Landgericht Hamburg Urteil, 26. Sept. 2014 - 324 O 559/12

published on 26.09.2014 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 26. Sept. 2014 - 324 O 559/12
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft

insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung den Verdacht zu verbreiten,

der Kläger habe vom Galavitbetrug des Dr. R. an Krebskranken gewusst,

der Kläger habe Warnungen vor möglichem Galavitbetrug von sich gewiesen

und/oder

der Kläger habe nach der Trennung von Dr. R. weiterhin von seiner Klinik aus eine Galavitbehandlung bei Dr. R. empfohlen:

                    „Achtung! Belohnung bis 5.000 €!!
In der Privatklinik B. H. von Dr. N. K. hatte seinerzeit Dr. R.
Krebskranke mit Galavit betrügerisch behandelt.
Herr Dr. N. K. erklärt dazu regelmäßig, dass er vom Galavit-Betrug
nichts gewusst und nichts mit diesem zu tun hatte und hat. Dies wird
wegen den mir vorliegenden Informationen von mir in Zweifel
genommen.
Ich suche Zeugen, welche gerichtsfest bezeugen könnten, dass Dr. N. K.
- ebenfalls für Galavit warb
- Warnungen vor möglichen Galavit-Betrug von sich wies
- nach der Trennung von Dr. R. weiterhin von seiner Klinik aus
Galavit-Behandlung bei Dr. E. R. empfahl.
                Für gerichtsfeste Zeugenaussagen steht eine
                     Belohnung von jeweils 1.000 € aus.
Bitte nicht zu verwechseln mit der Eigenblut-Therapie von Dr. N. K..
Es geht ausschließlich um Galavit.
R. S.
r...de
Tel. ...

wie geschehen auf der Webseite www.b…de.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und der Beklagte ¾.

3. Das Urteil ist zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 11.250,-vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist das Urteil hinsichtlich der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für den Kläger ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt

der Streitwert wird auf € 15.000,- festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Unterlassung von Äußerungen, die der Beklagte auf der von ihm betriebenen Internetseite verbreitet hat.

2

Der Kläger ist Arzt und bietet unter anderem eine Eigenblutzytokine-Behandlung von Patienten mit Krebsleiden an. Die Wirksamkeit dieser Methode ist umstritten.

3

Der Beklagte ist verantwortlich für die Website unter „www.b…de“, auf der er u.a. Berichte über Gerichtsverhandlungen im Äußerungsrecht veröffentlicht (vgl. Anlage K1).

4

Im Jahr 2000 betrieb der Kläger eine Privatklinik in B. H.n, in der Krebspatienten behandelt wurden. Er setzte hier das Mittel Galavit jedenfalls begleitend im Rahmen der Therapie mit Eigenblutzytokinen als Immunstabilisator ein. Frühere Mitarbeiter des Klägers, insbesondere Dr. R., hatten Galavit im Ausland bestellt, Patienten Galavit als Mittel „zur Bekämpfung von Krebs“ (im Folgenden: Krebsmittel) verabreicht und mit Galavit als Krebsmittel geworben. Die Parteien streiten darüber, inwieweit der Kläger hiervon wusste.

5

Dr. R. war bis Juni 2000 in der Klinik des Klägers tätig.

6

Im Hinblick auf verschiedene Presseberichterstattungen über den Kläger bzw. seine Klinik und Dr. R. wird verwiesen auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2014, Seite 18 (Bl. 228 d.A.) sowie den mit Schriftsatz vom 15.06.2014 als Anlage eingereichten Schriftsatz vom 12.07.2013, dort Anlagen 1-7.

7

Ein Arbeitskreis „K.- I.- T.“ gab die als Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2014 vorgelegte Informationsschrift heraus. Unter Ziffer III heißt es hier zu der Fragestellung, wie Galavit wirke, dass der Immunmodulator

8

1. dass körpereigene Abwehrsystem gegen Krebszellen stimuliert,
2. dass Wachstum des Primärtumors stoppt,
3. die Neubildung von Metastasen verhindert und so
4. die Regenerationsfähigkeit des erkrankten Gewebes aktiviert.

9

Die in dem Informationsblatt angegebene Adresse war die der Privatklinik des Klägers in B. H.n; die angegebene Telefonnummer war die Nummer der Arztpraxis des Klägers. Zum weiteren Inhalt der Informationsschrift wird auf die benannte Anlage verwiesen.

10

Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen „Verstoß gegen AMG u.a.“ wurde am 26.03.2003 teilweise gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. insoweit Einstellungsbescheid vom 26. 3. 2003, Anlage K 3). Im Übrigen wurde der Kläger wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (Einfuhr von 500 Ampullen Galavit am 21.02.2000) in zweiter Instanz zu 70 Tagessätzen verurteilt (vgl. zum Inhalt der Verurteilung Anlage K 9 sowie Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 21.01.2013).

11

Wegen des Einsatzes bzw. der Abrechnung von Galavit kam es im Jahr 2008 zu mehreren Verurteilungen wegen bandenmäßigen Betrugs, wobei Haftstrafen ausgeurteilt wurden; Dr. R. wurde zu fünf Jahren und acht Monaten Haft verurteilt (vgl. zur Grundlage der Verurteilung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2009, Anlage B 7).

12

Der Beklagte veröffentlichte im Jahr 2012 auf der von ihm betriebenen Internetseite www.b...de folgenden „Zeugenaufruf“ (vgl. Anlage K2):

13

                    „Achtung! Belohnung bis 5.000 €!!
In der Privatklinik B. H. von Dr. N. K. hatte seinerzeit Dr. R.
Krebskranke mit Galavit betrügerisch behandelt.
Herr Dr. N. K. erklärt dazu regelmäßig, dass er vom Galavit-Betrug
nichts gewusst und nichts mit diesem zu tun hatte und hat. Dies wird
wegen den mir vorliegenden Informationen von mir in Zweifel
genommen.
Ich suche Zeugen, welche gerichtsfest bezeugen könnten, dass Dr. N. K.
- ebenfalls für Galavit warb
- Warnungen vor möglichen Galavit-Betrug von sich wies
- nach der Trennung von Dr. R. weiterhin von seiner Klinik aus
Galavit-Behandlung bei Dr. E. R. empfahl.
                Für gerichtsfeste Zeugenaussagen steht eine
                     Belohnung von jeweils 1.000 € aus.
Bitte nicht zu verwechseln mit der Eigenblut-Therapie von Dr. N. K..
Es geht ausschließlich um Galavit.
R. S.
r...de
Tel. ...

14

Der Kläger mahnte den Beklagten wegen dieser Veröffentlichung erfolglos ab und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Kammer mit Beschluss vom 20.08.2012 wie aus der Anlage K 6 ersichtlich erließ. Die Parteien streiten nunmehr im Hauptsacheverfahren weiter um die Rechtswidrigkeit der Äußerungen.

15

Der Kläger ist der Meinung, die streitgegenständlichen Verdachte würden erweckt und die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten. Insbesondere seien die Verdachte unwahr.

16

So habe er, der Kläger, vom Galavit-Betrug des Dr. R. nichts gewusst, sich nicht daran beteiligt und ihn mangels Kenntnis auch nie geduldet. Vielmehr habe er sich unverzüglich nach Kenntniserlangung von Dr. R. getrennt.

17

Aus seiner Verurteilung (vgl. Anlage K 3) ergebe sich, dass ihm gerade nicht vorgeworfen worden sei, Galavit als Krebsmittel eingesetzt oder von einer solchen Verwendung Kenntnis gehabt zu haben. Die in dem Urteil getroffene Feststellung, dass er die Ampullen bestellt habe, sei falsch.

18

Für die Unterlagen des Arbeitskreises „K. I.- T.“ sei er nicht verantwortlich. Er selbst habe den Verein weder gegründet noch nennenswerte Aktivität in ihm entfaltet. Er sei kein aktives Mitglied gewesen, habe an der vorgelegten Informationsschrift (Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2014) nicht mitgewirkt und der Nennung der Telefonnummer seiner Praxis nicht zugestimmt.

19

Er selbst habe weder für Galavit als Krebsmittel geworben noch Patienten Galavit als Krebsmittel verabreicht oder Patienten an Dr. R. zur Behandlung mit Galavit als Krebsmittel verwiesen. Auch habe er bei Vorträgen zu seiner Therapie, wenn er zu Galavit gefragt worden sei, nur geäußert, dass dies eine Immunstimulanz sei. Als solche habe er das Mittel auch eingesetzt. Er habe Galavit jedoch nicht als Krebsmittel angepriesen oder verabreicht.

20

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte,

21

den Beklagten wie im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren erkannt (vgl. Anlage K 6) zu verurteilen,

22

beantragt er nunmehr,

23

wie erkannt.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Der Beklagte ist der Meinung, es werde bereits kein Verdacht erweckt, jedenfalls seien etwaige Verdachte wahr.

27

So habe der Kläger vom Galavit-Betrug des Dr. R. gewusst. Aus dem Kontext der Äußerung ergebe sich, dass es insoweit maßgeblich auf die medizinisch betrügerische Behandlung ankomme. Bei dem Begriff „betrügerisch“ handele es sich um eine Meinungsäußerung mit tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Maßgeblich sei insoweit die nicht erwiesene Wirksamkeit von Galavit. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger das Mittel gerade als Krebsmittel eingesetzt habe. Vielmehr sei es bei dem „Galavit-Betrug“ darum gegangen, dass ein völlig unwirksames Mittel, das allerdings bei Anwendung an schwerkranken Krebspatienten durchaus den Todesstoß hätte erzeugen können, aus dem Ausland importiert wurde und im Inland als angebliches Wundermittel gegen Krebs verkauft wurde.

28

Für diese Kenntnis spreche schon die Verurteilung des Klägers (vgl. Anlage K 3). Denn hiernach habe er gewusst, dass Galavit in seine Klinik eingeführt werden sollte. Im Übrigen erfolgte die Einfuhr bereits am 21.02.2000, wohingegen sich der Kläger erst Monate später von Dr. R. getrennt habe. Daher sei es noch unwahrscheinlicher, dass er, der Kläger, von dem Betrug nichts gewusst habe.

29

Es sei vielmehr so gewesen, dass der Kläger Galavit besorgt, es in seiner Klinik verteilt und Dr. R. und Dr. S. angewiesen habe, dieses zu verwenden. Auch sei ihm ein Arztbrief von Dr. R. und Dr. S. (vgl. hierzu den mit Schriftsatz vom 15.06.2014 überreichten Schriftsatz vom 12.07.2013, dort die Auszüge auf Seite 15) bekannt.

30

Im Übrigen habe es nichts gegeben, was Dr. R. in der Klinik mit Galavit gemacht habe und das dem Kläger nicht bekannt gewesen sei. Auch habe er gewusst, dass für die Abrechnungen von Galavit in seiner Klinik Herr P. verantwortlich gewesen sei. Zudem sei der Kläger finanzieller Hauptprofiteur der Behandlung und habe tatsächlich die Beträge erhalten (vgl. Anlage 8 aus dem mit Schreiben vom 15.06.2014 eingereichten Schriftsatz vom 12.07.2013).

31

Aus den vom Bundesgerichtshof gebilligten Feststellungen des Urteils vom Landgericht K. vom 28.10.2008, Az... gegen u.a. Dr. R. (vgl. Auszug im Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2014, Seite 215 f., Bl. 215f. der Akte) ergebe sich, dass der Kläger zusammen mit Dr. R. die Behandlung mit Galavit durchgeführt habe und gegenüber Dr. R. weisungsbefugt gewesen sei.

32

Der Kläger trage im Verfahren widersprüchlich vor: Zunächst habe er vorgetragen, nichts mit Galavit zu tun zu haben (vgl. die als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 13.07.2014 vorgelegte Abmahnung sowie Vortrag im Verfahren vor dem Amtsgericht H., Az...: „Er hat das Mittel weder eingesetzt, noch vertrieben und auch nicht beworben). Jetzt trage er vor, es zwar angewendet zu haben, nicht aber als „Krebsmittel“.

33

Schließlich sei der Kläger aktives Mitglied im Arbeitskreis „K.- I.- T.“ gewesen, der Galavit als Krebsmittel propagiert und eingesetzt habe. Der als Zeuge benannte T. K. habe in enger Zusammenarbeit und mit Kenntnis des Klägers diesen Arbeitskreis kreiert, der „eigentlich ausschließlich“ aus dem Kläger und Dr. R. bestanden habe. Das Informationsblatt (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 13.07.2014) habe dazu gedient, Krebskranke in die Klinik des Klägers zu locken und die Kranken seien auf die beschriebene Art auch mit Galavit als Krebsmittel behandelt worden.

34

Auch habe der Kläger Warnungen vor einem möglichen Galavit-Betrug von sich gewiesen. Die wissenschaftliche Wirksamkeit des Mittels sei von Anfang an öffentlich diskutiert worden. Dennoch habe der Kläger Galavit einsetzt und die Patienten nicht darauf hingewiesen, dass es keinerlei wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit gebe.

35

Selbst nach der Trennung von Dr. R. habe er Galavit propagiert.

36

Der Beklagte trug zunächst vor, der Kläger habe auch nach der Trennung von Dr. R. von seiner Klinik aus Galavit-Behandlungen bei Dr. R. empfohlen. Bei Vorträgen über seine Eigenbluttherapie seien viele Anwesende wegen der öffentlichen Anpreisung von Galavit gekommen und hätten entsprechende Fragen an den Kläger gestellt. Er habe diese dann immer an Dr. R. verwiesen. Auch nach der Trennung von Dr. R. habe der Kläger weiter auf diesen verwiesen, ohne aufzuklären, dass es sich um Betrug handele. So habe die Ehefrau des Schwiegervaters des Sohnes des Beklagten beim Institut des Klägers angerufen, um die Bedingungen und einen Termin für die Behandlung mit Galavit zu vereinbaren. Dr. R. sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Institut des Klägers tätig gewesen. Die ans Telefon gegangene Mitarbeiterin habe mitgeteilt, dass Dr. R. jetzt im C. tätig sei. Von einer Trennung wegen Betruges sei keine Rede gewesen.

37

Nunmehr trägt der Beklagte vor, dass nach „jetzigem Stand der Kenntnis“ der Kläger nach der Trennung von Dr. R. diesen zwar nicht weiter empfohlen habe. Der tatsächliche Sachverhalt sei jedoch viel gravierender gewesen: Der Kläger habe nämlich sogar öffentlich damit geworben, dass die Galavit-Behandlung in seiner Klinik auch ohne Dr. R. fortgesetzt werde. Dieser Sachverhalt sei viel schlimmer als das bloße Weiterempfehlen. Es fehle daher jedenfalls an der Wiederholungsgefahr. Es sei evident, dass dem Beklagten, dem mittlerweile Unterlagen darüber vorlägen, dass der Kläger sich viel verwerflicher verhalten habe, als er, der Beklagte, es mit seinem Aufruf habe recherchieren wollen, nunmehr nur die ihm heute bekannten Tatsachen verbreiten werde, nicht aber Ungenauigkeiten aus früheren Veröffentlichungen.

38

Für sämtliche Äußerungen sei die Wiederholungsgefahr zumindest wieder entfallen. Dadurch, dass ihm nunmehr die Urteile aus den strafgerichtlichen Verfahren gegen den Kläger bzw. Dr. R. vorlägen, ergebe sich, dass er keine Veranlassung mehr habe, den entsprechenden Zeugenaufruf in Zukunft irgendwann noch einmal zu veröffentlichen. Alles das, was er bisher nur teilweise gewusst habe und habe ahnen können, ergebe sich hinreichend sicher aus der Strafakte selber, so dass sich die Verhältnisse vollständig geändert hätten.

39

Der Beklagte legt ferner mit Schriftsatz vom 15.06.2014 einen in einem anderen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 12.07.2013 nebst Anlage vor („Erkenntnisse zur Tätigkeit von Dr. K. im Lichte des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens …“) und erklärt, diesen zum Gegenstand seines Vortrages zu machen.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.01.2013 und 20.06.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

Die zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zu, denn die angegriffene Wortberichterstattung verletzt ihn bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

I.

42

Der Kläger hat zunächst einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den verbreiteten Verdacht, er, der Kläger, habe vom Galavitbetrug des Dr. R. an Krebskranken gewusst.

43

1. Der in Rede stehende Verdacht wird durch die in dem „Zeugenaufruf“ (Anlage K 2) enthaltenen Äußerungen zwingend erweckt. Nach der Erstmitteilung hatte Dr. R. Krebskranke mit Galavit betrügerisch behandelt und der Kläger erkläre regelmäßig, dass er vom Galavit-Betrug nichts gewusst habe. Der Beklagte behauptet sodann, ihm lägen Informationen vor, wegen derer er diese Erklärung des Klägers in Zweifel nehme. Damit wird der Verdacht erweckt, dass der Kläger insoweit nicht die Wahrheit sage und tatsächlich doch eine entsprechende Kenntnis vorlag.

44

2. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor. Voraussetzung für die Zulässigkeit wäre zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert” verleihen. Es muss sich ferner um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Darstellung darf zudem keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (vgl. BGH NJW 2000, 1036 f. m.w.N.).

45

Zwar besteht angesichts der thematisierten Behandlung von Krebspatienten, den in diesem Zusammenhang erhobenen Betrugsvorwürfen und der Mitwissenschaft des Klinikleiters hiervon ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Allerdings fehlt es bereits an einer ausgewogenen Darstellung, da der Beklagte jegliche entlastenden Umstände wie beispielsweise die Verfahrenseinstellung zugunsten des Klägers unerwähnt lässt.

46

3. Zwar wäre die Äußerung angesichts des bestehenden Berichterstattungsinteresses dennoch zulässig, wenn die Wahrheit der dem Verdacht zugrunde liegenden Behauptung dargelegt und bewiesen wäre. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat indessen diese Wahrheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Daher ist der Verdacht prozessual als unwahr zu behandeln.

47

a. Der Beklagte ist für die Wahrheit der dem Verdacht zugrunde liegenden Behauptung darlegungs- und beweispflichtig. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder auf andere Weise in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (vgl. Soehring, Presserecht 5. Auflage. 2013, § 30 Rn 25).

48

So liegt der Fall hier. Der vorliegende Verdacht ist für den Kläger ehrenrührig. Denn es wird ihm unterstellt, er habe als Klinikleiter von dem Betrug seiner Mitarbeiter, der in den Räumen seiner Klinik an den Patienten stattfand, gewusst und sei nicht eingeschritten. Außerdem wird ihm unterstellt, er leugne wahrheitswidrig, von dem Betrug gewusst zu haben.

49

b. Maßgeblich für die Frage, ob der Beklagte hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass der Verdacht wahr ist, ist zunächst das Verständnis dessen, worauf sich die Kenntnis des Klägers beziehen soll. Dies ist vorliegend der Begriff „Galavit-Betrug“. Es kommt insoweit auf den Sinn an, den die Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Hier kommen zwei Verständnisvarianten in Betracht (vgl. im Folgenden Ziffern (1) und (2)); für beide hat der Beklagte die Wahrheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.

50

(1) Insbesondere jener Durchschnittsleser, dem die Vorgänge um Dr. R. und der Umstand seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Betruges dem Grunde nach bekannt sind, versteht die Äußerung dahingehend, dass dem Kläger die der strafrechtlichen Verurteilung wegen Betruges zugrunde liegenden Umstände bekannt waren.

51

Gegenstand dieser Verurteilung war, dass Dr. R. die Patienten über die Grundlagen der Preisgestaltung und den Apothekenabgabepreis von Galavit in Deutschland täuschte, indem er (bzw. seine Mitangeklagten) einen überhöhten Exportpreis von 600,-- DM pro Ampulle behaupteten und den Patienten vorspiegelten, das Medikament sei in Deutschland nicht zu einem geringeren Preis erhältlich (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2009, Az..., Seite 6 f., vgl. Anlage B 7). Nicht Gegenstand der Verurteilung war dagegen eine Täuschung über das Ausmaß und den Nachweis der Wirksamkeit von Galavit bei sämtlichen Krebsarten – insoweit hatte der Bundesgerichtshof gerade die Feststellungen des Landgerichts aufgehoben.

52

Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass dem Kläger der so verstandene Betrug durch Dr. R. bekannt war. Der vom Beklagten insoweit angebotene Beweis, die Vernehmung des Zeugen Dr. R., war nicht zu erheben.

53

Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 12. November 2007 – II ZR 259/06 –, juris Rz 2; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 – II ZR 266/04 –, juris Rz. 8). Einem erheblichen Beweisangebot muss nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann jedoch nicht nachgekommen werden, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671 <672>; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1819/10 –, juris Rz. 15).

54

So liegt der Fall hier. Denn die Beweisbehauptung, der Kläger habe „sehr wohl davon gewusst“, dass „Dr. R. in seiner Klinik mit Galavit zu überhöhten Kosten Krebskranke behandelt“ habe, ist unsubstantiiert und auf Ausforschung gerichtet. Der Beklagte schildert keinen konkreten Lebenssachverhalt, sondern eine Bewertung. Es ist gerade die Frage, wieso bzw. aufgrund welcher Umstände der Kläger dies gewusst haben soll. Zu diesen Umständen trägt der Beklagten bezogen auf den Abrechnungsbetrug nichts vor. Es müsste daher erst durch die Zeugenbefragung ein konkreter Lebenssachverhalt ermittelt werden.

55

Auch der übrige Vortrag des Beklagten stützt die Kenntnis nicht. Selbst wenn der Kläger von der Einfuhr des Galavit durch Dr. R. gewusst hätte, sagt dies noch nichts darüber aus, zu welchem Ankaufspreis Dr. R. das Medikament gegenüber seinen Patienten anpries und wie er es abrechnete. Auch der Umstand, dass der Kläger nach den – von ihm bestrittenen – Feststellungen des Amtsgerichts Wolfratshausen (Anlage K9) selbst Galavit einführen ließ, trägt zur Frage des Abrechnungsprozederes durch Dr. R. nichts bei. Gleiches gilt selbst dann, wenn der Kläger wusste, dass für die Galavitabrechnungen in seiner Klinik Herr P. verantwortlich war.

56

Schließlich hat der Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Kläger „Hauptprofiteur“ der Galavit-Behandlungen in seiner Klinik war. Es kann dahin stehen, inwieweit die in dem als Anlage eingereichten Schriftsatz vom 12.07.2013 thematisierten Umstände tatsächlich wirksam zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht wurden. Jedenfalls ist den insoweit vorgelegten Abrechnungen (vgl. Anlage 8 aus dem mit Schreiben vom 15.06.2014 eingereichten Schriftsatz vom 12.07.2013) schon nicht zu entnehmen, welche Leistungen ihnen zugrunde liegen.

57

(2) Jener Leserkreis, dem die genauen Umstände der strafrechtlichen Verurteilung von Dr. R. nicht bekannt waren, bezieht den benannten „Galavit-Betrug“ darauf, dass Dr. R. Krebspatienten dergestalt „betrügerisch behandelt“ hat, dass er Patienten Galavit als Krebsmittel verabreichte, obwohl er wusste, dass dieses Mittel tatsächlich zur Bekämpfung von Krebs nicht wirksam ist.

58

Der Beklagte hat auch die Wahrheit des so verstandenen Verdachtes nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.

59

Voraussetzung wäre hierfür zunächst, dass das Mittel Galavit tatsächlich für die Bekämpfung von Krebs unwirksam ist. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes im Urteil gegen Dr. R. (Az... vom 29.07.2009, Seite 7, vgl. Anlage B 7) konnte der insoweit in erster Instanz gehörte Sachverständige die Frage der Wirksamkeit von Galavit bei Krebsindikationen gerade nicht abschließend beantworten. Letztlich kann die Frage der Wirksamkeit dahin stehen. Denn zum einen behauptet auch der Kläger im hiesigen Verfahren nicht, dass Galavit zur Bekämpfung von Krebs geeignet wäre und trägt vor, es selbst lediglich zur Immunstimulanz eingesetzt zu haben. Zum anderen fehlt es ohnehin auch an den weiter erforderlichen Voraussetzungen. Weitere Voraussetzungen für die Wahrheit der dem Verdacht zugrunde liegenden Behauptung wären nach der zweiten Verständnisvariante nämlich, dass Dr. R. von der (unterstellten) fehlenden Wirksamkeit des Galavit wusste, das Mittel dennoch als Krebsmittel einsetzte und beides wiederum dem Kläger bekannt war.

60

Der Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass Dr. R. die – unterstellte – Wirkungslosigkeit des Einsatzes von Galavit als Krebsmittel bekannt war und er trotz dieses Wissens das Mittel gegen Krebs einsetzte. Aber selbst wenn dies unterstellt würde, fehlt es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung, wonach der Kläger wusste, dass Dr. R. Galavit als Krebsmittel verabreichte. Auch hier ist der Beklagte darlegungs- und beweisfällig geblieben:

61

Selbst wenn der Kläger Galavit besorgt, es in seiner Klinik verteilt und Dr. R. und Dr. S. angewiesen hätte, dieses zu verwenden, ergäbe sich hieraus keine entsprechende Kenntnis des Klägers. Denn der Kläger hat eingeräumt, das Mittel eingesetzt zu haben – allerdings lediglich als Immunstimulanz.

62

Auch aus dem vom Beklagten benannten, von den Ärzten Dr. R. und Dr. S. unterzeichneten Arztbrief an einen weiter behandelnden Hausarzt (vgl. mit Schreiben vom 15.06.2014 eingereichter Schriftsatz des Beklagten vom 12.07.2013, dort Zitat Seite 15) ergibt sich nichts anderes. Zwar wird hier die Anwendung von Galavit als Krebsmittel beschrieben. Der Beklagte hat aber nicht substantiiert dargelegt, warum dem Kläger der Arztbrief bekannt gewesen sein soll. Allein der Umstand, dass der Brief auf dem Briefpapier der Klinik verfasst war, reicht insoweit nicht aus. Das insoweit unterbreitete Beweisangebot (Zeugnis Frau W., Herr Dr. S., Herr Dr. R., Parteivernehmung des Klägers) ist wiederum auf Ausforschung gerichtet. Denn es wird kein Lebenssachverhalt geschildert, aus dem sich ergeben würde, dass der Kläger den Arztbrief kannte.

63

Im Hinblick auf die Behauptung des Beklagten, es habe nichts gegeben, was Dr. R. in der Klinik des Beklagten mit Galavit gemacht habe und das dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, gelten die Ausführungen zu Ziffer (1) entsprechend; es handelt sich wiederum um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

64

Die vom Beklagten vorgelegten Presseartikel sind schon deshalb nicht zur Beweisführung geeignet, weil sich ihr Wahrheitsgehalt nicht überprüfen lässt.

65

Die Kenntnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er Mitglied im Arbeitskreis „K.- I.- T.“ war und dieser Arbeitskreis das als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 13.07.2014 vorgelegte Informationsblatt herausgebracht hat. Zwar wird in dem Informationsblatt behauptet, Galavit stoppe das Wachstum des Primärtumors und verhindere die Neubildung von Metastasen – es eigne sich also als Mittel gegen Krebs. Auch bestreitet der Kläger nicht, dass er Mitglied dieses Arbeitskreises war (wenngleich nach seinem Vortrag kein „aktives“) und das Informationsblatt kannte. Ebenso ist unstreitig, dass Dr. R. Gründungsmitglied des Arbeitskreises ist. Aus diesen Umständen kann zwar der Schluss gezogen werden, dass Dr. R. den Einsatz des Galavit als Mittel zur Bekämpfung von Krebs befürwortete bzw. dafür warb. Auch ist davon auszugehen, dass der Kläger diese Einschätzung des Dr. R. kannte, da ihm auch das Informationsblatt bekannt war. Allerdings sagt das Informationsblatt schon nichts darüber aus, ob Dr. R. auch tatsächlich Galavit in diesem Sinne einsetzte oder ob er es den Patienten lediglich zur Stärkung des Immunsystems verabreichte – auch wenn er einen Einsatz als Krebsmittel entsprechend den Ausführungen im Informationsblatt für sinnvoll erachtet hätte. Erst recht folgt hieraus nicht, dass der Kläger von einem Einsatz des Galavit als Krebsmittel durch Dr. R. wusste.

66

Auch aus den Urteilen gegen den Kläger (Anlage K9) und Dr. R. (Anlage B7) ergibt sich nichts anderes. In dem Urteil gegen den Kläger geht es lediglich um die Einfuhr von Galavit, die noch nichts darüber aussagt, wer das Mittel auf welche Art einsetzte oder ob es wirksam ist. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs gegen Dr. R. (Anlage B7) werden insoweit ebenfalls keine Feststellungen getroffen. Schon der Umstand, dass der Kläger gerade nicht in gleicher Weise wie Dr. R. angeklagt wurde, zeigt, dass gegen den Kläger kein vergleichbarer Vorwurf erhoben wurde. Und selbst wenn der Kläger gegenüber Dr. R. weisungsbefugt war, lassen sich hieraus keine Schlüsse im Hinblick auf die Kenntnis des Klägers von der Anwendung des Galavits durch Dr. R. herleiten.

67

(3) Dagegen hält die Kammer weitere denkbare Verständnisse des Begriffs „Galavit-Betrug“ für fernliegend.

68

Dies betrifft insbesondere ein Verständnis dahingehend, Dr. R. habe in gutem Glauben an die Wirksamkeit des Mittels Krebspatienten Galavit verabreicht, obwohl es tatsächlich unwirksam gegen Krebs ist. Ein solches Verständnis ist deshalb fernliegend, weil in dem betrügerischen Vorwurf ein Unrechtsvorwurf enthalten ist, der mit diesem Verständnis nicht vereinbar wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Äußerung im Rahmen eines Zeugenaufrufes erfolgte. Auch ein Verständnis dahingehend, dass sich der „Galavit-Betrug“ nicht auf den Einsatz des Galavits als Krebsmittel bezogen habe, sondern auch auf den Einsatz allein als Immunstimulator, ist ebenfalls fernliegend. Hiergegen spricht bereits der Kontext der Äußerungen, in dem es um die Behandlung von Krebskranken geht. Hierunter versteht der Durchschnittsleser die Behandlung mit dem Ziel, den Krebs zu bekämpfen. Im Übrigen fehlt es auch hier an dem mit dem Betrugsvorwurf verbundenen Unrechtsvorwurf. Ein solcher ergäbe sich zwar möglicherweise aus der betrügerischen Abrechnung des Mittels zu überhöhten Preisen. Entsprechend obiger Darstellung ist diese aber nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden.

69

4. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt.

70

Insbesondere ist die Wiederholungsgefahr nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte nunmehr Kenntnis von dem Strafurteil gegen den Kläger bzw. von dem Inhalt der Ermittlungsakte der StA M. II zum Az... und von den Urteilen gegen Dr. R. hat (vgl. als Anlage überreichter Schriftsatz vom 12.07.2013). Zwar kann in Ausnahmefällen die Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verletzer jenseits allen Zweifels deutlich macht, dass er die beanstandete Behauptung unter keinen Umständen wiederholen wird (vgl. Soehring, Presserecht, 4. Aufl. § 30 Rn 9a). Dies kann bei der zeitnahen Veröffentlichung eines Widerrufs oder einer Richtigstellung und Folgeberichterstattung, die deutlich macht, dass der Vorwurf sich als falsch erwiesen habe, der Fall sein. Hier fehlt es jedoch bereits an einem vergleichbaren Verhalten des Beklagten. Zudem geben die Urteile für die Fragen, für die der Beklagte die Zeugen suchte, entsprechend hiesiger Ausführungen bereits nichts her.

II.

71

Dem Kläger steht weiter ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich des Verdachtes zu, der Kläger habe Warnungen vor einem möglichen Galavitbetrug von sich gewiesen.

72

1. Auch dieser Verdacht wird durch die Berichterstattung erweckt. Denn der Beklagte sucht Zeugen, die „gerichtsfest“ bestätigen können, dass der Kläger entsprechende Warnungen vor dem Galavit-Betrug von sich wies. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass die Leugnung durch den Kläger wegen der dem Beklagten vorliegenden Informationen in Zweifel gezogen werde. Damit entsteht der Verdacht, der Kläger habe sich wie untersagt verhalten.

73

Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung wurden auch hinsichtlich dieses Verdachtes entsprechend obiger Darstellungen nicht eingehalten.

74

2. Der Verdacht ist wiederum ehrenrührig, da behauptet wird, der Kläger habe zum Nachteil seiner Patienten entsprechende Warnungen in den Wind geschlagen. Damit liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der dem Verdacht zugrunde liegenden Behauptung wiederum beim Beklagten. Dieser Darlegungslast ist er nicht ausreichend nachgekommen.

75

Es wurden keine aktiven Warnungen vorgetragen, die an den Kläger herangetragen worden wären. Auch eine indirekte Warnung ist nicht erkennbar. Insbesondere reichen etwaige Presseberichterstattungen (vgl. Anlage 2 und 3 zum Schriftsatz vom 12.07.2013, überreicht mit Schriftsatz vom 15.06.2014) schon deshalb nicht aus, weil sie weder „Warnungen“ enthalten noch darstellen und im Übrigen ihre Richtigkeit nicht nachprüfbar ist. Daneben heißt es beispielsweise in dem als Anlage 2 vorgelegten Artikel gerade, dass Galavit „den Krebs nicht heilen“ könne.

76

Allein der Umstand, dass Galavit umstritten ist und der Kläger für Galavit warb, würde die dem Verdacht zugrunde liegende Behauptung selbst dann nicht belegen, wenn der Kläger nach dem Ausscheiden von Dr. R. erklärt hätte, weiter mit Galavit zu behandeln. Denn nach dem Vortrag des Klägers hat dieser tatsächlich Galavit eingesetzt, allerdings nicht als Krebsmittel.

77

3. Die Wiederholungsgefahr wird wiederum durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt.

III.

78

Schließlich hat der Kläger auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Verdachtes, der Kläger habe nach der Trennung von Dr. R. weiterhin von seiner Klinik aus eine Galavitbehandlung bei Dr. R. empfohlen.

79

1. Entsprechend obiger Ausführungen wird auch dieser Verdacht durch den Charakter der Erstmitteilung als „Zeugenaufruf“ und die vom Beklagten angemeldeten Zweifel an der Richtigkeit der Beteuerungen des Klägers erweckt und die Grundsätze für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sind wiederum nicht eingehalten.

80

Auch hier besteht jedoch angesichts des berichteten Themenkomplexes ein Berichterstattungsinteresse, sofern die dem Verdacht zugrunde liegende Behauptung wahr ist. Für die Wahrheit ist auch hier der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Denn der Verdacht ist ehrenrührig, weil das Empfehlen eines ehemaligen Mitarbeiters nach Trennung von ihm in Kenntnis des Umstandes, dass gegen ihn Betrugsvorwürfe laut geworden sind und strafrechtliche Ermittlungen laufen, ein allgemein missbilligtes Verhalten darstellt.

81

2. Der Beklagte ist seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Schon nach dem eigenen (neuen) Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21.05.2014 hat der Kläger „nach dem jetzigen Stand der Kenntnis“ nach der Trennung von Dr. R. diesen nicht weiter empfohlen.

82

Soweit der Beklagte vorgetragen hatte, die Ehefrau des Schwiegervaters des Sohnes des Beklagten habe zu einem Zeitpunkt, in dem Dr. R. bereits nicht mehr im Institut des Klägers tätig gewesen sei, beim Institut des Klägers angerufen, um die Bedingungen und einen Termin für die Behandlung mit Galavit durch Dr. R. zu vereinbaren, so belegte dies eine entsprechende Empfehlung nicht. Denn schon nach dem Vortrag des Beklagten habe eine (nicht näher benannte) Mitarbeiterin am Telefon lediglich mitgeteilt, dass Dr. R. jetzt im C. tätig sei. Es kann dahin stehen, ob der Vortrag bereits deswegen unzureichend ist, weil sich hiernach lediglich eine nicht näher benannte Mitarbeiterin des Klägers äußerte, nicht aber der Kläger selbst. Jedenfalls begründet das bloße Weitergeben der Information, wo Dr. R. nunmehr beschäftigt ist, für sich genommen noch keine „Empfehlung“ im Sinne der Äußerung.

83

Soweit der Beklagte zudem vorgetragen hatte, es sei häufig passiert, dass bei Vorträgen des Klägers zu der von ihm praktizierten Eigenbluttherapie viele Anwesende wegen der öffentlichen Anpreisung von Galavit gekommen seien und entsprechende Fragen an den Kläger gestellt hätten und der Kläger diese insoweit immer an Dr. R. verwiesen habe, bleibt bereits offen, ob sich dies auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt nach der Trennung von Dr. R. bezieht.

84

Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, der tatsächliche Sachverhalt sei viel gravierender als von ihm angenommen, weil der Kläger sogar öffentlich damit geworben habe, dass die Galavit-Behandlung in seiner Klinik auch ohne Dr. R. fortgesetzt werde, ergibt sich hieraus nichts anderes. Dass der Kläger Galavit in seiner Klinik eingesetzt hat, ist unstreitig. Im Kontext ist hier entsprechend obiger Ausführungen der Einsatz von Galavit als Mittel gegen Krebs zu verstehen. Dass der Kläger das Mittel als Krebsmittel einsetzte, hat der Beklagte weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.

85

3. Es fehlt auch hier entsprechend obiger Darstellung nicht an der Wiederholungsgefahr. Insbesondere entfällt diese nicht deshalb, weil sich der Beklagte in einer „publizistischen Notwehrsituation“ befunden hätte. Es ist gerade nicht „evident“, dass der Beklagte nunmehr nur die ihm heute bekannten Tatsachen verbreiten wird, nicht aber „Ungenauigkeiten aus früheren Veröffentlichungen“. Vielmehr fehlt es entsprechend obiger Darstellung an einem Verhalten des Beklagten, das genau dies bezeugen würde.

IV.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Mit der zulässigen Umstellung des Klageantrags im schriftlichen Verfahren verlangt der Kläger nunmehr ein Weniger gegenüber der Klagforderung (§ 264 Nr. 2 ZPO). Denn der Klagforderung entsprächen 4 Verdachtsverbote – neben den tenorierten ebenfalls der Verdacht, der Kläger habe für Galavit geworben. Letzteren Verdacht hat der Kläger nicht beansprucht, so dass ihm insoweit die Kosten aufzuerlegen sind.

V.

87

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

VI.

88

Der Schriftsatz des Beklagten vom 12.09.2014 führte nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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published on 12.11.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 259/06 vom 12. November 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2007 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: I
published on 21.05.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 266/04 vom 21. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 286 A, 402; UmwG §§ 8, 16 Abs. 3, 69 a) Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, w
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Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2010 - 3 U 147/08 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Gr
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 259/06
vom
12. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2007
durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und
Dr. Drescher

beschlossen:
I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das klageabweisende Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 2006 hinsichtlich des Beklagten zu 4 in Höhe eines Teilbetrages von 24.200,00 € ("Zahlung am Tag der Insolvenzantragsstellung an die G. AG") nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. September 2003 zurückgewiesen worden ist. II. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 im Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und 14/15 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weitergehenden, nicht durch die vorstehende Kostenentscheidung (III) erfassten Kos- ten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. V. Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: Für die Gerichtskosten 335.788,19 €; für die außergerichtlichen Kosten 359.988,19 €, davon 4.151,60 € im Verhältnis zum Beklagten zu 3.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist hinsichtlich der Abweisung seiner Klage gegenüber dem Beklagten zu 4 in Höhe von 24.200,00 € nebst Zinsen begründet und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (1); das weitergehende Rechtsmittel hat hingegen keinen Erfolg

(2).

