Landgericht Heidelberg Beschluss, 28. Juli 2017 - 3 T 9/17

published on 28/07/2017 00:00
Landgericht Heidelberg Beschluss, 28. Juli 2017 - 3 T 9/17
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Tenor

1. Der Antrag vom 13.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung wegen der Notarkostenrechnung vom 26.10.2016 (Rechnung Nr. 13358) und Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind gemeinschaftliche Miteigentümer einer Wohnung mit der Anschrift In der Unteren R., Heidelberg. Ende 2014 fassten sie den Entschluss, die Wohnung zu veräußern und machten sich auf die Suche nach Kaufinteressenten. Anfang 2015 traten sie mit der Kaufinteressentin M.E. in Kontakt. Diese zeigte ein Kaufinteresse unter der Bedingung, dass eine Bank die Finanzierung zusage. Daraufhin nahm die Antragstellerin zu 1 telefonisch Kontakt mit dem Notarbüro des Antragsgegners auf. Sie erfragte bei der Notarangestellten N.G., ob der Antragsgegner die Beurkundung eines Kaufvertrags vornehmen könne und wie kurzfristig ein Termin noch möglich sei. Von der Notarangestellten erhielt sie die Information, dass eine Terminvergabe kurzfristig erfolgen könne.
Die Antragsteller übersandten dem Antragsgegner am 02.12.2014 per E-Mail diverse Unterlagen und Informationen zu dem mit der Kaufinteressentin in Aussicht genommenen Kaufvertrag (vgl. Ausdruck Anlage 1). Die Antragsteller teilten ferner mit, dass der Verkauf davon abhängig sei, dass die finanzierende Bank der Käuferin eine Finanzierungszusage erteile. Am 04.12.2014 übersandte der Antragsgegner an die Antragsteller einen Vertragsentwurf und bat um rechtzeitige Mitteilung etwaiger Änderungswünsche vor einem Beurkundungstermin, den er auf den 17.12.2014 um 12.00 Uhr datierte. Am 09.12.2014 baten die Antragsteller um eine Ergänzung des Vertragsentwurfs. Der Antragsgegner übersandte den Antragstellern daraufhin einen ergänzten Entwurf. Zu einem Verkauf der Immobilie oder zu einer Beurkundung kam es in der Folge nicht. Mit Rechnung vom 26.10.2016 machte der Antragsgegner Kosten in Höhe von EUR 1.444,66 gegenüber den Antragstellern geltend (Kostenrechnung Nr. 13358). Der Antragsgegner hat sich hierüber eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und betreibt die Zwangsvollstreckung.
Die Antragsteller tragen vor, sie hätten keinen Vertragsentwurf beauftragt; auch hätten sie keinen Beurkundungstermin reserviert, sondern lediglich informatorisch bei dem Notarbüro angefragt, wann und ob ein solcher kurzfristig möglich sei. Die Unterlagen bzw. Informationen hätten sie dem Notarbüro lediglich auf Anfrage übermittelt, um diesem eine Einschätzung des Umfangs der Angelegenheit zu ermöglichen. Ferner sei ihnen seitens des Notarbüros des Antragsgegners mitgeteilt worden, dass die Beurkundungskosten bei einem Verkauf durch den Käufer getragen würden. Im Übrigen seien sie nicht auf mögliche Gebühren hingewiesen worden. Vielmehr sei ihnen ausdrücklich mitgeteilt worden, dass jedwede Kosten durch die Kaufinteressentin, Frau E., zu tragen seien.
Der Antragsgegner trägt vor, die von den Antragstellern übermittelten Informationen hätten gezielt der Erstellung eines Vertragsentwurfs gedient. Daraufhin sei - noch vor Erstellung eines Vertragsentwurfs - mit der Notarangestellten N.G. ein Beurkundungstermin für den 17.12.2014 vereinbart und der Termin dementsprechend auch von der Notarangestellten vermerkt worden. Dieser Termin sei von den Antragstellern bestätigt und der Entwurf versandt worden. Der Termin sei kurzfristig ausgefallen, nachdem die Antragsteller ihre Kaufpreisforderung gegenüber der Kaufinteressentin erhöht hätten und/oder ihr der Kaufpreis nicht mehr finanzierbar erschienen sei. Danach habe er zunächst abgewartet, ob sich noch ein anderer Käufer finde. Erst als ihm dies nicht mehr aussichtsreich erschienen sei, habe er schließlich die Entwurfskosten abgerechnet. Seitens seines Büros sei den Antragsgegnern keine Zusage gemacht worden, dass auf sie in keinem Fall Kosten zukämen. Die Sachbearbeiterin G., mit der die Antragsteller in telefonischem Kontakt gestanden hätten, sei gut ausgebildet, zuverlässig und sachkundig. Insbesondere sei ihr die gesamtschuldnerische Haftung für Kosten bekannt.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 03.03.2017 den Präsidenten des Landgerichts Heidelberg als die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde gemäß. § 128 Abs. 1 S. 1 GNotKG beteiligt. Daraufhin hat am 06.04.2017 der Bezirksrevisor Stellung genommen (Bl. 21 d. A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der gemäß § 127 ff. GNotKG statthafte und zulässige Antrag der Antragsteller vom 13.02.2017 gegen die Kostenrechnung des Notars Dr. V. vom 26.10.2016 (Rechnung Nr. 13358) und die hierüber erteilte vollstreckbare Ausfertigung ist unbegründet.
