Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 11 Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht
(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.
(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.
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(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die 1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines...