Landgericht Freiburg Beschluss, 29. März 2011 - 7 O 1/11; 7 O 2/11

bei uns veröffentlicht am29.03.2011

Tenor

1. Der Antrag auf Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (Az. 7 O 1/11) wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (Az. 7 O 2/11) wird zurückgewiesen.

3. Die Auslagen des Betroffenen werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, jeweils der Antragstellerin auferlegt.

4. Der Gegenstandswert für die Verfahren wird jeweils auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin beantragt gem. § 1 ThUG die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung und stellt zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.02.1986 (Az. 23 KLs 13/85 II AK 49/85, As. I 55) wurde der Betroffene wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung mit schwerem Raub sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 30.09.2005 vollstreckt. Mit den Beschlüssen vom 16.12.2005, 24.04.2008 und 09.06.2010 (Az. 12 StVK 651/09, As. I 45) ordnete das Landgericht Freiburg jeweils die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung an. Vorangegangen war jeweils die Einholung kriminalprognostischer Gutachten, die ein hohes Risiko weiterer Sexualdelikte des Betroffenen bejahten. Die letzte Entscheidung des Landgerichts Freiburg vom 09.06.2010 hob das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 04.08.2010 (Az. 2 Ws 227/10, As. I 23) auf und erklärte die Sicherungsverwahrung für erledigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az. 19359/04) das nachträgliche Entfallen der ursprünglichen Befristung der Sicherungsverwahrung auf 10 Jahre gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK verstoße. Diese Rechtsprechung sei im Wege der Auslegung auch im innerstaatlichen Recht zu berücksichtigen.
Der Betroffene wurde am 04.08.2010 entlassen. Er hält sich seitdem in Freiburg auf und wird dauerhaft polizeilich überwacht.
Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat mit Schreiben vom 03.01.2011 (As. I 17) der Antragstellerin die notwendigen Daten für die Einleitung des Verfahrens übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2011 (As. I 1 und 501) hat die Antragstellerin beantragt, gem. § 5 Abs. 1 ThUG das gerichtliche Verfahren gegen den Betroffenen mit dem Ziel seiner Therapieunterbringung einzuleiten und den Betroffenen gem. § 1 Abs. 1 ThUG in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses gem. § 10 Abs. 3 ThUG unterzubringen (Az. 7 O 1/11). Des Weiteren hat sie beantragt, eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbringung des Betroffenen zu erlassen (Az. 7 O 2/11).
Die Antragstellerin trägt vor, es bestünden Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 ThUG gegeben seien. Die bisher eingeholten Gutachten (Gutachten B. vom 30.08.2005, As. I 101; Gutachten Dr. R. vom 13.02.2008, As. I 215; Gutachten Dr. W. vom 31.03.2010, As. I 379; Fachärztliche Stellungnahme Dr. Sch. vom 24.01.2011, As. I 437) würden aufzeigen, dass der Betroffene an einer psychischen Störung leide und infolge der psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen werde. Um diese Gefährdung zu verhindern, sei zum Schutz der Allgemeinheit die Unterbringung des Betroffenen erforderlich.
Durch den präventiven Polizeieinsatz (vgl. dazu Schreiben der Polizeidirektion Freiburg vom 18.01.2011, As. I 425) werde die Rückfallgefahr zwar weitestgehend ausgeschlossen. Es sei jedoch nicht sicher, dass die nahezu ununterbrochene Observation aufrecht erhalten werden könne. Im Übrigen sei die Therapieunterbringung gegenüber der ständigen Bewachung des Betroffenen auch das mildere Mittel.
Die erforderliche Dauer der Unterbringung werde sich aus den einzuholenden Gutachten ergeben. Nach Mitteilung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 04.03.2011 (As. II 557) könne bei Vorliegen eines Einweisungsbeschlusses auch kurzfristig eine Unterbringungsmöglichkeit bereitgestellt werden, die den Anforderungen des ThUG entspreche.
10 
Der Betroffene tritt beiden Anträgen entgegen. Er hatte bereits vor Anhängigmachung der Anträge mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2010 (Anlagenband As. 3) eine Schutzschrift beim Landgericht Freiburg (Az.: 7 AR 1/11) eingereicht.
11 
Der Betroffene meint, die gesetzlichen Regelungen im ThUG seien verfassungswidrig und das Verfahren sei daher nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Weiter sei der Antrag auf Therapieunterbringung bereits unzulässig, da keine konkrete Dauer der Unterbringung angegeben werde und es außerdem keine geeignete Einrichtung gebe. Weiter liege beim Betroffenen keine psychische Störung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vor, eine reale Gefahr gehe von ihm nicht aus. Im Übrigen sei die Unterbringung des Betroffenen nicht erforderlich, weil mildere Mittel den Schutz der Allgemeinheit in gleicher Weise sicherstellen könnten. So habe der Betroffene bereits mit der Forensischen Ambulanz Baden einen Behandlungsvertrag geschlossen (As. II 533).
12 
Die Kammer hat die Führungsaufsichtsstelle auf ihren Antrag vom 17.02.2011 (As. I 479) mit den Beschlüssen vom 29.03.2011 in beiden Verfahren (7 O 1/11 und 7 O 2/11) beteiligt. Diese hat aber jeweils keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben.
13 
Im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
14 
Die Anträge sind zulässig.
1.
15 
Die Anträge sind ausreichend bestimmt, da sie nach den Grundsätzen der §§ 3 ThUG, 23 Abs. 1 FamFG jeweils die formalen Mindestanforderungen erfüllen.
16 
Eine Zurückweisung als unzulässig wäre allenfalls dann möglich, wenn sich auch aufgrund der gebotenen Ermittlungen des Gerichts das Begehren des Antragstellers nicht ergründen ließe (Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 23 Rn. 38).
17 
Hinsichtlich der Dauer der Unterbringung ergibt sich aus den Ausführungen der Antragstellerin, dass - unabhängig von der Frage, ob die Entscheidungen überhaupt einen Ablaufzeitpunkt enthalten sollen - jeweils die nach §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 ThUG normierte Höchstdauer von 18 Monaten für die Hauptsacheentscheidung bzw. von 3 Monaten für die einstweilige Anordnung ausgeschöpft werden soll.
2.
18 
Die gem. §§ 3 ThUG, 23 Abs. 1 S. 4 FamFG erforderliche Unterschrift unter den Antrag hat die Antragstellerin nachgeholt.
III.
19 
Der Antrag auf Therapieunterbringung in der Hauptsache ist unbegründet.
20 
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach §§ 1, 2 ThUG liegen derzeit nicht vor, da die Antragstellerin keine Einrichtung benannt hat, in der die Unterbringung vollzogen werden soll.
21 
Bereits nach §§ 3 ThUG, 323 Nr. 1 FamFG muss im Beschluss über die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme diese näher bezeichnet werden. Diese gesetzliche Regelung wird nach ständiger Rechtsprechung so ausgelegt, dass zwar nicht die Einrichtung namentlich genannt werden muss. Es ist aber die genaue Art der Unterbringung anzugeben, weil nur so die Erforderlichkeit der konkreten Unterbringung durch das Gericht geprüft werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.06.2007 - 1 BvR 338/07 - zitiert nach Juris, Rn. 36; BayObLG, Beschluss vom 07.10.1993 - 3Z BR 222/93 - FamRZ 1994, 320, 322). Hierbei hat das Gericht die tatsächlich zur Verfügung stehenden Einrichtungen anhand ihrer Geeignetheit für die Person des konkreten Betroffenen zu überprüfen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2009 - 6 W 33/09 - zitiert nach Juris, Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006 - 16 Wx 142/06 - zitiert nach Juris, Rn. 5 f.).
22 
Diese Grundsätze sind auf die Unterbringung nach §§ 1, 2 ThUG anzuwenden. So sind u.a. Anforderungen an deren medizinisch-therapeutische Ausrichtung (§ 2 Nr. 1 ThUG) und deren räumliche und organisatorische Trennung von Einrichtungen des Strafvollzuges (§ 2 Nr. 3 ThUG) gestellt, die den Vorgaben des § 2 Abs. 2 UBG BW entsprechen. Darüber hinaus kann nach § 2 Nr. 2 ThUG eine Einrichtung aber nur dann als geeignet angesehen werden, wenn eine Abwägung ergibt, dass die Einrichtung unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine den Betroffenen so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulässt. Dies stellt eine Anforderung dar, die nur für den konkreten Fall beurteilt werden kann. Angesichts der Erheblichkeit des Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Freiheitsrecht des Betroffenen muss diese Abwägung bereits im Anordnungsverfahren nach § 1 ThUG vorgenommen werden. Der Betroffene kann nicht darauf verwiesen werden, die Geeignetheit der Einrichtung nach § 2 ThUG nachträglich, d.h. nach Beginn der Unterbringung, im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 3 ThUG, 327 FamFG klären zu lassen, da es sich nicht um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten handelt.
23 
Darüber hinaus darf das Gericht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThUG eine Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung nur dann anordnen, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dieses Tatbestandsmerkmal den Vorgaben sowohl des Grundgesetzes also auch der EMRK Rechnung tragen, die eine Prüfung verlangen, ob nicht weniger belastende Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit in Betracht kommen und ausreichen (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3403, S. 54).
24 
Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Kammer nicht möglich. Derzeit ist völlig offen, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen die Unterbringung vollzogen werden soll. Für den Vollzug einer Therapieunterbringung und damit für die Auswahl der konkreten Einrichtung ist gem. § 11 Abs. 1 ThUG die Antragstellerin zuständig. Auch auf den ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis in der Verfügung vom 11.02.2011 (unter Ziffer 6, As. I 465) hat die Antragstellerin keine von ihr im Rahmen des Vollzugs in Betracht gezogene geeignete Einrichtung aufgezeigt. Sie hat insoweit lediglich auf die Mitteilung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 04.03.2011 verwiesen, in der allgemein darauf hingewiesen wurde, dass das Land bei Vorliegen eines Einweisungsbeschlusses in der Lage sei, kurzfristig eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit bereitzustellen. In der Mitteilung wurde aber auch ausdrücklich auf die originäre Vollzugszuständigkeit der Antragstellerin verwiesen. Es ist im Rahmen eines Antragsverfahrens nicht Teil der nach §§ 3 ThUG, 26 FamFG notwendigen Amtsermittlung, dass das Gericht selbst nach geeigneten Einrichtungen im Sinn des § 2 ThUG sucht und diese der Antragstellerin vorschlägt. Insoweit sind keine Anhaltspunkte für eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung ersichtlich.
25 
Eine Unterbringung kann darüber hinaus deshalb nicht angeordnet werden, weil eine solche Anordnung derzeit nicht gem. § 11 Abs. 1 ThUG vollzogen werden kann. Die für den Vollzug zuständige Antragstellerin hat auf die Nachfrage des Gerichts lediglich mitgeteilt, eine solche Einrichtung werde nach Auskunft des Sozialministeriums „kurzfristig“ bereit gestellt, ohne im Einzelnen darzulegen, welcher Zeitraum damit gemeint ist. Die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung „auf Vorrat“ für den Fall, dass später eine solche Einrichtung bereit steht, wäre angesichts des erheblichen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Freiheitsrecht des Betroffenen aber rechtswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - XII ZB 135/10 - zitiert nach Juris, Rn. 11; Beschluss vom 23.01.2008 - XII ZB 185/07 - zitiert nach Juris, Rn. 29).
IV.
26 
Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
27 
Aus den dargestellten Gründen bestehen gem. § 14 Abs. 1 ThUG keine Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 ThUG gegeben sind.
V.
28 
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 7 Abs. 1 S. 1 ThUG ist nicht geboten.
29 
Zwar ist nach dem Wortlaut dieser Regelung eine Beiordnung vorzunehmen, ohne dass insoweit Ausnahmen vorgesehen sind. Nach der Gesetzesbegründung ist der Zweck der Beiordnung aber lediglich die Sicherstellung einer ausreichenden Rechtsverteidigung des Betroffenen. Dies soll durch die Beiordnung eines vertretungsbefugten Rechtsanwalts geschehen, der die Beistandschaft übernehmen muss, da die Bestellung eines Verfahrenspflegers, der nicht im Namen des Betroffenen auftreten kann, als nicht ausreichend erachtet wird. Der Betroffene soll dem beigeordneten Rechtsanwalt aber auch eine Verfahrensvollmacht erteilen können, die dann zu einer umfassenden Vertretungsmacht des Rechtsanwalts führen würde (BT-Drucks. 17/3403, S. 56).
30 
Im vorliegenden Fall hat der Betroffene für das Verfahren bereits eine Rechtsanwältin mit seiner umfassenden Vertretung beauftragt. Die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts ist nach dem Zweck der Vorschrift des § 7 ThUG in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der Regelung in §§ 3 ThUG, 317 Abs. 4 FamFG, nach der die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Gegen die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts spricht weiter, dass der beigeordnete Rechtsanwalt - anders als ein Verfahrenspfleger - Vertreter des Betroffenen ist. Die Bestellung eines zweiten Verfahrensbevollmächtigten gegen den Willen des Betroffenen kann mit Blick auf die Möglichkeit widersprechender Erklärungen nicht gewollt sein.
VI.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 3 ThUG, 81, 337 Abs. 1 FamFG, wobei Gerichtskosten nach § 19 ThUG nicht erhoben werden.
32 
Die Festsetzung des jeweiligen Gegenstandswertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 S. 1 KostO.

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(1) Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind. Den Antrag stellt die untere Verwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das

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(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf von 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird. (2) Für die Verlängerung der Therapieunterbringung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 19 Gerichtskosten


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Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 11 Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht


(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde. (2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.

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(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind. Den Antrag stellt die untere Verwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Therapieunterbringung entsteht. Befindet sich der Betroffene in der Sicherungsverwahrung, so ist auch der Leiter der Einrichtung antragsberechtigt, in der diese vollstreckt wird. Der Betroffene ist über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) Der Antrag ist bereits vor der Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungsverwahrung zulässig. Er gilt als zurückgenommen, wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten seit Antragstellung die in § 1 Absatz 1 vorausgesetzte Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(3) Die für die Sicherungsverwahrung des Betroffenen zuständige Vollstreckungsbehörde, der in Absatz 1 Satz 3 genannte Antragsberechtigte sowie die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen teilen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde die für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens notwendigen Daten mit, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind. Die Übermittlung personenbezogener Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist zulässig, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen. Der Betroffene ist über die Mitteilung und den Inhalt der Mitteilung zu unterrichten.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Entscheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entscheidung abzuweisen ist.

(2) Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.

(3) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf von 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Therapieunterbringung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 kann die Beweisaufnahme auf die Einholung eines Gutachtens beschränkt werden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat oder im Rahmen eines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Als Sachverständiger soll nicht bestellt werden, wer den Betroffenen bereits mehr als ein Mal im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens nach diesem Gesetz begutachtet hat.

Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 16.9.2009, Az.: 4 T 128/09, aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene wendet sich mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Genehmigung seiner Unterbringung durch das Landgericht bis einschließlich 14.11.2009.

2

Der heute 38-jährige Betroffene ist Alkoholiker. Mit Schreiben vom 1.6.2007 regte die Oberärztin A. (im folgenden: Sachverständige), die in diesem Verfahren als Sachverständige tätig geworden ist, in einem vorangegangenen Verfahren die Betreuung und Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 BGB an. Dieser Anregung entsprach das Amtsgericht am selben Tag noch durch einstweilige Anordnung vom 1.6.2007. Auf Bitten des Amtsgerichts erstellte die Sachverständige ein Gutachten, welches eine Unterbringung des Betroffenen befürwortete. Durch Beschluss vom 30.08.2007 genehmigte die Betreuungsrichterin die Unterbringung bis zum 11.10.2007. Nach seiner Entlassung setzte der Betroffene seinen Alkoholkonsum fort. Am 31.1.2008 hielt die seinerzeit zuständige Betreuungsrichterin in einem Vermerk fest, dass eine weitere Betreuung aussichtslos sei. Wegen des weiteren Inhalts des Vermerks wird auf Blatt 66 der Betreuungsakte des Amtsgerichts U. 2 XII 11/08 Bezug genommen.

3

Schon am 22.8.2008 regte die Sachverständige erneut die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an. Daraufhin ordnete das Amtsgericht U. am 03.09.2008 durch eine andere Richterin die vorläufige Rechtsbetreuung des Betroffenen bis zum 3.03.2009 an.

4

Auch die Betreuungsakte, die Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist, beginnt mit einem ärztlichen Attest der Sachverständigen für die Einrichtung einer Betreuung. Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Amtsgericht am 14.05.2009 die Rechtsbetreuung des Betroffenen bis zum 15.11.2009 angeordnet. Der Beschluss ist nicht unterschrieben. Am 24.6.2009 hat die Sachverständige ein weiteres ärztliches Attest zur Akte gereicht, in welchem sie eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB befürwortete. Dieser Anregung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 26.6.2009 zunächst für die Dauer von längstens sechs Wochen entsprochen. Auf ein Gutachten der Sachverständigen hat das Amtsgericht durch einen weiteren Beschluss vom 7.8.2009 die Unterbringung des Betroffenen für ein Jahr genehmigt.

5

Wegen des weiteren erst- und zweitinstanzlichen Sachstandes wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts verwiesen. Mit seiner am 2. Oktober 2009 per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen "sofortigen Beschwerde" rügt der Betroffene, dass es schon an einer wirksamen Bestellung eines Betreuers fehle. Der Beschluss des Amtsgerichts Ueckermünde vom 14.05.2009, der seine Betreuung zum Gegenstand habe, sei unwirksam, weil die Richterin ihn nicht unterschrieben habe. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Sachverständige nicht befangen sei. Es sei aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich, wenn die Begutachtung durch den behandelnden Arzt erfolge. Der Hinweis des Landgerichts auf eine ständige abweichende Übung überzeuge nicht. In diesem Zusammenhang sei ferner zu beanstanden, dass das Gericht den Betroffenen nicht über die Begutachtung durch die Sachverständige in Kenntnis gesetzt habe. Schließlich sei die Unterbringung nicht erforderlich. Es sei nicht Sinn und Zweck des Betreuungsrechts, Betroffene durch Zwangsmaßnahmen davon abzuhalten, sich zu Tode zu trinken. Der Standpunkt des Landgerichts führe dazu, dass der Betroffene bis an sein Lebensende geschlossen untergebracht werden müsse, um ihn vom Trinken abzuhalten. Das sei unverhältnismäßig. Er nehme nicht hin, dass er in einer nicht adäquaten Einrichtung untergebracht sei. Die geschlossene Unterbringung eines 38-jährigen Mannes in der geschlossenen Abteilung eines Seniorenzentrums sei sehr belastend. Er wisse von keinen Maßnahmen seiner Betreuerin, hier für Abhilfe zu sorgen. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Landgericht bislang nicht über seinen Antrag entschieden habe, einen Betreuerwechsel durchzuführen. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergebe sich, dass die Betreuerin nicht geeignet sei.

6

Der Verfahrenspfleger verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Betroffene sei psychisch krank und daher nicht in der Lage, eine freie Entscheidung zu treffen.

II.

7

Der Senat deutet die "sofortige Beschwerde" des Betroffenen als allein statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde gemäß Art. 111 FGG-RG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 546 ZPO ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. So verhält es sich hier.

1.

8

Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB findet eine Unterbringung des Betroffenen nur auf Anordnung eines Betreuers statt. An letzterer fehlt es, weil keine wirksame Betreuerbestellung vorliegt. Die fehlende Unterschrift unter dem "Beschluss" vom 14.5.2009 führt zur Unwirksamkeit der Betreuerbestellung, auch wenn § 315 ZPO nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGH, VersR 1998, 1299 für den nicht unterschriebenen Gesamtvollstreckungseröffnungsbeschluss). Das Amtsgericht hat den Beschluss über die Anordnung der Betreuung auch nicht verkündet, so dass eine Wirksamkeit gemäß §§ 310, 160 Nr. 7 ZPO nicht in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2006, 858, Rn. 13 [zitiert nach juris]). Mithin handelt es sich bislang nur um einen bloßen Entwurf der Geschäftsstelle, der keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. Allerdings kann die Betreuungsrichterin die Unterschrift mit Wirkung für die Zukunft nachholen (BGH, Versicherungsrecht 1998, 1299 für den Gesamtvollstreckungseröffnungsbeschluss). Der Senat übersieht nicht, dass bei verkündeten Entscheidungen die Unterschrift nur innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung nachgeholt werden kann (BGH, FamRZ 2006, 858, Rn. 14 [zitiert nach juris]). Die Fünf-Monats-Frist gilt vorliegend jedoch nicht, weil - wie schon oben ausgeführt - keine verkündete Entscheidung angefochten ist.

2.

9

Die Kammer sieht beide Tatbestandsalternativen des § 1906 Abs. 1 BGB als erfüllt an. Das begegnet rechtlichen Bedenken.

a)

10

Eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der therapeutische Nutzen in einem angemessen Verhältnis zum Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen steht (BGH, NJW 2006, 1277 Rn. 7). Dazu bedarf es der Vorlage eines konkreten Behandlungskonzepts (OLG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2007, Az.: 2 W 61/07, Rn. 14 [zitiert nach juris]). Ins Gewicht fällt hier, dass die seinerzeit zuständige Betreuungsrichterin eine Betreuung nicht mehr für geboten erachtete, weil sie nicht mehr von einer Behandlungsfähigkeit des Betroffenen ausging. Ein tragfähiges Behandlungskonzept für den Betroffenen vermag der Senat den Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht zu entnehmen.

b)

11

Der Kammer ist zuzugeben, dass eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB dagegen auch ohne Aussicht auf einen Therapieerfolg in Betracht kommt (OLG Hamm BtPrax 2003, 182, 183). Damit ist hier unerheblich, ob der Alkoholismus des Betroffenen noch therapiefähig ist. Es genügt vielmehr die Verhinderung einer erheblichen Gesundheits- bzw. Lebensgefährdung. Unter diesen engen Voraussetzungen kann - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit - auch ein Wegsperren des Betroffenen zu seinem Wohl zulässig sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2003, Az.: 8 W 130/03, Rn. 20 [zitiert nach juris]).

12

Im Ansatz zu Recht gibt der Betroffene zu bedenken, dass es nicht Aufgabe des Staates ist, seine Bürger zu hindern, sich gesundheitlich - etwa durch exzessiven Alkoholgenuss - zu schädigen. Der Betroffene übersieht jedoch, dass eine vom Staat zu akzeptierende Entscheidung des Betroffenen zur Selbstaufgabe dessen freie Willensbildung voraussetzt. Zu einer freien Willensbildung ist jedoch nicht fähig, wer außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (OLG Hamm, DAVorm 1997, 55). Bei einem Alkoholkranken wie dem Betroffenen durfte die Kammer annehmen, dass er gegenüber seiner Erkrankung völlig unkritisch und deshalb nicht in der Lage ist, seinen Alkoholgenuss in freier Willensbestimmung zu steuern und so einen Rückfall in den Alkoholmissbrauch, der zu weiteren schweren Schädigungen führte, zu vermeiden (BayObLG NJWE-FER 2001, 150). Sollte daher ein externer Sachverständiger die naheliegende Diagnose der bisherigen Sachverständigen bestätigen, dass der Betroffene aufgrund seiner schweren Alkoholerkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, wäre ein entgegenstehender Wille des Betroffenen unbeachtlich.

3.

13

Ferner ist das Landgericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 12 FGG nicht hinreichend nachgekommen. Zu Recht rügt der Betroffene, dass das Landgericht keinen externen Sachverständigen bestellt hat.

14

Der Umstand, dass die Sachverständige den Betroffenen in der Vergangenheit selbst behandelt hat, führt jedoch für sich gesehen noch nicht zur Notwendigkeit, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Zwar mag dem Betroffenen zuzugeben sein, dass das Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt berührt sein kann, wenn der Patient damit rechnen muss, dass der behandelnde Arzt später als Sachverständiger maßgeblichen Einfluss darauf hat, ob etwa eine Unterbringung zu verlängern ist. Jedoch ergibt sich im Umkehrschluss aus § 70 i Abs. 2 Satz 2 FGG, dass bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von weniger als vier Jahren das Gericht den behandelnden Arzt zum Sachverständigen bestellen kann.

15

Hier fällt jedoch ins Gewicht, dass die Sachverständige mehrfach die Einrichtung einer Betreuung oder die Unterbringung des Betroffenen angeregt hat. Es erscheint rechtlich zweifelhaft, wenn der Sachverständige später die Richtigkeit seiner eigenen Anregung im Wege der Beweisaufnahme überprüfen soll. Dabei unterstellt der Senat ausdrücklich nicht, dass die Sachverständige - eine erfahrene Ärztin - ihr Gutachten voreingenommen erstellt hat.

16

Ferner kann die Bedeutung und die Intensität des mit der angeordneten Unterbringung verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen eine richterliche Sachaufklärung durch die Beauftragung eines extern tätigen Sachverständigen notwendig machen. Eine Unterbringung eines Alkoholkranken ohne Heilungsaussichten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann zu einem Wegsperren des Betroffenen auf Dauer führen (s.o. 2 b). Diese Konstellation ist vergleichbar mit den in § 1904 BGB aufgeführten Fällen, bei denen § 69 d Abs. 2 FGG sicherstellen soll, dass ein wirklich unabhängiges Gutachten erstattet wird (vgl. zur Analogie OLG Celle, NJW-RR 2008, 230, Rn. 21). Für eine externe Begutachtung des Betroffenen spricht auch der Rechtsgedanke des § 70 i Abs. 2 Satz 2 FGG. Mit der dort vorgesehenen Begutachtung durch einen externen Sachverständigen ist sichergestellt, dass eine Unterbringung nicht aufgrund einer festgefügten Meinung länger als erforderlich ausgedehnt wird (OLG Celle, a.a.O.).

17

Zumindest die Zusammenschau der oben aufgeführten Umstände (behandelnder Arzt und Sachverständiger sind identisch, die Anregung zur Betreuung bzw. Unterbringung ging mehrfach vom Sachverständigen aus, Intensität des absehbaren Freiheitseingriffs) lassen den Schluss zu, dass die Kammer mit der Beauftragung eines internen Sachverständigen ihrer Sachaufklärungspflicht aus § 12 FGG nicht genügt hat.

4.

18

Zu Recht beanstandet der Betroffene, dass die Kammer nicht festgelegt hat, in welchem Typ einer Einrichtung er unterzubringen ist. Gemäß § 70 f Abs. 1 Nr. 2 FGG muss die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, u.a. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme enthalten. Den Feststellungen des Landgerichts entnimmt der Senat, dass der 38-jährige Betroffene in der geschlossenen Abteilung eines Seniorenzentrums untergebracht ist, in der fast ausschließlich Demenzkranke behandelt werden. Hier bestehen erhebliche Zweifel, ob der Aufenthalt des alkoholkranken Betroffenen, der nicht an einer Demenz leidet, in einem Altersheim eine geeignete Unterbringung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellt (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 17.7.2006, Az.: 16 Wx 142/06, Rn. 5 [zitiert nach juris]). Sollte ein Heim für Alkoholkranke tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, müsste die Kammer das Seniorenheim als geeignete Einrichtung im Tenor ausdrücklich vorsehen. Eine solche dem Wohl des Betroffenen offensichtlich nicht zuträgliche Maßnahme wäre jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Betreuerin alle Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, den Betroffenen anderweitig unterzubringen. Hierzu bedarf es noch Feststellungen der Kammer dazu, welche Bemühungen im einzelnen die Betreuerin entfaltet hat.

5.

19

Das Amtsgericht (und nicht das Landgericht) wird noch nach der Unterzeichnung des Beschlussentwurfs über eine Betreuerbestellung noch über den Antrag zu befinden haben, einen anderen Betreuer zu bestellen. Es wird bei seiner Entscheidung nach Maßgabe von § 1908b BGB zu berücksichtigen haben, ob sich die bisherige Betreuerin mit der gebotenen Intensität um eine adäquate Unterbringung des Betroffenen bemüht hat. Weiter dürfte entscheidend sein, ob die Betreuerin mit dem erforderlichen Nachdruck den Wunsch des Betroffenen beachtet hat, in seine Heimat zurückzukehren (vgl. dazu OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 834 Rn. 23 [zitiert nach juris]). Hier bedarf der Betroffene offensichtlich der Unterstützung seiner Betreuerin. Aus Sicht des Senats ist es nicht frei von Widerspruch, einerseits dem Betroffenen anzulasten, dass er "der Vorbereitung seines Umzugs nach Polen ratlos gegenüberstehe", andererseits ihm jedoch zu attestieren, dass er zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage sei.

6.

20

Dennoch ist es nicht zu rechtfertigen, auch die vom Amtsgericht ausgesprochene Unterbringungsgenehmigung aufzuheben. Nach Aktenlage liegt es nicht fern, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegeben sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2003, Az.: 8 W 130/03, Rn. 13 [zitiert nach juris]). Die fehlende Unterschrift unter dem Beschluss über die Anordnung der Betreuung ist nachholbar. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen.

7.

21

Ungeachtet der Zurückverweisung gilt hinsichtlich der Gerichtskosten § 128 b KostO.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.

(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.

Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.

(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.

29
Die angefochtenen Entscheidungen sind jedoch rechtsfehlerhaft, weil sie in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Grundlage finden. Nach dem vom Amtsgericht in Bezug genommenen Sachverständigengutachten ist die Unterbringung des Betroffenen in einem geschlossenen Klinikbereich nicht erforderlich. Dieser Auffassung ist auch das Amtsgericht, nach dessen Begründung die Unterbringung des Betroffenen "zumindest im Moment offen vollzogen werden" könne und eine geschlossene Unterbringung offenbar nur angeordnet werden sollte, um eine Zwangsmedikation des Betroffenen rechtlich zu ermöglichen. Damit sind die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt. Eine etwaige , in Zukunft notwendig werdende Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Klinik oder Wohnstätte rechtfertigt diese Entscheidungen nicht; die Genehmigung einer Unterbringung "auf Vorrat" ist dem geltenden Recht fremd.

(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn

1.
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und
2.
der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter Rechtsanwalt angehört worden sind.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist zulässig.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.

(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich verzögert.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren und für die Dauer der Therapieunterbringung einen Rechtsanwalt beizuordnen. § 78c Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistands. § 48 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

(3) Die Beiordnung ist auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts oder des Betroffenen nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens aufzuheben, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die Aufhebung der Beiordnung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wird die Beiordnung während der Therapieunterbringung aufgehoben, so ist dem Betroffenen unverzüglich ein anderer Rechtsanwalt beizuordnen.

(4) Von der Beiordnung ausgenommen sind Vollzugsangelegenheiten.

Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunterbringung werden keine Gerichtskosten erhoben.