Landgericht Hamburg Urteil, 03. Juli 2014 - 311 O 71/13

bei uns veröffentlicht am03.07.2014

Tenor

1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 940.108,34 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 9 Prozent auf

- € 1.050.108,34 vom 21.08.2012 bis 16.09.2012

- € 990.108,34 vom 17.09.2012 bis 12.12.2012

- € 940.108,34 seit dem 13.12.2012

auf das von der Klägerin bei der D..B... Bank unter der Nr. 2...0 (BLZ) zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 978.515,35 festgesetzt, hat sich aber durch teilweise Klagrücknahme vom 21.06.2013 (Bl. 32 f. d.A.) auf € 940.108,34 reduziert.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in H.. (HRB 1...4, vgl. Anl. K1), die die Beklagten aus einem Darlehensvertrag in Anspruch nimmt.

2

Die Klägerin gewährte der Beklagten zu 1) am 23.11.2010 im Zusammenhang mit einem Fleischhandelsgeschäft ein verzinsliches Darlehen zu 9% Jahreszinsen im Rahmen des Kontokorrents auf dem laufenden Konto Nr. 0...0 der Beklagten zu 1) bei ihr.

3

Unter demselben Datum verbürgte sich der Beklagte zu 2), der zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, für die Darlehensverbindlichkeit der Beklagten zu 1) bis zu einem Höchstbetrag von € 4.500.00,00. Wörtlich heißt es in dem Bürgschaftsformular: „Selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft“ bzw. „Selbstschuldnerische Bürgschaft“ (Anl. K5).

4

Im Mai 2011 weitete die Europäische Union die seit 2003 bestehenden Sanktionen gegen das Nuklearprogramm des I.. aus. Aufgrund der Durchführungsverordnung 961/2010 wurde die Klägerin am 23.05.2011 auf die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind (nunmehr Anhang IX der EU-Verordnung 267/2012 des Rates vom 23.03.2012 über restriktive Maßnahmen gegen I.. und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2012 (im Folgenden „I..-Embargo-VO“, Anl. K6/B2)).

5

Im Folgenden korrespondierten die Parteien über eine mögliche Rückzahlung aufgrund der resultierenden Schwierigkeiten (Anl. B9, B4).

6

Am 21.08.2012 wies das Konto der Beklagten zu 1) den negativen Saldo in Höhe von € 1.050.108,34 einschließlich der bis dahin aufgelaufenen Zinsen aus. Mit „Rückzahlungsvereinbarung“ vom selben Tage kamen die Klägerin und die Beklagte zu 1) über die Tilgung des Kontos in Raten zzgl. Zinsen von 9% jährlich überein (vgl. Anl. K2). Die Rückzahlung sollte auf das Konto der Klägerin bei der Bank o..I..a..M.., T..I.., geleistet werden. Die Klägerin stellte in Aussicht, dass sie die Beklagte zu 1) im Falle einer möglichen Abwicklung über ihr Konto bei der D..B... Bank hierüber informieren würde (K2).

7

Am 17.09.2012 zahlte die Beklagte zu 1) an die Klägerin € 60.000,00 (vgl. Anl. B1), am 13.12.2012 tilgte sie weitere € 50.000,00.

8

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Zahlung der fälligen Raten bis 28.01.2013 auf ihr Konto bei der D..B... Bank auf (Anl. K4). Die Beklagte zu 1) reagierte nicht.

9

Mit Schreiben vom 12.02.2013 teilte die Beklagte zu 1) mit, sie habe mehrere Einzahlungen über die Bank o..I..a..M.. in T.. versucht zu leisten, die ihr mitgeteilt habe, dass aufgrund der Sanktionierung der Bank das Bereitstellungsverbot nach Art. 49 der EU-Verordnung 267/2012 zu beachten sei (vgl. Anl. B5).

10

Unter dem 28.02.2013 erhielt die Klägerin die Auskunft der D..B... Bank, dass Zahlungen auf Grund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag der Listung der Klägerin geschlossen wurden (z.B. Gebührenzahlungen aus Altverträgen), nach Art. 29 Abs. 2 lit b) der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ohne Genehmigung auf ein eingefrorenes Konto der Klägerin innerhalb der EU durchgeführt werden könnten, z. B. auf das bei der D..B... Bank geführte Konto der Klägerin (Anl. K11).

11

Mit Schriftsatz vom 05.03.2013 trat die Klägerin von der Vereinbarung vom 21.08.2012 zurück und verlangte von der Beklagten zu 1) den gesamten negativen Saldo (Bl. 3 d.A.).

12

Mit Mail vom 13.03.2013 verwies die Deutsche B... Bank die Beklagte zu 1) auf eine Barzahlung an die Klägerin (Anl. B6). Unter dem 27.03.2013 schrieb die Klägerin an die Beklagte zu 1), dass eine Barzahlung gegen Art. 23 Abs. 3 der I..-Embargo-Verordnung verstoße.

13

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten könnten die Verbindlichkeit durch Überweisung auf ihr Konto bei der D..B... Bank erfüllen. Die Beklagten hätten keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit dargetan. Die Vereinbarung vom 21.08.2012 stelle einen Altvertrag im Sinne der I..-Embargo-Verordnung dar. Der Beklagte zu 2) habe sich selbstschuldnerisch verbürgt.

14

Nachdem die Klägerin zunächst den Betrag von € 978.515,35 eingeklagt hatte, hat sie die Klagforderung mit Schriftsatz vom 20.06.2013 aufgrund geleisteter Teilzahlungen durch die Beklagte zu 1) entsprechend dem Klagantrag reduziert.

15

Die Klägerin beantragt nunmehr,

16

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 940.108,34 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 9% auf € 1.050.108,34 vom 21.08.2012 bis 16.09.2012, auf € 990.108,34 vom 17.09.2012 bis 12.12.2012 sowie auf € 940.108,34 seit dem 13.12.2012 auf das von der Klägerin bei der D..B... Bank unter der Nr. 2...0 (BLZ) geführte Konto zu zahlen.

17

Die Beklagten beantragen,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie sind der Ansicht, eine Überweisung an die Klägerin sei durch die I..-Embargo-Verordnung verboten, der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sei daher derzeit nicht durchsetzbar. Die Vereinbarung vom 21.08.2012 stelle keinen Altvertrag im Sinne der Verordnung, sondern eine erheblich geänderte neue Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Eine Überweisung auf das Konto der Klägerin bei der D..B... Bank sei ihnen nicht möglich, da sie keine Bank fänden, die sich zur Ausführung der Überweisung an die Klägerin bereiterkläre. Ihre Hausbanken und mehrere andere Banken würden Überweisungen an die Klägerin verweigern (vgl. Anlagenkonvolut B10). Die Beklagte zu 1) riskiere die Schließung ihrer Geschäftskonten, was ihr nicht zumutbar sei. Es sei Sache der Klägerin, einen legalen Zahlungsweg aufzuzeigen. Der Zinsanspruch sei seit Unmöglichkeit der Zahlungen an die Klägerin ab Dezember 2012 unbegründet.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die Klage ist zulässig und begründet.

22

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Darlehenssaldos aus dem Darlehensvertrag in Verbindung mit § 488 BGB.

23

Die Rückzahlungsverpflichtung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist jedoch, ob die Beklagten aufgrund der geltenden europäischen Regelungen zum I..-Embargo an der Rückzahlung im Sinne tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit gehindert sind.

24

Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB liegt vor, wenn die Leistung von niemandem, weder vom Schuldner noch von einem Dritten, erbracht werden kann. Eine rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn die Leistung aus Rechtsgründen nicht erbracht werden kann.

25

Den Beklagten ist eine Rückzahlung des Darlehens möglich und zumutbar. Eine Zahlung an die Klägerin ist nicht verboten oder aus anderen Gründen unmöglich.

26

Nach dem Urteil des Gerichtes der Europäischen Union vom 30.09.2010 (Kadi / Kommission, T-85/09, juris) sind (im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine Person zu Recht auf der Liste der Personen aufgeführt ist, deren Vermögen insbesondere wegen Unterstützung des iranischen Nuklearprogramms Sanktionen zu unterwerfen ist) die Beschränkungen der Rechte des Betroffenen in der EU durch eine genaue, unabhängige und unparteiische gerichtliche Kontrolle auszugleichen. Dies muss dann entsprechend für Zahlungsansprüche einer den Sanktionen unterworfenen Person im Bereich der EU gelten (OLG Frankfurt a.M. v. 09.05.2011 - 23 U 30/10).

27

a) Die Beklagten dringen nicht mit der Berufung auf eine rechtliche Unmöglichkeit durch, auch wenn die Beklagte zu 1) weiterhin auf der Liste der EU genannt wird (vgl. auch Gericht der Europäischen Union v. 06.09.2013 - T-434/11, juris). Ein Leistungshindernis ergibt sich insbesondere nicht aus EU-Recht.

28

Das EU-Recht hat grundsätzlich Vorrangwirkung. Das in Art. 23 Abs. 3 der I..-Embargo-VO normierte Bereitstellungsverbot steht einer Erfüllung der Darlehensrückzahlungspflicht durch die Beklagten nicht entgegen. Art. 23 Abs. 3 der I..-Embargo-VO gilt gemäß Art. 29 Abs. 2b) der Verordnung nicht für Zahlungen aufgrund von Verträgen, die vor dem Tag, an dem die Klägerin benannt wurde, d. h. dem 23.05.2011, geschlossen wurden, soweit diese Zahlungen eingefroren werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt diese Norm auch für private Schuldner, da es abstrakt mögliche Gutschriften durch Kreditinstitute - unabhängig von der Person des Überweisenden regelt, so dass eine entsprechende Einschränkung der Verordnung nicht zu entnehmen ist.

29

Der hier in Rede stehende Vertrag ist ein solcher Altvertrag. Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines Darlehens. Der Darlehensvertrag wurde am 23.11.2010 zwischen den Parteien geschlossen. Die Rückzahlungsvereinbarung vom 21.08.2012 ändert an dieser Einschätzung nichts. Hiermit einigten sich die Parteien auf die Modalitäten der Rückzahlung, nämlich die einzelnen Raten mit Zahlungsziel und -höhe, und das Konto, auf das eingezahlt werden sollte. Die wesentlichen Bedingungen des Darlehensvertrages, insbesondere der Darlehensbetrag, die Laufzeit und die Zinshöhe, wurden hingegen nicht verändert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verbindlichkeit nunmehr als wesentlich andere anzusehen wäre als vorher. Der Vertrag stellt sich nicht als gänzlicher neuer dar, sondern als bloße Modifikation unter Beibehaltung des Ursprungsvertrages mit dessen Essentialia. Auch aus dem Verordnungszweck ist kein Anhaltspunkt für eine besonders restriktive Auslegung erkennbar. Nach Rücktritt der Klägerin von der Rückzahlungsvereinbarung gründet sich der Rückzahlungsanspruch ausschließlich auf dem ursprünglichen Darlehensvertrag. Dieser Rücktritt ist auch wirksam, da die Beklagte zu 1) ihrer Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachkam, obwohl ihr dies möglich war, und der Rücktritt insofern nicht, wie die Beklagte zu 1) geltend macht, ausgeschlossen war (vgl. § 323 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 BGB).

30

Der Leistung kann jedoch in Folge der von der Europäischen Union beschlossenen Sanktionen nicht die ansonsten übliche Zahlungsanweisung der Gläubigerin zu Grunde gelegt werden. Nach dem Scheitern der bisherigen Überweisungsvorgänge kann die Klägerin auf Grund der Wirkung der I..-Embargo-VO nur die Zahlung auf eines ihrer Konten bei der D..B... Bank verlangen. So wird die Einhaltung europäischen Rechts gesichert.

31

Die Klägerin hat den Beklagten einen möglichen Zahlungsweg im Sinne einer Überweisung auf ihr Konto bei der D..B... Bank aufgezeigt. Auf mehrfache Nachfrage teilte die Deutsche B... Bank mit, dass Zahlungen auf das Konto der Klägerin bei der D..B... Bank eingezahlt werden können und dort entsprechend der I..-Embargo-VO eingefroren werden (vgl. u.a. Anl. K7, K11). Aus dortiger Sicht wurde nichts mitgeteilt, was gegen eine Überweisung auf ein eingefrorenes Konto spricht. Ob die Klägerin dann die Auszahlung des Geldes wird verlangen können, ist eine hier nicht zu klärende Frage, die der Freigabeprüfung der D..B... Bank obliegt.

32

Art. 30b Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung hindert die Banken rechtlich gesehen nicht an einer solchen Überweisung, da er regelt, dass Art. 30 und 30a auf Geldtransfers gemäß Art. 29 der Verordnung keine Anwendung finden.

33

Art. 38 der I..-Embargo-Verordnung ist nicht einschlägig, weil der Kredit für ein Geschäft im Fleischhandel gewährt worden war, der mit dem Embargo nicht im Zusammenhang steht.

34

b) Auch eine tatsächliche Unmöglichkeit haben die Beklagten nicht dargetan. Insofern ist es Sache der Beklagten, hierzu substantiiert vorzutragen. Entgegen ihrer Ansicht obliegt es nicht der Klägerin, ihnen eine Bank zu benennen, die auf das Konto der D..B... Bank überweist. Dies stellt sich vielmehr als Verantwortungsbereich und Sphäre der Beklagten dar, zumal der Klägerin gar nicht bekannt sein dürfte, bei welchen Bankinstituten die Beklagten Konten führen. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, dass einige Banken eine Überweisung an die Klägerin abgelehnt haben. Einen Beweis, dass sämtliche Banken eine Überweisung verweigern, haben sie nicht erbracht, und sind damit ihrer Beweislast nicht gerecht geworden.

35

Die Banken, die die Beklagte zu 1) anschrieb, haben teilweise eine Überweisung abgelehnt, wie beispielsweise die H..V.. Bank. Es ist jedoch unklar geblieben, ob die Beklagte zu 1) insofern Bankkundin ist oder von einer Drittbank eine Überweisung erfragt. Aus diesem Grund hat auch die P.. Bank darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1) nicht Kundin sei und daher keine Anspruchsgrundlage bestehe. Die C.. Bank und die Ha.. haben jeweils mitgeteilt, eine abschließende Antwort nur nach Prüfung im konkreten Einzelfall geben zu können. Die Ha.. hat schließlich mitgeteilt, Zahlungen an die Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vornehmen zu können (Anl. B10-14, B17), was nicht - wie die Beklagten darstellen - eine grundsätzliche Weigerung bedeutet. Dass die Anfrage bei den Banken nicht erschöpfend ist, kann daher dahinstehen, da schon aus den vorgelegten Antworten keine grundsätzliche Unmöglichkeit der Überweisung folgt.

36

Aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30.05.2012 (Anl. K12) lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes herleiten. Der dortige Fall ist schon nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, da es dort um die Eröffnung bzw. Fortführung eines Bankkontos durch eine im Rahmen des I..-Embargos gelistete Person ging. Hier geht es hingegen um die Überweisung durch eine nicht gelistete Person bzw. ein nicht gelistetes Unternehmen auf ein Konto bei der D..B... Bank. Im Übrigen haben die Beklagten schon keine hinreichende Weigerung der Banken vorgetragen.

37

c) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten ist weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb ihr bei einer Überweisung auf ein Konto der Klägerin bei der D..B... Bank der Verlust ihrer eigenen Geschäftskonten drohen sollte.

38

Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe die Ursache im Grunde selbst gesetzt. Die Frage der Kenntnis von zumindest möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten ist ein aus dem Schadenersatzrecht stammender Gedanke (§ 254 BGB); eine Kürzung von Erfüllungsansprüchen im Hinblick auf § 254 BGB wird demgegenüber grundsätzlich abgelehnt (BGH v. 16.11.2005 - IV ZR 120/04, NJW 2006, 394 mwN; OLG Frankfurt a.M. v. 09.05.2011 - 23 U 30/10; Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 254 Rn. 4). Bei Rückerstattungsansprüchen im Bankenverkehr wird demgegenüber die Möglichkeit einer Anwendung des § 254 BGB bejaht (BGH v. 12.10.1999 - XI ZR 294/98, NJW-RR 2000, 272 f., Palandt-Grüneberg, aaO, § 254 Rn. 3). Der Antrag der Klägerin zielt auf Erfüllung ab, so dass dieser Einwand nicht durchgreift.

39

Daher hat eine Zahlung auf das Konto der Klägerin bei der D..B... Bank zu erfolgen, die danach auf Antrag zu entscheiden hat, ob die Zahlungen freigegeben werden.

40

Eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof besteht gemäß Art. 267 AEUV nicht.

41

2. Der Beklagte zu 2) haftet gegenüber der Klägerin gemäß § 765 BGB als Bürge. Er wendet sich ohne Erfolg gegen seine Inanspruchnahme mit der Erhebung der Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB. Er hat sich ausweislich der Bürgschaftsurkunde selbstschuldnerisch im Sinne des § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Darlehensverbindlichkeit der Beklagten zu 1) verbürgt. Dies wird in der Urkunde zweimal erwähnt, die Schriftform des § 766 BGB ist gewahrt und die Erklärung genügt damit den Anforderungen an den wirksamen Ausschluss der Einrede der Vorausklage.

42

3. Der Zinsanspruch von 9% folgt aus der Vereinbarung der Klägerin mit der Beklagten zu 1) (vgl. § 288 Abs. 3 BGB). Bei Darlehensverträgen endet zwar die Verpflichtung zur Zahlung des Vertragszinses grundsätzlich mit der Fälligstellung des Darlehens, da Vertragszinsen nur für den Zeitraum geschuldet sind, für den eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht (BGH v. 28.04.1988 - III ZR 57/87, NJW 1988, 1967; BGH v. 08.10.1991 - XI ZR 259/90, NJW 1992, 109; BGH v. 08.02.2000 - XI ZR 313/98, NJW 2000, 1408; Palandt-Grüneberg, aaO, § 288 Rn. 11), danach ist aber gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB bzw. in analoger Anwendung des § 628 Abs. 2 BGB als Schadenersatz von einem weiterhin bestehenden Zinsanspruch auszugehen (vgl. BGH v. 28.04.1988 - aaO; v. 08.02.2000 - aaO; MüKo-Ernst, 6. Aufl. 2012, § 288 Rn. 26). Eine rechtliche oder faktische Unmöglichkeit, die einem Zinsanspruch entgegenstehen könnte, haben die Beklagten, die im Übrigen die begehrte Zinshöhe nicht angreifen, wie ausgeführt nicht dargetan.

II.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 120/04 Verkündetam:
16.November2005
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AVB Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (AMBUB 94);
1. Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer MaschinenBetriebsunterbrechungs
-Versicherung, nach der der Versicherer keine Entschädigung
leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand vergrößert
wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
beschädigter oder zerstörter Sachen oder Daten nicht rechtzeitig genügend
Kapital zur Verfügung steht (hier § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94), stellt einen
Risikoausschluss dar.
2. Die Berufung des Versicherers auf eine solche Kapitalmangel-Klausel ist treuwidrig
, wenn er aus einer vom Versicherungsnehmer daneben abgeschlossenen Maschinenschadenversicherung
Versicherungsleistungen für die Reparatur der beschädigten
oder zerstörten Sachen oder Daten schuldet.
3. Zur Verpflichtung des Versicherungsnehmers, einen Maschinenschaden durch
Kreditaufnahme zu mindern und zu den Anforderungen, die dabei an die Darlegungslast
des Versicherungsnehmers zu stellen sind.
BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - OLG Bremen
LG Bremen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche
Verhandlung vom 9. November 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 102.258,37 € abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Versicherungsleistungen aus einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung, ferner wegen Schadensersatzes infolge Verzuges mit Leistungen aus einer Maschinenversicherung in Anspruch.

