Landgericht Düsseldorf Urteil, 23. Juli 2015 - 014 KLs-130 Js 70/09-1/14


Gericht
Tenor
Der Angeklagte L1 wird wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte Q1 wird wegen Betruges in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte S1 wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte H1 wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte U1 wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
Angeklagter L1: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB
Angeklagter Q1: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB
Angeklagter S1: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, 27, 49 Abs. 1 StGB
Angeklagter H1: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, 27, 49 Abs. 1 StGB
Angeklagter U1: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1, 27, 49 Abs. 1 StGB
1
Gründe:
4(hinsichtlich der Angeklagten H1 und S1 abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
5A. Zur Person
6I. L1:
7Der Angeklagte L1 wurde am 26.07.1951 in Bottrop als Sohn eines Kaufmanns und einer Sekretärin geboren. Er wuchs in Duisburg auf, später wohnte er in Mülheim an der Ruhr. 1972 schloss er seine schulische Ausbildung mit dem Abitur ab und begann Germanistik zu studieren, brach dieses Studium jedoch wieder ab. In der Firma seines Vaters erwarb er kaufmännische Kenntnisse. Von 1973 bis Ende 1975 leistete er seinen Bundeswehrdienst ab. Danach war er in verschiedenen Branchen tätig und u.a. als Montageabwickler im Baubereich beschäftigt. Er stellte die Baukolonnen zusammen, betreute die Beschäftigten bei den teilweise sehr weit entlegenen Baustellen. Sein Bruttoarbeitslohn betrug damals etwa 4.000,00 bis 4.500,00 DM. Diese Tätigkeit übte er bis 1984/1985 aus. Ab 1986 wurde er dann in der Kapitalanlagebranche tätig. Zunächst arbeitete er als freier Mitarbeiter bei der J1 in Essen, später als Telefonvermittler für ältere Mitarbeiter im Rahmen des Abschlusses der bereits angebahnten Geschäfte. Seine Tätigkeit bei der J1 dauerte vom 14.10.1986 bis zum 22.12.1987. Gegen Ende des Jahres 1987 verließ er mit dem Mitarbeiter I1 und einem weiteren Mitarbeiter die J1 und war an der Gründung der Firma I1 und Partner beteiligt, die Anfang 1988 im Handelsregister eingetragen wurde. Geschäftsbereich der Firma war es, den damaligen Nischenbereich der Kapitalanlagebranche, der Finanz- und Portfolio- Verwaltung, auszubauen. 1989 zog er nach Frankfurt am Main. Die Firma I1 und Partner wurde Mitte des Jahres 1993 im Handelsregister gelöscht. Vom 23.06.1993 bis zum 07.12.1994 war er als Verkaufsleiter für ein Unternehmen in Düsseldorf, die F1, tätig. Am 05.01.1995 gründete er mit seinem Kollegen und Mitarbeiter Herrn L2 ein eigenes Unternehmen, die F2- (im Folgenden: F2). Dort war er ab März/ April 1995 mit der Akquise von Projekten im Bereich der medizinischen Forschung und Entwicklung befasst. Schwerpunkt der Gesellschaft war die Platzierung von Aktien. Bis Ende Oktober 2000 war er Gesellschafter, nach Veräußerung seiner Geschäftsanteile war er Angestellter der Firma. Von Mitte 2002 bis Dezember 2007 war der Angeklagte in der Schweiz tätig und hatte dort eine eigene Gesellschaft. Im Jahr 2008 kehrte er nach Düsseldorf zurück und war dort in verschiedenen Vertriebsgesellschaften tätig.
8Der Angeklagte ist seit 1989 verheiratet; aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
9Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Er leidet jedoch seit Ende 2009 an einem Alkoholproblem. Dies äußerte sich dadurch, dass es immer wieder Phasen gab, in denen er große Mengen Alkohol konsumierte, was zu einem zeitweisen Kontrollverlust und Verwahrlosung führte. Ab dem Jahr 2011 befand sich der Angeklagte wegen seines Alkoholproblems in ärztlicher Behandlung bei Herrn Dr. N1.
10Der Angeklagte L1 ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
111. Am 07.03.1974 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen Bedrohung zu 200,00 DM Geldstrafe oder 4 Tagen Freiheitsstrafe.
122. Am 20.03.1974 verurteilte ihn das Amtsgericht Plön wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde am 19.03.1979 erlassen.
133. Mit Urteil vom 11.06.1974 verhängte das Amtsgericht Mülheim (Ruhr) gegen den Angeklagten wegen Dulden oder Anordnen des Führens eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 200,00 DM oder 8 Tage Freiheitsstrafe.
144. Am 25.04.1975 verurteilte das Amtsgericht Duisburg den Angeklagten wegen fahrlässiger alkoholbedingter Verkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 DM und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 24.12.1975.
155. Mit Urteil vom 06.06.1975 verhängte das Amtsgericht Duisburg-Hamborn gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
166. Am 22.10.1976 verurteilte das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu 3 Monaten Freiheitsstrafe und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 29.10.1978. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Dann wurde die Strafaussetzung jedoch widerrufen und später wieder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt bis 31.12.1979.
177. Am 26.10.1976 verurteilte das Amtsgericht Duisburg den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.02.1981.
18Die Strafaussetzung wurde später widerrufen.
198. Am 24.05.1978 verurteilte das Amtsgericht Duisburg den Angeklagten wegen fortgesetzter Umsatzsteuerverkürzung und wegen fortgesetzter Lohnsteuerverkürzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,00 DM.
209. Das Amtsgericht Duisburg bildete mit Beschluss vom 24.07.1978 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe und hielt die Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.02.1981 aufrecht. Einbezogen wurden die Entscheidung vom 26.10.1976 und die Entscheidung vom 22.10.1976. Der Strafrest wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt bis 26.06.1982. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis 26.06.1983 wurde die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 18.01.1985 erledigt.
2110. Mit Urteil vom 10.10.1980 verurteilte das Amtsgericht Duisburg-Hamborn den Angeklagten wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,00 DM.
2211. Am 30.09.1982 verurteilte das Amtsgericht Duisburg den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 29.03.1985. Die Strafaussetzung wurde zunächst widerrufen. Dann wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 30.05.1989, anschließend die Bewährungszeit verlängert bis 30.05.1990 und zuletzt der Strafrest erlassen mit Wirkung vom 28.06.1990.
2312. Am 16.11.1982 verurteilte das Amtsgericht Duisburg-Hamborn den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 65,00 DM.
2413. Am 21.09.1984 verurteilte das Amtsgericht Duisburg-Hamborn den Angeklagten wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu 9 Monaten Freiheitsstrafe und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 29.04.1990. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis 30.05.1989. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis 30.05.1990. Der Strafrest wurde erlassen mit Wirkung vom 28.06.1990.
2514. Am 03.04.1986 verurteilte das Amtsgericht Duisburg den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Vortäuschung einer Straftat in 2 Fällen zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2615. Mit Urteil vom 29.04.1986 verurteilte das Amtsgericht Duisburg den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.04.1986. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis 28.04.1992. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 17.07.1992.
2716. Am 20.02.1989 verurteilte das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100,00 DM.
2817. Am 14.01.2000 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 160,00 DM.
2918. Mit Urteil vom 20.11.2000 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten wegen Betrugs in 5 Fällen zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
3019. Am 31.07.2001 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 160,00 DM und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 12.06.2002.
3120. Mit Beschluss vom 24.05.2002 bildete das Landgericht Frankfurt am Main nachträglich eine Gesamtstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 81,81 €. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Einbezogen wurden die Entscheidungen vom 14.01.2000 und 20.11.2000. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 10.05.2005 erlassen.
3221. Am 27.05.2003 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 100,00 €.
3322. Am 27.09.2006 verurteilte das Amtsgericht Lörrach den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 200,00 €. Die Geldstrafe wurde bezahlt.
3423. Am 18.05.2011 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen Körperverletzung, begangen am 01.02.2011, zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 90,00 €. Die Geldstrafe wurde bezahlt.
35II. Q1:
36Der Angeklagte Q1 wurde am 14.04.1967 in Essen als jüngstes von zwei Kindern der Eheleute Q1 geboren. Seine ältere Schwester D1 wurde am 01.11.1965 geboren. Der zwischenzeitlich verstorbene Vater von Herrn Q1 arbeitete als Betriebsschlosser. Seine Mutter arbeitete vor ihrer Verrentung als Einzelhandelskauffrau.
37Die Schule hat der Angeklagte Q1 regelgerecht durchlaufen. Die Geschwister Scholl-Realschule in Essen hat er 1983 abgeschlossen und anschließend eine Ausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann bei dem Pharmaziegroßhandel B1 in Essen begonnen. Aufgrund seiner besonderen Leistungen konnte der Angeklagte Q1 die Ausbildung von 1983 bis 1985 um ein halbes Jahr verkürzen. Er nutzte die Zeit für eine ergänzende Ausbildung zum Pharmaziegroßhandelskaufmann und arbeitete anschließend bis zum Beginn des abzuleistenden Wehrdienstes im Jahre 1986 bei der Firma B1 in seinem erlernten Beruf. Nach Ableistung des Wehrdienstes arbeitete der Angeklagte Q1 für zwei Jahre bei der C1. Trotz einer erfolgreichen Tätigkeit als Versicherungsagent entschied sich der Angeklagte, der mittlerweile eine Familie gegründet hatte, seine dortige Position wegen der rein provisionsgebundenen Bezahlung aufzugeben. Er arbeitete dann anschließend bei der Firma N2, einer Tochterfirma der S2, und war dort als Einkäufer für Computerhardware zuständig. Es schlossen sich in den folgenden Jahren mehrere Tätigkeiten im Bereich Vertrieb und Einkauf u.a. bei der N3 in Düsseldorf im Bereich Einkauf Nonfood an, bevor der Angeklagte ab Oktober 1997 bei der F2 im Kundendienst arbeitete.
38Im Mai 1990 heiratete der Angeklagte Q1. Die Scheidung dieser Ehe erfolgte 1992. Aus der Ehe entstammt seine älteste Tochter T1, geboren am 05.02.1991. Im Jahr 1999 heiratete der Angeklagte Q1 seine langjährige Lebensgefährtin. Die Trennung der Eheleute erfolgte 2001; die Ehe besteht trotz der Trennung formal weiter. Aus der Ehe entstammt die Tochter N4, geboren am 13.04.1999. Aus einer danach folgenden und zwischenzeitlich ebenfalls beendeten Lebenspartnerschaft sind die Kinder N5, geboren am 20.03.2002, und K1, geboren am 08.02.2004, hervorgegangen, die bei dem Angeklagten leben. Ein weiteres Kind wurde am 17.07.2007 geboren.
39Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund.
40Der Angeklagte Q1 ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
41III. S1:
42Der Angeklagte S1 wurde am 01.03.1953 in Duisburg geboren.
43Er absolvierte auf dem Landfermann-Gymnasium in Duisburg sein Abitur. Im Anschluss daran studierte er 1 ½ Jahre Agrarwissenschaften bevor er Berufsoffiziersanwärter bei der Bundeswehr wurde. Dort schloss er 1977 sein Studium ab und wurde Kompaniechef in Neumünster. Er entschloss sich dann gegen eine Laufbahn als Berufsoffizier und wurde Zeitoffizier. Zum 01.07.1985 wechselte er in die private Wirtschaft.
44Der Angeklagte heiratete. Aus der Ehe gingen 2 Kinder hervor. Der Sohn wurde 1985 geboren, die Tochter 1989.
45Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten zunächst den Plan, ein Pflegeheim für Kinder zu eröffnen. Diesen Plan setzten sie jedoch nicht um. Stattdessen betreuten sie im Laufe der Jahre 9 Sonderpflegekinder.
46Von 1985 bis Oktober 1989 war der Angeklagte bei der C2 als Verkaufstrainer und später als Abteilungsleiter in der Marketingabteilung tätig. Im Anschluss daran war der Angeklagte bis 1992 bei der Firma C3 als regionaler Verkaufsleiter tätig. Vom 01.07.1992 bis 01.01.1994 arbeitete der Angeklagte als nationaler Verkaufsleiter bei der Firma U2. Anschließend wechselte der Angeklagte zu einer Unternehmensberatung. Nach 7 Jahren verließ er diese wieder und ging zur Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein als Verkaufstrainer.
47Im Jahr 2001/ 2002 geriet der Angeklagte sowohl beruflich als auch familiär in eine Krise. Seine Frau trennte sich von ihm. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte, nach Bonn zu gehen. Dort kam er in erneutem Kontakt zu dem Mitangeklagten L1, den er bereits aus Schulzeiten kannte. Dieser bot ihm eine Tätigkeit als Geschäftsführer der C4 an. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an und wurde zum 01.04.2009 Geschäftsführer der C4.
48Die Ehefrau des Angeklagten, zu der er zuletzt wieder mehr Kontakt hatte, ist Anfang 2014 verstorben.
49Der Angeklagte ist derzeit wegen Depressionen krankgeschrieben. Er ist arbeitslos und bezieht Krankengeld.
50Seit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2003 verfügt der Angeklagte über kein Vermögen mehr.
51Der Angeklagte S1 ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
52IV. H1
53Der Angeklagte H1 wurde am 19.04.1948 in Frankfurt am Main geboren.
54Er besuchte zunächst die Grundschule und im Anschluss daran das Gymnasium, welches er 1970 mit dem Abitur abschloss. Anschließend absolvierte er ein Gastsemester Romanistikstudium in Paris. Nach Ableisten des Wehrdienstes von Januar 1971 bis Mai 1972 studierte er von Oktober 1972 bis Oktober 1974 vier Semester politische Wissenschaften, Anglistik und Romanistik in Bonn. 1975 entschloss er sich, Jura zu studieren und absolvierte im Juli 1985 sein 1. Staatsexamen in Bonn, Schwerpunkte: Nationales und internationales Handels- und Wirtschaftsrecht und EU-Recht. Von April 1970 bis Mai 1972 war der Angeklagte als freier Mitarbeiter bei der Planung und Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen sowie Pressearbeit für eine Bonner Public-Relations-Agentur (J2) tätig. Daran schloss sich bis Dezember 1979 eine freie Mitarbeit beim Besucherdienst der Bundesregierung als Betreuer von Journalisten und Vertretern des öffentlichen Lebens mit Einsätzen in Bonn, Berlin, München, Hamburg und in den europäischen Nachbarländern an.
55Von Januar 1980 bis Oktober 1981 arbeitete der Angeklagte als freier Mitarbeit bei der P1 in Bonn als Begleiter von amerikanischen und englischen Studienreisegruppen mit Einsätzen in der gesamten europäischen Union. Die Zeit von August 1985 bis Dezember 1985 verbrachte der Angeklagte in den USA zwecks sprachlicher Weiterbildung. Im Februar 1986 begann der Angeklagte sein Rechtsreferendariat am Landgericht Bonn. Dieses schloss er jedoch nicht ab. Daran schloss sich eine Nebentätigkeit bei der Sozietät Rechtsanwälte Dr. H2 in Düsseldorf an. Von Dezember 1990 bis 2007 war der Angeklagte als selbstständiger Dozent für Wirtschafts- und Immobilienrecht bei Bildungsträgern in Berlin, Frankfurt, Dortmund und Magdeburg im Rahmen von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwachsene (seit 1994 zusätzlich im Rahmen der Prüfungsvorbereitung für Fachwirte der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft) tätig. Durch eine Zeitungsannonce kam der Angeklagte im Jahr 2007 zu der Firma C5 und war dort als freier Mitarbeiter tätig. Seine Aufgabe bestand in der Erstinformation von Kunden und Versendung von Broschüren. Von Februar 2008 bis zum Frühjahr 2010 war der Angeklagte kaufmännischer Angestellter bei der Firma P2 und zuständig für die Ausarbeitung von Broschüren, Texten etc.. Im Anschluss daran war er kaufmännischer Angestellter bei der C4. Von Juli 2010 bis September 2011 fungierte er als Geschäftsführer der E1. Im Anschluss daran war er von Januar 2012 bis April 2013 zunächst als freier Mitarbeiter bei der G1, von Mai 2013 bis Juli 2014 als Angestellter bei G1 tätig. Ab 01.08.2014 war der Angeklagte kaufmännischer Angestellter bei der der C6 und fertigte dort Übersetzungen. Seit 01.05.2015 ist er Rentner und bezieht monatliche Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 561,00 €.
56Der Angeklagte H1 hat am 31.07.1998 geheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. Die Ehe wurde im Jahr 2013 geschieden. Der Angeklagte unterstützt seine Kinder monatlich mit durchschnittlich 300,00 €.
57Seit Mai 2010 hat der Angeklagte eine neue Lebenspartnerin, die Mathematiklehrerin ist. Der Angeklagte lebt im Haus seiner Mutter, an die er monatlich Miete in Höhe von 300,00-400,00 € leistet.
58Der Angeklagte leidet seit 2 Jahren an Diabetes Typ II.
59Der Angeklagte H1 ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
60V. U1
61Der Angeklagte U1 wurde am 18.11.1955 in Mettmann als Sohn eines Kraftfahrers und einer Hausfrau geboren. Er hat eine sechs Jahre jüngere Schwester.
62Er besuchte zunächst die Grundschule und anschließend die Hauptschule, die er 1970 mit dem Hauptschulabschluss beendete. Seine anschließende Ausbildung zum Industriekaufmann beendete er 1973. Er arbeitete zunächst 1 ½ Jahre weiter in seinem Ausbildungsbetrieb bevor er im Mai 1975 als Zeitsoldat zur Bundesmarine ging. Im März 1979 verließ der Angeklagte die Bundesmarine und kehrte nach Düsseldorf zurück, wo er bis 1981 in einer technischen Großhandlung arbeitete. 1981 zog der Angeklagte nach Norddeutschland, wo er im Außendienst Immobilienfinanzierungen vermittelte. 1984 bekam er durch das Arbeitsamt erstmalig Kontakt zum Kapitalanlagemarkt. Bis 1986 arbeitete er als Telefonverkäufer für verschiedene US-Investmenthäuser. 1987 machte sich der Angeklagte mit einem Partner selbständig und gründete die W1. Von 1991 bis 1995 baute der Angeklagte die F3 Gruppe auf, die sich mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen in Südafrika beschäftigte.
63In den darauffolgenden Jahren verbüßte der Angeklagte Haftstrafen aus den Verurteilungen des Amtsgericht Langenfeld vom 04.06.1993 und Landgericht Düsseldorf vom 21.04.1997.
64Von 2002 bis 2003 war der Angeklagte U1 als Sachbearbeiter bei einer Baufirma in Düsseldorf tätig. In den Jahren 2004 bis 2006 arbeitete er für eine Werbegesellschaft in Frankfurt.
65In der Folgezeit verbüßte der Angeklagte die Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.09.2006. Noch im offenen Vollzug nahm der Angeklagte im November 2009 eine Tätigkeit bei der P2 auf und blieb dort auch nach seiner Haftentlassung bis März 2010. Im Anschluss daran war er bis Oktober/ November 2011 für die G2 und die G3 tätig. In den darauffolgenden Jahren war er bei verschiedenen Firmen tätig, darunter eine Event-Agentur, ein Inkassounternehmen und eine Immobiliengesellschaft. Seit 05.09.2014 ist der Angeklagte U1 arbeitslos und lebt von Arbeitslosengeld. Über Vermögen verfügt er nicht.
66Der Angeklagte U1 war 4 Mal verheiratet. Er hat eine Tochter, die 1982 geboren wurde. Unterhaltspflichten hat der Angeklagte keine zu erfüllen.
67Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund.
68Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
691. Am 26.05.1983 verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.10.1983.
702. Am 10.08.1983 verurteilte das Amtsgericht Kiel den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 30,00 DM und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 09.02.1984. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.05.1983.
713. Das Amtsgericht Plön verhängte gegen den Angeklagten im Urteil vom 16.01.1984 wegen Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 DM und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 23.07.1985.
724. Mit Urteil vom 09.07.1984 verurteilte das Amtsgericht Schleswig den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 25,00 DM.
735. Am 09.12.1985 verurteilte das Amtsgericht Mettmann den Angeklagten wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 DM.
746. Mit Urteil vom 14.01.1986 verurteilte das Amtsgericht Mettmann den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 DM und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 27.01.1988.
757. Am 23.06.1986 verurteilte das Amtsgericht Mettmann den Angeklagten U1 wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 3 Monaten Freiheitsstrafe und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 30.06.1989 sowie 3 Monate Fahrverbot. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Später wurde die Strafaussetzung widerrufen. Der Strafrest wurde am 13.08.1991 zur Bewährung ausgesetzt bis 17.09.1994. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis 17.09.1996. Dann wurde die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 17.09.1999.
768. Mit Urteil vom 07.03.1989 verurteilte das Landgericht Paderborn den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und falscher Verdächtigung zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und erlegte dem Angeklagten ein dreijähriges Berufsverbot als Verkäufer und Vermittler von Wertpapiergeschäften auf. Der Strafrest wurde am 13.08.1991 zur Bewährung ausgesetzt bis 17.09.1994. Die Bewährungszeit wurde zunächst verlängert bis 17.09.1996. Später wurde die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 17.09.2000. Die Führungsaufsicht endete am 18.03.2012.
779. Am 04.06.1993 verurteilte das Amtsgericht Langenfeld den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 03.06.1995. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Später wurde die Strafaussetzung jedoch widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 17.11.2000.
7810. Am 21.04.1997 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Angeklagten U1 wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 1315 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten und verhängte ein fünfjähriges Berufsverbot als Vermittler, Verkäufer oder Verwalter von Wertpapieren und Vermögensanlagen, selbständig oder angestellt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 19.04.2002. Die Führungsaufsicht endete am 05.01.2014. Das Berufsverbot war erledigt am 05.02.2011.
7911. Am 29.12.2005 verurteilte das Amtsgericht Kiel den Angeklagten wegen Betrugs in 7 Fällen zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.
8012. Mit Urteil vom 04.09.2006 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Angeklagten U1 wegen Betrugs in 26 Fällen und versuchten Betrugs in 9 weiteren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 11 Monaten. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.12.2005. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis 05.01.2014.
81B. Feststellungen zur Sache
82I.
831.
84Bereits während seiner Tätigkeit bei der F2 lernte der Angeklagte L1 im Jahr 2000 den Zeugen Prof. Dr. X1 und die Zeugin C7 kennen.
85Der Zeuge Prof. Dr. X1 und die Zeugin C7 hatten im Rahmen ihrer Forschungsarbeiten an der Kieler Universitäts-Hautklinik den Wirkstoff F6 entdeckt, welcher der Behandlung einer Vielzahl von entzündlichen Erkrankungen dienen soll. Er basiert auf einem Molekül, das in der Haut vorkommt und entzündungshemmende Eigenschaften hat.
86Im Rahmen einer Ausgründungsinitiative des Landes Schleswig-Holstein, bei der das Land finanzielle Zuschüsse gewährte sowie eine Beratung für die Fördermöglichkeiten, die bei maximal 50 % lagen, anbot, informierten sich die Zeugen X1 und C7 bei Banken u.ä. über Finanzierungsmöglichkeiten. Bei der F2 sahen sie sich ein Konzept zur Finanzierung über Aktien an. Ob dieses von dem Angeklagten L1 oder Herrn L2 vorgestellt wurde, konnte nicht sicher festgestellt werden. Dort trafen der Zeuge X1 und der Angeklagte L1 erstmals zusammen.
87Zu einem weiteren Zusammentreffen kam es bei einer gemeinsamen Veranstaltung (Forum für Unternehmensgründung) der F2 mit der Deutschen Bank in Bochum. Dort traf der Zeuge X1 erneut auf den Angeklagten L1. Anlässlich dieses Treffens werteten Mitarbeiter der Deutschen Bank das von der F2 kurz vorher vorgestellte Konzept als tragfähig. Infolgedessen kam es zu einem weiteren Gespräch mit dem Angeklagten L1 von der F2 in Düsseldorf, an dem auch die Zeugin C7 teilnahm. Dabei wurde die Idee präsentiert, eine amerikanische Gesellschaft in der Form einer Corporation zu gründen und der Gesellschaft die Aktien abzunehmen und Investoren zu finden.
88Die Zeugen X1 und C7 entschieden sich für dieses Konzept. Zur Umsetzung des Konzepts wurden im Jahr 2000 eine deutsche Aktiengesellschaft (die Q2) und eine amerikanische Inc. (die Q3) gegründet, welche die Aktien der AG zu 100 % übernahm. Der Zeuge X1 wurde bei der Q2 Aufsichtsratsvorsitzender, bei der Q3 director. Die Zeugin C7 war von 2000 bis 2005 im Aufsichtsrat, seit 2005 ist sie im Vorstand der Q2. Zeitweise – jedenfalls in den Jahren 2001 und 2002 – war der zwischenzeitlich verstorbene Dr. B2 Präsident der Q3.
89Im Anschluss daran wurden Aktien der Q3 ausgegeben, und zwar 23.879.250 Stammaktien und 600.000 Vorzugsaktien. Das autorisierte Stammkapital liegt bei 300.000.000 Stammaktien und 10 Mio. Vorzugsaktien. Die Gründer halten etwa die Hälfte der ausgegebenen Stammaktien, die andere Hälfte wurde in den Handel gegeben. Diese Aktien wurden der F2 verkauft. Die 600.000 Vorzugsaktien wurden bei der von dem Angeklagten L1 gegründeten Vertriebsgesellschaft G4 platziert. Die Q3 hält bis heute alle Aktien der Q2.
90In die Gründung der Q2 investierten der Angeklagte L1, der Zeuge X1 und Herr L2 jeweils 1/3 der Gründungskosten von ca. 50.000,00 DM. Beim Aufbau des US-Unternehmens betrugen die Gründungskosten ca. 1 Mio. DM, die jedenfalls teilweise durch den Angeklagten L1 aufgebracht wurden. Der Angeklagte L1 war bis zum 02.01.2002 im Aufsichtsrat der Q2 und Director im Board of Directors der Q3.
91Bezugsrechte auf Aktien der Q3 wurden Seitens der Q3 zu keinem Zeitpunkt ausgegeben. Auch wurde dem Angeklagten L1 von der Q3. nie das unwiderrufliche Recht eingeräumt, bis zu 279.507.179 Stammaktien der Q3 zu erwerben.
922.
93Der Vertrieb der Aktien der Q3 erfolgte in der Folgezeit über wechselnde von dem Angeklagten L1 errichtete Gesellschaften. Nachdem er zu einem nicht sicher feststellbaren Zeitpunkt vor Beginn des Jahres 2006 den Entschluss gefasst hatte, nicht nur Aktien der Q3 zu verkaufen, sondern auch sogenannte Bezugsrechte auf Aktien, wurden auch diese ebenfalls über die geschaffene Vertriebsstruktur verkauft. Dieses Bezugsrecht sollte den Erwerber zum Bezug von Stammaktien der Q3 zu 50 % des aktuellen Briefkurses berechtigen. Hierbei war dem Angeklagten L1 bewusst, dass solche Bezugsrechte gar nicht existierten.
94Im Einzelnen handelte es sich um die nachfolgend genannten Vertriebsgesellschaften:
95a)
96Zunächst gründete der Angeklagte L1 im Jahr 2003 die G4 mit Sitz in der Schweiz. Diese wurde 2009 aufgrund von Problemen mit der schweizerischen Finanzmarktaufsicht aufgelöst.
97b)
98Im Jahre 2003 gründete der Angeklagte Q1 zusammen mit einem Herrn L3 die U3 in den Niederlanden, über die der Angeklagte L1 ebenfalls Bezugsrechte vertreiben ließ.
99c)
100Im Januar 2008 gründete der Angeklagte L1 die P2, die am 31.01.2008 in das Handelsregister eingetragen wurde. Eingetragener Geschäftsführer war der Angeklagte L1. Die P2 hatte bis zu 75 Mitarbeiter.
101d)
102Im März 2009 gründete der Angeklagte L1 die C4 (im Folgenden: C4), welche am 26.03.2009 in das Handelsregister eingetragen wurde. Ihr eingetragener Geschäftssitz befand sich ebenso wie derjenige der P2 in der P3-Str. 12 in Düsseldorf. Im Juni 2011 erfolgte eine Sitzverlegung in die G5-Str. 83 in Duisburg und eine Umtragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg (HRB #####). Eingetragener Geschäftszweck der C4 war „die Entwicklung von und die Beteiligung an Biotechnologie-Unternehmen sowie die Vermittlung von handelbaren Anteilen. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem KWG werden nicht durchgeführt“.
103In der operativen Phase hatte die C4 im Schnitt immer um die 25 Mitarbeiter, in der Höchstphase ca. 40 Mitarbeiter.
104Als Geschäftsführer setzte der Angeklagte L1 seinen ehemaligen Schulfreund, den Angeklagten S1 ein. Des Weiteren suchte der Angeklagte L1 nach einer Firma, die eine Zulassung als Finanzdienstleister hatte und für die C4 eine Haftungsübernahme erklären konnte. Dazu nahm er Kontakt zu der Firma B3 in Frankfurt auf und deren Geschäftsführer Herr L4 erklärte die Bereitschaft zur Haftungsübernahme für die C4.
105Nachdem die Staatsanwaltschaft im Juli 2010 erstmals die Büroräumlichkeiten in der P3-Straße durchsucht hatte, kündigte die B3 das Haftungsdach. Daraufhin wurde die operative Tätigkeit der C4 eingestellt und diese abgewickelt.
106Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2013 (##########) wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C4 mangels Masse abgewiesen und die Gesellschaft von Amts wegen aufgelöst.
107Endgültig abgemeldet hat der Angeklagte S1 die C4 beim Gewerbeamt am 14.01.2014.
108e)
109Anschließend gründete der Angeklagte L1 im August 2010 die D3 (im Folgenden: D3) mit Sitz in der B4-Straße 19 in Bonn, welche am 25.08.2010 in das Handelsregister eingetragen wurde. Auf Nachfrage des Angeklagten L1 erklärte sich der Angeklagte H1 bereit, die Funktion des Geschäftsführers zu übernehmen. Der Hauptsitz der D3 wurde formell nach Bonn verlegt.
110Die Vertriebstätigkeit endete im September 2011, da die Erlaubnis zum Vertrieb seitens der BAFin entzogen wurde.
111f)
112Im April 2011 gründete der Angeklagte L1 die M1 Zweigniederlassung (im Folgenden: M1) mit Sitz in der S3-Str. 25a in Rheurdt, die am 04.04.2011 in das Handelsregister eingetragen wurde. Eingetragene Geschäftsführerinnen sind Frau I2 und Frau H3. Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung sollte gemäß einer ersten Anmeldung zum Handelsregister „Finanzdienstleistungen“ sein. Am 12.04.2011 wurde die Anmeldung zum Handelsregister abgeändert und als Geschäftsgegenstand das „Kaufen, Halten und Verkaufen von Beteiligungen an börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen“ angegeben. Die Geschäftsräumlichkeiten befanden sich zunächst in der S6-Straße, später in der M2-Straße in Düsseldorf.
113Auch wenn formell bei der C4 Geschäftsführer der Angeklagte S1 und bei der D3 der Angeklagte H1 waren, hatte die tatsächliche Geschäftsleitung doch bei allen Firmen der Angeklagte L1 inne. Er kümmerte sich im Wesentlichen um die rechtlichen und organisatorischen Belange, hielt den Kontakt zur BAFin, zu Steuerberatern und zu den jeweiligen formellen Geschäftsführern. Zudem informierte er die Mitarbeiter der jeweiligen Firmen über die Q2 und das Produkt F6, wobei er sich um die Einzelheiten des Vertriebs nicht gekümmert hat. Dies war vielmehr Aufgabe des Angeklagten Q1.
114Der Vertrieb der Aktien und Bezugsrechte erfolgte bei den jeweiligen Gesellschaften über einen Telefonberaterstab und war in unterschiedliche Abteilungen untergliedert. Mitarbeiter der Broschürenabteilung versandten Informationsmaterial an Interessenten. Die Telefonberater der Abteilung „Opening“ fragten kurze Zeit später bei den Kunden telefonisch nach, ob die Broschüre angekommen ist, und versuchten, Aktien bzw. Bezugsrechte zu verkaufen. Des Weiteren gab es eine Abteilung Kundendienst (nachfolgend: KD), deren Abteilungsleiter der Angeklagte Q1 war. Die Mitarbeiter des KD, die sog. „Loader“, kontaktierten Kunden, die bereits in Aktien oder Bezugsrechte der Q3 investiert hatten, informierten diese über den neuesten Stand und versuchten, sie zu einem erneuten Aktien- bzw. Bezugsrechteerwerb zu bewegen.
115Zwischenzeitlich existierten neben dem KD I, der durch den Angeklagten Q1 geleitet wurde, noch zwei weitere KDs, die von den vormals Mitangeklagten T2 und I3 (KD II) bzw. dem vormals Mitangeklagten H4 und einem Herrn V1 (KD III) geleitet wurden. Im Übrigen blieb die Struktur jedoch bei allen Vertriebsgesellschaften im Wesentlichen gleich.
116Für die getätigten Verkäufe floss anfangs eine Provision von 18 % in den KD, wo der Betrag unter den Mitarbeitern aufgeteilt wurde. Ab dem Jahr 2007 erhielt der Angeklagte Q1 ein erhöhtes Grundgehalt und brachte seine eigenen Aktien, die er bei Gründung erworben hatte, mit in den Handel ein, um diese zu verkaufen. Er einigte sich mit dem Angeklagten L1 auf einen Preis von 2,60 € pro Aktie. Ab da flossen in den KD nur noch 10 %, die unter den Mitarbeitern – unter Ausschluss des Angeklagten Q1 - aufgeteilt wurden.
117Neben der Leitung des Kundendienstes gab der Angeklagte Q1 auch Zahlungsanweisungen, u.a. bezüglich zu zahlender Provisionen. Er ging mit der Zeugin H5, die die Buchhaltung machte, die Listen durch, aus denen sich die zu zahlenden Provisionen ergaben. Da die kompletten Provisionen nicht immer gezahlt werden konnten, wurden häufig A-Konto-Zahlungen geleistet.
118II. Ablauf des Kaufs und Organisationsdelikt
119Der Vertrieb der angeblichen Bezugsrechte erfolgte dabei im Rahmen eines sogenannten „Handelsprogramms“. Den potentiellen Kunden wurde in den Verkaufsgesprächen wahrheitswidrig zugesichert, dass die noch zu erwerbenden Bezugsrechte spätestens binnen 90 Handelstagen zu einem bereits feststehenden Weiterverkaufspreis an einen Großinvestor weiterveräußert würden. Dabei sollte der Verkaufserlös den Erwerbspreis um ein Vielfaches übersteigen. Den Kunden wurden in diesem Zusammenhang ua. die Firmen Altana und Pfizer genannt. Für den Fall einer nicht termingerechten Weiterveräußerung der Bezugsrechte sollte das Engagement rückabgewickelt werden und der Kunde den investierten Betrag zurückerhalten.
120Entschloss sich ein Kunde daraufhin zum Erwerb der angeblichen Bezugsrechte, erhielt er ein als „Kaufangebot“ deklariertes Formular, das er auszufüllen und an die jeweilige im Kopf aufgeführte Vertriebsfirma zu faxen oder auf dem Postweg zu übersenden hatte. In dem Formular waren die Stückzahl der georderten Bezugsrechte und der auf Grundlage des ebenfalls angegebenen Einzelpreises ermittelte Gesamtpreis für die Bezugsrechte aufgeführt. Weiter wurde in dem vorformulierten Teil des Formulars ausgeführt, dass jedes erworbene Bezugsrecht den Käufer zum Erwerb je einer Stammaktie der Q3 zu 50% des aktuellen Briefkurses (Ask-Kurses) berechtige.
121Im Einzelnen hatte das Formular folgendes – beispielhaft den Anleger P4 und die Gesellschaft G4 betreffend dargestelltes – Aussehen:
122Teilweise wurden den Kaufinteressenten auch als besonderer Kaufanreiz erhebliche Kaufpreisabschläge auf den eigentlichen Auftragswert eingeräumt, die dann ebenfalls in das Formular aufgenommen wurden. Gleiches galt in dem Fall, dass – wozu es in aller Regel bei Abschluss des Bezugsrechteerwerbs kam – den potentiellen Kunden nachgelassen wurde, wesentliche Teile des Kaufpreises für die Bezugsrechte erst aus dem Erlös des in Aussicht genommenen Weiterverkaufs zahlen zu müssen.
124Zur Untermauerung der vorgespiegelten beabsichtigten Veräußerung der angeblichen Bezugsrechte binnen 90 Handelstagen erhielten die Kunden zudem ein weiteres vorformuliertes Schreiben an die jeweilige Vertriebsgesellschaft, mit welchem sie diese mit dem Verkauf der Bezugsrechte zu einem angegebenen Mindestpreis binnen 90 Handelstagen beauftragten. Auch in diesen Schreiben wurde nochmals auf die im Falle der Nichteinhaltung des beabsichtigten Verkaufs eintretende Rückabwicklung hingewiesen.
125Dieses Schreiben hatte – wieder beispielhaft an dem Anleger P4 und der G4 dargestellt – folgendes Aussehen:
126Auch dieses Schreiben faxten oder übersandten die Kunden unterschrieben an die jeweilige Vertriebsgesellschaft. Nach Eingang der Unterlagen wurde von dort die Auftragserteilung schriftlich bestätigt und um Überweisung des vereinbarten Kaufpreises auf ein nochmals angegebenes Konto der Vertriebsgesellschaft gebeten. Die Kunden überwiesen den Betrag sodann auf das angegebene Konto, was die jeweilige Vertriebsgesellschaft schriftlich bestätigte.
128Da weder die Bezugsrechte existent waren, noch ein Übernehmer zu ihrem Erwerb bereit stand, konnte es innerhalb der angekündigten 90 Handelstage nicht zu dem avisierten Verkauf der Bezugsrechte kommen. Stattdessen wurden die Anleger kurze Zeit nach dem Erwerb der Bezugsrechte erneut kontaktiert und darüber informiert, dass die Bezugsrechte wider Erwarten als solche nicht handelbar seien. Der Großinvestor sei allerdings weiterhin an einer Übernahme der Q3 interessiert und wolle diese nunmehr über den Erwerb von Aktien der Gesellschaft realisieren. Hieran könne der Anleger partizipieren, indem er seine Bezugsrechte in Aktien der Q3 wandele, was für ihn mit der Zahlung eines weiteren Geldbetrages verbunden war. Die Aktien sollten sodann aufgrund eines neuerlichen Weiterverkaufsauftrages binnen weiterer 90 Handelstage an den Großinvestor zu einem nochmals gesteigerten Preis veräußert werden. Auch hier wurde eine Rückabwicklung im Falle der nicht termingerechten Weiterveräußerung in Aussicht gestellt. Tatsächlich war auch die Weiterveräußerung der Aktien zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.
129Zu dieser Veräußerung kam es dementsprechend nicht. Die Angeklagten waren hierzu auch schon deshalb nicht in der Lage, weil weder der Großinvestor existierte noch eine entsprechende Anzahl an Aktien zur Verfügung stand. Zu einem Erwerb der Aktien im Wege der Bezugsrechte konnte es zudem deshalb nicht kommen, weil es die Bezugsrechte nicht gab. Um Anleger von einem Verlangen nach Rückabwicklung ihres Investments oder die Einleitung gerichtlicher Schritte abzuhalten, wurde ihnen durch entsprechende schriftliche Mitteilungen der Wahrheit zuwider vorgegaukelt, dass es zur Veräußerung eines Teiles der durch Wandlung erworbenen Aktien gekommen sei. Der dabei angeblich erzielte Erlös wurde allerdings nur zu einem verschwindend geringen Teil an die Anleger ausgekehrt. Der weit überwiegende Teil des vorgeblich erwirtschafteten Betrages wurde entsprechend der bereits erwähnten Vereinbarung, wonach ein Teil des Kaufpreises für den Erwerb der Bezugsrechte durch den späteren Veräußerungserlös beglichen werden sollte, verrechnet und kam dementsprechend nicht zur Auszahlung.
130Die Bezugsrechte, die an die Kunden veräußert bzw. in Aktien gewandelt wurden, existierten in Wahrheit nicht. Dies wusste der Angeklagte L1. Auch der Angeklagte Q1 rechnete spätestens ab spätestens Ende 2005 mit der Möglichkeit, dass die vertriebenen Bezugsrechte nicht existierten, nahm diese Möglichkeit ernst und fand sich mit ihr ab, um die durch die Gehalts- und Provisionszahlungen eröffnete lukrative Einnahmequelle nicht zu verlieren.
131Die Angeklagten waren auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage, einen den veräußerten Bezugsrechten entsprechenden Aktienbesitz zu verschaffen. Denn die Anzahl der verkauften bzw. gewandelten angeblichen Bezugsrechte überstieg die Anzahl der von der Q3 insgesamt ausgegebenen Stammaktien um ein Vielfaches. Mangels entsprechender Teilhabe an den Gesellschaftsorganen der Q3 hatten die Angeklagten auch keinen Einfluss auf die Ausgabe weiterer Aktien.
132Im Vertrauen darauf, dass die Bezugsrechte existent sind, überwiesen die nachfolgend aufgeführten 54 Kunden für Anlagegeschäfte im Zusammenhang mit Bezugsrechten der Q3 - häufig im Zuge wiederholter Folgeinvestitionen - einen Gesamtbetrag von 9.531.616,22 € auf die ihnen mitgeteilten Konten der Vertriebsgesellschaften. Hiervon investierten 19 Geschädigte einen Betrag von mehr als 50.000,00 €. Hätten die Kunden gewusst, dass die Bezugsrechte überhaupt nicht existieren, hätten sie nicht investiert.
133Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
134Lfd. Nr. |
Name (FA) |
Gesamtanlagesumme in € |
1 |
B5 (FA ##) |
1.860.000,00 |
2 |
B6 (FA ##) |
64.700,00 |
3 |
C8 (FA ##) |
86.060,00 |
4 |
C9 (FA ##) |
61.250,00 |
5 |
C10 (FA ##) |
215.000,00 |
6 |
C11 (FA ##) |
53.000,00 |
7 |
C12 (FA #) |
5.767,80 |
8 |
E2 (FA #) |
122.996,00 |
9 |
I4 (FA ##) |
1.150,00 |
10 |
I5 (FA ##) |
3.022,00 |
11 |
I6 (FA #) |
15.750,00 |
12 |
I7/X2 (FA ##) |
285.582,70 |
13 |
L5 (FA ##) |
15.000,00 |
14 |
L6 (FA ##) |
172.500,00 |
15 |
L7 (FA ##) |
6.500,00 |
16 |
L8 (FA ##) |
3.000,00 |
17 |
L9 (FA ##) |
149.413,16 |
18 |
M3/ Q4 (FA ##) |
1.147.300,00 |
19 |
M4 (FA ##) |
179.960,00 |
20 |
M5 (FA #) |
1.592.360,06 |
21 |
M6 (FA ##) |
39.961,25 |
22 |
M7 (FA ##) |
2.200,00 |
23 |
M8 (FA ##) |
29.485,98 |
24 |
M9 (FA ##) |
9.300,00 |
25 |
N7 (FA #) |
4.000,00 |
26 |
N8 (FA ##) |
3.423,00 |
27 |
N9 (FA ##) |
15.005,76 |
28 |
P5 (FA ##) |
1.346.250,00 |
29 |
P6 (FA ##) |
319.450,00 |
30 |
P7 (FA ##) |
5.000,00 |
31 |
P8 (FA ##) |
2.500,00 |
32 |
S4 (FA ##) |
7.500,00 |
33 |
S5 (FA ##) |
9.300,00 |
34 |
S6 (FA ##) |
45.354,00 |
35 |
T3 (FA ##) |
47.407,00 |
36 |
T4 (FA ##) |
312.115,00 |
37 |
T5 (FA ##) |
1.000,00 |
38 |
T6 (FA ##) |
14.950,00 |
39 |
T7 (FA ##) |
11.925,00 |
40 |
T8 (FA ##) |
950,00 |
41 |
T9 (FA ##) |
13.141,00 |
42 |
T10 (FA ##) |
24.100,00 |
43 |
U4 (FA ##) |
5.630,00 |
44 |
U5 (FA ##) |
7.529,00 |
45 |
W2 (FA ##) |
174.925,00 |
46 |
X3 (FA ##) |
5.050,00 |
47 |
X4 (FA ##) |
28.294,00 |
48 |
X5 (FA ##) |
42.500,00 |
49 |
X6 (FA ##) |
117.904,18 |
50 |
A1 (FA ##) |
481.640,92 |
51 |
A2 (FA ##) |
5.839,41 |
52 |
A3 (FA ##) |
9.300,00 |
53 |
A4 (FA ##) |
346.024,00 |
54 |
A5 (FA ##) |
2.350,00 |
Summe |
9.531.616,22 |
Lediglich bei den Anlegern B5 und B6, C10, A4, L6 und I4 ist es zu Rückzahlungen gekommen. Der Zeuge A4 hat im Laufe der Zeit insgesamt 100.000,00 € zurückerhalten. Bei dem Zeugen L6 ist noch ein Betrag von 40.000,00 € offen, der Restbetrag wurde ihm erstattet. Der Anleger I4 hat seine Anlage in Höhe von 1.150 € ebenfalls zurück erhalten. Der Zeuge B5 erhielt 50.000,00 € und 90.000,00 SFr, der Zeuge B6 3.500,00 SFr zurück. C10 erhielt 4.500,00 € zurück.
136Den Angeklagten L1 und Q1 ging es darum, durch den Vertrieb der Bezugsrechte einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen und das Vertriebssystem zu erhalten, aus welchem sie ihre Einkünfte bezogen. Diese Absicht wollten sie dadurch realisieren, dass sie von den Einzahlungen der Anleger Gelder über Gehalts- und Provisionszahlungen für private Zwecke abzweigen wollten. Dass sie auf diese Zahlungen keinen Anspruch hatten, war ihnen bewusst. Ebenso war ihnen bewusst, dass die Vertriebsgesellschaften keinen Anspruch auf die Zahlungen der Kunden in Bezug auf die nicht existenten Bezugsrechte hatten.
137Die Angeklagten L1 und Q1 wollten sich durch ihre wiederholte und fortgesetzte Tätigkeit im Rahmen des Vertriebs der nicht existenten Bezugsrechte eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
138III. Kontenflüsse
1391. Geschäftskonto der G4, Nr. ###-######.### bei der UBS Bank
140Auf dem Geschäftskonto der G4, Nr. ###-######.### bei der UBS Bank gingen im Zeitraum 01.01.2007 bis 11.02.2009 Einzahlungen in Höhe von 8.828.361,83 € ein, von denen 8.645.937,81 € explizit Kundeneinzahlungen für Q2 (Aktien- und Bezugsrechte) waren. Von diesen Geldern wurden 2.497.724,41 € auf andere Geschäftskonten, insbesondere der P2 (2.032.992,64 €), 2.735.873,00 € auf Konten der Angeklagten und sonstiger Vertriebsmitarbeiter bzw. deren Angehöriger ausgekehrt, 997.908,- € für sonstige firmeninterne Kosten der G4 ausgegeben, 137.769,41 € in bar ausgezahlt, 1.469.822,00 € an die Q2 überwiesen und 855.428,00 € für den Erwerb von Q3-Aktien aufgewandt. 100.248,00 € wurden an Anleger zurückgezahlt.
141Mit der Saldierung des Kontos zum 11.02.2009 wies dieses kein Guthaben mehr auf.
1422. Geschäftskonten der P2, Nr. ####### und ####### bei der Sparkasse Bochum
143Die P2 verfügte über zwei Geschäftskonten bei der Sparkasse Bochum. Kundeneinzahlungen wurden über das Konto Nr. ####### vereinnahmt. Einzahlungen mit dem Hinweis auf eine Investition in Q2-Wertpapiere, die vornehmlich im Jahre 2009 erfolgten, gingen in einer Gesamthöhe von 2.630.563,40 € ein. Daneben wurde das Konto insbesondere mit als „Darlehen“ deklarierten Überweisungen der G4 in Höhe von insgesamt 2.080.883,13 € gespeist. Kundeneinzahlungen für die vorübergehend vertriebenen Anteilsscheine der P2 selbst erfolgten in Höhe von 31.728,69 €. Ein erheblicher Teil der vereinnahmten Gelder (3.832.289,03 €) wurde firmenintern auf das weitere Geschäftskonto, Nr. #######, umgebucht, welches überwiegend als Auszahlungskonto genutzt wurde. Weitere Zuflüsse auf den Konten resultierten aus Bareinzahlungen i. H. v. 33.000,00 €, Kundeneinzahlungen ohne Zuordnungsmöglichkeit von 2.548,91 €, sonstige Einnahmen von 93.525,39 € und weitere Umbuchungen von insgesamt 15.435,57 €.
144Von den generierten Geldern wurden 1.786.459,51 € (37,9% der Einnahmen aus Q2-Kundeneinzahlungen und Geldtransfer G4) auf Konten der Angeklagten und sonstiger Vertriebsmitarbeiter bzw. deren Angehöriger ausgekehrt, 2.034.132,56 € (43,2 %) für die sonstigen laufenden Kosten aufgewandt, 48.928,33 € (1 %) in bar ausgezahlt, 307.328,00 € (6,5 %) an die Q2 weitertransferiert und 4.800,00 € (0,1 %) an Anleger ausgekehrt.
145Der Angeklagte L1 war über beide Konten verfügungsbefugt. Daneben war noch der ehemalige Mitarbeiter Herr N10 verfügungsbefugt.
1463. Geschäftskonten der C4, Nr. ########## bei der SSK Düsseldorf und Nr. ######### bei der Postbank Dortmund
147Über das Konto Nr. ########## der C4 bei der Stadtsparkasse Düsseldorf wurden zwischen dem 30.04.2009 und dem 27.08.2010 insgesamt 1.910.614,19 € an Kundeneinzahlungen mit Hinweisen auf Q2 im Überweisungsbetreff vereinnahmt. Auf das Konto Nr. ######### der C4 bei der Postbank Dortmund überwiesen Kunden zwischen dem 08.06.2010 und dem 01.04.2011 einen Gesamtbetrag von 3.433.073,85 € unter Bezugnahme auf Q2-Wertpapiere. Von diesen insgesamt 5.343.688,04 € wurden 3.151.594,95 € unmittelbar auf Konten der Angeklagten und sonstiger Mitarbeiter der C4 bzw. deren Angehöriger weitergeleitet, 1.174.360,79 € für die laufenden Kosten aufgewandt, 325.525,50 € in bar ausgezahlt, 232.600,00 € auf das Firmenkonto der D3 weitertransferiert, 441.500,00 € an die Q2 und 24.000,00 € an die Q3 überwiesen sowie 599.303,38 € an Anleger zurückgezahlt.
148Für die Auszahlungen an die Angeklagten und sonstigen Vertriebsmitarbeiter wurden im Verwendungszweck oftmals Angaben wie „Lieferung Q2 Aktien“ oder „Lieferung T11 Aktien“ gemacht. Bei T11 handelte es sich um ein von dem Angeklagten L1 zuvor konzipiertes Anlagemodell im Bereich der medizinischen Forschung.
149Das Konto Nr. ########## bei der Stadtsparkasse Düsseldorf wurde zum 01.09.2010 mit einem Endsaldo von 0,00 € aufgelöst.
150Verfügungsbefugt für die Konten waren der Angeklagte S1, die Zeugin I8 und die Zeugin H5.
1514. Geschäftskonto der D3, Nr. ########## bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg
152Auf dem Konto Nr. ########## der D3 bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg konnten im Zeitraum 19.08. bis 30.12.2010 folgende Einnahmen verzeichnet werden: 563.167,55 € Q2-Kundeneinzahlungen, 42.027,71 € T11-Kundeneinzahlungen, 3.200,00 € Kundeneinzahlungen ohne Zuordnungsmöglichkeit, 102.215,00 € Geldtransfer der Firma M1, 250.600,00 Geldtransfer „H1/D2“, 2.031,66 € „Zahlungen für L1“, 3.495,05 € „sonstige Kosten“, 133.700,00 € Umbuchungen, 231.600,00 € Geldtransfer der Firma C4 und 31.850,10 € Einnahmen unbekannter Herkunft. Von diesen Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.363.887,07 € wurden 301.887,63 € an Mitarbeiter ausgezahlt, 135.920,08 € für sonstige Personalkosten, 68.591,67 € für Raumkosten, 35.000,00 € an die Q2 und 38.495,28 € an das Finanzamt ausgezahlt. 2.850,00 € wurden für Beratungshonorare verwandt und 3.000,00 € bar ausgezahlt. Bei Auszahlungen von 778.084,17 € konnte der Zahlungsgrund nicht sicher festgestellt werden.
153Vertretungs- und verfügungsbefugt für das Konto waren der Angeklagte H1 sowie die Zeuginnen H5 und T12.
1545. Geschäftskonten der M1 Zweigniederlassung, Nr. ########## bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg und Nr. ######### bei der Postbank
155Über das Konto der M1 Nr. ########## bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg (Zeitraum 05.05.2011 bis 01.09.2011) und das Konto Nr. ######### bei der Postbank (Zeitraum 18.11.2011 bis 06.06.2012) wurden insgesamt 2.233.340,15 € Q2-Kundeneinzahlungen, 9.381,50 € Kundeneinzahlungen ohne Zuordnungsmöglichkeit und 1.326.556,74 € für eingezahlte Anlegerdarlehen vereinnahmt. Daneben flossen den Konten 56.369,34 € an T11-Kundeneinzahlungen und 25.000,00 € Einnahmen unbekannter Herkunft zu. Von diesen Geldern wurden 1.000.604,16 € an Mitarbeiter ausgekehrt, 547.564,30 € wurden an Frau T13 und 3.551,51 € an den Angeklagten L1 überwiesen, 460.000,00 € an die Q2 bezahlt, 119.321,16 € an Anleger ausgezahlt, 142.029,00 € an die D3 transferiert, 92.413,65 € bar ausgezahlt und der Rest für die sonstigen laufenden Kosten und den Weitertransfer an andere Gesellschaften aufgebraucht.
156Die Provisionszahlungen an die Angeklagten und sonstigen Vertriebsmitarbeiter wurden häufig wiederum mit Betreffangaben wie „Lieferung Aktien“ oder „Lieferung T11 Aktien“ versehen.
157Vertretungs- und verfügungsbefugt für das Konto Nr. ########## bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg waren der Angeklagte Q1 sowie die Zeuginnen H3 und I2.
1586. Den Angeklagten L1 und Q1 zugeflossene Beträge:
159a) L1:
160Der Angeklagte L1 und seine Ehefrau T13 erhielten alleine von dem Geschäftskonto der G4 bei der UBS Bank im Zeitraum 26.01.2007 bis 13.10.2008 insgesamt Auszahlungen von 546.865,35 €, von den Konten der P2 bei der Sparkasse Bochum im Zeitraum 28.02.2008 bis 02.12.2009 von 247.985,48 €, von den Firmenkonten der C4 bei der Stadtsparkasse Düsseldorf und der Postbank Frankfurt im Zeitraum 05.11.2009 bis 15.12.2010 von 613.355,82 € und von den Firmenkonten der M1 bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg und der Postbank im Zeitraum 29.06.2011 bis 05.06.2012 von 551.115,81 €, mithin insgesamt einen Betrag von 1.959.322,46 €. Dass dem Angeklagten oder seiner Ehefrau auch von dem Konto der D3 Beträge zugeflossen sind, konnte nicht sicher festgestellt werden.
161Bei den Zahlungen von dem Konto der G4 handelte es sich bei den 20.254,33 €, die auf das Konto des Angeklagten L1 flossen, um Gehaltszahlungen an diesen. Bei den Überweisungen in Höhe von 526.611,12 €, die auf das Konto seiner Ehefrau flossen, war teilweise kein Verwendungszweck angegeben, teilweise waren Verwendungszwecke wie „Q2 Promotion“ oder „Q2 Bonus“ angegeben. Auch diese Beträge kamen dem Angeklagten wirtschaftlich zu Gute.
162Bei Zahlungen von den Konten der P2 in Höhe von insgesamt 107.795,77 €, die teilweise auf das Konto des Angeklagten L1, teilweise auf das seiner Ehefrau überwiesen wurden, handelt es sich um Gehaltszahlungen an den Angeklagten L1. Bei einem Betrag in Höhe von 175,30 €, der auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen wurde, handelt es sich um Erstattung von Reisekosten für den Angeklagten L1.
163Weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 140.000,00 €, die auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten L1 geflossen sind, kamen dem Angeklagten wirtschaftlich ebenfalls zu Gute.
164Bei Zahlungen von den Konten der C4 in Höhe von insgesamt 15.367,17 €, die auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten L1 überwiesen wurden, handelt es sich um Gehaltszahlungen an den Angeklagten L1.
165Bei Zahlungen in Höhe von insgesamt 25.941,67 € auf das Konto der Ehefrau handelt es sich um Zahlungen für die Gründung einer „V2“.
166Bei den Zahlungen vom 06.08.2010 über zweimal 12.511,50 € und über 3.326,53 € handelt es sich um die Erstattung von Vorlagen in einer Gesamthöhe von 28.349,53 €. Bei den vier Zahlungen vom 04.10.2010 über jeweils 12.511,50 € handelt es sich um die Rückerstattung einer Zahlung seiner Ehefrau an die Q3 in Höhe von 50.000,00 €.
167Bei Zahlungen in Höhe von insgesamt 95.715,60 € handelt es sich um Zahlungen an die Ehefrau des Angeklagten für die Lieferung von Q2-Aktien. Bei Zahlungen in Höhe von insgesamt 248.276,41 € handelt es sich um Zahlungen an die Ehefrau des Angeklagten für die Lieferung von T11-Aktien.
168Weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 149.659,44 €, die auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten L1 geflossen sind, kamen dem Angeklagten wirtschaftlich zu Gute.
169Bei Zahlungen von den Konten der M1 in Höhe von insgesamt 36.192,72 € auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten L1 handelt es sich um Gehaltszahlungen für den Angeklagten L1. Bei Zahlungen in Höhe von insgesamt 283.325,00 € handelt es sich um Zahlungen an die Ehefrau des Angeklagten für die Lieferung von T11-Aktien, bei 37.560,00 € um Zahlungen für die Lieferungen von „Aktien“. Weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 194.038,09 €, die auf das Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau geflossen sind, kamen dem Angeklagten wirtschaftlich zu Gute.
170b) Q1:
171Von dem Firmenkonto der G4 bei der UBS erhielt der Angeklagte Q1 im Zeitraum 10.12.2007 bis 17.09.2008 Auszahlungen in Höhe von insgesamt 199.951,00 €, von den Firmenkonten der P2 im Zeitraum 28.03.2008 bis 27.10.2009 von 197.504,12 €, von den Firmenkonten der C4 bei der SSK Düsseldorf und der Postbank im Zeitraum 02.11.2009 bis 23.08.2010 von 468.679,21 €, vom Konto der M1 bei der Volksbank Bonn Rhein-Sieg im Zeitraum 29.06.2011 bis 01.09.2011 von 97.429,25 € und von deren Konto bei der Postbank im Zeitraum 09.12.2011 bis 18.05.2012 von 360.070,32 € mithin insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.323.633,90 €.
172IV.
173Einzeltat des Angeklagten L1 (Fall B5)
174Nachdem der Zeuge B5 bereits im Januar 2008 nach vorangehender Beratung durch den Angeklagten Q1 900.000,00 € in Bezugsrechte investiert hatte, traf er am 26.04.2008 den Angeklagten L1 an einer Autobahnraststätte in der Schweiz zu einem zweistündigen Gespräch. Der Zeuge B5 hatte Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Werthaltigkeit der erworbenen Bezugsrechte und fragte den Angeklagten L1, ob das Ganze legal sei, wie das steuerrechtlich zu bewerten sei und wie sicher sein Geld angelegt sei. Um den Zeugen B5 zu einer weiteren Investition in Bezugsrechte zu bewegen, beruhigte der Angeklagte L1 den Zeugen und zerstreute alle seine Bedenken, obwohl ihm bekannt war, dass die Bezugsrechte überhaupt nicht existent waren. Dem Angeklagten L1 ging es darum, durch das Geschäft einen Gewinn zu erzielen, indem er von der Einzahlung Geld über ihn zufließende Gehaltszahlungen für private Zwecke abzweigen wollte. Dass auf diese Zahlung ein Anspruch nicht bestand, war ihm bewusst. Der Angeklagte L1 wollte sich auch in diesem Fall durch den Vertrieb der nicht existenten Bezugsrechte eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
175Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten L1 – insbesondere zum tatsächlichen Bestand der Bezugsrechte - tätigte der Zeuge B5 eine Folgeinvestition in Höhe von 660.000,00 € für 12 Mio. Bezugsrechte. Der Betrag ging am 08.05.2008 auf dem Konto der G4 bei der UBS, Kontonummer ###-#######.###, ein.
176Der Zeuge B5 erhielt Ende des Jahres 2008 eine Rückzahlung in Höhe von 50.000,00 €. Zudem erhielt er eine Quotenzahlung aus der Konkursmasse der G4 in Höhe von 90.000,00 SFr.
177V.
178Taten des Angeklagten Q1:
179Gegenüber den nachfolgenden Anlegern, die teilweise wiederholt namhafte Beträge in den Erwerb der fiktiven Q2-Bezugsrechte investierten, schaltete sich der Angeklagte Q1 auch persönlich in den Vertrieb ein und führte Verkaufsgespräche. Hierbei handelte der Angeklagte Q1 aus Verschleierungsgründen häufig unter dem Decknamen „Dr. K2“. Dem Angeklagten Q1 kam es bei jeder der Taten darauf an, das von den Zeugen eingezahlte Kapital teilweise für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und sonstige private Zwecke zu verwenden. Er wollte sich durch seine wiederholte und fortgesetzte Tätigkeit im Rahmen des Vertriebs der nicht existenten Bezugsrechte eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen. Im Einzelnen generierte er durch entsprechende Verkaufsgespräche mittels bewusst unwahren Tatsachenvortrags persönlich die nachfolgend aufgeführten Umsätze. Hätten die Anleger gewusst, dass die Bezugsrechte nicht existieren, hätten sie nicht investiert.
1801. Taten Nr. 2 und 3 der Anklage: B5:
181Der Zeuge B5 hatte bereits in den Jahren 2003 bis 2007 Aktien der Q2 erworben.
182a) Im Jahr 2008 bekam der Zeuge B5 dann einen Anruf von dem Angeklagten Q1, der ihm gegenüber unter dem Namen Dr. K2 auftrat. Dieser bot ihm den Kauf von Bezugsrechten an und berichtete, dass ein Investor die Firma übernehmen wolle. Innerhalb von 90 Tagen würden die Bezugsrechte in Aktien gewandelt werden und vom Übernehmer zu einem vorher festgelegten Preis übernommen werden. Das Geld des Zeugen sollte auf ein Treuhandkonto gehen. Zudem sagte der Angeklagte Q1 eine Rückabwicklung und Kostenerstattung zu, wenn das Geschäft nicht zustande kommen sollte.
183Der Zeuge B5 erwarb im Vertrauen auf die Existenz der Bezugsrechte und Richtigkeit der Angaben des Angeklagten Q1 unter dem 29.01.2008 6.000.000 Bezugsrechte von der G4, wofür er 900.000,00 € zahlte. Der Ankauf der Bezugsrechte wurde verbunden mit der Annahme eines Weiterverkaufsauftrags zum Preis von 1,0625 €/Bezugsrecht binnen 90 Handelstagen und der Zusicherung der Rückabwicklung bei Nichtzustandekommen der Veräußerung.
184b) Nachdem er zwischenzeitlich weitere 6.000.000 Bezugsrechte nach dem Treffen mit dem Angeklagten L1 in der Schweiz erworben hatte und es binnen der avisierten Frist nicht zu einer Abnahme der Bezugsrechte durch einen Investor kam, verlangte der Zeuge die Rückzahlung seines Investitionsbetrages. Stattdessen kam es zu einem Treffen im Juli 2008 in Düsseldorf, an welchem auch der Angeklagte Q1 teilnahm und wo dem Zeugen durch diesen eröffnet wurde, dass die Bezugsrechte zur Beschleunigung in Aktien gewandelt werden sollten. Der Zeuge schloss daraufhin in dem weiterhin bestehenden Vertrauen in die Existenz der Bezugsrechte unter dem 06.10.2008 mit der G4 einen Vertrag über die Wandlung der 12.000.000 Bezugsrechte in Aktien bei einem Auftragswert von 6.000.000,00 €. Diese sollten in Höhe von 4 Mio. € durch Fremdfinanzierung und in Höhe von 1,7 Mio. € nach einer gesonderten Vereinbarung erfolgen. Den verbleibenden Restbetrag von 300.000,00 € zahlte der Zeuge an die G4.
185Der Zeuge B5 erhielt Ende des Jahres 2008 eine Rückzahlung in Höhe von 50.000,00 €. Zudem erhielt er eine Quotenzahlung aus der Konkursmasse der G4 in Höhe von 90.000,00 SFr.
1862. Taten Nr. 8-10 der Anklage: E2
187Der Zeuge E2 hatte bereits im Jahr 2007 über die G4 Aktien der Q3 erworben. Nach einiger Zeit erwarb er über die Firma C4 auch Bezugsrechte, die ihm zunächst von einem Herrn S7 verkauft wurden. Hierzu wurde ihm mitgeteilt, dass diese binnen 3 Monaten verkauft werden sollten. Es wurde auch erwähnt, dass er sein Geld zurück erhalte, wenn der Verkauf scheitere.
188a) Im Jahr 2009 kontaktierte der Angeklagte Q1 den Zeugen telefonisch, wobei er sich als Dr. K2 ausgab. Er empfahl ihm den Erwerb weiterer Bezugsrechte. Im Vertrauen auf die Existenz der Bezugsrechte erwarb der Zeuge daraufhin unter dem 09.02.2010 1.000.000 Bezugsrechte von der C4, indem er einen bereits zuvor getätigten Kauf auf 2.000.000 Bezugsrechte aufstockte. Auf den vereinbarten Kaufpreis von insgesamt 260.000,00 € zahlte er 23.062,50 €. 170.000,00 € galten als „bereits bezahlt“. Weitere 66.937,50 € sollten gemäß entsprechender Niederlegung in dem „Kaufangebot“ aus dem Verkauf von 74.375 Q2-Aktien aus dem Bestand des Zeugen bezahlt werden. Zudem wurde der Bezugsrechte-Kauf verbunden mit der Annahme eines Weiterverkaufsauftrags zum Preis von 1,4375 €/Bezugsrecht oder besser bis zum 24.03.2010.
189b) Nachdem es nicht zu einer Abnahme der Bezugsrechte durch einen Investor gekommen war, kontaktierte der Angeklagte Q1 den Zeugen erneut und empfahl ihm die Wandlung der Bezugsrechte. Er erklärte dem Zeugen bezüglich der Wandlung der Bezugsrechte, dass man dann in absehbarer Zeit sein Geld vervielfacht zurück erhalte. Im weiterhin bestehenden Vertrauen in die Existenz der Bezugsrechte vereinbarte der Zeuge daraufhin unter dem 20.05.2010 mit der C4 die Wandlung der Rechte in Aktien zu einem Auftragsvolumen von 500.000,00 €. Er zahlte 50.000,00 €. Der Restbetrag sollte aus dem Verkaufserlös bezahlt werden. Der Wandlungsauftrag wurde seitens der C4 verbunden mit der Entgegennahme eines Weiterverkaufsauftrags zum Preis von 6,10 €/Aktie bis zum 10.08.2010.
190c) Nachdem es auch bis zu diesem Datum nicht zu einem Verkauf an einen Investor gekommen war, vereinbarte der Zeuge auf Anraten des Q1 im weiterhin bestehenden Vertrauen in die Existenz der Bezugsrechte am 10.09.2010 eine Modifikation des Wandlungsvertrages, welche eine weitere Zahlung in Höhe von 34.000,00 € vorsah, die der Zeuge auch erbrachte.
1913. Taten Nr. 11-13 der Anklage: I7/X2
192Die Zeugen I7 und X2 hatten erstmalig im Jahr 2008 Aktien der Q3 über die G4 erworben. Im Februar 2009 fand dann ein Gespräch mit dem Angeklagten Q1, der sich als Dr. K2 ausgab, in Düsseldorf in der P3-Straße statt. Hier wurde das Handelsprogramm von dem Angeklagten erläutert und den Zeugen gesagt, dass ein Aktienbestand am Markt etabliert werden solle, der durch einen größeren Abnehmer erworben werden solle. Die erste Abwicklung wurde für Juli 2009 avisiert. Ihnen wurde erläutert, dass die Kunden für einen Betrag A kaufen und für einen Betrag B verkaufen sollten. Des Weiteren wurde den Zeugen suggeriert, dass das Produkt bald marktreif sei. Zudem wurde in den Unterlagen immer die Rückabwicklung zugesagt.
193Der Angeklagte Q1 veranlasste die Zeugen in der Folgezeit durch wiederholte Kontaktaufnahmen zum Abschluss von mindestens drei Vereinbarungen über den Erwerb von Bezugsrechten bzw. deren Wandlung in Aktien, die die Zeugen im Vertrauen auf die Existenz der Bezugsrechte und die ihnen gegenüber gemachten Angaben eingingen. Hierauf zahlten die Zeugen am 07.11.2009 40.500,00 €, am 05.02.2010 45.000,00 € und am 26.08.2010 39.000,00 € an die C4.
1944. Taten Nr. 15 und 16 der Anklage: L6
195Der Zeuge L6 hatte bereits zuvor Aktien der Q3 gekauft und wurde im Jahre 2008 von dem Angeklagten Q1 kontaktiert der ihm, handelnd unter dem Namen Dr. K2, den Kauf von Bezugsrechten vorstellte. Die Bezugsrechte sollten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu 1,50 € verkauft werden.
196Der Zeuge tätigte im Vertrauen auf die Existenz der Bezugsrechte und die Richtigkeit der Angaben sowie nach jeweiliger vorheriger Kontaktierung durch den Angeklagten Q1 folgende Investitionen:
197a) Im April 2008 erwarb er von der G4 1.000.000 Bezugsrechte und zahlte hierfür 105.000,00 €.
198b) Im April 2009 erwarb er dann von der P2 weitere Bezugsrechte und zahlte hierfür 67.500,00 €.
199Der Zeuge wartete dann 2009 auf die Realisierung der versprochenen Wandlung, welche Ende September 2009 abgeschlossen sein sollte. Es passierte jedoch nichts. Daraufhin verlangte der Zeuge L6 im April 2010 die Rückabwicklung, welche ihm bei den Angeboten und Zahlungen jeweils garantiert worden war. Es fand dann ein Termin in Düsseldorf statt, an dem der Angeklagte Q1 unter dem Namen K2, der Angeklagte L1, der ehemals Mitangeklagte N11, der Angeklagte S1 und Rechtsanwalt Q5 teilnahmen. Es wurde eine Vereinbarung aufgesetzt, wonach spätestens am 21.01.2011 die Rückabwicklung erfolgt sein soll.
200Die ersten Rückzahlungen erfolgten dann ab Herbst 2010. Bis heute hat er seine Investition bis auf 40.000,00 € zurückerhalten.
2015. Taten 31-33 der Anklage: M4:
202a) Im Februar/März 2010 kam der Zeuge M4 nach Düsseldorf zur C4 und führte ein Gespräch mit dem Angeklagten Q1, der unter dem Namen K2 auftrat. Dieser bot ihm den Erwerb von Bezugsrechten auf Aktien an, die dann wieder veräußert werden sollten, wenn F6 sich weiter entwickelt habe. Zudem teilte der Angeklagte Q1 dem Zeugen mit, dass Q2 von einem Pharmaunternehmen aufgekauft werden soll. In diesem Zusammenhang wurde die Firma Pfizer erwähnt.
203Im Vertrauen auf die Existenz der Bezugsrechte und die Richtigkeit der Angaben erwarb der Zeuge unter dem 12.03.2010 500.000 Bezugsrechte zu einem Gesamtpreis von 75.000,00 € von der C4. Hiervon galten 65.040 € als durch Fremdfinanzierung gezahlt. Den Restbetrag von 9.960,00 € leistete der Zeuge.
204b) Nachdem ihm von dem Angeklagten Q1 eine Aufstockung seines Engagements in Bezugsrechten empfohlen worden war, erwarb der Zeuge im Vertrauen auf die tatsächliche Existenz der Bezugsrechte zwischen dem 10.05. und dem 25.06.2010 weitere 2.000.000 Bezugsrechte zum Preis von 220.000,00 € von der C4. Hiervon zahlte der Zeuge 110.000,00 €. Der Restbetrag sollte durch den Verkaufserlös ausgeglichen werden. Zugleich ließ sich die C4 mit dem Weiterverkauf der Bezugsrechte bis zum 29.07.2010 beauftragen und sicherte die Rückabwicklung bei Nichteinhalt zu.
205c) Nachdem es bis zum 29.07.2010 nicht zu einem Weiterverkauf der Bezugsrechte gekommen war, vereinbarte der Zeuge im Vertrauen auf das Bestehen der Bezugsrechte auf entsprechenden Rat des Angeklagten Q1 hin unter dem 19.10.2010 die Wandlung der Bezugsrechte in Aktien, wofür er weitere 60.000,00 € zahlte. Der weit überwiegende Anteil des Auftragswertes von insgesamt 300.000,00 € sollte erst aus dem Weiterverkaufserlös zahlbar sein.
2066. Taten Nr. 37-45 der Anklage: M5:
207Der Zeuge M5 erhielt Anfang März 2010 einen Anruf des Angeklagten Q1. Dieser informierte ihn über Q2. Im Anschluss daran kam es zu einem persönlichen Gespräch in Düsseldorf. Anschließend informierte sich der Zeuge in der Presse und im Internet über die F6forschung und entschied sich dazu, angebliche Bezugsrechte der Q3 zu erwerben. Da der Zeuge jedoch schlechte Erfahrungen mit einem früheren Investment gemacht hatte, verlangte er von den Angeklagten L1 und Q1 eine Sicherheit, welche er in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft erhielt.
208Der Zeuge wurde in der Folgezeit durch den Angeklagten Q1 kontaktiert, der ihm riet weitere Bezugsrechte zu erwerben bzw. in Aktien zu wandeln. Im Vertrauen in die Existenz dieser Bezugsrechte sowie nach jeweiliger vorheriger Kontaktierung durch den Angeklagten Q1 tätigte der Zeuge folgende Investitionen:
209a) Am 18.03.2010 erwarb er von der C4 3.000.000 Bezugsrechte und zahlte hierfür 55.874,79 €. 514.125,21 € des Auftragswertes von 570.000,00 € galten als „bereits bezahlt durch Fremdfinanzierung“.
210b) Am 13.09.2010 erwarb er von der D3 1.500.000 Bezugsrechte und zahlte hierfür 41.672,77 €. 243.327,23 € des Auftragswertes von 285.000,00 € galten als „bereits bezahlt durch Fremdfinanzierung“.
211c) Am 29.10.2010 vereinbarte der Zeuge mit der D3 die Wandlung seiner bis dahin erworbenen Bezugsrechte in Aktien, wofür er weitere 135.000,00 € zahlte. 95 % des Gesamtauftragswerts von 412.500,00 € sollten durch den Abnehmer bezahlt werden. 540.000,00 € des Auftragswertes von 675.000,00 € galten als zahlbar „aus Verkaufserlös“.
212d) Am 16.12.2010 erwarb der Zeuge von der C4 weitere 3.000.000 Bezugsrechte, die sich zugleich zu deren Wandlung sowie zum Verkauf der Aktien verpflichtete. Der Zeuge zahlte hierfür 243.000,00 € an die C4. Weitere 567.000,00 € sollten aus dem Verkaufserlös getilgt werden.
213e) Am 10.02.2011 vereinbarte der Zeuge mit der D3 die Wandlung von 17.250.000 Bezugsrechten in Aktien, wofür er in drei Teilzahlungen weitere 496.800,00 € an die C4 zahlte.
214f) Ergänzend und abweichend zu dieser Vereinbarung, wonach Restbeträge durch anderweitige Finanzierungen ausgeglichen werde sollten, insbesondere durch Verkaufserlöse, vereinbarte der Zeuge sodann unter dem 19.07.2011 im weiteren Vertrauen in die ihm durch den Angeklagten Q1 weiterhin als bestehend dargestellten Bezugsrechte eine weitere Zahlung in Höhe von 223.012,50 €, die er auch vornahm.
215g) Am 18.05.2012 vereinbarte der Zeuge mit der D3 die Wandlung weiterer 8.500.000 Bezugsrechte in Aktien, wofür er weitere 318.750,00 € zahlte.
216h) Am 30.08.2012 vereinbarte der Zeuge mit der D3 die Wandlung weiterer 750.000 Bezugsrechte in Aktien, wofür er weitere 38.250,00 € zahlte.
217i) Am 05.11.2012 schließlich vereinbarte der Zeuge mit der D3 die Wandlung weiterer 11.000.000 Bezugsrechte in Aktien, wofür er weitere 40.000,00 € zahlte.
218Der Zeuge erhielt zu einem späteren Zeitpunkt Aktienzertifikate von der C13 über Aktien der C13. Die Angeklagten Q1 und L1 teilten ihm diesbezüglich mit, dass die Aktien der Q2 in Aktien der C13 umgewandelt worden seien.
219Die Aktien wurden dann nochmal von der C13-Oregon in Aktien der C13-Nevada gewandelt. Danach erhielt der Zeuge ein neues Zertifikat. Die 10.423.068 Aktien hat der Zeuge zu Hause im Original liegen. Er sieht für sich keinen Verlust.
2207. Taten Nr. 47-53 der Anklage: P4
221Der Zeuge P4 hatte bereits im Jahr 2007 Aktien der Q2 gekauft. Im Jahre 2008 wurde ihm dann von dem Angeklagten Q1, der sich im Gespräch mit dem Zeugen P4 als Herr K2 ausgab, das „Handelsprogramm“ vorgestellt. Diesbezüglich erläuterte der Angeklagten Q1, dass Q2 an einen Konzern verkauft werden soll und das Produkt so an den Markt kommen soll. Der Zeuge sollte Bezugsrechte an den potentiellen Käufer von Q2 verkaufen. Die Übernahme sei für den Lauf des Jahres 2009 angedacht.
222a) Der Zeuge P4 erwarb im Vertrauen auf die Existenz der Bezugsrechte am 02.12.2008 500.000 Bezugsrechte von der G4 gegen Zahlung von 125.000,00 €. Der Kaufvertrag wurde verbunden mit der Erteilung eines vorgefertigten Weiterverkaufsauftrages zum Preis von 1,625 €/Bezugsrecht binnen 90 Handelstagen.
223b) Nachdem ihm der Angeklagte Q1 die Aufstockung seines Engagements empfohlen hatte, erwarb der Zeuge am 27.02.2009 weitere 3.500.000 Bezugsrechte von der G4 gegen Zahlung von 260.000,00 €. Der Kaufvertrag wurde verbunden mit der Erteilung eines Weiterverkaufsauftrages der nunmehr insgesamt 4.000.000 Bezugsrechte des Zeugen P4 zum Preis von 1,625 €/Bezugsrecht binnen 90 Handelstagen.
224c) Auf weitere Empfehlung des Angeklagten Q1 vereinbarte der Zeuge am 15.05.2009 mit der G4 die Wandlung von 3,5 Mio. Bezugsrechten in Aktien. Auf den Gesamtauftragswert von 1.575.000,00 € zahlte er 236.250,00 €. Der Restbetrag sollte vorfinanziert werden. Die Wandlung der Bezugsrechte wurde verbunden mit der Erteilung eines Weiterverkaufsauftrages der gewandelten 3.500.000 Q2-Aktien zum Preis von 2,875 €/Aktie binnen 45 Handelstagen und der Zusicherung der Rückabwicklung bei Nichteinhalt.
225d) Nachdem ihm der Angeklagte Q1 die Aufstockung seines Engagements empfohlen hatte, erwarb der Zeuge am 27.10.2009 weitere 500.000 Bezugsrechte von der C4 gegen Zahlung von 75.000,00 €. Der Kaufvertrag wurde verbunden mit der Erteilung eines Weiterverkaufsauftrages zum Preis von 2,50 €/Bezugsrecht oder besser und der Zusicherung der Rückabwicklung bei Nichteinhalt bis zum 14.12.2009.
226e) Nachdem es zu dem Weiterverkauf der Bezugsrechte nicht gekommen war, vereinbarte der Zeuge im Vertrauen auf den Bestand der Bezugsrechte auf weiteres Anraten des Angeklagten Q1 mit der C4 am 27.01.2010 die Wandlung der Bezugsrechte in Aktien. Hierfür zahlte er weitere 76.500,00 €. Weitere 73.500,00 € galten als „bereits bezahlt aus Sonderfinanzierung“. Die Wandlung der Bezugsrechte wurde verbunden mit der Erteilung eines Weiterverkaufsauftrages der gewandelten 500.000 Q2-Aktien zum Preis von 3,05 €/Aktie oder besser binnen 90 Handelstagen und der Zusicherung der Rückabwicklung bei Nichteinhalt.
227f) Schließlich vereinbarte der Zeuge unter dem 05.08.2010 mit der C4 im Vertrauen auf die Existenz der Bezugsrechte auf weiteres Anraten des Angeklagten Q1 die Wandlung der verbleibenden 500.000 Bezugsrechte in Aktien, wofür er weitere 73.500,00 € zahlte.
228g) Weitere 5.000.000 bereits gewandelte Bezugsrechte erwarb der Zeuge unter Einschaltung der Angeklagten U1 und L1. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.VIII. Bezug genommen.
229Mit Schreiben vom 07.09.2010 hat der Angeklagte L1 eine selbstschuldnerische Bürgschaft über die Hauptschuld in Höhe von 1.261.000,00 € abgegeben, die vom Zeugen bislang nicht in Anspruch genommen wurde.
230Zum angekündigten Verkauf der Bezugsrechte bzw. Aktien kam es bis heute nicht. Der Zeuge erhielt bislang keinerlei Zahlungen.
2318. Taten 54-61der Anklage: P6
232Nachdem er zuvor bereits in Aktien der Q3 investiert hatte, wurde der Zeuge P6 Anfang 2006 von dem Angeklagte Q1 angerufen, der unter dem Namen Dr. K2 auftrat und ihm die Möglichkeit der Investition in Bezugsrechte vorstellte. Der Angeklagte wirkte auf den Zeugen sehr vertrauenswürdig und der Zeuge ließ sich zu einer Investition überreden. Auch in der Folgezeit kam es zu weiteren Investitionen, denen jeweils ein Telefonat mit dem Angeklagten Q1 vorausging. Dieser erläuterte jedes Mal, dass es sehr „heiß“ sei. Ein Investor, eine deutsche Arzneifirma, würde die ganze Geschichte aufkaufen. 60/ 70 € würde der Investor für das Recht zahlen. Aufgrund dieser Umstände bot der Angeklagte dem Zeuge teilweise den Erwerb von Bezugsrechten, teilweise deren Wandlung in Aktien an.
233Der Zeuge tätigte jeweils nach der vorangegangenen Kontaktaufnahme durch den Angeklagten Q1 im Vertrauen in die Existenz der Bezugsrechte und auf die Richtigkeit der ihm gegenüber von dem Angeklagten gemachten Angaben folgende Investitionen:
234a) Am 26.01.2006 erwarb er von der G4 100.000 Bezugsrechte und zahlte hierfür 35.000,00 €. Der Kaufvertrag wurde verbunden mit der Erteilung eines Weiterverkaufsauftrages zum Preis von USD 1,125/Bezugsrecht binnen 90 Handelstagen.
235b) Am 13.04.2006 erwarb er von der G4 500.000 Bezugsrechte und zahlte hierfür 43.750,00 €. 75 % des Gesamtauftragswerts von 175.000,00 € sollten erst „nach Verkaufserlös“ zahlbar sein. Der Kaufvertrag wurde verbunden mit der Erteilung eines Weiterverkaufsauftrages zum Preis von USD 1,125/Bezugsrecht binnen 90 Handelstagen.
236c) Unter dem 11.09.2007 traf der Zeuge mit der G4 auf vorherige Kontaktaufnahme durch den Angeklagten Q1 hin eine die Verträge vom 26.01. und 13.04.2006 ersetzende Vereinbarung, aufgrund derer er eine weitere Zahlung in Höhe von 41.250,00 € vornahm. Die Zuzahlung zu den bisherigen Bezugsrechte-Käufen wurde verbunden mit der Erteilung eines Weiterverkaufsauftrages zum Preis von USD 6,875/Aktie binnen 90 Handelstagen.
237d) Am 22.08.2008 vereinbarte der Zeuge mit der G4 die Wandlung der Bezugsrechte in Aktien, wofür er weitere 20.625,00 € zahlte. 95 % des Gesamtauftragswerts von 412.500,00 € sollten durch den Abnehmer bezahlt werden.
238e) Am 25.02.2009 erwarb der Zeuge von der G4 825.000 Bezugsrechte und zahlte hierfür 61.875,00 €. Von dem Gesamtauftragswert von 412.500,00 € galten 20.625,00 € als „bereits bezahlt“, 330.000 € sollten durch eine „Sonderfinanzierung“ aufgebracht werden.
239f) Am 08.07.2009 vereinbarte der Zeuge mit der G4 die Wandlung dieser 825.000 Bezugsrechte in Aktien, wofür er weitere 54.450,00 € zahlte. 85 % des Gesamtauftragswerts von 363.000,00 € sollten durch eine „Sonderfinanzierung“ bezahlt werden. Der Auftrag wurde verbunden mit der Erteilung eines vorgefertigten Weiterverkaufsauftrags für die insgesamt 1.650.000 Q2-Aktien des Zeugen P6 zum Mindestpreis von 6,10 €/Aktie oder besser bis zum 29.09.2009 und der Zusicherung der Rückabwicklung bei Nichteinhalt.
240g) Am 02.03.2010 erwarb der Zeuge von der C4 weitere 250.000 Bezugsrechte und zahlte hierfür 30.000,00 €. Der Kaufvertrag wurde verbunden mit einer auf den 15.04.2010 abgestellten Verkaufsorder zum Mindestpreis von 3,05 €/Bezugsrecht oder besser und der Zusicherung der Rückabwicklung bei Nichteinhalt.
241h) Am 24.11.2010 vereinbarte der Zeuge mit der C4 die Wandlung dieser 250.000 Bezugsrechte in Aktien, wofür er weitere 32.500,00 € zahlte. Der Wandlungsauftrag wurde verbunden mit der Erteilung eines Weiterverkaufsauftrages zum Preis von 6,10 €/Aktie bis zum 19.01.2011 und der Zusicherung der Rückabwicklung bei Nichteinhalt.
242Der Zeuge hat keine Rückzahlungen erhalten.
2439. Tat Nr. 65-75 der Anklage: T4:
244Nachdem er zuvor bereits Q2-Aktien bezogen hatte, erwarb der Zeuge T4 ab Anfang 2006 auch Bezugsrechte. Ihm war zuvor von seinem Berater, dem Angeklagten Q1, dargestellt worden, dass kurzfristig Gewinne zu realisieren seien, da Investoren vorhanden seien, die Aktien abkaufen würden. Es wurde in Aussicht gestellt, die über die Bezugsrechte zu beziehenden Aktien für einen höheren Preis an einen Investor zu verkaufen. Im Vertrauen auf die Existenz der Bezugsrechte vereinbarte der Zeuge nach jeweiliger vorherigen Kontaktaufnahme durch den Angeklagten Q1 in der Folgezeit wiederholt Vereinbarungen über den Erwerb bzw. die Wandlung von Bezugsrechten.
245a) Am 27.01.2006 erwarb der Zeuge von der G4 340.000 Bezugsrechte und zahlte hierfür 39.000,00 €. Weitere 80.000,00 € des Gesamtpreises von 119.000,00 € sollten „gemäß Sonderabsprache“ bezahlt werden.
246b) Am 10.11.2006 erwarb der Zeuge von der G4 500.000 Bezugsrechte und zahlte hierfür 31.250,00 €. Von dem Gesamtauftragswert von 125.000,00 € waren die restlichen 75% aus dem Verkaufserlös zu zahlen. Vertragsbegleitend wurde der G4 eine vorgefertigte, auf 90 Handelstage befristete Verkaufsorder zum Einzelpreis von USD 1,825/Bezugsrecht erteilt.
247c) Am 12.02.2007 vereinbarte der Zeuge mit der G4 die Wandlung dieser 500.000 Bezugsrechte in Aktien, wofür er weitere 34.375,00 € zahlte. Vertragsbegleitend wurde der G4 eine vorgefertigte, bis zum 18.06.2007 befristete Verkaufsorder zum Einzelpreis von USD 6,875/Aktie erteilt.
248d) Am 22.08.2007 erwarb der Zeuge von der G4 weitere 2.500.000 Bezugsrechte und zahlte hierfür 45.000,00 €. Weitere 330.000,00 € sollten „nach Absprache“ gezahlt werden. Vertragsbegleitend wurde der G4 eine vorgefertigte, auf 90 Handelstage befristete Verkaufsorder zum Einzelpreis von USD 6,875/Aktie erteilt.
249e) In Ergänzung dieses Kaufes vereinbarte der Zeuge nach Kontaktaufnahme durch den Angeklagten Q1 unter dem 14./28.12.2007 eine Ermäßigung des Auftragswertes auf 287.500,00 €, worauf er weitere 16.250,00 € zahlte. Der Restbetrag sollte durch den Abnehmer getragen werden.
250f) Am 08.12.2008 vereinbarte der Zeuge mit der G4 die Wandlung von 1.139.351 Bezugsrechten in Aktien, wofür er weitere 30.000,00 € zahlte.
251g) Am 26.05.2009 erwarb der Zeuge von der G4 weitere Bezugsrechte, die sich zugleich zu deren Wandlung verpflichtete. Hierfür zahlte der Zeuge weitere 20.000,00 €.
252h) Am 22.08.2009 erwarb der Zeuge von der C4 weitere 200.000 Bezugsrechte, die sich zugleich zu deren Wandlung sowie zum Verkauf der Aktien zum Einzelpreis von 3,05 € oder besser bis zum 04.12.2009 verpflichtete und für den Fall, dass die Veräußerung – wider Erwarten – nicht zustande kommen sollte, auf erste Anforderung die Rückabwicklung des Engagements zusicherte. 63.750,00 € des Gesamtauftragsvolumens galten „als bereits bezahlt aus Verkaufserlös Aktien“. Weitere 13.700,00 € sollten durch „Sonderfinanzierung“ aufgebracht werden; die verbleibenden 20.550,00 € zahlte der Zeuge an die C4.
253i) Zu dieser „Sonderfinanzierung“ trafen der Zeuge und die C4 unter dem 16.03.2010 nach vorheriger Kontaktaufnahme durch den Angeklagten Q1 eine ergänzende Vereinbarung, aufgrund derer der Zeuge weitere 13.700,00 € an die C4 zahlte. Die C4 verpflichtete sich zur Wandlung der Bezugsrechte und zum Verkauf der Aktien zum Einzelpreis von 3,05 € oder besser bis zum 11.05.2010. Bei Nichteinhalt wurde auf erste Anforderung die Rückabwicklung zugesagt. Zudem wurde der Zeuge schriftlich informiert, dass der Abverkauf seiner restlichen im Handelsprogramm befindlichen Aktien für den Zeitraum 12.05. bis 20.05.2010 vorgesehen sei.
254j) Unter dem 28.09./19.10.2010 vereinbarte der Zeuge mit der D3 die Wandlung von 500.000 Bezugsrechten in Aktien, wofür er weitere 37.000,00 € zahlte. 98.000,00 € galten als „bereits bezahlt aus Auftrag vom 09. März 2010“. Die beauftragte Wandlung wurde verbunden mit der Erteilung eines vorgefertigten Verkaufsauftrags zu einem Einzelpreis von 6,10 €/Aktie bis zum 16.11.2010 und der Zusicherung der Rückabwicklung bei Nichtzustandekommen der Veräußerung.
255Der Angeklagte L1 hatte sich unmittelbar vor der Investition mit Schreiben vom 16.09.2010 verpflichtet, unter Verzicht auf alle Einreden und auf erste Anforderung für die Hauptschuld der C4 (in Höhe von 1.134.454,71 €) einzutreten.
25610. Tat Nr. 87 der Anklage: A4:
257Bereits im Jahr 2005 erwarb der Zeuge A4 20.000 Q2-Aktien. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor November 2007 erhielt der Zeuge einen Anruf, in dem ihm Bezugsrechte angeboten wurden. Daraufhin fand am 28.11.2007 ein Treffen in Düsseldorf in der P3-Straße statt, in welchem dem Zeugen der Angeklagte Q1 unter dem Namen K2 vorgestellt wurde. Der Angeklagte Q1 erläuterte dem Zeugen gegenüber die Bezugsrechte und sprach in diesem Zusammenhang von einer enormen Gewinnmarge, die durch Wandlung der Bezugsrechte erwirtschaftet werden sollte. In der Folgezeit rief der Angeklagte Q1 unter dem Namen K2 den Zeugen immer wieder an, woraufhin der Zeuge sukzessive Bezugsrechte erwarb. Der Angeklagte Q1 teilte dem Zeugen mit, dass das Listing schon fast erfolgt sei und die Abwicklung binnen 90-120 Tagen erfolgen soll. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass ein Abnehmer schon vorhanden sei.
258Schließlich erwarb der Zeuge A4 am 14./19.11.2008 von der G4 eine letzte Tranche Bezugsrechte und vereinbarte zugleich die Wandlung seiner insgesamt erworbenen 6.500.000 Bezugsrechte. 2.925.000,00 € des Kauf- und Wandlungspreises von insgesamt 3.250.000,00 € sollten „durch Fremdfinanzierung“ aufgebracht werden; weitere 20.000,00 € galten durch die Übertragung von 40.000 Anteilen an der Q3 als bezahlt. Von den verbleibenden 276.250,00 € und 28.750,00 € war letztlich nur der zweite Betrag zu bezahlen, den der Zeuge auch entrichtete.
259Insgesamt investierte der Zeuge im Laufe der Jahre 366.000,00 € in Q2-Aktien und –Bezugsrechte, wovon er insgesamt 100.000,00 € zurückerhielt.
260VI. Beihilfehandlung des Angeklagten S1
261Der Angeklagte S1 und der Angeklagte L1 kennen sich bereits seit Schulzeiten. Sie hatten zusammen das Gymnasium in Duisburg besucht. Seitdem hatten sie immer wieder mal Kontakt.
262Im August 2008 sprach der Angeklagte L1 den Angeklagten S1 an und fragte, ob dieser eine vertriebliche Tätigkeit übernehmen wolle. Der Angeklagte S1 war begeistert. Das Ganze zog sich jedoch zunächst hin. Anfang 2009 hatte der Angeklagte S1 erneut Kontakt zu dem Angeklagten L1. Dieser sagte, dass er eine neue Vertriebsgesellschaft (C4) aufmachen würde und fragte den Angeklagten S1, ob er Geschäftsführer werden möchte. Der Angeklagte S1 willigte ein. Die Gesellschaft C4 wurde zum 22.03.2009 gegründet; ab 01.04.2009 nahm sie ihre Tätigkeit auf. Der Angeklagte S1 eröffnete zwei Konten für die C4, eines bei der Stadtsparkasse Düsseldorf und eines bei der Postbank. Verfügungsbefugnis hatten zunächst der Angeklagte S1 und die Zeugin I8, die für die Buchhaltung zuständig war, sowie die Zeugin H5.
263In der Außendarstellung gerierte sich der Angeklagte S1 als verantwortliches Leitungsorgan der C4. Er unterzeichnete die Schreiben gegenüber Geschäftspartnern und trat in persönlichen Gesprächen als Geschäftsführer der C4 auf.
264So gab er in einem Schreiben an die Zeugin C7 vom 10.03.2010 einen kurzen Überblick über den Hintergrund der C4. In ihrem Antwortschreiben vom 30.03.2010 wies die Zeugin C7 darauf hin, dass soweit in den von dem Angeklagten S1 übersandten Anlagen die Rede davon sei, dass die C6 (Schweiz) Aktien oder Bezugsrechte der Q3 vermittelt, die Q3 zum einen keinen Auftrag zur Vermittlung erteilt habe und zum anderen keine Bezugsrechte auf junge Aktien ausgegeben habe. Sie bat den Angeklagten darum, das bei seiner weiteren Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen.
265Faktisch war der Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des Angeklagten S1 firmenintern auf die Abwicklung der Personalverwaltung und sonstiger administrativer Aufgaben beschränkt. In die Lenkung des operativen Tagesgeschäfts war er demgegenüber nicht eingebunden. Anweisungen gegenüber Mitarbeitern gab er nicht. Diese kamen von den Angeklagten Q1 und L1. Er leistete lediglich auf entsprechende Aufforderung hin Unterschriften.
266Anfangs war der Angeklagte S1 noch täglich in den Büroräumen anwesend; ab Juli/ August 2009 war er nur noch 2 Mal pro Woche anwesend. Deswegen existierte eine eingescannte Unterschrift von ihm, die das Büro in Düsseldorf in Absprache mit ihm nutzte. Ab diesem Zeitpunkt gab er auch die Kontoführung aus der Hand.
267Dem Angeklagten S1 war bekannt, dass die C4 Aktien und Bezugsrechte der Q3 vermittelt. Auch rechnete er aufgrund seiner offensichtlichen Funktion als „Strohmann“ ernsthaft damit, dass der Vertrieb nicht rechtmäßig abläuft. Dies nahm er jedoch billigend in Kauf, um seine lukrative Tätigkeit als Geschäftsführer mit einem geregelten Einkommen nicht aufs Spiel zu setzen. Er verschloss bewusst die Augen und fragte bei den Angeklagten L1 und Q1 nicht nach Einzelheiten, um nicht mehr Wissen zu erlangen.
268Für seine Tätigkeit erhielt der Angeklagte S1 ein monatliches Gehalt in Höhe von 4000,00 € brutto per Überweisung auf das Konto seiner Tochter T14. Zwischen dem 02.07.2009 und dem 26.03.2011 wurden von den Geschäftskonten der C4 - größtenteils als „Gehalt“ deklarierte - Auszahlungen von insgesamt 43.434,23 € auf deren Konto geleistet. Von den Geschäftskonten der M1 erhielt er im Juli und August 2011 unter den Vermerken „Gehalt“ und „Reisekosten“ weitere Zahlungen von insgesamt 2.935,71 € auf dieses Konto.
269Der Angeklagte S1 wollte sich durch seine wiederholte und fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
270VII. Beihilfehandlung des Angeklagten H1
271Der Angeklagte H1 war bereits bei der P2 als kaufmännischer Angestellter tätig und beschäftigte sich mit der Ausarbeitung von Broschüren, Infotexten und dem Erstellen von Übersetzungen. Nach der Insolvenz der P2 wechselte er zur C4. Auch hier bestand seine Tätigkeit hauptsächlich in der Ausarbeitung von Broschüren, Infotexten und Erstellen von Übersetzungen. Nachdem die BAFin den weiteren Vertrieb untersagt hatte und der Vertrieb eingestellt werden musste, sprach der Angeklagte L1 ihn an, ob er nicht als Geschäftsführer einer noch neu zu gründenden Firma (D3), die ebenfalls den Verkauf von Q2-Aktien betreiben sollte, fungieren wolle. Da der Angeklagte H1 zu diesem Zeitpunkt keinerlei Aussichten auf dem Berufsmarkt für sich sah, empfand er den Vorschlag als ein lukratives Angebot mit einem geregelten Einkommen in Höhe von 4.000,00 € brutto, später auch kurze Zeit 4.500,00 € brutto.
272Dem Angeklagten H1 war bekannt, dass über die D3 Q2-Aktien und auch Bezugsrechte der Q2 vertrieben werden sollten und wurden. Die Firma benötigte ein Haftungsdach, welches er organisierte. Ansprechpartnerin hierbei war für ihn Frau G6 bei der Firma T15. Zudem eröffnete er für die D3 Konten bei der Stadtsparkasse Köln-Bonn und der Volksbank Rhein-Sieg. Kontovollmacht hatten neben ihm die Zeuginnen T12 und H5.
273In das operative Tagesgeschäft war der Angeklagte H1 nicht eingebunden. Die meiste Zeit war er in Bad Godesberg. In Düsseldorf war er nur ca. 1 Mal pro Woche. Deswegen existierte eine eingescannte Unterschrift von ihm, die das Büro in Düsseldorf in Absprache mit ihm nutzte. Die Tätigkeit des Angeklagten H1 bestand weiterhin hauptsächlich darin, Broschüren auszuarbeiten, Infotexte und Übersetzung zu erstellen. Zudem nahm er diverse Termine, unter anderem beim Notar und dem Steuerberater wahr. Hierbei wurde er des Öfteren auch von dem Angeklagten L1 begleitet. Faktisch wurde die Firma von dem Angeklagten L1 geleitet und geführt. Ideengeber und Entscheidungsträger war stets der Angeklagte L1. Ihm gegenüber war der Angeklagte H1 weisungsgebunden. Die Post der D3 kam zwar bei der D3 in Bad Godesberg an, wurde von dort jedoch nach Düsseldorf weitergeleitet, wo die Bearbeitung erfolgte. In Düsseldorf wurden die Buchhaltungsaufgaben übernommen und die Post bearbeitet.
274Grundsätzlich sollte der Vertrieb der Q2- Aktien und Bezugsrechte von der D3 durchgeführt werden. Die Verkaufserlöse wurden jedoch auf andere Drittkonten eingezahlt, da die D3 hierzu nicht berechtigt war.
275Vielmehr wurden Einzahlungen getätigt, die für den Angeklagten H1 nicht nachvollziehbar waren. Es hatte für ihn den Anschein, dass Geldbeträge hin und her geschoben wurden. Häufig wurden diese auch als Darlehen bezeichnet. Einblick in die Kontobewegungen hatte er stets erst beim Steuerberater, wobei hierbei auch der Angeklagte L1 stets und gelegentlich auch die Zeugin I3 von der Buchhaltung dabei waren. Soweit Fragen zu Steuern und Zahlungen aufkamen, wurden diese seitens der Steuerberater unmittelbar an die Zeuginnen H5 und T12 von der Buchhaltung gerichtet.
276Der Angeklagte H1 rechnete aufgrund der nicht nachvollziehbaren Zahlungsflüsse und insbesondere deswegen, weil ihm als Geschäftsführer auch nie irgendwelche Verträge mit dem Rechteinhaber vorgelegt wurden, ernsthaft damit, dass der Vertrieb der Bezugsrechte nicht rechtens ablief. Er hakte aber nicht weiter nach und verschloss bewusst die Augen, um seine Anstellung mit dem lukrativen Gehalt nicht zu gefährden.
277Er wollte sich durch seine wiederholte und fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
278VIII. Verkauf gewandelter Bezugsrechte an Anleger P4
279Im September 2010 kam der Angeklagte Q1 alias K2 auf Veranlassung der Angeklagten L1 und U1 auf den Zeugen P4 zu und fragte, ob dieser die 5 Mio. Q2-Bezugsrechte von dem Angeklagten U1 übernehmen wolle. Der Angeklagte U1 wolle verkaufen, da er in einem finanziellen Engpass sei und Geld brauche.
280Dem Angeklagten L1 war bekannt, dass die dem Zeugen P4 angebotenen Bezugsrechte überhaupt nicht existieren. Der Angeklagte Q1 rechnete mit der Möglichkeit, dass die vertriebenen Bezugsrechte nicht existieren, nahm diese Möglichkeit ernst und fand sich mit ihr ab. Der Angeklagte U1 rechnete ebenfalls ernsthaft mit der Möglichkeit, dass er überhaupt nicht Inhaber der Bezugsrechte ist, nahm dies billigend in Kauf und fand sich damit ab, um zum einen seinen finanziellen Vorteil, den er aus der Tat bekommen sollte, nicht zu gefährden und zum anderen, um sich gegenüber dem Angeklagten L1 dankbar zu zeigen, da dieser ihm nach seiner Haftentlassung eine Anstellung verschafft hat.
281Es kam daraufhin zu einem Treffen im Renaissance-Hotel in Düsseldorf, an dem neben dem Angeklagten U1 und dem Zeugen P4 auch der Angeklagte L1, der für 10-15 Minuten dabei war, und der Angeklagte Q1 teilnahmen. Die Abtretung sollte direkt an den Zeugen P4 erfolgen. Vor der Abtretung sollten die Bezugsrechte in Aktien gewandelt werden. In die eigentliche Vertragsgestaltung war der Angeklagte U1 nicht eingebunden. Seine Aufgabe bestand lediglich darin, sich als Verkäufer zur Verfügung zu stellen.
282Der Angeklagte U1 erklärte sodann mit Abtretungserklärung vom 29.09.2010, dass er seine 5 Mio. Aktien der Q3 an den Zeugen P4 abtrete. Die Unterschrift holte sich der Zeuge P4 bei dem Angeklagten U1 zu Hause ab. Der Zeuge P4 überwies für die Aktien zwei mal 250.000 €, die am 04. und 05.10.2010 auf dem Konto der C4 bei der Postbank Dortmund eingingen. Dem Angeklagten U1 flossen in der Zeit vom 04.10.2010 bis 20.12.2010 von dem Konto der C4 bei der Postbank Dortmund 12.179 € mit dem Verwendungszweck „Lieferung T11 Aktien a cto.“ und „Restzahlung a cto“ zu.
283Tatsächlich kam es jedoch nicht zu einer Übertragung der in Aktien gewandelten Bezugsrechte der Q3, da der Angeklagte U1 diese überhaupt nicht besaß und diese nicht existierten. Stattdessen erhielt der Zeuge P4 zu einem späteren Zeitpunkt ein Aktienzertifikat einer Firma C13 aus Oregon.
284Dem Angeklagten U1 ging es darum, von dem eingezahlten Kapital des Zeugen P4 finanziell zu profitieren.
285C.
286Beweiswürdigung
287I.
288Die Feststellungen zu A. beruhen auf den Angaben der Angeklagten L1, Q1, S1, H1 und U1 sowie auf dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 24.09.2014 und 29.09.2014. Entgegenstehende Erkenntnisse hat die Kammer nicht gewinnen können.
289Die Feststellungen zu den Alkoholproblemen und dem zeitweise angeschlagenen gesundheitlichen Zustand des Angeklagten L1 beruhen ebenfalls auf dessen Angaben und werden zudem gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Dr. N1, der bekundet hat, dass der Angeklagte L1 seit dem Jahr 2011 wegen Alkoholproblemen bei ihm in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Der Angeklagte L1 habe ihm von Phasen tagelangen Kontrollverlustes und Verwahrlosung berichtet. Diese Schilderung des Konsums habe zu den Blutwerten gepasst.
290II.
291Die Feststellungen zu B. beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln sowie – soweit ihnen gefolgt werden konnte – den Angaben der Angeklagten L1, Q1, S1, H1 und U1.
2921. Einlassungen der Angeklagten:
293a) Einlassungen des Angeklagten L1:
294Der Angeklagte L1 hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
295Ende der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts habe es die ersten Gespräche über den Aufbau einer Finanzierungsstruktur für die neu zu gründende Q2 gegeben, welche sich dann in den Jahren 1999/ 2000 konkretisiert hätten. Die Wissenschaftler auf Seiten der damals zukünftigen Q2, Prof. X1 und Frau C7, hätten ihn in diesem Zusammenhang gefragt, was er von der Finanzierung der Q2 hätte. Er habe hierauf geantwortet, dass er die erworbenen Aktien im Hinblick auf das erhebliche Potential der Gesellschaft weiterveräußern wolle und die Aktien mit einem Abschlag von 50 % erhalten wolle. Dies sei auf die Zustimmung sowohl von Prof. X1 als auch von Frau C7 gestoßen. Nachdem im Jahr 2000 die Struktur der Q3 mit der Q2 als Tochtergesellschaft errichtet worden war, sei er im Jahr 2001 auf den damaligen Präsidenten der Q3, Dr. B2, zugegangen, damit dieser ihm die Abrede zu dem jederzeitigen Bezugsrecht von Aktien an der Q3 für 50 % des jeweiligen Kurswertes bestätige. Dies habe dieser mit Schreiben vom 14.01.2002 in Form der Gewährung von Bezugsrechten getan.
296Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits die G4 gegründet gehabt. Über das Vermögen der G4 sei schließlich ein Konkursverfahren eröffnet worden.
297Von den Bezugsrechten habe er aus zwei Gründen nicht sofort Gebrauch gemacht. Zum einen seien bei der Q3 ca. 53 - 54 % der Aktien in den Händen der mit dem Wirkstoff F6 beschäftigten Wissenschaftler gewesen, die er durch eine Herabsenkung ihres Anteils auf einen Minderheitsanteil an der Q3 nicht habe demotivieren wollen. Zum anderen habe er nicht über die finanziellen Mittel verfügt um 279.000.000 Aktien zu erwerben, selbst wenn er sie zum halben Kurswert hätte erwerben können.
298Dementsprechend seien die Bezugsrechte für ihn in jedem Fall werthaltig geworden, wenn und soweit die Entwicklung des Wirkstoffs F6 zu einem kommerziellen Erfolg gereift sei. Die Q2 habe im Rahmen der Forschung erhebliche Erfolge erzielt. Das schlage sich auch in einer hohen Anzahl von wissenschaftlichen Publikationen nieder. F6 sei seines Wissens der Wirkstoffkandidat mit den meisten Veröffentlichungen weltweit.
299Seinem Wissen nach sei für die Wirksamkeit der Begründung von Bezugsrechten ein Direktoriumsbeschluss nicht notwendig gewesen. Ob ein Direktoriumsbeschluss vorliege oder nicht, entziehe sich seiner Kenntnis, da er nicht Organ der Q3 zum Zeitpunkt 14.01.2002 oder danach gewesen sei. Es komme hierauf allerdings auch nicht an. Denn der Präsident der Q3 sei nach seiner Kenntnis zum damaligen Zeitpunkt alleinzeichnungsberechtigt gewesen. Der Direktoriumsbeschluss würde nur das Innenverhältnis des Präsidenten zur Gesellschaft betreffen. Darüber hinaus habe ihm Frau I9 von der BaFin in einem Gespräch nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten in Düsseldorf durch die Staatsanwaltschaft das Bestehen der Bezugsrechte bestätigt. Dies sei in einem Gespräch zwei Tage nach der Durchsuchung in Anwesenheit von Rechtsanwalt Q5 und Herrn Q1 geschehen.
300Nachdem der Entschluss durch ihn gefasst worden sei, die Bezugsrechte zu veräußern, sei dies auch umgesetzt worden. Die Umsetzung sei durch den Vertrieb erfolgt, wobei er sich um die Einzelheiten des Vertriebs nicht gekümmert habe. Zwar habe er die Mitarbeiter der jeweiligen Firmen über die Q2 informiert und sie auch darauf verwiesen, dass weitere Informationen jederzeit im Internet erhältlich seien. Er habe ferner, soweit ihm Pressemitteilungen der Q2 übermittelt worden seien, diese an die Mitarbeiter weitergeleitet. Er habe jedoch keinen Verkaufsleitfaden o. ä. erstellt. Ihm sei dann zur Kenntnis gelangt, dass die Bezugsrechte veräußert worden seien und im Rahmen dieser Bezugsrechtsveräußerung Garantien der Rückabwicklung ausgesprochen worden seien. Es sei dann auch in einigen Fällen zu Rückabwicklungen gekommen. So habe z. B. Dr. L6 bereits mehr als seinen Einsatz von € 172.000,00 zurückerhalten. In anderen Fällen sei es zu streitigen Auseinandersetzungen zwischen dem Anleger und der jeweiligen Firma gekommen. Ein kritischer Punkt im Rahmen der Rückabwicklung sei jedoch immer auch gewesen, dass die Anleger ihnen gegenüber fälschlich schriftlich bestätigt hätten, dass sie sich über bestimmte Quellen über Q2 informiert hätten, so dass er einen zivilrechtlichen Ansatzpunkt für die Aufnahme von Verhandlungen gesehen habe. Diese Verhandlungen seien in vielen Fällen zu einem guten Ende geführt worden.
301Soweit eine Ausübung von Bezugsrechten erfolgt sei, seien Q2-Aktien geliefert worden, wenn es nicht zu einer anderweitigen Vereinbarung gekommen sei. Auf dem Kapitalmarkt - auch dem staatlich lizensierten der Banken - würden regelmäßig Bezugsrechte an Dritte veräußert, die nicht mit einem eigenen Bestand an Aktien hinterlegt seien. Vielmehr müsse sich die ausgebende Bank regelmäßig bei Ausübung der Option zunächst am Markt eindecken. Dies sei ihnen in der Vergangenheit immer gelungen. Hierzu komme, dass er die Q3 für verpflichtet halte, Aktien aufgrund der Bezugsrechtsvereinbarung mit ihm bis zu Höhe des genehmigten Kapitals auszugeben.
302Er sei der entscheidende Anstoß-Investor für Q2 gewesen. Er habe von vornherein Q2-Aktien veräußern wollen und habe dies getan bzw. tun lassen. Er habe Q2-Bezugsrechte durch die Q3 gewährt bekommen. Er habe eine Vertriebsstruktur unter wechselnden Gesellschaften geschaffen für den Vertrieb sowohl von Q2-Aktien als auch - später - von Q2- Bezugsrechten. Die jeweils neuen Gesellschaften hätten die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern aus den Alt-Gesellschaften übernommen; darüber hinaus sei er in die persönliche Verpflichtung ebenfalls eingetreten.
303Er habe die Ansprüche von Anlegern bedient, wenn es darauf angekommen sei. So habe er etwa an den Anleger A1 im Zusammenhang mit den T11-Aktien USD 2,0 Mio. bezahlt. Er habe im Rahmen der Struktur Geschäftsführer eingestellt und Personen, die das weitere Personal eingestellt haben, angeworben. Er sei bezüglich des von Dr. B2 aufgesetzten Handelsprogramms den Aktivitäten nicht entgegengetreten, weil er aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon ausgegangen sei, mit den Anlegern immer eine Lösung zu finden. Tatsächlich sei ihm dies auch fast immer gelungen, soweit er überhaupt involviert gewesen sei.
304Er selbst habe sich im Kern um die rechtlichen und organisatorischen Belange gekümmert, Herr Q1 um den Bereich KD I. Er habe insbesondere den Kontakt zu BaFin, zu Steuerberatern, zu den jeweiligen Geschäftsführern etc. gehalten, die Geschäftsführer auch in Einzelfällen tatsächlich ersetzen müssen, weil diese zu selten anwesend gewesen seien. Die Einstellungen habe er nicht selbst vorgenommen, - bis auf Ausnahmefälle - so dass ihm häufig weder die Personen selbst noch deren konkrete Tätigkeit immer präsent gewesen seien und sind. Insbesondere wisse er nicht, wer was konkret wann gesagt habe.
305Er habe erhebliche finanzielle Leistungen für den Aufbau der Forschungsarbeit der Q2 erbracht. Allein die Erstausstattung der Q2 mit den notwendigen Anlagen habe DM 1,7 Mio. gekostet. Die Q2 sei auch in den Folgejahren immer wieder von ihm finanziell unterstützt worden. Er habe allein zwischen 2010 und 2014 für Zahlungen in Höhe von insgesamt 800.000,00 € gesorgt. Auch in den Jahren zuvor habe es Unterstützungszahlungen gegeben, damit die Forschung vorangetrieben werden konnte. Seiner Erinnerung nach, seien es um die USD 1,3 Mio. gewesen, die die Q2 nach der Gründung von ihm erhalten habe. Er bzw. seine Frau hätten hierfür teilweise Aktien erhalten.
306Darüber hinaus habe er auch 220.000,00 € an die FINMA zur Beendigung des Verfahrens der G4 zur Durchführung und zum Abschluss des Verfahrens gezahlt.
307In seinem Vermögen hätten ferner 1,2 Mio. Aktien der Q3 gelegen. Diese habe er gegen Entgelt an die Verkaufsfirmen geliefert. Er habe der Q3 aus der Übernahme der Aktien ca. USD 3,6 Mio. geschuldet. Darüber, dass die USD 3,6 Mio. auch aufgebracht werden könnten, habe er den Wirtschaftsprüfern der Q3 einen Nachweis erbracht.
308Die 1,2 Mio. Aktien, die bei einem Transferagenten in den USA gelegen hätten, seien dann mit dem Verkauf an Dritte auf diese übertragen worden. Es sei zu Schwierigkeiten im Verwaltungsablauf, insbesondere auch in der Übertragung der Aktien auf die Käufer gekommen. Er habe immer liefern wollen und schlussendlich auch geliefert. Ab und an sei es dabei sicherlich auch einmal zu sogenannten Leerverkäufen gekommen. Er habe jederzeit den Willen gehabt, verkaufte Aktien zu liefern.
309Über seine Frau habe er zudem weit über 1 Mio. Aktien der Q3 zu niedrigen Preisen einkaufen können. Seine Frau habe diese dann später an z. B. die C4 veräußert, damit die C4 ihre Lieferverpflichtungen gegenüber den Kunden erfüllen konnte. Die Aktien aus dem Bestand seiner Frau seien dann häufig direkt aus ihrem Depot bei der UBS, Cortal Consors und anderen an die Käufer übertragen worden. Außerdem hätten sie auf erhebliche Bestände von Q2-Aktien von Herrn Q1 zurückgreifen können, die dieser am Anfang über die Gründung bekommen habe.
310In Zeiten der Notierung am Freiverkehr seien zudem täglich über 7.000 Aktien der Q2 an den Börsen durchschnittlich gehandelt worden.
311Auch hätten Mitarbeiter Aktien von T11 oder Q2 erhalten.
312Der Angeklagte Q1 habe im Wesentlichen die Organisationsdurchführung des KD I unter sich gehabt. Über die Gesprächsinhalte in den Abteilungen habe er kein detailliertes Wissen gehabt. Es sei jedoch immer klar gewesen, dass über die Q2 und F6 auf der Basis der Mitteilungen der Q2 informiert werden sollte. Im Großen und Ganzen sei dies seinem Wissen nach auch so erfolgt. Selbst von den Anlegern, mit denen er später in das Gespräch gekommen sei aufgrund der Geltendmachung von Bezugsrechten oder des Wunsches nach Rückabwicklung habe er nicht gehört, dass fehlerhaft über das Produkt F6 bzw. die Forschungsarbeit u.ä. unterrichtet worden sei.
313Der Angeklagte S1 habe eigentlich Leitungsfunktionen übernehmen sollen, er sei jedoch schlicht zu unfähig gewesen, weil er sich nicht habe konzentrieren können, so dass er – L1 – häufig an seiner statt gefragt worden sei und auch habe tätig sein müssen. S1 sei um 11:00 Uhr gekommen und sei um 14:00 Uhr gegangen.
314Der Angeklagte U1 sei ihm schon seit Langem bekannt. Er – L1 – habe ihm ca. USD 300.000,00 seit 1994/95 geschuldet und ihm hierfür sowie als Provision für ein weiteres Geschäft nach Beginn seiner Tätigkeit Bezugsrechte und Aktien übertragen. Er habe ihn deshalb gern eingestellt, als er im offenen Vollzug eine Arbeitsstelle gesucht habe. U1 sei dann im Unternehmen da gewesen, ohne dass er ihn weiter bemerkt habe.
315Kontovollmacht für die D3 habe er – L1 – nicht gehabt.
316Der Zeuge B5 sei mit einer der ersten Q2-Aktionäre aus 2003. Er sei zwei bis drei Mal in Kiel gewesen und habe einen guten Kontakt zur Zeugin C7 gehabt. Aus der Masse der G4 habe der Zeuge 470.000 Vorzugsaktien der Q2 erhalten, als Dividende ca. weitere 50.000. Der Zeuge B6 habe sowohl Q2- Aktien als auch Bezugsrechte gekauft. Ihm – dem Angeklagten – gegenüber habe der Zeuge immer nur geäußert, Aktien haben zu wollen. Auch Herr C10 habe Q2-Aktien und Bezugsrechte erworben. Herr C11 habe Aktien erhalten. Dies sei sukzessive geschehen. Soweit er Bezugsrechte erworben habe, seien diese gewandelt und dem Zeugen Aktien geliefert worden. Das Geschäft des Herrn I4 über 1.150,00 € sei rückabgewickelt worden. Den Eheleuten I7/X2 seien Bezugsrechte aufgrund der Akquisition durch den Kundendienst veräußert worden. Beide hätten zuvor schon Q2-Aktien über die G4 gekauft gehabt. Bzgl. des Anlegers L6 laufe die Rückabwicklung. Er habe bereits ca. € 184.300,00 bis zum 07.10.2014 erhalten. Er bekomme wegen Kosten etc. noch ca. € 44.000,00. Der Zeuge M5 habe sich um den Wirkstoff F6 selbst gekümmert. Er habe keine Kaufentscheidung durch einen Berater getätigt, sondern aufgrund eigenen Antriebs. Er habe selbst noch Artikel zu Übernahmen in der pharmazeutischen Branche geschickt. Es könne sein, dass Herrn M8 ursprünglich Bezugsrechte verkauft worden seien. Er habe dann jedoch Aktien gewollt und die habe er auch erhalten. Herrn P4 habe er mal getroffen. Er habe Fachliches über F6 wissen wollen, was er auch entsprechend übermittelt habe. Dies sei in 2013 gewesen. Betreut worden sei Herr P4 vom KD I. Herr A1 habe noch zu G4-Zeiten 50.000,00 € für Q2-Aktien bezahlt. Er habe die Aktien auch geliefert bekommen. Hinsichtlich eines ebenfalls erfolgten Bezugsrechtekaufes sei es zu Meinungsverschiedenheiten wegen der vollständigen Zahlung des Kaufpreises gekommen. Eine angebotene Rückabwicklung habe A1 abgelehnt und einen Titel über € 480.000,00 gegen ihn – den Angeklagten – erstritten. Herr A4 habe über € 100.000,00 zurückerhalten. Herr A4 habe bereits Q2-Aktien gekauft gehabt und die Bezugsrechte seien ihm von Herrn Q1 verkauft worden.
317In einer späteren Einlassung hat der Angeklagte im Wesentlichen folgende weitere Ausführungen gemacht:
318Im Jahr 1995 habe er zu den Mitbegründern der F2 gehört. Sie hätten Neuemissionen mit wechselndem Erfolg vermittelt. Im März 1995 habe er Herrn Prof. Dr. Dr. C14 kennengelernt, der schon seit vielen Jahren an der Universität in Mainz als Ordinarius für Klinische Physiologie gewirkt habe. Nach einiger Zeit des Überlegens und Abwägens habe er Professor C14 mitgeteilt, dass er sich bemühen wolle, dessen Projekt – die Entwicklung eines klinisch einsetzbaren künstlichen Sauerstoffträgers – über die nächsten zwei Jahre mit 1 Mio. DM zu unterstützen. Nur wenige Monate danach habe er den Mediziner Dr. O1 aus Irvine/ Kalifornien kennengelernt, der sich in den USA damit beschäftigte, neue Entwicklungen in einem neuen Unternehmen zu einer sinnvollen und erfolgsträchtigen Einheit zusammen zu fügen. Dr. O1 habe ihn – L1 – auf dem diesbezüglichen Markt in den USA bekannt gemacht. Im März 1997 habe Dr. O1 ihm dann gezeigt, wie man ein Unternehmen in kurzer Zeit an die US-Börse bringe. Fortan habe die weitere Entwicklung des Sauerstoffträgers unter der Bezeichnung "T16“ fimiert. Zwei bereits zuvor gegründete deutschen Töchter, die "T17" und die "H6", seien Ende 1997 von Mainz nach Witten in das der freien und privaten Universität Witten/ Herdecke angegliederte Forschungs- und Entwicklungszentrum gezogen.
319Für diese Unternehmen habe er fast 40 Mio. DM beschafft. Hinzu sei noch einmal eine öffentliche Förderung des Landes NRW in Höhe von 10 Mio. DM gekommen, so dass es hauptsächlich Professor C14 und ihm gelungen sei, innerhalb kürzester Zeit einen „Musterbetrieb" aufzubauen.
320Aufgrund gravierender personeller Fehlentscheidungen und schier endloser Personalquerelen im Jahr 2000 seien die Hauptentwicklungsprojekte "Blut-Additiv" und "Glukose-Sensor" jedoch zunächst suspendiert und die Weiterarbeit daran schließlich gänzlich eingestellt worden. Das Unternehmen arbeite aber "auf Sparflamme'" bis heute weiter und sei unverändert börsennotiert. Ungefähr zeitgleich habe sich die F2 aufgelöst.
321Dies alles habe ihn in tiefe Resignation gestürzt und bei ihm das Trauma hinterlassen, versagt zu haben. Ua. dieser Umstand habe ihn veranlasst, in die Schweiz zu gehen. Nach einer kurzen Übergangsphase habe er im Jahr 2003 in der Schweiz die G4 gegründet. Die G4 selbst habe keine Anleger akquiriert.
322Zuvor habe er zusammen mit Herrn Professor X1 und einem ehemaligen Geschäftspartner die Q2 gegründet und dann zusammen mit Herrn B2 Ende 2001 den sogenannten "Shell Reserve Merger" durchgeführt, wodurch die Q3 zu einem öffentlich notierten Unternehmen geworden sei, dessen - nun – 100%ige Tochter, die Q2, das operative Geschäft in Form der weiteren Wirkstoffentwicklung und der sich anschließenden klinischen Evaluierung durchgeführt habe.
323Zwischenzeitlich hätten Herr L3 und Herr Q1 das U3 Callcenter eröffnet, das Finanzdienstleistungsprodukte vermittelt habe. Bereits in den Gesprächen, die der Gründung der Q3 und späteren Verschmelzung vorausgegangen seien und die bis in das Jahr 1999 zurückreichen würden, habe er seine zwei Grundbedingungen, nämlich
3241. Erwerb der Aktien zu 50 % des aktuellen Durchschnitts zwischen bid und ask basierend auf dem gleitenden Durchschnitt der letzten 20 Tage,
3252. Erwerbsanspruch auf alle zur Ausgabe autorisierten Aktien
326mehrfach ausformuliert. Dem sei einhellig zugestimmt worden.
327Diese Vereinbarung habe Herr B2 dann in dem Schreiben der Q3 vom 14.01.2002 zusammengefasst, das er ihm per Fax zugeleitet habe. Es sei damals auch noch vorgesehen gewesen, ein sogenanntes „Exclusive Share Distribution Agreement", also eine "Vereinbarung für den exklusiven Aktienvertrieb" abzuschließen. Dies sei jedoch unterblieben. Einen „Bord of Directors-Beschluss“ habe es daher nicht gegeben.
328Im Sommer 2005 habe sich der damalige Präsident und CEO der Q3, Herr U6, bei ihm gemeldet und um ein persönliches und vertrauliches Gespräch gebeten. Sie hätten sich in Frankfurt getroffen. Herr U6 habe ihm eröffnet, dass eine - mutmaßlich britische - Gesellschaft an Q2 bzw. dem Wirkstoff interessiert und bereit sei, hierfür einen namhaften zweistelligen Millionenbetrag auf den Tisch zu legen. U6 habe sich durchaus auch in der Lage gesehen, den Preis noch höher zu treiben. In diesem Zusammenhang habe U6 sodann mehrere Zahlen: 30-35 Mio. GBP, 50 Mio. GBP usw. genannt. Voraussetzung sei allerdings, dass er – L1 – Professor X1 und Frau C7 zuvor rausschmeiße. Er habe Professor X1 und Frau C7 über dieses Gespräch informiert, sei aber auf den Vorschlag von Herrn U6 nicht eingegangen. Anfang November 2005 sei Herr U6 aus dem Unternehmen ausgeschieden.
329Anfang 2007 habe ihn der Angeklagte Q1 in der Schweiz angerufen und gefragt, ob er Optionen auf Q2-Aktien anbieten und verkaufen könne, die nicht mit Verfallsdatum ausgestattet sein sollten. Er habe Herrn B2 die Idee geschildert. Herr B2 sei zu der Ansicht gelangt, dass es sich -mehr oder weniger- um ein Vorkaufsrecht handeln würde, das dem Erwerber der Aktien einen Preisnachlass in Höhe von 50% gewährleisten solle.
330Weitere Fragen wie Berechnung des Optionspreises, Sicherstellung der Lieferfähigkeit im Falle einer Ausübung durch den jeweiligen Erwerber, das zugrunde liegende Geschäftsmodell und die Erlösaufteilung seien Anfang 2007 nicht besprochen worden.
331Im September 2007 habe er der Schweiz den Rücken gekehrt. Bis zu diesem Zeitpunkt seien bei der G4 keine Informationen über einen Bezugsrechterwerb eingegangen. Herr B2 sei ihm als Verwaltungsratspräsident der G4 nachgefolgt und habe kurze Zeit später auch sämtliche Geschäftsanteile an der G4 übernommen.
332Ungefähr zeitgleich hätten ihn Herr Professor Dr. X7 und Herr W3 um seine Mithilfe bei der Um- bzw. Durchsetzung des von ihnen konzipierten Projekts "P2" gebeten, bei dem es um die Implementierung lasergestützter Tumorchirurgie in bereits etablierten Einrichtungen gegangen sei.
333In 2008 und 2009 habe er sich hauptsächlich diesem Projekt gewidmet, jedoch sei im Herbst 2009 der damalige Mitinitiator W3 verstorben, wodurch das Projekt ins Stocken geraten sei.
334Per 01.12.2009 habe ihn Herr L3 als Vorstandsvorsitzender abgelöst. Im Frühjahr 2009 sei die C4 durch Mantelkauf errichtet und mit einem Haftungsdach versehen worden. Diese sollte die Tätigkeiten der G4, des U3 Callcenter W4 bzw. dessen Nachfolger, der C15 übernehmen, letztendlich auch um die Aktivitäten an einem Ort zu konzentrieren.
335Zeitgleich sei er in ein tiefes Loch von Resignation, Mut- und Kraftlosigkeit und Unentschlossenheit gefallen. Er habe im Übermaß Alkohol konsumiert. Oftmals sei er für zwei oder drei Wochen völlig verwahrlost und wie in Trance durch die Gegend getaumelt.
336Erst Ende 2011 habe er sich überwunden und habe ärztliche Hilfe bei dem Zeugen Dr. N1 in Anspruch genommen. In der dortigen Laboranalyse habe sich bestätigt, dass er ein Quartalstrinker gewesen sei und regelmäßig einen totalen Kontrollverlust erlitten habe, der sich teilweise mehrere Tage hingezogen und zu totaler Verwahrlosung geführt habe.
337Es sei ihm aber nicht entgangen, dass einzelne Kunden zwischenzeitlich ihre "Bezugsrechte" ausgeübt hatten, so dass die entsprechende Aktienanzahl an diese Kunden auch hätte geliefert werden müssen. Ein Teil dieses Aktienbedarfs habe er dadurch decken können, dass diese Kunden Aktien aus dem Aktiendepot seiner Frau erhielten. Auch seien Aktien aus "Rückläufern" geliefert worden.
338Um jedoch sämtliche Lieferverbindlichkeiten decken zu können, hätte Q2 weitere Aktien aus dem genehmigten Kapital von 300.000.00 Aktien ausgeben müssen. Er habe zu keiner Zeit die geringsten Zweifel daran gehabt, dass Q2 die benötigten Aktien auch ausgeben werde.
339Bei Herrn D4, der die interne Buchhaltung des KD I geführt habe, habe er aus diesem Grund des Öfteren nachgefragt, ob er sich um die weitere Lieferung von Aktien durch die Q3 kümmern müsse. Dieser habe jedoch erwidert, dass dies noch Zeit habe, oder dass dies im Moment noch nicht erforderlich sei. Obwohl derartige Antworten ihn nicht zufrieden gestellt hätten oder geeignet gewesen seien, seine Besorgnis auszuräumen, habe er nicht energischer nachgefasst.
340Hinzu sei gekommen, dass auf Grund seiner zahlreichen alkoholbedingten Ausfälle seine Verlässlichkeit eingeschränkt gewesen sei und seine Umgebung entsprechend reagiert habe. Letztendlich habe er sich selbst demontiert.
341Das habe dazu geführt, dass erforderliche Aktienstücke nicht beschafft und nicht oder zumindest nicht zeitnah geliefert worden seien. Die Handhabung der Bezugsrechte selbst und das sich anschließende Verfahren im Fall einer Ausübung habe er für unproblematisch gehalten, da er durch die seinerzeitige Rabatt-Zusage und seinen Anspruch auf alle authorisierten Aktien abgesichert gewesen sei. Dies sei auch die Einschätzung von Herrn B2 gewesen.
342Ebenso zaudernd und indifferent sei er angesichts der sich immer weiter verlängernden Zeitachse Richtung kommerziell erfolgreicher Realisierung für die Investoren verfahren.
343Erst nachdem von Herrn B2 keine brauchbaren Signale mehr gekommen seien, habe er sich nachhaltig bemüht, die grundlegende Situation umfassend und rückhaltlos aufzuklären. Über das Ergebnis habe er zwar Herrn Q1, Herrn N11, Herrn D4 und andere informiert, jedoch hätte er sich auch vergewissern müssen, dass die Kunden über das Ergebnis umfassend und schonungslos aufgeklärt werden. Dies auch auf die Gefahr hin, dass seitens des einen oder anderen Kunden Regressansprüche geltend gemacht worden wären.
344Die sich anschließende Umstrukturierung, die im Ergebnis den Kunden so stelle, als ob er die Q2-Aktien erhalten hätte, gleichzeitig die uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit von Q2 gewährleiste, hätte eher und entschlossener in Angriff genommen bzw. angestoßen werden müssen. Auch über die damit verbundenen weiteren Verzögerungen hätten die Kunden zeitnäher und umfassender informiert werden müssen.
345Das, was er soeben mit „Umstrukturierung“ bezeichnet habe, nämlich die Änderung des Finanzierungsmodells, hätte er bereits 2009 – als der Fortbestand der G4 zur Disposition gestanden habe -, spätestens aber 2010 in Angriff nehmen müssen, wozu er aber aufgrund seines überwiegend desolaten Zustandes nicht mehr in der Lage gewesen sei. Erst im Frühjahr 2012, nachdem er sich in ärztliche Behandlung begeben hatte, habe er wieder die nötige Kraft gefunden, die Dinge anzugehen. Hierzu habe - neben der bereits erwähnten Änderung des Finanzierungsmodells – die Abwicklung des Konkurses der G4 mit der FINMA in Bern sowie der Fall B5 gezählt.
346Erfahrungsgemäß koste eine Medikamentenentwicklung bis zur Zulassung mindestens 50 Mio. Diesen Kapitalbedarf hätte die Q3 nach seiner Auffassung nur über ihn decken können, so dass er ständig Aktien in erforderlicher Stückzahl hätte "abrufen" müssen. Allerdings müsse er zugestehen, dass er im Fall einer Verzögerung der Aktienausgabe einen Prozess in den USA hätte androhen und gegebenenfalls dann auch führen müssen. Dies hätte zu erneuten Verzögerungen bei der Lieferung der Aktien geführt.
347Ihm sei nicht entgangen, dass ein nicht unerheblicher Teil ihrer Kunden in das sog. Handelsprogramm eingebunden gewesen seien. Hintergrund des Handelsprogramms sei offensichtlich die Vorstellung gewesen, dass im Hintergrund ein großer Pharmakonzern beabsichtige, die Q3 zu übernehmen. Ob dies den Kunden von den Verkäufern so gesagt worden sei oder ob die Kunden selbst zu einer solchen Annahme gekommen seien, sei ihm im Einzelnen nicht bekannt. Offenbar hierdurch motiviert hätten die Kunden Bezugsrechte in der Hoffnung erworben, nach einer vermeintlichen Übernahme durch einen Pharmakonzern durch deren gleichzeitige Geltendmachung und den anschließenden Verkauf an den Pharmakonzern einen exorbitanten Gewinn zu machen.
348Aufgrund der immer weiter fortschreitenden Entwicklung des Wirkstoffs F6 (Abschluss der Phase II) sei eine derartige Entwicklung für realistisch gehalten worden. Dennoch sei es seitens des Verkaufs unrealistisch gewesen, von einem Maximalzeitraum von 90 Tagen zu sprechen.
349Er habe - auch unter Zuhilfenahme von Vertriebsgesellschaften und/oder Vermittlern - einen Barzufluss in Höhe von 9.532.778 US$ an die Q3 bewirkt. Darüber hinaus habe er Gründungskosten in Höhe von 916.000 US$ getragen.
350Schließlich habe er über die jeweils involvierten Vertriebsgesellschaften extern angefallene Aufwendungen zur Projektrealisierung übernommen bzw. getragen. Insgesamt dürfte es sich hierbei - über 18 Jahre verteilt - um einen Gesamtbetrag in Höhe von ca. 800.000 US$ gehandelt haben.
351Kurze Zeit später hat sich der Angeklagte L1 in einer weiteren Einlassung im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
352Zunächst treffe es zu, dass die in der Anklage benannten Firmen, die Q2-Aktien, Bezugsrechte auf Q2-Aktien und das Handelsprogramm vertrieben hätten, im Wesentlichen von ihm aufgesetzt worden seien.
353Zunächst habe er sich zwar in die Schweiz zurückgezogen und dort die G4 gegründet. Dies habe auch den Hintergrund gehabt, dass die Auflagen für den Verkauf von Aktien in der Schweiz wesentlich geringer gewesen seien als in Deutschland.
354Mit der G4 habe er versucht, über verschiedene Vertriebe weiterhin Q2-Aktien zu vertreiben. Zu diesen Vertrieben habe auch die U3 in den Niederlanden gehört. Die U3 sei im Wesentlichen von Herrn Q1 und Herrn L3 betrieben worden. Zu diesen habe er in ständigem Kontakt gestanden. Ungefähr zeitgleich mit seiner Rückkehr nach Deutschland habe die U3 Probleme in den Niederlanden gehabt und Herr Q1 und Herr L3 hätten einen neuen Vertrieb in Düsseldorf eröffnet. Sie hätten damals unter C16 firmiert. Bei einem Besuch dort habe er feststellen müssen, dass diese ohne jegliche finanzdienstrechtliche Zulassung gearbeitet hätten. Da sowohl Herr Q1 als auch Herr L3 keinerlei Kenntnisse darüber gehabt hätten, wie ein ordnungsgemäßer Vertrieb aufzubauen sei, habe er vorgeschlagen, dass zunächst eine GmbH gegründet werden müsse. Er habe dafür gesorgt, dass eine Vorrats-GmbH gekauft worden sei und sodann der Geschäftszweck und der Firmenname geändert worden seien. Hieraus sei die C4 entstanden. Sodann habe hierfür ein Geschäftsführer gesucht werden müssen. Für diese Aufgabe habe er seinen Schulfreund Herrn S1 gefunden. Dieser sei umgehend bereit gewesen, die Funktion des Geschäftsführers zu übernehmen. Da es für eine neue GmbH nahezu unmöglich sei, selbst eine Zulassung als Finanzdienstleister zu erhalten, habe er dafür Sorge getragen, dass eine Firma gesucht worden sei, die eine eigene Zulassung gehabt habe und für die C4 eine Haftungsübernahme haben erklären können. Hierzu hätten sie Kontakt zu der Firma B3 in Frankfurt aufgenommen und der Geschäftsführer Herr L4 habe sich zu einer Haftungsübernahme für die C4 bereit erklärt. Es sei abgesprochen worden, dass Herr S1 einen engen Kontakt zu Herrn L4 halten solle, um zu gewährleisten, dass die Auflagen, die durch das Bundesaufsichtsamt gemacht worden seien, von Seiten der C4 erfüllt würden. Zeitgleich mit dem Betrieb der C4 habe er sich im Wesentlichen um die Belange der P2 und deren Töchter gekümmert. Sowohl die C6 als auch die P2 hätten Büroräumlichkeiten auf derselben Etage in der P3-Straße gehabt. Hierdurch sei er auch in die Geschäftstätigkeit der C6 eingebunden gewesen. Insbesondere habe es ihm oblegen, den Kontakt zur Q2, insbesondere zu Frau C7 zu halten. Der Verkauf sei durch Herrn Q1 übernommen worden.
355Nachdem die Staatsanwaltschaft erstmals die Büroräumlichkeiten in der P3-Straße durchsucht gehabt habe - dies sei offensichtlich im Hinblick darauf geschehen, dass das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen hierauf gedrängt gehabt habe – sei von Seiten des Haftungsgebers, also der B3, das Haftungsdach gekündigt worden.
356Um weiterhin den formal legalen Verkauf und Vertrieb der Q2-Aktien bzw. Bezugsrechte zu gewährleisten, sei sodann, wie auch schon bei der C4 ein neuer Mantel gekauft und der Gesellschaftszweck entsprechend geändert worden. Diesmal habe sich Herr H1 dazu bereit erklärt, die Funktion des Geschäftsführers der D3 zu übernehmen. Der Hauptsitz der D3 sei formell nach Bonn verlegt worden. Herr H1 habe hier ein Büro bezogen und habe hier die entsprechenden Geschäftsunterlagen für den Fall einer Überprüfung durch das Bundesaufsichtsamt lagern sollen. Wiederum sei nach einem neuen Haftungsgeber gesucht worden. Dieser sei sodann in T15 in Düsseldorf gefunden worden. Die Gespräche mit der Geschäftsführerin Frau G6 seien von Herrn H1 geführt worden.
357Auch wie schon Herr S1 bei der C4 habe diesmal Herr H1 bei der D3 für die ordnungsgemäße Führung des Betriebes nach KWG (ordnungsgemäße Aktenführung, Beschwerdebuch, Verhinderung von Cold Calling etc.) sorgen sollen. Der Kontakt zwischen der Haftungsgeberin, also Frau G6 und der D3 habe durch Herrn H1 erfolgen sollen.
358Durch die Veränderungen der tätigen Gesellschaft und des Haftungsdachs sei gewährleistet gewesen, dass der Geschäftsbetrieb weiter erfolgen konnte. Kurze Zeit später sei lediglich ein Umzug der Geschäftsräume in die N6-Straße 306 erfolgt.
359Der stetig steigende Verkauf der Bezugsrechte sei ihm bekannt gewesen. Durch die stetig steigende Anzahl der Bezugsrechte im Verhältnis zu den tatsächlich vorab ausgegeben Aktien sei ihm langsam bewusst geworden, dass dies für den Fall der tatsächlichen Umsetzung immer problematischer geworden sei. Er habe es versäumt, dies rechtzeitig zu beenden und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Dies habe er erst im Jahr 2012 wieder in die Hand genommen, um die Geschäfte wieder in einen ordnungsgemäßen Verlauf zu bringen.
360Auch das Handelsprogramm sei ihm bekannt gewesen. Auch sei ihm bekannt gewesen, dass im Hintergrund von Großinvestoren wie Pfizer oder Altana gesprochen worden sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein ernstzunehmendes Angebot von einem Großinvestor gegeben, sondern lediglich das Angebot, das von Herrn U6 vorgebracht wurde. Zwar hätten sie alle die Hoffnung gehabt, dass ein solches Angebot erfolge. Es sei jedoch zu Zeiten seiner Geschäftstätigkeit nicht erfolgt.
361b) Einlassung des Angeklagten Q1:
362Der Angeklagte Q1 hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
363Er habe im Jahr 1997 bei der F2 in der Neukundenakquise gearbeitet und T11-Aktien verkauft. Die Leitung hätten damals L1, L2 und T18 gehabt. 1998 habe Herr L2 ihn gefragt, ob er in den Kundendienst wechseln wolle. Das habe er dann gemacht. Dort seien auch Herr N11 und Herr T19 tätig gewesen. Sie hätten über das Produkt informiert. Kaufangebote seien angerissen worden und sie hätten mit Herrn U7 verbunden. Das habe er 1 ½ bis 2 Jahre gemacht. Dann sei es zu einer Umstrukturierung und der Suche nach einem neuen Produkt gekommen. Hier hätten sich auch Herr X1 und Frau C7 von der Q2 vorgestellt. Im Jahr 2001 – er sei immer noch im KD mit N11 gewesen, Abteilungsleiter sei Herr T19 gewesen – habe es ein Meeting mit allen 4 Kundendiensten gegeben, die alle gleich aufgebaut gewesen seien. Bei diesem Meeting seien auch T18, L2 und B2 anwesend gewesen und hätten mitgeteilt, dass das neue Produkt Q2 sei. Herr B2 sei der Präsident der Q2 gewesen. Er sei auch schon bei T11 im Board of Directors gewesen. B2 habe gesagt, dass sie nun Q2 vermarkten sollen. Er habe ihnen die Bezugsrechte erläutert. Er habe gesagt, sie sollen T11-Kunden anrufen und denen erzählen, dass sie einen Dollar zahlen sollen für das Bezugsrecht. Nach dem Listing hätten sie dann weitere 3 USD zahlen sollen, um die Aktien zu erhalten. Das hätten sie dann gemacht. Dann sei die F2 wegen Verstößen von der BAFin eingestellt worden. Der Vertrieb sei daraufhin unter dem Namen der C17 in Holland fortgesetzt worden.
364Dann sei der Börsengang der Q2 vollzogen worden. Die Aktie habe bei 12 USD gestartet. Die Kunden hätten weitere 3 USD gezahlt und alle ihre Q2-Aktien bekommen. Er habe nicht darüber nachgedacht, ob es Bezugsrechte gab, weil die ersten 100, die vorbörslich gekauft hätten, auch ihre Aktien bekommen hätten.
365Dann sei das Ganze ins Stocken geraten. B2 sei auf ihn zugekommen und habe um ein Gespräch gebeten. In diesem hätten B2 und L1 ihn gefragt, ob er den Vertrieb im Bereich KD machen wolle. B2 habe die U3 in Holland gegründet gehabt. Es habe einen Vertrag zwischen der U3 und der G4 gegeben. Er habe mit Mitarbeitern die Betreuung gemacht. Ab und zu sei von der G4 die Anweisung gekommen, dass jetzt Bezugsrechte verkauft werden sollen. Das habe mit der „promissory note“ zusammen gehangen. Wenn eine neue „promissory note“ unterzeichnet worden sei, dann hätten wieder Aktien verkauft werden können bzw. es habe gewandelt werden können.
366Im Jahr 2005/ 2006 sei Herr B2 nach Holland gekommen und habe das Handelsprogramm vorgestellt: ein Investor sei bereit, 6 Mio. Stücke zu erwerben. Sie sollten dieses Aktienpaket zusammenschnüren. Er habe keine Zweifel hieran gehabt. Solche Handelsprogramme habe es auch schon bei der F2 gegeben, z.B. Investorengruppe N12, Vermögensverwaltungsgesellschaft Zürich.
367Es habe auch 1-2 Projekte gegeben, die nicht so gelaufen seien wie angedacht. Die Kunden hätten dann 10 % Aktien obendrauf geschenkt bekommen.
368Im Jahr 2007 seien L1 und B2 zum Gespräch gekommen. L1 habe gesagt, wenn sie so weiter machen würden, sei Q2 irgendwann im Erdboden verschwunden. Sie sollten zur Struktur zurückkehren wie bei F2. Das sei Ende 2007 geschehen. Er habe immer KD gemacht – bei allen Vertriebsfirmen.
369Hinsichtlich der Provision seien 18 % in den KD geflossen. Dort sei der Betrag unter den Mitarbeitern aufgeteilt worden. Er habe dann die Wahl gehabt, sich an diesen 18 % zu beteiligen oder aber ein erhöhtes Grundkapital zu erhalten und seine eigenen Aktien, die er bei Gründung erworben hatte, mit ins Handelsprogramm einzubringen und zu verkaufen. Er habe sich für letzteres entschieden. Herr L1 habe von Lieferengpässen berichtet. Sie hätten sich dann auf einen Mischkurs von 2,60 Euro geeinigt. Begonnen habe das im Jahr 2007. Nach und nach sollten seine Aktien übertragen werden.
370Dann seien in den KD nur noch 10 % gegangen, die unter den Mitarbeitern aufgeteilt worden seien, d.h. im Schnitt 2 % Provision pro Mitarbeiter.
371Jeder Mitarbeiter, der bei der Gründung der Firma dabei gewesen sei, habe Aktien erhalten.
372Irgendwann sei von einem Putschversuch zu hören gewesen: U6 habe in Kiel einen Fond gründen und Q2 haben wollen, aber ohne X1 und C7. L1 habe dagegen gesteuert. Ihnen sei gesagt worden, dass Q2 ein Vertrag zur Unterschrift vorliege von einer W5 Gesellschaft.
373Daraus resultierte dann wohl das Handelsprogramm.
374Der 1. Riss sei 2010 gewesen als Staatsanwalt S8 mit der BAFin die Kontrolle gemacht habe. Er habe zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen erscheinen müssen. Danach sei er nochmal zurück in die Firma, weil in den nächsten Tagen ein Termin bei der BAFin angestanden habe. Er habe Rechtsanwalt Q5 und Herrn L1 gebeten, dass er bei dem Termin bei der BAFin dabei sein möchte. Er habe dann an dem Termin teilgenommen und sei völlig überrascht gewesen, dass es um Bezugsrechte ging. Er habe an den Bezugsrechten gar keine Zweifel gehabt. Am Ende des Gesprächs habe Frau I9 von der BAFin festgestellt, dass die Bezugsrechte L1 gehören. Ab da habe er nichts mehr davon gehört. Für ihn sei wichtig gewesen, dass die Kunden das bekommen würden, was sie gekauft hätten. Wenn ein Kunde die Rückabwicklung gewünscht habe, habe er das an L1 weitergegeben.
375Er sei in 11 Fällen als Dr. K2 aufgetreten. Das seien alles Kunden gewesen, die von der G4 gekommen seien. Der erste Kunde sei Herr B5 gewesen. Herr B2 habe ihm damals gesagt, dass Herr B5 schon Gespräche mit einem Dr. K2 gehabt habe. Dies solle ein Kontakt gewesen sein mit guten Kenntnissen im Bereich Biotech. Da dieser K2 nicht erschienen sei, habe er – Q1 - das machen sollen. Es habe dann immer mal wieder die Anweisung von B2 gegeben, dass er „K2 machen soll“.
376Er sei L1 nicht ebenbürtig gewesen. Er habe den KD I gehabt und dort Verkäufe getätigt. Er habe nichts mit Buchhaltung, Personal etc. zu tun gehabt. Jeder Mitarbeiter im KD habe die Möglichkeit gehabt, selbst zu verkaufen.
377Es habe viele Pflegegespräche gegeben.
378Es habe noch einen KD II mit T2 und I3 und einen KD III mit H4 und V1 gegeben. Er habe denen nichts vorgegeben und nicht am Umsatz partizipiert. Er sei nicht weisungsberechtigt gewesen.
379Wenn ein Kunde am Telefon gesagt habe, dass er eine Rückabwicklung wünsche, dann habe er zunächst gesagt, dass er das schriftlich mitteilen solle. Dann sei es an das Sekretariat von L1 weitergereicht worden. Das sei ja auch nachvollziehbar, da das Geld, das reingekommen sei, ihm zugestanden habe.
380B2 habe gesagt, dass die Rückabwicklung zwischen 12-14 Wochen dauern würde.
381Wenn Rückabwicklung erfolgt sei, hätten sie den Kunden nicht mehr zurück erhalten. Sie hätten dann nichts mehr von diesem Kunden gehört. Sie seien dann davon ausgegangen, dass alles im grünen Bereich sei.
382Der Abnehmer habe aus den USA kommen sollen.
383Den Kunden sei gesagt worden, dass das Geschäft kostenfrei sei. Nach Abwicklung seien allerdings 3 % vom Gewinn abzuführen, die komplett in den KD gehen sollten.
384Sie hätten Quartalsberichte lesen können. 12 Mio. aus der Akquise, die sie gemacht hätten, seien an Q2 geflossen.
385Im Bereich KD habe es keine einzige Verkaufsschulung gegeben. Es habe nur Schulungen durch L1 zu F6/ Q2 gegeben. Wenn Fragen aufgetaucht seien, die er nicht habe beantworten können, habe er sich an Herrn B2 gewandt. Wenn er diesen nicht erreicht habe, dann an L1. Der habe B2 dann kontaktieren wollen. 2-3 Tage später habe er dann eine Antwort erhalten.
386Hinsichtlich des Angeklagten U1 hat sich der Angeklagte Q1 wie folgt eingelassen:
387Es sei korrekt, dass P4 ein Aktienpaket angeboten worden sei. Er sei in das Büro von L1 geholt worden. U1 sei dort gewesen. Es sei mitgeteilt worden, dass U1 im Besitz von Bezugsrechten sei. Sie hätten ihn, Q1, gefragt, ob er jemanden hätte, der Bezugsrechte inkl. Wandlung abnehmen würde. Er sei dann bei einem Gespräch mit U1, L1 und P4 im Renaissance-Hotel in Düsseldorf dabei gewesen. Es sei gesagt worden, dass U1 einen finanziellen Engpass habe und verkaufen müsse. P4 sei dann kurze Zeit später bei U1 zu Hause gewesen.
388Dann seien die Aktien an P4 übertragen worden. Er habe diese physisch erhalten. Inwieweit der Anspruch von U1 gerechtfertigt gewesen sei, wisse er nicht.
389Er habe hier unter dem Namen K2 gehandelt.
390Im Zusammenhang mit der Anwerbung von ehemaligen Kunden einer Firma D5 habe L1 gesagt, dass die Bezugsrechte ihn nichts kosten würden, die könne er rausgeben.
391Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Angeklagte Q1 seine Einlassung ergänzt. Diese Ergänzung hatte im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
392In 2006 sei Herr B2 zur U3 nach Holland gekommen und habe gesagt, dass sie ein Paket von 6 Mio. Bezugsrechten zzgl. 20 % schnüren sollen. Die 20 % habe er damit begründet, dass nicht jeder Kunde alles verkaufe, der Abnehmer aber 6 Mio. wolle. Wer der Abnehmer sein sollte, habe B2 nicht gesagt.
393Sie hätten dann ab 2006 die Bezugsrechte verkauft mit den 90 Handelstagen. Die 90 Handelstage seien damit begründet worden, dass dies die in den USA vorgeschriebene Haltefrist bei nicht gelisteten Unternehmen sei.
394Irgendwann, ca. ein halbes Jahr später, sei es dann zur Verdoppelung gekommen.
395Als sie die Stückzahl erreicht hatten, sei von B2 die Mitteilung gekommen, dass das mit den Bezugsrechten nicht funktioniere. Diese hätten in Aktien gewandelt werden sollen, damit die Papiere ordnungsgemäß von dem potentiellen Abnehmer übernommen werden könnten. Er meine, die ersten Wandlungen seien 2007/ 2008 gewesen.
396Nach der Wandlung seien dann auch Nachfragen von Kunden gekommen, wo denn ihre Aktien seien. Sie hätten diesbezüglich aus der Schweiz die Auskunft erhalten, dass die Aktien alle in einem Sammeldepot bei Transfer Online seien. Hintergrund sei gewesen, dass es namensbezogene Aktien gewesen seien. Die Umschreibung auf die Kunden hätte zu lange gedauert (6-8 Wochen). Denn der Abnehmer habe ja sofort über die Aktien verfügen wollen.
397Als dieser Termin verstrichen gewesen sei, hätten Aktionäre wieder ihre Aktien erhalten, wenn sie dies gefordert hätten. Konkrete Namen könne er so nicht nennen. Da bräuchte er die Aktionärsliste.
398Manche Kunden hätten sich auch direkt an die G4 in der Schweiz gewandt und von dort dann eine Bestätigung über die Aktien erhalten.
399Es sei dann immer wieder zu Verzögerungen gekommen. Ein Mal seien diese mit der Weltwirtschaftssituation am Markt erklärt worden.
400Ca. im Jahr 2010 sei B2 aus den USA gekommen und habe gesagt, dass Aktien an den Abnehmer nicht verkauft werden könnten, da dieser die Gefahr sehe, dass Aktionäre, die nicht am Handelsprogramm haben teilnehmen können, auf Schadensersatz klagen könnten.
401Kurz nach der Durchsuchung in 2010 habe dann die Struktur geändert werden sollen: Q2 habe nur noch einen Aktionär haben sollen. Wie da der aktuelle Stand sei, wisse er nicht.
402Er sei immer davon ausgegangen, dass Aktien quantitativ im Aktionärsverzeichnis erfasst seien. Er kenne keinen Kunden, der Aktien angefordert und dann nicht erhalten habe. Das back office habe dafür gesorgt, dass die Aktien gebucht worden seien. N11 habe auf Anfrage von Kunden auch schon mal beim back office nachgefragt, ob die Buchung erfolgt sei.
403Bevor er in U-Haft gekommen sei, hätten Kunden Aktienzertifikate von der C13 erhalten. Q2 sei wohl ein Joint Venture mit der C13 eingegangen, d.h. dass Q2 nur noch einen Aktionär, die C13, habe. Laufzeit des Vertrages solle 13 Jahre sein.
404Auf Nachfrage hat der Angeklagte seine Einlassung wie folgt ergänzt:
405Anfangs habe als Investor mal die Firma Altana kursiert. Er habe das den Kunden nicht explizit genannt. Aber die Q2 habe in ihren News veröffentlicht gehabt, dass sie Verhandlungen mit Altana führe. Daraus sei dann das Gerücht resultiert. Die Kunden hätten ihn darauf angesprochen und er habe nicht gesagt, dass das Quatsch sei. In 2012 habe es in der Financial Times einen Artikel gegeben, dass Pfizer sich in heimischen Gefilden einen Wirkstoff gesichert habe. Das habe wieder die Gerüchteküche angeheizt. Auch hier gelte dasselbe wie bei Altana. Er habe dem Kunden das Gerücht nicht ausgeredet.
406Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Angeklagte Q1 seine Einlassung nochmal ergänzt. Diese Ergänzung hatte im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
407Es habe 1997 bei der F2 begonnen. Dort sei er im KD tätig gewesen. Dort sei er zum 1. Mal auf L1, L2, B2 und T18 getroffen und sei mit Aktien und Bezugsrechte konfrontiert worden.
408Es seien auch schon bei T11 Bezugsrechte verkauft worden.
409Es habe dann das 1. Handelsprogramm gegeben. Bis 2002 sei alles reibungslos gelaufen. Im Jahr 2003 sei die F2 aufgelöst und die F2 Marketing gegründet worden. Letztlich sei es nur wie eine Namensänderung gewesen. Der Rest, d.h. der Aufbau, sei gleich geblieben. Dann habe sich auch diese Gesellschaft aufgelöst und es sei ein neues Unternehmen, die C17 in Venlo, gegründet worden. Er habe wieder den KD gemacht. Es seien Aktien verkauft worden und Aktien seien auch gebucht worden. Im Jahr 2004/2005 sei es dann schleppender gelaufen. Von L1 habe er dann das Gerücht gehört, dass U6 einen Investor für Q2 habe. Kurze Zeit später sei das doch nicht mehr aktuell gewesen.
410Herr B2 habe in der Schweiz einen Fond auflegen wollen. Sie hätten begonnen Aktienpakete zu verkaufen. Es habe aber keinen Abnehmer gegeben. Das habe jedem spätestens zur Jahreswende 2007 klar sein müssen. Da hätte er aussteigen müssen. Er habe das Handelsprogramm aber immer weiter gemacht und vorgespielt, dass ein Abnehmer vorhanden sei. Das sei bis 2010 so weiter gegangen. Dann habe die Durchsuchung stattgefunden. 2010 sei neu für ihn gewesen, dass es Bezugsrechte nicht gebe. An der Existenz der Bezugsrechte habe er keine Zweifel gehabt. Sie hätten nie Bezugsrechte der Q2, sondern auf Q2 verkauft.
4112003 habe er mit L3 die U3 gegründet. 2007 sei L1 auf sie zugekommen und habe gesagt, dass sie Q2 wie T11 verkaufen sollen. Es sei dann übergangsweise die C15 gegründet worden. Dann sei die P2 gegründet worden. Er habe unter dem Namen weiter Q2 verkauft. 2010 sei dann die Durchsuchung gewesen. Frau I9 habe in dem Gespräch gesagt, dass die Bezugsrechte existent seien und sie sich auf L1 beziehen würden.
412B2 habe die G4 geleitet. Irgendwann sei er ausgeschieden. Ende 2010 sei er aber wieder in Düsseldorf aufgetaucht.
413Die Kunden seien immer noch davon ausgegangen, dass ein Abnehmer vorhanden sei. 2012 sei B2 verstorben. L1 habe eine Versammlung vor allen Leuten abgehalten und ein neues Konstrukt vorgestellt: Q2 sollte Vermarktungsrechte in neue Gesellschaft abtreten.
414Es sei dann die C13 Oregon gegründet worden. Die Aktien von der C13 seien an die Kunden ausgeliefert worden. Jedoch sei mit dem Blatt Papier nichts anzufangen gewesen; es habe keinen Wert gehabt. Die C13 sei dann gelistet worden. 2014 habe er dann ein Telefonat mit Frau C7 geführt. Er habe ihr gesagt, wenn der Vertrag zwischen C13 und Q2 zeitnah veröffentlicht würde, hätte er keinen Bedarf an Aktien; falls nicht hätte er Bedarf für 1 Mio. Aktien.
415Danach sei seine Inhaftierung gewesen. 2 Wochen später sei der Vertrag veröffentlicht worden und die Kunden hätten ihre Aktien erhalten.
416Seine Funktion sei immer Leiter des KD I gewesen. Es habe sich immer nur der Name der Gesellschaft geändert, die Struktur sei gleich geblieben. Es habe Zeiten gegeben, wo sie 3-4 KDs gehabt hätten (ca. 1 Jahr lang). Jeder KD habe für sich gearbeitet.
417Richtig sei auch, dass er Anweisungen für Zahlungen gegeben habe. Anfangs habe Herr N10 die Buchhaltung gemacht. Aufgrund eines Streits mit L1 sei er dann entlassen worden. Daraufhin habe Frau H5 die Buchhaltung übernommen. Als L1 dann gesundheitliche Probleme gehabt habe, sei er damit konfrontiert worden, dass die Firma große finanzielle Probleme habe. Da habe er sich dann eingeklinkt. S1 habe Ratenverträge mit Gläubigern gemacht.
418Die Anweisungen hätten sich auf Provisionen u.ä. bezogen. Die Verteilung der Gelder habe sich aus den Verträgen ergeben. Pro KD seien das 18 % gewesen. Von D4 habe für den KD die Umsätze immer aufgeschrieben und er sei das dann mit Frau H5 durchgegangen. Die kompletten Provisionen hätten nicht immer gezahlt werden können. Es seien A-Konto-Zahlungen geleistet worden; daher die glatten Beträge. Wenn Gelder reingekommen seien, seien die Listen abgearbeitet worden. Wenn dann noch Geld übrig geblieben sei, sei es vielleicht an Q2 oder zu anderen Sachen gegangen.
419Er habe nicht gegen das Gerücht der „Übernahme durch Altana oder Pfizer“ geredet als dies von Aktionären/ Kunden angesprochen wurde.
420An der möglichen Rückabwicklung habe er keine Zweifel gehabt. L1 habe ja auch aus eigener Tasche 2 Mio. an Herrn A1 gezahlt. Er habe keine Bedenken bezüglich der Bonität von L1 gehabt.
421Er habe immer auf die Markteinführung des Produkts gehofft.
422Er habe die Anleger I7/X2 auch 3 Mal auf die Möglichkeit der Rückabwicklung hingewiesen, weil sie ihm persönlich ihre schlechte finanzielle Lage geschildert hätten.
423L1 sei der Projektleiter gewesen. Er sei Leiter des KD I gewesen, habe hinterher die Finanzbuchhaltung geführt und das Handelsprogramm eingeführt.
424Auf Nachfragen führte der Angeklagte weiter aus:
425Als 2006 das Handelsprogramm aufgelegt worden sei, habe er noch an einen Abnehmer geglaubt. Nach der 2. Verschiebung im Jahr 2006 sei ihm aber klar gewesen, dass die Nähe des Abnehmers nicht gegeben sei. Das habe ihm zwar keiner gesagt, aber wer „1+1“ zusammen gezählt habe, habe das gewusst.
426c) Einlassung des Angeklagten S1:
427Der Angeklagte S1 hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
428Den Angeklagten L1 kenne er bereits aus Schulzeiten, d.h. vom Landfermann-Gymnasium in Duisburg. Sie hätten immer mal wieder unregelmäßig Kontakt gehabt; immer rein privater Natur. Im August 2008 habe L1 ihn angesprochen, ob er eine vertriebliche Tätigkeit übernehmen wolle. Er sei begeistert gewesen. Das Ganze habe sich jedoch zunächst hingezogen. Anfang 2009 habe er wieder Kontakt zu L1 gehabt. Der habe gesagt, dass sie eine neue Vertriebsgesellschaft aufmachen würden und habe ihn gefragt, ob er Geschäftsführer werden wolle. Er habe eingewilligt. Die Gesellschaft C4 sei zum 22.03.2009 gegründet worden; ab 01.04.2009 habe sie ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Tätigkeit habe in der Vermittlung von Anteilsscheinen an Gesellschaften unter einem Haftungsdach bestanden. Es seien Anteile der Firma Q2 vermittelt worden. Aus seiner Sicht seien Aktien vertrieben worden, die auch an der Börse gehandelt worden seien. Später habe es auch Kontakt zu Kunden wegen T11-Aktien gegeben.
429Im Mai 2009 habe eine Überprüfung durch die BAFin stattgefunden. Diese habe nichts zu beanstanden gehabt, was sie in einem Vermerk festgehalten habe. Grundsätzlich sei ihm schon klar gewesen, dass es sich um ein risikobehaftetes Geschäft gehandelt habe. Aber der Vermerk der BAFin habe ihn beruhigt. Eine weitere Überprüfung der BAFin im Juli 2010 habe dazu geführt, dass das Haftungsdach weggefallen sei. Da habe er sich dann schon seine Gedanken gemacht. Daraufhin sei die operative Tätigkeit der C4 eingestellt und diese abgewickelt worden. Bei der Überprüfung im Juni 2010 sei auch die Polizei dabei gewesen. Die Maßnahme sei drastischer als die erste gewesen. Es habe auch eine Durchsuchung stattgefunden. Er meine, diese sei von der Staatsanwaltschaft veranlasst worden. Er habe sich gedacht, dass es wegen der Leute von D5 sei. Mit L1 habe er sich eigentlich nicht darüber unterhalten. Seines Wissens sei die Tätigkeit komplett eingestellt worden. Bestandskunden seien zur D3 überführt worden.
430Der Vertrieb sei wie folgt aufgebaut gewesen: Im Erstkontakt sei gefragt worden, ob man dem Kunden ein Prospekt zuschicken dürfe. Im zweiten Kontakt sei gefragt worden, ob Kaufinteresse bestehe. Im Load sei versucht worden, Stammkunden zu binden. Jede Abteilung habe einen Abteilungsleiter gehabt. Für den Kundendienst sei das Herr Q1 gewesen, für die Broschüre/ Versand Herr C18 und für den Erstvertrieb Herr C19, der mittlerweile verstorben sei.
431In der operativen Phase habe die C4 im Schnitt immer um die 25 Mitarbeiter gehabt, in der Höchstphase ca. 40 Mitarbeiter.
432Die C4 habe ihren Sitz ursprünglich in der P3-Straße gehabt. In der Abwicklungsphase sei der Sitz an seinen Wohnsitz verlegt worden. Er sei bis zum Schluss Geschäftsführer der C4 gewesen. Die C4 sei in Insolvenz gegangen und abgewickelt worden. Das Insolvenzverfahren sei bis 2013 gelaufen. Endgültig abgemeldet habe er die C4 beim Gewerbeamt am 14.01.2014. Seit 2010 habe die C4 aber keine operative Tätigkeit mehr entfaltet.
433Der Angeklagte L1 sei aus seiner Sicht der Stratege gewesen, der die Projekte entwickelt und vermittlungsfähig gemacht habe. Dieser habe wesentlich mehr Ahnung von dem Geschäft gehabt als er. Er habe auch mit Abteilungsleitern und Mitarbeitern des Opening gesprochen.
434Die C4 habe zwei Konten gehabt, eines bei der Stadtsparkasse Düsseldorf und eines bei der Postbank. Die Konten habe er eröffnet. Verfügungsbefugnis hätten er und Frau I8 gehabt, der Angeklagte Q1 nicht offiziell, d.h. nicht eingetragen. Über Frau I8 sei es ihm aber immer möglich gewesen, Einsicht in die Konten zu nehmen. Verfügungen habe hauptsächlich Frau I8 veranlasst.
435Sein Gehalt habe 4000 € brutto betragen. Das sei vertraglich fixiert gewesen. Er habe dieses per Überweisung auf das Konto seiner Tochter T14 erhalten, da es damals noch kein Pfändungsschutzkonto gegeben habe. Die Auszahlungen hätten jeweils zum Monatsende erfolgen sollen. Es sei jedoch oft zu Verzögerungen gekommen. Sein Gehalt sei auch noch nach Juni 2010 weitergezahlt worden. Die Gehälter von Herrn L1 und Q1 seien ca. 2 ½ Mal so hoch wie seines gewesen, d.h. ca. 10.000 €.
436Seine Aufgaben bei der C4 seien eher administrativer Art gewesen. Mit dem Vertrieb habe er nichts zu tun gehabt. Die Mitarbeiter seien vorher Mitarbeiter der P2 gewesen und von der C4 übernommen worden. Vorstellungsgespräche mit neuen Mitarbeitern habe Herr N13 geführt; die Anstellungsverträge habe er unterzeichnet.
437N13 u.a. Mitarbeiter seien vorher bei F5 gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass einige Kunden von D5 erneut angesprochen wurden; es habe für ihn auf der Hand gelegen, dass Kunden „mitgenommen“ worden seien. Er selbst habe ursprünglich mal ein Eckbüro gehabt; als die D5-Leute gekommen seien, habe er nur noch irgendwo einen Schreibtisch gehabt; zuerst gegenüber von Herrn H1 und später im Vorraum von Herrn N13.
438L1 sei täglich in der P3-Straße anwesend gewesen. Er selbst sei anfangs auch täglich anwesend gewesen; ab Juli/ August 2009 aber nur noch 2 Mal pro Woche. Ab da habe er auch die Kontoführung aus der Hand gegeben; Kontoauszüge habe er nicht regelmäßig gesehen. Er habe keine Einblicke in die Interna gehabt und sich auch nicht darum bemüht. Er habe sich auf das Haftungsdach des Herrn L4 von der B3 Finanz verlassen. Zu dem Handelsprogramm könne er auch nichts sagen; er habe es auch nicht verstanden. Er habe das normale Geschäft ja schon nicht verstanden. Er habe sich schon Mühe gegeben, es zu verstehen. Habe sich aber auf Aussagen der BAFin und B3 Finanz verlassen. Keiner habe versucht, ihm das Handelsprogramm näher zu erklären. Er habe nicht groß nachgefragt. Wenn habe er sich an Herrn L1 gewandt. Er habe nur mitbekommen, dass über ein Handelsprogramm gesprochen worden sei. Nach seinem laienhaften Verständnis sei Anlegern angeboten worden, zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Dinge zurückzukaufen, die vorher an diese verkauft worden seien.
439Woher die Q2-Wertpapiere stammten, wisse er nicht; er habe keine aktive Erinnerung, dass es einen größeren Ankauf von Q2-Wertpapieren gegeben habe.
440Bedenken bezüglich der Seriosität der Geschäfte seien ihm nicht gekommen. Er habe auf das Haftungsdach der B7 vertraut; zudem habe es ja auch langjährige Anleger gegeben, die immer wieder investiert hätten. Hinzu sei gekommen, dass L1 und Q1 nach seinem Wissen ja schon lange unbescholten in der Branche tätig gewesen seien.
441d) Einlassung des Angeklagten H1:
442Der Angeklagte H1 hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
443Als er seine Stelle als selbstständiger Dozent bei Bildungsträgern habe aufgeben müssen, weil die Mittel von den Bildungsträgern eingestellt worden seien, habe er auf Grund seines Alters keine Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt gehabt. Während seiner verzweifelten Suche nach einem Arbeitsplatz sei er auf eine Zeitungsanzeige der der C16 aufmerksam geworden, die Opener gesucht habe. Dort sei er für die Erstinformationen und Versendung von Broschüren zuständig gewesen. Das sei die Firma von L1 gewesen. Als Herr L1 die P2 gegründet habe, habe dieser ihn gefragt, ob er zur P2 wechseln möchte, was er dann auch getan habe. Zu Beginn seiner Tätigkeit bei der P2 habe er dort als Opener gearbeitet und anschließend als Broschurist. Zum Verkaufsabschluss sei er nicht geeignet gewesen, da er die Kunden nicht zum Kauf habe bewegen können, sodass er von dieser Tätigkeit sehr schnell entbunden worden sei. Er sei anschließend bei der P2 als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen mit dem Tätigkeitsbereich: Ausarbeitung von Broschüren, Infotexten und Erstellen von Übersetzungen. Hierbei sei es bei seiner Tätigkeit hauptsächlich zunächst um das Produkt "Cyber Knife" unter der Leitung und Entwicklung des Herrn W3 in Zusammenarbeit mit Prof. X8 von der Ruhr-Universität-Bochum gegangen. Bei dem Produkt "Cyber Knife" sei es um die Krebsbehandlung/ Krebsforschung gegangen. Ebenfalls seien dort Q2 Aktien vertrieben worden.
444Nach der Insolvenz der P2 habe er zur C4 als kaufmännischer Angestellter gewechselt. Auch hier habe seine Tätigkeit hauptsächlich in der Ausarbeitung von Broschüren, Infotexten und Erstellen von Übersetzungen bestanden. Für den Verkauf sei er zu keinem Zeitpunkt zuständig gewesen und habe auch keinen Einblick gehabt. Nachdem die Bafin den weiteren Vertrieb untersagt gehabt habe und der Vertrieb habe eingestellt werden müssen, habe Herr L1 ihn angesprochen, ob er nicht nunmehr als Geschäftsführer einer noch neu zu gründenden Firma, die ebenfalls den Verkauf von Q2-Aktien betreiben sollte, sein wolle. Zu diesem Zeitpunkt habe er keinerlei Aussichten auf dem Berufsmarkt gehabt. Es sei ein lukratives Angebot mit einem geregelten Einkommen in Höhe von 4.000,00 € brutto, später auch kurze Zeit 4.500,00 € brutto gewesen. Zusätzliche Einnahmen, insbesondere Provisionen, habe er nie erhalten. Zudem habe der Sitz dieser Firma sich in Bad Godesberg befinden sollen, ganz in der Nähe des Wohnsitzes seiner neuen Lebenspartnerin, was ihn noch mehr beflügelt habe. Er habe alle Bedenken beiseitegeschoben und habe seine Augen verschlossen, weil er unbedingt eine Tätigkeit mit einem geregelten Einkommen haben wollte. Er habe gewusst, dass über die D3 Q2-Aktien und auch Bezugsrechte der Q2 vertrieben werden sollten und wurden. Die Firma habe ein Haftungsdach benötigt, welches er organisiert habe. Ansprechpartnerin hierbei sei für ihn die Frau G6 bei der Firma T15 gewesen. Das Stammkapital der D3 sei seines Wissens von Herrn L1 und Herrn Q1 gestellt worden. Das Stammkapital habe Herr Q1 wieder zurück erhalten. Wie dieses aber im Einzelnen erfolgt sei, könne er nicht sagen. Anfangs habe er noch die irrige Vorstellung gehabt, er könnte sich mehr in die Firma einbringen. Er sei jedoch alsbald eines besseren belehrt worden. In das operative Tagesgeschäft sei er nicht eingebunden gewesen. Er sei zwar regelmäßig in der Firma gewesen. Dort habe er hauptsächlich mit Herrn K3 zusammen gesessen. Seine Tätigkeit habe weiterhin darin bestanden, Broschüren auszuarbeiten, Infotexte und Übersetzung zu erstellen. Zudem habe er diverse Termine, unter anderem beim Notar und dem Steuerberater wahrgenommen. Hierbei sei er des Öfteren auch von Herrn L1 begleitet worden. Faktisch sei die Firma von Herrn L1 geleitet und geführt worden. Ideengeber und Entscheidungsträger sei stets Herr L1 gewesen. Er sei diesem gegenüber weisungsgebunden gewesen. Die Post der D3 zum Beispiel sei bei der D3 in Bad Godesberg angekommen, sei dort jedoch nur teilweise, auch von ihm, geöffnet und nach Düsseldorf weitergeleitet worden. Die Post sei auch teilweise ungeöffnet weiter geleitet worden. Dort seien die Buchhaltungsaufgaben übernommen und die Post bearbeitet worden.
445Grundsätzlich habe der Vertrieb der Q2-Aktien und -Bezugsrechte von der D3 durchgeführt werden sollen. Die Verkaufserlöse seien auf andere Drittkonten eingezahlt worden, da die D3 hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Provisionszahlungen, die durch den Verkauf auf das Konto der D3 erfolgen sollten, seien jedoch nicht gekommen. Vielmehr seien Einzahlungen getätigt worden, die für ihn nicht nachvollziehbar gewesen seien. Es habe für ihn den Anschein gehabt, dass Geldbeträge hin und her geschoben würden. Häufig seien diese auch als Darlehen bezeichnet worden. Einblick in die Kontobewegungen habe er stets erst beim Steuerberater gehabt, wobei hierbei auch Herr L1 stets und gelegentlich auch Frau I3 von der Buchhaltung dabei gewesen seien. Soweit Fragen zu Steuern und Zahlungen aufgekommen seien, seien diese seitens der Steuerberater unmittelbar an Frau H5 und Frau T12 von der Buchhaltung gerichtet worden. Im Ergebnis könne er sagen, dass er auf Grund des Umstandes, dass er bei den Terminen bei dem Steuerberater immer nur einen kurzen Einblick in die Buchhaltung bekommen habe, keine genauen Kenntnisse habe, über Geldzahlungen, Geldtransfer und Kontobewegungen. Er könne nur sagen, dass er bei den Terminen bemerkt habe, dass diese, wie oben dargestellt, auffällig gewesen seien. Die D3 habe über Bankkonten bei der Stadtsparkasse Köln-Bonn und der Volksbank Rhein-Sieg verfügt. Seines Wissens hätten Frau T12 und Frau H5 einen Online-Zugang zu diesen Konten gehabt.
446Er habe vermutet, dass der Vertrieb der Bezugsrechte nicht rechtens ablaufe, habe aber nicht weiter nachgehakt und bewusst die Augen verschlossen, um seine Anstellung nicht zu gefährden. Er habe sich dieses deswegen gedacht, da ihm auch nie irgendwelche Verträge mit dem Rechteinhaber vorgelegt worden seien. Diese hätte er als Geschäftsführer mit unterzeichnen müssen. Er habe stets bis zur Anklage angenommen, dass der Vertrieb mit Bezugsrechten der Q2 mit der Gründung der D3 begonnen habe. Zuvor habe er von dem Vertrieb von Bezugsrechten nie etwas gehört. Nach der Gründung der D3 sei verlautbart worden, dass auch Bezugsrechte neben den Aktien vertrieben werden sollen.
447Er habe keinen Einblick in den genauen Vertrieb von Aktien und den Bezugsrechten gehabt. Die genauen Details des Handelsprogramms seien ihm nicht bekannt.
448Die Firma D3 habe bis heute nicht aufgelöst werden können und bestehe noch. Die Vertriebstätigkeit habe im September 2011 geendet, da die Erlaubnis zum Vertrieb seitens der Bafin entzogen worden sei. Ab September 2011 habe er auch kein Gehalt mehr bekommen. Herr L1 habe ihm dann angeboten, ab Januar 2012 als Broschürist bei der G1 in freier Mitarbeit tätig zu werden. Zahlungen der G1 an ihn seien Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter. Es handele sich hierbei um Honorarzahlungen. Von Mai 2013 bis Ende Juli 2014 sei er bei der G1 als Broschürist angestellt gewesen. Seine Tätigkeit habe darin bestanden Broschüren, Newsletter, Jahresmitteilungen und Übersetzungen zu erstellen. Bei der M1 sei Geschäftsführerin Frau I10 gewesen; ansonsten sei es nicht anders als bei der C4 und der D3 gewesen, d.h. wer das Sagen hatte. Die Räumlichkeiten der M1 seien erst in der N6-Straße, später in der M2-Straße gewesen.
449Herrn Q1 habe er während seiner Tätigkeit bei der P2 kennengelernt. Dort sei er seines Wissens nach Abteilungsleiter des Kundendienstes gewesen. Er habe irgendwann vermutet, dass es sich bei Herrn Dr. K2 um Herrn Q1 handele. Er habe einmal einen Zettel gefunden mit einem Gesprächsvermerk eines Dr. K2 und in Klammern habe „Q1“ gestanden. Er könne nicht sagen, von wem dieser Gesprächsvermerk gewesen sei. Den Inhalt könne er heute auch nicht mehr widergeben. Er könne auch nicht sagen, wann dieses zeitlich gewesen sei. Er wisse nur noch, dass er den Zettel in den Geschäftsräumen in Düsseldorf gefunden habe, in dem Büro in dem er sich zeitweise, auch mit anderen, aufgehalten habe, sodass er schlussfolgere, dass es vor Gründung der D3 gewesen sei.
450Herrn S1 habe er ebenfalls während seiner Tätigkeit bei der P2 kennengelernt.
451Er habe die D3 gegründet und auch die Konten eröffnet. Kontovollmacht hätten neben ihm Frau T12, Frau H5 und Herr L1 gehabt. Es habe eine eingescannte Unterschrift von ihm gegeben. Hauptgrund sei gewesen, dass er ja meist in Bad Godesberg und nicht in Düsseldorf gewesen sei. In Düsseldorf sei er nur ca. 1 Mal pro Woche gewesen. Die Unterschrift sei, wie mit den Damen abgesprochen, von denen genutzt worden und er sei nachher darüber informiert worden.
452Der Vertrieb sei in drei Abteilungen untergliedert gewesen: die Broschürenabteilung, die Openingabteilung und den Kundendienst (KD). Die Broschürenabteilung sei dafür zuständig gewesen, neue Kunden anzusprechen und zu fragen, ob Informationen geschickt werden dürfen. Die Mitarbeiter der Openingabteilung sollten bei den Kunden nachhaken und sollten versuchen, Aktien zu verkaufen. Im Kundendienst (KD) hätten die Loader gesessen. Es sei so gewesen, dass nach dem ersten Kauf etwas gewartet worden sei. Dann hätten die Loader die Kunden erneut angerufen und hätten sie über den neuen Stand informiert und gefragt, ob die Kunden nachschießen wollen. Dieser Aufbau gelte für die ganze Zeit, d.h. bei C4, D3 und M1.
453Er habe auch mitbekommen, dass D5-Kunden angesprochen worden seien. Viele neue Mitarbeiter, die Anfang 2008 gekommen seien, seien von D5 gekommen und da sei auch über die Kunden gesprochen worden.
454Er habe auch mitbekommen, dass Kunden Aktien angemahnt hätten; sowohl durch schriftliche Mitteilung als auch vom Hörensagen. Wenn er eine solche Mitteilung erhalten habe, sei er damit zu Herrn L1 gegangen.
455e) Einlassung des Angeklagten U1:
456Der Angeklagte U1 hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
457Im Jahre 1994/ 1995, an das genaue Datum erinnere er sich nicht, habe er Herrn L1 ein Darlehen über 300.000,00 $ ausgezahlt, das zu einem nicht genau definierten späteren Zeitpunkt habe zurückgezahlt werden sollen. Einige Jahre später, etwa im Jahre 2000, habe er auf Nachfrage einem Bekannten die Empfehlung gegeben, sich mit einer Gesellschaft in Verbindung zu setzen, bei der Herr L1 damals mitverantwortlich gewesen sei. Aufgrund dessen sei es zu einigen Geschäftsabschlüssen von ca. 5 Mio. $ gekommen. Von Herrn L1 habe er sich von dieser Summe eine Provision von ca. 10% zusichern lassen.
458Zu einer Auszahlung seiner Forderungen sei es jedoch nicht gekommen, da Herr L1 und er sich aus den Augen verloren hätten, teilweise geschuldet seiner Inhaftierung.
459Zu dem erneuten Kontakt sei es dann im Jahre 2009 gekommen und er sei in der Folge bei der P2 angestellt worden. Im Zuge dieser Anstellung seien natürlich die alten Dinge zur Sprache gekommen und Herr L1 habe ihm die Bezugsrechte der Q2 angeboten, da eine sofortige Rückzahlung aller Beträge nicht möglich gewesen sei, womit er auch nicht gerechnet habe. Zudem habe er von Herrn L1 einige Aktien-Zertifikate der T11 erhalten. Diese Zertifikate habe er immer dann, wenn die Möglichkeit bestanden habe, zurückgegeben und habe dafür Geldbeträge erhalten, die als Darlehensrückzahlung galten. Diese Zertifikate hätten insofern nur der Sicherheit gedient. Es dürfte sich insgesamt um Beträge von ca. 25 000 € gehandelt habe, die Herr L1 auch teilweise aus eigener Tasche gezahlt habe.
460Mitte 2010 habe er Herrn L1 gebeten, diese Bezugsrechte zurück zu übertragen und ihm stattdessen Aktien der G3 zu geben. Herr L1 habe vorgeschlagen, diese Papiere direkt an einen Käufer abzutreten. Ihm sei diese Lösung recht gewesen, insbesondere da er zum Ausgleich 6,5 Mio. Aktien in Form von Stamm- und Vorzugsaktien der G3 zu einem Mitarbeiterpreis habe erwerben können. Da er zu diesem Zeitpunkt die Aktivitäten dieser Gesellschaft aufgrund seines Anstellungsverhältnisses positiv bewertet habe, habe er von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch gemacht.
461Die Besprechung zur Übertragung der Papiere habe dann im Renaissance Hotel in Düsseldorf stattgefunden. Hierbei seien Herr Q1, Herr L1, Herr Dr. P4 und er zugegen gewesen. Die eigentliche Vertragsgestaltung zwischen der C4 bzw. D3 und Herrn P4 sei ihm nicht bekannt, da er lediglich die Papiere übertragen habe.
462Die Abtretung sei dann direkt an Herrn Dr. P4 erfolgt, zuvor bzw. gleichzeitig seien die Bezugsrechte in Aktien gewandelt worden, weshalb die Abtretung bereits über Aktien gelautet habe. Herr Dr. P4 habe ihn in diesem Zusammenhang zu Hause besucht, da nach seinen Angaben die durch die Firma übersandte Fax-Ausfertigung nicht lesbar gewesen sei und er gerne ein Original in Händen haben wollte. Er habe ihn zu Hause angetroffen, da er zu diesem Zeitpunkt eine starke Erkältung gehabt und das Bett gehütet habe.
463Zu keinem Zeitpunkt habe er Zweifel an der Existenz der Bezugsrechte und der Aktien gehabt. Solche Papiere würden in der Regel auch nicht mehr physisch ausgehändigt, sondern seien im Aktionärsbuch eingetragen. Auch an der Glaubwürdigkeit des Herrn L1 habe er, ebenso wie die Kunden, keinerlei Zweifel gehabt. Die Tatsache, dass Herr Dr. P4 die durch ihn abgetretenen Papiere zwischenzeitlich in andere Aktien getauscht habe, bestätige ihn in der Auffassung, dass diese auch vorhanden gewesen seien.
464Die Übertragung der Bezugsrechte von L1 auf ihn sei mündlich abgelaufen. L1 habe gesagt, diese seien im Bezugsrechteregister o.ä. eingetragen. Er habe das nicht kontrolliert, sondern L1 geglaubt. Den Abtretungsvertrag mit Herrn P4 habe er nur unterschrieben, mit der Materie habe er sich nicht beschäftigt.
465Diese Einlassungen der Angeklagten sind – soweit sie im Widerspruch zu den unter B. getroffenen Feststellungen stehen – zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt.
4662.
467Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat, zum Kennenlernen des Angeklagten L1 und der Zeugen X1 und C7, zur Entstehungsgeschichte und Gründung der Q2 und Q3, zur Anzahl der ausgegeben Aktien, des autorisierten Stammkapitals sowie die weiteren Feststellungen zu den getätigten Investitionen des Angeklagten L1 im Rahmen der Gründung der Q2 und Q3 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten L1, auf den Angaben der Zeugen X1 und C7 und auf dem Inhalt der ergänzend verlesenen schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin C7 vom 20.08.2010 (Bl. ### ff HA).
468Der Zeuge Prof. Dr. X1 hat bekundet, dass er bei der Q2 Aufsichtsratsvorsitzender, bei der Q3 director sei. Herrn L1 habe er erstmals bei der Gründung der Q2 kennengelernt. Es habe damals eine Ausgründungsinitiative des Landes Schleswig-Holstein gegeben. Er habe patentierte Entwicklung gehabt, die bei einer Firma gelegen hätten. Diese habe die Entwicklung jedoch nicht weiter betrieben. Bei der Ausgründung aus der Universität habe man Hilfe vom Ministerium erhalten sowie eine Beratung für die Fördermöglichkeiten, die bei maximal 50 % gelegen hätten. Sie seien dann zu Banken gegangen, zu PWC etc. Bei der F2 hätten sie sich ein Konzept zur Finanzierung über Aktien angesehen, welches von L1 oder L2 vorgestellt worden sei. Da habe er Herrn L1 kennengelernt.
469Es habe dann ein Meeting bei der deutschen Bank in Bochum gegeben. Die habe eine gemeinsame Veranstaltung (Forum für Unternehmensgründung) mit der F2 gehabt. Dort habe er L1 wiedergetroffen. Die Deutsche Bank habe das Konzept für tragfähig gehalten. Sie hätten sich dann für dieses Konzept entschieden. Sie hätten dafür eine deutsche AG und eine US-Inc. gründen müssen. Es sei dann eine „shell“ gesucht worden und die Q2 der US-Inc. unterstellt worden. Die US-Inc. habe dann ein „reverse-merger“ mit einem US-Unternehmen vollzogen. Die Q3 halte bis heute alle Aktien der Q2.
470Es seien dann Aktien der Q3 ausgegeben worden, und zwar 23.879.250 Stammaktien und ca. 600.000 Vorzugsaktien.
471In die Gründung der AG hätten Herr L1, Herr L2 und er selbst jeweils 1/3 der Gründungskosten von ca. 50.000 DM investiert. Beim Aufbau des US-Unternehmens hätten die Gründungskosten ca. 1 Mio. DM betragen, die durch Herrn L1 oder Aktionäre aufgebracht worden seien. Dafür habe Herr L1 Aktien des neu gegründeten Unternehmens erhalten. Das sei publiziert.
472Die Aussage des Zeugen stimmt mit der Aussage der Zeugin C7 überein, die bekundete, dass sie damals nach einem Finanzierungskonzept für die Firmengründung gesucht hätten. Bei einer Veranstaltung bei der deutschen Bank mit der F2 sei ihnen L1 über den Weg gelaufen. Bei dieser Veranstaltung sei nur Herr X1, sie nicht, gewesen. Dann habe es in Düsseldorf ein Gespräch mit der F2 gegeben, wo auch sie dabei gewesen sei. Die F2 hätte die Idee gehabt, eine Inc. zu gründen und ihnen die Aktien abzunehmen und Investoren zu finden.
473Insgesamt seien 11 Mio. Stammaktien ausgegeben worden. Das autorisierte Stammkapital liege bei 300.000.000 Stammaktien und 10 Mio. Vorzugsaktien. Bislang seien ca. 24 Mio. Stammaktien ausgegeben worden. Die Gründer würden ca. 12 Mio. der Aktien halten, die anderen 12 Mio. seien in den Handel gegeben worden. Sie hätten die Aktien der F2 verkauft.
474Die Aussagen der Zeugen Prof. X1 und C7 sind glaubhaft. Sie stimmen überein und sind detailreich sowie widerspruchsfrei. Die Angaben der Zeugin C7 sind auch konstant. Ihre Angaben in der Hauptverhandlung stimmen mit den Angaben überein, die sie bereits mit Schreiben vom 20.08.2010 gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht hat, welches die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat. Dort hat sie u.a. ausgeführt:
475„Im Firmenbesitz der Q3 befinden sich keine Aktien. Die Gesellschaft ist berechtigt 300.000.000 shares of common stock (Stammaktien) und 10.000.000 shares of preferred stock (Vorzugsaktien) auszugeben. Mit Stand zum 30.06.2010 sind 23,879,350 shares of Common Stock outstanding, davon werden 12,782,500 shares of common stock gehalten von directors and officers, and any stockholder whose ownership exceeds five percent. Der Rest 11,114,850 shares of Common Stock ist im Streubesitz.
476Im Rahmen der letzten Kapitalerhöhung der Q3 wurden aus genehmigtem Kapital insgesamt 600.000 Vorzugsaktien der Serie A bei einem institutionellen Investor, der Schweizer G4, platziert.
477Um die Entwicklung von F6 zu einem Arzneimittel voranzutreiben, wurde im Jahr 2000 die Q2 gegründet. Die Ausgründung fiel im Zuge der Krise der »New Econorny« in einen wirtschaftlich schwierigen Zeitraum, in dem die W5 in Deutschland praktisch zum Erliegen gekommen waren. Zur Finanzierung der Aktivitäten der Q2 wurde deshalb eine US Gesellschaft, die Q3 gegründet, welche die Aktien der AG zu 100 % übernahm. Die Q3 vollzog einen Reverse Merger mit einem am OTCBB quotierten US Unternehmen. Die Q3 USA ist eine »Full Reporting Company« mit regelmäßigem Reporting unter Aufsicht der US-amerikanischen-Börsenaufsicht SEC. Herr L1 war damals Gesellschafter einer Wertpapierhandelsgesellschaft in Düsseldorf, die gemeinsam mit der Deutschen Bank Bochum einen Innovationspreis verliehen haben. In diesem Zusammenhang haben die gründungswilligen F6-Forscher Herrn L1 als einen der Leadinvestoren für die Gründung der Q2 Gesellschaften gewinnen können. Herr L1 stellte einen Teil des Gründungskapitals zur Verfügung und war somit Gründungsgesellschafter. Herr L1 war bis zum 2.1.2002 im Aufsichtsrat der Q2 und Director im BoD der Q3 In das Tagesgeschäft der Q2 und der Q3 war Herr L1 zu keinem Zeitpunkt eingebunden. Die F4 und die G4 (hier war Herr L1 zeitweise Geschäftsführer) haben als Investoren in der Vergangenheit mehrfach Anteile der Q3 übernommen und hierdurch einen nicht unbedeutenden Beitrag zur Finanzierung des Unternehmens geleistet. Als Mitgesellschafter der beiden Firmen hat Herr L1 persönlich für die Zahlungsverpflichtungen beider Gesellschaften gebürgt.“
478Die Angaben der Zeugen X1 und C7 stehen auch im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten L1 (s. unter C.II.1.a)).
479Die Feststellungen zum Aufbau der einzelnen Vertriebsgesellschaften beruhen auf den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten L1, Q1, H1 und S1.
480Die Feststellungen zu denen im Handelsregister eingetragenen Daten der Gesellschaften beruhen auf dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Handelsregisterauszüge (SH 05, Bl. #, #, ##, ###, ## und ##).
4813.
482a) Die Feststellungen, dass Bezugsrechte auf Aktien der Q3 seitens der Q2 zu keinem Zeitpunkt ausgegeben wurden und dem Angeklagten L1 von der Q3 auch nie das unwiderrufliche Recht eingeräumt wurde, bis zu 279.507.179 Stammaktien der Q3 zu erwerben, sowie die Feststellung, dass dem Angeklagten L1 auch bekannt war, dass die Bezugsrechte nicht existieren beruhen auf den Aussagen der Zeugen X1 und C7 sowie einer Schlussfolgerung aus den Gesamtumständen.
483Die entgegenstehende Einlassung der Angeklagten L1 und Q1 (s. unter C.II.1) ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
484Insbesondere ergibt sich eine Existenz der Bezugsrechte nicht aus dem von dem Angeklagten L1 eingereichten Schreiben mit Datum vom 14.01.2002, dessen deutsche Übersetzung (Bl. #### HA) die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat und welches den von dem Angeklagten L1 angegebenen Inhalt hatte.
485Die Kammer ist aufgrund der Aussagen der Zeugen X1 und C7 davon überzeugt, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt. Die Zeugen X1 und C7, die aufgrund ihrer Organstellung von einer Existenz der Bezugsrechte hätten Kenntnis haben müssen, haben beide bekundet, dass die Q3 keine Bezugsrechte ausgegeben habe.
486Die Zeugin C7, die von 2000 bis 2005 im Aufsichtsrat der Q2 war und seit 2005 im Vorstand ist, bekundete, dass das Unternehmen keine Bezugsrechte ausgegeben habe. Das Dokument mit Datum vom 14.01.2002 sei ihr erstmals im November 2014 durch ein Schreiben des damaligen Verteidigers des Angeklagten L1 zur Kenntnis gelangt. Das sei nicht der Briefkopf des Unternehmens.
487In den Gremien oder mit Herrn B2 sei nie über Bezugsrechte gesprochen worden.
488Sie habe, nachdem sie Schreiben von Aktionären zum Thema Bezugsrechte und Handelsprogramm erhalten habe, den Angeklagten L1 sicher darauf angesprochen. Aber Prof. X1 und sie hätten seine Erklärungen nicht verstanden.
489Der Zeuge Prof. Dr. X1, der bei der Q2 Aufsichtsratsvorsitzender, bei der Q3 „director“ ist, bekundete ebenfalls, dass die Q3 keine Bezugsrechte ausgegeben habe. Das Dokument mit Datum vom 14.01.2002 sei ihm bis zu seiner Vernehmung vor der Kammer nicht bekannt gewesen.
490Die Aussagen der Zeugen X1 und C7 sind glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen überein, sind frei von Widersprüchen und sehr detailreich. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin C7 spricht auch die Konstanz ihrer Angaben. Ihre Angaben in der Hauptverhandlung stimmten im Wesentlichen mit denjenigen Angaben überein, die sie bereits in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 20.08.2010 sowie in ihrer polizeilichen Vernehmung am 19.04.20012 gemacht hat. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung hat sie ebenfalls ausgeführt, dass die Q3 keine Bezugsrechte auf den Erwerb von Aktien ausgegeben hat.
491Zudem weisen die Aussagen der Zeugen X1 und C7 keine Belastungstendenzen gegenüber den Angeklagten auf. Vielmehr haben beide sogar hervorgehoben, dass der Angeklagte L1 einer der Gründungsinvestoren gewesen sei und einen nicht unbedeutenden Beitrag zur Finanzierung des Unternehmens geleistet habe.
492Auch die Tatsache, dass im Laufe der vielen Jahre, in denen die Bezugsrechte vertrieben wurde, nie ein Mitarbeiter und Mitangeklagter das Dokument mit Datum vom 14.01.2002 gesehen hat, spricht dafür, dass dieses Dokument überhaupt nicht existierte.
493Die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaften L10, B8, X9, F5, Q6, T20, L11, I2, E3, I8, C20, C21, T12 und C18 haben alle - als ihnen im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung das Dokument mit Datum vom 14.01.2002 gezeigt wurde-, bekundet, dass ihnen dieses Dokument nicht bekannt sei. Lediglich die Zeugin H5 hat – als ihr das Dokument mit Datum vom 14.01.2002 in der Hauptverhandlung gezeigt wurde - bekundet, dass sie dieses Schreiben schon mal gesehen habe. Diese Aussage der Zeugin H5 ist aber nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, die tatsächliche Existenz des Dokuments zu belegen. Denn die Zeugin vermochte weder zu sagen, wann noch wo und in welchem Zusammenhang sie das Schreiben gesehen haben will. Da die Zeugin des Öfteren als Zuschauerin an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und ihr nach ihrer eigenen Aussage – aufgrund der nahen Beziehung zum Angeklagten Q1 - auch der Inhalt der Anklage bekannt ist, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin das Schreiben erst im Laufe des hiesigen Verfahrens gesehen hat.
494Die Aussagen der o.g. Zeugen sind glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen überein. Demnach hat keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen die Erklärung mit Datum vom 14.01.2002 jemals, d.h. in den zwölf Jahren vor Beginn des hiesigen Verfahrens, gesehen. Auch die übrigen Mitangeklagten haben in ihren Einlassungen diese Erklärung nicht erwähnt. Die Erklärung mit Datum vom 14.01.2002 wurde erstmals im Rahmen des hiesigen Verfahrens durch die Verteidigung des Angeklagten L1 vorgelegt.
495Auch aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Verteidigers des Angeklagten L1, Rechtsanwalt Q5, lässt sich eine Existenz der Bezugsrechte nicht herleiten.
496Dieser bekundete, dass das Schreiben mit Datum vom 14.01.2002 bei dem Gespräch mit Vertretern der BAFin im Jahr 2010 nicht vorgelegen habe. Das Schreiben habe er hier im Prozess zum 1. Mal gesehen. Der Angeklagte L1 habe in dem Gespräch auch keine Angaben gemacht, dass er sein Recht nachweisen könne.
497Der Zeuge Q5 führte weiter aus, dass Herr P9 von der BAFin den Angeklagten L1 in dem Gespräch auch gefragt habe, wie die Bezugsrechte entstanden seien. Herr L1 habe dazu Ausführungen gemacht. Er habe die Vereinbarung mit Herrn B2 erwähnt, wonach er jederzeit Aktien zu 50 % des Tageskurses erwerben könne.
498Frau I9 habe dann aber nicht weiter über diesen Komplex sprechen wollen und gesagt: „Bezugsrechte brauchen wir nicht, wir wissen ja, dass L1 sie hat.“
499Letzteres wurde auch von dem Angeklagten Q1 behauptet, der ausgeführt hat, dass Frau I9 am Ende des Gesprächs festgestellt habe, dass die Bezugsrechte L1 gehören würden.
500Die Zeugin I9 bekundete hingegen, dass sie sich nicht erinnern könne, dass sie gesagt habe, dass Bezugsrechte bestehen oder nicht bestehen.
501Selbst wenn die Zeugin I9 bei dem Gespräch im Jahr 2010 jedoch gesagt haben sollte, dass die Bezugsrechte existieren und L1 zustünden, so konnte der Angeklagte L1 aus dieser Äußerung einer außenstehenden Person nicht auf eine Existenz der Bezugsrechte schließen. Die Einblicke des Angeklagten L1 waren viel umfangreicher als die der Zeugin I9.
502Wäre eine solche Erklärung am 14.01.2002 wirklich von Herrn Dr. B2 abgegeben worden, so hätte es sich nach Auffassung der Kammer dem Angeklagten L1 aufdrängen müssen, diese beispielsweise bereits bei dem Gespräch mit der BAFin im Juni 2010, auf die Nachfrage von Frau C7 oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Dies ist jedoch ausweislich der Zeugenaussagen nicht erfolgt und wird vom Angeklagten L1 selbst auch nicht behauptet.
503Dafür, dass das Dokument tatsächlich nicht am 14.01.2002 von Herrn B2 unterzeichnet wurde und dem Angeklagten L1 dadurch keine Bezugsrechte eingeräumt wurden, spricht auch, dass der Angeklagte L1 nie auf Q2 zugegangen ist, um die Bezugsrechte auszuüben und in Aktien zu wandeln, obwohl – wie sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlungen eingeführten Kaufunterlagen der Anleger ergibt - zahlreiche der als Zeugen vernommenen Anleger den Auftrag erteilten, die Bezugsrechte in Aktien der Q2 zu wandeln.
504Ein weiteres Indiz für die Nichtexistenz der Vertragserklärung mit Datum vom 14.01.2002 ist folgendes:
505Laut Aussage der Zeugin C7 wurden insgesamt 11 Mio. Stammaktien ausgegeben. Das autorisierte Stammkapital liege bei 300 Mio. Stammaktien und 10 Mio. Vorzugsaktien. Bislang seien ca. 24 Mio. ausgegeben. Die Gründer würden ca. 12 Mio. der Aktien halten, 12 Mio. seien in den Handel gegeben worden.
506Der Zeuge X1 bekundete ebenfalls, dass 23.879.250 Stammaktien und ca. 600.000 Vorzugsaktien ausgegeben worden seien. Das genehmigte Kapital betrage 300 Mio. Stammaktien und 10 Mio. Vorzugsaktien. Der Angeklagte L1 habe ihn nie aufgefordert, „Filings“ dahingehend zu korrigieren, dass ihm Bezugsrechte zustehen. Auch habe er ihn nie aufgefordert, weitere Aktien an ihn auszugeben, außer den Verträgen, die mit dem Angeklagten bestehen.
507Die Anzahl der an die Anleger ausgegebenen Bezugsrechte war - wie sich aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Anleger P4, L6, B5 und B6, M5, M4, E2, A4, P6, C8, C11, X6 und S6 und den den Gegenstand des angeordneten Selbstleseverfahrens bildenden Kaufunterlagen ergibt - ungefähr doppelt so hoch wie die Anzahl der insgesamt von Q2 ausgegeben Aktien. Dass der Angeklagte L1 jemals die Q2 aufgefordert hat, weitere Stammaktien auszugeben, ist, wie die Zeugen C7 und X1 glaubhaft bekundet haben, nicht der Fall.
508Vielmehr hat sich der Angeklagte L1 selbst dahingehend eingelassen, dass es ihm nicht entgangen sei, dass einzelne Kunden zwischenzeitlich ihre "Bezugsrechte" ausgeübt hatten, so dass die entsprechende Aktienanzahl an diese Kunden auch hätte geliefert werden müssen. Ein Teil dieses Aktienbedarfs habe er dadurch decken können, dass diese Kunden Aktien aus dem Aktiendepot seiner Frau erhalten hätten. Auch seien Aktien aus "Rückläufern" geliefert worden.
509Dieses Verhalten des Angeklagten ist nur vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Bezugsrechte nicht existierten. Denn wären die Bezugsrechte tatsächlich existent gewesen, so hätte der Angeklagte L1 diese doch nur gegenüber der Q2 ausüben müssen und dann Aktien erhalten.
510Soweit er in seiner Einlassung die Nichtausübung von Bezugsrechten damit begründet hat, hierzu aufgrund der Vielzahl der ausgegebenen Bezugsrechte finanziell nicht in der Lage gewesen zu sein, vermag dies nicht zu erklären, warum nicht die von den Anlegern eingezahlten Beträge hierzu verwendet wurden.
511Gegen eine Existenz der Bezugsrechte spricht auch die folgende Einlassung des Angeklagten Q1:
512Es sei richtig, dass er auch Anweisungen für Zahlungen gegeben habe. Die Anweisungen hätten sich auf Provisionen u.ä. bezogen. Die Verteilung der Gelder habe sich aus den Verträgen ergeben, pro KD 18 %. Von D4 habe für den KD die Umsätze immer aufgeschrieben und er sei das dann mit Frau H5 durchgegangen. Die kompletten Provisionen hätten nicht immer gezahlt werden können. Es seien A-Konto-Zahlungen geleistet worden. Wenn Gelder reingekommen seien, seien die Listen abgearbeitet worden. Wenn dann noch Geld übrig geblieben sei, sei es vielleicht an Q2 oder zu anderen Sachen gegangen.
513Die Auswertungen der Konten der Vertriebsgesellschaften bestätigen genau das. Ein Großteil der Einnahmen aus Kundeneinzahlungen floss an die Angeklagten und sonstigen Mitarbeiter oder wurden für sonstige laufende Kosten ausgegeben. An die Q2 und Q3 floss nur ein ganz geringer Betrag. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter B.III.
514Wären die Bezugsrechte tatsächlich existent gewesen, so hätte das eingehende Geld der Anleger dafür verwendet werden müssen, die Bezugsrechte gegenüber der Q3, wie von den Anlegern in Auftrag gegeben, auszuüben. Dies ist aber nach den eigenen Angaben des Angeklagten Q1 nicht geschehen. Vielmehr sind zunächst die Provisionen davon bezahlt worden. Erst wenn dann noch Geld übrig gewesen war, floss dies an Q2 oder zu anderen Sachen.
515Aufgrund dieser gesamten Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der alleinige Nachweis für eine angebliche Existenz der Bezugsrechte, d.h. das Dokument mit Datum vom 14.01.2002, eine Fälschung ist und dass dem Angeklagten L1 dies bekannt war.
516b) Die Feststellung, dass auch der Angeklagte Q1 spätestens ab Ende 2005 mit der Möglichkeit rechnete, dass die vertriebenen Bezugsrechte nicht existieren, diese Möglichkeit ernst nahm und sich mit ihr abfand, schlussfolgert die Kammer aus den nachfolgend dargestellten Gesamtumständen.
517Der Angeklagte Q1 verkaufte, nach seiner eigenen Einlassung, bereits seit dem Jahr 2001/ 2002 Bezugsrechte der Q3. In den ganzen Jahren hat er jedoch nie ein Dokument gesehen, welches belegt, dass diese überhaupt existieren.
518Dafür, dass der Angeklagte Q1 ernsthaft mit der Möglichkeit der Nichtexistenz der Bezugsrechte rechnete, spricht auch der Umstand, dass er nach seiner eigenen Einlassung Kenntnis von der bereits beschriebenen Verwendung der eingehenden Gelder hatte. Wären die Bezugsrechte tatsächlich existent gewesen, so hätte das eingehende Geld der Anleger dafür verwendet werden müssen, die Aktien von der Q2 zu erwerben. Dies ist aber nach den eigenen Angaben des Angeklagten nicht geschehen. Vielmehr sind zunächst die Provisionen davon bezahlt worden. Erst wenn dann noch Geld übrig gewesen war, floss dies an Q2.
519Auch die Ausführung des Angeklagten Q1, dass der Angeklagte L1 gesagt habe, dass ihn die Bezugsrechte nichts kosten würden und er die rausgeben könne, ist ein Indiz für die Nichtexistenz der Bezugsrechte. Die Äußerung des Angeklagten L1 muss beim Angeklagten Q1 zu ernsthaften Zweifeln an der Existenz der Bezugsrechte geführt haben. Denn die Bezugsrechte kosteten den Angeklagten L1 nur deswegen nichts, weil sie nicht existierten, ein fiktives Eigenerzeugnis von ihm waren und mithin wertlos waren.
520Ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte Q1 mit der Nichtexistenz der Bezugsrechte rechnete, ist, dass er, wie er auch selbst einräumt, vielen Anlegern gegenüber unter dem Namen „Dr. K2“ aufgetreten ist. Ein anderer nachvollziehbarer Grund hierfür als den der Täuschung über seine Identität ist nicht ersichtlich. Seine Begründung, Herr B2 habe ihm damals gesagt, dass Herr B5 schon Gespräche mit einem Dr. K2, einer Person mit guten Kenntnissen im Bereich Biotech, geführt habe und dass B2 ihn dann angewiesen habe, sich als K2 auszugeben, da dieser nicht da sei, ist in keiner Weise plausibel. Sollte es einen Dr. K2 tatsächlich geben, so hätte man den entsprechenden Kunden gegenüber ohne weiteres offen legen können, dass dieser nicht mehr da ist und nunmehr der Angeklagte Q1 als Ansprechpartner zu Verfügung stehe. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte in diesen Fällen seine eigene Identität gegenüber den Kunden verschleiern wollte.
521Schließlich spricht für die ernsthaften Zweifel des Angeklagten an der Existenz der Bezugsrechte auch, dass ihm, wie er selbst eingeräumt hat, bereits nach der 2. Verschiebung des Handelsprogramms im Jahr 2006 klar gewesen ist, dass ein Investor nicht vorhanden ist. Zu einem Verkauf an einen Investor kam es nie. Trotzdem hat er den Kunden jahrelang weiter Bezugsrechte mit dem Versprechen verkauft, dass diese binnen 90 Handelstagen zu einem bereits feststehenden Weiterverkaufspreis an einen Investor weiterverkauft würden.
522Diese Zweifel nahm der Angeklagte Q1 jedoch billigend in Kauf, um die lukrative Einnahmequelle nicht zu verlieren.
523Die Feststellung zu den Aufgaben und Befugnissen der Angeklagten Q1 und L1 sowie die Feststellung, dass unabhängig von der Geschäftsführerposition das tatsächliche Sagen der Angeklagte L1 hatte, beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Q1 und L1, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter C20, I2, B8, T12, H5, I8 und C18. Auch der Angeklagte S1 hat ausgeführt, dass der Angeklagte L1 aus seiner Sicht der Stratege gewesen sei, der die Projekte entwickelt und vermittlungsfähig gemacht habe. Dieser habe wesentlich mehr Ahnung von dem Geschäft gehabt als er. Er habe auch mit Abteilungsleitern und Mitarbeitern des „Opening“ gesprochen.
524Für die hervorgehobene Position der Angeklagten L1 und Q1 spricht auch das von ihnen bezogene Gehalt. Nach den Angaben des Angeklagten S1 seien die Gehälter von Herrn L1 und Q1 ca. 2 ½ Mal so hoch wie seines als Geschäftsführer gewesen, d.h. ca. 10.000 €.
525Die hervorgehobene Position der Angeklagten L1 und Q1 wurde auch von den als Zeugen vernommenen ehemaligen Mitarbeitern C20, B8, I2, T12, H5, C18 und I8 geschildert.
526Der Zeuge C20 bekundete, dass es eine Präsentation von Herrn L1 zum Produkt F6 gegeben habe. Herr S1 sei als Geschäftsführer zur C4 gekommen; er sei aber nur Geschäftsführer auf dem Papier gewesen. Die Weisungen habe L1 gegeben.
527Auch der Zeuge B8 bekundete, dass er Kurse von Herrn L1 zu F6 bekommen habe. Herr L1 sei der Projektleiter gewesen. Er habe über die Materie/ Werkstoff informiert. Herr Q1 sei der Manager für die Verkaufsleiter gewesen.
528Die Zeugin I2 sagte ebenfalls aus, dass der Angeklagte L1 die Mitarbeiter bezüglich der Forschungstätigkeit geschult habe.
529Die Zeugin T12 bekundete, dass Herr S1 zwar der Geschäftsführer bei der C4 gewesen sei. Jedoch sei dieser nur Unterschriftsberechtigter gewesen. Anweisungen habe sie von S1 nicht erhalten. Diese seien von L1 und Q1 gekommen. Bei der D3 ebenso. Geschäftsführer der D3 sei Herr H1 gewesen. Es habe da kein Unterschied zu Herrn S1 bestanden.
530Das Sagen hätten L1 und Q1 gehabt. Ihr Ansprechpartner sei Herr L1 gewesen. Geschäftsschreiben habe zum großen Teil Herr L1 verfügt, diktiert und angewiesen, nicht H1.
531Q1 sei der Kopf der Kundenabteilung gewesen; er habe jedem Auftrag im KD I zugestimmt. Er sei für Vertrieb und Personal zuständig gewesen. Den Zahlungsverkehr habe sie überwiegend auf Anweisung von Herrn Q1 geführt.
532Die Zeugin H5 bekundete, der Angeklagte L1 sei der Projektentwickler gewesen. Bei der C4 sei der Angeklagte Q1 Abteilungsleiter im Kundendienst I gewesen. Geschäftsführer sei Herr S1 gewesen. Der habe sich ums Personal gekümmert. Kontovollmacht hätten Herr S1 und sie gehabt. Sie habe Überweisungen getätigt, z.B. Gehälter, Krankenkassen bezahlt. L1 und Q1 hätten die Vorgaben für die Überweisungen gemacht.
533Von S1 und H1 habe es eingescannte Unterschriften gegeben, die sie genutzt hätten, wenn die z.B. krank gewesen seien. L1 habe bestimmt, dass Schreiben raus sollen und in seltenen Fällen auch die Person selber.
534Anweisungen bezüglich Überweisungen habe zu 90 % Q1 gegeben; ab und zu auch L1. Provisionen und Gehälter habe Q1 angewiesen.
535Die Zeugin I8 bekundete ebenfalls, dass S1 gar nichts zu sagen gehabt habe. Dieser sei nur „auf dem Papier etwas gewesen“.
536Auch die Zeugin C18 bekundete, dass Herr L1 der Chef gewesen sei; er habe ihr gesagt, an wen Broschüren verschickt werden sollen.
537S1 habe sie zwar eingestellt, aber der Chef sei Herr L1 gewesen. Was er gesagt habe, sei gemacht worden. S1 habe nur im Büro gesessen und habe nichts gemacht.
538Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen überein, sind detailreich und frei von Widersprüchen. Eine überzogene Belastungstendenz zum Nachteil der Angeklagten war bei keinem der Zeugen vorhanden.
539Aus den Aussagen ergibt sich, dass bei allen Vertriebsgesellschaften, unabhängig von der Position des Geschäftsführers, die Leitungsbefugnis bei den Angeklagten L1 und Q1 lag, wobei sich der Angeklagte Q1 um den Vertrieb und auch um Zahlungsverkehr kümmerte, der Angeklagte L1 um die rechtlichen und organisatorischen Belange und den Kontakt zu Q2.
540Die Feststellungen zum Aufbau des Vertriebs beruhen auf den Angaben der Angeklagten H1 und S1 sowie den Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter C20 und T12.
541Der Angeklagte H1 hat ausgeführt, dass der Vertrieb bei der C4, D3 und M1 in eine Broschürenabteilung, eine Openingabteilung und den Kundendienst untergliedert gewesen sei. Die Broschürenabteilung sei dafür zuständig gewesen, neue Kunden anzusprechen und zu fragen, ob Informationen geschickt werden dürfen. Die Openingabteilung habe bei den Kunden nachhaken und versuchen sollen, Aktien zu verkaufen. Im Kundendienst (KD) hätten die „Loader“ gesessen. Es sei so gewesen, dass nach dem ersten Kauf etwas gewartet worden sei. Dann hätten die Loader die Kunden erneut angerufen, sie über den neuen Stand informiert und gefragt, ob sie nachschießen wollen.
542Die Einlassung des Angeklagten H1 ist glaubhaft und wird gestützt durch die Angaben des Angeklagten S1 und die glaubhaften Aussagen der Zeugen C20 und T12.
543Der Angeklagte S1 schilderte, dass der Vertrieb wie folgt aufgebaut gewesen sei: Im Erstkontakt sei gefragt worden, ob man dem Kunden ein Prospekt zuschicken dürfe. Im zweiten Kontakt sei gefragt worden, ob Kaufinteresse bestehe. Im Load sei versucht worden, Stammkunden zu binden.
544Der Zeuge C20 bekundete, dass es drei Abteilungen gegeben habe, und zwar die Broschürenabteilung, den Erstkontakt und die Loader. Es habe Verkaufsleiter gegeben. Herr Q1 sei in der Abteilung der Loader der Chef gewesen.
545Die Zeugin T12 schilderte den Aufbau ebenfalls so wie der Angeklagte H1. Sie bekundete, es habe eine Broschürenabteilung gegeben. Die hätten Broschüren an Interessenten verschickt. Abteilungsleiterin sei Frau C18 gewesen. Dann habe es eine Marketingabteilung gegeben, die bei den Kunden nachgefragt habe, ob die Broschüre angekommen sei und ob grobes Interesse vorhanden sei. Abteilungsleiter seien dort Herr T21, Herr N14 und Herr M10 gewesen. Zudem habe es den Kundendienst gegeben. Abteilungsleiter dort sei Herr Q1 gewesen.
546Die Feststellung, dass es für die Dauer eines Jahres auch noch zwei weitere Kundendienste gab sowie die Feststellung, dass eine Provision von 18 % für die getätigten Verkäufe in den KD floss, beruht auf den Angaben des Angeklagten Q1.
5474.
548Die Feststellungen zum grundsätzlichen Ablauf eines Kaufs und der Wandlung von Bezugsrechten sowie zum Inhalt der Formulare, die die Anleger bei dem Kauf und der Wandlung von Bezugsrechten auszufüllen hatten und dem damit verbundenen Weiterverkaufsauftrag, beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kaufangebote (FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##; FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##, ##; FA #, Bl. ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###; FA ##, Bl. ##, ##, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###; FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##; FA ##, Bl. ##, ##, ##; FA #, Bl. ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##; FA ##, Bl. ###, ###, ###, ###, ###, ###; FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##; FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##; FA ##, Bl. ##, ##; FA ##, Bl. ##, ##; FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##, ##, ##; FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##, ##; FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##; FA ##, Bl. ##, ##, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###; FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##, ##, ##; FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##; FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##), aus denen sich Ablauf und Inhalt wie unter B.II. festgestellt ergibt, sowie auf den Aussagen der als Zeugen vernommenen Anleger.
549Die als Zeugen vernommenen Anleger P4, M5, B5, T4, M4, C9, E2, C8, P6, A4, Dr. S6, Dr. C11 und B6 bestätigten auf Vorhalt der sie betreffenden Kaufformulare jeweils glaubhaft, dass sie solche erhalten und unterschrieben haben.
550Darüber hinaus führte der Zeuge M5 aus, dass es spiegelbildlich zu jedem Kauf auch einen Verkaufsauftrag gegeben habe. Auch der Zeuge T4 bekundete, dass gleichzeitig mit dem Kaufauftrag ein Schreiben zum Verkaufsauftrag gekommen sei. Gleiches bekundete der Zeuge M4, der aussagte, dass auf einer Seite des Vertrages immer ein Veräußerungsauftrag gestanden habe. Auch der Zeuge P6 bestätigte, dass immer mit dem Fax ein zusätzlicher Zettel mit dem Verkaufsauftrag gekommen sei.
5515.
552Die Feststellungen dazu, was den Anlegern im Rahmen der Verkaufsgespräche gesagt wurde sowie die Feststellungen, dass den Anlegern auch bezüglich der in Aktien gewandelten Bezugsrechte ebenfalls die Veräußerung binnen eines bestimmten Zeitraums zugesagt wurde sowie für den Fall, dass die Veräußerung – wider Erwarten – nicht zustande kommen sollte, die Rückabwicklung zugesichert wurde, beruhen auf den glaubhaften Angaben der als Zeugen vernommenen Anleger P4, L6, B5, I7, T4, M4, E2, P6, A4, Dr. C11 und dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kaufunterlagen (s. unter C.II.4.).
553Der Zeuge P4 hat bekundet, das Handelsprogramm habe bedeutet, dass die Firma Q2 an einen potentiellen Käufer verkauft werden sollte. Ihm sei, vermutlich von Herrn K2, gesagt worden, dass Q2 an irgendeinen Konzern, vermutlich aus der Pharmabranche, verkauft werden soll und das Produkt so an den Markt kommen soll. Die Übernahme sei für das nächste Jahr, d.h. das Jahr 2009, angedacht gewesen. Für den Fall des Nichtzustandekommens sei eine Rückabwicklung angekündigt worden. Diese habe jedoch nie stattgefunden. Er habe keine Zahlungen erhalten. Auch sei es nicht binnen 90 Tagen zum Verkauf der Bezugsrechte gekommen. Es sei überhaupt nie zum Verkauf der Bezugsrechte gekommen.
554Der Zeuge L6 bekundete, er habe den Auftrag erteilt, an den Großinvestor Altana zu veräußern. Auf Nachfrage, wie er auf Altana gekommen sei, führte er aus, dass er in einem Gespräch mit einem der Herren über Altana gesprochen habe. Vielleicht habe er denen das auch in den Mund gelegt. Er habe dann 2009 auf Realisierung der versprochenen Umwandlung gewartet. Ende September habe alles realisiert werden sollen, so habe man ihm das versprochen. Es sei aber nichts passiert. Zu den Bezugsrechte sei ihm gesagt worden, dass diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums, vielleicht Ende des Jahres, zu 1,50 € verkauft würden. Das sei dann aber nicht erfolgt. Konkrete Angaben, auch zum Zeitpunkt des Verkaufs, seien von Dr. K2 gekommen.
555Der Zeuge B5 bekundete, im Jahr 2008 habe ihm Herr T22 einen Anruf von Dr. K2 von der G4 avisiert. Dieser habe ihm Bezugsrechte verkauft. Er habe davon gesprochen, dass ein Investor die Firma übernehmen wolle. Später habe er dann noch mehr Bezugsrechte erwerben und dann wandeln sollen. Altana sollte der Übernehmer sei. Anfangs sei ihm gesagt worden, dass das geheim sein.
556Auf Nachfrage, was mit den Bezugsrechten passieren sollte, erläuterte der Zeuge, dass sich das „Handelsprogramm“ genannt habe. Innerhalb von 90 Tagen hätten die Bezugsrechte in Aktien gewandelt werden sollen und vom Übernehmer zu einem vorher festgelegten Preis übernommen werden sollen. Sein Geld sollte auf ein Treuhandkonto gehen. Zudem sei eine Rückabwicklung und Kostenerstattung zugesagt worden, wenn das Geschäft nicht zustande kommen sollte. Für die Wandlung der Bezugsrechte habe es dann immer wieder neue Termine und Verschiebungen gegeben. Die 90 Tage seien nicht eingehalten worden. Er habe dann darauf gedrängt, das Geld zurück zu bekommen. Als Endtermin sei der 31.03.2009 genannt worden. Er habe 300.000 € für die Wandlung zahlen sollen.
557Der Zeuge I7 bekundete, dass es im Februar 2009 ein Gespräch mit Herrn Dr. K2 in Düsseldorf in der P3-Straße gegeben habe. In diesem sei es um das Handelsprogramm gegangen. Es sollte ein Aktienbestand am Markt etabliert werden, der durch einen größeren Abnehmer erworben werden sollte. Die Kunden sollten für einen Betrag A kaufen und für einen Betrag B verkaufen. Es sei suggeriert worden, dass das Produkt bald marktreif sei. Die erste Abwicklung sei für Juli 2009 avisiert gewesen. Dann habe der Abnehmer ein größeres Kontingent haben wollen, das habe zu Zeitverschiebungen geführt, die bis heute andauern.
558Der Zeuge T4 bekundete, es sei ein Abnehmer/ Investor da gewesen. 2012 sei Altana genannt worden. Dann sei Pfizer im Gespräch gewesen. Geschildert worden sei das immer von Q1. Dies sei sein fester Berater gewesen.
559Auch der Zeuge M4 bekundete, dass Q1 ihm gesagt habe, dass Q2 von Pharmaunternehmen aufgekauft werden soll. Pfizer sei mal im Gespräch gewesen.
560Der Zeuge E2 bekundete ebenfalls, dass die Bezugsrechte zeitnah verkauft werden sollten. Am Anfang sollten sie binnen 3 Monaten verkauft werden. Die Termine seien immer wieder verschoben worden.
561Der Zeuge P6 bekundete, dass K2 ihm immer gesagt habe, dass es sehr heiß sei. Ein Investor, eine deutsche Arzneifirma, würde die ganze Geschichte aufkaufen. 60/ 70 € sollte der Investor für das Recht zahlen. Es sei suggeriert worden, dass der Investor schon bereit stehe.
562Der Zeuge A4 bekundete, dass K2 ihn immer wieder angerufen habe, woraufhin er sukzessive Bezugsrechte erworben habe. Dieser habe ihm gesagt, dass das Listing schon fast erfolgt sei. Die Abwicklung sollte binnen 90-120 Tagen erfolgen. Tatsächlich seien die Bezugsrechte aber nie gewandelt worden. Es sei gesagt worden, dass ein Abnehmer schon vorhanden sei. Es sei mal Altana erwähnt worden, aber nicht richtig ausgesprochen worden. Er nehme an, dass Dr. K2 das gesagt habe.
563Auch der Zeuge Dr. C11 bekundete, dass er vor dem Erwerb der Bezugsrechte von Dr. K2 telefonisch erfahren habe, dass ein Interessent für die Aktien vorhanden sei. Er habe nur gekauft, weil man ihm gesagt habe, dass in 6-8 Wochen Wandlung und Verkauf stattfinden würden.
564Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen überein, waren detailreich, widerspruchsfrei und eine überzogene Belastungstendenz war nicht erkennbar.
565Hinsichtlich des angeblich vorhandenen Investors hat der Angeklagte Q1 zudem selbst eingeräumt, dass es keinen Abnehmer gegeben habe. Das habe jedem spätestens zur Jahreswende 2007 klar sein müssen.
566Dies bestätigte auch der Angeklagte L1 in einer seiner Einlassungen als er ausführte, dass ihm das Handelsprogramm bekannt war. Ebenso sei ihm bekannt gewesen, dass im Hintergrund von Großinvestoren wie Pfizer, Altana oder der Quandt-Gruppe gesprochen worden sei. Wie auch schon Herr Q1 dargelegt habe, habe es zu keinem Zeitpunkt ein ernstzunehmendes Angebot von einem Großinvestor gegeben.
567Die Feststellung, dass einigen Großanlegern wahrheitswidrig mitgeteilt wurde, dass bereits eine erste Tranche der gewandelten Bezugsrechte veräußert worden sei, wobei sich die Höhe des ausgezahlten Betrages dabei allerdings auf einen sehr überschaubaren Betrag belief, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen B5 und A4 sowie auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Abrechnungen (FA ##, Bl. ##; FA ##, Bl. ###, FA ## Bl. ##).
568Aus der Abrechnung an den Zeugen A4 (FA ##, Bl. ###) ergibt sich, dass die Veräußerung von 1.440.000 gewandelten Bezugsrechten einen Erlös von 2.926.800 € ergeben haben soll, wovon 2.925.000 € wegen Fremdfinanzierung einbehalten würden und nur 1.800 € zur Auszahlung gelangten.
569Der Zeuge A4 bestätigte, dass er diese Abrechnung erhalten habe. Dies sei das einzige Mal gewesen. Er habe die Abrechnung nicht für korrekt gehalten und schriftlich angemahnt.
570Aus der Abrechnung an den Zeugen B5 (FA ##, Bl. ##) ergibt sich, dass der angebliche Erlös für die Veräußerung von 2.000.000 gewandelten Bezugsrechten ein Erlös von 4.050.000 € ergeben haben soll, wovon 4.000.000 € wegen Fremdfinanzierung einbehalten würden und nur 50.000 € zur Auszahlung gelangten. Der Zeuge B5 bestätigte, dass er ein Mal diese 50.000 € erhalten habe.
571Aus der Abrechnung an den Anleger C10 (FA ##, Bl. ##) ergibt sich, dass der angebliche Erlös für die Veräußerung von 445.000 gewandelten Bezugsrechten ein Erlös von 904.500 € ergeben haben soll, wovon 900.000 € wegen Fremdfinanzierung einbehalten würden und nur 4.500 € zur Auszahlung gelangten.
572Die Feststellungen zu den von den Anlegern eingezahlten Beträgen beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertungen der Konten G4, P2, C4, M1 und D3 (SH ##-##, ##), dem eingeführten Kaufformular vom 18.11.2008 (FA ##, Bl. ##), dem in der Hauptverhandlung verlesenen Überweisungsformular vom 02.12.2008 (FA ##, Bl. ##) sowie auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin L12 und der Zeugen C11, M4, M5, P4, P6, S6 und T4, aus denen sich die Einzahlungen wie unter B.II. dargestellt ergeben,
573Zum Zustandekommen der Kontenauswertungen (SH ##-##, ##) hat die Zeugin L12 bekundet, dass sie als Justizbeschäftigte die Konten der Vertriebsgesellschaften C4, P2, M1, D3 und G4 ausgewertet habe. Für die Konten der verschiedenen Firmen habe sie Kontomaterial erhalten in Form von kopierten Belegen, Datenträgern und Auszügen. Das habe sie bei Excel in Spalten eingetragen. Aus den Verwendungszwecken seien Texte hervorgegangen, z.B. Gehalt, Barauszahlungen, Mieten. Das habe sie in Gruppen sortiert. Den Verwendungszweck habe sie so aus dem Kontoauszug übernommen, den Empfängernamen ebenso.
574Die Angaben der Zeugin L12 sind glaubhaft. Sie konnte nachvollziehbar darstellen, wie sie bei der Erstellung der Kontenauswertungen vorgegangen ist, so dass die Kammer keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der in den Kontenauswertungen enthaltenen Angaben hat.
575Hinsichtlich der Investitionen des Zeugen C11 ergeben sich 25.000,00 € und 15.000,00 € aus dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der Konten der P2, weitere 13.000 € aus der glaubhaften Aussage des Zeugen C11.
576Hinsichtlich der Investitionen des Zeugen M4 ergeben sich 9.960,00 €, 30.000,00 €, 10.000,00 € und 60.000,00 € aus dem Inhalt des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der Konten der C4, weitere 70.000 € aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M4.
577Hinsichtlich der Investitionen des Zeugen M5 ergeben sich die Beträge aus dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der Konten der C4, der M1 und der D3. Daneben ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen weitere Beträge in Höhe von 114.790,50 €, 38.250,00 € und 40.000,00 €.
578Bei dem Zeugen P4 ergeben sich die Investitionsbeträge aus dem Inhalt des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der Konten der P2. Ein weiterer Betrag in Höhe von 125.000 € ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kaufformular vom 18.11.2008 über 500.000 Bezugsrechte zum Preis von 125.000 € (FA ##, Bl. ##) und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Überweisungsformular vom 02.12.2008 (FA ##, Bl. ##).
579Bei dem Zeugen P6 ergeben sich die angelegten Beträge aus dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der Konten der P2, der G4 und der C4. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ergeben sich weitere Beträge in Höhe von 35.000 €, 43.750 € und 41.250 €.
580Der von P7 angelegte Betrag ist in der Kontenauswertung der Konten der C4 unter „P7“ zu finden.
581Bei dem Zeugen Dr. S6 ergeben sich die angelegten Beträge aus dem Inhalt des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der Konten der C4. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ergeben sich weitere Beträge in Höhe von 10.500 €, 12.354 € und 13.680 €.
582Bei dem Zeugen T4 ergeben sich die angelegten Beträge aus dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der Konten der P2, der C4 und der G4. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ergeben sich weitere Beträge in Höhe von 39.000 €, 24.990 €, 31.250 €, 34.375 €, 45.000 € und 16.250 €.
583Die Anlage des Herrn A5 ergibt sich aus der Kontenauswertung der Konten der C4 unter dem Namen „A5“.
584Bei den übrigen Anlegern ergeben sich die eingezahlten Beträgen aus dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertungen der G4, P2, C4, M1 und D3 (SH ##-##, ##).
585Die Feststellung, dass die Anleger nicht investiert hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Bezugsrechte nicht existent sind, beruht auf einer Gesamtwürdigung des objektiven Geschehens.
586Das Interesse von Kapitalanlegern liegt darin, die Schädigung eigenen Vermögens zu vermeiden. Es ist daher auszuschließen, dass die Anleger in nicht vorhandene, mithin wertlose, Bezugsrechte investiert hätten.
587Die Feststellung, dass es den Angeklagten L1 und Q1 darauf ankam, das von den Kapitalanlegern eingezahlte Kapital teilweise für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und sonstige private Zwecke zu verwenden und sie sich durch den Vertrieb der Bezugsrechte eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen wollten, beruht auf Rückschlüssen der Kammer aus dem objektiven Geschehen, insbesondere aus den finanziellen Vorteilen, welche den Angeklagten L1 und Q1 über jeweils mehrere Jahre aus dem Vertrieb der Bezugsrechte zugeflossen sind. Hinsichtlich des Umfangs dieser finanziellen Vorteile wird auf die Ausführungen unter B.III. Bezug genommen.
588Beide Angeklagten verfügten während des Tatzeitraums über keine anderen Einkünfte aus einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit. Dies ergibt sich bereits aus ihren Einlassungen zum Lebenslauf.
5896.
590Die Feststellungen zu Umfang und Art der Einzahlungen auf und Auszahlungen von den Konten der Vertriebsgesellschaften beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertungen der G4, P2, C4, M1 und D3 (SH ##-##, ##), aus denen sich die Ein- und Auszahlungen so wie unter B.III. dargestellt ergeben, sowie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin L12.
591Die Zeugin L12 hat nachvollziehbar dargelegt, wie sie die Konten ausgewertet und die Zuordnung zu einzelnen Gruppen getroffen hat. Sie hat bekundet, dass sie als Justizbeschäftigte die Konten der Vertriebsgesellschaften C4, P2, M1, D3 und G4 ausgewertet habe. Für die Konten der verschiedenen Firmen habe sie Kontomaterial erhalten in Form von kopierten Belegen, Datenträgern und Auszügen. Das habe sie bei Excel in Spalten eingetragen. Aus Verwendungszwecken seien Texte hervorgegangen, z.B. Gehalt, Barauszahlungen, Mieten. Das habe sie in Gruppen sortiert. Den Verwendungszweck habe sie so aus dem Kontoauszug übernommen, den Empfängernamen ebenso. Als Mitarbeiter habe sie Personen eingeordnet, die Gelder erhalten hätten für Lieferung von Aktien und Gehälter. Die Gehälter seien nicht durchgehend gezahlt worden, sondern stattdessen seien teilweise auch Aktien geliefert worden. Zudem habe sie eine Liste von KHK B9 gehabt mit Personen, die vor Ort damals tätig gewesen seien.
592Die Feststellung zu der Verfügungsbefugnis über das Konto der P2 beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin T12, die bekundet hat, dass Herr L1 und Herr N10 verfügungsbefugt für das Konto gewesen seien.
593Die Feststellung zu der Verfügungsbefugnis über das Konto der C4 beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen T12, H5 und I8 sowie den Angaben des Angeklagten S1. Die Zeuginnen H5 und T12 bekundeten übereinstimmend, dass der Angeklagte S1 und die Zeugin H5 verfügungsbefugt für das Konto gewesen seien. Der Angeklagte S1 führte aus, dass neben ihm auch noch die Zeugin I8 verfügungsbefugt gewesen sei, was von dieser bestätigt wurde.
594Die Feststellung zu der Verfügungsbefugnis über das Konto der D3 beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin T12, die bekundet hat, dass der Angeklagte H1, die Zeugin H5 und sie selbst verfügungsbefugt gewesen seien, was durch den Angeklagten H1 bestätigt wurde.
595Die Feststellung zu der Verfügungsbefugnis über das Konto der M1 beruht auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen zur Kontoeröffnung (SH ##, Bl. ##).
596Die Feststellungen zu den Beträgen, die von den Konten der Vertriebsgesellschaften an den Angeklagten Q1 geflossen sind, beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontenauswertungen der G4, P2, C4, M1 und D3 (SH ##-##, ##), aus denen sich die Auszahlungen so wie unter B.III. dargestellt ergeben, sowie auf der Aussage der Zeugin L12.
597Die Feststellungen zu den Beträgen, die von den Konten der Vertriebsgesellschaften an den Angeklagten L1 geflossen sind, beruhen ebenfalls auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontenauswertungen der G4, P2, C4, M1 und D3 (SH ##-##, ##), aus denen sich die Auszahlungen so wie unter B.III. dargestellt ergeben, sowie auf der Aussage der Zeugin L12.
598Die Einlassung des Angeklagten L1 ist, sofern sie zu den Feststellungen unter B.III. im Widerspruch steht, zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
599Der Angeklagte L1 hat sich diesbezüglich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
600Von dem Konto der G4 seien 275.000,00 € als Kaufpreis für eine Eigentumswohnung in Berlin und 221.938,40 € für die Lieferung von Aktien an seine Frau geflossen; er habe 20.254,23 € an Gehalt erhalten und in Höhe von 16.142,69 € habe es sich bei den Überweisungen an ihn bzw. seine Ehefrau um Kostenerstattungen gehandelt.
601Von der P2 seien 91.782,23 € als Gehalt, 140.000,00 € für Aktien und 175,30 € als Reisekostenerstattung an ihn bzw. seine Ehefrau geflossen
602Bei den Zahlungen der C4 an seine Ehefrau habe es sich in Höhe von 15.367,17 € um Gehaltszahlungen an ihn, in Höhe von 104.337,17 € um die Erstattung von Vorlagen und in Höhe von 493.651,48 € um Bezahlung für Aktienlieferungen gehandelt.
603Von der M1 hätten er und seine Ehefrau ebenfalls Gehaltszahlungen, Kostenerstattungen und Vorlagenerstattungen sowie Zahlungen für die Lieferung von Aktien bekommen. Bei Zahlungen in Höhe von 1.221,85 € vom 30.03.2012, 481,01 € vom 03.04.2012 und 622,40 € vom 13.12.2011 handele es sich um die Erstattung von Reisekosten. Bei Zahlungen in Höhe von 5.108,16 € vom 13.12.2011, 5.109,22 € vom 30.05.2012 und 5.324,46 € vom 12.12.2011 handele es sich um Gehaltszahlungen. Der weitaus größte Teil der Zahlungen an seine Frau sei für die Lieferung von Aktien erfolgt.
604Seine Frau habe am 11.10.2013 29.000 Vorzugsaktien der Q3 für insgesamt 420.500,00 US$ erworben.
605Die Einlassung des Angeklagten L1 ist, sofern sie zu den Feststellungen unter B.III. im Widerspruch steht, zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
606Die Kammer ist aufgrund des Inhalts der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertungen der Konten der G4 (SH ##) sowie aufgrund einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte L1 von den umfangreichen Zahlungen, die von dem Konto der G4 an seine Ehefrau geflossen sind, mit profitiert hat.
607Bei den Zahlungen von dem Konto der G4 handelte es sich bei den 20.254,33 €, die auf das Konto des Angeklagten L1 flossen, um Gehaltszahlungen an diesen, die der Angeklagte L1 selbst eingeräumt hat. Bei den Überweisungen in Höhe von 526.611,12 €, die auf das Konto seiner Ehefrau flossen, war teilweise kein Verwendungszweck angegeben, teilweise waren Verwendungszwecke wie „Q2 Promotion“ oder „Q2 Bonus“ angegeben. Auch diese Beträge kamen dem Angeklagten nach Überzeugung der Kammer wirtschaftlich zu Gute, ohne dass eine Gegenleistung an die G4 erfolgt ist. Es ist unglaubwürdig, dass der Angeklagte L1 für seine Tätigkeiten bei den einzelnen Gesellschaften nur einen relativ geringen Betrag als Gehalt erhalten haben will, seine Ehefrau hingegen einen weitaus höheren Betrag. Seine Ehefrau war keine Mitarbeiterin der jeweiligen Vertriebsgesellschaft. Ein nachvollziehbarer Grund für die an sie erfolgten Zahlungen ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten L1, dass es sich bei einem Großteil der Zahlungen an seine Frau um Zahlungen für Aktienlieferungen gehandelt haben soll, nicht glaubhaft. Aus den Überweisungen, die von dem Konto der G4 an seine Ehefrau geflossen sind, ergibt sich aus keinem einzigen Verwendungszweck, dass es sich um eine Zahlung für Aktienlieferungen gehandelt hat. Das Wort „Aktien“ kommt nicht ein Mal vor. Gleiches gilt für die Überweisung vom 31.01.2008 in Höhe von 300.000,00 € an seine Ehefrau. Hinsichtlich 275.000,00 € soll es sich um den Kaufpreis für drei Eigentumswohnungen und hinsichtlich der restlichen 25.000,00 € um Zahlungen für Aktienlieferungen gehandelt haben. Dies geht aus dem Verwendungszweck jedoch nicht hervor. Bei einer weiteren Zahlung vom 14.11.2007 in Höhe von 4.613,00 € handelt es sich ausweislich des eindeutigen Inhalts der Kontenauswertung entgegen der diesbezüglich anderslautenden Einlassung des Angeklagten L1 um eine Zahlung an die Ehefrau des Angeklagten und nicht an die U8. Am selben Tag gab es lediglich eine weitere Überweisung in selber Höhe an die U8.
608Die Feststellungen zu den Zahlungen von den Konten der P2 an den Angeklagten L1 und seine Ehefrau beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertungen der Konten der P2 (SH ##) sowie auf einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände. Die Kammer ist auch hier davon überzeugt, dass der Angeklagte L1 von den umfangreichen Zahlungen, die von den Konten der P2 an seine Ehefrau geflossen sind, mit profitiert hat. Bei Zahlungen in Höhe von insgesamt 107.795,77 €, die teilweise auf das Konto des Angeklagten L1, teilweise auf das seiner Ehefrau überwiesen wurden, handelt es sich ausweislich der Verwendungszweckbestimmungen um Gehaltszahlungen an den Angeklagten L1. Fast alle dieser Gehaltszahlungen hat der Angeklagte L1 in seiner Einlassung auch selbst eingeräumt. Hinzu kommen jedoch noch eine weitere Zahlung in Höhe von 13.811,37 € vom 01.04.2008 sowie eine Zahlung in Höhe von 4.033,79 € vom 04.11.2008 auf das Konto seiner Ehefrau, die beide ausdrücklich mit dem Verwendungszweck Gehalt gekennzeichnet wurden. Dass es sich bei den 140.000,00 €, die auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten L1 geflossen sind, um Zahlungen für Aktienlieferungen gehandelt haben soll, hält die Kammer nicht für glaubhaft. Aus dem Verwendungszweck geht das nicht hervor. Das Wort „Aktien“ kommt nicht ein Mal vor. Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass auch diese Beträge dem Angeklagten wirtschaftlich zu Gute kamen, ohne dass eine Gegenleistung an die P2 erfolgt ist. Hierfür spricht auch, dass, wie sich aus der Kontenauswertung der P2 (SH ##) ergibt, in zahlreichen Fällen Beträge, die mit dem Verwendungszweck „Gehalt A L1“ gekennzeichnet waren, auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen wurden.
609Die Feststellungen zu den Zahlungen von den Konten der C4 an den Angeklagten L1 und seine Ehefrau beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertungen der Konten der C4 (SH ##) sowie auf einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände. Bei Zahlungen von den Konten der C4 in Höhe von insgesamt 15.367,17 €, die auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten L1 überwiesen wurden, handelt es sich ausweislich der Verwendungszwecke um Gehaltszahlungen an den Angeklagten L1. Dies hat der Angeklagte auch selbst eingeräumt.
610Bei Zahlungen in Höhe von insgesamt 25.941,67 € auf das Konto der Ehefrau handelt es sich, wie auch vom Angeklagten L1 ausgeführt, ausweislich des Verwendungszweckes um Zahlungen für die Gründung einer „V2“. Bei den Zahlungen vom 06.08.2010 über zweimal 12.511,50 € und über 3.326,53 € handelt es sich, wie auch vom Angeklagten L1 ausgeführt, um die Erstattung von Vorlagen in Gesamthöhe von 28.349,53 €. Bei den vier Zahlungen vom 04.10.2010 über jeweils 12.511,50 € handelt es sich um die Rückerstattung einer Zahlung seiner Ehefrau an die Q3 in Höhe von 50.000,00 €. Bei den zuvor genannten Zahlungen war dem Angeklagten L1 nicht nachzuweisen, dass der Verwendungszweck unzutreffend ist. Bei Zahlungen in Höhe von insgesamt 95.715,60 € handelte es sich, wie sich aus den Verwendungszwecken ergibt, um Zahlungen an die Ehefrau des Angeklagten für die Lieferung von Q2-Aktien. Bei Zahlungen in Höhe von insgesamt 248.276,41 € handelt es sich, wie sich aus den Verwendungszwecken ergibt, um Zahlungen an die Ehefrau des Angeklagten für die Lieferung von T11-Aktien. Sofern der Angeklagte L1 darüber hinaus Zahlungen an seine Ehefrau aufgrund von Aktienlieferungen behauptet, hält die Kammer seine Einlassung insoweit nicht für glaubhaft. Aus dem Verwendungszweck geht das, anders als bei den zuvor erwähnten Überweisungen, nicht hervor. Das Wort „Aktien“ kommt nicht ein Mal vor. Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass die übrigen Beträge dem Angeklagten wirtschaftlich zu Gute kamen, ohne dass eine Gegenleistung an die C4 erfolgt ist.
611Die Feststellungen zu den Zahlungen von den Konten der M1 an den Angeklagten L1 und seine Ehefrau beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertungen der Konten der M1 (SH ##) sowie auf einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände. Bei Zahlungen von den Konten der M1 in Höhe von insgesamt 36.192,72 € auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten L1 handelt es sich ausweislich des Verwendungszweckes um Gehaltszahlungen für den Angeklagten L1. Bei Zahlungen in Höhe von insgesamt 283.325,00 € handelt es sich ausweislich des Verwendungszweckes um Zahlungen an die Ehefrau des Angeklagten L1 für die Lieferung von T11-Aktien, bei 37.560,00 € um Zahlungen für die Lieferungen von „Aktien“. Weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 194.038,09 €, die auf das Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau geflossen sind, kamen dem Angeklagten wirtschaftlich zu Gute, ohne dass eine Gegenleistung an die M1 erfolgt ist, denn eine solche ergibt sich nicht aus dem jeweiligen Verwendungszweck.
6127.
613Die Feststellungen zu B.IV. beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen B5, der Einlassung des Angeklagten L1 – soweit ihr gefolgt werden konnte – sowie auf der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontenauswertung der G4.
614Die Einlassung des Angeklagten L1 ist, soweit sie zu den Feststellungen unter B.IV. im Widerspruch steht, zur sicheren Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen B5 widerlegt.
615Der Angeklagte L1 hat sich diesbezüglich wie folgt eingelassen:
616Er habe den Zeugen B5, der ihm bereits seit 2003 bekannt gewesen sei, im Frühjahr 2008 auf einer Autobahnraststätte in der Schweiz getroffen. Das Gespräch habe etwa 3,5 Stunden gedauert. Zunächst hätten sie sich über Dinge aus dem nichtgeschäftlichen Bereich unterhalten. Nachdem der Zeuge B5 ihm mitgeteilt hatte, dass er sich bereits in größerem Umfang mit Bezugsrechten eingedeckt habe, was ihm – L1 – allerdings schon bekannt gewesen sei, habe man am Ende des Treffens auch kurz über die Börse, dann auch über die Auswirkung der Bezugsrechte auf einen Deal für eine Q2-Übernahme gesprochen. Der Zeuge B5 habe ua. Auskunft über die Herkunft der Bezugsrechte begehrt, woraufhin er ihm mitgeteilt habe, ohne jedoch weitere Einzelheiten zu erläutern, dass diese sich aus einer Vereinbarung zwischen Q2 und ihm ableiten würden. Mit dieser Antwort habe sich B5 anscheinend zufrieden gegeben. Ein eventueller Anschluss- oder Zusatzauftrag habe zu keiner Zeit in Rede gestanden. Es sei vielmehr überhaupt nicht über Geld gesprochen worden.
617Der Zeuge B5 hat hingegen bekundet, er sei von Dr. K2 angesprochen worden, dass der Übernehmende einen größeren Teil des Unternehmens übernehmen möchte. Er sei misstrauisch gewesen und habe einen Termin mit Herrn L1 vereinbart. Sie hätten sich am 26.04.2008 an einer Autobahnraststätte in der Schweiz getroffen zu einem zweistündigen Gespräch. Herr L1 habe ihm versichert, dass alles ok sei. Daraufhin habe er im Mai 660.000 € für 6 Mio. Bezugsrechte investiert. L1 sei der Verwaltungsrat der G4 gewesen. Er sei der Eigentümer. Er stehe hinter der G4. Seine Fragen an L1 in dem Gespräch seien gewesen: „Ist das legal, wie ist das steuerrechtlich und wie sicher ist mein Geld?“ Seine Bedenken seien alle zerstreut worden.
618Die Aussage des Zeugen B5 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie weist eine Vielzahl sogenannter Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale fehlten. Seine Aussage war widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Seine Aussage war detailreich. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigte er keine überzogene Belastungstendenz.
619Aufgrund der Aussage des Zeugen B5 ist die Kammer davon überzeugt, dass auch dem Angeklagten L1 klar war, dass die Fragen des Zeugen zu den Bezugsrechten im Zusammenhang mit einer künftigen Investition des Zeugen standen. Denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Zeuge sich nach der Herkunft der Bezugsrechte erkundigen sollte sowie danach, ob das legal sei, wie das steuerrechtlich sei und wie sicher sein Geld sei, wenn er überhaupt nicht mehr vorgehabt hätte zu investieren. Insofern war dem Angeklagten L1 auch bewusst, dass er mit seiner Antwort, mit der er den Zeugen wider besseres Wissen beruhigte und versicherte, dass alles in Ordnung sei, maßgeblich zur Investitionsentscheidung des Zeugen B5 beigetragen hat.
620Die Feststellung, dass es dem Angeklagten L1 darauf ankam, dass von dem Zeugen eingezahlte Kapital teilweise für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und sonstige private Zwecke zu verwenden, beruht auf Rückschlüssen der Kammer aus dem objektiven Geschehen, insbesondere aus den finanziellen Vorteilen, welche dem Angeklagten L1 über mehrere Jahre aus dem Vertrieb der Bezugsrechte zugeflossen sind. Hinsichtlich des Umfangs dieser finanziellen Vorteile wird auf die Ausführungen unter B.III.6. Bezug genommen.
621Der Angeklagte verfügte während des Tatzeitraums über keine anderen Einkünfte aus einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit. Dies ergibt sich bereits aus seiner Einlassungen zum Lebenslauf.
622Die Feststellung zum Geldeingang auf dem Konto der G4 bei der UBS beruht auf dem Inhalt des im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontenauswertung der G4 (SH ##, Bl. ##).
6238.
624Die Feststellung, dass es dem Angeklagten Q1 bei den Taten darauf ankam, dass von den Kapitalanlegern eingezahlte Kapital teilweise für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und sonstige private Zwecke zu verwenden und er sich durch den Vertrieb der Bezugsrechte eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen wollte, beruht auf Rückschlüssen der Kammer aus dem objektiven Geschehen, insbesondere aus den finanziellen Vorteilen, welche dem Angeklagten Q1 über jeweils mehrere Jahre aus dem Vertrieb der Bezugsrechte zugeflossen sind. Hinsichtlich des Umfangs dieser finanziellen Vorteile wird auf die Ausführungen unter B.III.6. Bezug genommen.
625Der Angeklagte Q1 verfügte während des Tatzeitraums über keine anderen Einkünfte aus einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit. Dies ergibt sich bereits aus seiner Einlassung zum Lebenslauf.
626Die Feststellung, dass der Angeklagte Q1 häufig unter dem Decknamen „Dr. K2“ handelte, beruht, wie nachfolgend bei den einzelnen Anlegern ausgeführt werden wird, auf seiner eigenen Einlassung sowie den Aussagen des Zeugen C20 und der als Zeugen vernommenen Anleger B5, I7, X2, L6, M4, P4, P6 und A4.
627Der Zeuge C20 bekundete glaubhaft, dass es sich bei Herrn Dr. K2 um Herrn Q1 gehandelt habe. Es sei in der Firma allgemein bekannt gewesen, dass er sich Kunden gegenüber mit Dr. K2 meldete. Das habe er auch selbst mitbekommen. Warum er das gemacht hat, wisse er nicht.
628Die Feststellung, dass die Anleger nicht investiert hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Bezugsrechte nicht existent sind, beruht auf einer Gesamtwürdigung des objektiven Geschehens.
629Das Interesse von Kapitalanlegern liegt darin, die Schädigung eigenen Vermögens zu vermeiden. Es ist daher auszuschließen, dass die Anleger in nicht vorhandene, mithin wertlose, Bezugsrechte investiert hätten.
630Tat Nr. 2 und 3 der Anklage: B5:
631Die Feststellungen zu den unter B.V.1. festgestellten Taten zum Nachteil des Zeugen B5 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen B5, der seine Investitionen, die Gespräche mit Dr. K2 und den Inhalt der Gespräche sowie die erhaltene Teilrückzahlung wie unter B.V.1. festgestellt geschildert hat.
632Der Zeuge B5 hat u.a. bekundet, dass ihm im Jahr 2008 Herr T22 einen Anruf von Dr. K2 von der G4 avisiert habe. Dieser habe ihm Bezugsrechte verkauft. Dr. K2 habe davon gesprochen, dass ein Investor die Firma übernehmen wolle. Später habe er dann noch mehr Bezugsrechte erwerben und dann wandeln sollen. Altana sollte der Übernehmer sei.
633Es habe immer wieder neue Termine und Verschiebungen gegeben. Die 90 Tage seien nicht eingehalten worden. Er habe dann darauf gedrängt, das Geld zurück zu bekommen. Dann sollten die Bezugsrechte gewandelt werden, um das Ganze zu beschleunigen. Als Endtermin sei der 31.03.2009 genannt worden. Er habe 300.000 € für die Wandlung zahlen sollen; der Rest habe durch andere Quellen finanziert werden sollen. In diesem Zusammenhang habe es eine Besprechung im Juli 2008 in Düsseldorf gegeben, bei der Dr. K2, N11, B2, sein Bruder B6 und er selbst anwesend gewesen seien.
634Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist frei von Widersprüchen, detailreich und weist keine überzogene Belastungstendenz auf.
635Der Angeklagte Q1 hat zudem selbst eingeräumt, dass ihm der Zeuge B5 als „K2“ zuzuordnen sei.
636Die Angaben zum Kauf/ Wandlung der Bezugsrechte werden zudem gestützt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kaufformulare (FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##) sowie durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der G4 (SH ##), aus der sich die eingezahlten Beträge wie festgestellt ergeben.
637Taten Nr. 8-10 der Anklage: E2:
638Die Feststellungen zu den unter B.V.2. festgestellten Taten zum Nachteil des Anlegers E2 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen E2, der seine Investitionen, die Gespräche mit Dr. K2 und den Inhalt der Gespräche wie unter B.V.2. festgestellt geschildert hat.
639Der Zeuge hat u.a. bekundet, dass ab 2009 Dr. K2 ins Spiel gekommen sei und gesagt habe, dass man in absehbarer Zeit sein Geld vervielfacht zurück erhalte.
640Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist frei von Widersprüchen, detailreich und weist keine überzogene Belastungstendenz auf.
641Zudem hat der Angeklagte Q1 selbst eingeräumt, dass ihm der Zeuge E2 als „K2“ zuzuordnen sei.
642Die Angaben zum Kauf/ Wandlung der Bezugsrechte werden zudem gestützt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kaufformulare (FA #, Bl. ##-##, ##, ##, ##, ##) sowie durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontenauswertung der C4 (SH ##), aus der sich die eingezahlten Beträge wie festgestellt ergeben.
643Taten Nr. 11-13 der Anklage: I7/X2:
644Die Feststellungen zu den unter B.V.3. festgestellten Taten zum Nachteil der Anleger I7/X2 beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugen I7 und X2, die ihre Investitionen, die Gespräche mit Dr. K2 und den Inhalt der Gespräche wie unter B.V.3. festgestellt geschildert haben.
645Der Zeuge I7 hat u.a. bekundet, dass es im Februar 2009 ein Gespräch mit Herrn Dr. K2 in Düsseldorf in der P3-Straße gegeben habe. In diesem Gespräch sei es um das Handelsprogramm gegangen. Es sollte ein Aktienbestand am Markt etabliert werden, der durch einen größeren Abnehmer erworben werden sollte. Die Kunden sollten für einen Betrag A kaufen und für einen Betrag B verkaufen. Die erste Abwicklung sei für Juli 2009 avisiert worden.
646Es sei ihnen suggeriert worden, dass das Produkt bald marktreif sei.
647Die Zeugin Dr. X2 hat ebenfalls bekundet, dass Q1 unter dem Namen Dr. K2 immer dann angerufen habe, wenn er Geld gebraucht habe.
648Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie sind frei von Widersprüchen, sind detailreich, stimmen im Wesentlichen überein und weisen bezüglich des Angeklagten Q1 keine überzogene Belastungstendenz auf.
649Zudem hat der Angeklagte Q1 selbst eingeräumt, dass ihm die Zeugen I7/X2 als „K2“ zuzuordnen seien ab dem Zeitpunkt, als sie ihn persönlich aufsuchten.
650Die Angaben zum Kauf/ Wandlung der Bezugsrechte werden zudem gestützt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der C4 (SH ##), aus der sich die eingezahlten Beträge wie festgestellt ergeben.
651Taten Nr. 15 und 16 der Anklage: L6:
652Die Feststellungen zu den unter B.V.4. festgestellten Taten zum Nachteil des Anlegers L6 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen L6, der seine Investitionen, die Gespräche mit Dr. K2 und den Inhalt der Gespräche sowie die erhaltenen Rückzahlungen wie unter B.V.4. festgestellt geschildert hat.
653Der Zeuge hat u.a. bekundet, dass die Bezugsrechte innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu 1,50 € verkauft werden sollten. Konkrete Angaben, auch zum Zeitpunkt des Verkaufs, seien von Dr. K2 gekommen.
654Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist frei von Widersprüchen, detailreich und weist keine überzogene Belastungstendenz auf.
655Zudem hat der Angeklagte Q1 selbst eingeräumt, dass ihm der Zeuge L6 als „K2“ zuzuordnen sei.
656Die Angaben zum Kauf/ Wandlung der Bezugsrechte werden zudem gestützt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontenauswertungen der G4 und P2 (SH ## und ##), aus denen sich die eingezahlten Beträge wie festgestellt ergeben.
657Taten Nr. 31-33 der Anklage: M4:
658Die Feststellungen zu den unter B.V.5. festgestellten Taten zum Nachteil des Anlegers M4 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen M4, der seine Investitionen, die Gespräche mit Dr. K2 und den Inhalt der Gespräche wie unter B.V.5. festgestellt geschildert hat.
659Der Zeuge hat u.a. bekundet, dass er ein Gespräch in Düsseldorf mit Herrn K2 u.a. gehabt habe. K2 habe gesagt, er solle Aktien erwerben, die dann wieder veräußert werden sollten, wenn F6 sich weiter entwickelt habe. Q2 sollte von einem Pharmaunternehmen aufgekauft werden. Pfizer sei mal im Gespräch gewesen. Das habe er mit Q1 besprochen.
660Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist frei von Widersprüchen, detailreich und weist keine überzogene Belastungstendenz auf.
661Zudem hat der Angeklagte Q1 selbst eingeräumt, dass ihm der Anleger M4 zuzuordnen sei.
662Die Angaben zum Kauf/ Wandlung der Bezugsrechte werden zudem gestützt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kaufformulare (FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##) sowie durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der C4 (SH ##).
663Taten Nr. 37-45 der Anklage: M5:
664Die Feststellungen zu den unter B.V.6. festgestellten Taten zum Nachteil des Anlegers M5 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen M5, der seine Investitionen, die Gespräche mit Q1 und den Inhalt der Gespräche wie unter B.V.6. festgestellt geschildert hat.
665Der Zeuge hat u.a. bekundet, dass er schon vorher ein Investment bei D5 gehabt habe, das nicht erfolgreich gewesen sei. Anfang März 2010 habe er einen Anruf von Q1 erhalten, der ihm von Q2 erzählt habe. Er habe ihn dann in Düsseldorf besucht. Anschließend habe er sich dann in Presse, Internet und Publikationen informiert und sich dann entschieden, dass es wert sei, es zu riskieren. Er habe Bezugsrechte erworben, die nach einiger Zeit in Aktien umgewandelt worden seien.
666Es sei ein verlockendes Angebot wegen seiner Verluste bei D5 gewesen. Er sei zunächst vorsichtig eingestiegen. Zu Anfang habe er den Gedanken gehabt, sich wirtschaftlich zu erholen, d.h. das zu erhalten, was er durch D5 verloren hatte. In den Folgejahren sei es dann ein langfristiges Engagement geworden.
667Zudem habe er eine Sicherheit in Form einer Zusicherung von Q1 und L1 erhalten. Er sei geprägt gewesen von D5 und habe die beiden gebeten gehabt, sich dahingehend Gedanken zu machen.
668Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist frei von Widersprüchen, detailreich und weist keine überzogene Belastungstendenz auf.
669Zudem hat der Angeklagte Q1 selbst eingeräumt, dass ihm der Zeuge zuzuordnen sei.
670Die Angaben zum Kauf/ Wandlung der Bezugsrechte werden zudem gestützt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kaufformulare (FA #, Bl. ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###) sowie durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertungen der C4 (SH ##) und M1 (SH ##).
671Taten Nr. 47-53 der Anklage: P4:
672Die Feststellungen zu den unter B.V.7. festgestellten Taten zum Nachteil des Anlegers P4 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen P4, der seine Investitionen, die Gespräche mit Dr. K2 und den Inhalt der Gespräche wie unter B.V.7. festgestellt geschildert hat.
673Der Zeuge P4 hat u.a. bekundet, dass ab Ende 2008 N11 und K2 seine Ansprechpartner gewesen seien. Herrn K2 habe ihm das Handelsprogramm vorgestellt und gesagt, dass Q2 an irgendeinen Konzern, vermutlich aus der Pharmabranche, verkauft werden soll und das Produkt so an den Markt kommen soll.
674Auch den Stückpreis habe Herr K2 festgelegt.
675Zudem sagte der Zeuge aus, dass er eine selbstschuldnerische Bürgschaft von L1 erhalten habe. Diese habe er aber noch nicht in Anspruch genommen.
676Hinsichtlich der letzten Investition des Zeugen P4 wird auf die Ausführungen unter C.II.8. Bezug genommen.
677Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist frei von Widersprüchen, detailreich und weist keine überzogene Belastungstendenz auf.
678Zudem hat der Angeklagte Q1 selbst eingeräumt, dass ihm der Zeuge als „K2“ zuzuordnen sei.
679Die Angaben zum Kauf/ Wandlung der Bezugsrechte werden zudem gestützt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kaufformulare (FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##) sowie durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertungen der C4 (SH ##) und P2 (SH ##).
680Taten Nr. 54-61 der Anklage: P6:
681Die Feststellungen zu den unter B.V.8. festgestellten Taten zum Nachteil des Anlegers P6 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen P6, der seine Investitionen, die Gespräche mit Dr. K2 und den Inhalt der Gespräche wie unter B.V.8. festgestellt geschildert hat.
682Der Zeuge P6 hat u.a. bekundet, dass er einen Anruf von Dr. K2 erhalten habe. Der sei sehr vertrauenswürdig gewesen und er habe sich einwickeln lassen. Die Summe habe sich allmählich auf 400.000 € erhöht. Vor dem Kauf habe er immer mit Dr. K2 gesprochen. Der habe immer gesagt, dass es sehr heiß sei. Ein Investor, eine deutsche Arzneifirma, würde die ganze Geschichte aufkaufen. 60/ 70 € solle der Investor für das Recht zahlen. Er habe immer direkt seine Kontonummer angeben sollen.
683Hätte der Investor nicht in Aussicht gestanden, hätte er nicht investiert. Aber es sei suggeriert worden, dass der Investor schon bereit stehe.
684Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist frei von Widersprüchen, detailreich und weist keine überzogene Belastungstendenz auf.
685Die Angaben zum Kauf/ Wandlung der Bezugsrechte werden zudem gestützt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kaufformulare (FA ##, Bl. ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##, ##) sowie durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertungen der G4 (SH ##), der C4 (SH ##) und der P2 (SH ##).
686Taten Nr. 65-75 der Anklage: T4:
687Die Feststellungen zu den unter B.V.9. festgestellten Taten zum Nachteil des Anlegers T4 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen T4, der seine Investitionen, die Gespräche mit dem Angeklagten Q1 und den Inhalt der Gespräche wie unter B.V.9. festgestellt geschildert hat.
688Der Zeuge T4 hat u.a. bekundet, dass er bereits Anfang der 2000er-Jahre Kontakt zur F2 gehabt habe. Er habe ursprünglich T11-Aktien gekauft gehabt; einen Teil davon habe er in Q2-Aktien getauscht. Dann sei die F2 aufgelöst worden und die Firmen C17, U3, G4 und C4 folgten. Er habe sukzessive Q2-Aktien nachgekauft. Ihm sei dargestellt worden, dass kurzfristig Gewinne zu realisieren seien, da Investoren vorhanden seien, die Aktien abkaufen würden. Es sei in Aussicht gestellt worden, die Aktien für einen höheren Preis an den Investor zu verkaufen. Es habe dann immer wieder Begründungen für die Verschiebungen gegeben.
689Den meisten Kontakt habe er zu Herrn Q1 gehabt; dieser sei mehrfach persönlich bei ihm gewesen. Er sei sein Ansprechpartner gewesen.
690Der Zeuge führte weiter aus, dass er auch Bezugsrechte erworben habe. Das sei genauso wie bei den Aktienkäufen abgelaufen. Es sei mitgeteilt worden, dass ein Abnehmer/ Investor da sei. 2012 sei in diesem Zusammenhang Altana genannt worden. Dann sei Pfizer im Gespräch gewesen. Geschildert worden sei das immer von Herrn Q1. Er sei sein fester Berater gewesen.
691Auf Nachfrage, ob er nicht irgendwann Bedenken bekommen habe, weil das Zeitziel aus dem vorherigem Auftrag schon abgelaufen war, bekundete er, dass Herr Q1 immer eine logische Erklärung gehabt habe. Er habe Vertrauen zu ihm gehabt.
692Auch habe er eine selbstschuldnerische Bürgschaft von Herrn L1 erhalten. Q1 habe ihm das als Sicherheit angeboten.
693Wenn er gewusst hätte, dass ein Verkauf der Bezugsrechte nicht möglich sein würde, hätte er nicht investiert.
694Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist frei von Widersprüchen, detailreich und weist keine überzogene Belastungstendenz auf.
695Zudem hat der Angeklagte Q1 selbst eingeräumt, dass der Anleger T4 ihm zuzuordnen sei.
696Die Angaben zum Kauf/ Wandlung der Bezugsrechte werden zudem gestützt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kaufformulare (FA ##, Bl. ##, ##, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ##, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###) sowie durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertungen der G4 (SH ##), der C4 (SH ##) und der P2 (SH ##).
697Tat Nr. 87 der Anklage: A4:
698Die Feststellungen zu der unter B.V.10. festgestellten Tat zum Nachteil des Anlegers A4 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen A4, der seine Investitionen, die Gespräche mit Herrn K2 und den Inhalt der Gespräche sowie die erhaltenen Rückzahlungen wie unter B.V.10. festgestellt geschildert hat.
699Der Zeuge A4 hat u.a. bekundet, dass das Ganze im Jahr 2005 angefangen habe. Er habe 20.000 Q2-Aktien gekauft für ca. 20.000 €.
700Irgendwann habe er Anrufe bezüglich Bezugsrechten erhalten. Er habe am 28.11.2007 einen Termin in Düsseldorf in der P3-Straße gehabt und dort sei ihm Herr K2 vorgestellt und gesagt worden, dieser könne ihn über alles informieren. Er habe von einer enormen Gewinnmarge gesprochen. Die Gewinne sollten durch die Wandlung der Bezugsrechte erwirtschaftet werden. Es sei zudem gesagt worden, dass ein Abnehmer schon vorhanden sei. Herr Dr. K2 habe mal Altana erwähnt, aber nicht richtig ausgesprochen.
701K2 habe ihn dann immer wieder angerufen. Er habe sukzessive Bezugsrechte erworben. Das Listing sei schon fast erfolgt. Die Abwicklung sollte binnen 90-120 Tagen erfolgen. Er habe 165.000 € investiert. Es seien immer wieder neue Konstellationen gewesen.
702Insgesamt seien es im Laufe der Jahre 366.000 € gewesen. Es habe immer wieder plausible Gründe von K2 gegeben, die ihn vertröstet hätten. Tatsächlich seien die Bezugsrechte nie gewandelt worden.
703Er habe nur mit Dr. K2 gesprochen. Im Jahr 2012, oder schon vorher, habe er bei einem Besuch der Büroräume die Belegschaft im Besprechungszimmer des Büros pokerspielend angetroffen. Auf seine Nachfrage, wer denn Dr. K2 sei, habe jemand gesagt: „Herr Q1, da ist jemand für Sie.“
704Auf Nachfrage, wie es zu den Rückzahlungen gekommen ist, führte der Zeuge aus, dass diese auf Anrufen seinerseits bei verschiedenen Leuten (nicht mit Dr. K2), z.B. Frau H5 und Herr L1, beruht hätten. Herrn L1 habe er ab und zu mal gesehen. Sie hätten einen gemeinsamen Freund in der Oldtimerszene. Dort hätten sie sich manchmal getroffen. Zudem habe es auch in Düsseldorf mal ein Treffen mit L1 gegeben. Das sei 2011 oder 2012 in einem Hotel neben den Büroräumen gewesen. Es sei über die zeitlichen Verzögerungen gesprochen worden und darüber, dass medizinische Erprobungsphasen langwierig seien und Geduld erfordern.
705Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist frei von Widersprüchen, detailreich und weist keine überzogene Belastungstendenz auf.
706Zudem hat der Angeklagte Q1 selbst eingeräumt, dass der Anleger A4 ihm „eingangs unter K2“ zuzuordnen sei.
707Die Angaben zum Kauf/ Wandlung der Bezugsrechte werden zudem gestützt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kaufformulare (FA ##, Bl. ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###) sowie durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der G4 (SH ##).
7089.
709Die Feststellungen zu B.VIII. beruhen auf den Angaben der Angeklagten L1, Q1 und U1 - soweit ihnen gefolgt werden konnte – sowie auf der Aussage des Zeugen P4, dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Abtretungserklärung vom 29.09.2010 (FA ## Bl. ##) und dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der C4 (SH ##).
710Der Angeklagte U1 hat sich diesbezüglich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
711Im Jahre 1994/ 1995, an das genaue Datum erinnere er sich nicht, habe er Herrn L1 ein Darlehen über 300.000,00 $ ausgezahlt, das zu einem nicht genau definierten späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden sollte. Einige Jahre später, etwa im Jahre 2000, habe er auf Nachfrage einem Bekannten die Empfehlung gegeben, sich mit einer Gesellschaft in Verbindung zu setzen, bei der Herr L1 damals mitverantwortlich gewesen sei. Aufgrund dessen sei es zu einigen Geschäftsabschlüssen von ca. 5 Mio. $ gekommen. Von Herrn L1 habe er sich von dieser Summe eine Provision von ca. 10 % zusichern lassen.
712Zu einer Auszahlung seiner Forderungen sei es jedoch nicht gekommen, da Herr L1 und er sich aus den Augen verloren hätten, teilweise geschuldet seiner Inhaftierung. Zu dem erneuten Kontakt sei es dann im Jahre 2009 gekommen und er sei in der Folge bei der oben beschriebenen P2 angestellt worden. Im Zuge dieser Anstellung seien natürlich die alten Dinge zur Sprache gekommen und Herr L1 habe ihm die Bezugsrechte der Q2 angeboten, da eine sofortige Rückzahlung aller Beträge nicht möglich gewesen sei, womit er auch nicht gerechnet habe. Zudem habe er von Herrn L1 einige Aktien-Zertifikate der T11 erhalten. Diese Zertifikate habe er immer dann, wenn die Möglichkeit bestanden habe, zurückgegeben und habe dafür Geldbeträge erhalten, die als Darlehensrückzahlung galten. Diese Zertifikate hätten insofern nur der Sicherheit gedient. Es dürfte sich insgesamt um Beträge von ca. 25.000 € gehandelt haben, die Herr L1 auch teilweise aus eigener Tasche bezahlt habe.
713Mitte 2010 habe er Herrn L1 gebeten, die Bezugsrechte zurück zu übertragen und ihm stattdessen Aktien der G3 zu geben. Herr L1 habe vorgeschlagen, diese Papiere direkt an einen Käufer abzutreten. Ihm sei diese Lösung recht gewesen, insbesondere da er zum Ausgleich 6,5 Mio. Aktien in Form von Stamm- und Vorzugsaktien der G3 zu einem Mitarbeiterpreis habe erwerben können. Da er zu diesem Zeitpunkt die Aktivitäten dieser Gesellschaft aufgrund seines Anstellungsverhältnisses als positiv bewertet habe, habe er von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch gemacht.
714Die Besprechung zur Übertragung der Papiere habe dann im Renaissance Hotel in Düsseldorf stattgefunden. Hierbei seien zugegen gewesen Herr Q1, Herr L1, Herr Dr. P4 und er selbst. Die eigentliche Vertragsgestaltung zwischen der C4 bzw. D3 und Herrn P4 sei ihm nicht bekannt, da er lediglich die Papiere übertragen habe.
715Die Abtretung sei dann direkt an Herrn Dr. P4 erfolgt, zuvor bzw. gleichzeitig seien die Bezugsrechte in Aktien gewandelt worden, weshalb die Abtretung bereits über Aktien gelautet habe. Herr Dr. P4 habe ihn in diesem Zusammenhang zu Hause besucht, da nach seinen Angaben die durch die Firma übersandte Fax-Ausfertigung nicht lesbar gewesen sei und er gerne ein Original in Händen hätte. Herr P4 habe ihn zu Hause angetroffen, da er zu diesem Zeitpunkt eine starke Erkältung gehabt habe und das Bett gehütet habe.
716Zu keinem Zeitpunkt habe er Zweifel an der Existenz der Bezugsrechte und der Aktien gehabt. Solche Papiere würden in der Regel auch nicht mehr physisch ausgehändigt, sondern seien im Aktionärsbuch eingetragen. Auch an der Glaubwürdigkeit des Herrn L1 habe er, ebenso wie die Kunden, keinerlei Zweifel gehabt. Die Tatsache, dass Herr Dr. P4 die durch ihn abgetretenen Papiere zwischenzeitlich in andere Aktien getauscht habe, bestätige ihn in der Auffassung, dass diese auch vorhanden gewesen seien.
717Die Übertragung der Bezugsrechte von L1 auf ihn sei nur mündlich abgelaufen. L1 habe gesagt, diese seien im Bezugsrechteregister o.ä. eingetragen. Er habe das nicht kontrolliert und habe L1 geglaubt. Den Abtretungsvertrag mit P4 habe er nur unterschrieben. Mit der Materie habe er sich nicht beschäftigt.
718Der Angeklagte L1 hat sich diesbezüglich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
719Zu Herrn U1 könne er sagen, dass dieser ihm schon seit Langem bekannt sei. Er habe ihm ca. USD 300.000,00 aus seinen Anfangszeiten 1994/95 geschuldet und habe ihm hierfür sowie als Provision für ein weiteres Geschäft nach Beginn seiner Tätigkeit Bezugsrechte und Aktien übertragen.
720Bei dem Treffen mit dem Zeugen P4 im Renaissance-Hotel sei er für 10-15 Minuten dabei gewesen. Auf Nachfrage, ob er dem Angeklagten U1 denn vor dem Geschäft mit dem Zeugen P4 Q2-Aktien übertragen habe, sagte er, dass er diesem die Aktien nicht gegeben habe, sondern ihm nur die Zusage gegeben habe, dass er Aktien von ihm zur Hälfte des Preises bekommen könne. Die Bezugsrechte habe er dann in seine Excel-Tabelle eingetragen.
721Der Angeklagte Q1 hat sich diesbezüglich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
722Es sei korrekt, dass Herrn P4 ein Aktienpaket angeboten worden sei. Er sei in das Büro von L1 geholt worden. U1 sei dort gewesen. Es sei mitgeteilt worden, dass U1 im Besitz von Bezugsrechten sei. Sie hätten ihn gefragt, ob er jemanden hätte, der die Bezugsrechte inkl. Wandlung abnehmen würde. Er sei dann bei einem Gespräch mit U1, L1 und P4 im Renaissance-Hotel in Düsseldorf dabei gewesen. Es sei gesagt worden, dass U1 einen finanziellen Engpass habe und verkaufen müsse. P4 sei dann kurze Zeit später bei U1 zu Hause gewesen.
723Dann seien die Aktien an P4 übertragen worden. Er habe diese physisch erhalten. Inwieweit der Anspruch von U1 gerechtfertigt gewesen sei, wisse er nicht. Er habe hier unter dem Namen K2 gehandelt.
724Der Zeuge P4 hat bekundet, dass er ein Mal von Herrn U1 Aktien erworben habe. Ihm sei von Herrn K2 gesagt worden, dass U1 das Geld brauche und er habe ihn gefragt, ob er die Aktien übernehmen wolle. Er meine, U1 habe Geld aus steuerlichen Gründen gebraucht. Es sei um 5 Mio. Aktien gegangen. Das „Abtretungstreffen“ habe dann in Düsseldorf in einem Hotel stattgefunden. Das könne das Renaissance-Hotel gewesen sein. Die Unterschrift auf der Abtretungserklärung habe er sich bei U1 zu Hause geholt.
725Am 20.09.2010 und 01.10.2010 habe er das Geld für die 5 Mio. Aktien überwiesen. Er gehe davon aus, dass er Aktien erworben habe. Für den Fall, dass er doch Bezugsrechte erworben haben sollte, habe er jedenfalls für die Wandlung keine weitere Zahlung geleistet.
726Einen Nachweis dafür, dass U1 Inhaber der Aktien ist, habe er nicht gesehen. Auch seien die Aktien nicht in sein Depot gebucht worden. Mittlerweile habe er ein Aktienzertifikat von einer Firma aus Oregon erhalten. Die Aktien von U1 seien in der Summe im Zertifikat enthalten.
727Die Aussage des Zeugen P4 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie weist eine Vielzahl sogenannter Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale fehlen. Seine Aussage war detailreich, widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigte er keine überzogene Belastungstendenz. So führte er z.B. auf Nachfrage, ob er irgendeinen Groll auf einen der Angeklagten hege aus, dass dies nicht der Fall sei. Kleine Firmen, die was entwickeln wollen, hätten es immer schwer. Auf Nachfrage, was es für ihn bedeuten würde, wenn sein Geld endgültig verloren wäre, bekundete er: „Wenn es weg ist, ist es weg!“. Er habe ja unterschrieben, dass es nur ein Teil seines Vermögens sei.
728Die Aussage des Zeugen P4 wird zudem gestützt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Abtretungserklärung vom 29.09.2010 (FA ##, Bl. ##), aus der sich der Inhalt der Abtretung wie vom Zeugen geschildert und wie festgestellt ergibt. Die Angaben zu den beiden getätigten Überweisungen werden zudem gestützt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der C4 (SH ##), aus denen sich die beiden Überweisungen wie vom Zeugen geschildert und wie festgestellt ergeben.
729Die entgegenstehenden Einlassungen der Angeklagten sind aufgrund der glaubhaften Einlassung des Zeugen P4 zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
730Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagten U1 ernsthaft damit rechnete, dass er nicht Inhaber der von ihm abgetretenen gewandelten Bezugsrechte war, dies jedoch billigend in Kauf nahm und sich damit abgefunden hat, um zum Einen seinen finanziellen Vorteil, den er aus der Tat bekommen sollte, nicht zu gefährden und zum anderen, um sich gegenüber dem Angeklagten L1 dankbar zu zeigen, da dieser ihm nach seiner Haftentlassung eine Anstellung verschafft hat.
731Er konnte nicht davon ausgehen, diese Bezugsrechte zuvor vom Angeklagten L1 übertragen bekommen zu haben, denn er hat die Bezugsrechte und/ oder Aktien nie zu Gesicht bekommen oder einen Nachweis dafür erhalten, dass diese existieren. Es existieren auch keinerlei Nachweise über den angeblichen Erwerbsvorgang vom Angeklagten L1. Auch hat der Angeklagte U1 nie kontrolliert, ob diese Bezugsrechte, wie von L1 behauptet, in ein Bezugsrechteregister o.ä. eingetragen wurden. Zudem erhielt der Angeklagte U1 nicht etwa die 250.000 €, um seinen finanziellen Engpass, der von dem Zeugen P4 und dem Angeklagten Q1 geschildert wurde, zu überbrücken, sondern erhielt lediglich Beträge in Höhe von insgesamt 12.179 €.
732Die Feststellung zu den an den Angeklagten U1 geflossenen Beträgen beruht auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontenauswertung der C4 (SH ##), aus der sich die Beträge wie festgestellt ergeben.
733D. Rechtliche Bewertung
734Damit haben sich die Angeklagten wie folgt schuldig gemacht:
735I. L1
7361. Betrug gem. § 263 StGB (Organisationsdelikt):
737Der Angeklagte L1 hat sich durch die unter B.II. festgestellte Tat eines Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB schuldig gemacht.
738Die unter B.II. genannten Anleger wurden mit Wissen des Angeklagten von den Telefonverkäufern über Tatsachen getäuscht. Denn diese spiegelten den Anlegern eine tatsächliche Existenz der Bezugsrechte vor. Aufgrund ihres durch diese Erklärungen hervorgerufenen Irrtums zahlten die Anleger ihre Beteiligungsbeträge durch Überweisung auf ihnen angegebene Konten der verschiedenen Vertriebsgesellschaften ein. Diese von den Anlegern vorgenommenen Vermögensverfügungen haben bei ihnen zu einem Vermögensschaden in Höhe der jeweils „investierten“ Geldbeträge geführt. Denn die durch die Einzahlung ihrer Anlagebeträge eingetretene Vermögensminderung ist nicht durch einen ihnen gleichzeitig zugeflossenen Vermögenszuwachs ausgeglichen worden. Insbesondere führt die spätere teilweise Rückzahlung, wie sie bei einigen wenigen Anlegern erfolgte, oder der Erhalt von BDC-Aktien nicht zu einer Verringerung des Vermögensschadens, sondern stellt allenfalls eine Schadenswiedergutmachung dar.
739Die Angeklagten L1 und Q1 haben diese Tat gemeinschaftlich i. S. d. § 25 Abs. 2 StGB begangen. Sie haben jeweils objektiv wesentliche Tatbeiträge geleistet. So war der Angeklagte L1 derjenige, der die Idee zu der Tat hatte, die Vertriebsgesellschaften aufbaute und die Mitarbeiter zu dem Produkt F6 schulte. Er kümmerte sich im Wesentlichen um die rechtlichen und organisatorischen Belange, hielt den Kontakt zur BAFin, zu Steuerberatern und zu den jeweiligen Geschäftsführern. Der Angeklagte Q1 übernahm als Leiter des Kundendienstes den Vertrieb der Bezugsrechte.
740Der Angeklagte L1 handelte vorsätzlich. Er wusste, dass die vertriebenen Bezugsrechte nicht existieren. Soweit er von einem am Ende „guten Ausgang“ für die Anleger ausgegangen sein will, steht dies der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nicht entgegen. Denn das voluntative Element des Vorsatzes muss sich nur auf den unmittelbar mit der Vermögensverfügung des Getäuschten eingetreten tatbestandlichen Schaden erstrecken. Auf die Billigung eines eventuellen „Endschadens“ oder die Absicht des späteren Ausgleichs der Vermögensminderung kommt es nicht an (BGH NJW 2009, 2390, 2391).
741Der Angeklagte handelte bei der Tat auch in rechtswidriger Bereicherungsabsicht.
742Dem Angeklagten kam es darauf an, die von den Anlegern eingezahlten Gelder auch für eigene, private Zwecke zu verwenden.
743Er handelte auch gewerbsmäßig i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, weil er sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte. Der Umstand, dass die Tathandlungen des Angeklagten L1 rechtlich weitgehend als eine Tat anzusehen sind, steht der Annahme einer Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen (BGHSt 49, 177, 181; Schönke/ Schröder, StGB, 29.Aufl., Vor § 52, Rn. 95)
744Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
7452. Betrug gem. § 263 StGB: Einzelfall B5
746Der Angeklagte L1 hat sich durch die unter B.IV. festgestellte Tat zum Nachteil der Anlegers B5 eines weiteren Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.
747Der Zeuge B5 ist von dem Angeklagten L1 über Tatsachen, nämlich unter anderem über die Existenz der Bezugsrechte, getäuscht worden. Insoweit wird auf die Feststellungen unter B.IV. Bezug genommen. Für den dadurch bei dem Zeugen B5 entstandenen Irrtum sowie die von ihm sodann vorgenommene Vermögensverfügung durch Überweisung von 660.000 € war dieses Gespräch mitursächlich. Da die Bezugsrechte nicht existieren, ist auch ein Vermögensschaden in dieser Höhe entstanden. Die spätere teilweise Rückzahlung an den Zeugen B5 in Höhe von 50.000 € führt nicht zu einer Verringerung des Vermögensschadens, sondern stellt lediglich eine teilweise Schadenswiedergutmachung dar.
748Der Angeklagte L1 handelte vorsätzlich, in rechtswidriger Bereicherungsabsicht und gewerbsmäßig. Insoweit wird auf die Feststellungen unter B.IV. Bezug genommen.
749Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
750Die zum Nachteil des Anlegers B5 begangene Tat ist dem Angeklagten L1 als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Denn wenn ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten einer Tatserie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt oder er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag erbringt, so sind ihm diese – soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat i. S. d. § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 373; BGH wistra 2012, 146, 146). Der Angeklagte L1 hat durch das mit dem Anleger B5 geführte Gespräch einen individuellen, nur diese Tat fördernden Beitrag erbracht.
751II. Q1
7521. Organisationsdelikt:
753Der Angeklagte Q1 hat sich durch die unter B.II. festgestellte Tat eines Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB schuldig gemacht.
754Die unter B.II. genannten Anleger wurden mit Wissen des Angeklagten von den Telefonverkäufern und teilweise auch von ihm selbst über Tatsachen getäuscht. Denn sowohl er als auch die Telefonverkäufer seines Kundendienstes spiegelten den Anlegern eine tatsächliche Existenz der Bezugsrechte vor. Aufgrund ihres durch diese Erklärungen hervorgerufenen Irrtums zahlten die Anleger ihre Beteiligungsbeträge durch Überweisung auf ihnen angegebene Konten der Vertriebsgesellschaften ein. Diese von den Anlegern vorgenommenen Vermögensverfügungen haben bei ihnen zu einem Vermögensschaden in Höhe der jeweils „investierten“ Geldbeträge geführt. Denn die durch die Einzahlung ihrer Anlagebeträge eingetretene Vermögensminderung ist nicht durch einen ihnen gleichzeitig zugeflossenen Vermögenszuwachs ausgeglichen worden. Insbesondere führt die spätere teilweise Rückzahlung, wie sie bei einigen wenigen Anlegern erfolgte, oder der Erhalt von C13-Aktien nicht zu einer Verringerung des Vermögensschadens, sondern stellt allenfalls eine Schadenswiedergutmachung dar.
755Die Angeklagten L1 und Q1 haben diese Tat gemeinschaftlich i. S. d. § 25 Abs. 2 StGB begangen. Sie haben jeweils objektiv wesentliche Tatbeiträge geleistet. So war der Angeklagte L1 derjenige, der die Idee zu der Tat hatte, die Vertriebsgesellschaften aufbaute und die Mitarbeiter zu dem Produkt F6 schulte. Der Angeklagte Q1 übernahm als Leiter des Kundendienstes den Vertrieb der Bezugsrechte.
756Der Angeklagte Q1 handelte mit bedingtem Vorsatz. Er rechnete mit der Möglichkeit, dass die vertriebenen Bezugsrechte nicht existieren, nahm diese Möglichkeit ernst und fand sich mit ihr ab.
757Der Angeklagte handelte bei der Tat auch in rechtswidriger Bereicherungsabsicht.
758Dem Angeklagten kam es darauf an, die von den Anlegern eingezahlten Gelder auch für eigene, private Zwecke zu verwenden.
759Er handelte auch gewerbsmäßig i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, weil er sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte. Der Umstand, dass die unter B.II. festgestellten Tathandlungen des Angeklagten rechtlich als eine Tat anzusehen sind, steht der Annahme einer Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen (BGHSt 49, 177, 181; Schönke/ Schröder, StGB, 29.Aufl., Vor § 52, Rn. 95).
760Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
7612. 48 Einzelfälle
762Der Angeklagte Q1 hat sich durch die unter B.V. festgestellten Taten des Betruges in weiteren 48 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
763Die geschädigten Anleger sind von dem Angeklagten Q1 über Tatsachen, nämlich unter anderem über die Existenz der Bezugsrechte, getäuscht worden. Insoweit wird auf die Feststellungen unter B.V. Bezug genommen. Für den dadurch bei den Anlegern entstandenen Irrtum sowie die von ihnen sodann vorgenommene Vermögensverfügung durch Überweisung von insgesamt 5.357.957,56 € waren die Gespräche des Angeklagten Q1 mit dem jeweiligen Anleger mitursächlich. Da die Bezugsrechte nicht existieren, ist auch ein Vermögensschaden in dieser Höhe entstanden. Insbesondere führt die spätere teilweise Rückzahlung, wie sie bei einigen wenigen Anlegern erfolgte, oder der Erhalt von C13-Aktien nicht zu einer Verringerung des Vermögensschadens, sondern stellt allenfalls eine Schadenswiedergutmachung dar.
764Der Angeklagte Q1 handelte mit bedingtem Vorsatz, in rechtswidriger Bereicherungsabsicht und gewerbsmäßig. Insoweit wird auf die Feststellungen unter B.V. Bezug genommen. Daneben hat er in den Fällen 2, 3, 9, 15, 16, 32, 33, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58 und 59 der Anklageschrift auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht, da er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat.
765Die Taten waren auch rechtswidrig und schuldhaft.
766Die unter B.V. festgestellten Taten sind dem Angeklagten Q1 als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Denn wenn ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten einer Tatserie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt oder er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag erbringt, so sind ihm diese – soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat i. S. d. § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 373; BGH wistra 2012, 146, 146). Der Angeklagte Q1 hat durch das mit dem jeweiligen Anleger geführte Gespräch einen individuellen, nur diese Tat fördernden Beitrag erbracht.
767III. S1
768Der Angeklagte S1 hat sich durch die unter B.VI. festgestellte Tat der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
769Der Angeklagte S1 hat zu der unter B.II. festgestellten Betrugstat und damit zu einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat i. S. d. § 27 Abs. 1 StGB durch aktives Tun Hilfe geleistet, indem er die Rolle des Geschäftsführers der C4 übernommen, für diese mehrere Konten eröffnet hat, auf die Anlegergelder eingingen, und administrative Aufgaben erledigt hat.
770Durch diese Tätigkeiten hat der Angeklagte S1 die Begehung der Haupttat objektiv erleichtert und gefördert.
771Der Angeklagte S1 handelte während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die C4 mit bedingtem Vorsatz. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.VI. Bezug genommen.
772Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
773IV. H1
774Der Angeklagte H1 hat sich durch die unter B.VII. festgestellte Tat der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
775Der Angeklagte H1 hat zu der unter B.II. festgestellten Betrugstat und damit zu einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat i. S. d. § 27 Abs. 1 StGB durch aktives Tun Hilfe geleistet, indem er die Rolle des Geschäftsführers der D3 übernommen, für diese mehrere Konten eröffnet hat, auf die Anlegergelder eingingen, und administrative Aufgaben erledigt hat.
776Durch diese Tätigkeiten hat der Angeklagte H1 die Begehung der Haupttat objektiv erleichtert und gefördert.
777Der Angeklagte H1 handelte während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die D3 mit bedingtem Vorsatz. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.VII. Bezug genommen.
778Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
779V. U1
780Der Angeklagte U1 hat sich durch die unter B.VIII. festgestellte Tat der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 2, 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
781Der Angeklagte U1 hat zu dem Betrug zum Nachteil des Zeugen P4 und damit zu einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat i. S. d. § 27 Abs. 1 StGB durch aktives Tun Hilfe geleistet, indem er dem Zeugen P4 seine angeblichen in Aktien gewandelten 5 Mio. Bezugsrechte der Q2 abgetreten hat.
782Durch diese Tätigkeiten hat der Angeklagte U1 die Begehung der Haupttat objektiv erleichtert und gefördert.
783Der Angeklagte U1 handelte hierbei auch mit bedingtem Vorsatz. Er rechnete mit der Möglichkeit, dass er überhaupt nicht Inhaber der abgetretenen Bezugsrechte ist, nahm diese Möglichkeit ernst und fand sich mit ihr ab.
784Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.VIII. Bezug genommen.
785Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
786E. Einstellungen
787Das Verfahren gegen den Angeklagten Q1 wurde mit Beschluss vom 06.07.2015 hinsichtlich der Fälle 4 – 7, 14, 17 – 30, 34 – 36, 46, 62 – 64, 66 und 76 – 86 der Anklageschrift gem. § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt.
788F. Strafzumessung
789I. L1
7901. Einzelstrafe für die Tat 1:
791Die Strafe für die Tat Nr. 1 der Anklage (B.II.) war dem § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen, welcher einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht.
792Denn es handelt sich um einen besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte hat sowohl das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht als auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB, da er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat.
793Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen lassen könnten, so dass gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall des Betrugs auszugehen wäre, sind weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat selbst hervorgetreten.
794Hierbei und bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten das abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tatbegehung teilweise durch die Leichtgläubigkeit der geschädigten Anleger erleichtert worden ist. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich bei einigen Anlegern darum bemüht hat, dass es zumindest zu teilweisen Rückzahlungen der Investitionen gekommen ist und damit eine Schadenswiedergutmachung angestrebt hat. Für ihn spricht auch, dass sich im Laufe der Zeit bei ihm eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben kann. Daneben war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er seit dem Jahr 2009 aufgrund seiner Alkoholprobleme zeitweise den Überblick verloren hatte. Auch waren strafmildernd die finanziellen Zuwendungen zu werten, die er im Laufe der Jahre an die Q2 und Q3. erbracht hat. Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer strafmildernd in Rechnung gestellt.
795Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung gewertet, dass er der Initiator der Taten war und mit seiner Frau erheblich finanziell von den Taten profitiert hat. Daneben hat die Kammer strafschärfend die professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Insoweit wird auch auf die Feststellungen unter B.I. bis B.III. zu der Vielzahl der genutzten Vertriebsgesellschaften und Konten und zum Vorschieben der Angeklagten H1 und S1 als „Stroh-Geschäftsführer“ Bezug genommen. Strafschärfend war auch die Vielzahl der Geschädigten, der hohe Gesamtschaden und die Länge des Tatzeitraumes zu berücksichtigen. Daneben war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vielfach vorbestraft ist und dass er im vorliegenden Fall zwei Regelbeispiele des besonders schweren Falls verwirklicht hat.
796Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB alle für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter B.II. festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
7975 Jahren
798als tat- und schuldangemessen angesehen.
7992. Einzelstrafe für die Tat 2:
800Der Angeklagte L1 hat durch die unter B.IV. festgestellte Tat zum Nachteil des Anlegers B5 gemäß § 263 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
801Denn es handelt sich um einen besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte hat sowohl das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht als auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB, da er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat.
802Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen lassen könnten, so dass gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall des Betrugs auszugehen wäre, sind weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat selbst hervorgetreten.
803Hierbei und bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten das von ihm abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Daneben war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Zeuge B5 eine teilweise Rückzahlung in Höhe von 50.000 € erhalten hat. Für den Angeklagten spricht auch, dass sich im Laufe der Zeit bei ihm eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben kann. Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer und daneben den zeitlichen Abstand zwischen der Begehung dieser Tat und dem Urteil strafmildernd in Rechnung gestellt.
804Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung den hohen Schaden gewertet. Daneben war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vielfach vorbestraft ist und dass er im vorliegenden Fall zwei Regelbeispiele des besonders schweren Falls verwirklicht hat.
805Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB alle für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter B.II. festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
8062 Jahren
807als tat- und schuldangemessen angesehen.
8083.
809Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – insbesondere der oben genannten Umstände – sowie nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
8105 Jahren und 9 Monaten
811für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer den engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Straftaten sowie die durch die wiederholte Tatbegehung gesunkene Hemmschwelle besonders strafmildernd berücksichtigt.
812II. Q1:
8131. Für die Tat zu 1 (Organisationsdelikt):
814Die Strafe für die Tat Nr. 1 der Anklage (B.II.) war dem § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen, welcher einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht.
815Denn es handelt sich um einen besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte hat sowohl das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht als auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB, da er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat.
816Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen lassen könnten, so dass gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall des Betrugs auszugehen wäre, sind weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat selbst hervorgetreten.
817Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten Q1 berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Daneben war strafmildernd zu werten, dass er als so genannter Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch das abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Strafmildernd hat die Kammer zudem in Rechnung gestellt, dass die Tatbegehung teilweise durch die Leichtgläubigkeit der geschädigten Anleger erleichtert worden ist. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es bei drei Anlegern zumindest zu teilweisen Rückzahlungen der Investitionen gekommen ist. Für ihn spricht auch, dass sich im Laufe der Zeit bei ihm eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben kann. Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer strafmildernd in Rechnung gestellt.
818Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung gewertet, dass er erheblich finanziell von den Taten profitiert hat. Daneben hat die Kammer strafschärfend die professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Insoweit wird auch auf die Feststellungen unter B.I.-III. zu der Vielzahl der genutzten Vertriebsgesellschaften und Konten und zum Vorschieben der Angeklagten H1 und S1 als „Stroh-Geschäftsführer“ Bezug genommen. Strafschärfend war auch die Vielzahl der Geschädigten, der hohe Gesamtschaden und die Länge des Tatzeitraumes zu berücksichtigen. Daneben war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall zwei Regelbeispiele des besonders schweren Falls verwirklicht hat.
819Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB alle für und gegen den Angeklagten Q1 sprechenden Umstände miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter B.II. festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
8203 Jahren
821als tat- und schuldangemessen angesehen.
8222. Einzelstrafe für die weiteren 48 Einzeltaten
823Die Strafe für die unter B.V. festgestellten Taten war jeweils dem § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen, welcher einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht.
824Denn es handelt sich in allen Fällen um einen besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte hat in allen Fällen das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht. Daneben hat er in den Fällen Nr. 2, 3, 9, 15, 16, 32, 33, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58 und 59 der Anklageschrift auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht, da er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat.
825Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen lassen könnten, so dass gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall des Betrugs auszugehen wäre, sind weder in der Person des Angeklagten noch in der jeweiligen Tat selbst hervorgetreten.
826Im Rahmen der jeweils vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten Q1 berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Daneben war strafmildernd zu werten, dass er als so genannter Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch das abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die Tatbegehung teilweise durch die Leichtgläubigkeit der geschädigten Anleger erleichtert worden ist. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es bei drei Anlegern (L6, B5 und A4) zumindest zu teilweisen Rückzahlungen der Investitionen gekommen ist. Für ihn spricht auch, dass sich im Laufe der Zeit bei ihm eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben kann. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Anleger und Schadenssummen auch bereits von der unter B.II. festgestellten Tat (Organisationsdelikt) erfasst sind. Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer strafmildernd in Rechnung gestellt.
827Zu seinen Lasten hat die Kammer jeweils im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung gewertet, dass er erheblich finanziell von den Taten profitiert hat. Daneben hat die Kammer strafschärfend die professionelle Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Insoweit wird auch auf die Feststellungen unter B.I. bis III. zu der Vielzahl der genutzten Vertriebsgesellschaften und Konten und zum Vorschieben der Angeklagten H1 und S1 als „Stroh-Geschäftsführer“ Bezug genommen. Daneben war in den Fällen Nr. 2, 3, 9, 15, 16, 32, 33, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58 und 59 der Anklageschrift strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in diesen Fällen zwei Regelbeispiele des besonders schweren Falls verwirklicht hat.
828Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten Q1 sprechenden Umstände miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung des jeweils entstandenen Schadens hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
829Für die Taten Nr. 8, 10, 11, 12, 13, 31, 38, 44, 45, 54, 55, 56, 57, 60, 61, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 87 der Anklageschrift jeweils eine Freiheitsstrafe von
8308 Monaten,
831für die Taten Nr. 9, 15, 16, 32, 33, 37, 39, 40, 42, 47, 49, 50, 51, 52, 58 und 59 der Anklageschrift jeweils eine Freiheitsstrafe von
83211 Monaten,
833für die Taten Nr. 2, 3, 41, 43, 48, 43 und 53 der Anklageschrift jeweils eine Freiheitsstrafe von
8341 Jahr und 2 Monaten.
8353.
836Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – insbesondere der oben genannten Umstände – sowie nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
8374 Jahren
838für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer den engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Straftaten sowie die durch die wiederholte Tatbegehung gesunkene Hemmschwelle besonders strafmildernd berücksichtigt.
839III. S1
840Der Angeklagte S1 hat gemäß §§ 263 Abs. 3, 27 Abs. 2 S. 1 StGB für die unter B.VI. festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
841Da der Angeklagte S1 selbst i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB gewerbsmäßig gehandelt hat, war gemäß § 28 Abs. 2 StGB zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12). Jedoch hat der Angeklagte S1 für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der C4 über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.000 € brutto erhalten. Durch seine wiederholte und fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit wollte er sich auch eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.VI. Bezug genommen. Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB ist mithin erfüllt. Daneben ist auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht, da er durch seine Beihilfehandlung dazu beigetragen hat, dass bei den Anlegern ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde.
842Umstände, die ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB rechtfertigen könnten, sind nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtabwägung strafmildernd zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte S1 ein Teilgeständnis abgelegt hat. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte S1 trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner den langen Zeitraum zwischen dem Ende seiner Tätigkeit für die C4 und diesem Urteil berücksichtigt. Auch die lange Verfahrensdauer fiel zugunsten des Angeklagten S1 ins Gewicht. Strafmildernd hat die Kammer darüber hinaus in Rechnung gestellt, dass die Tatbegehung durch die Leichtgläubigkeit der Anleger erleichtert worden ist. Positiv fiel zudem ins Gewicht, dass sich auch bei dem Angeklagten S1 im Laufe der Zeit eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben wird.
843Auf der anderen Seite waren jedoch strafschärfend die Vielzahl der Geschädigten, der Umfang der von Anlegern geleisteten Einzahlungen auf die von dem Angeklagten S1 eröffneten Konten und die Länge des Tatzeitraums zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kam nach Auffassung der Kammer ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB nicht in Betracht.
844Der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB war jedoch gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
845Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses gemilderten Strafrahmens hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den oben bereits bei der Prüfung der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB genannten Umständen leiten lassen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten S1 sprechenden Gesichtspunkte – insbesondere der oben genannten Umstände – hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8461 Jahr und 6 Monaten
847für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden.
848IV. H1
849Der Angeklagte H1 hat gemäß §§ 263 Abs. 3, 27 Abs. 2 S. 1 StGB für die unter B.VII. festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
850Da der Angeklagte H1 selbst i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB gewerbsmäßig gehandelt hat, war gemäß § 28 Abs. 2 StGB zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12). Jedoch hat der Angeklagte H1 für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der D3 über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr Vergütungen in Höhe von monatlich mindestens 4.000 € erhalten. Durch seine wiederholte und fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit wollte er sich auch eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.VII. Bezug genommen. Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB ist mithin erfüllt. Daneben ist auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht, da er durch seine Beihilfehandlung dazu beigetragen hat, dass bei den Anlegern ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde.
851Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen lassen könnten, so dass gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall des Betrugs auszugehen wäre, sind weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat selbst hervorgetreten.
852Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtabwägung strafmildernd zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte H1 ein Geständnis abgelegt hat. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte H1 trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd hat die Kammer ferner den langen Zeitraum zwischen dem Ende seiner Tätigkeit für die D3 und diesem Urteil berücksichtigt. Auch die lange Verfahrensdauer fiel zugunsten des Angeklagten H1 ins Gewicht. Strafmildernd hat die Kammer darüber hinaus in Rechnung gestellt, dass die Tatbegehung durch die Leichtgläubigkeit der Anleger erleichtert worden ist. Positiv fiel zudem ins Gewicht, dass sich auch bei dem Angeklagten H1 im Laufe der Zeit eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben wird.
853Auf der anderen Seite waren jedoch strafschärfend die Vielzahl der Geschädigten, der Umfang der von Anlegern geleisteten Einzahlungen auf die von dem Angeklagten H1 eröffneten Konten und die Länge des Tatzeitraums zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kam nach Auffassung der Kammer ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB nicht in Betracht.
854Der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB war jedoch gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
855Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses gemilderten Strafrahmens hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den oben bereits bei der Prüfung der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB genannten Umständen leiten lassen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten H1 sprechenden Gesichtspunkte – insbesondere der oben genannten Umstände – hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8561 Jahr und 3 Monaten
857für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden.
858V. U1
859Der Angeklagte U1 hat gemäß §§ 263 Abs. 3, 27 Abs. 2 S. 1 StGB für die unter B.VIII. festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
860Da der Angeklagte U1 selbst i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat, war gemäß § 28 Abs. 2 StGB zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12). Jedoch hat der Angeklagte U1 selbst durch seine Beihilfehandlung den Zeugen P4 zu einer Investition von 500.000 € veranlasst. Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB ist mithin erfüllt.
861Umstände, die ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB rechtfertigen könnten, sind nach Auffassung der Kammer nicht gegeben.
862Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer strafmildernd den langen Zeitraum zwischen der Tat und diesem Urteil berücksichtigt. Auch die lange Verfahrensdauer fiel zugunsten des Angeklagten U1 ins Gewicht. Daneben war zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen, dass ihm aufgrund dieser Tat ein Bewährungswiderruf in anderer Sache droht.
863Auf der anderen Seite war jedoch strafschärfend die hohe Schadenssumme zu berücksichtigen. Zudem fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er vielfach, davon vier Mal einschlägig, vorbestraft ist. Er hat die hier abgeurteilte Tat unter einer laufenden Bewährung begangen und ist mithin als Bewährungsversager anzusehen. Vor diesem Hintergrund kam nach Auffassung der Kammer ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB nicht in Betracht.
864Der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB war jedoch gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
865Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses gemilderten Strafrahmens hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den oben bereits bei der Prüfung der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB genannten Umständen leiten lassen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U1 sprechenden Gesichtspunkte – insbesondere der oben genannten Umstände – hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8662 Jahren
867für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden.
868G. Strafaussetzung zur Bewährung
869I. S1
870Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten S1 verhängten Strafe war gemäß § 56 Abs. 2 StGB noch einmal zur Bewährung auszusetzen. Die Kammer geht nach der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung davon aus, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und in Zukunft auch ohne den Eindruck des Strafvollzuges ein straffreies Leben führen wird. Dafür spricht, dass er die Tat zumindest objektiv eingeräumt hat, nicht vorbestraft ist und seit den Taten, d.h. seit mehr als 2 ½ Jahren, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
871Zudem liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in festen familiären Verhältnissen lebt und einer geregelten Arbeit nachgeht.
872Demnach liegen hier auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die ausnahmsweise die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung rechtfertigen.
873II. H1
874Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten H1 verhängten Strafe war gemäß § 56 Abs. 2 StGB noch einmal zur Bewährung auszusetzen. Die Kammer geht nach der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung davon aus, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und in Zukunft auch ohne den Eindruck des Strafvollzuges ein straffreies Leben führen wird. Dafür spricht, dass er die Taten eingeräumt hat, nicht vorbestraft ist und seit den Taten, d.h. seit mehr als 2 ½ Jahren, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
875Zudem liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in festen familiären Verhältnissen lebt und nunmehr Rente bezieht.
876Demnach liegen hier auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die ausnahmsweise die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung rechtfertigen.
877III. U1
878Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten U1 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren war nicht mehr zur Bewährung auszusetzen. Nach § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
879Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1, 2 StGB liegen hier hinsichtlich des Angeklagten U1 nicht vor.
880Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte U1 bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die nach § 56 Abs. 1 StGB erforderliche günstige Sozialprognose erfordert eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung. Die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige neuer Straftaten. Eine solche Wahrscheinlichkeit steht – auch aufgrund des von der Kammer gewonnenen Eindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung – nicht zur Überzeugung der Kammer fest.
881Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung spricht gegen eine günstige Sozialprognose, dass der Angeklagte U1 die Tat bis zuletzt bestritten hat. Zudem ist er vielfach, davon vier Mal einschlägig, vorbestraft und hat bereits mehrjährige Haftstrafen wegen Betruges verbüßt. Er hat die hier abgeurteilte Tat unter einer laufenden Bewährung begangen und ist mithin als Bewährungsversager anzusehen.
882Ferner liegen auch keine „besonderen Umstände“ i. S. d. § 56 Abs. 2 StGB vor. Besondere Umstände sind Umstände von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen (Fischer, aaO, § 56 Rn. 20 m. w. N.). Zwar können sich solche Umstände auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben (Fischer, aaO, § 56 Rn. 22 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Sozialprognose liegen indessen nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung sämtlicher unter F.V. erörterter Strafmilderungsgründe keine besonderen Umstände i. S. d. § 56 Abs. 2 StGB vor.
883H. Kostenentscheidung
884Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
885Geißels Zachcial Richterin Bollmann ist durch
886Urlaub an der Unterschriftleistung gehindert
887Geißels
888Ausgefertigt
889Wendel, Justizbeschäftigte
890als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.