Landgericht Hamburg Urteil, 01. Juni 2016 - 308 O 281/15

bei uns veröffentlicht am01.06.2016

Tenor

1. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann (zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten) - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

Salz- und Pfeffer-Streu-Sets gemäß nachfolgender Abbildung

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anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Handlungen gemäß Ziffer 1. durch Vorlage einer verbindlich unterzeichneten Aufstellung, welche

a) Namen, Anschriften und Vertretungsverhältnisse der Hersteller, Lieferanten und gewerblichen Abnehmer des Verletzungsgegenstandes einschließlich der bestellten, erhaltenen und vertriebenen Mengen,

b) die Einkaufs- und Verkaufspreise sowie mit dem Verletzungsgegenstand erzielte Nettoumsätze einschließlich des erzielten Gewinns,

c) den genauen Umfang der mit dem Vertrieb des Verletzungsgegenstandes verbundenen Werbemaßnahmen

enthält. Diese Angaben sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen wie Einkaufsrechnungen etc. zu belegen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Anbieten und/oder Inverkehrbringen des vorbezeichneten Salz- und Pfefferstreuer-Sets entstanden ist oder noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.044,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.08.2015 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt – nach Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens – nun in der Hauptsache von der Beklagten, wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung den Vertrieb von in Pferdeform gestalteten Salzstreuern zu unterlassen, und macht daneben Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie den Ersatz von Abmahnkosten geltend.

2

Die Klägerin entwickelt und vertreibt als Großhändlerin Accessoires für Freunde des Pferdesports, darunter das nachfolgend dargestellte Salz- und Pfefferstreuer-Set (im Folgenden „Klagemuster“), das sich unter anderem so arrangieren lässt, dass der Eindruck sich kraulender Pferde entsteht (Anlage K 12 sowie die nachfolgend eingeblendeten Darstellungen aus dem Katalog 2010/2011, S. 4 der Klägerin, Anlage 6a).

Abbildung
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3

Die Beklagte, die unter anderem Werbeartikel vertreibt, bot über ihren Internetauftritt ein im Vergleich zum Klagemuster weitgehend ähnlich gestaltetes Salz- und Pfefferstreuer-Set (vgl. Bl. 10 dA; Anlage B 9) an, welches sie von der T. Handels GmbH & Co. KG bezog.

4

Die Klägerin macht geltend, der Vertrieb des beanstandeten Produkts verletze in erster Linie die ihr zustehenden ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Hilfsweise stützt sie ihr Begehren auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 3 UWG4 Nr. 9 UWG aF). Sie ist der Auffassung, die streitgegenständliche Gestaltung sei urheberrechtlich geschützt. Sie zeichne sich dadurch aus, dass sie zwei in moderner Linienführung stilisierte Pferdefiguren darstelle, deren Hälse seitlich so geneigt sind, dass sie – einander verschränkt gegenübergestellt – sich pferdetypisch gegenseitig zu „kraulen“ scheinen und zugleich als Salz- und Pfefferstreuerset verwendet werden können, ohne dass diese Funktion sogleich offensichtlich wird. Vor dem hier streitgegenständlichen Entwurf habe es weder auf dem Markt der Geschenkartikel für Reitsportfreunde noch überhaupt im Bereich der Küchenartikel derart gestaltete Salz- und Pfefferstreuer-Sets gegeben (vgl. Anlagen 4); auch im Übrigen sei zu diesem Zeitpunkt keine auch nur annähernd ähnliche Ausgestaltung von Pferdefiguren aus Keramik bekannt gewesen (Anlage K 5). Die Klägerin behauptet, die bei ihr zunächst als kaufmännische Angestellte und sodann aufgrund ihres Talents gestalterisch tätige Angestellte, die Zeugin M. R., habe das streitgegenständliche Set im Herbst 2009 für die Klägerin und im Rahmen ihrer Arbeitszeit entworfen. Die gestalterische Aufgabe habe darin bestanden, eine einfache, aber klare und sofort als Pferd erkennbare Form zu entwickeln, die andererseits aber zugleich die technische Funktion eines Salz- und Pfefferstreuers gewährleisten sollte. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 15.10.2003 (Anlage K 2) habe Frau R. der Klägerin für alle innerhalb ihres Arbeitsverhältnisses entwickelten Artikel und Designs ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrechte eingeräumt.

5

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen

6

1. es bei Meidung von gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Salz- und Pfeffer-Streu-Sets gemäß nachfolgender Abbildung:

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7

anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen.

8

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Handlungen gemäß Ziffer 1. durch Vorlage einer verbindlich unterzeichneten Aufstellung, welche

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d) Namen, Anschriften und Vertretungsverhältnisse der Hersteller, Lieferanten und gewerblichen Abnehmer des Verletzungsgegenstandes einschließlich der bestellten, erhaltenen und vertriebenen Mengen,
e) die Einkaufs- und Verkaufspreise sowie mit dem Verletzungsgegenstand erzielte Nettoumsätze einschließlich des erzielten Gewinns,
f) den genauen Umfang der mit dem Vertrieb des Verletzungsgegenstandes verbundenen Werbemaßnahmen enthält. Diese Angaben sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen wie Einkaufsrechnungen etc. zu belegen.

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der aus dem Anbieten und/oder Inverkehrbringen des vorbezeichneten Salz- und Pfefferstreuer-Sets entstanden ist oder noch entstehen wird.

11

4. an die Klägerin 1531,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Gestaltung in Abrede und macht geltend, diese nehme lediglich vorbekannte Ausdrucksformen auf und wiederhole diese. Es seien – was zwischen den Parteien unstreitig ist - vor dem Entwurf des in Rede stehenden Produkts auf dem Markt bereits gleichartige Pfeffer- und Salzstreuer-Sets in Tierform erhältlich gewesen, die nachfolgend dargestellt werden:

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Insofern seien bereits nahezu identische, in schwarz-weiß und in moderner Linienführung gehaltene Gestaltungen von Tierfiguren als Salz- und Pfefferstreuer-Sets bekannt gewesen, die auch so zusammengestellt werden könnten, dass sie sich umarmen. Die Übertragung dieser Gestaltungsmerkmale auf eine andere Tierart, nämlich die der Pferde, können die erforderliche Gestaltungshöhe nicht begründen.

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Zudem seien auch schon in der Vergangenheit Tierskulpturen in minimalistischer und abstrahierender Gestaltungsform bekannt, wie sich den Gestaltungen des Bildhauers Ewald Mataré ergebe (vgl. Anlagen B 5, B 6):

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Auch die Darstellung „sich kraulender“ Pferde sei nicht neu, wie sich der Darstellung eines Skulptur nach dem Entwurf „L’Accolade“ von Pierre-Jules Mêne entnehmen lasse (Anlage B 7):

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Die Formgebung des Klagemusters sei ausschließlich funktionsbedingt. Insbesondere die Biegung der Hälse sei technisch bedingt und dürfe ebenso wenig wie die Farbgebung, die der üblichen Unterscheidung zwischen Salz und Pfeffer diene, als schutzbegründendes Element berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund könne die Gestaltung des Klagemusters nicht als künstlerisch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG eingestuft werden. Jedenfalls aber weise die angegriffene Gestaltung gegenüber dem Klagemuster durchaus wahrnehmbare und den Gesamteindruck prägende Unterschiede auf. So sei das angegriffene Modell deutlich größer als das Klagemuster. Auch die Wölbungen von den Hinterbeinen über den Bauch bis hin zu den Vorderbeinen wiesen andere Dimensionen auf. Schließlich seien die Öffnungen, aus denen das Salz oder der Pfeffer heraus gestreut wird, unterschiedlich angeordnet.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

20

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (I.), Auskunft und Schadensersatzfeststellung sowie auf Ersatz von Abmahnkosten (II.), dieser allerdings nur im tenorierten Umfang, zu.

I.

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Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu.

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1. Die streitgegenständliche Gestaltung genießt als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

23

a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2014, 175 Rn. 15 – Geburtstagszug mwN). Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH, GRUR 2012, 58Rn. 36 - Seilzirkus). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 15 – Geburtstagszug mit Verweis auf EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 45 - Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220Rn. 48 bis 50 - BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156Rn. 98 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166Rn. 89 bis 93 - Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386Rn. 38 f. - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814Rn. 67 - SAS Institute/WPL). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 15 – Geburtstagszug; GRUR 2012, 58Rn. 25 - Seilzirkus, mwN). Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1986 - I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 88/89, GRUR 1991, 529, 530 - Explosionszeichnungen, mwN; BGH, GRUR 2011, 803Rn. 63 - Lernspiele). Daraus folgt, dass in diesen Fällen bereits geringfügige Veränderungen der Gestaltung zur Folge haben können, dass der Schutzbereich des Schutz beanspruchenden Musters nicht berührt wird.

24

b) Nach diesen Grundsätzen weist die in Rede stehende Gestaltung hinreichende eigenschöpferische Prägung auf. Sie lässt erkennen, dass die Zeugin M. R. von einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum hinreichend, das heißt nach Auffassung der für Kunst einigermaßen empfänglichen Kreise in künstlerischem Maße Gebrauch gemacht hat. Das kann die Kammer als ständig mit Urheberrechts- und Designsachen befasster Spruchkörper aus eigener Sachkunde beurteilen.

25

aa) Das Klagemuster zeichnet sich dadurch aus, dass es die Pferde in einer ausgeprägt harmonisch geschwungenen Form darstellt, die von naturalistischer Detailtiefe absieht. Die bogenförmige Linienführung zwischen den geschlossenen Vorder- und Hinterbeinen, deren Doppelung nur angedeutet ist, der Schwung vom Kopf über den leicht seitlich abgewinkelten Hals und den Rücken bis zum angedeuteten Schweif, der mit Gesäß und Hinterbeinen verschmilzt sowie der in sich gewundene Bogen von den Vorderbeinen bis zum Kopf verleihen den Figuren trotz der formalen Reduzierung eine filigran-dynamische Anmutung. Der sichere Stand auf breiten Beinen lässt die Figuren kraftvoll und sogleich ruhend wirken, was durch die reduzierte Formensprache des gesamten Korpus unterstrichen wird. Werden die Pferde, wie bereits im Entwurf (Anlage K 13 – 15) ausgeführt, seitlich versetzt, Schulter an Schulter, einander gegenübergestellt, so wirkt es, als ob sie sich mit den kreuzenden Köpfen „kraulen“ – tatsächlich berühren die Köpfe sich aber nicht. Auch dieses Gestaltungselement gibt den Figuren eine eigentümliche Leichtigkeit, die in dieser Position durch die sich kreuzenden Schwünge der Hälse hervorgehoben wird. Dass solche Positionen der Wirklichkeit entsprechen, nimmt der vorliegenden Gestaltung - anders als die Beklagte meint - jedoch nicht ihre Individualität.

26

bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt diese individuelle und konkrete Ausgestaltung zweier Pferdefiguren keineswegs zwangsläufig aus der technischen Funktion der Figuren, die diese als Salz- und Pfefferstreuer erfüllen müssen. Dass Salz oder Pfeffer aus den Figuren gestreut werden kann, setzt lediglich voraus, dass der Körper innen hohl ist und über zwei Öffnungen verfügt – eine zum Streuen und eine weitere zum Befüllen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Figuren einen sicheren Stand haben, die Elemente bruchsicher sind und Pfeffer und Salz sich daraus leicht streuen lassen. Darüber hinaus ist es der Funktion als Pfeffer- und Salzstreuer geschuldet, dass die Farbgebung der einzelnen Figuren unterschiedlich sein sollte, um eine leichte Unterscheidung zwischen dem Salz- und Pfefferstreuer zu ermöglichen, wobei eine Gestaltung in den Kontrastfarben schwarz und weiß aufgrund der Usancen in diesem Produktbereich naheliegend ist. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben besteht allerdings ein noch hinreichender Gestaltungspielraum bei der konkreten Ausformung des Korpus, wie schon die Entgegenhaltung der Beklagten sowie die Entwurfszeichnungen und -modelle zeigen. Die in den Anlagen B 2 und B 4 wiedergegebenen Variationen von Pfeffer- und Salzstreuer in Katzen- oder Delfinform zeigen ebenfalls eine Bandbreite möglicher Gestaltungen. Die Darstellung der beiden Katzen (Anlage B 3) lässt zudem erkennen, dass durchaus eine sehr viel naturnähere und detailreichere Gestaltung der Pferdeform möglich gewesen wäre.

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Die Beweisaufnahme hat erkennen lassen, dass die Dimensionierung der Beine zwar auch der Standfestigkeit, der Bruchsicherheit und der leichten Streubarkeit von Salz und Pfeffer und damit einer technischen Funktionen dient. Es ist allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Standfestigkeit nur in dieser konkreten, massiv und reduziert wirkenden Ausgestaltung hätte erreicht werden könnte. Die Zeugin R. beschrieb es insoweit auch als besondere gestalterische Schwierigkeit, trotz einer aufgrund der Funktion erforderlichen Reduzierung eine schön anmutende Beinform zu entwickeln.

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Nicht technisch bedingt ist schließlich die geschwungene Biegung der Hälse. Die Funktion eines Gewürzstreuers setzt eine solche Gestaltung nicht voraus. Dass eine solche Biegung erforderlich ist, um ein gegenseitiges Kraulen der Pferde bei einer bestimmten Positionierung der Pferde zueinander darzustellen, trifft zwar zu. Allerding handelt es sich dabei um eine von der Gestalterin frei gewählte Position, die keinerlei technischer oder funktionaler Notwendigkeit folgt. Insofern kommt der farblichen Gestaltung bei der Bewertung der Individualität keine entscheidende Bedeutung zu.

29

cc) Auch die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entgegenhaltungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Ob es bereits andere in den Kontrastfarben schwarz und weiß gehaltene Tierfiguren gab, die als Salz- und Pfefferstreuer verwendet werden können, ist unerheblich. Denn schutzbegründend ist nicht die abstrakte Idee, Tierfiguren in den Kontrastfarben schwarz und weiß als Gewürzstreuer zu verwenden, sondern die konkrete Formgebung der Pferde. Sowohl die von der Beklagten vorgelegten Katzen- und Delfindarstellungen unterscheiden sich in ihrer konkreten Form aber – bereits naturgemäß – deutlich von den hier streitgegenständlichen Pferdefiguren. Auch der Umstand, dass bereits vor der hier in Rede stehende Gestaltung Tiere in abstrahierender Art oder moderner Linienführung dargestellt wurden, spielt keine Rolle, weil schon ein solcher Stil für sich genommen weder allgemein noch vorliegend in irgendeiner Weise schutzbegründend ist. Die Plastiken Matarés weisen gegenüber dem Klagemuster sowohl in der stilistischen Manier als auch in der konkreten Formgebung eine deutlich verschiedene Anmutung auf.

30

2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin ausschließlicher und uneingeschränkter Nutzungsrechte bezüglich der in Rede stehenden Gestaltung. Davon ist die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin R. sowie unter Berücksichtigung des vorgelegten Arbeitsvertrages und der diesbezüglichen Ergänzungsvereinbarungen, insbesondere der vom 15.10.2003 (vgl. Anlage K2), mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit überzeugt.

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a) Die Klägerin hat zunächst bewiesen, dass die bei ihr angestellte Zeugin R. die hier in Rede stehende Gestaltung geschaffen hat. Die Zeugin konnte anhand von Entwurfszeichnungen (K 13 – 15) und -modellen (K 17 und 17) nachvollziehbar und glaubhaft erläutern, wie sie die Pferdefiguren für das Salz- und Pfeffersteuer-Sets entwickelt hat. So legte sie plastisch, detailliert und - nach dem persönlichen Eindruck der Kammer – auch authentisch die einzelnen Schritte bis zur Fertigstellung des Rohmodells, das als Vorlage für industrielle Herstellung diente (Anlage K 17), dar. Irgendwelche Zweifel an der Urheberschaft der Zeugin R. blieben der Kammer nicht.

32

b) Die Klägerin hat ebenfalls zu beweisen vermocht, dass ihr die Zeugin R. die ausschließlichen Verbreitungsrechte an der von ihr geschaffenen Gestaltung eingeräumt hat. Die Zeugin hat ebenso glaubhaft bestätigt, dass sie zum Zeitpunkt der Entwurfstätigkeit bei der Klägerin angestellt war und bis heute auch ist und dass sie die als Anlage K 2 vorgelegten Vereinbarungen mit der Klägerin getroffen hat. Danach hat sie dieser in Bezug auf die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses geschaffenen Gestaltungen ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrechte eingeräumt.

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3. Die Beklagte hat die Rechte der Klägerin aus § 17 Abs. 1 UrhG verletzt.

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a) Das Verbreitungsrecht im Sinne dieser Vorschrift ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht um nach Art. 4 Abs. 1 der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 4 Abs. 1 RL 2001/29/EG im Einklang mit der bisherigen Auslegung des § 17 Abs. 1 UrhG durch den Bundesgerichtshof dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es auf Grund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu seinem Erwerb anregt (EuGH, GRUR 2015, 665 Rn. 35 – Dimensione ua/Knoll; BGH GRUR 2016, 487 Rn. 30 ff. – Wagenfeld-Leuchte II mwN). Das Kaufangebot der beanstandeten Gestaltung (Anlage B 9) auf der Webseite der Beklagten erfüllt diese Voraussetzungen.

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b) Die angegriffene Gestaltung stellt auch eine Verbreitung des Klagemusters dar. Zwar kommt dem von der Zeugin R. geschaffenen Werk aufgrund des geringen Grades der künstlerischen Gestaltung nur ein beschränkter Schutzumfang zu. Die angegriffene Gestaltung ist von diesem Schutzumfang jedoch erfasst. In ihr lassen sich alle wesentlichen und prägenden Merkmale des geschützten Werkes erkennen. Zwar ist das Klagemuster leicht größer dimensioniert als die angegriffene Gestaltung, auch die bogenförmigen Wölbungen zwischen Vorder- und Hinterbeinen weichen minimal in der Linienführung des Klagemusters ab. Zudem sind die Einkerbungen zwischen den beiden Vorderbeinen im Klagemuster deutlich schwächer ausgeprägt als beim Klagemuster. Schließlich weist die angegriffene Gestaltung auch anders gestaltete Öffnungen für das Salz und den Pfeffer auf. Sämtliche dieser Merkmale sind für den Gesamteindruck jedoch gegenüber der vollständig übernommenen, von naturalistischen Elementen abstrahierenden und harmonischen Grundlinienführung des Pferdekorpus und dessen Haltung nur von untergeordneter Bedeutung.

36

4. Die Beklagte handelte auch widerrechtlich. Eine Berechtigung zur Nutzung des geschützten Werks hat sie nicht geltend gemacht.

37

5. Es liegt aufgrund der Rechtsverletzung auch eine Wiederholungsgefahr vor, zu deren Ausräumung die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen wäre. Eine solche Erklärung hat die Beklagte trotz Aufforderung nicht abgegeben.

II.

38

1. Der Klägerin stehen nach §§ 242, 259 BGB, § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zu.

39

2. Da die Beklagte, indem sie sich über die Schutzrechtslage nicht hinreichend kundig gemacht hat, zumindest fahrlässig handelte, kann die Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auch Feststellung verlangen, dass die Beklagte der Klägerin den aus der Rechtsverletzung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

40

3. Ebenfalls aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG sowie daneben auch aus § 97a UrhG steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Abmahnkosten zu. Dieser besteht allerdings nur im tenorierten Umfang, da der Gegenstandswert der Abmahnung gemäß §§ 2, 13, 14 RVG in Verbindung mit Ziff. 2300, 7002 VV RVG mit 25.000 € zu bemessen ist. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin den Gegenstandswert des Unterlassungsbegehrens im vorliegenden Verfahren selbst in dieser Höhe bewertet hat. Dem entspricht ungefähr auch die Bewertung durch die Beklagte in ihrer außergerichtlichen Stellungnahme. Soweit dort der Gegenstandswert mit 100.000 € bemessen wurde, ist zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme für drei Inanspruchgenommene erfolgte, ohne dass sich bei den gegen sie gerichteten Unterlassungsansprüchen um dieselbe Angelegenheit im Sinne des §§ 7, 15 RVG handelte (vgl. dazu BGH GRUR-RR 2008, 460 Rn. 7). Zwar hat die Beklagte das geschützte Werk bundesweit angeboten. Angesichts der von der Klägerin in den Jahren 2014 und 2013 verkauften Stückzahlen von 1.370 und 1.263 bei einem Umsatz von 7.772 € und 7.309 €, den die Klägerin als auf diesem Gebiet führendes Unternehmen getätigt hat, erscheint auch im Zeitpunkt des Anfalls der Gebühr (d.h. bei Erteilung des Auftrags zur Verfolgung der hier in Rede stehenden Rechtsverletzung) ein Gegenstandswert von 25.000 € als ausreichend und angemessen.

B.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 101 Anspruch auf Auskunft


(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfäl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97a Abmahnung


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulege

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 7 Mehrere Auftraggeber


(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 17 Verbreitungsrecht


(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitu

Referenzen

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.