Landgericht Düsseldorf Urteil, 05. Nov. 2013 - 4a O 8/13


Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an den Geschäftsführer ihrer Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen,
silberhaltige, aufbrennfähige Dentallegierungen, bestehend aus 41 - 43 % Silber, 4 - 6 % lndium, 35 - 37 % Gold, 1,0 - 3,0 % Platin, 14 - 16 % Palladium, insgesamt 0,0 - 1,0 % Zink, Zinn, Gallium, und/oder Kupfer, insgesamt 0,0 - 1,0 % lridium, Rhenium, Rhodium und/oder Ruthenium, insgesamt 0,0 - 1,0 % Bor, Kobalt, Chrom, Eisen, Germanium, Niob, Nickel, Silizium, Tantal, Titan, Mangan und/oder Vanadium, wobei die Prozentangaben Gewichtsangaben sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.12.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;
- die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind;
- die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 01.01.2010 zu machen sind.
II.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;
2. der Klägerin EUR 5.375,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.06.2012 zu zahlen.
III.
Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte zudem verpflichtet ist, der Klägerin nach den Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit nach dem 23.12.2006 bis zum 31.12.2009 begangenen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt hat (Rest-Schadensersatz);
3. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, nach dem 31.12.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %
VI.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,- EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand
3Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Teils (DE A) des Europäischen Patents B (im Folgenden Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Entschädigungspflicht dem Grunde nach und auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin ist seit dem 04.01.2011 eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Im Mai 2006 wurde das Klagepatent von der damaligen Anmelderin, der Firma C, auf die D sowie alle damit verbundenen Ansprüche übertragen. Im Wege einer Ausgliederung ist das Klagepatent von der D auf die Klägerin übergegangen.
4Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte als PCT-Anmeldung am 27.02.2002 in englischer Sprache; die Eintragung wurde am 11.10.2006 durch das Europäische Patentamt und am 23.11.2006 im deutschen Patentblatt bekannt gegeben. Die Veröffentlichung der Übersetzung der europäischen Patentschrift erfolgte am 23.08.2007. Das Klagepatent steht in Kraft.
5Das Klagepatent trägt die deutschsprachige Bezeichnung „Dentallegierung mit hohem Silbergehalt“. Der Patentanspruch 1 lautet in seiner deutschsprachigen Fassung wie folgt:
6Silberhaltige, aufbrennfähige Dentallegierung, bestehend aus 35,5 - 62,5% Silber, 4,1 - 11,0% lndium, 5,0 - 37,0 % Gold, 0 - 40,0% Platin, 0,0 - 35,0% Palladium, insgesamt 0 - 9,5% Zink, Zinn, Gallium und/oder Kupfer, insgesamt 0 - 2,0 % lridium, Rhenium, Rhodium und/oder Ruthenium, insgesamt 0 - 5,0 % Bor, Kobalt, Chrom, Eisen, Germanium, Niob, Nickel, Silizium, Tantal, Titan, Mangan und/oder Vanadium, wobei die Prozentangaben Gewichtsprozente sind.
7Die Beklagte entwickelt, stellt her und vertreibt Geräte und Materialen für Zahnmedizin und Zahntechnik und hat ihren Sitz in Ortenburg, Bayern. Sie vertreibt ihre Produkte auch über das Internet deutschlandweit und betreibt dazu die Internetseite www.E.de. Unter anderem vertrieb die Beklagte bis Oktober 2012 unter der Bezeichnung „G“ eine Dentallegierung (angegriffene Ausführungsform). Ob über diesen Zeitpunkt hinaus die angegriffene Ausführungsform verkauft worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im Dezember 2011 bewarb die Beklagte die angegriffene Ausführungsform unter Angabe der Produktinformationen auf ihrer Internetseite, wie nachfolgend auszugsweise in Form einer Kopie eines Ausdrucks dargestellt ist, die der Anlage K 8 entnommen wurde.
8X
9Die Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform fand sich im Produktkatalog 2010/2011, Seite 84, und auf der Preisliste 2008/2009, Seite 18, wieder. Wegen des genauen Inhalts des Katalogs und der Preisliste wird auf die Anlagen K 9 und K 10 verwiesen. Zudem wurde die angegriffene Ausführungsform auf der Internetseite des Vereins „Freier Verein Deutscher Zahnärzte e.V.“ erwähnt, dessen Mitglied die Beklagte ist. Wegen des genauen Inhalts der Kopie der Internetseite vom 31.01.2013 wird auf die Anlage K 13 Bezug genommen. Die Beklagte bezog die angegriffene Ausführungsform von einer Drittfirma.
10Die angegriffene Ausführungsform erfüllt bezüglich ihrer Zusammensetzung alle vom Klagepatent vorgegebenen Gewichtsvorgaben der einzelnen Bestandteile, so wie nachfolgend aus der abgebildeten Tabelle, die der Klageschrift entnommen worden ist, ersichtlich ist:
11Mit anwaltlichen Schreiben vom 01.11.2004 mahnte die D die Beklagte wegen einer behaupteten Verletzung ihres Gebrauchsmusters G F durch Anbieten silberhaltiger Dentallegierungen ab. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Diese Abmahnung wiesen die anwaltlichen Vertreter der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2004 zurück. Hierauf antworteten die anwaltlichen Vertreter der D mit Schreiben vom 24.06.2005 und konkretisierten den Verletzungsvorwurf auf die Dentallegierung der Beklagten mit der Bezeichnung „G“. Hierauf erfolgt zunächst kein weiterer Schriftverkehr zwischen den anwaltlichen Vertretern. Erst mit anwaltlichen Schreiben vom 24.09.2008 griffen die anwaltlichen Vertreter der Klägerin den Vorgang auf und trugen nunmehr in dem Schreiben vor, die angegriffene Ausführungsform würde neben dem bereits erwähnten Gebrauchsmuster auch das Klagepatent verletzen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen. Diese Abmahnung wiesen die anwaltlichen Vertreter der Beklagten vorsorglich zurück. Mit weiterem Schreiben vom 02.03.2012, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 14 inhaltlich verwiesen wird, boten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrages an, da die Klägerin der Auffassung sei, dass die angegriffene Ausführungsform ihre Rechte aus dem Klagepatent verletze. Hierauf teilte die Beklagte mit, dass sämtliche Dentallegierungen zum 01.09.2011 aus dem Verkaufsprogramm genommen seien und die angegriffene Ausführungsform schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr vertrieben worden sei. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2012 schriftlich abmahnen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 5.375,20 EUR für die rechts- und patentanwaltliche Dienstleistungen macht die Klägerin unter anderem mit der vorliegenden Klage geltend.
14Die Klägerin beantragt,
15I. die Beklagte zu verurteilen,
161. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
17silberhaltige, aufbrennfähige Dentallegierungen, bestehend aus 41 - 43 % Silber, 4 - 6 % lndium, 35 - 37 % Gold, 1,0 - 3,0 % Platin, 14 - 16 % Palladium, insgesamt 0,0 - 1,0 % Zink, Zinn, Gallium, und/oder Kupfer, insgesamt 0,0 - 1,0 % lridium, Rhenium, Rhodium und/oder Ruthenium, insgesamt 0,0 - 1,0 % Bor, Kobalt, Chrom, Eisen, Germanium, Niob, Nickel, Silizium, Tantal, Titan, Mangan und/oder Vanadium, wobei die Prozentangaben Gewichtsangaben sind,
18in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;
192. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 2003 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe
20a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
21b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
22c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
23d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
24e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
25wobei
26- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;
27- die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
28- Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01. September 2008 zu machen sind;
29- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 23. Dezember 2006 zu machen sind.
30II. Die Beklagte zu verurteilen,
311. die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 23. Dezember 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;
322. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;
333. der Klägerin EUR 5.375,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06. Juni 2012 zu zahlen;
34III. festzustellen,
351. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 10. Mai 2003 bis zum 23. Dezember 2006 begangenen Handlungen, eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
362. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, nach dem 23. Dezember 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
37Hilfsweise zu Ziffer III. des Hauptantrages beantragt die Klägerin,
38IV. festzustellen,
391. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nach den Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 10. Mai 2003 bis zum 23. Dezember 2006 begangenen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt hat (Rest-Entschädigung);
402. dass die Beklagte zudem verpflichtet ist, der Klägerin nach den Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit nach dem 23. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2010 begangenen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt hat (Rest-Schadensersatz);
413. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, nach dem 31. Dezember 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
42Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Die Beklagte behauptet, die angegriffene Ausführungsform sei im Oktober 2010 letztmalig verkauft worden. Im Jahr 2010 habe es insgesamt zwei Bestellungen von ein und demselben Kunden mit einer Gesamtmenge von 50,47 Gramm gegeben. Die Herstellerin der angegriffenen Ausführungsform, die H aus Schweden, habe im Juli 2012 alle Dentallegierungen in ihrem Lieferprogramm gestrichen. Die Klägerin sei nunmehr die einzig in Betracht kommende Liefermöglichkeit. Sie sei nicht mehr im Besitz der angegriffenen Ausführungsform. Sie habe auch keine angegriffene Ausführungsform mehr im Lagerbestand, da erst nach eingehender Bestellung von Dritten, die angegriffene Ausführungsform seitens der Beklagten wiederum bei ihrem Lieferanten bestellt worden sei. Die Beklagte habe im Zeitraum von März 2004 bis Oktober 2010 die angegriffene Ausführungsform an insgesamt 47 verschiedene Kunden geliefert. Der Umsatz habe 145.050,80 EUR betragen. Die Beklagte habe den Verein am 29.07.2013 nochmals gebeten, alle Informationen bezüglich der angegriffenen Ausführungsform auf seinen Internetseiten zu löschen.
45Die Beklage beruft sich auf die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, die klägerseits geltend gemachten Ansprüche seien verwirkt. Sie bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten dem Grunde und der Höhe nach.
46Die Klägerin tritt dem entgegen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre geltend gemachten Ansprüche unterlägen nicht der Einrede der Verjährung. Der Sachvortrag der Beklagten sei unsubstantiiert. Allerhöchstens könnten Ansprüche vor dem 01.01.2010 verjährt sein. Hilfsweise mache die Klägerin einen Anspruch auf Rest-Entschädigung und Rest-Schadensersatz geltend. Die Voraussetzungen einer Verwirkung der Ansprüche der Klägerin lägen nicht vor, da die Beklagte keinen Anlass gehabt habe, darauf zu vertrauen, sie werde die Patentverletzung dulden.
47Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe
49Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg.
50Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Verpflichtung zur(Rest - )Schadensersatzleistung dem Grunde nach gemäß §§ 9, 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB im tenorierten Umfang zu. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
51I.
52Die Beklagte ist passivlegitimiert. Verletzer ist zunächst, wer die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des § 9 PatG unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des § 9 PatG ermöglicht oder fördert (BGH, GRUR 2004, 845 — Drehzahlermittlung).
53Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform in Deutschland angeboten und vertrieben. Dies ist unstreitig für den Zeitraum bis Oktober 2010.
54II.
55Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Klägerin hat unter Vorlage von einer Tabelle aufgezeigt, dass die angegriffene Ausführungsform alle Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Gegen die Verletzung der technischen Lehre des Klagepatents erinnert die Beklagte nichts. Sie gilt damit als zugestanden.
56III.
57Da die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
581.
59Der Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG begründet.
60Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin angeboten. Sie hat es danach auch zu unterlassen, die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und zu den genannten Zwecken einzuführen und zu besitzen.
61a)
62Eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Eine rechtswidrige Verletzungshandlung - selbst wenn sie einmalig ist - begründet die tatsächliche Vermutung, dass sie wiederholt wird (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 139 Rz. 39). Die Beklage hat die angegriffene Ausführungsform über ihre Internetseite und ihrem Produktkatalog Dritten angeboten.
63Der Vortrag der Beklagten, der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform sei seit Oktober 2010 eingestellt worden und sie, die Beklagte, sei nicht mehr im Besitz der angegriffenen Ausführungsform, reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. An die Ausräumung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2008, 996, 999 - Clone-CD; BGH, BGH, GRUR 2010, 754 - Golly Telly). Die tatsächliche Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn von dem Verletzer dargelegt und bewiesen ist, dass Umstände vorliegen, die die zuverlässige Prognose zulassen, dass jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung der Verletzungshandlung beseitigt ist (BGH, GRUR 2003, 1031, 1033 – Kupplung für optische Geräte). Die bloße Einstellung der Verletzungshandlung ist nicht ausreichend (vgl. BGH, GRUR 2009, 845, 849 - Internet-Videorecorder; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 139 Rz. 51). Regelmäßig kann die durch die Rechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr in solchen Fällen nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - das heißt durch eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung (vgl. BGH, GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH, GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II) - ausgeräumt werden. Eine solche hat die Beklagte bisher nicht abgegeben. Auch der Vortrag, die Klägerin sei nunmehr die einzige Lieferantin, lässt keine dahingehende Prognose zu, dass jede Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung ausgeschlossen ist. Noch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte selbst nicht in der Lage wäre, eine dahingehende Dentallegierung selbst herzustellen und zu vertreiben. Auch ist nicht erwiesen, dass sämtliche Werbemaßnahmen seitens der Beklagten oder Dritte, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss, eingestellt sind.
64b)
65Die Klägerin hat nicht verwirkt, die mit dieser Klage verfolgten Ansprüche geltend zu machen.
66Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Verletzer wegen der Untätigkeit des Schutzrechtsinhabers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Neben einem sogenannten Zeitmoment bedarf es mithin stets des Vorliegens eines sogenannten Umstandsmoments (BGH NJW-RR 2006, 235; BGH GRUR 2001, 323, 325 ff. - Temperaturwächter m. w. Nachw.). Dies hat die Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
67Ob die Voraussetzungen an das Zeitmoment erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben, denn es fehlt an dem Vorliegen eines Umstandsmomentes. Allein die verschiedenen anwaltlichen Schreiben seitens der Klägerin gaben keinen Anlass auf Seiten der Beklagten darauf zu vertrauen, die Klägerin würde ihre Ansprüche wegen der Verletzung des Klagepatents nicht mehr geltend machen. In diesen Schreiben wurden keinerlei gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung der Rechte aus dem Klagepatent angekündigt. Mithin hat die Klägerin keinen Anlass durch ihr Verhalten gegeben, dass sie für den Fall, dass die Bemühungen um den Abschluss eines Lizenzvertrages nicht von Erfolg wären, auf die Geltendmachung ihrer gesetzlichen Ansprüche Hilfe verzichten würde. Vielmehr zeigt das vorgerichtliche Verhalten der Klägerin, dass sie auch nach zeitlichen Unterbrechungen auf die Patentverletzung der Beklagten wiederholt zurückgekommen ist. Damit hat die Klägerin nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht, die Angelegenheit nicht auf sich beruhen zu lassen.
68c)
69Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Ihm steht nicht gemäß § 141 S. 1 PatG, §§ 195, 199 Abs. 5 BGB die Einrede der Verjährung entgegen. Denn die Verjährungsfrist für den Unterlassungsanspruch beginnt mit jeder Zuwiderhandlung erneut zu laufen (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 199 Rz. 23). Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass zumindest im Oktober 2012 eine Vertriebshandlung der angegriffenen Ausführungsform durch Bewerbung im Internet stattgefunden hat. Die dauerhafte Bewerbung der angegriffenen Ausführungsform stellt eine fortwährende Störung im Sinne einer Dauerhandlung dar. Solange die Störung andauert, kann der Lauf der Verjährung nicht in Gang gesetzt werden (BGH, GRUR 2003, 448, 450 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; Rinken, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, PatG, 4. Aufl., § 141 Rz. 19). Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Unterlassung mit Klageschrift vom 06.02.2013 gerichtlich geltend gemacht, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist (§ 209 BGB), so dass dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung nicht die Einrede der Verjährung entgegen steht.
702.
71Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachvertreterin hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
72a)
73Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
74b)
75Die im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zur Begründung der durch sie erhobenen Verjährungseinrede den erfolgten Schriftwechsel zwischen den Parteien vorgetragen. Das der Beklagten zustehende Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 BGB hat nur zum Teil Erfolg. Die Klägerin kann den Anspruch auf Schadensersatz für einen Zeitraum vor dem 01.01.2010 nicht mehr durchsetzen.
76aa)
77Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB (§ 141 PatG). Seit dem 01.01.2002 gilt einheitlich für die Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also fällig geworden ist und der Gläubiger von den Umständen, die seinen Anspruch begründen und die Person des Schuldners positive Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen musste (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2007, I-2 U 22/06 Rz. 94 ff). Anders als bei Unterlassungsansprüchen beginnt der Lauf der Verjährung bei vergangenheitsbezogenen Ansprüchen wie dem Schadensersatz mit dem jeweils – aufgespalteten – Teilakt der Dauerhandlung, mithin tagesbezogen (vgl. BGH, GRUR 1999, 751, 744 – Güllepumpen; Rinken, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, PatG, 4. Aufl., § 141 Rz. 19).
78bb)
79Soweit aus dem Sachvortrag der Parteien ersichtlich, hatte die Klägerin spätestens seit dem 24.09.2008 Kenntnis sowohl von den die Patentverletzung begründenden Tatsachen als auch von der Person des Verletzers. Die anwaltlichen Vertreter der Klägerin zeigten der Beklagten mit Schreiben vom 24.09.2008 (vgl. Anlage B 6) die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform auf. Mithin begann die Frist der Verjährung für Ansprüche aus dem Jahr 2008 am 01.01.2009 zu laufen und endete am 31.12.2011. Auch die Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Jahr 2009 kann die Klägerin nicht mehr durchsetzen. Der Lauf der Verjährung begann am 01.01.2010 und endete am 31.12.2012. Eine den Lauf der Verjährung hemmende Maßnahme hat die Kläger erst mit Einreichung der Klage im Jahr 2013 ergriffen.
80Dass der Lauf der Verjährungsfrist durch Verhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen wäre, behauptet selbst die Klägerin nicht. Der Sachvortrag der Parteien bietet hierfür auch keine Grundlage, denn die Schreiben der anwaltlichen Vertreter wurden seitens der Beklagten – soweit beantwortet – zurückgewiesen.
81Insoweit hat der Hilfsantrag der Klägerin zum Teil Erfolg. Die Klägerin verlangt den Restschadensersatzbetrag für einen Zeitraum vom 23.12.2006 bis 31.12.2010. Da der Klägerin wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, der inhaltlich weitergehender Schadensersatzanspruch bereits ab dem Jahr 2010 zusteht, war der Restschadensersatzanspruch bis zum 31.12.2009 zu begrenzen.
823.
83Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung gemäß Art. 29 Abs. 1 PCT, Art. II § 1 Abs. 3, 1 IntPatÜbkG hat keinen Erfolg. Diesem Anspruch, dessen Grundlage die internationale Patentanmeldung ist und den die Klägerin für einen Zeitraum vom 10.05.2003 bis 23.12.2006 geltend macht, steht die Einrede der Verjährung entgegen, Art. II § 1 Abs. 1 S. 2 IntPatÜbkG i. V. m. § 141 PatG. Die Klägerin kann keine Entschädigungsansprüche für einen Zeitraum bis einschließlich 31.12.2009 geltend machen.
84Der Hilfsantrag der Klägerin, mit welchem sie einen Rest-Entschädigungsanspruch gemäß Art. 29 Abs. 1 PCT, Art. II § 1 Abs. 3, 2 IntPatÜbkG, hat keinen Erfolg.
85Die Klägerin macht diesen Rest-Entschädigungsanspruch für einen Zeitraum vom 10.05.2003 bis 23.12.2006 geltend. Voraussetzung für einen Rest-Entschädigungsanspruch ist allerdings unter anderem, dass bei einer nicht in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten internationalen Patentanmeldung die Patentansprüche in deutscher Sprache veröffentlicht worden sind. Art. II § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG sieht vor, dass der Schutz einer nicht deutschsprachigen internationalen Patentanmeldung erst dann beginnt, wenn die deutschsprachige Übersetzung der Patentansprüche durch das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht worden sind. Dass eine deutschsprachige Übersetzung in dem von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum vorlegen hat, hat die Klägerin auch nach gerichtlichem Hinweis nicht vorgetragen.
864.
87Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 242 BGB).
88Der Rechnungslegungsanspruch ist nicht verjährt im Umfang des Restschadensersatzanspruchs. Für die Zeit bis zum 31.12.2009 folgt dies aus § 141 PatG i.V.m. § 852 BGB. Der Restschadensersatzanspruch berechnet sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (vgl. im Einzelnen: Benkard/Rogge/Grabinski, 10. Aufl., § 141 PatG, Rz. 8), so dass es der dafür erforderlichen Rechnungslegung bedarf. Das entspricht dem Klageantrag I. 2. zu lit. a) bis d), nicht aber zu lit. e).
89d)
90Der Vernichtungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie kann sich nicht auf § 140a Abs. 1 PatG berufen.
91Der Vernichtungsanspruch setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer Besitzer und/oder Eigentümer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 - Thermocyler; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 140a Rn. 3; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 1203). Hierfür obliegt der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (Keukenschrijver/Kaess, PatG, 7. Aufl., § 140a Rz. 23). Für einen hinreichenden Sachvortrag genügt grundsätzlich die Behauptung, dass die Beklagte zu einem Zeitpunkt nach Patenterteilung im Besitz oder Eigentum des patentverletzenden Gegenstandes war. Ihr obliegt es dann aufgrund der sekundären Darlegungslast, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass und durch welches Geschehen der Besitz oder das Eigentum vollständig aufgegeben wurden. Erst dann ist es Aufgabe der Klägerin, konkrete Tatsachen darzutun, die den Vortrag des Verletzten erschüttern (LG Düsseldorf, InstGE 13, 1 - Escitalopram-Besitz). Die Klägerin behauptet noch nicht einmal, abgesehen von der Antragstellung, dass die Beklagte noch im Besitz der angegriffenen Ausführungsform ist. Vielmehr trägt die Beklagte substantiiert vor, dass sie nicht mehr im Besitz der angegriffenen Ausführungsform ist. Die Lieferantin der Beklagten habe Dentallegierungen aus dem Sortiment gestrichen und nunmehr sei die Klägerin die einzig in Betracht kommende Lieferantin. Die Beklagte selbst habe zuletzt im Jahr 2010 die angegriffene Ausführungsform verkauft. Sie besitze keine weiteren angegriffenen Ausführungsformen. Bestellungen von Kunden seien von ihr erst nach deren Eingang bei ihrem Lieferanten wiederum bestellt worden; die angegriffene Ausführungsform sei nicht vorrätig im Lager gehalten worden. Die Klägerin bestreitet lediglich den Sachvortrag der Beklagten, ohne ihrerseits ergänzende Tatsachen vorzutragen, die geeignet wären, den Sachvortrag der Beklagten zu erschüttern.
92e)
93Der Rückrufanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten beruht auf § 140a Abs.3 PatG.
94Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückruf der patentverletzenden Basisstationen aus den deutschen Vertriebswegen. Besitz oder Eigentum an der angegriffenen Ausführungsform im Inland ist für diesen Anspruch nicht Voraussetzung. Der Rückanspruch dient zumindest auch der Sensibilisierung der Vertriebskette, so dass dies alleine den Rückrufanspruch begründet, unabhängig davon, ob Besitz begründet wird und deshalb ein Vernichtungsanspruch ohne Erfolg bleibt. Der Rückrufanspruch war im tenorierten Umfang zeitlich zu begrenzen, da auch der Rückrufanspruch den Verjährungsregelungen unterliegt.
95f)
96Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 139 Abs.2 PatG bzw. nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ist begründet.
97aa)
98Die von dem rechtsanwaltlichen Bevollmächtigten ausgesprochene Abmahnung vom 21.05.2012 (vgl. Anlage K 14) war begründet. Gegen eine 1,3 VV-RVG Rahmengebühr bei einem Gegenstandsstreitwert von 250.000,- EUR bestehen keine Bedenken, da es sich um eine patentrechtliche Auseinandersetzung handelt.
99bb)
100Die Klägerin macht auch mit Erfolg die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts geltend. Die Erstattungspflicht setzt voraus, dass die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 640). Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine Mitwirkung eines patentanwaltlichen Vertreter im Zeitpunkt des Zugangs des Abmahnschreibens haben erforderlich erscheinen lassen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat die patentanwaltliche Vertreterin der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung den Rechtsbestand des Klagepatents überprüft. Eine solche Prüfung der Bestandsfähigkeit eines Schutzrechts, auf welches eine Abmahnung gestützt wird, gehört zum typischen Aufgabengebiet eines Patentanwalts. Die patentanwaltliche Gebühr richtet sich üblicherweise an den Gebührensätzen des rechtsanwaltlichen Vertreters.
101cc)
102Gegen den Zinsanspruch erinnert die Beklagte nichts.
103IV.
104Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var. ZPO.
105Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
106Streitwert: 250.000,- EUR.
107
moreResultsText

Annotations
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Artikel IV ist nur auf die nach seinem Inkrafttreten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente anzuwenden.
(2) Eine innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 eingereichte Patentanmeldung kann nicht deshalb zurückgewiesen und ein darauf erteiltes Patent nicht deshalb für nichtig erklärt werden, weil die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung beschrieben oder benutzt worden ist, wenn die Beschreibung oder Benutzung auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beschreibung oder Benutzung der Erfindung durch den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger selbst erfolgt ist und erst nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 vorgenommen worden ist.
(3) Die vor dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 7 und Artikel VI entstandenen Wirkungen des zeitweiligen Schutzes bleiben von dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen unberührt.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Artikel IV ist nur auf die nach seinem Inkrafttreten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente anzuwenden.
(2) Eine innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 eingereichte Patentanmeldung kann nicht deshalb zurückgewiesen und ein darauf erteiltes Patent nicht deshalb für nichtig erklärt werden, weil die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung beschrieben oder benutzt worden ist, wenn die Beschreibung oder Benutzung auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beschreibung oder Benutzung der Erfindung durch den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger selbst erfolgt ist und erst nach dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 3 vorgenommen worden ist.
(3) Die vor dem Inkrafttreten von Artikel IV Nr. 7 und Artikel VI entstandenen Wirkungen des zeitweiligen Schutzes bleiben von dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen unberührt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.