Landgericht Karlsruhe Urteil, 07. Aug. 2012 - 11 S 180/11

published on 07.08.2012 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 07. Aug. 2012 - 11 S 180/11
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Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Singen vom 16.08.2011 - 7 C 22/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Beschlüsse der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft ... vom 05.06.2010 zu dem Tagesordnungspunkt 7 (Nr. 10 der Sitzungsniederschrift) und Tagesordnungspunkt 13 (Nr. 13 der Sitzungsniederschrift) werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet und führt zur Ungültigerklärung auch der in der Eigentümerversammlung am 05.06.2010 unter Tagesordnungspunkt 13 beschlossenen Verwalterbestellung. Die Bestellung der ... vertr. d. ... widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG), denn sie hat in unzulässiger Weise eine Überlassung der gesamten tatsächlichen Verwaltertätigkeit auf eine nicht zum Verwalter gewählte Person zur Folge.
1. Allerdings bleibt die Wirksamkeit der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die Verwalterin erteilte Prozessvollmacht und damit die ordnungsgemäße Prozessvertretung der Beklagten im Verfahren davon unberührt.
Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass der Verwalter im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt ist, die Wohnungseigentümer in dem Rechtsstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen (NJW 2009, 2135, Rn. 11; NJW 2009, 3168, Rn, 16; NJW 2011, 3723, Rn. 5.). Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Vermutung, dass die Führung von Passivprozessen nach § 43 Nr. 1, 4 und 5 WEG eine objektiv erforderliche Maßnahme zur Nachteilsabwehr darstellt und damit dem Verwalter eine gesetzliche Vertretungsbefugnis verleiht (Urteil der Kammer vom 11.05.2010 - 11 S 9/08 ZWE 2010, 377; Spielbauer/Then - Spielbauer, WEG, 2. Aufl., § 27, Rn. 24; Jennißen/ Heinemann, WEG, 3. Aufl., § 27, Rn. 74; i. E. ebenso Geiben in juris PK-BGB, 5. Aufl., § 27, Rn. 35; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten - Niedenführ, WEG, 9. Aufl., § 27, Rn. 65; a. A.: Timme/Knop, WEG, 2010, § 27, Rn. 174 und Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 27, Rn. 125 f., nach denen die Vertretungsmacht des Verwalters nur so weit gegeben ist, wie dies in concreto zur Abwendung eines Rechtsnachteils erforderlich ist). Der Verwalter ist als Vollzugsorgan der Mehrheitsbeschlüsse gesetzlich dazu berufen, den Mehrheitswillen gegen eine Anfechtungsklage zu verteidigen (Niedenführ a. a. O.). Da die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters in einem Anfechtungsprozess, wie ausgeführt, auch die Mandatierung eines Rechtsanwalts umfasst, kommt es für die den Beklagtenvertretern erteilte Vollmacht auf die Wirksamkeit des "Dauerermächtigungsbeschlusses" vom 27.05.2006 nicht an (für eine Beschlusskompetenz LG Düsseldorf ZMR 2009, 712; Geiben a.a.O., § 27, Rn. 36; dagegen Merle a.a.O., § 27 Rn. 156 und Knop a. a. O., § 27, Rn. 209).
An der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Verwalters ändert sich selbst dann nichts, wenn - wie die Kläger geltend machen - der Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer gemäß § 45 Abs. 1 WEG ausgeschlossen ist, weil aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. § 45 WEG ist nur insoweit Spezialnorm zu § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, als es um die Zustellung der Klage selbst geht, wogegen es für die Zustellungen nach Rechtshängigkeit bei der Zustellungsvertretung des Verwalters und seiner gesetzlichen Prozessvertretung verbleibt (Urteil der Kammer a. a. O.; Bärmann/Klein, § 45, Rn. 2 und 5; Niedenführ a.a.O., § 45, Rn. 8 f.; Jennißen/Suilmann, § 27, Rn. 73; a. A.: Spielbauer, a. a. O., § 27, Rn. 24). Nachdem im vorliegenden Fall die Zustellung der Klageschrift an den vom Amtsgericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgte, bestehen bereits aus diesem Grund an der Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses mit den Beklagten keine Zweifel. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Umstand, dass die Verwalterbestellung angefochten wird, noch nicht die erforderliche konkrete Gefahr begründet, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer über das anhängige Verfahren nicht sachgerecht unterrichten (BGH ZWE 2012, 257, 258).
Schließlich führt die Ungültigerklärung der Verwalterbestellung auch nicht dazu, dass die übrigen Wohnungseigentümer im Prozess nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen wären. Der Erfolg der Anfechtung lässt die Bestellung zwar rückwirkend entfallen. Dennoch war die Verwalterin bestellt, als solche gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG berechtigt und verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuführen, die Finanzen der Gemeinschaft zu verwalten und Zustellungen und Willenserklärungen entgegenzunehmen und durfte deshalb auch während des Verfahrens über die Anfechtung ihrer Bestellung ihre Tätigkeit nicht ruhen lassen (BGH, NJW 2007, 2776, Rn. 8). Das Handeln des Verwalters im Rahmen der laufenden Verwaltung wird durch die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses auch nicht unberechtigt, sondern bleibt nach dem Rechtsgedanken von § 32 FGG (jetzt § 47 FamFG) wirksam (BGH, a. a. O., Rn. 9; Niedenführ, a. a. O., § 26, Rn. 23; Knop, a. a. O., § 26 Rn. 77).
2. Der Beschluss über die (Wieder-)Bestellung der ... zur Verwalterin widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und war deshalb für ungültig zu erklären, da er in unzulässiger Weise mit einer praktisch vollständigen Aufgabendelegation an den nicht zum Verwalter gewählten ... einhergeht.
a) Auch der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung diesen Grundsätzen entspricht, sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt (BGH, NJW 2011, 3025, 3026, Rn. 11; BGH, Urteil vom 22.06.2012 - V ZR 190/11 -). Daran fehlt es, wenn er nicht willens oder fähig ist, seinen Kernbereichsaufgaben als Verwalter gerecht zu werden.
Das Amt des Verwalters ist grundsätzlich an die Person gebunden (BayOBLGZ 1990, 173; NJW-RR 2002, 732; KG ZWE 2002, 364; Jennißen, a. a. O., § 26, Rn, 10; Spielbauer, a. a. O., § 26 Rn. 4; Knop, a. a. O., § 26, Rn. 28; allg. Meinung). Er darf sich zwar bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen, seine Befugnisse und Aufgaben aber, wie sich vor allem aus den §§ 675, 613, 664 BGB ergibt, nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen (BayOBLGZ und KG, jeweils a. a. O.). Die mit der besonderen Vertrauensstellung des Verwalters verbundene Höchstpersönlichkeit seines Amtes verlangt, dass er für den Kernbereich seiner Tätigkeit verantwortlich bleiben muss und schließt damit eine vollständige Delegation auf eine andere Person aus (Jennißen, a. a. O.; Spielbauer, a. a. O.). Beschäftigt der Einzelunternehmer Hilfspersonen, ist zwar grundsätzlich von einer vollständigen Aufgabendelegation nicht auszugehen (Jennißen, a. a. O.). Eine unzulässige Rechtsübertragung setzt jedoch da an, wo der Verwalter die Verantwortung für die Auftragserledigung einer anderen Person überträgt (KG, a. a. O.; Jennißen, a. a. O.). Entscheidend ist, ob der Verwalter die Weisungsbefugnis behält (Jennißen, a. a. O.). Bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Kernbereichsaufgaben des Verwalters handelt es sich um unverzichtbare Grundsätze des Wohnungseigentumsrechts, die daher weder durch vertragliche Regelung noch erst recht durch einen bloßen Mehrheitsbeschluss wirksam abbedungen werden können (Spielbauer, a. a. O., § 26, Rn. 6; Jennißen, a. a. O., § 26, Rn. 12).
10 
b) Gemessen an diesen Grundsätzen widerspricht die Bestellung der ..., vertr. d .... ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Kläger haben seit jeher - auch in diesem Verfahren - innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG beanstandet, dass es sich insoweit um eine "Scheinverwaltung" handele, deren tatsächliche Erledigung in Händen des "alleinigen Sachbearbeiters" liege. Diesem im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens und mit der Berufung vertieften Vorbringen sind die Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Vielmehr haben sie in der Berufungserwiderung bestätigt, dass "... alleiniger Sachbearbeiter nur für die vorliegende, gerichtsbekannt sehr spezielle Verwaltung" sei. Daneben bestehe das Unternehmen noch aus mehreren weiteren Mitarbeitern. In der streitbefangenen Eigentümerversammlung haben die Wohnungseigentümer unter TOP 2 den "Angestellten und alleinigen Sachbearbeiter der ... für das Anwesen ..., Herrn ... zum Versammlungsleiter" bestellt. Mit Vollmacht vom 14.02.2011 hat die Verwalterin u. a. für das vorliegende Verfahren ihren Ehemann und "alleinigen Sachbearbeiter für die WEG ... " ermächtigt, sie "vollumfänglich zu vertreten". Dieser hat als Vertreter der Verwalterin in den mündlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht teilgenommen. Die Kläger haben in der Berufungsinstanz unwidersprochen vorgetragen, die Verwalterin habe seit 2005 nicht eine einzige Versammlung durchgeführt, was durch die bei den Akten befindlichen Protokolle bestätigt wird. In der Eigentümerversammlung am 27.05.2006 übergab die Verwalterin die Versammlungsleitung an ... und Unterzeichnete das Protokoll als Protokollführerin, das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 05.06.2010 unterzeichnete sie als Verwalterin. In der Eigentümerversammlung am 09.07.2011 war die Verwalterin ausweislich des Versammlungsprotokolls nicht anwesend.
11 
Bei diesem Sachverhalt liegt eine Überlassung der gesamten tatsächlichen Verwaltertätigkeit an eine nicht zum Verwalter gewählte natürliche Person vor. Dass die gewählte Verwalterin neben ihrem Ehemann noch weitere Mitarbeiter beschäftigen mag, ist insoweit unerheblich. Entscheidend ist allein, dass nur sie als natürliche Person als Verwalterin der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt wurde und sie sich daher dieser Pflichtenstellung nicht durch eine faktische Vollübertragung auf ihren Ehemann entziehen kann. Dass die Verwalterin in irgendeiner Weise einen Rest an Weisungsbefugnis gegenüber ihrem Ehemann behielt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht nicht zuletzt auch die mehrfach, auch während der einschlägigen Versammlung am 05.06.2010 betonte Stellung des ... als "alleinigen Sachbearbeiter dieser Wohnungseigentümergemeinschaft". Auch dass es sich bei ihm um einen hochspezialisierten Sachbearbeiter handele, worauf der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hinwies, spricht für eine Vollübertragung der Verwalterpflichten auf den nicht gewählten Verwalter ... . Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die Verwalterin in der Eigentümerversammlung am 09.07.2011 nicht einmal anwesend war. Die Anwesenheit des Verwalters, der sich als Auftragnehmer den Wohnungseigentümern in der Versammlung stellen muss, gehört jedoch ebenso zu seinen Kernaufgaben wie die Vertretung der Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis sowie vor Gericht (Jennißen, a. a. O., § 26, Rn. 11).
12 
Ein Indiz, dass die Verwalterin möglicherweise der Meinung ist, die vollständige Wahrnehmung der Verwalteraufgaben hinsichtlich der vorliegenden Eigentümergemeinschaft in die Hände ihres Ehemannes legen zu können, ergibt sich aus der Formulierung über ihre Bestellung ...., vertr. d. ... . Dies legt nahe, dass sich die Verwalterin als (gesetzliche) Vertreterin einer selbständigen Organisationseinheit, ähnlich einer juristischen Person sieht und nicht als Einzelkauffrau, die unter ihrer Firma auftritt und als solche persönlich Verwalterin ist (vgl. § 17 HGB).
13 
Die Wohnungseigentümer überschreiten aber ihren Beurteilungsspielraum bei der Verwalterauswahl, wenn sie eine natürliche Person bestellen, die - wie hier aufgrund der bisherigen Praxis erkennbar und durch die Erklärungen in der Eigentümerversammlung bestätigt - beabsichtigt, die gesamte tatsächliche Verwaltertätigkeit in die Hände einer anderen natürlichen Person zu legen.
14 
3. Die Einräumung des beantragten Äußerungsrechts der Beklagten zur Delegation der Verwaltertätigkeit war nicht veranlasst (§§ 139, 525 ZPO). Die Kläger haben unter konkreter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze gerügt, dass das Amtsgericht ihr Vorbringen übergangen habe, die Beklagten haben hierzu in der Berufungserwiderung Stellung genommen. Auf das weitere Vorbringen der Kläger, dass die Inhaberin der ... seit 2005 nicht eine einzige Versammlung durchgeführt habe, die Verwalterstellung personengebunden sei, die Dienstleistungen dementsprechend persönlich zu erbringen seien, haben die Beklagten nicht mehr erwidert. Damit wurden aber bereits von den Klägern die streitentscheidenden Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angesprochen.
15 
4. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO, eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war im Hinblick auf § 62 Abs. 2 WEG entbehrlich.
16 
5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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published on 22.06.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 190/11 Verkündet am: 22. Juni 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 23.11.2012 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Singen vom 31.10.2012 – Az. 7 C 50/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und unter Aufrechterhaltung der Ziffer 4 des Beschlusses wie folgt abgeändert: 1. Zur Verwalte
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Annotations

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.

(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.