Landgericht Düsseldorf Urteil, 15. März 2016 - 4b O 44/14

Gericht
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
a)
aa) Vorrichtungen zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation (mit Ausnahme des Streaminggerätes A )
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen
wobei das System aufweist:
eine Einrichtung für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enthält, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,
wobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;
wobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;
und derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;
bb) auf den Hilfsantrag:
Vorrichtungen (Streaminggerät „A “)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
die dazu geeignet sind, in einem System verwendet zu werden, das aufweist:
eine Einrichtung für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enthält, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,
wobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;
wobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;
und derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;
(eingeschränkter Anspruch 1 des Klagepatents)
b) Vorrichtungen, die geeignet dazu sind, ein Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit zugehöriger Internetinformation auszuführen,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Empfangen eines ein Videosignal, ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthaltenden Programms an Empfangseinrichtungen, wobei die vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;
Präsentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung, welche operativ mit einer Steuereinrichtung und mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, wobei die Steuereinrichtung mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, die eine Decodiereinrichtung enthalten, und
automatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung, um die angegebenen Internetadressen festzustellen,
wobei die Steuereinrichtung zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen ist, über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet ist,
wobei das Verfahren weiter die Schritte umfasst,
um nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung automatisch abzurufen, und um
die Videosignale und Audiosignale mittels der Sichtanzeigeeinrichtung gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten zu präsentieren;
(eingeschränkter Anspruch 6 des Klagepatents)
2. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu I. 2. a) und I. 2. b) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Oktober 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. a) aa) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
4. die unter I. 1. a) aa) bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung seit dem 8. Oktober 2012 Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP B erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 8. Oktober 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden;
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000,00 EUR und für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziffer I. 1., I. 3. und I. 4. des Tenors: 3.500.000,00 EUR
Ziffer I. 2. des Tenors: 500.000,00 EUR
Ziffer IV. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents B (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
3Die Klägerin ist seit dem 29. November 2012 eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 7. März 1997 von der C unter Inanspruchnahme von drei US-Prioritäten vom 8. März 1996, vom 14. März 1996 und vom 25. März 1996 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 23. Dezember 1998 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 8. August 2001. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde Einspruch erhoben. Mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss wurde das Klagepatent im Einspruchsverfahren in geändertem Umfang aufrechterhalten. Eine geänderte Patentschrift und eine geänderte deutsche Übersetzung wurden am 11. Dezember 2008 veröffentlicht. Mit Klageschrift vom 11. Dezember 2014 hat die Beklagte zu 3) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden.
4Das Klagepatent betrifft ein integriertes System für interaktives Video und Internet. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche 1 und 6 des Klagepatents werden von der Klägerin lediglich in beschränkter Fassung geltend gemacht. Sie lauten in deutscher Übersetzung wie folgt (Einschränkungen sind durch Unterstreichungen hervorgehoben):
5Anspruch 1:
6System zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation, wobei das System aufweist:
7eine Einrichtung (16, 18, 24, 28) für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal (36), ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
8eine Steuereinrichtung (16), die mit der Empfangseinrichtung (16, 18, 24, 28) verbunden ist und eine Decodiereinrichtung (12) enthält, und eine Sichtanzeigeeinrichtung (18), die mit der Steuereinrichtung (16) und mit der Empfangseinrichtung (16, 18, 24, 28) verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,
9wobei die Decodiereinrichtung (12) derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
10die Steuereinrichtung (16) weiterhin eine Einrichtung (98) aufweist, die mit der Decodiereinrichtung (12) verbunden und so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;
11wobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung (12) die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;
12und derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung (18) so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt.
13Anspruch 6
14Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit dazugehörender Internetinformation, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
15Empfangen eines ein Videosignal (36), ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthaltenden Programms an Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28), wobei die vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen (102) von Informationseinheiten angeben, die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;
16Präsentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung (18), welche operativ mit einer Steuereinrichtung (16) und mit den Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28) verbunden ist, wobei die Steuereinrichtung mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, die eine Decodiereinrichtung (12) enthalten, und
17automatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung (12), um die angegebenen Internetadressen festzustellen,
18wobei die Steuereinrichtung (16) zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen (102) ist, über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet ist
19wobei das Verfahren weiter die Schritte umfasst, um nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abzurufen, und um
20die Videosignale und Audiosignale mittels der Sichtanzeigeeinrichtung (18) gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten zu präsentieren.
21Wegen des Wortlauts der in Form von „insbesondere, wenn“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 3, 5, 7 und 8 wird auf die als Anlage K 2 zur Akte gereichte Klagepatentschrift (in deutscher Übersetzung als Anlage K 2a) Bezug genommen.
22Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen zwei verschiedene Ausführungsformen eines Systems der Erfindung.
23Die Beklagten gehören zur D Unternehmensgruppe. Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft, die Beklagte zu 2) betreibt unter anderem den deutschen D Online Store und die Beklagte zu 3) die deutschen D Retail Stores. Unter anderem stellen die Beklagten eine Software namens E bereit und vertreiben diese. Mit dieser Software kann auf den E Store zugegriffen werden, eine Online-Datenbank, in der digitale Medien wie Filme, Musik, Podcasts, Webradio und Universitätsvorlesungen zum Streamen oder Herunterladen angeboten werden, um sie über den E Softwareclient auf einem Benutzergerät abzuspielen. Seit 2008 vertreiben die Beklagten auch ein Streaming-Mediengerät namens „A “, mit dem Inhalte aus dem E Store auf einem gewöhnlichen Fernsehgerät abgespielt werden können.
25Im Einzelnen bieten die Beklagten an und vertreiben: das Streaming-Mediengerät „A “ (Version 2 oder höher); F -Computer, auf denen das Betriebssystem G einschließlich des Webbrowsers „H “, die Software „E “ und die Videoabspielsoftware „I “ installiert sind, darunter die Computer iF , F Pro, F Mini, F Book Pro und F Book Air; die Software „E “ und die Videoabspielsoftware „I “ zum Download für Computer, die auf Grundlage der Betriebssysteme F G oder J arbeiten; mobile Endgeräte auf Grundlage des Betriebssystems K (Version 3.0 oder höher), darunter L , M , M mini und N (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Dabei sind Geräte, die keinen Bildschirm aufweisen (A , F mini und F pro), nur kombiniert mit dem Bildschirm D O Display Gegenstand des Verfahrens, soweit eine unmittelbare Verletzung geltend gemacht wird.
26Die angegriffenen Produkte werden auf der Internetseite www.D .com/de beworben, auf die von der Internetseite www.D .de unmittelbar weitergeleitet wird, wenn diese von Deutschland aus aufgerufen wird. Inhaberin dieser Seiten ist die Beklagte zu 1). Möchte ein Kunde eines der angegriffenen Produkte kaufen und klickt er auf die Schaltfläche „jetzt kaufen“ wird er auf die Seite des D Online Store geleitet, der von der Beklagten zu 2) unter der Internetadresse www.store.D .com/de betrieben wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sämtliche angegriffenen Produkte in den von der Beklagten zu 3) betriebenen deutschen Ladengeschäften (D Retail Store) erworben werden können.
27Die angegriffenen Produkte sind zur Verwendung eines Videodatenübertragungsprotokolls namens „P “ (kurz: „HLS“) geeignet, einem http-basierten Streaming-Kommunikationsprotokoll, das von den Beklagten entwickelt wurde. Dadurch ist das Streaming von Videos ausgehend von gewöhnlichen Webservern zu Endgeräten möglich, ohne dass es eines speziellen Videostreaming-Servers bedarf. Dafür wird eine Mediendatei wie zum Beispiel eine MP4-Filmdatei in eine Vielzahl kleiner Stücke von etwa 10 Sekunden Länge unterteilt, die als separate Mediensegmentdateien unter einer Internetadresse (URL) gespeichert werden. Um den gesamten Film abspielen zu können, muss das Endgerät eine „extended M3U“ Playlist-Datei herunterladen, die im Wesentlichen einen Index aller Teilstücke des Videostreams aufweist, aus denen sich der Film zusammensetzt. Der Index enthält die Internetadressen aller Audio- und Video-Dateisegmente des Films und gibt an, in welcher Reihenfolge die Segmente heruntergeladen und abgespielt werden sollen. Ebenso kann statt einer Medien-Playlist eine Master-Playlist heruntergeladen werden, bei der nicht die Internetadressen von Mediensegmenten angegeben sind, sondern die URL ihrerseits auf Medien-Playlists verweisen. Es werden dann die jeweiligen Medien-Playlists heruntergeladen, die wiederum die URLs der Mediendatei-Segmente enthalten. Neben den Audio- und Video-Dateisegmenten können die Medien-Playlists auch URL so genannter Web Video Text Tracks Dateien (kurz: „WebVTT“) enthalten, bei denen es sich um Untertitel zu einem Video handeln kann. Der gesamte Untertitel-Text ist in einer WebVTT-Datei enthalten, die wie das Video in verschiedene Segmente unterteilt ist, wobei jedes Segment als solches in einer eigenen WebVTT-Datei gespeichert ist. Die Internetadressen dieser Dateisegmente und die Reihenfolge, in der sie heruntergeladen und abgespielt werden sollen, sind in einer Untertitel-Playlist – vergleichbar der Medien-Playlist für die Videosegmente – gespeichert. In einer Master-Playlist wird auf die zu einer Videodatei gehörige Untertitel-Playlist mittels eines Tag verwiesen und die entsprechende URL angegeben. Die Untertitel-Playlist enthält neben den Internetadressen der Untertitel-Segmente Angaben zur Segment-Dauer, um den Text jedes Dateisegments zum passenden Zeitpunkt gemeinsam mit dem zugehörigen Videoabschnitt anzeigen zu können. Zu diesem Zweck enthalten die Header der WebVTT-Dateisegmente einen Zeitstempel. Je nach Einstellung werden die Untertitel mit dem Video immer oder nur auf ausdrückliche Benutzeranfrage angezeigt („forced“), automatisch angezeigt, solange keine abweichende Benutzerauswahl getroffen wurde („default“), oder automatisch angezeigt („auto select“).
28Die vorstehend beschriebene Technik kann von jedermann verwendet werden, um entsprechende Medieninhalte auf einem Server für Nutzer bereitzuhalten, indem Playlist-Dateien mit der entsprechenden Verlinkung auf die Dateisegmente zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist HLS mit der zugehörigen WebVTT Technologie auch in den Produkten der Beklagten implementiert, indem etwa die Video-Streams des E Store auf dieser Technologie basieren.
29Die Klägerin sieht in Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagten eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents bezüglich Patentanspruch 1 und eine mittelbare Verletzung bezüglich Patentanspruch 6.
