Landgericht Hagen Urteil, 19. Okt. 2015 - 4 O 267/13
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.972,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 17.255,00 € seit dem 28.01.2013 bis 10.03.2013,
aus 12.308,49 € seit dem 11.03.2013 bis 07.04.2013,
aus 10.320,99 € seit dem 08.04.2013 bis 14.05.2013,
aus 8.279,00 € seit dem 15.05.2013 bis 16.03.2013,
aus 8.719,00 € seit dem 07.08.2013 bis zum 16.03.2014 und
aus 8.972,19 € seit dem 17.03.2014.
2. Weiter werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt N, I, I1, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 242,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12.01.2013 auf der TStraße in I1.
3Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Pkw VW Tiguan, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 310.
4Am Unfalltage gegen 19:20 Uhr befuhr der Kläger mit diesem Pkw die TStraße in I1 in Fahrtrichtung T2. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin T, befand sich auf dem Beifahrersitz.
5Zur gleichen Zeit befuhr die Beklagte zu 1.) mit ihrem PKW Citroën C5 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 42, welcher bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist, die TStraße in entgegengesetzter Richtung, in Fahrtrichtung C Ring.
6Es kam zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) zur Kollision im Begegnungsverkehrs, wobei der Unfallhergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
7In der Folgezeit wurde gegen die Beklagte zu 1.) ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und gegen die Beklagte zu 1.) mit Bußgeldbescheid vom 20.03.2013 (Bl. 33 d. Ermittlungsakte Az.: YY PP I1) ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € festgesetzt zzgl. Gebühren und Auslagen.
8Der Kläger holte außergerichtlich ein privates Sachverständigengutachten bzgl. der an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden ein. Danach entstand an dem klägerischen Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 15.850,00 €. Der Kläger erwarb ein Ersatzfahrzeug. Zwischen dem Unfalltag und der – streitigen – Anmeldung des Ersatzfahrzeugs lagen 13 Kalendertage.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 2.) zunächst auf, einen Betrag i.H.v. 17.250,00 € bis zum 27.01.2013 zu zahlen. Im Einzelnen machte er folgende Postionen geltend:
10Totalschaden |
15.850,00 € |
Sachverständigenkosten |
1.300,00 € |
Im Wrack verbliebenes Benzin |
30,00 € |
Ummeldekosten pauschal |
70,00 € |
Allgemeine Kostenpauschale |
25,00 € |
Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 2.) auf, für 13 Tage Nutzungsausfall i.H.v. 59,00 € täglich, mithin 767,00 €, bis zum 22.04.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte zu 2.) zahlte an den Kläger insgesamt unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % einen Betrag i.H.v. 8.986,00 €. Haftungsanteilig zahlte die Beklagte auf den Fahrzeugschaden i.H.v. 15.850,00 €, auf die Sachverständigenkosten i.H.v. 1.300,00 €, auf die Kostenpauschale i.H.v. 25,00 €, auf das sich im Tank befindliche Benzin i.H.v. 30,00 € und auf die Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 767,00 €. Im Einzelnen zahlte die Beklagte zu 2.):
13am 11.03.2013 |
4.946,51 € |
am 08.04.2013 |
1.987,50 € |
am 15.05.2013 |
2.051,99 € |
Ferner zahlte die Beklagte zu 2.) Rechtsanwaltskosten i.H.v. 718,40 €.
15Im Zusammenhang mit dem Unfallhergang behauptet der Kläger, die Beklagte zu 1.) sei ihm auf der Gegenfahrbahn mit erheblicher Geschwindigkeit entgegengekommen und plötzlich, ohne ersichtlichen Grund von ihrer Fahrbahn abgekommen und in die Gegenfahrbahn, gegen sein Fahrzeug gefahren, welches sich vollständig auf der „eigenen“ Fahrspur befunden habe. Die Beklagte zu 1.) habe unmittelbar nach dem Unfall erklärt, sie könne sich gar nicht richtig erinnern, was passiert sei; plötzlich habe es gekracht.
16Der Kläger ist der Ansicht, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs wegen des behaupteten Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1.) vollständig zurücktrete.
17Der Kläger hat zunächst behauptet, ihm sei durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 18.012,00 € entstanden. Im Einzelnen behauptet der Kläger folgende Schäden:
18Schaden gemäß Sachverständigengutachten (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) |
15.850,00 € |
Sachverständigenkosten |
1.300,00 € |
Nutzungsausfall 13 Tage à 59,00 € |
767,00 € |
Ummeldekosten pauschal |
70,00 € |
Allgemeine Kostenpauschale |
25,00 € |
Im Zusammenhang mit der Position „Ummeldekosten pauschal“ behauptet der Kläger, dass das verunfallte klägerische Fahrzeug ab- und das Ersatzfahrzeug angemeldet worden sei. Die Kosten für die An- und Abmeldung seien im Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs enthalten gewesen. Sie seien nicht gesondert ausgewiesen, so dass sie nicht belegt werden könnten. Der Kläger ist der Ansicht, dass dies einer pauschalen Abrechnung eines geschätzten Betrages von 70,00 € für die an- und Abmeldung nicht entgegenstehe. Ein solcher Betrag sei angemessen.
20Im Zusammenhang mit der Position „Nutzungsausfall“ hat der Kläger zunächst die Ansicht vertreten, dass ihm ein Nutzungsausfall für 13 Kalendertage in Höhe von 767,00 € zustehe, da das klägerische Fahrzeug in die Gruppe G der Nutzungsausfallentschädigungstabelle einzuordnen und danach ein Nutzungsausfall pro Tag in Höhe von 59,00 € zu zahlen sei.
21Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung von 18.012,00 € abzüglich bereits von der Beklagten zu 2.) gezahlter 8.986,00 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger zunächst die Zahlung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, für die Geltendmachung dieser Schäden nach einem Gegenstandswert von 18.012,00 € unter Zugrundlegung einer 1,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.105,51 € zuzüglich Verzugszinsen geltend gemacht.
22Unter teilweiser, mit Schriftsatz vom 16.10.2013 erklärter Klagerücknahme i.H.v. 750,53 € hinsichtlich des Antrags zu 2.) hat der Kläger zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 beantragt,
231. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 18.012,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.01.2013 zu zahlen, abzüglich am 11.03.2013 gezahlter 4.946,51 €, am 08.04.2013 gezahlter 1.987,50 € und abzüglich am 15.05.2013 gezahlter 2.051,99 €.
242. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für die Klägerseite vorgerichtliche Vergütung des Rechtsanwalts N2 für die Schadensregulierung i.H.v. 355,00 € an diesen zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung.
25Im Zusammenhang mit der Position „Nutzungsausfall“ vertritt der Kläger nunmehr – wie auch die Beklagten – die Ansicht, dass das klägerische Fahrzeug in die Gruppe F der Nutzungsausfallentschädigungstabelle einzuordnen und danach ein Nutzungsausfall pro Tag in Höhe von 50,00 € zu zahlen sei.
26Im Übrigen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.03.2014 behauptet – was unstreitig ist – dass er für den Zeitraum vom 14.01.-17.01.2013 (4 Kalendertage) einen Mietwagen in Anspruch genommen habe, wofür ihm Kosten in Höhe von 453,19 € in Rechnung gestellt worden seien.
27Der Kläger behauptet nunmehr, ihm sei durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 17.978,19 € entstanden. Im Einzelnen behauptet der Kläger nunmehr folgende Schäden:
28Schaden gemäß Sachverständigengutachten (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) |
15.850,00 € |
Sachverständigenkosten |
1.300,00 € |
Nutzungsausfall 9 Tage à 50,00 € |
450,00 € |
Mietwagenkosten |
253,19 € |
Im Wrack verbliebenes Benzin |
30,00 € |
Ummeldekosten pauschal |
70,00 € |
Allgemeine Kostenpauschale |
25,00 € |
Mit der Klage macht der Kläger nunmehr die Zahlung von 17.978,19 € abzüglich bereits von der Beklagten zu 2.) gezahlter 8.986,00 € nebst Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von (restlichen) 355,00 € nebst Verzugszinsen geltend und beantragt zuletzt,
301. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 17.978,19 € zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.01.2013 aus 17.275,00 €, sowie aus 450,00 € seit Rechtshängigkeit und aus 253,91 € ab dem 17.03.2014, abzüglich am 11.03.2013 gezahlter 4.946,51 €, am 08.04.2013 gezahlter 1987,50 € und abzüglich am 15.05.2013 gezahlter 2.051,99 €.
312. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen für die Klägerseite vorgerichtliche Vergütung des Rechtsanwalts N2 für die Schadensregulierung i.H.v. 355,00 € an diesen zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung.
32Die Beklagten beantragen,
33die Klage abzuweisen.
34Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1.) habe am 12.01.2013 gegen 19:20 Uhr die TStraße in Fahrtrichtung C Ring mit einer Geschwindigkeit von etwa 30-40 km/h gefahren. Sie – die Beklagte zu 1.) - sei auf ihrem Fahrstreifen gefahren, als plötzlich das entgegenkommende klägerische Fahrzeug auf die Fahrbahn des entgegenkommenden Beklagtenfahrzeugs geraten sei und das Beklagtenfahrzeug vorne links getroffen habe. Erst durch die Kollision und den geplatzten Reifens sei das Beklagtenfahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten.
35Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und daher den Unfall erheblich mitverschuldet habe. Der Kläger habe daher keinen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten.
36Im Zusammenhang mit der Schadenshöhe sind die Beklagten der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch habe die Ummeldekosten fiktiv, ohne einen Nachweis, geltend zu machen. Allenfalls wären – sofern eine pauschale Schadensschätzung zugelassen werden – ein Betrag in Höhe 50,00 € zu erstatten. Eine Auslagenpauschale sei lediglich in Höhe von 20,00 € erstattungsfähig. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch. Zudem bestehe kein Anspruch auf eine 1,5 Geschäftsgebühr.
37Das Gericht hat die Ermittlungsakte des Polizeipräsidiums Hagen, Az. YY PP I1, beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 gemacht.
38Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T, wobei wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 (Bl. 88 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
39Weiter hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 17.04.2014 (Bl. 108 ff. d.A.) Beweis erhoben über den Unfallhergang durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, sowie ergänzende Anhörung des Sachverständigen D, wobei wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dip.-Ing. D aus T vom 21.01.2015 (Bl. 119 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 (Bl. 211 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
40Die Klage wurde den Beklagten am 06.08.2013 zugestellt.
41Entscheidungsgründe:
42Die Klage ist zulässig, aber nur in dem tenorierten Umfang begründet.
43I.
44Dem Kläger steht wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 12.01.2013 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß dem §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 421 BGB ein Schadensersatzanspruch über einen Betrag in Höhe von insgesamt 8.972,19 € zu.
451.
46Die Beklagten sind als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet, die dem Kläger durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 12.01.2013 entstandenen Schäden zu ersetzen.
47Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1.) die für sie maßgebliche Fahrspur nach links in Richtung Gegenverkehr verlassen hat, wo es mit dem herannahenden klägerischen Fahrzeug zur Frontkollision kam.
48Die Zeugin T hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2014 glaubhaft geschildert, dass die Beklagte zu 1.) mit ihrem PKW Citroën C5 in den Gegenverkehr auf die Fahrbahn des klägerischen Fahrzeugs fuhr und dort mit diesem kollidierte. Die Zeugin T hat in diesem Zusammenhang anschaulich und glaubhaft geschildert, dass sie noch gerufen habe: „Was ist denn da los. Was machen die denn?“. Allein die Tatsache, dass die Zeugin T die Ehefrau des Klägers ist, steht ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen.
49Die Angaben werden vielmehr durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Stefan D vom 21.01.2015 sowie die Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 bestätigt. Der Sachverständige hat in dem schriftlichen Gutachten vom 21.01.2015 festgestellt, die Beklagte zu 1.) eindeutig und widerspruchsfrei die für sie maßgebende Fahrspur nach links in Richtung Gegenfahrbahn verlassen hat, wo es mit dem klägerischen Fahrzeug zur Frontalkollision gekommen ist.
50Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als öffentlich vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
51Der streitgegenständliche Verkehrsunfall stellt auch für die Beklagte zu 1.) kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.
52Ein Ereignis ist im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG immer dann unabwendbar, wenn es auch bei der Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 Rn. 22). Dabei gehört zu der Anwendung dieser höchsten Sorgfalt ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, aber nicht gemessen an dem Verhalten eines gedachten „Superfahrer“, sondern gemessen an den durchschnittlichen Anforderungen an das Verhalten eines „Idealfahrers“ (a.a.O.).
53Ein Idealfahrer wäre nicht in den Gegenverkehr gefahren.
54Für den Kläger stellt der streitgegenständliche Verkehrsunfall hingegen ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar.
55Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeug des Gerichts fest. Die erforderliche Überzeugung des Gerichtes gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.
56Der Sachverständige D hat im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er anhand von den, nach der Erstellung des schriftlichen Gutachtens klägerseits vorgelegten Lichtbildern, nunmehr mit einer 80-90 %-igen Wahrscheinlichkeit zu einem Kollisionswinkel von 5-7°, statt der ursprünglich festgestellten 1-3° käme. Der Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dies aus den vorliegenden Schäden an den beteiligten Fahrzeugen ergebe. Insoweit hat er ausgeführt, dass das Rad des Tiguan durch die Kollision nach innen gedrückt worden sei, während das Rad des Citroen C 5 ca. 90° ausgedreht worden sei. Dieses Rad habe sich wohl verhakt. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich dies auch daraus ergebe, dass das klägerische Fahrzeug relativ wenig Schäden im sog. Frontbereich hätte. Der Kotflügel sei nicht beschädigt. Die Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug seien hingegen seitenbetont.
57Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass der Kläger bei einem Kollisionswinkel von 5-7° keine Möglichkeit gehabt habe, den Unfall zu vermeiden. Hierzu führt der Sachverständige aus, dass der Kläger durch die Schrägfahrt des Beklagtenfahrzeugs keine Möglichkeit mehr zum Ausweichen gehabt habe. Der Kläger habe nur noch eine halbe Sekunde Zeit zum Reagieren gehabt. Selbst wenn der Kläger nach rechts ausgewichen wäre, wäre es zu einer Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge gekommen. Lediglich der Anstoßpunkt hätte sich nach hinten verlagert.
58Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
59Ein Idealfahrer hätte sich in der Situation des Klägers auch nicht anders verhalten können, als sein Fahrzeug nach rechts zu lenken, wodurch die Kollision nicht verhindert worden wäre.
602.
61a)
62Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 15.850,00 € abzüglich bereits gezahlter 7.925,00 € verlangen. Die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands ist zwischen den Parteien unstreitig.
63b)
64Weiter kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v. 1.300,00 € abzüglich bereits gezahlter 650,00 € verlangen. Die Höhe der Sachverständigenkosten ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig.
65c)
66Nutzungsausfall kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe 66,50 € beanspruchen.
67Der Kläger hat zunächst – auch außergerichtlich - einen Nutzungsausfall in Höhe von 767,00 € (13 Tage x 59,00 €) geltend gemacht. Nunmehr begehrt der Kläger noch Nutzungsausfall in Höhe von 450,00 € (9 Tage x 50,00 €). Zutreffend ist, dass das klägerische Fahrzeug in die Gruppe F der Nutzungsausfallentschädigungstabelle und danach ein Betrag in Höhe von 50,00 € pro Tag zu zahlen ist. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Nutzungsausfall für 9 Tage, da unstreitig zwischen dem Unfalltag und der – insoweit streitigen - Anmeldung 13 Tage gelegen haben. Der Kläger hat hiervon vier Tage einen Mietwagen in Anspruch genommen.
68Ebenfalls unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Beklagte zu 2.) außergerichtlich 383,50 € auf den Nutzungsausfallschaden gezahlt hat.
69d)
70Daneben hat der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch einen Anspruch auf Mietwagenkosten der geltend gemachten Höhe von 253,19 €.
71Der Kläger hat unstreitig in der Zeit vom 14.01.-17.01.2013 einen Mietwagen in Anspruch genommen. Hierfür wurden dem Kläger 453,19 € in Rechnung gestellt.
72Für separate Zeiträume kann neben dem Ersatz von Mietwagenkosten Nutzungsausfall verlangt werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.08.2004, Az.: 7 U 10/04).
73Der Kläger verlangt in diesem Rechtsstreit allerdings lediglich die Erstattung eines Betrages von 253,19 €.
74e)
75Weiter kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung der geltend gemachten Benzinkosten i.H.v. 30,00 € abzüglich bereits gezahlter 15,00 € verlangen.
76f)
77Bezüglich der An- und Abmeldekosten hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten einen Anspruch auf eine Pauschale. Es ist auch ohne konkreten Nachweis davon auszugehen, dass durch den Verkauf des durch den Unfall beschädigten VW Tiguan und durch die unstreitige Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges An- und Abmeldungskosten angefallen sind.
78Soweit die Beklagten die Ab- und Anmeldung bestreiten, ist dies unbeachtlich, da der Kläger schlüssig die Ummeldung dargelegt hat. Im Übrigen ist es außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Ersatzfahrzeug - unstreitig – angeschafft, aber nicht angemeldet wird.
79Das Gericht hält jedoch entgegen der Auffassung des Klägers für diese Kosten nur eine Pauschale in Höhe von 50,00 € nach § 287 ZPO für angemessen (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 19.05.2010,Az.: 5 O 415/08).
80Tatsächliche höhere Aufwendungen hätte der Kläger hinreichend darlegen müssen. Die Behauptung, dass üblicherweise 80,00 – 100,00 € für eine Ummeldung in Rechnung gestellt werden, reicht nicht aus.
81g)
82Daneben kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern noch eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt hat (vgl. BGH NJW 2011,2 1871; Palandt, BGB 73. Auflage, § 249 BGB Rn. 79 mit weiteren Nachweisen.), abzüglich bereits gezahlter 12,50 € verlangen.
83II.
84Der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Verzugszinsen ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
85III.
86Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten an diesen zu, jedoch lediglich in Höhe von 242,88 €.
87Auf der Grundlage des berechtigten Gegenstandswerts i.H.v. 17.958,19 € (Fahrzeugschaden 15.850,00 €, Sachverständigenkosten 1.300,00 €, Nutzungsausfall 450,00 €, Mietwagenkosten 253,19 €, Benzinkosten 30,00 €, Unkostenpauschale 25,00 €, Ummeldepauschale 50,00 €) ergibt sich aus der hier anwendbaren Gebührentabelle zum RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der nach Ziffer 2300 VV RVG angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr sowie einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 € zuzüglich der Mehrwertsteuer i.H.v. 19 % nach Ziffer 7008 VV RVG, ein Gebührenanspruch in Höhe von 961,28 €.
88Hierauf hat die Beklagte zu 2.) unstreitig außergerichtlich bereits einen Betrag in Höhe von 718,40 € gezahlt.
89Ein Anspruch auf eine 1,5 Geschäftsgebühr bestand demgegenüber nicht. Das Gericht vermochte hier nicht zu erkennen, dass es sich um eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit handelt.
90IV.
91Der Zinsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
92V.
93Der Vortrag im Schriftsatz des Klägers vom 30.09.2015 konnte unberücksichtigt bleiben. Eine Schriftsatzfrist wurde nicht beantragt und nicht gewährt. Im Übrigen haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 auch zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt.
94VI.
95Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO.
96Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.184,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2008 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie aus 2.) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
- 2
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und war Halterin sowie Eigentümerin des beim Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs „Skoda Superb“ mit dem amtlichen Kennzeichen EU-NF …. Bei der Beklagten war das den Unfall verursachende Kraftfahrzeug „Audi“ mit dem amtlichen Kennzeichen MD-ML … haftpflichtversichert. Der Unfall ereignete sich am 19.04.2007 gegen 15.30 Uhr auf der A 14 innerhalb der Gemarkung Magdeburg, Ortsteil Beyendorf und wurde durch den Fahrer des Audi allein verursacht.
- 3
Der Skoda der Klägerin wurde durch den Unfall erheblich beschädigt. Die Klägerin ließ den Skoda von der G Gutachtenzentrale GmbH & Co. KG begutachten. Nach dem Gutachten der G Gutachterzentrale GmbH 6 Co. KG liegen die Reparaturkosten bei 18.569,06 €. Für das Gutachten fielen ausweislich der Rechnung der G Gutachtenzentrale GmbH & Co. KG vom 21.06.2007 Kosten in Höhe von 1.214,70 € netto an.
- 4
Der beschädigte Skoda wurde nach dem Unfall durch den Abschleppdienst M S geborgen und abgeschleppt sowie statt auf dem Gelände der Klägerin auf dessen Gelände für 2 Tage verwahrt. Mit Rechnung vom 20.04.2007 stellte dieser der Klägerin Kosten für die Bergung und das Abschleppen von 130,86 € netto und ein Standgeld für 2 Tage von 11,00 € netto in Rechnung. Die Klägerin verkaufte den Skoda am 24.04.2007 für 11.700,00 € an die Firma K W, nach G.
- 5
Mit Schreiben vom 28.06.2007 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Regulierung des Unfalls auf und stellten der Klägerin ihre außergerichtliche Tätigkeit mit Rechnung vom 06.03.2008 in Höhe von 703,80 € netto in Rechnung.
- 6
Die Klägerin behauptet, der Skoda habe einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 24.500,00 € netto, welcher sich aus dem Gutachten der G Gutachtenzentrale GmbH & Co. KG ergebe. Weiter behauptet die Klägerin, dass der Restwert bei 11.700,00 € liege, da die Klägerin den Skoda für diesen Preis verkauft habe. Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Erstattung der verlorenen Tankfüllung in Höhe von 30,00 € sowie einer Pauschale für An- und Abmeldekosten in Höhe von 76,69 € und auf eine zusätzliche Schadenspauschale von 30,00 €. Außerdem meint die Klägerin, wäre ihr ein Gewinn in Höhe von 1.059,10 € entgangen.
- 7
Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.352,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2007 zu zahlen.
- 9
2. vorgerichtliche Anwaltskosten, nämlich um die nicht anzurechnende, von der Beklagtenseite zu tragende Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Schadensgeltendmachung in Höhe von 703,80 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Die Beklagte meint, dass sich die Klägerin als Autovermieterin einen Rabatt von mindestens 25 % auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen müsse. Weiter meint die Beklagte, dass der Restwert des Skoda viel höher sei, nämlich nach einen selbst am 05.07.2007 eingeholten Restwertangebot 13.100, 84 € netto. Außerdem meint die Beklagte, habe sie die Gutachterkosten nicht zu ersetzen, da das Gutachten insbesondere im Hinblick auf den Widerbeschaffungswert und den Restwert fehlerhaft sei. Die Beklagte meint zudem, dass die Klägerin hinsichtlich der Bergungs- und Abschleppkosten ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei und der Rechnungsbetrag des Abschleppdienstes M S um das Standgeld in Höhe von 11,00 € zu mindern sei, da kein Grund ersichtlich sei, warum der beschädigte Skoda erst auf dem Gelände des Abschleppdienstes verwahrt werden musste.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin und der Beklagten nebst Anlagen sowie deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
- 14
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.02.2009 hat das Gericht durch ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl. - Ing. D L und auch durch die Vernehmung des Sachverständigen Dipl. - Ing. D L Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 16.12.2009 und das Protokoll der Vernehmung des Sachverständigen vom 21.04.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 115 VVG i. V. m. §§ 7, 18 StVG in Höhe von insgesamt 9.184,69 €.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen der § 115 VVG i. V. m. §§ 7, 18 StVG liegen vor. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Fahrer des Audi den Unfall allein verursacht hat.
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Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen hat die Klägerin insbesondere einen Anspruch auf einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 11.709,58 € aus § 249 S. 2 BGB, der sich als Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ergibt. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um 30 % überschreiten. Die Klägerin kann dennoch statt der Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, da dieser nicht höher ist als die Reparaturkosten. Nach dem Sachverständigengutachten ist von einem Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung eines Rabattes von 13 % in Höhe von 23.409,58 € auszugehen. Denn der Sachverständigengutachten hat in seiner Vernehmung ausgeführt, dass dem Wiederbeschaffungswert von 24.500,00 € aus dem Gutachten der G Gutachtenzentrale GmbH & Co. KG eine falsche Motorisierung zu Grunde lag. Weiterhin geht aus dem Sachverständigengutachten hervor, dass sich die Klägerin ein Rabatt von 13 % anrechnen lassen muss, welcher den Autovermietern, also auch der Klägerin, eingeräumt wird. Insoweit entspricht dies auch dem Grundgedanken des Schadensersatzrechtes, dass die Klägerin durch die Ersatzleistung nicht ärmer, aber auch nicht reicher gestellt werden darf, als vor dem Unfall (vgl. BGHZ 30, 29; OLG München, NJW 1975, 170; OLG Karlsruhe, DAR 1989, 106; AG Bünde, Urteil vom 03.06.1992, AZ.: 6 C 190/92). Von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.409,58 € ist ein Restwert von 11.700,00 € abzuziehen. Ungeachtet der von der Klägerin vorgetragenen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, MDR 2006, 148; BGH, MDR 2005, 330) ist auch aus aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Restwertangeboten von einem Restwert von 11.700,00 € netto auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nämlich nicht das höchste Restwertangebot in Höhe von 13.100,84 € netto bzw. 15.590,00 € brutto vom 05.07.2007 als Grundlage für den Restwert herangezogen werden. Aus der Vernehmung des Sachverständigen ergibt sich, dass es sich dabei wohl um ein nicht berücksichtigungsfähiges Ausreißerangebot handelt. Die nächsten Restwertangebote vom 05.07.2007 hingegen liegen mit minimalen Schwankungen bei den von der Klägerin erzielten Restwert von 11.700,00 € netto bzw. 13.923,00 € brutto. Zudem hat der Sachverständige in seiner Vernehmung ausgesagt, dass die Restwertangebote am 05.07.2007 nicht erheblich mit denen zum Zeitpunkt des Unfalls variieren. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass er den Restwert nachträglich nicht mehr bestimmen kann, jedoch kann er einen Restwert von 11.700,00 € auch nicht ausschließen kann. Vor diesem Hintergrund ist von einem Restwert in Höhe von 11.700,00 € auszugehen.
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Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 1.214,70 € aus § 249 Abs. 2 BGB. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens. Die Ersatzpflicht besteht darüber hinaus aus auch, wenn das Gutachten objektiv schwere Fehler aufweist und keine brauchbare Grundlage für die Feststellung der Schadenshöhe sein kann. Die Kosten eines Gutachtens sind nämlich grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar ist (OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324; KG, MDR 2005, 443; OLG Hamm, NZV 2001, 433). Davon, dass der Sachverständige absichtlich dem Gutachten die falsche Motorisierung des Skoda zugrundegelegt hat sowie den Restwert vorsätzlich falsch ermittelt hat oder die Klägerin bewusst einen branchenüblichen Rabatt für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes verschwiegen hat, ist nicht auszugehen. Dafür fehlt es an den erforderlichen Anhaltspunkte, die von der Beklagten zudem auch nicht dargelegt wurden.
- 20
Hinsichtlich des entgangenen Gewinns hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.059,00 € aus § 252 BGB. § 252 S. 2 BGB enthält eine Darlegungs- und Beweiserleichterung, die § 287 ZPO ergänzt. Demnach braucht die Klägerin nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Dabei dürfen jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 325; BGH, NJW 2000, 3287). Erforderlich aber auch ausreichend ist, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden (vgl. BGH, NJW 2004, 1945; BGH, NJW 1998, 1633). Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass der durch den Unfall beschädigte Skoda vor dem Unfall zu 75 % ausgelastet war. Außerdem hat sie dargelegt, dass der Mietpreis für den Skoda 109,48 € betrug. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein entgangener Gewinn von 82,11 € pro Tag. Nach den Angaben Klägerin ist der Skoda vor dem Unfall 202 Kilometer pro Tag gefahren. Für diese Fahrleistung sind Betriebskosten in Höhe von 3,20 € für 100 Kilometer und damit 6,46 € für 202 Kilometer zu veranschlagen. Danach verbleibt ein Gewinn von 75,65 € pro Tag. In den sich aus dem Gutachten der G Gutachtenzentrale GmbH & Co.KG ergebenden 14 Tagen für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges, ist der Klägerin somit ein Gewinn in Höhe von 1.059,00 € entgangen. Die Beklagte hat insoweit nur die Auslastung von 75 % und die Dauer Ersatzbeschaffung von 14 Tagen bestritten. In der mündlichen Verhandlung am 21.04.2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass sich Haldenfahrzeuge aufgrund der besonderen Bedürfnisse für die Vermietung als Ersatzfahrzeuge nicht eignen, weshalb erst Ersatzfahrzeuge bestellt oder hergestellt werden müssen und dies in der Regel 3 bis 4 Wochen dauert, so dass der Prozessbevollmächtigte auf eine weitergehende Beweiserhebung diesbezüglich verzichtet hat. Die Auslastung des Skoda hat die Klägerin durch den Auslastungsnachweis vom 11.10.2007 nachgewiesen. Bezüglich der Einwendung der Beklagten hinsichtlich der Vermietung eines anderen ungebuchten Fahrzeuges anstelle des Skoda ist bereits schon zweifelhaft, ob dies aufgrund der Bedürfnisse und Wünsche des Kunden überhaupt möglich ist. Jedenfalls kann von der Klägerin aber nicht verlangt werden, näher darzulegen, dass ein Ersatzfahrzeug vor Ort nicht zur Verfügung gestanden hat. Angesichts der Größe, die der Fahrzeugbestand der Klägerin aufweist und angesichts des Verbreitungsgebietes ihrer unternehmerischen Tätigkeit erscheint es weder praktikabel noch mit der Gesetzessystematik vereinbar von der Klägerin zu verlangen, die Nichtverfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges darzulegen. Wie dargelegt hat die Regelung des § 252 S. 2 BGB erkennbar eine darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin zum Ziel. Damit steht eine hinreichend fundierte Grundlage für die Schätzung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB i. V. m. § 287 ZPO zur Verfügung (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 25.05.2007, AZ.: 6 S 751/06).
- 21
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diese nur Bergungs- und Abschleppkosten in Höhe von 130,86 € ersetzt verlangen. Aufgrund der Schadensminderungspflicht der Klägerin nach § 254 BGB sind die Bergungs- und Abschleppkosten um die Standgebühr in Höhe von 11,00 € zu kürzen. Insoweit ist die Einwendung der Beklagten erheblich, dass kein Grund ersichtlich ist, warum die Klägerin den beschädigten Skoda nicht sofort auf ihrem eigenen Gelände anstatt auf dem Gelände des Abschleppdienstes M S abstellen ließ. Dies hat die Klägerin zudem nicht bestritten.
- 22
Bezüglich der An- und Abmeldekosten hat die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten einen Anspruch auf eine Pauschale. Es ist auch ohne konkreten Nachweis davon auszugehen, dass durch den Verkauf des durch den Unfall beschädigten Skoda an die Firma K W am 24.04.2007 und durch die für die Betreiberin einer gewerbliche Autovermietung notwendige Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges An- und Abmeldungskosten bei der Klägerin angefallen sind. Das Gericht hält jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin für diese Kosten nur eine Pauschale in Höhe von 50,00 € nach § 287 ZPO für angemessen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.01.2007, AZ.: 12 U 207/05). Tatsächliche höhere Aufwendungen hätte die Klägerin hinreichend darlegen müssen.
- 23
Im Hinblick auf die Erstattung der verlorenen Tankfüllung in Höhe von 30,00 € hat die Klage der Klägerin keinen Erfolg. Diesbezüglich hat die Klägerin weder zum Inhalt des Tanks zum Zeitpunkt des Unfalls noch zur Höhe der Kosten hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Klägerin trägt jedoch hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
- 24
Hinsichtlich der Schadenspauschale hält das Gericht nach § 287 ZPO nur eine Pauschale von 20,45 € für angemessen (vgl. OLG Naumburg Urteil vom 21.10.2008, AZ.: 9 U 12/08; LG Magdeburg, Beschluss vom 29.02.2008, AZ.: 1 S 448/07; AG Fürth, Urteil vom 05.07.2002, AZ.: 350 C 302/02). Ebenso wie bei der Pauschale für An- und Abmeldekosten hätte die Klägerin tatsächliche höhere Aufwendungen hinreichend darlegen müssen.
- 25
Weiter hat die Klägerin nur einen Anspruch aus § 291 S. 1, 2 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2008. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugs. Die Voraussetzungen des Verzug hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, insbesondere nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
- 26
Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € netto aus §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 115 VVG. Die außergerichtliche Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch diese war erforderlich und zweckmäßig, da die Beklagte zur Regulierung des Unfalls lediglich 5.000,00 € zahlte. Die Höhe ergibt sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 10.352,35 € und einer Gebühr von 1,3 aus Nr. 2300 VV RVG und Nr. 7200 VV RVG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 S. 1, 2 ZPO.
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Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 GKG, §§ 43, 48 GKG i. V. m. 3 ZPO auf 10.352,35 € festgesetzt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.