Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Okt. 2009 - 6 W 33/09

bei uns veröffentlicht am23.10.2009

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 16.9.2009, Az.: 4 T 128/09, aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene wendet sich mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Genehmigung seiner Unterbringung durch das Landgericht bis einschließlich 14.11.2009.

2

Der heute 38-jährige Betroffene ist Alkoholiker. Mit Schreiben vom 1.6.2007 regte die Oberärztin A. (im folgenden: Sachverständige), die in diesem Verfahren als Sachverständige tätig geworden ist, in einem vorangegangenen Verfahren die Betreuung und Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 BGB an. Dieser Anregung entsprach das Amtsgericht am selben Tag noch durch einstweilige Anordnung vom 1.6.2007. Auf Bitten des Amtsgerichts erstellte die Sachverständige ein Gutachten, welches eine Unterbringung des Betroffenen befürwortete. Durch Beschluss vom 30.08.2007 genehmigte die Betreuungsrichterin die Unterbringung bis zum 11.10.2007. Nach seiner Entlassung setzte der Betroffene seinen Alkoholkonsum fort. Am 31.1.2008 hielt die seinerzeit zuständige Betreuungsrichterin in einem Vermerk fest, dass eine weitere Betreuung aussichtslos sei. Wegen des weiteren Inhalts des Vermerks wird auf Blatt 66 der Betreuungsakte des Amtsgerichts U. 2 XII 11/08 Bezug genommen.

3

Schon am 22.8.2008 regte die Sachverständige erneut die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an. Daraufhin ordnete das Amtsgericht U. am 03.09.2008 durch eine andere Richterin die vorläufige Rechtsbetreuung des Betroffenen bis zum 3.03.2009 an.

4

Auch die Betreuungsakte, die Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist, beginnt mit einem ärztlichen Attest der Sachverständigen für die Einrichtung einer Betreuung. Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Amtsgericht am 14.05.2009 die Rechtsbetreuung des Betroffenen bis zum 15.11.2009 angeordnet. Der Beschluss ist nicht unterschrieben. Am 24.6.2009 hat die Sachverständige ein weiteres ärztliches Attest zur Akte gereicht, in welchem sie eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB befürwortete. Dieser Anregung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 26.6.2009 zunächst für die Dauer von längstens sechs Wochen entsprochen. Auf ein Gutachten der Sachverständigen hat das Amtsgericht durch einen weiteren Beschluss vom 7.8.2009 die Unterbringung des Betroffenen für ein Jahr genehmigt.

5

Wegen des weiteren erst- und zweitinstanzlichen Sachstandes wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts verwiesen. Mit seiner am 2. Oktober 2009 per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen "sofortigen Beschwerde" rügt der Betroffene, dass es schon an einer wirksamen Bestellung eines Betreuers fehle. Der Beschluss des Amtsgerichts Ueckermünde vom 14.05.2009, der seine Betreuung zum Gegenstand habe, sei unwirksam, weil die Richterin ihn nicht unterschrieben habe. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Sachverständige nicht befangen sei. Es sei aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich, wenn die Begutachtung durch den behandelnden Arzt erfolge. Der Hinweis des Landgerichts auf eine ständige abweichende Übung überzeuge nicht. In diesem Zusammenhang sei ferner zu beanstanden, dass das Gericht den Betroffenen nicht über die Begutachtung durch die Sachverständige in Kenntnis gesetzt habe. Schließlich sei die Unterbringung nicht erforderlich. Es sei nicht Sinn und Zweck des Betreuungsrechts, Betroffene durch Zwangsmaßnahmen davon abzuhalten, sich zu Tode zu trinken. Der Standpunkt des Landgerichts führe dazu, dass der Betroffene bis an sein Lebensende geschlossen untergebracht werden müsse, um ihn vom Trinken abzuhalten. Das sei unverhältnismäßig. Er nehme nicht hin, dass er in einer nicht adäquaten Einrichtung untergebracht sei. Die geschlossene Unterbringung eines 38-jährigen Mannes in der geschlossenen Abteilung eines Seniorenzentrums sei sehr belastend. Er wisse von keinen Maßnahmen seiner Betreuerin, hier für Abhilfe zu sorgen. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Landgericht bislang nicht über seinen Antrag entschieden habe, einen Betreuerwechsel durchzuführen. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergebe sich, dass die Betreuerin nicht geeignet sei.

6

Der Verfahrenspfleger verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Betroffene sei psychisch krank und daher nicht in der Lage, eine freie Entscheidung zu treffen.

II.

7

Der Senat deutet die "sofortige Beschwerde" des Betroffenen als allein statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde gemäß Art. 111 FGG-RG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 546 ZPO ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. So verhält es sich hier.

1.

8

Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB findet eine Unterbringung des Betroffenen nur auf Anordnung eines Betreuers statt. An letzterer fehlt es, weil keine wirksame Betreuerbestellung vorliegt. Die fehlende Unterschrift unter dem "Beschluss" vom 14.5.2009 führt zur Unwirksamkeit der Betreuerbestellung, auch wenn § 315 ZPO nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGH, VersR 1998, 1299 für den nicht unterschriebenen Gesamtvollstreckungseröffnungsbeschluss). Das Amtsgericht hat den Beschluss über die Anordnung der Betreuung auch nicht verkündet, so dass eine Wirksamkeit gemäß §§ 310, 160 Nr. 7 ZPO nicht in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2006, 858, Rn. 13 [zitiert nach juris]). Mithin handelt es sich bislang nur um einen bloßen Entwurf der Geschäftsstelle, der keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. Allerdings kann die Betreuungsrichterin die Unterschrift mit Wirkung für die Zukunft nachholen (BGH, Versicherungsrecht 1998, 1299 für den Gesamtvollstreckungseröffnungsbeschluss). Der Senat übersieht nicht, dass bei verkündeten Entscheidungen die Unterschrift nur innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung nachgeholt werden kann (BGH, FamRZ 2006, 858, Rn. 14 [zitiert nach juris]). Die Fünf-Monats-Frist gilt vorliegend jedoch nicht, weil - wie schon oben ausgeführt - keine verkündete Entscheidung angefochten ist.

2.

9

Die Kammer sieht beide Tatbestandsalternativen des § 1906 Abs. 1 BGB als erfüllt an. Das begegnet rechtlichen Bedenken.

a)

10

Eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der therapeutische Nutzen in einem angemessen Verhältnis zum Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen steht (BGH, NJW 2006, 1277 Rn. 7). Dazu bedarf es der Vorlage eines konkreten Behandlungskonzepts (OLG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2007, Az.: 2 W 61/07, Rn. 14 [zitiert nach juris]). Ins Gewicht fällt hier, dass die seinerzeit zuständige Betreuungsrichterin eine Betreuung nicht mehr für geboten erachtete, weil sie nicht mehr von einer Behandlungsfähigkeit des Betroffenen ausging. Ein tragfähiges Behandlungskonzept für den Betroffenen vermag der Senat den Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht zu entnehmen.

b)

11

Der Kammer ist zuzugeben, dass eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB dagegen auch ohne Aussicht auf einen Therapieerfolg in Betracht kommt (OLG Hamm BtPrax 2003, 182, 183). Damit ist hier unerheblich, ob der Alkoholismus des Betroffenen noch therapiefähig ist. Es genügt vielmehr die Verhinderung einer erheblichen Gesundheits- bzw. Lebensgefährdung. Unter diesen engen Voraussetzungen kann - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit - auch ein Wegsperren des Betroffenen zu seinem Wohl zulässig sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2003, Az.: 8 W 130/03, Rn. 20 [zitiert nach juris]).

12

Im Ansatz zu Recht gibt der Betroffene zu bedenken, dass es nicht Aufgabe des Staates ist, seine Bürger zu hindern, sich gesundheitlich - etwa durch exzessiven Alkoholgenuss - zu schädigen. Der Betroffene übersieht jedoch, dass eine vom Staat zu akzeptierende Entscheidung des Betroffenen zur Selbstaufgabe dessen freie Willensbildung voraussetzt. Zu einer freien Willensbildung ist jedoch nicht fähig, wer außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (OLG Hamm, DAVorm 1997, 55). Bei einem Alkoholkranken wie dem Betroffenen durfte die Kammer annehmen, dass er gegenüber seiner Erkrankung völlig unkritisch und deshalb nicht in der Lage ist, seinen Alkoholgenuss in freier Willensbestimmung zu steuern und so einen Rückfall in den Alkoholmissbrauch, der zu weiteren schweren Schädigungen führte, zu vermeiden (BayObLG NJWE-FER 2001, 150). Sollte daher ein externer Sachverständiger die naheliegende Diagnose der bisherigen Sachverständigen bestätigen, dass der Betroffene aufgrund seiner schweren Alkoholerkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, wäre ein entgegenstehender Wille des Betroffenen unbeachtlich.

3.

13

Ferner ist das Landgericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 12 FGG nicht hinreichend nachgekommen. Zu Recht rügt der Betroffene, dass das Landgericht keinen externen Sachverständigen bestellt hat.

14

Der Umstand, dass die Sachverständige den Betroffenen in der Vergangenheit selbst behandelt hat, führt jedoch für sich gesehen noch nicht zur Notwendigkeit, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Zwar mag dem Betroffenen zuzugeben sein, dass das Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt berührt sein kann, wenn der Patient damit rechnen muss, dass der behandelnde Arzt später als Sachverständiger maßgeblichen Einfluss darauf hat, ob etwa eine Unterbringung zu verlängern ist. Jedoch ergibt sich im Umkehrschluss aus § 70 i Abs. 2 Satz 2 FGG, dass bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von weniger als vier Jahren das Gericht den behandelnden Arzt zum Sachverständigen bestellen kann.

15

Hier fällt jedoch ins Gewicht, dass die Sachverständige mehrfach die Einrichtung einer Betreuung oder die Unterbringung des Betroffenen angeregt hat. Es erscheint rechtlich zweifelhaft, wenn der Sachverständige später die Richtigkeit seiner eigenen Anregung im Wege der Beweisaufnahme überprüfen soll. Dabei unterstellt der Senat ausdrücklich nicht, dass die Sachverständige - eine erfahrene Ärztin - ihr Gutachten voreingenommen erstellt hat.

16

Ferner kann die Bedeutung und die Intensität des mit der angeordneten Unterbringung verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen eine richterliche Sachaufklärung durch die Beauftragung eines extern tätigen Sachverständigen notwendig machen. Eine Unterbringung eines Alkoholkranken ohne Heilungsaussichten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann zu einem Wegsperren des Betroffenen auf Dauer führen (s.o. 2 b). Diese Konstellation ist vergleichbar mit den in § 1904 BGB aufgeführten Fällen, bei denen § 69 d Abs. 2 FGG sicherstellen soll, dass ein wirklich unabhängiges Gutachten erstattet wird (vgl. zur Analogie OLG Celle, NJW-RR 2008, 230, Rn. 21). Für eine externe Begutachtung des Betroffenen spricht auch der Rechtsgedanke des § 70 i Abs. 2 Satz 2 FGG. Mit der dort vorgesehenen Begutachtung durch einen externen Sachverständigen ist sichergestellt, dass eine Unterbringung nicht aufgrund einer festgefügten Meinung länger als erforderlich ausgedehnt wird (OLG Celle, a.a.O.).

17

Zumindest die Zusammenschau der oben aufgeführten Umstände (behandelnder Arzt und Sachverständiger sind identisch, die Anregung zur Betreuung bzw. Unterbringung ging mehrfach vom Sachverständigen aus, Intensität des absehbaren Freiheitseingriffs) lassen den Schluss zu, dass die Kammer mit der Beauftragung eines internen Sachverständigen ihrer Sachaufklärungspflicht aus § 12 FGG nicht genügt hat.

4.

18

Zu Recht beanstandet der Betroffene, dass die Kammer nicht festgelegt hat, in welchem Typ einer Einrichtung er unterzubringen ist. Gemäß § 70 f Abs. 1 Nr. 2 FGG muss die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, u.a. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme enthalten. Den Feststellungen des Landgerichts entnimmt der Senat, dass der 38-jährige Betroffene in der geschlossenen Abteilung eines Seniorenzentrums untergebracht ist, in der fast ausschließlich Demenzkranke behandelt werden. Hier bestehen erhebliche Zweifel, ob der Aufenthalt des alkoholkranken Betroffenen, der nicht an einer Demenz leidet, in einem Altersheim eine geeignete Unterbringung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellt (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 17.7.2006, Az.: 16 Wx 142/06, Rn. 5 [zitiert nach juris]). Sollte ein Heim für Alkoholkranke tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, müsste die Kammer das Seniorenheim als geeignete Einrichtung im Tenor ausdrücklich vorsehen. Eine solche dem Wohl des Betroffenen offensichtlich nicht zuträgliche Maßnahme wäre jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Betreuerin alle Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, den Betroffenen anderweitig unterzubringen. Hierzu bedarf es noch Feststellungen der Kammer dazu, welche Bemühungen im einzelnen die Betreuerin entfaltet hat.

5.

19

Das Amtsgericht (und nicht das Landgericht) wird noch nach der Unterzeichnung des Beschlussentwurfs über eine Betreuerbestellung noch über den Antrag zu befinden haben, einen anderen Betreuer zu bestellen. Es wird bei seiner Entscheidung nach Maßgabe von § 1908b BGB zu berücksichtigen haben, ob sich die bisherige Betreuerin mit der gebotenen Intensität um eine adäquate Unterbringung des Betroffenen bemüht hat. Weiter dürfte entscheidend sein, ob die Betreuerin mit dem erforderlichen Nachdruck den Wunsch des Betroffenen beachtet hat, in seine Heimat zurückzukehren (vgl. dazu OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 834 Rn. 23 [zitiert nach juris]). Hier bedarf der Betroffene offensichtlich der Unterstützung seiner Betreuerin. Aus Sicht des Senats ist es nicht frei von Widerspruch, einerseits dem Betroffenen anzulasten, dass er "der Vorbereitung seines Umzugs nach Polen ratlos gegenüberstehe", andererseits ihm jedoch zu attestieren, dass er zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage sei.

6.

20

Dennoch ist es nicht zu rechtfertigen, auch die vom Amtsgericht ausgesprochene Unterbringungsgenehmigung aufzuheben. Nach Aktenlage liegt es nicht fern, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegeben sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2003, Az.: 8 W 130/03, Rn. 13 [zitiert nach juris]). Die fehlende Unterschrift unter dem Beschluss über die Anordnung der Betreuung ist nachholbar. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen.

7.

21

Ungeachtet der Zurückverweisung gilt hinsichtlich der Gerichtskosten § 128 b KostO.

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 23.07.2003 bestellte das Amtsgericht dem Betroffenen erstmals für einen Zeitraum von 6 Monaten einen (vorläufigen) Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung.

2

Nachdem der Sachverständige M. mit Gutachten vom 14.10.2003 das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit beginnender schizoaffektiver Psychose festgestellt hatte, erweiterte das Amtsgericht die bestehende Betreuung um die Aufgabenkreise Vertretung gegenüber Behörden, Heimen, Sozialleistungsträgern und Versicherungen sowie Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs, soweit dies zur Regelung der Betreueraufgaben erforderlich ist, und bestellte . H. unter Anordnung eines Überprüfungszeitraumes bis zum 13.10.2004 zum endgültigen Betreuer. Mit Beschluss vom 30.11.2004 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung bis zum 08.10.2006, beschränkte die Aufgabenkreise jedoch wieder auf die der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung.

