Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 11 Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht

(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.

(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.

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Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 2 Geeignete geschlossene Einrichtungen


(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die 1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundla

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Landgericht Freiburg Beschluss, 29. März 2011 - 7 O 1/11; 7 O 2/11

bei uns veröffentlicht am 29.03.2011

Tenor 1. Der Antrag auf Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (Az. 7 O 1/11) wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbr

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(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die 1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines...