Landgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2016 - 12 O 463/14
Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 11.078,69 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechtskraft und Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 488,70 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechtskraft und Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 83 %, die Beklagte zu 1. zu 16 % und die Beklagte zu 2. zu 1 % . Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger zu 83 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger zu 84 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, durch und gegen die Beklagte zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger und die Beklagte zu 2. können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Honorarnachzahlungen für insgesamt 1.421 Bildbeiträge in der Anzeigenzeitung „T“ für die Jahre 2011 und 2012 geltend und verlangt Schadensersatz für die Wiedergabe von 275 Fotos auf der Internetseite der Zeitung.
3Der Kläger ist freiberuflicher Fotojournalist mit eigenem Fotostudio. Er ist Inhaber eines von dem E (E) ausgestellten Presseausweises. Die Beklagten gaben bis Herbst 2013 die Zeitung „T“ heraus, und zwar die Beklagte zu 1. die Lokalausgaben für die Städte Velbert, Wülfrath, Mettmann, Ratingen, Essen-Werden und Essen-Kettwig und die Beklagte zu 2. die Lokalausgaben für die Städte Haan und Erkrath. Bei der „T“ (hiernach: T) handelt es sich um eine in den meisten Lokalausgaben einmal wöchentlich erscheinende kostenlose Anzeigenzeitung mit redaktionellem Teil. Lokale redaktionelle Beiträge über Kommunalpolitik, Vereinsleben, lokale Geschäfte und lokalen Sport machten rund 20 % des Gesamtumfangs der Ausgaben aus, wobei das Verhältnis von Werbung und redaktionellen Beiträgen variierte. Veröffentlicht wurden auch vorgefertigte Pressemitteilungen. Eine überregionale Politik- oder Wirtschaftsredaktion existierte bei den Beklagten nicht.
4Im streitgegenständlichen Zeitraum 2011/12 erschien die „T“ in einer Gesamtauflage von 189.030 Stück. Wegen der Auflagenhöhen der einzelnen Lokalausgaben wird auf die Darstellung auf S. 5 des Klägerschriftsatzes vom 27.05.2015 (Bl. 78 GA) verwiesen. Die Erstbeklagte betrieb darüber hinaus die Internetseite www.T.de, auf der sie die Titelseiten der wöchentlichen Ausgabe der Zeitung online stellte. Die Wiedergabe erfolgte lediglich als eine Abbildung der Titelseite in übereinandergelegter Optik und niedriger Bildqualität.
5Von 1986 bis 2013 belieferte der Kläger, der daneben auch für andere Kunden fotografierte, die Beklagten mit Fotos von Ereignissen mit lokaler und regionaler Bedeutung. Fotos des Klägers erschienen teilweise in der Gesamtausgabe, teilweise in den Lokalausgaben Wülfrath, Mettmann, Erkrath oder Haan und teilweise in mehreren der genannten Lokalausgaben. Der Kläger erhielt vielfach durch die jeweilige Redaktion E-Mail-Nachrichten, in denen Termine mit Ortsangabe enthalten waren, die er dann aufsuchte, um zu fotografieren. Zu den Terminen begleitete der Kläger regelmäßig seinen Vater, der die Beklagten bis März 2011 als selbständiger Journalist mit Texten und redaktionellen Inhalten belieferte. Auch den Redaktionsnachfolger seines Vaters begleitete der Kläger zu Außenterminen. Daneben baten weitere Redakteure und Anzeigenbetreuer der jeweiligen Lokalausgabe den Kläger um Erstellung von Fotografien zur Illustrierung von Artikeln. Die Fotos lieferte der Kläger als Farbdatei per E-Mail an die jeweilige Redaktion, die diese in ein Archiv nahm. Die Veröffentlichung erfolgte nach Vorgabe des Verlags in Farbe oder, nach Spiegelung, in schwarz/weiß. Im Durchschnitt nahmen die Beklagten rund 60 Bilder im Monat ab. Die Ausgaben der Zeitung waren daneben u.a. mit Pressefotos aus anderen Quellen und Bildern anderer Fotografen illustriert.
6Schriftliche Verträge über die Tätigkeit des Klägers sowie über die Einräumung von Nutzungsrechten schlossen die Parteien nicht. Die Parteien waren sich jedoch darüber einig, dass der Kläger den Beklagten mit Bildübersendung Lizenzen zum Abdruck einräumte. Die Beklagten zahlten nach einer vor Jahrzehnten mündlich getroffenen Abrede je Schwarz-Weiss-Foto 15,85 EUR, unabhängig von der Abdruckgröße, der Auflagenhöhe oder der Abdruckseite. 2004 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn T1, anlässlich dessen der Kläger eine höhere Vergütung für Farbfotos insbesondere mit Blick auf die meist bunten Titelfotos der Zeitung forderte. Die Beklagten erklärten sich einverstanden, für farbige Titelbilder das Doppelte des vereinbarten Tarifs für die Schwarz/Weiß-Fotos zu zahlen (31,70 EUR). Dies teilte der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten in einem Brief mit, in dem auch festgehalten ist, dass der Preis für maximal zwei Bilder pro Termin „weiterhin je 15,85 EUR“ betragen solle. In den streitgegenständlichen Jahren war die Praxis so, dass der Kläger nicht mehr als zwei Fotos pro Seite bzw. pro wahrgenommenen Termin vergütet bekam, und zwar höchstens entweder a) zwei Schwarzweiß-Bilder zu je 15,85 EUR oder b) ein Farbbild zu 31,70 EUR und ein Schwarzweiß-Bild zu 15,85 EUR oder c) zwei Farbbilder, wobei das erste Farbbild zu 31,70 EUR und das zweite Farbbild (nur) zu 15,85 EUR vergütet wurden.
7Der Kläger erhielt keine Information, ob und in welcher Ausgabe seine Bilder weitere Male abgedruckt wurden. Auch, wenn die Titelseiten im Internetangebot der Beklagten zu 1. ein Bild des Klägers zeigten, wurde er hierfür nicht gesondert vergütet. Der Kläger erhielt keine gesonderte Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen. Ausdrückliche Beschwerden betreffend die Vergütungshöhe trug der Kläger während der Dauer der Zusammenarbeit nicht vor. In einem Schreiben von Ende 2012 an die Beklagte zu 1., in dem er auf eine Rechnungsbeanstandung durch diese reagierte, gab der Kläger an, dass er die für die Fotos entstehenden Kosten in Rechnung stelle und diese (für als Farbfotos veröffentlichte Bilder) nun einmal bei 30,70 EUR lägen. Mit seinem Vater hatte der Kläger in der Vergangenheit eine Abrede dahingehend, dass dieser ihn für nicht veröffentlichte Fotos bezahlte. Die Vergütung des Klägers für den Abdruck der Fotos für die Ausgaben Haan und Erkrath der T erfolgte vereinbarungsgemäß durch die Beklagte zu 2., für die übrigen (veröffentlichten) Fotos wurde er durch die Erstbeklagte bezahlt. Über die Fotos in den streitgegenständlichen Jahren 2011 und 2012 rechnete der Kläger monatlich ab (vgl. die Anlagenkonvolute K4+K5).
8Im Herbst 2013 teilte der damalige Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger per E-Mail mit, dass er in Folge des Einstiegs neuer Partner in den Verlag keine Aufträge mehr erhalten werde. Mit Anwaltsschreiben vom 15.12.2014 an die Beklagte zu 1. (Anl. K7) und vom 05.12.2014 an die Beklagte zu 2. (Anl. K8) machte der Kläger Nachvergütungsansprüche für 2011 und 2012 geltend und forderte die Erstbeklagte zur Zahlung von 55.522,20 EUR nebst MwSt. (insgesamt 59.408,74 EUR) bis zum 18.12.2014 und die Zweitbeklagte zur Zahlung von 2.297,30 EUR nebst MwSt. (insgesamt 3.207,11 EUR) bis zum 12.12.2014 auf.
9Eine einheitliche Branchenübung hinsichtlich der Höhe der Vergütung von Fotografien für kostenlose Anzeigenwochenblätter bestand und besteht nicht, wobei zwischen den Parteien im Streit ist, ob von der Beklagten angeführte Honorare bei anderen Anzeigenzeitungen branchenüblich sind. Im Bereich des Print-Fotojournalismus existieren mehrere Tarifwerke. So einigten sich nach einem Schlichtungsverfahren der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger e.V. als Vertreter seiner Mitgliedsverbände, der Deutsche Journalisten-Verband e.V. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf „Gemeinsame Vergütungsregeln für Bildhonorare“, die am 01.05.2013 in Kraft traten (nachfolgend: GVR Bild). Für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen existiert ein Tarifvertrag mit Geltung seit dem 01.08.2008 bzw. 01.08.2010. Aus dem Jahr 2011 existiert eine Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (nachfolgend: MFM).
10Die Gemeinsamen Vergütungsregeln sehen Honorare von 19,50 EUR (bzw. 22 EUR für 1-spaltige Fotos) bis 75,50 EUR je nach Höhe der Auflage und je nach Abdruckgröße vor. Nach dem Tarifvertrag liegen die Honorarsätze je nach Auflagenhöhe bei Einräumung eines Erstdruckrechts zwischen 38,40 EUR und 78,70 EUR (bis 30.09.2011) bzw. zwischen 39,20 EUR und 80,30 EUR (ab 01.10.2011). In der Liste der MFM, die Anzeigenblätter ausdrücklich erwähnt und honorarbezogen deren redaktionellen Teil mit Tageszeitungen gleichsetzt, liegen die Honorare abhängig von Abdruckgröße, Verwendung als Seitenaufmacher/Titelbild und Auflagengröße zwischen 45,00 EUR und 180,00 EUR. Wegen der Einzelheiten der Vergütungssätze wird auf die Anlagen K10-K12 verwiesen. Der Klageforderung legt der Kläger die von der MFM für 2011 angegebenen Bildhonorare nebst 7 % Mehrwertsteuer zu Grunde.
11Der Kläger behauptet, er sei für die Beklagten hauptberuflich und fotojournalistisch tätig gewesen. Es handele sich bei der Fotovergütung um seine Haupteinnahmequelle. Die Zeitung der Beklagten sei wegen einer stark redaktionellen Prägung mit einer Tageszeitung vergleichbar, der Unterschied liege im Wesentlichen in der wöchentlichen Erscheinungsweise sowie der Finanzierung durch Anzeigen. Insbesondere im Bereich der Fotoerstellung und -wiedergabe bestehe kein Unterschied zu einer Tageszeitung. Auch da in den Vergütungswerken, was unstreitig ist, nicht nach journalistischer Qualität sowie nach regionaler Ebene der Berichterstattung differenziert werde, seien Fotos im „T“ zu vergüten wie solche in einer etablierten Tageszeitung.
12Die Mitteilung der Termine, bei denen er fotografiert habe, sei regelmäßig einmal wöchentlich erfolgt und es habe sich hierbei jeweils um konkrete Aufträge gehandelt. Er habe für die Beiträge an den Veranstaltungen teilnehmen müssen. Die Parteien seien sich stets einig gewesen, dass es sich bei den verkauften Rechten um Erstdrucklizenzen gehandelt habe. Er habe die abgedruckten Fotos jeweils nur den Beklagten angeboten. Die Begrenzung der Vergütung auf bis zu zwei Bilder pro Seite sei nicht schon von Anfang an durch die Beklagten praktiziert worden. Er, der Kläger, habe sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit bei den Beklagten über die niedrige Vergütungshöhe beschwert.
13Im Einzelnen habe er die in den Anlagen K13 und K14 bzw. K18 und K19 bzw. K35 und K36 aufgeführten Bilder aufgenommen, einschließlich der Bilder „F“ und „M“, mit Ausnahme des Fotos „E“. Die Beklagte zu 2. habe 67 Bilder in den Lokalausgaben Haan und Erkrath gemäß der Anlagen K14 / K19 / K36 veröffentlicht. Die Beklagte zu 1. habe 1.354 Bilder gemäß der Anlage K35 (entspricht den Anlagen K13 / K 18 ohne die weitere Veröffentlichung des Fotos „E“) in den dort aufgeführten Ausgaben abgedruckt. Die Wiedergabe sei jeweils in der in den Anlagen genannten Größe erfolgt und wie dort angegeben vergütet worden, wobei es sich bei den fünfzehn in den Tabellen mit einer Nullvergütung aufgeführten Bildern um solche handele, die wegen der Begrenzung der Vergütung auf zwei Bilder pro Seite bislang nicht vergütet worden seien. Seine nicht vergütete Leistung aufgrund dieser Einschränkung summiere sich auf 25 bis 30 Prozent der Gesamtleistung. Auf den im Internetangebot der Beklagten zu 1. eingestellten Titelseiten seien zwischen 2011 und 2012 die im Einzelnen in der Anlage K15 genannten 275 Fotos dargestellt worden.
14Der Unterschied zwischen den Anlagen K13/K18 und der Anlage K36 erkläre sich wie folgt: Unter dem 01.12.2012 habe er ein Foto zu der Firma P aufgenommen und dies sei von der Beklagten zu 1. veröffentlicht worden; es fehle in der Tabelle K13. Die Details der Veröffentlichung entsprächen denen des unter Ziff. 884 der Anlage K13 genannten Fotos „E“. Statt für dieses Foto, zu dem ihm die Originale nicht mehr vorlägen, beanspruche er unter gleicher Zeile in der neuen Tabelle nunmehr für das Foto „P“ Nachvergütung. Ersatzlos entfiele das Nachvergütungsverlangen für die in den ursprünglichen Tabellen unter Zeile Nr. 806 mit 34,15 EUR berechnete (weitere) Veröffentlichung des Bildes „E“.
15Ihm stehe unter Ansatz einer angemessenen und marktüblichen Vergütung die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und den von der MFM für 2011 ermittelten Bildhonoraren bei Einräumung von Erstdruckrechten zu. Die MFM-Tabelle sei besonders sachnah, da diese - unstreitig - als einzige auch Bildrechte für Anzeigenzeitungen (gesondert) erwähne.
16Zunächst hat der Kläger angegeben, die Differenz ergebe sich im Einzelnen aus den Anl. K18 und K19 und betrage 58.519,50 EUR. Nehme man eine Differenzberechnung nach dem Tarifvertrag vor, ergebe sich, wie aus gleichen Anlagen ersichtlich, eine Summe von 45.004,10 EUR. Berechne man die Differenz nach den GVR Bild, betrage der Differenzbetrag ausweislich genannter Anlagen 25.557.00 EUR.
17Nach der teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 34,15 EUR ist der Kläger nunmehr der Auffassung, im stehe – weiterhin bei Annahme von Erstdruckrechten – und unter Ansatz der MFM-Tabellen für 2011 der sich aus den Anlagen K35 und K36 ergebende Differenzbetrag von 58.485,35 EUR zu. Nach GVR-Sätzen errechne sich, da dann für die o.g. Bildveröffentlichung 16,15 EUR abzuziehen sein, wie aus gleichen Anlagen ersichtlich noch eine Differenz von 25.540,85 EUR. Unter Ansatz eines Zweitdruckrechts nach den GVR Bild errechne sich (nach Abzug von 8,15 EUR für das zuvor genannte Bild) wie aus gleichen Anlagen ersichtlich noch eine Differenz von 13.607,95 EUR. Die Beklagte zu 1. schulde für die Internetnutzung der Titelseiten mit seinen Fotos ein sich nach MFM-Sätzen ergebendes Honorar von 40,00 EUR pro veröffentlichtem Bild, demnach Schadensersatz in Höhe von 11.000,00 EUR (vgl. die Übersicht in Anl. K15). Die Höhe der eingestellten Einzelwerte und die Summenbildung sind unstreitig.
18Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 34,15 EUR hat der Kläger zuletzt beantragt,
191.
20die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 55.488,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2014 zu zahlen,
212.
22die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 2.997,30 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2014 zu zahlen,
233.
24die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
25hilfsweise zu 1. und 2.,
264.
27die Beklagten zu verurteilen, in eine Änderung der Honorarbedingungen betreffend die Veröffentlichung seiner Bildbeiträge in dem Anzeigenblatt T gemäß seiner Abrechnungen aus den Jahren 2011 und 2012 (Anlagenkonvolute K 4 und 5) dahingehend einzuwilligen, dass die ihm zustehenden Honorarsätze für die Übertragung der uhreberrechtlichen Nutzungsrechte (Erstdruckrecht) an den in den Jahren 2011 und 2012 in der T veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
28-
29
Für Veröffentlichungen in einer Teilausgabe mit einer Druckauflage von bis zu 25.000 Stück bei einer Abdruckgröße von kleiner als 2 Spalten 45 Euro, kleiner als 4 Spalten: 50 Euro und bei 4 Spalten und größer 60 Euro pro Bild sowie für Titelbilder 70 Euro,
-
31
für Veröffentlichungen in einer Teilausgabe mit einer Druckauflage von bis zu 50.000 Stück bei einer Abdruckgröße von kleiner als 2 Spalten 50 Euro, kleiner als 4 Spalten: 60 Euro und bei 4 Spalten und größer 75 Euro pro Bild sowie für Titelbilder 90 Euro,
-
33
für Veröffentlichungen in einer Teilausgabe mit einer Druckauflage von bis zu 100.000 Stück bei einer Abdruckgröße von kleiner als 2 Spalten 65 Euro, kleiner als 4 Spalten: 75 Euro und bei 4 Spalten und größer 95 Euro pro Bild sowie für Titelbilder 115 Euro,
-
35
für Veröffentlichungen in einer Lokalausgabe mit einer Druckauflage von bis zu 250.000 Stück bei einer Abdruckgröße von kleiner als 2 Spalten 100 Euro, kleiner als 4 Spalten: 120 Euro und bei 4 Spalten und größer 150 Euro pro Bild sowie für Titelbilder 180 Euro,
höchst hilfsweise zu 4.,
37a)
38die Beklagten zu verurteilen, in eine Änderung der Honorarbedingungen betreffend die Veröffentlichung seiner Bildbeiträge in dem Anzeigenblatt T gemäß seiner Abrechnungen aus den Jahren 2011 und 2012 (Anlagenkonvolute K 4 und 5) dahingehend einzuwilligen, dass ihm eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte (Erstdruckrecht) an seinem in den Jahren 2011 und 2012 im T veröffentlichten Bildbeiträge gewährt wird, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung selbst zu formulieren,
39b)
40die Beklagten zu verurteilen, an ihn den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen ihm und den Beklagten gemäß Ziff. 4 a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in der T in den Jahren 2011 und 2012 veröffentlichten Bildbeiträgen des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2014 zu zahlen,
41hilfsweise zu 3.,
425.
43die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihm angemessenen Schadensersatz für die nicht autorisierte Nutzung seiner in der Anlage K 15 aufgelisteten Bildbeiträgen dem Onlineportal www.T.de zu leisten, wobei die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes in das Ermessen des Gericht gestellt wird.
44Die Beklagten beantragen,
45die Klage abzuweisen.
46Sie behaupten, der Kläger habe die veröffentlichten Fotos im Auftrag und nach Vorgaben seines Vaters bzw. dessen redaktionellen Nachfolgers angefertigt, um dessen Texte zu illustrieren. Eigene Recherchen habe der Kläger nie angestellt, er sei nie zur Teilnahme an Veranstaltungen verpflichtet worden. Bei den E-Mails mit Terminhinweisen habe es sich nur um eine Information darüber gehandelt, welche Themen für das Blatt interessant und welche Fotos gegebenenfalls bei einem Angebot durch den Kläger lizensiert würden. Der Kläger habe aufgrund eigener selbstständiger Tätigkeit an Veranstaltungen teilgenommen.
47Die verkauften Lizenzen seien (nicht-ausschließliche) Nutzungslizenzen. Der Kläger sei mit der Online-Nutzung einverstanden gewesen, und es habe zwischen den Parteien vor über zehn Jahren eine Absprache darüber gegeben, dass die an den Kläger gezahlten Lizenzgebühren die Online-Bewerbung des Anzeigenblattes mit abdeckten. Die Begrenzung auf eine Vergütung von maximal zwei Fotos pro Seite bzw. pro wahrgenommenem Termin habe von Anfang an bestanden. Der Kläger habe teilweise auch nicht selbst angefertigte Fotos eingereicht und als eigene Fotos sowie unter Angabe einer unzutreffenden Größe abgerechnet, insbesondere das Foto „E“ (Nr. 806 und 884) und das Foto „F“ (Nr. 887), die von dem Zeugen E1 stammten. Die Klage sei aus Wut oder Enttäuschung über die Beendigung der Zusammenarbeit erhoben.
48Die Beklagten sind der Auffassung, in den vom Kläger vorgelegten Tabellen seien die gegenständlichen Fotos unzureichend bezeichnet; der Kläger habe die jeweiligen Abdruckseiten vorzulegen, und sie seien zu eigener Prüfung nicht verpflichtet, zumal vom Kläger überreichte Anstrichexemplare zwischenzeitlich entsorgt worden seien. Die gezahlten Lizenzgebühren entsprächen dem marktüblichen Preis und lägen über dem, was bei ähnlichen Zeitungen gezahlt werde. Eine eigens durchgeführte Recherche bei Lokalzeitungen, in ihren Einzelheiten dargestellt in der Klageerwiderung, dort S. 6 / Bl. 66 GA, sowie im Schriftsatz vom 19.08.2015, dort S. 6 / Bl. 129 GA, habe Fotovergütungen zwischen 7,50 EUR und 30 EUR ergeben. Maßgeblich für den angemessenen Preis sei der Zeitpunkt der ersten Zahlung. Die Tarifwerke seien auf sie nicht anzuwenden. Von der Klageforderung seien Herstellungskosten (Produktion, Fahrkosten, Zeitaufwand) abzuziehen; diese seien von dem Vater des Klägers als Auftraggeber zu zahlen. Auch wegen des Charakters der T als Anzeigenzeitung seien jedenfalls erhebliche Abschläge vorzunehmen. Bei dem Online-Angebot der Titelseiten handele es sich nicht um eine erneute Nutzung, sondern nur um eine Bewerbung der Zeitung. Der Kläger habe etwaige Ansprüche auf angemessene Vergütung verwirkt bzw. auf diese verzichtet. Sie selbst hätten über Jahre im Vertrauen darauf gewirtschaftet, dass wegen des Einverständnisses des Klägers keine höheren Kosten auf sie zukämen. Ansonsten hätte sie Fotos durch andere Mitarbeiter oder Teilzeitkräfte kostengünstiger herstellen lassen.
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
50Entscheidungsgründe:
51Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet und war deshalb abzuweisen.
52A.
53Die Klage ist zulässig.
54Die Hauptanträge des Klägers zu I. stützen sich auf § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG und enthalten bei verständiger Würdigung neben dem Zahlungsverlangen eine verdeckte Leistungsklage auf Einwilligung der Beklagten in eine Änderung der zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Verträge über die Rechtevergütung hinsichtlich der in der Zeitung der Beklagten abgedruckten und von dem Kläger erstellten Bildbeiträge. Geltend gemacht ist damit – bereits im Hauptantrag – der Anspruch auf die Anpassung und der Anspruch aus der Anpassung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2016, Az. 4 U 40/15, juris).
55B.
56Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten Nachvergütungsansprüche, jedoch gegen die Beklagte zu 1. nur in Höhe von 11.078,69 EUR und gegen die Beklagte zu 2. nur in Höhe 488,70 EUR, jeweils nebst der im Zeitpunkt der Rechtskraft anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, § 32 Abs. 1 S. 1, S. 3 UrhG.
57I.
58Die Fotos, wegen deren Abdruck der Kläger Nachvergütung verlangt, sind durch die Angaben in der Klageschrift und in den überreichten Anlagen hinreichend und in überprüfbarer Weise individualisiert.
59Der Klageschrift zusammen mit den Tabellen in den Anlagen K35/K36 lassen sich jeweils das Veröffentlichungsdatum, die Lokalausgabe, die Auflage, ein kennzeichnendes Stichwort sowie die Größe des jeweils abgedruckten Bildes entnehmen. Der Kläger hat über die Listen hinaus monatliche Abrechnungen gegenüber den Beklagten vorgelegt, in der die Zahl der jeweils abgedruckten Bilder angegeben ist.
60Anhand dieser Angaben ist es für die Beklagten, die ihrerseits die Fotos des Klägers archivierten, möglich zu überprüfen, ob sie die genannten Bilder tatsächlich in den aufgeführten Ausgaben veröffentlichten und den Kläger für diese bereits (teil)vergüteten. Die Beklagten, die nach ihrer Behauptung bestimmte vom Kläger vorgelegte markierte Ausgaben entsorgten, sollten neben der Kontrolle in ihrem Archiv auch anhand ihrer eigenen Buchführung in der Lage sein nachzuvollziehen, welche Zahlungen sie in den letzten fünf Jahren für welche Leistungen der Klägers erbrachten; Gegenteiliges ist nicht behauptet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer großen Anzahl von Fotobeiträgen zur Bestimmung der angemessenen Vergütung keine prozessuale Last besteht, im Einzelnen zur Größe der Abbildungen vorzutragen (OLG Karlsruhe ZUM 2015, 504). Verfügen die Beklagten über eigene Erkenntnismöglichkeiten, kann dann auch nicht verlangt werden, dass der Kläger die knapp 1.000 Bilder über Nennung eines kennzeichnendem Stichwort, Anzahl, Erscheinungszeitpunkt, Ausgabe und Auflage hinausgehend beschreibt oder jedes Bilder und jede Zeitungsausgabe, in der ein Abdruck erfolgte, vorlegt. Dass in den jeweiligen Ausgaben verwechslungsfähig mehr als die vom Kläger jeweils angegeben Bilder einem bestimmten Stichwort zuordenbar sind, haben die Beklagten nicht geltend gemacht.
61II.
62Aus gleichem Grund geht auch das Bestreiten der Beklagten, sie hätten die jeweiligen Fotos möglicherweise nicht wie aus den Anlagen K35 und K36 aufgeführt abgedruckt, bzw. die Behauptung, der Abdruck sei für sie nicht zu überprüfen, ins Leere.
63Der Ermittlung der Nachvergütung sind demnach die in den Anlagen genannten Fotografien, nebst Angaben über die Lokalausgabe, in denen ein Abdruck erfolgte, sowie die Art der Wiedergabe (schwarz/weiß oder farbig, Titel- oder Innenseite) zugrunde zu legen. Den Angaben zur Auflagenhöhe der jeweiligen Lokalausgabe in den streitgegenständlichen Jahren sind die Beklagten nicht entgegengetreten.
64III.
65Der Kläger ist als Urheber bzw. Lichtbildner aktivlegitimiert. Der Behauptung des Klägers, er habe die den Anlage K35/K36 zu entnehmenden Fotos erstellt, sind die Beklagten nicht in ausreichendem Maß entgegengetreten.
66Indem sie die gegenständlichen und von dem Kläger per E-Mail übersandten Fotos von diesem entgegennahmen, abdruckten und den Kläger für den Abdruck weit überwiegend vergüteten, haben die Beklagten deutlich gemacht, dass sie auch von dessen Inhaberschaft an den Bildrechten ausgehen. Dass sich bezüglich der vergüteten Bilder je ein anderer Ersteller von den Beklagten wegen einer Vergütung oder wegen einer Rechtsverletzung Schadensersatz verlangte, ist nicht vorgetragen. Allein der pauschale Hinweis, in ihrem Anzeigenblatt würden auch Fotos Dritter, insbesondere von Pressestellen, veröffentlicht, genügt ebenso wie die allgemein bleibende Darlegung, der Kläger habe in Einzelfällen versucht, nicht von ihm stammende Fotos abzurechnen und dies sei ihnen von einer weiteren Person mitgeteilt worden, nicht, um Zweifel an der Urheberschaft des Klägers zu wecken. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die Beklagten, hätten sie tatsächlich wiederholt ein „Unterschieben“ fremder Fotos festgestellt, von dem Kläger die geleistete Vergütung zurückverlangt oder die Zusammenarbeit bereits aus diesem Grund beendet hätten. Geschehen ist dies nicht.
67Soweit die Beklagte bei drei Bildern die Urheberschaft des Klägers bestreitet und davon bei zwei Bildern einen anderen Ersteller, den Zeugen E1, benennt, reicht dies nicht, um die Urheberschaft an den weiteren 1.420 bzw. 1.419 von der Beklagten abgedruckten und weit überwiegend vergüteten Bilder erheblich in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich bei den drei Bildern um weniger als 0,25 % der insgesamt gegenständlichen Fotos. Hinsichtlich des Fotos „F“ (Nr. 887) steht zudem das Bestreiten der Urheberschaft im Widerspruch zum eigenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 18.03.2016, in dem ausgeführt ist, es sei unwahrscheinlich, dass der Kläger ein so altes Foto nicht bei anderen Kunden vorher lizensiert habe, und deswegen werde die Einräumung des Erstdruckrechts bestritten. Dass es sich hierbei um ein Hilfsvorbringen handelt, ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen, jedenfalls nicht ausreichend klargestellt. Ansprüche wegen des Bildes „E“ macht der Kläger nicht mehr geltend, und hinsichtlich des Fotos „P“ hat der Kläger den Zeitungsabdruck und die Originaldatei vorgelegt sowie unbestritten vorgetragen, dass der Abdruck bereits durch die Beklagte zu 1. vergütet worden sei und es keine Rückzahlungsaufforderung gegeben habe. Das einfache Bestreiten der Urheberschaft durch die Beklagten genügt angesichts der detaillierten Schilderung durch den Kläger nicht.
68IV.
69Die vom Kläger hergestellten Fotos sind jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt, so dass dem Kläger wegen der Einräumung von Nutzungsrechten die Ansprüche nach § 32 UrhG zustehen.
70Der Kläger kann bezogen auf die gegenständlichen Fotowiedergaben Nachvergütungsansprüche geltend machen, obwohl die Einigung über eine Vergütungshöhe in Höhe von 15,85 EUR/Bild bereits vor Inkrafttreten der Norm am 01.07.2002 getroffen wurde. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung der Norm ist nicht eine Rahmeneinigung über eine Tarifhöhe, sondern vielmehr erst die konkret abgeschlossenen Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an Fotografien (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Diese kamen aber immer erst zustande, nachdem der Kläger durch Übermittlung eines Fotos ein Angebot auf Rechteübertragung unterbreitete und die jeweilige Beklagte dies spätestens durch den Abdruck des Bildes und die Verbreitung der der Zeitungsausgabe mit dem Bildabdruck annahm.
71V.
72Der Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ist auch nicht nach § 32 Abs. 4 UrhG ausgeschlossen, da die Vergütung für die Nutzung der Bilder nicht tarifvertraglich bestimmt ist. Der einzig in Betracht kommende Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen gilt nach Wortlaut und Zweck nur für Tageszeitungen, nicht aber für Anzeigenwochenblätter. Ohnehin war der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags – worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht – nicht eröffnet, da der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich tätig war und auch keine Anzeige zur Geltendmachung des arbeitnehmerähnlichen Status gemäß § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages tätigte.
73VI.
74Gemäß § 32 Abs. 1 UrhG hat der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Der Höhe nach richtet sich der Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG auf eine angemessene Vergütung. Gemäß § 30 Abs. 2 UrhG ist eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 30 UrhG) ermittelte Vergütung stets angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses also ex ante, dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der anderen Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände, üblicher- und redlicher Weise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 S. 2 UrhG).
75Unter Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf eine Nachvergütung in der eingangs dargestellten Höhe zu. Das tatsächlich geleistete Honorar für Fotoveröffentlichungen in Höhe von 15,85 EUR bzw. 31,70 EUR ist unangemessen niedrig. Für bislang nicht vergütete Fotowiedergaben hat eine angemessene Vergütung zu erfolgen.
761.
77Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Bildhonorare vom 01.05.2013, deren Angemessenheit unwiderleglich vermutet wird, § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG i.V.m. § 36 UrhG, sind, da der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich nicht unterfällt, nicht anwendbar.
78Auch besteht keine durchweg einheitliche Branchenübung hinsichtlich der Fotohonorarhöhe für kostenlose Anzeigenwochenzeitungen. Der entsprechenden Darlegung des Klägers sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Die von den Beklagten durchgeführte Eigenrecherche bei einigen Anzeigenblättern besagt über eine einheitliche Branchenübung nichts. Im Gegenteil variieren nach dem Ergebnis der Befragung die mitgeteilten Bildhonorare zwischen 7,50 EUR und 30 EUR, also im Umfang von über 400 %. Bei einer solchen Spannbreite kann weder davon gesprochen werden, es bestehe eine einheitliche Branchenübung im Sinne des § 32 Abs. 2 UrhG, noch genügen die von der Beklagten getätigten Nachfragen, um aus ihnen Honorarkorridore und/oder Mittelwerte zu bilden (zum Fehlen einer Branchenübung auch bereits: LG Mannheim, Urt. vom 2.8.2013, Az. 7 O 308/12, juris).
792.
80Angemessen ist demnach, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entsprach, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände, wenn auch nicht nach einheitlicher Übung, so aber üblicher- und redlicherweise zu leisten war (§ 32 Abs. 2 S. 2 UrhG). Die angemessene Vergütung ist gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (BGHZ 182, 337; Wandtke/Bulliger/Grunert, UrhR, 4. Aufl., § 32 UrhG, Rn. 31). Bei der gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände nicht nur üblicher-, sondern auch redlicherweise zu leisten ist, können sodann auch Tarifverträge und auch solche Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb jedenfalls keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG entfalten (vgl. BGH GRUR 2016, 62 - GVR Tageszeitungen I).
81Als Schätzgrundlage sind vorliegend die Gemeinsamen Vergütungsregeln, nicht jedoch der Tarifvertrag oder die Empfehlungen der MFM heranzuziehen.
82Gemeinsame Vergütungsregeln stehen, sofern sie sachlich anwendbar sind, bereits einer Annahme entgegen, wonach der Tarifvertrag das üblicher- und redlicherweise gezahlte Honorar repräsentiert (so bereits die Kammer im Urteil vom 27.01.2016, 12 O 455/14, unveröffentlicht). Ausweislich der Materialien zu den Vergütungsregeln konnten sich die Interessenverbände der Journalisten im Schlichtungsverfahren zu den gemeinsamen Vergütungsregeln – wie schon im Verfahren zur Aufstellung der Textvergütung – nicht mit ihrer Forderung durchsetzen, die Fototarife des Tarifvertrags auf alle Journalisten anzuwenden. Dem Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle Fotohonorare lässt sich insoweit entnehmen, dass man zunächst erwogen habe, zur Ermittlung der angemessenen Vergütung die im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten vereinbarten Bildhonorare zu übernehmen (Pkt. II., S. 5 der Begründung, veröffentlicht unter: http://www.bdzv.de/fileadmin/bdzv_hauptseite/positionen/verguetungsregelungen/Einigungsvorschlag_verguetungsregelungen.pdf, abgerufen am 03.08.2016). Man habe jedoch die unterschiedlichen Personenkreise beider Bildurheber berücksichtigen müssen, weshalb wegen der anders gelagerten Interessenlage der Bildjournalisten, für die die GVR Bild gölten, deutliche Abschläge vorzunehmen seien (Pkt. III., S. 5, 6 der Begründung, a.a.O.). Lässt sich hiernach für den Bereich Tageszeitungen keine Üblichkeit des Tarifvertrags für die Bildvergütung entnehmen, so ist kein Grund ersichtlich, warum dies im Fall von Anzeigenblättern, hinsichtlich derer die Parteien auch nur die Möglichkeit einer gegenüber Tageszeitungen geringeren Vergütung in Betracht ziehen, anders sein sollte.
83Aus gleichem Grund entsprechen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing nicht dem üblicher- oder redlicherweise für Fotobeiträge für Anzeigenzeitungen gezahlten Honorar. Allein, dass diese ausdrücklich redaktionelle Anzeigenzeitungen erwähnen, führt nicht zu einem Anwendungsvorrang, wenn die Existenz von durch Verleger und Journalisten ausgehandelten Vergütungssätzen belegt, dass schon für die ebenfalls in den MFM-Empfehlungen genannten Bildbeiträge im redaktionellen Umfeld von Tageszeitungen, die ebenfalls noch über den Sätzen des Tarifvertrags liegen, die dort geregelten Sätze nicht branchenüblich sind.
84Der Kläger selbst vertritt die Auffassung, die Beklage habe die Herstellung der Fotografien beauftragt. Dass die Sätze der MFM für Auftragsfotografien nicht ohne Weiteres heranzuziehen sind, ergibt sich schließlich aus der Einleitung zu den Empfehlungen. Dort heißt es, die Honorierung von Fotografien, die zur Erstellung beauftragt werden (Auftragsproduktionen), sei „nur in einem eingeschränkten Umfang in den Bildhonoraren dargelegt“ (MFM-Empfehlungen 2011, S. 7, vorgelegt als Anl. K 12). Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei den MFM-Empfehlungen in erster Linie um einseitige Vergütungsempfehlung eines Interessenverbandes, vornehmlich von Agenturfotografen, handelt (vgl. OLG Hamburg ZUM-RD 2009, 382), was ebenfalls einer Heranziehung für die Bestimmung des redlichen Honorars für Fotobeiträge in einer Anzeigenwochenzeitung entgegensteht.
85Dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln erst zum 01.05.2013 in Kraft traten, steht deren Heranziehung auch für die Bildveröffentlichung aus den Jahren 2011/12 schließlich nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Interessenlage oder die tatsächlichen Umstände in dem Zeitraum wenige Jahre vor Inkrafttreten der Regeln anders gelegen hätten als bei Inkrafttreten, zumal der Verabschiedung ein ausgesprochen langes Schlichtungsverfahren vorausging. Der Verbraucherpreisindex ist zwischen 2011 und 2013 nur geringfügig angestiegen, was weiter für Anwendung ohne Abzüge spricht (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Hamm a.a.O., Rn. 71; LG Düsseldorf Kammerurteil vom 27.01.2016, 12 O 455/14; zur Anwendung der GVR Text in den Jahren vor Gültigkeit bereits: BGH GRUR 2016, 62).
863.
87Der Kläger fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der GVR Bild, da er als freier hauptberuflicher Journalist tätig ist. Nach § 1 der Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche Journalisten vom 29.01.2010, die nach § 2 GVR Bild Teil der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Bildhonorare sind, indiziert der vom Kläger geführte Presseausweises des deutschen Journalistenverbandes die hauptberufliche Tätigkeit (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Soweit die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung für sie tätig war, geht diese Verteidigung mangels Mitteilung konkret getroffener Wahrnehmung und im Hinblick auf die Zahl der für einen bestimmten Zeitraum vorgelegten Fotografien für die Beklagten ins Leere.
884.
89Maßgebend für den zur Anwendung kommenden Tarif der Vergütungsregeln (Erstdruckrecht oder Zweitdruckrecht) ist in erster Linie, ob der Kläger den Beklagten jeweils ein modifiziertes ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat (vgl. OLG Köln AfP 2014, 277). Ein Erstdruckrecht stellt ein bis zum Erscheinen des Bildes bestehendes Ausschließlichkeitsrecht dar, wobei dem Urheber erlaubt ist, Dritten vor dem Ersterscheinen Nutzungsrechte einzuräumen, solange diese den Fotobeitrag tatsächlich erst nach dem Erscheinen in dem Medium des Erstdruckberechtigten nutzen (vgl. Möhring/Nicolini/Soppe, UrhR, 3. Aufl., § 38 UrhG, Rn. 53, 55).
90Eine ausdrückliche Einigung hierüber gab es zwischen den Parteien nicht. Die bloße Behauptung des Klägers, er habe den Beklagten das Erstdruckrecht eingeräumt, stellt sich als Rechtswertung dar. Sie enthält keinen Tatsachenvortrags dazu, was die Parteien genau vereinbart haben und warum dies den Rückschluss auf ein Erstdruckrecht zulässt. Anhaltspunkte, die auf eine konkludente Vereinbarung schließen lassen könnten, sind nicht dargetan und auch der Umstand, dass der Kläger möglicherweise aus eigener Veranlassung tatsächlich Bilder nur den Beklagten anbot, genügt für das Zustandekommen einer Vereinbarung ebenfalls nicht.
91Die Praxis der Parteien ging in vielen Fällen unstreitig dahin, dass der Kläger von der Beklagten oder einzelnen Redakteuren E-Mails oder Mitteilungen mit den Daten von Veranstaltungen erhielt, auf denen er sodann fotografierte. Allein dieser Umstand bedeutet aber – anders als in dem von dem Oberlandgericht Hamm a.a.O. entschiedenen Fall – nicht, dass durchweg von einer konkludenten Einigung über die Einräumung von Erstdruckrechten auszugehen ist. Denn eine in allen Fällen einheitliche oder auch nur gleichgelagerte Beauftragungspraxis hat der Kläger selbst nicht behauptet und er ist auch der Darlegung, bei vielen der Terminen habe er aus eigener Veranlassung oder auf Anregung seines Vaters diesen bei Außenterminen begleitet, nicht entgegengetreten.
92Die genannten Anhaltspunkte genügen nicht, um ein Abweichen von der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG festzustellen, wonach der der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer überträgt, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts war zur Erreichung des Zwecks der zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen Verträge nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht möglicherweise im Interesse der Beklagten lag, vermag nicht zu begründen, auch ohne ausreichende Anhaltspunkte im tatsächlichen Handeln eine Vereinbarung oder eine Übung anzunehmen, die von der Regelung des § 38 Abs. 3 S. 1 UrhG abwich. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wochenzeitung, bei der ein Interesse an der Priorität der Veröffentlichung nicht in gleicher Weise gegeben ist wie bei einer Tageszeitung. Dass es im Erscheinungsgebiet überhaupt konkurrierende Wochenzeitungen gab, ist nicht dargelegt. Der Kläger selbst trägt vor, dass die Verbreitung der Anzeigenzeitung breiter als bei einer Abonnement- und Verkaufstageszeitung erfolgte, so dass der Abdruck eines Bildes in einer solchen das behauptet ausgeprägte Interesse breiter Leserkreise an der Lokalberichterstattung in der Beklagtenzeitung ebenso wenig beeinträchtigen konnte, wie dies nach der Darlegung des Klägers der Umstand vorheriger Berichterstattung über relevante Ereignisse durch die Tageszeitung tat. Unstreitig lag bei einzelnen der abgerechneten Fotos zudem ein längerer Zeitraum zwischen der Erstellung und der Veröffentlichung, was ebenfalls gegen die durchweg erfolgte Einräumung eines Erstdruckrechts spricht.
935.
94Insoweit, als die Vergütung der Beklagten im Ausgangspunkt zu den in den Vergütungsregeln genannten Sachverhalten vergleichbare Leistungen abgelten, ist die Vergütung unangemessen, wenn sie die genannten Sätze in einem Maß unterschreitet, das nicht durch die Unterschiede zu den geregelten Fallkonstellationen gerechtfertigt ist. Bei der indiziellen Heranziehung von gemeinsamen Vergütungsregeln ist für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelungen Rechnung zu tragen (BGH, GRUR 2016, 62, Rn. 27).
95Entgegen der Auffassung der Beklagten zwingt die konkrete berufliche Stellung des Klägers nicht dazu, den Vergütungssatz zu reduzieren, da die erbrachte Leistung und der Wert der Abdruckrechte für die Beklagten nicht davon abhängt, in welchem Umfang oder in welcher Art von Beschäftigungsverhältnis der Kläger Leistungen erbringt (vgl. BGH a.a.O.).
96Indes berücksichtigt die Kammer bei ihrer Schätzung mit einem pauschalen Abschlag von 15 %, dass es sich bei der Zeitung der Beklagten um eine kostenlose Anzeigenzeitung handelte. Führt der Umstand, dass die gemeinsamen Vergütungsregeln nur Tageszeitungen erfassen, auch nicht notwendig dazu, dass bei Anzeigenblättern grundsätzlich abweichend vergütet werden müsste, und werden redaktionelle Nutzungen in Tages- und Anzeigenzeitungen in den Honorarempfehlung der MFM gleichbehandelt, so kann doch bei der Bewertung durch die Kammer nicht außer Acht bleiben, dass bei Anzeigenblättern grundsätzlich von einer gegenüber Tageszeitungen geringeren Qualität des redaktionellen Teils auszugehen ist (vgl. Wikipedia, Eintrag „Anzeigenblatt“, abgerufen am 21.08.2015). Selbst sofern dies bei dem Blatt der Beklagten nicht der Fall sein sollte und zudem der Aufwand der Fotoproduktion und –wiedergabe zu dem bei einer Tageszeitung durch Fotoredakteure anzustellenden identisch ist, führt die Streu-Verteilung der Beklagtenzeitung unabhängig von vorheriger Aufforderung zur Belieferung doch dazu, dass das einzelne Zeitungsexemplar weniger häufig durch einen Empfänger gelesen werden dürfte, als dies bei solchen Zeitungen der Fall ist, die in kleinerer Auflage gedruckt werden und gekauft oder abonniert werden müssen. Dieser Umstand findet notwendig in der Kostenkalkulation auf Einnahmeseite (Anzeigen) und Ausgabenseite (Honorare) eine Entsprechung und ist bei der Honorierung insbesondere durch eine stärker im Verhältnis zur Auflagenhöhe degressive Honorarentwicklung Rechnung zu tragen, die jedenfalls für die hier ausschließlich in Rede stehenden höheren Auflagenkategorien im Wege pauschalen Abschlags erfolgt. Anders als bei vielen Tageszeitungen üblich steht hinter der Zeitung der Beklagten zudem kein größeres Verlagshaus, was, ohne dass diesbezüglich genaue Zahlen dargelegt sind, zu einer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt. Die vorgenannten Umstände kann die Kammer, die durch ihre Sonderzuständigkeit häufig mit Streitigkeiten aus dem Bereich der Medien befasst ist, aus der gewonnen Erfahrung beurteilen.
97Der vorzunehmende Abschlag fällt mit 15 % moderat aus, da die Anzeigenzeitung der Beklagten über einen durchaus umfangreicheren redaktionellen Teil verfügt, wovon sich die Kammer anhand der beispielhaft vom Kläger vorgelegten Ausgaben – von denen allerdings keine aus dem streitgegenständlichen Zeitraum stammt – einen Eindruck verschafft hat.
986.
99Dass der Kläger wegen der Zusammenarbeit mit seinem Vater möglicherweise Herstellungskosten einsparte, rechtfertigt demgegenüber entgegen der Auffassung der Beklagten keinen (weiteren) Abschlag. § 32 UrhG gewährt einen Vergütungsanspruch für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis der geschuldeten Nutzung, nicht aber für den Arbeitsaufwand zu Herstellung des Werks (vgl. Wandtke/Grunert, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Schon die zwischen den Parteien angewendeten Honorarsätze differenzierten ebenfalls nicht nach Herstellungsaufwand.
1007.
101Zu vergüten sind auch diejenigen Bilder, hinsichtlich derer nach der Abrechnungspraxis der Beklagten eine Vergütung trotz Abdrucks nicht stattgefunden hat, weil dieser auf einer Seite mit einem weiteren Farbfoto oder zwei Schwarz-Weiß-Fotos des Klägers erfolgte. Die Vergütungsregelung des § 32 UrhG greift, da sich die Interessen in diesen Fällen erst recht auf die Seite des Urhebers verschieben, auch dann ein, wenn zwischen Urheber und Nutzer die Unentgeltlichkeit der Nutzung vereinbart oder sie dem Urheber/Lichtbildner vorgegeben wird (Wandtke/Grunert, a.a.O., m.w.N.). Solange sich nicht der Urheber seiner Rechte aus § 32 Abs. 1 UrhG enthält, genügt weder eine Abrede, noch wie hier eine teilweise widerspruchsfrei hingenommene Abrechnungspraxis, um den Anspruch auf angemessene Vergütung entfallen zu lassen.
1028.
103Die Beklagte sind den klägerischen Angaben im Schriftsatz vom 09.05.2016 und in den Anlagen K35 / K36 in Bezug auf die dort eingestellten Werte und Additionsergebnisse nicht entgegengetreten. Der Abzug von 15 % von den dort genannten Summen (13.033,75 EUR, Beklagte zu 1.; 574,20 EUR, Beklagte zu 2.) ergibt die eingangs genannten Beträge von 11.078,69 EUR und 488,70 EUR.
104Aus § 2 GVR Bild i.V.m. § 8 der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen folgt, dass den in den GVR genannten Beträgen, hiernach auch der wie erfolgt bestimmten angemessenen Vergütung, die Mehrwertsteuer zuzurechnen ist.
105VII.
106Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB, besteht jedoch erst ab Rechtskraft. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch wird mit seiner Entstehung fällig. Diese ist von der Einwilligung der Beklagten in die Vertragsänderung und damit von der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils abhängig, mit der die Erklärung gemäß § 894 ZPO fingiert wird und die Vertragsänderung eintritt; sodann tritt der Verzug gemäß § 286 Abs. 3 Nr. 4 BGB ein (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Auch Prozesszinsen sind vor Fälligkeit nicht geschuldet, § 291 Abs. 1 S. 2 ZPO.
107VIII.
108Dem Verhalten des Klägers kann mangels Ausdrücklichkeit einer Erklärung oder Eindeutigkeit eines Verhaltens kein Verzicht im Hinblick auf die Geltendmachung der hier gegenständlichen Rechte entnommen werden. Ein Verzicht verstieße zudem gegen das Umgehungsverbot des § 32 Abs. 3 UrhG und wäre daher unwirksam (vgl. Albert/Götting/Soppe, BeckOK-UrhR, Ed. 13, § 32 UrhG, Rn. 94).
109IX.
110Der Kläger hat die Zahlungsansprüche nicht verwirkt, § 242 BGB.
111Eine Verwirkung setzt neben einem Zeit- ein Umstandsmoment voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ansprüche aus § 20 UrhG gemäß §§ 195, 199 BGB der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen und daher eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur noch unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann (BGH NJW 2011, 212). Die Beklagten, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig sind, haben nicht hinreichend dargetan, durch welchen konkreten Umstand die Voraussetzungen für eine Verwirkung gegeben sein könnten. Allein, dass der Kläger über Jahre die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütungshöhe, die er im Jahr 2004 für die Farbfotos selbst vorschlug, akzeptierte und weder deren Erhöhung, noch bis zum Jahr 2014 eine Nachvergütung verlangte, genügt, zumal der Kläger nach der Rechtsauffassung der Beklagten stets hoffen musste, diese werde weiterhin trotz Fehlen entsprechender Aufträge Bilder abnehmen, zur Annahme eines Umstandsmoment nicht. Auch, soweit sich der Kläger sich lediglich darüber beschwerte, er werde für Bilder, die neben weiteren auf einer Zeitungsseite erscheinen, nicht vergütet, konnte dieser Umstand kein Vertrauen der Beklagten entstehen lassen, er werde ansonsten keine Mehrvergütung verlangen. Aus der Abrede über die Honorierung der Farbbilder aus dem Jahr 2004 erwächst kein zeitlich unbegrenztes Vertrauen. Ein schutzwürdiger Besitzstand ist ebenfalls nicht zu erkennen. Hierfür genügt insbesondere nicht, dass die Beklagten keine Rückstellungen vorgenommen haben. Der Umstand liegt allein in der haushalterischen Verantwortung der Beklagten und lässt insbesondere kein Abweichen von der gesetzlich intendierten und durch die Rechtsanwendung hinzunehmenden Rückwirkung der Vergütungsvorschrift vor. Dass für die vom Kläger geforderten Beträge auch ein angestellter Fotograf hätte beschäftigt werden können, besagt für eine Verwirkung ebenfalls nichts, zumal die zuerkannten Beträge weit hinter der Klageforderung bleiben.
112X.
113Obwohl die begründete Klageforderung hinter den mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Beträgen zurückbleibt, war nicht gesondert über die Hilfsanträge zu entscheiden. Denn durch die Entscheidung über die Leistungsklage ist inzident entschieden, welche Leistung billig ist, ohne dass hierüber zunächst ein Gestaltungsurteilergehen müsste (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
114B.
115Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. kein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG wegen der Zugänglichmachung von Bildern in deren Internetangebot zu.
116I.
117Dass es sich bei der bloßen Abbildung des jeweiligen Titelblatts der Zeitungen der Beklagten um eine gesonderte Nutzungsart im Sinne des § 31 UrhG handelte, wie dies etwa im Falle eines sog. „E-Papers“ der Fall wäre (OLG Düsseldorf AfP 2010, 502), vermag die Kammer nicht festzustellen. Der Kläger legt schon nicht dar, in welcher Qualität und Größe die Wiedergabe der Lichtbilder, die zudem nicht isoliert abrufbar waren, erfolgte. Auch zur Reichweite und Abrufzahlen des Internetangebots fehlt es an jeglicher Darlegung. Dass durch die Möglichkeit zum Abruf des Titelblatts neue Nutzerkreise erschlossen wurden, hat der Kläger ebenso wenig deutlich gemacht wie eine qualitative Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit der Zeitung der Beklagten.
118Ein Hinweis auf den fehlenden Vortrag (§ 139 ZPO) war gleichwohl nicht veranlasst. Denn auch, sofern von einer eigenständigen Nutzungsart auszugehen wäre, ist dem Kläger, der zu keinem Zeitpunkt der Zusammenarbeit eine Vergütung auch für die Online-Bilder verlangte, kein Schaden entstanden. Die (angemessene) Vergütung nach den modifizierten Sätzen der GVR Bild umfasst nämlich auch die Verwertung in Form eines Online-Titelbilds der Zeitung der Beklagten. § 9 Nr. 3 der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen, der nach § 2 GVR auch für den Bildbereich Anwendung findet, bestimmt, dass die dort genannten Vergütungssätze auch das zeitlich unbegrenzte einfache Recht zur erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung für die aktuelle elektronische Ausgabe umfassen. Für den Bereich der Tageszeitungen ist zudem anerkannt, dass Fotografen regelmäßig für die Veröffentlichung von in der Zeitung wiedergegebenen Lichtbildern auch in einer E-Paper-Ausgabe der Zeitung keine Zusatzvergütung gezahlt wird (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Zweibrücken AfP 2014, 356). § 9 Nr. 3 der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen, der nach § 2 GVR auch für den Bildbereich Anwendung findet, bestimmt, dass die dort genannten Vergütungssätze auch das zeitlich unbegrenzte einfache Recht zur erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung für die aktuelle elektronische Ausgabe umfassen. Einen Grund, bei einer Anzeigenzeitung anders zu verfahren, hat der Kläger nicht genannt und es sind auch keine Indizien einer insofern abweichenden Branchenpraxis genannt.
119II.
120Der unbezifferte Hilfsantrag bleibt aus vorgenanntem Grund ebenfalls ohne Erfolg.
121C.
122Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
123D.
124Der nicht-nachgelassene Schriftsatz vom 11.07.2016 rechtfertigt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht, da er entscheidungserhebliches neues Vorbringen nicht enthält.
125E.
126Streitwert: bis 80.000 EUR
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2016 - 12 O 463/14
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Urteil einreichenLandgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2016 - 12 O 463/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das 12. Januar 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.928,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar auf einen Betrag in Höhe von 27.670,20 € seit dem 15.01.2014 und im Übrigen ab Rechtskraft dieses Urteils.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9% und die Beklage zu 91%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2A.
3Der Kläger ist Journalist. Er ist Mitglied des E Journalisten-Verbandes O (im Weiteren E). Er trat diesem im April 2013 bei. Hierbei wurde vereinbart, dass die Mitgliedschaft des Klägers rückwirkend zum 01.09.2012 erfolgen solle (vgl. Anlage K 87, K88 – Bl. 396, 395 d.A.).
4Die bisherige Beklagte ist ein Zeitungsverlag, der u.a. die Tageszeitung „X“ herausgegeben hat. Die nunmehrige Beklagte war deren Komplementärgesellschaft.
5Der Kläger war seit dem Jahr 2000 für die Beklagte als Fotograf tätig. Hierbei lieferte er im Wesentlichen Bildbeiträge aus dem n Kreis mit Schwerpunkt „Sport“. Die konkreten Aufträge hierzu erhielt er jeweils per E-Mail aus den Redaktionen, für die er tätig war. Schriftliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die Beklagte zahlte hierfür unabhängig von der Größe des veröffentlichten Bildes und unabhängig von der Auflagenstärke der jeweiligen Zeitung ein Honorar von 10,00 € netto.
6Die Beklagte veröffentlichte im Jahr 2010 insgesamt 1.329 Beiträge des Klägers (Anlagen K 30.1 bis K 41.3 – Bl. 253ff. d.A.), im Jahr 2011 insgesamt 1.277 Bilder (Anlagen K 42.1 bis K 53.3 – Bl. 289ff. d.A.) und im Jahr 2012 insgesamt 891 Bilder (Anlagen K 66.1 bis 75.3 – Bl. 349ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Anlagen zum klägerischen Schriftsatz vom 17.07.2014 Bezug genommen.
7Der Kläger begehrt eine Nachvergütung für diese Bildbeiträge. Wegen der Höhe der vom Kläger beanspruchten Differenzbeträge wird auf die tabellarischen Übersichten des klägerischen Schriftsatzes vom 17.07.2014, und zwar dort auf Seite 6 für das Jahr 2010 (Bl. 247 d.A.), Seite 8 für das Jahr 2011 (Bl. 249 d.A.) und Seite 9 für das Jahr 2012 (Bl. 250 d.A.), Bezug genommen.
8Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe für die Jahre 2010 bis 2012 ein Nachhonorierungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG zu. Die bislang gezahlte Vergütung sei nicht angemessen gewesen. Die Höhe der Nachhonorierung bemesse sich nach der Differenz zwischen dem als angemessen geltenden Honorar gemäß § 32 Abs. 2 UrhG und der tatsächlich gezahlten Vergütung.
9Diesen Zahlungsanspruch könne er unmittelbar geltend machen.
10Der Nachhonorierungsanspruch sei nicht gemäß § 32 Abs. 4 UrhG ausgeschlossen.Denn dieser Tatbestand setzte voraus, dass Urheber und Nutzer tarifgebunden seien. Er sei jedoch weder im Jahr 2012 noch davor Mitglied des E Journalisten-Verbandes O gewesen. Eine Tarifbindung könne nach § 3 Abs. 1 TVG nicht vor dem Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft fingiert werden.
11Die Honorarsätze der seit dem 01.10.2010 in Kraft befindlichen Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen der Tageszeitungen (im Weiteren GVR) seien gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG angemessen. Denn es handele sich um Vergütungsregelungen i.S.d. § 36 UrhG. Wenngleich die Einigung über die Gemeinsamen Vergütungsregelungen zu Bildhonoraren erst am 01.05.2013 in Kraft getreten sei, seien diese doch für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum als angemessen anzusehen. Denn in dem hier maßgeblichen Bereich des Journalismus an Tageszeitungen sei in den letzten Jahren in Anbetracht einer nicht unerheblichen „Talfahrt“ der Tageszeitungsbranche kein Anstieg der Honorare für freie Mitarbeiter zu verzeichnen.
12Er habe der Beklagten ein Erstdruckrecht an den Bildern eingeräumt. Diese habe von ihm verlangt, die Bilder zuerst verwerten zu können. Ihm sei es untersagt gewesen, im Auftrag der Beklagten gefertigte Fotos zunächst anderen Verlagen anzubieten.
13Der Betrag sei um die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 7% zu ergänzen.
14Er könne zudem Ersatz für die von ihm mit dem eigenen PKW gefahrenen insgesamt 13.556 Kilometer zuzüglich 7% Mehrwertsteuer verlangen.
15Der Kläger hat ursprünglich mit der Klage nur die Ansprüche für das Jahr 2010 verfolgt. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 hat er die Klage – wie bereits mit Schriftsatz vom 12.05.2014 angekündigt - um die auf die Veröffentlichungen in den Jahren 2011 und 2012 entfallenden Ansprüche erweitert. Nachdem er zunächst mit dem Antrag zu 1. Zahlung in Höhe von 33.713,03 € begehrte, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2014 die Klage in Höhe von 48,69 € zurückgenommen.
16Der Kläger hat zuletzt beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen,
181. an ihn 33.664,34 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen;
19hilfsweise,
202. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahr 2010 dahingehend einzuwilligen,
21a) dass die dem Kläger zustehenden Netto-Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Jahr 2010 veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
22aa) in einer Auflage über 10.000 bis 25.000:
23 kleiner als einspaltige Fotos: 23,50 €
24 kleiner als zweispaltige Fotos: 27,00 €
25 kleiner als vierspaltige Fotos: 32,00 €
26 vierspaltige Fotos und größer: 33,50 €
27bb) in einer Auflage über 200.000:
28 kleiner als einspaltige Fotos: 52,50 €
29 kleiner als zweispaltige Fotos: 60,50 €
30 kleiner als vierspaltige Fotos: 71,50 €
31 vierspaltige Fotos und größer: 75,50 €
32b) dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 Fahrtkosten für die PKW-Nutzung in Höhe von 0,30 € pro km gewährt werden;
33hilfsweise,
343. die Beklagte zu verurteilen,
35a) in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen im Jahr 2010 in einer der Publikationen der Beklagten veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
36b) an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 3.a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Publikationen der Beklagten im Jahr 2010 veröffentlichten Bildbeiträge des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen;
374. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 31.915,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen;
38hilfsweise,
395. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahr 2011 dahingehend einzuwilligen,
40a)
41dass die dem Kläger zustehenden Netto-Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Jahr 2011 veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
42aa) in einer Auflage bis 10.000:
43kleiner als einspaltige Fotos: 19,50 €
44 kleiner als zweispaltige Fotos: 22,00 €
45 kleiner als vierspaltige Fotos: 26,00 €
46 vierspaltige Fotos und größer: 27,50 €
47bb) in einer Auflage über 10.000 bis 25.000:
48 kleiner als einspaltige Fotos: 23,50 €
49 kleiner als zweispaltige Fotos: 27,00 €
50 kleiner als vierspaltige Fotos: 32,00 €
51 vierspaltige Fotos und größer: 33,50 €
52cc) in einer Auflage über 200.000:
53 kleiner als einspaltige Fotos: 52,50 €
54 kleiner als zweispaltige Fotos: 60,50 €
55 kleiner als vierspaltige Fotos: 71,50 €
56 vierspaltige Fotos und größer: 75,50 €
57b) dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2011 Fahrtkosten für die PKW-Nutzung in Höhe von 0,25 € pro km gewährt werden;
58hilfsweise zu Antrag zu 5.,
596. die Beklagte zu verurteilen,
60a) in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2011 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen im Jahr 2011 in einer der Publikationen der Beklagten veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
61b) an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 6.a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Publikationen der Beklagten im Jahr 2011 veröffentlichten Bildbeiträge des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen;
627. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 22.508,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen;
63hilfsweise,
648. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahr 2012 dahingehend einzuwilligen,
65a)
66dass die dem Kläger zustehenden Netto-Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Jahr 2012 veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
67aa) in einer Auflage bis 10.000:
68 kleiner als einspaltige Fotos: 19,50 €
69 kleiner als zweispaltige Fotos: 22,00 €
70 kleiner als vierspaltige Fotos: 26,00 €
71 vierspaltige Fotos und größer: 27,50 €
72bb) in einer Auflage über 10.000 bis 25.000:
73 kleiner als einspaltige Fotos: 23,50 €
74 kleiner als zweispaltige Fotos: 27,00 €
75 kleiner als vierspaltige Fotos: 32,00 €
76 vierspaltige Fotos und größer: 33,50 €
77cc) in einer Auflage über 200.000:
78 kleiner als einspaltige Fotos: 52,50 €
79 kleiner als zweispaltige Fotos: 60,50 €
80 kleiner als vierspaltige Fotos: 71,50 €
81 vierspaltige Fotos und größer: 75,50 €
82b) dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2012 Fahrtkosten für die PKW-Nutzung in Höhe von 0,25 € pro km gewährt werden;
83hilfsweise zu Antrag zu 8.,
849. die Beklagte zu verurteilen,
85a) in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2012 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen im Jahr 2012 in einer der Publikationen der Beklagten veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
86b) an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 9.a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Publikationen der Beklagten im Jahr 2012 veröffentlichten Bildbeiträge des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen.
87Die Beklagte hat beantragt,
88die Klage abzuweisen.
89Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG sei aufgrund tarifvertraglicher Regelung der Vergütung für die Nutzung der Werke gemäß § 32 Abs. 4 UrhG gesperrt. Denn der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten und Journalistinnen an Tageszeitungen in der ab 01.08.2008 sowie ab 01.08.2010 gültigen Fassung finde auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Dass der Kläger sich nicht gemäß § 3 Nr. 4 des Tarifvertrages hierauf berufen habe, stelle keinen Hinderungsgrund dar. Der Interessenlage und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche es, wenn man dem freien Journalisten die Wahl lass, ob er lieber den Vergütungsanspruch nach Tarifvertrag in Anspruch nehme, indem er sich (rechtzeitig) auf diesen berufe, oder ob er diese Möglichkeit freiwillig verstreichen lasse, um dann anschließend eine Vergütung auf Basis der GVR zu beanspruchen. Der Kläger sei jedenfalls seit dem 01.09.2012 Mitglied des E gewesen. Denn eine Rückbeziehung der Rechtsfolgen des Beitritts im April 2013 habe sich nur auf alle aus der Mitgliedschaft resultierenden Pflichten ergeben können. Eine Vereinbarung hinsichtlich der aus der Tarifbindung folgenden Sperrwirkung des Tarifvertrages sei eine solche zu Gunsten Dritter und als solche durchaus wirksam.
90Es bestehe keine Anspruchsgrundlage für den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Zahlungsanspruch. Der Kläger könne diesen nicht unmittelbar geltend machen, sondern müsse auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages klagen.
91Die GVR für Bildbeiträge könnten nicht gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG direkt herangezogen werden, da sie erst im Mai 2013 in Kraft getreten seien. Aus diesen sei auch nicht ableitbar, dass die gleichen Werte drei Jahre vorher ebenfalls angemessen gewesen seien. Grundsätzlich stiegen die Honorare eher. Jedenfalls sei der gleiche Betrag aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen kontinuierlichen Inflation vor drei Jahren praktisch mehr wert gewesen, da er mehr Kaufkraft gehabt habe. Dementsprechend müsse insoweit ein Inflationsabzug gemacht werden.
92Angemessen sei, was zum Zeitpunkt des Beginns der Zusammenarbeit der Parteien im Jahre 2000 dem entsprochen habe, was üblicher und redlicher Weise zu leisten gewesen sei. Das einheitliche Vertragsverhältnis habe seit damals bestanden. Dementsprechend komme es für die Frage der Angemessenheit auf dieses Jahr an. Eine Vergütung von 10,00 € zzgl. Umsatzsteuer sei zum damaligen Zeitpunkt für ein Foto, das im Lokalteil einer Regionalzeitung mit einer Auflage zwischen 2.500 und 13.000 Exemplaren veröffentlicht wurde, angemessen und branchenüblich gewesen. Dies gelte umso mehr, als dem Kläger, der der Beklagten nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt habe, die Möglichkeit einer anderweitigen Verwertung geblieben sei.
93Die Parteien hätten keine Vereinbarung über ein sog. Erstdruckrecht geschlossen. Der Kläger habe der Beklagten damit nur Zweitdruckrechte eingeräumt. Hierfür seien jedoch deutlich geringere Beträge angemessen.
94Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Fahrtkostenersatz zu.
95Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der mit Beschluss vom 15.09.2014 berichtigt worden ist, Bezug genommen.
96Das Landgericht Bochum hat die Beklagte auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2014 mit dem am 12.01.2015 verkündeten Urteil verurteilt, an den Kläger 75.702,50 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
97Hiergegen richtet sich die Komplementärin der bisherigen Beklagten, die G GmbH, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Beklagtenvorbringens mit der Berufung, soweit das Urteil Ansprüche des Klägers bezüglich der Jahre 2010 und 2012 betrifft, wie folgt:
98Sie ist der Ansicht, dass sie als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Beklagten, die nach dem Ausscheiden der einzigen Kommanditistin, der G1 GmbH zum 01.04.2014 aufgelöst und beendet worden sei, (lediglich) insoweit gemäß §§ 727, 735 ZPO an das erstinstanzliche Urteil gebunden sei, als die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetreten sei. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge am 01.04.2014 sei jedoch nur die ursprünglich am 23.12.2013 bezüglich der Ansprüche des Klägers für das Jahr 2010 erhobene Klage rechtshängig gewesen. Insoweit sei das erstinstanzliche Rubrum zu berücksichtigen. Die Ansprüche des Klägers bezüglich der Jahre 2011 und 2012 seien jedoch erst mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 17.07.2014 geltend gemacht worden. Insoweit könne der Titel nicht umgeschrieben werden.
99Mit den Klageanträgen zu Nr. 1 und 7. habe der Kläger isoliert und ohne vorherige Vertragsanpassung die Zahlung einer (ergänzenden) Vergütung für Fotos, die er ihr, der Beklagten, in den Jahren 2010 bzw. 2012 geliefert habe, begehrt. Hierfür gebe es keine Anspruchsgrundlage und schon aus diesem Grunde seien diese Anträge abzuweisen. Eine vertragliche Grundlage gebe es hierfür derzeit nicht. Denn die vertragliche Vereinbarung, wonach der Kläger Fotos zur Veröffentlichung liefert und hierfür 10 € netto pro Bild erhält, habe sie erfüllt. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch bestehe ebenso wenig. Denn § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG gebe nach seinem eindeutigen Wortlaut nur einen Anspruch auf Einwilligung des Vertragspartners in eine Änderung des Vertrages, durch die dem Urheber sodann die angemessene Vergütung gewährt werde. Dieser Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung könne gerichtlich gemäß § 894 ZPO durch ein rechtskräftiges Urteil ersetzt werden. Die Vertragsänderung trete jedoch erst durch die im rechtskräftigen Urteil titulierte Annahmeerklärung ein. Solch ein Urteil gebe es bislang nicht.
100Das Landgericht habe bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung pro Bildveröffentlichung sowohl die für die Bemessung relevante Auflagenhöhe als auch die Bildgröße geschätzt, statt die bekannten und unstreitigen Auflagenhöhen und Bildgrößen für jeden Einzelfall zugrunde zu legen. Dies sei unzulässig. § 287 Abs. 1 ZPO erlaube unter bestimmten Voraussetzungen, die Höhe eines Schadensersatzanspruches, um den es vorliegend jedoch nicht gehe, zu schätzen. Ein vertraglicher Anspruch könne zwar grundsätzlich nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Dies sei jedoch nur möglich, wenn die Sachverhaltsermittlung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sei. Die sei vorliegend nicht der Fall, da die Auflagenhöhen und die einzelnen Bildveröffentlichungsgrößen unstreitig seien.
101Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es für die Prüfung, welche Vergütung angemessen sei, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme. Die Parteien hätten jedoch schon im Jahr 2000 eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Später habe dann im Einzelfall nur noch abgestimmt werden müssen, zu welchem Thema Bilder geliefert werden sollten. Damit sei maßgeblich, was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2000 als Vergütung angemessen gewesen sei. Hierfür könnten weder die GVR für Bildbeiträge aus dem Jahr 2013 noch der Tarifvertrag aus dem Jahr 2010 Maßstab sein, ohne dass man erhebliche Abschläge durch Inflationsausgleich und wegen der in den letzten 15 Jahren kontinuierlich gestiegenen Einkommen im Allgemeinen mache. Es sei Sache des Klägers gewesen, substantiiert vorzutragen, welche Vergütung im Jahr 2000 aufgrund welcher Parameter angemessen gewesen sei. Vortrag hierzu fehle. Der durch die Inflation bedingte Kaufkraftverlust habe für den Zeitraum 2000 bis 2013 insgesamt 18,92% betragen.
102Das Landgericht habe neben den GVR auch den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten zur Schätzung eines angemessenen Honorars herangezogen. Der Kläger selbst habe sich nicht darauf bezogen, dass eine Vergütung gemäß dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Freie angemessen sei. Er sei vielmehr selbst stets von der GVR ausgegangen. Hieran habe sich das Gericht halten müssen. Der Tarifvertrag sei auch nicht anwendbar, weil § 32 Abs. 4 UrhG dies ausschließe. Denn diese Norm sehe ein Entweder-oder-Verhältnis vor. Wenn der Tarifvertrag Anwendung finde, sei der Ergänzungsanspruch nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG gesperrt. Andernfalls könne der Urheber sich die günstigste Regelung aussuchen, was der gesetzlichen Vorgabe des § 32 Abs. 4 UrhG widerspreche. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe ein deutlicher Unterschied zwischen der GVR und dem Tarifvertrag, auch wenn die Parteien im Wesentlichen die gleichen gewesen seien. Der Tarifvertrag regle nicht allein die Honorierung selbst, sondern einiges mehr. Die dadurch gewonnene Rechtssicherheit auch für die Verlegerverbände sei es diesen wert gewesen, dafür höhere Vergütungsbeiträge zu akzeptieren. Die Tarifverträge seien deshalb kein geeigneter Maßstab für die Angemessenheitsbeurteilung. Seit Mai 2013 würden die GVR für Bildbeiträge gemäß § 32 Abs. 1 UrhG unmittelbar gelten. Für weitere Angemessenheitsaspekte und eine freie Schätzung sei ab diesem Zeitpunkt kein Raum mehr. Dann könne es jedoch nicht sein, dass für die gleiche Bildveröffentlichung im Mai 2013 ein deutlich niedrigerer Betrag angemessen sein solle als bei der Veröffentlichung einen Monat früher.
103Die Beklagte beantragt deshalb,
104das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12.01.2015 zum Aktenzeichen I-8 O 491/13 abzuändern, soweit es Ansprüche des Klägers bezüglich Bildnutzungen aus den Jahren 2010 und 2012 (titulierter Betrag 48.032,30 € zzgl. Zinsen) betrifft, und die hierauf gerichteten Klageanträge nebst Hilfsanträgen (Klageanträge zu Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9) abzuweisen.
105Der Kläger beantragt,
106die Berufung zurückzuweisen.
107Im Wege der Anschlussberufung beantragt er zudem,
108das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12.01.2015 (I-8 O 491/13) abzuändern und die G GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Straße, Ort, zu verurteilen, an den Kläger 78.928,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen.
109Die Beklagte beantragt,
110die Anschlussberufung zurückzuweisen.
111Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt vor:
112Auch im Hinblick auf die Jahre 2011 und 2012 bedürfe es lediglich einer Rubrumsberichtigung auf Passivseite. Denn die bisherige Beklagte sei in dem vor dem Landgericht Bochum geführten Prozess durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten worden. Mit ihrer Beendigung sei ihre Komplementärin als ihre Rechtsnachfolgerin gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens kraft Gesetzes in den Prozess eingetreten und durch die bisherigen Prozessbevollmächtigten gemäß § 86 Abs. 1 ZPO „nach Vorschrift der Gesetze vertreten“ worden.
113Mit der Anschlussberufung verfolge er, der Kläger, die Nachhonorierungsansprüche für die Jahre 2010 bis 2012 in der Höhe, wie er sie in erster Instanz geltend gemacht habe, weiter, und zwar im Wege der Klageerweiterung von der Berufungsklägerin, sofern die Rubrumsberichtigung auf Passivseite nicht bewilligt werde.
114Die Klageforderung für diese Jahre habe in vollem Umfang zugesprochen werden müssen, selbst wenn das Landgericht das angemessene Honorar auf Grundlage der GVR und des Tarifvertrages durch Schätzung anhand eines Mittelwertes anhand einer Auflagenhöhe von 25.000 Exemplaren bestimmt hätte. Im Übrigen würden die GVR eine geeignete Grundlage für die angemessene Vergütung darstellen.
115Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Vereinbarung über die Rechteeinräumung getroffen worden sei, habe er, der Kläger, Anspruch auf Honorierung unter Berücksichtigung der Einräumung eines Erstdruckrechts. Denn er habe der Beklagten Bilder auf der Grundlage konkreter Arbeitsaufträge aktuell geliefert. Rein faktisch habe die Beklagte damit über das Erstdruckrecht verfügt. Sie habe dies auch regelmäßig in Anspruch genommen.
116Soweit die Berufungsklägerin außergerichtlich mit Schreiben vom 18.02.2015 die Einrede der Verjährung gegenüber den Ansprüchen aus dem Jahr 2011 erhoben habe, stehe dieser jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegen. Obwohl der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 12.05.2014 angekündigt habe, in welcher Höhe noch Ansprüche für die Jahre nach 2010 geltend zu machen seien, seien in den folgenden mündlichen Verhandlung deren bisherige Bevollmächtigte nach wie vor für diese aufgetreten. Zudem habe man sich seitens der Bevollmächtigten auf Beklagtenseite, und zwar auch noch nach Zustellung der Klageerweiterung jedweden Hinweises, dass die bisherige Beklagte bereits zum 01.04.2014 aufgelöst und beendet worden war, enthalten. Die Berufungsbeklagte habe den Kläger damit durch ihr Verhalten abgehalten, Klage gegen sie zu erheben.
117Im Übrigen habe allerdings auch die Erhebung der Klage gegen die bisherige Beklagte, also die „falsche“ Schuldnerin, die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt.
118Den Anspruch auf Fahrtkostenersatz verfolge er nicht mehr.
119Die Angriffe der Berufung seien nicht geeignet, eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils herbeizuführen.
120Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Urheber, der einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG habe, seinen Klageantrag unmittelbar auf die nach dem veränderten Vertragsinhalt geschuldete Leistung richten könne.
121Wenn die Beklagte ihm, dem Kläger, über Jahre hinweg unabhängig von Bildgröße und Auflagenhöhe pro veröffentlichten Bild ein einheitliches Honorar von 10,00 € gezahlt habe, und dies als angemessen erachtet habe, sei es nicht nachvollziehbar, warum die vom Landgericht bemessene Vergütung, die gleichermaßen Auflagenhöhen und Bildgrößen im Detail nicht berücksichtige, unangemessen sei.
122Entgegen der Darstellung der Beklagten hätten die Parteien im Jahr 2000 keinen Vertrag über die im Jahr 2010 gelieferten Bilder geschlossen. Vielmehr seien ihm, dem Kläger, jeweils einzelne Aufträge für zu liefernde Fotos erteilt worden. Nur diese einzelnen Aufträge könnten als maßgeblicher Vertragsschluss angesehen werden. Im Übrigen sei der Vergütungsanspruch auch dann, wenn Vertragsschluss und Nutzung einige Zeit auseinanderlägen, so zu bemessen, dass er eine angemessene Vergütung über die gesamte Laufzeit des Vertrages abbilde. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn für die Nutzungen ab dem Jahr 2010 auf eine Vergütung abgestellt werde, die ggf. 10 Jahre zuvor angemessen gewesen sei.
123Das Landgericht habe die Sätze der Tarifverträge für die Schätzung eines angemessenen Honorars im Sinne des § 32 Abs. 1 UrhG heranziehen können. Die Situationen, in der Honorare nach den GVR oder dem Tarifvertrag gezahlt würden, seien durchaus vergleichbar. Dem stehe der Tarifvorrang des § 32 Abs. 4 UrhG nicht entgegen. Denn hiermit habe der Gesetzgeber den Journalisten nicht vom Anspruch auf angemessen Vergütung ausschließen wollen.
124Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
125B.
126Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet; die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist hingegen im Wesentlichen begründet.
127I.
128Vorab war das Rubrum nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
129Beklagte, also formale Partei des Rechtsstreits – und damit nicht etwa Dritte i.S.d. §§ 325 Abs. 1 1. Alt., 727 ZPO - war nämlich schon erstinstanzlich ab dem 01.04.2014 und ist damit auch nunmehr die G GmbH als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Beklagten, der Zeitungsverlag F (im Folgenden KG). Denn mit dem Ausscheiden der einzigen Kommanditistin wuchs deren Gesellschaftsanteil der G GmbH an (§ 738 Abs. 1 BGB). Die bisherige Beklagte wurde damit aufgelöst und beendet.
1301.
131Da die KG in dem anhängigen Rechtsstreit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, trat ihre Rechtsnachfolgerin entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO zum 01.04.2014 ohne Unterbrechung des Verfahrens (§§ 239, 241 ZPO) kraft Gesetzes in den Prozess ein und wurde fortan durch die bisherige Prozessbevollmächtigte der KG aufgrund des Fortbestandes der dieser erteilten Prozessvollmacht entsprechend § 86 ZPO vertreten. Der Rechtsstreit konnte somit selbst unter der bisherigen Parteibezeichnung fortgesetzt werden. Die richtige Parteibezeichnung war damit „lediglich“ ein Fall der Rubrumsberichtigung (vgl. BGH NJW 2002, 1430, 1431; NJW 2004, 1528 = BB 2004, 125 m. Anm. Graef).
1322.
133Die im Folgenden mit Schriftsatz vom 17.07.2014 anhängig gemachten Klageanträge waren sodann nichts anderes als eine objektive Klageerweiterung gegen die nunmehrige Beklagte des Rechtsstreits, die G GmbH.
134Auch insoweit handelt es sich „lediglich“ um einen Fall der Rubrumsberichtigung.
135Denn auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll (BGH NJW 2003, 1043).
136Dies konnte hier nur die G GmbH sein.
137Insoweit bestand keinerlei Verwechslungsgefahr. Denn der Kläger befand sich bei der Parteibezeichnung auf der Beklagtenseite in einem für die zwischenzeitliche Beklagte, (immerhin) die Komplementärin der aufgelösten KG, offensichtlichen Irrtum. Die Benennung der bisherigen Beklagten stellt insoweit nichts anderes als eine unschädliche Falschbezeichnung dar (vgl. BGH NJW 2002, 1430, 1431 zur unschädlichen Falschbezeichnung in der Berufungsschrift nach Gesamtrechtsnachfolge während des Rechtsstreits; OLG Düsseldorf VersR 1977, 260 zur Falschbezeichnung bei Klageerhebung). Daran, dass der Kläger in Kenntnis der Sachlage keinesfalls die nicht mehr existente KG im Wege einer solchermaßen unzulässigen Klageerweiterung hätte in Anspruch nehmen wollen, bestanden keine vernünftigen Zweifel. Die irrige Annahme des Klägers, an der Identität der Beklagten habe sich nichts geändert, beruhte ersichtlich darauf, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich, statt die neuen Vertretungsverhältnisse anzuzeigen oder ggf. die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 246 Abs. 1 2. HS ZPO zu beantragen, weiterhin unter dem bisherigen Rubrum und damit vermeintlich für die bisherige Beklagte zur Sache einließ und in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 für diese gemeinsam mit einem von der bisherigen Beklagten nach § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigten Vertreter auftrat. Der Irrtum des Klägers wurde im Weiteren dadurch bestärkt, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten anstandslos nicht nur die Zustellung der Klageerweiterung entgegennahm, sondern selbst im anschließenden Termin am 20.11.2014 weiter unter dem bisherigen Rubrum auftrat.
138II.
139Die Klage ist im verbliebenen Umfang mit den Hauptanträgen weitgehend begründet.
140Der Antrag zu 1. ist i.H.v. 30.038,11 € (Vergütung 2010), der Antrag zu 4. ist i.H.v. 28.573,28 € (Vergütung 2011) und der Antrag zu 7. ist i.H.v. 20.317,16 € (Vergütung 2012), mithin die Klage insgesamt i.H.v. 78.928,55 € begründet.
141Lediglich der geltend gemachte Zinsanspruch ist nicht in vollem Umfang begründet.
1421.
143Dem Kläger steht als Urheber der in Rede stehenden Fotobeiträge aus dem Jahr 2010 gegen seine damalige Vertragspartnerin und damit nunmehr die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin der mit den Hauptanträgen verfolgte Nachvergütungsanspruch aus § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG zu.
144a)
145Das Urheberrecht ist von dem Leitgedanken geprägt, den Urheber an sämtlichen Erträgnissen aus der Verwertung seines Werkes oder seiner Leistung angemessen zu beteiligen. Dementsprechend kann der Urheber gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG von seinem Vertragspartner, sofern die mit diesem vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, eine Korrektur des Vertrags in dem Sinne verlangen, dass die vereinbarte Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte durch eine angemessene Vergütung ersetzt wird. Ob die vertraglich vereinbarte Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach Abs. 2. Hierbei entspricht es zwar dem Prinzip des Vorrangs der vertraglichen Abrede, dass das Gesetz nicht einen unmittelbaren Anspruch auf die ergänzte Vergütung gewährt, sondern lediglich eine Korrektur des Vertrags vorsieht. Dennoch kann der Urheber bei einer prozessualen Durchsetzung des Rechts aus Abs. 1 S. 3 jedenfalls gleichzeitig – und dies stellt die Beklagte selbst nicht in Frage - Klage auf Vertragsänderung und Zahlung des angemessenen Entgelts, d.h. auf Zahlung der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem angemessenen Entgelt, erheben (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 18; BGH GRUR 2016, 62 Rn. 34 - GVR Tageszeitungen I; BGHZ 115, 63 – Horoskop-Kalender; Dreyer/Kotthoff/Meckel-Kotthoff, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 32 Rn. 10; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 32 Rn. 17; Erdmann GRUR 2002, 923, 925).
146Nichts anderes hat der Kläger mit den Hauptanträgen getan. Denn eine solche Zahlungsklage beinhaltet bei verständiger Würdigung im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG zugleich eine „verdeckte Leistungsklage“ auf Einwilligung der Beklagten in eine Änderung des bestehenden Vertrages.Die Interessenlage ist insoweit mit der Konstellation der Vertragsanpassung im Falle des § 313 BGB vergleichbar. Hierfür kann die benachteiligte Partei eine von ihr formulierte Änderung des Vertrages zum Gegenstand der Klage machen oder aber unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus der von ihr als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt. Letzteres ist sodann nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der Anpassung, sondern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung (BGH NJW 2012, 373, 376). Ähnlich verhält es sich im Falle einer verdeckten Leistungsklage nach § 315 Abs. 3 BGB. Bei einer unverbindlichen Leistungsbestimmung kann die von der Unrichtigkeit betroffene Partei unmittelbar auf Leistung des ihr noch zustehenden oder überzahlten Betrags klagen (BGH NJW 1964, 1617, 1620). Auch wenn das Gericht sodann auf die Leistungsklage inzident entscheidet, welche Leistung billig ist, ohne hierüber zunächst ein Gestaltungsurteil zu erlassen, ist das Urteil sowohl Leistungs- als auch Gestaltungsurteil (vgl. jurisPK- Völzmann-Stickelbrock, 7. Aufl. 2014, § 315 BGB, Rn. 97 mwN).
147Der (Hilfs-)Anträge zu 2., 3. und 5., 6. sowie 8., 9. hätte es dementsprechend nicht bedurft. Allerdings stehen sie der Annahme einer „verdeckten Leistungsklage“ auch nicht entgegen. Denn der Kläger hat sie „lediglich“ für den Fall gestellt, dass das Gericht den Standpunkt vertritt, dass es zunächst eines entsprechenden rechtskräftigen Leistungsurteils bedarf, um die Beklagte erst im Anschluss daran auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.
148b)
149Eine solche Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger ist nicht etwa gemäß § 32 Abs. 4 UrhG von vorneherein ausgeschlossen.
150Zwar bestimmt § 32 Abs. 4 UrhG den Vorrang des Tarifrechts. Denn der Gesetzgeber hat die Tarifvertragsparteien als strukturell gleich stark eingeschätzt und insoweit keinen Bedarf für nachvertragliche Vertragsanpassungen im Anwendungsbereich tarifautonom getroffener Regelungen gesehen (Fromm/Nordemann-Czychowski, UrhR, 11. Aufl., § 32 Rn. 26; Wandtke/Bullinger/Wandtke-Grunert, UrhG, 4. Aufl., § 32 Rn. 25). Dementsprechend hat der Urheber keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, soweit die Vergütung für die Nutzung der Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
151Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrages für die Werknutzung in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eröffnet ist (BeckOK-Soppe, UrhR, 3. Aufl., § 32 Rn. 25; Fromm/Nordemann-Czychowski, aaO., § 32 Rn. 27). Dies ist hier nicht der Fall.
152Hieran fehlt es im Hinblick auf den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages.
153Gemäß § 3 Abs. 1 TVG sind nämlich nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, tarifgebunden, wobei die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom sind, für welche Arbeitnehmer- und Arbeitgebergruppen sie den Geltungsbereich festlegen.
154Die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers gemäß § 3 Abs. 1 TVG beginnt jedoch erst mit der satzungsgemäß zustande gekommenen Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, mithin im vorliegenden Fall mit der Annahme der entsprechenden Beitrittserklärung des Klägers durch den E Mitte April 2013.
155Die hierbei getroffene Vereinbarung des rückwirkenden Beginns der Mitgliedschaft des Klägers zum 01.09.2012 führt nicht zu einem rückwirkenden Beginn der Tarifgebundenheit. Eine im Innenverhältnis wirksame Rückwirkung des Beginns der Mitgliedschaft ist für den Beginn der Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 TVG rechtlich ohne Bedeutung, weil es insoweit auf den "tatsächlichen Beitritt" ankommt. Diese Einschränkung der Wirkungen einer rückwirkenden Begründung der Mitgliedschaft im Hinblick auf die Tarifgebundenheit rechtfertigt sich nicht nur aus dem Vertrauensschutz des Vertragspartners, sondern vorrangig daraus, dass die gesetzlich geregelten Folgen der mitgliedschaftlich begründeten Tarifgebundenheit nicht einseitig modifiziert werden können. Nach § 3 Abs. 1 TVG ist die Tarifgebundenheit von der Mitgliedschaft in den Tarifvertragsparteien abhängig und führt gem. § 4 Abs. 1 TVG dazu, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen gelten. Diese gesetzlich begründete normative Wirkung steht nicht zur Disposition einer rückwirkenden Vereinbarung über den Beginn der Mitgliedschaft zwischen einer Tarifvertragspartei und deren Mitgliedern (BAG NZA 1989, 564, 565, NZA 2001, 980, 981/982; ErfK/Franzen, TVG, 16. Aufl., § 3 Rn. 20 mwN).
156c)
157Das dem Kläger für die in den Jahren 2010, 2011 und 2012 gelieferten Fotobeiträge gezahlte Honorar war nicht angemessen i.S.d. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG.
158Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach § 32 Abs. 2 UrhG, und zwar vorliegend allein nach dessen S. 2.
159Denn die Kriterien für eine angemessene Vergütung lassen sich hier zumindest nicht unmittelbar einem gemäß §§ 32 Abs. 4, 36 Abs. 1 S. 3 UrhG vorrangigen Tarifvertrag entnehmen. Auch die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel i.S.d. § 36 UrhG liegen nicht vor, womit jedenfalls die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit nach § 32 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht eingreift. Die hier allein in Betracht kommenden GVR für Bildbeiträge gelten nämlich gemäß § 3 erst ab dem 01. Mai 2013 und damit nicht für die hier in Rede stehenden Zeiträume.
160Damit ist angemessen, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entsprach, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten war (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
161Dem entsprechend ist die angemessene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (BGHZ 182, 337 Rn. 31 – Talking to Addison).
162aa)
163Maßgeblich ist insoweit allerdings nicht der Zeitpunkt des Beginns der Zusammenarbeit der Parteien im Jahr 2000, sondern der jeweiligen Auftragserteilungen durch die Redaktionen der Beklagten in den Jahren 2010, 2011 und 2012.
164(1)
165Der Beklagten ist zuzugestehen, dass es für die Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Betrachtung ex-ante) und nicht etwa auf den Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung des Werkes (Betrachtung ex-post) ankommt (vgl. BGH GRUR 2009, 1148, 1150 – Talking to Addison). Hierfür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG auch die amtliche Begründung, wonach die Angemessenheit „in einer objektiven Betrachtungsweise ex ante“ zu bestimmen ist (BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Zwar weist die Gesetzesbegründung auch darauf hin, dass der Korrekturanspruch bei Dauerschuldverhältnissen darauf gerichtet sei, die angemessene Vergütung über die gesamte Laufzeit des Vertrages sicherzustellen (BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt aber keinen Zweifel daran, dass es nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Nutzungshandlung ankommt. Denn im Gegensatz zur ersten Reformfassung (vgl. BT- Drucks. 14/6433, S. 3) wurde mit der zum Gesetz gewordenen Fassung des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als maßgebender Zeitpunkt ausdrücklich klargestellt, und zwar vornehmlich um dem Bedürfnis der Werkverwerter nach Rechtssicherheit Rechnung zu tragen (vgl. (BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrheberR, 3. Aufl., § 32 Rn. 28f.; Wandtke/Bullinger in: Wandtke/Grunert, UrhG, 4. Aufl., § 32 Rn. 41).
166Dementsprechend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn Vertragsabschluss und Nutzungshandlung zeitlich – auch länger – auseinanderfallen, was beispielsweise bei einem Vertag über die Lieferung künftiger Werke, bei einem Rahmenvertrag oder bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen denkbar ist (Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrheberR, 3. Aufl., § 32 Rn. 28f.; Wandtke/Bullinger in: Wandtke/Grunert, UrhG, 4. Aufl., § 32 Rn. 41).
167(2)
168Diese Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben.
169Denn es kann gerade nicht festgestellt werden, dass die damaligen Vertragsparteien zu Beginn ihrer Zusammenarbeit im Jahre 2000 eine Rahmenvereinbarung für sämtliche zukünftigen Beiträge des Klägers geschlossen haben.
170Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung entbehrt jeder Substanz – und dem entspricht die eigene „zögerliche“ Formulierung der Beklagten „Wenn man hier von einem einheitlichen Vertragsverhältnis ausgehen will …“. Der Vortrag der Beklagten knüpft allein an die Fassung der Klageanträge zu 2. und 3. an. Entgegen der Darstellung der Beklagten begehrt der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. jedoch tatsächlich „eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen“. Lediglich im hilfsweise gestellten Klageantrag zu 3.a) ist von „der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung“ die Rede. Allein dies erlaubt jedoch nicht den von der Beklagten gezogenen Schluss, der Kläger gehe selbst von einer umfassenden Vergütungsvereinbarung aus.
171Wenn die Beklagte sodann im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.05.2014 - auf das nachdrückliche Bestreiten eines solchen Vertrages durch den Kläger in der Replik vom 12.05.2014 - die tatsächliche Handhabung der Parteien als konkludenten Abschluss einer Rahmenvereinbarung interpretiert, ist dies nicht schlüssig. Denn allein der Umstand, dass der Kläger in den Folgejahren Fotos für die Beklagte gegen Entgelt erstellte, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass dies von vorneherein von den Parteien so auf Dauer vereinbart worden war.
172bb)
173Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände nicht nur üblicher-, sondern auch redlicherweise zu leisten ist, können sodannauch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb jedenfalls keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG entfalten (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. - Talking to Addison; GRUR 2016, 62, 63 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I).
174Dementsprechend konnte der Kläger seiner tabellarischen Aufstellung zur Nachvergütung, die die Beklagte im Einzelnen nicht mehr in Frage gestellt hat, nachdem der Kläger diese mit Schriftsatz vom 17.07.2014 im Hinblick auf die Produktionsausgaben mit jeweils unter 10.000 Exemplaren auf den insoweit tatsächlich gedruckten Umfang überarbeitet hat, grundsätzlich die Honorare der GVR für das Erstdruckrecht an Bildbeiträgen zugrundelegen und damit einen Betrag von insgesamt 78.928,55 € inklusive 7% Mehrwertsteuer verlangen, auch wenn die Anwendungsvoraussetzungen der GVR für die in Rede stehenden Jahre 2010 bis 2012 in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt sind.
175(1)
176Die persönlichen Voraussetzungen hierfür sind jedenfalls erfüllt. Denn der Kläger ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung freier hauptberuflicher Journalist.
177(2)
178Maßgeblich sind die für die Einräumung eines Erstdruckrechts vorgesehenen Tarife.
179Der Herausgeber einer Zeitung erwirbt zwar nach § 38 Abs. 3 S. 1 UrhG im Zweifel grundsätzlich „lediglich“ ein einfaches Nutzungsrecht an den Beiträgen und dies erlaubt es dem Urheber seinen Beitrag mehreren Zeitungen gleichzeitig anzubieten, um die Chance zu erhalten, dass sein Beitrag überhaupt gedruckt wird, bevor er nicht mehr aktuell ist (Dreier/Schulze-Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 38 Rn. 20). Diesem Umstand tragen auch die GVR Rechnung, wenn dort zwischen dem Erstdruckrecht und dem geringer dotierten Zweitdruckrecht differenziert wird – und dem entsprechen auch die Begriffsbestimmungen in § 13 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen. Dort findet sich sodann unter Nr. 1 auch eine Definition des sog. Erstdruckrechts als modifiziertes ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 38 Abs. 3 S. 2 UrhG, mit dem der Verlag sodann den Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages im Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen wird, hat.
180(a)
181Allerdings kann vorliegend davon ausgehen werden, dass die Vertragsparteien eine abweichende Vereinbarung i.S.d. § 38 Abs. 3 S. 2 UrhG getroffen haben. Auch wenn es zwischen den Parteien keine ausdrückliche Absprache hinsichtlich eines solchen Erstdruckrechts gegeben haben mag, kann man die tatsächliche Handhabung nicht anders als eine konkludente Einigung dieses Inhalts auffassen. Unter den gegebenen Umständen war der Beklagten nämlich für den Kläger ersichtlich an der Priorität der Veröffentlichung gelegen. Denn der Kläger fertigte die jeweiligen Fotos nicht etwa auf eigene Initiative an, um sie im Anschluss daran der Beklagten auf eigenes Risiko anzubieten. Vielmehr wurde der Kläger durchweg im Auftrag der Redaktionen der Beklagten tätig, die – so der eigene Vortrag der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.05.2014 auf Seite 5 und in der Berufungsbegründung auf Seite 7 - im Einzelfall abstimmten, zu welchem Thema im Einzelfall Bilder gemacht und bis wann diese abgeliefert werden sollten. Die Aufträge wurden dabei jeweils per E-Mail erteilt. Der Kläger hat hierzu beispielhaft E-Mails mit ganz konkreten Aufträgen hinsichtlich bestimmter Sportveranstaltungen aus dem Zeitraum seiner Tätigkeit für die Beklagte (Anlage K26a) vorgelegt. All dies ist unstreitig – und unterscheidet den vorliegenden von dem der Entscheidung des BGH GRUR 2016, 62 - GVR Tageszeitungen I zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Beklagten war damit selbstredend daran gelegen, das Ergebnis dieser von ihr initiierten Bildberichterstattung zuerst zu veröffentlichen. Im Gegenzug erhielt der Kläger rein faktisch eine Abnahmegarantie für die zum jeweiligen Sportereignis erstellten Fotos. Ob es dem Kläger zudem – so sein erstinstanzliches Vorbringen - ausdrücklich untersagt war, im Auftrag der Beklagten gefertigte Fotos zunächst anderen Verlagen anzubieten, ist damit nicht von Belang.
182(b)
183Im Hinblick hierauf bedurfte es - außer den ohnehin im Rahmen des Senatstermins erfolgten diesbezüglichen Erörterungen - keines vorherigen ausdrücklichen rechtlichen Hinweises seitens des Senates nach § 139 ZPO und dementsprechend auch nicht der Einräumung einer Stellungnahmefrist. Ein solcher Hinweis war bereits deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger die Anschlussberufung gegen das landgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung des insoweit maßgeblichen unstreitigen Vorbringens auch und gerade mit der Einräumung eines Erstdruckrechts ohne dahingehende ausdrückliche Vereinbarung begründet und auf einschlägige Rechtsprechung gestützt hatte. Da es damit um einen zentralen Streitpunkt ging, der zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wurde, musste der Senat nicht mehr darauf hinweisen, dass er insoweit von der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abzuweichen beabsichtigte (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 139 Rn. 19). In Anbetracht dessen war vielmehr zu erwarten, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten dies aufnehmen und prüfen würde (vgl. BGH NJW-RR 2010, 70 Rn. 6; BeckOK-von Selle, ZPO, Stand: 01.12.2015, § 139 Rn. 19; Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 139 Rn. 7). Genau dies hat sie mit ihrem Schriftsatz vom 03.02.2016 sodann auch getan, wenn sie hierin die rechtliche Auffassung vertritt, angesichts der Regelung des § 38 Abs. 3 UrhG sei die klägerische Argumentation unerheblich.
184(3)
185Eines Abzugs von diesen Vergütungssätzen für das Erstdruckrecht der erst im Jahre 2013 in Kraft getretenen GVR für Bildbeiträge als Inflationsausgleich bedarf es nicht. Ein solcher wäre nur gerechtfertigt, wenn die üblicherweise gezahlten Bildhonorare der vorangegangenen Jahre regelmäßig der Inflation entsprechend erhöht worden wären. Dass dies der Fall war, ist jedoch nicht dargetan worden.
186cc)
187Tatsächlich kann sogar dahinstehen, ob die Parteien ein Erstdruckrecht vereinbart haben. Selbst wenn dies nicht der Fall war, ist die vom Kläger verlangte Vergütung der Höhe nach angemessen i.S.d. § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG.
188(1)
189Denn vorliegend kann bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Bestimmung eines angemessenen Honorars dergültige Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten herangezogen werden. Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen – wie vorliegend der Fall - nicht erfüllt sind, können nämlich dennoch im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage durchaus indizielle Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 2016, 62 – GVR Tageszeitungen I), ohne dass dem § 32 Abs. 4 UrhG entgegenstünde.
190Hierbei ist zwar bestehenden erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen (BGH aaO.).
191Hinreichend konkrete Umstände, die gegen eine vergleichbare Interessenlage sprechen, hat die Beklagte jedoch nicht dargetan. Der pauschale Einwand, die tarifvertraglichen Beträge seien generell kein geeigneter Maßstab, weil Tarifverträge ein Gesamtpaket mit vielen Komponenten darstellen würden, bei dem für Verlage günstige Positionen wie die Ausschlussfristen mit denen höherer Tarifbeträge kompensiert würden, hilft mangels näherer Konkretisierung insoweit nicht weiter. Ein Tarifvertrag beruht auf den Verhandlungen strukturell gleich starker Parteien. Das hierbei erzielte Ergebnis liegt damit regelmäßig nicht außerhalb der Spanne dessen, was üblicher- und redlicherweise zu zahlen wäre. Aus welchem Grund und mit welcher Rechtfertigung gegenüber seinen Mitgliedern sich der als Verhandlungspartner strukturell mitnichten unterlegene E2 Zeitungsverleger e.V. sich auf etwas anderes hätte einlassen sollen, ist nicht ersichtlich, geschweige denn vorgetragen worden. Es mag sein, dass beispielsweise die Vereinbarung einer Ausschlussfrist zu einem Entgegenkommen der Verleger hinsichtlich der Höhe der Tarifbeiträge geführt hat. In welchem Umfang dies hier tatsächlich der Fall war und inwieweit dies sodann dazu führte, dass die Vergütungssätze nicht mehr im Rahmen des Üblichen lagen, trägt die Beklagte jedoch nicht vor.
192(2)
193Dieser Berücksichtigung der indiziellen Bedeutung des Tarifvertrages im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG steht § 308 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, auch wenn den klägerischen Aufstellungen zur Vergütungshöhe die Vergütungssätze der GVR für Fotobeiträge zugrunde liegen. Denn der Kläger hat sich schon erstinstanzlich in der Klagebegründung und auch noch in der Berufungserwiderung darauf berufen, dass die Honorare für Bildbeiträge in § 7 des Tarifvertrages als Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien eine angemessene Vergütung i.S.d. § 32 Abs. 2 UrhG widerspiegeln würden.
194Im Übrigen betrifft § 308 Abs. 1 ZPO ohnehin nur den Sachantrag als solchen und nicht dessen Begründung (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 308 Rn. 5).
195(3)
196Wenn man zugunsten der Beklagten für die in den Jahren 2010 und 2011 erstellten Fotobeiträge des Klägers ausschließlich die Honorarsätze für das Zweitdruckrecht an ab dem 01. Mai 2009 erstellten Bildbeiträgen des ab dem 01. August 2008 gültigen Tarifvertrages zugrunde legt, und für die im Jahr 2012 erstellten Fotobeiträge des Klägers unter Zugrundelegung des ab dem 01.08.2010 gültigen Tarifvertrages allein nach den ab 01.10.2011 gültigen Honoraren abrechnet, gelangt man zu einem über den vom Kläger nach den GVR für Bildhonorare veranschlagten Honorar. Denn die tariflichen Honorarsätze für das Zweitdruckrecht liegen sowohl bei einer Auflage von bis 10.000 als auch bei einer solchen bis 25.000 durchweg über denen der GVR. Zwar finden sich in der tabellarischen Aufstellung des Klägers einige wenige Ausnahmefälle, in denen für Bildbeiträge in Auflagen deutlich jenseits von 200.000 nach der GVR ein Betrag von 75,50 € abgerechnet wird, der im Tarifvertrag keine Entsprechung findet. Denn dieser sieht lediglich für Auflagen über 100.000 pauschal einen geringeren Betrag vor. Jedoch rechtfertigt die mehr als doppelt so hohe Auflage eine Anhebung des Tarifhonorars – und diesem kommt im Rahmen des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG keine zwingende, sondern „nur“ indizielle Bedeutung zu - auf den nach der GVR vorgesehenen Betrag.
1972.
198Allerdings steht dem Kläger hierauf – mit Ausnahme des auf den ohnehin rechtskräftigen Zahlungstitel entfallenden Betrages von 27.670,20 € für das Jahr 2011 - ein Zinsanspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 2 BGB erst ab Rechtskraft, wenn auch sodann ohne weiteres zu (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2472, 2474 für den Fall des Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 ZPO; BeckOK-Bamberger/Roth, Stand: 01.11.2015, § 315 BGB Rn. 11; Jauernig, BGB, 16. Aufl., § 315 Rn. 12).
199Denn der geltend gemachte Zahlungsanspruch wird nicht vor seiner Entstehung fällig i.S.d. § 271 BGB. Diese ist jedoch von der Einwilligung der Beklagten in die Vertragsänderung und damit von der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils abhängig. Erst hiermit wird diese Erklärung gemäß § 894 ZPO fingiert und tritt die Vertragsänderung ein (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrheberR, 3. Aufl., § 32 Rn. 10), ohne dass es – ähnlich einem Gestaltungsurteil (BeckOK-Bacher, § 253 ZPO Rn. 5-6.2) – noch weiterer Vollstreckungshandlungen bedarf.
200Der Verzug der Beklagten tritt sodann jedoch gemäß § 286 Abs. 3 Nr. 4 BGB ein, ohne dass es der Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts für die Zahlung bedürfen würde. Denn bereits mit dem Urteil wird dem Schuldner nachdrücklich vor Augen geführt, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. BGH NJW 2006, 2472, 2474; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn.24 für den Fall des rechtskräftigen Gestaltungsurteils).
201C.
202Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.