2
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es hinsichtlich der vom damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, B. , am Tag der Insolvenzeröffnung veranlassten Auszahlung von 24.200,00 € an die G. AG den durch Zeugen unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers zu dem Vorwurf, der Beklagte zu 4 habe sich insoweit als Teilnehmer an einer Untreue B. schadensersatzpflichtig gemacht (§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 266 StGB), als nicht ausreichend substantiiert übergangen hat. Es hat sich durch offensichtlich verfahrensfehlerhafte Überspannung der Anforderungen an die Substantiierung der Kenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524; Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen. So liegt es hier.
3
Der Kläger hat ersichtlich seiner Vortragslast für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu 4 wegen dessen Beteiligung an einer von dem Zeugen B. als Geschäftsführer gegenüber der Schuldnerin begangenen Untreue gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 266 StGB genügt. Nach dem Vorbringen des Klägers hat sich der Zeuge B. dadurch einer Untreue schuldig gemacht, dass er als Geschäftsführer der Schuldnerin noch am 30. Juni 2003, dem Tag der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflichten in Kenntnis der Insolvenzreife der Schuldnerin fast deren gesamtes noch vorhandenes Kontoguthaben in Höhe von 24.200,00 € an deren Gesellschafterin , die G. AG, überwiesen hat, ohne dass dieser Zahlung eine Gegenleistung oder ein fälliger Anspruch gegenübergestanden hat.
4
Der Kläger hat zudem hinreichende Tatsachen für eine Teilnahme des Beklagten zu 4 an dieser behaupteten unerlaubten Handlung des Geschäftsführers B. und damit für seine eigene Haftung nach § 830 Abs. 2 BGB vorgetragen. Danach soll nämlich der Beklagte zu 4 dem Zeugen B. in einem Gespräch die Anweisung erteilt haben, Teile des Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin an die Gesellschafterin zu übertragen. Darunter sei auch zu verstehen gewesen, das Konto der Schuldnerin am 30. Juni 2003 zugunsten der Gesellschafterin "abzuräumen". Einer näheren Darlegung des Inhalts dieses Gesprächs durch den Kläger bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Es war vielmehr Sache des Tatrichters, den Zeugen zu weiteren Einzelheiten zu befragen. Soweit das Berufungsgericht von einer Beweisaufnahme auch deshalb abgesehen hat, weil nach seiner Auffassung der Vortrag des Klägers im Widerspruch dazu stehe, dass der Beklagte zu 4 gegenüber dem Zeugen später eine Schließung des Betriebes verlangt habe, liegt hierin außerdem eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
5
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es für die Substantiierung des Tatsachenvortrags des Klägers ohne Bedeutung, ob der Zeuge B. zu der ihm vorgeworfenen Tat auch ohne Anweisung des Beklagten zu 4 bereits bereit war oder erst durch die Weisung des Beklagten zu 4 dazu bestimmt wurde. Denn in beiden Varianten ist eine Beteiligung des Beklagten zu 4 an einer unerlaubten Handlung des Geschäftsführers anzunehmen: Entweder handelte es sich um eine Anstiftung oder eine (psychische) Beihilfe, für die der Beklagte zu 4 gemäß § 830 Abs. 2 BGB gleichermaßen als "Beteiligter" einzustehen hat.
6
Der - streitige - Vortrag des Klägers zur Beteiligung des Beklagten zu 4 an einer Untreue des Geschäftsführers der Schuldnerin ist für die behauptete Schadensersatzpflicht auch entscheidungserheblich. Zutreffend weist der Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde darauf hin, dass in der Übertragung des letzten verbliebenen Geldvermögens der Schuldnerin auf ihre Gesellschaf- terin ohne Gegenleistung ein Vermögensschaden der Schuldnerin im Sinne der §§ 823 Abs. 2, 826 BGB liegt.
7
Das Berufungsgericht wird daher nunmehr die angebotenen Beweise - ggf. nach Ergänzung des diesbezüglichen wechselseitigen Parteivortrags - zu erheben haben.
8
2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen auch hinsichtlich der weitergehenden Beschwerde geprüft und insoweit für nicht durchgreifend erachtet.
9
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.02.2006 - 8 O 13451/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 U 875/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 266/04
vom
21. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn der Tatrichter
sich der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen
an die Substantiierung des Klägervortrags verschließt.

b) Streiten die Parteien eines aktienrechtlichen Anfechtungsrechtsstreits unter
Vorlage einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutachten
über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung, so
darf der Tatrichter, wenn er - wie im Regelfall - über keine eigene Sachkunde
verfügt bzw. eine solche nicht dargelegt hat, nicht ohne Einholung eines
gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem Vortrag einer Partei zu Lasten
der anderen den Vorzug geben.

c) Ist bei einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung (hier: § 69 UmwG) durch
deren Eintragung in das Register aufgrund einer Freigabeentscheidung gemäß
§ 16 Abs. 3 UmwG nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern auch
der notwendige "Annex" der Kapitalerhöhung unumkehrbar wirksam geworden
, so ist die Weiterführung der Anfechtungsklage des Hauptprozesses im
Hinblick auf die in § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG normierte Schadensersatzpflicht
auch in Bezug auf den "Annexbeschluss" zur Kapitalerhöhung zulässig.

d) Zur Wahrung der schriftlichen Form des Verschmelzungsberichts gemäß § 8
Abs. 1 UmwG bei dessen Unterzeichnung durch Organmitglieder (nur) in
vertretungsberechtigter Zahl und zur Relevanz eines etwaigen diesbezüglichen
Formmangels.
BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen zu 1 und 4 wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Oktober 2004 im Kostenpunkt - jedoch mit Ausnahme der Entscheidung über die Nebeninterventionskosten - und insoweit aufgehoben, als deren Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Februar 2003 zu TOP 1 (Zustimmung zum Abschluss eines Verschmelzungsvertrages) und zu TOP 2 (Kapitalerhöhung im Rahmen der Verschmelzung) abgewiesen worden sind. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 5 wird zurückgewiesen. III. Der Kläger zu 5 trägt die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtsgebühren und seine darin entstandenen eigenen notwendigen Auslagen. Ferner hat er 1/3 der gerichtlichen Auslagen und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu tragen. IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weitergehenden, nicht durch die vorstehende Kostenentscheidung (III) erfassten Kos- ten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. V. Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: 110.000,00 € (Fortgesetzte Anfechtungsklagen der Kläger zu 1, 4 und 5 gem. § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG gegen die Zustimmung zur Verschmelzung: 100.000,00 €; fortgesetzte Anfechtungsklagen der Klägerinnen zu 1 und 4 gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss : 10.000,00 €)

Gründe:

1
I. Die am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligten Kläger zu 1, 4 und 5 sind Minderheitsaktionäre der beklagten börsennotierten V. AG, die im Jahre 2002 durch Zusammenführung der H. AG und der VE. AG B. entstanden ist. Mehrheitsaktionärin ist - über mehrere Beteiligungsgesellschaften - mit ca. 96,8 % der Aktien die - im Alleinbesitz des Königreichs Schweden stehende - V. AB mit Sitz in Schweden.
2
Die Beklagte und die B. Aktiengesellschaft (nachfolgend: B. ), an der die Beklagte zu 89,52 % beteiligt war, beabsichtigten eine Verschmelzung beider Unternehmen unter Übertragung des Vermögens der B. auf die Beklagte gegen Gewährung von Aktien an die Aktionäre der B. - mit Ausnahme der Beklagten selbst - zu einem Umtauschverhältnis von einer B. -Aktie zu 0,5976 Aktien der Beklagten; dabei sollte zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital der Beklagten gemäß § 69 UmwG erhöht werden. Die außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Februar 2003 stimmte mit 99,96 % der abgegebenen Stimmen und des vertretenen Grundkapitals dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages (TOP 1) sowie der Kapitalerhöhung um 18 Mio. € im Zuge der Verschmelzung (TOP 2) zu. Die Kläger, die gegen die Beschlüsse stimmten und Widerspruch zur Niederschrift erklärten, haben sämtlich Anfechtungsklage gegen den Verschmelzungsbeschluss , die Klägerinnen zu 1 und 4 außerdem auch gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss erhoben; die Klägerin zu 1 hat ferner Feststellungsanträge gestellt.
3
Das Landgericht hat den Anfechtungsklagen stattgegeben, die Feststellungsklage der Klägerin zu 1 hingegen abgewiesen. Das Kammergericht hat auf die Berufung der Beklagten - während des zweitinstanzlichen Verfahrens sind die angefochtenen Beschlüsse auf Grund einer Freigabeentscheidung (§ 16 Abs. 3 UmwG) in das Handelsregister eingetragen worden - die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen zu 1 und 4 sowie der Kläger zu 5 mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden.
4
II. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen zu 1 und 4 sind sowohl hinsichtlich ihrer Klagen gegen die Verschmelzung (A) als auch bezüglich ihrer Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses (B) begründet und führen gemäß §§ 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Demgegenüber hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 5 keinen Erfolg (C).
5
A. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen zu 1 und 4 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich ihrer Anfechtungsklagen gegen die Zustimmung zur Verschmelzung (TOP 1) in entscheidungserhebli- cher Weise verletzt. Es hat umfangreichen, dezidierten und unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Klägerinnen zu 1 und 4 zu dem - von ihnen als Aktionären des übernehmenden Rechtsträgers in zulässiger Weise erhobenen (vgl. arg. e contrario § 14 Abs. 2 UmwG; vgl. BGHZ 112, 9, 19 - zu § 352 c AktG a.F.) - Kernvorwurf, dem Verschmelzungsbeschluss liege infolge schwerwiegender Bewertungsmängel eine deutliche Unterbewertung des Unternehmens der Beklagten und damit ein für deren Aktionäre nachteiliges, fehlerhaftes Umtauschverhältnis zugrunde, verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert abqualifiziert bzw. - ohne nähere Begründung und insbesondere ohne Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens - als durch den gegenteiligen Parteivortrag der Beklagten widerlegt angesehen. Diese sich auf die Verwendung von Leerformeln beschränkende, nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags.
6
1. Die Klägerin zu 1 hat unter Berufung auf ein von ihr vorgelegtes Privatgutachten des Prof. Dr. K. - Inhaber des Lehrstuhls für Finanzmanagement und Kapitalmärkte der TU M. - vom 10. Juni 2003 und dessen Ergänzungsgutachten vom 30. August 2004 u.a. behauptet, die Finanzierungsprämissen bei der Unternehmensbewertung der Beklagten führten zu einer deutlichen Unterbewertung dieser Gesellschaft von mindestens 16 %; dabei sei insbesondere die Annahme des Bewertungsgutachtens der BDO unvertretbar, die Finanzierungskosten für den Erwerb der B. -Beteiligung seien auf Dauer nicht steuerlich absetzbar, obwohl dieser zur Reduzierung des Unternehmenswerts führende Nachteil durch eine - unternehmerisch gebotene - Eigenkapitalzuführung sofort beseitigt werden könne. Ferner sei der zur Berechnung des Zinsaufwandes angesetzte langfristige Basiszinssatz von 5,5 % p.a. - schon angesichts der geringeren Rendite einer Anleihe der Konzernmutter V. AB von lediglich 4,43 % zum Bewertungsstichtag - erheblich überhöht; hinzu kämen Ungereimtheiten bei der Anwendung des sog. Stand-alone-Prinzips, das zudem im Rahmen der durchgeführten Unternehmensbewertung nicht konsequent durchgehalten worden sei. Schließlich berücksichtige die von der Beklagten vorgelegte Bewertung zu Unrecht nicht, dass sich der Gesamtenergiemarkt von einem Verteilermarkt in einen Erzeugermarkt wandeln werde und angesichts einer kontinuierlichen Nachfragesteigerung mit einer nicht unerheblichen Preissteigerung gegen Ende dieses Jahrzehnts zu rechnen sei. Ferner hat die Klägerin zu 1 auch zu den gegenteiligen Ausführungen der Beklagten in einer detaillierten, zwei Seiten umfassenden Aufstellung der einzelnen Streitpunkte im Schriftsatz v. 27. Februar 2004 nochmals Stellung genommen.
7
a) Dazu hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt: Die Beklagte habe in der Berufungsbegründung nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Klägerin zu 1 erhobenen Rügen unbegründet seien. Mit diesem Vorbringen setze sich die Klägerin zu 1 ganz überwiegend nicht einmal ansatzweise auseinander , was vorliegend zu ihren Lasten zu gehen habe. Ergänzend sei anzumerken , dass es Sache der Klägerin zu 1 sei, etwaige Fehler bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses substantiiert darzulegen und sich zu den gegnerischen Einwänden gegen das von ihr vorgelegte Privatgutachten zu äußern. Diesen Anforderungen genüge ihr Vortrag nicht.
8
b) Damit hat sich das Berufungsgericht der Erkenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. nur: Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder - sofern es, wie hier bei der Unternehmensbewertung, auf spezifische Fachkunde ankommt - einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.
9
c) Diesen Anforderungen an die Substantiierungslast genügte das Vorbringen der Klägerin zu 1 - zumal es sogar, ohne eine dahingehende prozessuale Verpflichtung, durch ein Privatgutachten nebst Ergänzung untermauert war - angesichts der Komplexität der Bewertungsvorgänge zweifelsfrei (vgl. nur BGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400), so dass das Berufungsgericht , wenn es den Parteivortrag inhaltlich zur Kenntnis genommen hätte , spätestens nach Vorliegen der klägerischen Replik auf die Klageerwiderung in die beantragte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte eintreten müssen. Hatten hier beide Parteien zu den fachspezifischen Fragen des Unternehmensbewertungsrechts jeweils Privatgutachten kompetenter Sachverständiger vorgelegt, die einander in wesentlichen Punkten widersprachen, so durfte das Berufungsgericht - das über keine eigene Sachkunde verfügte bzw. eine solche nicht dargelegt hat - nicht ohne Erhebung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des anderen den Vorzug geben (BGH, Urt. v. 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382). Vollends unzulänglich war hier die pauschale Begründung, mit der sich das Berufungsgericht einfach das Beklagtenvorbringen nur leerformelhaft zu Eigen gemacht hat, ohne auch nur im Ansatz die zumindest gebotene ausgewogene Auseinandersetzung mit dem schlüssigen Klägervortrag erkennen zu lassen.
10
2. Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen der Klägerin zu 4.
11
a) Diese hat schwerpunktmäßig behauptet, das Stand-alone-Prinzip anlässlich der Bewertung der Beklagten sei durch eine "Mischmaschrechnung" im Wertgutachten der BDO verletzt worden - eine Betrachtungsweise, die möglicherweise in dieser Verallgemeinerung unzutreffend sein könnte, weil die Beklagte schon vor der Verschmelzung über eine substantielle Beteiligung an der B. verfügte und diese Beteiligung einen Teil ihres Wertes ausmachte. Ob mit Rücksicht darauf die Annahme des Berufungsgerichts, der Rüge einer fehlerhaften aggregierten Bewertung fehle bereits die ausreichende Darlegung, als verfahrensfehlerfrei getroffen gelten kann oder ob auch insoweit die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich war, kann offen bleiben.
12
b) Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht bezüglich dieser Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übersehen, dass sich deren Vorbringen nicht auf diesen einen Umstand beschränkte. Vielmehr hat die Klägerin zu 4 - worauf sie sich in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit noch ausreichender Deutlichkeit zur Begründung ihrer Rüge aus Art. 103 GG berufen hat - sich in den Vorinstanzen zusätzlich den Sachvortrag der Klägerin zu 1, insbesondere das von dieser vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. K. , in Bezug auf weitergehende Bewertungsmängel - namentlich hinsichtlich der Berücksichtigung steuerlich nicht abzugsfähiger "ewiger" Zinsen und hinsichtlich des Zinssatzes - zu Eigen gemacht.
13
B. Von der vorstehend dargelegten Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerinnen zu 1 und 4 hinsichtlich ihrer Anfechtung des Beschlusses zur Verschmelzung werden zugleich auch ihre Anfechtungsanträge gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss erfasst. Der Kapitalerhöhungsbeschluss stellt im Rahmen der hier vorliegenden "Verschmelzung mit Kapitalerhöhung" (§ 69 UmwG) schon seinem Wortlaut, aber auch seinem Inhalt nach lediglich einen "Annex" zum Verschmelzungsbeschluss dar, weil die Kapitalerhöhung zur Finanzierung der Verschmelzung im Hinblick auf die Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers benötigt wurde. Nachdem das Landgericht die Freigabeentscheidung auf die Eintragung sowohl der Verschmelzung als auch des Kapitalerhöhungsbeschlusses erstreckt hat, ist - schon nach der seinerzeit maßgeblichen "alten" Rechtslage vor Inkrafttreten des § 246 a AktG n.F. (vgl. Art. 1 Nr. 23 UMAG v. 22. September 2005, BGBl. I, 2802) - mit deren Eintragung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch der notwendige "Annex" der Kapitalerhöhung unumkehrbar wirksam geworden (h.M.: vgl. nur OLG Hamm, Konzern 2005, 374, 376; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG 3. Aufl. § 16 Rdn. 55; Grunewald in Lutter, UmwG 3. Aufl. § 69 Rdn. 22). Das schließt in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG die Zulässigkeit der Weiterführung der Anfechtungsklage des Hauptprozesses auch in Bezug auf den "Annexbeschluss" zur Kapitalerhöhung nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister im Hinblick auf die dort zugleich normierte Schadensersatzpflicht ein (vgl. nunmehr auch § 246 a Abs. 4 AktG n.F.).
14
C. Die Beschwerde des Klägers zu 5 ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
15
1. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage dieses Klägers wegen Rechtsmissbrauchs als unbegründet abgewiesen. Zu den Voraussetzungen des Einwands des individuellen Rechtsmissbrauchs gegenüber der aktienrechtlichen Anfechtungsklage i.S. des § 246 AktG hat der Senat bereits grundsätzli- che Leitlinien aufgestellt (BGHZ 107, 296). Diese bedürfen unter dem Blickwinkel des § 543 Abs. 2 ZPO aus Anlass des vorliegenden Einzelfalls keiner Ergänzung.
16
2. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) liegt in Bezug auf den Kläger zu 5 - anders als dieser meint - nicht vor.
17
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Anfechtungsklage des Klägers zu 5 ausgeführt: Die Beklagte habe in der Berufungsbegründung substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Erhebung der Anfechtungsklage in Bezug auf den Kläger zu 5 rechtsmissbräuchlich sei; diese Ausführungen mache sich der Senat zu Eigen; eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs sei seitens des Klägers in dem Berufungsverfahren nicht erfolgt.
18
b) Es mag im Ansatz zweifelhaft sein, ob eine derartige pauschale Bezugnahme auf das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten zur Begründung der Entscheidung verfahrensrechtlich bedenkenfrei ist. Grundsätzlich muss das Urteil für die Prozessbeteiligten, insbesondere die unterlegene Partei, klar erkennen lassen, auf welchen Erwägungen es beruht. Es muss in wenn auch knappen, so doch eigenen Worten die Gründe für seine Entscheidung verdeutlichen , weil nur so eine Überprüfung durch die höhere Instanz ermöglicht wird. Ob die vom Berufungsgericht gegebene knappe Begründung diesen Anforderungen noch entspricht, kann letztlich dahinstehen, weil sich ein etwaiger derartiger formaler Mangel jedenfalls im Endergebnis nicht ausgewirkt hat.
19
c) Denn der Kläger zu 5 handelte auf der Grundlage des als unstreitig festgestellten Vortrags der Beklagten - wie er sich aus deren vom Berufungsge- richt konkret in Bezug genommenen Berufungsbegründungsschriftsatz eindeutig ergibt - rechtsmissbräuchlich.
20
Er hat die Anfechtungsklage mit dem Ziel erhoben, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hatte und billigerweise auch nicht erheben konnte (BGHZ 107, 296, 311). Der Kläger zu 5 hat bereits seit Juli 2002 in wenigstens zehn Schreiben mit seinem Briefkopf als Rechtsanwalt, die überwiegend direkt an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gerichtet waren, unaufgefordert seine Rechtsansicht mitgeteilt, die ehemaligen DDR-Kombinatsbetriebe, welche die Beklagte zu ihrer Unternehmensgruppe zähle, seien dieser in Wirklichkeit nicht zuzuordnen. In seinem Schreiben vom 29. August 2002 führt er aus: "Ich wäre deshalb schon in erster Linie daran interessiert, mit Ihrem Unternehmen die Dinge zu bereinigen, und ich möchte dies auch gerne tun zu einem Zeitpunkt, bevor sie an anderer Stelle sichtbar werden."
21
In folgenden Briefen bemühte er sich - weiterhin - um ein Beratungsmandat , worauf sich die Beklagte aber nicht einließ. Kurz vor der Hauptversammlung vom 6. Februar 2003 erwarb er sodann 20 Aktien der Beklagten, was er wiederum dem Vorstandsvorsitzenden - verbunden mit dem Hinweis, an der Hauptversammlung teilnehmen und dort Fragen zur Bilanz und zur Geschäftsführung stellen zu wollen - mitteilte. Nach der Hauptversammlung ließ er die Beklagte wissen, dass er ein Spruchverfahren beabsichtige und dass in diesem Fall alle weiteren Antragsteller sowie der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre Einblick in sämtliche Akten erhalten würden. In seinem Schreiben vom 18. März 2003 kündigte er ferner an, sich am Spruchverfahren der B. zu beteiligen. Seine Anfechtungsklage hat der Kläger zu 5 im Wesentlichen auf die bereits zuvor von ihm behaupteten angeblichen Umwandlungsmängel im Zusammenhang mit den zur Unternehmensgruppe der Beklag- ten (namentlich der B. ) gehörenden ehemaligen DDR-Betrieben und eine daraus vermeintlich resultierende Beeinflussung des Umtauschverhältnisses gestützt. Noch während des Prozesses legte der Kläger zu 5 der Beklagten nahe , es entspreche einer "zielführenden Konfliktstrategie und Problemstrategie", wenn sein Vorbringen den anderen Anfechtungsklägern nicht zur Kenntnis gebracht werde.
22
Ersichtlich wollte der Kläger zu 5 sich durch die von ihm durchgängig erstrebte Übertragung eines anwaltlichen Beratungsmandats von der Beklagten sein Schweigen zu der von ihm behaupteten Problematik der Umwandlung der ehemaligen DDR-Betriebe durch die ihn dann treffende anwaltliche Schweigepflicht abkaufen lassen. Dabei waren nicht zuletzt der Erwerb von Aktien der Beklagten kurz vor der Hauptversammlung sowie die anschließende Klageerhebung selbst Bestandteile der Strategie des Klägers zu 5, ein Droh- und Druckpotential gegenüber der Beklagten aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten, um diese zu der erstrebten Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hatte. Eine derartige grob eigennützige Handlungsweise rechtfertigt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verhaltens zweifelsfrei den Einwand des individuellen Rechtsmissbrauchs gegenüber der von diesem Kläger erhobenen Anfechtungsklage.
23
III. Für das auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin zu 1 und 4 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO neu eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
24
1. Die weitergehenden Anfechtungsgründe, die die Klägerinnen zu 1 und 4 ihren Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde gelegt haben, hat der Senat geprüft, aber für nicht zulassungsrelevant i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO erachtet.
25
a) Der Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 1 UmwG weist keine entscheidungserheblichen , die Zulassung erforderlich machenden Mängel auf.
26
Allerdings ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden, ob - wie die Kläger meinen - aus der gesetzlichen Anordnung der Schriftlichkeit in § 8 UmwG abzuleiten ist, dass eine eigenhändige Unterschrift jedes einzelnen Mitglieds des Vertretungsorgans erforderlich ist (so die h.M.: vgl. Lutter/Drygala in Lutter aaO § 8 Rdn. 8; Kallmeyer/Marsch-Barner aaO § 8 Rdn. 3; Stratz in Schmidt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG 4. Aufl. § 8 Rdn. 6; Gehling in Semler/Stengel, UmwG § 8 Rdn. 7; Grunewald in Geßler/Hefermehl/ Eckhardt/Kropff, AktG § 340 a Rdn. 18) oder ob eine Unterzeichnung durch Organmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl - wie sie hier in Gestalt der Unterschriften von nur zwei Vorstandsmitgliedern der Beklagten vorliegt - ausreicht (so Klaus J. Müller, NJW 2000, 2001).
27
Für die zuletzt genannte Mindermeinung sprechen nachhaltig Sinn und Zweck der Regelung. Dem Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG kommt vor allem eine umfassende Informationsfunktion zu: Er soll die Verschmelzung und den Verschmelzungsvertrag im Einzelnen, insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile, rechtlich und wirtschaftlich erläutern und begründen. Weil dem geschriebenen Wort eine größere Präzision, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit zukommt, soll der Bericht schriftlich vorliegen und nicht lediglich mündlich vorgetragen werden. Dass bei Unterzeichnung des Berichts durch Organmitglieder nur in vertretungsberechtigter Zahl etwa die Gefahr bestünde, der Bericht entspreche nicht dem Willen der Mehrheit des Organs , erscheint lebensfremd: Eine solche Manipulation könnte nicht verborgen bleiben, weil der Verschmelzungsbericht in der Hauptversammlung - zumeist, so auch hier, in Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder - mündlich erläutert und erörtert wird.
28
Der Senat braucht diese Frage aber nicht abschließend zu entscheiden, weil es hier - selbst wenn man der bisher h.M. folgen wollte - im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform an der Relevanz des Formmangels für die Informations - und Mitwirkungsrechte der Aktionäre im Sinne der Senatsrechtsprechung fehlen würde (vgl. BGHZ 153, 32; 160, 385). Der Sinn eines etwaigen Erfordernisses der Unterzeichnung durch alle Organmitglieder könnte - wie dargelegt - nur darin bestehen, den Aktionären zu verlautbaren, dass der Vorstand mehrheitlich "hinter dem Bericht steht". Jedem vernünftig denkenden Aktionär ist aber klar, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl einen Verschmelzungsbericht herausgibt, mit dem die Mehrheit des Vorstandes nicht einverstanden ist. Ein solcher Aktionär würde sich in seiner Entscheidung über die Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte von einer fehlenden - unterstellt: erforderlichen - Unterzeichnung des Berichts durch sämtliche Vorstandsmitglieder nicht beeinflussen lassen.
29
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1, die auch in diesem Zusammenhang die anderwärts vielfältig von ihr und anderen öfter als Anfechtungsklägern in Erscheinung tretenden Aktionären vorgebrachten Standardrügen erhebt , wirft weder der Umstand, dass das Gericht den Verschmelzungsprüfer auf Vorschlag der Beklagten bestellt hat, noch die Tatsache der sog. Parallelprüfung entscheidungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Beide Fragen hat der Senat - anders als die Klägerin zu 1 für richtig hält - entschieden (vgl. Sen.Urt. v. 18. September 2006 - II ZR 225/04, ZIP 2006, 2080, 2082, sowie schon BGHZ 135, 260).
30
2. In Bezug auf die diversen sonstigen Rügen der Beschwerden sieht der Senat von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO ab, weil insoweit offensichtlich Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
31
3. Das Berufungsgericht wird nunmehr im Hinblick auf die schlüssigen Bewertungsrügen der Kläger zu 1 und 4, denen die Beklagte mit erheblichem Sachvortrag entgegengetreten ist, in die Beweisaufnahme einzutreten und das von beiden Seiten hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen haben.
Goette Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2003 - 93 O 47/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2004 - 23 U 234/03 -

