Landgericht Flensburg Urteil, 31. Aug. 2017 - 8 O 9/16

ECLI:ECLI:DE:LGFLENS:2017:0831.8O9.16.00
31.08.2017

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 200 € seit dem 26.6.2015, auf weitere 300 € seit dem 2.9.2015 und auf weitere 4.500 € seit dem 21.1.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 429,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.6.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, welche der Klägerin auferlegt werden.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Urheberrechtsverletzungen.

2

Die Klägerin ist Produzent und Vermarkter von digitalen Unterhaltungsprodukten (Software, Computerspielen, DVD-Filmen).

3

Die Klägerin schloss am 10. November 2008 mit der Firma T. Sp. z o. o. (GmbH) aus Polen einen als „Exklusiver Publishing-Vertrag“ (im englischen Original: „Exclusive Publishing Agreement“) bezeichneten Vertrag, mit welchem die Vertragsparteien unter anderem vereinbarten, dass die Firma T. das Computerspiel „D... I...“ entwickeln soll (2 a. Subject of the Agreement/Vertragsgegenstand). Weiter vereinbarten die Parteien, dass die Firma T. der Klägerin die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet einräumt und dass dieses Verwertungsrecht jegliche kommerzielle Nutzung, um mit Produkten Umsätze zu erzielen, beinhaltet (2 b.). Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin berechtigt ist, Unterlizenzrechte zu gewähren und das Produkt direkt und indirekt im Einzelhandel und einzelhandelsfremden Bereichen durch beliebige Distributionskanäle (insbesondere Großhändler, Distributoren, Einzelhändler, Online-Einzelhandelskanäle und Streaming) … zu vertreiben (2 b. (a)); und das Produkt durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und/oder Download zu verbreiten und Unterlizenzen für die Distribution zu erteilen (2 b. (b)). Die Parteien vereinbarten als Vertragsgebiet unter anderem Deutschland (4 Territory/Vertragsgebiet) und als Vertragslaufzeit 10 Jahre ab der ersten Herausgabe des Produkts im Vertragsgebiet (5 Term/Vertragslaufzeit). Wegen des Inhalts des Publishing-Vertrags wird auf die auszugsweise eingereichte englische Originalfassung (Anlage K4, Blatt 65-68) und die deutsche Übersetzung (Anlage K5, Blatt 70-73), wegen der vierten Änderung der Vereinbarung wird auf die englische Originalfassung (Anlage K4, Blatt 68 Rückseite bis 69 Rückseite) und die deutsche Übersetzung (Anlage K5, Blatt 73 Rückseite bis 74 Rückseite) Bezug genommen.

4

Am 6.9.2011 wurde das Computerspiel „D... I...“ in den USA, am 9.9.2011 in der EU erstveröffentlicht. Das Cover der DVD-ROM des Computerspiels D... I... und die Hülle der DVD-ROM weisen folgenden Copyrightvermerk auf: „Copyright 2011 and Published by D... S..., a division of K. M. GmbH, G. 1, 6604 H., Austria. Developed 2011, T. Sp. z o.o., Poland.“ (Anlage K6, Blatt 75 Rückseite bis 76 der Akten).

5

Vom 9.10.2011 bis 22.10.2011 ermittelte die von der Klägerin beauftragte Firma L. unter insgesamt 14 verschiedenen dynamischen IP-Adressen insgesamt 82 Fälle, in denen eine das Computerspiel D... I... enthaltende Datei an insgesamt 14 verschiedenen Tagen über die Internet-Tauschbörse „yTorrent“ anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten wurde, wobei die ermittelten dynamischen IP-Adressen nach der in den durchgeführten Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erteilten Auskunft des Diensteanbieters jeweils dem Anschluss der Beklagten zugeordnet wurden.

6

Mit Schreiben vom 8.12.2011 (Anlage K3, Blatt 62-64 der Akten) übersandte die Klägerin durch ihre vorgerichtlich Bevollmächtigten ein Abmahnschreiben wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels D... I... über den Internetanschluss der Beklagten am 11.10.2011, mit welchem sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.12.2011 aufforderte, diese Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen, die dem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,20 € an sie zu zahlen. Das Schreiben ging der Beklagten zu; diese reagierte auf das Schreiben nicht.

7

Die von der Klägerin beauftragte Firma L. ermittelte im Zeitraum vom 20.2.2012 bis 16.4.2012 weitere 8 Fälle, in denen eine das Computerspiel D... I... enthaltende Datei in der vorbezeichneten Internettauschbörse über den Anschluss der Beklagten unter 5 verschiedenen dynamischen IP-Adressen an 3 verschiedenen Tagen anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten wurde, wobei die IP-Adressen wiederum sämtlich dem Anschluss der Beklagten zugeordnet wurden.

8

Die anschließend von der Klägerin beauftragte Firma E. ermittelte im Zeitraum vom 22.8.2012 bis 16.7.2013 insgesamt 82 weitere Fälle unter insgesamt 36 verschiedenen dynamischen IP-Adressen an insgesamt 35 verschiedenen Tagen, in denen jeweils eine das Computerspiel D... I... enthaltende Datei anderen Nutzern der Internettauschbörse zum Download angeboten wurde; die IP-Adressen wurden sämtlich dem Anschluss der Beklagten zugeordnet.

9

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2012 teilte die Klägerin der Beklagten die bis zum 25.9.2012 festgestellten Verstöße unter Nennung der ermittelten IP-Adressen mit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.10.2014 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Übersicht der später mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen (Tabelle, Seite 3 der Klageschrift, Blatt 10 der Akten).

10

Für die Auskunftsverfahren sind der Klägerin dem Anschluss der Beklagten anteilig zuzuordnende Kosten von 429,63 € entstanden.

11

Das Computerspiel „D... I...“ wurde am 9.10.2011 zu einem Preis von 32,99 € (Anlage K 14, Blatt 201 der Akten) und am 16.7.2013 zu einem Preis von 10,99 € (Anlage K 10, Blatt 121 der Akten) gehandelt. Im Februar 2013 waren fünf Millionen physische und digitale Versionen des Computerspiels verkauft.

12

Der Internetanschluss der Beklagten war im hier in Rede stehenden Zeitraum mit einem WPA 2-Schlüssel gesichert. Zugang zum Internetanschluss der Beklagten hatten neben der Beklagten selbst ihr Ehemann und ihr im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Verletzungshandlungen 15 bis 17-jähriger Sohn. Die Beklagte und ihr Ehemann kannten sich mit Computertechnik kaum aus, so dass bei Fragen oder Problemen immer der Sohn hinzugezogen wurde, da dieser sich deutlich besser mit der Bedienung auskannte.

13

Die Klägerin behauptet, die Beklagte oder ihr Sohn hätten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen.

14

Nachdem die Klägerin mit Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 26.8.2015, der Beklagten zugestellt am 1.9.2015, zunächst - neben dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 € und zur Zahlung von 429,63 € - beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 500 € als fiktiven Lizenzschaden zu zahlen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.1.2016, der Beklagten zugestellt am 20.1.2016, die Klage hinsichtlich des geltend gemachten fiktiven Lizenzschadens erweitert, woraufhin das Amtsgericht Lübeck sich mit Beschluss vom 18.1.2016 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Flensburg verwiesen hat. Die Klägerin beantragt nunmehr,

15

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 859,80 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2011 zu zahlen;

16

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 429,63 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag über 5.000 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 20. Dezember 2011 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte behauptet, sie selbst habe die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht begangen. Schon lange vor den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen habe sie ihren Sohn belehrt, dass die rechtswidrige Nutzung des Anschlusses zu unterbleiben habe. Ihr Ehemann und ihr Sohn hätten auf ihre Nachfrage erklärt, zu keiner Zeit die fragliche Datei jemals heruntergeladen, zur Verfügung gestellt oder gespielt zu haben. Zu einem wesentlichen Teil der vorgeworfenen Verletzungszeitpunkte sei ihr Sohn in der Schule und ihr Mann bei der Arbeit bzw. der Rechner ausgeschaltet gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand von außen Zugriff zum Anschluss verschafft habe, da es damals eine Sicherheitslücke hinsichtlich bestimmter Router gegeben habe.

