Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 1 Therapieunterbringung

Therapieunterbringungsgesetz - ThUG | § 1 Therapieunterbringung
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(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

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(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens
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(1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die 1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundla

(1) Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind. Den Antrag stellt die untere Verwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das

(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn 1. Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbri

(1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Entscheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen
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published on 10/08/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 StR 211/11 vom 10. August 2011 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.
published on 23/05/2013 00:00

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published on 30/08/2011 00:00

BGHR 5 StR 235/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. August 2011 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung v
published on 12/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 106/12 vom 12. Juli 2012 in dem Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ThUG § 1 Abs. 1 Eine Therapieunterbringung nach § 1 Abs. 1 ThUG kann nur gegen
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