1. Die Kostenrechnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Sie entspricht den Anforderungen nach § 19 GNotKG. Als Verfahren bzw. Geschäft im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG wird bezeichnet ein „Kaufvertrag Raumeigentum W./ E.“. Die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses 21302, 21100, 32011, 32005, 32014 sind aufgeführt (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG). Bei den nach Geschäftswert zu berechnenden Gebühren der Nummern 21302, 21100 ist der Geschäftswert mit EUR 289.000,00 ebenso angegeben (§ 19 Abs. 2 Nr. 3) wie gemäß den §§ 94, 47 GNotKG die Wertvorschriften, aus denen sich der Geschäftswert für die Gebühr ergibt (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG). Die Kostenrechnung weist auch die Beträge der Gebühren und Auslagen nach den Nummern 32011 und 32005 aus (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG). Sowohl die Gebührentatbestände als auch die Auslagen sind jeweils kurz bezeichnet (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG).
10 
2. Die Antragsteller schulden dem Antragsgegner auch die abgerechneten Notarkosten gemäß §§ 29 Nr. 1, 32 Abs. 1 GNotKG.
11 
a) Die Antragsteller haben dem Antragsgegner einen Auftrag zur Beurkundung eines Kaufvertrags über ihre Wohnimmobilie erteilt.
12 
Als Auftrag ist jedes an den Notar gerichtete Ersuchen zu verstehen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtshandlung gerichtet ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 6). Das Verhalten des Kostenschuldners muss sich aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Notars als eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden darstellen, nicht lediglich als notwendige Mitwirkung an der Vorbereitung der Beurkundung (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 11). Ob ein konkretes Beurkundungsansuchen erkennbar ist, also der Betroffene durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass der Notar in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung vornehmen solle, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 – 2 W 37/15, juris Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 30.11.1993 – 9 W 158/93, juris Rn. 15; Diehn, in: Korintenberg, GNotKG 20. Auflage 2017, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2, Vorbemerkung 2.1 Rn. 6). Ist ein Beurkundungstermin vereinbart, ist regelmäßig ein Beurkundungsauftrag anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 7).
13 
b) Nach diesen Maßgaben ist von einem Beurkundungsauftrag auszugehen.
14 
Dass die Antragsteller die Vereinbarung eines Beurkundungstermins in Abrede stellen, ist schwer nachvollziehbar. Die Notarangestellte N.G. hat in zwei von ihr persönlich unterzeichneten „Aktenvermerken“ vom 22.5.2017 (Bl. 37 der Akten) und 17.6.2017 (Bl. 45) bestätigt, dass die Antragstellerin zu 1 – noch bevor ein Vertragsentwurf aufgrund des durch die Antragsteller übermittelten Datenblattes erstellt worden sei – um einen Beurkundungstermin noch vor Weihnachten 2014 gebeten habe und als Termin der 17.12.2014 vereinbart worden sei. Die Antragstellerin zu 1 sei damals auch sehr erfreut am Telefon gewesen, als der Termin vor Weihnachten noch habe vergeben werden können. Gemäß der von dem Antragsgegner vorgelegten Anlage 1 wie auf der entsprechenden Kopien der Handakte hat die Notarangestellte den Termin auch auf dem Ausdruck der E-Mail der Antragsteller vom 2.12.2014 mit den „Daten für den Kaufvertrag“ vermerkt. Warum sie dies ohne eine entsprechende telefonische Absprache hätte tun sollen, ist nicht verständlich. Dementsprechend hat der Antragsgegner selbst in seiner E-Mail an die Antragsteller vom 4.12.2014 mit dem Vertragsentwurf ausdrücklich und unter Hervorhebung des Termins mit Fettdruck festgehalten: „Als Beurkundungstermin wurde Mittwoch, der 17.12.2014, um 12:00 Uhr, vereinbart.“
15 
Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob die streitige telefonische Terminsvereinbarung stattgefunden hat. Denn es bedarf für die Annahme eines Beurkundungsauftrags nicht notwendig eines konkreten Termins (Diehn, in: Korintenberg, GNotKG, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2, Vorbemerkung 2.1.3 Rn. 6). Regelmäßig ist ein wesentliches Indiz für einen Beurkundungsauftrag bereits in der Zurverfügungstellung der im Zusammenhang mit der Beurkundung stehenden Informationen zu sehen (Diehn, in: Korintenberg, GNotKG, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 Vorbemerkung 2.1 Rn. 6). Soweit die Antragsteller vorbringen, die Übermittlung der Informationen mit der E-Mail vom 02.12.2014 habe - aus ihrer Sicht – lediglich dazu gedient, dass der Antragsgegner sich einen Eindruck vom Umfang der Angelegenheit verschaffen könne, hindert dies die Annahme eines Beurkundungsauftrags nicht. Maßgeblich ist insoweit nicht das subjektive Verständnis der Antragsteller, sondern – wie ausgeführt – der objektivierte Empfängerhorizont des Notars.
16 
Darüber hinaus kann die Amtstätigkeit (Beurkundungstätigkeit) eines Notars auch dadurch veranlasst werden, dass die Beteiligten den Notar um Änderungen an dem ihnen übersandten Entwurf eines zu beurkundenden Vertrags bitten (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 7; OLG Celle, Beschl. v. 23.02.215 – 2 W 37/15, juris Rn. 12–14; LG Chemnitz, Beschl. v. 18.03.2016 – 3 OH 8/14, juris Rn. 22). Diehn führt dazu in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl. 2016, Vorbem. 2.1 KV wörtlich aus: „Hat der Notar zunächst ohne Auftrag eines Beteiligten gehandelt, kann dieser auch nachträglich durch Genehmigung erteilt werden, bspw. indem ein konkreter Beurkundungstermin bestätigt wird oder der Beteiligte sich einen Entwurf durch Änderungswünsche zu Eigen macht“. Die Antragsteller haben am 04.12.2014 von dem Antragsgegner einen individuellen, auf die Kaufsituation mit der Interessentin E. zugeschnittenen Urkundsentwurf erhalten. Mit E-Mail vom selben Tage hat der Antragsgegner die Antragsteller darauf hingewiesen, dass etwaige Änderungswünsche im Interesse eines sachgerechten und fairen Beurkundungsverfahrens rechtzeitig vor dem 17.12.2014, den der Antragsteller als vereinbarten Beurkundungstermin benannte, geäußert werden müssten. Am 09.12.2014 baten die Antragsteller den Antragsgegner darum, den Verkauf von Waschmaschine und Trockner aus dem Kaufvertragsentwurf zu streichen. Damit haben die Antragsteller nach dem objektivierten Empfängerhorizont des Antragsgegners jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Beurkundung des Kaufvertrags durch ihn anstreben, also spätestens dadurch ihm gegenüber einen entsprechenden Beurkundungsauftrag erteilt.
17 
c) Selbst wenn man - entgegen der Auffassung der Kammer - in dem Verhalten der Antragsteller keinen Auftrag zur Beurkundung des Kaufvertrags sehen wollte, so wäre ihr Ersuchen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Auftragserteilung zur Fertigung eines Entwurfs gemäß § 119 GNotKG kostenpflichtig.
18 
Denn zumindest in diesem Sinne – einer Genehmigung des vorliegenden Entwurfs mit Änderungen und damit eines Auftrags zur entsprechenden Entwurfsfertigung – müsste bei Würdigung der Gesamtumstände die E-Mail der Antragsteller vom 09.12.2014 mit der Bitte um Änderungen des übersandten Kaufvertragsentwurfs nach dem Empfängerhorizont des Antragsgegners aufgefasst werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 2 W 37/15 –, Rn. 14, juris; Diehn in: Korintenberg, GNotKG, aaO , § 92 GNotKG Rn.33) .
19 
d) Der Beurkundungsauftrag wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsteller gegenüber der Notarangestellten G. von vornherein zu erkennen gegeben haben, dass der Abschluss des Kaufvertrags noch unter einem Finanzierungsvorbehalt stehe.
20 
Es ist nicht erforderlich, dass die Urkundsbeteiligten bereits in allen Punkten Einigkeit erzielt haben oder der Entwurf für einen bereits feststehenden Urkundstermin gefertigt wird (LG Dresden, Beschl. v. 26.05.2003 – 2 T 1264/01, JurionRS 2003, 31643 Rn. 20; Diehn, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2, Vorbemerkung 2.1.3 Rn. 6). Vielmehr kommt es nicht selten vor, dass der Käufer eine Finanzierungszusage erst zum Beurkundungstermin mitbringt oder bis dahin nachreicht (vgl. LG Freiburg, Beschl. v. 15.02.2016 – 3 OH 28/15, juris Rn. 18).