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2010 - 3 U 147/08 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. November 2010 - 3 U 147/08 - gegenstandslos.

2. ...

3. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss ("Prospekthaftung im weiteren Sinne") wegen der Beteiligung von Anlegern an zwei Fondsgesellschaften.

2

Die Beschwerdeführer beteiligten sich über eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Treuhandkommanditistin, eine der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Treuhandkommanditistin), auf der Grundlage von Emissionsprospekten an zwei als Kommanditgesellschaften organisierten Fondsgesellschaften, der V. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft 1) und der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft 2). Komplementärin der Fondsgesellschaften war eine weitere Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ebenfalls Beklagte des Ausgangsverfahrens. Sowohl die Treuhandkommanditistin als auch die Komplementärin verfügten über jeweils einen Geschäftsführer, die weiteren Beklagten des Ausgangsverfahrens.

3

Die Beschwerdeführer nahmen die Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und deren Geschäftsführer im Ausgangsverfahren auf Leistung von Schadenersatz unter anderem aus Verschulden bei Vertragsschluss ("Prospekthaftung im weiteren Sinne") in Anspruch. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, die Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und die Geschäftsführer hätten in den Emissionsprospekten auf ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer hinweisen müssen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ergänzten sie ihr Vorbringen zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Außerdem trugen sie für die Fondsgesellschaft 1 unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen und für die Fondsgesellschaft 2 unter Verweis auf die Praktiken bei der Fondsgesellschaft 1 vor, der Geschäftsführer der Komplementärin habe nach Herausgabe der Emissionsprospekte, aber vor dem Beitritt der Anleger die mit dem Vermittler der Anlage getroffene Absprache über die geschuldete Provision für den Fall einer Stornierung von Verträgen zum Nachteil der Fondsgesellschaften geändert. Dazu traten sie Beweis an durch den Antrag auf Parteivernehmung des Geschäftsführers der Komplementärin. Das Landgericht wies die Klage ab.

4

Gegen dieses Urteil legten die Beschwerdeführer Berufung ein. In der Berufungsinstanz vertieften sie ihren Vortrag zu einzelnen Prospektfehlern (Unterlassen eines Hinweises auf das bei Herausgabe der Emissionsprospekte laufende Ermittlungsverfahren, nachteilige Veränderung der Vertriebsvereinbarung im Falle von Stornierungen).

5

Das Oberlandesgericht wies auf seine Absicht hin, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen: Über die nachträgliche Änderung der Absprachen zwischen dem Vermittler und der Fondsgesellschaft 1 habe zwar informiert werden müssen. Diese Änderung könne im Falle der Stornierung von Anlageverträgen zu einem höheren Provisionseinbehalt der Vertriebsgesellschaft führen; dadurch könne sich das zur Investition zur Verfügung stehende Kapital verringern. Ein Prospektfehler liege indes im Ergebnis nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten nur unzureichend dazu vorgetragen, dass die Regelungen in der Nachtragsvereinbarung für einen potentiellen Anleger von wesentlicher Bedeutung seien und daher einen Prospektfehler darstellten. Nicht vorgetragen sei, in welchem Ausmaß sich das für Investitionen zur Verfügung stehende Kapital durch die geänderten Stornierungsregeln verringere. Zudem habe das Landgericht zutreffend hervorgehoben, die Auswirkungen der Änderung der Vereinbarung würden teilweise dadurch ausgeglichen, dass der betreffende Anleger im Falle der Stornierung seiner Beteiligung eine sogenannte "Abgangsentschädigung" an die Fondsgesellschaft zahlen müsse. Soweit die Beschwerdeführer eine nachträgliche Änderung der Vereinbarung auch für die Fondsgesellschaft 2 behaupteten, sei der Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt sei.

6

In ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss boten die Beschwerdeführer zur Berechnung der Auswirkungen der Stornoregeln Beweis durch Sachverständigengutachten an sowie weiteren Zeugenbeweis dafür, dass die Stornoregeln der Fondsgesellschaften 1 und 2 denen in anderen Gesellschaften der Göttinger Gruppe angeglichen worden waren. Die Emissionsprospekte seien auch in Bezug auf die "Abgangsentschädigung" falsch. Es habe nie die Absicht bestanden, eine solche "Abgangsentschädigung" zu verlangen. Sie sei ausscheidenden Anlegern auch tatsächlich erlassen worden. Mit der Erstellung der Erlassverträge sei der benannte Zeuge, der damals ein Mitarbeiter der Holding der Göttinger Gruppe gewesen sei, beauftragt gewesen. Die Beschwerdeführer legten zudem ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags mit einer Anlegerin vor und benannten diese als Zeugin dafür, dass sie keine "Abgangsentschädigung" gezahlt habe.

7

Das Oberlandesgericht wies mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung zurück. Es nahm Bezug auf den Hinweisbeschluss und führte ergänzend aus, der Vortrag der Beschwerdeführer zu einem Erlass der "Abgangsentschädigung" sei unsubstantiiert, weil das Angebot eines Erlassvertrags nur für eine einzige Anlegerin dargelegt sei und auch bei dieser die Annahme des Angebots nicht ausgeführt werde. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer hatte keinen Erfolg.

II.

8

Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sie tragen unter anderem vor, das Oberlandesgericht habe unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs unterstellt, es stelle keinen wesentlichen Prospektfehler dar, dass der Prospekt auf künftig entstehende hohe Kosten für die Vermittlung auch im Falle einer Stornierung nicht hingewiesen habe. Es habe weiter ihren Vortrag und Beweisangebote dazu übergangen, dass die verkürzte Stornonachhaftung des Vermittlers nicht durch "Abgangsentschädigungen" der Anleger im Falle einer vorzeitigen Stornierung ihrer Beteiligung habe kompensiert werden können, weil von Anfang an die Absicht bestanden habe, stornierenden Anlegern die "Abgangsentschädigung" zu erlassen.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und den Beklagten des Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof wurde um eine Stellungnahme gebeten. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.

10

Das Niedersächsische Justizministerium vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Es habe den Vortrag zur fehlenden Angabe der Nachtragsvereinbarung zur Stornonachhaftung als unsubstantiiert gewürdigt. Die dazu angebotenen Beweisanträge hätten sich damit als nicht entscheidungserheblich erwiesen. Dies gelte auch für die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass ein Prospektfehler insoweit jedenfalls nicht wesentlich sei wegen der Kompensation der Stornoeffekte durch eine Abgangsentschädigung der Anleger von 15 % der Anlagesumme.

11

Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen des Vorsitzenden des II. und des III. Zivilsenats übermittelt. Der Vorsitzende des II. Zivilsenats hat mitgeteilt, der Senat sei mit der Haftung für Prospektmängel unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der Vereinbarung mit einem Vermittler und dem nachträglichen Erlass von Abgangsentschädigungen bislang nicht befasst gewesen. Der Vorsitzende des III. Zivilsenats hat ausgeführt, Prospektangaben zu Vertriebsprovisionen dürften nicht irreführend sein. Der Anleger dürfe auch erwarten, dass die "Weichkosten" wie prospektiert verwendet würden. An die Substantiierungspflicht des Anlegers dürften dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; die Kausalität einer unrichtigen Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung werde vermutet. Ob eine unrichtige Prospektdarstellung, die in Fällen der Stornierung der Anlage von einem zu hohen Rückfluss von Provisionen ausgehe, dadurch aufgewogen werden könne, dass der Prospekt die Zahlungen von Abgangsentschädigungen vorsehe, sei zweifelhaft. Soweit vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, dass entgegen dem Prospektinhalt auf die Zahlung einer solchen Abgangsentschädigung von vornherein verzichtet worden sei, dürften auch an die Substantiierung dieses Vortrags, der sich prinzipiell auf Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anlegers beziehe, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

12

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben von einer Stellungnahme abgesehen.

IV.

13

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 103 Abs. 1 GG auch offensichtlich begründet. Mit der Entscheidung der Kammer über die Verfassungsbeschwerde wird der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

14

1. Die Anforderungen, die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG für die Gestaltung gerichtlicher Verfahren ergeben, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt und hier nicht weitergehend klärungsbedürftig (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Geklärt ist insbesondere, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge aufgrund eines hinreichend substantiierten Vortrags (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671 <672>). Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 69, 141 <144>).

15

In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist weiter, wann ein Beweisangebot außer acht bleiben kann. Einem erheblichen Beweisangebot muss nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachgekommen werden, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, S. 254 <255>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671 <672>). Nicht erhoben werden muss weiter ein Beweis, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671 <672>).

16

Soweit es um die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit des Tatsachenvortrags einer Partei geht - als fachrechtliche Eingangsvoraussetzung für die Berücksichtigung von Beweisantritten -, genügt eine Partei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ihrer Darlegungslast und trägt entsprechend hinreichend substantiiert vor, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich ihre Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03 -, WM 2005, S. 1847 <1848>; Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 -, WM 2007, S. 1569 <1570 Rn. 8>; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08 -, WM 2009, S. 1154 <1155 Rn. 4>).

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2. Daran gemessen verletzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG; der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist insoweit im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführer im Anhörungsrügeverfahren erschöpft.

18

Das Oberlandesgericht hat sich nur unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit dem durch den Antrag auf Parteivernehmung des Geschäftsführers der Komplementärin sowie dem Antritt von Zeugen- und Sachverständigenbeweis unterlegten Vorbringen der Beschwerdeführer befasst, beide Fondsgesellschaften hätten nachträglich in eine Änderung der Vertriebsbedingungen zu ihrem Nachteil eingewilligt, ohne dass die dadurch unrichtig gewordenen Emissionsprospekte korrigiert worden seien, was einen wesentlichen Prospektfehler darstelle.

19

Hier lag keiner der möglichen Gründe vor, derentwegen die Beweisantritte der Beschwerdeführer hätten unbeachtet bleiben dürfen, ohne dadurch Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen.

20

Der Vortrag der Beschwerdeführer war hinreichend konkret und - die Fondsgesellschaft 1 betreffend - hinlänglich in den Einzelheiten ausgeführt. Dass bei der Fondsgesellschaft 2, die parallel initiiert wurde, in gleicher Weise verfahren worden war, lag nahe. Der Vortrag zur Fondsgesellschaft 2, dass bei ihr ebensolche nachträglichen Änderungen vereinbart worden seien, stellte demgemäß keine willkürliche Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Sinne der Definition einer Behauptung "ins Blaue hinein" dar.

21

Der Vortrag war ersichtlich auch nicht deswegen unsubstantiiert und unbeachtlich, weil die Beschwerdeführer das Ausmaß einer wirtschaftlichen Schädigung der Fondsgesellschaften durch die nachträglichen Änderungen nicht anhand konkreter Zahlen dargelegt hatten. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Anforderungen überspannt, die an den Vortrag eines Anlegers vernünftigerweise gestellt werden können. Es hat verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlerhafte Prospektangabe, die sich auf Umstände bezieht, welche für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, schon nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung ist (vgl. BGHZ 79, 337 <346>; 84, 141 <148>; 177, 25 <34>; BGH, WM 2010, S. 972 ). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Anlegers sichert dessen Recht, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (vgl. BGHZ 123, 106 <112 ff.>). Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, muss daher der Aufklärungspflichtige die Vermutung entkräften und darlegen, dass der Anleger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage gezeichnet hätte, etwa weil sich die geänderte Stornoregelung im Ergebnis nur geringfügig auf das zur Investition zur Verfügung stehende Kapital auswirkte. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag auch nicht gemäß § 531 ZPO für ausgeschlossen erachtet, was angesichts des Verfahrensverlaufs auch ferngelegen haben dürfte.

22

Die weitere Begründung des Oberlandesgerichts, der Prospektfehler sei nicht wesentlich, weil höhere Provisionszahlungen an den Vermittler mittels der Zahlung von "Abgangsentschädigungen" kompensiert worden seien, gründet auf einer eigenständigen, weiteren Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Sie ist daher nicht geeignet, das Ergebnis des Oberlandesgerichts verfassungskonform abzustützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671 <673>). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist dem Oberlandesgericht nämlich auch insofern anzulasten, als es dem Vortrag und Beweisangebot der Beschwerdeführer nicht nachgegangen ist, die "Abgangsentschädigungen" seien erlassen worden. Dieser Vortrag war nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Substantiierung von Parteivortrag ersichtlich hinreichend konkret. Dass die Beschwerdeführer nur  ein Angebot auf Abschluss einer entsprechenden vertraglichen Absprache in den Einzelheiten beschreiben konnten, ist unschädlich; denn sie hatten hinreichend zu der generellen Intention vorgetragen, mit allen ausscheidenden Anlegern in dieser Weise zu verfahren. Das Argument in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss, die Beschwerdeführer hätten nur eine Absicht der Fondsgesellschaften referiert, aber nicht zur Umsetzung dieser Absicht vorgetragen, wird dem Kern des Vortrags der Beschwerdeführer schon im Ansatz nicht gerecht.

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3. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist danach aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr.

V.

24

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

25

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.