Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 12 Dauer und Verlängerung der Therapieunterbringung

(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf von 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Therapieunterbringung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 kann die Beweisaufnahme auf die Einholung eines Gutachtens beschränkt werden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat oder im Rahmen eines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Als Sachverständiger soll nicht bestellt werden, wer den Betroffenen bereits mehr als ein Mal im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens nach diesem Gesetz begutachtet hat.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 9 Einholung von Gutachten


(1) Vor einer Therapieunterbringung hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Gutachten stattzufinden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat. Höchstens einer der Sachverständigen kann a

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12

bei uns veröffentlicht am 11.07.2013

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. a) Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgeri

Landgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Feb. 2013 - 5 O 59/11 Th

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

Tenor 1. Die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung wird bis zum 31.05.2013 verlängert. 2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet. 3. Der Geschäft

Landgericht Freiburg Beschluss, 29. März 2011 - 7 O 1/11; 7 O 2/11

bei uns veröffentlicht am 29.03.2011

Tenor 1. Der Antrag auf Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (Az. 7 O 1/11) wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbr

Referenzen

(1) Vor einer Therapieunterbringung hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Gutachten stattzufinden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat. Höchstens einer der Sachverständigen kann aus dem Kreis...