Landgericht Bochum Urteil, 31. Mai 2016 - 9 S 18/16


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (68 C 342/15) teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 83,72 € hinaus weitere 29,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 26.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (68 C 342/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagten zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.
1
Gründe:
2I.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
4II.
5Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die gem. § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.
61.
7a)
8Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 389 BGB in Höhe von 29,51 Euro zu. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.
9Dass die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.09.2015 in voller Höhe für die dem Geschädigten entstandenen Schäden haftet, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG sind infolge wirksamer Abtretung von dem Geschädigten an das Sachverständigenbüro E1 und sodann infolge wirksamer Abtretung von dem Sachverständigenbüro an die Klägerin auf diese übergegangen, § 389 BGB.
10Gibt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Höhe des Sachschadens in Auftrag, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger, hier der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers, insoweit verlangen, als diese Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB objektiv erforderlich waren.
11Maßgeblich sind nicht die vertraglich geschuldeten Kosten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten.
12Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Es ist dabei auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH NJW 2014, 3151, 3152 m. w. N.).
13Dass es dem Geschädigten ohne Weiteres möglich war, durch eine einfache Nachfrage bei mehreren Sachverständigen einen Preisvergleich vorzunehmen, um eine Gutachtenerstellung zu günstigeren Konditionen zu erzielen, wird von der Beklagten nicht vorgetragen.
14Auch ist der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH nicht gehalten, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH NJW 2014, 1947, 1948). Der Geschädigte darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Anders als bei Mietwagenkosten gibt es bei Sachverständigen keine unterschiedlichen Tarife, etwa für eine besonders eilige Gutachtenerstellung gegenüber der Erstellung des Gutachtens mit einer üblichen Bearbeitungsdauer.
15Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen- Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH NJW 2014, 3151). Diese stellt ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten dar, da sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen.
16Diese Indizwirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen demnach bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands eine maßgebliche Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der ausgewiesenen Rechnungsbeträge zur Schadensbegutachtung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH NJW 2014, 1947, 1948; 3151, 3153 Rz. 17).
17Vorliegend hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigenbüros nicht selbst beglichen, sondern vielmehr erfüllungshalber den ihm gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten.
18Ob dieser Umstand Einfluss auf die Indizwirkung der vorgelegten Rechnung hat und diese entsprechend der in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten auch dann vollständig entfällt, wenn die Abtretung wie hier nur erfüllungshalber erfolgt und der Geschädigte weiterhin gegenüber dem Gutachter haftet, kann vorliegend dahinstehen.
19Denn zum einen hat der Geschädigte mit dem Sachverständigenbüro E1 eine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen, welche in der Rechnung lediglich auf das konkret erstellte Gutachten angewendet worden ist. Zum anderen ist sowohl die Rechnung als auch bereits die getroffene Honorarvereinbarung nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, weil die darin berechneten Preise des Sachverständigen erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen.
20Insoweit ist nach Auffassung der Kammer zu differenzieren. Zunächst ist darauf abzustellen, ob bereits durch den Abschluss der vertraglichen Vereinbarung Preise vereinbart wurden, die auch für den objektiv durchschnittlichen Geschädigten erkennbar überhöht sind oder die zumindest Anlass zu Nachfragen geben.
21Akzeptiert der Geschädigte dies ungeprüft, hat er keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz.
22In einem zweiten Schritt hat der Geschädigte bei Rechnungserhalt zu prüfen, ob die Rechnung nur solche Positionen umfasst, die vereinbart wurden und auch konkret angefallen sind. Beide Schritte würde der Geschädigte nach Auffassung der Kammer durchführen, wenn er die Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf eigene Kosten in Auftrag geben würde.
23Bei Abschluss der vertraglichen Vergütungsvereinbarung kann eine derartige Erkennbarkeit grundsätzlich dann vorliegen, wenn der Sachverständige unübliche Nebenkosten vereinbart (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.12.2015 – Az. 19 U 579/15). Das ist vorliegend nicht der Fall, denn vereinbart wurden neben einem Grundhonorar dem Grunde nach übliche Nebenkosten wie Schreibkosten, Kosten für Lichtbilder, Portokosten sowie Fahrtkosten.
24Zum anderen können die vereinbarten Positionen überhöht sein, wenn die geltend gemachten Kosten nicht mehr den üblichen Preisvorstellungen des Einzelnen entsprechen. Denn im Rahmen der Ermittlung der gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten ist, wie oben ausgeführt, auf die Maßstäbe eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten abzustellen.
25Ausgehend von diesem Grundsatz sind vorliegend insbesondere die mit dem Sachverständigen vereinbarten Nebenkosten erkennbar erheblich überhöht.
26Dass die Kosten für den Ausdruck von Lichtbildern in Höhe von 2,97 Euro einschließlich Mehrwertsteuer verglichen mit den Preisen, die als Privatperson für den Ausdruck von Lichtbildern (je nach Format von 0,07 € bis zu 0,15 €) zu zahlen sind, überhöht sind, ist für einen wirtschaftlich denkenden Menschen auch dann erkennbar, wenn er über keinerlei betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt. Denn auch wenn aus der Sicht des Laien davon auszugehen ist, dass ein Sachverständiger in seinen Preisen Vorhaltekosten- und Gewinnaufschläge berechnet, hätte der Geschädigte bereits in der Situation, in der ihm die ausdrückliche Honorarvereinbarung des Sachverständigen vorgelegt wird, erkennen können und müssen, dass die vereinbarten Preise für Lichtbilder überhöht sind.
27Dies hätte zumindest zu Nachfragen seitens des Geschädigten führen müssen, wie diese hohen Kosten für die Erstellung von Lichtbildern entstehen.
28Dass eine solche Nachfrage erfolgt ist und die Höhe der Kosten nachvollziehbar erklärt wurde, wird klägerseits nicht vorgetragen.
29Auch hinsichtlich der Schreibkosten von 3,33 Euro pro Seite handelt es sich ersichtlich um erheblich über dem Üblichen liegende Kosten. Dass in der heutigen Zeit zu erstellende Berechnungen wie vorliegend die Ermittlung der Höhe der Reparaturkosten mit Hilfe von EVD-Programmen gefertigt werden und darüber hinaus anzufertigende Texte unter Verwendung von Diktier- und Spracherkennungssoftware geschrieben werden, ist sowohl üblich als auch allgemein bekannt. Da aufgrund dieser Umstände die Beschäftigung von reinen Schreibkräften die Ausnahme bildet, sind die mit dem Sachverständigen vereinbarten Schreibkosten erkennbar übersetzt und nicht nachvollziehbar. Auch insoweit hätte aus Sicht des Geschädigten Anlass zu einer Nachfrage sowie aus Sicht des Sachverständigen Anlass zur Erläuterung bestanden, ohne dass seitens der Klägerin hierzu Vortrag erfolgt ist.
30Dass der Sachverständige über dem Üblichen liegende Nebenkosten abrechnet, zeigt sich für den Geschädigten am deutlichsten an den vereinbarten Fahrtkosten. Auch der Geschädigte als wirtschaftlicher Laie kann aufgrund eines Vergleichs zu den üblicherweise im Rahmen der Steuer oder im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erstattungsfähigen Fahrtkosten ersehen, dass es sich bei vereinbarten Fahrtkosten in Höhe von 1,31 Euro inklusive Mehrwertsteuer um erheblich über dem Durchschnitt liegende Kosten handelt.
31Die Erkennbarkeit bestand darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, in der zum einen aus seiner Sicht ein hohes Interesse daran besteht, das eigene Fahrzeug instand zu setzen oder zu veräußern und die entstandenen Schäden vollständig ersetzt zu bekommen, zum anderen sieht sich der Geschädigten dem Druck der Versicherungen ausgesetzt, die ihrerseits auf eine schnelle Schadensabwicklung drängen.
32Denn auch in dieser Situation hätte dem Geschädigten anhand der oben aufgezeigten Punkte selbst dann auffallen müssen, dass die mit dem Sachverständigen vereinbarten Kosten zum einen überhöht und zum anderen auch nicht nachvollziehbar sind, wenn er, wie der durchschnittliche Geschädigte, bis zu dem Unfall keinerlei Erfahrungen mit der Beauftragung von Sachverständigen hatte. Ausgehend von der vorliegend getroffenen Honorarvereinbarung war es für den Geschädigten letztlich völlig unklar, welche Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens entstehen würden. Hinsichtlich des Grundhonorars wird auf die BVSK-Befragung Bezug genommen, die der Geschädigte nicht kennen muss, die der Vereinbarung aber auch nicht beigefügt wird. Darüber hinaus werden dort Preise für Nebenkosten angegeben, ohne dass im Vorhinein ersichtlich ist, wie viele Lichtbilder beispielsweise in einem Gutachten zu erwarten sind oder welchen Umfang ein Gutachten üblicherweise hat.
33Einer derartigen Betrachtungsweise steht auch nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen. Dieser hat in der Entscheidung vom 22.07.2014 ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass das Berufungsgericht verschiedene der im dortigen Fall zur Berechnung des Aufwendungsersatzanspruchs des Sachverständigen festgesetzten Pauschalbeträge (dort 1,05 Euro/ km Fahrtkosten und Kosten von 2,45 Euro für ein Foto) als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der – von dem Geschädigten zu keinem Zeitpunkt beglichenen- Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten beigemessen hat (BGH NJW 2014, 3151, 3152 Rz. 19). Revisionsrechtlich zu beanstanden sei lediglich, dass bei der Bemessung der Schadenshöhe im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vom dortigen Berufungsgericht keine tragfähigen Anknüpfungspunkte zugrunde gelegt wurden.
34Da die mit dem Sachverständigenbüro E1 getroffene Vergütungsvereinbarung vor diesem Hintergrund nicht geeignet ist, den erforderlichen Aufwand abzubilden, ist die Schadenshöhe gem. § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.
35Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil die BVSK-Befragung 2015 als Schätzgrundlage herangezogen hat, ist dies berufungsrechtlich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden.
36Die Heranziehung der BVSK-Befragung widerspricht zunächst nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Dass die Befragungen der BVSK grundsätzlich nicht geeignet sind, als taugliche Schätzgrundlage zu dienen, hat der BGH nicht entschieden. Er hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151, 3152 Rz. 20) nur die vom Berufungsgericht angeführten Gründe, die BVSK-Befragung nicht anzuwenden, überprüft und erklärt, dass die dort aufgeführten Bedenken gegen die Anwendung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
37Die Kammer hat darüber hinaus entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung keine Bedenken gegen die Tauglichkeit der BVSK-Befragung als Schätzgrundlage auch im vorliegenden Fall. Die Befragung ist bundesweit erfolgt und es hat eine Vielzahl von unabhängigen Sachverständigen an ihr teilgenommen. Dass aus dem Bezirk des Landgerichts Bochum kein Sachverständiger befragt wurde oder von den Sachverständigen in diesem Bezirk übereinstimmend ein anderer verlässlicher Abrechnungsmaßstab angewendet wird, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden.
38Unter Berücksichtigung der Honorarkorridore HB V der BVSK Befragung 2015 teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass gegen das angesetzte Grundhonorar der Sachverständigen E1 in Höhe von 787,00 Euro keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Reparaturkosten einschließlich der eingetretenen Wertminderung in Höhe von 800,00 belaufen sich auf insgesamt 9.063,55 Euro. Das abgerechnete Grundhonorar liegt unterhalb des Korridors für eine Schadenshöhe von 9.500,00 Euro und innerhalb des Korridors für einen Schaden von 9.000,00 Euro.
39Anders verhält es sich jedoch bei den abgerechneten Nebenkosten. Diese überschreiten die in der BVSK-Befragung 2015 angesetzten Nebenkosten, welche ebenfalls als Schätzgrundlage herangezogen werden können. Die dort ausgewiesene Höhe der einzelnen Nebenkosten wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung der Tabelle, als ausreichend und angemessen erachtet, um die üblicherweise anfallenden Nebenkosten zu vergüten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten überhöht sind, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten nicht vorgetragen.
40Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten nicht den tatsächlichen Aufwendungen des Sachverständigen für die Nebentätigkeiten entsprechen, von der Klägerin nicht dargelegt worden.
41Die Heranziehung der BVSK-Befragung 2015 führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen für den Geschädigten, der einen Sachverständigen beauftragt hat, der eine über den Vorgaben dieser Befragung liegende Vergütung verlangt. Denn insoweit kann gegebenenfalls ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bestehen soweit der Sachverständige nicht darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise die Kosten des Gutachtens aufgrund der Höhe der vereinbarten Vergütung nicht vollständig im Rahmen des Schadensersatzanspruchs ersetzt werden.
42Unter Zugrundelegung der BVSK- Befragung 2015 für die Schätzung gem. § 287 ZPO kann die Klägerin grundsätzlich Nebenkosten in folgender Höhe ersetzt verlangen:
43- eine Postpauschale in Höhe von 15,00 Euro
44- Fotokosten in Höhe von 2,00 Euro je Bild für den ersten Fotosatz und 0,50 Euro je Bild für den zweiten Fotosatz
45- Schreibkosten in Höhe von 1,80 Euro je Seite für das Originalgutachten und 0,50 Euro je Seite für die Zweitausfertigung
46- Fahrtkosten in Höhe 0,70 Euro je Kilometer.
47Die Kosten für das im vorliegenden Fall durch das Sachverständigebüro Durek & Berger GbR angefertigte Gutachten schätzt die Kammer gem. § 287 ZPO auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015 und der dargelegten Grundsätze wie folgt:
48- Kosten für 24 Lichtbilder in zwei Fotosätzen: 60,00 Euro
49(48,00 € für den 1. Fotosatz und 12,00 € für den 2. Fotosatz)
50- Schreibkosten für Erst- und Zweitausfertigung à 16 Seiten: 36,80 Euro
51(28,80 € für die Erstausfertigung und 8,00 € für die Zweitausfertigung)
52- Porto- und Telefonkosten 15,00 Euro
53- Fahrtkosten für 14 km 9,80 Euro
54Dass vorliegend Fahrtkosten für eine Strecke von 14 Kilometer tatsächlich angefallen sind, hat die Beklagte vorliegend bestritten.
55Würden Fahrtkosten abgerechnet, die tatsächlich nicht angefallen sind, so wäre dies bei der Prüfung der Rechnung des Sachverständigen entsprechend der obigen Ausführungen auf rechnerische und inhaltliche Richtigkeit auch eine Position, die ein Geschädigter beanstanden müsste.
56Die Klägerin hat hierzu ohne weitere Darlegung behauptet, dass Fahrtkosten für 14 Kilometer angefallen seien. Erst in der Berufungsinstanz ist weiter vorgetragen worden, dass das Fahrzeug in einem Autohaus in Bochum begutachtet worden sei. Dieses neue Vorbringen hat die Beklagte bestritten, so dass es in der Berufungsinstanz gem. §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. Vor dem Hintergrund, dass in dem Gutachten der Besichtigungsort des Fahrzeugs aufgeführt ist, ist jedoch das bereits erstinstanzlich erfolgte pauschale Bestreiten der Beklagten unbeachtlich. Der Verweis der Beklagten darauf, dass auch ein Sachverständiger aus Bochum hätte bestellt werden können, so dass Fahrtkosten nicht angefallen wären, verfängt nicht. Denn auch ein Sachverständiger aus Bochum hätte zu der Werkstatt, in der sich das Fahrzeug befand, hinfahren müssen. Die Beklagte hat bereits nicht behauptet, dass hierdurch niedrigere Kosten entstanden wären.
57Dass in der Rechnung des Sachverständigenbüros weitere Positionen geltend gemacht worden sind, die nicht vereinbart wurden oder nicht angefallen sind, wird von der Beklagten weder behauptet noch ist es ersichtlich.
58Insgesamt ergeben sich Nebenkosten in Höhe von 121,60 Euro netto. Zuzüglich des Grundhonorars in Höhe von 787,00 Euro sowie der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Gesamtforderung für die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.081,23 Euro.
59Unter Anrechnung der von der Beklagten außergerichtlich geleisteten Zahlung auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 968,00 Euro ergibt sich ein weiterer Erstattungsbetrag in Höhe von 113,23 Euro.
