat auf den Automietpreisspiegel von eurotax Schwacke Expert. In einem Berechnungsbeispiel betrage der Nutzungswert 33,52 % der durchschnittlichen Mietwagenkosten abzüglich Eigenersparnis für diese Fahrzeugklasse. Das zeige die Eignung des dreifachen Nutzungswerts als Bemessungsgrundlage für die Schätzung dessen, welche Mietwagenkosten gemäß § 249 ZPO erforderlich seien. An einer solchen nach freiem Ermessen unter Anlegung generalisierender Maßstäbe vorgenommenen Schätzung gemäß § 287 ZPO sei das Berufungsgericht durch die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Kosten von Unfallersatztarifen nicht gehindert. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei jedoch auf die Anschlussberufung des Klägers geboten, weil das Amtsgericht lediglich elf statt unstreitig zwölf Tage Mietdauer ohne den Abgabetag zugrunde gelegt habe.

II.

6
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - z.V.b.; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - z.V.b., m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
8
Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO), ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Falle nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO).
9
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf sachverständiger Beratung, sondern stützen sich auf eigene Schätzungen und Vermutungen ohne die hierzu auch im Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548) darzulegen. Sie sind daher nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen, zumal die Beklagte vorgetragen hatte, die Firma S. Autovermietung GmbH habe das angemietete Fahrzeug im "Normaltarif" für zwölf Tage zu den von der Beklagten bezahlten 1.474 € angeboten.
10
Jedenfalls ist revisionsrechtlich der schlüssige Vortrag der Revisionsklägerin zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen hat.
11
Soweit das Berufungsgericht erforderliche Mietwagenkosten anhand des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner/ Küppersbusch für ein Fahrzeug der Gruppe G geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung für ein Fahrzeug der Gruppe des Unfallfahrzeugs als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif" zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält. Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil eine Begründung dafür vermissen lässt, aus welchem Grund der dreifache Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung maßgebend sein soll. Allein der Umstand, dass der dreifache Tagessatz in einem einzigen Beispielsfall einem "Normaltarif" entsprochen haben mag, zeigt eine generelle Berechtigung dieser Schätzung nicht auf.
12
2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
13
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (wie die Beklagte vorgetragen hat), so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO ; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogene Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

III.

14
Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall nachholen kann. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, Entscheidung vom 20.10.2005 - 7 C 196/05 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 9 S 111/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 234/07 Verkündet am:
24. Juni 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif
(hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten
ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich
gewesen ist.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - LG Osnabrück
AG Nordhorn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 38 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter 1.082,04 € in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 € nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kläger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG zu.
5
Auch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches über dem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nachfrage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheinen ließen. Es sei dabei nicht erfor- derlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn unfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten.
6
Bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt. Der besonders günstige Werkstatttarif der vom Kläger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde gelegt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb ergäben sich bei einer Anmietung für zehn Tage zum Normaltarif notwendige Kosten in Höhe von 618,97 €, nämlich 498,28 € für den durchschnittlichen Mietwagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung.
7
Dieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzgeschäft um 15,13 % zu erhöhen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies stelle für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine ausreichend verlässliche Grundlage dar.
8
Bei der Schadensschätzung sei jedoch der vom Sachverständigen zugebilligte Aufschlag wegen eines höheren Auslastungsrisikos im Unfallersatzgeschäft unberücksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsfeld nicht möglich sei. Auch eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs - und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle aufgrund verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei.
9
Da der Beklagte Mietwagenkosten lediglich für neun Tage schulde, ergebe sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 €. Abzüglich der bereits gezahlten 255 € verbleibe ein offener Betrag von 390 €.

II.

10
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
11
A. Revision des Klägers:
12
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Zwar ist eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nach § 540 ZPO grundsätzlich nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers muss aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden; es reicht aus, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat, und der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes erkennbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216, 218; 158, 60, 62 f. sowie BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.). Dies ist der Fall. Aus der Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der Kläger den Ersatz der vollen angefallenen Mietwagenkosten, also den nach Zahlung von 255 € verbleibenden Restbetrag von 927,04 € nebst den gesetzlichen Zinsen für die Mietwagenkosten sowie weitere 87,29 € für außergerichtli- che Kosten geltend gemacht hat. Nach den Gründen des Berufungsurteils hat er ersichtlich den vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Betrag weiter verfolgt.
13
2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
14
a) Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.).
15
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
16
b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kläger Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Autovermieters vorgelegt hat. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt.
17
3. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslas- tungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht berücksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18
Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945 f.).
19
Hinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einfließt. Da es demnach auch bei der Kalkulation der "Normaltarife" zu berücksichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein höheres Auslastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum mehr möglich sei. Dies ist eine Wertung des Tatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
20
Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. Die hierfür gegebene Begründung, von Versicherungsseite wegen regelmäßig überhöhter Unfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene Kürzungen dürften nicht zu einer Erhöhung der Unfallersatztarife führen, ist jedenfalls vertretbar, zumal von Klägerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausfälle gegebenenfalls auf unberechtigten Rechnungskürzungen beruhen.
21
B. Anschlussrevision des Beklagten:
22
1. Dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Dies hält sich - wie oben ausgeführt - im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut "Schwacke-Mietpreisspiegel" liegende "Opel-Rent-Tarif" als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Die- ser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werkstatttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als "Normaltarif" zu berücksichtigen sei.
23
Der Anknüpfung an den "Schwacke-Mietpreisspiegel" steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotaxSchwacke -Automietpreisspiegels hätten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Mietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senat BGHZ 161, 151, 154 ff.), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor.
24
2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Senatsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben könne, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zur Verfügung gestanden hat, und in diesem Zusammenhang meint, die Beweislast dafür, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich gewesen sei, trage der Geschädigte.
25
Im letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO).
26
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den "Opel-Rent-Tarif" nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem "Opel-Rent-Tarif" zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.
27
3. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit den - von der Wertung des Gerichtssachverständigen teilweise abweichenden - Ausführungen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T. auseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen beachtet und dazu eine ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen eingeholt und ihn zusätzlich angehört. Zudem hat der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des § 287 ZPO aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene Würdigung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen vorgenommen hat.
28
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1278/05 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 S 175/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 161/05 Verkündet am:
13. Juni 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat,
reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich
günstigerer Tarif zugänglich gewesen.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. Juni 2004 geltend. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger mietete im Zeitraum vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm 1.595 € in Rechnung gestellt wurden. Er verlangte vom Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von brutto 1.465,37 € (Pauschalmiete 1.225 € abzüglich 36,75 € = 3% Eigenersparnis zuzüglich 75 € = 50% Haftungsbefreiung zuzüglich 16% Mehrwertsteuer). Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten 743,50 €. Den Differenzbetrag von 721,87 € macht der Kläger nunmehr geltend.
3
Das Amtsgericht hat den Kläger antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt jener seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts findet zwar die neuere Rechtsprechung des erkennenden Senats zum "Unfallersatztarif" auch auf das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger Anwendung. Auf die Erforderlichkeit des Tarifes komme es jedoch nicht an, weil der Geschädigte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass ihm ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei.
6
Die Vermieterfirma habe nur über einen einzigen Tarif verfügt. Zumindest wäre dem Kläger kein anderer Tarif genannt worden, so dass sich die klägerseits unterlassene Nachfrage nach weiteren Tarifen im Ergebnis nicht ausge- wirkt habe. Zudem sei dem Kläger unstreitig eine Preisliste mit dem in Anspruch genommenen Tarif vorgelegt worden. Auch dies spreche dafür, dass dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Genauso wie bei Preisschildern auf Waren im Supermarkt oder der Treibstoffpreisanzeige bei Tankstellen gehe der Durchschnittsbürger nicht davon aus, an diesen extra ausgezeichneten Preisen noch etwas "drücken" zu können.

II.

7
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten , dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
9
Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 23; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 -, jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Senat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Auch ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 -).
10
Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offen gelassen hat, ist zu Gunsten des Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang im Sinne des § 249 BGB zur Herstellung "erforderlich" war.
11
2. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Beweislast trägt.
12
a) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Ange- messenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" , rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Hier sind keine Umstände aufgezeigt, aus denen hervorgeht, dass dem Kläger kein günstigerer Tarif zugänglich war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht dafür nicht aus, dass die Vermieterfirma nur über einen einzigen Tarif verfügte und dem Kläger eine Preisliste vorlegte, aus der sich der in Anspruch genommene Tarif ergab. In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif erheblich über den in der sogenannten "SchwackeListe" aufgezeigten Tarifen lag und auffällig hoch war, hätte es für den Kläger unter den Umständen des Streitfalls nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen dem Unfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ein Zeitraum von ca. zwei Wochen liegt und auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung vorliegen, die gegen eine Erkundigungspflicht bezüglich günstigerer Tarife bzw. Anbieter sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). Unter diesen Umständen reicht allein der Hinweis darauf, dass der konkrete Vermieter keinen anderen Tarif angeboten hat, nicht aus, um anzunehmen, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war.

III.

14
Deshalb wird das Berufungsgericht unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 34 C 9948/04 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.07.2005 - 8 S 3757/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
VI ZR 237/05 Verkündet am:
4. Juli 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der
Frage, ob dem Geschädigten bei Anmietung eines Fahrzeugs zu einem
überhöhten Unfallersatztarif ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage
zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war.
BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. August 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger, dessen Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebssicher war, mietete am 4. August 2003, einem Montag, beim Autohaus G., das neben der Durchführung von Fahrzeugreparaturen auch Mietfahrzeuge anbietet , ein Ersatzfahrzeug an. Am 15. August 2003 stellte das Autohaus G. dem Kläger eine Rechnung über Mietkosten in Höhe von 876 € zuzüglich 140,16 € Mehrwertsteuer für "10 Tage gemäß Gruppe III Unfallersatztarif der Opel Rent Tabelle vom 4. 08. bis 14. 08. 2003". Die Beklagte erstattete 342 €. Sie orientierte sich dabei an einer Opel Rent Tabelle, die eine Wochenpauschale inklusive Mehrwertsteuer von 204 € und eine Tagespauschale von 46 € ausweist. Der Kläger klagt im Einverständnis mit dem Autohaus G., an das er den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an das Autohaus G. verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Selbst wenn der geltend gemachte Unfallersatztarif ungerechtfertigt überhöht gewesen sein sollte, sei dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass überhaupt kostengünstigere "Normaltarife" im Gegensatz zu "Unfallersatztarifen" existierten. Eine entsprechende Kenntnis des Klägers habe die Beklagte auch nicht behauptet. Deshalb habe er auch keine Veranlassung bzw. Möglichkeit gehabt, nach einem kostengünstigeren Angebot für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu fragen.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
5
1. Da der Kläger und Revisionsbeklagte in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648).
6
2. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat bis zum Erlass des Berufungsurteils zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
7
a) Wie der erkennende Senat inzwischen klargestellt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.) ist nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.).
8
b) Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 – aaO, m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall den den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden.
9
c) Die Revision bemängelt aber zu Recht unzureichende Tatsachenfeststellungen für die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen (§ 286 Abs. 1 BGB). Insoweit ist mangels anderweitiger Feststellungen revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
10
aa) Wie der Senat im Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 dargelegt hat, muss der Geschädigte in einem solchen Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864). An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht.
11
bb) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, dass dem Kläger ein "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen sei, darauf, dass er über Unterschiede in den Tarifen nicht aufgeklärt worden sei - was insoweit unstreitig ist - und dass er von solchen auch keine Kenntnis gehabt habe. Letzteres will es daraus herleiten , dass der Kläger die Frage, ob die Beklagte Mietwagenkosten entsprechend einem "Normaltarif" gezahlt habe, mit "Nichtwissen" beantwortet habe. Indessen vermag diese Äußerung die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung nicht zu stützen. Zwar ist die tatrichterliche Beweiswürdigung revisions- rechtlich nur beschränkt überprüfbar, doch wäre die Schlussfolgerung - um die es sich im Streitfall handelt - nur überzeugungskräftig, wenn andere Möglichkeiten ernstlich nicht in Betracht kämen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895; BGHZ 53, 245, 260 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 938). Das ist nicht der Fall, denn dem Kläger mussten die allgemeinen Unterschiede in den Tarifen für Mietfahrzeuge nicht deshalb unbekannt sein, weil er nicht wusste, nach welchem Tarif die Beklagte die Mietkosten erstattet hatte.
12
cc) Insoweit weist die Revision mit Recht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, wonach den Geschädigten grundsätzlich eine Informationspflicht trifft. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b). Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter und der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
dd) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Behauptung der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unwissenheit zu begründen, obwohl der angebotene Tarif nahezu um das Dreifache über dem sonst üblichen Tagespreis für einen Mietwagen der entsprechenden Klasse liegt. Da der Kläger das Fahrzeug an einem gewöhnlichen Werktag, nämlich einem Montag, angemietet hat, hätte es angesichts des auffallend hohen Preises nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und - womöglich unter Einholung der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers - das Mietfahrzeug zu einem günstigeren Preis zu bekommen (vgl. Senaturteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.).

III.

14
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Dieses wird bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs des Klägers zu einem günstigeren Tarif erforderlichenfalls mit sachverständiger Hil- fe zu klären haben, ob der Aufschlag betriebswirtschaftlich wegen unfallbedingter Mehrkosten gerechtfertigt war. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2004 - 50 C 1557/04 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2005 - 23 S 339/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 161/06 Verkündet am:
12. Juni 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2007 am 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
2
Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW.
3
Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen.
Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwischen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 € brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 € als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus.
4
Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es nur bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 908,48 € hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich seien Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Bereich der allgemeinen marktüblichen Mietpreise hielten. Würden - wie hier - keine Vergleichsangebote eingeholt, könne der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Marktüblichen bewege und somit objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Markt- üblichkeit müsse sich an den durchschnittlichen "Normaltarifen" orientieren, wenn der Betroffene nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ordnungsgemäße Erkundigungen durch Einholung mehrerer Vergleichsangebote angestellt habe. Besondere Unfallersatztarife, die die gewöhnlichen Mietwagenkosten nach "Normaltarifen" erheblich überstiegen, stellten grundsätzlich keine gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Schadensposition dar. Die Kammer gehe in Abweichung zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon aus, dass ein Unfallersatztarif ersatzfähig sein könne, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten.
6
Wenn demnach ein marktüblicher Mietpreis als ersatzfähiger Schaden anzusehen sei, könne das Gericht nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten schätzen. Dafür biete das so genannte "gewichtete Mittel" der "Schwacke-Mietpreisliste" eine geeignete Orientierungshilfe.
7
Vorliegend ergebe sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Darlegungen der Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwagenklasse des klägerischen Fahrzeugs für den fraglichen Zeitraum im örtlichen Bereich zu einem Durchschnittspreis von 343 € hätte angemietet werden können , und des Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 € zugestanden worden seien, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin darüber hinaus weitere Mietwagenkosten zustehen könnten.

II.

8
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 10, z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet , der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
10
Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 m.w.N.) ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "SchwackeMietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO).
11
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, sondern stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen vermag.
12
Mithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die grundsätzlich notwendige Prüfung der Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der "SchwackeMietpreisliste" geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen der nach dem "Normaltarif" zu bemessenden marktüblichen Mietwagenkosten als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif" zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt , der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.
13
2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
14
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters fest- steht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es ausführt, die Klägerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich marktüblicher Mietkosten erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 € überstiegen , bezieht sich auch dies nur auf den "Normaltarif".

III.

15
Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die bisher nicht getroffenen Feststellungen nachholen kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 C 692/05 -
LG Halle, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 S 20/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 163/06 Verkündet am:
26. Juni 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur
Nutzungsausfallentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem
Unfallersatztarif.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - LG Freiburg
AG Emmendingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 20. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kläger und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von 23. Februar bis 7. März 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom 15. März 2005 in Höhe von 2.371,04 € hat die Beklagte lediglich 1.474 € gezahlt.
2
Der Kläger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 € einen Teilbetrag von 650 € nebst Zinsen begehrt. Er hält die Beklagte zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/ Küppersbusch für verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem Tagessatz von 59 € einzustufen.
3
Das Amtsgericht hat der Klage wegen einer Mietdauer von lediglich elf statt zwölf Tagen im Teilbetrag von 473 € stattgegeben.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlussberufung des Klägers zur Zahlung von 650 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Mietwagenkosten auf der Basis des dreifachen Satzes der nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbuch ermittelten Nutzungsausfallentschädigung mit 177 €/Tag zu ersetzen. Dass der Kläger den erforderlichen Her- stellungsaufwand nach § 249 BGB anhand des dreifachen Satzes des Nutzungsausfalls berechne, entspreche der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts. Der Autorenrat für die Nutzungsentschädigungstabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch setze sich paritätisch aus einem Vertreter der Versicherungswirtschaft, einem Vertreter eines Automobilclubs und einem technischen Sachverständigen zusammen und fälle seine Entscheidungen über Berechnung, Umstufung und Höhe der Nutzungsentschädigung in der Regel übereinstimmend. Bei den zugrunde liegenden Mietwagenkosten stütze sich der Autorenrat auf den Automietpreisspiegel von eurotax Schwacke Expert. In einem Berechnungsbeispiel betrage der Nutzungswert 33,52 % der durchschnittlichen Mietwagenkosten abzüglich Eigenersparnis für diese Fahrzeugklasse. Das zeige die Eignung des dreifachen Nutzungswerts als Bemessungsgrundlage für die Schätzung dessen, welche Mietwagenkosten gemäß § 249 ZPO erforderlich seien. An einer solchen nach freiem Ermessen unter Anlegung generalisierender Maßstäbe vorgenommenen Schätzung gemäß § 287 ZPO sei das Berufungsgericht durch die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Kosten von Unfallersatztarifen nicht gehindert. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei jedoch auf die Anschlussberufung des Klägers geboten, weil das Amtsgericht lediglich elf statt unstreitig zwölf Tage Mietdauer ohne den Abgabetag zugrunde gelegt habe.

II.

6
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - z.V.b.; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - z.V.b., m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung , das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
8
Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO), ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Falle nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO).
9
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf sachverständiger Beratung, sondern stützen sich auf eigene Schätzungen und Vermutungen ohne die hierzu auch im Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548) darzulegen. Sie sind daher nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen, zumal die Beklagte vorgetragen hatte, die Firma S. Autovermietung GmbH habe das angemietete Fahrzeug im "Normaltarif" für zwölf Tage zu den von der Beklagten bezahlten 1.474 € angeboten.
10
Jedenfalls ist revisionsrechtlich der schlüssige Vortrag der Revisionsklägerin zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen hat.
11
Soweit das Berufungsgericht erforderliche Mietwagenkosten anhand des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner/ Küppersbusch für ein Fahrzeug der Gruppe G geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung für ein Fahrzeug der Gruppe des Unfallfahrzeugs als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif" zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält. Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil eine Begründung dafür vermissen lässt, aus welchem Grund der dreifache Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung maßgebend sein soll. Allein der Umstand, dass der dreifache Tagessatz in einem einzigen Beispielsfall einem "Normaltarif" entsprochen haben mag, zeigt eine generelle Berechtigung dieser Schätzung nicht auf.
12
2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
13
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (wie die Beklagte vorgetragen hat), so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO ; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogene Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

III.

14
Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall nachholen kann. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, Entscheidung vom 20.10.2005 - 7 C 196/05 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 9 S 111/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 234/07 Verkündet am:
24. Juni 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif
(hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten
ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich
gewesen ist.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - LG Osnabrück
AG Nordhorn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 38 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter 1.082,04 € in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 € nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kläger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG zu.
5
Auch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches über dem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nachfrage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheinen ließen. Es sei dabei nicht erfor- derlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn unfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten.
6
Bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt. Der besonders günstige Werkstatttarif der vom Kläger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde gelegt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb ergäben sich bei einer Anmietung für zehn Tage zum Normaltarif notwendige Kosten in Höhe von 618,97 €, nämlich 498,28 € für den durchschnittlichen Mietwagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung.
7
Dieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzgeschäft um 15,13 % zu erhöhen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies stelle für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine ausreichend verlässliche Grundlage dar.
8
Bei der Schadensschätzung sei jedoch der vom Sachverständigen zugebilligte Aufschlag wegen eines höheren Auslastungsrisikos im Unfallersatzgeschäft unberücksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsfeld nicht möglich sei. Auch eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs - und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle aufgrund verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei.
9
Da der Beklagte Mietwagenkosten lediglich für neun Tage schulde, ergebe sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 €. Abzüglich der bereits gezahlten 255 € verbleibe ein offener Betrag von 390 €.

II.

10
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
11
A. Revision des Klägers:
12
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Zwar ist eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nach § 540 ZPO grundsätzlich nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers muss aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden; es reicht aus, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat, und der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes erkennbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216, 218; 158, 60, 62 f. sowie BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.). Dies ist der Fall. Aus der Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der Kläger den Ersatz der vollen angefallenen Mietwagenkosten, also den nach Zahlung von 255 € verbleibenden Restbetrag von 927,04 € nebst den gesetzlichen Zinsen für die Mietwagenkosten sowie weitere 87,29 € für außergerichtli- che Kosten geltend gemacht hat. Nach den Gründen des Berufungsurteils hat er ersichtlich den vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Betrag weiter verfolgt.
13
2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
14
a) Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.).
15
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
16
b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kläger Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Autovermieters vorgelegt hat. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt.
17
3. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslas- tungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht berücksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18
Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945 f.).
19
Hinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einfließt. Da es demnach auch bei der Kalkulation der "Normaltarife" zu berücksichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein höheres Auslastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum mehr möglich sei. Dies ist eine Wertung des Tatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
20
Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. Die hierfür gegebene Begründung, von Versicherungsseite wegen regelmäßig überhöhter Unfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene Kürzungen dürften nicht zu einer Erhöhung der Unfallersatztarife führen, ist jedenfalls vertretbar, zumal von Klägerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausfälle gegebenenfalls auf unberechtigten Rechnungskürzungen beruhen.
21
B. Anschlussrevision des Beklagten:
22
1. Dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Dies hält sich - wie oben ausgeführt - im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut "Schwacke-Mietpreisspiegel" liegende "Opel-Rent-Tarif" als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Die- ser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werkstatttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als "Normaltarif" zu berücksichtigen sei.
23
Der Anknüpfung an den "Schwacke-Mietpreisspiegel" steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotaxSchwacke -Automietpreisspiegels hätten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Mietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senat BGHZ 161, 151, 154 ff.), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor.
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2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Senatsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben könne, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zur Verfügung gestanden hat, und in diesem Zusammenhang meint, die Beweislast dafür, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich gewesen sei, trage der Geschädigte.
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Im letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO).
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Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den "Opel-Rent-Tarif" nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem "Opel-Rent-Tarif" zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.
27
3. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit den - von der Wertung des Gerichtssachverständigen teilweise abweichenden - Ausführungen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T. auseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen beachtet und dazu eine ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen eingeholt und ihn zusätzlich angehört. Zudem hat der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des § 287 ZPO aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene Würdigung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen vorgenommen hat.
28
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1278/05 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 S 175/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 37/04 Verkündet am:
19. April 2005
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen
zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom
12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
).

b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen
, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz
seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - LG Bonn
AG Rheinbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den beklagten KfzHaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus (ursprünglich) drei Verkehrsunfällen geltend , die sich in den Jahren 2001 bzw. 2002 ereignet haben. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
Die Unfallgeschädigten mieteten jeweils nach den Verkehrsunfällen bei der Klägerin Mietwagen zu sogenannten Unfallersatztarifen an und traten ihre Schadensersatzforderungen an die Klägerin ab. Die Klägerin ist im Besitz der erforderlichen Erlaubnis im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG). Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.446,08 € gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Geschädigten hätten grundsätzlich ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif anmieten dürfen und dieser sei in den vorliegenden Fällen im Vergleich mit anderen Unfallersatztarifen nicht unangemessen hoch. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil in einem Schadensfall abgeändert und diesbezüglich die Klage auf Zahlung von 296,81 € über dem vorgerichtlich von der Beklagten geleisteten Betrag abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar ebenso wie das erstinstanzliche Gericht für berechtigt erachtet, die an sie abgetretenen Forderungen der Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten durchzusetzen. In einem der drei Fälle seien sie jedoch nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F.. Der Maßstab für die Bestimmung der Erforderlichkeit richte sich dabei nach dem Markt der örtlich verfügbaren Autovermieter und zwar ohne Einschränkung auf den
Markt der speziellen Unfallersatztarife. Es sei nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das allgemeine Angebot von Autovermietern sich nicht grundsätzlich auch an diejenigen Autofahrer richte, die wegen eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug benötigten. Der Vergleich der von der Klägerin berechneten Tarife mit dem Normaltarif (Tagespreis im gewichteten Mittel zuzüglich Kilometerpreis nach Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2000) zeige, daß die Unfallersatztarife um über 50% überhöht seien, und zwar in dem die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils betreffenden Fall um 50% gegenüber dem Normaltarif und um 136% gegenüber dem günstigeren Langzeittarif für eine Anmietung von mindestens 7 Tagen. Seien die geltend gemachten Kosten objektiv nicht erforderlich im Sinne des § 249 Satz 2 a.F. BGB, so habe der Geschädigte darzulegen , daß er sie aufgrund besonderer Umstände dennoch für erforderlich halten durfte. Insoweit habe die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Geschädigten vor der Anmietung Vergleichsangebote eingeholt hätten. Habe der Geschädigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so wirke sich dieser Verstoß allerdings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen. Dies sei hier bei zwei der drei Geschädigten der Fall gewesen wegen der Dringlichkeit, mit der sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen seien. In dem dritten Fall, in dem der Geschädigte B. das Fahrzeug erst zwei Tage nach dem Unfall angemietet habe, sei dagegen nicht hinreichend dargelegt, daß er nicht auch zu einem günstigeren Tarif hätte mieten können.

II.

Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht in dem allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Fall B. eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 - BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, und daß der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - NJW 2005, 1041 und - VI ZR 160/04 - NJW 2005, 1043). Hierzu hatte der erkennende Senat im Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - ausgeführt, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmiete, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (vgl. BGHZ 132, 373, 378 f.).

b) Dieser Grundsatz kann jedoch, wie der Senat in den Urteilen vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - (jeweils aaO) entschieden hat, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die nach einem sogenannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Indessen stehen die Ausführungen , mit denen es für den Schadensfall B. die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs verneint, nicht durchweg in Einklang mit den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen und vorstehend zitierten Entscheidungen des Senats. Hiernach kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-
wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei der Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrages ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger. 2. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht generell den Unfallersatztarif nicht für erstattungsfähig bzw. eine Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" für ausgeschlossen hält, anstatt - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen, inwieweit eine solche Erhöhung nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt war. Hierbei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der der Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (hierzu unten c)) sowie Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 und BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - VersR 1988, 1178; vgl. auch die Nachweise bei Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3, Rdn. 99).
a) Ergibt diese Prüfung, daß der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils
aaO). Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es also erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des "Unfallersatztarifs" gegenüber dem "Normaltarif" nicht durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist. Hierfür haben der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
b) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373 davon ausgegangen ist, daß unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern von Mietwagenunternehmen allein der "Unfallersatztarif" angeboten werde, beruhte dies auf den nach der damaligen Prozeßlage zugrunde zu legenden Marktgepflogenheiten. Diese hat das Berufungsgericht im Streitfall aufgrund einer von ihm durchgeführten telefonischen Umfrage bei den örtlichen Autovermietern abweichend beurteilt. Ob die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge durchgreift, bedarf keiner Entscheidung, weil das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt. Jedenfalls könnten sich die Marktgepflogenheiten nach dem Vorbringen der Beklagten inzwischen dahin geändert haben, daß Unfallgeschädigten zumindest auf Nachfrage auch ein "Normaltarif" angeboten wird. Die Klägerin, die möglicherweise in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat, wird nach Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit haben, hierzu gegebenenfalls unter Beweisantritt erneut vorzutragen. Dem müßte das Berufungsgericht sodann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nachgehen. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessen-
heit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muß, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, daß ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, daß der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt, was das Berufungsgericht vorliegend in zwei Fällen als maßgeblichen Umstand für die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat ausreichen lassen. Daß es in dem hier zu entscheidenden Fall B. unter den von ihm festgestellten Umständen eine solche Dringlichkeit verneint hat, bewegt sich im Bereich tatrichterlicher Würdigung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Soweit es allerdings die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten mit der Begründung verneint, B. sei zur Erlangung eines "Normaltarifs" verpflichtet gewesen, seine Kreditkarte einzusetzen, vermag der erkennende Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar wird die Frage, ob der Geschädigte in derartigen Fällen zum Einsatz seiner Kreditkarte verpflichtet ist, vielfach nur aufgrund tatrichterlicher Feststellungen für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden können. Indessen ist bei der rechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen auszugehen, die der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 6. November 1973
- VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 für die Erforderlichkeit von Finanzierungskosten (auch) zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgestellt hat. Danach kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Schadensbeseitigung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist. Auch wenn die Frage, ob der Geschädigte im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Einsatz einer etwa vorhandenen Kreditkarte verpflichtet ist, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, kommt es auch unter diesem Blickwinkel darauf an, ob dem Geschädigten eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden könnten, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen wirtschaftlichen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen, für den Streitfall aber mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen auch nicht abschließend bejaht werden. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen auf der Grundlage ergänzenden Vortrags der Parteien, wobei sich für die im Rahmen des § 254 BGB zunächst nicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin je nach
dem Inhalt des Beklagtenvortrags eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 126/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005
- VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8. Juni 2001 geltend, bei dem der PKW Opel Vectra des Klägers beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger, dessen Fahrzeug der PKW-Gruppe 04 zuzuordnen ist, mietete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren Gruppe 03 zählt, für 14 Tage zu einem Unfallersatztarif an. Ausweislich der Rechnung der Autovermietung belaufen sich die gesamten Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für die Haftungsbeschränkung auf insgesamt 4.049,57 DM (= 2.070,51 €). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 2.229,65 DM. Mit seiner Klage hat der Kläger die restlichen Mietwagenkosten geltend gemacht , wobei er von dem auf die Haftungsbeschränkung entfallenden Betrag von 531,02 DM nebst Mehrwertsteuer nur die Hälfte geltend macht, da sein Unfallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 773,04 € in der Hauptsache sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung einen Teil der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landgericht gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es vermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden Senats zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschließen und meint, es könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif bestehe oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagenunternehmen , auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren Ein- zelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien darüber hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Geschädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des eigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung dieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für den höheren Preis des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif bestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, was unter "zugänglich" zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen werden , wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regelmäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls werde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht "zugänglich", so dass er zum Unfallersatztarif anmieten dürfe. Die Darlegungsund Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich gewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da es sich insoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren Normaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm diese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen sei, zum Unfallersatztarif anzumieten.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom erkennenden Senat für die Ersatzfähigkeit so genannter Unfallersatztarife aufgestellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).
5
1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
6
Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso wenig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessualen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines "speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs" gegen (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der "Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifes - bei der auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen können - nicht mehr an.
7
Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB.
8
2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen.
9
a) Ist der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs".
10
b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spie- len, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das "allgemeine Vertrauen" darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige , der "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
11
Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs , nämlich 4.049,57 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, das sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschädigten , weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378).
12
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 26 C 795/03 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 S 354/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 27/07 Verkündet am:
9. Oktober 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Ba, 139; 249 Gb; ZPO § 287
Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen
nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter
wirksam vereinbart worden ist.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - LG Zwickau
AG Aue
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. September 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 22. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 27. Juni 2005, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften. Am Abend des 28. Juni 2005 mietete der Ehemann der Klägerin, nachdem er mit dem beschädigten, aber noch fahrfähigen PKW zur Arbeit gefahren war, bei der ihm von der Kfz-Werkstatt empfohlenen Autovermietung ein Fahrzeug der gleichen Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 1.504,75 € zahlte die Be- klagte zu 2 lediglich 740,80 €. Die Klägerin begehrt mit der Klage den Restbetrag von 763,95 €.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein den bereits ausgeglichenen Betrag übersteigender Schaden durch Mietwagenkosten nicht entstanden sei. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Mietwagenfirma sei insgesamt nach den §§ 138, 139 BGB nichtig. Die Kosten seien weit überhöht. Der Vermieter habe die Zwangslage, in der sich die Klägerin befunden habe, sowie deren Unwissenheit ausgenutzt. Da der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug für seine Fahrten zur Arbeit benötige, habe er das Ersatzfahrzeug anmieten müssen. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein auffälliges Missverhältnis vor. Der Preis übersteige den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Klägerin für die entsprechende Wagenklasse um 142%. Mit Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten seien für die Klägerin Vorteile nicht ersichtlich, die eine solche Überhöhung rechtfertigen könnten. Die ungerechtfertigte Kostenüberhebung und die Unterlassung der Aufklärung über die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Betrag erstatte, wenn der in Anspruch genommene Tarif deutlich über dem des örtlich relevan- ten Marktes liege, offenbarten eine verwerfliche Gesinnung des Mietwagenunternehmens , weshalb der Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das Mietwagenunternehmen, das der Klägerin den Mietwagen rechtsgrundlos für die Nutzungsdauer überlassen habe, könne Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB beanspruchen. Dieser Anspruch sei jedoch durch die vorprozessuale Zahlung von 706 € bereits abgegolten.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
5
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122, 2123; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - BB 2007, 1755 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f.).
6
Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil ggf. über dem "Normaltarif" liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische , besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den "Normaltarif" übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO).
7
2. Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 139 BGB nichtig ist. Dies vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wäre nämlich für die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Geschädigten und einem Mietwagenunternehmen geschlossenen Mietvertrags darauf abzustellen, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, sondern den der Klägerin in Rechnung gestellten Tarif mit dem "Normaltarif" verglichen.
8
Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Geschädigten geschätzt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Die Einwände der Revision , dass die Geschädigte im ländlichen Bereich wohne und größere Anstrengungen und Mühen auf sich nehmen müsse, um den Haftpflichtversicherer zu entlasten, sind als besondere Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Beurteilung der Zugänglichkeit des jeweiligen Normaltarifs zu berücksichtigen. Hingegen ist nicht maßgebend - worauf die Revision abstellt -, dass sich der streitgegenständliche Mietwagentarif im Mittelfeld der sonst in vergleichbarer Situation angebotenen Tarife hält. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - aaO). Hingegen spielt keine Rolle, ob der Klägerin persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden.
9
3. Im Streitfall kann die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht offen bleiben. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - jeweils aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststünde, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zwar findet sich im Urteil des Amtsgerichts die "Feststellung" , dass dem Ehemann der Klägerin bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges kein anderer günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Doch widersprechen die zugrunde liegenden Rechtsausführungen der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 m.w.N.). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO).

III.

10
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und ggf. zu dessen Zugänglichkeit im konkreten Fall nachholen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht die besonderen örtlichen Verhältnisse im Streitfall zu berücksichtigen haben, auf die die Revision hinweist. Hingegen ist die Auffassung der Revisionserwiderung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Angebote in größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, nicht mit den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vereinbar. Danach ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In die- ser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f. und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - DAR 2007, 325). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben (Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Aue, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 C 976/05 -
LG Zwickau, Entscheidung vom 22.12.2006 - 6 S 34/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 164/07 Verkündet am:
11. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen
wird.
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gießen
AG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.
2
Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem SchwackeMietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor- maltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen , dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II.

5
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
6
A Revision der Beklagten:
7
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt.
8
2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
9
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
10
Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "SchwackeMietpreisspiegel" 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als "vorweggenommenes Sachverständigengutachten" anzusehen ist.
11
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.
12
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
13
B Anschlussrevision des Klägers:
14
Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
16
2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
17
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem "Normaltarif", wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.
18
4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

III.

19
Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 234/07 Verkündet am:
24. Juni 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif
(hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten
ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich
gewesen ist.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - LG Osnabrück
AG Nordhorn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 38 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter 1.082,04 € in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 € nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kläger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG zu.
5
Auch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches über dem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nachfrage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheinen ließen. Es sei dabei nicht erfor- derlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn unfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten.
6
Bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt. Der besonders günstige Werkstatttarif der vom Kläger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde gelegt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb ergäben sich bei einer Anmietung für zehn Tage zum Normaltarif notwendige Kosten in Höhe von 618,97 €, nämlich 498,28 € für den durchschnittlichen Mietwagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung.
7
Dieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzgeschäft um 15,13 % zu erhöhen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies stelle für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine ausreichend verlässliche Grundlage dar.
8
Bei der Schadensschätzung sei jedoch der vom Sachverständigen zugebilligte Aufschlag wegen eines höheren Auslastungsrisikos im Unfallersatzgeschäft unberücksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsfeld nicht möglich sei. Auch eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs - und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle aufgrund verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei.
9
Da der Beklagte Mietwagenkosten lediglich für neun Tage schulde, ergebe sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 €. Abzüglich der bereits gezahlten 255 € verbleibe ein offener Betrag von 390 €.

II.

10
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
11
A. Revision des Klägers:
12
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Zwar ist eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nach § 540 ZPO grundsätzlich nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers muss aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden; es reicht aus, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat, und der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes erkennbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216, 218; 158, 60, 62 f. sowie BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.). Dies ist der Fall. Aus der Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der Kläger den Ersatz der vollen angefallenen Mietwagenkosten, also den nach Zahlung von 255 € verbleibenden Restbetrag von 927,04 € nebst den gesetzlichen Zinsen für die Mietwagenkosten sowie weitere 87,29 € für außergerichtli- che Kosten geltend gemacht hat. Nach den Gründen des Berufungsurteils hat er ersichtlich den vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Betrag weiter verfolgt.
13
2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
14
a) Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.).
15
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
16
b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kläger Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Autovermieters vorgelegt hat. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt.
17
3. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslas- tungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht berücksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18
Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945 f.).
19
Hinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einfließt. Da es demnach auch bei der Kalkulation der "Normaltarife" zu berücksichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein höheres Auslastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum mehr möglich sei. Dies ist eine Wertung des Tatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
20
Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. Die hierfür gegebene Begründung, von Versicherungsseite wegen regelmäßig überhöhter Unfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene Kürzungen dürften nicht zu einer Erhöhung der Unfallersatztarife führen, ist jedenfalls vertretbar, zumal von Klägerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausfälle gegebenenfalls auf unberechtigten Rechnungskürzungen beruhen.
21
B. Anschlussrevision des Beklagten:
22
1. Dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Dies hält sich - wie oben ausgeführt - im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut "Schwacke-Mietpreisspiegel" liegende "Opel-Rent-Tarif" als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Die- ser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werkstatttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als "Normaltarif" zu berücksichtigen sei.
23
Der Anknüpfung an den "Schwacke-Mietpreisspiegel" steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotaxSchwacke -Automietpreisspiegels hätten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Mietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senat BGHZ 161, 151, 154 ff.), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor.
24
2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Senatsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben könne, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zur Verfügung gestanden hat, und in diesem Zusammenhang meint, die Beweislast dafür, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich gewesen sei, trage der Geschädigte.
25
Im letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO).
26
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den "Opel-Rent-Tarif" nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem "Opel-Rent-Tarif" zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.
27
3. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit den - von der Wertung des Gerichtssachverständigen teilweise abweichenden - Ausführungen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T. auseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen beachtet und dazu eine ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen eingeholt und ihn zusätzlich angehört. Zudem hat der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des § 287 ZPO aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene Würdigung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen vorgenommen hat.
28
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1278/05 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 S 175/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 37/04 Verkündet am:
19. April 2005
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen
zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom
12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
).

b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen
, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz
seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - LG Bonn
AG Rheinbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den beklagten KfzHaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus (ursprünglich) drei Verkehrsunfällen geltend , die sich in den Jahren 2001 bzw. 2002 ereignet haben. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
Die Unfallgeschädigten mieteten jeweils nach den Verkehrsunfällen bei der Klägerin Mietwagen zu sogenannten Unfallersatztarifen an und traten ihre Schadensersatzforderungen an die Klägerin ab. Die Klägerin ist im Besitz der erforderlichen Erlaubnis im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG). Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.446,08 € gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Geschädigten hätten grundsätzlich ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif anmieten dürfen und dieser sei in den vorliegenden Fällen im Vergleich mit anderen Unfallersatztarifen nicht unangemessen hoch. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil in einem Schadensfall abgeändert und diesbezüglich die Klage auf Zahlung von 296,81 € über dem vorgerichtlich von der Beklagten geleisteten Betrag abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar ebenso wie das erstinstanzliche Gericht für berechtigt erachtet, die an sie abgetretenen Forderungen der Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten durchzusetzen. In einem der drei Fälle seien sie jedoch nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F.. Der Maßstab für die Bestimmung der Erforderlichkeit richte sich dabei nach dem Markt der örtlich verfügbaren Autovermieter und zwar ohne Einschränkung auf den
Markt der speziellen Unfallersatztarife. Es sei nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das allgemeine Angebot von Autovermietern sich nicht grundsätzlich auch an diejenigen Autofahrer richte, die wegen eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug benötigten. Der Vergleich der von der Klägerin berechneten Tarife mit dem Normaltarif (Tagespreis im gewichteten Mittel zuzüglich Kilometerpreis nach Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2000) zeige, daß die Unfallersatztarife um über 50% überhöht seien, und zwar in dem die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils betreffenden Fall um 50% gegenüber dem Normaltarif und um 136% gegenüber dem günstigeren Langzeittarif für eine Anmietung von mindestens 7 Tagen. Seien die geltend gemachten Kosten objektiv nicht erforderlich im Sinne des § 249 Satz 2 a.F. BGB, so habe der Geschädigte darzulegen , daß er sie aufgrund besonderer Umstände dennoch für erforderlich halten durfte. Insoweit habe die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Geschädigten vor der Anmietung Vergleichsangebote eingeholt hätten. Habe der Geschädigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so wirke sich dieser Verstoß allerdings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen. Dies sei hier bei zwei der drei Geschädigten der Fall gewesen wegen der Dringlichkeit, mit der sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen seien. In dem dritten Fall, in dem der Geschädigte B. das Fahrzeug erst zwei Tage nach dem Unfall angemietet habe, sei dagegen nicht hinreichend dargelegt, daß er nicht auch zu einem günstigeren Tarif hätte mieten können.

