Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 6 Entschädigung für Aufwand

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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten Inhaltsverzeichnis

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

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(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) so

(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfü
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published on 19/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 62/07 vom 19. April 2011 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Grabi
published on 11/11/2016 00:00

Tenor Die Entschädigung wegen des Erscheinens des Herrn A. beim Gerichtstermin am 30.10.2014 wird auf 218,50 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt aus abgetretenem Recht eine Entschädigung nach
published on 19/08/2016 00:00

Tenor Die Vergütung für die mit Schreiben vom 14.02.2016 erfolgte Übersendung der Testunterlagen zum Gutachten vom 22.10.2014 wird auf 9,45 € € festgesetzt. Gründe I. Streitig ist, in welcher Höhe eine
published on 18/07/2016 00:00

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 22. September 2014 statt auf 77,50 EUR auf 79,50 EUR festgesetzt wird. Im Übrige
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