Landgericht Freiburg Beschluss, 07. Apr. 2016 - 5 O 25/16
Tenor
1. Das Landgericht Freiburg im Breisgau erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag der Kläger vom 26.02.2016 (AS 39) an das Landgericht Karlsruhe verwiesen.
Gründe
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Urteil einreichenLandgericht Freiburg Beschluss, 07. Apr. 2016 - 5 O 25/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufes eines zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrages.
3Am 07.07.2006 unterzeichneten die Kläger einen Darlehensantrag zur Darlehensnummer #####/#### über einen Darlehensbetrag von 150.000 EUR zu einem Zinssatz von nominal 4,99 % p.a. sowie einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2026 (Anlage A1, Bl. 108 ff.GA). Auf der vorletzten Seite enthielt der Darlehensantrag eine mit „Belehrung über das Widerrufsrecht“ überschriebene Information. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anl. B1 (Bl. 15 GA) verwiesen.
4Mit Schreiben vom 18.07.2006 nahm die Beklagte den Antrag der Kläger an und bestätigte, dass der Darlehnsvertrag rechtsgültig zu Stande gekommen sei (Anl. A3, Bl. 120 f.GA).
5Unter dem 29.09.2014 erklärte der Kläger zu 1. mit anwaltlichen Schreiben den Widerruf des vorgenannten Darlehensvertrages. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 19.02.2015 erklärte ebenfalls die Klägerin zu 2. den Widerruf des Darlehensvertrages.
6Die Kläger sind der Meinung, dass die dem Darlehensvertrag zu Grunde liegende Widerrufsbelehrung fehlerhaft und daher unwirksam sei, so dass zum Zeitpunkt der ausgeübten Widerrufserklärungen die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die in der Belehrung enthaltene Formulierung, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, sei unzureichend, da sie den Verbraucher nicht über den gemäß § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Frist richtig informiere. Dabei könne sich die Beklagte auch nicht auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-Infoverordnung in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung berufen, da die Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-Infoverordnung entspreche. Die Beklagte habe nämlich sowohl inhaltliche als auch gestalterische Änderungen vorgenommen und insgesamt den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Entgegen der Formulierung in der Musterbelehrung habe die Beklagte den Zusatz eingefügt, „Sie können Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen der DSL Bank - ein Geschäftsbereich der Deutschen Postbank AG, Bonn gegenüber schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder per E-Mail) widerrufen.“ Abgesehen davon, dass die Beklagte die Formulierung in der Musterbelehrung in Hinblick auf das Erfordernis der „Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)“ verändert habe, sei durch den weiteren Zusatz, der Widerruf sei „der DSL Bank - ein Geschäftsbereich der Deutschen Postbank AG, Bonn gegenüber“ zu erklären, die Belehrung undeutlich und widersprüchlich geworden. Denn im weiteren Verlauf sei der Passus enthalten, dass der Widerruf zu richten sei an die „DSL Bank Leipzig, S-Straße, 04347 Leipzig“.
7Ferner sei die Widerrufsbelehrung nicht mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ überschrieben. Die Beklagte habe vielmehr ausgeführt „Belehrung über das Widerrufsrecht“.
8Schließlich enthalte die Widerrufsbelehrung am Ende nicht die zwingend vorgesehene Unterschriftsleiste mit Ort, Datum und Unterschrift. Auch habe die Beklagte nicht die Alternativvariante durch ausdrückliche Verwendung der Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder die Wörter „ihre (Firma des Unternehmens)“ aufgeführt. Bei alledem habe die Beklagte nicht eine Widerrufsbelehrung verwendet, die den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genüge.
9Die Kläger beantragen,
101. festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer #####/#### aus Juli 2006 durch die Widerrufserklärungen vom 29.09.2014 und vom 19.02.2015 wirksam widerrufen worden ist;
112. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Kläger die außergerichtlichen RVG-Gebühren in Höhe von 1.252,12 € zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal. Sie ist der Ansicht, dass weder der allgemeine Gerichtsstand nach § 17 ZPO noch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO eröffnet sei. Bei der Klage auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Vertrages sei auf die sich aus dem festzustellenden Vertragsverhältnis ergebende Hauptverpflichtung abzustellen. Die Rückgewähr der empfangenen Leistung als Hauptleistungspflicht der Beklagten nach Widerruf sei an ihrem Sitz in Bonn geltend zu machen, § 270 Abs. 4 BGB.
15In der Sache ist die Beklagte der Ansicht, dass für die Inanspruchnahme der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Infoverordnung nicht eine buchstabengetreue Wiedergabe der Musterbelehrung erforderlich sei. Es herrsche keine absolute Veränderungssperre. Entscheidend sei, ob in der jeweils vorliegenden Änderung eine inhaltliche Bearbeitung liege. Eine solche sei bei der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung im Verhältnis zur maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 25.03.2015, dort insbesondere die Seiten 9-14 (Bl. 84-89 GA).
16Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts seitens der Kläger rechtsmissbräuchlich und verwirkt sei. Den Klägern gehe es offensichtlich um günstigere Kreditkonditionen aufgrund veränderter Marktlage, nämlich um eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Konditionen an die geänderte Marktlage. Dies sei jedoch kein schutzwürdiges Interesse für einen Widerruf.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
19Die Klage ist zulässig, das Landgericht Wuppertal ist gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig.
20Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Nach allgemeiner Meinung findet diese Vorschrift auch bei Rückabwicklungsverhältnissen nach Rücktritt oder Widerruf bei Verbraucherverträgen Anwendung. Gleiches gilt für Feststellungsklagen, auch für negative Feststellungsklagen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 29 Rd. Nr. 6 mit weiteren Nachweisen).
21Nach Meinung der Kammer ist bei negativen Feststellungsklagen auf die Verpflichtung des jeweiligen Klägers aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis abzustellen, hier also auf die Verpflichtung der Kläger auf Darlehnsrückzahlung. Denn die Parteien streiten ja gerade darum, ob diese Verpflichtung noch besteht oder nicht. Der gesetzliche Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus einem Bankdarlehen ist nach allgemeiner Meinung der Wohnsitz des Bankkunden zum Zeitpunkt der Kreditgewährung. Damit ist für die Klage des Darlehensschuldners auf Feststellung der Wirksamkeit seiner Widerrufserklärung eines Darlehnsvertrages der Wohnsitz des Darlehnsnehmers maßgeblich (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. o. Rd.Nr. 17 unter Hinweis auf Landgericht Kassel NJW-RR 1989, S. 106).
22In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.
23Es besteht kein Anspruch der Kläger auf Feststellung, dass das Darlehen aus Juli 2006 durch die Widerrufserklärungen vom 29.09.2014 bzw. 19.02.2015 wirksam widerrufen worden ist. Denn die vorgenannten Widerrufserklärungen sind unwirksam, da die zweiwöchige Widerrufsfrist im Jahr 2006 in Gang gesetzt wurde der Folge, dass die Widerrufserklärungen verspätet erfolgten.
24Auf den im Juli 2006 abgeschlossenen Darlehnsvertrag finden gemäß Artikel 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die Bestimmungen des BGB und der BGB-Infoverordnung in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung.
25Allerdings genügt der in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung enthaltende Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB alte Fassung. Denn eine solche Belehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGH WM 2011, S. 1799; BGH, Urteil vom 01.03.2012 III ZR 83/11 zitiert nach Juris) unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Belehrung ist nicht umfassend, sondern irreführend. Denn die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristablaufs also ggfs. noch von weiteren Umständen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Gegebenheiten dies sind (vgl. BGH a. a. o.).
26Die Beklagte kann sich aber nach Meinung der Kammer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Infoverordnung a.F. berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierfür grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Infoverordnung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 IX ZR 349/10, zitiert nach Juris). Dabei verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität, sondern es ist entscheidend darauf abzustellen, ob in einer Abänderung eine inhaltliche Bearbeitung liegt oder nicht (vgl. Zusammenstellung Urteil des OLG Frankfurt vom 07.07.2014, WM 2014 S. 68 ff.).
27Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt nach Meinung der Kammer bei der streitgegenständliche Widerrufsbelehrung eine solche inhaltliche Bearbeitung nicht vor.
28Soweit die Kläger zunächst rügen, es liege ein unzulässiges Abweichen in der Formulierung zur „Textform“ vor, ist hierin keine inhaltliche Bearbeitung, sondern lediglich eine Umschreibung der Musterformulierung zu sehen. In der verwendeten Belehrung heißt es, der Widerruf könne „schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z. B. per Telefax oder per E-Mail)…“ erfolgen. In dieser Formulierung kann ein Verbraucher auch ohne weiteres erkennen, dass für den Widerruf eine Textform, sowie es die Musterbelehrung vorgibt, ausreichend ist. Die Verwendung der Begriffe „Textform“ oder „schriftlich“ oder „in lesbarer Form“ macht hierbei keinen – inhaltlichen - Unterschied.
29Mit ihrem weiteren Einwand, die Widerrufsbelehrung sei missverständlich und widersprüchlich, da es einerseits heiße, die auf Abschluss des Darlehnsvertrags gerichtete Willenserklärung sei „der DSL Bank, ein Geschäftsbereich der Deutschen Postbank AG, Bonn, gegenüber“ zu widerrufen, und es andererseits heiße, der Widerruf sei zu richten an die „DSL Bank Leipzig, S-Straße, 04347 Leipzig“, dringen die Kläger nicht durch.
30Auch für einen Verbraucher ist nach Meinung der Kammer erkennbar, dass entsprechend den Gestaltungshinweisen zu Ziffer 3 der Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung mit der Angabe der Anschrift der „DSL Bank Leipzig“ lediglich postalisch der Erklärungsempfänger näher bezeichnet wird. Dass ein Unternehmen wie die „DSL Bank“ über eine Mehrzahl von Niederlassungen verfügt, dürfte auf der Hand liegen. Gerade durch die Konkretisierung der Anschrift, an die die Widerrufsbelehrung gerichtet werden soll, hat die Beklagte dem Verbraucher gegenüber klar und eindeutig mitgeteilt, an wen er sich im Falle eines Widerrufes zu wenden hat.
31Eine inhaltliche Veränderung der Musterwiderrufsbelehrung liegt nach Meinung der Kammer auch nicht darin, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung mit „Belehrung über das Widerrufsrecht“ überschrieben wurde und nicht, wie in der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen, mit „Widerrufsbelehrung“. Auch hier handelt es sich nach Ansicht des Gerichts lediglich um eine sprachlich veränderte Fassung der Überschrift, ohne das hierhin eine inhaltliche Veränderung gesehen werden kann. Für einen Verbraucher wird hinreichend deutlich, dass es sich um eine „Widerrufsbelehrung“ im Sinne der Musterbelehrung der BGB-Infoverordnung handelt.
32Soweit die Kläger schließlich monieren, der Widerrufsbelehrung fehle die Unterschriftsleiste, ist darauf hinzuweisen, dass nach den damals geltenden Regelungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. eine gesonderte Unterschrift des Verbrauchers unter der ihm zu erteilenden Widerrufsbelehrung nicht verlangt wurde. Dies folgt im Übrigen auch aus den Gestaltungshinweisen zu Ziffer 10 der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Infoverordnung, wonach Ort, Datum und Unterschriftsleiste entfallen können. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihre (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen. Zwar hat die Beklagte auch diesem Gestaltungshinweis nicht Rechnung getragen. Dies ist aber nach Meinung der Kammer im Ergebnis unschädlich, da durch den Abschluss mit der Unterschriftsleiste bzw. mit dem Gestaltungshinweis dem Verbraucher lediglich deutlich gemacht werden sollte, dass an dieser Stelle die Widerrufsbelehrung endet. Diesem Erfordernis auf einen deutlichen Hinweis auf das Ende der Widerrufsbelehrung ist die Beklagte aber dadurch nachgekommen, dass sie drucktechnisch die gesamte Belehrung über das Widerrufsrecht durch eine Markierung in einem „Kästchen“ von dem übrigen Vertragsinhalt abgesetzt hat. Für den durchschnittlichen Verbraucher - somit auch für die Kläger - ist dadurch hinreichend deutlich geworden, dass die Widerrufsbelehrung mit dem Abschluss des unteren Randes des „Kästchen“ endete.
33Kann sich damit nach Meinung der Kammer die Beklagte im Ergebnis auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-Infoverordnung a. F. berufen, so kommt es auf die weitere Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 242 BGB verwirkt oder treuwidrig ist, nicht mehr an.
34Die weiteren Entscheidungen folgen den §§ 91, 709 ZPO.
35Streitwert: 122.416,00 Euro.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.613,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2014 zu zahlen; Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages des Klägers an die Beklagte in Höhe von 22.900,00 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Verbraucher- darlehensvertrages nach erklärtem Widerruf in Anspruch.
3Mit Vertrag vom 13.05.2008 gewährte die Beklagte ein Darlehen (Nr. …) über einen Nominalbetrag von 22.900,00 € netto. Außerdem wurde ein Einmalbetrag für eine Restschuldversicherung in Höhe von 5.269,61 € sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 845,09 € in Rechnung gestellt. Die Vertragslaufzeit betrug 84 Monate. Der vereinbarte Festzins belief sich auf 12,181 %. Auf Seite 5 des Darlehensvertrages befand sich eine Widerrufsbelehrung, in der es u.a. hieß:
4„Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftlicher Kreditantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt wurde.“
5Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K1 (Bl. 9 ff. GA) Bezug genommen.
6In der in Ablichtung vorliegenden Vertragsurkunde wird der Kläger als Darlehensnehmer bezeichnet, wobei die genauen Umstände des Vertragsschlusses ungeklärt sind. In dem für den Darlehensnehmer vorgesehenen Unterschriftenfeld befindet sich der Namenszug „N“. Die Ex-Ehefrau des Klägers - nähere Einzelheiten sind noch ungeklärt - soll den streitgegenständlichen Darlehensvertrag ohne entsprechende Bevollmächtigung unter dem Namen des Klägers abgeschlossen und dessen Unterschrift gefälscht haben. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte jedenfalls auf ein Gemeinschaftskonto des Klägers und seiner damaligen Ehefrau. Diese überwies die Valuta unmittelbar nach dem Zahlungseingang auf ein anderes Konto, auf welches der Kläger keinen Zugriff hatte. Die monatlich geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen wurden vom damaligen Gemeinschaftskonto der Eheleute N1 abgebucht. Das Darlehen wurde in Höhe von mindestens 15.613,15 € getilgt. Außerdem wurden Zahlungen in unbekannter Höhe an ein Inkassounternehmen geleistet. Möglicherweise erfolgten auch weitere Zahlungen durch die damalige Ehefrau des Klägers.
7Nachdem das Darlehen nicht vereinbarungsgemäß zurückgeführt wurde, erklärte die Beklagte die Kündigung des Darlehensvertrag und erwirkte unter dem 19.09.2012
8gegen den Kläger einen - mittlerweile - rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid (Amtsgericht D, Geschäftsnummer …) über 25.673,01 € (Anl. B1, Bl. 32 GA).
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2014 (Anl. K2, Bl. 12 ff. GA) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.09.2014 erfolglos zur Rückabwicklung des Vertrages auf.
10Der Kläger meint, den Darlehensvertrag wirksam widerrufen zu haben. Die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Formulierung „Die Widerrufsbelehrung beginnt einen Tag, nachdem (…)“ sei undeutlich, weil sie nahe lege, die Widerrufsfrist beginne - unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers - schon einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene Darlehensangebot der Bank zugegangen sei. Außerdem sei in der Widerrufsbelehrung nicht auf die Rechtsfolgen des § 358 BGB hingewiesen worden. Darüber hinaus genüge die Widerrufsbelehrung in ihrer äußeren Gestalt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Schrift sehr klein sei und es an Zwischenüberschriften fehle.
11Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die von ihr verwandte Widerrufsbelehrung inhaltlich von der seinerzeit gültigen Musterwiderrufsbelehrung der BGB-Info-Verordnung abweiche.
12Er meint, dass der Widerruf trotz der bereits erfolgten Kündigung des Darlehensvertrages durch die Beklagte und der Titulierung des gesamtfällig gestellten Betrages möglich sei. Infolge des wirksam erklärten Widerrufs stehe ihm außerdem ein Anspruch auf Herausgabe des Titels zu.
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 15.613,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 22.900,00 € - zu zahlen,
152. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer … und dem dazugehörigen Restschuldversicherungsvertrag, mit Ausnahme der unter Ziff. 1 genannten Ansprüche, keinerlei Ansprüche gegen ihn zustehen,
163. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts D vom 19.09.2012 (Az.: …) an ihn herauszugeben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Auffassung, der nach rechtskräftiger Titulierung erklärte Widerruf gehe ins Leere, da die diesbezügliche materiell-rechtliche Einwendung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden könne. Es komme daher nicht darauf an, ob und inwieweit die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Die Präklusionswirkung führe vielmehr dazu, dass der Kläger die materielle Rechtskraft der rechtskräftig festgestellten Forderung nicht mehr beseitigen könne.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet. Die Klageanträge zu 2) und 3) sind dagegen unzulässig.
23I.Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 15.613,15 € Zug-um-Zug gegen Zahlung von 22.900,00 € aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. i. V. m.§§ 348, 320, 322 BGB.
241.Der Klageantrag zu 1) ist zulässig.
25a)Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich aus § 29 ZPO, da der Erfüllungsort im hiesigen Gerichtsbezirk gelegen ist.
26Der Kläger macht Rückgewähransprüche nach erklärtem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages geltend. Für die Bestimmung des Erfüllungsortes i. S. d. § 29 ZPO ist nicht auf den Erfüllungsort des Rückgewähranspruchs, sondern auf den Erfüllungsort der primären Zahlungsverpflichtung abzustellen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 19). Die Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag ist nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB am Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen. Darlehensnehmer ist - wie noch zu zeigen sein wird - der Beklagte, der seinen Wohnsitz in H hat.
27b)Der Klageantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
28aa)Das Bestimmtheitserfordernis gilt auch hinsichtlich einer Zug-um-Zug-Einschränkung. Diese muss so bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer
29Leistungsklage gemacht werden könnte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 253 Rn. 13c). Dies ist hier der Fall, da der Kläger die Zug-um-Zug-Einschränkung auf entsprechenden Hinweis der Kammer mit Schriftsatz vom 17.12.2014 konkret beziffert hat.
30bb)Eine Unbestimmtheit ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem Klageantrag zu 1) um eine Teilklage handelt. Es sind unstreitig Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von mindestens 15.613,15 € erbracht worden. Außerdem sind weitere Zahlungen in unbekannter Höhe an ein Inkassounternehmen geflossen. Ob die damalige Ehefrau des Klägers ebenfalls Zahlungen geleistet hat, ist nicht bekannt. Der Kläger geht selbst davon aus, dass der Beklagten ein höherer Betrag zugeflossen ist, als er mit dem Antrag zu 1) zurückverlangt, weshalb es sich vorliegend um eine bloße Teilklage handelt.
31Eine Teilklage genügt nur dann den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2003 – VII ZR 418/01, NJW-RR 2003, 1075, 1076). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der teilweise geltend gemachte Rückzahlungsanspruch konkret beziffert ist.
32c)Der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) steht auch nicht die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids vom 19.09.2012 entgegen.
33Eine Unzulässigkeit infolge entgegenstehender Rechtskraft käme nur dann in Betracht, wenn über den identischen Streitgegenstand bzw. das genaue kontradiktorische Gegenteil bereits rechtskräftig entschieden worden wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids ist der Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach außerordentlicher Kündigung des Darlehensvertrages. Die hier geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche wegen des erklärten Widerrufs waren nicht Streitgegenstand des Mahnverfahrens.
34Ob und inwieweit die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids dazu führt, dass der Kläger mit dem Widerruf präkludiert sein könnte, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern wird vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu erörtern sein.
35d)Der Kläger verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hätte er die Möglichkeit, den Einwand des Widerrufs im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, mit dem Ziel, die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig zu erklären. Dies schließt die Zulässigkeit einer Leistungsklage wegen des Anspruchs, der die materielle Einwendung nach § 767 ZPO begründet, aber nicht aus; ein Vorrang der Vollstreckungsabwehrklage gegenüber der Leistungsklage besteht insoweit nicht (vgl. Lackmann, Vollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2013, Rn. 489).
362.Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 15.613,15 € Zug-um-Zug gegen Zahlung an die Beklagte in Höhe von 22.900,00 € aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. i. V. m. §§ 348, 320, 322 BGB, weil er den zwischen den Parteien zustande gekommenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat. Im Einzelnen:
37a)Die Parteien haben einen wirksamen Darlehensvertrag geschlossen. Trotz der nach wie vor ungeklärten Umstände des Vertragsschlusses ist hier davon auszugehen, dass der Kläger Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen den Parteien steht zwar nicht schon aufgrund des rechtkräftigen Vollstreckungsbescheides vom 19.09.2012 fest. Wenngleich ein Vollstreckungsbescheid der vollen materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.1987 – III ZR 187/86, NJW 1987, 3256 f.), war Gegenstand des vorausgegangenen Mahnverfahrens der Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach außerordentlicher Kündigung des Darlehensvertrages. Das Bestehen eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien stellte im Rahmen des Mahnverfahrens daher allenfalls eine Vorfrage dar, die nicht an der materiellen Rechtskraftwirkung des Vollstreckungsbescheids teilnimmt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 28).
38Der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten ist aber jedenfalls durch nachträgliche Genehmigung eines unberechtigten Vertretergeschäfts nach
39§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB, insbesondere die Vorschrift des § 177 BGB, sind auf das Handeln unter fremden Namen entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 164 Rn. 10). Sollte die damalige Ehefrau des Klägers den Darlehensvertrag unter dessen Namen ohne entsprechende Vertretungsmacht abgeschlossen haben, liegt spätestens in der Ausübung des Widerrufsrechts verbunden mit der Geltendmachung der sich daraus ergebenden Rückgewähransprüche die Genehmigung eines unberechtigten Vertretergeschäfts.
40Eine Genehmigung nach § 177 BGB kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn der Vertretene die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Anwendung hätte erkennen können (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, 3 177 Rn. 6). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Kläger hat sich durch die Ausübung des Widerrufsrechts als Vertragspartner der Beklagten geriert. Außerdem hat er durch die von ihm Zug-um-Zug angebotenen Rückzahlung der Darlehensvaluta zum Ausdruck gebracht, dass er das ursprüngliche Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen möchte und bereit ist, dessen Rechtfolgen einschließlich der sich im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses ergebenden Rückgewährpflichten zu tragen. Dieses Verhalten durfte die Beklagte jedenfalls als schlüssige Genehmigung verstehen. Dass dem Kläger dieser Umstand bewusst war und er sein Verhalten als Genehmigung eines vermeintlich unberechtigten Vertretergeschäftes seiner damaligen Ehefrau verstanden wissen wollte, hat dieser in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 ausdrücklich bestätigt.
41b)Der Kläger konnte den Darlehensvertrag trotz rechtskräftiger Titulierung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten widerrufen.
42aa)Da es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, stand dem Kläger nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a. F. ein Widerrufsrecht zu. Der Kläger hat den Widerruf mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2014 (Anl. B2, Bl. 12 GA) erklärt. Da der Darlehensvertrag ausschließlich im Namen des Klägers abgeschlossen wurde und er auch bei der hier angenommenen konkludenten Genehmigung eines unberechtigten Vertretergeschäfts alleiniger Vertragspartner der Beklagten geworden ist, war auch nur der Kläger zur Erklärung des Widerrufs berechtigt; einer Widerrufserklärung seiner damaligen Ehefrau bedurfte es nicht.
43Dass der Kläger den Widerruf erst nach der außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch die Beklagte erklärt hat, steht der Wirksamkeit des Widerrufs ebenfalls nicht entgegen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes kann ein Vertrag auch dann widerrufen werden, wenn dieser zuvor bereits gekündigt wurde (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 355 Rn. 2).
44bb)Der erklärte Widerruf des Klägers ist auch nicht verfristet.
45Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zwei Wochen und beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhält. Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde; dann ist vielmehr von einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht auszugehen. So liegt der Fall hier. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist nicht ordnungsgemäß, weshalb dem Kläger nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zustand.
46(1) In der Widerrufsbelehrung der Beklagten heißt es u.a.:
47„Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt wurde.“
48Eine solche Formulierung genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. und stellt keine ordnungsgemäße Belehrung dar (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08, Rn. 16 bei juris). Der Verbraucher wird durch die Formulierung nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, weil sie das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots zu laufen. Durch die Formulierung, die Belehrung beginne „einen Tag“ nach Zurverfügung-
49stellen „dieser“ Belehrung, entsteht aus Sicht des Kunden der Eindruck, diese Voraussetzung sei bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsantrags erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots (vgl. BGH, a. a. O.).
50Die Widerrufsbelehrung ist damit schon aus diesem Grund fehlerhaft, so dass es auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Belehrungsfehler nicht ankommt.
51(2) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen. Nach dieser Vorschrift genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwandt wird.
52Eine Berufung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Verbraucher ein Belehrungsformular verwendet wird, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltungvollständig entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, 185).
53Dies ist hier nicht der Fall, da schon der mangelhafte Zusatz „Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt wurde.“ in der seinerzeit gültigen Musterbelehrung (Fassung vom 01.04.2008 bis 03.08.2009) so nicht vorgesehen ist. In der seinerzeit gültigen Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-V ist unter dem Gestaltungshinweis 3 vielmehr folgende Formulierung vorgesehen:
54„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“
55Eine vollständige Übereinstimmung in Inhalt und äußerer Gestaltung ist damit nicht gegeben, weshalb eine Berufung der Beklagten auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ausscheidet.
56cc)Die Ausübung des Widerrufs verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger hat sein Widerrufsrecht weder verwirkt noch stellt sich dessen Ausübung als rechtsmissbräuchlich dar:
57(1) Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde und die verspätete Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2004 – II ZR 352/02, NJW-RR 2005, 180, 182). Da der bloße Zeitablauf eine Verwirkung nicht rechtfertigen kann (BGH, a.a.O.), reicht es nicht aus, dass hier zwischen Unterzeichnung des Vertrages und erklärtem Widerruf sechs Jahre vergangen sind. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinem unbestrittenen Vorbringen erst im Jahr 2014 Kenntnis vom Abschluss des Vertrages erlangt haben will, was der Annahme des Zeitmoments ebenfalls entgegen stünde. Unabhängig davon kann die Beklagte für sich im konkreten Fall kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH. Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/11, NJW 2014, 2626, 2650; OLG Hamm, Beschluss v. 25.08.2014 – 31 U 74/14). Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die Widerrufsfrist durch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung in Gang zu setzen, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Eine Verwirkung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten und ein Widerruf des aufgehobenen Darlehensvertrages anschließend gleichwohl erfolgt wäre. So liegt der Fall hier aber gerade nicht.
58(2) Dem Kläger kann sein Widerrufsrecht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs abgesprochen werden. Zwar kann die Berufung auf eine bestimmte formale Rechtsposition unredlich sein, wenn dies dem übereinstimmend Gewollten bzw. dem nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz zugrunde zu legenden Zweck des Rechtsverhältnisses widerspricht. Daraus folgt jedoch nicht, dass die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses bestehenden Rechte einer Seite nur unter den Voraussetzungen eigener umfassender Redlichkeit geltend gemacht werden können (vgl. jurisPK-BGB/Pfeiffer, 7. Aufl. 2014, § 242 Rn. 63). Missbilligenswerte Motive für
59die Ausübung eines Rechts sind daher für sich allein nicht geeignet, die Annahme eines Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen (vgl. MüKo-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 203).
60cc)Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger mit dem Einwand des erklärten Widerrufs auch nicht nach §§ 796 Abs. 2, 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.
61Zwar sind die Vorschriften der §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO hier nicht direkt anwendbar, da der Kläger nicht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage rügt, sondern im Wege der Leistungsklage die Rückabwicklung des Darlehensvertrages begehrt. Der Anwendungsbereich der Präklusion ist allerdings nicht nur auf die Vollstreckungsabwehrklage beschränkt, sondern gilt in den objektiven, subjektiven und zeitlichen Grenzen der Rechtskraft uneingeschränkt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 65).
62Gleichwohl kommt eine Präklusion hier nicht in Betracht, da für die Bemessung der zeitlichen Grenzen der Rechtskraft im konkreten Fall nicht - wie bei Gestaltungsrechten sonst üblich - auf die Entstehung der Gestaltungslage, sondern auf die Ausübung des Gestaltungsrechts abzustellen ist. Da der Kläger den Widerruf unstreitig nach Ablauf der Einspruchsfrist (§§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO) und damit nach Eintritt der Rechtskraft erklärt hat, handelt es sich bei der Geltendmachung der Widerrufsfolgen um eine neue Tatsache, weshalb eine Präklusion nicht in Betracht kommt. Im Einzelnen:
63(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es für die Präklusion von Gestaltungsrechten allein auf die objektive Möglichkeit der Ausübung des Gestaltungsrechts an (vgl. BGH, Urt. v. 10.08.2010 – VIII ZR 319/09, m. w. N.). Begründet wird dies mit dem größtmöglichen Schutz der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Titels. Der Schuldner soll im Interesse der Rechtsklarheit gezwungen werden, möglichst früh von seinen Gestaltungsrechten Gebrauch zu machen (vgl. Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2013, Rn. 518). Gestaltungsfolgen können mithin nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Partei die Rechtslage schon während des Erstprozesses durch eine Erklärung zu ihren Gunsten hätte gestalten können (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 322 Rn. 62). In Anknüpfung an diese BGH-Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass die
64Rechtskraft eines titulierten Zahlungsanspruchs des Darlehensgebers der klageweisen Geltendmachung der sich aus dem Widerruf ergebenden Rückgewähransprüche entgegenstehe, wenn der Widerruf erst nach Eintritt der Rechtskraft erklärt worden sei (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 495 Rn. 10).
65Da die Gestaltungslage vorliegend - wegen der Rückwirkung nach §§ 184 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB auch bei Annahme der Genehmigung eines unberechtigten Vertretergeschäfts - mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages und damit vor Eintritt der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids entstanden ist, wäre die Geltendmachung des Widerrufs nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen.
66(2) Die Kammer geht jedoch mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass in Fällen verbraucherschützender Widerrufsrechte Ausnahmen von den oben dargestellten Grundsätzen zuzulassen sind. Ein dem Verbraucher nach materiellem Recht (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F.) zustehendes Widerrufsrecht darf - im Lichte der europäischen Vorgaben zum Verbraucherschutzrecht - nicht durch prozessuale Vorschriften oder Regelungen wie die der Rügepräklusion entwertet oder eingeschränkt werden.
67Aus diesem Grunde ist bei verbraucherschützenden Widerrufsrechten zur zeitlichen Bestimmung der Grenzen der Rechtskraft - zumindest im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung - nicht auf die Entstehung der Gestaltungslage, sondern ausnahmsweise auf die Ausübung des Gestaltungsrechts abzustellen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 66; MüKo/Gottwald, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 322 Rn. 160; Schwab in: JZ 2006, 170, 175; LG Bielefeld, Urt. v. 30.04.2014 – 18 O 264/13, Rn. 29 bei juris).
68c)Infolge des wirksam erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von 15.613,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2014, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages des Klägers an die Beklagte in Höhe von 22.900,00 €.
69aa)Der Anspruch auf Zahlung von 15.613,15 € ergibt sich aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. Hierbei handelt es sich um die mindestens in dieser Höhe erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die die Beklagte erhalten und im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses zu erstatten hat.
70Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses steht dem Darlehensnehmer aus §§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. außerdem ein Anspruch auf Wertersatz für die vom Darlehensgeber gezogene Kapitalnutzung aus den zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen zu. Einen solchen Wertersatz hat der Kläger im Rahmen der hier erhobenen Teilklage allerdings nicht geltend gemacht; insoweit ist die Kammer an den Klageantrag gebunden, § 308 Abs. 1 ZPO.
71bb)Die Beklagte hat ihrerseits Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Darlehensvaluta in Höhe von 22.900,00 € aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F., weshalb der Zahlungsanspruch des Klägers gem. §§ 348, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. i. V. m. §§ 320, 322 BGB nur Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Netto-Darlehensbetrages besteht.
72Soweit der Beklagten im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses darüber hinaus ein Anspruch auf Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung aus §§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. in Höhe der marktüblichen Verzinsung der Darlehensvaluta zusteht, stand dies der antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. Der Zug-um-Zug-Einwand des Rückgewährschuldners (§§ 348 S. 1, 357 BGB a.F.) wird nach §§ 348 S. 2, 320, 322 BGB nur auf dessen Einrede berücksichtigt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 348 Rn. 1). Da die Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht hat, die ihrerseits bei Rückabwicklung des Darlehensvertrages geschuldete Leistung wegen des Ausbleibens der vom Kläger geschuldeten Gegenleistung in Form eines Wertersatzes für die Dauer der Kapitalnutzung zurückzubehalten, konnte die Zug-um-Zug-Einschränkung nur im Umfang des vom Kläger formulierten Antrags erfolgen. Die Nichtberücksichtigung weiterer Gegenansprüche der Beklagten führt im Übrigen nicht dazu, dass der Beklagten diese Rechte abgeschnitten würden, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Beklagte diese Ansprüche gesondert geltend machen muss (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2009 – V ZR 203/08, NJW 2010, 146, 148).
73cc)Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (vgl. Bl. 21 GA) am 25.11.2014 zugestellt, weshalb die Forderung mit Blick auf die Vorschrift des § 187 Abs. 1 BGB ab dem 26.11.2014 zu verzinsen ist.
74II.Die Klageanträge zu 2) und 3) sind unzulässig.
751.Dem Klageantrag zu 2) steht bereits die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids vom 19.09.2012 entgegen, wonach der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag die Zahlung von 25.673,01 € schuldet. Eine Klage ist wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig, wenn im Zweitprozess der Ausspruch des kontradiktorischen Gegenteils einer im Erstprozess festgestellten Rechtsfolge begehrt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 21).
76So liegt der Fall hier. Mit dem auf negative Feststellung gerichteten Klageantrag zu 2) begehrt der Kläger die Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils zu der im Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Zahlungsverpflichtung.
77Im Übrigen ist der Klageantrag zu 2) jedenfalls auch unbegründet, da die Beklagten im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses - wie oben dargestellt - nicht nur Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 22.900,00 €, sondern nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB zumindest auch Anspruch auf Wertersatz für die Dauer der Kapitalnutzung hat, der von der im Klageantrag zu 1) vorgesehenen Zug-um-Zug-Einschränkung nicht umfasst ist.
782.Der Klageantrag zu 3) ist wegen des Vorrangs der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 4, 795 ZPO) unstatthaft und damit unzulässig. Bei der Klage auf Titelherausgabe handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage, die in analoger Anwendung des § 371 BGB zuzulassen ist. Da der Schuldner materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch aber primär mit dem speziellen Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen kann und die Präklusionsvorschriften der §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO nicht umgangen werden dürfen, ist die Klage auf Titelherausgabe nur dann statthaft, wenn die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gem. § 767 ZPO bereits rechtskräftig festgestellt ist oder die Klage auf Titelherausgabe mit der Vollstreckungsabwehrklage verbunden wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.1994 – IX 165/93, NJW 1994, 3225; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2011, § 371 Rn. 7).
79Dies ist hier nicht der Fall, da die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig festgestellt ist und der Kläger diese vorliegend auch nicht geltend macht, sondern stattdessen im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage die Rückabwicklung des Darlehensvertrages begehrt. Es bleibt damit beim Vorrang der Vollstreckungsabwehrklage, weshalb der Antrag gerichtet auf Titelherausgabe unzulässig ist (vgl. hierzu auch Wendt in: JuS 2013, 33, 34).
80III.Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger nach § 709 S. 1 und S. 2 ZPO und für die Beklagte nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
81IV.Der Streitwert wird auf 29.014,70 € festgesetzt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der Grundschuld, Grundbuch von L, Blatt 138, Flur X, Flurstück X, in Höhe von 70.000,00 € zu erklären, Zug um Zug gegen Rückzahlung des aktuellen Darlehensbetrages aus dem Darlehen mit der Nummer #####/#### in Höhe von 66.500,32 €.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Freigabe der Grundschuld, Grundbuch von L, Blatt 138, Flur X, Flurstück X, in Höhe von 70.000,00 € in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 80.000,00 €, für die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Kläger schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T Bank, Filiale N, S 14 bis 16, ##### N, am 05.11.2009 einen Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### in Höhe von 150.000,00 € und am 21.11.2009 einen weiteren Darlehensvertrag mit der Darlehensummer #####/#### in Höhe von 70.000,00 €. Wegen der näheren Einzelheiten, insbesondere zu den seitens der T Bank erteilten Widerrufsbelehrungen, wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der Darlehensverträge (Anlage K 1) Bezug genommen.
3Zur Sicherung der Darlehensforderungen wurde eine Grundschuld über 220.000,00 € im Grundbuch von L, Blatt 138, Flur X, Flurstück X, eingetragen.
4Mit Schreiben vom 15.07.2014 (Anlage K 8) widerriefen die Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge und begehren nunmehr die Freigabe der Grundschuld.
5Der Darlehensstand des Darlehens mit der Nummer #####/#### betrug per 30.06.2014 66.388,29 €; bis zum 15.07.2014 fielen Tageszinsen in Höhe von 112,03 € an.
6Der Darlehensstand des Darlehens mit der Nummer #####/#### betrug per 30.06.2014 126.027,73 €; bis zum 15.07.2014 fielen Tageszinsen in Höhe von 218,45 € an.
7Die Kläger begehren nunmehr die Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 191.600,00 €.
8Sie sind der Auffassung, dass sie die streitgegenständlichen Darlehensverträge am 15.07.2014 noch wirksam widerrufen konnten, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden sei. Die von der T Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht dem Deutlichkeitsgebot, sondern seien vielmehr so zu verstehen, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Darlehensangebotes bei den Klägern, ohne dass deren Vertragserklärung zu berücksichtigen wäre; der Bundesgerichtshof habe eine der streitgegenständlichen entsprechende Widerrufsbelehrung als undeutlich eingestuft. Auch die Formulierung „Ich bin darüber belehrt worden…“ sei unklar, da diese nicht die Belehrung der Kläger als solche, sondern die Bestätigung, dass eine solche Belehrung stattgefunden habe, ausspreche. Die Formulierung „ Der Lauf der Frist beginnt einen Tag…“ lasse offen, ob die Widerrufsfrist einen oder zwei Tage nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen beginne. Zudem seien vorliegend die Vorschriften über Fernabsatzverträge anwendbar, weil die Kläger ihre Darlehensverträge bei dem Finanzierungsvermittler unterschrieben hätten. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Nummer #####/#### fehle der Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer nach erfolgtem Widerruf Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen muss.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen die Rückzahlung der aktuellen Darlehensbeträge aus den Darlehen mit den Nummern #####/#### und #####/#### insgesamt in Höhe von 191.600,00 € zu erteilen;
11festzustellen, dass die Beklagte sich im Verzug befindet.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Sie ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrungen seien nicht fehlerhaft, so dass den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zustehe. Jedenfalls müssten sich die Kläger den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen, da der Widerruf erst Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
18I.
19Die Klage ist zulässig, insbesondere das angerufene Gericht örtlich zuständig. Die beklagtenseits erhobene Rüge verfängt insoweit nicht. Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO ist bei Darlehensverträgen der Wohnsitz des Schuldners bei Kreditgewährung (Zöller/Vollkommer, 30. Auflage 2014, § 29 Rn 25). Die Kläger verlangten – formal – zwar die Freigabe der darlehenssichernden Grundschuld. Allerdings begründen sie ihren Anspruch auf Freigabe damit, dass sie die Darlehensverträge widerrufen haben, berufen sich also darauf, dass sie ihre Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen nicht (länger) erfüllen müssen. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls ein derart enger Zusammenhang zwischen der Darlehensverbindlichkeit und dem geltend gemachten Anspruch, dass eine „Aufsplittung“ des Gerichtsstandes künstlich erschiene.
20II.
21Die Klage ist begründet, soweit die Kläger den Widerruf des Darlehens mit der Nummer #####/#### (Darlehenssumme 70.000,00 €) erklärt haben.
221.
23Die Kläger konnten das (Verbraucher-)Darlehen mit der Nummer #####/#### widerrufen, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die Widerrufsfrist (§§ 495, 355 BGB a.F.) mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht abgelaufen war und für eine Verwirkung des Widerrufsrechts kein Raum ist.
24a)
25Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, soweit die Kläger nicht darauf hingewiesen wurden, dass sie bzw. die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen muss (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB); einen entsprechenden Hinweis enthält im Übrigen die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 der BGB-InfoV in der Fassung vom 04.08.2009 bis zum 10.06.2010 sowie die Widerrufsbelehrung der T Bank AG betreffend den Darlehensvertrag #####/####. Zwar trifft die Auffassung der Beklagten zu, dass eine Belehrung über die Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages grundsätzlich nicht erforderlich war. Wenn der Darlehensgeber aber auf die Widerrufsfolgen hinweist, hat dieser Hinweis nach Auffassung der Kammer vollständig zu erfolgen und muss dem Darlehensnehmer zumindest auch seine Rechte im Falle des Widerrufs – namentlich die Verpflichtung der Bank zur Rückerstattung erhaltener Zahlungen innerhalb von 30 Tagen – und seine eigene Rückerstattungspflicht binnen dieses Zeitraums verdeutlichen. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung (ständige Rspr., beispielsweise BGH, Urteil vom 04.07.2002, Aktenzeichen I ZR 55/00), wobei diese Grundsätze auf alle Widerrufsrechte anwendbar sind. Eine Belehrung, welche zwar auf die Pflicht der Darlehensvertragsparteien zur Rückgewähr erhaltener Leistungen hinweist, zugleich aber die Pflicht verschweigt, diese Leistungen innerhalb von 30 Tagen zu erbringen, ist unvollständig und zumindest missverständlich; sie hinterlässt den Eindruck, dass der Vertragspartner des Darlehensnehmers die Rückerstattung auch zu einem späteren Zeitpunkt erbringen kann.
26b)
27Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht verwirkt. Die Beklagte hat keine Umstände aufgezeigt, welche eine solche Verwirkung begründen könnten. Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend bereits das erforderliche Zeitmoment nicht erfüllt (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 242 Rn 93); zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Widerrufserklärung liegt ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren. Jedenfalls aber fehlt es an einem Umstandsmoment. Zwar haben die Kläger mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten begonnen, was aber noch kein berechtigtes Vertrauen der Beklagten schaffen konnte, dass die Kläger den Darlehensvertrag nicht widerrufen werden. Vielmehr ließe sich das Umstandsmoment nur dann feststellen, wenn die Kläger – beispielsweise – die Darlehensverbindlichkeit vollständig zurückgeführt und danach längere Zeit hätten verstreichen lassen, um den Widerruf zu erklären (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen 13 U 30/11).
282.
29Der Saldo des Darlehens mit der Nummer #####/#### per 30.06.2014 beträgt nach dem Beklagtenvortrag 66.388,29 € zuzüglich Tageszinsen bis zum 15.07.2014 in Höhe von 112,03 €, mithin 66.500,32 €. Den hierauf gerichteten Beklagtenvortrag haben die Kläger nicht mehr bestritten. Dass die Kläger nach Verrechnung der wechselseitigen Wertersatzleistungen einen höheren Betrag zu zahlen haben, ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden.
30III.
31Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger den Widerruf des Darlehens mit der Nummer #####/#### erklärt haben. Mangels fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht verfristet.
321.
33Auf die Rechtsfolgen des Darlehenswiderrufs hat die T Bank AG ausreichend hingewiesen, insbesondere auf die Pflicht zur Rückerstattung der erhaltenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen.
342.
35Die Widerrufsbelehrung entspricht weitestgehend dem Wortlaut der damaligen Fassung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB. Dort ist geregelt, dass, soweit der Verbrauchervertrag schriftlich abzuschließen ist, die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher „auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt werden“. Die den Klägern erteilte Belehrung weicht hiervon allein insofern ab, als sie die Formulierung personalisiert, es dort also „mein“ schriftlicher Antrag bzw. eine Abschrift „meines“ Vertragsantrages heißt. Dies wirkt sich im Ergebnis aber klarstellend, also gerade nicht irreführend aus. Aufgrund der Verwendung des Possessivpronomens konnten die Kläger nämlich nicht der Fehlvorstellung erliegen, die Frist beginne bereits einen Tag nach Zugang eines (etwaigen) mit einer Belehrung versehenen Darlehensangebots der T Bank, d. h. unabhängig von einer Vertragserklärung ihrerseits, zu laufen. Vielmehr war klar, dass - neben der Aushändigung einer ihre Unterschrift enthaltenden Vertragsurkunde (bzw. einer Abschrift hiervon) - allein die Aushändigung ihres eigenen Antrages (bzw. einer Abschrift hiervon) den Fristlauf in Gang setzen würde. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des BGH (BGH Urt. v. 10.03.2009 - Az. XI ZR 33/08), mit der eine der vorliegenden ähnliche, allerdings ohne Possessivpronomen formulierte Widerrufsbelehrung für irreführend und damit für unwirksam erklärt wurde, ist hier nicht einschlägig. Dieser lag die Fallkonstellation zugrunde, dass die beklagte Bank dem Verbraucher ein von ihr bereits unterzeichnetes und mit „Darlehensvertrag“ überschriebenes Darlehensangebot nebst Widerrufsbelehrung zugeschickt hatte, welches der Verbraucher erst drei Wochen später unterzeichnet an die Bank zurückgesandt hatte. In einer solchen Konstellation legt die Belehrung nach Ansicht des BGH aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers das fehlerhafte Verständnis nahe, die Frist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des mit der Belehrung versehenen Angebots der Bank. Die Konstellation ist mit der hiesigen nicht vergleichbar.
363.
37Soweit die Kläger meinen, die Formulierung „ich bin darüber belehrt worden (…)“ sei unklar formuliert, da diese nicht die Belehrung der Kläger als solche, sondern die Bestätigung, dass eine solche Belehrung stattgefunden habe, ausspreche; hierdurch werde dem Verbraucher suggeriert, dass nicht der von ihnen zu unterzeichnende Text, sondern eine vorausgegangene Belehrung für den Fristbeginn maßgeblich sei, überzeugt dies nicht. Am Maßstab des durchschnittlichen Verbrauchers gemessen suggeriert die Formulierung nicht, dass vorher eine fristenauslösende Belehrung stattgefunden hat. Jedenfalls erfolgt eine Klarstellung in der Belehrung durch die Ausführungen im Abschnitt „Fristlauf“: „Der Lauf der Frist (…) beginnt (…) nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung (…) ausgehändigt wurde“. Damit ist klar und verständlich, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
384.
39Die Einschätzung, die Belehrung über den Fristlauf lasse offen, ob die Frist einen oder zwei Tage nach Erhalt der Widerrufsbelehrung etc. zu laufen beginnt, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Kammer daher nicht geteilt
405.
41Wieso – wie die Kläger meinen – die Vorschriften über Fernabsatzverträge anwendbar sein sollen und daher zusätzliche Belehrungstexte erforderlich seien, erschließt aus dem Sachverhalt nicht. Zudem zitieren die Kläger selbst nur Belehrungsvorschriften betreffend Fernabsatzverträge über „Dienstleistungen“.
426.
43Die Widerruflichkeit des Darlehens mit der Nummer #####/#### führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass auch das Darlehen mit der Nummer #####/#### widerrufen werden kann. Woraus die Kläger eine solche Rechtsfolge herleiten wollen, ist nicht ersichtlich. Die beiden Darlehensverträge stellen entgegen ihrer Auffassung keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 BGB dar. Diese Norm regelt die Widerruflichkeit eines Darlehens und des durch dieses finanzierten Geschäfts, nicht aber diejenige zweier, in Zusammenhang stehender, gleichwohl aber rechtlich selbständiger Darlehen. Insofern befasst sich die klägerseits zitierte Entscheidung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urteil vom 16.04.2013, Aktenzeichen 3 O 175/11) nicht mit einer Konstellation, die mit dem Streitfall vergleichbar wäre. Die dortigen Darlehensverträge konnten beide mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung widerrufen werden und mit ihnen zugleich das finanzierte Geschäft.
447.
45Ob die Beklagte den Klägern den Einwand der Verwirkung entgegenhalten kann und in welcher Höhe der Darlehenssaldo besteht, bedarf aufgrund der vorstehenden Ausführungen keiner Erörterung.
46IV.
47Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.08.2014 die Rückabwicklung des Darlehensvertrages ab und befindet sich daher mit der Freigabe der Grundschuld in Höhe von 70.000,00 € seit diesem Zeitpunkt in Verzug (§ 286 Abs. 2 Satz 3 BGB).
48V.
49Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
50VI.
51Der Streitwert beträgt 191.600,00 €.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Kläger begehren die Feststellung, dass drei in den Jahren 2008 und 2009 mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge über 220.000 €, 110.000 € und 72.000 € durch den Widerruf der Kläger vom 20. Juni 2014 "beendet" sind. Diese Darlehensverträge valutierten im Zeitpunkt des Widerrufs noch in Höhe von insgesamt 369.046,77 €. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Kläger entsprochen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die nach Zulas- sung der Revision in der Sache die vollständige Abweisung der Klage erreichen will.
II.
- 2
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer liegt über 20.000 €.
- 3
- 1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, WM 2015, 1669 Rn. 3 mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (§ 4 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01, NJW-RR 2001, 1571, 1572). Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenenEntscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. Ist Rechtsmittelkläger der Beklagte, bestimmt sich sein Interesse an der Beseitigung der Verurteilung (materielle Beschwer). Dieses Interesse stimmt mit dem Interesse des Klägers an der Verurteilung bzw. dessen formeller Beschwer nicht notwendig überein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 6). Allerdings bildet das Klägerinteresse die Obergrenze für die Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1990 - VIII ZR 117/90, WM 1990, 2058, 2059 und vom 3. November 2005 - IX ZR 94/04, juris Rn. 8).
- 4
- 2. Das Interesse der Kläger an der beantragten Feststellung, das das Interesse der Beklagten nach oben begrenzt, beläuft sich auf mehr als 20.000 €.
- 5
- a) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. RGZ 52, 427, 428 f.; BGH, Beschluss vom 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75, HRF 1977, Nr. 109; OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 W 10/15, juris Rn. 14).
- 6
- b) Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Wert der Beschwer nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.
- 7
- aa) Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers gestaltet den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Bei der Betrachtung der dem klagenden Verbraucher durch den Widerruf entstehenden Vorteile ist damit, weil der Kläger künftig Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem Verbraucherdarlehensvertrag herleiten will, dieses Rechtsverhältnis und nicht der Verbraucherdarlehensvertrag maßgeblich. Das gilt ohne Rücksicht auf die konkrete Fassung des Feststellungsantrags. Auch dann, wenn der Antrag wie hier dahin lautet festzustellen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag beendet ist, liegt dem die Behauptung zugrunde, für die Zukunft Ansprüche aus §§ 346 ff. BGB herzuleiten. Schon deshalb vermag der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansatz nicht zu überzeugen, der Wert des klägerischen Interesses sei anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung (OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089 f.) oder - wie vom Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts gehandhabt - anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung, höchstens aber anhand des dreieinhalbfachen des für das Jahr geschuldeten Vertragszinses zu schätzen (so OLG Celle, BKR 2015, 417 Rn. 7; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 1 W 41/15, juris Rn. 6; OLG Koblenz, BKR 2015, 463, 464 und Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12 und vom 14. April 2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; außerdem OLG Stuttgart, WM 2015, 1147; JurBüro 2015, 473 und 474 sowie 475 f.). Denn diese Betrachtungsweise stellt auf die Leistungsbeziehungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag, nicht - wie richtig - aus dem Rückgewährschuldverhältnis ab.
- 8
- bb) Andere in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Schätzwerte geben das nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse ebenfalls nicht adäquat wieder:
- 9
- Der Nettodarlehensbetrag (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14, juris Rn. 4) ist als Schätzgrundlage ungeeignet. Der widerrufende Verbraucher nimmt nicht für sich in Anspruch, die Darlehensvaluta behalten zu dürfen. Er will und kann den Darlehensgeber nicht an der sofortigen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbin- dung mit §§ 346 ff. BGB hindern (anderer Sachverhalt daher Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 - XI ZB 3/97, WM 1997, 741).
- 10
- Die Restdarlehensvaluta bei Einreichung der Klage (OLG Köln, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 13 W 50/14, juris Rn. 5 f. und vom 25. März 2015 - 13 W 13/15, juris Rn. 6) bzw. Einlegung des Rechtsmittels bietet ebenfalls keine geeignete Basis für die Schätzung nach § 3 ZPO. Nähme man sie zum Ausgangspunkt, hinge die Schätzung von Zufälligkeiten ab, die mit den Vorteilen des Verbrauchers aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts in keinem verlässlichen Zusammenhang stehen. Bei abgewickelten Darlehensverträgen fehlte es ganz an einer Schätzgrundlage.
- 11
- Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Gebot eines effektiven Zugangs zu den Gerichten gerechtfertigte Schätzung auf ein Zehntel des Nettodarlehensbetrags (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 W 10/15, juris Rn. 18 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6, 8) entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Schätzung wird aufgrund ihres Schematismus den Anforderungen des § 3 ZPO nicht gerecht (vgl. auch E. Schneider, ZAP Fach 13, 147, 148).
- 12
- cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist - auch wie hier bei der Feststellungsklage - ein Abschlag nicht vorzunehmen.
- 13
- (1) Der Wertberechnung ist zugrunde zu legen, dass sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten sind. Das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB (MünchKommBGB/K.P. Berger, 7. Aufl., § 488 Rn. 42; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 488 Rn. 8) erfüllt hat. Entgegen einer vor allem in jüngster Zeit in der Literatur vertretenen Meinung (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1095 f., 1099; ähnlich Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1086 f. mit Fn. 33 zu § 3 ZPO; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2690, 2692) statuiert § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB keinen gesetzlichen Anspruch, der aus einem mit der Kündigung bzw. dem Laufzeitende entstehenden Abwicklungsverhältnis resultierte (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 165) und damit außerhalb des Rückgewährschuldverhältnisses stünde.
- 14
- Zwar ist typusbildender Geschäftszweck des Darlehensvertrags die zeitlich begrenzte Verschaffung von Kaufkraft (MünchKommBGB/K.P. Berger, 7. Aufl., § 488 Rn. 42; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 1). Das Vermögen des Darlehensnehmers soll nicht dauernd um die Darlehensvaluta vermehrt werden. Ihm soll vielmehr nur deren vorübergehende Nutzung zugewendet werden (RGZ 161, 52, 56). Die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB stellt damit bei wirtschaftlicher Betrachtung den Zustand wieder her, der vor Überlassung der Darlehensvaluta durch den Darlehensgeber bestand.
- 15
- Das ändert aber nichts daran, dass der Darlehensgeber im Zuge der Erfüllung des Anspruchs aus § 488 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB eine Leistung "empfängt". Die Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis erstreckt sich mithin auch auf ihn (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, WM 2011, 829 Rn. 23 f.).
