Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 23. Sept. 2013 - 1 T 97/13
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.04.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 27.03.2012 – 3 II 42/12- abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung vom 15.02.2012 wird zu Gunsten des Antragstellers für das Beratungshilfeverfahren 3 II 42/12, Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen, eine aus der Landeskasse zu zahlende weitere Vergütung in Höhe von 2 x 99,96 € (für die ehemals selbständigen Beratungshilfeverfahren 3 II 40/12 – Auseinandersetzung der Ehewohnung – und 3 II 41/12 – Kindesunterhalt – ) festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 19.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 27.03.2012 hat Erfolg. Sie führt dazu, dass die für die – ehemals selbständigen, von der Rechtspflegerin dem vorliegenden Beratungshilfeverfahren 3 II 42/12 hinzuverbundenen – Beratungshilfeangelegenheiten „Auseinandersetzung der Ehewohnung“ und „Kindesunterhalt“ zu Gunsten des Antragstellers eine weitere Vergütung in Höhe von jeweils 99,96 € festzusetzen war.
- 2
Die Beschwerde ist zulässig. Das Amtsgericht hat sie nach §§ 55 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG in der für das Beschwerdegericht bindenden Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, so dass das Rechtsmittel trotz Unterschreitung der Wertgrenze aus § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere i. S. v. §§ 55 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG fristgemäß eingelegt worden. Dass das erkennende Landgericht als Beschwerdegericht sachlich zuständig ist, hat das OLG Naumburg – in Abkehr von einer früher vertretenen anderslautenden Rechtsauffassung – mit Beschluss vom 11.03.2013 – 2 Wx 51/12 – entschieden.
- 3
Die Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht folgt – insoweit in Abkehr von einer in der Vergangenheit vereinzelt vertretenen abweichenden Rechtsansicht (vgl. Beschluss vom 18.04.2006 – 7 T 146/06) – der zwischenzeitlich weit überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Verhältnis zu einer Scheidungssache die Beratung in Fragen der Auseinandersetzung der Ehewohnung und in Kindesunterhaltssachen jeweils eine gesonderte beratungshilferechtliche Angelegenheit i. S. v. § 2 Abs. 2 BerHG ist.
- 4
Allerdings ist dem angefochtenen Beschluss darin beizutreten, dass für die gebührenrechtliche Einordnung als eine oder als mehrere Angelegenheit(en) der Umstand, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine ausgegeben wurden, unerheblich ist (OLG Köln, RPfleger 2010, 522; Schoreit/Groß, 11. Aufl., § 44 RVG, Rdn. 69). Richtig ist auch, dass der Umstand der Erteilung mehrerer Aufträge an den Rechtsanwalt für sich genommen keinen belastbaren Anhalt für das Vorliegen mehrerer gebührenrechtlicher Angelegenheiten bietet. Ebenso zutreffend ist – isoliert betrachtet – der Verweis des Amtsgerichts darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Notwendigkeit der Prüfung unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen mit verschiedenen Prüfungsaufgaben für den Rechtsanwalt kein tragfähiger Hinweis auf unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten ist. Prinzipiell richtig ist ferner, dass der für die Annahme einer Angelegenheit erforderliche innere Zusammenhang regelmäßig zu bejahen ist, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolges zusammengehören. Indes versteht das Amtsgericht den Begriff des „Erfolges“ deutlich zu weit, wenn es meint, „letztlich“ sei in der Scheidungssache, in der Auseinandersetzung um die Ehewohnung und in der Kindesunterhaltssache der „Erfolg“ „einheitlich“, weil es jeweils um die Klärung von sich aus der Ehescheidung ergebenden rechtlichen Problemen gehe. Diese, auch in vereinzelten älteren obergerichtlichen Rechtsentscheiden vertretene Auffassung (vgl. OLG München, MDR 1988, 330; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 740 ff.), nach welcher sämtliche Probleme, die im Zusammenhang mit der Trennung und der Scheidung von Ehegatten auftauchen, im Falle der Bewilligung von Beratungshilfe als eine einzige Angelegenheit zu betrachten sein sollen, steht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.2001 (Nichtannahmebeschl. – 1 BvR 1720/01 – , NJW 2002, 429), wonach …
- 5
„ … aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür [spricht], die Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht des Kindes nicht als dieselbe Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) anzusehen, um den Rechtsanwalt, der in der Beratungshilfe ohnehin zu niedrigen Gebühren tätig wird, nicht unnötig zu belasten“.
- 6
Auch lässt diese Auffassung außen vor, dass im Rahmen der Auslegung des beratungshilferechtlichen Begriffs der Angelegenheit zu berücksichtigen ist, ob durch die jeweilige Auslegung eine derartige Vergütungsbegrenzung bewirkt wird, dass sie dem Rechtsanwalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerfG, a. a. O.). Der Rechtsanwalt wird für die Beratungshilfe von Gesetzes wegen in die Pflicht genommen und kann sich dem Auftrag grundsätzlich nicht entziehen. Der gegen die Staatskasse gerichtete Gebührenanspruch für eine Angelegenheit ist niedrig und pauschal, das heißt unabhängig vom Wert der Gegenstände der Beratung bemessen, was unter Umständen, je nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, nach der Bedeutung der Angelegenheit bzw. nach dem mit der Beratung verbundenen, evtl. auch erheblichen Haftungsrisiko, zu unzumutbaren Belastungen des die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwaltes führen kann. Ist danach eine starre, allein den Anlass (Trennung / Scheidung) in den Fokus rückende Betrachtung als eine einzige Angelegenheit – mit der zwischenzeitlich herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur: OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2010, 230; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 – 11 Ws 1590/10 – ; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 – 2 W 141/11 – ; OLG Naumburg, Beschl. v. 28.03.2013 – 2 W 25/13 – ; zitiert nach juris) abzulehnen, so ist hier bezüglich der Beratungshilfegegenstände „Ehescheidung“, „Auseinandersetzung an der Ehewohnung“ und „Kindesunterhalt“ von drei gesonderten Beratungshilfeangelegenheiten und jeweils eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten auszugehen. Nach inzwischen herrschender Meinung (vgl. nur: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2012 – I 3 Wx 189/12, MDR 2012, 1499, vgl. auch die dortigen w. N. unter juris-Rdn. 11) scheidet ein Rückgriff auf § 16 Nr. 4 RVG aus, wonach „eine Scheidungssache … und die Folgesachen“ dieselbe Angelegenheit sind. Die Vorschrift betrifft ausschließlich das gerichtliche Verbundverfahren und nicht die einem gerichtlichen Verfahren regelmäßig zeitlich und sachlich vorgelagerte, jedenfalls kraft gesetzlicher Definition außergerichtliche Beratungshilfe. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Beratungshilfesachen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt; die Regelungslücke ist vielmehr bewusst belassen worden. Nach ihrem Charakter soll die Norm des § 16 RVG nur eine beispielhafte Aufzählung zur Erleichterung der Orientierung enthalten; sie ist nicht auf Vollständigkeit angelegt. Für die Regelung des § 16 Nr. 4 RVG wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sie nicht deklaratorischer Natur ist, sondern eine Zusammenfassung von ansonsten unterschiedlichen Angelegenheiten konstituiert. Unabhängig davon steht einer entsprechenden Anwendung die fehlende Vergleichbarkeit der typischen Fallgestaltungen entgegen, weil im Bereich der Beratungshilfe wegen der Regelung einer Pauschalgebühr – anders als im gerichtlichen Verbundverfahren – eine Möglichkeit zum Ausgleich der nachteiligen Folgen für die Vergütung des Rechtsanwalts durch angemessene Erhöhung des Gegenstandswerts des Verbundverfahrens gegenüber dem Gegenstandswert der isolierten Ehescheidungssache nicht eröffnet ist und eine kompensationslose entsprechende Anwendung zu unzumutbaren Belastungen für den die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt führen kann (so u. a. auch: OLG Naumburg, Beschl. v. 28.03.2013 – 2 W 25/13 – , zitiert nach juris).
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Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratungshilfe zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten und deren Abgrenzbarkeit untereinander ist es – der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend (vgl. u. a.: OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 16 Wx 252/08 – , FamRZ 2009, 1345; OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2010 – 10 WF 124/10 – ; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 – 11 WF 1590/10 – , MDR 2011, 759; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 – 2 W 141/11 – , NJW 2011, 3109; OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10. 2012 – 8 W 379/11 – , RPfleger 2013, 101; OLG Naumburg, a. a. O.) – angemessen, zwischen folgenden beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zu unterscheiden und zwischen folgenden vier Komplexen zu differenzieren:
- 8
- der Scheidung als solcher,
- den Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
- den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und
- den finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).
- 9
Diese Differenzierung mag nicht dahingehend missverstanden werden, dass innerhalb dieser Komplexe jeder einzelne Beratungsgegenstand, etwa geltend gemachter Kindesunterhalt für mehrere Kinder, jeweils einzeln betrachtet eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit mit der Folge darstellt, dass auch gesondert Gebühren in Ansatz gebracht werden können (so aber wohl: OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 230). Hier führt diese Unterscheidung aber dazu, dass von insgesamt drei gebührenrechtlichen Angelegenheiten i. S. v. § 15 RVG auszugehen ist, weil die Beratungshilfe die Scheidung, die Auseinandersetzung an der Ehewohnung und den Kindesunterhalt betraf. Jeweils macht der Antragsteller, dessen Bevollmächtigter in allen drei Angelegenheiten außenwirksam tätig geworden ist, berechtigterweise eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) geltend.
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(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
Tenor
Unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. August 2012 wird die Sache zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren an das Landgericht zurückgegeben.
Gründe
A.
- 1
Der Rechtsuchende hat beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe für eine Ehesache und Folgesachen begehrt, im Einzelnen für die Ehescheidung (Az. 3 II 42/12), für die Festsetzung des Unterhalts für seine Kinder S. und J. G. (Az.: 3 II 41/12) sowie für die Auseinandersetzung der Ehewohnung (Az. 3 II 340/12).
- 2
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen hat die drei Beratungshilfesachen mit Beschluss vom 17.01.2012 unter Führung des Verfahrens 3 II 42/12 verbunden. Sie hat alle drei Angelegenheiten wegen ihres zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs als dieselbe Sache bewertet und als anwaltliche Vergütung einen Betrag von (einmalig) 99,96 € festgesetzt.
- 3
Hiergegen wendet sich der beauftragte Rechtsanwalt mit dem Ziel, dass für alle drei Angelegenheiten jeweils gesondert Beratungshilfe vergütet werden möge. Er hat Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hat die Erinnerung mit richterlichem Beschluss vom 27.03.2012 zurückgewiesen, jedoch die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Der Anwalt hat gegen diese ihm am 05.04.2012 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 19.04.2012 Beschwerde eingelegt; dieser Schriftsatz ist am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen. Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Dessau-Roßlau als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Sache mit Verfügung vom 07.08.2012 dem Oberlandesgericht mit der Bitte um Prüfung um Zuständigkeit vorgelegt.
- 4
Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache durch Beschluss vom 28.01.2013 nach §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen. Die Landeskasse ist angehört worden.
B.
- 5
Das Oberlandesgericht ist nicht das zuständige Beschwerdegericht; die Vorlageverfügung war daher aufzuheben. Im Verfahren der anwaltlichen Vergütungsfestsetzung für Beratungshilfe ist das nach §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Ab. 4 S. 2 RVG zuständige Beschwerdegericht das Landgericht.
- 6
I. Die vorgenannten Vorschriften bestimmen, dass grundsätzlich das nächst höhere Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde in Verfahren der anwaltlichen Vergütungsfestsetzung zuständig ist; das ist nach § 72 Abs. 1 GVG bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Amtsgerichts das Landgericht.
- 7
II. Zwar ist von diesem Instanzenzug eine Ausnahme vorgesehen, wenn es sich um ein Zivilverfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG bezeichneten Art handelt – dann ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig. Die vorgenannte Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.
- 8
1. Das Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach bewilligter Beratungshilfe ist ein eigenständiges Verfahren und stellt selbst keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S. von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GWB dar. In der enumerativen und abschließenden Aufzählung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 23a Abs. 2 GVG ist dieses Verfahren nicht enthalten.
- 9
2. Soweit der Bundesgerichtshof für Kostenfestsetzungsverfahren, die zu einer streitigen Familiensache gehören, aus praktischen Erwägungen eine „Annex“-Zuständigkeit des zweitinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache ausnahmsweise auch für die Entscheidung über die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren angenommen hat (vgl. Beschluss v. 03.05.1978, IV ARZ 39/78, RPfl 1978, 304), sind diese Erwägungen auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren für Beratungshilfe nicht übertragbar.
- 10
a) Es fehlt hier schon ein Zusammenhang zwischen dem Verfahren der Vergütungsfestsetzung und einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn das der Vergütungsfestsetzung vorausgehende Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe ist ebenfalls kein originär den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnetes Verfahren, wie sich aus § 23a Abs. 2 GVG ergibt. Es ist insbesondere nicht unter die in § 23a Abs. 2 Nr. 11 GVG aufgeführten sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu subsumieren, denn das Beratungshilfegesetz enthält keine entsprechende Zuweisung. Stattdessen ordnet § 5 BerHG lediglich die sinngemäße Geltung der Vorschriften über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an. Es ist einhellige Auffassung, dass die Anordnung der entsprechenden Geltung der Verfahrensvorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Verfahrensvereinfachung dienen soll (vgl. nur Schoreit/ Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl. 2012, § 5 Rn. 1 m.w.N.) und dass allein aus der entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschriften keine Zuordnung zu den Angelegenheiten nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG erwächst (vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 23a Rn. 109).
- 11
b) Für das Verfahren der Vergütungsfestsetzung gelten andere prozessrechtliche Vorschriften als für das ihm vorausgehende Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe. Denn § 5 BerHG ist ausschließlich auf das Bewilligungsverfahren anwendbar, während sich die eigenständigen Regelungen der §§ 55 und 56 RVG am ZPO-Verfahren orientieren; hier gilt § 104 Abs. 2 ZPO entsprechend. Das zeigt sich auch im nach § 33 RVG angeordneten Instanzenzug einschließlich der Eröffnung einer weiteren Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 546, 547 ZPO.
- 12
c) Ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe und der Vergütungsfestsetzung, welcher die parallele Befassung derselben Instanzgerichte mit beiden Verfahrensgegenständen als zweckmäßig erscheinen ließe, besteht nicht. Beratungshilfe wird nach § 1 Abs. 1 BerHG nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt; ob irgendein Gericht oder gar das mit der Bewilligung von Beratungshilfe befasste Gericht später über denselben Streitstoff wird entscheiden müssen, ist nicht absehbar (vgl. BGH, Beschluss v. 16.05.1984, IVb ARZ 20/84 in Abgrenzung zum Beschluss v. 03.05.1978, IV ARZ 39/78 zur Rechtslage vor der Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung hingegen erfordert keine näheren Kenntnisse, die bei der Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligung nach § 1 Abs. 1 BerHG Bedeutung erlangen können.
- 13
d) Hinzu kommt, dass im Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe trotz der entsprechenden Geltung der Verfahrensvorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Sachentscheidung der Oberlandesgerichte nicht in Betracht kommt. Im Falle der Versagung von Beratungshilfe bestimmt § 6 Abs. 2 BerHG ausdrücklich, dass eine Beschwerde des Antragstellers hiergegen nicht statthaft ist (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 25.11.2010, 2 Wx 41/10, JurBüro 2011, 315; OLG Celle, Beschluss v. 08.06.2010, 2 W 149/10, FamRZ 2011, 495; Brandenburg. OLG, Beschluss v. 20.05.2011, 13 Wx 3/11, zitiert nach juris; vgl. auch Schoreit/Groß, a.a.O., § 6 Rn. 4 m.w.N.). Im Falle der Bewilligung wird allgemein eine Beschwerde der Landeskasse für unstatthaft erachtet (vgl. Schoreit/Groß, a.a.O., § 6 Rn. 9 m.w.N.).
- 14
3. Die hier vertretene Auffassung entspricht – soweit ersichtlich – der inzwischen einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.10.2010, I-17 W 141/10; OLG Celle, Beschluss v. 28.02.2011, 2 W 45/11; OLG Hamm, Beschluss v. 31.05.2011, I-32 Sbd 39/11; OLG Koblenz, Beschluss v. 28.11.2011, 14 W 694/11; OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.03.2012, 20 W 37/12 – alle zitiert nach juris). Soweit der erkennende Senat in der Vergangenheit Sachentscheidungen in Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach Bewilligung von Beratungshilfe getroffen hat, wird die damit inzident zum Ausdruck gebrachte Annahme einer eigenen Zuständigkeit ausdrücklich aufgegeben.
C.
- 15
Nebenentscheidungen durch den Senat sind nicht veranlasst.
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
A.
- 1
Der Rechtsuchenden ist durch Berechtigungsschein vom 30.03.2012 des Amtsgerichts Schönebeck Beratungshilfe für die „Trennung, ggf. Ehescheidung nebst Trennungsfolgen“ bewilligt worden. Die Beratungshilfe ist durch den Antragsteller in der Zeit vom 02.04. bis 14.05.2012 gewährt worden. Der Antragsteller hat mit drei Anträgen jeweils vom 14.05. 2012 die Festsetzung seiner Vergütung beim Amtsgericht Schönebeck beantragt, und zwar in den Angelegenheiten „Ehescheidung“, „Unterhalt“ und „Ehewohnung + Hausrat“ jeweils in Höhe von 35,70 €.
- 2
Nach Anhörung der Landeskasse und abschließender Anhörung des Antragstellers hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schönebeck mit Verfügung vom 01.08.2012 die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 107,10 € festgesetzt. Er hat die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei Ehescheidung und deren Folgesachen nicht um dieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne handele, weil diese Beratungsgegenstände zwar einen gemeinsamen Auslöser hätten, zwischen den einzelnen Ansprüchen der Rechtssuchenden jedoch kein innerer Zusammenhang bestehe.
- 3
Hiergegen hat sich die Landeskasse mit ihrer Erinnerung vom 07.09.2012 gewandt; die Erinnerung ist vom Amtsgericht Schönebeck mit richterlichem Beschluss vom 19.11.2012 zurückgewiesen worden. Auf eine von der Landeskasse mit Schreiben vom 27.12.2012 erhobene Zulassungsbeschwerde hat der Einzelrichter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer übertragen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 30.01.2013 das Rechtsmittel der Landeskasse als unbegründet zurückgewiesen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage jedoch die weitere Beschwerde zugelassen.
- 4
Die Landeskasse wendet sich mit ihrer weiteren Beschwerde vom 18.02.2013 gegen eine höhere Festsetzung als 35,70 €. Sie wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung, wonach sich der Begriff der „Angelegenheit“ i.S. des Beratungshilfegesetzes rechtseinheitlich an diesem Begriff in §§ 15 ff. RVG zu orientieren habe, weshalb hier lediglich eine einzige Angelegenheit vorliege.
- 5
Das Landgericht Magdeburg hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat durch Beschluss vom 05.03.2013 vorgelegt.
B.
- 6
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist kraft Zulassung nach §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 6 RVG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg; die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Magdeburg beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts i.S. von §§ 546, 547 ZPO analog. Insbesondere weist die Festsetzung der Gebühren zugunsten des Antragstellers für erbrachte Beratungshilfe in drei selbständigen Angelegenheiten keinen Rechtsfehler auf.