21 
3. Dass die Antragsteller möglicherweise - gemäß ihrem eigenen Vorbringen – davon ausgegangen sind, sie müssten keine Notarkosten tragen, steht ihrer Kostentragungspflicht nicht entgegen.
22 
a) Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Antragsteller für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, ihm werde ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 6). Dass ein Beurkundungsverfahren Kosten auslöst, wird auch von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt. Sie bringen vielmehr vor, ihnen sei durch die Notariatsangestellte versichert worden, dass sämtliche Kosten durch die Käuferseite zu tragen seien. Ob die Notariatsangestellte - wie die Antragsteller behaupten, die Notarangestellte jedoch in dem von ihr unterzeichneten Aktenvermerk mit Betonung zurückweist – eine Zusicherung gegeben hat, dass auf die Antragsteller keinerlei Kosten zukämen, kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn eine solche Zusicherung durch die Notarangestellte erfolgt wäre, sind die Antragsteller ihrer Kostentragungspflicht nicht enthoben. Die gesetzlich festgelegten Gebühren sind keiner Vereinbarung zugänglich, § 125 GNotKG (OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 – 2 W 37/15, juris Rn. 19). Eine wirksame Erlassvereinbarung liegt mithin nicht vor. Die Gebührenforderung wäre auch nicht verwirkt oder dem Notar eine Durchsetzung seiner Gebührenforderung verwehrt, wenn man das Vorbringen der Antragsteller als wahr unterstellte. Denn damit würde die gesetzliche Verpflichtung des Notars zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren konterkariert (OLG Celle, Beschl. v. 24.02.2011 – 2 W 19/11, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 – 20 W 154/11, juris Rn. 13 f.).
23 
b) Dass die Gebührenforderung des Antragsgegners - ganz oder teilweise - dadurch erloschen ist, dass ihr ein Schadensersatzanspruch der Antragsteller gegenüber steht, mit welchem diese die Aufrechnung erklärt haben, ist nicht ersichtlich.
24 
Zwar könnte sich ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn das Vorbringen der Antragsteller zu der angeblichen sachwidrigen Auskunft der Notarangestellten über die sie treffende Kostenpflicht erwiesen wäre, aus § 19 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) ergeben und der Kostenforderung möglicherweise auch in dem vorliegenden Antragsverfahren entgegengehalten werden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 – 2 W 37/15, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 – 20 W 154/11, juris Rn. 15).
25 
Jedoch fehlt es für einen darauf gestützten Einwand gegen die Kostenrechnung des Antragsgegner nicht nur an der notwendigen Aufrechnungserklärung der Antragsteller gemäß § 388 BGB, sondern darüber hinaus auch an den weiteren Voraussetzungen.
26 
Dies gilt zum einen für die Voraussetzung eines durch die unterstellte falsche Auskunft verursachten Vermögensschadens. Insbesondere hätten die Antragsteller entsprechende Gebühren auch bei einer Aufklärung über die Gebührenpflicht bzw. über die Unwirksamkeit die Gebührenpflicht aushebelnder Vereinbarungen die gesetzlichen Gebühren im Falle des Tätigwerdens eines – gegebenenfalls anderen – Notars gleichwohl zahlen müssen. Dass die Antragsteller bei zutreffender Auskunft über die Kostentragungspflicht von der weiteren Verfolgung des Urkundsgeschäfts abgesehen hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Vortrag der Antragsteller, sie hätten „zumindest zu Zwecken der Sicherung eines Regressanspruches eine Vereinbarung mit der Immobilieninteressentin Frau E. über die Erstattung der Beurkundungskosten im Fall der Absage des Geschäfts getroffen“, erscheint schon deshalb unzureichend, weil nicht erklärt wird, dass und weshalb sich die Kaufinteressentin E. - die offensichtlich schon bei der Finanzierung des Kaufs Probleme hatte – auf eine solche Kostenübernahme eingelassen hätte.
27 
Letztendlich ist auch nicht ersichtlich, dass die behauptete falsche Auskunft der Notarangestellten dem Notar als Kostengläubiger entgegengehalten werden könnte. Die Zurechnung eines Verschuldens von Hilfspersonen gemäß § 278 BGB kommt nur im Bereich der eigentlichen Amtshandlungen des Notars in Betracht (BGH, Urt. v. 23.11.1995 – IX ZR 213/94, juris Rn. 14 f.; Frenz, in: Eylmann, BNotO, 3. Aufl. 2011, § 19 Rn. 56 f.). Die Angestellte des Antragsgegners war jedoch nicht mit einer Tätigkeit betraut gewesen, die unter die allgemeinen Amtspflichten des Notars fällt, sondern lediglich mit unselbstständigen Vorbereitungs-, Unterstützungs- und Ausführungshandlungen, namentlich der Abstimmung von Terminen und dem Anfordern von Informationen. Dann aber kommt eine Haftung des Notars allenfalls unter den Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Antragsgegner hat sich indes nach dieser Vorschrift hinreichend exkulpiert. Die Ersatzpflicht tritt nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ein, wenn dem Geschäftsherrn bei der Auswahl und Überwachung seines Verrichtungsgehilfen keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Hierzu hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass Frau G. eine ausgebildete Notarfachangestellte und seit 2001 im hauptamtlichen Notariat tätig ist. Er hat ferner vorgetragen, dass sie eine außerordentlich zuverlässige und sachkundige Mitarbeiterin ist. Weiterhin hat er – von Seiten der Antragsteller unbestritten – dargelegt, dass jedem seiner Mitarbeiter bekannt ist, dass bei einem Kaufvertrag alle Parteien gesamtschuldnerisch für die Notarkosten haften. Damit ist er den Anforderungen an den Entlastungsnachweis gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB hinreichend nachgekommen.
28 
4. Die von dem Antragsgegner berechneten Gebühren sind auch der Höhe nach angefallen.
29 
Die von den Antragstellern ausgelöste Amtstätigkeit stellt eine Tätigkeit im Beurkundungsverfahren nach Teil 2, Hauptabschnitt 1, Abschnitt 3 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (KV GNotKG) dar. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestands der Nr. 21302 KV GNotKG sind erfüllt. Die Antragsteller haben ein Beurkundungsverfahren eingeleitet. Das Beurkundungsverfahren endete vorzeitig. Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn der Notar festgestellt hat, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist; das ist in der Regel anzunehmen, wenn das Verfahren länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wird (Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 KV GNotKG). Der Antragsgegner hat nach Scheitern der Vertragsverhandlungen zwischen den Antragstellern und Frau E. bis zum 26.10.2016 gewartet, ehe er eine Kostenrechnung ausgestellt hat. In der Zwischenzeit wurde das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben. Anders als nach früheren Recht setzt das Entstehen einer Entwurfsgebühr im Beurkundungsverfahren auch nicht voraus, dass der Kostenschuldner das Übersenden des Entwurfs „erfordert“ (so noch § 145 Abs. 3 S. 1 KostO). Es genügt vielmehr, wenn – wie hier – die vorzeitige Beendigung auf einen Zeitpunkt nach elektronischer Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs als Datei fällt (Nr. 21300 Nr. 2 KV GNotKG).
30 
Aufgrund des vollständig erstellten Entwurfs ist gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG die Höchstgebühr von 2,0 angefallen. Das gilt sowohl im Fall der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens als auch beim isolierten Auftrag für die Fertigung eines Entwurfs. Einwendungen gegen die Bemessung des Gegenstandswerts haben die Antragsteller nicht vorgebracht; eine Überprüfung ist insoweit nicht veranlasst.
31 
Die in Ansatz gebrachten Auslagen sind nicht zu beanstanden; insoweit ist dem Vorbringen der Antragsteller auch keine konkrete Einwendung zu entnehmen.
32 
Die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung entspricht den Anforderungen der §§ 88, 89 GNotKG. Insbesondere enthält die vollstreckbare Ausfertigung Angaben zur Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz.
33 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 19/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 79/16 vom 19. Januar 2017 in dem Notarbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 29 Nr. 1 Die bloße Bitte um Verlegung eines Beurkundungstermins stellt sich auch aus dem o
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Annotations

(1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92 Absatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, soll das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Notarkammer einholen. Ist eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errichtet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(2) Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom Notar bestimmte Gebühr nicht der Vorschrift des § 92 Absatz 1, setzt das Gericht die Gebühr fest. Liegt ein zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und entspricht die vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschrift des § 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemessene Gegenleistung fest.

(3) Das Gericht kann die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.

(2) Die Berechnung muss enthalten

1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts,
2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses,
3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind,
4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und
5.
die gezahlten Vorschüsse.

(3) Die Berechnung soll enthalten

1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen,
2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und
3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).

(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.

(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.

(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.

(1) Sind für die einzelnen Beurkundungsgegenstände oder für Teile davon verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte.

(2) Soweit mehrere Beurkundungsgegenstände als ein Gegenstand zu behandeln sind (§ 109), wird die Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Sie beträgt jedoch nicht mehr als die Summe der Gebühren, die bei getrennter Beurkundung entstanden wären.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.

(2) Die Berechnung muss enthalten

1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts,
2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses,
3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind,
4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und
5.
die gezahlten Vorschüsse.

(3) Die Berechnung soll enthalten

1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen,
2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und
3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).

(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.

(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.

(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.

Die Notarkosten schuldet, wer

1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich der Geschäftswert nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften.

(2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serienentwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt der Entwurfsfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.

(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.

(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.

(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.

(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.

Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In der Vollstreckungsklausel, die zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, ist die Duldungspflicht auszusprechen.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.