- 16
- Der Zweck des Rücktrittsrechts, den Leistungsaustausch im Rahmen des durch Rücktritt bzw. gemäß § 357 BGB aF durch Widerruf nach § 355 BGB beendeten Vertragsverhältnisses rückgängig zu machen, kann bezogen auf diesen Anspruch überdies nicht bereits im Rahmen des vertraglichen Pflichtenprogramms erreicht sein (anders OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 92). Denn vor dem Wirksamwerden des Widerrufs existiert kein Rückgewährschuldverhältnis, dessen Pflichtenprogramm vorab erfüllt werden könnte. Daher wirkt eine Aufrechnung, deren es mangels einer automatischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bedarf (vgl. statt vieler Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 357 BGB Rn. 11), nach § 389 BGB auch nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses und nicht weiter zurück.
- 17
- (2) Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB für überlassene Zins- und Tilgungsleistungen ist bei der Schätzung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Acht zu lassen. Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist allerdings kein Argument gegen die konsequente Anwendung der §§ 346 ff. BGB:
- 18
- Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm empfangenen Zinsund Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung her- auszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; dagegen OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 85; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1003 mit Fn. 40). Nach § 346 Abs. 1 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29). Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu schon RGZ 53, 563, 571; BGH, Urteil vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.).
- 19
- Aus §§ 346 ff. BGB folgt auch, dass die darlehensgebende Bank, die Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, im Nachhinein so gestellt wird, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen" (Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1002). Dies ist konsequente Folge des Umstands, dass der Verbraucherdarlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
- 20
- Dass der Verbraucher damit - jedenfalls in Teilen - so gestellt wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt (Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1002), kann für die Vergangenheit nicht ohne gesetzgeberischen Auftrag korrigiert werden. An einem solchen Auftrag fehlt es. Eine Korrektur liefe der Sache nach darauf hinaus, entweder den Verweis des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auf die §§ 346 ff. BGB teleologisch zu reduzieren oder den in § 357a BGB geregelten Ausschluss des Nutzungsersatzes entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB im Wege der Analogie auf vor dem 13. Juni 2014 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge zu erstrecken (in diese Richtung Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 153). Beides ist dem Senat verwehrt. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt wie die Analogie eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (zur teleologischen Reduktion BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05,BGHZ 179, 27 Rn. 22 mwN, zur Analogie BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 14). Daran fehlt es.
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- Schon bei Schaffung des über § 7 Abs. 3 VerbrKrG für Verbraucherkreditverträge maßgeblichen § 3 HWiG sah der Gesetzgeber ausdrücklich davon ab, besondere Regelungen zur Frage der Nutzungsvergütung zu schaffen. Er erachtete die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für anwendbar (BT-Drucks. 10/2876, S. 14). Lediglich § 347 Satz 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sollte keine Geltung beanspruchen (aaO; nur darauf bezieht sich BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 208 f.). Daran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336) erkannt, der Darlehensgeber habe dem Darlehensnehmer die auf das Darlehen erbrachten Zinsund Tilgungsleistungen zu erstatten und die dem Darlehensgeber zur Nutzung zur Verfügung gestellten Raten marktüblich zu verzinsen.
- 22
- Diese Rechtslage wollte der Gesetzgeber im Jahr 2000 mit der Verweisung auf das Rücktrittsrecht in § 361a Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung fortschreiben (BT-Drucks. 14/2658, S. 47). Er hat weder im Jahr 2000 noch in den Folgejahren inhaltlich etwas geändert (aA Schnauder, NJW 2015, 2689, 2691). Mittels der Verweisung auf das Rücktrittsrecht hat er eine Ausnahme von dem Grundsatz bestimmt, dass bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB in der Regel nicht den Interessen der Parteien entspricht, nach denen der Kündigung gegenüber dem Rücktritt der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1968 - VIII ZR 120/66, BGHZ 50, 312, 315 und vom 19. Februar 2002 - X ZR 166/99, WM 2002, 1234, 1236; MünchKommBGB/ Gaier, 7. Aufl., § 314 Rn. 3; vgl. auch § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ebenfalls bestimmt hat er, dass die Rückabwicklung bei längerer Vertragsdauer zu erheblichen Durchführungsschwierigkeiten und Unzuträglichkeiten führen kann. Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) hat er den für die Vergangenheit von ihm ausdrücklich als bestehend anerkannten Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz (BT-Drucks. 17/12637, S. 65) für die Zukunft beseitigt (aA Hölldampf/ Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1004 mit Fn. 49), ohne dieser Rechtsänderung allerdings Rückwirkung beizumessen. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers , die Geltung des neuen Rechts auf die Zukunft zu beschränken, kann der Senat nicht revidieren.
- 23
- dd) Im konkreten Fall belaufen sich die Vorteile, die die Kläger nach diesen Maßgaben aus der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis herleiten können, auf mehr als 20.000 €. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger Tilgungsleistungen von mehr als 30.000 € erbracht. Damit können sie auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB eine Hauptforderung von mehr als 20.000 € geltend machen.
- 24
- 3. Das Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung ist anhand des Vermögensvorteils zu bemessen, den sich die Beklagte davon verspricht , dass der Darlehensvertrag fortgesetzt und nicht in ein Rückgewähr- schuldverhältnis umgewandelt wird. Da das Interesse der Beklagten spiegelbildlich dahin lautet, an die Kläger auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht zurückzugewähren, kann der Nachteil der Beklagten anhand der Maßgaben geschätztwerden, die für die Ermittlung des Vorteils der Kläger gelten. Entsprechend übersteigt der Wert der Beschwer der Beklagten ebenfalls die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
III.
- 25
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2015 - 8 O 278/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2015 - 6 U 41/15 -
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der Grundschuld, Grundbuch von L, Blatt 138, Flur X, Flurstück X, in Höhe von 70.000,00 € zu erklären, Zug um Zug gegen Rückzahlung des aktuellen Darlehensbetrages aus dem Darlehen mit der Nummer #####/#### in Höhe von 66.500,32 €.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Freigabe der Grundschuld, Grundbuch von L, Blatt 138, Flur X, Flurstück X, in Höhe von 70.000,00 € in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 80.000,00 €, für die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Kläger schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T Bank, Filiale N, S 14 bis 16, ##### N, am 05.11.2009 einen Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### in Höhe von 150.000,00 € und am 21.11.2009 einen weiteren Darlehensvertrag mit der Darlehensummer #####/#### in Höhe von 70.000,00 €. Wegen der näheren Einzelheiten, insbesondere zu den seitens der T Bank erteilten Widerrufsbelehrungen, wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der Darlehensverträge (Anlage K 1) Bezug genommen.
3Zur Sicherung der Darlehensforderungen wurde eine Grundschuld über 220.000,00 € im Grundbuch von L, Blatt 138, Flur X, Flurstück X, eingetragen.
4Mit Schreiben vom 15.07.2014 (Anlage K 8) widerriefen die Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge und begehren nunmehr die Freigabe der Grundschuld.
5Der Darlehensstand des Darlehens mit der Nummer #####/#### betrug per 30.06.2014 66.388,29 €; bis zum 15.07.2014 fielen Tageszinsen in Höhe von 112,03 € an.
6Der Darlehensstand des Darlehens mit der Nummer #####/#### betrug per 30.06.2014 126.027,73 €; bis zum 15.07.2014 fielen Tageszinsen in Höhe von 218,45 € an.
7Die Kläger begehren nunmehr die Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 191.600,00 €.
8Sie sind der Auffassung, dass sie die streitgegenständlichen Darlehensverträge am 15.07.2014 noch wirksam widerrufen konnten, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden sei. Die von der T Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht dem Deutlichkeitsgebot, sondern seien vielmehr so zu verstehen, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Darlehensangebotes bei den Klägern, ohne dass deren Vertragserklärung zu berücksichtigen wäre; der Bundesgerichtshof habe eine der streitgegenständlichen entsprechende Widerrufsbelehrung als undeutlich eingestuft. Auch die Formulierung „Ich bin darüber belehrt worden…“ sei unklar, da diese nicht die Belehrung der Kläger als solche, sondern die Bestätigung, dass eine solche Belehrung stattgefunden habe, ausspreche. Die Formulierung „ Der Lauf der Frist beginnt einen Tag…“ lasse offen, ob die Widerrufsfrist einen oder zwei Tage nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen beginne. Zudem seien vorliegend die Vorschriften über Fernabsatzverträge anwendbar, weil die Kläger ihre Darlehensverträge bei dem Finanzierungsvermittler unterschrieben hätten. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Nummer #####/#### fehle der Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer nach erfolgtem Widerruf Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen muss.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen die Rückzahlung der aktuellen Darlehensbeträge aus den Darlehen mit den Nummern #####/#### und #####/#### insgesamt in Höhe von 191.600,00 € zu erteilen;
11festzustellen, dass die Beklagte sich im Verzug befindet.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Sie ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrungen seien nicht fehlerhaft, so dass den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zustehe. Jedenfalls müssten sich die Kläger den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen, da der Widerruf erst Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
18I.
19Die Klage ist zulässig, insbesondere das angerufene Gericht örtlich zuständig. Die beklagtenseits erhobene Rüge verfängt insoweit nicht. Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO ist bei Darlehensverträgen der Wohnsitz des Schuldners bei Kreditgewährung (Zöller/Vollkommer, 30. Auflage 2014, § 29 Rn 25). Die Kläger verlangten – formal – zwar die Freigabe der darlehenssichernden Grundschuld. Allerdings begründen sie ihren Anspruch auf Freigabe damit, dass sie die Darlehensverträge widerrufen haben, berufen sich also darauf, dass sie ihre Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen nicht (länger) erfüllen müssen. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls ein derart enger Zusammenhang zwischen der Darlehensverbindlichkeit und dem geltend gemachten Anspruch, dass eine „Aufsplittung“ des Gerichtsstandes künstlich erschiene.
20II.
21Die Klage ist begründet, soweit die Kläger den Widerruf des Darlehens mit der Nummer #####/#### (Darlehenssumme 70.000,00 €) erklärt haben.
221.
23Die Kläger konnten das (Verbraucher-)Darlehen mit der Nummer #####/#### widerrufen, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die Widerrufsfrist (§§ 495, 355 BGB a.F.) mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht abgelaufen war und für eine Verwirkung des Widerrufsrechts kein Raum ist.
24a)
25Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, soweit die Kläger nicht darauf hingewiesen wurden, dass sie bzw. die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen muss (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB); einen entsprechenden Hinweis enthält im Übrigen die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 der BGB-InfoV in der Fassung vom 04.08.2009 bis zum 10.06.2010 sowie die Widerrufsbelehrung der T Bank AG betreffend den Darlehensvertrag #####/####. Zwar trifft die Auffassung der Beklagten zu, dass eine Belehrung über die Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages grundsätzlich nicht erforderlich war. Wenn der Darlehensgeber aber auf die Widerrufsfolgen hinweist, hat dieser Hinweis nach Auffassung der Kammer vollständig zu erfolgen und muss dem Darlehensnehmer zumindest auch seine Rechte im Falle des Widerrufs – namentlich die Verpflichtung der Bank zur Rückerstattung erhaltener Zahlungen innerhalb von 30 Tagen – und seine eigene Rückerstattungspflicht binnen dieses Zeitraums verdeutlichen. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung (ständige Rspr., beispielsweise BGH, Urteil vom 04.07.2002, Aktenzeichen I ZR 55/00), wobei diese Grundsätze auf alle Widerrufsrechte anwendbar sind. Eine Belehrung, welche zwar auf die Pflicht der Darlehensvertragsparteien zur Rückgewähr erhaltener Leistungen hinweist, zugleich aber die Pflicht verschweigt, diese Leistungen innerhalb von 30 Tagen zu erbringen, ist unvollständig und zumindest missverständlich; sie hinterlässt den Eindruck, dass der Vertragspartner des Darlehensnehmers die Rückerstattung auch zu einem späteren Zeitpunkt erbringen kann.
26b)
27Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht verwirkt. Die Beklagte hat keine Umstände aufgezeigt, welche eine solche Verwirkung begründen könnten. Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend bereits das erforderliche Zeitmoment nicht erfüllt (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 242 Rn 93); zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Widerrufserklärung liegt ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren. Jedenfalls aber fehlt es an einem Umstandsmoment. Zwar haben die Kläger mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten begonnen, was aber noch kein berechtigtes Vertrauen der Beklagten schaffen konnte, dass die Kläger den Darlehensvertrag nicht widerrufen werden. Vielmehr ließe sich das Umstandsmoment nur dann feststellen, wenn die Kläger – beispielsweise – die Darlehensverbindlichkeit vollständig zurückgeführt und danach längere Zeit hätten verstreichen lassen, um den Widerruf zu erklären (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen 13 U 30/11).
282.
29Der Saldo des Darlehens mit der Nummer #####/#### per 30.06.2014 beträgt nach dem Beklagtenvortrag 66.388,29 € zuzüglich Tageszinsen bis zum 15.07.2014 in Höhe von 112,03 €, mithin 66.500,32 €. Den hierauf gerichteten Beklagtenvortrag haben die Kläger nicht mehr bestritten. Dass die Kläger nach Verrechnung der wechselseitigen Wertersatzleistungen einen höheren Betrag zu zahlen haben, ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden.
30III.
31Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger den Widerruf des Darlehens mit der Nummer #####/#### erklärt haben. Mangels fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist das Widerrufsrecht verfristet.
321.
33Auf die Rechtsfolgen des Darlehenswiderrufs hat die T Bank AG ausreichend hingewiesen, insbesondere auf die Pflicht zur Rückerstattung der erhaltenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen.
342.
35Die Widerrufsbelehrung entspricht weitestgehend dem Wortlaut der damaligen Fassung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB. Dort ist geregelt, dass, soweit der Verbrauchervertrag schriftlich abzuschließen ist, die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher „auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt werden“. Die den Klägern erteilte Belehrung weicht hiervon allein insofern ab, als sie die Formulierung personalisiert, es dort also „mein“ schriftlicher Antrag bzw. eine Abschrift „meines“ Vertragsantrages heißt. Dies wirkt sich im Ergebnis aber klarstellend, also gerade nicht irreführend aus. Aufgrund der Verwendung des Possessivpronomens konnten die Kläger nämlich nicht der Fehlvorstellung erliegen, die Frist beginne bereits einen Tag nach Zugang eines (etwaigen) mit einer Belehrung versehenen Darlehensangebots der T Bank, d. h. unabhängig von einer Vertragserklärung ihrerseits, zu laufen. Vielmehr war klar, dass - neben der Aushändigung einer ihre Unterschrift enthaltenden Vertragsurkunde (bzw. einer Abschrift hiervon) - allein die Aushändigung ihres eigenen Antrages (bzw. einer Abschrift hiervon) den Fristlauf in Gang setzen würde. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des BGH (BGH Urt. v. 10.03.2009 - Az. XI ZR 33/08), mit der eine der vorliegenden ähnliche, allerdings ohne Possessivpronomen formulierte Widerrufsbelehrung für irreführend und damit für unwirksam erklärt wurde, ist hier nicht einschlägig. Dieser lag die Fallkonstellation zugrunde, dass die beklagte Bank dem Verbraucher ein von ihr bereits unterzeichnetes und mit „Darlehensvertrag“ überschriebenes Darlehensangebot nebst Widerrufsbelehrung zugeschickt hatte, welches der Verbraucher erst drei Wochen später unterzeichnet an die Bank zurückgesandt hatte. In einer solchen Konstellation legt die Belehrung nach Ansicht des BGH aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers das fehlerhafte Verständnis nahe, die Frist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des mit der Belehrung versehenen Angebots der Bank. Die Konstellation ist mit der hiesigen nicht vergleichbar.
363.
37Soweit die Kläger meinen, die Formulierung „ich bin darüber belehrt worden (…)“ sei unklar formuliert, da diese nicht die Belehrung der Kläger als solche, sondern die Bestätigung, dass eine solche Belehrung stattgefunden habe, ausspreche; hierdurch werde dem Verbraucher suggeriert, dass nicht der von ihnen zu unterzeichnende Text, sondern eine vorausgegangene Belehrung für den Fristbeginn maßgeblich sei, überzeugt dies nicht. Am Maßstab des durchschnittlichen Verbrauchers gemessen suggeriert die Formulierung nicht, dass vorher eine fristenauslösende Belehrung stattgefunden hat. Jedenfalls erfolgt eine Klarstellung in der Belehrung durch die Ausführungen im Abschnitt „Fristlauf“: „Der Lauf der Frist (…) beginnt (…) nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung (…) ausgehändigt wurde“. Damit ist klar und verständlich, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
384.
39Die Einschätzung, die Belehrung über den Fristlauf lasse offen, ob die Frist einen oder zwei Tage nach Erhalt der Widerrufsbelehrung etc. zu laufen beginnt, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Kammer daher nicht geteilt
405.
41Wieso – wie die Kläger meinen – die Vorschriften über Fernabsatzverträge anwendbar sein sollen und daher zusätzliche Belehrungstexte erforderlich seien, erschließt aus dem Sachverhalt nicht. Zudem zitieren die Kläger selbst nur Belehrungsvorschriften betreffend Fernabsatzverträge über „Dienstleistungen“.
426.
43Die Widerruflichkeit des Darlehens mit der Nummer #####/#### führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass auch das Darlehen mit der Nummer #####/#### widerrufen werden kann. Woraus die Kläger eine solche Rechtsfolge herleiten wollen, ist nicht ersichtlich. Die beiden Darlehensverträge stellen entgegen ihrer Auffassung keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 BGB dar. Diese Norm regelt die Widerruflichkeit eines Darlehens und des durch dieses finanzierten Geschäfts, nicht aber diejenige zweier, in Zusammenhang stehender, gleichwohl aber rechtlich selbständiger Darlehen. Insofern befasst sich die klägerseits zitierte Entscheidung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urteil vom 16.04.2013, Aktenzeichen 3 O 175/11) nicht mit einer Konstellation, die mit dem Streitfall vergleichbar wäre. Die dortigen Darlehensverträge konnten beide mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung widerrufen werden und mit ihnen zugleich das finanzierte Geschäft.
447.
45Ob die Beklagte den Klägern den Einwand der Verwirkung entgegenhalten kann und in welcher Höhe der Darlehenssaldo besteht, bedarf aufgrund der vorstehenden Ausführungen keiner Erörterung.
46IV.
47Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.08.2014 die Rückabwicklung des Darlehensvertrages ab und befindet sich daher mit der Freigabe der Grundschuld in Höhe von 70.000,00 € seit diesem Zeitpunkt in Verzug (§ 286 Abs. 2 Satz 3 BGB).
48V.
49Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
50VI.
51Der Streitwert beträgt 191.600,00 €.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.