- 7
I. Die Beantwortung der Frage, in welchem Umfange dem Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt Gebührenansprüche erwachsen, hängt von der Auslegung des Begriffes der „Angelegenheiten“ in § 2 Abs. 2 BerHG ab.
- 8
1. Das Gebührenrecht des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes regelt unmittelbar nur die Höhe einer einzelnen Gebühr und deren Abgeltungsumfang.
- 9
Nach § 44 S. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung von der Staatskasse in Höhe der nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Anlage 1, Teil 2, Abschnitt 5 VV RVG (Nr. 2500 bis 2508) vorgesehenen Gebühr. Die Gebühr ist in den vorgenannten Vorschriften als Pauschalbetrag, unabhängig vom Wert des bzw. der Gegenstände der Beratung, geregelt. Nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 RVG entgilt die nur einmal anfallende Gebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung in einer bestimmten Angelegenheit.
- 10
2. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in einer Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG. Damit bildet der beratungshilferechtliche Begriff der Angelegenheit die Grundlage für den Vergütungsanspruch des die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts; er erhält pro Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG die gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühren.
- 11
3. Das Beratungshilfegesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zum Begriff der Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG, auf die für die Vergütungsfestsetzung zurückgegriffen werden könnte.
- 12
Für die Vergütungsfestsetzung kann es nicht darauf ankommen, ob dem Antragsteller die Beratungshilfe im Rahmen eines oder mehrerer Berechtigungsscheine bewilligt worden ist. Auch dann, wenn sich die Bewilligung in nur einem Berechtigungsschein auf mehrere Angelegenheiten bezieht, ist ein Gebührenanspruch für jede der Angelegenheiten begründet. Zwar soll nach § 6 Abs. 1 BerHG der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auszustellende Berechtigungsschein die Angelegenheit, für die eine Beratungshilfe gewährt wird, genau bezeichnen. Eine gesonderte Prüfung, ob die zu gewährende Beratungshilfe sich auf eine oder mehrere verschiedene Angelegenheiten bezieht, ist jedoch nicht geboten. Teilweise wird eine abschließende Beurteilung dieser Frage im Vorfeld der Gewährung der Beratung u.U. auch nicht möglich sein (vgl. nur OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 16 Wx 252/08, FamRZ 2009, 1345; OLG Dresden, Beschluss v. 07.02.2011, 20 W 1311/10, FamRZ 2011, 1684).
- 13
4. Für die Auslegung des beratungshilferechtlichen Begriffs der Angelegenheit kann wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Beratungshilfe auf Erkenntnisse zum gleichlautenden gebührenrechtlichen Begriff im RVG zurückgegriffen werden. Zwar ist auch der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt, für seine Auslegung bestehen jedoch weitere Anknüpfungspunkte. Dies betrifft insbesondere den Sinn der Begriffsbestimmung. Der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörigen Tätigkeitsbereichs, den eine Gebühr i.S. von § 15 Abs. 1 RVG abdecken soll. Unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks ist davon auszugehen, dass für die Zuordnung einzelner Gegenstände zu einer Angelegenheit jedenfalls regelmäßig ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegen muss (vgl. Hartmann, KostG, 42. Aufl 2012, § 15 RVG Rn. 9 ff., insbes. 14 m.w.N.). Insoweit kommt es jedoch nicht auf den u.U. auch bei mehreren verschiedenen Angelegenheiten einheitlichen Anlass der Beauftragung, d.h. den Auslöser des Beratungsbedarfs, oder auf die – u.U. mehr oder weniger willkürliche – Zusammenfassung von Gegenständen in einem Auftrag an, sondern allein darauf, ob sich die anwaltliche Tätigkeit auf einen von anderen Sachverhalten abgrenzbaren Lebensvorgang bezieht und eine eigenständige anwaltliche Leistung erfordert (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss v. 25.11.2010, 10 WF 124/10 – zitiert nach juris). Zudem hat der Gesetzgeber in den Vorschriften der §§ 16 bis 19 RVG beispielhafte Aufzählungen vorgenommen, welche eine einfachere Ermittlung ermöglichen sollen, ob bei verschiedenen – allerdings überwiegend allein im Rahmen von gerichtlichen Verfahren ausgeübten – Tätigkeiten eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen (krit. dazu Hartmann, a.a.O., § 16 RVG Rn. 1 f.).
- 14
5. Im Rahmen der Auslegung des beratungshilferechtlichen Begriffs der Angelegenheit ist schließlich zu berücksichtigen, ob dadurch u.U. eine derartige Vergütungsbegrenzung bewirkt wird, dass sie dem Rechtsanwalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden könnte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 31.10.2001, 1 BvR 1720/01, FuR 2002, 187; OLG Dresden, a.a.O. – in juris Tz. 8 f.). Denn der Rechtsanwalt wird für die Beratungshilfe von Gesetzes wegen in die Pflicht genommen und kann sich dem Auftrag grundsätzlich nicht entziehen. Der gegen die Staatskasse gerichtete Gebührenanspruch für eine Angelegenheit ist äußerst niedrig und pauschal, d.h. unabhängig vom Wert der Gegenstände der Beratung bemessen, was u.U., je nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit bzw. nach den mit der Beratung verbundenen, eventuell auch erheblichen Haftungsrisiken zu unzumutbaren Belastungen des die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts führen kann.
- 15
II. Die Auslegung nach diesen Maßstäben führt hier dazu, dass die Gewährung von Beratungshilfe in mehreren familienrechtlichen Streitgegenständen – bezüglich der Ehescheidung, der Regelung der Verhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat sowie des „Unterhalts“ – als drei Angelegenheiten anzusehen sind.
- 16
1. Zwar ist letztlich die Beurteilung, ob die Gewährung von Beratungshilfe in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung, die mehrere der in § 111 FamFG aufgeführten Arten von Familiensachen beinhaltet, eine Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG darstellt oder mehrere Angelegenheiten, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist jedoch eine typisierende Betrachtung geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall eventuell zu erzielen wäre, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob eine Zusammenfassung verschiedener Beratungsgegenstände in Betracht kommt oder nicht.
- 17
2. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung jedenfalls zu unterscheiden zwischen den Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der (vorübergehenden) Trennung einerseits und der (endgültigen) Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (Scheidung, Aufhebung, Feststellung der Unwirksamkeit) andererseits (vgl. OLG München, Beschluss v. 26.09.2011, 11 W 1719/11, MDR 2011, 1386; insoweit auch Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 29.09.2009, 6 W 76/08 – zitiert nach juris). Denn mit Ausnahme des Gegenstandes des Kindesunterhalts bestehen für die mit einer Trennung typischerweise zusammenhängenden Streitgegenstände – und zwar Kindschaftssachen i.S. von §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG, Ehewohnungs- und Haushaltssachen i.S. von §§ 111 Nr. 5, 200 FamFG sowie Unterhaltssachen i.S. von §§ 111 Nr. 8, 231 FamFG – besondere tatsächliche Voraussetzungen und andere rechtliche Maßstäbe als für deren Regelung im Zusammenhang mit einer endgültigen Beendigung der Ehe. Die Regelungen zu den Folgen einer Trennung gelten – mit der genannten Ausnahme – im Scheidungsfalle gerade nicht fort. Alle drei genannten Bereiche der Trennungsfolgen sind im Regelfall jeweils als gesonderte beratungshilferechtliche Angelegenheiten anzusehen (so auch OLG Hamm, Beschluss v. 11.03.2011, I-25 W 499/10, FamRZ 2011, 1685). Der Senat geht allerdings davon aus, dass im vorliegenden Fall keine Beratung zu Trennungsfolgen abgerechnet worden ist. Während sich der Berechtigungsschein auf eine „Trennung, ggf. Ehescheidung“ bezogen hat und damit Beratungshilfe sowohl für Trennungs- als auch für Ehescheidungssachen und -folgesachen bewilligt worden ist, hat der Rechtsanwalt jedenfalls eine Beratung in einer Ehescheidungssache abgerechnet, was den Schluss nahe legt, dass sich die weiteren Beratungsgegenstände auf Folgen der Ehescheidung (und nicht der Trennung) bezogen haben. Die Frage kann hier offen bleiben.
- 18
3. Auch dann, wenn sich die Gewährung von Beratungshilfe (im Rahmen der Bewilligung) auf Ehescheidungs- und sog. Folgesachen bezogen hat, sind die drei abgerechneten Gegenstände jeweils als gesonderte beratungshilferechtliche Angelegenheiten anzusehen.
- 19
a) Nach inzwischen wohl herrschender Meinung (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.10.2012, I-3 Wx 189/12, MDR 2012, 1499 – in juris Tz. 11 m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt, scheidet ein Rückgriff auf § 16 Nr. 4 RVG aus, wonach „eine Scheidungssache … und die Folgesachen“ dieselbe Angelegenheit sind. Die Vorschrift betrifft ausschließlich das gerichtliche Verbundverfahren und nicht die einem gerichtlichen Verfahren regelmäßig zeitlich und sachlich vorgelagerte, jedenfalls kraft gesetzlicher Definition außergerichtliche Beratungshilfe. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Beratungshilfesachen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt; die Regelungslücke ist vielmehr bewusst belassen worden. Nach ihrem Charakter soll die Norm des § 16 RVG nur eine beispielhafte Aufzählung zur Erleichterung der Orientierung enthalten; sie ist nicht auf Vollständigkeit angelegt. Für die Regelung des § 16 Nr. 4 RVG wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sie nicht deklaratorischer Natur ist, sondern eine Zusammenfassung von ansonsten unterschiedlichen Angelegenheiten konstituiert. Unabhängig davon steht einer entsprechenden Anwendung die fehlende Vergleichbarkeit der typischen Fallgestaltungen entgegen, weil im Bereich der Beratungshilfe wegen der Regelung einer Pauschalgebühr – anders als im gerichtlichen Verbundverfahren – eine Möglichkeit zum Ausgleich der nachteiligen Folgen für die Vergütung des Rechtsanwalts durch angemessene Erhöhung des Gegenstandswerts des Verbundverfahrens gegenüber dem Gegenstandswert der isolierten Ehescheidungssache nicht eröffnet ist und eine kompensationslose entsprechende Anwendung zu unzumutbaren Belastungen für den die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt führen kann.
- 20
b) Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratung zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten, deren Abgrenzbarkeit untereinander und den jeweils angesprochenen Tätigkeitsfeldern des Anwalts wird es im Regelfall angemessen sein, zwischen folgenden, bis zu sechs verschiedenen beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe zu unterscheiden:
- 21
-
Ehesachen i.S. von §§ 111 Nr. 1, 121 FamFG,
- 22
-
Kindschaftssachen i.S. von §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG
(ggf. auch §§ 111 Nr. 10 i.V.m. 266 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG),
- 23
-
Ehewohnungs- und Haushaltssachen i.S. von §§ 111 Nr. 5, 200 FamFG,
- 24
-
Versorgungsausgleichssachen i.S. von §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG,
- 25
-
Unterhaltssachen i.S. von §§ 111 Nr. 8, 231 FamFG (d.h. sowohl Kindschafts- als auch Ehegattenunterhalt) sowie
- 26
-
Güterrecht i.S. von §§ 111 Nr. 9, 261 FamFG und sonstige Vermögensauseinandersetzungen (ggf. auch §§ 111 Nr. 10 i.V.m. 266 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG).
- 27
c) Die Differenzierung der familienrechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe in Ehesachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen entspricht inzwischen der zumindest überwiegenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011, 11 WF 1590/10, MDR 2011, 759; OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2011, 2 W 141/11, NJW 2011, 3109; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.10. 2012, 8 W 379/11, RPfl 2013, 101; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Soweit das OLG Köln in der vorzitierten Entscheidung weiter zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt differenziert, erachtet der erkennende Senat diese Unterscheidung bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht für notwendig. Denn die Beratung in beiden Arten von Unterhaltssachen bezieht sich hinsichtlich des Bedarfs der Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit einschließlich Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten regelmäßig auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt; in den hier häufig vorkommenden Fällen der nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit sind beide Gegenstände zusätzlich miteinander verbunden (ebenso OLG Nürnberg, OLG Celle und OLG Stuttgart jeweils a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 23.11.2011, 4 W 554/11, JurBüro 2012, 419).
- 28
d) Ebenso entspricht es inzwischen der vorherrschenden Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat aus den vorgenannten Gründen anschließt, die Ehewohnungs- und Hausratssachen als eigenständige Angelegenheit im Rahmen der Auseinandersetzungen bei Beendigung der Ehe anzusehen (vgl. OLG Dresden, OLG Nürnberg, OLG Celle, OLG Stuttgart, OLG Düsseldorf, jeweils a.a.O.). Soweit das OLG Rostock in der oben zitierten Entscheidung die Beratung im Hinblick auf die Ehewohnung und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung als einheitliche Angelegenheit angesehen hat, lag dem der besondere Umstand zugrunde, dass es sich bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gerade um den Verkauf des Einfamilienhauses gehandelt hat, welches als eheliche Wohnung genutzt worden war.
- 29
e) Eine uneinheitliche Behandlung erfahren in der obergerichtlichen Rechtsprechung die weiteren finanziellen Auswirkungen der Beendigung der Ehe; teilweise werden Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Versorgungsausgleich u.ä. als eine Angelegenheit angesehen (so OLG Nürnberg, OLG Celle und OLG Stuttgart, jeweils a.a.O.), teilweise erfolgt eine weitergehende Differenzierung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der erkennende Senat erachtet, wie ausgeführt, die Beratung in Unterhaltssachen als eine eigenständige anwaltliche Tätigkeit mit spezifischen tatsächlichen Grundlagen und u.U. auch spezifischen Haftungsrisiken. Auch die Beratungen betreffend den Versorgungsausgleich heben sich hinsichtlich der Zielrichtung der erforderlichen Sachaufklärung und der erforderlichen rechtlichen Beurteilungen deutlich von den allgemeinen Vermögensauseinandersetzungen zwischen Geschiedenen, insbesondere im Rahmen des Güterrechts, ab, was im Regelfall eine Bewertung als eigenständige Angelegenheit rechtfertigt. Dies mag nur bei besonders einfach gelagerten Fällen anders zu bewerten sein.
- 30
III. Die vom Antragsteller geltend gemachten Beratungsleistungen sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Fallgruppen in drei verschiedenen Angelegenheiten erbracht worden, so dass die Abrechnungen und die Vergütungsfestsetzung durch das Amtsgericht und – diesem folgend – durch das Landgericht nicht zu beanstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine von der typisierenden Betrachtung abweichende Beurteilung im Einzelfall geboten sein könnte, liegen nicht vor.
C.
- 31
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Dieselbe Angelegenheit sind
- 1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen; - 2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; - 3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug; - 3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist; - 4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen; - 5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf; - 6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes; - 7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung); - 8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen; - 9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);- 10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über - a)
die Erinnerung, - b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, - c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
- 11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; - 12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und - 13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
A.
- 1
Der Rechtsuchenden ist durch Berechtigungsschein vom 30.03.2012 des Amtsgerichts Schönebeck Beratungshilfe für die „Trennung, ggf. Ehescheidung nebst Trennungsfolgen“ bewilligt worden. Die Beratungshilfe ist durch den Antragsteller in der Zeit vom 02.04. bis 14.05.2012 gewährt worden. Der Antragsteller hat mit drei Anträgen jeweils vom 14.05. 2012 die Festsetzung seiner Vergütung beim Amtsgericht Schönebeck beantragt, und zwar in den Angelegenheiten „Ehescheidung“, „Unterhalt“ und „Ehewohnung + Hausrat“ jeweils in Höhe von 35,70 €.
- 2
Nach Anhörung der Landeskasse und abschließender Anhörung des Antragstellers hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schönebeck mit Verfügung vom 01.08.2012 die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 107,10 € festgesetzt. Er hat die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei Ehescheidung und deren Folgesachen nicht um dieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne handele, weil diese Beratungsgegenstände zwar einen gemeinsamen Auslöser hätten, zwischen den einzelnen Ansprüchen der Rechtssuchenden jedoch kein innerer Zusammenhang bestehe.
- 3
Hiergegen hat sich die Landeskasse mit ihrer Erinnerung vom 07.09.2012 gewandt; die Erinnerung ist vom Amtsgericht Schönebeck mit richterlichem Beschluss vom 19.11.2012 zurückgewiesen worden. Auf eine von der Landeskasse mit Schreiben vom 27.12.2012 erhobene Zulassungsbeschwerde hat der Einzelrichter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer übertragen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 30.01.2013 das Rechtsmittel der Landeskasse als unbegründet zurückgewiesen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage jedoch die weitere Beschwerde zugelassen.
- 4
Die Landeskasse wendet sich mit ihrer weiteren Beschwerde vom 18.02.2013 gegen eine höhere Festsetzung als 35,70 €. Sie wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung, wonach sich der Begriff der „Angelegenheit“ i.S. des Beratungshilfegesetzes rechtseinheitlich an diesem Begriff in §§ 15 ff. RVG zu orientieren habe, weshalb hier lediglich eine einzige Angelegenheit vorliege.
- 5
Das Landgericht Magdeburg hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat durch Beschluss vom 05.03.2013 vorgelegt.
B.
- 6
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist kraft Zulassung nach §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 6 RVG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg; die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Magdeburg beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts i.S. von §§ 546, 547 ZPO analog. Insbesondere weist die Festsetzung der Gebühren zugunsten des Antragstellers für erbrachte Beratungshilfe in drei selbständigen Angelegenheiten keinen Rechtsfehler auf.
- 7
I. Die Beantwortung der Frage, in welchem Umfange dem Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt Gebührenansprüche erwachsen, hängt von der Auslegung des Begriffes der „Angelegenheiten“ in § 2 Abs. 2 BerHG ab.
- 8
1. Das Gebührenrecht des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes regelt unmittelbar nur die Höhe einer einzelnen Gebühr und deren Abgeltungsumfang.
- 9
Nach § 44 S. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung von der Staatskasse in Höhe der nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Anlage 1, Teil 2, Abschnitt 5 VV RVG (Nr. 2500 bis 2508) vorgesehenen Gebühr. Die Gebühr ist in den vorgenannten Vorschriften als Pauschalbetrag, unabhängig vom Wert des bzw. der Gegenstände der Beratung, geregelt. Nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 RVG entgilt die nur einmal anfallende Gebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung in einer bestimmten Angelegenheit.
- 10
2. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in einer Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG. Damit bildet der beratungshilferechtliche Begriff der Angelegenheit die Grundlage für den Vergütungsanspruch des die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts; er erhält pro Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG die gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühren.
- 11
3. Das Beratungshilfegesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zum Begriff der Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG, auf die für die Vergütungsfestsetzung zurückgegriffen werden könnte.
- 12
Für die Vergütungsfestsetzung kann es nicht darauf ankommen, ob dem Antragsteller die Beratungshilfe im Rahmen eines oder mehrerer Berechtigungsscheine bewilligt worden ist. Auch dann, wenn sich die Bewilligung in nur einem Berechtigungsschein auf mehrere Angelegenheiten bezieht, ist ein Gebührenanspruch für jede der Angelegenheiten begründet. Zwar soll nach § 6 Abs. 1 BerHG der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auszustellende Berechtigungsschein die Angelegenheit, für die eine Beratungshilfe gewährt wird, genau bezeichnen. Eine gesonderte Prüfung, ob die zu gewährende Beratungshilfe sich auf eine oder mehrere verschiedene Angelegenheiten bezieht, ist jedoch nicht geboten. Teilweise wird eine abschließende Beurteilung dieser Frage im Vorfeld der Gewährung der Beratung u.U. auch nicht möglich sein (vgl. nur OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 16 Wx 252/08, FamRZ 2009, 1345; OLG Dresden, Beschluss v. 07.02.2011, 20 W 1311/10, FamRZ 2011, 1684).
- 13
4. Für die Auslegung des beratungshilferechtlichen Begriffs der Angelegenheit kann wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Beratungshilfe auf Erkenntnisse zum gleichlautenden gebührenrechtlichen Begriff im RVG zurückgegriffen werden. Zwar ist auch der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt, für seine Auslegung bestehen jedoch weitere Anknüpfungspunkte. Dies betrifft insbesondere den Sinn der Begriffsbestimmung. Der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörigen Tätigkeitsbereichs, den eine Gebühr i.S. von § 15 Abs. 1 RVG abdecken soll. Unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks ist davon auszugehen, dass für die Zuordnung einzelner Gegenstände zu einer Angelegenheit jedenfalls regelmäßig ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegen muss (vgl. Hartmann, KostG, 42. Aufl 2012, § 15 RVG Rn. 9 ff., insbes. 14 m.w.N.). Insoweit kommt es jedoch nicht auf den u.U. auch bei mehreren verschiedenen Angelegenheiten einheitlichen Anlass der Beauftragung, d.h. den Auslöser des Beratungsbedarfs, oder auf die – u.U. mehr oder weniger willkürliche – Zusammenfassung von Gegenständen in einem Auftrag an, sondern allein darauf, ob sich die anwaltliche Tätigkeit auf einen von anderen Sachverhalten abgrenzbaren Lebensvorgang bezieht und eine eigenständige anwaltliche Leistung erfordert (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss v. 25.11.2010, 10 WF 124/10 – zitiert nach juris). Zudem hat der Gesetzgeber in den Vorschriften der §§ 16 bis 19 RVG beispielhafte Aufzählungen vorgenommen, welche eine einfachere Ermittlung ermöglichen sollen, ob bei verschiedenen – allerdings überwiegend allein im Rahmen von gerichtlichen Verfahren ausgeübten – Tätigkeiten eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen (krit. dazu Hartmann, a.a.O., § 16 RVG Rn. 1 f.).
- 14
5. Im Rahmen der Auslegung des beratungshilferechtlichen Begriffs der Angelegenheit ist schließlich zu berücksichtigen, ob dadurch u.U. eine derartige Vergütungsbegrenzung bewirkt wird, dass sie dem Rechtsanwalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden könnte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 31.10.2001, 1 BvR 1720/01, FuR 2002, 187; OLG Dresden, a.a.O. – in juris Tz. 8 f.). Denn der Rechtsanwalt wird für die Beratungshilfe von Gesetzes wegen in die Pflicht genommen und kann sich dem Auftrag grundsätzlich nicht entziehen. Der gegen die Staatskasse gerichtete Gebührenanspruch für eine Angelegenheit ist äußerst niedrig und pauschal, d.h. unabhängig vom Wert der Gegenstände der Beratung bemessen, was u.U., je nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit bzw. nach den mit der Beratung verbundenen, eventuell auch erheblichen Haftungsrisiken zu unzumutbaren Belastungen des die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts führen kann.
- 15
II. Die Auslegung nach diesen Maßstäben führt hier dazu, dass die Gewährung von Beratungshilfe in mehreren familienrechtlichen Streitgegenständen – bezüglich der Ehescheidung, der Regelung der Verhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat sowie des „Unterhalts“ – als drei Angelegenheiten anzusehen sind.
- 16
1. Zwar ist letztlich die Beurteilung, ob die Gewährung von Beratungshilfe in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung, die mehrere der in § 111 FamFG aufgeführten Arten von Familiensachen beinhaltet, eine Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG darstellt oder mehrere Angelegenheiten, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist jedoch eine typisierende Betrachtung geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall eventuell zu erzielen wäre, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob eine Zusammenfassung verschiedener Beratungsgegenstände in Betracht kommt oder nicht.
- 17
2. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung jedenfalls zu unterscheiden zwischen den Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der (vorübergehenden) Trennung einerseits und der (endgültigen) Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (Scheidung, Aufhebung, Feststellung der Unwirksamkeit) andererseits (vgl. OLG München, Beschluss v. 26.09.2011, 11 W 1719/11, MDR 2011, 1386; insoweit auch Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 29.09.2009, 6 W 76/08 – zitiert nach juris). Denn mit Ausnahme des Gegenstandes des Kindesunterhalts bestehen für die mit einer Trennung typischerweise zusammenhängenden Streitgegenstände – und zwar Kindschaftssachen i.S. von §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG, Ehewohnungs- und Haushaltssachen i.S. von §§ 111 Nr. 5, 200 FamFG sowie Unterhaltssachen i.S. von §§ 111 Nr. 8, 231 FamFG – besondere tatsächliche Voraussetzungen und andere rechtliche Maßstäbe als für deren Regelung im Zusammenhang mit einer endgültigen Beendigung der Ehe. Die Regelungen zu den Folgen einer Trennung gelten – mit der genannten Ausnahme – im Scheidungsfalle gerade nicht fort. Alle drei genannten Bereiche der Trennungsfolgen sind im Regelfall jeweils als gesonderte beratungshilferechtliche Angelegenheiten anzusehen (so auch OLG Hamm, Beschluss v. 11.03.2011, I-25 W 499/10, FamRZ 2011, 1685). Der Senat geht allerdings davon aus, dass im vorliegenden Fall keine Beratung zu Trennungsfolgen abgerechnet worden ist. Während sich der Berechtigungsschein auf eine „Trennung, ggf. Ehescheidung“ bezogen hat und damit Beratungshilfe sowohl für Trennungs- als auch für Ehescheidungssachen und -folgesachen bewilligt worden ist, hat der Rechtsanwalt jedenfalls eine Beratung in einer Ehescheidungssache abgerechnet, was den Schluss nahe legt, dass sich die weiteren Beratungsgegenstände auf Folgen der Ehescheidung (und nicht der Trennung) bezogen haben. Die Frage kann hier offen bleiben.
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3. Auch dann, wenn sich die Gewährung von Beratungshilfe (im Rahmen der Bewilligung) auf Ehescheidungs- und sog. Folgesachen bezogen hat, sind die drei abgerechneten Gegenstände jeweils als gesonderte beratungshilferechtliche Angelegenheiten anzusehen.
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a) Nach inzwischen wohl herrschender Meinung (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.10.2012, I-3 Wx 189/12, MDR 2012, 1499 – in juris Tz. 11 m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt, scheidet ein Rückgriff auf § 16 Nr. 4 RVG aus, wonach „eine Scheidungssache … und die Folgesachen“ dieselbe Angelegenheit sind. Die Vorschrift betrifft ausschließlich das gerichtliche Verbundverfahren und nicht die einem gerichtlichen Verfahren regelmäßig zeitlich und sachlich vorgelagerte, jedenfalls kraft gesetzlicher Definition außergerichtliche Beratungshilfe. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Beratungshilfesachen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt; die Regelungslücke ist vielmehr bewusst belassen worden. Nach ihrem Charakter soll die Norm des § 16 RVG nur eine beispielhafte Aufzählung zur Erleichterung der Orientierung enthalten; sie ist nicht auf Vollständigkeit angelegt. Für die Regelung des § 16 Nr. 4 RVG wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sie nicht deklaratorischer Natur ist, sondern eine Zusammenfassung von ansonsten unterschiedlichen Angelegenheiten konstituiert. Unabhängig davon steht einer entsprechenden Anwendung die fehlende Vergleichbarkeit der typischen Fallgestaltungen entgegen, weil im Bereich der Beratungshilfe wegen der Regelung einer Pauschalgebühr – anders als im gerichtlichen Verbundverfahren – eine Möglichkeit zum Ausgleich der nachteiligen Folgen für die Vergütung des Rechtsanwalts durch angemessene Erhöhung des Gegenstandswerts des Verbundverfahrens gegenüber dem Gegenstandswert der isolierten Ehescheidungssache nicht eröffnet ist und eine kompensationslose entsprechende Anwendung zu unzumutbaren Belastungen für den die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt führen kann.
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b) Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratung zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten, deren Abgrenzbarkeit untereinander und den jeweils angesprochenen Tätigkeitsfeldern des Anwalts wird es im Regelfall angemessen sein, zwischen folgenden, bis zu sechs verschiedenen beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe zu unterscheiden:
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Ehesachen i.S. von §§ 111 Nr. 1, 121 FamFG,
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Kindschaftssachen i.S. von §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG
(ggf. auch §§ 111 Nr. 10 i.V.m. 266 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG),
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Ehewohnungs- und Haushaltssachen i.S. von §§ 111 Nr. 5, 200 FamFG,
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Versorgungsausgleichssachen i.S. von §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG,
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Unterhaltssachen i.S. von §§ 111 Nr. 8, 231 FamFG (d.h. sowohl Kindschafts- als auch Ehegattenunterhalt) sowie
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Güterrecht i.S. von §§ 111 Nr. 9, 261 FamFG und sonstige Vermögensauseinandersetzungen (ggf. auch §§ 111 Nr. 10 i.V.m. 266 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG).
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c) Die Differenzierung der familienrechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe in Ehesachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen entspricht inzwischen der zumindest überwiegenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011, 11 WF 1590/10, MDR 2011, 759; OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2011, 2 W 141/11, NJW 2011, 3109; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.10. 2012, 8 W 379/11, RPfl 2013, 101; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Soweit das OLG Köln in der vorzitierten Entscheidung weiter zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt differenziert, erachtet der erkennende Senat diese Unterscheidung bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht für notwendig. Denn die Beratung in beiden Arten von Unterhaltssachen bezieht sich hinsichtlich des Bedarfs der Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit einschließlich Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten regelmäßig auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt; in den hier häufig vorkommenden Fällen der nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit sind beide Gegenstände zusätzlich miteinander verbunden (ebenso OLG Nürnberg, OLG Celle und OLG Stuttgart jeweils a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 23.11.2011, 4 W 554/11, JurBüro 2012, 419).
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d) Ebenso entspricht es inzwischen der vorherrschenden Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat aus den vorgenannten Gründen anschließt, die Ehewohnungs- und Hausratssachen als eigenständige Angelegenheit im Rahmen der Auseinandersetzungen bei Beendigung der Ehe anzusehen (vgl. OLG Dresden, OLG Nürnberg, OLG Celle, OLG Stuttgart, OLG Düsseldorf, jeweils a.a.O.). Soweit das OLG Rostock in der oben zitierten Entscheidung die Beratung im Hinblick auf die Ehewohnung und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung als einheitliche Angelegenheit angesehen hat, lag dem der besondere Umstand zugrunde, dass es sich bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gerade um den Verkauf des Einfamilienhauses gehandelt hat, welches als eheliche Wohnung genutzt worden war.
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e) Eine uneinheitliche Behandlung erfahren in der obergerichtlichen Rechtsprechung die weiteren finanziellen Auswirkungen der Beendigung der Ehe; teilweise werden Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Versorgungsausgleich u.ä. als eine Angelegenheit angesehen (so OLG Nürnberg, OLG Celle und OLG Stuttgart, jeweils a.a.O.), teilweise erfolgt eine weitergehende Differenzierung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der erkennende Senat erachtet, wie ausgeführt, die Beratung in Unterhaltssachen als eine eigenständige anwaltliche Tätigkeit mit spezifischen tatsächlichen Grundlagen und u.U. auch spezifischen Haftungsrisiken. Auch die Beratungen betreffend den Versorgungsausgleich heben sich hinsichtlich der Zielrichtung der erforderlichen Sachaufklärung und der erforderlichen rechtlichen Beurteilungen deutlich von den allgemeinen Vermögensauseinandersetzungen zwischen Geschiedenen, insbesondere im Rahmen des Güterrechts, ab, was im Regelfall eine Bewertung als eigenständige Angelegenheit rechtfertigt. Dies mag nur bei besonders einfach gelagerten Fällen anders zu bewerten sein.
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III. Die vom Antragsteller geltend gemachten Beratungsleistungen sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Fallgruppen in drei verschiedenen Angelegenheiten erbracht worden, so dass die Abrechnungen und die Vergütungsfestsetzung durch das Amtsgericht und – diesem folgend – durch das Landgericht nicht zu beanstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine von der typisierenden Betrachtung abweichende Beurteilung im Einzelfall geboten sein könnte, liegen nicht vor.
C.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Nr. 2 wird unter Abänderung der Beschlüsse der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2011 (19 T 245/11) und des Amtsgerichts Kirchheim/Teck vom 18.07.2011 (4 AR 123/11) die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Kirchheim/Teck - Beratungshilfe - vom 07.06.2011 (BHG 76/11) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.08.2011 dahingehend abgeändert, dass
die dem Beteiligten Nr. 2 aus der Landeskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung auf insgesamt 142,80 EUR festgesetzt wird.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