II.

Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht in dem allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Fall B. eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm geschätzten Normaltarif beschränkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 - BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, und daß der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - NJW 2005, 1041 und - VI ZR 160/04 - NJW 2005, 1043). Hierzu hatte der erkennende Senat im Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - ausgeführt, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmiete, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (vgl. BGHZ 132, 373, 378 f.).

b) Dieser Grundsatz kann jedoch, wie der Senat in den Urteilen vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - (jeweils aaO) entschieden hat, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die nach einem sogenannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Indessen stehen die Ausführungen , mit denen es für den Schadensfall B. die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs verneint, nicht durchweg in Einklang mit den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen und vorstehend zitierten Entscheidungen des Senats. Hiernach kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-
wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei der Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrages ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des Geschädigten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger. 2. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht generell den Unfallersatztarif nicht für erstattungsfähig bzw. eine Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" für ausgeschlossen hält, anstatt - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen, inwieweit eine solche Erhöhung nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt war. Hierbei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der der Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (hierzu unten c)) sowie Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 und BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - VersR 1988, 1178; vgl. auch die Nachweise bei Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3, Rdn. 99).
a) Ergibt diese Prüfung, daß der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils
aaO). Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es also erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des "Unfallersatztarifs" gegenüber dem "Normaltarif" nicht durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist. Hierfür haben der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
b) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373 davon ausgegangen ist, daß unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern von Mietwagenunternehmen allein der "Unfallersatztarif" angeboten werde, beruhte dies auf den nach der damaligen Prozeßlage zugrunde zu legenden Marktgepflogenheiten. Diese hat das Berufungsgericht im Streitfall aufgrund einer von ihm durchgeführten telefonischen Umfrage bei den örtlichen Autovermietern abweichend beurteilt. Ob die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge durchgreift, bedarf keiner Entscheidung, weil das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt. Jedenfalls könnten sich die Marktgepflogenheiten nach dem Vorbringen der Beklagten inzwischen dahin geändert haben, daß Unfallgeschädigten zumindest auf Nachfrage auch ein "Normaltarif" angeboten wird. Die Klägerin, die möglicherweise in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat, wird nach Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit haben, hierzu gegebenenfalls unter Beweisantritt erneut vorzutragen. Dem müßte das Berufungsgericht sodann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nachgehen. Zu einer solchen Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessen-
heit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muß, die sich aus dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, daß ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, daß der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt, was das Berufungsgericht vorliegend in zwei Fällen als maßgeblichen Umstand für die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs hat ausreichen lassen. Daß es in dem hier zu entscheidenden Fall B. unter den von ihm festgestellten Umständen eine solche Dringlichkeit verneint hat, bewegt sich im Bereich tatrichterlicher Würdigung und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Soweit es allerdings die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten mit der Begründung verneint, B. sei zur Erlangung eines "Normaltarifs" verpflichtet gewesen, seine Kreditkarte einzusetzen, vermag der erkennende Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar wird die Frage, ob der Geschädigte in derartigen Fällen zum Einsatz seiner Kreditkarte verpflichtet ist, vielfach nur aufgrund tatrichterlicher Feststellungen für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden können. Indessen ist bei der rechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen auszugehen, die der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 6. November 1973
- VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 für die Erforderlichkeit von Finanzierungskosten (auch) zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgestellt hat. Danach kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Schadensbeseitigung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist. Auch wenn die Frage, ob der Geschädigte im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Einsatz einer etwa vorhandenen Kreditkarte verpflichtet ist, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, kommt es auch unter diesem Blickwinkel darauf an, ob dem Geschädigten eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden könnten, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen wirtschaftlichen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen, für den Streitfall aber mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen auch nicht abschließend bejaht werden. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen auf der Grundlage ergänzenden Vortrags der Parteien, wobei sich für die im Rahmen des § 254 BGB zunächst nicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin je nach
dem Inhalt des Beklagtenvortrags eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 126/05 Verkündet am:
14. Februar 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005
- VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8. Juni 2001 geltend, bei dem der PKW Opel Vectra des Klägers beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger, dessen Fahrzeug der PKW-Gruppe 04 zuzuordnen ist, mietete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren Gruppe 03 zählt, für 14 Tage zu einem Unfallersatztarif an. Ausweislich der Rechnung der Autovermietung belaufen sich die gesamten Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für die Haftungsbeschränkung auf insgesamt 4.049,57 DM (= 2.070,51 €). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 2.229,65 DM. Mit seiner Klage hat der Kläger die restlichen Mietwagenkosten geltend gemacht , wobei er von dem auf die Haftungsbeschränkung entfallenden Betrag von 531,02 DM nebst Mehrwertsteuer nur die Hälfte geltend macht, da sein Unfallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 773,04 € in der Hauptsache sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung einen Teil der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landgericht gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es vermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden Senats zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschließen und meint, es könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif bestehe oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagenunternehmen , auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren Ein- zelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien darüber hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Geschädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des eigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung dieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für den höheren Preis des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif bestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, was unter "zugänglich" zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen werden , wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regelmäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls werde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht "zugänglich", so dass er zum Unfallersatztarif anmieten dürfe. Die Darlegungsund Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich gewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da es sich insoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren Normaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm diese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen sei, zum Unfallersatztarif anzumieten.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom erkennenden Senat für die Ersatzfähigkeit so genannter Unfallersatztarife aufgestellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133).
5
1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
6
Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso wenig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessualen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) können in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines "speziell auf die Bedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs" gegen (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der "Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifes - bei der auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen können - nicht mehr an.
7
Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war im Sinne des § 249 BGB.
8
2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen.
9
a) Ist der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs".
10
b) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spie- len, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das "allgemeine Vertrauen" darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige , der "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten" sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
11
Im vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs , nämlich 4.049,57 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, das sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschädigten , weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378).
12
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 26 C 795/03 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 S 354/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 117/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Holmes,
Justizangestellte,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung
, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif"
unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem
Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 15. März 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Nebenintervenientin die Kosten ihrer Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Mitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Am Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Ar- beitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten einen PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die Nebenintervenientin, die nicht zwischen sogenannten Unfallersatztarifen und Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von insgesamt 3.029,92 € brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem Recht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in Höhe von 2.776,36 € geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst 1.300 € und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 €, woraufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende Teilerledigungserklärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach Rückabtretung der Forderungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,77 € geltend.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebenintervenientin von einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 € freizustellen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 € für einen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustellung /Abholung für 17 Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre lediglich ein Bruttobetrag von insgesamt höchstens 1.337 € entsprechend dem "gewichteten Mittel" der Normaltarife nach dem "SchwackeAutomietpreisspiegel" im Postleitzahlengebiet des Klägers objektiv erforderlich gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber schon 1.578,58 € (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er vor Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter eingeholt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem Durchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnlichen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungszeit , nämlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine besondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfallersatztarif könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da "in letzter Konsequenz" den Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 – nicht gefolgt werden könne. Vielmehr müsse generell von einem "Sonder-Unfallersatztarif" Abstand genommen werden. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre im vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen der Nebenintervenientin auf den "Normaltarif" abzustellen, da die Vermieterin eben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch keinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne.

II.

5
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
7
Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig erweist.
8
2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte es bereits deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen "Unfallersatztarifen" und "Normaltarifen" unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend machen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" vergleichen.
9
Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrich- terlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Klägers auf maximal 1.337 € geschätzt hat.
10
Soweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleistungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzierungskosten , für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellungen bedarf. Da die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten "maximalen Normaltarif" von 1.337 € hinaus auf die Mietwagenkosten insgesamt 1.578,58 €, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen konkreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzierungskosten entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten Mehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten Mehrbetrag abgegolten betrachtet werden.
11
3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweis- last trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.).
12
a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere An- mietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mittwoch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am 7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen zu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut bekannter Preisliste für die ersten 6 Tage 192,56 € pro Tag und ab dem 7. Tag noch 169,36 € betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des Klägers nach einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt auch keinen konkreten Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin auf, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren Tarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden Deckungszusage des Haftpflichtversicherers.

III.

14
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 C 308/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 S 225/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 164/07 Verkündet am:
11. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen
wird.
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gießen
AG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.
2
Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem SchwackeMietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor- maltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen , dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II.

5
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
6
A Revision der Beklagten:
7
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt.
8
2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
9
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
10
Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "SchwackeMietpreisspiegel" 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als "vorweggenommenes Sachverständigengutachten" anzusehen ist.
11
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.
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Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
13
B Anschlussrevision des Klägers:
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Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
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2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
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3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem "Normaltarif", wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.
18
4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

III.

19
Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 27/07 Verkündet am:
9. Oktober 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Ba, 139; 249 Gb; ZPO § 287
Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen
nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter
wirksam vereinbart worden ist.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - LG Zwickau
AG Aue
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. September 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 22. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 27. Juni 2005, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften. Am Abend des 28. Juni 2005 mietete der Ehemann der Klägerin, nachdem er mit dem beschädigten, aber noch fahrfähigen PKW zur Arbeit gefahren war, bei der ihm von der Kfz-Werkstatt empfohlenen Autovermietung ein Fahrzeug der gleichen Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 1.504,75 € zahlte die Be- klagte zu 2 lediglich 740,80 €. Die Klägerin begehrt mit der Klage den Restbetrag von 763,95 €.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein den bereits ausgeglichenen Betrag übersteigender Schaden durch Mietwagenkosten nicht entstanden sei. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Mietwagenfirma sei insgesamt nach den §§ 138, 139 BGB nichtig. Die Kosten seien weit überhöht. Der Vermieter habe die Zwangslage, in der sich die Klägerin befunden habe, sowie deren Unwissenheit ausgenutzt. Da der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug für seine Fahrten zur Arbeit benötige, habe er das Ersatzfahrzeug anmieten müssen. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein auffälliges Missverhältnis vor. Der Preis übersteige den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Klägerin für die entsprechende Wagenklasse um 142%. Mit Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten seien für die Klägerin Vorteile nicht ersichtlich, die eine solche Überhöhung rechtfertigen könnten. Die ungerechtfertigte Kostenüberhebung und die Unterlassung der Aufklärung über die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Betrag erstatte, wenn der in Anspruch genommene Tarif deutlich über dem des örtlich relevan- ten Marktes liege, offenbarten eine verwerfliche Gesinnung des Mietwagenunternehmens , weshalb der Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das Mietwagenunternehmen, das der Klägerin den Mietwagen rechtsgrundlos für die Nutzungsdauer überlassen habe, könne Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB beanspruchen. Dieser Anspruch sei jedoch durch die vorprozessuale Zahlung von 706 € bereits abgegolten.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
5
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122, 2123; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - BB 2007, 1755 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 50/04 - VersR 2007, 80 f.).
6
Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil ggf. über dem "Normaltarif" liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische , besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den "Normaltarif" übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO).
7
2. Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 139 BGB nichtig ist. Dies vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wäre nämlich für die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Geschädigten und einem Mietwagenunternehmen geschlossenen Mietvertrags darauf abzustellen, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, sondern den der Klägerin in Rechnung gestellten Tarif mit dem "Normaltarif" verglichen.
8
Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Geschädigten geschätzt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Die Einwände der Revision , dass die Geschädigte im ländlichen Bereich wohne und größere Anstrengungen und Mühen auf sich nehmen müsse, um den Haftpflichtversicherer zu entlasten, sind als besondere Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Beurteilung der Zugänglichkeit des jeweiligen Normaltarifs zu berücksichtigen. Hingegen ist nicht maßgebend - worauf die Revision abstellt -, dass sich der streitgegenständliche Mietwagentarif im Mittelfeld der sonst in vergleichbarer Situation angebotenen Tarife hält. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - aaO). Hingegen spielt keine Rolle, ob der Klägerin persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden.
9
3. Im Streitfall kann die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht offen bleiben. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - jeweils aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststünde, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 -; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 -; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - und vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - jeweils aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zwar findet sich im Urteil des Amtsgerichts die "Feststellung" , dass dem Ehemann der Klägerin bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges kein anderer günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Doch widersprechen die zugrunde liegenden Rechtsausführungen der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 m.w.N.). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO).

III.

10
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und ggf. zu dessen Zugänglichkeit im konkreten Fall nachholen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht die besonderen örtlichen Verhältnisse im Streitfall zu berücksichtigen haben, auf die die Revision hinweist. Hingegen ist die Auffassung der Revisionserwiderung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Angebote in größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, nicht mit den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vereinbar. Danach ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In die- ser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 143, 189, 195 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f. und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - DAR 2007, 325). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben (Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Aue, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 C 976/05 -
LG Zwickau, Entscheidung vom 22.12.2006 - 6 S 34/06 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 117/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Holmes,
Justizangestellte,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung
, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif"
unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem
Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 15. März 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Nebenintervenientin die Kosten ihrer Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Mitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Am Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Ar- beitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten einen PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die Nebenintervenientin, die nicht zwischen sogenannten Unfallersatztarifen und Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von insgesamt 3.029,92 € brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem Recht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in Höhe von 2.776,36 € geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst 1.300 € und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 €, woraufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende Teilerledigungserklärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach Rückabtretung der Forderungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,77 € geltend.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebenintervenientin von einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 € freizustellen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 € für einen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustellung /Abholung für 17 Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre lediglich ein Bruttobetrag von insgesamt höchstens 1.337 € entsprechend dem "gewichteten Mittel" der Normaltarife nach dem "SchwackeAutomietpreisspiegel" im Postleitzahlengebiet des Klägers objektiv erforderlich gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber schon 1.578,58 € (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er vor Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter eingeholt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem Durchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnlichen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungszeit , nämlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine besondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfallersatztarif könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da "in letzter Konsequenz" den Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 – nicht gefolgt werden könne. Vielmehr müsse generell von einem "Sonder-Unfallersatztarif" Abstand genommen werden. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre im vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen der Nebenintervenientin auf den "Normaltarif" abzustellen, da die Vermieterin eben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch keinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne.

II.

5
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten , im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
7
Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig erweist.
8
2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte es bereits deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen "Unfallersatztarifen" und "Normaltarifen" unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend machen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" vergleichen.
9
Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrich- terlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Klägers auf maximal 1.337 € geschätzt hat.
10
Soweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleistungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzierungskosten , für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellungen bedarf. Da die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten "maximalen Normaltarif" von 1.337 € hinaus auf die Mietwagenkosten insgesamt 1.578,58 €, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen konkreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzierungskosten entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten Mehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten Mehrbetrag abgegolten betrachtet werden.
11
3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweis- last trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.).
12
a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
13
b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere An- mietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mittwoch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am 7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen zu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut bekannter Preisliste für die ersten 6 Tage 192,56 € pro Tag und ab dem 7. Tag noch 169,36 € betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des Klägers nach einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt auch keinen konkreten Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin auf, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren Tarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden Deckungszusage des Haftpflichtversicherers.

III.

14
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 C 308/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 S 225/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 99/06 Verkündet am:
30. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im
Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen
Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom
25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif
angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten
wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-
lich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -
VersR 2006, 1273, 1274).
BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Die Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 € und insgesamt zu einem Mietpreis von 1.509,02 € an. Unter Anrechnung von 10% erspar- ter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 €. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10% in voller Höhe zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif zugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit Rücksicht auf die Unfallsituation zur Herstellung nicht "erforderlich" gewesen sei. Davon sei auszugehen , da die insoweit beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientierenden Mietwagenkosten hätte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entsprechenden Kostenvorschuss hätte leisten müssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Jedoch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht an, da die Klägerin den Nachweis geführt habe, dass ihr ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Sachverständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Unfallersatz- tarif, der generell höher sei als der "Normaltarif", im vorliegenden Fall "vom Technischen her" mit "Normaltarif" zu bezeichnen sei, weil ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfalltes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort ausschließlich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei auch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Problematik bekannt.

II.

5
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
7
2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Beurteilung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs nicht ausgeschöpft.
8
Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen , wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
9
Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit gewesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Überprüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Frage in anderer Weise zu klären.
10
3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen bleiben.
11
a) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 - z.V.b.). Doch verstoßen die Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Recht.
12
b) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 m.w.N.) muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Denn kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO).
13
c) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Nichtzugänglichkeit eines Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit, einen Ersatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen.
14
In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig hoch war, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt W., die Angebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen.
15
d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im Bereich der Stadt W. einem unfallgeschädigten Kunden ausschließlich den "Unfallersatztarif" anbieten, stützt für sich allein im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Klägerin sei ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, kann nicht der Schluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderliche Frage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durchgreifen.

III.

16
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben , ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 42 S 71/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 161/06 Verkündet am:
12. Juni 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - LG Halle
AG Weißenfels
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2007 am 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
2
Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW.
3
Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen.
Der von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwischen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 € brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 € als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus.
4
Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es nur bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 908,48 € hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich seien Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Bereich der allgemeinen marktüblichen Mietpreise hielten. Würden - wie hier - keine Vergleichsangebote eingeholt, könne der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen, dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Marktüblichen bewege und somit objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Markt- üblichkeit müsse sich an den durchschnittlichen "Normaltarifen" orientieren, wenn der Betroffene nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ordnungsgemäße Erkundigungen durch Einholung mehrerer Vergleichsangebote angestellt habe. Besondere Unfallersatztarife, die die gewöhnlichen Mietwagenkosten nach "Normaltarifen" erheblich überstiegen, stellten grundsätzlich keine gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Schadensposition dar. Die Kammer gehe in Abweichung zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon aus, dass ein Unfallersatztarif ersatzfähig sein könne, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten.
6
Wenn demnach ein marktüblicher Mietpreis als ersatzfähiger Schaden anzusehen sei, könne das Gericht nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten schätzen. Dafür biete das so genannte "gewichtete Mittel" der "Schwacke-Mietpreisliste" eine geeignete Orientierungshilfe.
7
Vorliegend ergebe sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Darlegungen der Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwagenklasse des klägerischen Fahrzeugs für den fraglichen Zeitraum im örtlichen Bereich zu einem Durchschnittspreis von 343 € hätte angemietet werden können , und des Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 € zugestanden worden seien, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin darüber hinaus weitere Mietwagenkosten zustehen könnten.

II.

8
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 10, z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet , der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
10
Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 m.w.N.) ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "SchwackeMietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO).
11
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, sondern stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen vermag.
12
Mithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die grundsätzlich notwendige Prüfung der Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der "SchwackeMietpreisliste" geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen der nach dem "Normaltarif" zu bemessenden marktüblichen Mietwagenkosten als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif" zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt , der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.
13
2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
14
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters fest- steht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es ausführt, die Klägerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich marktüblicher Mietkosten erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 € überstiegen , bezieht sich auch dies nur auf den "Normaltarif".

III.

15
Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die bisher nicht getroffenen Feststellungen nachholen kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 C 692/05 -
LG Halle, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 S 20/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 164/07 Verkündet am:
11. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen
wird.
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gießen
AG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.
2
Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem SchwackeMietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor- maltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen , dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II.

5
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
6
A Revision der Beklagten:
7
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt.
8
2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
9
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
10
Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "SchwackeMietpreisspiegel" 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als "vorweggenommenes Sachverständigengutachten" anzusehen ist.
11
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.
12
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
13
B Anschlussrevision des Klägers:
14
Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
16
2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
17
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem "Normaltarif", wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.
18
4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

III.

19
Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 234/07 Verkündet am:
24. Juni 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif
(hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten
ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich
gewesen ist.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - LG Osnabrück
AG Nordhorn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 38 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.
2
Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter 1.082,04 € in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 € gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 € für außergerichtliche Kosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 66,30 € nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 € nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 € außergerichtlichen Kosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kläger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 390 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG zu.
5
Auch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde nach erstattungsfähig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches über dem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nachfrage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheinen ließen. Es sei dabei nicht erfor- derlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn unfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten.
6
Bei der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt. Der besonders günstige Werkstatttarif der vom Kläger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde gelegt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb ergäben sich bei einer Anmietung für zehn Tage zum Normaltarif notwendige Kosten in Höhe von 618,97 €, nämlich 498,28 € für den durchschnittlichen Mietwagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung.
7
Dieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzgeschäft um 15,13 % zu erhöhen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies stelle für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO eine ausreichend verlässliche Grundlage dar.
8
Bei der Schadensschätzung sei jedoch der vom Sachverständigen zugebilligte Aufschlag wegen eines höheren Auslastungsrisikos im Unfallersatzgeschäft unberücksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsfeld nicht möglich sei. Auch eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs - und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle aufgrund verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei.
9
Da der Beklagte Mietwagenkosten lediglich für neun Tage schulde, ergebe sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 €. Abzüglich der bereits gezahlten 255 € verbleibe ein offener Betrag von 390 €.

II.

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Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
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A. Revision des Klägers:
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1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Zwar ist eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nach § 540 ZPO grundsätzlich nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers muss aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden; es reicht aus, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat, und der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes erkennbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216, 218; 158, 60, 62 f. sowie BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.). Dies ist der Fall. Aus der Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der Kläger den Ersatz der vollen angefallenen Mietwagenkosten, also den nach Zahlung von 255 € verbleibenden Restbetrag von 927,04 € nebst den gesetzlichen Zinsen für die Mietwagenkosten sowie weitere 87,29 € für außergerichtli- che Kosten geltend gemacht hat. Nach den Gründen des Berufungsurteils hat er ersichtlich den vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Betrag weiter verfolgt.
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2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
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a) Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung , weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.).
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Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
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b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kläger Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Autovermieters vorgelegt hat. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt.
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3. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslas- tungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht berücksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18
Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945 f.).
19
Hinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einfließt. Da es demnach auch bei der Kalkulation der "Normaltarife" zu berücksichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein höheres Auslastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum mehr möglich sei. Dies ist eine Wertung des Tatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzrisiko im Wesentlichen auf Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zurückzuführen sei. Die hierfür gegebene Begründung, von Versicherungsseite wegen regelmäßig überhöhter Unfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene Kürzungen dürften nicht zu einer Erhöhung der Unfallersatztarife führen, ist jedenfalls vertretbar, zumal von Klägerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausfälle gegebenenfalls auf unberechtigten Rechnungskürzungen beruhen.
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B. Anschlussrevision des Beklagten:
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1. Dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Dies hält sich - wie oben ausgeführt - im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut "Schwacke-Mietpreisspiegel" liegende "Opel-Rent-Tarif" als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Klägers verweisen. Die- ser bestätigt vielmehr die auch auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werkstatttarif als Werbeangebot für die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als "Normaltarif" zu berücksichtigen sei.
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Der Anknüpfung an den "Schwacke-Mietpreisspiegel" steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotaxSchwacke -Automietpreisspiegels hätten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Mietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senat BGHZ 161, 151, 154 ff.), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor.
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2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Senatsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben könne, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zur Verfügung gestanden hat, und in diesem Zusammenhang meint, die Beweislast dafür, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich gewesen sei, trage der Geschädigte.
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Im letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO).
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Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Hierfür reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den "Opel-Rent-Tarif" nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem "Opel-Rent-Tarif" zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Klägers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma überhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmefällen für Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion überließen, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragfähigen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.
27
3. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit den - von der Wertung des Gerichtssachverständigen teilweise abweichenden - Ausführungen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen T. auseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen beachtet und dazu eine ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen eingeholt und ihn zusätzlich angehört. Zudem hat der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach Überprüfung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Unter diesen Umständen ist es im Rahmen des § 287 ZPO aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene Würdigung auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen vorgenommen hat.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1278/05 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 S 175/06 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.