21

Auf den Antrag der Klägerin vom 22.12.2014 auf Erlass eines Mahnbescheids wurde der Beklagten am 31.12.2014 ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, in dem auf das Schreiben vom 6.10.2014 Bezug genommen wird. Nachdem die Beklagte am 12.1.2015 Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte, gingen die Akten nach Einzahlung der weiteren Gerichtskosten am 19.6.2015 am 25.6.2015 beim Amtsgericht Lübeck als dem im Mahnbescheid angegebenen, für das streitige Verfahren zuständigen Gericht ein.

22

Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf sämtliche von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

I.

24

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.000 € gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG, § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB (1.), auf Aufwendungsersatz in Höhe von 429,63 € gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. (2.) und auf Aufwendungsersatz in Höhe von weiteren 755,80 € gemäß § 97a Absatz 1 Satz 2 UrhG a. F. (3.).

1.

25

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des fiktiven Lizenzschadens in Höhe von 5.000 € gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG, § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB.

26

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel D... I..., wobei dies auch die Rechte beinhaltet, das Computerspiel in Deutschland über beliebige Distributionskanäle und auch durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und/oder Download zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem von der Klägerin im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegten, als „Exclusive Publishing Agreement“ bezeichneten Vertrag mit dem Entwickler des Spiels, der Firma T. Sp. z o. o. sowie der vierten Ergänzung dieses Vertrages vom 15.7.2011 in Verbindung mit dem Copyrightvermerk auf der DVD-ROM und deren Hülle, der ausweist, dass das Spiel von D... S..., einer Abteilung/einem Bereich von K. M. GmbH, veröffentlicht und von der Firma T. Sp. z o. o. aus Polen entwickelt wurde. Zwar findet vorliegend weder die nur für natürliche Personen geltende Vorschrift des § 10 Abs. 1 UrhG noch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 UrhG, die nur für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Unterlassungsansprüche gilt, Anwendung. Gleichwohl begründet der Copyrightvermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2012, 256, Rn. 8 mit weiterem Nachweis, zitiert nach juris). Jedenfalls in Verbindung mit den vorgelegten Verträgen bestehen keine Zweifel daran, dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.

27

Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin, dass Computerspiel D... I... im Internet öffentlich zugänglich zu machen, widerrechtlich verletzt.

28

Eine das Computerspiel D... I... enthaltende Datei wurde im Zeitraum vom 9.10.2011 bis zum 16.7.2013 vom Internetanschluss der Beklagten aus in insgesamt 172 Fällen unter insgesamt 55 verschiedenen dynamischen IP-Adressen an insgesamt 52 verschiedenen Tagen über die Internettauschbörse uTorrent anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht.

29

Die Beklagte ist auch als Täterin für diese Rechtsverletzung verantwortlich. Denn entweder sie hat die Rechtsverletzung selbst begangen und haftet insoweit als Täterin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 UrhG oder - was nach dem Sachvortrag der Beklagten wesentlich näher liegt - ihr im Zeitpunkt der geltend gemachten Rechtsverletzungen 15 bis 17-jähriger Sohn hat über ihren, der Beklagten, Internetanschluss eine das Computerspiel enthaltende Datei anderen Nutzern der Internettauschbörse zum Download angeboten; im letzteren Fall ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz aus § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB.

30

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.5.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, Rn. 32). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 32). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34). Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34).

31

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe haftet im vorliegenden Fall die Beklagte als Täterin für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen.

32

Soweit die Beklagte diesbezüglich vorgetragen hat, dass aufgrund der Tatsache, dass sie selbst und ihr Mann sich mit Computertechnik kaum auskannten, bei Fragen oder Problemen immer der Sohn hinzugezogen wurde, da dieser sich deutlich besser mit der Bedienung auskannte, und die Beklagte mit Schriftsatz vom 2.8.2017 weiter vorträgt, sie selbst halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann entsprechende Handlungen begangen haben soll, wenngleich sie nicht sicher wisse, dass er für die Verletzungen nicht infrage komme, genügt sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Denn aus diesem Vortrag ergibt sich gerade nicht, dass der Ehemann der Beklagten mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

33

Für den - bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten sehr nahe liegenden - Fall, dass der im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen minderjährige Sohn der Beklagten diese begangen hat, ist die Beklagte gemäß § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB für den durch die Verletzungshandlungen des Sohnes verursachten Schaden verantwortlich. Denn insoweit hat sie ihre Aufsichtspflicht verletzt. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.

34

Die Beklagte war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihren damals 15 bis 17-jährigen und damit minderjährigen Sohn verpflichtet (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Dieser Aufsichtspflicht hat die Beklagte bereits nach ihrem eigenen Vorbringen nicht genügt.

35

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern, wozu auch die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zählt (BGH, Urteil vom 11.6.2015, Aktenzeichen I ZR 7/14, Rn. 32). Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, I ZR 7/14, Rn. 32).

36

Hingegen genügt es nicht, dass die Eltern ihrem Kind, ohne es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihm eine Teilnahme daran zu verbieten, generell Regeln zu „ordentlichem Verhalten“ (bei der Nutzung des Internets) vorgeben (BGH, I ZR 7/14, Rn. 38).

37

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt. Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, (auch) ihrem Sohn sei bekannt gewesen, dass eine illegale bzw. rechtswidrige Nutzung über den Anschluss zu unterbleiben habe; dies sei bereits lange vor den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen innerhalb der Familie angesprochen worden. Denn aus diesem Vorbringen ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte (oder ihr Ehemann) ihren Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten haben.

38

Überdies war die Beklagte jedenfalls nach Zugang des klägerischen Abmahnschreibens vom 8.12.2011, da sie nunmehr konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass eine Urheberrechte verletzende Teilnahme an Tauschbörsen (durch ihren Sohn) stattfand, gehalten, die Nutzung des Internets durch ihren Sohn zu überwachen, den Computer des Sohnes zu überprüfen oder ihm den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren (vergleiche BGH, I ZR 7/14, Rn. 32). Dass sie derartige Maßnahmen ergriffen hätte, hat die Beklagte jedoch bereits nicht vorgetragen.

39

Für den - nach dem Vortrag der Beklagten allerdings wenig wahrscheinlichen - Fall, dass sie selbst die Verletzungshandlungen begangen haben sollte, wäre sie für den durch die Verletzungshandlungen verursachten Schaden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG verantwortlich.

40

Soweit die Beklagte lediglich allgemein vorträgt, hinsichtlich bestimmter Router habe es damals Sicherheitslücken gegeben, ist dieses Vorbringen bereits deshalb unsubstantiiert, weil die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür darlegt, dass - und wie - Dritte unter Umgehung oder Entschlüsselung des Passworts nach WPA2- Standard von außen auf den Anschluss zugegriffen haben sollen.

41

Die Beklagte hat danach der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 UrhG/ § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB den durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin, wie vorliegend, auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen kann.

42

Gibt es, wie im vorliegenden Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung vom Tatrichter zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.6.2015, Aktenzeichen I ZR 19/14, Rn. 57). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, I ZR 19/14, Rn. 57).

43

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall ein Betrag von 5.000 € als fiktiver Lizenzschaden angemessen.

44

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Computerspiel um ein kommerziell erfolgreiches Produkt handelte, welches im Zeitraum der in Rede stehenden Verletzungshandlungen zu einem mittleren Preis von 21,99 € gehandelt wurde, im Februar 2013 die Zahl von fünf Millionen verkauften Exemplaren überschritt, und dass die Verletzungshandlungen bereits etwa einen Monat nach Erstveröffentlichung des Computerspiels in der EU, mithin in der Hauptauswertungsphase, begannen. Der geltend gemachte Schadensersatz von 5.000 € beträgt etwa das 227-fache des mittleren Preises von 21,99 €. Nach Ansicht des Gerichts entspricht dieses Vielfache noch dem, was verständige Parteien in Anbetracht der Anzahl der Verletzungszeitpunkte und Dauer der Verletzungshandlungen für die Einräumung eines Rechts, das Computerspiel im Internet in diesem zeitlichen und inhaltlichen Umfang Dritten kostenlos zum Download anzubieten, vereinbart hätten. Denn die Annahme, dass 227 Nutzer von der Gelegenheit, das Spiel kostenlos downzuloaden, Gebrauch gemacht hätten, erscheint angesichts des Umfangs und der Dauer der Verletzungshandlungen nicht überzogen.

45

Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Dies gilt bereits deshalb, weil für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, Rn. 93 ff.), die noch nicht abgelaufen und zudem jedenfalls durch die Zustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes im Jahr 2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB gehemmt worden ist.

2.

46

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz in Höhe von 429,63 € gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F.

47

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97a Absatz 1 Satz 2 UrhG a. F. Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu gehören auch solche, die mit der Ermittlung der Rechtsverletzung verbunden sind, wie etwa Detektivkosten oder Kosten von technischen Dienstleistern (BeckOK UrhR/Reber, 2. Ed. 1.3.2013, UrhG § 97a Rn. 19). Der Klägerin sind, wie sich aus der ausführlichen tabellarischen Darlegung, Seite 34-45 der Klageschrift ergibt, für die durchgeführten Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG anteilige, auf den Anschluss der Beklagten entfallende Ermittlungskosten in Höhe von 429,63 € entstanden, die ähnlich wie Detektivkosten zu ersetzen sind. Die diesbezüglichen Abmahnungen vom Dezember 2011, November 2012 und Oktober 2014 waren berechtigt.

48

Der Anspruch auf Erstattung der Ermittlungskosten ist auch nicht verjährt. Die insoweit geltende regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 195,199 Abs. 1 BGB wurde selbst für die bereits im Jahr 2011 entstandenen Ansprüche auf Ersatz der Ermittlungskosten durch die Zustellung des Mahnbescheids am 31.12.2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 3 BGB gehemmt. Der Mahnbescheid nimmt zur Erläuterung der Hauptforderung auf das Schreiben vom 6.10.2014 Bezug, mit welchem die geltend gemachten Ansprüche aufgeschlüsselt und unter anderem die anteiligen Kosten der Auskunftsverfahren und Providerauskunft in Höhe von 429,63 € dargelegt wurden.

49

Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung nach Abs. 1 sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, nach Satz 3 beginnt die Hemmung erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. Danach begann die Hemmung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erneut mit Einzahlung der restlichen Gerichtskosten am 19.6.2015; die Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift am 2.9.2015 führte, wie dargelegt, dann zur Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB.

3.

50

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz in Höhe von 755,80 € gemäß § 97a Absatz 1 Satz 2 UrhG a. F.

51

Zu den Aufwendungen, welche die Klägerin von der Beklagten erstattet verlangen kann, gehören die Rechtsanwaltskosten (Reber, am angegebenen Ort, Rn. 19).

52

Allerdings kann die Klägerin von der Beklagten lediglich Rechtsanwaltskosten für das vorgerichtliche Abmahnschreiben nach einem Gegenstandswert von 15.000 € verlangen, den das Gericht als Gegenstandswert des mit dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben vom 8.12.2011 geltend gemachten Unterlassungsbegehrens für angemessen hält (vergleiche OLG Schleswig, Beschluss vom 14.6.2016, Aktenzeichen 6 W 6/16, Rn. 4 ff.).

53

Auch dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. Bezug genommen.

II.

54

Die Entscheidung zu den Nebenforderungen folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

55

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nummer 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Flensburg Urteil, 31. Aug. 2017 - 8 O 9/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Flensburg Urteil, 31. Aug. 2017 - 8 O 9/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Flensburg Urteil, 31. Aug. 2017 - 8 O 9/16 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 101 Anspruch auf Auskunft


(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfäl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97a Abmahnung


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze


(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft


(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gil

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen


(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 102 Verjährung


Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflich

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Flensburg Urteil, 31. Aug. 2017 - 8 O 9/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Flensburg Urteil, 31. Aug. 2017 - 8 O 9/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - I ZR 48/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 48/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Everytime we touch UrhG §§ 1

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2015 - I ZR 19/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/14 Verkündet am: 11. Juni 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse I UrhG § 85 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2015 - I ZR 7/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/14 Verkündet am: 11. Juni 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse II UrhG § 85 Abs

Referenzen

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

32
aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen tragen die Klägerinnen als Anspruchstellerinnen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie haben darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

32
aa) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

57
aa) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

32
aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen tragen die Klägerinnen als Anspruchstellerinnen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie haben darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.