2
Sie hat das von ihr an der S. mit fünf Turbinen betriebene Wasserkraftwerk nach Maßgabe und im Rahmen eines vom Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke mit der Beklagten abgeschlossenen Rahmenvertrages seit 1993 gegen Maschinenschäden und MaschinenBetriebsunterbrechung versichert. Dem kombinierten Vertrag liegen die Allgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) und die Allgemeinen Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AMBUB 94) zugrunde.
3
§ 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 bestimmt, dass der Versicherer keine Entschädigung leistet, soweit ein Betriebsunterbrechungsschaden durch den Umstand vergrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen beziehungsweise Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
4
dem Ab 10. Oktober 1997 hatte das zuständige Wasserwirtschaftsamt den zum Kraftwerk führenden Werkkanal für mehrmonatige Arbeiten an einem baufälligen Wehr trockenlegen lassen. Bei einer aus diesem Anlass am 26. Oktober 1997 vorgenommenen Kontrolluntersuchung stellte sich heraus, dass am Schaufelrad der Turbine 2 mehrere Leitschaufeln ausgebrochen waren. Die Klägerin meldete den Schaden noch am selben Tag der Beklagten, die ihn mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 dem Grunde nach als Versicherungsfall anerkannte, um einen prüffähigen Kostenvoranschlag für die Reparatur bat und im Weiteren die Weisung erteilte, die Reparatur umgehend in Auftrag zu geben. Infolgedessen ließ die Klägerin das Schaufelrad ausbauen und in die Werkstatt der W. Anlagenbau GmbH in H. bringen. Diese empfahl die Anfertigung eines neuen Schaufelrades für 206.500 DM und veranschlagte die Gesamtkosten für die Reparatur auf etwa 303.000 DM (zzgl. Mehrwertsteuer). Auf dieser Basis erteilte die Klägerin im März 1998 den Reparaturauftrag, der noch vor Abschluss der Arbeiten des Wasserwirtschaftsamtes am trockengelegten Wehr ausgeführt werden sollte.
5
Nachdem die Beklagte eine erste Abschlagsrechnung der W. GmbH über 80.000 DM beglichen hatte, stellte sie sich in der Folgezeit auf den Standpunkt, sie schulde wegen erheblicher Verschleißerscheinungen der gesamten Anlage nur noch eine Zeitwertentschädigung für das beschädigte Schaufelrad. Sie verweigerte deshalb eine zweite Abschlagszahlung , als die W. GmbH im Mai 1998 weitere 72.897 DM in Rechnung stellte. Da auch die Klägerin diese Rechnung nicht beglich, stellte die W. GmbH die Reparaturarbeiten ein und kündigte den Reparaturauftrag mit Schreiben vom 8. Oktober 1998. Inzwischen war im Juli 1998 der Werkkanal wieder geflutet worden.
6
Zu einer Reparatur der Turbine 2 kam es nicht mehr. Zwar schlossen die Parteien in einem ersten Rechtsstreit um die Versicherungsleistungen am 20. März 2001 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete , 270.000 DM für die Reparatur zu zahlen, und einen ersatzfähigen Betriebsunterbrechungsschaden dem Grunde nach anerkannte. Die Firma W. GmbH nahm indessen die Reparaturarbeiten am Schaufelrad auch nach Zahlung der genannten 270.000 DM an die Klägerin im April 2001 nicht wieder auf. Im Februar 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH eröffnet.

7
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit aus der MaschinenBetriebsunterbrechungsversicherung Versicherungsleistungen in (von der Beklagten bestrittener) Höhe von 51.867,74 DM (26.519,55 €) für die Betriebsausfallzeit der Turbine 2 seit der Wiederinbetriebnahme des Werkkanals (14. Juli 1998) bis zum Ende der in § 3 Abs. 3 AMBUB 94 vertraglich vereinbarten "Haftzeit" (26. Oktober 1998) gefordert.
8
Klägerin Die ist weiter der Auffassung, die im Vergleich vom 20. März 2001 festgelegte Summe von 270.000 DM sei der Betrag, den die Beklagte für die Reparatur der beschädigten Turbine 2 aus der Maschinenversicherung geschuldet habe. Mit dieser Leistung habe sich die Beklagte seit dem 26. Oktober 1998 infolge einer an diesem Tage erklärten Leistungsablehnung in Verzug befunden. Insoweit müsse sie den weiteren Betriebsausfall der Turbine 2 nach Ende der vorgenannten Haftzeit , also seit dem 27. Oktober 1998, als Verzugsschaden ersetzen. Für die Zeit bis zum 30. September 2001 hat die Klägerin insoweit einen weiteren - verzugsbedingten - Betriebsausfallschaden von 476.764,85 DM (243.766,00 €) errechnet und in den Vorinstanzen geltend gemacht.
9
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei und meint, der Schaden sei nur deshalb eingetreten, weil der Klägerin das nötige Kapital gefehlt habe , um die Reparatur des Schaufelrades rechtzeitig auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Dafür müsse die Beklagte nach § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nicht eintreten.
10
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin ihre Klage auf die Zahlung von insgesamt noch 102.258,37 € (weiterhin 26.519,55 € aus der Betriebsunterbrechungsversicherung , jedoch nur noch 75.738,82 € Verzugsschadensersatz) beschränkt. In diesem Umfang verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
12
I. Das Berufungsgericht hat sowohl einen Anspruch aus der Maschinen -Betriebsunterbrechungsversicherung als auch einen Anspruch auf Verzugsschadensersatz verneint.
13
Die 1. Betriebsunterbrechung vom 14. Juli bis zum 26. Oktober 1998 sei allein Folge des Umstandes, dass die Klägerin nicht die nach ihrer Behauptung noch benötigten weiteren 307.490 DM zur Fortführung der Reparatur des Schaufelrades noch während der Zeit, als der Werkkanal trocken gelegt gewesen sei, aufgebracht habe. Dafür müsse die Beklagte nach § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nicht aufkommen.
14
Dass sie sich im zugleich bestehenden Maschinenversicherungsvertrag zum Reparaturkostenersatz verpflichtet habe, ändere an diesem Ergebnis nichts. Bei der Klauselkontrolle des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nach § 9 AGBG habe der Maschinenversicherungsvertrag außer Betracht zu bleiben, weil die gebotene typisierende Betrachtungsweise die "speziellen Umstände des Einzelfalles" unbeachtet lassen müsse. Die Klausel halte danach einer Inhaltskontrolle Stand, da sie lediglich eine Scha- densabwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht, wie sie grundsätzlich in den §§ 254 BGB, 62 VVG geregelt sei, "als Negativvoraussetzung bei der Leistungsbeschreibung" enthalte. Die Beklagte handele auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 berufe. Zwar habe ihre Verpflichtung aus der Maschinenversicherung gerade sicherstellen sollen, dass der Klägerin Kapital für eine notwendige Maschinenreparatur zur Verfügung gestanden habe, es müsse aber auch im Rahmen des § 242 BGB die Schadensminderungspflicht der Klägerin bedacht werden, wie sie als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben in den §§ 254 BGB, 6 VVG, 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB 94 ihren Niederschlag gefunden habe.
15
Bei Beachtung dieser Pflicht habe die Klägerin hier einen Kredit aufnehmen und so die Fortführung der Reparatur des Turbinenrades durch die W. GmbH sicherstellen müssen. Zwar sei ein Geschädigter nicht grundsätzlich verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit dafür aufzunehmen. Drohe aber - wie hier - ein besonders hoher Schaden, so könne den Geschädigten die Obliegenheit zur Vorfinanzierung treffen. Diese zwischen Schädiger und Geschädigtem geltende Obliegenheit bestehe insbesondere im Versicherungsverhältnis. Die Klägerin habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt , dass es ihr ab Mai 1998 bis zur Kündigung des Reparaturauftrags im Oktober 1998 nicht möglich gewesen sei, einen entsprechenden Kredit aufzunehmen. Zwar müsse hier grundsätzlich der Versicherer - wie ein Schädiger - dartun, dass der Anspruchsteller Schadensminderungspflichten verletzt habe. Doch treffe den Anspruchsteller die Pflicht, zunächst substantiiert darzulegen, wieso er zur Kreditaufnahme nicht in der Lage gewesen sei. Dem habe die Klägerin nicht genügt. Infolge der Ob- liegenheitsverletzung könne sich die Beklagte im Hinblick auf die §§ 11 Abs. 1b und Abs. 2 AMBUB 94 sowie die §§ 6 Abs. 3 und 62 Abs. 2 VVG hier auf die volle Leistungsfreiheit berufen. Einen Entlastungs- oder Kausalitätsgegenbeweis habe die Klägerin nicht geführt.
16
Den 2. Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens in der Maschinenversicherung hat das Berufungsgericht ebenfalls an der Schadensminderungspflicht der Klägerin (§ 254 BGB) scheitern lassen. Die Klägerin habe den Verzugsschaden deshalb alleine zu verantworten, weil er gar nicht erst eingetreten wäre, wenn sie ihre Schadensminderungsobliegenheit aus der Betriebsunterbrechungsversicherung erfüllt hätte. Beide Verträge könnten insoweit nicht isoliert betrachtet werden.
17
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
18
1. Der Beklagten ist es im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben verwehrt, sich in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 zu berufen. Auch eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten aus den §§ 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB 94, 6 Abs. 3 und 62 VVG kommt nicht in Betracht.
19
a) § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 enthält für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung einen Risikoausschluss, bei dem es von vornherein nicht darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer seinen zur Vergrößerung des Betriebsunterbrechungsschadens führenden Mangel an Kapital verschuldet hat.

20
Für diese Auslegung sprechen aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers zunächst schon Wortlaut und Stellung der Klausel innerhalb des Bedingungswerkes der AMBUB 94. Ausweislich seiner Überschrift und seines weiteren Inhalts gibt § 3 der Bedingungen im Anschluss an § 1, welcher den Gegenstand der Maschinen -Betriebsunterbrechungsversicherung grundsätzlich regelt, und § 2, welcher den Begriff des in § 1 der Bedingungen vorausgesetzten Sachschadens und die versicherten Gefahren erläutert, eine nähere Definition des ersatzfähigen Unterbrechungsschadens. Erst in § 11 AMBUB 94 finden sich Regelungen über Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall.
21
Für die Abgrenzung einer (verhüllten) Obliegenheit von einem echten Risikoausschluss letztlich entscheidend ist darüber hinaus der materielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. Wird hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (vgl. dazu Senatsurteile vom 16. Juni 2004 - IV ZR 201/03 - VersR 2004, 1132 unter II 3 a; vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR 2000, 969 unter 1 a; vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995, 328 unter II 2 a und ständig; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 7).

22
Danach ergibt die Auslegung des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94, dass der Versicherer für vergrößerte Unterbrechungsschäden, die auf verspätete Reparatur oder verspäteten Ersatz schadhafter Maschinen infolge Kapitalmangels des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind, von vornherein nicht haften will, und zwar ohne Rücksicht darauf, worauf der Kapitalmangel beruht und ob der Versicherungsnehmer ihn verschuldet hat. Die Klausel lässt keine Bereitschaft des Versicherers erkennen, jedenfalls dann Leistungen zu erbringen, wenn der Versicherungsnehmer keine Schuld an seinem Kapitalmangel trägt, sondern macht deutlich, dass dem Versicherer daran gelegen ist, nicht in eine Auseinandersetzung um die Ursachen eines solchen Kapitalmangels verwickelt zu werden. Die Leistungsfreiheit knüpft deshalb an den objektiv schadensursächlichen Kapitalmangel unabhängig von den Gründen seiner Entstehung an. Die Klausel enthält deshalb auch keine Aufforderung an den Versicherungsnehmer, sich nach Kräften um das erforderliche Kapital zu bemühen.
23
b) Anders als die Revision meint, zwingen die von den Vertragsparteien gewählte Kombination von Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und Maschinenversicherung und die von der Beklagten in der Maschinenversicherung übernommene Verpflichtung, der Klägerin die Mittel für die Reparatur der beschädigten Turbine zur Verfügung zu stellen, nicht zu einer einschränkenden Auslegung der Risikobeschränkung des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94.
24
Allgemeinen Die Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) einerseits und die Allgemeinen Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Ver- sicherungsbedingungen (AMBUB 94) andererseits beschreiben - jeweils in sich geschlossen - unterschiedliche Rechtsprodukte, die unterschiedliche Risiken abdecken und auf dem Markt in der Weise angeboten werden , dass der Abschluss des einen Versicherungsvertrages ohne den jeweils anderen möglich ist. Die den Versicherungsschutz beschreibenden Klauseln sind deshalb jeweils im Kontext des sie enthaltenden Regelungsgefüges und ohne Rücksicht auf die Klauseln der anderen Versicherungsart auszulegen.
25
Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass die von den Parteien gewählte Kombination beider Versicherungsverträge deren gegenseitige Ergänzung und insoweit einen lückenlosen Versicherungsschutz gegen Sachschäden und durch sie bedingten Ertragsausfall bezweckte. Auch dies führt indes zu keiner einschränkenden Auslegung der Risikoausschlussklausel des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94. Denn nach den beiden Versicherungsverträgen bestand für die Klägerin der angestrebte lückenlose Versicherungsschutz. Dass der Klägerin dennoch ein Nachteil entstanden ist, beruht nicht darauf, dass sie von der genannten Risikoausschlussklausel in der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung mit Blick auf die Maschinenversicherung unangemessen benachteiligt oder um den bezweckten lückenlosen Versicherungsschutz gebracht worden wäre. Stattdessen beruht der Nachteil der Klägerin vorwiegend auf dem Umstand, dass die Beklagte ihre in der Maschinenversicherung nach § 2 AMB 91 übernommene Entschädigungsverpflichtung für unvorhersehbar eingetretene Schäden an versicherten Sachen zunächst nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, wie aufgrund des zwischen den Parteien am 20. März 2001 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs mittlerweile feststeht.

26
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die verspätete Erfüllung der Hauptleistungspflicht aus § 2 AMB 91 jedoch zur Folge , dass sich in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung die Berufung der Beklagten auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 als rechtsmissbräuchlich erweist und es der Beklagten insoweit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, die Leistung zu verweigern. Denn sie hat durch ihre Leistungsverzögerung in der Maschinenversicherung den Kapitalmangel der Klägerin als Voraussetzung für den Leistungsausschluss des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 zu verantworten , weil die Kombination beider Versicherungsverträge erkennbar bezweckte, der Klägerin im Falle eines Maschinenschadens das nötige Kapital für Reparaturen zur Verfügung zu stellen. Aus ihrem vertragswidrigen Verhalten in der Maschinenversicherung kann die Beklagte in der Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung keine Vorteile ziehen.
27
Bei der nach § 242 BGB gebotenen Abwägung durfte das Berufungsgericht der Klägerin einen vermeintlichen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nicht anlasten. Denn es geht hier allein um die Frage, ob die Beklagte ihr Hauptleistungsversprechen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung erfüllen muss oder sich auf einen Leistungsausschluss berufen darf. Ein Schadensersatzanspruch, dem ein Mitverschuldenseinwand entgegengestellt werden könnte, steht also nicht in Rede. Gegenüber Erfüllungsansprüchen ist § 254 BGB jedoch nicht anwendbar (vgl. dazu BGHZ 25, 300, 310 f.; BGH, Urteil vom 14. November 1966 - VII ZR 112/64 - NJW 1967, 248 unter IV 2 e m.w.N.; Heinrichs in Palandt, BGB 64. Aufl. § 254 Rdn. 4).

28
d) Die Klägerin hat - ungeachtet der Frage, ob sich die Beklagte im Rechtsstreit bisher darauf berufen hat - auch nicht schuldhaft gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit aus den §§ 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AMBUB 94, 6 Abs. 3 und 62 VVG verstoßen, so dass weder die Beklagte nach den genannten Vorschriften unmittelbar leistungsfrei geworden ist, noch der Klägerin eine solche Obliegenheitsverletzung mittelbar im Rahmen der vorgenannten Abwägung nach § 242 BGB angelastet werden kann.
29
Die Klägerin hat vielmehr nach der schriftlichen Anerkennung eines Versicherungsfalls durch die Beklagte deren Weisung entsprochen und unverzüglich die Reparatur des Turbinenschaufelrades in Auftrag gegeben. Damit waren Maßnahmen in die Wege geleitet, die geeignet waren, die Reparatur noch während der Stilllegung des Kraftwerks wegen der Arbeiten des Wasserwirtschaftsamtes am Werkkanal abzuschließen. Ein weiter gehender, von der Beklagten zu erstattender Betriebsausfall infolge des Turbinenschadens wäre also bei ungehindertem Fortgang der eingeleiteten Reparatur gar nicht entstanden. Dass der Reparaturauftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, lag allein daran, dass die Beklagte in Widerspruch zu ihren zuvor abgegebenen Erklärungen und der ersten Abschlagszahlung pflichtwidrig ab Mai 1998 weitere Abschlagszahlungen verweigerte. Bei dieser Sachlage hat die Klägerin schon objektiv nicht gegen ihre Obliegenheit zur Abwendung eines Unterbrechungsschadens verstoßen.
30
Im Übrigen könnte ihr auch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht angelastet werden. Denn mit dem Abschluss der Maschinenversicherung, deren Lei- stungsvoraussetzungen hier erfüllt waren, hatte die Klägerin ausreichend dafür Sorge getragen, dass ihr für eine unverzügliche Schadensbehebung - und damit gerade auch zur Abwendung oder Minderung eines vergrößerten Betriebsunterbrechungsschadens - die erforderlichen Mittel zur Verfügung standen. Angesichts dieser Leistungspflicht der Beklagten aus der Maschinenversicherung hatte sie es selbst in der Hand, für eine rechtzeitige Turbinenreparatur und damit eine möglichst kurze Betriebsunterbrechung zu sorgen. Deshalb war es der Klägerin nicht zuzumuten, den Betriebsunterbrechungsschaden mittels Kreditaufnahme abzuwenden oder zu mindern.
31
e) Auf die von der Revision angesprochenen Fragen der Inhaltskontrolle des § 3 Abs. 2 lit. d AMBUB 94 nach den §§ 9 AGBG/307 BGB kommt es nach allem nicht mehr an.
32
2. Den von der Klägerin geltend gemachten Verzugsschadensersatz hat das Berufungsgericht ebenfalls mit fehlerhafter Begründung abgelehnt.
33
Aufgrund a) des Vergleichs vom 20. März 2001 steht die Leistungspflicht der Beklagten aus der Maschinenversicherung zwischen den Parteien bindend fest; die Beklagte schuldete für die Reparatur des Turbinenschaufelrades 270.000 DM. Mit Schreiben der Rechtsanwälte der Klägerin vom 20. Oktober 1998 wurde die Beklagte zur Begleichung der zweiten Reparatur-Teilrechnung in Höhe von 63.082 DM bis zum 26. Oktober 1998 aufgefordert. Diese Teilleistung war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nach § 11 Abs. 2 VVG fällig. Die Beklagte hat aber mit dem Antwortschreiben vom 26. Oktober 1998 weitere, über den Zeitwert des Schaufelrades und bereits gezahlte 80.000 DM hinausgehende Leistungen endgültig abgelehnt. Damit sind die Voraussetzungen des Verzuges nach § 284 BGB a.F. erfüllt, denn die Erstattung von Reparaturkosten war damit insgesamt verweigert.
34
b) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des nachfolgenden Betriebsausfalls als Verzugsschaden abgelehnt, weil es meint, die Klägerin sei wegen ihrer Schadensabwendungs- und Schadensminderungsobliegenheit in der Betriebsunterbrechungsversicherung verpflichtet gewesen, den Eintritt dieses Verzugsschadens von vornherein zu verhindern, insoweit treffe sie ein die Haftung der Beklagten völlig ausschließendes Mitverschulden an der Schadensentstehung. Beide Versicherungsverträge könnten insoweit nicht isoliert betrachtet werden.
35
Das kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Klägerin eine schuldhafte Verletzung der genannten Obliegenheit hier nicht anzulasten ist.
36
c) Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte als Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Mitverschuldenseinwandes nach § 254 BGB trägt. Die Beweislastumkehr aus § 6 Abs. 3 VVG für die Verschuldens- und Kausalitätsfrage kommt ihr insoweit nicht zugute.
37
Geschädigter Ein ist im Übrigen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553 unter II 3 b m.w.N.). Eine solche Pflicht kann im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. dazu BGH aaO mit Hinweis auf MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254 Rdn. 97, 99 m.w.N.). Auch für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darlegungspflichtig (vgl. BGH aaO). Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubieten , und dass diese von seiner Hausbank oder sonstigen Kreditinstituten auch akzeptiert worden wäre.
38
Zwar trifft es zu, dass an diese primäre Darlegungslast des Schädigers die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten anknüpft, soweit Umstände angesprochen sind, die der Schädiger aus eigenem Wissen nicht vortragen kann.
39
Hier hat das Berufungsgericht die Anforderungen an diese sekundäre Darlegungslast der Klägerin aber weit überspannt. Sie hat vorgetragen , sie habe zusammen mit ihrem Ehemann bereits einen Kredit in Höhe von ungefähr 4,7 Mio. DM aufgenommen und neben anderen Bürgen bereits die Bürgschaft für einen weiteren Kredit über mehr als 8 Mio. DM übernommen gehabt. Die Rückzahlung des erstgenannten Kredits habe die kreditgewährende Bank wegen geschäftlicher Misserfolge der Klägerin schon als gefährdet eingestuft. Sie habe deshalb von ihrer Hausbank keine Kredite mehr erhalten, wie ein Sachbearbeiter der Bank ihrem Ehemann auf Anfrage mitgeteilt habe. Die Klägerin hat weiter eine Erklä- rung ihres Steuerberaters zu Gewinnen und Verlusten aus all ihren Unternehmungen im Jahre 1998 vorgelegt.
40
Mit diesem Vortrag war die Beklagte ausreichend in die Lage versetzt , ihrerseits substantiiert zu der Frage vorzutragen, ob es für die Klägerin ein Leichtes gewesen sei, den benötigten Kredit für die Reparatur zu erhalten.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2003 - 12 O 350/02 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 06.04.2004 - 3 U 58/03 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.