60Abzüglich des bereits erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von 83,72 Euro steht der Klägerin ein weitergehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 29,51 Euro zu.
61b)
62Den weitergehenden Betrag in Höhe von 93,54 Euro auf Grundlage der BVSK-Befragung 2013 kann die Klägerin im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht verlangen. Insoweit ist die Berufung unbegründet.
63Die dort für erforderlich erachteten Nebenkosten sind bereits deswegen nicht als taugliche Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO anzusehen, weil in ihr nicht näher aufgeschlüsselte und nachvollziehbare Gewinnanteile berücksichtigt sind.
64Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, dass die Befragung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigenbüros durch den Geschädigten (möglicherweise) noch nicht abgeschlossen war. Denn die Befragung gibt die Kosten für ein Sachverständigengutachten wieder, die in 2015 üblich waren. Wann hingegen das Ergebnis der Befragung veröffentlicht wurde, ist im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO nicht maßgeblich.
65c)
66Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
672.
68Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
69Der Klägerin steht entsprechend der obigen Ausführungen über den außergerichtlich auf die Sachverständigenkosten gezahlten Betrag hinaus ein weitergehender Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 113,23 Euro aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 389 BGB zu.
70Soweit die Beklagte der Ansicht ist, unter Berücksichtigung ihres Honorartableaus als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO stehe der Klägerin ein über den bereits außergerichtlich gezahlten Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Sachverständigenkosten nicht zu, weil die gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten bereits ausgeglichen worden seien, so vermag die Kammer sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.
71Das Honorartableau der Beklagten kann bereits deswegen nicht als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO herangezogen werden, weil nicht ersichtlich ist, wie die dortigen Zahlen zustande gekommen sind, so dass ihre Verlässlichkeit nicht beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann zudem nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen der Beklagten geprägt ist.
72Sofern die Beklagte darüber hinaus die Ansicht vertritt, einer gesonderten Abrechnung von Nebenkosten stehe entgegen, dass auch die Nebenkosten bereits mit dem Grundhonorar abgegolten seien, teilt die Kammer die Ansicht nicht. Die Kammer hat vielmehr aufgrund der Berechnung von Nebenkosten neben dem Grundhonorar keine Bedenken hinsichtlich der Tauglichkeit der BVSK-Befragung als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO.
73Zwar schuldet der Sachverständige im Rahmen des mit dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrags die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, wozu denknotwendig auch die Abfassung des Gutachtens in Textform sowie das Herstellen einer oder mehrerer Ausfertigung gehört. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass das Grundhonorar stets sämtliche Kosten der Gutachtenerstellung umfasst. Denn zum einen stehen die Regelungen des Werkvertragsrechts, insbesondere §§ 631 Abs. 2, 632 BGB einer derartigen Vergütungsvereinbarung nicht entgegen. Die Vereinbarung eines Grundhonorars für die eigentliche – geistige- Tätigkeit des Sachverständigen und die gesonderte Abrechnung der üblicherweise anfallenden Nebenkosten für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens, stößt auch deswegen nicht auf Bedenken, weil neben den Sachverständigen aus dem Bereich der Bewertung von Kraftfahrzeugschäden gerichtsbekannt auch Sachverständige aus anderen Fachbereichen neben der reinen Gutachtertätigkeit Nebenkosten wie etwa Schreibkosten abrechnen. Eine entsprechende Differenzierung findet sich zudem im JVEG, dort die §§ 5, 6 und 7 JVEG.
74Zum anderen sind Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Honorarbefragung der BVSK, die ebenfalls zwischen Grundhonorar und Nebenkosten unterscheidet, das Grundhonorar so ausgestaltet ist, dass es sämtliche Kosten für die Erstellung des Gutachtens abdeckt, weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt.
75Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
76Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
77Eine grundsätzliche Bedeutung liegt bereits deswegen nicht vor, weil sich die Entscheidung der Kammer lediglich auf den konkreten Einzelfall, nämlich die Abrechnung und die Honorarvereinbarung des Sachverständigenbüros E1 in Bochum bezieht und es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung handelt. Zudem wendet die Kammer lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung auf diesen Einzelfall an, ohne von dieser abzuweichen, so dass auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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Annotations
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
- 1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, - 2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.
(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.