30Ziel des Klagepatents sei es, die technischen Voraussetzungen für eine inhaltlich vorteilhafte, nützlichere Gestaltung eines Fernseh- und Videoprogramms zu schaffen. Auf die konkreten Inhalte komme es jedoch nicht an. Ebenso wenig gebe das Klagepatent konkrete Anwendungsmöglichkeiten der Erfindung vor, sondern enthalte lediglich technische Vorgaben. Maßgeblich sei insofern die Verwendung von Uniform Resource Locators (URLs), bei denen es sich um ein spezifisches Adressformat gemäß den Vorgaben des Dokuments „Request for Comments: 1738“ (RFC 1738) handele. Erst diese URLs ermöglichten eine komplexe Kommunikation zwischen Client und Server, die über das bloße Abrufen von unter einer Internetadresse gespeicherten Inhalten hinausgehe. Nicht erforderlich sei, dass die URLs in das Videosignal eingebettet und im selben Format wie dieses Signal codiert seien. Das Klagepatent lasse es offen, in was die URLs integriert seien. Die Gestaltung von Codierung und Decodierung sei allein von der Form der Datenübertragung abhängig; insoweit sei die patentgemäße Lehre sehr flexibel. Entscheidend sei, dass die URLs – anders als im Stand der Technik – für den Nutzer nicht sichtbar übermittelt, somit beim Abspielen des Videos nicht eingeblendet würden. Weiterhin lasse es die Lehre des Klagepatents durchaus zu, dass sowohl der Video-Stream, als auch die Internetinhalte über denselben Kommunikationskanal – hier das Internet – bezogen werden könnten. Eine entsprechende Asymmetrie der Kommunikationskanäle könne aus den Begriffen „empfangen“ und „abrufen“ nicht hergeleitet werden. Vielmehr umfasse das „Empfangen“ auch ein „Abrufen“.
31Davon ausgehend umfasse der Begriff „Videoprogramm“ die Gesamtheit aller Informationen, die erforderlich seien, ein Video mit Bild und Ton auf dem Endgerät des Anwenders anzuzeigen. Dazu gehörten insbesondere das Video- und Audiosignal, wobei es auf die Quelle der Signale nicht ankomme – anders als bei den Internetinformationen, die aus dem Internet bezogen werden müssten. Dass auch das Videoprogramm im Übrigen aus dem Internet abgerufen werden könne, schließe das Klagepatent nicht aus. Demnach gehörten die von den angegriffenen Ausführungsformen empfangenen Playlists neben den Audio- und Videosegmenten zum Videoprogramm im Sinne des Klagepatents. Die Untertiteldaten stellten die Internetinformationen dar, weil sie aus dem Internet stammten. Soweit die Internetinformationen auf das Videoprogramm bezogen sein müssten, handele es sich um eine technische Zugehörigkeit, wonach bestimmte Informationen bestimmten Teilen des Videoprogramms zugeordnet seien, was eine inhaltliche Beziehung ermögliche. Beides sei bei den Untertitelinformationen der angegriffenen Ausführungsformen der Fall. Weiterer Bestandteil des Videoprogramms neben den Audio- und Videosignalen seien die URLs, die in irgendeiner Form in das Videoprogramm – nicht zwingend das Videosignal – integriert sein müssten. Dies könne in der vertikalen Austastlücke erfolgen, aber auch eine Übertragung neben den Audio- und Videosignalen sei möglich, solange die URLs nicht sichtbar seien. Auch das sei bei den in den Playlists angegebenen URLs für die Untertitel-Dateien der Fall. Eine bestimmte Übertragungsreihenfolge sehe das Klagepatent nicht vor. Das Decodieren erschöpfe sich insofern darin, die transportierten (URL-)Informationen in ein Format zu bringen, das von der Empfangseinrichtung weiter verarbeitet werden könne, sei es wie bei den angegriffenen Ausführungsformen eine Decodierung aus dem TCP/IP-Internetprotokoll, das für die Übertragung über das Internet erforderlich sei. Dafür genüge es, die URLs aus dem Transportmedium zu gewinnen. Sichtanzeigeeinrichtungen könnten auch Ausgabemittel wie Grafikchips und dergleichen sein; zudem handele es sich bei diesen Einrichtungen um eine „selbstverständliche, für den Erfindungsgedanken nebensächliche Zutat“, so dass die angegriffenen Geräte ohne Bildschirm gleichfalls eine unmittelbare Benutzung des Patentanspruchs 1 darstellten, jedenfalls aber eine mittelbare Verletzung begründeten.
32Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass hinsichtlich der mittelbaren Verletzung des Verfahrensanspruchs auch ein Schlechthinverbot gerechtfertigt sei, dem die Beklagten durch eine schlichte Softwareänderung Rechnung tragen könnten, sei es indem die Programmroutinen für die Auswertung der Untertitel-URLs in den Playlists oder den Abruf der Untertiteldateien abgeschaltet würden oder in der Gerätesoftware die Anzeige der Untertiteldateien unterbunden werde.
33Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen.
34Die Klägerin beantragt,
35A die Beklagten zu verurteilen,
36I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
371. Vorrichtungen zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation
38a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen
39wobei das System aufweist:
40eine Einrichtung für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
41eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enthält, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,
42wobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
43die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;
44wobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;
45und derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;
46b) hilfsweise
47im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen anzubieten oder zu liefern,
48die dazu geeignet sind, in einem System verwendet zu werden, das aufweist:
49eine Einrichtung für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthalten, wobei die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
50eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und eine Decodiereinrichtung enthält, und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden ist, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen,
51wobei die Decodiereinrichtung derart ausgebildet ist, dass sie die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
52die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweist, die mit der Decodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben;
53wobei das System derart ausgebildet ist, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch durch die Mittel zum Lesen über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen werden;
54und derart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt;
55(eingeschränkter Anspruch 1 des Klagepatents)
56insbesondere wenn
57die Decodiereinrichtung zum Extrahieren der integrierten vereinheitlichten Quellenangaben aus dem Videoprogramm ausgebildet ist;
58(Anspruch 3 des Klagepatents)
59insbesondere wenn
60die vereinheitlichen Quellenangaben unabhängig von dem Videosignal empfangen werden;
61(Anspruch 5 des Klagepatents)
622. Vorrichtungen, die geeignet dazu sind, ein Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit zugehöriger Internetinformation auszuführen,
63in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
64wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
65Empfangen eines ein Videosignal, ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) enthaltenden Programms an Empfangseinrichtungen, wobei die vereinheitlichten Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;
66Präsentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung, welche operativ mit einer Steuereinrichtung und mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, wobei die Steuereinrichtung mit den Empfangseinrichtungen verbunden ist, die eine Decodiereinrichtung enthalten, und
67automatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung, um die angegebenen Internetadressen festzustellen,
68wobei die Steuereinrichtung zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen ist, über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet ist,
69wobei das Verfahren weiter die Schritte umfasst,
70um nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung automatisch abzurufen, und um
71die Videosignale und Audiosignale mittels der Sichtanzeigeeinrichtung gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten zu präsentieren;
72(eingeschränkter Anspruch 6 des Klagepatents)
73insbesondere wenn
74das Verfahren außerdem noch den Schritt umfasst, die integrierten, vereinheitlichten Quellenangaben aus der Videoprogrammierung zu extrahieren;
75(Anspruch 7 des Klagepatents)
76insbesondere wenn
77nach dem Verfahren die vereinheitlichten Quellenangaben unabhängig von dem Videosignal empfangen werden;
78(Anspruch 8 des Klagepatents)
79II. ihr in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu A II. 1. und A II. 2. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer A I. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Oktober 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
801. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
812. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
823. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
834. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne,
845. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
85wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
86III. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A I. 1a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
87IV. die unter A I. 1a) bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung seit dem 8. Oktober 2012 Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP B erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird
88und
89diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;
90B festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die zu A I. bezeichneten und seit dem 8. Oktober 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden;
91hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
92Die Beklagten beantragen,
93die Klage abzuweisen,
94hilfsweise die Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens der Beklagten zu 3) gegen das Patent EP B auszusetzen,
95hilfsweise den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
96Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
97Die Beklagten sind der Auffassung, Zielsetzung des Klagepatents sei es, die unterschiedlichen Medientypen Fernsehen/Video einerseits und Internet andererseits zu verbinden. Der Nutzer solle nicht nur passiv über das hinsichtlich der Informationsvielfalt beschränkte Fernsehprogramm zusätzliche Inhalte erhalten können, dies aber gezielt aus dem im Übrigen unüberschaubaren Internet. Dies erfordere die Nutzung zweier verschiedener Kommunikationskanäle, was im Patentanspruch im Begriffspaar „receiving“ und „retrieving“ zum Ausdruck komme. Möglich sei dadurch aber auch die Nutzung einer Zwei-Wege-Transfermöglichkeit, also eine aktive Nutzung statt der nur passiven Nutzung des herkömmlichen Fernsehprogramms. Die angestrebte Verbindung der beiden Medientypen erfolge durch die Übertragung von URL, die codiert und im Videoprogramm eingebettet seien. Dies bedeute, dass die URLs, die originär in anderer Form als das Videosignal vorlägen, in die Codier-Syntax des Videosignals umgewandelt und entsprechend eingebettet werden müssten. Schließlich sei die Verbindung von Videoprogramm und Internet durch eine Asymmetrie geprägt dergestalt, dass der Anzeige der Internetinformationen – anders als der Videosignale – ein Abrufschritt („retrieving“ vs. „receiving“) und ein Decodierschritt vorangehen müsse. Diese Eigenarten der Verbindung von Videoprogramm und Internet wiesen die angegriffenen Ausführungsformen nicht auf, weil Video-, Audio- und Untertitelinformation (die die Klägerin als Internetinformation ansehe) in identischer Weise mittels URL über das Internet erhalten und dargestellt werde.
98Im Einzelnen enthalte die angegriffene Übertragung von Video-, Audio- und Untertiteldateien mittels der HLS-Technologie keine über das Videoprogramm hinaus gehende Internetinformation. Untertitel seien – quasi als visualisierter Ton – wie die Audiodaten originärer Bestandteil der Videofilminformation. Die heruntergeladenen Playlists stellten zudem kein Videoprogramm dar, denn sie enthielten kein Video- oder Audiosignal, das in irgendeiner Weise abgespielt werden könnte. Ebenso wenig seien die URLs in das Videoprogramm oder gar das Videosignal eingebettet: Bei den Playlists handele es sich nicht um das Videoprogramm, zudem enthielten sie die URLs im Klartext. Die URLs machten gerade die Playlists aus. Nach der Auslegung der Klägerin sei das „Einbetten“ neben dem „Enthalten“ schlicht überflüssig. Die Untertitel bezögen sich auch nicht auf den Inhalt der Video- und Audiosignale des Programms, sondern gehörten zu deren Inhalt. Den angegriffenen Ausführungsformen fehle es weiterhin an einer patentgemäßen Steuereinrichtung. Die URLs als solche müssten nicht decodiert werden, um die Informationen abzurufen, weil sie im Klartext vorlägen. Decodieren beschreibe den Vorgang, der das Einbetten rückgängig mache. Insofern helfe der Klägerin auch der Verweis auf die TCP/IP-Internetprotokollfamilie nicht weiter, weil die übrigen Audio- und Videoinformationen in gleicher Weise übertragen und decodiert werden müssten. Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, die zeige, dass die URLs gerade nicht im Videoprogramm integriert seien. Die angegriffenen Ausführungsformen A , F mini und F pro verfügten nicht über eine Sichtanzeigeeinrichtung. Der Patentanspruch fordere weiterhin, dass die URL zunächst mit dem Videoprogramm gleichzeitig empfangen würden, dann die URL decodiert und anschließend die Internetinformation abgerufen würden. Die zeitliche Abfolge könnten die angegriffenen Ausführungsformen jedoch nicht einhalten, weil zunächst sämtliche URLs und danach erst die Videosegmente abgerufen würden. Dann aber lägen keine im Videoprogramm eingebetteten URLs mehr vor.
99Hinsichtlich der geltend gemachten mittelbaren Patentverletzung komme zudem ein Schlechthinverbot nicht Betracht, da es angesichts der zahlreichen patentfreien Möglichkeiten, die die angegriffenen Ausführungsformen ebenso wie die zugehörigen Softwareversionen böten, zu weit gehe. Aber auch innerhalb der HLS-Technologie komme die patentgemäße Lehre nur dann zum Tragen, wenn für konkrete Untertitel bestimmte HLS-Attribute wie zum Beispiel „forced“ aktiviert seien oder wenn Untertitel vom Nutzer manuell angefordert würden. Eine Änderung der HLS-Technologie sei nur mit erheblichem technischem Aufwand möglich und bedeuteten eine völlige Systemumstellung. Vor dem Release müsse die Umgestaltung sorgfältig getestet werden. Ein Schlechthinverbot sei insofern unzumutbar, jedenfalls wäre eine Umstellungsfrist zu gewähren. Insofern beantragen die Beklagten hilfsweise, eine Aufbrauchfrist von mindestens sechs Monaten einzuräumen.
100Jedenfalls aber sei die Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Das Klagepatent werde sich nicht als rechtsbeständig erweisen. Die patentgemäße Lehre werde jedenfalls durch die Entgegenhaltungen „U “, „Marschall“, „Y “, „AA “ und „CC “ neuheitsschädlich vorweggenommen.
101Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
102Entscheidungsgründe
103Die Klage ist weit überwiegend zulässig und begründet.
104A
105Der Klageantrag zu IV. ist, soweit er auf die Entfernung aus den Vertriebswegen gerichtet ist, mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, vgl. § 253 ZPO.
106Welche Entfernungsmaßnahme von dem Beklagten ergriffen werden soll, ist im Klageantrag konkret anzugeben. Ein Antrag, der bloß allgemein darauf gerichtet ist, dass der Beklagte das patentverletzende Erzeugnis endgültig aus den Vertriebswegen entfernt, fehlt die erforderliche Bestimmtheit, weil es dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe zu bestimmen, welche Maßnahmen die Beklagten schulden und welche nicht. Das gleiche gilt für einen Antrag dahingehend, dass die Beklagten die Vernichtung der rechtsverletzenden Ware beim gewerblichen Abnehmer veranlassen. Ohne nähere Konkretisierung dazu, welche Maßnahme genau verlangt wird, ist das Begehren nichtssagend und deswegen prozessual unzulässig (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Kap. D Rn 588).
107B
108Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu A I. 1. a) mit Ausnahme des angegriffenen Streaminggeräts „A “ begründet. Insoweit war nach dem Hilfsantrag zu A I. 1. b) zu erkennen. Der Klageantrag zu A I. 2. ist vollumfänglich begründet.
109Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen mit Ausnahme des angegriffenen Streaminggeräts „A “, das lediglich eine mittelbare Patentverletzung begründet, eine unmittelbare Patentverletzung (Klagepatentanspruch 1) und eine mittelbare Patentverletzung (Patentanspruch 6) dar.
110I.
111Das Klagepatent bezieht sich auf eine Anlage und ein Verfahren zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehöriger Internetinformationen.
112In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass das Internet und andere Online-Dienstleistungen dem Anwender eine Vielzahl verschiedener Dienstleistungen anbieten, darunter zum Beispiel Nachrichten, elektronische Datenbanken (entweder vom Anwender direkt online recherchierbar oder herunterladbar auf den Computer des Anwenders), private Mitteilungsübertragungsdienste, elektronische Nachrichtenrundschreiben, Echtzeitspiele zum Simultanspielen für mehrere Anwender und Arbeitsvermittlungsdienstleistungen. Obwohl ein Großteil der Online-Kommunikation durch Text erfolge, werde davon ausgegangen, dass die audiovisuellen Programme zunehmen und Text für Online-Anwendungen eine zunehmend untergeordnete Rolle spielen werde. Das Internet könne jedoch aufgrund seiner Unüberschaubarkeit, Organisationsweise und Willkür benutzerunfreundlich bleiben. Vereinfacht gesagt, gebe es keine Ordnung oder Richtung im Internet, so dass spezielle Informationen schwer zu finden seien, und noch schwieriger sei es, diese Informationen in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen.
113Das Fernsehen – so die Klagepatentschrift – sei hingegen kritisiert worden, ein passives Medium zu sein. Auch wenn interaktive Fernsehsysteme das Niveau der Anwender-Interaktion gesteigert hätten und auf diese Art und Weise verbesserte Lern- und Unterhaltungsmöglichkeiten böten, seien sehr viele Informationsquellen wie zum Beispiel Datenbanken mit solch einem Medium unerreichbar.
114In der Klagepatentschrift wird weiter ausgeführt, dass die WO Q die Integration von vereinheitlichen Quellenangaben (URL) in Datenpaketen, die an Computer gesendet würden, beschreibe. Die Druckschrift betrachte jedoch Fernsehprogramme nicht als Sendemedium.
115Die EP-R beschreibe ein System zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation, wobei das System aufweise: eine Einrichtung für den Empfang eines Programms, das ein Videosignal, ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben enthalte, wobei die integrierten vereinheitlichen Quellenangaben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten angäben, die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms bezögen; weiterhin eine Steuereinrichtung, die mit der Empfangseinrichtung verbunden sei und eine Dekodiereinrichtung enthalte; und eine Sichtanzeigeeinrichtung, die mit der Steuereinrichtung und mit der Empfangseinrichtung verbunden sei, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogene Internetinformation zu zeigen; wobei die Dekodiereinrichtung derart ausgebildet sei, dass sie die vereinheitlichten Quellenangaben automatisch dekodiere, um die angegebenen Internetadressen festzustellen; und die Steuereinrichtung weiterhin eine Einrichtung aufweise, die mit der Dekodiereinrichtung verbunden und so ausgebildet sei, dass sie eine oder mehrere Internetinformationseinheiten lese, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben.
116In der Klagepatentschrift wird eine Aufgabe nicht ausdrücklich formuliert. Sie kann jedoch dahingehend aufgefasst werden, die im Stand der Technik bekannten Anlagen und Verfahren zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehöriger Internetinformationen fortzuentwickeln.
117Vor diesem Hintergrund schlägt das Klagepatent ein System und ein Verfahren mit den Merkmalen der Patentansprüche 1 bzw. 6 vor. Die Merkmale dieser Ansprüche können wie folgt gegliedert werden, wobei die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung durch Unterstreichungen hervorgehoben ist.
118Anspruch 1:
1191. System zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation, wobei das System aufweist:
1202. eine Einrichtung (16, 18, 24, 28) für den Empfang eines Programms (Empfangseinrichtung);
1212.1 das Programm enthält ein Videosignal (36), ein Audiosignal und einen oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL);
1222.1.1 die integrierten vereinheitlichten Quellenangaben geben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten an,
1232.1.2 die sich speziell auf den Inhalt dieser Video- und Audiosignale des Programms beziehen;
1243. eine Steuereinrichtung (16);
1253.1 die Steuereinrichtung (16) ist mit der Empfangseinrichtung (16, 18, 24, 28) verbunden;
1263.2 die Steuereinrichtung (16) enthält eine Decodiereinrichtung (12);
1273.2.1 die Decodiereinrichtung (12) ist derart ausgebildet, dass sie die vereinheitlichten Quellenangaben automatisch decodiert, um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
1283.3 die Steuereinrichtung (16) weist eine Einrichtung (98) auf (Mittel zum Lesen),
1293.3.1 die mit der Decodiereinrichtung (12) verbunden ist und
1303.3.2 die so ausgebildet ist, dass sie über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung eine oder mehrere Internetinformationseinheiten liest, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben, und
1313.3.4 durch die nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung (12) die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung automatisch abgerufen werden;
1324. eine Sichtanzeigeeinrichtung (18)
1334.1 die Sichtanzeigeeinrichtung (18) ist mit der Steuereinrichtung (16) und mit der Empfangseinrichtung (16, 18, 24, 28) verbunden, um die Videosignale und Audiosignale zu zeigen und um die darauf bezogenen Internetinformation zu zeigen;
1344.2 die Sichtanzeigeeinrichtung (18) ist so ausgebildet, dass es die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt.
135Anspruch 6:
1361. Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit dazugehörender Internetinformation, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
1372. Empfangen eines Programms an Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28), wobei das Programm enthält:
1382.1 ein Videosignal (36),
1392.2 ein Audiosignal und
1402.3 eine oder mehrere integrierte, vereinheitlichte Quellenangaben (URL);
1412.3.1 die vereinheitlichten Quellenangaben geben eine oder mehrere Internetadressen (102) von Informationseinheiten an,
1422.3.2 die sich besonders auf den Inhalt des Video- und des Audiosignals des Programms beziehen;
1433. Präsentieren der Video- und Audiosignale und darauf bezogener Internetinformationen mittels einer Sichtanzeigeeinrichtung (18);
1443.1 die Sichtanzeigeeinrichtung (18) ist operativ mit einer Steuereinrichtung (16) und mit den Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28) verbunden;
1453.2 die Steuereinrichtung (16)
1463.2.1 ist mit den Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28) verbunden und
1473.2.2 ist zum Lesen einer oder mehrerer Internetinformationseinheiten, deren Sitz an den ermittelten Internetadressen (102) ist, über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung ausgebildet;
1483.3 die Empfangseinrichtungen (16, 18, 24, 28) enthalten eine Decodiereinrichtung (12);
1494. automatisches Decodieren der vereinheitlichen Quellenangaben mittels der Decodiereinrichtung (12), um die angegebenen Internetadressen festzustellen;
1505. nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen wird/werden die eine oder mehrere Internetinformationseinheiten automatisch über die Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen;
1516. die Videosignale und Audiosignale werden mittels der Sichtanzeigeeinrichtung (18) gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten präsentiert.
152II.
153Der Klagepatentanspruch 1 schützt ein System zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation.
1541.
155Die Anforderungen, die der Klagepatentanspruch 1 an das Videoprogramm stellt, finden sich im Wesentlichen im Merkmal 2.1. Demnach muss das Videoprogramm, zu dessen Empfang das System mit der Empfangseinrichtung geeignet sein muss (Merkmal 2), ein Videosignal, ein Audiosignal und eine oder mehrere integrierte vereinheitlichte Quellenangaben (kurz: URL) enthalten. Die Wortwahl („enthalten“ / „containing“) macht deutlich, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Vielmehr kann das Videoprogramm auch noch weitere Signale, Daten oder – allgemein – Informationen jeglicher Art enthalten. Der Klagepatentanspruch 1 macht für das Videoprogramm im Übrigen keine Vorgaben hinsichtlich des Aufbaus, der Codierung, des Speicher- oder Übertragungsformats oder ähnlicher Charakteristika bezüglich Produktion, Speicherung, Übertragung und Anzeige eines Videoprogramms. Das Videoprogramm kann auf einem VHS oder einem Beta-Band, CD-Rom, DVD oder einem anderen Medium vorgehalten werden, aber auch auf einem Videoserver und über das Internet übertragen werden (Abs. [0007] und [0027]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K 2a). Die Übertragung kann in analogen, digitalen oder digital komprimierten Formaten, beispielsweise MPEG2, über jedes Übertragungsmittel, sei es Fernsehen, Kabel, Satellit oder Internet übertragen werden (Abs. [0024] und [0027]). Das Videoprogramm kann damit im weitesten Sinne als die Sammlung aller Daten oder Informationen, die zur Darstellung eines Videos in Bild und Ton erforderlich sind, einschließlich der integrierten URL verstanden werden, die das System zur Darstellung eines Videos erhält. Ob das Videoprogramm in analoger oder digitaler Form vorliegt, ist unbeachtlich. Im letzteren Fall spielt es auch keine Rolle, ob es als einzelne Datei, insbesondere als Streamingdatei, vorliegt oder in Form mehrerer Dateien, die in einem Ordner gespeichert oder anderweitig miteinander verknüpft sind. Weder dem Klagepatentanspruch, noch der Beschreibung des Klagepatents sind in dieser Hinsicht irgendwelche Einschränkungen zu entnehmen.
1562.
157Soweit das Videoprogramm integrierte URL enthalten soll, kann dem nur entnommen werden, dass die URL jedenfalls im Videoprogramm integriert („embedded“) sein muss. Der Klagepatentanspruch verlangt seinem Wortlaut nach nicht, dass die URL im Videosignal selbst eingebettet sein muss („das […] integrierte URL enthält“ / „containing […] embedded URL“). Vielmehr stehen Video- und Audiosignal einerseits und die URL auf gleicher Stufe nebeneinander. Gleiches ergibt sich aus dem Unteranspruch 5, wonach die URL sogar unabhängig von dem Videosignal empfangen werden kann. Die Kammer vermag nicht die Auffassung zu teilen, wonach der Unteranspruch 5 ausschließlich das im Absatz [0030] und der Figur 2 beschriebene Ausführungsbeispiel zum Gegenstand hat. Vielmehr ist der Unteranspruch 5 ausschließlich auf den entsprechend weiter gefassten Klagepatentanspruch 1 rückbezogen. Das im Absatz [0030] dargestellte Ausführungsbeispiel hat stattdessen der Unteranspruch 4 zum Gegenstand.
158Das Klagepatent beschreibt beispielhaft, dass die URL in die vertikale Austastlücke (VBI) des Videosignals eingebettet ist (Unteranspruch 2 sowie Abs. [0025] und [0026]; vgl. auch Abs. [0029] und [0030]). Darauf ist der Klagepatentanspruch jedoch nicht beschränkt. Insbesondere können aus diesen bevorzugten Ausführungsformen keine Anhaltspunkte dafür hergeleitet werden, dass die URL in der Codiersyntax des Videosignals vorliegen muss. Dies kann auch nicht dem Begriff „integriert“ („embedded“) im Merkmal 2.1 entnommen werden.
159Für den bevorzugten Fall, dass die URL in das VBI integriert ist, ist es erforderlich, dass die URL in eine Darstellung gebracht wird, die eine Aufteilung auf die acht Bereiche des VBI erlaubt (vgl. Abs. [0025]), und die entsprechende URL-Darstellung in das Signal – genauer das VBI – eingefügt wird. Dementsprechend ist für die Decodierung der URL (Merkmal 3.2.1) erforderlich, die URL aus dem Videosignal auszulesen, indem die Inhalte des VBI vom übrigen Signal getrennt werden, und – soweit erforderlich – die URL in die für den Abruf der Internetinformationen erforderliche Darstellung zu bringen. Diesen besonderen Vorgang bezeichnet das Klagepatent als „Extrahieren“ (vgl. Abs. [0029] und [0030] sowie Unteransprüche 3 und 4). Im Übrigen ergibt sich aus den genannten Textstellen und der Systematik der Ansprüche, dass der Begriff „decodieren“ weiter zu verstehen ist als der Begriff „extrahieren“. Letzterer beschreibt lediglich eine besondere Qualität des Begriffs „decodieren“, nämlich die Trennung des URL-Codes von den Audio- und Videosignalen, soweit die URL in diese Signale integriert ist. Im weitesten Sinne beschreibt der Begriff „decodieren“ hingegen den Vorgang der Entnahme der URL aus dem Videoprogramm, so dass die angegebenen Internetadressen festgestellt werden können (vgl. auch Abs. [0029] und [0030], wonach sich die Tätigkeit der Decodiervorrichtung allein in der Entnahme der URL erschöpft). Vor dem Hintergrund können an die integrierten URL im Merkmal 2.1 keine besonderen Anforderungen gestellt werden, die auch dem Decodiervorgang gemäß Merkmal 3.2.1 eine bestimmte Qualität abverlangen. Insbesondere kann der Begriff „integriert“ / „embedded“ nicht als das Gegenteil des Begriffs „extrahieren“ verstanden werden in dem Sinne, dass die URL in das Videosignal integriert sein muss und jedes Decodieren als Extrahieren verstanden werden muss. Abgesehen davon, dass der Begriff „extrahieren“ im Klagepatentanspruch nicht verwendet wird, widerspräche ein solches Verständnis der Systematik der Unteransprüche und der Beschreibung des Klagepatents. Die URL kann überall in das Videoprogramm integriert sein (vgl. auch Abs. [0025]). „Integriert“ / „Embedded“ beschreibt in dem Sinne nur, dass die URL Bestandteil des Videoprogramms ist, ohne Video- oder Audioinformation zu transportieren, und somit von den Audio- und Videosignalen zu unterscheiden ist, selbst wenn sie in diese Signale selbst eingefügt sein sollte. Gerade weil die URL auch unabhängig von dem Videosignal empfangen werden kann (Unteranspruch 5), beschreibt der Begriff „integriert“ / „embedding“ in der Tat nicht mehr als ein „enthalten“ / „containing“, allerdings mit dem Erfordernis, dass die URL im Videoprogramm unterscheidbar von Audio- und Videosignalen enthalten ist, so dass sie von diesen getrennt und gesondert verarbeitet werden kann.
1603.
161Die URLs geben eine oder mehrere Internetadressen von Informationseinheiten an, die sich speziell auf den Inhalt der Video- und Audiosignale des Programms beziehen (Merkmale 2.1.1 und 2.1.2). Durch diese Merkmale wird die Zweckangabe des Merkmals 1 spezifiziert, wonach das patentgemäße System der Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation dienen soll (Merkmal 1). Der technische Gehalt der vorgenannten Merkmale besteht darin, dass die URLs und infolgedessen die Internetinformationen mit den Video- und Audiosignalen dergestalt verknüpft sind, dass die Internetinformationen zu einem bestimmten Zeitpunkt des Videos dargestellt werden. Dies ermöglicht es, zu den jeweiligen mit den Video- oder Audiosignalen transportierten Inhalten spezielle Internetinformationen darzustellen. Dies erfordert eine zeitliche Abstimmung der beiden Darstellungen, die in den Merkmalen 1, 2.1.1 und 2.1.2 zum Ausdruck kommt.
1624.
163Das System gemäß Klagepatentanspruch 1 soll eine Einrichtung für den Empfang des vorangehend beschriebenen Videoprogramms aufweisen (Merkmal 2). Davon wird jedes Bauteil oder jede Baugruppe verstanden, die geeignet ist, sämtliche Signale, Daten oder sonstige Informationen, die das Videoprogramm in dem vorbeschriebenen Sinne ausmachen, zu empfangen und zur weiteren Verarbeitung weiterzureichen. Wie dieser Empfang von statten geht, lässt der Klagepatentanspruch 1 offen. Letztlich hängt dies vom Format des Videoprogramms und seiner Übertragung ab. Dem Klagepatentanspruch, hier dem Merkmal 2 und dem Begriff „Empfang“ / „receiving“, kann nichts dazu entnommen werden, in welcher Form das Videoprogramm übertragen und demgemäß empfangen wird. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Videoprogramm über das Internet übertragen wird (vgl. Abs. [0007]). Ebenso ist es möglich, dass die Übertragung des Videoprogramms und einzelner Teile davon durch einen Abruf von der Nutzerseite erfolgt. Der Umstand, dass die URLs decodiert werden müssen (Merkmal 3.2.1) und Internetadressen von Informationseinheiten angeben, die aus dem Internet abgerufen und gelesen werden müssen (Merkmal 3.3.2 und 3.3.3), schließt nicht aus, dass auch die Audio- und Videosignale in dieser Weise übertragen und von der Einrichtung gemäß Merkmal 2 empfangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der Begriffe „Empfang“ / „receiving“ einerseits und „Abruf“ / „retrieving“ andererseits.
164Kern der Erfindung ist die Bereitstellung von Internetinformationen parallel zu einem Video, wobei die URLs integriert in dem Videoprogramm übertragen werden sollen. Weder der Beschreibung des Klagepatents, noch dem Klagepatentanspruch ist jedoch – wie bereits ausgeführt – irgendeine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, welches Format die Video- und Audiosignale haben und wie das entsprechende Videoprogramm übertragen und empfangen wird. Es mag sein, dass Anlass für die technische Lehre die Verknüpfung des passiv zu empfangenden Fernsehprogramms mit dem Internet war. Darauf ist die technische Lehre jedoch nicht beschränkt, wie die zahlreichen Hinweise darauf, wie das Videoprogramm gespeichert und übertragen werden kann, belegen. Hinzu kommt, dass die Art und Weise der Übertragung und des Empfangs des Videoprogramms noch nicht dazu führt, dass es sich nicht mehr um ein passives Medium handelt. Entscheidend ist jedoch, dass der Klagepatentanspruch 1 keine Anhaltspunkte für die zwingende Verwendung zweier verschiedener, durch eine Asymmetrie geprägte Kommunikationskanäle enthält, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass auch die Audio- und Videosignale über URL adressiert und abgerufen werden. Der Abruf der Internetinformationen („retrieving“), wie er im Merkmal 3.3.3 erforderlich ist, stellt insofern nur eine besondere Qualität des allgemeineren Begriffs „Empfang“ („receiving“) dar. Die Begriffe schließen sich aber nicht gegenseitig aus. Ebenso wenig lässt sich dem Klagepatentanspruch entnehmen, dass die im Merkmal 3.2 genannte Decodiereinrichtung ausschließlich der Decodierung der im Merkmal 2.1 genannten URLs dienen und nicht auch von URLs, die Speicherorte für Audio- und Videosignale angeben.
165Aus den vorstehenden Ausführungen wird auch ersichtlich, dass der Klagepatentanspruch, insbesondere das Merkmal 2, keine Vorgaben dazu enthält, in welcher Reihenfolge Audio- und Videosignale sowie die URLs übertragen und empfangen werden sollen. Gerade weil die URLs unabhängig von den Video- und Audiosignalen empfangen werden können (Unteranspruch 5), ist nicht ausgeschlossen, dass die einen zeitlich vor oder nach den anderen übertragen und empfangen werden. Dass die Decodierung der URLs erst nach deren Empfang erfolgen kann, versteht sich von selbst, bietet aber wiederum keinen Anhaltspunkt dafür, dass es ausgeschlossen ist, die Audio- und Videosignale nach dem Empfang (und dem Decodieren der URLs) zu empfangen.
1665.
167Die Steuereinrichtung weist gemäß der Merkmalsgruppe 3.2 eine Decodiereinrichtung auf, die die URLs automatisch decodieren soll, um die Internetadressen festzustellen. Mit dem Decodieren wird der Vorgang, mit dem die URLs in das Videoprogramm integriert wurden, rückgängig gemacht und die Internetadressen dergestalt festgestellt, dass die zugehörigen Internetinformationen von den Mitteln zum Lesen abgerufen und gelesen werden können (Merkmal 3.3). Demnach hängen die Anforderungen an das Decodieren jeweils davon ab, wie die URLs in das Videoprogramm integriert sind. Letztlich kann sich das Decodieren auch darin erschöpfen, dem Videoprogramm die URLs zu entnehmen oder, wenn die URLs neben dem Videosignal über das Internet übertragen wurden, die URLs aus den Datenpaketen des Internetprotokolls zu ermitteln.
168Wie bereits ausgeführt, schließt der Klagepatentanspruch nicht aus, dass die Codiereinrichtung eines patentgemäßen Systems auch für die Decodierung von URLs betreffend Audio- und Videosignale verwendet wird.
1696.
170Gleiches gilt für die Mittel zum Lesen (Merkmalsgruppe 3.3). Aus dem Begriff „abrufen“ / „retrieving“ kann mit Blick auf den Begriff „Empfang“ / „recieving“ – wie bereits ausgeführt – nichts dafür hergeleitet werden, dass die Audio- und Videosignale nicht auch über das Internet abgerufen werden dürfen.
1717.
172Entgegen der Auffassung der Klägerin können unter einer Sichtanzeigevorrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 nicht bereits Grafikchips und entsprechende Anschlussbuchsen verstanden werden. Vielmehr muss es sich um eine räumlich-körperliche Vorrichtung handeln, die die Video- und Audiosignale ebenso wie die Internetinformationen anzeigt. Das ist nur bei Einrichtungen der Fall, die tatsächlich ein entsprechendes Bild zeigen und nicht nur Bilddaten verarbeiten oder übertragen, wie dies bei Grafikchips und Anschlussbuchsen der Fall ist.
173Im Übrigen konkretisiert die Merkmalsgruppe 4 die Merkmale 1, 2.1.1 und 2.1.2 weiter. Während durch diese Merkmale die zeitliche Verknüpfung von Video- und Audiosignalen einerseits und Internetinformationen andererseits allgemein zum Ausdruck kommt, verlangt die Merkmalsgruppe 4 (hier: Merkmal 4.2), dass die Video- und Audiosignale darüber hinaus gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationen dargestellt werden. Dies erfordert eine parallele Darstellung der Informationen beider Träger – Video-/Audiosignale und Internetinformationen – mittels der Sichtanzeigeeinrichtung.
174III.
175Die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 gelten in entsprechender Weise auch für die Auslegung des Klagepatentanspruchs 6, der ein Verfahren zur Integration eines Videoprogramms mit dazugehörender Internetinformation schützt.
176IV.
177Die Beklagten machen durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch, soweit die angegriffenen Produkte selbst über einen Bildschirm verfügen oder mit einem solchen angeboten werden (Antrag zu A I. 1a)). Über einen Bildschirm verfügen die F -Computer, auf denen das Betriebssystem G einschließlich des Webbrowsers „H “, die Software „E “ und die Videoabspielsoftware „I “ installiert sind, darunter die Computer iF , F Book Pro und F Book Air sowie mobile Endgeräte auf Grundlage des Betriebssystems K (Version 3.0 oder höher), darunter L , M , M mini und S . Mit einem gesonderten Bildschirm angeboten und nur insoweit verletzend sind die Geräte F Mini und F Pro, jeweils zusammen mit dem Bildschirm D O Display.
178Das Anbieten iSv § 9 PatG ist rein wirtschaftlich zu verstehen und umfasst alle Handlungen, die nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verfügung stellen oder das Zustandekommen eines Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen. Maßgebend ist, ob derjenige, gegenüber dem die als mögliches Anbieten zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verständiger Würdigung der gegebenen objektiven Umstände annehmen muss, der Anbietende sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich stellt damit jegliche Bewerbung eines patentverletzenden Gegenstands ein Anbieten im Sinne von § 9 PatG dar (Benkard/Scharen, PatG 11. Aufl.: § 9 Rn 40 f m.w.N.). Die Produktinformationen für das D O Display weisen ausdrücklich auf die Kompatibilität dieses Produkts unter anderem mit dem F mini und dem F Pro hin. Beide werden sogar als Systemvoraussetzungen für das Display genannt (vgl. Anlage K 28). Dies ist als ein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu verstehen, weil damit das Zustandekommen eines Geschäfts über beide Geräte, das Display und den F mini bzw. F Pro, jedenfalls befördert wird. Anders verhält es sich mit dem angegriffenen Produkt „A “, das in den Produktinformationen für den D O gerade nicht genannt wird. Für ein entsprechendes Angebot einer Kombination aus Display und Streaminggerät ist nichts vorgetragen. Die Sichtanzeigevorrichtung kann auch nicht als selbstverständliche, für den Erfindungsgedanken nebensächliche Zutat angesehen werden, die seitens des Nutzers selbstverständlich ergänzt wird (vgl. BGH GRUR 1092, 165 – Rigg; OLG Düsseldorf InstGE 13, 78 – Lungenfunktionstest). Der Klagepatentanspruch stellt an die Sichtanzeigeeinrichtung spezifische Anforderungen. Sie soll die Video- und Audiosignale einschließlich der Internetinformationen zeigen und zwar gleichzeitig (Merkmalsgruppe 4). Die Annahme einer unmittelbaren Verletzung liefe im vorliegenden Fall auf den Schutz einer Unterkombination hinaus, was grundsätzlich nicht zulässig ist.
1791.
180Die angegriffenen Ausführungsformen stellen ein System zur Präsentation eines Videoprogramms und dazugehörender Internetinformation – wie nachfolgend im Einzelnen gezeigt wird – dar (Merkmal 1).
1812.
182Das System weist eine Einrichtung für den Empfang eines Programms im Sinne des Merkmals 2.1 auf. Denn die angegriffenen Ausführungsformen sind geeignet, im Wege des HLS ein Videoprogramm über das Internet zu empfangen. Bei dem Videoprogramm handelt sich um die Gesamtheit der Daten und Informationen, die zur Darstellung des Videos erforderlich sind. Das sind die Playlists („extended m3u-Datei) und sämtliche Video-, Audio- und WebVTT-Dateisegmente, die zur Darstellung des Videos einschließlich Untertitel notwendig sind. Die Playlists sind Teil des Videoprogramms, weil ohne sie die Darstellung des Videos nicht möglich ist. Durch diese Datei wird bestimmt, welche Segmente in welcher Reihenfolge abgespielt werden müssen. Dabei stellen die URL für die WebVTT-Dateisegmente integrierte vereinheitlichte Quellenangaben (URL) dar. Denn sie sind Bestandteil des so definierten Videoprogramms und müssen diesem entnommen werden und den Mitteln zum Lesen bereitgestellt werden (Decodierung). Zudem geben sie Internetadressen für weitere Internetinformationen an, die sich speziell auf den Inhalt der Video- und Audiosignale des Videoprogramms beziehen. Untertitel können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht per se als Bestandteil eines Videos angesehen werden. Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Denn der Klagepatentanspruch selbst differenziert nur nach Video- und Audiosignalen einerseits und zugehörigen Internetinformationen andererseits. Von Video- und Audiodateien unterscheidbare Informationen, soweit sie aus dem Internet stammen, können somit zwanglos als Internetinformationen im Sinne des Klagepatents aufgefasst werden. Die Untertitel beziehen sich speziell auf den Inhalt der Video- und Audiosignale, da sie zeitlich mit ihnen synchronisiert sind. Abgesehen davon sind sie sogar inhaltlich auf das Video bezogen, weil der Untertitel den Inhalt des gesprochenen Wortes schriftlich wiedergibt.
183Unerheblich ist, dass die URL – so die Beklagten – im Grunde im „Klartext“ übertragen werden. An das Integrieren und Decodieren sind nach zutreffender Auslegung keine gesteigerten Anforderungen zu stellen. Es genügt die Entnahme der URL aus dem Videoprogramm und ihre Bereitstellung für die Mittel zum Lesen, wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist. Dass die Übertragung im „Klartext“ tatsächlich eine auf dem Internetprotokoll basierende Übertragung ist, die eine entsprechende Verarbeitung der Daten erforderlich macht, um die URL für die Mittel zum Lesen verwendbar zu machen, spricht erst Recht für ein Decodieren im Sinne des Klagepatentanspruchs. Weiterhin unbeachtlich ist, dass die Audio- und Videosignale ebenso wie die Untertitel in der Playlist lediglich durch URLs angegeben werden und in einem weiteren Schritt aus dem Internet abgerufen werden müssen. Weder schließt die patentgemäße Lehre – wie bereits ausgeführt – aus, dass die Video- und Audiosignale auf demselben Weg übertragen, empfangen und verarbeitet werden wie die zugehörigen Internetinformationen, noch gibt sie hinsichtlich Video- und Audiosignalen einerseits und den URLs andererseits eine bestimmte Reihenfolge für ihre Übertragung oder ihren Empfang vor.
184Soweit die Beklagten einwenden, dass die angegriffene Technologie lediglich auf URI beruhe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat durch die Anlage K 17 (dort S. 11) belegt, dass jedenfalls auch URL im Sinne der Normung verwendet werden.
1853.
186Die angegriffenen Ausführungsformen weisen weiterhin eine Steuereinrichtung mit einer Decodiereinrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 3.2 auf. Wie im vorherigen Abschnitt ausgeführt, genügt es für ein Decodieren, dass die URLs aus der Internetprotokolldarstellung und dem Videoprogramm gewonnen und den Mitteln zum Lesen zur Verfügung gestellt werden. Dafür sind die angegriffenen Ausführungsformen geeignet.
1874.
188Die Steuereinrichtung der angegriffenen Ausführungsformen weist Mittel zum Lesen der Internetinformationen im Sinne der Merkmalsgruppe 3.3 auf. Tatsächlich werden die Untertitel aufgrund der angegebenen URL automatisch vom jeweiligen Server abgerufen und gelesen. Dies geschieht bei sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen auch über WLAN, also eine Funkfrequenz-Internetverbindung. Der diesbezüglich Vortrag der Klägerin, dass sämtliche angegriffenen Geräte (Verletzungshandlungen seit dem 8. Oktober 2012) WLAN-fähig seien, ist von den Beklagten – auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Februar 2016 – nicht weiter bestritten worden.
1895.
190Dass die Merkmalsgruppe 4 verwirklicht ist, soweit die angegriffenen Ausführungsformen mit einem Bildschirm ausgestattet sind oder mit diesem angeboten werden, ist zwischen den Parteien unstreitig.
191V.
192Soweit die Klägerin eine wortsinngemäße Verletzung durch das Streaminggerät „A “ (Version 2 oder höher) geltend macht, ist der Hauptantrag zu A I. 1. a) unbegründet, weil ein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zusammen mit einem Bildschirm nicht festgestellt werden kann. Allerdings stellt das Anbieten und Liefern dieses Geräts eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG dar (Hilfsantrag A I. 1. b)). Mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 4 verwirklicht das Streaminggerät sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 und stellt damit ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, das zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert wird. Da das Streaminggerät nur in Kombination mit einem Bildschirm in Form einer Sichtanzeigeeinrichtung im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 sinnvoll genutzt werden kann, ist es auch offensichtlich, dass das Gerät dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
193VI.
194Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 6 im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG dar (Klageantrag zu A. I. 2).
195Die angegriffenen Ausführungsformen sind objektiv geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, da mit ihnen das patentgemäße Verfahren angewendet werden kann. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zur unmittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 verwiesen werden, die für die Eignung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG in gleicher Weise gelten. Insofern stellen die angegriffenen Ausführungsformen auch Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und zur Benutzung der Erfindung in der BRD nicht berechtigten Personen angeboten und geliefert werden.
196Es ist für die Beklagten aufgrund der Umstände jedenfalls offensichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen zur Anwendung des geschützten Verfahrens geeignet und bestimmt sind. Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn der Anbieter oder Lieferant bei vernünftiger Berücksichtigung der Tatumstände, die schon zum Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung erkennbar waren, hinreichend sicher erwarten kann und muss, dass der Abnehmer das betreffende Mittel in das Patent benutzender Art und Weise verwenden wird (Benkard/Scharen, PatG 11. Aufl.: § 10 Rn 8, 40 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Zwar können die angegriffenen Ausführungsformen auch patentfrei verwendet werden, etwa wenn sie vom Abnehmer zum Empfang und zur Darstellung von Videoprogrammen ohne Untertitel verwendet werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten explizit auf die Nutzung von Untertiteln hinweisen. Dessen bedarf es aber auch nicht. Denn die Möglichkeit, Untertitel zusätzlich zum Video einzublenden, wird dem weitaus größten Teil der Angebotsempfänger und Abnehmer bekannt sein. Da bei jedem Video erneut entschieden werden kann, ob Untertitel eingeblendet werden, besteht die hinreichend sichere Erwartung, dass ein Großteil der Nutzer irgendwann einmal diese Funktion nutzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Einblendung von Untertiteln um eine Zusatzfunktion handelt und nicht im engeren Sinn um eine alternative Verwendungsmöglichkeit neben einer patentfreien Nutzung. Wird aber eine solche, allseits bekannte Zusatzfunktion zur Verfügung gestellt, besteht auch die sichere Erwartung, dass sie vom Anwender jedenfalls gelegentlich genutzt wird.
197VII.
198Da die Beklagten zur Benutzung der patentgemäßen Lehre nicht berechtigt sind, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen, wobei sich die Aktivlegitimation der Klägerin daraus ergibt, dass sie nunmehr im Patentregister eingetragen ist (Verfahrensstand 8. Oktober 2012) und die dadurch begründete Indizwirkung (BGH GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren) seitens der Beklagten nicht weiter bestritten wurde.
1991.
200Die Beklagten sind der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.
201Dies gilt uneingeschränkt auch für die mittelbare Patentverletzung hinsichtlich Klagepatentanspruch 6. Die angegriffenen Ausführungsformen können zwar auch ohne die Verwendung von Untertiteln patentfrei genutzt werden. Gleichwohl kommt auch in solchen Fällen ein Schlechthinverbot in Betracht, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gewähr dafür bieten, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung für den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar wäre und dem Lieferant ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgemäß verwendet werden kann, ohne das die Marktchancen des Verletzers in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt werden (Benkard/Scharen, PatG 11. Aufl.: § 10 Rn 24; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG 9. Aufl.: § 10 Rn 39; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 346). So liegt der Fall hier.
202Die Anwendung des patentgeschützten Verfahrens erfolgt erst beim Nutzer der angegriffenen Ausführungsformen, regelmäßig einem privaten Endverbraucher. Diesem gegenüber verbieten sich Vertragsstrafenvereinbarungen. Aber auch ein Warnhinweis kommt nicht in Betracht, weil dieser regelmäßig ins Leere liefe: Ein Hinweis, Untertitel nicht zu verwenden oder die Funktion zu deaktivieren, ist gegenüber einem Endverbraucher nicht nur rechtlich unzutreffend, sondern dürfte unter Umständen auch ein Kaufhindernis darstellen. Der Beklagten ist es hingegen nach dem im Einzelnen nicht weiter bestrittenen Vortrag der Klägerin zumutbar, die angegriffenen Ausführungsformen dergestalt abzuwandeln, dass das patentgemäße Verfahren nicht benutzt wird. Die Eignung der angegriffenen Ausführungsformen zur Benutzung des patentgemäßen Verfahrens (Klagepatentanspruch 6) liegt technisch in der verwendeten Software begründet. Die Klägerin hat insofern darauf hingewiesen, dass eine Softwareänderung allenfalls einen geringfügigen Eingriff darstellt, der die patentfreie Nutzung der angegriffenen Geräte und Software völlig unberührt lässt. Dies könnte – so die Klägerin – durch eine Änderung der Programmroutinen erfolgen, die die Auswertung der URL in den Playlists und das Abrufen der Untertiteldateien veranlassen, oder durch einen Eingriff in die Gerätesoftware, durch den die Software veranlasst wird, keine Untertitel mehr anzuzeigen. Diese Maßnahmen erscheinen der Kammer durchaus zumutbar, um dem Anliegen der Klägerin, eine weitere Benutzung der patentgemäßen Lehre auszuschließen, gerecht zu werden, ohne eine patentfreie (Weiter-)Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen anzutasten. Dem sind die Beklagten jedenfalls im Einzelnen nicht weiter entgegengetreten (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchsschuldners hinsichtlich der Umstände, die eine technische Änderung unzumutbar machen: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl.: Kap. A Rn 353). Ohne Substanz und daher ohne Erfolg blieb insofern auch der Antrag, eine Aufbrauchfrist von sechs Monaten zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Zeitraum dieser Länge für eine Softwareumstellung erforderlich sein sollte bzw. welche Frist stattdessen angemessen ist.
2032.
204Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
205Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
206Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das gilt auch, soweit der Schadensersatzanspruch auf Verletzungshandlungen im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG gestützt wird. Zwar kann das bloße Anbieten von Mitteln, wie es der Beklagten vorliegend vorgeworfen wird, regelmäßig nicht zu einer unmittelbaren Patentverletzung unter Einsatz dieser Mittel führen, sofern dem Angebot keine Lieferung nachfolgt. Schon das Anbieten begründet jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass es auch zur Lieferung gekommen ist. Diese Wahrscheinlichkeit reicht zwar zum Nachweis einer solchen Lieferung und damit für die Begründetheit einer bezifferten Schadensersatzklage in aller Regel nicht aus. Sie lässt aber nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit einiger Sicherheit erwarten, dass ein Schaden entstanden ist, und führt deshalb zur Begründetheit eines unbezifferten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (BGH GRUR 2013, 713, 715 - Fräsverfahren).
2073.
208Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
2094.
210Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagten im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Rückruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 und 3 PatG.
211VII.
212Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht kein Anlass. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage Erfolg haben wird.
2131.
214Die PCT-Anmeldung WP T (Anlage K 4 zur Anlage FBD 3, in deutscher Übersetzung als Anlage FBD 3a; nachfolgend als „U “ bezeichnet) betrifft ein System zur Bereitstellung eines direkten automatischen Zugriffs auf einen Online-Informationsprovider durch eine in ein Video- oder Audio-Programm integrierte Adresse (vgl. S. 1 Z. 1-9 der Anlage K 4). Obwohl die Entgegenhaltung „U “ von einem automatischen Zugriff spricht, wird nicht offenbart, dass nach dem Decodieren der angegebenen Internetadressen durch die Decodiereinrichtung die Internetinformationseinheiten automatisch abgerufen werden (Merkmal 3.3.3 bzw. 5). Soweit in „U “ ausgeführt wird, dass das System einen direkten automatischen Benutzerzugriff von einem Medienprogramm, beispielsweise einem Fernseh- oder Radio-(Audio-)Signal, zu einem Online-Informationsprovider über einen im Medienprogramm bereitgestellten Link bietet (S. 5 Z. 19-27 der Anlage K 4), ist der Abruf der Online-Informationen gleichwohl immer von einer Eingabe des Nutzers abhängig.
215In der Entgegenhaltung „U “ wird ausgeführt, dass das Zugangssystem ein Video- oder Audio-Programm oder ein kombiniertes Video-/Audio-Programm empfängt, in dessen elektronisches Signal – beispielsweise in die vertikale Austastlücke – ein Informationssignal eingebettet ist, das die elektronische Adresse eines Online-Informationsproviders darstellt. Das System extrahiert die eingebettete elektronische Adresse und speichert sie (S. 5 Z. 27 bis S. 6 Z. 18 der Anlage K 4). Nachdem die Adresse extrahiert wurde, gibt das System dem Nutzer ein Signal, mit dem angezeigt wird, dass weitere Informationen vorhanden sind (S. 6 Z. 19 ff der Anlage K 4). Wenn der Nutzer die weiteren Information wünscht, kann er durch einen entsprechenden Befehl Zugang zum Online-Informationsprovider verlangen (S. 6 Z. 34 ff der Anlage K 4). Nach dem Empfang dieses Befehls stellt das Zugangssystem automatisch eine digitale Kommunikationsverbindung mit dem Informationsprovider her, indem ein Signal, das die extrahierte Adresse enthält, übertragen wird (S. 7 Z. 2 ff der Anlage K 4). Da der Abruf der Internetinformationseinheiten erst auf einen Befehl des Nutzers erfolgt, fehlt es an dem nach dem Klagepatent erforderlichen Automatismus für den Abruf und das Auslesen der Internetinformationen.
216Die Entgegenhaltung „U “ beschreibt eine weitere Ausführungsform, bei der die extrahierte Adresse nicht gespeichert wird, etwa wenn eine Online-Verbindung bereits besteht. Gleichwohl wird dem Nutzer auch hier nach dem erfolgreichen Extrahieren der Adresse erst durch ein Signal angezeigt, das weitere Informationen vorhanden sind. Das Zugangssystem wartet dann auf den Empfang eines Nutzerbefehls, um den Zugang zu initiieren. Da die extrahierte Adresse nicht gespeichert wird, wird erst auf den Nutzerbefehl hin die nächste der periodisch gesendeten Adressen extrahiert und die Verbindung zum Online-Informationsprovider eingerichtet (S. 7 Z. 10 ff der Anlage K 4).
217Aus den in „U “ dargestellten Ausführungsbeispielen, die den beiden zuvor beschriebenen Ausführungsformen entsprechen, ergibt sich nichts anderes. Im ersten Ausführungsbeispiel wird die Adresse extrahiert und gespeichert (S. 9 Z. 35 ff und S. 13 Z. 23 ff der Anlage K 4), ein Signal an den Nutzer ausgegeben, das anzeigt, dass weitere Informationen vorhanden sind (S. 10 Z. 35 ff und S. 13 Z. 26 ff der Anlage K 4), und erst nach einem entsprechenden Nutzerbefehl werden die Informationen vom Provider abgerufen (S. 11 Z. 20 ff und S. 14 Z. 1 ff der Anlage K 4). In einem weiteren Ausführungsbeispiel wird die Internetverbindung dauerhaft aufrecht erhalten (S. 15 Z. 29 ff der Anlage K 4). Das System erfasst und decodiert die Adresse des Online-Informationsproviders, speichert sie aber nicht, sondern gibt sie an das Modem weiter (S. 16 Z. 5 ff der Anlage K 4). Das Modem verwendet die Adresse aber nur, wenn es vorher einen Benutzerbefehl erhalten hat, den Zugang zum Online-Informationsprovider zu initiieren (S. 16 Z. 11 ff der Anlage K 4). Voraussetzung dafür ist, dass die Adresse häufig oder kontinuierlich mit dem Programmsignal übertragen wird (S. 16 Z. 13 ff der Anlage K 4), damit sie das Modem nach dem Empfang des Benutzerbefehls zur Verfügung hat (vgl. auch S. 16 Z. 23 ff). Das letzte Ausführungsbeispiel unterscheidet sich durch die vorhergehenden dadurch, dass es keines Hinweissignals nach dem Decodieren der Provideradresse mehr bedarf, weil bereits das Videosignal ein Hinweissignal enthält, dass weitere (Internet-)Informationen vorhanden sind. In diesem Fall wird jedoch das Merkmal 3.2.1 bzw. 4 nicht offenbart, weil das Decodieren der Adresse nicht automatisch erfolgt. Vielmehr bedarf es dafür eines Nutzerbefehls (vgl. S. 17 Z. 19 ff der Anlage K 4).
2182.
219Die patentgemäße Lehre wird nicht durch die Diplomarbeit „Integration of Digital Video into Distributed Hypermedia Systems“ von V (Anlage K 5 zur Anlage FBD 3, tw. in deutscher Übersetzung als Anlage FBD 3b; nachfolgend als „W “ bezeichnet) neuheitsschädlich vorweggenommen. In der Entgegenhaltung wird jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Sichtanzeigeeinrichtung so ausgebildet ist, dass sie die Videosignale und Audiosignale gleichzeitig mit den gelesenen Internetinformationseinheiten darstellt (Merkmal 4.2 bzw. 6). Die Beklagten haben auch nicht gezeigt, dass die Internetinformationseinheiten über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen und gelesen werden (Merkmale 3.3.2 und 3.3.3 bzw. 3.2.2 und 5).
220Die Entgegenhaltung „W “ beschreibt im Kapitel 4 die Begriffe „Hypertext“ und „Hypermedia“. Hypermedia ist die Erweiterung von Hypertext auf Multimedia. Dokumente können nunmehr nicht nur Text enthalten, sondern auch Bilder, Filme, Audio, Animationen usw., wobei die Dokumente über Links miteinander verbunden sind (vgl. Kap. 4.1 von „W “). Links ersetzen üblicherweise das Dokument, d.h. das alte Dokument, das den Link enthält, wird durch das neue Dokument, das mit dem Link aufgerufen wird, ersetzt. Eine besondere Art von Link ist die „Annotation“. Eine aktivierte Annotation öffnet typischerweise ein Pop-up-Fenster. Wenn der Nutzer die Annotation und das Fenster geschlossen haben, kehren sie zum vorherigen Dokument zurück (vgl. Kap. 4.3.3 von „W “). Weiterhin wird in „W “ ausgeführt, dass es neben nutzeraktivierten Links auch automatisch aktivierte Links gibt. Diese Links sind an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft und werden automatisch aktiviert, wenn das entsprechende Bild – etwa in einem Video – angezeigt wird. Filme, die diese Art von Link enthalten, werden auch „annotierte Filme“ genannt, da die Links eine Art von Annotation (oder Erläuterung) des Films liefern können.
221Zugunsten der Beklagten kann an dieser Stelle angenommen werden, dass die etwa mit einem Videodokument verlinkten Dokumente Internetinformationseinheiten im Sinne des Klagepatents darstellen. Ebenso kann angenommen werden, dass ein Link in der Form einer Annotation als automatisch aktivierter Link ausgeführt werden kann, insbesondere im Rahmen eines Videos, so dass es sich um einen annotierten Film handelt. Wird das Video abgespielt, öffnet sich also zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch ein Pop-up-Fenster mit dem Inhalt der Annotation. Die Entgegenhaltung „W “ äußert sich aber nicht dazu, wie weiter mit dem Video umgegangen werden soll, während das Pop-up-Fenster geöffnet ist. Es wird nicht gezeigt, dass die Video- und Audiosignale gleichzeitig mit den Internetinformationen angezeigt werden (Merkmal 4.2 bzw. 6). Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn der Betrachtung eines Filmes steht es gerade entgegen, wenn das Videobild durch ein Pop-up-Fenster überlagert wird. Die Entgegenhaltung sagt nichts dazu, welche Größe das Pop-up-Fenster hat. Es ist auch nicht nur zeitlich beschränkt geöffnet. Vielmehr wird zu den Annotation-Links ausdrücklich ausgeführt, dass das Pop-up-Fenster durch den Nutzer wieder geschlossen werden muss. Dies steht der Annahme entgegen, dass das Video in dieser Zeit weiterläuft.
222Nachdem die Klägerin die Klagepatentansprüche dadurch eingeschränkt hat, dass die Internetinformationseinheiten über eine Funkfrequenz (RF) Internetverbindung abgerufen und gelesen werden sollen, haben die Beklagten zudem nicht dargelegt, dass die Entgegenhaltung „W “ dieses Merkmal offenbart.
2233.
224Die Patentanmeldung EP X (Anlage K 6 zur Anlage FBD 3, in deutscher Übersetzung als Anlage FBD 3c; nachfolgend als „Y “ bezeichnet) offenbart nicht die Lehre des Klagepatents.
225Die Entgegenhaltung „Y “ beschreibt ein vernetztes System zum Anzeigen von Multimedia-Präsentationen. Allerdings wird nicht offenbart, dass das System eine Decodiereinrichtung oder Mittel zum Lesen aufweist, die geeignet sind, vereinheitlichte Quellenangaben (URL) zu decodieren, um Internetadressen festzustellen (Merkmal 3.2.1) und Internetinformationseinheiten zu lesen, die an den ermittelten Internetadressen ihren Sitz haben (Merkmal 3.3.2). Ebenso wenig werden Verfahrensschritte offenbart, bei denen vereinheitlichte Quellenangaben (URL) mit einer Steuereinrichtung decodiert (Merkmal 4) und Internetinformationseinheiten automatisch abgerufen werden (Merkmal 3.2.2). Denn „Y “ beschreibt nicht, dass die von dem offenbarten System verarbeiteten Multimedia-Objekte vereinheitlichte Quellenangaben (URL) im Sinne des Klagepatents verwenden, die Internetadressen für Internetinformationen angeben. Vielmehr betrifft „Y “ ein Multimedia-System, das Multimedia-Objekte wie Dokumente, Diagramme, Fotos, Audio, Video und Animationen für den Zugriff durch einen Nutzer über ein Netzwerk 20 speichert und indexiert. Unter einem Netzwerk versteht „Y “ ein lokales Netzwerk (LAN) oder ein Fernnetz (WAN) wie zum Beispiel ein landesweites Unternehmensinternet bestehend aus Ethernet-Netzen, die durch Datenleitungen miteinander verbunden sind (Sp. 4 Z. 32 ff der Anlage K 6). Soweit hier von einem „Internet“ die Rede ist, handelt es sich nicht um das mittlerweile bekannte, öffentlich zugänglich Internet, auf das auch das Klagepatent mit den Internetinformationen abstellt, sondern ein nicht öffentliches Intranet, wie der unbestimmte Artikel und der Bezug zu einem einzelnen Unternehmen zeigt. An keiner Stelle wird unmittelbar und eindeutig offenbart, dass der Client über das Internet auf die Inhalte der Multimedia-Objekte zugreifen können soll. Stattdessen wird in der Entgegenhaltung betont, dass es wünschenswert ist, im Geschäftsalltag Informationen zwischen den Angestellten eines Unternehmens zu verteilen (Sp. 1 Z. 13 ff der Anlage K 6), so dass das offenbarte System auf ein verbessertes unternehmensinternes Dokumentenmanagement hinausläuft, das für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und damit ein Intranet betrifft.
226Aus den vorstehenden Gründen werden für die Verlinkung der Dateien eines Multimedia-Objektes in „Y “ auch keine URL im Sinne des Klagepatents verwendet, sondern so genannte Pointer, die lediglich auf einen bestimmten Speicherplatz auf einem File-Server verweisen (Sp. 9 Z. 46 ff der Anlage K 6). Dass diese Pointer die Struktur herkömmlicher URL aufweisen, geht aus „Y “ nicht hervor.
2274.
228Die Lehre des Klagepatents nimmt auch der Artikel „Prospects for Interactive Video-on-Demand“ von Z (Anlage FBD 6, in deutscher Übersetzung als Anlage FBD 6a; nachfolgend als „AA “ bezeichnet), veröffentlicht in IEEE Multimedia, Vol. 1, Nr. 3, Herbst 1994, S. 14-24, nicht neuheitsschädlich vorweg. Es wird nicht offenbart, dass die vereinheitlichen Quellenangaben automatisch decodiert und die Internetinformationseinheiten nach dem Decodieren automatisch abgerufen werden (Merkmale 3.2.1 und 3.3.4 bzw. 4 und 5).
229„AA “ beschäftigt sich allgemein mit den Perspektiven für interaktives Video-on-Demand und gibt eine Übersicht der technologischen Überlegungen für die Entwicklung eines verteilten interaktiven Multimediasystems in großem Umfang. Es werden die Kernprobleme identifiziert und die für ihre Lösung vorgeschlagenen und umgesetzten Herangehensweisen untersucht. Dementsprechend werden verschiedene Anwendungen von interaktiven Multimediadiensten dargestellt, darunter auch Video-on-Demand. Beispielsweise können Interaktiver Fernunterricht oder ein Unterrichtsvideo in der Form von Video-on-Demand umgesetzt werden (vgl. Abb. 1 auf S. 6 und vorletzter Absatz auf S. 13 der Anlage FBD 6). Insofern wird auch offenbart, dass Video, Audio, Grafiken und Text gleichzeitig dargestellt werden können (vorletzter Absatz auf S. 13 der Anlage FBD 6). Daraus und aus der notwendigen Koordination von Video- und Audio-Streams kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die zugehörige URL automatisch decodiert und die zugehörigen Internetinformationen mithilfe der decodierten Adresse automatisch abgerufen werden. Dass dies auch nicht aus der Abbildung 1 auf S. 6 der Entgegenhaltung hergeleitet werden kann, bedarf im Grunde keiner Erläuterung: Bloß weil der in der Abbildung dargestellte Betrachter des Bildschirms die Bildschirmdarstellung in entspannter, zurückgelehnter Haltung „konsumiert“, schließt dies nicht die Notwendigkeit von Nutzerbefehlen aus, um URL zu decodieren oder Internetinformationen abzurufen.
2305.
231Die Lehre des Klagepatents wird schließlich nicht durch die Patentanmeldung EP BB (Anlage FBD 8, in deutscher Übersetzung FBD 8a; nachfolgend als „CC “ bezeichnet) neuheitsschädlich vorweggenommen. Bei der Entgegenhaltung „CC “ handelt es sich um nachveröffentlichten Stand der Technik im Sinne von Art. 54 Abs. 3 EPÜ. Sie nimmt eine Priorität vom 23.10.1995 in Anspruch und ist damit prioritätsälter als das Klagepatent, wurde aber erst am 02.05.1997 veröffentlicht.
232Die Entgegenhaltung „CC “ enthält neben einer allgemeinen Beschreibung der Erfindung die Darstellung zweier Ausführungsformen, einer so genannten bevorzugten Ausführungsform (Sp. 4 Z. 40 ff sowie Fig. 1-5 der Anlage FBD 8) und einer so genannten alternativen Ausführungsform (Sp. 14 Z. 11 ff sowie Fig. 6 der Anlage FBD 8). Unstreitig wird die Lehre des Klagepatents weder in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung von „CC “, noch durch die bevorzugte Ausführungsform beschrieben. Soweit die Beklagten meinen, die patentgemäße Lehre werde jedoch durch die alternative Ausführungsform offenbart, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Merkmale 3.3.2 und 3.3.3 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. 3.2.2 und 5 des Klagepatentanspruchs 6 werden nicht offenbart.
233Anders als die bevorzugte Ausführungsform, die sich auf vernetzte, computergesteuerte Unterhaltungselektronik und eine kompatible, computergesteuerte Fernsteuervorrichtung bezieht, betrifft die alternative Ausführungsform Netzwerke von Computern mit Webservern und einem Webclient. Ein Webbrowser auf einem Webclient führt verschiedene Vorgänge zum Abrufen von Verbunddokumentendateien, zum Verarbeiten und zum Ausgeben an einen Controller durch, wie sie auch für die bevorzugte Ausführungsform bekannt sind. Der Webbrowser ist auch dazu ausgestaltet, ausführbare Codefragmente, die in Web-Dokumenten referenziert oder eingebettet sind, herunterzuladen und dann auszuführen. Zum einen kann ein Codefragment in ein HTML-Dokument eingebettet sein, so dass der Verweis durch den Webbrowser als Hyperlink angezeigt wird, dessen Auswahl den Browser zum Herunterladen und Ausführen des Codefragments veranlasst. Zum anderen kann ein Verweis auf ein Codefragment in ein HTML-Dokument eingebettet sein, so dass das Codefragment automatisch durch den Webbrowser beim Empfangen der Webseite, die das Codefragment enthält, abgerufen und ausgeführt wird. Darüber hinaus kann ein Webbrowser geeignete Handler auf der Basis der Attribute einer zuvor empfangenen Datendatei oder wenn die URL des Handlers in demselben HTML-artigen Dokument spezifiziert ist, das eine kompatible Flatfile spezifiziert, herunterladen (vgl. Sp. 14 Z. 11 bis Sp. 15 Z. 2 der Anlage FBD 8).
234„CC “ offenbart aber nicht, dass diese Internetinformationseinheiten über eine Funkfrequenz (RF)-Internetverbindung abgerufen und empfangen werden. Die Entgegenhaltung äußert sich hinsichtlich der alternativen Ausführungsform gar nicht zur Art der Internetverbindung. Lediglich der Figur 6 lässt sich entnehmen, dass zwischen dem Webclient und den Webservern eine Kommunikationsverbindung bestehen soll („Comm.“ 318a-c, 328). Welcher Art diese Verbindung ist, wird nicht beschrieben.
235Lediglich für die bevorzugte Ausführungsform mit der Figur 1 wird eine Funkfrequenz (RF) Empfänger/Sender 118a-c, 128 für Funkfrequenzübertragungen beschrieben (Sp. 4 Z. 40-52 der Anlage FBD 8). Der Fachmann wird die Entgegenhaltung „CC “ jedoch nicht dahingehend verstehen, dass nunmehr auch der Webclient der alternativen Ausführungsform mit den Webservern über einen Funkfrequenzsender/-empfänger kommunizieren muss oder auch nur kommunizieren kann. „CC “ beschäftigt sich grundsätzlich nicht damit, mittels welcher Signale die Datenübertragung physikalisch bewerkstelligt werden soll. Für die bevorzugte Ausführungsform versteht sich von selbst, dass die Fernsteuervorrichtung mittels Funkübertragung mit den anderen Unterhaltungsmedien kommuniziert. Denn eine Fernsteuerung, wie sie für Fernsehgeräte und Videoplayer üblich ist, schließt eine drahtgebundene Datenübertragung aus. Vor diesem Hintergrund erklären sich auch die Ausführungen der Entgegenhaltung „CC “ zum Funkfrequenz (RF)-Sender/Empfänger der von der bevorzugten Ausführungsform umfassten Geräte. In diesem Punkt unterscheidet sich aber gerade die alternative Ausführungsform von der bevorzugten Ausführungsform. Denn die alternative Ausführungsform betrifft gerade nicht die Kommunikation zwischen einer Fernsteuervorrichtung und Geräten der Unterhaltungselektronik, sondern zwischen einem Webclient und Webservern. Warum der Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents allein aufgrund der Lektüre von „CC “ auf den Gedanken kommen sollte, die Datenübertragung auch zwischen dem Client und den Servern durch Funkübertragung zu bewerkstelligen, ist nicht ersichtlich. Für ein solches Verständnis der alternativen Ausführungsform besteht überhaupt keine Notwendigkeit, weil dem Fachmann andere Übertragungsarten gleichermaßen bekannt waren, die unter Umständen sogar vorteilhafter waren als eine Funkfrequenzübertragung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Kommunikation zwischen verschiedenen Geräten in einem Wohnzimmer, wie vom bevorzugten Ausführungsbeispiel beschrieben, von einer Internetverbindung zwischen Webclient und Webservern grundsätzlich unterscheidet. Es geht auch nicht darum, dass der Client mit den Servern ausschließlich per Funkverbindung kommuniziert. Als Funkfrequenz-Internetverbindung kommt allenfalls WLAN in Betracht. Abgesehen davon, dass sich „CC “ jedoch mit einer solch ausdifferenzierten Internetverbindung überhaupt nicht beschäftigt (dargestellt ist nur eine gestrichelte Linie zwischen Client und Server), bestehen durchgreifende Zweifel, dass dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt WLAN als geläufige Alternative für eine drahtgebundene Internetverbindung überhaupt geläufig war. Die Klägerin jedenfalls hat in der mündlichen Verhandlung WLAN im Prioritätszeitpunkt als Avantgarde bezeichnet.
236C
237Der den Beklagten nachgelassene Schriftsatz vom 22.02.2016 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der erste Teil stellt eine Wiederholung der bereits schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten wieder. Der Vortrag zur Sichtanzeigeeinrichtung gebietet ebenso wenig eine Wiedereröffnung. Ob das Display in Kombination mit den angegriffenen bildschirmlosen Geräten ein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellt, ist eine Rechtsfrage, nachdem sich der Tatsachenvortrag der Klägerin allein in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Anlage K 28 erschöpfte. Hinsichtlich des Streaminggerätes „A “ war dieser Vortrag der Klägerin bereits unschlüssig. Der Vortrag der Klägerin zur Funkverbindung wurde von den Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz nicht erheblich bestritten. Die Ausführungen zu „CC “ und „U “ enthalten ebenfalls keinen neuen Tatsachenvortrag.
238D
239Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
240Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von den Parteien hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.
241Streitwert: 5.000.000,00 EUR

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.