Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 12 Dauer und Verlängerung der Therapieunterbringung

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 12 Dauer und Verlängerung der Therapieunterbringung
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(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf von 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Therapieunterbringung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 kann die Beweisaufnahme auf die Einholung eines Gutachtens beschränkt werden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat oder im Rahmen eines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Als Sachverständiger soll nicht bestellt werden, wer den Betroffenen bereits mehr als ein Mal im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens nach diesem Gesetz begutachtet hat.

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(1) Vor einer Therapieunterbringung hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Gutachten stattzufinden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat. Höchstens einer der Sachverständigen kann a
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 11/07/2013 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. a) Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgeri
published on 27/02/2013 00:00

Tenor 1. Die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung wird bis zum 31.05.2013 verlängert. 2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet. 3. Der Geschäft
published on 29/03/2011 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (Az. 7 O 1/11) wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbr
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Annotations

(1) Vor einer Therapieunterbringung hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Gutachten stattzufinden. Als Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat. Höchstens einer der Sachverständigen kann aus dem Kreis...