3

Am 14.11.2005 erstellte der Sachverständige M. erneut ein Gutachten, in welchem er zu dem Schluss kam, der Betroffene leide am Rezidiv einer schizoaffektiven Psychose bei vorbestehender Persönlichkeitsstörung, wobei Drogenkonsum nicht sicher auszuschließen sei; zudem bestehe der hochgradige Verdacht auf einen beginnenden psychotischen Schub. Daraufhin beantragte die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.11.2005 zur neuen Betreuerin bestellte Frau H.die geschlossene Unterbringung des Betroffenen. Nachdem der Betroffene am 06.02.2006 die Tür eines an einer Ampel wartenden Pkw eingedrückt und die Fahrerin beschimpft hatte, äußerte der zur Frage der Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung erneut hinzugezogene Gutachter M. am 08.02.2006 den Verdacht auf eine beginnenden Psychose, im Rahmen derer der Betroffene zu unkontrollierten Impulsausbrüchen neige, bei denen er mehrfach andere Menschen mit einem Messer oder anderen scharfen/spitzen Gegenständen verletzt habe. Bei weiterer Therapieverweigerung bestehe die Gefahr einer Chronifizierung der Psychose. Daraufhin genehmigte das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.02.2006 die geschlossene Unterbringung zunächst für 4 Wochen, mithin bis zum 08.03.2006. Nachdem der Sachverständige M. am 17.02.2006 telefonisch erklärt hatte, dass nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt doch keine Psychose vorliege und der Vorfall von 06.02.2006 drogeninduziert sein dürfte, hob das Amtsgericht den Unterbringungsbeschluss auf.

4

Mit Schreiben vom 30.03.2006 beantragte die Betreuerin die Aufhebung der Betreuung für den Betroffenen. Der daraufhin vom Amtsgericht eingeschaltete Sachverständige B. stellte mit Gutachten vom 19.04.2006 fest, dass der Betroffene an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und dissozialen Anteilen (ICD 10 F61), V.a. Cannabis- und Amphetaminmissbrauch leide; die Diagnosen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis müssten revidiert werden. Der Betroffene sei zur Zeit nicht derart beeinträchtigt, dass eine gesetzliche Betreuung erforderlich sei. Sofern sich die Ausführungen von Straftaten wiederholen würden, seien nicht die psychiatrische Behandlung des Betroffenen, sondern strafrechtliche Maßnahmen erforderlich. Daraufhin hob das Amtsgericht die Betreuung mit Beschluss vom 21.06.2006 auf.

5

Am 21.07.2006 stellte der Landrat des Kreises Pinneberg einen Antrag auf Unterbringung des Betroffenen nach PsychKG, weil dieser am 17.07.2006 in einem Supermarkt einen Kunden mit einem Messer bedroht und gesagt haben soll: „Ich stech´ dich ab“. Mit Beschluss vom 21.07.2006 ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen und Hinzuziehung des Amtsarztes im Wege einstweiliger Anordnung gemäß §§ 7 und 9 PsychKG die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses für 4 Wochen an. Der wiederum einschaltete Sachverständige M. attestierte mit Gutachten vom 21.07.2006 das Vorliegen einer vermutlich drogeninduzierten Psychose, chronischen Alkoholkonsum sowie eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Merkmalen. Es bestehe erhebliche Fremdgefährdung sowie auch eine Eigengefährdung, da der Betroffene in psychotischen Episoden nicht in der Lage sei, sich verkehrsgerecht zu verhalten; er sei in der Vergangenheit bereits vor fahrende Pkw gelaufen. Im Hinblick auf die fehlende Krankheitseinsicht, die bestehende Therapieverweigerung und zur Vermeidung einer Chronifizierung empfahl der Sachverständige die Unterbringung für mindestens 6 Monate.

6

Am 01.08.2006 beantragte der zwischenzeitlich zum vorläufigen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über die geschlossene Unterbringung, Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Versicherungen und Regelung des Postverkehrs bestellte Beteiligte die Unterbringung des Betroffenen nach §1906 BGB zum Zwecke der Heilbehandlung. Mit Beschluss vom 08.08.2006 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung bis zum 08.02.2007. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluss vom 20.09.2006 zurück.

7

Nachdem der Beteiligte am 09.12.2006 die Verlängerung der Unterbringung beantragt hatte, schaltete das Amtsgericht den Sachverständigen Dr. K. ein. Dieser stellte mit Gutachten vom 12.01.2007 fest, dass mit großer Wahrscheinlichkeit eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege, die bei Absetzen der Medikation wieder fremdaggressive Handlungen sowie eine Eigengefahr befürchten lasse. Mit Beschluss vom 07.02.2007 hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses bis zum 01.02.2008 genehmigt. Das Landgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 08.03.2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 13.03.2007.

II.

8

Die gemäß §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3, 27, 29, 20 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des rechts, §§ 29 FGG, 546 ZPO.

9

Das Landgericht hat ausgeführt: Die Unterbringung des Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung sei zulässig, da dieser neben einer Persönlichkeitsstörung an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Der Betroffene verfüge über keinerlei Krankheitseinsicht und werde bei Absetzen der Medikation mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder in Ausnahmezustände geraten, in denen er in der Vergangenheit nicht nur fremdaggressive Handlungen vollzogen, sondern auch sich selbst durch gefährliches Verhalten im Straßenverkehr gefährdet habe. Im Rahmen der nur in geschlossener Unterbringung möglichen Heilbehandlung solle neben der regelmäßigen Einnahme der Medikation versucht werden, eine Krankheitseinsicht zu erreichen, die dem Betroffenen ermögliche, auch außerhalb des geschlossenen Wohnheimes mit ambulanter Behandlung und Betreuung zu leben. Hierfür sei unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. ein längerer Zeitraum erforderlich.

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Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft.

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Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen nicht vor. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ernstlichen Selbstgefährdung des Betroffenen bestehen nicht. Allein die Bezugnahme darauf, dass er sich bereits einmal durch gefährliches Verhalten im Straßenverkehr selbst gefährdet haben soll, reicht hierfür nicht aus, da weder feststeht, was konkret vorgefallen noch wann dies geschehen sein soll. Auch zur Möglichkeit der Chronifizierung der bestehenden Psychose, die der Sachverständige M. wiederholt erwähnt hat und die die Annahme einer Eigengefährdung ebenfalls rechtfertigen kann, hat das Landgericht nicht Stellung genommen. Die Gefahr fremdaggressiver Handlungen vermag eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zu rechtfertigen.

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Das Landgericht hat auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht mit der erforderlichen Konkretisierung dargetan. Nach dieser Vorschrift setzt die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung voraus, dass diese zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, welche ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

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Zwar hat das Landgericht unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen K. rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Betroffene neben einer Persönlichkeitsstörung an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Das Landgericht hat jedoch keine konkreten Tatsachen benannt, aus denen sich - unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit - die Erforderlichkeit der Heilbehandlung ergibt. Es fehlen Feststellungen zu der Frage, ob und welche Gesundheitsschäden konkret zu erwarten sind, wenn der Betroffene die Medikamente absetzt. Angesichts der bereits eingetretenen Verfestigung des psychischen Zustandes des Betroffenen und der bisher ohnehin geringen Wirkungen der Medikamentengabe sind genauere Ausführungen zu der Frage, welche Folgen deren Absetzen haben würde, erforderlich.

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Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung eines konkreten Behandlungskonzepts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben (NJW 2006, 1281). Danach ist zumindest die Darlegung eines Behandlungsvorschlages, der Angaben darüber enthält, was erfolgversprechend für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Betroffenen getan werden soll, erforderlich. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in dem landgerichtlichen Beschluss nicht. Allein der Hinweis darauf, dass durch die regelmäßige Einnahme des Medikaments Risperdal eine geringfügige Besserung der psychischen Verfassung des Betroffenen erreicht werden konnte, reicht nicht aus. Vielmehr muss - gerade angesichts des langen Unterbringungszeitraumes - zumindest eine grobe Skizzierung der weiteren im Rahmen der Unterbringung geplanten Behandlungsmaßnahmen sowie deren Erfolgsaussichten erfolgen. Dies gilt erst recht, da es sich vorliegend nicht um das Frühstadium der Unterbringung handelt, in welchem ggfs. noch Unklarheiten in Bezug auf Dosierung, Wirkungen oder Verträglichkeit der Medikation vorliegen können. Da der Betroffene schon seit mehr als einem halben Jahr geschlossen untergebracht ist, sind genauere Angaben in Bezug auf das Behandlungskonzept möglich und erforderlich.

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Nach alledem bedarf die Sache weiterer Aufklärung, die nicht dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht obliegt. Das Landgericht wird - durch ergänzende Befragung des Sachverständigen K. - weiter aufzuklären haben, wie sich ein Absetzen der Medikation beim Betroffenen derzeit konkret auswirken würde und von welchen konkreten Behandlungsmaßnahmen welche Erfolge erwartet werden können.


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Stuttgart vom 12.02.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 560,48 EUR

Gründe

 
1. Auf die Klage auf Rückzahlung eines überfälligen Darlehens zzgl. Zinsen hat der - zahlungsschwache - Beklagte nur noch die Zinsforderung bestritten. In der Terminsverfügung hat der Richter den Abschluss eines Vergleichs mit Ratenzahlung und Verfallsklausel angeregt. In der Folge haben die Parteien über ihre jeweiligen Prozessbevollmächtigten über eine vergleichsweise Regelung korrespondiert und ihre Vorstellungen dem Gericht zur Kenntnis gebracht. Durch Verfügung vom 04.04.2002 hat der Richter den Parteien den Vorschlag eines ausformulierten Vergleichs mitgeteilt. Nachdem beide Parteivertreter alsbald das Einverständnis ihrer Parteien mit diesem Vergleichsvorschlag mitgeteilt hatten, hat der Richter des Landgerichts durch Beschluss vom 12.04.2002 festgestellt, dass gemäß § 278 Abs. 6 ZPO der nachfolgend wiedergegebene Vergleich zustande gekommen ist (Bl. 31 f d. A.).
Nachdem der Rechtspfleger durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.05. 2002 zu Lasten des kostentragungspflichtigen Beklagten antragsgemäß eine 10/10-Prozessgebühr und eine 10/10-Vergleichsgebühr zzgl. Pauschale und MwSt. festgesetzt hatte, hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 16.12. 2002 ergänzend die Festsetzung einer „10/10-Gebühr gemäß § 35 BRAGO“ in Höhe weiterer 483,17 EUR nebst MwSt. zzgl. Zinsen beantragt. Der Beklagte ist dem entgegentreten. Durch Beschluss vom 12.02.2003 hat die Rechtspflegerin (nach Einholung einer richterlichen Stellungnahme) den ergänzenden Festsetzungsantrag abgelehnt mit der Begründung, eine „Entscheidung“ i.S.d. § 35 BRAGO liege nicht vor.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 21./26.02. 2003 mit der Begründung, der Beschluss, der einen Vergleich feststelle, sei eine Entscheidung i.S.v. § 35 BRAGO; zumindest müsse diese Vorschrift entsprechend angewandt werden. Der Beklagte hält das Rechtsmittel für unbegründet. Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen.
2. Das zulässige Kostenrechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BRAGO ist nicht angefallen, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat.