Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Dez. 2017 - 4 K 12/17

bei uns veröffentlicht am05.12.2017

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahmen der Annahmen von fünf Zollanmeldungen.

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Die Klägerin, ein Handelsunternehmen für Sport- und Jagdwaffen, unterhält seit 2005 eine Geschäftsverbindung mit der russischen Gesellschaft A (im Folgenden: A). Die Vertragsparteien schlossen unter Wahl des russischen Rechts am 27.07.2011 den Vertrag Nr.  XXX über die Lieferung von Jagd- und Sportmunition (im Folgenden: Vertrag vom 27.07.2011). Dort wird die Lieferung von ... Mrd. Stück Munition zu einem Kaufpreis von $ ... vereinbart. Menge und Kaufpreis der einzelnen Munitionstypen sind im Anhang 1 zu dem Vertrag spezifiziert (Ziff. 1 und 2.2). In Ziff. 4 heißt es:

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4.1 The Goods should be delivered on terms FOB B (according to the terms of INCOTERMS 2010) till December 31, 2012.
[...]
4.3 The Goods will be delivered to the Buyers in lots. Nomenclature and quantity of lot of the Goods are defined by the Buyers' order.
Nach Ziff. 14.4 endete die Vertragslaufzeit am 31.12.2012.

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In der Folgezeit änderten die Vertragsparteien durch insgesamt zwölf Supplemente (supplements) den ursprünglichen Vertrag, etwa im Hinblick auf den Kaufpreis und die zu liefernden Mengen. Durch das Supplement Nr. 7 vom 05.02.2014 erfolgte die letzte Anpassung der zu liefernden Gesamtmenge und des Gesamtkaufpreises vor dem 01.08.2014. Durch die Supplemente Nr. 3, 4, 6 und 8 wurde sowohl das in Ziff. 4.1 genannten Lieferdatum als auch die Vertragslaufzeit (Ziff. 14.4) zunächst zweimalig um jeweils sechs Monate, sodann um ein Jahr und zuletzt mit Supplement Nr. 8 vom 15.12.2014 um drei Jahre verlängert.

Mit den fünf Zollanmeldungen vom 16.11.2016

* XXX-1,

* XXX-2,

* XXX-3,

* XXX-4 und

* XXX-5

meldete die Klägerin Patronen von A, die im Juli 2016 in ein Zolllager überführt worden waren, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Es handelt sich hierbei um Patronen der Kaliber YYY-1, YYY-2, YYY-3 (Anlagen A 18, A 22 und A 68 zum Vertrag vom 27.07.2011).

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Diese Zollanmeldungen wurden - wie bei früheren Einfuhren, die in Erfüllung des Vertrags vom 27.07.2011 erfolgt waren - zunächst am Tag der Anmeldung angenommen. Anders als in den vorherigen Fällen wurden die Waren jedoch nicht sogleich überlassen. Nachdem der Beklagte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie konsultiert hatte, nahm er vielmehr am 29.12.2016 die Annahmen der Zollanmeldungen gemäß § 2 Nr. 11 AWG, Art. 27 UZK i. V. m. § 7 Abs. 1 ZollVG zurück. Die angemeldete Munition unterliege Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste und sei daher vom Einfuhrverbot nach § 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV erfasst, weil sie nach dem 31.12.2014 in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sei. Das Supplement Nr. 8 vom 15.12.2014 werde als Neuvertrag bewertet, so dass die Ausnahme für vor dem 01.08.2014 geschlossene Altverträge nach § 77 Abs. 3 AWV nicht greife.

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Mit Bescheid vom 16.02.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 06.02.2017 auf Aussetzung der Vollziehung der Rücknahmen der Zollanmeldungen ab. Ein gerichtlicher Eilrechtsschutzantrag wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 01.03.2017 (4 V 23/17; im Folgenden: Eilbeschluss) zurückgewiesen.

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Bereits am 27.01.2017 hatte die Klägerin gegen die Bescheide vom 29.12.2016 Sprungklage erhoben, der der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.02.2017 zustimmte. Zur Begründung bezieht sie sich auf das Privatgutachten von Professor Dr. C vom 29.09.2017 (Anlage K 25; im Folgenden: Gutachten C) und trägt im Wesentlichen vor: Die Altvertragsklausel im Beschluss 2014/512/GASP gelte - anders als ähnliche Regelungen bei anderen Embargos - zeitlich unbegrenzt. Die Prüfung, ob ein Altvertrag vorliege, müsse sich aus Gründen der Rechtssicherheit streng am Wortlaut der Vorschrift orientieren. Eine Auslegung der Altvertragsklausel in dem Sinne, dass sie nur denjenigen schütze, der konkret zur Abnahme verpflichtet sei, sei vom Wortlaut nicht mehr gedeckt. Es lasse sich der Altvertragsklausel im Beschluss 2014/512/GASP nicht entnehmen, dass den Parteien eines bestehenden Vertrags jede vertragliche Gestaltungsfreiheit genommen werden sollte. Durch die Erweiterung der Altvertragsklausel auf akzessorische Verträge ergebe sich vielmehr, dass sie nicht allein dem Bestandsschutz diene.

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Der Vertrag vom 27.07.2011 sei kein Rahmenvertrag, sondern ein langfristiger Kaufvertrag in Form eines Sukzessivlieferungsvertrags. Hieran ändere es nichts, dass der Vertrag für ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin keine Sanktion enthalte oder bestimmte Fragen nicht regele, weil über die essentialia negotii Einigkeit bestanden habe. Während über einige Vertragsbestandteile hart verhandelt worden sei, sei die Vertragsverlängerung stets auf Zuruf erfolgt. Es sei den Vertragsparteien bei Abschluss des ursprünglichen Vertrags bewusst gewesen, dass die Vertragserfüllung auf einen längeren Zeitraum angelegt gewesen sei. Auch das Gutachten C komme zu dem Ergebnis, dass die im Vertrag vereinbarten Vertragspflichten auch nach Ablauf der jeweiligen Geltungszeit weiter bestünden. Die Supplemente hätten keine konstitutive Wirkung.

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Die Verlängerung des Lieferzeitraums sei keine wesentliche Änderung des bestehenden Vertrags. Nur der ursprüngliche Vertrag enthalte die wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien. Ein Anspruch auf Warenlieferung sei nach dem Stichtag nicht neu geschaffen worden. Aus dem anwendbaren russischen Zivilrecht ergebe sich, dass die Verlängerung des Lieferzeitraums lediglich deklaratorisch sei, solange im Vertrag nicht ausdrücklich bestimmt sei, dass bei Ablauf der Vertragsdauer die Ansprüche aus den Verträgen erlöschen sollten. Eine Weigerung, die Restmenge nach Ziff. 4.3 abzunehmen, sei nach russischem Recht unzulässig und würde zu Schadenersatzansprüchen führen. Die Liefermenge sei zuletzt im Supplement Nr. 7 vom 05.02.2014 erhöht worden. Von dieser Menge schrieben die Vertragsparteien die seither gelieferten ... Patronen ab. Klauseln über die Dauer von Kaufverträgen beruhten in der Regel auf Anforderungen russischer Banken, die mit der Zahlungsabwicklung beauftragt seien. Sie seien rechtlich unsinnig, aber in Russland allgemein üblich und häufig Gegenstand von Standardverträgen. Daher sehe § 425 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (ZGB) vor, dass ein Vertrag bis zur Erfüllung der vereinbarten Pflichten weiter gelte, außer es sei ausdrücklich bestimmt, dass diese Pflichten mit dem Ablauf der Vertragsdauer enden sollten.

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Im Ergebnis dienten die Einfuhren, um die es im vorliegenden Verfahren gehe, der Erfüllung des Lieferanspruchs aus dem Vertrag vom 27.07.2011 in der Fassung vom 05.02.2014. Die Vereinbarung vom 15.12.2014 zur Verlängerung des Vertrags sei rein deklaratorische Natur. Die auf dieser Grundlage durchgeführten Einfuhren hätten alle beteiligten Behörden über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren nicht beanstandet.

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Der Eilbeschluss werde dem Beschluss 2014/512/GASP nicht gerecht. Dort sei die Verknüpfung zwischen der an sich verbotenen Handlung und der Vertragserfüllung nicht auf die Lieferung zur Erfüllung einer konkreten Lieferverpflichtung beschränkt. In Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses sei neben der Einfuhr und der Beförderung von Rüstungsgütern auch deren Kauf verboten. Von diesen Verboten mache Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses für Altverträge eine Ausnahme. Anders als § 77 AWV beschränke der Beschluss die Altvertragsklausel nicht auf die Einfuhr und die Beförderung. Die Ausnahmevorschrift erfasse demnach auch den Kauf von Gütern, soweit dies der Erfüllung von Altverträgen diene. Damit könne die Erfüllung der Altverträge auch auf andere Weise als durch Lieferung erfolgen. Anders als der Senat meine, erfasse die Altvertragsklausel in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV im Lichte des Beschlusses 2014/512/GASP jedes Schuldverhältnis, zu dessen Erfüllung die Einfuhr, Verkauf oder die Beförderung diene.

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Die nach dem ursprünglichen Kaufvertrag geschuldete Konkretisierung von Liefermengen und -zeitpunkten sei ein akzessorischer Vertrag, der ebenfalls in der Altvertragsklausel genannt sei. Daran ändere es nichts, dass es sich hierbei nach deutscher Zivilrechtsdogmatik um ein Schuldverhältnis im engeren Sinne handele, weil nicht anzunehmen sei, dass dieses Verständnis innerhalb der EU verallgemeinerbar sei. Die vom Senat genannten Fracht- oder Finanzierungsverträge jedenfalls könnten nicht mit den "akzessorischen Verträgen" gemeint sein, da diese ohnehin nicht vom Verbot des § 77 Abs. 1 AWV erfasst wären.

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Bei der Auslegung des GASP-Beschlusses müsse ein Vergleich der Sprachfassungen vorgenommen werden. Die englische Formulierung "execution of contracts" sowie die französische Fassung "l'éxécution de contrats" ließen sich nicht nur als "Erfüllung" (von Verträgen) verstehen, sondern könnten auch mit "Durchführung" (von Verträgen) übersetzt werden. Dies lege ein weites Verständnis dessen nahe, was von der Altvertragsklausel erfasst sei.

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Bei konsequenter Anwendung des Grundsatzes, dass Ausnahmen eng auszulegen seien, müsse die Altvertragsklausel weit ausgelegt werden, weil sie den Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit, der durch das Handelsembargo gegenüber Russland eingeschränkt werde, wiederherstelle.

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Weil sich aus dem Beschluss 2014/512/GASP nur ein Teilembargo ergebe, könne man aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf eine möglichst weitgehende Handelsbeschränkung schließen. Die Fassung der Altvertragsklausel sei Ausdruck eines politischen Kompromisses, ohne den das Embargo nicht zustande gekommen wäre.

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Die im Eilbeschluss vertretene Auffassung des Senats, das russische Recht bei der Beantwortung der Frage, ob die hier in Rede stehende Einfuhr unter die Altvertragsklausel falle, unberücksichtigt zu lassen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Diese Auslegung, die die parteiautonome Rechtswahl ignoriere, stehe dem Vertrauensschutz, der in der Altvertragsklausel zum Ausdruck komme, diametral entgegen. Die Gefahr der Umgehung, die der Senat gesehen habe, habe sich im vorliegenden Fall nicht realisiert. Im Übrigen hätten Umgehungshandlungen durch eine zeitliche Befristung der Altvertragsklausel entgegengewirkt werden können.

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Die Klägerin beantragt,
die mit Bescheiden vom 29.12.2016 erfolgten Rücknahmen der Annahmen der Zollanmeldungen vom 16.11.2016 mit den Registrierkennzeichen
* XXX-1,
* XXX-2,
* XXX-3,
* XXX-4 und
* XXX-5
aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

19

Die Einfuhr der in Rede stehenden Waren aus Russland sei gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV verboten. Die Ausnahme für Altverträge gelte nicht. Da die Altvertragsregelung dem Bestandsschutz diene, könne sie sich nur auf die Erfüllung von vertraglichen Pflichten beziehen, die vor dem Stichtag des 01.08.2014 begründet worden seien. Hierdurch solle verhindert werden, dass der Importeur zu einem Vertragsbruch gezwungen werde. Die Änderungen des Vertrags vom 27.07.2011 nach dem Stichtag, insbesondere die Verlängerung durch das Supplement Nr. 8 vom 15.12.2014, seien vom Schutzzweck der Altvertragsregelung nicht erfasst. Der Vertrag vom 27.07.2011 habe mit Ablauf der genannten Gültigkeitsdauer geendet. Aus Art. 425 ZGB ergebe sich nicht, ob auch die Klägerin der Verlängerung der Vertragsdauer habe zustimmen müssen. Wegen der Struktur und des Charakters des Vertrags vom 27.07.2011 sei dieser als Rahmen- oder Grundvertrag zu betrachten, aus dem keine zwingende Abnahmeverpflichtung der Klägerin folge. Hierfür spreche das Gesamtvolumen des Vertrags, von dem nach fünf Jahren lediglich 15 % erfüllt worden seien. Hiervon ausgehend müsse der Vertrag von Anfang an auf eine Laufzeit von ca. 30-40 Jahren angelegt gewesen sein. Fernliegend sei es vor diesem Hintergrund, dass sich die Vertragsparteien von Anfang an für einen derartig langen Zeitraum hätten binden wollen. Der Vertrag enthalte lediglich Verpflichtungen für A, bis zu welchen Mengen und zu welchem Preis er Patronen liefern müsse. Hierfür spreche, dass der Vertrag keine Mindestabnahmemenge enthalte und auch keine Sanktionen für den Fall vorgesehen seien, dass die Klägerin keine Teilmengen abrufe.

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Bei der Entscheidung hat eine Sachakte des Beklagten vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

22

Die am 27.01.2017 erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 FGO ohne Vorverfahren zulässig. Der Beklagte, der über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, hat der Sprungklage gegenüber dem Gericht mit Schriftsatz vom 24.02.2017, mithin innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage, die am 31.01.2017 erfolgte, zugestimmt.

23

Der Anfechtungsklage gegen die Rücknahmen der Annahmen der hier in Rede stehenden Zollanmeldungen fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Zollanmeldungen mit der Übermittlung der jeweiligen Rücknahme der Annahmen der Zollanmeldungen im DV-System ATLAS am 29.12.2016 den Bearbeitungsstatus "ungültig" erhalten haben und dadurch nicht mehr im DV-System ATLAS bearbeitbar sind. Der Beklagte hat nämlich hierdurch nicht die zollamtliche Entscheidung getroffen, die Zollanmeldung gemäß Art. 174 UZK für ungültig zu erklären. Vielmehr hat er, wie er im Feld "Positionsbefund" der Rücknahmen erläutert hat, die Rücknahmen in der Form einer Ungültigerklärung der Zollanmeldungen übermittelt, weil eine Rücknahme im DV-System ATLAS nicht abbildbar ist. Für den Fall, dass die Klage Erfolg hat, könnten die hier in Rede stehenden Zollanmeldungen - sofern dies nicht im DV-System ATLAS möglich ist - in anderer Weise bearbeitet und die Ware überlassen werden. Da gemäß Art. 158 Abs. 2 UZK i. V. m. Art. 14 ÜDelVO die Zollanmeldung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auch mit anderen Mitteln als der der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden kann, ist es dem Beklagten unionsrechtlich erlaubt, die Überlassung der Waren auf anderem Wege als über das DV-System ATLAS zu veranlassen.

II.

24

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

25

Die mit Bescheiden vom 29.12.2016 erfolgten Rücknahmen der Annahmen der Zollanmeldungen vom 16.11.2016 mit den Registrierkennzeichen XXX-1, XXX-2, XXX-3, XXX-4 und XXX-5 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).

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Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Annahmen ist Art. 28 Abs. 1 Buchst. a) UZK (dazu 1.). Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor: Die Einfuhren unterliegen dem Importverbot (dazu 2.). Sie werden nicht durch die Altvertragsklausel von ihm ausgenommen (3.).

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1. Ermächtigungsgrundlage für die als "Rücknahme" bezeichneten Aufhebungen der Annahmen der Zollanmeldungen ist Art. 28 Abs. 1 Buchst. a) UZK, der auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, weil die Zollanmeldung nach dem 01.05.2016 abgegeben wurde. Nach dieser Vorschrift wird eine begünstigende Entscheidung, zu der auch die Annahme der Zollanmeldung gehört, außer in den Fällen des Art. 27 UZK widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihren Erlass nicht erfüllt war.

28

Ein Fall des Art. 27 UZK liegt nicht vor, weil die Entscheidungen über die Annahmen der Zollanmeldungen nicht auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen wurden. Die Annahmen der Zollanmeldungen wurden vielmehr aufgehoben, weil sich die rechtliche Bewertung des der Einfuhr zu Grunde liegenden Kaufgeschäfts geändert hatte.

29

Eine Umdeutung der Rücknahmen in Widerrufe ist möglich. Sowohl die Rücknahme (Art. 27 Abs. 1 UZK) als auch der Widerruf (Art. 28 Abs. 1 UZK) sind gebundene Entscheidungen. Da die Rücknahme ex tunc-Wirkung hat (Art. 27 Abs. 3 UZK), der Widerruf dagegen erst ab Bekanntgabe wirksam wird (Art. 28 Abs. 4 Unterabs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 4 S. 1 UZK), stellt der Widerruf eine weniger beeinträchtigende Maßnahme dar.

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Der Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 Buchst. a) UZK ist erfüllt. Die Voraussetzungen für die Annahme der Zollanmeldungen lagen nicht vor. Nach Art. 172 Abs. 1 UZK werden Zollanmeldungen, die die Anforderungen des Kap. 2 von Titel 5 UZK (Art. 158 ff. UZK) erfüllen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen. Zwar erfüllen die Zollanmeldungen grundsätzlich die Voraussetzungen des Art. 158 ff. UZK. Sie unterliegen jedoch der zollamtlichen Überwachung (Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 UZK). Hierzu gehören auch Verbote und Beschränkungen (Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 UZK). Hieraus folgt, dass die Zollstellen die Annahme der Zollanmeldung ablehnen müssen, wenn Verbote und Beschränkungen entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG i. d. F. vom 10.03.2017; BGBl. I 425). Dies ist hier der Fall, weil die Überführung der hier in Rede stehenden Waren aus dem Zolllager in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 201 UZK) - Einfuhren im Sinne des Außenwirtschaftsrechts (§ 2 Abs. 11 S. 2 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 06.06.2013; BGBl. I 1482) - dem Importverbot des § 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV unterliegen (dazu 2.) und die Ausnahmevorschrift des §§ 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV nicht zur Anwendung kommt (dazu 3.).

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2. Die hier in Rede stehenden Patronen unterfallen dem Importverbot des § 77 Abs. 1 Nr. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 02.08.2013 (BGBl. I 2865) in der Fassung von Art. 1 Nr. 10 der 3. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 31.10.2014 (BAnz AT v. 06.11.2014; BT-Drs. 18/3257 vom 20.11.2014). Danach ist die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus Russland - unabhängig vom Ursprung der Waren - verboten. Mit dieser Vorschrift wurde Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. EU L 229/13), zuletzt verlängert bis zum 31.01.2018 durch Beschluss (GASP) 2017/1148 des Rates vom 28.06.2017 (ABl. EU L 166/35), umgesetzt. Danach ist die Einfuhr von Rüstungsgütern, einschließlich Waffen und Munition, aus Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten untersagt. Dieses Verbot ist auf die aus Russland eingeführten Patronen anwendbar, da sie von Ziff. 0003 Buchst. a) Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage 1, Anlage AL zur AWV; BAnz AT v. 17.07.2015 V1, 5-37) erfasst sind.

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3. Die hier in Rede stehenden Patronen werden nicht durch die Ausnahme für Altverträge, die seit der 7. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.12.2016 (BAnz AT v. 23.12.2016; BT-Drs. 18/10829 v. 13.01.2017) in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV niedergelegt ist (im Folgenden: Altvertragsklausel), vom Einfuhrverbot ausgenommen. Nach dieser Vorschrift gilt das Einfuhrverbot nach § 77 Abs. 1 AWV nicht für Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 01.08.2014 geschlossen wurden (im Folgenden: Altverträge).

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Die Auslegung der Altvertragsklausel muss - wie immer bei der Auslegung von Rechtsnormen - vom Wortlaut ausgehen. Gleichzeitig ist der Sinn und Zweck der Vorschrift zu erforschen, wobei systematische und teleologische Auslegungsmethoden nebeneinander zum Anwendung kommen (Hess. VGH, Urt. v. 14.10.2009, 6 A 2113/08, juris Rn. 49). Anders als die Klägerin meint, kann der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.08.2016 (6 A 1996/14, juris Rn. 35) nicht entnommen werden, dass im vorliegenden Fall der Wortlaut der Vorschrift eine größere Bedeutung hat, als ihm allgemein bei der Auslegung von Rechtsnormen zukommt. In jenem Verfahren ging es nämlich um die spezielle Problematik der Auslegung des generischen Begriffs "Rüstungsmaterial" im Sinne der Ausfuhrliste.

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Ferner ist zu berücksichtigen, dass Ausnahmevorschriften - wie die Altvertragsklausel - eng auszulegen sind (EuGH, Urt. v. 23.10.2014, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 27 - flyLAL-Lithuanian Airlines; Schlussanträge GA Bobek v. 27.10.2016, C-551/15, ECLI:EU:C:2016:825, Rn. 44 - Pula Parking). Da es bei dem Grundsatz, dass Ausnahmen eng auszulegen sind, darum geht, dem Systemgedanken im Recht Rechnung zu tragen, muss der jeweils konkrete Bezugsrahmen von Regel und Ausnahme bestimmt werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das Einfuhrverbot gemäß § 77 Abs. 1 AWV zwar eine Ausnahme von der Außenwirtschaftsfreiheit darstellt. Im Verhältnis zu diesem Verbot stellt die Altvertragsklausel jedoch ihrerseits eine (Rück-)Ausnahme dar und muss entsprechend eng ausgelegt werden, um das Verbot nicht auszuhöhlen.

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Durch § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV wird Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 2014/512/GASP in der Fassung des Beschlusses 2014/872/GASP des Rates vom 04.12.2014 (ABl. EU L 349/58) umgesetzt (BT-Drs. 18/3257, S. 14). Danach gilt insbesondere das Verbot nach Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses "unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind [...]". Auch wenn die EU im Bereich der Handelsbeschränkungen für Waffen keine Kompetenz hat (Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV) und daher im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossene Maßnahmen durch mitgliedstaatliches Recht umgesetzt werden müssen, ist der Inhalt des Beschlusses für die Mitgliedstaaten bindend. Dies ergibt sich aus Art. 288 Abs. 4 S. 1 AEUV, nach dem Beschlüsse in allen ihren Teilen verbindlich sind. Bekräftigt wird dies in Art. 29 S. 2 EUV. Danach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht (siehe Cremer in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 29 EUV Rn. 4). Folglich ist § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV im Lichte von Art. 2 Abs. 4 dieses Beschlusses auszulegen.

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Eine am Beschluss 2014/512/GASP orientierte Auslegung ergibt zunächst, dass nicht zwischen "Verträgen" und "Vereinbarungen", die in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV nebeneinander genannt werden, zu unterscheiden ist. Diese Formulierung geht darauf zurück, dass das Begriffspaar in der ursprünglichen Fassung von Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 2014/512/GASP, die Grundlage für die Umsetzung im seinerzeitigen § 77 Abs. 3 AWV war, enthalten war. Bereits durch den Beschluss 2014/872/GASP vom 04.12.2014 wurde das Tatbestandsmerkmal "Vereinbarungen" jedoch gestrichen. Mit dieser Präzisierung des Beschlusses 2014/512/GASP (so der dritte Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/872/GASP) wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass zwischen den Begriffen "Vertrag" (contract) und "Vereinbarung" (agreement) kein relevanter inhaltlicher Unterschied besteht, da es jeweils um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zwischen zwei Rechtssubjekten geht. Daher soll im Folgenden auch nur von "Verträgen" die Rede sein.

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Dies vorausgeschickt ist § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV so zu lesen, dass er erstens nur die Erfüllung von konkreten schuldrechtlichen Leistungspflichten erfasst (dazu 3.1) und zweitens diese Leistungspflichten vor dem Stichtag begründet worden sein müssen (dazu 3.2.).

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3.1 Von der Altvertragsklausel erfasst und damit "Verträge" im Sinne von § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV sind nur konkrete Leistungspflichten (nach zivilrechtlicher Dogmatik: das Schuldverhältnis im engeren Sinne). Es reicht also nicht, dass der Vertrag, also das Bündel wechselseitiger Verpflichtungen (nach zivilrechtlicher Dogmatik: das Schuldverhältnis im weiteren Sinne), vor dem Stichtag abgeschlossen wurde. Zwar werden in der Regel der Abschluss eines Vertrags und das Entstehen einzelner Leistungspflichten zusammenfallen. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung erwähnt, dass die Altvertragsklausel in den Beschluss 2014/512/GASP aufgenommen wurde, um die Auslieferung von in Frankreich gebauten Hubschrauberträgern zu ermöglichen, die Russland im Juni 2011 bestellt hatte (siehe www.zeit.de/politik/ausland/2015-09/frankreich-aegypten-kriegsschiffe-russland). Von dieser typischen Konstellation gingen die Mitgliedstaaten aus, als sie die Altvertragsklausel formuliert haben. In ihr entsteht mit dem Abschluss des Vertrags zugleich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Lieferung.

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Fallen jedoch der Abschluss des Vertrags und das Entstehen konkreter Leistungspflichten auseinander, weil die konkrete Leistungspflicht - wie etwa bei einem Rahmenvertrag oder einem aufschiebend bedingten Kaufgeschäft - von weiteren Handlungen der Parteien (oder dritter Personen) abhängig ist, muss auf das Entstehen der konkreten Leistungspflicht abgestellt werden. Dies ergibt sich zum einen aus der Natur des Einfuhrgeschäfts, dem immer individualisierbare Waren zugrunde liegen. Konsequenterweise nennt Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2014/512/GASP auch einzelne Transaktionen, nämlich Einfuhr, Kauf und Beförderung, die verboten sind. Zum anderen spricht der Schutzzweck der Altvertragsklausel, der im Vertrauensschutz liegt (so zu § 4 AWG: Simonsen in Wolffgang/Simonsen/Rogmann, AWR-Kommentar, 50. EL Dez. 2016, § 4 AWG Rn. 105), für dieses einschränkende Verständnis des Begriffs "Verträge" im Sinne von Art. 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV. Mit der Altvertragsregel soll der Handlungskonflikt gelöst werden, zivilrechtlich zu einer Leistung verpflichtet zu sein, die öffentlich-rechtlich (und meist strafbewehrt) verboten ist. Hieraus folgt zunächst, dass sich das Vertrauen auf konkrete Lieferverpflichtungen beziehen muss.

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Gleichzeitig lässt sich hieraus ableiten, dass für die Inanspruchnahme der Altvertragsklausel eine vertragliche Verpflichtung - und nicht bloß ein vertragliches Recht - bestehen muss. Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist nur derjenige schutzwürdig, für den der genannte Zielkonflikt gilt. Wem dagegen lediglich das Recht zusteht, eine Leistung einzufordern, kann zugemutet werden, die öffentlich-rechtliche Handlungspflicht (Handelsverbot für bestimmte Waren) zu erfüllen, indem er die Leistung nicht in Anspruch nimmt. Das öffentliche Interesse an der effektiven Durchsetzung eines Embargos geht in diesem Fall dem (zivil)rechtlich fundierten Individualrecht vor, eine Leistung fordern zu dürfen. Dies ist hier auch deshalb der Fall, weil der Außenwirtschaftsverkehr prinzipiell anfällig ist für außergewöhnliche Marktentwicklungen oder Krisensituationen. Gerade Händlern von Waffen muss bewusst sein, dass derartige Waren besonders schnell mit Handelsbeschränkungen belegt werden.

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3.2 Erfasst von der Altvertragsklausel sind nur solche konkreten Leistungspflichten, die vor dem Stichtag entstanden sind. § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV (sowie Art. 2 Abs. 4 Beschluss 2014/512/GASP) ist damit so zu lesen, dass die Einfuhr der Erfüllung von konkreten Lieferpflichten, die vor dem 01.08.2014 begründet wurden, dienen muss. Konsequenterweise muss man nämlich, wenn man den Begriff "Verträge" durch "konkrete Leistungspflicht" konkretisiert, hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs auf das Entstehen dieser Pflicht - und nicht auf den Abschluss des Vertrags - abstellen. Diese Auslegung ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmals "Erfüllung". Erfüllt werden kann nämlich nur eine Leistungspflicht, die bereits entstanden ist. Atypische Leistungsverhältnisse, wie etwa Handschenkungen, bei denen eine Obligation zugleich mit der Erfüllung entsteht, hatten die Normgeber ersichtlich nicht vor Augen, weil die Regelung von gewerblichen Handelstransaktionen ausgeht, die in aller Regel auf schuldrechtlichen Vereinbarungen basieren, bei denen die Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtung nachfolgt. Wenn § 77 Abs. 4 AWV und Art. 2 Abs. 4 Beschluss 2014/512/GASP also die Erfüllung eines Vertrags, der vor dem Stichtag geschlossen wurde, vom Importverbot ausnehmen, setzen sie voraus, dass in diesem Vertrag bereits eine Leistungspflicht begründet wurde, die durch eine nachfolgende Warenlieferung erfüllt wird. Schutzwürdig ist das Vertrauen eines Wirtschaftsbeteiligten in die rechtliche Zulässigkeit eines Kaufgeschäfts nämlich nur, soweit er zum Stichtag bereits verpflichtet war, eine bestimmte Leistung zu erbringen oder entgegenzunehmen (siehe oben 3.1).

42

Es mag sein, dass die englische, französische und spanische Fassung (execution of contracts, l'exécution de contrats, ejecución de los contratos) von Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 2014/512/GASP auch mit "Durchführung" übersetzt werden kann. Abgesehen davon, dass die - gleichermaßen verbindliche - deutsche Fassung tatsächlich den Begriff "Erfüllung" verwendet, ist es für den Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals "Erfüllung" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses nicht relevant, ob man es stattdessen mit "Durchführung" übersetzt. Dies ist eine rein begriffliche Frage, deren Beantwortung auf den oben dargelegten Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals keinen Einfluss hat. Anders als die Klägerin meint, ist der Senat nämlich nicht der Auffassung, dass sich der GASP-Beschluss der deutschen Dogmatik bedient. Die deutsche Zivilrechtsdogmatik bietet lediglich ein sprachliches und konzeptionelles Handwerkszeug, um zu beschreiben, was inhaltlich von Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses erfasst sein soll.

43

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der durch den Beschluss 2014/872/GASP eingefügten "Präzisierung" - so der dritte Erwägungsgrund dieses Beschlusses -, nach der die Altvertragsklausel auch für akzessorische Verträge gilt, die "für die Erfüllung dieser [vor dem Stichtag geschlossenen] Verträge erforderlich sind". Zwar sind hiervon auch Verträge erfasst, die - wie das Supplement Nr. 8 - nach dem Stichtag geschlossen wurden. Sie müssen sich jedoch auf Verpflichtungen im oben dargestellten Sinne, also auf konkrete Leistungspflichten beziehen, die vor dem Stichtag begründet worden sind. Durch die akzessorischen Verträge, die nach dem Stichtag geschlossen werden dürfen, dürfen also keine eigenständigen, neuen schuldrechtlichen Obligationen entstehen. Durch die Verwendung des Begriffes "akzessorisch" wird deutlich, dass es lediglich um Hilfs- oder Begleitvereinbarungen gehen kann, mit denen vertragstypische Hauptpflichten erfüllt werden, die zum Stichtag bereits bestanden haben. Die nach Ziff. 4.3 des Vertrags vom 27.07.2011 geschuldete Konkretisierung von Liefermengen und Lieferzeitpunkten kann daher kein akzessorischer Vertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 2014/512/GASP sein.

44

Zu diesen akzessorischen Verträgen können - anders als die Klägerin meint - auch die im Eilbeschluss genannten Fracht- oder Finanzierungsgeschäfte gehören. Zwar mögen Finanzierungsgeschäfte nicht nach Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2014/512/GASP verboten sein. Sie können jedoch dem Verbot nach Art. 1 Abs. 1-3 des Beschlusses unterliegen. Ein akzessorischer Finanzierungsvertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses kann damit ein Finanzierungsgeschäft sein, das nach dem 11.09.2014 geschlossen wurde (anderenfalls würde es von der Altvertragsklausel in Art. 1 Abs. 4 des Beschlusses erfasst sein können), aber der Durchführung einer altvertraglichen Lieferverpflichtung dient. Die Erfassung von Frachtverträgen als akzessorische Verträge im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses ergibt ebenfalls Sinn, weil man die Handelsverbote nach Art. 2 Abs. 1-3 des Beschlusses so verstehen kann, dass die Transportverträge, ohne die eine Handelstransaktion nicht abgewickelt werden kann, von diesen Verboten erfasst sind. Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses stellt für Frachtverträge klar, dass diese nicht verboten sind, auch wenn sie nach dem Stichtag abgeschlossen werden.

45

Entgegen der klägerischen Auffassung ist es für die Auslegung der Altvertragsklausel unerheblich, dass diese - anders als etwa Art. 2b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 hinsichtlich des Krim-Embargos - keine zeitliche Befristung der Erfüllungsmöglichkeit bestehender Verträge vorsieht. Die Befristung der Altvertragsklausel im Krim-Embargo betrifft nämlich einzig den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm. Rück- oder Gegenschlüsse auf die sachliche Reichweite der hier in Rede stehenden Altvertragsklausel sind nicht möglich.

46

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 2014/512/GASP eine Ausnahme auch von dem in Abs. 3 eigentlich verbotenen Kauf von Rüstungsgütern enthält, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Hieraus kann nämlich nicht geschlossen werden, dass die Altvertragsklausel in einem weiteren, über die Auslegung des Senats hinausgehenden Sinne zu verstehen sei. Die Nennung von Kaufgeschäften in Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses hat nämlich einen sachlichen Grund. Dadurch, dass neben der Einfuhr auch der Kauf verboten ist, werden der bloße Erwerb von russischen Rüstungsgütern und deren direkte Versendung in Drittstaaten erfasst. Die Frage, welche Arten von (eigentlich nach Abs. 3 verbotenen) Käufen der Altvertragsklausel unterliegen, stellt sich bei dieser Konstellation genauso wie bei dem hier in Rede stehenden Import.

47

Anders als die Klägerin meint, kann der Schutzzweck der Altvertragsklausel nicht in einem weiteren Sinne verstanden werden. Hiergegen spricht schon die formale Auslegungsregel, dass Ausnahmen eng auszulegen sind. Entscheidend ist jedoch, dass eine Altvertragsklausel die beabsichtigte Beugefunktion eines Handelsembargos - abhängig von den vorhandenen Altverträgen - erheblich abschwächen kann und damit auch die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigt wäre. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet die Wahrung der Außenhandelsfreiheit im Rahmen der Altvertragsklausel daher nur, soweit es um die Erfüllung bereits eingegangener Verpflichtungen geht. Ein solches Verständnis fügt sich ein in die in § 4 Abs. 4 S. 3 AWG zum Ausdruck kommende Wertung zur Zulässigkeit von Handelsbeschränkungen, die keine Altvertragsklausel enthalten. Nach dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen und Handlungspflichten abgeschlossene Verträge nur berühren, wenn der in der Ermächtigung angegebene Zweck erheblich gefährdet wird. Hieraus folgt, dass eine Altvertragsklausel nicht zwingend erforderlich ist, um eine Handelsbeschränkung verhältnismäßig zu machen. Die rückwirkende Anwendung einer Sanktion ist vielmehr dann zulässig, wenn der Zweck der Beschränkung anderenfalls erheblich gefährdet wäre. Wenn dies zutrifft, ist es erst recht rechtlich statthaft, eine Altvertragsklausel auf die hier dargestellten Fälle zu beschränken.

48

§ 4 Abs. 4 S. 3 AWG steht der hier vertretenen Sichtweise auch im Übrigen nicht entgegen. Diese Auffangregel für die rechtlichen Folgen von Handelsbeschränkungen für Altverträge, die durch die spezielle Altvertragsklausel in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV verdrängt wird (Simonsen in Wolffgang/Simonsen/Rogmann, AWR-Kommentar, 50. EL Dez. 2016, § 4 AWG Rn. 105), geht ersichtlich von dem Normalfall aus, dass bereits durch Abschluss des Vertrags konkrete Lieferpflichten entstehen. Die hier inmitten stehende Problematik der Lieferoption wird weder in der Vorschrift selbst noch von ihren Kommentatoren (Krämer in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 2017, § 4 AWG Rn. 38; Simonsen in Wolffgang/Simonsen/Rogmann, AWR-Kommentar, 50. EL Dez. 2016, § 4 AWG Rn. 105; Stein/Thoms in Dorsch, 143. EL Sept. 2013, § 4 AWG Rn. 39; Gramlich, Außenwirtschaftsrecht 1991, S. 145) angesprochen.

49

Zu Recht verweist die Klägerin auf die schwierigen politischen Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten über die Reichweite des Russland-Embargos. So lässt sich auch die Fassung der Altvertragsklausel im Beschluss 2014/512/GASP erklären, die - worauf die Klägerin ebenfalls zu Recht hinweist - nach ihrem Wortlaut offen für verschiedene Auslegungen ist. Der Senat hält gleichwohl an seiner bereits im Eilbeschluss geäußerten Rechtsauffassung fest, weil nur diese Auslegung Missbrauchsmöglichkeiten beschränkt und der Altvertragsklausel klare Konturen verleiht, die den Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit bietet.

50

3.3 Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass die hier in Rede stehenden Einfuhren nicht der Erfüllung eines Altvertrags dienen, sondern in Erfüllung einer Abnahmepflicht erfolgen, die nach dem Stichtag entstanden ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Vertrag vom 27.07.2011 als Rahmenvertrag zu verstehen ist und folglich die Liefer- bzw. Abnahmepflicht erst mit der Anforderung einer konkreten Menge eines bestimmten Patronentyps, die für die hier in Rede stehende Lieferung nach dem Stichtag erfolgte, entstanden ist (dazu 3.3.1). Unabhängig davon ergibt sich die Unanwendbarkeit der Altvertragsklausel daraus, dass der ursprüngliche Vertrag zeitlich befristet war und somit durch das Supplement Nr. 8 neue vertragliche Pflichten von wesentlicher Bedeutung begründet wurden (dazu 3.3.2).

51

3.3.1 Der Vertrag vom 27.07.2011 ist nicht als Sukzessivlieferungsvertrag, sondern als Rahmenvertrag zu verstehen, der für sich genommen weder für die Klägerin als Käuferin eine Verpflichtung zur Abnahme der Patronen noch für A als Verkäufer eine Verpflichtung zur Lieferung der Patronen begründet. Die konkrete Lieferverpflichtung entsteht erst dadurch, dass die Klägerin Patronen in einer bestimmten Beschaffenheit (nomenclature) und Menge (quantity) gemäß Ziff. 4.3 des Vertrags bestellt.

52

Zwar ist in Ziff. 1 des Vertrags die Gesamtmenge von ... der ... in den Anhängen genannten Patronentypen genannt, die gemäß Ziff. 4.1 bis zum dort vereinbarten Zeitpunkt geliefert werden sollen. Der Verkäufer muss nach dem Wortlaut von Ziff. 8.1 auch eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er nicht in dem Zeitraum, der in Ziff. 4.1 genannt ist, die Waren liefert. Dem Vertrag, der insoweit durch die Supplemente nicht verändert worden ist, fehlen gleichwohl entscheidende Vertragsbestandteile, um eine konkrete Lieferverpflichtung einerseits sowie eine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung andererseits bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründen zu können. Im Vertrag ist nämlich nicht spezifiziert, wann genau innerhalb der vereinbarten und vor dem Stichtag drei Mal verlängerten Laufzeit (Ziff. 4.1) welche Menge welchen Typs der über ... Milliarden Patronen geliefert werden soll. Allein anhand der Angaben in Ziff. 1 und Ziff. 4.1 wäre der Vertrag nicht durchführbar, weil A nicht wissen kann, wann sie welche Menge welchen Typs liefern soll bzw. wann die Klägerin spätestens verpflichtet sein soll, die Patronen abzunehmen. Hinzu kommt, dass neben dem Zeitpunkt auch die Anzahl der Teillieferungen völlig ungewiss ist. Weder weiß der Produzent A, wann, in welchem Umfang welchen Typs Patronen hergestellt und an die Klägerin geliefert werden sollen, noch weiß die Klägerin, zu welchem Zeitpunkt Patronen welchen Typs und in welcher Größenordnung abzunehmen sind. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 27.07.2011 waren Anzahl, Inhalt und Zeitpunkt der Teillieferungen völlig ungewiss.

53

Der Vertrag kann auch nicht so verstanden werden, dass spätestens mit Ablauf des in Ziff. 4.1 bzw. 14.4 genannten Zeitpunkts alle Patronen geliefert werden sollen. Es ist nämlich völlig unrealistisch, dass ein Unternehmen wie die Klägerin, die nach eigenen Angaben einen Jahresumsatz von € ... Mio. hat, innerhalb von sechs oder zwölf Monaten eine derart gewaltige Menge Patronen abnehmen und den Kaufpreis von ca. € ... Mio. bezahlen könnte. Tatsächlich hat die Klägerin in den über fünf Jahren, in denen der Vertrag vom 27.07.2011 durchgeführt wurde, lediglich ca. 15 % der im Vertrag genannten Patronen angefordert.

54

Wenn man - was der Senat tatsächlich nicht tut (siehe unten 3.3.2) - die Rechtsauffassung der Klägerin zugrunde legt, dass der Vertrag wegen Art. 425 Abs. 3 ZGB trotz des in Ziff. 4.1 bzw. 14.4 genannten Endtermins zeitlich unbefristet geschlossen worden sei, wird noch deutlicher, dass der Vertrag vom 27.07.2011 nur als Rahmenvertrag verstanden werden kann. In diesem Fall könnte man noch nicht einmal in Erwägung ziehen, dass die Klägerin zu dem im Vertrag genannten Endzeitpunkt alle Patronen abnehmen müsste. Sie könnte in diesem Fall die Anforderung konkreter Mengen nach Ziff. 4.3 des Vertrags beliebig hinauszögern, ohne eine Vertragsverletzung zu begehen.

55

Gegen eine konkrete Verpflichtung zur Abnahme von Patronen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses spricht ebenfalls, dass für die Klägerin nur für den Fall des Zahlungsverzugs eine Vertragsstrafe vorgesehen ist, nicht jedoch für den Fall, dass sie von ihrem Recht, gemäß Ziff. 4.3 des Vertrags konkrete Patronen zu bestellen, keinen Gebrauch macht. Auch aus der Vertragsstrafenklausel für den Verkäufer (Ziff. 8.1 des Vertrags) kann keine Abnahmepflicht abgeleitet werden. Zwar wird dort für ihn eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass er die Waren nicht innerhalb der in Ziff. 4.1 des Vertrags genannten Frist liefert. Die Lieferpflicht nach Ziff. 4.1 entsteht jedoch erst mit der Anforderung konkreter Waren in konkreter Menge nach Ziff. 4.3 des Vertrags. Ohne konkrete Warenbestellung kann somit auch keine Vertragsstrafe für den Lieferanten entstehen.

56

Auch wenn man - wie die Klägerin dies in der mündlichen Verhandlung getan hat - unterstellt, dass es im russischen allgemeinen Schuldrecht eine Pflicht zum Schadenersatz wegen der Nichterfüllung eines Vertrags gibt, lässt sich hieraus nichts für die Bestimmung der Reichweite der vertraglichen Verpflichtungen ableiten. Vielmehr ist es so, dass ein solcher Anspruch eine Vertragsverletzung voraussetzen würde. Eine solche kann von Seiten der Klägerin - wie dargelegt - nicht darin liegen, eine bestimmte Menge an Patronen nicht abzunehmen, ohne dass sie diese konkret angefordert hat.

57

Vor diesem Hintergrund kann - unabhängig von der Frage, ob die Vertragsverlängerungen deklaratorischer oder konstitutiver Art waren - der Vertrag nur so verstanden werden, dass er die Konditionen festlegt, zu denen die Klägerin bis zu der in Ziff. 1 des Vertrags genannten Menge Patronen abnehmen darf, aber nicht muss. Alle Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtungen standen unter dem Vorbehalt, dass die Klägerin in der Lage sein würde, Abnehmer für die Patronen russischer Provenienz zu finden, und dass sie konkret spezifizierte Ware anfordert. Ein so verstandener Vertrag lag auch im Interesse der Klägerin. Sie hatte nämlich dadurch Rechtssicherheit über ihre Einkaufspreise und konnte entsprechend ihre Weiterverkaufspreise kalkulieren.

58

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass die Leistungspflicht, deren Erfüllung die hier in Rede stehenden Einfuhren dienen, nach dem Stichtag begründet wurde. Diese Lieferungen wurden nämlich - wie sich aus der Bezugnahme auf das jeweilige Vorpapier in der Begründung der Rücknahmen der Annahmen der Zollanmeldungen ergibt - im Juli 2016 ins Zollgebiet der Union verbracht und dort in ein Zolllager überführt. Da die Lieferungen auf die Supplemente Nr. 11 und 12 abgeschrieben wurden, muss die Leistungspflicht von A, die zugleich die Abnahmepflicht der Klägerin ist, nach Abschluss dieser Supplemente, mithin nach dem 01.08.2014 erfolgt sein.

59

Der Senat musste dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgehen. Diesen Beweisantrag versteht er so, dass hierdurch erstens das auf den Vertrag vom 27.07.2011 anwendbare russische Recht ermittelt und zweitens geklärt werden soll, ob dieser Vertrag im Lichte dieses Rechts eine konkrete Liefer- bzw. Abnahmepflicht für die Parteien begründete, die nicht zum 31.12.2014 erloschen ist.

60

Im Hinblick auf das anwendbare russische Recht war der Senat nicht zu einer Beweiserhebung verpflichtet. Auch wenn ausländische Rechtssätze für den deutschen Richter keine Tatsachen, sondern - einem Beweis an sich nicht zugängliche - Rechtssätze sind (Geimer in Zöller, 32. Auflage 2017, § 293 ZPO Rn. 14), ordnet § 293 S. 1 ZPO i. V. m. § 155 S. 1 FGO an, dass das in einem anderen Staate geltende Recht des Beweises bedarf, allerdings nur insofern, als es dem Gericht unbekannt ist. Hierbei steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, auf welche Weise es sich die Kenntnis von dem maßgeblichen ausländischen Recht verschafft (BGH, Urt. v. 30.04.1992, IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, juris Rn. 26). Vorliegend verfügt der Senat durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten C über die für die Streitentscheidung nötigen Kenntnisse des russischen Zivilrechts. Dort werden die Grundsätze der Vertragsauslegung behandelt. Die hier vorgenommene Auslegung, wann nach dem Vertrag vom 27.07.2011 eine konkrete Abnahmepflicht entsteht - nämlich erst nach konkreter Anforderung einer bestimmten Warenmenge -, bewegt sich innerhalb des im Gutachten C dargelegten Rahmens der Auslegung des Vertragswortlauts (Art. 431 Abs. 1 S. 1 ZGB). Letztlich bestätigt das Gutachten C die hier vertretene Auslegung. Dort (S. 14) heißt es nämlich, dass die Klägerin "vor einer aufgedrängten Abnahmeverpflichtung der Lieferantin durch das von ihrer Entscheidung abhängige Abruferfordernis gemäß Ziff.4.3 des Vertrags vom 27.[07].2011 geschützt" sei.

61

Soweit durch den Beweisantrag geklärt werden soll, wie der Vertrag im Lichte des russischen Zivilrechts auszulegen ist, handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die des Beweises nicht zugänglich ist. Ein solcher Subsumtionsakt ist vielmehr die ureigene Aufgabe des Gerichts. Der Senat ist überzeugt, dass das gefundene Ergebnis - Rahmenvertrag mit Entstehung eine Abnahmepflicht erst durch konkrete Warenanforderung - nicht mit dem russischen Zivilrecht unvereinbar ist. Die Rechtsfigur des Rahmenvertrags ist seit 2015 in Art. 429 Abs. 1 ZGB gesetzlich positiviert. Auch wenn das Gutachten C die Frage der Anwendbarkeit dieser Norm auf den Vertrag vom 27.07.2011 offenlässt (S. 12), hat der Senat keinen Zweifel, dass Rahmenverträge auch vorher nach dem ZGB zulässig waren. Dies ergibt sich aus dem Hinweis im Gutachten, dass im Jahre 2015 eine "ausdrückliche" Regelung über Rahmenverträge ins ZGB aufgenommen worden sei. Dass sich der Senat hinsichtlich der Anwendung der Auslegungsregeln nicht außerhalb des nach russischem Recht Erlaubten bewegt, wurde bereits dargelegt.

62

3.3.2 Unabhängig davon, ob man den Vertrag vom 27.07.2011 (in der Fassung des Supplements Nr. 7 vom 05.02.2014, mit dem der Vertrag letztmals vor dem Stichtag inhaltlich geändert wurde) als Rahmenvertrag versteht (so oben unter 3.3.1), erfolgten die hier in Rede stehenden Lieferungen auch aus einem anderen Grund nicht in Erfüllung eines Altvertrags: Die Auslegung des Vertrags vom 27.07.2011 im Lichte seiner nachfolgenden Änderungen ergibt nämlich, dass die Vertragsparteien eine zeitliche Befristung der Laufzeit des Vertrags bis zum jeweiligen Laufzeitende gewollt haben. Dies bedeutet, dass durch das Supplement Nr. 8 vom 15.12.2014, mit dem die Laufzeit des Vertrags vom 27.07.2011 bis Ende 2017 verlängert wurde, neue schuldrechtliche Pflichten begründet wurden (dazu 3.3.2.1). Dieser Neuabschluss stellt keine nur unwesentliche Änderung des Vertrags dar (dazu 3.3.2.2). Die auf der Grundlage des Vertrags vom 27.07.2011 in der Fassung ab dem Supplement Nr. 8 gelieferten Patronen, zu denen auch die hier in Rede stehenden Waren gehören, dienten mithin nicht der Erfüllung eines Altvertrags, sondern einer nach dem Stichtag geschlossenen neuen Abrede. Im Einzelnen:

63

3.3.2.1 Mit dem Supplement Nr. 8 vom 15.12.2014 wurde die Laufzeit des Vertrags vom 27.07.2011 verlängert; es hatte mithin konstitutive Wirkung. Gegen den deklaratorischen Charakter der im Vertrag niedergelegten Vertragslaufzeit sprechen bereits die Zeiträume, für die der Vertrag jeweils verlängert wurde. Während der Vertrag zunächst zweimal um sechs Monate verlängert wurde, folgte die dritte Verlängerung für ein Jahr und die letzte Verlängerung mit Supplement Nr. 8 vom 15.12.2014 sodann für drei Jahre. Wenn die Verlängerungen nur deklaratorisch gewesen wären, hätte die Länge der Laufzeit keine Rolle gespielt; man hätte daher eine Verlängerung für jeweils identische Zeiträume erwartet. Die zweimalige Verlängerung um lediglich sechs Monate mit der anschließenden Steigerung der Laufzeit von einem auf drei Jahre bringt vielmehr zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien eine Testphase gewollt haben, nach dessen Ablauf die geschäftlichen Beziehungen hätten enden können.

64

Genauso wie das Auftragsvolumen gegen eine konkrete Lieferpflicht spricht (siehe oben 3.3.1), ist es auch ein deutliches Indiz dafür, dass die wechselseitigen Pflichten aus dem Vertrag vom 27.07.2011 mit Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit erlöschen sollten, soweit nicht konkrete Waren angefordert worden sind. Würden die Lieferpflichten, soweit sie nicht erfüllt worden sind, nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit fortbestehen, wären die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags immense wirtschaftliche Risiken eingegangen: A wäre in diesem Fall auf unabsehbare Zeit und zu für ihn nicht bestimmbaren Zeitpunkten der Anforderung von Patronen in nicht kalkulierbarer Menge ausgesetzt. Hierfür müsste er Produktionskapazitäten reservieren bzw. die ... verschiedenen Typen von Patronen, die zuletzt vor dem Stichtag Gegenstand des Vertrags waren (siehe Supplement Nr. 7), auf unbestimmte Zeit vorhalten. Auch wenn die Geschäftsbeziehung bereits bei Vertragsschluss seit mehreren Jahren bestand, konnte die Klägerin nicht plausibel machen, warum man gleichwohl dieses Risiko eingehen wollte. Im Gegenteil: Die Klägerin hat eingeräumt, dass die Vertragserfüllung über einen sehr langen Zeitraum erfolgen sollte und die kurzfristige Erfüllung die Leistungsfähigkeit beider Vertragsparteien überfordert hätte.

65

Überdies hätte sich A in eine sehr schlechte Verhandlungsposition begeben, wenn die Lieferverpflichtung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erloschen wäre. Die Klägerin hätte dann nämlich keinen Anreiz gehabt, sich auf Preisänderungen einzulassen, die im Laufe der Zeit nötig gewesen wären und zu denen es im Verlauf der Geschäftsbeziehung tatsächlich kam (siehe die Supplemente Nr. 1, 4 und 7). Gerade wegen der Verpflichtung zur Lieferung sehr großer Mengen Patronen, die bei Hochrechnung der bisher abgerufenen Mengen erst nach vielen Jahren erfüllt sein würde, sind Veränderungen der Produktionskosten und des Rubel-Dollar-Wechselkurses zu erwarten. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, warum sich A durch eine von Anfang an unbefristete Lieferverpflichtung darauf hätte einlassen sollen, derartige Kostenveränderungen nicht auf die Klägerin abwälzen zu können.

66

Die Klägerin hat keine anderen überzeugenden Gründe angegeben, warum die Klausel über die Vertragslaufzeit nur deklaratorischer Art sein soll. In der Stellungnahme des Rechtsanwalts D vom 12.12.2016 ist lediglich davon die Rede, dass derartige Klauseln "in der Regel auf Anforderungen der russischen Banken, die mit der Zahlungsabwicklung beauftragt sind", beruhten. Die Klägerin hat jedoch nicht dazu vorgetragen, warum im vorliegenden Fall eine solche Klausel aufgenommen wurde, zumal A ausschließlich als Verkäufer auftritt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, warum die Bank-1, bei der die Kaufpreise in US-Dollar eingezahlt werden sollen, auf einer solchen Klausel bestanden haben soll. Weiter hat die Klägerin - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - lediglich darauf verwiesen, dass die Vertragsverlängerung, so wie sie erfolgte, von A gewünscht gewesen sei. Dies beschreibt jedoch nur, welche Partei den Anstoß für die Verlängerung gegeben hat, sagt jedoch nichts darüber aus, wie dieses Verhalten - Einigung über eine Vertragsverlängerung - rechtlich zu werten ist. Auch der Hinweis darauf, dass die Klägerin von einer langfristigen Lieferbeziehung ausgegangen sei, führt nicht weiter, weil der Vertrag tatsächlich regelmäßig verlängert wurde und damit die Frage, ob die Verlängerungen deklaratorisch oder konstitutiv waren, keine praktischen Auswirkungen auf die Durchführung des Vertrags hatte. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beteiligten das Recht gehabt hätten, den Vertrag nicht zu verlängern. Diese Frage ist nach der oben dargelegten Interessenlage der Parteien nach Ansicht des Senats zu bejahen.

67

Auch aus dem russischen Zivilrecht, das nach der Rechtswahlklausel (Ziff. 10.3 des Vertrags vom 27.07.2011) auf den Vertrag anwendbar ist, ergibt sich nicht, dass die vertraglichen Pflichten nach Auslaufen des Vertrags fortbestehen sollen. Insbesondere steht Art. 425 Abs. 3 ZGB dieser Betrachtung im Ergebnis nicht entgegen. Dort heißt es (Übersetzung nach Roggemann/Bergmann, Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation [Erster Teil] von 1994, 1997):

68

"Durch Gesetz oder Vertrag kann bestimmt werden, dass das Ende der Gültigkeitsdauer das Erlöschen der Verpflichtungen der Parteien aus dem Vertrag nach sich zieht.

69

Ein Vertrag, in dem eine solche Bedingung fehlt, ist bis zu dem in ihm bestimmten Zeitpunkt gültig, zu welchem die Parteien die Erfüllung der Verpflichtungen beendet haben."

70

Hieraus folgt, dass grundsätzlich das Ende der vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Geltungsdauer des Vertrags nicht dazu führt, dass vorher im Vertrag begründete Verpflichtungen entfallen (Gutachten C, S. 13). Da im Vertrag vom 27.07.2011 eine ausdrückliche Regelung darüber fehlt, dass die vertraglichen Verpflichtungen nach Ende der Gültigkeitsdauer erlöschen, könnte man den Vertrag vom 27.07.2011 im Lichte von Art. 425 Abs. 3 ZGB so verstehen, dass auch bei Nichtverlängerung die vertraglichen Verpflichtungen weiter bestanden hätten. Bei dieser Lesart hätte die Verlängerung des Vertrags am 15.12.2014 durch das Supplement Nr. 8 keine konstituierende Wirkung gehabt. Die hier in Rede stehenden Lieferungen wären daher in Erfüllung des Vertrags vom 27.07.2011 in Gestalt des Supplements Nr. 7 vom 05.02.2014 erfolgt.

71

Der Senat vermag jedoch auch unter Berücksichtigung von Art. 425 Abs. 3 ZGB den Vertrag vom 27.07.2011 nicht in diesem Sinne zu verstehen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Fortgeltung der vertraglichen Pflichten über das Ende der Geltungsdauer des Vertrags hinaus, die Art. 425 Abs. 3 ZGB anordnet, kann durch Vereinbarung derogiert werden (Gutachten C, S. 13). Eine solche Vereinbarung liegt hier vor. Zwar lässt sich dem Vertrag vom 27.07.2011 und den Supplementen isoliert betrachtet eine solche Vereinbarung (ausdrücklich) nicht entnehmen. Sie ergibt sich jedoch aus der Gesamtschau der jeweils vorgenommenen Verlängerungen, die die Parteien viermal zu ganz unterschiedlichen Konditionen vereinbart haben (siehe oben). Hieraus folgt, dass sie selbst nicht davon ausgegangen sind, dass die ursprünglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 27.07.2011 über die vereinbarte Laufzeit hinaus fortbestehen. Ansonsten hätte die abgestufte Verlängerung keinen Sinn ergeben. Die von der Klägerin vorgebrachten und im Gutachten C (S. 14) wiedergegebenen Argumente, dass die Vertragsverlängerungen der "Klarstellung der Vertragslage" gedient und die Parteien veranlasst hätten, laufend im Gespräch zu bleiben, hält der Senat nicht für überzeugend. Die mehrmalige ausdrückliche Verlängerung der Vertragslaufzeit stiftet nämlich, wenn eigentlich die unbefristete Fortgeltungsfiktion aus Art. 425 Abs. 3 ZGB gelten soll, nur Verwirrung. Um im Gespräch zu bleiben, hätte es keiner "klarstellenden" Vertragsverlängerung bedurft.

72

Der Senat musste dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auch nicht im Hinblick auf die hier inmitten stehende Frage der Rechtsnatur der Vertragsverlängerung nachgehen. Diesen Beweisantrag versteht er so, dass hierdurch zum einen das auf den Vertrag vom 27.07.2011 anwendbare russische Recht ermittelt und zum anderen geklärt werden soll, ob der Vertrag vom 27.07.2011 im Lichte dieses Rechts eine konkrete Liefer- bzw. Abnahmepflicht für die Parteien begründete, die nicht zum 31.12.2014 erloschen ist.

73

Im Hinblick auf das anwendbare russische Recht war der Senat nicht zu einer Beweiserhebung verpflichtet. Der Senat durfte gemäß § 293 S. 1 ZPO i. V. m. § 155 S. 1 FGO die im Gutachten C niedergelegten Grundsätze der Vertragsauslegung berücksichtigen (siehe oben 3.3.1).

74

Die hier vorgenommene Auslegung, dass die Vertragsverlängerungen konstitutive Wirkung haben, bewegt sich innerhalb des im Gutachten C dargelegten Rahmens des ZGB. Sie erfolgt nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, die im russischen Recht nicht vorgesehen ist (Gutachten C, S. 13, 8). Der Senat hat nämlich nicht erforscht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie einen im Vertrag nicht geregelten Sachverhalt gekannt hätten. Seine Exegese ist vielmehr das Ergebnis der von Art. 431 Abs. 1 S. 2 ZGB vorgesehenen Auslegung unklarer Vertragsbestimmungen unter Berücksichtigung anderer Vertragsbestimmungen und dem Sinn des Vertrags (Gutachten C, S. 8). Eine solche Gegenüberstellung von "Worte[n] und Ausdrücke[n]" hat der Senat vorgenommen, indem er die jeweils vereinbarten Endzeitpunkte des Vertrags in den Blick genommen und hieraus Schlüsse gezogen hat.

75

Soweit die Klägerin in dem Beweisantrag Beweis dafür anbietet, dass die Verlängerungen nur deklaratorischer Natur seien, muss der Senat dem nicht nachgehen. Es handelt sich hierbei nämlich um eine rechtliche Wertung, die des Beweises nicht zugänglich ist (siehe oben 3.3.1). Daher ist er auch nicht an die im Gutachten C geäußerte Ansicht, dass die Verlängerungen des Vertrags nur deklaratorischer Natur seien (S. 13 f.), gebunden. Im Übrigen wäre es auch nicht möglich zu ermitteln, wie im Einzelfall ein russisches Gericht den Vertrag auslegen würde.

76

Zur Klarstellung sei darauf verwiesen, dass selbst für den Fall, dass Art. 425 Abs. 3 ZGB die Fortgeltung der "Pflichten der Parteien" anordnen würde, die hier in Rede stehenden Einfuhren nicht unter die Altvertragsklausel fallen. Die Pflicht zur Lieferung der hier in Rede stehenden Patronen war nämlich keine Pflicht, die alleine aus dem Vertrag folgt. Wie oben (3.3.1) dargelegt, entsteht die Verpflichtung zur Lieferung konkreter Waren nämlich erst durch die Anforderung seitens der Klägerin, die hier nach dem Stichtag erfolgt ist.

77

3.3.2.2 Der Neuabschluss des Vertrags vom 27.07.2011 durch das Supplement Nr. 8 stellt auch keine nur unwesentliche Vertragsänderung dar. Soweit sich Gerichte bisher mit der Reichweite von Altvertragsklauseln befasst haben, haben sie zwischen wesentlichen Vertragsänderungen, die den Status als Altvertrag entfallen lassen, und unwesentlichen Änderungen, die bloße Modifikationen des Altvertrags darstellen, unterschieden (LG Hamburg, Urt. v. 03.07.2014, 311 O 71/13, juris Rn. 29). Wendet man dieses Differenzierungskriterium auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich, dass die mit dem Supplement Nr. 8 vorgenommene Vertragsverlängerung eine wesentliche Veränderung des Vertrags vom 27.07.2011 darstellt, weil die Lieferverpflichtung für die am 15.12.2014 noch nicht abgerufenen Patronen ohne Abschluss des Supplement Nr. 8 mit Ablauf des Jahres 2014 erloschen wäre.

78

4. Da damit die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Buchst. a) UZK vorliegen und es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, waren die Annahmen der Zollanmeldungen zwingend zu widerrufen.

III.

79

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last (§ 135 Abs. 1 FGO).

80

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite der Altvertragsklausel in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV, zu der es bisher keine Rechtsprechung gibt, zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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Außenwirtschaftsgesetz - AWG 2013 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Ausführer ist

Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern


(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben: 1. Demokratische Volksrepublik Korea,2. (weggef

Zollverwaltungsgesetz - ZollVG | § 7 Nichtannahme der Zollanmeldung


(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn 1. die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,2. die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlu

Referenzen - Urteile

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Dez. 2017 - 4 K 12/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Dez. 2017 - 4 K 12/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 01. März 2017 - 4 V 23/17

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tatbestand A. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Rücknahmen der Annahmen von fünf Zollanmeldungen. 2 Die Antragstellerin, ..., unterhält seit 200X eine Geschäftsverbindung mit der russischen Gese

Landgericht Hamburg Urteil, 03. Juli 2014 - 311 O 71/13

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor 1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 940.108,34 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 9 Prozent auf - € 1.050.108,34 vom 21.08.2012 bis 16.09.2012 - € 990.108,34 vom 17.09.2012
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Dez. 2017 - 4 K 12/17.

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 01. März 2017 - 4 V 23/17

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tatbestand A. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Rücknahmen der Annahmen von fünf Zollanmeldungen. 2 Die Antragstellerin, ..., unterhält seit 200X eine Geschäftsverbindung mit der russischen Gese

Referenzen

(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und

1.
über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt oder
2.
im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg in einem Drittland bestimmt.
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt.

(3) Ausfuhr ist

1.
die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland und
2.
die Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in Drittländern.

(4) Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt.

(5) Ausländer sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Inländer sind.

(6) Auslandswerte sind

1.
unbewegliche Vermögenswerte im Ausland,
2.
Forderungen in Euro gegen Ausländer und
3.
auf andere Währungen als Euro lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere.

(7) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder, wenn dieses Land nicht bekannt ist, das letzte bekannte Land, in das die Güter geliefert werden sollen.

(8) Drittländer sind die Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union mit Ausnahme von Helgoland.

(9) Durchfuhr ist

1.
die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch das Inland, ohne dass die Waren im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen, und
2.
die Beförderung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch das Inland.

(10) Einführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die

1.
Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt oder
2.
im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus Drittländern ins Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im Inland bestimmt.
Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer.

(11) Einfuhr ist

1.
die Lieferung von Waren aus Drittländern in das Inland und
2.
die Übertragung von Software oder Technologie einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland.
Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren der Freizone, des externen Versands, des Zolllagers, der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren
1.
in der Freizone gebraucht, verbraucht oder verarbeitet werden oder
2.
zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Satz 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren Anordnungen unterliegen.

(12) Einkaufsland ist das Land, in dem der Unionsfremde ansässig ist, von dem der Unionsansässige die Güter erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Güter an einen anderen Unionsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Gütern zwischen einem Unionsansässigen und einem Unionsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person ansässig ist, die die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt. Ist die verfügungsberechtigte Person, die die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt, im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.

(13) Güter sind Waren, Software und Technologie. Technologie umfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren.

(14) Handels- und Vermittlungsgeschäft ist

1.
das Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern,
2.
der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags oder
3.
der Abschluss eines Vertrags über das Überlassen von Gütern.
Kein Handels- und Vermittlungsgeschäft ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung.

(15) Inländer sind

1.
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
2.
juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland,
3.
Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und
4.
Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben.

(16) Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie umfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung.

(17) Transithandel ist jedes Geschäft, bei dem Inländer im Ausland befindliche Waren oder in das Inland gelieferte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren von Ausländern erwerben und an Ausländer veräußern. Dem Transithandel stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren mit dem Ziel der Veräußerung an Ausländer an andere Inländer veräußert werden.

(18) Unionsansässige sind

1.
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union,
2.
juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in der Europäischen Union,
3.
Zweigniederlassungen juristischer Personen, deren Sitz oder Ort der Leitung in einem Drittland liegt, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung in der Europäischen Union haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und
4.
Betriebsstätten juristischer Personen aus Drittländern, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung in der Europäischen Union haben.

(19) Unionsfremde sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Unionsansässigen sind.

(20) Verbringer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über die Verbringung von Gütern bestimmt und im Zeitpunkt der Verbringung

1.
im Fall des Absatzes 21 Nummer 1 Vertragspartner des Empfängers im Zollgebiet der Europäischen Union ist oder
2.
im Fall des Absatzes 21 Nummer 2 Vertragspartner des Empfängers im Inland ist.
Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Verbringer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Verbringungsvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so ist ausschlaggebend, wer über die Verbringung tatsächlich bestimmt.

(21) Verbringung ist

1.
die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software oder Technologie aus dem Inland in das übrige Zollgebiet der Europäischen Union einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in dem übrigen Zollgebiet der Europäischen Union und
2.
die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software oder Technologie aus dem übrigen Zollgebiet der Europäischen Union in das Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland.

(22) Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität. Wertpapiere und Zahlungsmittel sind keine Waren.

(23) Wert eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen.

(24) Wertpapiere sind

1.
Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1 des Depotgesetzes,
2.
Anteile an einem Wertpapiersammelbestand oder an einer Sammelschuldbuchforderung,
3.
Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren im Sinne der Nummern 1 und 2.
Inländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Inländer oder, vor dem 9. Mai 1945, eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat. Ausländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Ausländer ausgestellt hat, soweit sie nicht inländische Wertpapiere sind.

(25) Zollgebiet der Europäischen Union ist das Zollgebiet der Union nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gilt.

(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn

1.
die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,
2.
die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder
3.
Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn

1.
sie örtlich nicht zuständig ist,
2.
die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.

(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:

1.
Demokratische Volksrepublik Korea,
2.
(weggefallen)
3.
Iran,
4.
Libyen,
5.
Syrien,
6.
Russland.

(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.

(4) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für

1.
die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
2.
die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
3.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und
4.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Tatbestand

A.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Rücknahmen der Annahmen von fünf Zollanmeldungen.

2

Die Antragstellerin, ..., unterhält seit 200X eine Geschäftsverbindung mit der russischen Gesellschaft X. Die Vertragsparteien schlossen unter Wahl des russischen Rechts am 27.07.2011 den Vertrag Nr. x über die Lieferung von Jagd- und Sportmunition (im Folgenden: Vertrag vom 27.07.2011). Dort wird die Lieferung von zirka x Mrd. Stück Munition zu einem Kaufpreis von $ ... vereinbart. Menge und Kaufpreis der einzelnen Munitionstypen sind im Anhang 1 zu dem Vertrag spezifiziert (Ziff. 1 und 2.2). In Ziff. 4 heißt es:

3

4.1 The Goods should be delivered on terms FOB St. Petersburg (according to the terms of INCOTERMS 2010) till December 31, 2012.

4

[...]

5

4.3 The Goods will be delivered to the Buyers in lots. Nomenclature and quantity of lot of the Goods are defined by the Buyers' order.

6

In der Folgezeit änderten die Vertragsparteien durch insgesamt zwölf Supplemente (supplements) den ursprünglichen Vertrag, etwa im Hinblick auf den Kaufpreis und die zu liefernden Mengen. Durch die vier Supplemente Nr. 3, 4, 6 und 8 wurden die Verträge zunächst um jeweils sechs Monate, sodann um ein Jahr und zuletzt mit Supplement Nr. 8 vom 15.12.2014 um drei Jahre verlängert.

7

Auf Nachfrage der Antragstellerin teilte die Polizei Hamburg mit E-Mail vom 01.12.2014 mit, dass eine Verlängerung der Vertragsdauer eine zulässige Modifizierung eines Altvertrags darstelle, solange wesentliche Vertragsbestandteile nicht verändert würden.

8

Mit den fünf Zollanmeldungen vom 16.11.2016
* x,
* x,
* x
* x und
* x
meldete die Antragstellerin Patronen von X, die im Juli 2016 in ein Zolllager überführt worden waren, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Es handelt sich hierbei um Patronen der Kaliber P1, P2 und P3.

9

Diese Zollanmeldungen wurden zunächst am Tag der Anmeldung angenommen, die Waren aber noch nicht überlassen. Nach Konsultation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nahm der Antragsgegner am 29.12.2016 die Annahme der Zollanmeldungen gemäß § 2 Nr. 11 AWG, Art. 27 UZK i. V. m. § 7 Abs. 1 ZollVG zurück. Die angemeldete Munition unterliege Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste und sei daher vom Einfuhrverbot nach § 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV erfasst. Die Munition sei nach dem 31.12.2014 in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden. Das Supplement Nr. 8 vom 15.12.2014 werde als Neuvertrag bewertet, so dass die Ausnahmeregelung nach § 77 Abs. 3 AWV, wonach das Einfuhrverbot nicht für vor dem 01.08.2014 geschlossene Altverträge gelte, nicht greife.

10

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 27.01.2017 Sprungklage (4 K 12/17), der der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24.02.2017 zustimmte. Mit Bescheid vom 16.02.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin vom 06.02.2017 auf Aussetzung der Vollziehung der Rücknahmen der Zollanmeldungen ab. Die Rücknahmen der Annahmen der fünf Zollanmeldungen seien voraussichtlich rechtmäßig, da die Einfuhr der Patronen nicht durch die Altvertragsregelung in § 77 Abs. 3 Nr. 2 AWV vom Importverbot des § 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV ausgenommen sei. Vom Schutzzweck der Altvertragsregelung würden nur konkrete vertragliche Verpflichtungen erfasst, die vor dem Stichtag begründet worden seien. Dies sei hier nicht der Fall, da die Einfuhren in Erfüllung des mit dem Supplement Nr. 8 am 15.12.2014 verlängerten Vertrags erfolgten und daher nicht vom Schutzzweck der Altvertragsregelung erfasst seien. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen eines unersetzbaren Schadens komme schon deshalb nicht in Betracht, weil hiermit die Hauptsache vorweggenommen werde.

11

Am 20.02.2017 hat die Antragstellerin einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Altvertragsklausel gelte - anders als ähnliche Regelungen bei anderen Embargos - zeitlich unbegrenzt. Die Prüfung, ob ein Altvertrag vorliege, müsse sich aus Gründen der Rechtssicherheit streng am Wortlaut der Vorschrift orientieren. Eine Auslegung der Altvertragsklausel in dem Sinne, dass sie nur Denjenigen schütze, der konkret zur Abnahme verpflichtet sei, sei vom Wortlaut nicht mehr gedeckt. Es lasse sich der Altvertragsklausel im Beschluss 2014/512/GASP nicht entnehmen, dass den Parteien eines bestehenden Vertrags jede vertragliche Gestaltungsfreiheit genommen werden solle. Durch die Erweiterung der Altvertragsklausel auf akzessorische Verträge ergebe sich vielmehr, dass sie nicht allein dem Bestandsschutz diene.

12

Der Vertrag vom 27.07.2011 sei kein Rahmenvertrag, sondern ein langfristiger Kaufvertrag in Form eines Sukzessivliefervertrags. Hieran ändere es nichts, dass der Vertrag für ein vertragswidriges Verhalten der Antragstellerin keine Sanktion enthalte oder bestimmte Fragen nicht regele, solange über die essentialia negotii Einigkeit bestanden habe. Während über einige Vertragsbestandteile hart verhandelt worden sei, sei die Vertragsverlängerung stets auf Zuruf erfolgt. Es sei den Vertragsparteien bei Abschluss des ursprünglichen Vertrags bewusst gewesen, dass die Vertragserfüllung auf einen längeren Zeitraum angelegt gewesen sei.

13

Die Verlängerung des Lieferzeitraums sei auch keine wesentliche Änderung des bestehenden Vertrags. Nur der ursprüngliche Vertrag enthalte die wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien. Ein Anspruch auf Warenlieferung sei nach dem Stichtag nicht neu geschaffen worden. Die Verlängerung des Lieferzeitraums sei lediglich deklaratorisch, solange im Vertrag nicht ausdrücklich bestimmt sei, dass bei Ablauf der Vertragsdauer die Ansprüche aus den Verträgen erlöschen sollten. Eine Weigerung, die Restmenge nach Ziff. 4.3 abzunehmen, sei nach russischem Recht unzulässig und würde zu Schadenersatzansprüchen führen. Die Liefermenge sei zuletzt im Supplement Nr. 7 vom 05.02.2014 erhöht worden. Von dieser Menge schrieben die Vertragsparteien die seither gelieferten x Patronen ab. Klauseln über die Dauer von Kaufverträgen beruhten in der Regel auf Anforderungen russischer Banken, die mit der Zahlungsabwicklung beauftragt seien. Sie seien rechtlich unsinnig, aber in Russland allgemein üblich und häufig Gegenstand von Standardverträgen. Daher sehe § 425 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (ZGB) vor, dass ein Vertrag bis zur Erfüllung der vereinbarten Pflichten weiter gelte, außer es sei ausdrücklich bestimmt, dass diese Pflichten mit dem Ablauf der Vertragsdauer enden sollten.

14

Die Polizei Hamburg habe im Hinblick auf die mit einem anderen Lieferanten geschlossenen Verträge keine Probleme, diesen unter die Altvertragsklausel fallen zu lassen, solange es um marginale Änderungen des Vertragsinhalts gehe.

15

Die Antragstellerin beantragt,
1. die Vollziehung der mit Bescheiden vom 29.12.2016 erfolgten Rücknahmen der Annahmen der Zollanmeldungen vom 16.11.2016 mit den Registrierkennzeichen
* x,
* x,
* x,
* x und
* x
auszusetzen;
2. den Antragsgegner nach § 69 Abs. 3 S. 3 FGO zu verpflichten, ihr die von den Zollanmeldungen gemäß Ziff. 1 erfassten Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.

16

Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.

17

Die Einfuhr der in Rede stehenden Waren aus Russland sei gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV verboten. Die Ausnahme für sog. Altverträge gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 2 AWV gelte nicht. Da die Altvertragsregelung dem Bestandsschutz diene, könne sie sich nur auf die Erfüllung von vertraglichen Pflichten beziehen, die vor dem Stichtag des 01.08.2014 begründet worden seien. Hierdurch solle verhindert werden, dass der Importeur zu einem Vertragsbruch gezwungen werde. Die Änderungen des Vertrags vom 27.07.2011 nach dem Stichtag, insbesondere die Verlängerung durch das Supplement Nr. 8 vom 15.12.2014, seien vom Schutzzweck der Altvertragsregelung nicht erfasst. Der Vertrag vom 27.07.2011 habe mit Ablauf der genannten Gültigkeitsdauer geendet. Aus Art. 425 ZGB, auf den sich die Antragstellerin beziehe, ergebe sich nicht, ob auch die Antragstellerin der Verlängerung der Vertragsdauer habe zustimmen müssen. Wegen der Struktur und des Charakters des Vertrags vom 27.07.2011 sei dieser als Rahmen- oder Grundvertrag zu betrachten, aus dem keine zwingende Abnahmeverpflichtung der Antragstellerin folge. Hierfür spreche das Gesamtvolumen des Vertrags, von dem nach fünf Jahren lediglich 15 % erfüllt worden seien. Hiervon ausgehend müsse der Vertrag von Anfang an auf eine Laufzeit von ca. 30-40 Jahren angelegt gewesen seien. Fernliegend sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sich die Vertragsparteien von Anfang an für einen derartig langen Zeitraum hätten binden wollen. Der Vertrag enthalte lediglich Verpflichtungen von X, bis zu welchen Mengen und zu welchem Preis er Patronen liefern müsse. Hierfür spreche, dass der Vertrag keine Mindestabnahmemenge enthalte und auch keine Sanktionen für den Fall vorgesehen seien, dass die Antragstellerin keine Teilmengen abrufe.

18

Bei der Entscheidung hat eine Sachakte des Antragsgegners vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

B.

19

Die zulässigen Anträge haben in der Sache keinen Erfolg.

20

I. Die Anträge sind zulässig.

21

1. Der Antrag zu 1. ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Rücknahmen der Annahmen der Zollanmeldungen gemäß § 69 Abs. 3 FGO, den Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, im Folgenden: UZK) unberührt lässt, statthaft. Das materielle Rechtsschutzziel der Antragstellerin, das in der Überlassung der in Rede stehenden Patronen liegt, kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erreicht werden. Die Annahme der Zollanmeldung ist eine Entscheidung im Sinne von Art. 5 Nr. 39 UZK (Deimel in Dorsch, 162. EL Aug. 2016, Art. 172 UZK Rn. 5 m. w. N. in Fn. 4), die wirksam bleibt, solange sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird (vgl. BFH, Beschl. v. 08.04.2004, VII B 110/03, juris Rn. 22). Wenn also die Wirkungen der Rücknahme gemäß § 69 Abs. 3 FGO suspendiert würden, wäre vorläufig weiterhin von der Regelung des ursprünglichen Bescheids - hier der Annahme der Zollanmeldungen - auszugehen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 141. EL Juli 2015, § 69 Rn. 35; BFH, Beschl. v. 08.06.1982, VIII B 29/82, BFHE 136, 67, juris Rn. 4). Würde dem Antrag stattgegeben, würden die in Rede stehenden Zollanmeldungen wieder als angenommen gelten (Art. 172 Abs. 1 UZK). Da die Rücknahme der Annahme der Zollanmeldungen ausschließlich darauf gestützt wurde, dass die Einfuhr gegen das Importverbot für Waffen aus Russland verstößt, würden die in Rede stehenden Waren - sofern der Senat die Aussetzung der Vollziehung gewähren würde - überlassen werden, weil sonstige Gründe, die Überlassung der Waren nach erfolgter Annahme der Zollanmeldung zu verweigern, nicht ersichtlich sind.

22

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ist erfüllt, weil die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts mit Schreiben vom 06.02.2017 einen behördlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, der mit Bescheid vom 16.02.2017 abgelehnt worden ist.

23

2. Der Antrag zu 2. ist als Annexantrag gemäß § 69 Abs. 3 S. 3 FGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde nämlich nicht nur dazu verpflichtet werden, den Zustand wiederherzustellen, der vor der Vollziehung bestand (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 141. EL Juli 2015, § 69 Rn. 179), sondern auch zur tatsächlichen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung des Verwaltungsaktes angehalten werden (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 22. EL Sept. 2011, § 80 VwGO, Rn. 344, 447). Dies würde bedeuten, dass der Antragsgegner verpflichtet werden könnte, die Überlassung der Waren gemäß Art. 194 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK nicht wegen eines Verstoßes gegen das in Rede stehende Importverbot zu verweigern.

24

II. Die Anträge haben in der Sache keinen Erfolg. Es bestehen weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Zollanmeldungen (dazu 1.) noch stellt die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin dar (dazu 2.). Daher konnte auch der Annexantrag keinen Erfolg haben (dazu 3.).

25

1. Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahmen der Zollanmeldungen zu gewähren. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen. Nach § 69 Abs. 2 S. 2 FGO soll die Vollziehung insbesondere ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (st. Rspr. des BFH, siehe nur Beschl. v. 26.08.2004, V B 243/03, juris, Rn. 14 unter Bezugnahme auf Beschl. v. 10.02.1967, III B 9/66, BFHE 87, 447). Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH, Beschl. v. 26.04.2004, VI B 43/04, juris, Rn. 11; Beschl. v. 20.05.1997, VIII B 108/96, juris, Rn. 41). Sie kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (vgl. BFH, Beschl. v. 23.08.2004, IV S 7/04, juris, Rn. 21). Gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 S. 1 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; siehe Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 141. EL, Juli 2015, § 69 FGO Rn. 94, 123).

26

Gemessen an diesem Maßstab sind die Rücknahmen vom 29.12.2016 der Annahmen der Zollanmeldungen voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Annahmen ist Art. 28 Abs. 1 Buchst. a) UZK (dazu 1.1). Die Voraussetzungen dieser Norm liegen voraussichtlich vor: Die Einfuhren unterliegen dem Importverbot (dazu 1.2). Sie werden nicht durch die Altvertragsklausel von ihm ausgenommen (1.3).

27

1.1 Ermächtigungsgrundlage für die als "Rücknahme" bezeichneten Aufhebungen der Annahmen der Zollanmeldungen ist Art. 28 Abs. 1 Buchst. a) UZK, der auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, weil die Zollanmeldung nach dem 01.05.2016 abgegeben wurde. Nach dieser Vorschrift wird eine begünstigende Entscheidung, zu der auch die Annahme der Zollanmeldung gehört, außer in den Fällen des Art. 27 UZK widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihren Erlass nicht erfüllt war.

28

Ein Fall des Art. 27 UZK liegt nicht vor, weil die Entscheidungen über die Annahmen der Zollanmeldungen nicht auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen wurden. Die Annahmen der Zollanmeldungen wurden vielmehr aufgehoben, weil sich die rechtliche Bewertung des der Einfuhr zu Grunde liegenden Kaufgeschäfts geändert hatte.

29

Eine Umdeutung der Rücknahmen in Widerrufe ist möglich. Sowohl die Rücknahme (Art. 27 Abs. 1 UZK) als auch der Widerruf (Art. 28 Abs. 1 UZK) sind gebundene Entscheidungen. Da die Rücknahme ex tunc-Wirkung hat (Art. 27 Abs. 3 UZK), der Widerruf dagegen erst ab Bekanntgabe wirksam wird (Art. 28 Abs. 4 Unterabs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 4 S. 1 UZK), stellt der Widerruf eine weniger beeinträchtigende Maßnahme dar.

30

Der Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 Buchst. a) UZK ist voraussichtlich erfüllt. Die Voraussetzungen für die Annahme der Zollanmeldungen dürften nicht vorgelegen haben. Nach Art. 172 Abs. 1 UZK werden Zollanmeldungen, die die Anforderungen des Kap. 2 von Titel 5 UZK (Art. 158 ff. UZK) erfüllen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen. Zwar erfüllen die Zollanmeldungen grundsätzlich die Voraussetzungen des Art. 158 ff. UZK. Sie unterliegen jedoch der zollamtlichen Überwachung (Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 UZK). Hierzu gehören auch Verbote und Beschränkungen (Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 UZK). Hieraus folgt, dass die Zollstellen die Annahme der Zollanmeldung ablehnen müssen, wenn Verbote und Beschränkungen entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG). Dies ist hier aller Voraussicht nach der Fall, weil die Überführung der hier in Rede stehenden Waren aus dem Zolllager in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 201 UZK) - Einfuhren im Sinne des Außenwirtschaftsrechts (§ 2 Abs. 11 S. 2 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 06.06.2013; BGBl. I 2013, 1482) dem Importverbot des § 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV unterliegen (dazu 1.2) und die Ausnahmevorschrift des §§ 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV nicht zur Anwendung kommt (dazu 1.3).

31

1.2 Die hier in Rede stehenden Patronen dürften dem Importverbot des § 77 Abs. 1 Nr. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 02.08.2013 (BGBl. I 2865) in der Fassung von Art. 1 Nr. 10 der 3. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 31.10.2014 (BAnz AT v. 06.11.2014) unterfallen. Danach ist die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus Russland - unabhängig vom Ursprung der Waren - verboten. Mit dieser Vorschrift wurde Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. EU L 229/13), zuletzt verlängert bis zum 31.07.2017 durch Beschluss (GASP) 2016/2315 des Rates vom 19.12.2016 (ABl. EU L 345/65), umgesetzt. Danach ist die Einfuhr von Rüstungsgütern, einschließlich Waffen und Munition, aus Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten untersagt. Dieses Verbot ist auf die aus Russland eingeführten Patronen anwendbar, da sie - was auch die Beteiligten nicht in Abrede stellen - von Ziff. 0003 Buchst. a) Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage 1, Anlage AL zur AWV; BAnz AT v. 17.07.2015 V1, 5-37) erfasst sind.

32

1.3 Die hier in Rede stehenden Einfuhren dürften nicht durch die Ausnahme für Altverträge, die nunmehr in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV in der Fassung der 7. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.12.2016 (BAnz AT v. 23.12.2016) niedergelegt ist (im Folgenden: Altvertragsklausel), vom Einfuhrverbot ausgenommen. Nach dieser Vorschrift gilt das Einfuhrverbot nach § 77 Abs. 1 AWV nicht für Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 01.08.2014 geschlossen wurden (im Folgenden: Altverträge).

33

Die Auslegung der Altvertragsklausel muss - wie immer bei der Auslegung von Rechtsnormen - vom Wortlaut ausgehen. Gleichzeitig ist der Sinn und Zweck der Vorschrift zu erforschen, wobei systematische und teleologische Auslegungsmethoden nebeneinander zum Anwendung kommen (Hess. VGH, Urt. v. 14.10.2009, 6 A 2113/08, juris Rn. 49). Ferner ist zu berücksichtigen, dass Ausnahmevorschriften - wie die Altvertragsklausel - eng auszulegen sind (EuGH, Urt. v. 23.10.2014, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 27 - flyLAL-Lithuanian Airlines; Schlussanträge GA Bobek v. 27.10.2016, C-551/15, ECLI:EU:C:2016:825, Rn. 44 - Pula Parking; s. a. Herberger, "Ausnahmen sind eng auszulegen", 2016). Anders als die Antragstellerin meint, kann der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.08.2016 (6 A 1996/14, juris Rn. 35) nicht entnommen werden, dass im vorliegenden Fall der Wortlaut der Vorschrift eine größere Bedeutung hat als ihm allgemein bei der Auslegung von Rechtsnormen zukommt. In jenem Verfahren ging es nämlich um die spezielle Problematik der Auslegung des generischen Begriffs "Rüstungsmaterial" im Sinne der Ausfuhrliste.

34

Durch § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV wird Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 2014/512/GASP in der Fassung des Beschlusses 2014/872/GASP des Rates vom 04.12.2014 (ABl. EU L 349/58) umgesetzt (BT-Drs. 18/3257, S. 14). Danach gilt insbesondere das Verbot nach Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses "unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind [...]". Folglich ist die Vorschrift im Lichte von Art. 2 Abs. 4 dieses Beschlusses auszulegen. Auch wenn die EU im Bereich der Handelsbeschränkungen für Waffen keine Kompetenz hat (Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV) und daher im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossene Maßnahmen durch mitgliedstaatliches Recht umgesetzt werden müssen, ist der Inhalt des Beschlusses für die Mitgliedstaaten bindend. Dies ergibt sich aus Art. 288 Abs. 4 S. 1 AEUV, nach dem Beschlüsse in allen ihren Teilen verbindlich sind. Bekräftigt wird dies in Art. 29 S. 2 EUV. Danach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht (siehe Cremer in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 29 EUV Rn. 4).

35

Eine am Beschluss 2014/512/GASP orientierte Auslegung ergibt zunächst, dass nicht zwischen "Verträgen" und "Vereinbarungen", die in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV nebeneinander genannt werden, zu unterscheiden ist. Diese Formulierung geht darauf zurück, dass das Begriffspaar in der ursprünglichen Fassung von Art. 2 Abs. 4 Beschluss 2014/512/GASP, die Grundlage für die Umsetzung im seinerzeitigen § 77 Abs. 3 AWV war, enthalten war. Bereits durch den Beschluss 2014/872/GASP vom 04.12.2014 wurde das Tatbestandsmerkmal "Vereinbarungen" jedoch gestrichen. Mit dieser Präzisierung des Beschlusses 2014/512/GASP (so der dritte Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/872/GASP) wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass zwischen den Begriffen "Vertrag" ("contract") und "Vereinbarung" ("agreement") kein relevanter inhaltlicher Unterschied besteht, da es jeweils um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zwischen zwei Rechtssubjekten geht. Daher soll im Folgenden auch nur von "Verträgen" die Rede sein.

36

Dies vorausgeschickt ist § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV so zu lesen, dass er erstens nur die Erfüllung von schuldrechtlichen Leistungspflichten (nach zivilrechtlicher Dogmatik: ein Schuldverhältnis im engeren Sinne, siehe Olzen in Staudinger, BGB, 2016, § 362 BGB Rn. 3) erfasst und zweitens diese Leistungspflichten vor dem Stichtag begründet worden sein müssen. Es reicht also nicht, dass der Vertrag (das Schuldverhältnis im weiteren Sinne) vor dem Stichtag abgeschlossen wurde. Zwar werden in der Regel der Abschluss eines Vertrags und das Entstehen einzelner Leistungspflichten zusammenfallen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können Parteien jedoch auch festlegen, dass konkrete Leistungspflichten noch von weiteren Handlungen der Parteien (oder auch dritter Personen) abhängig sind. In einem solchen Fall entsteht die konkrete Leistungspflicht erst mit der Vornahme dieser Handlung. Dass es auf die konkrete einzelne Leistungspflicht und nicht auf den Abschluss des Vertrags, der in der Regel eine Mehrzahl von wechselseitigen Leistungspflichten bündelt, ankommt, ergibt sich aus der Natur des Einfuhrgeschäfts, dem immer konkrete Waren zugrunde liegen. Konsequenterweise nennt Art. 2 Abs. 3 Beschluss 2014/512/GASP auch einzelne Transaktionen, nämlich Einfuhr, Kauf und Beförderung, die verboten sind. Für die hier vertretene Auslegung spricht auch der Schutzzweck der Altvertragsklausel, der im Vertrauensschutz liegt. Vertrauen kann im Kontext des Warenhandels nur im Hinblick auf konkrete Lieferverpflichtungen entstehen.

37

Erfasst von der Altvertragsklausel sind nur solche konkreten Leistungspflichten, die vor dem Stichtag entstanden sind. Auch wenn der Wortlaut von § 77 Abs. 4 AWV auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, ergibt sich diese Auslegung unter Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmals "Erfüllung". Erfüllt werden kann nämlich nur eine Leistungspflicht, die bereits besteht. Atypische Leistungsverhältnisse, wie etwa Handschenkungen, bei denen eine Obligation zugleich mit der Erfüllung entsteht, hatten die Normgeber ersichtlich nicht vor Augen, weil die Regelung von gewerblichen Handelstransaktionen ausgeht, die auf schuldrechtlichen Vereinbarungen basieren, bei denen die Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtung nachfolgt. Wenn § 77 Abs. 4 AWV und Art. 2 Abs. 4 Beschluss 2014/512/GASP also die Erfüllung eines Vertrags, der vor dem Stichtag geschlossen wurde, vom Importverbot ausnehmen, setzen sie voraus, dass in diesem Vertrag bereits eine Leistungspflicht begründet wurde, die durch eine nachfolgende Warenlieferung erfüllt wird. Schutzwürdig ist das Vertrauen eines Wirtschaftsbeteiligten in die rechtliche Zulässigkeit eines Kaufgeschäfts nämlich nur, soweit er zum Stichtag bereits verpflichtet war, eine bestimmte Leistung zu erbringen oder entgegenzunehmen. Kann er durch sein eigenes Verhalten nach dem Stichtag bestimmen, ob eine Lieferpflicht entsteht, ist sein Vertrauen dagegen nicht schutzwürdig.

38

Anders als die Antragstellerin meint, kann der Schutzzweck der Altvertragsklausel nicht in einem weiteren Sinne verstanden werden. Hiergegen spricht schon die formale Auslegungsregel, dass Ausnahmen eng auszulegen sind. Entscheidend ist jedoch, dass eine Altvertragsklausel die beabsichtigte Beugefunktion eines Handelsembargos - abhängig von den vorhandenen Altverträgen - empfindlich beeinträchtigen kann und damit auch die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigt wäre. Sie kann daher nur gerechtfertigt sein, um Wirtschaftsbeteiligten die Erfüllung bereits eingegangener Verpflichtungen zu ermöglichen.

39

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der durch den Beschluss 2014/872/GASP eingefügten "Präzisierung" - so der dritte Erwägungsgrund dieses Beschlusses -, dass die Altvertragsklausel auch für akzessorische Verträge gilt, die "für die Erfüllung dieser [vor dem Stichtag geschlossenen] Verträge erforderlich sind". Zwar sind hiervon auch Verträge erfasst, die - wie das Supplement Nr. 8 - nach dem Stichtag geschlossen wurden. Sie müssen sich jedoch auf Verpflichtungen im oben dargestellten Sinne, also auf konkrete Leistungspflichten beziehen, die vor dem Stichtag begründet worden sind. Durch die akzessorischen Verträge, die nach dem Stichtag geschlossen werden dürfen, dürfen also keine eigenständigen, neuen schuldrechtlichen Obligationen entstehen. Durch die Verwendung des Begriffes "akzessorisch" wird deutlich, dass es lediglich um Hilfs- oder Begleitvereinbarungen gehen kann, etwa Finanzierungs- oder Frachtverträge, mit denen Verpflichtungen erfüllt werden, die zum Stichtag bereits bestanden haben.

40

Anders als die Antragstellerin meint, ist es für die Auslegung der Altvertragsklausel unerheblich, dass sie - anders als etwa Art. 2b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 hinsichtlich des Krim-Embargos - keine zeitliche Befristung der Erfüllungsmöglichkeit bestehender Verträge vorsieht. Die Befristung der Altvertragsklausel im Krim-Embargo betrifft nämlich einzig den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm. Rück- oder Gegenschlüsse auf die sachliche Reichweite der hier in Rede stehenden Altvertragsklausel sind nicht möglich.

41

Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze geht der Senat davon aus, dass die hier in Rede stehenden Einfuhren nicht der Erfüllung eines Altvertrags dienen, sondern einen Lieferanspruch befriedigen sollen, der nach dem Stichtag entstanden ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Vertrag vom 27.07.2011 als Rahmenvertrag zu verstehen ist und folglich die Lieferpflicht erst mit der Anforderung einer konkreten Menge eines bestimmten Patronentyps, die nach dem Stichtag erfolgte, entstanden ist (dazu 1.3.1). Unabhängig davon ergibt sich die Unanwendbarkeit der Altvertragsklausel daraus, dass der ursprüngliche Vertrag zeitlich befristet war und somit durch das Supplement Nr. 8 neue vertragliche Pflichten von wesentlicher Bedeutung begründet wurden (dazu 1.3.2).

42

1.3.1 Der Vertrag vom 27.07.2011 ist nicht als Sukzessivliefervertrag sondern als Rahmenvertrag zu verstehen, der für sich genommen weder für die Antragstellerin als Käuferin eine Verpflichtung zur Abnahme der Patronen noch für X als Verkäufer eine Verpflichtung zur Lieferung der Patronen begründet. Die konkrete Lieferverpflichtung entsteht erst dadurch, dass die Antragstellerin (Buyers) Patronen in einer bestimmten Beschaffenheit (nomenclature) und Menge (quantity) gemäß Ziff. 4.3 des Vertrags bestellt.

43

Zwar ist in Ziff. 1 des Vertrags die Gesamtmenge von X der X in den Anhängen genannten Patronentypen genannt, die gemäß Ziff. 4.1 bis zum dort vereinbarten Zeitpunkt geliefert werden sollen. Der Verkäufer muss nach dem Wortlaut von Ziff. 8.1 auch eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er nicht in dem Zeitraum, der in Ziff. 4.1 genannt ist, die Waren liefert. Dem Vertrag, der insoweit durch die Supplemente nicht verändert worden ist, fehlen gleichwohl entscheidende Vertragsbestandteile, um eine konkrete Lieferverpflichtung einerseits und eine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung andererseits bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründen zu können.

44

Im Vertrag ist nämlich nicht spezifiziert, wann genau innerhalb der vereinbarten und vor dem Stichtag zwei Mal verlängerten Laufzeit (Ziff. 4.1) welche Menge welchen Typs der über X Patronen geliefert werden soll. Allein anhand der Angaben in Ziff. 1 und 4.1 wäre der Vertrag nicht durchführbar, weil X nicht wissen kann, wann sie welche Menge welchen Typs liefern soll. Der Vertrag kann auch nicht so verstanden werden, dass spätestens mit Ablauf des Vertrags alle Patronen geliefert werden sollen. Es ist nämlich völlig unrealistisch, dass ein Unternehmen wie die Antragstellerin, [...], innerhalb von sechs oder zwölf Monaten eine derart gewaltige Menge Patronen abnehmen und den Kaufpreis von ca. € ... bezahlen könnte. Tatsächlich hat die Antragstellerin in den über fünf Jahren, in denen der Vertrag vom 27.07.2011 durchgeführt wurde, lediglich ca. x % der im Vertrag genannten Patronen angefordert. Hierzu passt der Vortrag der Antragstellerin, dass der Vertrag langfristig angelegt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund kann der Vertrag nur so verstanden werden, dass er den äußeren Rahmen der Geschäftsbeziehung absteckt, innerhalb dessen sich die Vertragsparteien eine zukünftige Vertragsbeziehung vorstellen konnten. Alle Lieferverpflichtungen standen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Antragstellerin in der Lage sein würde, Abnehmer für die Patronen russischer Provenienz zu finden.

45

Gegen eine Verpflichtung zur Abnahme von Patronen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses spricht ebenfalls, dass für die Antragstellerin nur für den Fall des Zahlungsverzugs eine Vertragsstrafe vorgesehen ist, nicht jedoch für den Fall, dass sie von ihrem Recht, gemäß Ziff. 4.3 des Vertrags konkrete Patronen zu bestellen, keinen Gebrauch macht. Auch aus der Vertragsstrafenklausel für den Lieferanten (Ziff. 8.1 des Vertrags) kann keine Abnahmepflicht abgeleitet werden. Zwar wird dort eine Vertragsstrafe für den Lieferanten für den Fall vereinbart, dass er die Waren nicht innerhalb der in Ziff. 4.1 des Vertrags genannten Frist liefert. Die Lieferpflicht nach Ziff. 4.1 entsteht jedoch erst mit der Anforderung konkreter Waren in konkreter Menge nach Ziff. 4.3 des Vertrags. Ohne konkrete Warenbestellung kann somit auch keine Vertragsstrafe für den Lieferanten entstehen.

46

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass die Leistungspflicht, deren Erfüllung die hier in Rede stehenden Einfuhren dienen, nach dem Stichtag begründet wurde. Diese Lieferungen wurden nämlich - wie sich aus der Bezugnahme auf das jeweilige Vorpapier in der Begründung der Rücknahmen ergibt - im Juli 2016 ins Zollgebiet der Union verbracht und dort in ein Zolllager überführt. Da die Lieferungen auf die Supplemente Nr. 11 und 12 abgeschrieben wurden, muss die Bestellung auch nach Abschluss dieser Supplemente, mithin nach dem 01.08.2014 erfolgt sein.

47

Der Senat ist sich bewusst, dass die Polizei Hamburg der Antragstellerin mit E-Mail vom 01.12.2014 die Auskunft erteilt hat, sie könne ihre Altverträge mit russischen Lieferanten weiterhin erfüllen (Anlage AStin 9). Diese Einschätzung basiert auf der Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 24.11.2014 (Anlage AStin 8), die davon ausgeht, dass bereits mit dem Vertrag vom 27.07.2011 das Gesamtvolumen der zu liefernden Waren verbindlich festgelegt worden sei und daher durch die Zusatzvereinbarungen keine neue Lieferansprüche begründet worden seien. Wie dargelegt, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

48

Der Senat stellt ferner klar, dass die vorliegende Entscheidung allein das Verhältnis der Antragstellerin zu dem Lieferanten X betrifft; ob und inwieweit die vom Senat in diesem Beschluss angestellten rechtlichen Überlegungen auf Geschäftsbeziehungen der Antragstellerin mit einem anderen Lieferanten zu übertragen sind, lässt der Senat ausdrücklich offen.

49

1.3.2 Unabhängig davon, ob man den Vertrag vom 27.07.2011 als Rahmenvertrag versteht, erfolgten die hier in Rede stehenden Lieferungen auch aus einem anderen Grund nicht in Erfüllung eines Altvertrags: Die Auslegung des Vertrags vom 27.07.2011 ergibt nämlich, dass die Vertragsparteien eine zeitliche Befristung der Laufzeit des Vertrags bis zum jeweiligen Laufzeitende gewollt haben. Dies bedeutet, dass durch das Supplement Nr. 8 vom 15.12.2014, mit dem die Laufzeit des Vertrags vom 27.07.2011 bis Ende 2017 verlängert wurde, neue schuldrechtliche Pflichten begründet wurden  (dazu 1.3.2.1). Dieser Neuabschluss stellt auch keine nur unwesentliche Änderung des Vertrags dar (dazu 1.3.2.2). Die auf der Grundlage des Vertrags vom 27.07.2011 in der Fassung ab dem Supplement Nr. 8 gelieferten Patronen, zu denen auch die hier in Rede stehenden Waren gehören, dienten mithin nicht der Erfüllung eines Altvertrags, sondern einer nach dem Stichtag geschlossenen neuen Abrede. Im Einzelnen:

50

1.3.2.1 Mit dem Supplement Nr. 8 vom 15.12.2014 wurde die Laufzeit des Vertrags vom 27.07.2011 konstitutiv verlängert. Gegen die rein deklaratorische Natur der Vertragslaufzeit sprechen bereits die Zeiträume, für die der Vertrag jeweils verlängert wurde. Während der Vertrag zunächst zweimal um sechs Monate verlängert wurde, folgte die dritte Verlängerung für ein Jahr und die hier in Rede stehende Verlängerung sodann für drei Jahre. Wenn die Verlängerungen jeweils nur deklaratorisch gewesen wären, hätte die Länge der Laufzeit keine Rolle gespielt; man hätte daher eine Verlängerung für jeweils identische Zeiträume erwartet. Die zweimalige Verlängerung um lediglich sechs Monate mit der anschließenden Steigerung der Laufzeit von einem auf drei Jahre bringt vielmehr zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien nach einer Testphase an einer langfristigeren vertraglichen Lieferbeziehung Gefallen gefunden haben.

51

Genauso wie das Auftragsvolumen gegen eine konkrete Lieferpflicht spricht (siehe oben 1.3.1), ist es auch ein deutliches Indiz dafür, dass die wechselseitigen Pflichten aus dem Vertrag vom 27.07.2011 mit Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit erlöschen sollten, soweit nicht konkrete Waren angefordert worden waren. Würden die Lieferpflichten, soweit sie nicht erfüllt worden sind, nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit noch fortbestehen, wären die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags immense wirtschaftliche Risiken eingegangen. Der Lieferant wäre in diesem Fall auf unabsehbare Zeit und zu für ihn nicht bestimmbaren Zeitpunkten der Anforderung von Patronen in nicht kalkulierbarer Menge ausgesetzt. Hierfür müsste er Produktionskapazitäten reservieren bzw. die xxx verschiedenen Typen von Patronen, die zuletzt vor dem Stichtag Gegenstand des Vertrags waren (siehe Supplement Nr. 7), auf unbestimmte Zeit vorhalten. Auch wenn die Geschäftsbeziehung bereits bei Vertragsschluss seit mehreren Jahren bestand, hat die Antragstellerin nicht plausibel machen können, warum man gleichwohl dieses Risiko eingehen wollte. Im Gegenteil: Die Antragstellerin hat eingeräumt, dass die Vertragserfüllung über einen sehr langen Zeitraum erfolgen sollte und die kurzfristige Erfüllung die Leistungsfähigkeit beider Vertragsparteien überfordert hätte.

52

Überdies hätte sich X in eine sehr schlechte Verhandlungsposition begeben, wenn die Lieferverpflichtung nicht zum vereinbarten Vertragsschluss erloschen wäre. Die Antragstellerin hätte dann nämlich keinen Anreiz gehabt, sich auf Preisänderungen einzulassen, die im Laufe der Zeit nötig gewesen wären. Gerade wegen der Verpflichtung zur Lieferung sehr großer Mengen Patronen, die bei Hochrechnung der bisher abgerufenen Mengen erst nach mehreren Jahrzehnten erfüllt sein würde, sind jedoch Veränderungen der Produktionskosten zu erwarten. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, warum sich X durch eine von Anfang an unbefristete Lieferverpflichtung darauf hätte einlassen sollen, derartige Kostenveränderungen nicht auf die Antragstellerin abwälzen zu können. Dass die Vertragslaufzeit nicht nur von deklaratorischer Natur sein kann, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass es in der Vergangenheit zwischen den Vertragsparteien tatsächlich zu Preisanpassungen kam (siehe die Supplemente Nr. 1, 4 und 7).

53

Die Antragstellerin hat keine anderen überzeugenden Gründe angegeben, warum die Klausel in dem ursprünglichen Vertrag über die Vertragslaufzeit nur deklaratorische Art sein soll. In der Stellungnahme des Rechtsanwalts Y vom 12.12.2016 ist lediglich davon die Rede, dass derartige Klauseln "in der Regel auf Anforderungen der russischen Banken, die mit der Zahlungsabwicklung beauftragt sind", beruhten. Die Antragstellerin hat jedoch nicht dazu vorgetragen, warum im vorliegenden Fall eine solche Klausel aufgenommen wurde, zumal X ausschließlich als Verkäufer auftritt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, warum die Z-Bank, bei der die Kaufpreise in US-Dollar eingezahlt werden sollen, auf einer solchen Klausel bestanden haben soll.

54

Art. 425 Abs. 3 Unterabs. 2 ZGB steht dieser Betrachtung im Ergebnis nicht entgegen. Dort heißt es, dass ein Vertrag, in dem eine Bestimmung fehlt, nach der das Ende der Gültigkeitsdauer eines Vertrags das Erlöschen der Verpflichtungen aus diesem Vertrag nach sich zieht, bis zu dem Zeitpunkt gültig ist, zu welchem die Parteien die Erfüllung der Verpflichtungen beendet haben (Übersetzung nach Roggemann/Bergmann, Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation [Erster Teil] von 1994, 1997). Da im Vertrag vom 27.07.2011 eine ausdrückliche Regelung darüber fehlt, dass die vertraglichen Verpflichtungen nach Ende der Gültigkeitsdauer erlöschen, könnte man diese Vorschrift so verstehen, dass auch bei Nichtverlängerung des Vertrags die vertraglichen Verpflichtungen weiter bestanden hätten. In diesem Fall könnte die Verlängerung durch das Supplement Nr. 8 möglicherweise keine konstituierende Wirkung haben. Der beschließende Senat hält allerdings dafür, dass gerade der Umstand, dass die Vertragsparteien insgesamt viermal eine Verlängerung der Vertragslaufzeit zu ganz unterschiedlichen Konditionen vereinbart haben, dafür spricht, dass sie selbst nicht davon ausgegangen sind, dass die ursprünglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 27.07.2011 über die vereinbarte Laufzeit hinaus fortbestehen. Dessen ungeachtet hält es der Senat auch für fraglich, ob Art. 425 ZGB, der im allgemeinen Teil des Schuldrechts des ZGB, dort bei den allgemeinen Vertragsbestimmungen (Art. 420-453), steht, überhaupt anwendbar wäre. Es ist nämlich denkbar, dass Art. 511 ZGB (Text bei Roggemann/Bergmann, Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation [Zweiter Teil] von 1995, 2000), der sich mit dem Ausgleich von Fehlmengen befasst, und im Kapitel 30 über den Kauf, dort im § 3 über die Lieferung von Waren (Art. 506-524), verortet ist, als lex specialis gegenüber Art. 425 ZGB einschlägig ist und sich hieraus möglicherweise ergibt, dass vertragliche Verpflichtungen bei Warenlieferungsverträgen, um die es auch hier geht, in jedem Fall mit Ende des Vertrags erlöschen.

55

Die Anwendbarkeit von Art. 425 ZGB auf den vorliegenden Fall ist ferner deshalb fraglich, weil er sich mit den Rechtsfolgen des Endes der Gültigkeitsdauer eines Vertrags befasst. Die hier in Rede stehenden Lieferungen erfolgten jedoch nicht in Erfüllung eines abgelaufenen Vertrags, sondern in Durchführung der bis zum 31.12.2017 verlängerten Abrede.

56

Letztlich muss jedoch nicht geklärt werden, ob die Anwendung von Art. 425 Abs. 3 Unterabs. 2 ZGB dazu führen würde, dass die Verlängerung des Vertrags vom 27.07.2011 bis zum 31.12.2017 deklaratorischer Natur wäre. Es wurde bereits dargelegt, dass die Auslegung des Vertrags vom 27.07.2011 ergibt, dass die vertraglichen Pflichten zum jeweiligen Endzeitpunkt auslaufen sollten (siehe oben), und daher spätestens Bestellungen ab dem 15.12.2014 - dem Tag der Laufzeitverlängerung bis Ende 2017 - nicht mehr unter die Altvertragsregelung fallen können. In einer solchen Situation müssen gesetzliche Vorschriften des Staates, dessen Einfuhren Gegenstand von Handelsbeschränkungen sind, unberücksichtigt bleiben, soweit sie dazu führen, dass eine Handlung, die ohne deren Anwendung von den Embargovorschriften erfasst wäre, bei ihrer Anwendung nicht darunter fallen würde. Anderenfalls würde die Reichweite der restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation und damit die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland abhängig gemacht von gesetzlichen Vorschriften des Staates, der Ziel der Handelsbeschränkungen ist. Dass hierdurch die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden würde, liegt auf der Hand. Ohne eine derartige teleologische Auslegung von § 77 Abs. 4 AWV könnte der Zielstaat der Handelsbeschränkungen durch Änderungen seines nationalen Rechts die Reichweite der Embargobestimmungen verändern. Für die Importeure stellt dies keine unzumutbare Beschränkung ihrer Rechte dar. Es steht ihnen nämlich frei, Lieferverträge zu vereinbaren, auf die das russische Recht nicht anwendbar ist.

57

1.3.2.2 Der Neuabschluss des Vertrags vom 27.07.2011 durch das Supplement Nr. 8 stellt auch keine nur unwesentliche Vertragsänderung dar.

58

Soweit sich Gerichte bisher mit der Reichweite von Altvertragsklauseln befasst haben, haben sie zwischen wesentlichen Vertragsänderungen, die den Status als Altvertrag entfallen lassen, und unwesentlichen Änderungen, die bloße Modifikationen des Altvertrags darstellen, unterschieden (LG Hamburg, Urt. v. 03.07.2014, 311 O 71/13, juris Rn. 29). Wendet man dieses Differenzierungskriterium auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich, dass die mit dem Supplement Nr. 8 vorgenommene Vertragsverlängerung eine wesentliche Veränderung des Vertrags vom 27.07.2011 darstellt, weil die Lieferverpflichtung für die am 15.12.2014 noch nicht abgerufenen Patronen ohne Abschluss des Supplement Nr. 8 mit Ablauf des Jahres 2014 erloschen wäre.

59

Es kann dahinstehen, ob - wie der Antragsgegner meint - die Verlängerung der Fälligkeit einer Lieferverpflichtung bereits eine wesentliche Änderung eines Vertrags darstellt. Um eine Verlängerung der Fälligkeit der Lieferansprüche, die aus dem Vertrag vom 27.07.2011 erwachsen, kann es sich bei dem Supplement Nr. 8 schon deshalb nicht handeln, weil der Vertrag selbst noch keine Fälligkeitstermine nennt, die durch ein Supplement hätten verlängert werden können.

60

2. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung der Rücknahmen der Annahmen der Zollanmeldungen für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne von § 69 Abs. 2 S. 2 FGO darstellt.

61

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Antragstellerin dadurch ein erheblicher und möglicherweise auch existenzbedrohender wirtschaftlicher Schaden droht, weil durch die Anwendung des Importverbots auf die hier in Rede stehenden Waren die restliche Durchführung des Vertrags vom 27.07.2011 insgesamt unmöglich wird, solange das Embargo besteht. Denn eine solche Härte wäre nicht unbillig; sie wäre vielmehr durch überwiegende öffentliche Interessen geboten. Im vorliegenden Fall drohte sich nämlich ein Risiko zu verwirklichen, das für das Geschäftsmodell, das die Antragstellerin verfolgt, typisch ist. Wer Waren im Sinne von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste aus Russland einführt, trägt seit Inkrafttreten des Embargos das rechtliche und wirtschaftliche Risiko, dass konkrete Lieferungen nicht durchgeführt werden können. Ausdrücklich ist im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/512/GASP von "zusätzlichen und weitreichenden Konsequenzen für die Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und Russland" die Rede. Dass hierbei auch wirtschaftliche Beziehungen gemeint sind, versteht sich von selbst. Das Gesetz ist so konzipiert, dass Einfuhren, die von der Altvertragsklausel erfasst sind, genehmigungsfrei möglich sind. Dies erleichtert einerseits die Importabwicklung. Andererseits erhält der Einführer - anders als bei präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt - vor der Einfuhr keine Rechtssicherheit, ob eine konkrete Transaktion tatsächlich unter die Altvertragsklausel fällt und damit nicht verboten ist. Die Feststellung hierüber wird vielmehr auf das Einfuhrverfahren verlagert. Der Verwirklichung des Risikos, dass im Einzelfall eine Einfuhr nicht möglich ist, kann sich der Einführer weder durch fachlich kompetente Beratung noch durch behördliche Auskünfte, die zu anderen Einfuhren ergangen sind, entziehen. Der Importeur muss die vertragsrechtlichen Konsequenzen, die daraus folgen, dass vertragliche Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen wegen einer Handelsbeschränkung nicht erfüllt werden können, durch entsprechende Haftungsfreizeichnungen in den Verträgen mit Lieferanten und Abnehmern minimieren (hierzu ausführlich: Landry, Exportkontrolle und Terrorismusbekämpfung: Auswirkungen auf privatrechtliche Verträge, in: Schulte-Nölke/Genzow/Grunewald [Hrsg.], Zwischen Vertragsfreiheit und Verbraucherschutz. Festschrift für Friedrich Graf von Westphalen, 2010, S. 453 ff.). Entscheidet sich der Einführer für die Durchführung des Einfuhrgeschäfts, ohne dass er derartige Haftungsbeschränkungen vereinbaren kann, muss er die wirtschaftlichen Folgen eines Importverbots selbst tragen, auch wenn sie existenzbedrohend sind. Den öffentlichen Belangen daran, dass ein Importverbot durchgesetzt wird, ist vor diesem Hintergrund der Vorrang zu gewähren, weil ansonsten die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt wäre.

62

3. Da die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung der Rücknahmen der Annahmen der Zollanmeldungen nicht vorliegen, kann auch ein Annexantrag nach § 69 Abs. 3 S. 3 FGO keinen Erfolg haben.

C.

63

Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last (§ 135 Abs. 1 FGO).

64

Die Beschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite der Altvertragsklausel in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV, zu der es bisher keine Rechtsprechung gibt, zuzulassen (§§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO).

(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:

1.
Demokratische Volksrepublik Korea,
2.
(weggefallen)
3.
Iran,
4.
Libyen,
5.
Syrien,
6.
Russland.

(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.

(4) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für

1.
die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
2.
die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
3.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und
4.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn

1.
die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,
2.
die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder
3.
Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn

1.
sie örtlich nicht zuständig ist,
2.
die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.

(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und

1.
über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt oder
2.
im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg in einem Drittland bestimmt.
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt.

(3) Ausfuhr ist

1.
die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland und
2.
die Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in Drittländern.

(4) Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt.

(5) Ausländer sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Inländer sind.

(6) Auslandswerte sind

1.
unbewegliche Vermögenswerte im Ausland,
2.
Forderungen in Euro gegen Ausländer und
3.
auf andere Währungen als Euro lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere.

(7) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder, wenn dieses Land nicht bekannt ist, das letzte bekannte Land, in das die Güter geliefert werden sollen.

(8) Drittländer sind die Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union mit Ausnahme von Helgoland.

(9) Durchfuhr ist

1.
die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch das Inland, ohne dass die Waren im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen, und
2.
die Beförderung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch das Inland.

(10) Einführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die

1.
Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt oder
2.
im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus Drittländern ins Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im Inland bestimmt.
Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer.

(11) Einfuhr ist

1.
die Lieferung von Waren aus Drittländern in das Inland und
2.
die Übertragung von Software oder Technologie einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland.
Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren der Freizone, des externen Versands, des Zolllagers, der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren
1.
in der Freizone gebraucht, verbraucht oder verarbeitet werden oder
2.
zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Satz 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren Anordnungen unterliegen.

(12) Einkaufsland ist das Land, in dem der Unionsfremde ansässig ist, von dem der Unionsansässige die Güter erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Güter an einen anderen Unionsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Gütern zwischen einem Unionsansässigen und einem Unionsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person ansässig ist, die die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt. Ist die verfügungsberechtigte Person, die die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt, im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.

(13) Güter sind Waren, Software und Technologie. Technologie umfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren.

(14) Handels- und Vermittlungsgeschäft ist

1.
das Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern,
2.
der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags oder
3.
der Abschluss eines Vertrags über das Überlassen von Gütern.
Kein Handels- und Vermittlungsgeschäft ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung.

(15) Inländer sind

1.
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
2.
juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland,
3.
Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und
4.
Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben.

(16) Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie umfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung.

(17) Transithandel ist jedes Geschäft, bei dem Inländer im Ausland befindliche Waren oder in das Inland gelieferte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren von Ausländern erwerben und an Ausländer veräußern. Dem Transithandel stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren mit dem Ziel der Veräußerung an Ausländer an andere Inländer veräußert werden.

(18) Unionsansässige sind

1.
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union,
2.
juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in der Europäischen Union,
3.
Zweigniederlassungen juristischer Personen, deren Sitz oder Ort der Leitung in einem Drittland liegt, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung in der Europäischen Union haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und
4.
Betriebsstätten juristischer Personen aus Drittländern, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung in der Europäischen Union haben.

(19) Unionsfremde sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Unionsansässigen sind.

(20) Verbringer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über die Verbringung von Gütern bestimmt und im Zeitpunkt der Verbringung

1.
im Fall des Absatzes 21 Nummer 1 Vertragspartner des Empfängers im Zollgebiet der Europäischen Union ist oder
2.
im Fall des Absatzes 21 Nummer 2 Vertragspartner des Empfängers im Inland ist.
Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Verbringer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Verbringungsvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so ist ausschlaggebend, wer über die Verbringung tatsächlich bestimmt.

(21) Verbringung ist

1.
die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software oder Technologie aus dem Inland in das übrige Zollgebiet der Europäischen Union einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in dem übrigen Zollgebiet der Europäischen Union und
2.
die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software oder Technologie aus dem übrigen Zollgebiet der Europäischen Union in das Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland.

(22) Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität. Wertpapiere und Zahlungsmittel sind keine Waren.

(23) Wert eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen.

(24) Wertpapiere sind

1.
Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1 des Depotgesetzes,
2.
Anteile an einem Wertpapiersammelbestand oder an einer Sammelschuldbuchforderung,
3.
Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren im Sinne der Nummern 1 und 2.
Inländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Inländer oder, vor dem 9. Mai 1945, eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat. Ausländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Ausländer ausgestellt hat, soweit sie nicht inländische Wertpapiere sind.

(25) Zollgebiet der Europäischen Union ist das Zollgebiet der Union nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gilt.

(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:

1.
Demokratische Volksrepublik Korea,
2.
(weggefallen)
3.
Iran,
4.
Libyen,
5.
Syrien,
6.
Russland.

(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.

(4) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für

1.
die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
2.
die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
3.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und
4.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um

1.
die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
2.
eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
3.
eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten,
4.
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu gewährleisten,
4a.
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) zu gewährleisten oder
5.
einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entgegenzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen.

(2) Ferner können im Außenwirtschaftsverkehr durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um

1.
Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen,
2.
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchzuführen, die in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union zur Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vorgesehen sind,
3.
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen oder
4.
zwischenstaatliche Vereinbarungen umzusetzen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(3) Als Beschränkung nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Anordnung von Genehmigungserfordernissen oder von Verboten.

(4) Beschränkungen und Handlungspflichten sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen und Handlungspflichten dürfen abgeschlossene Verträge nur berühren, wenn der in der Ermächtigung angegebene Zweck erheblich gefährdet wird. Sie sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.

(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:

1.
Demokratische Volksrepublik Korea,
2.
(weggefallen)
3.
Iran,
4.
Libyen,
5.
Syrien,
6.
Russland.

(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.

(4) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für

1.
die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
2.
die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
3.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und
4.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um

1.
die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
2.
eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
3.
eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten,
4.
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu gewährleisten,
4a.
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) zu gewährleisten oder
5.
einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entgegenzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen.

(2) Ferner können im Außenwirtschaftsverkehr durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um

1.
Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen,
2.
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchzuführen, die in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union zur Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vorgesehen sind,
3.
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen oder
4.
zwischenstaatliche Vereinbarungen umzusetzen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(3) Als Beschränkung nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Anordnung von Genehmigungserfordernissen oder von Verboten.

(4) Beschränkungen und Handlungspflichten sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen und Handlungspflichten dürfen abgeschlossene Verträge nur berühren, wenn der in der Ermächtigung angegebene Zweck erheblich gefährdet wird. Sie sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.

(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:

1.
Demokratische Volksrepublik Korea,
2.
(weggefallen)
3.
Iran,
4.
Libyen,
5.
Syrien,
6.
Russland.

(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.

(4) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für

1.
die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
2.
die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
3.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und
4.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um

1.
die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
2.
eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
3.
eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten,
4.
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu gewährleisten,
4a.
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) zu gewährleisten oder
5.
einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entgegenzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen.

(2) Ferner können im Außenwirtschaftsverkehr durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um

1.
Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen,
2.
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchzuführen, die in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union zur Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vorgesehen sind,
3.
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen oder
4.
zwischenstaatliche Vereinbarungen umzusetzen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(3) Als Beschränkung nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Anordnung von Genehmigungserfordernissen oder von Verboten.

(4) Beschränkungen und Handlungspflichten sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen und Handlungspflichten dürfen abgeschlossene Verträge nur berühren, wenn der in der Ermächtigung angegebene Zweck erheblich gefährdet wird. Sie sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 940.108,34 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 9 Prozent auf

- € 1.050.108,34 vom 21.08.2012 bis 16.09.2012

- € 990.108,34 vom 17.09.2012 bis 12.12.2012

- € 940.108,34 seit dem 13.12.2012

auf das von der Klägerin bei der D..B... Bank unter der Nr. 2...0 (BLZ) zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 978.515,35 festgesetzt, hat sich aber durch teilweise Klagrücknahme vom 21.06.2013 (Bl. 32 f. d.A.) auf € 940.108,34 reduziert.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in H.. (HRB 1...4, vgl. Anl. K1), die die Beklagten aus einem Darlehensvertrag in Anspruch nimmt.

2

Die Klägerin gewährte der Beklagten zu 1) am 23.11.2010 im Zusammenhang mit einem Fleischhandelsgeschäft ein verzinsliches Darlehen zu 9% Jahreszinsen im Rahmen des Kontokorrents auf dem laufenden Konto Nr. 0...0 der Beklagten zu 1) bei ihr.

3

Unter demselben Datum verbürgte sich der Beklagte zu 2), der zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, für die Darlehensverbindlichkeit der Beklagten zu 1) bis zu einem Höchstbetrag von € 4.500.00,00. Wörtlich heißt es in dem Bürgschaftsformular: „Selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft“ bzw. „Selbstschuldnerische Bürgschaft“ (Anl. K5).

4

Im Mai 2011 weitete die Europäische Union die seit 2003 bestehenden Sanktionen gegen das Nuklearprogramm des I.. aus. Aufgrund der Durchführungsverordnung 961/2010 wurde die Klägerin am 23.05.2011 auf die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind (nunmehr Anhang IX der EU-Verordnung 267/2012 des Rates vom 23.03.2012 über restriktive Maßnahmen gegen I.. und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2012 (im Folgenden „I..-Embargo-VO“, Anl. K6/B2)).

5

Im Folgenden korrespondierten die Parteien über eine mögliche Rückzahlung aufgrund der resultierenden Schwierigkeiten (Anl. B9, B4).

6

Am 21.08.2012 wies das Konto der Beklagten zu 1) den negativen Saldo in Höhe von € 1.050.108,34 einschließlich der bis dahin aufgelaufenen Zinsen aus. Mit „Rückzahlungsvereinbarung“ vom selben Tage kamen die Klägerin und die Beklagte zu 1) über die Tilgung des Kontos in Raten zzgl. Zinsen von 9% jährlich überein (vgl. Anl. K2). Die Rückzahlung sollte auf das Konto der Klägerin bei der Bank o..I..a..M.., T..I.., geleistet werden. Die Klägerin stellte in Aussicht, dass sie die Beklagte zu 1) im Falle einer möglichen Abwicklung über ihr Konto bei der D..B... Bank hierüber informieren würde (K2).

7

Am 17.09.2012 zahlte die Beklagte zu 1) an die Klägerin € 60.000,00 (vgl. Anl. B1), am 13.12.2012 tilgte sie weitere € 50.000,00.

8

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Zahlung der fälligen Raten bis 28.01.2013 auf ihr Konto bei der D..B... Bank auf (Anl. K4). Die Beklagte zu 1) reagierte nicht.

9

Mit Schreiben vom 12.02.2013 teilte die Beklagte zu 1) mit, sie habe mehrere Einzahlungen über die Bank o..I..a..M.. in T.. versucht zu leisten, die ihr mitgeteilt habe, dass aufgrund der Sanktionierung der Bank das Bereitstellungsverbot nach Art. 49 der EU-Verordnung 267/2012 zu beachten sei (vgl. Anl. B5).

10

Unter dem 28.02.2013 erhielt die Klägerin die Auskunft der D..B... Bank, dass Zahlungen auf Grund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag der Listung der Klägerin geschlossen wurden (z.B. Gebührenzahlungen aus Altverträgen), nach Art. 29 Abs. 2 lit b) der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ohne Genehmigung auf ein eingefrorenes Konto der Klägerin innerhalb der EU durchgeführt werden könnten, z. B. auf das bei der D..B... Bank geführte Konto der Klägerin (Anl. K11).

11

Mit Schriftsatz vom 05.03.2013 trat die Klägerin von der Vereinbarung vom 21.08.2012 zurück und verlangte von der Beklagten zu 1) den gesamten negativen Saldo (Bl. 3 d.A.).

12

Mit Mail vom 13.03.2013 verwies die Deutsche B... Bank die Beklagte zu 1) auf eine Barzahlung an die Klägerin (Anl. B6). Unter dem 27.03.2013 schrieb die Klägerin an die Beklagte zu 1), dass eine Barzahlung gegen Art. 23 Abs. 3 der I..-Embargo-Verordnung verstoße.

13

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten könnten die Verbindlichkeit durch Überweisung auf ihr Konto bei der D..B... Bank erfüllen. Die Beklagten hätten keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit dargetan. Die Vereinbarung vom 21.08.2012 stelle einen Altvertrag im Sinne der I..-Embargo-Verordnung dar. Der Beklagte zu 2) habe sich selbstschuldnerisch verbürgt.

14

Nachdem die Klägerin zunächst den Betrag von € 978.515,35 eingeklagt hatte, hat sie die Klagforderung mit Schriftsatz vom 20.06.2013 aufgrund geleisteter Teilzahlungen durch die Beklagte zu 1) entsprechend dem Klagantrag reduziert.

15

Die Klägerin beantragt nunmehr,

16

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 940.108,34 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 9% auf € 1.050.108,34 vom 21.08.2012 bis 16.09.2012, auf € 990.108,34 vom 17.09.2012 bis 12.12.2012 sowie auf € 940.108,34 seit dem 13.12.2012 auf das von der Klägerin bei der D..B... Bank unter der Nr. 2...0 (BLZ) geführte Konto zu zahlen.

17

Die Beklagten beantragen,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie sind der Ansicht, eine Überweisung an die Klägerin sei durch die I..-Embargo-Verordnung verboten, der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sei daher derzeit nicht durchsetzbar. Die Vereinbarung vom 21.08.2012 stelle keinen Altvertrag im Sinne der Verordnung, sondern eine erheblich geänderte neue Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Eine Überweisung auf das Konto der Klägerin bei der D..B... Bank sei ihnen nicht möglich, da sie keine Bank fänden, die sich zur Ausführung der Überweisung an die Klägerin bereiterkläre. Ihre Hausbanken und mehrere andere Banken würden Überweisungen an die Klägerin verweigern (vgl. Anlagenkonvolut B10). Die Beklagte zu 1) riskiere die Schließung ihrer Geschäftskonten, was ihr nicht zumutbar sei. Es sei Sache der Klägerin, einen legalen Zahlungsweg aufzuzeigen. Der Zinsanspruch sei seit Unmöglichkeit der Zahlungen an die Klägerin ab Dezember 2012 unbegründet.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die Klage ist zulässig und begründet.

22

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Darlehenssaldos aus dem Darlehensvertrag in Verbindung mit § 488 BGB.

23

Die Rückzahlungsverpflichtung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist jedoch, ob die Beklagten aufgrund der geltenden europäischen Regelungen zum I..-Embargo an der Rückzahlung im Sinne tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit gehindert sind.

24

Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB liegt vor, wenn die Leistung von niemandem, weder vom Schuldner noch von einem Dritten, erbracht werden kann. Eine rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn die Leistung aus Rechtsgründen nicht erbracht werden kann.

25

Den Beklagten ist eine Rückzahlung des Darlehens möglich und zumutbar. Eine Zahlung an die Klägerin ist nicht verboten oder aus anderen Gründen unmöglich.

26

Nach dem Urteil des Gerichtes der Europäischen Union vom 30.09.2010 (Kadi / Kommission, T-85/09, juris) sind (im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine Person zu Recht auf der Liste der Personen aufgeführt ist, deren Vermögen insbesondere wegen Unterstützung des iranischen Nuklearprogramms Sanktionen zu unterwerfen ist) die Beschränkungen der Rechte des Betroffenen in der EU durch eine genaue, unabhängige und unparteiische gerichtliche Kontrolle auszugleichen. Dies muss dann entsprechend für Zahlungsansprüche einer den Sanktionen unterworfenen Person im Bereich der EU gelten (OLG Frankfurt a.M. v. 09.05.2011 - 23 U 30/10).

27

a) Die Beklagten dringen nicht mit der Berufung auf eine rechtliche Unmöglichkeit durch, auch wenn die Beklagte zu 1) weiterhin auf der Liste der EU genannt wird (vgl. auch Gericht der Europäischen Union v. 06.09.2013 - T-434/11, juris). Ein Leistungshindernis ergibt sich insbesondere nicht aus EU-Recht.

28

Das EU-Recht hat grundsätzlich Vorrangwirkung. Das in Art. 23 Abs. 3 der I..-Embargo-VO normierte Bereitstellungsverbot steht einer Erfüllung der Darlehensrückzahlungspflicht durch die Beklagten nicht entgegen. Art. 23 Abs. 3 der I..-Embargo-VO gilt gemäß Art. 29 Abs. 2b) der Verordnung nicht für Zahlungen aufgrund von Verträgen, die vor dem Tag, an dem die Klägerin benannt wurde, d. h. dem 23.05.2011, geschlossen wurden, soweit diese Zahlungen eingefroren werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt diese Norm auch für private Schuldner, da es abstrakt mögliche Gutschriften durch Kreditinstitute - unabhängig von der Person des Überweisenden regelt, so dass eine entsprechende Einschränkung der Verordnung nicht zu entnehmen ist.

29

Der hier in Rede stehende Vertrag ist ein solcher Altvertrag. Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines Darlehens. Der Darlehensvertrag wurde am 23.11.2010 zwischen den Parteien geschlossen. Die Rückzahlungsvereinbarung vom 21.08.2012 ändert an dieser Einschätzung nichts. Hiermit einigten sich die Parteien auf die Modalitäten der Rückzahlung, nämlich die einzelnen Raten mit Zahlungsziel und -höhe, und das Konto, auf das eingezahlt werden sollte. Die wesentlichen Bedingungen des Darlehensvertrages, insbesondere der Darlehensbetrag, die Laufzeit und die Zinshöhe, wurden hingegen nicht verändert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verbindlichkeit nunmehr als wesentlich andere anzusehen wäre als vorher. Der Vertrag stellt sich nicht als gänzlicher neuer dar, sondern als bloße Modifikation unter Beibehaltung des Ursprungsvertrages mit dessen Essentialia. Auch aus dem Verordnungszweck ist kein Anhaltspunkt für eine besonders restriktive Auslegung erkennbar. Nach Rücktritt der Klägerin von der Rückzahlungsvereinbarung gründet sich der Rückzahlungsanspruch ausschließlich auf dem ursprünglichen Darlehensvertrag. Dieser Rücktritt ist auch wirksam, da die Beklagte zu 1) ihrer Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachkam, obwohl ihr dies möglich war, und der Rücktritt insofern nicht, wie die Beklagte zu 1) geltend macht, ausgeschlossen war (vgl. § 323 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 BGB).

30

Der Leistung kann jedoch in Folge der von der Europäischen Union beschlossenen Sanktionen nicht die ansonsten übliche Zahlungsanweisung der Gläubigerin zu Grunde gelegt werden. Nach dem Scheitern der bisherigen Überweisungsvorgänge kann die Klägerin auf Grund der Wirkung der I..-Embargo-VO nur die Zahlung auf eines ihrer Konten bei der D..B... Bank verlangen. So wird die Einhaltung europäischen Rechts gesichert.

31

Die Klägerin hat den Beklagten einen möglichen Zahlungsweg im Sinne einer Überweisung auf ihr Konto bei der D..B... Bank aufgezeigt. Auf mehrfache Nachfrage teilte die Deutsche B... Bank mit, dass Zahlungen auf das Konto der Klägerin bei der D..B... Bank eingezahlt werden können und dort entsprechend der I..-Embargo-VO eingefroren werden (vgl. u.a. Anl. K7, K11). Aus dortiger Sicht wurde nichts mitgeteilt, was gegen eine Überweisung auf ein eingefrorenes Konto spricht. Ob die Klägerin dann die Auszahlung des Geldes wird verlangen können, ist eine hier nicht zu klärende Frage, die der Freigabeprüfung der D..B... Bank obliegt.

32

Art. 30b Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung hindert die Banken rechtlich gesehen nicht an einer solchen Überweisung, da er regelt, dass Art. 30 und 30a auf Geldtransfers gemäß Art. 29 der Verordnung keine Anwendung finden.

33

Art. 38 der I..-Embargo-Verordnung ist nicht einschlägig, weil der Kredit für ein Geschäft im Fleischhandel gewährt worden war, der mit dem Embargo nicht im Zusammenhang steht.

34

b) Auch eine tatsächliche Unmöglichkeit haben die Beklagten nicht dargetan. Insofern ist es Sache der Beklagten, hierzu substantiiert vorzutragen. Entgegen ihrer Ansicht obliegt es nicht der Klägerin, ihnen eine Bank zu benennen, die auf das Konto der D..B... Bank überweist. Dies stellt sich vielmehr als Verantwortungsbereich und Sphäre der Beklagten dar, zumal der Klägerin gar nicht bekannt sein dürfte, bei welchen Bankinstituten die Beklagten Konten führen. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, dass einige Banken eine Überweisung an die Klägerin abgelehnt haben. Einen Beweis, dass sämtliche Banken eine Überweisung verweigern, haben sie nicht erbracht, und sind damit ihrer Beweislast nicht gerecht geworden.

35

Die Banken, die die Beklagte zu 1) anschrieb, haben teilweise eine Überweisung abgelehnt, wie beispielsweise die H..V.. Bank. Es ist jedoch unklar geblieben, ob die Beklagte zu 1) insofern Bankkundin ist oder von einer Drittbank eine Überweisung erfragt. Aus diesem Grund hat auch die P.. Bank darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1) nicht Kundin sei und daher keine Anspruchsgrundlage bestehe. Die C.. Bank und die Ha.. haben jeweils mitgeteilt, eine abschließende Antwort nur nach Prüfung im konkreten Einzelfall geben zu können. Die Ha.. hat schließlich mitgeteilt, Zahlungen an die Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vornehmen zu können (Anl. B10-14, B17), was nicht - wie die Beklagten darstellen - eine grundsätzliche Weigerung bedeutet. Dass die Anfrage bei den Banken nicht erschöpfend ist, kann daher dahinstehen, da schon aus den vorgelegten Antworten keine grundsätzliche Unmöglichkeit der Überweisung folgt.

36

Aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30.05.2012 (Anl. K12) lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes herleiten. Der dortige Fall ist schon nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, da es dort um die Eröffnung bzw. Fortführung eines Bankkontos durch eine im Rahmen des I..-Embargos gelistete Person ging. Hier geht es hingegen um die Überweisung durch eine nicht gelistete Person bzw. ein nicht gelistetes Unternehmen auf ein Konto bei der D..B... Bank. Im Übrigen haben die Beklagten schon keine hinreichende Weigerung der Banken vorgetragen.

37

c) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten ist weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb ihr bei einer Überweisung auf ein Konto der Klägerin bei der D..B... Bank der Verlust ihrer eigenen Geschäftskonten drohen sollte.

38

Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe die Ursache im Grunde selbst gesetzt. Die Frage der Kenntnis von zumindest möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten ist ein aus dem Schadenersatzrecht stammender Gedanke (§ 254 BGB); eine Kürzung von Erfüllungsansprüchen im Hinblick auf § 254 BGB wird demgegenüber grundsätzlich abgelehnt (BGH v. 16.11.2005 - IV ZR 120/04, NJW 2006, 394 mwN; OLG Frankfurt a.M. v. 09.05.2011 - 23 U 30/10; Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 254 Rn. 4). Bei Rückerstattungsansprüchen im Bankenverkehr wird demgegenüber die Möglichkeit einer Anwendung des § 254 BGB bejaht (BGH v. 12.10.1999 - XI ZR 294/98, NJW-RR 2000, 272 f., Palandt-Grüneberg, aaO, § 254 Rn. 3). Der Antrag der Klägerin zielt auf Erfüllung ab, so dass dieser Einwand nicht durchgreift.

39

Daher hat eine Zahlung auf das Konto der Klägerin bei der D..B... Bank zu erfolgen, die danach auf Antrag zu entscheiden hat, ob die Zahlungen freigegeben werden.

40

Eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof besteht gemäß Art. 267 AEUV nicht.

41

2. Der Beklagte zu 2) haftet gegenüber der Klägerin gemäß § 765 BGB als Bürge. Er wendet sich ohne Erfolg gegen seine Inanspruchnahme mit der Erhebung der Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB. Er hat sich ausweislich der Bürgschaftsurkunde selbstschuldnerisch im Sinne des § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Darlehensverbindlichkeit der Beklagten zu 1) verbürgt. Dies wird in der Urkunde zweimal erwähnt, die Schriftform des § 766 BGB ist gewahrt und die Erklärung genügt damit den Anforderungen an den wirksamen Ausschluss der Einrede der Vorausklage.

42

3. Der Zinsanspruch von 9% folgt aus der Vereinbarung der Klägerin mit der Beklagten zu 1) (vgl. § 288 Abs. 3 BGB). Bei Darlehensverträgen endet zwar die Verpflichtung zur Zahlung des Vertragszinses grundsätzlich mit der Fälligstellung des Darlehens, da Vertragszinsen nur für den Zeitraum geschuldet sind, für den eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht (BGH v. 28.04.1988 - III ZR 57/87, NJW 1988, 1967; BGH v. 08.10.1991 - XI ZR 259/90, NJW 1992, 109; BGH v. 08.02.2000 - XI ZR 313/98, NJW 2000, 1408; Palandt-Grüneberg, aaO, § 288 Rn. 11), danach ist aber gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB bzw. in analoger Anwendung des § 628 Abs. 2 BGB als Schadenersatz von einem weiterhin bestehenden Zinsanspruch auszugehen (vgl. BGH v. 28.04.1988 - aaO; v. 08.02.2000 - aaO; MüKo-Ernst, 6. Aufl. 2012, § 288 Rn. 26). Eine rechtliche oder faktische Unmöglichkeit, die einem Zinsanspruch entgegenstehen könnte, haben die Beklagten, die im Übrigen die begehrte Zinshöhe nicht angreifen, wie ausgeführt nicht dargetan.

II.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:

1.
Demokratische Volksrepublik Korea,
2.
(weggefallen)
3.
Iran,
4.
Libyen,
5.
Syrien,
6.
Russland.

(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.

(4) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für

1.
die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
2.
die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
3.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und
4.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.