Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2007 - II ZR 259/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist hinsichtlich der Abweisung seiner Klage gegenüber dem Beklagten zu 4 in Höhe von 24.200,00 € nebst Zinsen begründet und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (1); das weitergehende Rechtsmittel hat hingegen keinen Erfolg
(2).
- 2
- 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es hinsichtlich der vom damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, B. , am Tag der Insolvenzeröffnung veranlassten Auszahlung von 24.200,00 € an die G. AG den durch Zeugen unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers zu dem Vorwurf, der Beklagte zu 4 habe sich insoweit als Teilnehmer an einer Untreue B. schadensersatzpflichtig gemacht (§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m.
- 3
- Der Kläger hat ersichtlich seiner Vortragslast für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu 4 wegen dessen Beteiligung an einer von dem Zeugen B. als Geschäftsführer gegenüber der Schuldnerin begangenen Untreue gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 266 StGB genügt. Nach dem Vorbringen des Klägers hat sich der Zeuge B. dadurch einer Untreue schuldig gemacht, dass er als Geschäftsführer der Schuldnerin noch am 30. Juni 2003, dem Tag der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflichten in Kenntnis der Insolvenzreife der Schuldnerin fast deren gesamtes noch vorhandenes Kontoguthaben in Höhe von 24.200,00 € an deren Gesellschafterin , die G. AG, überwiesen hat, ohne dass dieser Zahlung eine Gegenleistung oder ein fälliger Anspruch gegenübergestanden hat.
- 4
- Der Kläger hat zudem hinreichende Tatsachen für eine Teilnahme des Beklagten zu 4 an dieser behaupteten unerlaubten Handlung des Geschäftsführers B. und damit für seine eigene Haftung nach § 830 Abs. 2 BGB vorgetragen. Danach soll nämlich der Beklagte zu 4 dem Zeugen B. in einem Gespräch die Anweisung erteilt haben, Teile des Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin an die Gesellschafterin zu übertragen. Darunter sei auch zu verstehen gewesen, das Konto der Schuldnerin am 30. Juni 2003 zugunsten der Gesellschafterin "abzuräumen". Einer näheren Darlegung des Inhalts dieses Gesprächs durch den Kläger bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Es war vielmehr Sache des Tatrichters, den Zeugen zu weiteren Einzelheiten zu befragen. Soweit das Berufungsgericht von einer Beweisaufnahme auch deshalb abgesehen hat, weil nach seiner Auffassung der Vortrag des Klägers im Widerspruch dazu stehe, dass der Beklagte zu 4 gegenüber dem Zeugen später eine Schließung des Betriebes verlangt habe, liegt hierin außerdem eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
- 5
- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es für die Substantiierung des Tatsachenvortrags des Klägers ohne Bedeutung, ob der Zeuge B. zu der ihm vorgeworfenen Tat auch ohne Anweisung des Beklagten zu 4 bereits bereit war oder erst durch die Weisung des Beklagten zu 4 dazu bestimmt wurde. Denn in beiden Varianten ist eine Beteiligung des Beklagten zu 4 an einer unerlaubten Handlung des Geschäftsführers anzunehmen: Entweder handelte es sich um eine Anstiftung oder eine (psychische) Beihilfe, für die der Beklagte zu 4 gemäß § 830 Abs. 2 BGB gleichermaßen als "Beteiligter" einzustehen hat.
- 6
- Der - streitige - Vortrag des Klägers zur Beteiligung des Beklagten zu 4 an einer Untreue des Geschäftsführers der Schuldnerin ist für die behauptete Schadensersatzpflicht auch entscheidungserheblich. Zutreffend weist der Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde darauf hin, dass in der Übertragung des letzten verbliebenen Geldvermögens der Schuldnerin auf ihre Gesellschaf- terin ohne Gegenleistung ein Vermögensschaden der Schuldnerin im Sinne der §§ 823 Abs. 2, 826 BGB liegt.
- 7
- Das Berufungsgericht wird daher nunmehr die angebotenen Beweise - ggf. nach Ergänzung des diesbezüglichen wechselseitigen Parteivortrags - zu erheben haben.
- 8
- 2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen auch hinsichtlich der weitergehenden Beschwerde geprüft und insoweit für nicht durchgreifend erachtet.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.02.2006 - 8 O 13451/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 U 875/06 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.