Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 5 Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

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(1) Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind. Den Antrag stellt die untere Verwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Therapieunterbringung entsteht. Befindet sich der Betroffene in der Sicherungsverwahrung, so ist auch der Leiter der Einrichtung antragsberechtigt, in der diese vollstreckt wird. Der Betroffene ist über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) Der Antrag ist bereits vor der Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungsverwahrung zulässig. Er gilt als zurückgenommen, wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten seit Antragstellung die in § 1 Absatz 1 vorausgesetzte Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(3) Die für die Sicherungsverwahrung des Betroffenen zuständige Vollstreckungsbehörde, der in Absatz 1 Satz 3 genannte Antragsberechtigte sowie die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen teilen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde die für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens notwendigen Daten mit, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind. Die Übermittlung personenbezogener Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist zulässig, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen. Der Betroffene ist über die Mitteilung und den Inhalt der Mitteilung zu unterrichten.

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(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt ha
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann,
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published on 23/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 201/12 vom 23. Mai 2013 in dem Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ThUG § 13 Satz 1; EGStGB Art. 316e Abs. 4 1. Das Therapieunterbringungsgesetz
published on 12/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 106/12 vom 12. Juli 2012 in dem Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ThUG § 1 Abs. 1 Eine Therapieunterbringung nach § 1 Abs. 1 ThUG kann nur gegen
published on 27/02/2013 00:00

Tenor 1. Die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung wird bis zum 31.05.2013 verlängert. 2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet. 3. Der Geschäft
published on 22/01/2013 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) wird zurückgewiesen. 2. Die Auslagen des Betroffenen werden - soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren - der Antragstel
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(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein...