Landgericht Bonn Urteil, 19. Okt. 2016 - 1 O 216/14

ECLI:ECLI:DE:LGBN:2016:1019.1O216.14.00
bei uns veröffentlicht am19.10.2016

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 14,28 %, der Kläger zu 2) 1,45 %, der Kläger zu 3) 1,08 %, der Kläger zu 4) 20,55 %, die Klägerin zu 5) 0,85 %, der Kläger zu 6) 0,31 %, der Kläger zu 7) 1,60 %, der Kläger zu 8) 28,30 %, der Kläger zu 9) 2,87 %, die Klägerin zu 10) 0,32 %, die Klägerin zu 11) 1,45 %, der Kläger zu 12) 26,39 % und der Kläger zu 13) 0,55 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kläger zu 1), 4), 8) und 12) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern zu 2), 3), 5), 6), 7), 9), 10), 11) und 13) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Urteil, 19. Okt. 2016 - 1 O 216/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bonn Urteil, 19. Okt. 2016 - 1 O 216/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht Bonn Urteil, 19. Okt. 2016 - 1 O 216/14 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 20


(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. (2) Im übrigen erstreckt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Bonn Urteil, 19. Okt. 2016 - 1 O 216/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Landgericht Bonn Urteil, 19. Okt. 2016 - 1 O 216/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 07. Juli 2016 - 5 U 84/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. April 2016, Az. 5 U 84/15, wird aufrechterhalten. Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsrechtszugs. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vor

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juni 2016 - 8 U 44/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.02.2015 (13 O 81/14 KfH I) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. III. Dieses und das angef

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2016 - VI ZR 516/14

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 516/14 Verkündet am: 8. März 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Bonn Urteil, 19. Okt. 2016 - 1 O 216/14.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2017 - XI ZR 247/16

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 247/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:191217UXIZR247.16.0 D

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2017 - XI ZR 217/16

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 217/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:191217UXIZR217.16.0 D

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2017 - XI ZR 796/16

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Referenzen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

17
a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme , über deren Berechtigung die Parteien streiten. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohnes gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto -)Gehalts (Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 22). Auch hier geht es nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem bei der D-Bank geführten Wertpapierdepot der Kläger führten (vgl. auch OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, n.v.; LG Konstanz, IPRspr 2013, Nr. 172, 369, 372; LG Osnabrück , Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, RIW 2016, 76, 77).

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. April 2016, Az. 5 U 84/15, wird aufrechterhalten.

Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsrechtszugs.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger machen gegen die Beklagte, den griechischen Staat, Erfüllungs- und hilfsweise Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb griechischer Staatsanleihen geltend.

2

Die Kläger erwarben über ihre Kreditinstitute, die, die AG und die AG, von der Beklagten emittierte Schuldverschreibungen. Der Kläger zu 1) zeichnete am 18. und am 22. März 2011 Griechenland EO-Notes 1998, ISIN GR0128001584, in Höhe von nominal 20.000,00 € respektive 2.000,00 € und zahlte dafür 18.902,99 € bzw. 1.899,38 €. Bereits am 21. September 2010 hatte der Kläger zu 1) eine Griechenland-Anleihe, ISIN GR0124021552, in Höhe von nominal 2.000,00 € gekauft und dafür 1.756,31 € bezahlt. Die Klägerin zu 2) zeichnete am 23. März 2011 Griechenland EO-Notes 1998, ISIN GR0128001584, in Höhe von nominal 20.000,00 € und zahlte dafür 19.012,73 €. Die Wertpapierkäufe gemäß der Anlagen K2 und K4 wurden als Kommissionsgeschäfte durchgeführt; in Anlage K1 heißt es insofern „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“.

3

Im Jahr 2012 führte die Regierung der Beklagten angesichts ihrer schweren Schuldenkrise in Abstimmung mit der sogenannten „Troika“, bestehend aus der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds, eine Umschuldung ihrer Staatsanleihen durch, von der auch die streitgegenständlichen Anleihen der Kläger erfasst waren. Am 24. Februar 2012 richtete die Beklagte sich an Investoren, die direkt am Girosystem der griechischen Zentralbank beteiligt waren und lud diese zur Teilnahme an der Umschuldung ein. Dieses Angebot eröffnete die Möglichkeit, die Anleihepapiere zu einem um 53,5 % verringerten Nennwert gegen neue Staatsanleihen und Schuldverschreibungen umzutauschen.

4

Neben dem Umtauschangebot enthielt der Umschuldungsprozess noch eine weitere Komponente, nämlich den „Collective Action“-Prozess (Gläubigerbeschluss), für den durch das am 23. Februar 2012 vom griechischen Parlament verabschiedete Gesetz 4050/2012 die Grundlage geschaffen wurde. Das Gesetz schuf die Möglichkeit, auch die Anleihegläubiger - wiederum nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank -, die das Umtauschangebot nicht angenommen hatten, in den Umschuldungsprozess einzubeziehen. Voraussetzung hierfür war, dass die Anleihegläubiger über den Umtausch der teilnehmenden Anleihepapiere mit einem Quorum von 50 % des ausstehenden Nennbetrages dieser Titel abstimmen würden. Ferner musste für die Annahme des Vorschlages eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden. Damit schuf das Gesetz 4050/2012 den Rahmen für eine nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger. Die an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger repräsentierten zusammen 91,5% des ausstehenden Gesamtnennbetrages und 94,34% des teilnehmenden Kapitals stimmte für den Vorschlag. Der diese Entscheidung billigende Beschluss des Ministerrats hatte die Wirkung, dass - entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes 4050/2012 - nunmehr alle Anleger und Anleihegläubiger der Titel hieran gebunden waren. Am 12. März 2012 wurden deshalb alle betroffenen Anleihepapiere durch die Griechische Zentralbank eingezogen und sämtliche aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten erloschen. Im Gegenzug wurden die ersatzweise zur Verfügung gestellten neuen Anleihen in das System eingebucht. Auch die Wertpapiere der Kläger wurden in diesem Rahmen im März 2012 ausgebucht; stattdessen wurden 24 andere Wertpapiere eingebucht. Mit dieser Neueinbuchung hatten die Anleihen der Kläger 53,5% ihres ursprünglichen Nominalwerts (44.000,00 €) verloren; sie hatten nunmehr einen Nominalwert von 20.460,00 €.

5

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die deutschen Gerichte seien örtlich zuständig. Die Beklagte könne sich nicht auf Staatenimmunität berufen. Der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 EuGVVO sei eröffnet. Der Umtausch aufgrund des griechischen Gesetzes sei unwirksam und habe gegen wesentliche Grundrechte des deutschen und griechischen Verfassungsrechts sowie gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen (EMRK).

6

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht eröffnet. Der Klage stehe der Einwand der Staatenimmunität entgegen. Überdies sei das Landgericht Itzehoe international nicht zuständig. Es handele sich nicht um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Überdies sei der Verbrauchergerichtsstand nicht begründet. Einen vertraglichen Anspruch hätten die Kläger nicht schlüssig behauptet. Bis zum Erlöschen der Anleihen durch Gesetz seien ausschließlich Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank berechtigt gewesen, nicht die Kläger; zwischen den Parteien habe es keine rechtsgeschäftlichen Kontakte gegeben. Vertragspartnerinnen der Kläger seien allein ihre jeweilige depotführende Bank bzw. Sparkasse gewesen. Zumindest seien die Kläger nicht Ersterwerber der Anleihen gewesen. Ein neuer Gerichtsstand könne dadurch nicht begründet werden. Es sei auch kein anderer Gerichtsstand eröffnet, insbesondere nicht nach Art. 5 Nrn. 1 oder 3 EuGVVO. Die Klage sei darüber hinaus unschlüssig und unbegründet.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Es sei der deutschen Gerichtsbarkeit verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der Umschuldungsmaßnahme der Beklagten zu urteilen. Da davon auszugehen sei, dass sich die griechische Regierung und die Zentralbank an den Rahmen der durch das Gesetz 4050/2012 geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gehalten hätten, müsse gegebenenfalls darüber entschieden werden, ob das vorgenannte Gesetz gegen höherrangiges Recht verstoßen habe und deshalb für unwirksam zu erklären sei. Die sei aber dem Gericht, nachdem sich die Beklagte auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen habe, nicht möglich. Aus diesem Grund könne die EuGVVO keine Anwendung finden. Staaten stehe nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Immunität vor inländischen Gerichtsbarkeiten zu, wenn und soweit es um die Beurteilung ihres hoheitlichen Handelns gehe. Zum Bereich hoheitlicher Tätigkeit sei insbesondere die Gesetzgebung zu rechnen. Eine inhaltliche Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der Kläger würde in hoheitliches Handeln der Beklagten eingreifen. Eine Überprüfung des Handelns der Beklagten im Hinblick auf einen Verstoß gegen Grundrechte griffe in den Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten, nämlich die Gesetzgebung ein. Dies sei wegen der Staatenimmunität nicht zulässig. Das der Beklagten vorgeworfene Handeln stelle auch hoheitliches Handeln und keine privatrechtliche Tätigkeit dar. Selbst wenn es sich bei der ursprünglichen Emission der in Rede stehenden Anleihen nicht um hoheitliches Handeln gehandelt haben sollte, so gehe es hier nicht um die Emission der Anleihen, sondern um den Austausch der Anleihen im Rahmen des so genannten Schuldenschnitts. Dieser Zwangsumtausch der Anleihen beruhe aber auf der Durchführung des Gesetzes 4050/2012. Er erfolge mithin im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des vorgenannten Gesetzes.

9

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Berufung. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Staatenimmunität der Beklagten ausgegangen. Es stütze seine Auffassung darauf, dass die Beklagte mittels des erlassenen Gesetzes hoheitlich gehandelt habe; auch der anschließende Umtausch sei aufgrund eines Gesetzes erfolgt und somit hoheitlicher Natur. Diese Auffassung sei nicht nachvollziehbar und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a.) zur Zustellungsverordnung überholt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, allein der Umstand, dass der Umtausch durch ein Gesetz durchgeführt worden sei, sei als solcher nicht ausschlaggebend für den Schluss, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt habe. Das Landgericht habe auch auf die Durchführungsbestimmungen und die in den Emissionsverträgen eingeführten Umtauschklauseln abstellen müssen. Die Verwaltung der Anleihen und damit der durchgeführte Umtausch seien im zivilrechtlichen Rahmen erfolgt.

10

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. April 2016 sind die Kläger nicht erschienen. Mit Versäumnisurteil vom selben Tag, das den Klägern am 26. April 2016 zugestellt worden ist, hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil haben die Kläger mit Einspruchsschrift vom 10. Mai 2016, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

11

Die Kläger beantragen,

12

das Versäumnisurteil vom 21. April 2016 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

13

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 22.206,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 22.206,26 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der griechischen Staatsanleihen,

14

a) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UA,
b) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UB,
c) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UC,
d) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UD,
e) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UE,
f) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UF,
g) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UG,
h) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UH,
i) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UJ,
j) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UK,
k) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UL,
l) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UM,
m) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UN,
n) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UP,
o) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UQ,
p) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UR,
q) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1US,
r) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UT,
s) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UU,
t) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UV,
u) im Nennwert von 114,17 € mit der Wertpapiernummer A1G0BV,
v) im Nennwert von 630,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UW,

15

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 18.796,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 18.796,06 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der griechischen Staatsanleihen,

16

a) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UA,
b) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UB,
c) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UC,
d) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UD,
e) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UE,
f) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UF,
g) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UG,
h) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UH,
i) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UJ,
j) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UK,
k) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UL,
l) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UM,
m) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UN,
n) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UP,
o) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UQ,
p) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UR,
q) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1US,
r) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UT,
s) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UU,
t) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UV,

17

3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.960,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 2.960,97 € sowie an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.448,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag von 2.448,21 € als Wiederanlageschaden zu bezahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14). Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten sei aufgrund der Staatenimmunität der Beklagten nicht eröffnet. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 verhalte sich ausdrücklich nicht zur Frage der Staatenimmunität. Die deutschen Gerichte seien auch international nicht zuständig. Überdies sei die Klage unschlüssig. Vertragliche Ansprüche der Kläger könnten nach dem Erlöschen der Anleihen kraft Gesetzes nicht bestehen. Selbst bis zu deren Erlöschen seien die Kläger nicht Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihen gewesen; Gläubiger haben nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank sein können. Schadensersatzansprüche bestünden ebenfalls nicht.

21

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

22

Auf den zulässigen Einspruch (A.) hin ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen (B).

A.

23

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zulässig; er ist insbesondere innerhalb der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO und in der Form des § 340 ZPO i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO eingelegt worden.

B.

24

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist; das gilt sowohl für die geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsansprüche als auch für die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche (I.). Überdies wären die deutschen Gerichte international nicht zuständig (II.).

I.

25

Die Klage ist unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Nach dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der Staatenimmunität ist ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen (1.). Die Beklagte unterliegt für die geltend gemachten Ansprüche - Schadensersatz- sowie Erfüllungsansprüche - der Staatenimmunität (2. und 3.).

26

Der Klage steht der von Amts wegen zu prüfende (BVerfGE 46, 342, 359) Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 Satz 1 GG). Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 11; Wagner, RIW 2014, 260, 261).

27

1. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist (par in parem non habet imperium; EGMR , Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 413, Rn. 34). Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt (BVerfGE 16, 27, 33 ff.). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen (acta iure imperii), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre (BVerfGE 117, 141, 152 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 12).

28

Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, Rn. 15; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14).

29

Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfGE 16, 27, 62; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 21; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 15). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfGE 16, 27, 63; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfGE 16, 27, 63 f.; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14).

30

2. Danach unterliegt die Beklagte - wie mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) geklärt - der Staatenimmunität insoweit, als die Kläger Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung bzw. wegen einer rechtswidrigen Enteignung geltend machen oder ihre Ansprüche auf einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff stützen (ebenso Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 40 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 18 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 71 ff.).

31

a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 53). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B-7; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 121).

32

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche werden auf den zwangsweise erfolgten Umtausch der Staatsanleihen gestützt, den die Beklagte nach dem Klagevorbringen unter Verstoß gegen höherrangiges Recht und unter Ausnutzung ihrer Machtposition als Staat in Kenntnis der Rechtsverstöße bewusst zum Nachteil ihrer Gläubiger vorgenommen haben soll. Damit stellen die Kläger maßgeblich auf den Erlass des griechischen Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und auf den Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, als potenziell haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten ab (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 19; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 72). Hierbei handelt es sich um hoheitliche Maßnahmen der Beklagten. Die tatsächlich erfolgte Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere durch die griechische Zentralbank gebietet keine andere Beurteilung; sie erfolgte nur in Umsetzung der gegenüber der - nicht zustimmenden - Minderheit der Gläubiger wirkenden hoheitlichen Maßnahmen und kann nicht isoliert von diesen beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 19-23 mwN; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 59 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 72).

33

b) Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-223/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) könne ein hoheitliches Handeln der Beklagten nicht angenommen werden, kann sie damit nicht durchdringen.

34

Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) vielmehr nicht entgegen. Dieses befasst sich mit der Zustellung von Klagen, mithin mit der Möglichkeit, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen und die Klärung komplexer juristischer Fragen zu ermöglichen. Demgemäß hat der Gerichtshof in seinem Urteil auf die Besonderheiten des unionsrechtlichen Zustellungsrechts abgestellt, insbesondere auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel, gerichtliche Schriftstücke schnell zuzustellen, und die damit verbundene Beschränkung auf eine erste Prüfung der vorliegenden Informationen. Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 74 ff.; vgl. auch Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496; Wagner, RIW 2014, 260, 261). Auch der Gerichtshof hat deshalb ausdrücklich festgehalten, dass das Ergebnis der Prüfung nach der EuZustVO „selbstverständlich nicht den späteren Entscheidungen vorgreifen kann, die das angerufene Gericht insbesondere in Bezug auf seine eigene Zuständigkeit und die Begründetheit der fraglichen Rechtssache zu treffen hat“ (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-223/13 u.a., Fahnenbrock, Rn. 46). Denn die EuZustVO zielt darauf ab, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen, also auf Justizgewährung (Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union), nicht aber auf eine endgültige Zuweisung der Befassungskompetenz der Gerichte eines Staates (Knöfel, RIW 2015, 503, 504).

3.

35

Die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. März 2016 ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18) (a). Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne (b). Ebenso geht die rechtswissenschaftliche Literatur ganz überwiegend davon aus, dass es eine „überholende Immunität“ nicht gibt (c). Zur Überzeugung des Senats liegt dagegen ein hoheitliches Handeln der Beklagten auch hinsichtlich vertraglicher Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche vor (d).

36

a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, ausdrücklich offengelassen. In Randnummer 18 des Urteils vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kläger im dortigen Verfahren sich nicht auf Ansprüche aus den erworbenen Schuldverschreibungen oder auf Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung stützen, sondern auf die „Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen“, die ihre Grundlage im Zwangsumtausch der Anleihen fänden. Unter diesen Umständen sei kein potentiell haftungsbegründendes, nicht hoheitliches Verhalten ersichtlich, auf das die Klage zumindest mittelbar gestützt wäre. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den Ausführungen zum „Vertragsbruch durch Hoheitsakt“ in Randnummer 25 des Urteils zu.

37

b) Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben entschieden, dass sich die Beklagte nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris). Diese Gerichte begründen ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis könne diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen, auch hoheitlicher Natur, nicht mehr verlieren; die Beklagte sei nicht anders zu behandeln als jeder Schuldner einer privaten Forderung, der sich darauf berufe, seine Verbindlichkeit sei durch Gesetz erloschen. Die zum Zwangsumtausch führenden Maßnahmen des Gesetzgebers nähmen dem Grundverhältnis, auf das die Klage gestützt sei, nicht seine fiskalische Natur (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 67-69).

38

c) Die - soweit ersichtlich - herrschende Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur legt den Anwendungsbereich der Staatenimmunität restriktiv aus und erteilt der „überholenden Immunität“ eine Absage (siehe z.B. Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 584; Müller, Staatsbankrott und private Gläubiger, 2015, S. 188 ff.; ders., RIW 2016, 80 mwN). Dieses restriktive Immunitätsverständnis soll es den privatrechtlichen Vertragspartnern eines Staates ermöglichen, sich gerichtlich gegen eine Störung in dem als nicht-hoheitlich qualifizierten Vertragsverhältnis zur Wehr zu setzen. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn das ursprüngliche Privatrechtsverhältnis als maßgebender Anknüpfungspunkt herangezogen werde (Müller, RIW 2016, 80, 80 f.). Damit einher geht die Absage an eine „überholende Immunität“, die im Ergebnis auf dem Grundsatz once a trader always a trader beruht (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 584).

39

d) Die Argumentation der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln sowie die von der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene Auffassung vermag den Senat nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Senats kann sich die Beklagte vielmehr auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- und Nichterfüllungsansprüche auf die Staatenimmunität berufen.

40

aa) Nach der bereits dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben, also die zur Ausbuchung der - ursprünglichen - Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen (LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 121; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17 unter Hinweis auf LG Osnabrück). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger Ansprüche aus dem ursprünglichen Grundverhältnis herleiten, namentlich vertragliche (Nicht)Erfüllungsansprüche. So hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat - mithin, wie hier, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohns gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, Rn. 22; vgl. zur damit einhergehenden Beschränkung des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Zugangs zu Gericht auch EGMR, Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 414, Rn. 36 ff. und EGMR, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 36703/04, Oleynikov gegen Russland, Rn. 56 f.; anders - ohne Abgrenzung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2014 - BAG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A), juris Rn. 10 sowie vorgehend LAG Nürnberg, 25. September 2013 - 2 Sa 253/12, juris Rn. 90 in einem Fall, in dem es nicht um die Erhebung einer Steuer, sondern um die gesetzliche Absenkung des Bruttoentgelts ging). Ebenso ist vorliegend Gegenstand des Rechtsstreits tatsächlich die hoheitlich zu beurteilende Umschuldungsmaßnahme der Beklagten durch das Gesetz 4050/2012, die dazu führte, dass etwaige Ansprüche der Kläger aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen erloschen sind, nicht aber die verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs (ähnlich in einem Verfahren gegen Argentinien der italienische Kassationsgerichtshof Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333 mit Anmerkung Keller; kritisch dazu Reinisch, ZaöRV 2008, 3, 32 f.). Es wäre zu kurz gegriffen, auf die bloße Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung durch die Beklagte abzustellen, denn diese beruhte auf dem Zwangsumtausch der Anleihen und damit auf einer hoheitlichen Maßnahme. Ebenso stellte das Bundesverfassungsgericht nicht auf die teilweise Nichtzahlung des Arbeitsentgelts ab, sondern auf den Grund für diese Nichtzahlung, nämlich die Steuererhebung.

41

Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit von der Beklagten durchgeführter Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre (vgl. auch OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B-7; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 132). Denn ein Erfüllungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher gerade infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr existiert (LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 132). So gehen auch die Kläger davon aus, dass Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen nur dann noch existieren können, wenn das Gesetz „rechtswidrig“ ist. Das heißt aber, dass der Klageanspruch - inzident - gerade auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des unstreitig hoheitlichen Handelns der Beklagten gestützt wird.

42

Überdies ist, auch wenn die Emission einer Schuldverschreibung durch einen Staat die Vornahme einer Handlung iure gestionis darstellt, die spätere Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis durch den Staat, die zu den Handlungen iure imperii gehört (BVerfGE 16, 27, 63), ebenfalls zu berücksichtigen; es liegt auf der Hand, dass Grundlage der Klagen gegen die Beklagte nicht nur die ursprünglichen Wertpapiere sind, sondern auch und vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 63). Nutzt der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu, durch eine spezielle und konkrete Norm die Ausgestaltung der emittierten Schuldverschreibungen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65), als Herr über das Vertragsstatut (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25). Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, der Minderheit von Wertpapierinhaberinnen und -inhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65; so im Ergebnis auch Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333).

43

Dieser auf den Schlussanträgen des Generalanwalts fußenden Argumentation des Senats steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof diesen Schlussanträgen in seinem Urteil nicht gefolgt ist. Denn wie oben bereits ausgeführt, steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) nicht entgegen. Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 57). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Entscheidung erst durch das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und den Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, Wirkung gegenüber den Gläubigern entfaltete, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13 u.a. (Fahnenbrock u.a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

44

bb) Die der Auffassung des Senats widersprechende Begründung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 67-69) fokussiert sich nach Ansicht des Senats zu einseitig auf das Grundverhältnis, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es für die Frage der Immunität auf die Natur des staatlichen Handelns ankommt, über deren Berechtigung die Parteien streiten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17). Zwar rühren die geltend gemachten Ansprüche aus dem als nicht-hoheitlich zu qualifizierenden Grundverhältnis. Allerdings stützen die Kläger ihre Ansprüche auch insoweit gerade darauf, dass der Zwangsumtausch „rechtswidrig“ war und sie aus diesem Grund weiterhin Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen haben. Noch deutlicher wird dieser enge Zusammenhang zwischen dem Grundverhältnis und dem unstreitig hoheitlichen Handeln durch Gesetz bei den ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn insofern rügen die Kläger gerade das hoheitliche Handeln der Beklagten als die - vertragliche - Pflichtverletzung.

45

cc) Auch das restriktive Immunitätsverständnis der herrschenden Meinung in der Literatur (Literaturnachweise auch bei BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25) verkennt nach Auffassung des Senats, dass ein Staat auch als Marktteilnehmer - und damit im Grundverhältnis nicht-hoheitlich handelnd - ein spezieller Vertragspartner bleibt. Das fiskalische Handeln des Staates als Markteilnehmer kann nicht völlig losgelöst von seiner Staateneigenschaft und damit der ihm grundsätzlich zustehenden Hoheitsgewalt gesehen werden. Die von Müller unter Verweis auf weitere rechtswissenschaftliche Literatur vorgenommene Differenzierung zwischen dem „Staat als Marktteilnehmer“ und dem „Staat als Souverän“ (Müller, RIW 2016, 80, 81) ist nach Auffassung des Senats nicht konsequent durchzuhalten. Das zeigt beispielsweise der Umstand, dass es Staaten - anders als nichtstaatlichen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern - verwehrt ist, sich auf ein Insolvenzrecht zu berufen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14, Rn. 21). Der Staat behält nach Auffassung des Senats auch bei seinem Auftreten als Markteilnehmer grundsätzlich seine hoheitlichen Rechte; wenn er diese im Rahmen des Vertragsverhältnisses ausübt, führt das dazu, dass er sich auf seine Staatenimmunität berufen kann. Denn dann, wenn der Staat gezielt durch hoheitliches Handeln das Vertragsverhältnis stört, erscheint es nicht möglich, in einer nachfolgend gegen den Staat gerichteten Haftungsklage keine Infragestellung von Handlungen in Ausübung hoheitlicher Rechte zu sehen (so auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65 a.E.). Entscheidend für die Staatenimmunität ist aber gerade der Gesichtspunkt der Souveränität, der die Unabhängigkeit eines jeden Staates gegenüber allen anderen gewährleistet. Und diese Unabhängigkeit wäre involviert, wenn ein Staat sich für sein hoheitliches Handeln vor den Gerichten anderer Staaten verantworten müsste (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 556). Insoweit überzeugt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Staatenimmunität auch die von Müller vorgenommene Abgrenzung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2014 nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris). Er sieht den Unterschied darin begründet, dass es dort auf die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber angekommen sei, nicht aber darauf, dass die Beklagte der normsetzende Staat gewesen sei (Müller, RIW 2016, 80, 81). Das kann schon deshalb nicht überzeugen, weil sich die dortige Beklagte nicht als Arbeitgeberin, sondern nur als beklagter Staat auf die Staatenimmunität berufen konnte. Im Übrigen war dort die Steuererhebung der hoheitliche Akt, während vorliegend der Erlass des Gesetzes 4050/2012 der hoheitliche Akt ist; beides führt dazu, dass sich die Beklagte als Staat - unabhängig davon, dass sie auch privatrechtlicher Arbeitgeber oder Vertragspartner ist - für dieses hoheitliche Handeln - sei es Steuererhebung, sei es Gesetzgebung - nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verantworten muss (a.A. wohl BAG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A), juris Rn. 10 sowie vorgehend LAG Nürnberg, 25. September 2013 - 2 Sa 253/12, juris Rn. 90). Ebenso wenig überzeugt die Kritik von Müller an der in Randnummer 25 seines Urteils vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) in Abgrenzung zur Literatur dargestellten Auffassung des Bundesgerichtshofs, der Grundsatz der Staatenimmunität sei gerade dann unmittelbar berührt, wenn es um die Frage gehe, ob der griechische Gesetzgeber als Herr über das Vertragsstatut berechtigt sei, mit Wirkung auch gegenüber ausländischen Gläubigern neue Vorschriften in seine Rechtsordnung einzufügen und damit früher geltende Normen zu ersetzen oder zu ergänzen (Müller, NJW 2016, 1662). Auch hier geht Müller nach Auffassung des Senats fälschlicherweise davon aus, dass es in erster Linie um die Frage geht, ob international zuständige Gerichte griechisches Recht anwenden und eventuell inzident überprüfen können, ob es mit der griechischen Verfassung vereinbar ist; diese Frage ist mit Blick auf die Regelungen des Internationalen Privatrechts sicherlich zu bejahen. Es geht aber vielmehr um die Frage, ob sich der griechische Staat als Beklagte für dieses Gesetz in einem Rechtsstreit vor den deutschen Gerichten verantworten muss. Das aber ist zu verneinen, denn dadurch ist der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25).

II.

46

Überdies wäre, wenn mit den Oberlandesgerichten Oldenburg und Köln die deutsche Gerichtsbarkeit für die vertraglichen Ansprüche zu bejahen wäre, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 79 ff.).

47

Der Senat ist nicht nach § 513 Abs. 2 ZPO daran gehindert, die internationale Zuständigkeit zu überprüfen. Diese Vorschrift bezieht sich - wie § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren - nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, juris Rn. 12; Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, Rn. 14).

48

Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Landgerichts Itzehoe ist nach den Vorschriften der EuGVVO a.F. (VO Nr. 44/2001 - Brüssel I-VO) zu prüfen. Diese Verordnung ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. (VO Nr. 1215/2012 - Brüssel Ia-VO) auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden ist. Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 mwN).

49

Nach der oben dargestellten Auffassung des Senats ist bereits der Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. nicht eröffnet (1.). Überdies wäre auch nach der EuGVVO a.F. die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben (2.).

50

1. Nach der oben dargestellten Auffassung des Senats fehlt es bereits an der Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. Die EuGVVO a.F. ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 nur anwendbar, wenn es sich um eine Zivil- oder Handelssache handelt; hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit.

51

a) Der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen, weil sichergestellt werden muss, dass sich aus der Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO a.F.) für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Er ist deshalb als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 24 mwN). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung soll sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken. Die vom Anwendungsbereich ausgeschlossenen Bereiche stellen Ausnahmen dar, die wie jede Ausnahme eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 27 mwN). Nimmt eine der Parteien des Rechtsstreits Hoheitsrechte wahr, schließt das allerdings einen Rechtsstreit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO a.F. aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 31).

52

b) Nach diesen Maßstäben ist die EuGVVO a.F. vorliegend nicht anwendbar. Denn nach der oben dargestellten Auffassung des Senats hat die Beklagte hoheitliche Befugnisse ausgeübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226 u.a., Fahnenbrock u.a.). Die dort vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der EuZustVO ist für die EuGVVO a.F. nicht präjudizierend (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-223/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 35, 39; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 81).

53

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Frage der Auslegung von „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der EuGVVO a.F. bedarf es nicht, weil die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. hier nicht entscheidungserheblich ist (siehe sogleich unter 2.).

54

2. Selbst für den Fall, dass die EuGVVO a.F. anwendbar sein sollte (so OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 81), wäre kein Gerichtsstand gegeben.

55

a) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe ergibt sich nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F.

56

aa) Nach diesen Vorschriften kann ein Verbraucher oder eine Verbraucherin, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem für seinen oder ihren Wohnsitz zuständigen Gericht den anderen Vertragspartner in Anspruch nehmen (Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO a.F.). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Verbraucher oder der Verbraucherin und einem beruflich oder gewerblich Handelnden ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis des Vertragsschlusses mit dem beruflich oder gewerblich Handelnden nicht so ausgelegt werden kann, dass es auch bei einer Kette von Verträgen erfüllt wäre, aufgrund derer dieser beruflich oder gewerblich Handelnde gegenüber dem Verbraucher bestimmte Rechte und Pflichten hat (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 30).

57

Für die Begründung der Zuständigkeit genügt nach herrschender Meinung die schlüssige Behauptung der klagenden Partei, die Voraussetzungen für den Zuständigkeitstatbestand lägen vor (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, juris Rn. 21 mwN; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. August 2007 - 8 U 295/06, juris Rn. 19). Allerdings genügt insoweit noch nicht die unsubstantiierte Behauptung der klägerischen Partei, es habe ein Vertragsabschluss stattgefunden. Vielmehr muss der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses von der klägerischen Partei substantiiert dargelegt werden und im Rahmen der Amtsprüfung des Gerichts bewiesen werden (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 U 574/09, juris Rn. 58 mwN). Das Gericht hat somit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu untersuchen, ob Tatsachen vorliegen, die möglicherweise auf einen Vertragsabschluss hindeuten. Ob dagegen ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen ist, gehört nicht mehr zur Zuständigkeitsprüfung, sondern zur Begründetheit der Klage (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 U 574/09, juris Rn. 58 mwN). Diese eingeschränkte Auffassung, wonach schlüssiger Klagevortrag alleine nicht genügt, wird auch vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, Kolassa) vertreten. Dieser hat dort klargestellt, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der EuGVVO zu Grunde liege, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters oder der Richterin bei Ausübung ihres Amtes erfordere, dass das nationale Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen könne, wozu gegebenenfalls auch die Einwände der beklagten Partei gehörten (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 64).

58

bb) Danach fehlt es hier an hinreichenden Anknüpfungspunkten für eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits kann nicht angenommen werden (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 23 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 85 ff.; siehe auch östOGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 8 Ob 67/15h, Rn. 2.1; vom 31. August 2015 - 6 Ob 122/15g, Rn. 3.2; vom 25. November 2015 - 8 Ob 125/15p, Rn. 3.1)

59

Die Kläger haben nicht schlüssig, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Rechtsstreits sind. Sie behaupten zwar, (wohl direkt) mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen zu haben. Aus den von ihnen vorgelegten Abrechnungen ergibt sich jedoch das Gegenteil. Daraus geht hervor, dass ihre Depotbanken die Anleihen als Kommmissionäre erworben haben (Anlage K1, GA 29; K2, GA 30; K4, GA 32). In den Abrechnungen wird entweder explizit erwähnt, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt (Anlage K2 und K4) oder es wird auf „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ hingewiesen (Anlage K1). Dann aber sind die Kläger, selbst unterstellt, ihre Depotbanken hätten - wie von der Beklagten bestritten - die Anleihen direkt von der Beklagten erworben, gerade nicht Vertragspartner der Beklagten geworden (vgl. § 392 Abs. 1 HGB). Das gilt auch, soweit in Anlage K1 nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt. Aus „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ ergibt sich regelmäßig, dass es sich um eine Anschaffung im Ausland handelt und die Bank bzw. die Sparkasse sich das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren verschafft und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden hält. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Nr. 12 (3) Wertpapier-Sonderbedingungen 2007, in Kraft bis 31. Mai 2012; Böttcher, DepotG, 1. Aufl. 2012, § 22 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, juris Rn. 17).

60

Überdies führen die substantiierten Einwände der Beklagten, welche die Kläger mit Nichtwissen bestreiten, dazu, dass der Senat keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen Vertrag zwischen den Parteien hat. Danach sind die ursprünglich im Rahmen der Emissionen geschlossenen Verträge nicht mit den Klägern und auch nicht mit anderen Verbrauchern zustande gekommen, sondern nur mit den im Rahmen der Emission beteiligten Instituten als Ersterwerber. Diese Einwände der Beklagten darf der Senat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit berücksichtigen.

61

b) Das Landgericht Itzehoe ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden.

62

aa) Die Frage, ob Verfahrensgegenstand ein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ sind, ist im Wege einer autonomen Auslegung zu beantworten. Dabei ist im Gegensatz zu dem in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F., so dass die Verneinung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. nicht zwangsläufig der Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF vorgreift (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 38; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 87).

63

(1) Auch wenn Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. den Abschluss eines Vertrags nicht verlangt, setzt die Anwendung der Vorschrift, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Verfahrensgegenstand bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 39 mwN). Dabei reicht es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aus, dass die klägerische Partei eine solche rechtliche Verpflichtung schlüssig behauptet und der äußere Tatbestand eines Vertragsabschlusses gegeben ist (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 88 mwN).

64

(2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat nach dem Klägervortrag die streitgegenständlichen Staatsanleihen freiwillig ausgegeben und ist damit zugleich die hieraus folgenden Verpflichtungen freiwillig eingegangen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten weder der Kläger noch seine Depotbank Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank und somit nicht Partei des ursprünglichen Begebungsvertrags waren, sondern sie die Anleihen allenfalls sukzessive im Wege der Rechtsnachfolge erworben haben können. Ansprüche, die einmal als „vertraglich“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. qualifiziert worden sind, verlieren mit ihrer Abtretung und der anschließenden Geltendmachung durch den Zessionar nicht ihren vertraglichen Charakter (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 90 mwN). Ob - was die Beklagte bestreitet - die Kläger tatsächlich Inhaber der Staatsanleihen und somit Gläubiger der dadurch begründeten Forderungen geworden sind, ist gegebenenfalls einer Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 90).

65

bb) Der Erfüllungsort der vorliegend „aus Vertrag“ geltend gemachten Zahlungsverpflichtung bestimmt sich, da lit. b) keine Anwendung findet, nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. Danach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Das ist vorliegend nicht das Landgericht Itzehoe.

66

(1) Der Erfüllungsort für die auf Erbringung der Hauptleistung gerichtete Primärverpflichtung, der zugleich den Gerichtsstand für Schadensersatzansprüche bestimmt, die an die Nichterfüllung von Primärverpflichtungen anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14, Rn. 7 mwN), bestimmt sich gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO aF nach der lex causae (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 95).

67

(2) Lex causae soll nach dem Vorbringen der Kläger deutsches Recht sein. Daran bestehen indes schon deswegen erhebliche Zweifel, weil in vergleichbaren Fallgestaltungen die Anlagebedingungen die Anwendung griechisches Recht vorsahen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 33); die Anleihebedingungen haben die Kläger hier nicht vorgelegt. Überdies übersehen sie, dass hier, soweit tatsächlich das anwendbare Recht vertraglich nicht bestimmt worden wäre, die Rom-I Verordnung Anwendung fände. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom-I Verordnung unterläge der streitgegenständliche Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. dann aber dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das wäre vorliegend die Beklagte, welche die Schuldverschreibungen in Griechenland emittiert hat. Mithin wäre auch bei einer fehlenden vertraglichen Rechtswahl griechisches Recht anwendbar.

68

Nach der Vorschrift des Art. 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs (GR-ZGB) ist der Wohnort beziehungsweise der Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers der Erfüllungsort für eine Geldschuld. Die Vorschrift, in der es heißt, dass eine Geldleistung im Zweifelsfalle an dem Orte zu bewirken ist, an welchem der Gläubiger zur Zeit der Bewirkung seinen Wohnsitz hat, ist nach ihrem Wortlaut indes dispositiv. Aber selbst bei einer Anwendung von Art. 321 GR-ZGB liegt der Erfüllungsort jedenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts Itzehoe

69

Nach den obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger die geltend gemachten Forderungen nicht direkt von der Beklagten, sondern im Wege der Übertragung (wenn überhaupt) erworben haben (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 33). Das Gericht hat nach dem Vortrag der Beklagten, auch wenn die Kläger diesen mit Nichtwissen bestritten haben, auch hinreichend Anknüpfungspunkte dafür, dass die Anleihen zunächst nur an im Girosystem der griechischen Zentralbank registrierte „Träger“ ausgegeben wurden. Das ergibt sich nicht nur aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen, sondern auch aus den weiteren, bislang zu griechischen Staatsanleihen ergangenen Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen regelmäßig (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 2 f.) unstreitig war, dass die Anleihen (erstmalig) nur an Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank ausgegeben werden. Der Erfüllungsort für die ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber den ursprünglichen Inhabern der Schuldverschreibungen, den „Trägern“, liegt dann jedoch nicht im Landgerichtsbezirk Itzehoe; es gibt keinen Vortrag dahingehend, dass ein „Träger“ seinen Geschäftssitz im dortigen Landgerichtsbezirk hat.

70

Der gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a.F. an den vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann durch Übertragung der Forderung nicht verändert werden. Zwar können sich auf Klägerseite auch Rechtsnachfolger (z.B. Zessionare oder Gesamtrechtsnachfolger) auf die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. stützen; der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht auch dem Zessionar offen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, Rn. 15; Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 6 mwN). Stellt aber das anwendbare materielle Recht auf Umstände in der Person des Gläubigers ab, zum Beispiel dessen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung, wie hier (bei unterstellter Anwendbarkeit) Art. 321 GR-ZGB, kann die Zuständigkeitsanknüpfung nicht durch die Rechtsnachfolge verändert werden. Für die internationale und örtliche Zuständigkeit relevant bleiben allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände. Eine davon abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes (11. Erwägungsgrund der EuGVVO a.F.) nicht zu vereinbaren (Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 35 mwN; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 101 ff.).

71

(3) Überdies ist mit dem Oberlandesgericht Oldenburg davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den „Trägern“ als Ersterwerbern der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der griechischen Zentralbank als Verwalterin des „Systems“ sinnvoll ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 41 f.).

72

c) Das Landgericht Itzehoe ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift wäre, dass eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Insofern kommen allein die mit der Klage hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Diese Ansprüche sind aber, nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach dem Grundsatz der Staatenimmunität von deutschen Gerichten nicht zu prüfen. Daher kommt im vorliegenden Rechtsstreit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. von vornherein nicht in Betracht (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 105).

C.

73

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 344 ZPO sowie auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

74

Die Revision ist zuzulassen.

75

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, juris Rn. 25 ff.).

76

Die Frage der Staatenimmunität ist für die dem Senat vorliegend zur Entscheidung unterbreitete Fallkonstellation, in der Ansprüche aus Staatsanleihen bzw. Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt und dürfte sich in einer Vielzahl noch anhängiger Prozesse gegen die Hellenische Republik stellen (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18). Überdies vertreten die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln in den zitierten Urteilen zu dieser Frage eine von der hier vertretenen Auffassung abweichende Auffassung.


Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.02.2015 (13 O 81/14 KfH I) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
- abgekürzte Sachverhaltsdarstellung gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO -
Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege der Teilklage einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus der schriftlichen Aufhebungs-/Abfindungsvereinbarung vom 15.10.2013 (K 3) geltend. Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit dieser Vereinbarung und darüber, ob die Klageforderung als Insolvenz- oder Masseforderung zu qualifizieren ist.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W AG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 01.01.2014 eröffnet. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.10.2010 zum Mitglied des Vorstands der Schuldnerin für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Er war seither auf der Grundlage des Vorstandsanstellungsvertrages vom 28.06.2010 (K 8) für die Schuldnerin tätig. Nach dem Vertrag stand ihm ein jährliches Grundgehalt in Höhe von 154.000,00 EUR brutto zu. Ferner war u.a. vereinbart, dass der Kläger als Abfindung ein Jahresgrundgehalt für den Fall erhalten sollte, dass der Aufsichtsrat nach Vertragsablauf den Kläger nicht wieder zum Vorstand bestellt (§ 5 Nr. 5 des Anstellungsvertrages).
Auf Antrag der Schuldnerin vom 26.09.2013 ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 27.09.2013 die vorläufige Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung gemäß §§ 270a, 270b InsO (Schutzschirmverfahren) an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter. In dem Beschluss wurde antragsgemäß nach § 270b Abs. 3 InsO angeordnet, dass die Schuldnerin Masseverbindlichkeiten begründet und die Bestimmung des § 55 Abs. 2 InsO entsprechend gilt. In dem danach durchgeführten Treffen mit Vertretern des Bankenkonsortiums forderten die Banken als Voraussetzung einer Finanzierungsvereinbarung, dass der Kläger als Vorstandsmitglied der Schuldnerin abberufen werde bzw. sein Amt niederlege.
Daraufhin schlossen die Schuldnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, und der Kläger den oben genannten Aufhebungs- und Abfindungsvertrag, der eine vorzeitige Aufhebung des Vorstandsanstellungsvertrages zum 31.03.2014 vorsah. Die Vertragsparteien einigten sich auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 154.000,00 EUR zum 31.12.2013. Der Kläger legte vereinbarungsgemäß sein Vorstandsamt am 16.10.2013 nieder. Auf Antrag der Schuldnerin vom 23.10.2013 eröffnete das Insolvenzgericht zunächst das vorläufige und mit Beschluss vom 01.01.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Das Landgericht hat der auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 5.001,00 EUR nebst Zinsen und Kosten gerichteten Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger nicht gemäß § 87 InsO darauf beschränkt, die geltend gemachte Forderung nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Denn der Kläger ist - den Bestand der Klageforderung unterstellt - nicht als Insolvenz-, sondern als Massegläubiger (§ 53 InsO) zu qualifizieren (s. hierzu die nachstehenden Ausführungen zu 2. c.).
10 
2. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 5.001,00 EUR (erstrangiger Teilbetrag aus 154.000,00 EUR) nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem schriftlichen Aufhebungs- und Abfindungsvertrag vom 15.10.2013.
a.
11 
Zwischen dem Kläger und der späteren Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat (§ 112 Satz 1 AktG), ist am 15.10.2013 ein Aufhebungs- und Abfindungsvertrag zustande gekommen (K 3, K 4). Darin verpflichtete sich der Kläger, sein Vorstandsamt am 16.10.2013 niederzulegen, was unstreitig geschehen ist. Im Gegenzug verpflichtete sich die Schuldnerin, bis spätestens 31.12.2013 an den Kläger als Abfindung eine Einmalzahlung in Höhe von 154.000,00 EUR zu leisten.
b.
12 
Der Aufhebungs- und Abfindungsvertrag ist wirksam.
aa.
13 
Der Vertrag ist nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO nichtig.
14 
Es kann auch im Berufungsverfahren offen bleiben, ob die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des Klägers, der Beklagte habe als Sachwalter dem Vertrag zugestimmt, richtig ist. Auch die Frage, ob die Schuldnerin mit dem Vertragsschluss eine Verbindlichkeit eingegangen ist, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, braucht hier nicht entschieden zu werden.
15 
Nach § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO, der gemäß §§ 270b Abs. 2 Satz 1, 270a Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechende Anwendung findet, soll der Schuldner Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Die fehlende Beachtung dieser Bestimmung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der von dem Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner eingegangenen Verbindlichkeit. Denn die dem Schuldner in § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO eingeräumte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wird durch § 275 Abs. 1 InsO nicht beschränkt (herrschende Meinung, vgl. etwa MüKoInsO/Tetzlaff/Kern, 3. Auflage, § 275 Rn. 15 m.w.N.). Ob dies auch dann gilt, wenn der Gläubiger um die fehlende, aber erforderliche Zustimmung weiß, kann dahingestellt bleiben. Denn unstreitig hat der Aufsichtsratvorsitzende dem Kläger gegenüber erklärt, der Sachverwalter (also der Beklagte) habe dem Vertrag zugestimmt.
bb.
16 
Der Vertrag ist nicht wegen evidenter Insolvenzzweckwidrigkeit unwirksam. Solches macht der Beklagte auch nicht (ausdrücklich) geltend.
17 
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsmacht des Insolvenzverwalters durch den Insolvenzzweck beschränkt. Deshalb sind solche Rechtshandlungen des Verwalters, die einer seiner vornehmsten Aufgaben - der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger (vgl. § 1 Satz 1 InsO) - klar und eindeutig zuwiderlaufen, unwirksam; sie verpflichten die Masse nicht. Dies trifft dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten (BGHZ 150, 353, juris Rn. 27). Diese Grundsätze gelten auch für den vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter (vgl. BAGE 116, 168, juris Rn. 16) und den im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelnden Schuldner (vgl. MüKoInsO/Tetzlaff, 3. Auflage, § 270 Rn. 150), wobei die jeweiligen insolvenzrechtlichen Besonderheiten und Verfahrensziele mit in den Blick zu nehmen sind. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit des in Frage stehenden rechtsgeschäftlichen Verhaltens des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder des Eigenverwalters wegen offensichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige, dem dieser Einwand günstig ist. Demnach trifft hier die Darlegungs- und Beweislast den Beklagten.
18 
(2) Nach diesen Maßstäben kann die auf den Abschluss des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages vom 15.10.2013 gerichtete Willenserklärung der Schuldnerin nicht als offensichtlich insolvenzzweckwidrig qualifiziert werden.
(aa)
19 
Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand sich die Schuldnerin im so genannten Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO, wobei aus ihrer Sicht und aus Sicht des Beklagten (s. LGU 4, Abs. 4) ein positiver Ausgang der angestrebten Sanierung zu erwarten war. Die Schuldnerin war damals noch in der Lage, alle fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (s. Anlage B 1). Für die Zukunft bestand jedoch erheblicher Finanzierungsbedarf, was eine Finanzierungsvereinbarung mit den Gläubigerbanken zur Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit notwendig machte. Unstreitig (LGU 2) forderten die Banken als Voraussetzung einer Finanzierungsvereinbarung, dass der Kläger als Vorstandsmitglied der Schuldnerin abberufen werde bzw. sein Amt niederlege. Der Abschluss des Aufhebungsvertrages stand daher offensichtlich nicht im Widerspruch zu dem Zweck des Schutzschirmverfahrens und dem damit erstrebten Ziel der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens.
(bb)
20 
Der Umstand, dass die vereinbarte Abfindung in Höhe eines Betrages, die dem Kläger nach regulärem Ausscheiden aus seinem Amt ohnehin zugestanden hätte (§ 5 Nr. 5 des Anstellungsvertrages), im (später eröffneten) Insolvenzverfahren als Masseforderung gilt (s. hierzu nachfolgend unter c.), führt nicht zur Annahme von offensichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit. Zwar werden hierdurch die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Dies ist aber eine vom Gesetzgeber hingenommene Konsequenz des Schutzschirmverfahrens und der vom Insolvenzgericht antragsgemäß getroffenen Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO. Dieses Verfahren dient nicht dazu, das Vermögen der Schuldnerin zu verwerten und den Erlös (gleichmäßig) zu verteilen, sondern eine hiervon abweichende Regelung in einem Insolvenzplan zu treffen, um das Unternehmen zu erhalten (§ 1 Satz 1 InsO).
(cc)
21 
Allerdings hätte die Schuldnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, anstatt den Aufhebungs- und Abfindungsvertrag zu schließen, die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG widerrufen und den Kläger gemäß § 2 Nr. 5 des Anstellungsvertrages unter Fortzahlung der Bezüge freistellen können. Die oben genannte Forderung des Bankenkonsortiums, den Kläger als Vorstandsmitglied abzuberufen, ist ein wichtiger Grund für eine Abberufung i. S. von § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG (vgl. BGH MDR 2007, 476). Eine in entsprechender Anwendung des § 276a InsO etwa erforderliche Zustimmung des Sachwalters wäre nach Satz 3 dieser Bestimmung zu erteilen gewesen. Wäre die Schuldnerin so verfahren, so hätte dies für das spätere Insolvenzverfahren die Konsequenz gehabt, dass die bis zur Verfahrenseröffnung noch nicht bezahlten Gehälter Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) gewesen wären. Der Insolvenzverwalter hätte den Anstellungsvertrag gemäß § 113 InsO mit einer Frist von drei Monaten kündigen können. Allenfalls die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages geschuldeten Gehälter wären Masseforderungen gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger seine Ansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Anstellungsvertrages nur als Insolvenzgläubiger verfolgen können (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 113 Satz 3 InsO).
22 
Trotz dieser Überlegungen vermag der Senat keine offensichtliche Insolvenzzweckwidrigkeit zu erkennen. Es ist schon fraglich, ob eine hieraus etwa abzuleitende Insolvenzzweckwidrigkeit für jeden vernünftigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich wäre. Erfordert die Feststellung einer insolvenzzweckwidrigen Vertragsgestaltung - wie hier - die Prüfung von Rechtsfragen, so muss das Ergebnis dieser Prüfung für jeden verständigen Beobachter in der Lage des jeweiligen Amtswalters (Insolvenzverwalter / Eigenverwalter) ohne weiteres auf der Hand liegen. Das kann hier schwerlich angenommen werden.
23 
Hinzu kommt Folgendes: Wie bereits erwähnt, erwarteten im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages die Prozessparteien, dass das Schutzschirmverfahren erfolgreich sein werde. Es war also ernsthaft damit zu rechnen, dass der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) in Wegfall geraten und das schuldnerische Unternehmen dauerhaft außerhalb eines Insolvenzverfahrens fortgeführt werden werde. Des Weiteren wären ohne den Abschluss des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages berechtigte Forderungen des Klägers aus dem Anstellungsvertrag in Höhe von ca. drei Jahresgehältern auf die Schuldnerin zugekommen. Denn auf personen- oder verhaltensbedingte Gründe konnte eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages nicht erfolgreich gestützt werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war deshalb noch unklar, welche Vorgehensweise (Abberufung und Freistellung oder Aufhebungsvertrag) sich günstiger auf das Vermögen der Schuldnerin auswirken wird. Außerdem bestand für die Schuldnerin ohne Einigung mit dem Kläger die Gefahr, dass er sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zur Wehr setzen werde, was die Bereitschaft der Banken, überhaupt Sanierungsgespräche zu führen, zumindest gefährdet hätte.
c.
24 
Die somit wirksam begründete Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin gilt entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO in dem am 01.01.2014 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit. Denn die Schuldnerin wurde antragsgemäß mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.09.2013 (K 2) gemäß § 270b Abs. 3 InsO ermächtigt, Masseverbindlichkeiten entsprechend § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Eine solche Ermächtigung ist nicht auf die Begründung bestimmter Verbindlichkeiten beschränkt.
aa.
25 
Darüber, dass das Insolvenzgericht die Schuldnerin selbst, vertreten durch ihre Organe, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (LGU 5 f. unter a) i. S. von § 270b Abs. 3 InsO ermächtigen wollte und ermächtigt hatte, besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr.
bb.
26 
Die Berufung (BB 2 - 5) meint, die obengenannte Anordnung des Insolvenzgerichts habe sich nicht auf Rechtsgeschäfte erstreckt, die zwischen der Schuldnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, und deren Vorstand vorgenommen worden seien. Auf solche Binnengeschäfte sei § 270b Abs. 3 InsO nicht anwendbar. Die Vorschrift erfahre in diesem Punkt eine teleologische Reduktion, weil in solchen Fällen der mit § 270b Abs. 3 InsO verfolgte Verkehrsschutzgedanke nicht greife.
cc.
27 
Der Senat teilt diese Rechtsauffassung, die - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten wird, nicht. Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 270b Abs. 3 InsO geschaffen hat, um das Vertrauen des Rechtsverkehrs in rechtsgeschäftliche Zusagen des Schuldners zu schützen. Das bedeutet aber nicht, dass die gerichtlich angeordnete Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten dann nicht gilt, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass der dem § 270b Abs. 3 InsO zugrunde liegende Verkehrsschutzgedanke nicht durchgreift. Es kommt daher, entgegen der Auffassung der Berufung nicht darauf an, ob - bezogen auf ein bestimmtes Geschäft - das Interesse der Altgläubiger, die zukünftige Insolvenzmasse von (unnötigen) Masseverbindlichkeiten freizuhalten, vorrangig zu schützen ist. Unerheblich ist auch, ob sich im Einzelfall ein schützenswertes Vertrauen des Vertragspartners des Schuldners feststellen lässt. Vielmehr werden kraft der gerichtlichen Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO sämtliche vom Schuldner begründeten Verbindlichkeiten im eröffneten Verfahren als Masseverbindlichkeiten behandelt, ohne dass es darauf ankäme, ob ihre vorrangige Befriedigung zur Sanierung des Unternehmens notwendig oder angezeigt war (vgl. OLG Dresden ZIP 2015, 1937, juris Rn. 18). Unerheblich ist auch, wer Vertragspartner der Schuldnerin ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Schuldnerin aufgrund einer Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO nicht ermächtigt sein soll, eine Verbindlichkeit gegenüber einem Vorstandsmitglied einzugehen. Auch in diesem Rechtsverhältnis sind Verpflichtungsgeschäfte der Schuldnerin möglich, solange sie dem Insolvenzzweck nicht offensichtlich entgegenstehen. Befürchteten Nachteilen für die Gläubiger kann gemäß §§ 274 Abs. 3, 277 InsO begegnet werden.
28 
Diese Rechtsauffassung wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der Drucksache Nr. 17/7511, Seite 37, des Deutschen Bundestages wird ausgeführt, dass der Schuldner mit der Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO die Befugnis erlangt, „durch alle seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten zu begründen.“ Dass es für die Begründung von Masseverbindlichkeiten nicht auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts und die Person des Vertragspartners des Schuldners ankommt, zeigt auch der Umstand, dass das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners die Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO treffen muss; eine eigene Prüfung durch das Gericht, ob eine solche Anordnung für das Gelingen der Sanierung oder aus anderen Gründen erforderlich ist, findet nicht statt (vgl. MüKoInsO/Kern, 3. Auflage, § 270b Rn. 107).
dd.
29 
Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es für die Frage, ob der Schuldner eine Masseverbindlichkeit begründet, nicht darauf an, ob das fragliche Rechtsgeschäft noch dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners zuzuordnen ist oder nicht. Und schließlich scheitert die Begründung einer Masseverbindlichkeit nicht daran, dass der Sachwalter dem Abfindungsvertrag nicht (nachweisbar) zugestimmt hat (s. oben).
30 
3. Der Kläger ist weder gemäß § 143 Abs. 1 InsO gehindert, sich für die Dauer und Zwecke des Insolvenzverfahrens auf das materiell-rechtlich wirksame Zustandekommen des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages zu berufen, noch steht dem Beklagten die Anfechtungseinrede gemäß § 146 Abs. 2 InsO zu. Denn die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung der Schuldnerin ist insolvenzrechtlich nicht anfechtbar.
a.
31 
Eine Anfechtbarkeit nach den §§ 130 oder 131 InsO scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nicht Insolvenz-, sondern Massegläubiger ist.
b.
32 
Handlungen des Insolvenzverwalters sind der Insolvenzanfechtung von vornherein entzogen, weil sie nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, mithin keine Rechtshandlungen im Sinne von § 129 InsO sind.
c.
33 
Ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, sind dessen Rechtshandlungen - soweit durch sie Masseschulden begründet, erfüllt oder gesichert werden - keine Rechtshandlungen i. S. von § 129 InsO. Seine Stellung ist - wie namentlich §§ 23, 24 InsO i. V. m. §§ 81, 82, 85 Abs. 1 Satz 1, 86 sowie § 55 Abs. 2 InsO zeigen - derjenigen eines Insolvenzverwalters derart angenähert, dass eine Anfechtbarkeit seiner Rechtshandlungen nicht in Betracht kommt (BGHZ 200, 210, juris Rn. 11; Kreft, Insolvenzordnung, 7. Auflage, § 129 Rn. 32 m.w.N.).
d.
34 
Die vorgenannten Erwägungen sind auch auf Handlungen des Schuldners im so genannten Schutzschirmverfahren zu übertragen. Nach § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO gilt § 55 Abs. 2 InsO entsprechend. Durch diese Regelung will das Gesetz dem Schuldner im Verfahren nach § 270b InsO die Möglichkeit eröffnen, über eine Anordnung des Gerichts gleichsam an die Stelle eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters zu treten, wodurch er die Rechtsmacht erlangt, durch seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten zu begründen (vgl. BT-Drucks., a.a.O.). Der Schuldner handelt insoweit nicht privatautonom, sondern übt Befugnisse als Amtswalter aus (herrschende Meinung, vgl. MüKoInsO/Tetzlaff, 3. Auflage, § 270 Rn. 149). Das bedeutet, dass die im Schutzschirmverfahren vom Schuldner begründeten Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen (vgl. Karsten Schmidt, InsO, 19. Auflage, § 129 Rn. 38). Mit der Regelung des § 270b Abs. 3 InsO soll das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Handlungen des zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigten Schuldners gestärkt werden (vgl. BT-Drucks., a.a.O.). Diese Regelung wäre sinnlos, wenn die Masseverbindlichkeiten nach einer Verfahrenseröffnung im Wege der Anfechtung wieder beseitigt werden könnten.
35 
Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Gläubiger nicht weiß, dass der Insolvenzschuldner Masseforderungen i. S. von § 55 Abs. 2 InsO begründet (so Schmittmann/Dannemann, ZIP 2013, 760, 763), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn dem Kläger war die oben genannte Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO i. V. m. § 55 Abs. 2 InsO bekannt. Außerdem ging er davon aus, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als damaliger Sachwalter dem Aufhebungs- und Abfindungsvertrag zugestimmt hatte.
e.
36 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 18.06.2014 - 13 U 106/14 -, NZI 2014, 703) nichts anderes. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Insolvenzverfahren hatte das Insolvenzgericht mangels Antrags der Schuldnerin keine Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO getroffen.
f.
37 
Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung (BB 8) aus § 280 InsO im Streitfall nicht die „uneingeschränkte Anwendung“ der §§ 129 bis 147 InsO. Diese Bestimmung stellt (mittelbar) nur klar, dass die Insolvenzanfechtung (auch) im Eigeninsolvenzverfahren uneingeschränkt stattfindet. Für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen auf der Grundlage einer Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO ergibt sich daraus nichts.
III.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
17
a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme , über deren Berechtigung die Parteien streiten. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohnes gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto -)Gehalts (Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 22). Auch hier geht es nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem bei der D-Bank geführten Wertpapierdepot der Kläger führten (vgl. auch OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, n.v.; LG Konstanz, IPRspr 2013, Nr. 172, 369, 372; LG Osnabrück , Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, RIW 2016, 76, 77).

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.02.2015 (13 O 81/14 KfH I) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
- abgekürzte Sachverhaltsdarstellung gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO -
Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege der Teilklage einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus der schriftlichen Aufhebungs-/Abfindungsvereinbarung vom 15.10.2013 (K 3) geltend. Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit dieser Vereinbarung und darüber, ob die Klageforderung als Insolvenz- oder Masseforderung zu qualifizieren ist.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W AG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 01.01.2014 eröffnet. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.10.2010 zum Mitglied des Vorstands der Schuldnerin für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Er war seither auf der Grundlage des Vorstandsanstellungsvertrages vom 28.06.2010 (K 8) für die Schuldnerin tätig. Nach dem Vertrag stand ihm ein jährliches Grundgehalt in Höhe von 154.000,00 EUR brutto zu. Ferner war u.a. vereinbart, dass der Kläger als Abfindung ein Jahresgrundgehalt für den Fall erhalten sollte, dass der Aufsichtsrat nach Vertragsablauf den Kläger nicht wieder zum Vorstand bestellt (§ 5 Nr. 5 des Anstellungsvertrages).
Auf Antrag der Schuldnerin vom 26.09.2013 ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 27.09.2013 die vorläufige Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung gemäß §§ 270a, 270b InsO (Schutzschirmverfahren) an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter. In dem Beschluss wurde antragsgemäß nach § 270b Abs. 3 InsO angeordnet, dass die Schuldnerin Masseverbindlichkeiten begründet und die Bestimmung des § 55 Abs. 2 InsO entsprechend gilt. In dem danach durchgeführten Treffen mit Vertretern des Bankenkonsortiums forderten die Banken als Voraussetzung einer Finanzierungsvereinbarung, dass der Kläger als Vorstandsmitglied der Schuldnerin abberufen werde bzw. sein Amt niederlege.
Daraufhin schlossen die Schuldnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, und der Kläger den oben genannten Aufhebungs- und Abfindungsvertrag, der eine vorzeitige Aufhebung des Vorstandsanstellungsvertrages zum 31.03.2014 vorsah. Die Vertragsparteien einigten sich auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 154.000,00 EUR zum 31.12.2013. Der Kläger legte vereinbarungsgemäß sein Vorstandsamt am 16.10.2013 nieder. Auf Antrag der Schuldnerin vom 23.10.2013 eröffnete das Insolvenzgericht zunächst das vorläufige und mit Beschluss vom 01.01.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Das Landgericht hat der auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 5.001,00 EUR nebst Zinsen und Kosten gerichteten Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger nicht gemäß § 87 InsO darauf beschränkt, die geltend gemachte Forderung nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Denn der Kläger ist - den Bestand der Klageforderung unterstellt - nicht als Insolvenz-, sondern als Massegläubiger (§ 53 InsO) zu qualifizieren (s. hierzu die nachstehenden Ausführungen zu 2. c.).
10 
2. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 5.001,00 EUR (erstrangiger Teilbetrag aus 154.000,00 EUR) nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem schriftlichen Aufhebungs- und Abfindungsvertrag vom 15.10.2013.
a.
11 
Zwischen dem Kläger und der späteren Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat (§ 112 Satz 1 AktG), ist am 15.10.2013 ein Aufhebungs- und Abfindungsvertrag zustande gekommen (K 3, K 4). Darin verpflichtete sich der Kläger, sein Vorstandsamt am 16.10.2013 niederzulegen, was unstreitig geschehen ist. Im Gegenzug verpflichtete sich die Schuldnerin, bis spätestens 31.12.2013 an den Kläger als Abfindung eine Einmalzahlung in Höhe von 154.000,00 EUR zu leisten.
b.
12 
Der Aufhebungs- und Abfindungsvertrag ist wirksam.
aa.
13 
Der Vertrag ist nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO nichtig.
14 
Es kann auch im Berufungsverfahren offen bleiben, ob die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des Klägers, der Beklagte habe als Sachwalter dem Vertrag zugestimmt, richtig ist. Auch die Frage, ob die Schuldnerin mit dem Vertragsschluss eine Verbindlichkeit eingegangen ist, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, braucht hier nicht entschieden zu werden.
15 
Nach § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO, der gemäß §§ 270b Abs. 2 Satz 1, 270a Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechende Anwendung findet, soll der Schuldner Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Die fehlende Beachtung dieser Bestimmung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der von dem Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner eingegangenen Verbindlichkeit. Denn die dem Schuldner in § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO eingeräumte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wird durch § 275 Abs. 1 InsO nicht beschränkt (herrschende Meinung, vgl. etwa MüKoInsO/Tetzlaff/Kern, 3. Auflage, § 275 Rn. 15 m.w.N.). Ob dies auch dann gilt, wenn der Gläubiger um die fehlende, aber erforderliche Zustimmung weiß, kann dahingestellt bleiben. Denn unstreitig hat der Aufsichtsratvorsitzende dem Kläger gegenüber erklärt, der Sachverwalter (also der Beklagte) habe dem Vertrag zugestimmt.
bb.
16 
Der Vertrag ist nicht wegen evidenter Insolvenzzweckwidrigkeit unwirksam. Solches macht der Beklagte auch nicht (ausdrücklich) geltend.
17 
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsmacht des Insolvenzverwalters durch den Insolvenzzweck beschränkt. Deshalb sind solche Rechtshandlungen des Verwalters, die einer seiner vornehmsten Aufgaben - der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger (vgl. § 1 Satz 1 InsO) - klar und eindeutig zuwiderlaufen, unwirksam; sie verpflichten die Masse nicht. Dies trifft dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten (BGHZ 150, 353, juris Rn. 27). Diese Grundsätze gelten auch für den vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter (vgl. BAGE 116, 168, juris Rn. 16) und den im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelnden Schuldner (vgl. MüKoInsO/Tetzlaff, 3. Auflage, § 270 Rn. 150), wobei die jeweiligen insolvenzrechtlichen Besonderheiten und Verfahrensziele mit in den Blick zu nehmen sind. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit des in Frage stehenden rechtsgeschäftlichen Verhaltens des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder des Eigenverwalters wegen offensichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige, dem dieser Einwand günstig ist. Demnach trifft hier die Darlegungs- und Beweislast den Beklagten.
18 
(2) Nach diesen Maßstäben kann die auf den Abschluss des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages vom 15.10.2013 gerichtete Willenserklärung der Schuldnerin nicht als offensichtlich insolvenzzweckwidrig qualifiziert werden.
(aa)
19 
Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand sich die Schuldnerin im so genannten Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO, wobei aus ihrer Sicht und aus Sicht des Beklagten (s. LGU 4, Abs. 4) ein positiver Ausgang der angestrebten Sanierung zu erwarten war. Die Schuldnerin war damals noch in der Lage, alle fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (s. Anlage B 1). Für die Zukunft bestand jedoch erheblicher Finanzierungsbedarf, was eine Finanzierungsvereinbarung mit den Gläubigerbanken zur Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit notwendig machte. Unstreitig (LGU 2) forderten die Banken als Voraussetzung einer Finanzierungsvereinbarung, dass der Kläger als Vorstandsmitglied der Schuldnerin abberufen werde bzw. sein Amt niederlege. Der Abschluss des Aufhebungsvertrages stand daher offensichtlich nicht im Widerspruch zu dem Zweck des Schutzschirmverfahrens und dem damit erstrebten Ziel der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens.
(bb)
20 
Der Umstand, dass die vereinbarte Abfindung in Höhe eines Betrages, die dem Kläger nach regulärem Ausscheiden aus seinem Amt ohnehin zugestanden hätte (§ 5 Nr. 5 des Anstellungsvertrages), im (später eröffneten) Insolvenzverfahren als Masseforderung gilt (s. hierzu nachfolgend unter c.), führt nicht zur Annahme von offensichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit. Zwar werden hierdurch die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Dies ist aber eine vom Gesetzgeber hingenommene Konsequenz des Schutzschirmverfahrens und der vom Insolvenzgericht antragsgemäß getroffenen Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO. Dieses Verfahren dient nicht dazu, das Vermögen der Schuldnerin zu verwerten und den Erlös (gleichmäßig) zu verteilen, sondern eine hiervon abweichende Regelung in einem Insolvenzplan zu treffen, um das Unternehmen zu erhalten (§ 1 Satz 1 InsO).
(cc)
21 
Allerdings hätte die Schuldnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, anstatt den Aufhebungs- und Abfindungsvertrag zu schließen, die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG widerrufen und den Kläger gemäß § 2 Nr. 5 des Anstellungsvertrages unter Fortzahlung der Bezüge freistellen können. Die oben genannte Forderung des Bankenkonsortiums, den Kläger als Vorstandsmitglied abzuberufen, ist ein wichtiger Grund für eine Abberufung i. S. von § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG (vgl. BGH MDR 2007, 476). Eine in entsprechender Anwendung des § 276a InsO etwa erforderliche Zustimmung des Sachwalters wäre nach Satz 3 dieser Bestimmung zu erteilen gewesen. Wäre die Schuldnerin so verfahren, so hätte dies für das spätere Insolvenzverfahren die Konsequenz gehabt, dass die bis zur Verfahrenseröffnung noch nicht bezahlten Gehälter Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) gewesen wären. Der Insolvenzverwalter hätte den Anstellungsvertrag gemäß § 113 InsO mit einer Frist von drei Monaten kündigen können. Allenfalls die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages geschuldeten Gehälter wären Masseforderungen gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger seine Ansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Anstellungsvertrages nur als Insolvenzgläubiger verfolgen können (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 113 Satz 3 InsO).
22 
Trotz dieser Überlegungen vermag der Senat keine offensichtliche Insolvenzzweckwidrigkeit zu erkennen. Es ist schon fraglich, ob eine hieraus etwa abzuleitende Insolvenzzweckwidrigkeit für jeden vernünftigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich wäre. Erfordert die Feststellung einer insolvenzzweckwidrigen Vertragsgestaltung - wie hier - die Prüfung von Rechtsfragen, so muss das Ergebnis dieser Prüfung für jeden verständigen Beobachter in der Lage des jeweiligen Amtswalters (Insolvenzverwalter / Eigenverwalter) ohne weiteres auf der Hand liegen. Das kann hier schwerlich angenommen werden.
23 
Hinzu kommt Folgendes: Wie bereits erwähnt, erwarteten im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages die Prozessparteien, dass das Schutzschirmverfahren erfolgreich sein werde. Es war also ernsthaft damit zu rechnen, dass der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) in Wegfall geraten und das schuldnerische Unternehmen dauerhaft außerhalb eines Insolvenzverfahrens fortgeführt werden werde. Des Weiteren wären ohne den Abschluss des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages berechtigte Forderungen des Klägers aus dem Anstellungsvertrag in Höhe von ca. drei Jahresgehältern auf die Schuldnerin zugekommen. Denn auf personen- oder verhaltensbedingte Gründe konnte eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages nicht erfolgreich gestützt werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war deshalb noch unklar, welche Vorgehensweise (Abberufung und Freistellung oder Aufhebungsvertrag) sich günstiger auf das Vermögen der Schuldnerin auswirken wird. Außerdem bestand für die Schuldnerin ohne Einigung mit dem Kläger die Gefahr, dass er sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zur Wehr setzen werde, was die Bereitschaft der Banken, überhaupt Sanierungsgespräche zu führen, zumindest gefährdet hätte.
c.
24 
Die somit wirksam begründete Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin gilt entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO in dem am 01.01.2014 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit. Denn die Schuldnerin wurde antragsgemäß mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.09.2013 (K 2) gemäß § 270b Abs. 3 InsO ermächtigt, Masseverbindlichkeiten entsprechend § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Eine solche Ermächtigung ist nicht auf die Begründung bestimmter Verbindlichkeiten beschränkt.
aa.
25 
Darüber, dass das Insolvenzgericht die Schuldnerin selbst, vertreten durch ihre Organe, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (LGU 5 f. unter a) i. S. von § 270b Abs. 3 InsO ermächtigen wollte und ermächtigt hatte, besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr.
bb.
26 
Die Berufung (BB 2 - 5) meint, die obengenannte Anordnung des Insolvenzgerichts habe sich nicht auf Rechtsgeschäfte erstreckt, die zwischen der Schuldnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, und deren Vorstand vorgenommen worden seien. Auf solche Binnengeschäfte sei § 270b Abs. 3 InsO nicht anwendbar. Die Vorschrift erfahre in diesem Punkt eine teleologische Reduktion, weil in solchen Fällen der mit § 270b Abs. 3 InsO verfolgte Verkehrsschutzgedanke nicht greife.
cc.
27 
Der Senat teilt diese Rechtsauffassung, die - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten wird, nicht. Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 270b Abs. 3 InsO geschaffen hat, um das Vertrauen des Rechtsverkehrs in rechtsgeschäftliche Zusagen des Schuldners zu schützen. Das bedeutet aber nicht, dass die gerichtlich angeordnete Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten dann nicht gilt, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass der dem § 270b Abs. 3 InsO zugrunde liegende Verkehrsschutzgedanke nicht durchgreift. Es kommt daher, entgegen der Auffassung der Berufung nicht darauf an, ob - bezogen auf ein bestimmtes Geschäft - das Interesse der Altgläubiger, die zukünftige Insolvenzmasse von (unnötigen) Masseverbindlichkeiten freizuhalten, vorrangig zu schützen ist. Unerheblich ist auch, ob sich im Einzelfall ein schützenswertes Vertrauen des Vertragspartners des Schuldners feststellen lässt. Vielmehr werden kraft der gerichtlichen Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO sämtliche vom Schuldner begründeten Verbindlichkeiten im eröffneten Verfahren als Masseverbindlichkeiten behandelt, ohne dass es darauf ankäme, ob ihre vorrangige Befriedigung zur Sanierung des Unternehmens notwendig oder angezeigt war (vgl. OLG Dresden ZIP 2015, 1937, juris Rn. 18). Unerheblich ist auch, wer Vertragspartner der Schuldnerin ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Schuldnerin aufgrund einer Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO nicht ermächtigt sein soll, eine Verbindlichkeit gegenüber einem Vorstandsmitglied einzugehen. Auch in diesem Rechtsverhältnis sind Verpflichtungsgeschäfte der Schuldnerin möglich, solange sie dem Insolvenzzweck nicht offensichtlich entgegenstehen. Befürchteten Nachteilen für die Gläubiger kann gemäß §§ 274 Abs. 3, 277 InsO begegnet werden.
28 
Diese Rechtsauffassung wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der Drucksache Nr. 17/7511, Seite 37, des Deutschen Bundestages wird ausgeführt, dass der Schuldner mit der Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO die Befugnis erlangt, „durch alle seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten zu begründen.“ Dass es für die Begründung von Masseverbindlichkeiten nicht auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts und die Person des Vertragspartners des Schuldners ankommt, zeigt auch der Umstand, dass das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners die Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO treffen muss; eine eigene Prüfung durch das Gericht, ob eine solche Anordnung für das Gelingen der Sanierung oder aus anderen Gründen erforderlich ist, findet nicht statt (vgl. MüKoInsO/Kern, 3. Auflage, § 270b Rn. 107).
dd.
29 
Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es für die Frage, ob der Schuldner eine Masseverbindlichkeit begründet, nicht darauf an, ob das fragliche Rechtsgeschäft noch dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners zuzuordnen ist oder nicht. Und schließlich scheitert die Begründung einer Masseverbindlichkeit nicht daran, dass der Sachwalter dem Abfindungsvertrag nicht (nachweisbar) zugestimmt hat (s. oben).
30 
3. Der Kläger ist weder gemäß § 143 Abs. 1 InsO gehindert, sich für die Dauer und Zwecke des Insolvenzverfahrens auf das materiell-rechtlich wirksame Zustandekommen des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages zu berufen, noch steht dem Beklagten die Anfechtungseinrede gemäß § 146 Abs. 2 InsO zu. Denn die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung der Schuldnerin ist insolvenzrechtlich nicht anfechtbar.
a.
31 
Eine Anfechtbarkeit nach den §§ 130 oder 131 InsO scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nicht Insolvenz-, sondern Massegläubiger ist.
b.
32 
Handlungen des Insolvenzverwalters sind der Insolvenzanfechtung von vornherein entzogen, weil sie nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, mithin keine Rechtshandlungen im Sinne von § 129 InsO sind.
c.
33 
Ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, sind dessen Rechtshandlungen - soweit durch sie Masseschulden begründet, erfüllt oder gesichert werden - keine Rechtshandlungen i. S. von § 129 InsO. Seine Stellung ist - wie namentlich §§ 23, 24 InsO i. V. m. §§ 81, 82, 85 Abs. 1 Satz 1, 86 sowie § 55 Abs. 2 InsO zeigen - derjenigen eines Insolvenzverwalters derart angenähert, dass eine Anfechtbarkeit seiner Rechtshandlungen nicht in Betracht kommt (BGHZ 200, 210, juris Rn. 11; Kreft, Insolvenzordnung, 7. Auflage, § 129 Rn. 32 m.w.N.).
d.
34 
Die vorgenannten Erwägungen sind auch auf Handlungen des Schuldners im so genannten Schutzschirmverfahren zu übertragen. Nach § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO gilt § 55 Abs. 2 InsO entsprechend. Durch diese Regelung will das Gesetz dem Schuldner im Verfahren nach § 270b InsO die Möglichkeit eröffnen, über eine Anordnung des Gerichts gleichsam an die Stelle eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters zu treten, wodurch er die Rechtsmacht erlangt, durch seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten zu begründen (vgl. BT-Drucks., a.a.O.). Der Schuldner handelt insoweit nicht privatautonom, sondern übt Befugnisse als Amtswalter aus (herrschende Meinung, vgl. MüKoInsO/Tetzlaff, 3. Auflage, § 270 Rn. 149). Das bedeutet, dass die im Schutzschirmverfahren vom Schuldner begründeten Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen (vgl. Karsten Schmidt, InsO, 19. Auflage, § 129 Rn. 38). Mit der Regelung des § 270b Abs. 3 InsO soll das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Handlungen des zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigten Schuldners gestärkt werden (vgl. BT-Drucks., a.a.O.). Diese Regelung wäre sinnlos, wenn die Masseverbindlichkeiten nach einer Verfahrenseröffnung im Wege der Anfechtung wieder beseitigt werden könnten.
35 
Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Gläubiger nicht weiß, dass der Insolvenzschuldner Masseforderungen i. S. von § 55 Abs. 2 InsO begründet (so Schmittmann/Dannemann, ZIP 2013, 760, 763), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn dem Kläger war die oben genannte Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO i. V. m. § 55 Abs. 2 InsO bekannt. Außerdem ging er davon aus, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als damaliger Sachwalter dem Aufhebungs- und Abfindungsvertrag zugestimmt hatte.
e.
36 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 18.06.2014 - 13 U 106/14 -, NZI 2014, 703) nichts anderes. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Insolvenzverfahren hatte das Insolvenzgericht mangels Antrags der Schuldnerin keine Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO getroffen.
f.
37 
Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung (BB 8) aus § 280 InsO im Streitfall nicht die „uneingeschränkte Anwendung“ der §§ 129 bis 147 InsO. Diese Bestimmung stellt (mittelbar) nur klar, dass die Insolvenzanfechtung (auch) im Eigeninsolvenzverfahren uneingeschränkt stattfindet. Für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen auf der Grundlage einer Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO ergibt sich daraus nichts.
III.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. April 2016, Az. 5 U 84/15, wird aufrechterhalten.

Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsrechtszugs.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger machen gegen die Beklagte, den griechischen Staat, Erfüllungs- und hilfsweise Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb griechischer Staatsanleihen geltend.

2

Die Kläger erwarben über ihre Kreditinstitute, die, die AG und die AG, von der Beklagten emittierte Schuldverschreibungen. Der Kläger zu 1) zeichnete am 18. und am 22. März 2011 Griechenland EO-Notes 1998, ISIN GR0128001584, in Höhe von nominal 20.000,00 € respektive 2.000,00 € und zahlte dafür 18.902,99 € bzw. 1.899,38 €. Bereits am 21. September 2010 hatte der Kläger zu 1) eine Griechenland-Anleihe, ISIN GR0124021552, in Höhe von nominal 2.000,00 € gekauft und dafür 1.756,31 € bezahlt. Die Klägerin zu 2) zeichnete am 23. März 2011 Griechenland EO-Notes 1998, ISIN GR0128001584, in Höhe von nominal 20.000,00 € und zahlte dafür 19.012,73 €. Die Wertpapierkäufe gemäß der Anlagen K2 und K4 wurden als Kommissionsgeschäfte durchgeführt; in Anlage K1 heißt es insofern „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“.

3

Im Jahr 2012 führte die Regierung der Beklagten angesichts ihrer schweren Schuldenkrise in Abstimmung mit der sogenannten „Troika“, bestehend aus der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds, eine Umschuldung ihrer Staatsanleihen durch, von der auch die streitgegenständlichen Anleihen der Kläger erfasst waren. Am 24. Februar 2012 richtete die Beklagte sich an Investoren, die direkt am Girosystem der griechischen Zentralbank beteiligt waren und lud diese zur Teilnahme an der Umschuldung ein. Dieses Angebot eröffnete die Möglichkeit, die Anleihepapiere zu einem um 53,5 % verringerten Nennwert gegen neue Staatsanleihen und Schuldverschreibungen umzutauschen.

4

Neben dem Umtauschangebot enthielt der Umschuldungsprozess noch eine weitere Komponente, nämlich den „Collective Action“-Prozess (Gläubigerbeschluss), für den durch das am 23. Februar 2012 vom griechischen Parlament verabschiedete Gesetz 4050/2012 die Grundlage geschaffen wurde. Das Gesetz schuf die Möglichkeit, auch die Anleihegläubiger - wiederum nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank -, die das Umtauschangebot nicht angenommen hatten, in den Umschuldungsprozess einzubeziehen. Voraussetzung hierfür war, dass die Anleihegläubiger über den Umtausch der teilnehmenden Anleihepapiere mit einem Quorum von 50 % des ausstehenden Nennbetrages dieser Titel abstimmen würden. Ferner musste für die Annahme des Vorschlages eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden. Damit schuf das Gesetz 4050/2012 den Rahmen für eine nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger. Die an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger repräsentierten zusammen 91,5% des ausstehenden Gesamtnennbetrages und 94,34% des teilnehmenden Kapitals stimmte für den Vorschlag. Der diese Entscheidung billigende Beschluss des Ministerrats hatte die Wirkung, dass - entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes 4050/2012 - nunmehr alle Anleger und Anleihegläubiger der Titel hieran gebunden waren. Am 12. März 2012 wurden deshalb alle betroffenen Anleihepapiere durch die Griechische Zentralbank eingezogen und sämtliche aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten erloschen. Im Gegenzug wurden die ersatzweise zur Verfügung gestellten neuen Anleihen in das System eingebucht. Auch die Wertpapiere der Kläger wurden in diesem Rahmen im März 2012 ausgebucht; stattdessen wurden 24 andere Wertpapiere eingebucht. Mit dieser Neueinbuchung hatten die Anleihen der Kläger 53,5% ihres ursprünglichen Nominalwerts (44.000,00 €) verloren; sie hatten nunmehr einen Nominalwert von 20.460,00 €.

5

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die deutschen Gerichte seien örtlich zuständig. Die Beklagte könne sich nicht auf Staatenimmunität berufen. Der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 EuGVVO sei eröffnet. Der Umtausch aufgrund des griechischen Gesetzes sei unwirksam und habe gegen wesentliche Grundrechte des deutschen und griechischen Verfassungsrechts sowie gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen (EMRK).

6

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht eröffnet. Der Klage stehe der Einwand der Staatenimmunität entgegen. Überdies sei das Landgericht Itzehoe international nicht zuständig. Es handele sich nicht um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Überdies sei der Verbrauchergerichtsstand nicht begründet. Einen vertraglichen Anspruch hätten die Kläger nicht schlüssig behauptet. Bis zum Erlöschen der Anleihen durch Gesetz seien ausschließlich Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank berechtigt gewesen, nicht die Kläger; zwischen den Parteien habe es keine rechtsgeschäftlichen Kontakte gegeben. Vertragspartnerinnen der Kläger seien allein ihre jeweilige depotführende Bank bzw. Sparkasse gewesen. Zumindest seien die Kläger nicht Ersterwerber der Anleihen gewesen. Ein neuer Gerichtsstand könne dadurch nicht begründet werden. Es sei auch kein anderer Gerichtsstand eröffnet, insbesondere nicht nach Art. 5 Nrn. 1 oder 3 EuGVVO. Die Klage sei darüber hinaus unschlüssig und unbegründet.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Es sei der deutschen Gerichtsbarkeit verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der Umschuldungsmaßnahme der Beklagten zu urteilen. Da davon auszugehen sei, dass sich die griechische Regierung und die Zentralbank an den Rahmen der durch das Gesetz 4050/2012 geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gehalten hätten, müsse gegebenenfalls darüber entschieden werden, ob das vorgenannte Gesetz gegen höherrangiges Recht verstoßen habe und deshalb für unwirksam zu erklären sei. Die sei aber dem Gericht, nachdem sich die Beklagte auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen habe, nicht möglich. Aus diesem Grund könne die EuGVVO keine Anwendung finden. Staaten stehe nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Immunität vor inländischen Gerichtsbarkeiten zu, wenn und soweit es um die Beurteilung ihres hoheitlichen Handelns gehe. Zum Bereich hoheitlicher Tätigkeit sei insbesondere die Gesetzgebung zu rechnen. Eine inhaltliche Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der Kläger würde in hoheitliches Handeln der Beklagten eingreifen. Eine Überprüfung des Handelns der Beklagten im Hinblick auf einen Verstoß gegen Grundrechte griffe in den Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten, nämlich die Gesetzgebung ein. Dies sei wegen der Staatenimmunität nicht zulässig. Das der Beklagten vorgeworfene Handeln stelle auch hoheitliches Handeln und keine privatrechtliche Tätigkeit dar. Selbst wenn es sich bei der ursprünglichen Emission der in Rede stehenden Anleihen nicht um hoheitliches Handeln gehandelt haben sollte, so gehe es hier nicht um die Emission der Anleihen, sondern um den Austausch der Anleihen im Rahmen des so genannten Schuldenschnitts. Dieser Zwangsumtausch der Anleihen beruhe aber auf der Durchführung des Gesetzes 4050/2012. Er erfolge mithin im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des vorgenannten Gesetzes.

9

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Berufung. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Staatenimmunität der Beklagten ausgegangen. Es stütze seine Auffassung darauf, dass die Beklagte mittels des erlassenen Gesetzes hoheitlich gehandelt habe; auch der anschließende Umtausch sei aufgrund eines Gesetzes erfolgt und somit hoheitlicher Natur. Diese Auffassung sei nicht nachvollziehbar und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a.) zur Zustellungsverordnung überholt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, allein der Umstand, dass der Umtausch durch ein Gesetz durchgeführt worden sei, sei als solcher nicht ausschlaggebend für den Schluss, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt habe. Das Landgericht habe auch auf die Durchführungsbestimmungen und die in den Emissionsverträgen eingeführten Umtauschklauseln abstellen müssen. Die Verwaltung der Anleihen und damit der durchgeführte Umtausch seien im zivilrechtlichen Rahmen erfolgt.

10

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. April 2016 sind die Kläger nicht erschienen. Mit Versäumnisurteil vom selben Tag, das den Klägern am 26. April 2016 zugestellt worden ist, hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil haben die Kläger mit Einspruchsschrift vom 10. Mai 2016, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

11

Die Kläger beantragen,

12

das Versäumnisurteil vom 21. April 2016 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

13

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 22.206,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 22.206,26 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der griechischen Staatsanleihen,

14

a) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UA,
b) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UB,
c) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UC,
d) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UD,
e) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UE,
f) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UF,
g) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UG,
h) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UH,
i) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UJ,
j) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UK,
k) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UL,
l) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UM,
m) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UN,
n) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UP,
o) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UQ,
p) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UR,
q) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1US,
r) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UT,
s) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UU,
t) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UV,
u) im Nennwert von 114,17 € mit der Wertpapiernummer A1G0BV,
v) im Nennwert von 630,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UW,

15

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 18.796,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 18.796,06 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der griechischen Staatsanleihen,

16

a) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UA,
b) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UB,
c) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UC,
d) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UD,
e) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UE,
f) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UF,
g) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UG,
h) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UH,
i) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UJ,
j) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UK,
k) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UL,
l) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UM,
m) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UN,
n) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UP,
o) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UQ,
p) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UR,
q) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1US,
r) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UT,
s) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UU,
t) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UV,

17

3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.960,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 2.960,97 € sowie an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.448,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag von 2.448,21 € als Wiederanlageschaden zu bezahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14). Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten sei aufgrund der Staatenimmunität der Beklagten nicht eröffnet. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 verhalte sich ausdrücklich nicht zur Frage der Staatenimmunität. Die deutschen Gerichte seien auch international nicht zuständig. Überdies sei die Klage unschlüssig. Vertragliche Ansprüche der Kläger könnten nach dem Erlöschen der Anleihen kraft Gesetzes nicht bestehen. Selbst bis zu deren Erlöschen seien die Kläger nicht Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihen gewesen; Gläubiger haben nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank sein können. Schadensersatzansprüche bestünden ebenfalls nicht.

21

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

22

Auf den zulässigen Einspruch (A.) hin ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen (B).

A.

23

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zulässig; er ist insbesondere innerhalb der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO und in der Form des § 340 ZPO i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO eingelegt worden.

B.

24

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist; das gilt sowohl für die geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsansprüche als auch für die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche (I.). Überdies wären die deutschen Gerichte international nicht zuständig (II.).

I.

25

Die Klage ist unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Nach dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der Staatenimmunität ist ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen (1.). Die Beklagte unterliegt für die geltend gemachten Ansprüche - Schadensersatz- sowie Erfüllungsansprüche - der Staatenimmunität (2. und 3.).

26

Der Klage steht der von Amts wegen zu prüfende (BVerfGE 46, 342, 359) Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 Satz 1 GG). Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 11; Wagner, RIW 2014, 260, 261).

27

1. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist (par in parem non habet imperium; EGMR , Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 413, Rn. 34). Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt (BVerfGE 16, 27, 33 ff.). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen (acta iure imperii), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre (BVerfGE 117, 141, 152 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 12).

28

Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, Rn. 15; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14).

29

Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfGE 16, 27, 62; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 21; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 15). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfGE 16, 27, 63; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfGE 16, 27, 63 f.; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14).

30

2. Danach unterliegt die Beklagte - wie mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) geklärt - der Staatenimmunität insoweit, als die Kläger Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung bzw. wegen einer rechtswidrigen Enteignung geltend machen oder ihre Ansprüche auf einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff stützen (ebenso Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 40 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 18 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 71 ff.).

31

a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 53). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B-7; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 121).

32

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche werden auf den zwangsweise erfolgten Umtausch der Staatsanleihen gestützt, den die Beklagte nach dem Klagevorbringen unter Verstoß gegen höherrangiges Recht und unter Ausnutzung ihrer Machtposition als Staat in Kenntnis der Rechtsverstöße bewusst zum Nachteil ihrer Gläubiger vorgenommen haben soll. Damit stellen die Kläger maßgeblich auf den Erlass des griechischen Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und auf den Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, als potenziell haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten ab (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 19; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 72). Hierbei handelt es sich um hoheitliche Maßnahmen der Beklagten. Die tatsächlich erfolgte Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere durch die griechische Zentralbank gebietet keine andere Beurteilung; sie erfolgte nur in Umsetzung der gegenüber der - nicht zustimmenden - Minderheit der Gläubiger wirkenden hoheitlichen Maßnahmen und kann nicht isoliert von diesen beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 19-23 mwN; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 59 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 72).

33

b) Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-223/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) könne ein hoheitliches Handeln der Beklagten nicht angenommen werden, kann sie damit nicht durchdringen.

34

Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) vielmehr nicht entgegen. Dieses befasst sich mit der Zustellung von Klagen, mithin mit der Möglichkeit, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen und die Klärung komplexer juristischer Fragen zu ermöglichen. Demgemäß hat der Gerichtshof in seinem Urteil auf die Besonderheiten des unionsrechtlichen Zustellungsrechts abgestellt, insbesondere auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel, gerichtliche Schriftstücke schnell zuzustellen, und die damit verbundene Beschränkung auf eine erste Prüfung der vorliegenden Informationen. Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 74 ff.; vgl. auch Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496; Wagner, RIW 2014, 260, 261). Auch der Gerichtshof hat deshalb ausdrücklich festgehalten, dass das Ergebnis der Prüfung nach der EuZustVO „selbstverständlich nicht den späteren Entscheidungen vorgreifen kann, die das angerufene Gericht insbesondere in Bezug auf seine eigene Zuständigkeit und die Begründetheit der fraglichen Rechtssache zu treffen hat“ (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-223/13 u.a., Fahnenbrock, Rn. 46). Denn die EuZustVO zielt darauf ab, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen, also auf Justizgewährung (Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union), nicht aber auf eine endgültige Zuweisung der Befassungskompetenz der Gerichte eines Staates (Knöfel, RIW 2015, 503, 504).

3.

35

Die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. März 2016 ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18) (a). Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne (b). Ebenso geht die rechtswissenschaftliche Literatur ganz überwiegend davon aus, dass es eine „überholende Immunität“ nicht gibt (c). Zur Überzeugung des Senats liegt dagegen ein hoheitliches Handeln der Beklagten auch hinsichtlich vertraglicher Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche vor (d).

36

a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, ausdrücklich offengelassen. In Randnummer 18 des Urteils vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kläger im dortigen Verfahren sich nicht auf Ansprüche aus den erworbenen Schuldverschreibungen oder auf Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung stützen, sondern auf die „Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen“, die ihre Grundlage im Zwangsumtausch der Anleihen fänden. Unter diesen Umständen sei kein potentiell haftungsbegründendes, nicht hoheitliches Verhalten ersichtlich, auf das die Klage zumindest mittelbar gestützt wäre. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den Ausführungen zum „Vertragsbruch durch Hoheitsakt“ in Randnummer 25 des Urteils zu.

37

b) Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben entschieden, dass sich die Beklagte nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris). Diese Gerichte begründen ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis könne diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen, auch hoheitlicher Natur, nicht mehr verlieren; die Beklagte sei nicht anders zu behandeln als jeder Schuldner einer privaten Forderung, der sich darauf berufe, seine Verbindlichkeit sei durch Gesetz erloschen. Die zum Zwangsumtausch führenden Maßnahmen des Gesetzgebers nähmen dem Grundverhältnis, auf das die Klage gestützt sei, nicht seine fiskalische Natur (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 67-69).

38

c) Die - soweit ersichtlich - herrschende Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur legt den Anwendungsbereich der Staatenimmunität restriktiv aus und erteilt der „überholenden Immunität“ eine Absage (siehe z.B. Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 584; Müller, Staatsbankrott und private Gläubiger, 2015, S. 188 ff.; ders., RIW 2016, 80 mwN). Dieses restriktive Immunitätsverständnis soll es den privatrechtlichen Vertragspartnern eines Staates ermöglichen, sich gerichtlich gegen eine Störung in dem als nicht-hoheitlich qualifizierten Vertragsverhältnis zur Wehr zu setzen. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn das ursprüngliche Privatrechtsverhältnis als maßgebender Anknüpfungspunkt herangezogen werde (Müller, RIW 2016, 80, 80 f.). Damit einher geht die Absage an eine „überholende Immunität“, die im Ergebnis auf dem Grundsatz once a trader always a trader beruht (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 584).

39

d) Die Argumentation der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln sowie die von der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene Auffassung vermag den Senat nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Senats kann sich die Beklagte vielmehr auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- und Nichterfüllungsansprüche auf die Staatenimmunität berufen.

40

aa) Nach der bereits dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben, also die zur Ausbuchung der - ursprünglichen - Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen (LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 121; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17 unter Hinweis auf LG Osnabrück). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger Ansprüche aus dem ursprünglichen Grundverhältnis herleiten, namentlich vertragliche (Nicht)Erfüllungsansprüche. So hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat - mithin, wie hier, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohns gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, Rn. 22; vgl. zur damit einhergehenden Beschränkung des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Zugangs zu Gericht auch EGMR, Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 414, Rn. 36 ff. und EGMR, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 36703/04, Oleynikov gegen Russland, Rn. 56 f.; anders - ohne Abgrenzung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2014 - BAG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A), juris Rn. 10 sowie vorgehend LAG Nürnberg, 25. September 2013 - 2 Sa 253/12, juris Rn. 90 in einem Fall, in dem es nicht um die Erhebung einer Steuer, sondern um die gesetzliche Absenkung des Bruttoentgelts ging). Ebenso ist vorliegend Gegenstand des Rechtsstreits tatsächlich die hoheitlich zu beurteilende Umschuldungsmaßnahme der Beklagten durch das Gesetz 4050/2012, die dazu führte, dass etwaige Ansprüche der Kläger aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen erloschen sind, nicht aber die verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs (ähnlich in einem Verfahren gegen Argentinien der italienische Kassationsgerichtshof Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333 mit Anmerkung Keller; kritisch dazu Reinisch, ZaöRV 2008, 3, 32 f.). Es wäre zu kurz gegriffen, auf die bloße Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung durch die Beklagte abzustellen, denn diese beruhte auf dem Zwangsumtausch der Anleihen und damit auf einer hoheitlichen Maßnahme. Ebenso stellte das Bundesverfassungsgericht nicht auf die teilweise Nichtzahlung des Arbeitsentgelts ab, sondern auf den Grund für diese Nichtzahlung, nämlich die Steuererhebung.

41

Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit von der Beklagten durchgeführter Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre (vgl. auch OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B-7; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 132). Denn ein Erfüllungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher gerade infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr existiert (LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 132). So gehen auch die Kläger davon aus, dass Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen nur dann noch existieren können, wenn das Gesetz „rechtswidrig“ ist. Das heißt aber, dass der Klageanspruch - inzident - gerade auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des unstreitig hoheitlichen Handelns der Beklagten gestützt wird.

42

Überdies ist, auch wenn die Emission einer Schuldverschreibung durch einen Staat die Vornahme einer Handlung iure gestionis darstellt, die spätere Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis durch den Staat, die zu den Handlungen iure imperii gehört (BVerfGE 16, 27, 63), ebenfalls zu berücksichtigen; es liegt auf der Hand, dass Grundlage der Klagen gegen die Beklagte nicht nur die ursprünglichen Wertpapiere sind, sondern auch und vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 63). Nutzt der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu, durch eine spezielle und konkrete Norm die Ausgestaltung der emittierten Schuldverschreibungen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65), als Herr über das Vertragsstatut (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25). Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, der Minderheit von Wertpapierinhaberinnen und -inhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65; so im Ergebnis auch Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333).

43

Dieser auf den Schlussanträgen des Generalanwalts fußenden Argumentation des Senats steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof diesen Schlussanträgen in seinem Urteil nicht gefolgt ist. Denn wie oben bereits ausgeführt, steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) nicht entgegen. Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 57). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Entscheidung erst durch das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und den Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, Wirkung gegenüber den Gläubigern entfaltete, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13 u.a. (Fahnenbrock u.a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

44

bb) Die der Auffassung des Senats widersprechende Begründung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 67-69) fokussiert sich nach Ansicht des Senats zu einseitig auf das Grundverhältnis, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es für die Frage der Immunität auf die Natur des staatlichen Handelns ankommt, über deren Berechtigung die Parteien streiten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17). Zwar rühren die geltend gemachten Ansprüche aus dem als nicht-hoheitlich zu qualifizierenden Grundverhältnis. Allerdings stützen die Kläger ihre Ansprüche auch insoweit gerade darauf, dass der Zwangsumtausch „rechtswidrig“ war und sie aus diesem Grund weiterhin Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen haben. Noch deutlicher wird dieser enge Zusammenhang zwischen dem Grundverhältnis und dem unstreitig hoheitlichen Handeln durch Gesetz bei den ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn insofern rügen die Kläger gerade das hoheitliche Handeln der Beklagten als die - vertragliche - Pflichtverletzung.

45

cc) Auch das restriktive Immunitätsverständnis der herrschenden Meinung in der Literatur (Literaturnachweise auch bei BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25) verkennt nach Auffassung des Senats, dass ein Staat auch als Marktteilnehmer - und damit im Grundverhältnis nicht-hoheitlich handelnd - ein spezieller Vertragspartner bleibt. Das fiskalische Handeln des Staates als Markteilnehmer kann nicht völlig losgelöst von seiner Staateneigenschaft und damit der ihm grundsätzlich zustehenden Hoheitsgewalt gesehen werden. Die von Müller unter Verweis auf weitere rechtswissenschaftliche Literatur vorgenommene Differenzierung zwischen dem „Staat als Marktteilnehmer“ und dem „Staat als Souverän“ (Müller, RIW 2016, 80, 81) ist nach Auffassung des Senats nicht konsequent durchzuhalten. Das zeigt beispielsweise der Umstand, dass es Staaten - anders als nichtstaatlichen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern - verwehrt ist, sich auf ein Insolvenzrecht zu berufen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14, Rn. 21). Der Staat behält nach Auffassung des Senats auch bei seinem Auftreten als Markteilnehmer grundsätzlich seine hoheitlichen Rechte; wenn er diese im Rahmen des Vertragsverhältnisses ausübt, führt das dazu, dass er sich auf seine Staatenimmunität berufen kann. Denn dann, wenn der Staat gezielt durch hoheitliches Handeln das Vertragsverhältnis stört, erscheint es nicht möglich, in einer nachfolgend gegen den Staat gerichteten Haftungsklage keine Infragestellung von Handlungen in Ausübung hoheitlicher Rechte zu sehen (so auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65 a.E.). Entscheidend für die Staatenimmunität ist aber gerade der Gesichtspunkt der Souveränität, der die Unabhängigkeit eines jeden Staates gegenüber allen anderen gewährleistet. Und diese Unabhängigkeit wäre involviert, wenn ein Staat sich für sein hoheitliches Handeln vor den Gerichten anderer Staaten verantworten müsste (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 556). Insoweit überzeugt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Staatenimmunität auch die von Müller vorgenommene Abgrenzung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2014 nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris). Er sieht den Unterschied darin begründet, dass es dort auf die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber angekommen sei, nicht aber darauf, dass die Beklagte der normsetzende Staat gewesen sei (Müller, RIW 2016, 80, 81). Das kann schon deshalb nicht überzeugen, weil sich die dortige Beklagte nicht als Arbeitgeberin, sondern nur als beklagter Staat auf die Staatenimmunität berufen konnte. Im Übrigen war dort die Steuererhebung der hoheitliche Akt, während vorliegend der Erlass des Gesetzes 4050/2012 der hoheitliche Akt ist; beides führt dazu, dass sich die Beklagte als Staat - unabhängig davon, dass sie auch privatrechtlicher Arbeitgeber oder Vertragspartner ist - für dieses hoheitliche Handeln - sei es Steuererhebung, sei es Gesetzgebung - nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verantworten muss (a.A. wohl BAG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A), juris Rn. 10 sowie vorgehend LAG Nürnberg, 25. September 2013 - 2 Sa 253/12, juris Rn. 90). Ebenso wenig überzeugt die Kritik von Müller an der in Randnummer 25 seines Urteils vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) in Abgrenzung zur Literatur dargestellten Auffassung des Bundesgerichtshofs, der Grundsatz der Staatenimmunität sei gerade dann unmittelbar berührt, wenn es um die Frage gehe, ob der griechische Gesetzgeber als Herr über das Vertragsstatut berechtigt sei, mit Wirkung auch gegenüber ausländischen Gläubigern neue Vorschriften in seine Rechtsordnung einzufügen und damit früher geltende Normen zu ersetzen oder zu ergänzen (Müller, NJW 2016, 1662). Auch hier geht Müller nach Auffassung des Senats fälschlicherweise davon aus, dass es in erster Linie um die Frage geht, ob international zuständige Gerichte griechisches Recht anwenden und eventuell inzident überprüfen können, ob es mit der griechischen Verfassung vereinbar ist; diese Frage ist mit Blick auf die Regelungen des Internationalen Privatrechts sicherlich zu bejahen. Es geht aber vielmehr um die Frage, ob sich der griechische Staat als Beklagte für dieses Gesetz in einem Rechtsstreit vor den deutschen Gerichten verantworten muss. Das aber ist zu verneinen, denn dadurch ist der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25).

II.

46

Überdies wäre, wenn mit den Oberlandesgerichten Oldenburg und Köln die deutsche Gerichtsbarkeit für die vertraglichen Ansprüche zu bejahen wäre, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 79 ff.).

47

Der Senat ist nicht nach § 513 Abs. 2 ZPO daran gehindert, die internationale Zuständigkeit zu überprüfen. Diese Vorschrift bezieht sich - wie § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren - nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, juris Rn. 12; Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, Rn. 14).

48

Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Landgerichts Itzehoe ist nach den Vorschriften der EuGVVO a.F. (VO Nr. 44/2001 - Brüssel I-VO) zu prüfen. Diese Verordnung ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. (VO Nr. 1215/2012 - Brüssel Ia-VO) auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden ist. Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 mwN).

49

Nach der oben dargestellten Auffassung des Senats ist bereits der Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. nicht eröffnet (1.). Überdies wäre auch nach der EuGVVO a.F. die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben (2.).

50

1. Nach der oben dargestellten Auffassung des Senats fehlt es bereits an der Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. Die EuGVVO a.F. ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 nur anwendbar, wenn es sich um eine Zivil- oder Handelssache handelt; hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit.

51

a) Der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen, weil sichergestellt werden muss, dass sich aus der Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO a.F.) für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Er ist deshalb als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 24 mwN). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung soll sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken. Die vom Anwendungsbereich ausgeschlossenen Bereiche stellen Ausnahmen dar, die wie jede Ausnahme eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 27 mwN). Nimmt eine der Parteien des Rechtsstreits Hoheitsrechte wahr, schließt das allerdings einen Rechtsstreit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO a.F. aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 31).

52

b) Nach diesen Maßstäben ist die EuGVVO a.F. vorliegend nicht anwendbar. Denn nach der oben dargestellten Auffassung des Senats hat die Beklagte hoheitliche Befugnisse ausgeübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226 u.a., Fahnenbrock u.a.). Die dort vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der EuZustVO ist für die EuGVVO a.F. nicht präjudizierend (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-223/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 35, 39; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 81).

53

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Frage der Auslegung von „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der EuGVVO a.F. bedarf es nicht, weil die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. hier nicht entscheidungserheblich ist (siehe sogleich unter 2.).

54

2. Selbst für den Fall, dass die EuGVVO a.F. anwendbar sein sollte (so OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 81), wäre kein Gerichtsstand gegeben.

55

a) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe ergibt sich nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F.

56

aa) Nach diesen Vorschriften kann ein Verbraucher oder eine Verbraucherin, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem für seinen oder ihren Wohnsitz zuständigen Gericht den anderen Vertragspartner in Anspruch nehmen (Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO a.F.). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Verbraucher oder der Verbraucherin und einem beruflich oder gewerblich Handelnden ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis des Vertragsschlusses mit dem beruflich oder gewerblich Handelnden nicht so ausgelegt werden kann, dass es auch bei einer Kette von Verträgen erfüllt wäre, aufgrund derer dieser beruflich oder gewerblich Handelnde gegenüber dem Verbraucher bestimmte Rechte und Pflichten hat (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 30).

57

Für die Begründung der Zuständigkeit genügt nach herrschender Meinung die schlüssige Behauptung der klagenden Partei, die Voraussetzungen für den Zuständigkeitstatbestand lägen vor (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, juris Rn. 21 mwN; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. August 2007 - 8 U 295/06, juris Rn. 19). Allerdings genügt insoweit noch nicht die unsubstantiierte Behauptung der klägerischen Partei, es habe ein Vertragsabschluss stattgefunden. Vielmehr muss der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses von der klägerischen Partei substantiiert dargelegt werden und im Rahmen der Amtsprüfung des Gerichts bewiesen werden (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 U 574/09, juris Rn. 58 mwN). Das Gericht hat somit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu untersuchen, ob Tatsachen vorliegen, die möglicherweise auf einen Vertragsabschluss hindeuten. Ob dagegen ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen ist, gehört nicht mehr zur Zuständigkeitsprüfung, sondern zur Begründetheit der Klage (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 U 574/09, juris Rn. 58 mwN). Diese eingeschränkte Auffassung, wonach schlüssiger Klagevortrag alleine nicht genügt, wird auch vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, Kolassa) vertreten. Dieser hat dort klargestellt, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der EuGVVO zu Grunde liege, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters oder der Richterin bei Ausübung ihres Amtes erfordere, dass das nationale Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen könne, wozu gegebenenfalls auch die Einwände der beklagten Partei gehörten (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 64).

58

bb) Danach fehlt es hier an hinreichenden Anknüpfungspunkten für eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits kann nicht angenommen werden (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 23 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 85 ff.; siehe auch östOGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 8 Ob 67/15h, Rn. 2.1; vom 31. August 2015 - 6 Ob 122/15g, Rn. 3.2; vom 25. November 2015 - 8 Ob 125/15p, Rn. 3.1)

59

Die Kläger haben nicht schlüssig, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Rechtsstreits sind. Sie behaupten zwar, (wohl direkt) mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen zu haben. Aus den von ihnen vorgelegten Abrechnungen ergibt sich jedoch das Gegenteil. Daraus geht hervor, dass ihre Depotbanken die Anleihen als Kommmissionäre erworben haben (Anlage K1, GA 29; K2, GA 30; K4, GA 32). In den Abrechnungen wird entweder explizit erwähnt, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt (Anlage K2 und K4) oder es wird auf „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ hingewiesen (Anlage K1). Dann aber sind die Kläger, selbst unterstellt, ihre Depotbanken hätten - wie von der Beklagten bestritten - die Anleihen direkt von der Beklagten erworben, gerade nicht Vertragspartner der Beklagten geworden (vgl. § 392 Abs. 1 HGB). Das gilt auch, soweit in Anlage K1 nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt. Aus „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ ergibt sich regelmäßig, dass es sich um eine Anschaffung im Ausland handelt und die Bank bzw. die Sparkasse sich das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren verschafft und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden hält. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Nr. 12 (3) Wertpapier-Sonderbedingungen 2007, in Kraft bis 31. Mai 2012; Böttcher, DepotG, 1. Aufl. 2012, § 22 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, juris Rn. 17).

60

Überdies führen die substantiierten Einwände der Beklagten, welche die Kläger mit Nichtwissen bestreiten, dazu, dass der Senat keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen Vertrag zwischen den Parteien hat. Danach sind die ursprünglich im Rahmen der Emissionen geschlossenen Verträge nicht mit den Klägern und auch nicht mit anderen Verbrauchern zustande gekommen, sondern nur mit den im Rahmen der Emission beteiligten Instituten als Ersterwerber. Diese Einwände der Beklagten darf der Senat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit berücksichtigen.

61

b) Das Landgericht Itzehoe ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden.

62

aa) Die Frage, ob Verfahrensgegenstand ein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ sind, ist im Wege einer autonomen Auslegung zu beantworten. Dabei ist im Gegensatz zu dem in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F., so dass die Verneinung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. nicht zwangsläufig der Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF vorgreift (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 38; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 87).

63

(1) Auch wenn Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. den Abschluss eines Vertrags nicht verlangt, setzt die Anwendung der Vorschrift, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Verfahrensgegenstand bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 39 mwN). Dabei reicht es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aus, dass die klägerische Partei eine solche rechtliche Verpflichtung schlüssig behauptet und der äußere Tatbestand eines Vertragsabschlusses gegeben ist (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 88 mwN).

64

(2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat nach dem Klägervortrag die streitgegenständlichen Staatsanleihen freiwillig ausgegeben und ist damit zugleich die hieraus folgenden Verpflichtungen freiwillig eingegangen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten weder der Kläger noch seine Depotbank Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank und somit nicht Partei des ursprünglichen Begebungsvertrags waren, sondern sie die Anleihen allenfalls sukzessive im Wege der Rechtsnachfolge erworben haben können. Ansprüche, die einmal als „vertraglich“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. qualifiziert worden sind, verlieren mit ihrer Abtretung und der anschließenden Geltendmachung durch den Zessionar nicht ihren vertraglichen Charakter (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 90 mwN). Ob - was die Beklagte bestreitet - die Kläger tatsächlich Inhaber der Staatsanleihen und somit Gläubiger der dadurch begründeten Forderungen geworden sind, ist gegebenenfalls einer Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 90).

65

bb) Der Erfüllungsort der vorliegend „aus Vertrag“ geltend gemachten Zahlungsverpflichtung bestimmt sich, da lit. b) keine Anwendung findet, nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. Danach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Das ist vorliegend nicht das Landgericht Itzehoe.

66

(1) Der Erfüllungsort für die auf Erbringung der Hauptleistung gerichtete Primärverpflichtung, der zugleich den Gerichtsstand für Schadensersatzansprüche bestimmt, die an die Nichterfüllung von Primärverpflichtungen anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14, Rn. 7 mwN), bestimmt sich gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO aF nach der lex causae (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 95).

67

(2) Lex causae soll nach dem Vorbringen der Kläger deutsches Recht sein. Daran bestehen indes schon deswegen erhebliche Zweifel, weil in vergleichbaren Fallgestaltungen die Anlagebedingungen die Anwendung griechisches Recht vorsahen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 33); die Anleihebedingungen haben die Kläger hier nicht vorgelegt. Überdies übersehen sie, dass hier, soweit tatsächlich das anwendbare Recht vertraglich nicht bestimmt worden wäre, die Rom-I Verordnung Anwendung fände. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom-I Verordnung unterläge der streitgegenständliche Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. dann aber dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das wäre vorliegend die Beklagte, welche die Schuldverschreibungen in Griechenland emittiert hat. Mithin wäre auch bei einer fehlenden vertraglichen Rechtswahl griechisches Recht anwendbar.

68

Nach der Vorschrift des Art. 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs (GR-ZGB) ist der Wohnort beziehungsweise der Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers der Erfüllungsort für eine Geldschuld. Die Vorschrift, in der es heißt, dass eine Geldleistung im Zweifelsfalle an dem Orte zu bewirken ist, an welchem der Gläubiger zur Zeit der Bewirkung seinen Wohnsitz hat, ist nach ihrem Wortlaut indes dispositiv. Aber selbst bei einer Anwendung von Art. 321 GR-ZGB liegt der Erfüllungsort jedenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts Itzehoe

69

Nach den obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger die geltend gemachten Forderungen nicht direkt von der Beklagten, sondern im Wege der Übertragung (wenn überhaupt) erworben haben (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 33). Das Gericht hat nach dem Vortrag der Beklagten, auch wenn die Kläger diesen mit Nichtwissen bestritten haben, auch hinreichend Anknüpfungspunkte dafür, dass die Anleihen zunächst nur an im Girosystem der griechischen Zentralbank registrierte „Träger“ ausgegeben wurden. Das ergibt sich nicht nur aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen, sondern auch aus den weiteren, bislang zu griechischen Staatsanleihen ergangenen Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen regelmäßig (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 2 f.) unstreitig war, dass die Anleihen (erstmalig) nur an Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank ausgegeben werden. Der Erfüllungsort für die ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber den ursprünglichen Inhabern der Schuldverschreibungen, den „Trägern“, liegt dann jedoch nicht im Landgerichtsbezirk Itzehoe; es gibt keinen Vortrag dahingehend, dass ein „Träger“ seinen Geschäftssitz im dortigen Landgerichtsbezirk hat.

70

Der gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a.F. an den vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann durch Übertragung der Forderung nicht verändert werden. Zwar können sich auf Klägerseite auch Rechtsnachfolger (z.B. Zessionare oder Gesamtrechtsnachfolger) auf die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. stützen; der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht auch dem Zessionar offen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, Rn. 15; Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 6 mwN). Stellt aber das anwendbare materielle Recht auf Umstände in der Person des Gläubigers ab, zum Beispiel dessen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung, wie hier (bei unterstellter Anwendbarkeit) Art. 321 GR-ZGB, kann die Zuständigkeitsanknüpfung nicht durch die Rechtsnachfolge verändert werden. Für die internationale und örtliche Zuständigkeit relevant bleiben allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände. Eine davon abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes (11. Erwägungsgrund der EuGVVO a.F.) nicht zu vereinbaren (Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 35 mwN; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 101 ff.).

71

(3) Überdies ist mit dem Oberlandesgericht Oldenburg davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den „Trägern“ als Ersterwerbern der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der griechischen Zentralbank als Verwalterin des „Systems“ sinnvoll ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 41 f.).

72

c) Das Landgericht Itzehoe ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift wäre, dass eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Insofern kommen allein die mit der Klage hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Diese Ansprüche sind aber, nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach dem Grundsatz der Staatenimmunität von deutschen Gerichten nicht zu prüfen. Daher kommt im vorliegenden Rechtsstreit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. von vornherein nicht in Betracht (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 105).

C.

73

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 344 ZPO sowie auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

74

Die Revision ist zuzulassen.

75

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, juris Rn. 25 ff.).

76

Die Frage der Staatenimmunität ist für die dem Senat vorliegend zur Entscheidung unterbreitete Fallkonstellation, in der Ansprüche aus Staatsanleihen bzw. Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt und dürfte sich in einer Vielzahl noch anhängiger Prozesse gegen die Hellenische Republik stellen (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18). Überdies vertreten die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln in den zitierten Urteilen zu dieser Frage eine von der hier vertretenen Auffassung abweichende Auffassung.


17
a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme , über deren Berechtigung die Parteien streiten. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohnes gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto -)Gehalts (Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 22). Auch hier geht es nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem bei der D-Bank geführten Wertpapierdepot der Kläger führten (vgl. auch OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, n.v.; LG Konstanz, IPRspr 2013, Nr. 172, 369, 372; LG Osnabrück , Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, RIW 2016, 76, 77).

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. April 2016, Az. 5 U 84/15, wird aufrechterhalten.

Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsrechtszugs.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger machen gegen die Beklagte, den griechischen Staat, Erfüllungs- und hilfsweise Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb griechischer Staatsanleihen geltend.

2

Die Kläger erwarben über ihre Kreditinstitute, die, die AG und die AG, von der Beklagten emittierte Schuldverschreibungen. Der Kläger zu 1) zeichnete am 18. und am 22. März 2011 Griechenland EO-Notes 1998, ISIN GR0128001584, in Höhe von nominal 20.000,00 € respektive 2.000,00 € und zahlte dafür 18.902,99 € bzw. 1.899,38 €. Bereits am 21. September 2010 hatte der Kläger zu 1) eine Griechenland-Anleihe, ISIN GR0124021552, in Höhe von nominal 2.000,00 € gekauft und dafür 1.756,31 € bezahlt. Die Klägerin zu 2) zeichnete am 23. März 2011 Griechenland EO-Notes 1998, ISIN GR0128001584, in Höhe von nominal 20.000,00 € und zahlte dafür 19.012,73 €. Die Wertpapierkäufe gemäß der Anlagen K2 und K4 wurden als Kommissionsgeschäfte durchgeführt; in Anlage K1 heißt es insofern „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“.

3

Im Jahr 2012 führte die Regierung der Beklagten angesichts ihrer schweren Schuldenkrise in Abstimmung mit der sogenannten „Troika“, bestehend aus der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds, eine Umschuldung ihrer Staatsanleihen durch, von der auch die streitgegenständlichen Anleihen der Kläger erfasst waren. Am 24. Februar 2012 richtete die Beklagte sich an Investoren, die direkt am Girosystem der griechischen Zentralbank beteiligt waren und lud diese zur Teilnahme an der Umschuldung ein. Dieses Angebot eröffnete die Möglichkeit, die Anleihepapiere zu einem um 53,5 % verringerten Nennwert gegen neue Staatsanleihen und Schuldverschreibungen umzutauschen.

4

Neben dem Umtauschangebot enthielt der Umschuldungsprozess noch eine weitere Komponente, nämlich den „Collective Action“-Prozess (Gläubigerbeschluss), für den durch das am 23. Februar 2012 vom griechischen Parlament verabschiedete Gesetz 4050/2012 die Grundlage geschaffen wurde. Das Gesetz schuf die Möglichkeit, auch die Anleihegläubiger - wiederum nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank -, die das Umtauschangebot nicht angenommen hatten, in den Umschuldungsprozess einzubeziehen. Voraussetzung hierfür war, dass die Anleihegläubiger über den Umtausch der teilnehmenden Anleihepapiere mit einem Quorum von 50 % des ausstehenden Nennbetrages dieser Titel abstimmen würden. Ferner musste für die Annahme des Vorschlages eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden. Damit schuf das Gesetz 4050/2012 den Rahmen für eine nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger. Die an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger repräsentierten zusammen 91,5% des ausstehenden Gesamtnennbetrages und 94,34% des teilnehmenden Kapitals stimmte für den Vorschlag. Der diese Entscheidung billigende Beschluss des Ministerrats hatte die Wirkung, dass - entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes 4050/2012 - nunmehr alle Anleger und Anleihegläubiger der Titel hieran gebunden waren. Am 12. März 2012 wurden deshalb alle betroffenen Anleihepapiere durch die Griechische Zentralbank eingezogen und sämtliche aus ihnen resultierenden Rechte und Pflichten erloschen. Im Gegenzug wurden die ersatzweise zur Verfügung gestellten neuen Anleihen in das System eingebucht. Auch die Wertpapiere der Kläger wurden in diesem Rahmen im März 2012 ausgebucht; stattdessen wurden 24 andere Wertpapiere eingebucht. Mit dieser Neueinbuchung hatten die Anleihen der Kläger 53,5% ihres ursprünglichen Nominalwerts (44.000,00 €) verloren; sie hatten nunmehr einen Nominalwert von 20.460,00 €.

5

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die deutschen Gerichte seien örtlich zuständig. Die Beklagte könne sich nicht auf Staatenimmunität berufen. Der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 EuGVVO sei eröffnet. Der Umtausch aufgrund des griechischen Gesetzes sei unwirksam und habe gegen wesentliche Grundrechte des deutschen und griechischen Verfassungsrechts sowie gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen (EMRK).

6

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht eröffnet. Der Klage stehe der Einwand der Staatenimmunität entgegen. Überdies sei das Landgericht Itzehoe international nicht zuständig. Es handele sich nicht um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Überdies sei der Verbrauchergerichtsstand nicht begründet. Einen vertraglichen Anspruch hätten die Kläger nicht schlüssig behauptet. Bis zum Erlöschen der Anleihen durch Gesetz seien ausschließlich Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank berechtigt gewesen, nicht die Kläger; zwischen den Parteien habe es keine rechtsgeschäftlichen Kontakte gegeben. Vertragspartnerinnen der Kläger seien allein ihre jeweilige depotführende Bank bzw. Sparkasse gewesen. Zumindest seien die Kläger nicht Ersterwerber der Anleihen gewesen. Ein neuer Gerichtsstand könne dadurch nicht begründet werden. Es sei auch kein anderer Gerichtsstand eröffnet, insbesondere nicht nach Art. 5 Nrn. 1 oder 3 EuGVVO. Die Klage sei darüber hinaus unschlüssig und unbegründet.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Es sei der deutschen Gerichtsbarkeit verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der Umschuldungsmaßnahme der Beklagten zu urteilen. Da davon auszugehen sei, dass sich die griechische Regierung und die Zentralbank an den Rahmen der durch das Gesetz 4050/2012 geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gehalten hätten, müsse gegebenenfalls darüber entschieden werden, ob das vorgenannte Gesetz gegen höherrangiges Recht verstoßen habe und deshalb für unwirksam zu erklären sei. Die sei aber dem Gericht, nachdem sich die Beklagte auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen habe, nicht möglich. Aus diesem Grund könne die EuGVVO keine Anwendung finden. Staaten stehe nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Immunität vor inländischen Gerichtsbarkeiten zu, wenn und soweit es um die Beurteilung ihres hoheitlichen Handelns gehe. Zum Bereich hoheitlicher Tätigkeit sei insbesondere die Gesetzgebung zu rechnen. Eine inhaltliche Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der Kläger würde in hoheitliches Handeln der Beklagten eingreifen. Eine Überprüfung des Handelns der Beklagten im Hinblick auf einen Verstoß gegen Grundrechte griffe in den Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten, nämlich die Gesetzgebung ein. Dies sei wegen der Staatenimmunität nicht zulässig. Das der Beklagten vorgeworfene Handeln stelle auch hoheitliches Handeln und keine privatrechtliche Tätigkeit dar. Selbst wenn es sich bei der ursprünglichen Emission der in Rede stehenden Anleihen nicht um hoheitliches Handeln gehandelt haben sollte, so gehe es hier nicht um die Emission der Anleihen, sondern um den Austausch der Anleihen im Rahmen des so genannten Schuldenschnitts. Dieser Zwangsumtausch der Anleihen beruhe aber auf der Durchführung des Gesetzes 4050/2012. Er erfolge mithin im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des vorgenannten Gesetzes.

9

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Berufung. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Staatenimmunität der Beklagten ausgegangen. Es stütze seine Auffassung darauf, dass die Beklagte mittels des erlassenen Gesetzes hoheitlich gehandelt habe; auch der anschließende Umtausch sei aufgrund eines Gesetzes erfolgt und somit hoheitlicher Natur. Diese Auffassung sei nicht nachvollziehbar und nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a.) zur Zustellungsverordnung überholt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, allein der Umstand, dass der Umtausch durch ein Gesetz durchgeführt worden sei, sei als solcher nicht ausschlaggebend für den Schluss, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt habe. Das Landgericht habe auch auf die Durchführungsbestimmungen und die in den Emissionsverträgen eingeführten Umtauschklauseln abstellen müssen. Die Verwaltung der Anleihen und damit der durchgeführte Umtausch seien im zivilrechtlichen Rahmen erfolgt.

10

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. April 2016 sind die Kläger nicht erschienen. Mit Versäumnisurteil vom selben Tag, das den Klägern am 26. April 2016 zugestellt worden ist, hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil haben die Kläger mit Einspruchsschrift vom 10. Mai 2016, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

11

Die Kläger beantragen,

12

das Versäumnisurteil vom 21. April 2016 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

13

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 22.206,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 22.206,26 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der griechischen Staatsanleihen,

14

a) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UA,
b) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UB,
c) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UC,
d) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UD,
e) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UE,
f) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UF,
g) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UG,
h) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UH,
i) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UJ,
j) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UK,
k) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UL,
l) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UM,
m) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UN,
n) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UP,
o) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UQ,
p) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UR,
q) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1US,
r) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UT,
s) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UU,
t) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UV,
u) im Nennwert von 114,17 € mit der Wertpapiernummer A1G0BV,
v) im Nennwert von 630,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UW,

15

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 18.796,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 18.796,06 € zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der griechischen Staatsanleihen,

16

a) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UA,
b) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UB,
c) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UC,
d) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UD,
e) im Nennwert von 300,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UE,
f) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UF,
g) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UG,
h) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UH,
i) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UJ,
j) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UK,
k) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UL,
l) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UM,
m) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UN,
n) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UP,
o) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UQ,
p) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UR,
q) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1US,
r) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UT,
s) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UU,
t) im Nennwert von 320,00 € mit der Wertpapiernummer A1G1UV,

17

3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen 2 O 170/14) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.960,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 2.960,97 € sowie an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.448,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag von 2.448,21 € als Wiederanlageschaden zu bezahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14). Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten sei aufgrund der Staatenimmunität der Beklagten nicht eröffnet. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 verhalte sich ausdrücklich nicht zur Frage der Staatenimmunität. Die deutschen Gerichte seien auch international nicht zuständig. Überdies sei die Klage unschlüssig. Vertragliche Ansprüche der Kläger könnten nach dem Erlöschen der Anleihen kraft Gesetzes nicht bestehen. Selbst bis zu deren Erlöschen seien die Kläger nicht Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihen gewesen; Gläubiger haben nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank sein können. Schadensersatzansprüche bestünden ebenfalls nicht.

21

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

22

Auf den zulässigen Einspruch (A.) hin ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen (B).

A.

23

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zulässig; er ist insbesondere innerhalb der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO und in der Form des § 340 ZPO i.V.m. § 539 Abs. 3 ZPO eingelegt worden.

B.

24

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist; das gilt sowohl für die geltend gemachten vertraglichen Erfüllungsansprüche als auch für die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche (I.). Überdies wären die deutschen Gerichte international nicht zuständig (II.).

I.

25

Die Klage ist unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Nach dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der Staatenimmunität ist ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen (1.). Die Beklagte unterliegt für die geltend gemachten Ansprüche - Schadensersatz- sowie Erfüllungsansprüche - der Staatenimmunität (2. und 3.).

26

Der Klage steht der von Amts wegen zu prüfende (BVerfGE 46, 342, 359) Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 Satz 1 GG). Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 11; Wagner, RIW 2014, 260, 261).

27

1. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist (par in parem non habet imperium; EGMR , Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 413, Rn. 34). Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt (BVerfGE 16, 27, 33 ff.). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen (acta iure imperii), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre (BVerfGE 117, 141, 152 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 12).

28

Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, Rn. 15; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14).

29

Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfGE 16, 27, 62; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris Rn. 21; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, Rn. 15 mwN; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 15). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfGE 16, 27, 63; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfGE 16, 27, 63 f.; 46, 342, 394; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 14).

30

2. Danach unterliegt die Beklagte - wie mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) geklärt - der Staatenimmunität insoweit, als die Kläger Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung bzw. wegen einer rechtswidrigen Enteignung geltend machen oder ihre Ansprüche auf einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff stützen (ebenso Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 40 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 18 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 71 ff.).

31

a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (BVerfGE 117, 141, 153; BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 53). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B-7; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 121).

32

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche werden auf den zwangsweise erfolgten Umtausch der Staatsanleihen gestützt, den die Beklagte nach dem Klagevorbringen unter Verstoß gegen höherrangiges Recht und unter Ausnutzung ihrer Machtposition als Staat in Kenntnis der Rechtsverstöße bewusst zum Nachteil ihrer Gläubiger vorgenommen haben soll. Damit stellen die Kläger maßgeblich auf den Erlass des griechischen Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und auf den Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, als potenziell haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten ab (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 19; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 72). Hierbei handelt es sich um hoheitliche Maßnahmen der Beklagten. Die tatsächlich erfolgte Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere durch die griechische Zentralbank gebietet keine andere Beurteilung; sie erfolgte nur in Umsetzung der gegenüber der - nicht zustimmenden - Minderheit der Gläubiger wirkenden hoheitlichen Maßnahmen und kann nicht isoliert von diesen beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 19-23 mwN; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 59 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 72).

33

b) Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-223/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) könne ein hoheitliches Handeln der Beklagten nicht angenommen werden, kann sie damit nicht durchdringen.

34

Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) vielmehr nicht entgegen. Dieses befasst sich mit der Zustellung von Klagen, mithin mit der Möglichkeit, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen und die Klärung komplexer juristischer Fragen zu ermöglichen. Demgemäß hat der Gerichtshof in seinem Urteil auf die Besonderheiten des unionsrechtlichen Zustellungsrechts abgestellt, insbesondere auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel, gerichtliche Schriftstücke schnell zuzustellen, und die damit verbundene Beschränkung auf eine erste Prüfung der vorliegenden Informationen. Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 74 ff.; vgl. auch Knöfel, RIW 2015, 503, 504; Mankowski, EWiR 2015, 495, 496; Wagner, RIW 2014, 260, 261). Auch der Gerichtshof hat deshalb ausdrücklich festgehalten, dass das Ergebnis der Prüfung nach der EuZustVO „selbstverständlich nicht den späteren Entscheidungen vorgreifen kann, die das angerufene Gericht insbesondere in Bezug auf seine eigene Zuständigkeit und die Begründetheit der fraglichen Rechtssache zu treffen hat“ (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-223/13 u.a., Fahnenbrock, Rn. 46). Denn die EuZustVO zielt darauf ab, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen, also auf Justizgewährung (Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union), nicht aber auf eine endgültige Zuweisung der Befassungskompetenz der Gerichte eines Staates (Knöfel, RIW 2015, 503, 504).

3.

35

Die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. März 2016 ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18) (a). Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne (b). Ebenso geht die rechtswissenschaftliche Literatur ganz überwiegend davon aus, dass es eine „überholende Immunität“ nicht gibt (c). Zur Überzeugung des Senats liegt dagegen ein hoheitliches Handeln der Beklagten auch hinsichtlich vertraglicher Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche vor (d).

36

a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, ausdrücklich offengelassen. In Randnummer 18 des Urteils vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kläger im dortigen Verfahren sich nicht auf Ansprüche aus den erworbenen Schuldverschreibungen oder auf Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung stützen, sondern auf die „Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen“, die ihre Grundlage im Zwangsumtausch der Anleihen fänden. Unter diesen Umständen sei kein potentiell haftungsbegründendes, nicht hoheitliches Verhalten ersichtlich, auf das die Klage zumindest mittelbar gestützt wäre. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den Ausführungen zum „Vertragsbruch durch Hoheitsakt“ in Randnummer 25 des Urteils zu.

37

b) Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben entschieden, dass sich die Beklagte nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris). Diese Gerichte begründen ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis könne diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen, auch hoheitlicher Natur, nicht mehr verlieren; die Beklagte sei nicht anders zu behandeln als jeder Schuldner einer privaten Forderung, der sich darauf berufe, seine Verbindlichkeit sei durch Gesetz erloschen. Die zum Zwangsumtausch führenden Maßnahmen des Gesetzgebers nähmen dem Grundverhältnis, auf das die Klage gestützt sei, nicht seine fiskalische Natur (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 67-69).

38

c) Die - soweit ersichtlich - herrschende Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur legt den Anwendungsbereich der Staatenimmunität restriktiv aus und erteilt der „überholenden Immunität“ eine Absage (siehe z.B. Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 584; Müller, Staatsbankrott und private Gläubiger, 2015, S. 188 ff.; ders., RIW 2016, 80 mwN). Dieses restriktive Immunitätsverständnis soll es den privatrechtlichen Vertragspartnern eines Staates ermöglichen, sich gerichtlich gegen eine Störung in dem als nicht-hoheitlich qualifizierten Vertragsverhältnis zur Wehr zu setzen. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn das ursprüngliche Privatrechtsverhältnis als maßgebender Anknüpfungspunkt herangezogen werde (Müller, RIW 2016, 80, 80 f.). Damit einher geht die Absage an eine „überholende Immunität“, die im Ergebnis auf dem Grundsatz once a trader always a trader beruht (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 584).

39

d) Die Argumentation der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln sowie die von der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene Auffassung vermag den Senat nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Senats kann sich die Beklagte vielmehr auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- und Nichterfüllungsansprüche auf die Staatenimmunität berufen.

40

aa) Nach der bereits dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben, also die zur Ausbuchung der - ursprünglichen - Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führenden Maßnahmen (LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 121; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 5 U 89/14, juris Rn. 53; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17 unter Hinweis auf LG Osnabrück). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger Ansprüche aus dem ursprünglichen Grundverhältnis herleiten, namentlich vertragliche (Nicht)Erfüllungsansprüche. So hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat - mithin, wie hier, ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohns gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, Rn. 22; vgl. zur damit einhergehenden Beschränkung des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Zugangs zu Gericht auch EGMR, Urteil vom 21. November 2011, Nr. 37112/97, Fogarty gegen Vereinigtes Königreich, EuGRZ 2002, 411, 414, Rn. 36 ff. und EGMR, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 36703/04, Oleynikov gegen Russland, Rn. 56 f.; anders - ohne Abgrenzung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2014 - BAG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A), juris Rn. 10 sowie vorgehend LAG Nürnberg, 25. September 2013 - 2 Sa 253/12, juris Rn. 90 in einem Fall, in dem es nicht um die Erhebung einer Steuer, sondern um die gesetzliche Absenkung des Bruttoentgelts ging). Ebenso ist vorliegend Gegenstand des Rechtsstreits tatsächlich die hoheitlich zu beurteilende Umschuldungsmaßnahme der Beklagten durch das Gesetz 4050/2012, die dazu führte, dass etwaige Ansprüche der Kläger aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen erloschen sind, nicht aber die verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs (ähnlich in einem Verfahren gegen Argentinien der italienische Kassationsgerichtshof Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333 mit Anmerkung Keller; kritisch dazu Reinisch, ZaöRV 2008, 3, 32 f.). Es wäre zu kurz gegriffen, auf die bloße Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung durch die Beklagte abzustellen, denn diese beruhte auf dem Zwangsumtausch der Anleihen und damit auf einer hoheitlichen Maßnahme. Ebenso stellte das Bundesverfassungsgericht nicht auf die teilweise Nichtzahlung des Arbeitsentgelts ab, sondern auf den Grund für diese Nichtzahlung, nämlich die Steuererhebung.

41

Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit von der Beklagten durchgeführter Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre (vgl. auch OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, Anlage B-7; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 132). Denn ein Erfüllungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher gerade infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr existiert (LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, BeckRS 2013, 21405; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, juris Rn. 132). So gehen auch die Kläger davon aus, dass Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen nur dann noch existieren können, wenn das Gesetz „rechtswidrig“ ist. Das heißt aber, dass der Klageanspruch - inzident - gerade auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des unstreitig hoheitlichen Handelns der Beklagten gestützt wird.

42

Überdies ist, auch wenn die Emission einer Schuldverschreibung durch einen Staat die Vornahme einer Handlung iure gestionis darstellt, die spätere Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis durch den Staat, die zu den Handlungen iure imperii gehört (BVerfGE 16, 27, 63), ebenfalls zu berücksichtigen; es liegt auf der Hand, dass Grundlage der Klagen gegen die Beklagte nicht nur die ursprünglichen Wertpapiere sind, sondern auch und vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 63). Nutzt der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu, durch eine spezielle und konkrete Norm die Ausgestaltung der emittierten Schuldverschreibungen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65), als Herr über das Vertragsstatut (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25). Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, der Minderheit von Wertpapierinhaberinnen und -inhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65; so im Ergebnis auch Corte Suprema di Cassazione, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - R.G.N. 6532/04, zusammenfassend abgedruckt in BKR 2005, 333).

43

Dieser auf den Schlussanträgen des Generalanwalts fußenden Argumentation des Senats steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof diesen Schlussanträgen in seinem Urteil nicht gefolgt ist. Denn wie oben bereits ausgeführt, steht der Einordnung als hoheitliche Maßnahme dieses zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 EuZustVO ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a.) nicht entgegen. Der Gerichtshof vertritt insoweit zwar auch die Auffassung, der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 habe nicht zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt; diese Änderungen hätten erst im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2016 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 57). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Entscheidung erst durch das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und den Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde, Wirkung gegenüber den Gläubigern entfaltete, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2013 in der Rechtssache C-226/13 u.a. (Fahnenbrock u.a.) haben das Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 22).

44

bb) Die der Auffassung des Senats widersprechende Begründung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 67-69) fokussiert sich nach Ansicht des Senats zu einseitig auf das Grundverhältnis, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es für die Frage der Immunität auf die Natur des staatlichen Handelns ankommt, über deren Berechtigung die Parteien streiten (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17). Zwar rühren die geltend gemachten Ansprüche aus dem als nicht-hoheitlich zu qualifizierenden Grundverhältnis. Allerdings stützen die Kläger ihre Ansprüche auch insoweit gerade darauf, dass der Zwangsumtausch „rechtswidrig“ war und sie aus diesem Grund weiterhin Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen haben. Noch deutlicher wird dieser enge Zusammenhang zwischen dem Grundverhältnis und dem unstreitig hoheitlichen Handeln durch Gesetz bei den ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn insofern rügen die Kläger gerade das hoheitliche Handeln der Beklagten als die - vertragliche - Pflichtverletzung.

45

cc) Auch das restriktive Immunitätsverständnis der herrschenden Meinung in der Literatur (Literaturnachweise auch bei BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25) verkennt nach Auffassung des Senats, dass ein Staat auch als Marktteilnehmer - und damit im Grundverhältnis nicht-hoheitlich handelnd - ein spezieller Vertragspartner bleibt. Das fiskalische Handeln des Staates als Markteilnehmer kann nicht völlig losgelöst von seiner Staateneigenschaft und damit der ihm grundsätzlich zustehenden Hoheitsgewalt gesehen werden. Die von Müller unter Verweis auf weitere rechtswissenschaftliche Literatur vorgenommene Differenzierung zwischen dem „Staat als Marktteilnehmer“ und dem „Staat als Souverän“ (Müller, RIW 2016, 80, 81) ist nach Auffassung des Senats nicht konsequent durchzuhalten. Das zeigt beispielsweise der Umstand, dass es Staaten - anders als nichtstaatlichen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern - verwehrt ist, sich auf ein Insolvenzrecht zu berufen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14, Rn. 21). Der Staat behält nach Auffassung des Senats auch bei seinem Auftreten als Markteilnehmer grundsätzlich seine hoheitlichen Rechte; wenn er diese im Rahmen des Vertragsverhältnisses ausübt, führt das dazu, dass er sich auf seine Staatenimmunität berufen kann. Denn dann, wenn der Staat gezielt durch hoheitliches Handeln das Vertragsverhältnis stört, erscheint es nicht möglich, in einer nachfolgend gegen den Staat gerichteten Haftungsklage keine Infragestellung von Handlungen in Ausübung hoheitlicher Rechte zu sehen (so auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 65 a.E.). Entscheidend für die Staatenimmunität ist aber gerade der Gesichtspunkt der Souveränität, der die Unabhängigkeit eines jeden Staates gegenüber allen anderen gewährleistet. Und diese Unabhängigkeit wäre involviert, wenn ein Staat sich für sein hoheitliches Handeln vor den Gerichten anderer Staaten verantworten müsste (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 556). Insoweit überzeugt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Staatenimmunität auch die von Müller vorgenommene Abgrenzung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2014 nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, juris). Er sieht den Unterschied darin begründet, dass es dort auf die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber angekommen sei, nicht aber darauf, dass die Beklagte der normsetzende Staat gewesen sei (Müller, RIW 2016, 80, 81). Das kann schon deshalb nicht überzeugen, weil sich die dortige Beklagte nicht als Arbeitgeberin, sondern nur als beklagter Staat auf die Staatenimmunität berufen konnte. Im Übrigen war dort die Steuererhebung der hoheitliche Akt, während vorliegend der Erlass des Gesetzes 4050/2012 der hoheitliche Akt ist; beides führt dazu, dass sich die Beklagte als Staat - unabhängig davon, dass sie auch privatrechtlicher Arbeitgeber oder Vertragspartner ist - für dieses hoheitliche Handeln - sei es Steuererhebung, sei es Gesetzgebung - nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verantworten muss (a.A. wohl BAG, EuGH-Vorlage vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 962/13 (A), juris Rn. 10 sowie vorgehend LAG Nürnberg, 25. September 2013 - 2 Sa 253/12, juris Rn. 90). Ebenso wenig überzeugt die Kritik von Müller an der in Randnummer 25 seines Urteils vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) in Abgrenzung zur Literatur dargestellten Auffassung des Bundesgerichtshofs, der Grundsatz der Staatenimmunität sei gerade dann unmittelbar berührt, wenn es um die Frage gehe, ob der griechische Gesetzgeber als Herr über das Vertragsstatut berechtigt sei, mit Wirkung auch gegenüber ausländischen Gläubigern neue Vorschriften in seine Rechtsordnung einzufügen und damit früher geltende Normen zu ersetzen oder zu ergänzen (Müller, NJW 2016, 1662). Auch hier geht Müller nach Auffassung des Senats fälschlicherweise davon aus, dass es in erster Linie um die Frage geht, ob international zuständige Gerichte griechisches Recht anwenden und eventuell inzident überprüfen können, ob es mit der griechischen Verfassung vereinbar ist; diese Frage ist mit Blick auf die Regelungen des Internationalen Privatrechts sicherlich zu bejahen. Es geht aber vielmehr um die Frage, ob sich der griechische Staat als Beklagte für dieses Gesetz in einem Rechtsstreit vor den deutschen Gerichten verantworten muss. Das aber ist zu verneinen, denn dadurch ist der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt (BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 25).

II.

46

Überdies wäre, wenn mit den Oberlandesgerichten Oldenburg und Köln die deutsche Gerichtsbarkeit für die vertraglichen Ansprüche zu bejahen wäre, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 79 ff.).

47

Der Senat ist nicht nach § 513 Abs. 2 ZPO daran gehindert, die internationale Zuständigkeit zu überprüfen. Diese Vorschrift bezieht sich - wie § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren - nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, juris Rn. 12; Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, Rn. 14).

48

Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Landgerichts Itzehoe ist nach den Vorschriften der EuGVVO a.F. (VO Nr. 44/2001 - Brüssel I-VO) zu prüfen. Diese Verordnung ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. (VO Nr. 1215/2012 - Brüssel Ia-VO) auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden ist. Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 20 mwN).

49

Nach der oben dargestellten Auffassung des Senats ist bereits der Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. nicht eröffnet (1.). Überdies wäre auch nach der EuGVVO a.F. die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben (2.).

50

1. Nach der oben dargestellten Auffassung des Senats fehlt es bereits an der Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. Die EuGVVO a.F. ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 nur anwendbar, wenn es sich um eine Zivil- oder Handelssache handelt; hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit.

51

a) Der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen, weil sichergestellt werden muss, dass sich aus der Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO a.F.) für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Er ist deshalb als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieser Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 24 mwN). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung soll sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken. Die vom Anwendungsbereich ausgeschlossenen Bereiche stellen Ausnahmen dar, die wie jede Ausnahme eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 27 mwN). Nimmt eine der Parteien des Rechtsstreits Hoheitsrechte wahr, schließt das allerdings einen Rechtsstreit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO a.F. aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 31).

52

b) Nach diesen Maßstäben ist die EuGVVO a.F. vorliegend nicht anwendbar. Denn nach der oben dargestellten Auffassung des Senats hat die Beklagte hoheitliche Befugnisse ausgeübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-226 u.a., Fahnenbrock u.a.). Die dort vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der EuZustVO ist für die EuGVVO a.F. nicht präjudizierend (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-223/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 35, 39; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 81).

53

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Frage der Auslegung von „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der EuGVVO a.F. bedarf es nicht, weil die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. hier nicht entscheidungserheblich ist (siehe sogleich unter 2.).

54

2. Selbst für den Fall, dass die EuGVVO a.F. anwendbar sein sollte (so OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 81), wäre kein Gerichtsstand gegeben.

55

a) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe ergibt sich nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F.

56

aa) Nach diesen Vorschriften kann ein Verbraucher oder eine Verbraucherin, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem für seinen oder ihren Wohnsitz zuständigen Gericht den anderen Vertragspartner in Anspruch nehmen (Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO a.F.). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Verbraucher oder der Verbraucherin und einem beruflich oder gewerblich Handelnden ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis des Vertragsschlusses mit dem beruflich oder gewerblich Handelnden nicht so ausgelegt werden kann, dass es auch bei einer Kette von Verträgen erfüllt wäre, aufgrund derer dieser beruflich oder gewerblich Handelnde gegenüber dem Verbraucher bestimmte Rechte und Pflichten hat (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 30).

57

Für die Begründung der Zuständigkeit genügt nach herrschender Meinung die schlüssige Behauptung der klagenden Partei, die Voraussetzungen für den Zuständigkeitstatbestand lägen vor (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, juris Rn. 21 mwN; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. August 2007 - 8 U 295/06, juris Rn. 19). Allerdings genügt insoweit noch nicht die unsubstantiierte Behauptung der klägerischen Partei, es habe ein Vertragsabschluss stattgefunden. Vielmehr muss der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses von der klägerischen Partei substantiiert dargelegt werden und im Rahmen der Amtsprüfung des Gerichts bewiesen werden (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 U 574/09, juris Rn. 58 mwN). Das Gericht hat somit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu untersuchen, ob Tatsachen vorliegen, die möglicherweise auf einen Vertragsabschluss hindeuten. Ob dagegen ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen ist, gehört nicht mehr zur Zuständigkeitsprüfung, sondern zur Begründetheit der Klage (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 U 574/09, juris Rn. 58 mwN). Diese eingeschränkte Auffassung, wonach schlüssiger Klagevortrag alleine nicht genügt, wird auch vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, Kolassa) vertreten. Dieser hat dort klargestellt, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der EuGVVO zu Grunde liege, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters oder der Richterin bei Ausübung ihres Amtes erfordere, dass das nationale Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen könne, wozu gegebenenfalls auch die Einwände der beklagten Partei gehörten (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 64).

58

bb) Danach fehlt es hier an hinreichenden Anknüpfungspunkten für eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits kann nicht angenommen werden (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 23 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 85 ff.; siehe auch östOGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 8 Ob 67/15h, Rn. 2.1; vom 31. August 2015 - 6 Ob 122/15g, Rn. 3.2; vom 25. November 2015 - 8 Ob 125/15p, Rn. 3.1)

59

Die Kläger haben nicht schlüssig, geschweige denn substantiiert dargelegt, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Rechtsstreits sind. Sie behaupten zwar, (wohl direkt) mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen zu haben. Aus den von ihnen vorgelegten Abrechnungen ergibt sich jedoch das Gegenteil. Daraus geht hervor, dass ihre Depotbanken die Anleihen als Kommmissionäre erworben haben (Anlage K1, GA 29; K2, GA 30; K4, GA 32). In den Abrechnungen wird entweder explizit erwähnt, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt (Anlage K2 und K4) oder es wird auf „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ hingewiesen (Anlage K1). Dann aber sind die Kläger, selbst unterstellt, ihre Depotbanken hätten - wie von der Beklagten bestritten - die Anleihen direkt von der Beklagten erworben, gerade nicht Vertragspartner der Beklagten geworden (vgl. § 392 Abs. 1 HGB). Das gilt auch, soweit in Anlage K1 nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelt. Aus „Wertpapierrechnung, Verwahrland Griechenland“ ergibt sich regelmäßig, dass es sich um eine Anschaffung im Ausland handelt und die Bank bzw. die Sparkasse sich das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren verschafft und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden hält. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Nr. 12 (3) Wertpapier-Sonderbedingungen 2007, in Kraft bis 31. Mai 2012; Böttcher, DepotG, 1. Aufl. 2012, § 22 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87, juris Rn. 17).

60

Überdies führen die substantiierten Einwände der Beklagten, welche die Kläger mit Nichtwissen bestreiten, dazu, dass der Senat keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen Vertrag zwischen den Parteien hat. Danach sind die ursprünglich im Rahmen der Emissionen geschlossenen Verträge nicht mit den Klägern und auch nicht mit anderen Verbrauchern zustande gekommen, sondern nur mit den im Rahmen der Emission beteiligten Instituten als Ersterwerber. Diese Einwände der Beklagten darf der Senat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit berücksichtigen.

61

b) Das Landgericht Itzehoe ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden.

62

aa) Die Frage, ob Verfahrensgegenstand ein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ sind, ist im Wege einer autonomen Auslegung zu beantworten. Dabei ist im Gegensatz zu dem in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F., so dass die Verneinung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. nicht zwangsläufig der Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF vorgreift (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 38; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 87).

63

(1) Auch wenn Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. den Abschluss eines Vertrags nicht verlangt, setzt die Anwendung der Vorschrift, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Verfahrensgegenstand bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 39 mwN). Dabei reicht es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aus, dass die klägerische Partei eine solche rechtliche Verpflichtung schlüssig behauptet und der äußere Tatbestand eines Vertragsabschlusses gegeben ist (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 88 mwN).

64

(2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat nach dem Klägervortrag die streitgegenständlichen Staatsanleihen freiwillig ausgegeben und ist damit zugleich die hieraus folgenden Verpflichtungen freiwillig eingegangen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten weder der Kläger noch seine Depotbank Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank und somit nicht Partei des ursprünglichen Begebungsvertrags waren, sondern sie die Anleihen allenfalls sukzessive im Wege der Rechtsnachfolge erworben haben können. Ansprüche, die einmal als „vertraglich“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. qualifiziert worden sind, verlieren mit ihrer Abtretung und der anschließenden Geltendmachung durch den Zessionar nicht ihren vertraglichen Charakter (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 90 mwN). Ob - was die Beklagte bestreitet - die Kläger tatsächlich Inhaber der Staatsanleihen und somit Gläubiger der dadurch begründeten Forderungen geworden sind, ist gegebenenfalls einer Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 90).

65

bb) Der Erfüllungsort der vorliegend „aus Vertrag“ geltend gemachten Zahlungsverpflichtung bestimmt sich, da lit. b) keine Anwendung findet, nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. Danach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Das ist vorliegend nicht das Landgericht Itzehoe.

66

(1) Der Erfüllungsort für die auf Erbringung der Hauptleistung gerichtete Primärverpflichtung, der zugleich den Gerichtsstand für Schadensersatzansprüche bestimmt, die an die Nichterfüllung von Primärverpflichtungen anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 120/14, Rn. 7 mwN), bestimmt sich gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO aF nach der lex causae (OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 95).

67

(2) Lex causae soll nach dem Vorbringen der Kläger deutsches Recht sein. Daran bestehen indes schon deswegen erhebliche Zweifel, weil in vergleichbaren Fallgestaltungen die Anlagebedingungen die Anwendung griechisches Recht vorsahen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 33); die Anleihebedingungen haben die Kläger hier nicht vorgelegt. Überdies übersehen sie, dass hier, soweit tatsächlich das anwendbare Recht vertraglich nicht bestimmt worden wäre, die Rom-I Verordnung Anwendung fände. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom-I Verordnung unterläge der streitgegenständliche Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. dann aber dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das wäre vorliegend die Beklagte, welche die Schuldverschreibungen in Griechenland emittiert hat. Mithin wäre auch bei einer fehlenden vertraglichen Rechtswahl griechisches Recht anwendbar.

68

Nach der Vorschrift des Art. 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs (GR-ZGB) ist der Wohnort beziehungsweise der Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers der Erfüllungsort für eine Geldschuld. Die Vorschrift, in der es heißt, dass eine Geldleistung im Zweifelsfalle an dem Orte zu bewirken ist, an welchem der Gläubiger zur Zeit der Bewirkung seinen Wohnsitz hat, ist nach ihrem Wortlaut indes dispositiv. Aber selbst bei einer Anwendung von Art. 321 GR-ZGB liegt der Erfüllungsort jedenfalls nicht im Bezirk des Landgerichts Itzehoe

69

Nach den obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger die geltend gemachten Forderungen nicht direkt von der Beklagten, sondern im Wege der Übertragung (wenn überhaupt) erworben haben (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 33). Das Gericht hat nach dem Vortrag der Beklagten, auch wenn die Kläger diesen mit Nichtwissen bestritten haben, auch hinreichend Anknüpfungspunkte dafür, dass die Anleihen zunächst nur an im Girosystem der griechischen Zentralbank registrierte „Träger“ ausgegeben wurden. Das ergibt sich nicht nur aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen, sondern auch aus den weiteren, bislang zu griechischen Staatsanleihen ergangenen Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen regelmäßig (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 2 f.) unstreitig war, dass die Anleihen (erstmalig) nur an Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank ausgegeben werden. Der Erfüllungsort für die ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber den ursprünglichen Inhabern der Schuldverschreibungen, den „Trägern“, liegt dann jedoch nicht im Landgerichtsbezirk Itzehoe; es gibt keinen Vortrag dahingehend, dass ein „Träger“ seinen Geschäftssitz im dortigen Landgerichtsbezirk hat.

70

Der gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a.F. an den vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann durch Übertragung der Forderung nicht verändert werden. Zwar können sich auf Klägerseite auch Rechtsnachfolger (z.B. Zessionare oder Gesamtrechtsnachfolger) auf die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. stützen; der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht auch dem Zessionar offen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, Rn. 15; Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 6 mwN). Stellt aber das anwendbare materielle Recht auf Umstände in der Person des Gläubigers ab, zum Beispiel dessen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung, wie hier (bei unterstellter Anwendbarkeit) Art. 321 GR-ZGB, kann die Zuständigkeitsanknüpfung nicht durch die Rechtsnachfolge verändert werden. Für die internationale und örtliche Zuständigkeit relevant bleiben allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände. Eine davon abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes (11. Erwägungsgrund der EuGVVO a.F.) nicht zu vereinbaren (Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Art. 7 EuGVVO Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 35 mwN; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 101 ff.).

71

(3) Überdies ist mit dem Oberlandesgericht Oldenburg davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den „Trägern“ als Ersterwerbern der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der griechischen Zentralbank als Verwalterin des „Systems“ sinnvoll ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 41 f.).

72

c) Das Landgericht Itzehoe ist auch nicht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. international und örtlich zuständig. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift wäre, dass eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Insofern kommen allein die mit der Klage hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Diese Ansprüche sind aber, nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach dem Grundsatz der Staatenimmunität von deutschen Gerichten nicht zu prüfen. Daher kommt im vorliegenden Rechtsstreit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. von vornherein nicht in Betracht (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2016 - 13 U 43/15, juris Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 105).

C.

73

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 344 ZPO sowie auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

74

Die Revision ist zuzulassen.

75

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, juris Rn. 25 ff.).

76

Die Frage der Staatenimmunität ist für die dem Senat vorliegend zur Entscheidung unterbreitete Fallkonstellation, in der Ansprüche aus Staatsanleihen bzw. Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt und dürfte sich in einer Vielzahl noch anhängiger Prozesse gegen die Hellenische Republik stellen (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 18). Überdies vertreten die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln in den zitierten Urteilen zu dieser Frage eine von der hier vertretenen Auffassung abweichende Auffassung.


Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.02.2015 (13 O 81/14 KfH I) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
- abgekürzte Sachverhaltsdarstellung gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO -
Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege der Teilklage einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus der schriftlichen Aufhebungs-/Abfindungsvereinbarung vom 15.10.2013 (K 3) geltend. Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit dieser Vereinbarung und darüber, ob die Klageforderung als Insolvenz- oder Masseforderung zu qualifizieren ist.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W AG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 01.01.2014 eröffnet. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.10.2010 zum Mitglied des Vorstands der Schuldnerin für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Er war seither auf der Grundlage des Vorstandsanstellungsvertrages vom 28.06.2010 (K 8) für die Schuldnerin tätig. Nach dem Vertrag stand ihm ein jährliches Grundgehalt in Höhe von 154.000,00 EUR brutto zu. Ferner war u.a. vereinbart, dass der Kläger als Abfindung ein Jahresgrundgehalt für den Fall erhalten sollte, dass der Aufsichtsrat nach Vertragsablauf den Kläger nicht wieder zum Vorstand bestellt (§ 5 Nr. 5 des Anstellungsvertrages).
Auf Antrag der Schuldnerin vom 26.09.2013 ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 27.09.2013 die vorläufige Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung gemäß §§ 270a, 270b InsO (Schutzschirmverfahren) an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter. In dem Beschluss wurde antragsgemäß nach § 270b Abs. 3 InsO angeordnet, dass die Schuldnerin Masseverbindlichkeiten begründet und die Bestimmung des § 55 Abs. 2 InsO entsprechend gilt. In dem danach durchgeführten Treffen mit Vertretern des Bankenkonsortiums forderten die Banken als Voraussetzung einer Finanzierungsvereinbarung, dass der Kläger als Vorstandsmitglied der Schuldnerin abberufen werde bzw. sein Amt niederlege.
Daraufhin schlossen die Schuldnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, und der Kläger den oben genannten Aufhebungs- und Abfindungsvertrag, der eine vorzeitige Aufhebung des Vorstandsanstellungsvertrages zum 31.03.2014 vorsah. Die Vertragsparteien einigten sich auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 154.000,00 EUR zum 31.12.2013. Der Kläger legte vereinbarungsgemäß sein Vorstandsamt am 16.10.2013 nieder. Auf Antrag der Schuldnerin vom 23.10.2013 eröffnete das Insolvenzgericht zunächst das vorläufige und mit Beschluss vom 01.01.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Das Landgericht hat der auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 5.001,00 EUR nebst Zinsen und Kosten gerichteten Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger nicht gemäß § 87 InsO darauf beschränkt, die geltend gemachte Forderung nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Denn der Kläger ist - den Bestand der Klageforderung unterstellt - nicht als Insolvenz-, sondern als Massegläubiger (§ 53 InsO) zu qualifizieren (s. hierzu die nachstehenden Ausführungen zu 2. c.).
10 
2. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 5.001,00 EUR (erstrangiger Teilbetrag aus 154.000,00 EUR) nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem schriftlichen Aufhebungs- und Abfindungsvertrag vom 15.10.2013.
a.
11 
Zwischen dem Kläger und der späteren Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat (§ 112 Satz 1 AktG), ist am 15.10.2013 ein Aufhebungs- und Abfindungsvertrag zustande gekommen (K 3, K 4). Darin verpflichtete sich der Kläger, sein Vorstandsamt am 16.10.2013 niederzulegen, was unstreitig geschehen ist. Im Gegenzug verpflichtete sich die Schuldnerin, bis spätestens 31.12.2013 an den Kläger als Abfindung eine Einmalzahlung in Höhe von 154.000,00 EUR zu leisten.
b.
12 
Der Aufhebungs- und Abfindungsvertrag ist wirksam.
aa.
13 
Der Vertrag ist nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO nichtig.
14 
Es kann auch im Berufungsverfahren offen bleiben, ob die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des Klägers, der Beklagte habe als Sachwalter dem Vertrag zugestimmt, richtig ist. Auch die Frage, ob die Schuldnerin mit dem Vertragsschluss eine Verbindlichkeit eingegangen ist, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, braucht hier nicht entschieden zu werden.
15 
Nach § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO, der gemäß §§ 270b Abs. 2 Satz 1, 270a Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechende Anwendung findet, soll der Schuldner Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Die fehlende Beachtung dieser Bestimmung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der von dem Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner eingegangenen Verbindlichkeit. Denn die dem Schuldner in § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO eingeräumte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wird durch § 275 Abs. 1 InsO nicht beschränkt (herrschende Meinung, vgl. etwa MüKoInsO/Tetzlaff/Kern, 3. Auflage, § 275 Rn. 15 m.w.N.). Ob dies auch dann gilt, wenn der Gläubiger um die fehlende, aber erforderliche Zustimmung weiß, kann dahingestellt bleiben. Denn unstreitig hat der Aufsichtsratvorsitzende dem Kläger gegenüber erklärt, der Sachverwalter (also der Beklagte) habe dem Vertrag zugestimmt.
bb.
16 
Der Vertrag ist nicht wegen evidenter Insolvenzzweckwidrigkeit unwirksam. Solches macht der Beklagte auch nicht (ausdrücklich) geltend.
17 
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsmacht des Insolvenzverwalters durch den Insolvenzzweck beschränkt. Deshalb sind solche Rechtshandlungen des Verwalters, die einer seiner vornehmsten Aufgaben - der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger (vgl. § 1 Satz 1 InsO) - klar und eindeutig zuwiderlaufen, unwirksam; sie verpflichten die Masse nicht. Dies trifft dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten (BGHZ 150, 353, juris Rn. 27). Diese Grundsätze gelten auch für den vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter (vgl. BAGE 116, 168, juris Rn. 16) und den im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelnden Schuldner (vgl. MüKoInsO/Tetzlaff, 3. Auflage, § 270 Rn. 150), wobei die jeweiligen insolvenzrechtlichen Besonderheiten und Verfahrensziele mit in den Blick zu nehmen sind. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit des in Frage stehenden rechtsgeschäftlichen Verhaltens des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder des Eigenverwalters wegen offensichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige, dem dieser Einwand günstig ist. Demnach trifft hier die Darlegungs- und Beweislast den Beklagten.
18 
(2) Nach diesen Maßstäben kann die auf den Abschluss des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages vom 15.10.2013 gerichtete Willenserklärung der Schuldnerin nicht als offensichtlich insolvenzzweckwidrig qualifiziert werden.
(aa)
19 
Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand sich die Schuldnerin im so genannten Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO, wobei aus ihrer Sicht und aus Sicht des Beklagten (s. LGU 4, Abs. 4) ein positiver Ausgang der angestrebten Sanierung zu erwarten war. Die Schuldnerin war damals noch in der Lage, alle fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (s. Anlage B 1). Für die Zukunft bestand jedoch erheblicher Finanzierungsbedarf, was eine Finanzierungsvereinbarung mit den Gläubigerbanken zur Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit notwendig machte. Unstreitig (LGU 2) forderten die Banken als Voraussetzung einer Finanzierungsvereinbarung, dass der Kläger als Vorstandsmitglied der Schuldnerin abberufen werde bzw. sein Amt niederlege. Der Abschluss des Aufhebungsvertrages stand daher offensichtlich nicht im Widerspruch zu dem Zweck des Schutzschirmverfahrens und dem damit erstrebten Ziel der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens.
(bb)
20 
Der Umstand, dass die vereinbarte Abfindung in Höhe eines Betrages, die dem Kläger nach regulärem Ausscheiden aus seinem Amt ohnehin zugestanden hätte (§ 5 Nr. 5 des Anstellungsvertrages), im (später eröffneten) Insolvenzverfahren als Masseforderung gilt (s. hierzu nachfolgend unter c.), führt nicht zur Annahme von offensichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit. Zwar werden hierdurch die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Dies ist aber eine vom Gesetzgeber hingenommene Konsequenz des Schutzschirmverfahrens und der vom Insolvenzgericht antragsgemäß getroffenen Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO. Dieses Verfahren dient nicht dazu, das Vermögen der Schuldnerin zu verwerten und den Erlös (gleichmäßig) zu verteilen, sondern eine hiervon abweichende Regelung in einem Insolvenzplan zu treffen, um das Unternehmen zu erhalten (§ 1 Satz 1 InsO).
(cc)
21 
Allerdings hätte die Schuldnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, anstatt den Aufhebungs- und Abfindungsvertrag zu schließen, die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG widerrufen und den Kläger gemäß § 2 Nr. 5 des Anstellungsvertrages unter Fortzahlung der Bezüge freistellen können. Die oben genannte Forderung des Bankenkonsortiums, den Kläger als Vorstandsmitglied abzuberufen, ist ein wichtiger Grund für eine Abberufung i. S. von § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG (vgl. BGH MDR 2007, 476). Eine in entsprechender Anwendung des § 276a InsO etwa erforderliche Zustimmung des Sachwalters wäre nach Satz 3 dieser Bestimmung zu erteilen gewesen. Wäre die Schuldnerin so verfahren, so hätte dies für das spätere Insolvenzverfahren die Konsequenz gehabt, dass die bis zur Verfahrenseröffnung noch nicht bezahlten Gehälter Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) gewesen wären. Der Insolvenzverwalter hätte den Anstellungsvertrag gemäß § 113 InsO mit einer Frist von drei Monaten kündigen können. Allenfalls die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages geschuldeten Gehälter wären Masseforderungen gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger seine Ansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Anstellungsvertrages nur als Insolvenzgläubiger verfolgen können (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 113 Satz 3 InsO).
22 
Trotz dieser Überlegungen vermag der Senat keine offensichtliche Insolvenzzweckwidrigkeit zu erkennen. Es ist schon fraglich, ob eine hieraus etwa abzuleitende Insolvenzzweckwidrigkeit für jeden vernünftigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich wäre. Erfordert die Feststellung einer insolvenzzweckwidrigen Vertragsgestaltung - wie hier - die Prüfung von Rechtsfragen, so muss das Ergebnis dieser Prüfung für jeden verständigen Beobachter in der Lage des jeweiligen Amtswalters (Insolvenzverwalter / Eigenverwalter) ohne weiteres auf der Hand liegen. Das kann hier schwerlich angenommen werden.
23 
Hinzu kommt Folgendes: Wie bereits erwähnt, erwarteten im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages die Prozessparteien, dass das Schutzschirmverfahren erfolgreich sein werde. Es war also ernsthaft damit zu rechnen, dass der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) in Wegfall geraten und das schuldnerische Unternehmen dauerhaft außerhalb eines Insolvenzverfahrens fortgeführt werden werde. Des Weiteren wären ohne den Abschluss des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages berechtigte Forderungen des Klägers aus dem Anstellungsvertrag in Höhe von ca. drei Jahresgehältern auf die Schuldnerin zugekommen. Denn auf personen- oder verhaltensbedingte Gründe konnte eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages nicht erfolgreich gestützt werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war deshalb noch unklar, welche Vorgehensweise (Abberufung und Freistellung oder Aufhebungsvertrag) sich günstiger auf das Vermögen der Schuldnerin auswirken wird. Außerdem bestand für die Schuldnerin ohne Einigung mit dem Kläger die Gefahr, dass er sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zur Wehr setzen werde, was die Bereitschaft der Banken, überhaupt Sanierungsgespräche zu führen, zumindest gefährdet hätte.
c.
24 
Die somit wirksam begründete Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin gilt entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO in dem am 01.01.2014 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit. Denn die Schuldnerin wurde antragsgemäß mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.09.2013 (K 2) gemäß § 270b Abs. 3 InsO ermächtigt, Masseverbindlichkeiten entsprechend § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Eine solche Ermächtigung ist nicht auf die Begründung bestimmter Verbindlichkeiten beschränkt.
aa.
25 
Darüber, dass das Insolvenzgericht die Schuldnerin selbst, vertreten durch ihre Organe, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (LGU 5 f. unter a) i. S. von § 270b Abs. 3 InsO ermächtigen wollte und ermächtigt hatte, besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr.
bb.
26 
Die Berufung (BB 2 - 5) meint, die obengenannte Anordnung des Insolvenzgerichts habe sich nicht auf Rechtsgeschäfte erstreckt, die zwischen der Schuldnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, und deren Vorstand vorgenommen worden seien. Auf solche Binnengeschäfte sei § 270b Abs. 3 InsO nicht anwendbar. Die Vorschrift erfahre in diesem Punkt eine teleologische Reduktion, weil in solchen Fällen der mit § 270b Abs. 3 InsO verfolgte Verkehrsschutzgedanke nicht greife.
cc.
27 
Der Senat teilt diese Rechtsauffassung, die - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten wird, nicht. Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 270b Abs. 3 InsO geschaffen hat, um das Vertrauen des Rechtsverkehrs in rechtsgeschäftliche Zusagen des Schuldners zu schützen. Das bedeutet aber nicht, dass die gerichtlich angeordnete Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten dann nicht gilt, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass der dem § 270b Abs. 3 InsO zugrunde liegende Verkehrsschutzgedanke nicht durchgreift. Es kommt daher, entgegen der Auffassung der Berufung nicht darauf an, ob - bezogen auf ein bestimmtes Geschäft - das Interesse der Altgläubiger, die zukünftige Insolvenzmasse von (unnötigen) Masseverbindlichkeiten freizuhalten, vorrangig zu schützen ist. Unerheblich ist auch, ob sich im Einzelfall ein schützenswertes Vertrauen des Vertragspartners des Schuldners feststellen lässt. Vielmehr werden kraft der gerichtlichen Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO sämtliche vom Schuldner begründeten Verbindlichkeiten im eröffneten Verfahren als Masseverbindlichkeiten behandelt, ohne dass es darauf ankäme, ob ihre vorrangige Befriedigung zur Sanierung des Unternehmens notwendig oder angezeigt war (vgl. OLG Dresden ZIP 2015, 1937, juris Rn. 18). Unerheblich ist auch, wer Vertragspartner der Schuldnerin ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Schuldnerin aufgrund einer Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO nicht ermächtigt sein soll, eine Verbindlichkeit gegenüber einem Vorstandsmitglied einzugehen. Auch in diesem Rechtsverhältnis sind Verpflichtungsgeschäfte der Schuldnerin möglich, solange sie dem Insolvenzzweck nicht offensichtlich entgegenstehen. Befürchteten Nachteilen für die Gläubiger kann gemäß §§ 274 Abs. 3, 277 InsO begegnet werden.
28 
Diese Rechtsauffassung wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der Drucksache Nr. 17/7511, Seite 37, des Deutschen Bundestages wird ausgeführt, dass der Schuldner mit der Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO die Befugnis erlangt, „durch alle seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten zu begründen.“ Dass es für die Begründung von Masseverbindlichkeiten nicht auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts und die Person des Vertragspartners des Schuldners ankommt, zeigt auch der Umstand, dass das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners die Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO treffen muss; eine eigene Prüfung durch das Gericht, ob eine solche Anordnung für das Gelingen der Sanierung oder aus anderen Gründen erforderlich ist, findet nicht statt (vgl. MüKoInsO/Kern, 3. Auflage, § 270b Rn. 107).
dd.
29 
Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es für die Frage, ob der Schuldner eine Masseverbindlichkeit begründet, nicht darauf an, ob das fragliche Rechtsgeschäft noch dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners zuzuordnen ist oder nicht. Und schließlich scheitert die Begründung einer Masseverbindlichkeit nicht daran, dass der Sachwalter dem Abfindungsvertrag nicht (nachweisbar) zugestimmt hat (s. oben).
30 
3. Der Kläger ist weder gemäß § 143 Abs. 1 InsO gehindert, sich für die Dauer und Zwecke des Insolvenzverfahrens auf das materiell-rechtlich wirksame Zustandekommen des Aufhebungs- und Abfindungsvertrages zu berufen, noch steht dem Beklagten die Anfechtungseinrede gemäß § 146 Abs. 2 InsO zu. Denn die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung der Schuldnerin ist insolvenzrechtlich nicht anfechtbar.
a.
31 
Eine Anfechtbarkeit nach den §§ 130 oder 131 InsO scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nicht Insolvenz-, sondern Massegläubiger ist.
b.
32 
Handlungen des Insolvenzverwalters sind der Insolvenzanfechtung von vornherein entzogen, weil sie nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, mithin keine Rechtshandlungen im Sinne von § 129 InsO sind.
c.
33 
Ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, sind dessen Rechtshandlungen - soweit durch sie Masseschulden begründet, erfüllt oder gesichert werden - keine Rechtshandlungen i. S. von § 129 InsO. Seine Stellung ist - wie namentlich §§ 23, 24 InsO i. V. m. §§ 81, 82, 85 Abs. 1 Satz 1, 86 sowie § 55 Abs. 2 InsO zeigen - derjenigen eines Insolvenzverwalters derart angenähert, dass eine Anfechtbarkeit seiner Rechtshandlungen nicht in Betracht kommt (BGHZ 200, 210, juris Rn. 11; Kreft, Insolvenzordnung, 7. Auflage, § 129 Rn. 32 m.w.N.).
d.
34 
Die vorgenannten Erwägungen sind auch auf Handlungen des Schuldners im so genannten Schutzschirmverfahren zu übertragen. Nach § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO gilt § 55 Abs. 2 InsO entsprechend. Durch diese Regelung will das Gesetz dem Schuldner im Verfahren nach § 270b InsO die Möglichkeit eröffnen, über eine Anordnung des Gerichts gleichsam an die Stelle eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters zu treten, wodurch er die Rechtsmacht erlangt, durch seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten zu begründen (vgl. BT-Drucks., a.a.O.). Der Schuldner handelt insoweit nicht privatautonom, sondern übt Befugnisse als Amtswalter aus (herrschende Meinung, vgl. MüKoInsO/Tetzlaff, 3. Auflage, § 270 Rn. 149). Das bedeutet, dass die im Schutzschirmverfahren vom Schuldner begründeten Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen (vgl. Karsten Schmidt, InsO, 19. Auflage, § 129 Rn. 38). Mit der Regelung des § 270b Abs. 3 InsO soll das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Handlungen des zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigten Schuldners gestärkt werden (vgl. BT-Drucks., a.a.O.). Diese Regelung wäre sinnlos, wenn die Masseverbindlichkeiten nach einer Verfahrenseröffnung im Wege der Anfechtung wieder beseitigt werden könnten.
35 
Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Gläubiger nicht weiß, dass der Insolvenzschuldner Masseforderungen i. S. von § 55 Abs. 2 InsO begründet (so Schmittmann/Dannemann, ZIP 2013, 760, 763), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn dem Kläger war die oben genannte Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO i. V. m. § 55 Abs. 2 InsO bekannt. Außerdem ging er davon aus, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als damaliger Sachwalter dem Aufhebungs- und Abfindungsvertrag zugestimmt hatte.
e.
36 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 18.06.2014 - 13 U 106/14 -, NZI 2014, 703) nichts anderes. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Insolvenzverfahren hatte das Insolvenzgericht mangels Antrags der Schuldnerin keine Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO getroffen.
f.
37 
Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung (BB 8) aus § 280 InsO im Streitfall nicht die „uneingeschränkte Anwendung“ der §§ 129 bis 147 InsO. Diese Bestimmung stellt (mittelbar) nur klar, dass die Insolvenzanfechtung (auch) im Eigeninsolvenzverfahren uneingeschränkt stattfindet. Für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen auf der Grundlage einer Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO ergibt sich daraus nichts.
III.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
39 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
17
a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme , über deren Berechtigung die Parteien streiten. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den griechischen Staat zugrunde lag, der den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohnes gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den beklagten Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto -)Gehalts (Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 22). Auch hier geht es nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem bei der D-Bank geführten Wertpapierdepot der Kläger führten (vgl. auch OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, n.v.; LG Konstanz, IPRspr 2013, Nr. 172, 369, 372; LG Osnabrück , Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, RIW 2016, 76, 77).

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.