Landgericht Düsseldorf Urteil, 14. Juni 2016 - 4a O 31/15
Gericht
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagte zu 1. an deren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist und wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland ein Bett mit einem Seitengitter anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei das Seitengitter zwei höhenverstellbare Längsholme aufweist, die einendseitig mittels einer von einem Betthaupt bereitgestellten Führung höhenverfahrbar gehalten sind, wobei die Längsholme anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten angeordnet sind, wobei der Tragpfosten teleskopierbar ausgebildet ist und einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt aufweist, wobei der eine Längsholm am oberen Abschnitt und der andere Längsholm am mittleren Abschnitt des Tragpfostens angeordnet ist (DE X , Anspruch 1);
2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagte zu 1. an deren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist und wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland ein Seitengitter für ein Bett anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei das Seitengitter zwei höhenverstellbare Längsholme aufweist, die einendseitig mittels einer von einem Betthaupt bereitgestellten Führung höhenverfahrbar gehalten sind, wobei die Längsholme anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten angeordnet sind, wobei der Tragpfosten teleskopierbar ausgebildet ist und einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt aufweist, wobei der eine Längsholm am oberen Abschnitt und der andere Längsholm am mittleren Abschnitt des Tragpfostens angeordnet ist (DE 202010003462 U1, Anspruch 11);
3. der Klägerin,
a) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angabe
aa) der Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),
bb) der Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
cc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
b) unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen über
aa) die mit den unter I. 1. und/ oder I. 2. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und jeweils mit Angabe
- des Zeitpunkts der Lieferungen,
- der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
- der gelieferten Stückzahlen,
- des Stückpreises;
bb) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse,
cc) den mit den unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,
dd) den Umfang der Werbung für die unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei
- die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 6. Juli 2011 zu machen sind,
- die Angaben zu b) nur für die Zeit seit dem 25. September 2011 zu machen sind,
- den Beklagten bei den Angaben zu b) vorbehalten bleibt, den Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;
4. als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 8.393,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. und/ oder I. 2. bezeichneten, seit dem 25.09.2011 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
2. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I. 1. und/ oder I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 14.10.2011 bis zum 05.06.2015 (einschließlich) begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
III. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt,
1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben;
2. die unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten, seit dem 6. Juli 2011 in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE X erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übersendung der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 2/4 und der Beklagte zu 2) und zu 3) jeweils zu 1/4.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR X .000,-. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 3. des Tenors) auch gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,-.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagten als eingetragene Inhaberin wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE X (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Zahlung von Abmahnkosten sowie die Beklagte zu 1) darüber hinaus auf Vernichtung und Rückruf in Anspruch. Des Weiteren macht sie gegen die Beklagte zu 1) wegen der Verletzung des auch mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP X (im Folgenden: Klagepatent) die Feststellung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach geltend.
3Das Klagegebrauchsmuster wurde am 11.03.2010 angemeldet und am 06.07.2011 eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 25.08.2011. Die Beklagte machte am 24.04.2015 ein Löschungsverfahren, Az.: 20 2010 003 462.0, gegen das Klagegebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) anhängig (vgl. Löschungsantrag, Anlagenkonvolut B 1). Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft, eine Entscheidung in dem Löschungsverfahren steht noch aus.
4Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Bett, insbesondere ein Kranken- und/ oder Pflegebett, mit einem Seitengitter mit zwei höhenverstellbaren Längsholmen. Der vorliegend geltend gemachte Hauptanspruch 1 lautet:
5„Bett, insbesondere Kranken- und/oder Pflegebett, mit einem Seitengitter (10, 11),
6das zwei höhenverstellbare Längsholme (12, 13; 15, 16) aufweist, die einendseitig mittels einer von einem Betthaupt (2, 3) bereitgestellten Führung (20) höhenverfahrbar gehalten sind,
7dadurch gekennzeichnet, dass die Längsholme (12, 13; 15, 16) anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten (14, 17) angeordnet sind,
8wobei der Tragpfosten (14, 17) teleskopierbar ausgebildet ist und einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt (25, 26, 27) aufweist,
9wobei der eine Längsholm (13, 16) am oberen Abschnitt (27) und der andere Längsholm (12.15) am mittleren Abschnitt (26) des Tragpfostens (14,17) angeordnet ist.“
10Der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte, unter anderem auf den Hauptanspruch 1 rückbezogene Anspruch 11 hat den nachfolgenden Wortlaut:
11„Seitengitter mit den Seitengittermerkmalen
12nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 10.“
13Die nachfolgende verkleinerte Abbildung Fig. 3 zeigt eine schematische Seitenansicht der Erfindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters mit Schrägstellung der Längsholme eines Seitengitters.
14 15Wegen des weiteren Inhalts der Klagegebrauchsmusterschrift, insbesondere der weiteren Ansprüche, wird auf diese verwiesen (Anlage K 2).
16Die Klägerin meldete das Klagepatent am 10.03.2011 unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagegebrauchsmusters (11.03.2010) sowie der Priorität der DE X (20.08.2010) an. Die Patentanmeldung wurde am 14.09.2011 offenbart. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens führte der Patentanwalt der Beklagten (allerdings nicht für die Beklagten, sondern für einen Dritten) die Druckschrift EP X (Anlage K 4 bzw. E2 im Löschungsverfahren; im Folgenden: EP ‘X ) und die Druckschrift DE X (E3 im Löschungsverfahren und Anlage K 7 im Nichtigkeitsverfahren; im Folgenden: DE ‘X ) als neuheitsschädlichen, hilfsweise naheliegenden, Stand der Technik ein. Diesen Vortrag berücksichtigend wurde die Patenterteilung am 06.05.2015 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, DE X , steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob mit Schriftsatz vom 31.04.2016 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht (vgl. Klageschrift der Nichtigkeitsklage, Anlagenkonvolut B2). Eine Entscheidung in dem Verfahren, Az.: 4 Ni 45/16 (EP), steht noch aus.
17Das Klagepatent betrifft – wie das Klagegebrauchsmuster – ein Bett, insbesondere ein Kranken- und/ oder Pflegebett, mit einem Seitengitter mit zwei höhenverstellbaren Längsholmen. Die vorliegend im Zusammenhang mit dem Klagegebrauchsmuster geltend gemachten Ansprüche (Hauptanspruch 1 und Unteranspruch 11) sind wortlautgleich mit dem Hauptanspruch 1 und dem Unteranspruch 11 des Klagepatents. Wegen der Einzelheiten der Klagepatentschrift wird auf diese Bezug genommen (Anlage K 19).
18Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) sind, vertreibt – wie die Klägerin – Pflege- und Krankenbetten, unter anderem auch das Pflegebett „MBK 2000“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), das ausschnittsweise folgendes Aussehen hat:
19 20Eine Detailansicht der Mittelpfosten der angegriffenen Ausführungsform, an dem die Längsholme der Seitengitter an einer Seite befestigt sind, sieht wie folgt aus:
21 22Mit anwaltlichem Schreiben vom Schreiben vom 11.02.2015 (Anlage K 18b) mahnte die Klägerin, die in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung der Klageschutzrechte erblickt, die Beklagten ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18.02.2015 auf.
23Die Klägerin hat mit der den Beklagten jeweils am 26.03.2015 zugestellten Klage ihr Begehren zunächst allein auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters gestützt. Nach Erteilung des Klagepatents hat sie ihr Feststellungsbegehren auf einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach, gestützt auf eine Verletzung der Klagepatentanmeldung, erweitert. Hilfsweise stützt sie nun auch ihren Rechnungslegungsantrag Ziff. I. 3. lit. b), aa) für die Zeit vom 14.10.2011 bis zum 05.06.2015 auf die rechtswidrige Benutzung der Klagepatentanmeldung. Wegen der Berechnung des Erstattungsanspruchs wegen des anwaltlichen Schreibens vom 11.02.2015 wird auf die Klageschrift (Bl. 20 GA) verwiesen.
24Die Klägerin beantragt,
25wie erkannt
26Die Beklagten beantragen,
27die Klage abzuweisen;
28hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Löschungsverfahrens, Az.: 20 2010 003 462.0, und bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Patentnichtigkeitsverfahrens, Az.: 4 Ni 45/16 (EP), auszusetzen.
29Die Beklagten, die einem wortsinngemäßen Gebrauchmachen von der technischen Lehre der Klageschutzrechte durch die angegriffene Ausführungsform nicht entgegentreten, sind der Ansicht, die Schutzansprüche 1 bis 8 und 11 des Klagegebrauchsmusters könnten mangels Schutzfähigkeit keine Wirkung entfalten, vielmehr seien diese löschungsreif. Aus denselben Gründen würde das Nichtigkeitsverfahren zu einer zumindest teilweisen Vernichtung des Klagepatents führen.
30Es würden offenkundige Vorbenutzungen der Erfindung durch die Klägerin vorliegen. Denn die Klägerin habe das streitgegenständliche Bett bereits auf der Messe „Altenpflege“ vom 20.03.2007 – 22.03.2007 in Nürnberg präsentiert. Im Mai 2007 sei das streitgegenständliche Bett mehreren Kunden, insbesondere der B mit Sitz in Klagenfurt/ Österreich, in Verl angeboten worden.
31Weiter sei ein Bett mit einem erfindungsgemäßen Seitengitter auch bereits am 14.07.2006 auf der Internetseite www.yumpu.com in Form eines Produktkatalogs der Klägerin (vgl. Anlage AST2 zur Anlage B 1) durch das Reha-team Nordwürttemberg, Heilbronn, angeboten worden.
32Die streitgegenständliche Erfindung sei zudem in dem maßgeblichen Stand der Technik bereits in naheliegender Art und Weise offenbart. Insbesondere sei es für den Fachmann in Kenntnis der EP ‘X (E2) naheliegend, den abklappbaren Tragpfosten E1 durch den teleskopierbaren Tragpfosten der E2 zu ersetzen. Der Fachmann werde aufgrund seiner allgemeinen Kenntnis die Längsholme gelenkig an dem Teleskoppfosten anordnen. Eine gelenkige Anordnung sei dem Fachmann dabei insbesondere aus der E3 und der DE X (E4 im Löschungsverfahren; im Folgenden: DE X ) bekannt.
33Die Klägerin tritt einer Aussetzung des Verfahrens entgegen.
34Auf der Messe „Altenpflege“ im Jahre 2007 sei ein Bett ausgestellt worden, dessen Seitengitter – wie die Abbildung Bl. 64 GA erkennen lasse – ausschließlich von dem Betthaupt getragen worden seien. Insbesondere habe dieses keine teleskopierbaren Tragpfosten aufgewiesen. Das erfindungsgemäße Seitengitter sei auch erst in dem Zeitraum zwischen Dezember 2009 bis Januar 2010 in ihrem Auftrag durch den externen Möbel- und Produktdesigner, Herrn A , entwickelt worden.
35Bei dem Katalog (AST 2), der überhaupt erst ab Mitte 2011 über die Internetseite www.yumpu.com habe abgerufen werden können, handele es sich nicht um einen Originalkatalog der Klägerin, sondern um eine Fälschung. Zudem lasse die von den Beklagten in Bezug genommene Abbildung auch eine Offenbarung eines verschwenkbaren Längsholms, der einendseitig mittels einer von einem Betthaupt bereitgestellten Führung höhenverfahrbar gehalten werde, nicht erkennen.
36Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 verwiesen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die zulässige Klage ist auch begründet.
39Da die Beklagte zu 1) im Hinblick auf das streitbefangene Bett und Seitengitter von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie auf Feststellung einer Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach gem. §§ 24, 24a, 24b GebrMG i. V. m. §§ 242, 259 BGB und Art. II, § 1 IntPatÜG zu.
40Die Beklagten waren deshalb antragsgemäß zu verurteilen, eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens gem. § 148 ZPO bzw. wegen des laufenden Löschungsverfahrens gem. § 19 GebrMG kam nicht in Betracht.
41I.
42Die Klageschutzrechte, die ein Pflegebett mit Seitengitter bzw. ein Seitengitter für ein Pflegebett betreffen, beschreiben einleitend einen Stand der Technik, aus dem Kranken- und Pflegebetten mit Bettseitengittern mit dem Zweck, ein unbeabsichtigtes Herausfallen der im Bett liegenden Person zu verhindern, bekannt sind (Abs. [0002], [0003] des Klagegebrauchsmusters bzw. des Klagepatents; im Folgenden: KGMS und KPS). Nach diesem vorbekannten Stand der Technik ist es möglich, die Seitengitter von einer Gebrauchs- in eine Nichtgebrauchsstellung und umgekehrt zu überführen, wobei in der Nichtgebrauchsstellung ein Betteinstieg möglich ist und die beschriebene Schutzwirkung eintritt, wenn sich das Seitengitter in der Gebrauchsstellung befindet (Abs. [0004] KGMS/ KPS).
43In den Klageschutzrechten ist als Stand der Technik konkret ein aus der EP ‘X / E1 bekanntes Kranken- und/ oder Pflegebett genannt, das über ein Seitengitter in Form von zwei in Höhenrichtung des Bettes übereinander angeordneten, höhenverstellbaren Längsholmen verfügt (Abs. [0005], [0006] KGMS/ KPS). Die Längsholme werden dabei an einer Seite von einem Betthaupt (Kopf- oder Fußteil) und an der anderen Seite von einem Mittelpfosten gehalten (Abs. [0006] KGMS/ KPS). Die Höhenverstellbarkeit der Längsholme wird derart realisiert, dass die einander zugewandten Stirnseiten des Mittelpfostens und des Betthauptes mit Führungsschlitzen ausgestattet sind, in die die Längsholme endseitig jeweils eingreifen (Abs. [0006] KGMS/ KPS). Entlang dieser Führungsschlitze können die Längsholme abgesenkt werden (Abs. [0007] PS EP ‘X ). Nachdem die Längsholme in die Nichtgebrauchsstellung verbracht worden sind, wird der Mittelpfosten, der sich noch in aufrechter Position befindet, entweder so abgeschwenkt, dass er auf dem oberen Längsholm aufliegt (Abs. [0016] PS EP ‘X ) oder der Mittelpfosten wird vollständig abgenommen (Abs. [0040] PS EP ‘X ).
44Die nachfolgend verkleinert abgebildete FIG. 1 zeigt ein Kranken- oder Pflegebett mit einem aufgestellten Seitengitter im Sinne der EP ‘X in einer perspektivischen Ansicht.
45 46Es sind ein kopfseitiges 1 sowie ein fußseitiges Betthaupt 2 zu erkennen, die durch ein Seitenteil 3 miteinander verbunden sind. Erfindungsgemäß ist an mindestens einem Seitenteil ein Mittelpfosten 8 befestigt, an dem die beiden parallel verlaufenden Längsholme 7 befestigt sind, die mit ihrem anderen Ende in dem kopfseitigen Betthaupt 1 gelagert sind. Sowohl das kopfseitige Betthaupt 1 als auch der Mittelpfosten 8 weisen Führungsschlitze 10 auf, in denen die Längsholme 7, die Bestandteil des Seitengitters 4 sind, vertikal verschiebbar gelagert sind.
47Die nachfolgend verkleinert abgebildete FIG. 5 zeigt ein im Sinne der EP ‘X erfindungsgemäßes Bett, bei dem der Mittelpfosten 8 bei abgelassenen Seitengittern 4 um 90 Grad in eine Nichtgebrauchsstellung verschwenkt werden kann und anschließend auf der Oberkante einer der oberen Längsholme 7 aufliegt.
48 49Die Klageschutzrechte nehmen weiter auf die EP ‘X / E2 Bezug, die ein Kranken- oder Pflegebett mit einem Seitengitter offenbart, bei dem die Längsholme ein- wie anderseitig durch zwei Tragpfosten gehalten werden, wobei der Tragpfosten teleskopierbar ausgestaltet ist (Abs. [0014] KGMS/ KPS).
50Die im Folgenden in verkleinerter Form eingeblendete perspektivische Darstellung (FIG. 1) zeigt ein im Sinne der EP ‘X erfindungsgemäßes Bett (1) mit vier absenkbaren Seitenteilen (2, 3; 4, 5) in einer oberen Stellung.
51 52Die Klageschutzrechte identifizieren als im Zusammenhang mit dem in der EP ‘X offenbarten Bett nachteilig, dass dort der Mittelpfosten durch einen weiteren, von dem Verstellen der Längsholme zu trennenden Arbeitsschritt verschwenkt oder abmontiert werden muss, um einen behinderungsfreien Zugang zu dem Bett zu ermöglichen (Abs. [0008] KGMS). Zudem bestehe die Gefahr, dass der Mittelpfosten bei einer abnehmbaren Ausgestaltung verloren gehe (Abs. [0008] KGMS/ KPS).
53Vor diesem Hintergrund nehmen es sich die Klageschutzrechte zur Aufgabe, ein Bett mit einem Seitengitter bzw. ein Seitengitter für ein Bett vorzuschlagen, das eine vereinfachte Handhabung ermöglicht (Abs. [0009] KGMS/ KPS).
54Diese Aufgabe soll gemäß des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 durch eine Vorrichtung gelöst werden, die wie folgt beschrieben werden kann:
55-
56
1. Bett, insbesondere Kranken- und/ oder Pflegebett, mit einem Seitengitter (10, 11),
-
58
2. das Seitengitter weist zwei höhenverstellbare Längsholme (12, 13; 15, 16) auf,
-
60
3. die Längsholme (12, 13; 15, 16) sind einendseitig mittels einer von einem Betthaupt (2, 3) bereitgestellten Führung (20) höhenverfahrbar gehalten.
-
62
4. die Längsholme (12, 13; 15, 16) sind anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten (14,17) angeordnet,
-
64
5. der Tragpfosten (14, 17) ist teleskopierbar ausgebildet und weist einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt (25, 26, 27) auf,
-
66
6. der eine Längsholm (13, 16) ist am oberen Abschnitt (27) und der andere Längsholm (12, 15) am mittleren Abschnitt (26) des Tragpfostens angeordnet.
Der weitere geltend gemachte Schutzanspruch 11 schützt ein Seitengitter für ein Bett im Sinne des Hauptanspruchs 1.
68Ein solches erfindungsgemäßes Bett, insbesondere ein solches mit nur einem Tragpfosten je Seitengitter, erweise sich auch gegenüber dem Stand der Technik nach der EP ‘X als vorteilhaft. Denn die darin offenbarte Konstruktion eines von zwei Tragepfosten gehaltenen Seitengitters sei in Herstellung und Handhabung umständlicher (Abs. [0014] KGMS/ KPS). Darüber hinaus ermögliche das nach den Klageschutzrechten geschützte Bett auch eine Schrägstellung der Längsholme des Seitengitters, was beispielsweise vorteilhaft sein könne, wenn nur der Kopfbereich eines Bettes gesichert werden solle (Abs. [0014] KGMS/ KPS).
69II.
70Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform, die die Beklagte zu 1) anbietet und vertreibt, von der Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß Gebrauch macht, mithin Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) im Sinne von § 11 Abs. 1 GebrMG bzw. im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EPG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vorliegen.
71III.
72Die Kammer ist vorliegend auch mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters überzeugt.
73Die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters setzt gem. § 1 Abs. 1 GebrMG voraus, dass die Erfindung neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.
74Vorliegend sind keine Tatsachen erkennbar, auf deren Grundlage die Neuheit des Erfindungsgegenstandes des Klagegebrauchsmusters unter den Gesichtspunkten einer neuheitsschädlichen Vorveröffentlichung oder einer offenkundigen Vorbenutzungen in der Bundesrepublik Deutschland zweifelhaft erscheint. Auch bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass in der Lehre des Klagegebrauchsmusters ein erfinderischer Schritt zum Ausdruck kommt.
751.
76Der Erfindungsgegenstand des Klagegebrauchsmusters ist neu.
77Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 GebrMG ist der Gegenstand eines Gebrauchsmusters neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört, wobei gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von dem Stand der Technik alle Kenntnisse erfasst sind, die vor dem für den Zeitrang maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
78a)
79Neuheitsschädliche schriftliche Beschreibungen, die den Erfindungsgegenstand bereits zu einem Zeitpunkt vor dem 11.03.2010 offenbaren, sind von den Beklagten nicht dargetan.
80Eine neuheitsschädliche Offenbarung der geschützten Lehre ergibt sich insbesondere nicht aus der Veröffentlichung eines Warenkatalogs auf der Internetseite www.yumpu.com am 14.07.2006.
81aa)
82Das in dem als Anlage B 1 (dort Anlage AST 2) vorgelegten Katalogauszug abgebildete „Geteilte Holzseitengitter“ (vgl. Seite 3 der Anlage AST 2) lässt schon keine Längsholme erkennen, die einendseitig an einem Betthaupt befestigt sind (Merkmal 3 des Anspruchs 1). Nach der Abbildung bleibt ebenso möglich, dass die Längsholme des Seitengitters nicht nur an der einen, abgebildeten, Seite an einem Tragepfosten befestigt sind, sondern auch an der anderen, nicht abgebildeten, Seite. Auch bleibt nach dem Kataloginhalt unklar, ob die Längsholme einendseitig verschwenkbar sind (Merkmal 4). Diese fehlenden Offenbarungen vermag auch eine Gesamtschau mit der Montage- und Gebrauchsanleitung (Anlage AST 3 zu Anlage B 1) nicht zu ersetzen. Dem steht schon entgegen, dass dieser unstreitig aus Januar 2011 datiert, mithin nach dem hier maßgeblichen Prioritätsdatum liegt.
83bb)
84Unbeschadet dessen hat die Klägerin jedoch auch Indizien dafür vorgetragen, dass eine Veröffentlichung in der behaupteten Art und Weise und zu dem vorgetragenen Zeitpunkt nicht erfolgt sein kann. Diesen Indizien sind die Beklagten nicht entgegengetreten.
85Zum einen erscheint bereits der Veröffentlichungsort, die Internetseite www.yumpu.com, ungewöhnlich. Denn dabei handelt es sich um eine Internetplattform zum Konvertieren von pdfs zu Multimedia E-Papern, nicht etwa um eine Internetseite auf der typischerweise eine Veröffentlichung von Warenangeboten zu Werbezwecken zu erwarten ist. Diese Internetseite war – wie die Klägerin anhand von screenshots (screenshots Wayback Maschine, Anlage K 21, dort Anlage A 1, und screenshots von der Internetseite yumpu.com, Anlage K 21, dort Anlage A 6) dargetan hat – auch erst seit Mitte 2011 abrufbar.
86Zum anderen sprechen jedoch auch von der Klägerin vorgetragene Tatsachen, zu denen sich die Beklagten nicht verhalten haben, dafür, dass mit dem Katalog (Anlage AST 2 zu Anlage B 1) kein Original eines von der Klägerin angebotenen Katalogs vorgelegt worden ist.
87So ist schon die Identität desjenigen, der den Katalog auf der Internetseite veröffentlicht hat, unklar. Dem Beklagtenvortrag ist schon nicht zu entnehmen, wie die Beklagten zu einer Zuordnung des Katalogs zu dem Reha-Team Nord-Württemberg, Heilbronn gelangen. Die Anlage AST 2 enthält einen dahingehenden Hinweis nicht. Die Klägerin bestreitet eine solche Zuordnung unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers des Reha-Teams vom 11.06.2015 (Anlage K 21, dort Anlage A 2), die als substantiierter Parteivortrag beachtlich ist.
88Des Weiteren erweist sich der Inhalt des von den Beklagten vorgelegten Katalogs (Anlage B 1, dort Anlage AST 2) auch als widersprüchlich, wenn man davon ausgeht, dass darin – wie auf Seite 3, mittig unter der Überschrift „Geteilte Holzseitengitter“ abgebildet – ein Seitengitter der streitgegenständlichen Art mit einer Beschreibung wie folgt angeboten worden ist (das streitgegenständliche Seitengitter ist in der roten Umrandung abgebildet; Hervorhebung diesseits):
89 90Dazu im Einzelnen:
91Orientiert an dem Originalkatalog der Klägerin vor dem prioritätsmaßgeblichen Zeitpunkt (Anlage K 21, dort Anlage A 3 und A 4) waren Seitengitter in drei unterschiedlichen Varianten in dem Angebot der Klägerin enthalten. Es gab zum einen durchgehende Seitengitter (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 4, Seite 2, Abbildung in der Mitte), und zum anderen geteilte Seitengitter, wobei diese entweder lang oder kurz sein konnten (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 4, Seite 3, und Anlage K 13, jeweils Abbildungen in der Mitte und ganz unten). Die Klägerin macht geltend, in dem Originalkatalog sei an der Stelle, an der sich bei der von den Beklagten vorgelegten Fassung das streitgegenständliche Seitengitter befindet, das kurze (nicht streitgegenständliche) Seitengitter wie folgt abgebildet gewesen (das maßgebliche Seitengitter ist in der roten Umrandung abgebildet; Hervorhebung diesseits):
9293
Die Klägerin bietet zudem unterschiedliche Endstücke an, die sich in ihrer Form unterscheiden, darunter ist insbesondere auch ein solches Endstück mit abgerundeten Ecken (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 3, Seite 11, mittlere Abbildung der oberen Bildreihe).
94Anders als die durchgehenden Seitengitter und anders als die hier streitgegenständlichen Gitter werden die geteilten Seitengitter nach dem Originalkatalog nicht am Betthaupt montiert, sondern an dem Liegeflächenrahmen mittels einer – im Querschnitt – u-förmigen Halterung (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 4, Seite 3, und Anlage K 13, jeweils linkes Bild der oberen Bildreihe). Die geteilten Seitengitter können deshalb – anders als die durchgehenden Seitengitter – auch unabhängig von der Auswahl des Endstücks, also insbesondere auch bei Endstücken mit abgerundeten Ecken, montiert werden. Das Endstück des Typs II ist deshalb in dem Katalog der Klägerin auch mit der Bildunterschrift: „[…] Nur für geteilte Seitengitter.“ abgedruckt (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A 3, Seite 1, mittleres Bild der oberen Bildreihe).
95Auch in der von den Beklagten vorgelegten Fassung ist das abgerundete Endstück des Typs II mit dieser Beschreibung abgebildet (vgl. Anlage B 1, dort Anlage AST 2, Seite 2, mittleres Bild der oberen Bildreihe). Diese Unterschrift erweist sich jedoch als fehlerhaft, wenn – wie auf der nachfolgenden Seite 3 – das streitgegenständliche Seitengitter angeboten wird. Denn dieses bedarf einer Montage auch an dem Endstück, die jedoch wegen der abgerundeten Ecken nicht möglich ist.
96Ein weiterer Widerspruch tut sich insoweit auf, als in dem von den Beklagten vorgelegten Katalog eine Seitenblende für Liegenflächen als bei geteilten Seitengittern nicht möglich beschrieben wird (Anlage B 1, dort Anlage AST 2, Seite 5), obwohl das streitgegenständliche Seitengitter das angebotene Seitengitter sein soll.
97Bei den Seitengittern wie die Klägerin sie nach dem von ihr vorgelegten Originalkatalog angeboten hat, ist eine Montage von Seitenblenden nicht möglich, weil die Seitengitter gerade an dem Tragrahmen, an dem auch die Seitenblende angebracht werden würde, montiert werden (vgl. Anlage K 21, dort Anlage A4, Seite 3 und Anlage K 13). Insoweit ist es stimmig, wenn in dem Katalog die Seitenblenden bei dem Vorhandensein von Seitengittern ausgeschlossen werden. Die Montage der streitgegenständlichen Seitengitter würde die Montage einer Seitenblende jedoch zulassen, weil der Bettrahmen frei bleibt. Gegenteiliges haben die Beklagten jedenfalls nicht vorgetragen. Dann aber ist nicht plausibel, weshalb Seitenblenden bei den Seitengittern nicht montiert werden können – wie auf Seite 5 der AST 2 beschrieben.
98b)
99Dem Vortrag der Beklagten lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung entnehmen.
100Eine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn der Dritte vom beanspruchten Gegenstand zuverlässig Kenntnis erlangen konnten und die Weiterverbreitung der von dem Empfänger des Angebots erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung naheliegt (BGH, GRUR 1962, 518 (520) – Blitzlichtgerät). Die die neuheitsschädliche Vorbenutzung begründende Handlung muss im Inland stattgefunden haben.
101Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrag nicht erkennbar.
102aa)
103Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin substantiiert dazu vorgetragen hat, welches konkrete Pflegebett – ohne Seitengitter mit teleskopierbarem Pfosten – auf der Messe ausgestellt wurde, ist dem pauschalen Vortrag der Beklagten, wonach die Klägerin „ein Bett gemäß Anspruch 1 des streitgegenständlichen Gebrauchsmusters mit Seitengitter gemäß Anspruch 11 des streitgegenständlichen Gebrauchsmusters“ auf der Messe „Altenpflege“ in Nürnberg im Jahre 2007 präsentiert habe, eine offenkundige Vorbenutzung nicht zu entnehmen.
104bb)
105Auch aus dem Vortrag der Beklagten, wonach „der Gegenstand des Gebrauchsmusters“ der B im Mai 2007 am Firmensitz der Klägerin in Verl „offenbart“ worden sei, „indem ihm ein Seitengitter mit den Merkmalen der patentgemäßen Lehre erläutert“ worden sei, lässt sich keine offenkundige Vorbenutzung der durch das Gebrauchsmuster geschützten Lehre ableiten.
106Unschädlich ist zwar, dass die Beklagten diesen Vortrag bisher in dem Löschungsverfahren nicht eingebracht haben. Denn aufgrund des Umstandes, dass das Löschungsverfahren noch läuft und die Beklagten sich jedenfalls auch in dem Nichtigkeitsverfahren auf ein Angebot an die B im Mai 2007 berufen haben, ist davon auszugehen, dass die Beklagten sich auch im Rahmen des Löschungsverfahrens auf diesen Vortrag berufen werden.
107Der Vortrag, der sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Rechtsbegriffen sowie des Wortlauts der geltend gemachten Ansprüche beschränkt, lässt jedoch weder die Annahme zu, dass ein hinreichend konkretisierter Erfindungsgegenstand bereits in einer Art und Weise präsentiert worden ist, die sämtlichen erfindungswesentlichen Merkmale gegenüber einer anderen als zur Geheimhaltung verpflichteten Person offenlegt. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Vortrag der Beklagten als bloße Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzung dar und liefe die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
1082.
109Auch begründete Zweifel an dem Vorliegen eines erfinderischen Schrittes bestehen vorliegend nicht.
110Der erfinderische Schritt ist – ebenso wie die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht – zu verneinen, wenn der Stand der Technik die erfindungsgemäße Lösung nahelegt (Goebel/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, § 1 GebrMG, Rn. 16b).
111Die Beklagten stellen in ihrem Vorbringen zu dem Löschungsantrag vom 24.04.2015 zwar fest, dass es für den Fachmann naheliegend sei, den abklappbaren Tragpfosten der E1 durch einen teleskopierbaren Pfosten wie in Fig. 8 der E2 zu ersetzen, einen konkreten Anlass für den Austausch des in der E1 offenbarten Mittelpfostens durch den teleskopierbar ausgebildeten Tragepfosten heben die Beklagten jedoch in diesem Zusammenhang nicht hervor. Gegen eine naheliegende Kombination hin zu der erfindungsgemäßen Lehre spricht, dass sowohl der E1 als auch der E2, die jeweils als Stand der Technik auch in dem Erteilungsverfahren für das Klagepatent Berücksichtigung gefunden haben, keine Anhaltspunkte für eine einendseitige Verschwenkbarkeit der Tragpfosten zu entnehmen sind.
112Soweit die Beklagten vortragen, Anhaltspunkte für eine Zusammenführung der E1 und der E2 erhalte der Fachmann aus seinen allgemeinen Kenntnissen, die unter anderem durch die E3 und die E4 gebildet werden würden, ist schon nicht erkennbar, dass diese Druckschriften zu dem allgemeinen Kenntnisstand eines Holzmechanikers der Fachrichtung Möbel- und Innenausbei mit einschlägiger Erfahrung in der Konstruktion und Herstellung von Möbeln im Pflegebereich, auf den die Beklagten zu Recht abstellen, gezählt werden kann. Aber auch dann, wenn unterstellt wird, dass diese Entgegenhaltungen Teil des Wissens des Fachmannes sind, führt ihn dieses Wissen nicht näher an eine Kombination der Entgegenhaltungen E1 und E2 heran. Die E3 und E 4 sehen zwar ein einseitiges Absenken des Seitengitters vor (Seite 2, 3. Abs. der E3, Anlage B 1, dort Anlage AST 6 und Seite 2, rechte Sp., Z. 61 – Seite 3, linke Sp., Z. 1 der E4, Anlage B 1, dort Anlage AST 7), dies betrifft jedoch jeweils ein sich über das gesamte Bett erstreckendes Seitenbrett, welches nach der E1 gerade wegen der damit einhergehenden Freiheitsentziehung und dem daraus resultierenden Erfordernis einer amtsrichterlichen Genehmigung als nachteilig beschrieben wird (Abs. [0011], [0013] der E1). Selbst dann, wenn diese offenbarten Lehren mit der E1 kombiniert und die Halterung an einem Betthaupt durch eine solche an einem Mittelpfosten ersetzt werden würde, bedürfte es ergänzend noch einer teleskopierbaren Ausgestaltung des Mittelpfostens.
113Auch das Naheliegen einer Kombination der E3 mit der E2 hin zu der geschützten Lehre stellt sich als in unzulässiger Weise rückschauend dar. Sofern der Fachmann auf der Grundlage der E3 das Problem eines durchgehenden Seitengitters zu lösen beabsichtigt, enthält er einen Hinweis daraus bereits aus dem nächstliegenden Stand der Technik in Gestalt der E1. Selbst wenn er darüber hinaus einen teleskopierbaren Pfosten im Sinne der E2 in Erwägung zieht, entnimmt er weder dieser Druckschrift noch der E3 einen Hinweis für eine einendseitig verschwenkbare Anordnung des Längsholmes, der an einem (teleskopierbaren) Mittelpfosten gehalten wird.
114IV.
115Da die angegriffene Ausführungsform die Klageschutzrechte verletzen, stehen der Klägerin die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu.
1161.
117Die Beklagten sind gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.
118Der Unterlassungsanspruch besteht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung insbesondere auch gegen den Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
1192.
120Die Beklagten sind der Klägerin gem. § 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.
121Die Klägerin ist auf die begehrten Angaben zur Bezifferung des ihr nach Maßgabe von Ziff. 4. zustehenden Schadensersatzanspruchs angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die verlangten Auskünfte auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.
122Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ebenfalls persönlich, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen haben. Dabei ist im Falle der schuldhaften Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft grundsätzlich davon auszugehen, dass dies auf dem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH, GRUR 2016, 257 – Glasfasern II). Im Hinblick auf die Verletzung eines Gebrauchsmusters ergeben sich keine Gründe für eine von dieser Rechtsprechung abweichende Auffassung.
1233.
124Die Kosten, die der Klägerin aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 11.02.2015 entstanden sind, sind gem. § 24 Abs. 2 GebrMG zu erstatten.
125Das Abmahnschreiben war aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes berechtigt.
126Die nach einem Streitwert von X .000,00 € unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr angesetzten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.393,80 € sind auch der Höhe nach angemessen. Die Beklagten sind dem Vorbringen der Klägerin auch insoweit nicht entgegengetreten.
1274.
128Ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz ergibt sich aus § 24 Abs. 2 GebrMG.
129Die Beklagte zu 1) war als Fachunternehmen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) gehalten, zu überprüfen, ob die angegriffene Ausführungsform Schutzrechte verletzt.
130Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
1315.
132Der Entschädigungsanspruch wegen Verletzung der Anmeldung des Klagepatents gegen die Beklagten zu 1) besteht gem. Art. II, § 1 IntPatÜG.
1336.
134Der Vernichtungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) folgt aus § 24a Abs. 1 Satz 1 GebrMG, der Rückrufanspruch aus § 24a Abs. 2 GebrMG.
135V.
136Von einer Aussetzung des Verfahrens war abzusehen.
1371.
138Das Verfahren hat von einer Aussetzung wegen des laufenden gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahrens abgesehen, § 19 GebrMG.
139Gem. § 19 Satz 1 GebrMG kann das Gericht das ein Gebrauchsmuster betreffende Verletzungsverfahren bei Anhängigkeit eines Löschungsverfahrens bei Zweifeln hinsichtlich der Schutzfähigkeit aussetzen. Dabei muss der wahrscheinliche Erfolg des Löschungsantrags nicht dargetan sein, vielmehr genügt es, wenn Zweifel im Hinblick auf die Schutzfähigkeit bestehen (OLG München, GRUR 1957, 272 (273) - Kufenstühle). Dabei ist die Aussetzung geboten, wenn die Möglichkeit der Löschung oder Teillöschung nicht fernliegt, was insbesondere dann gilt, wenn andernfalls eine Beweisaufnahme zur Schutzfähigkeit durchzuführen wäre (Rogge/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 19 GrbMG, Rn. 6). Gem. § 19 Abs. 2 GebrMG hat die Aussetzung zu erfolgen, wenn das Gericht die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält.
140Orientiert an diesem Maßstab war eine Aussetzung wegen des gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahrens vorliegend nicht veranlasst, insbesondere bestehen nach den Ausführungen unter Ziff. III., auf die verwiesen wird, gerade keine begründeten Zweifel an der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters.
1412.
142Auch war das Verfahren nicht wegen der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen, § 148 ZPO.
143Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grundsätzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 – Kurznachrichten). Zur Vernichtung des Patents kommt es gem. Artt. 138 Abs. 1, lit. a), 54 Abs. 1, 56 EPÜ unter anderem dann, wenn der Gegenstand des Patents nicht neu ist und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
144Nach dieser Maßgabe bestehen für die Vernichtung des Klagepatents vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziff. III. Bezug genommen werden.
145VI.
146Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
147Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
148VII.
149Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG bis zum 12.11.2015 auf X .000,00 € und ab dem 13.11.2015 auf 520.000,00 € festgesetzt, wobei auf die Beklagte zu 1) 2/4 und auf
150die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils 1/4 entfallen.
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(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.
(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt sind.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- 1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; - 2.
ästhetische Formschöpfungen; - 3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; - 4.
die Wiedergabe von Informationen; - 5.
biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- 1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; - 2.
ästhetische Formschöpfungen; - 3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; - 4.
die Wiedergabe von Informationen; - 5.
biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.