Totalschaden: Treibstoff im Tank muss bei Totalschaden ersetzt werden

bei uns veröffentlicht am28.01.2016

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der im Tank verbliebene Resttreibstoff ist bei einem Totalschaden eine erstattungsfähige Schadenposition.
Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Hagen. Im Urteil wird das lediglich mit einem Satz behandelt, weil es nur eine untergeordnete Frage war. Die Entscheidung kann aber in vielen Fällen herangezogen werden, in denen ein ähnlicher Sachverhalt besteht.

Das Gericht hat die Position geschätzt. Damit der Geschädigte die Schadenposition geltend machen kann, bedarf es daher immer einer Schätzgrundlage. Am besten eignet sich dafür ein Lichtbild von der Tankuhr im Schadengutachten.

Hinweis: Im Kaskofall wird der Resttreibstoff im Tank dagegen nicht erstattet.

Quelle: LG Hagen, Urteil vom 19.10.2015, (Az.: 4 O 267/13).
 

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Landgericht Hagen Urteil, 19. Okt. 2015 - 4 O 267/13

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor 1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.972,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz        aus 17.255,00 € seit dem 28.01.2013 bis 10.03.2013,        aus 12.308,49 € s

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Tenor

1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.972,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

       aus 17.255,00 € seit dem 28.01.2013 bis 10.03.2013,

       aus 12.308,49 € seit dem 11.03.2013 bis 07.04.2013,

       aus 10.320,99 € seit dem 08.04.2013 bis 14.05.2013,

       aus 8.279,00 € seit dem 15.05.2013 bis 16.03.2013,

       aus 8.719,00 € seit dem 07.08.2013 bis zum 16.03.2014 und

       aus 8.972,19 € seit dem 17.03.2014.

2.       Weiter werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt N, I, I1, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 242,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 zu zahlen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

5.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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