Landgericht Bielefeld Urteil, 26. Feb. 2015 - 6 O 399/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines von den Klägern abgeschlossenen Darlehensvertrages sowie eines vom Kläger abgeschlossenen Bausparvertrages.
3Mit Datum vom 30.06.2009 schloss der Kläger unter Vermittlung der Beklagten mit der M. in N. einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 211.000,00 €. Der Bausparvertrag wurde unbefristet geschlossen und enthielt im Feld „Beratungsangaben“ folgende Formulierung:
4„Bausparkonto als Tilgungsersatz für Sparkassedarlehen zum Erwerb 5-FH (Vermietung).“
5Die Kläger schlossen sodann gemeinsam einen Darlehensvertrag mit anfänglichem Festzins über einen Nennbetrag in Höhe von 211.000,00 € ab. Der Vertrag datiert auf den 08.07.2009, ist jedoch ausweislich des Unterzeichnungsfeldes erst am 20.07.2009, gemeinsam mit der zugehörigen Zusatzvereinbarung, unterzeichnet worden. Das Darlehen diente dem Erwerb einer vollfinanzierten Wohnimmobilie. Das Grundstück wurde zur Sicherung des Darlehens mit einer entsprechenden Grundschuld belastet. Nach dem Inhalt des Vertrags war das Darlehen mit 3,80 % zu verzinsen, wobei der Zinssatz bis zum 30.06.2014 unveränderlich festgeschrieben wurde. Das Darlehen ist am 30.07.2039 zurückzuzahlen. Als besondere Vereinbarung wurde in den Vertrag aufgenommen, dass die gesondert unterzeichnete Zusatzvereinbarung vom selben Tage fester Bestandteil des Vertrages sein sollte. Ausweislich der Zusatzvereinbarung sollte das Darlehen durch Zahlung aus dem Bausparvertrag bei der M. zurückgezahlt werden. Anstelle einer regelmäßigen Tilgungsleistung auf das Darlehen verpflichteten sich die Kläger, die Bausparrate in Höhe von mindestens 175,83 € monatlich zu leisten. Hintergrund der Vereinbarung ist, dass das Darlehen im Jahr 2039 durch den Bausparvertrag abgelöst werden und sich sodann die Rückzahlung des Darlehens aus dem Bausparvertrag selbst anschließen soll. Am 06.06.2011 schlossen die Parteien eine Anschlusszinsvereinbarung, nach welcher das Darlehen ab dem 01.07.2014 mit jährlich 4,75 % zu verzinsen ist. Der Sollzinssatz ist bis zum 30.06.2024 gebunden bei im Übrigen unveränderten Vertragsbedingungen.
6Auf den Darlehensvertrag zahlten die Kläger bis zum 30.06.2014 einen monatlichen Zinsbetrag in Höhe von 668,17 €. Ab dem 01.07.2014 zahlten sie monatlich einen Zinsbetrag in Höhe von 835,20 €. Tilgungsleistungen auf das Darlehen leisteten sie entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, welche die Tilgung durch den Bausparvertrag im Jahre 2039 vorsieht, nicht.
7Der am 20.07.2009 unterzeichnete Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung (Bl. 11R d. A.):
8„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […] T. […]“
9Der durch den Kläger am 30.06.2009 abgeschlossene Bausparvertrag enthält ebenfalls eine Widerrufsbelehrung, welche wie folgt lautet (Bl. 15 d. A.):
10„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die M... […]“
11Mit Anwaltsschreiben vom 28.08.2014 an die Beklagte widerriefen die Kläger beide Verträge unter Berufung auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zum 30.08.2014. Im selben Schreiben legten die Kläger die wechselseitig herauszugebenden Leistungen ihrer jeweiligen Summe nach dar und erklärten in Höhe ihrer Gegenforderung ausdrücklich die Aufrechnung. Weiterhin forderten die Kläger die Beklagte auf, den wirksamen Widerruf bis zum 12.09.2014 zu bestätigen. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 01.10.2014, in welchem sie den erklärten Widerruf zurückwies.
12Die Kläger behaupten, Tilgungszahlungen vertragsgemäß nur auf den Bausparvertrag erbracht zu haben und zwar in Höhe von monatlich 175,83 €. Erstmals im Rahmen des Schriftsatzes vom 19.02.2015 behaupten die Kläger zudem, durch die Beklagte bei Abschluss der Verträge fehlerhaft beraten worden zu sein. Die Kombination der Verträge sei für jeden Darlehensnehmer wirtschaftlich äußerst ungünstig, was die versierten Sachbearbeiter der Banken wüssten. Insofern sei die Unerfahrenheit der Kläger ausgenutzt worden.
13Sie meinen, bei den beiden Verträgen handele es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Die verwendeten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft gewesen. Sie entsprächen nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, da die gewählte Formulierung nicht umfassend und zudem irreführend sei. Insoweit sei insbesondere die Formulierung „jedoch nicht bevor“ unzulässig, da sie den Fristbeginn nicht ohne weiteres erkennen lasse. Die gewählte Vertragsgestaltung bzw. die Kombination der geschlossenen Verträge sei auch sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.
14Die Kläger haben ihre Anträge mit Schriftsatz vom 19.02.2015 neu gefasst, die Klage um einen weiteren Antrag erweitert (neuer Antrag zu 3) und beantragen nunmehr,
151. festzustellen, dass der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 603004334 und der Bausparvertrag mit der Nr. 5372211317 mit Widerrufsschreiben vom 27.08.2014 wirksam widerrufen worden sind.
162. die Beklagte zu verurteilen, den widerrufenen Darlehensvertrag Nr. 603004334 ordnungsgemäß abzurechnen und den Klägern eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen.
173. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die Löschungsbewilligung zur Löschung der auf dem Grundstück der Kläger, im Grundbuch von H., Blatt xxx, zugunsten der Beklagten erstrangig eingetragenen Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der noch offenen Darlehensforderung, zu erteilen.
184. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.856,55 € zuzüglich 5 % Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte bestreitet die von Klägerseite aufgestellte Abrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Ebenso bestreitet die Beklagte die Erbringung von Tilgungsleistungen durch die Kläger sowie die Zahlung und Berechtigung der begehrten Rechtsanwaltskosten.
22Sie meint, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Darüber hinaus sei sie auch unbegründet, da die Widerrufsfrist längst abgelaufen und die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft sei. Der Widerruf zum Zwecke der Zinssenkung sei rechtsmissbräuchlich, das Widerrufsrecht kein Vehikel für Vertragsreue. Zur Annahme verbundener Verträge bedürfte es der Voraussetzung, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages diene und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dies sei jedoch nicht der Fall.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
25I.
26Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegenüber der Beklagten – einer Bank – ausnahmsweise trotz erfolgter Bezifferung der wechselseitigen Ansprüche anzuerkennen. Grundsätzlich ist die Feststellungsklage gegenüber der rechtsschutzintensiveren Leistungsklage subsidiär (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 7a). Wenn indes zu erwarten ist, dass bereits das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird, wie dies für Banken angenommen wird, wird das abstrakte Feststellungsinteresse ausnahmsweise bejaht (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 8).
27II.
28In der Sache ist die Klage unbegründet.
291.
30Ein wirksamer Widerruf liegt weder im Hinblick auf den Darlehensvertrag, noch im Hinblick auf den Bausparvertrag vor.
31a)
32Eine Widerrufserklärung in Textform (§ 126 b BGB) im Sinne des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB liegt in Gestalt des Anwaltsschreibens der Kläger vom 27.08.2014, gerichtet an die Beklagte, vor.
33Demgegenüber ist ein Widerruf des Bausparvertrages gegenüber der Vertragspartnerin, der M. in N., als zutreffende Widerrufsgegnerin, bereits nicht dargelegt. Ein entsprechender Hinweis (§ 139 ZPO) der Kammer ist im Rahmen des Termins am 26.02.2015 erfolgt. Die Widerrufserklärung im Schreiben vom 27.08.2014 an die Beklagte entfaltet auch keine Wirksamkeit im Hinblick auf den Bausparvertrag. Die Verträge, geschlossen jeweils unstreitig durch die Kläger als Verbraucher (§ 13 BGB), sind keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 BGB. Gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung als der Lieferung einer Ware – hier der Bausparvertrag – und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Zwar stehen die beiden Verträge vorliegend miteinander in Zusammenhang, was durch die in den Bausparvertrag aufgenommenen Beratungsangaben („Bausparkonto als Tilgungsersatz für Sparkassedarlehen […]“) dokumentiert ist. Jedoch stehen die Verträge in umgekehrter Beziehung zueinander. Vorliegend ist es nicht so, dass der Darlehensvertrag der Finanzierung des Bausparvertrages dient, sondern vielmehr so, dass der Bausparvertrag der Erbringung der Tilgungsleistungen hinsichtlich des Darlehensvertrages dienen sollte. Darüber hinaus ist bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks die Wertung des § 358 Abs. 3 S. 3 BGB zu beachten, welcher eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu verbundenen Verträgen im Bereich der Immobiliardarlehensverträge enthält und welcher aus seinem Umkehrschluss vorliegend gerade keine Verbindung der Verträge im Rechtssinne nahelegt. Die erforderlichen Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts sind nicht dargetan, insbesondere ist eine Verbindung der Beklagten zum Grundstücksverkäufer nicht ersichtlich. Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.02.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen (§ 139 ZPO), vor diesem Hintergrund nicht von verbundenen Verträgen auszugehen. Bei dem Erwerb eines Grundstücks ist gemäß § 358 Abs. 3 S. 3 BGB von einer wirtschaftlichen Einheit der Verträge nur auszugehen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer, mithin dem Grundstücksverkäufer, fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
34b)
35Soweit der Widerruf gegenüber der Beklagten zutreffend erfolgt ist, wovon bereits nur hinsichtlich des Darlehensvertrages auszugehen ist, ist er nicht fristgerecht erklärt worden. Ausweislich der Widerrufsbelehrung konnten die Vertragserklärungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag der Kläger oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde, widerrufen werden.
36aa)
37Die zweiwöchige Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 27.08.2014 jedenfalls abgelaufen. Aus den von Klägerseite vorgelegten Anlagen zur Klageschrift folgt, dass die Kläger die Vertragstexte nebst der zugehörigen Widerrufsbelehrung erhalten haben. Den entsprechend unstreitigen Erhalt haben die Kläger auch durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 20.07.2009 bestätigt. Hinsichtlich des Bausparvertrages ist der Erhalt der von Klägerseite vorgelegten Vertragsurkunde nebst Widerrufsbelehrung bei Unterschrift am 30.06.2009 ebenfalls unstreitig.
38bb)
39Der Widerruf ist auch nicht deshalb als fristgerecht zu werten, weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft erfolgten und daher das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. bzw. gemäß § 355 Abs. 4 S. 3 BGB n.F. nicht erloschen ist. Beide Widerrufsbelehrungen entsprachen vielmehr der Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
40Die verwendeten Widerrufsbelehrungen waren sowohl im Rahmen des Darlehens- als auch im Rahmen des Bausparvertrages gesetzeskonform. Insoweit hat der Bundesgerichtshof folgenden Maßstab definiert (BGH, Urt. v. 13.01.2009, Az.: IX ZR 118/08, zitiert bei juris Rn. 14):
41„Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren.“
42Weiter führt der BGH aus, dass die Belehrungen keine Erklärungen eigenen Inhalts aufweisen dürfen, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können. Ergänzungen, welche den Inhalt der Belehrung verdeutlichen, sind demgegenüber zulässig. Der BGH geht insoweit von einem sog. Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB aus (BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, zitiert bei juris Rn. 30). Das OLG Hamm hat in Anknüpfung an eine Entscheidung der Kammer entschieden, dass die Verwendung des Wortes „frühestens“ nach der auch im hiesigen Streitfall geltenden Rechtslage im Zeitraum 08.12.2004 bis 10.06.2010 unzulässig ist, da die Formulierung nicht umfassend und irreführend ist. Für die Überzeugung des OLG Hamm maßgeblich war dabei, dass der Verbraucher im Streitfall im Unklaren darüber gelassen wurde, von welchen Umständen der tatsächliche Beginn des Fristlaufs abhängen sollte. Entsprechend § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. muss der Widerrufsbelehrung bei Schriftform des Vertrages eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. An dem entsprechenden Hinweis fehlte es jedoch im Streitfall (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012, Az.: 31 U 97/12, zitiert bei juris Rn. 75, 76). Dies stellte eine Gemeinsamkeit zu den bereits zuvor zur hier maßgeblichen Rechtslage ergangenen Entscheidungen des BGH dar, in welchen der BGH den Formulierungszusatz „frühestens“ ebenfalls ausschließlich bei weiteren klarstellenden Zusätzen als ordnungsgemäß akzeptierte, im Übrigen jedoch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, zitiert bei juris Rn. 34, 35). Vorliegend enthalten die Belehrungen gerade keine „frühestens“-Formulierung. Die Belehrung erfolgt nach Auffassung der Kammer auch in hinreichend klarer und unmissverständlicher Weise dahingehend, dass die Widerrufsfrist nur dann mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt, sofern dem Verbraucher entweder eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift eines dieser beiden Schriftstücke zur Verfügung gestellt worden ist. Sofern dies im Zeitpunkt des Erhalts der Widerrufsbelehrung in Textform indes (noch) nicht der Fall ist, beginnt die Frist demnach nach objektivem Empfängerhorizont aus der Sicht eines durchschnittlicher verständigen Dritten in Position des Verbrauchers (§§ 133, 157 BGB), sobald dem Verbraucher eines dieser Schriftstücke zur Verfügung gestellt, d.h. ausgehändigt wird. Einen Spielraum für Missverständnisse, Ablenkungen oder Irritationen des Verbrauchers kann die Kammer in der gewählten Formulierung nicht erkennen.
43Darüber hinaus folgt die Ordnungsgemäßheit der verwendeten Widerrufsbelehrungen auch aus dem Abgleich zur Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F.. Gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. wird die Gesetzesgemäßheit der Belehrung fingiert, sofern sie dem Muster der Anlage 2 (in Textform) entspricht. Das OLG Hamm hat ausgeführt, dass sich ein Unternehmer nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen könne, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet habe, welches dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspreche (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012, Az.: 31 U 97/12, zitiert bei juris Rn. 78 m.w.N.). Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung nach BGB-InfoV einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterziehe, könne er sich schon deshalb nicht auf eine Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen (a.a.O., Rn. 79). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, welcher ebenfalls davon ausgeht, dass ein Vertrauensschutz zu Gunsten des die Belehrung verwendenden Unternehmers nur berechtigt ist, sofern das Belehrungsformular dem Muster „sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht“. Entscheidend ist demnach allein, dass der vom Verordnungsgeber entworfene Text einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung nicht unterzogen werden darf (BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, zitiert bei juris Rn. 37, 39). Der BGH hat zwischenzeitlich mit Urteil vom 15.08.2012 (Az.: VIII ZR 378/11, zitiert bei juris) ausdrücklich entschieden, dass der Unternehmer bei Verwendung des Belehrungsmusters nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. auf die Gesetzlichkeitsfiktion vertrauen darf, so dass die Belehrung zu seinen Gunsten als ordnungsgemäß gilt (a.a.O., Rn. 8, 10, 14). Die Gesetzlichkeitsfiktion nebst Musterbelehrung ist auf die Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gestützt. Im Hinblick auf die Verordnungsermächtigung hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in Formulierung des gesetzgeberischen Willens ausgeführt, dass es „aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege zweckmäßig [sei], im Verordnungswege den gesetzlich erforderlichen Inhalt und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen“ (BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Nach der Entscheidung des BGH würde dieser Zweck verfehlt, wenn sich der Unternehmer nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung berufen könnte (BGH, Urt. v. 15.08.2012, Az.: VIII ZR 378/11, zitiert bei juris Rn. 16). Zwar ist die Entscheidung zur Musterbelehrung in der Fassung bis 31.03.2008 ergangen, wohingegen für den vorliegenden Fall die Musterbelehrung für den Zeitraum 01.04.2008 bis 02.08.2009 maßgeblich ist, jedoch ist das Urteil des BGH für die Musterbelehrung in ihrer jeweils gültigen Fassung verallgemeinerungsfähig, da die Musterbelehrung jeweils an den unveränderten § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. anknüpft.
44Zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) entsprechen die im hiesigen Streitfall verwendeten Widerrufsbelehrungen der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. welcher für die hier maßgebliche Vertragsgestaltung, nämlich für den Fall eines schriftlich abzuschließenden Vertrages, bei dem nicht die Überlassung einer Sache Vertragsgegenstand ist, wie folgt lautete:
45„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:“
46Der Text der Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag (Bl. 11R d. A.) ist mit diesem Text vollständig wortlautidentisch.
47Die im Rahmen des Bausparvertrages verwendete Widerrufsbelehrung enthält lediglich eine textliche Abweichung, welche über die Hinzufügung eines Buchstabens bzw. das Entfallen eines Doppelpunktes hinausgeht. So lautet der dritte Satz der Widerrufsbelehrung im Bausparvertrag dahingehend, dass anstelle des Wortes „Widerrufsfrist“ die verkürzte Schreibweise „Frist“ gewählt wurde (Bl. 15 d. A.). Diese Abweichung stellt zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) lediglich eine redaktionelle Veränderung dar, welche den Sinn der Musterbelehrung in keiner Weise verfälscht und auch nicht als eigenständige inhaltliche Bearbeitung gewertet werden kann. Da die Widerrufsbelehrung keine andere verwechslungsfähige Frist enthält, sondern vielmehr einzig der Beschreibung der Widerrufsfrist dient und die Musterbelehrung selbst an anderer Stelle auch die Kurzform „Frist“ verwendet, kann darin keine inhaltliche Veränderung erkannt werden. Insofern lässt der BGH zwar die Tendenz erkennen, die Belehrung bei Abweichungen generell dem Vertrauensschutz zu entziehen (BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, zitiert bei juris Rn. 39), dies erschiene jedoch bei dem vorliegenden geringgradigen Veränderungsumfang und dem nicht bestehenden Risiko eines Missverständnisses als gekünstelt. Es handelt sich bei genauer Betrachtung bereits nicht um einen inhaltlichen Eingriff, so dass die Änderungen als unbeachtlich zu bewerten sind. Diese Wertung entspricht auch der Auffassung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, Az.: 23 U 172/13, zitiert bei juris Rn. 39, 40, 46). Eine inhaltliche Bearbeitung ist demnach nicht gegeben, da es sich lediglich um „den Austausch eines Wortes durch ein – zuvor auch in der Musterbelehrung im gleichen Sinne verwendetes – Synonym bzw. die Verkürzung eines Wortes ohne jegliche sinntragende oder inhaltliche Auswirkung bzw. Veränderung des Gehalts der Widerrufsbelehrung sowie ohne jeden Einfluss auf den Informationsinhalt“ handelt.
48c)
49Darauf, inwieweit es sich bei dem deutlich verspäteten Widerruf der Kläger auch um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB handelt, kommt es nach obigen Feststellungen nicht mehr an.
50d)
51Soweit die Kläger eine „sittenwidrige“ Falschberatung behaupten, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert und im Übrigen auch verspätet.
52aa)
53Eine Falschberatung der Kläger durch die Beklagte ist nicht erkennbar. Eine anderweitige, für die Kläger günstigere Finanzierungsmöglichkeit, welche als einzig richtige Form der Finanzierung durch die Beklagte hätte empfohlen werden müssen, ist nicht substantiiert dargelegt. Der Vortrag der Klägerseite zeigt bereits nicht auf, dass für die Kläger in der konkreten Situation überhaupt eine deutlich günstigere Finanzierungsmöglichkeit bestanden hätte.
54bb)
55Eine sittenwidrige Vertragsgestaltung vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Für die Ausnutzung einer etwaigen Unerfahrenheit der Kläger durch Sachbearbeiter der Beklagten bzw. für eine im Einzelfall gegen die guten Sitten verstoßende Vertragsgestaltung (§ 138 Abs. 1 BGB) ist kein einzelfallbezogener substantiierter Vortrag ersichtlich. Der Kammer ist aus früheren Verfahren, deren Gegenstand ebenfalls die Kombination von Darlehensverträgen mit Bausparverträgen bildete, bereits bekannt (§ 291 ZPO), dass bei einer entsprechenden Finanzierungsstruktur nicht ohne Weiteres und gleichsam reflexhaft von einer Falschberatung zu Lasten des Kunden ausgegangen werden kann. Die Konstruktion hat neben Zinsnachteilen auch Vorteile, welche insbesondere in der langfristigen Planbarkeit der Belastungen bestehen. Bei vollfinanzierten Grundstücksgeschäften – und ein solches liegt hier vor – handelt es sich um eine verbreitete Gestaltung, welche die Finanzierung erst ermöglicht und bewusst eingegangen wird. Die Ausbeutung einer Zwangslage o.ä. im konkreten Einzelfall ist durch die Klägerseite nicht aufgezeigt worden. Entsprechende Hinweise gemäß § 139 ZPO sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.02.2015 durch die Kammer erteilt worden.
56cc)
57Darüber hinaus ist der Vortrag auch verspätet (§ 296 Abs. 2 ZPO), worauf die Kammer ebenfalls im Rahmen des Termins hingewiesen hat. Die Kläger haben erstmals im Schriftsatz vom 19.02.2015, eingegangen am 20.02.2015, eine Falschberatung durch die Beklagte behauptet. Die Kläger haben durch die Ergänzung ihres Vortrages unmittelbar vor dem Sitzungstermin gegen ihre allgemeine Prozessförderungspflicht aus § 282 Abs. 1, 2 ZPO verstoßen. In Anbetracht der unveränderten Kenntnislage wäre Ihnen ein früheres Vorbringen der Hilfsbegründung – und um eine solche handelt es sich hier – ohne Weiteres zumutbar gewesen (vgl. Zöller/Greger, ZPO; 30. Aufl. 2014, § 282 Rn. 3). Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit aufgrund konzeptioneller Benachteiligungen der Kunden stellt einen gänzlich anderen Begründungsansatz dar als die Berufung auf eine vermeintlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Die auf den neuen Vortrag erforderlichen Erkundigungen waren für die Beklagte ersichtlich vor dem Termin nicht mehr einziehbar. Eine etwaige Beweiserhebung, welche vorliegend aufgrund fehlender Substantiierung nicht geboten war, hätte die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögert. Die Verspätung beruht auch auf grober Nachlässigkeit der Kläger, da eine zwischenzeitliche Erweiterung der Kenntnisse der Kläger, die einen früheren Vortrag ausgeschlossen hätte, nicht ersichtlich ist. Der Vortrag hätte bereits im Rahmen der Klageschrift erfolgen können. Sämtliche zur Begründung der Klage erforderlichen Umstände waren den Klägern bereits bei Einreichung der Klage bekannt.
582.
59Mangels eines wirksamen Widerrufs besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Erteilung der Bewilligung zur Löschung der eingetragenen Grundschuld (vgl. § 894 BGB, §§ 19, 22 Abs. 1 GBO), welche von den Klägern zu Gunsten der Beklagten bestellt wurde. Weiterhin besteht aufgrund des Fehlens eines Anspruchs in der Hauptsache bzw. mangels Pflichtverletzung der Beklagten auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (§ 280 Abs. 1 BGB).
603.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem am 10. Februar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan Schuldnerin). Die Eröffnung wurde am 11. Februar 2005 im Internet und am 23. Februar 2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
- 2
- Die Schuldnerin war bei der Beklagten gegen Schäden aus Einbruchsdiebstahl versichert. Zur Regulierung eines vor Insolvenzeröffnung eingetretenen Versicherungsfalls übersandte die Beklagte an die Postanschrift der Schuldnerin am 25. Februar 2005 einen Scheck über 2.853 €. Mit einem spätestens am 3. März 2005 zugegangenen Schreiben vom 28. Februar 2005 zeigte der Kläger der Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an und for- derte sie zur Zahlung der Versicherungsleistung auf. Am 8. März 2005 wurde der Scheck eingelöst, ohne dass der Kläger den Einlösungsbetrag erhielt.
- 3
- Die auf Zahlung von 2.853 € nebst Zinsen gerichtete Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision ist mit Ausnahme der angegriffenen Zinshöhe unbegründet.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich für die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlung nicht mit Erfolg auf den Schutz des guten Glaubens nach § 82 Satz 1 InsO berufen. Die fehlende Kenntnis von der Verfahrenseröffnung habe die Beklagte darzulegen und zu beweisen. Sie sei ihrer Darlegungslast aber nicht nachgekommen. Bei einer Zahlung durch Scheck trete die Erfüllung erst mit Einlösung des Schecks durch Barzahlung oder Gutschrift ein. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich dafür, ob die Beklagte keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung gehabt habe. Am 8. März 2005 habe die Beklagte bereits Kenntnis von der Insolvenzeröffnung gehabt, weil ihr das Schreiben des Klägers spätestens am 3. März 2005 zugegangen sei. Auch wenn bei einem Versicherungsunternehmen die Organisationsstrukturen möglicherweise nicht derart ausgestaltet seien, dass jede eingehende Information dem Sachbearbeiter unverzüglich vorgelegt würde, sei bei einem Zeitraum von fünf Tagen eine eingegangene Information als der Beklagten zugegangen zu bewerten.
II.
- 6
- Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist von ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Versicherungsverhältnis nicht fei geworden.
- 7
- 1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahren geht nach § 80 Abs. 1 InsO die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über (Jaeger/Windel, InsO § 82 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 82 Rn. 3; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 82 Rn. 6). Die Parteien haben nicht vorgetragen , dass die Scheckzahlung der Beklagten als eine nach dem Versicherungsvertrag zulässige Leistung an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB erbracht worden ist. Deshalb konnte die Beklagte den Scheck mangels Einigung mit dem Kläger nur erfüllungshalber hingeben und ihre Deckungspflicht erst erfüllen , wenn der Scheck ordnungsgemäß eingelöst wurde (vgl. BGHZ 44, 178, 179 f; 131, 66, 74). Entsprechend § 270 Abs. 1 BGB trug die Beklagte Gefahr und Kosten der Scheckübermittlung an den Gläubiger (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99, ZIP 2000, 1719, 1721 unter II. 2. d). Diese Übermittlung an den Kläger ist im Streitfall nur insoweit gescheitert, als der Scheck in die Hände eines Organwalters der nicht mehr empfangszuständigen Insolvenzschuldnerin gelangt und von diesem nicht an den Kläger weitergeleitet, sondern eingelöst worden ist. Ob die Beklagte aufgrund der Einlösung durch die Insolvenzschuldnerin von ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freige- worden ist oder von dem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genommen werden kann, beurteilt sich nach § 82 Satz 1 InsO, nicht nach dem allgemeinen Gefahrtragungsgrundsatz des § 270 Abs. 1 BGB, wie die Revisionserwiderung meint. Nach § 82 Satz 1 InsO wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung an den Insolvenzschuldner die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte.
- 8
- a) Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat, weil sie ihre Leistungshandlung - Übersendung des Schecks - nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138, 140 Rn. 12). Maßgeblich für den Übergang der Beweislast ist der Zeitpunkt, an dem die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO als bewirkt gilt (HK-InsO/Kayser, aaO § 82 Rn. 20). Die öffentliche Bekanntmachung ist durch die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat von der durch § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 InsO in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I, S. 677) eingeräumten Möglichkeit zu einer entsprechenden Veröffentlichung Gebrauch gemacht. Nach Ziffer I. 3. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums MecklenburgVorpommern vom 2. September 2003 (III 150/1518 - 42 SH/5, AmtsBl. M-V 2003, 931) erfolgten ab dem 1. Januar 2004 die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren ausschließlich im Internet. Auf die von § 30 Abs. 1 Satz 2 InsO in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung daneben vorgeschriebene und hier erst am 23. Februar 2005 erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger kommt es für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO nicht an (vgl. Keller ZIP 2003, 149, 153). Die öffentliche Bekanntmachung ist demzufolge durch Internetveröffentlichung mit Ablauf des 14. Februar 2005 (Montag) bewirkt worden (§ 9 Abs. 1 Satz 3, § 4 InsO, § 222 Abs. 2 ZPO).
- 9
- b) Der Leistende wird in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständigkeit eines Gläubigers nach § 82 InsO nur geschützt, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt geblieben ist, wie er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermag (Jaeger/Windel, aaO § 82 Rn. 48; HK-InsO/Kayser, aaO § 82 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 82 Rn. 11; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 82 Rn. 23; FK-InsO/App, 5. Aufl. § 82 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 82 Rn. 27; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. § 82 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 82 Rn. 18; Smid, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 9; Graf-Schlicker/Scherer, InsO § 82 Rn. 5; Hess, Insolvenzrecht § 82 InsO Rn. 14; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.15 Fußn. 57; ebenso zum früheren Recht Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 8 Rn. 59). Die hiervon abweichende Ansicht, die den Zeitpunkt der Leistungshandlung für maßgeblich hält (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO Rn. 13; zum früheren Recht ebenso Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 8 KO Anm. 2) und sich hierfür auf den mit § 407 BGB übereinstimmenden Schutzzweck beruft, berücksichtigt die Unterschiede zwischen § 407 BGB und § 82 Satz 1 InsO nicht hinreichend.
- 10
- aa) Der Vorschrift des § 407 BGB kann nicht das allgemeine Prinzip entnommen werden, dass der Schuldner stets geschützt werden soll, wenn er sich im Zeitpunkt seiner letzten Leistungshandlung in Unkenntnis der wirklichen Rechtslage befunden hat (Jaeger/Windel, aaO). Der maßgebliche Zeitpunkt ist vielmehr für jede dem Schuldnerschutz dienende Vorschrift aus ihrem Normzweck abzuleiten. § 407 BGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuld- ner, ohne dessen Zutun die Abtretung erfolgt ist, in seiner Rechtsstellung möglichst nicht beeinträchtigt werden soll (BGHZ 105, 358, 360; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 984 f). Er soll vor den Nachteilen der Abtretung geschützt werden; ihn sollen aber keine zusätzlichen Verpflichtungen treffen (BGHZ 105, 358, 360 f).
- 11
- bb) Bei § 407 BGB und § 82 Satz 1 InsO sind die Risikolagen und die Schutzzwecke verschieden.
- 12
- In den Fällen des § 407 BGB gibt die Kenntnis des Schuldners, die seinen Leistungsschutz begrenzt, dem Individualinteresse eines Zessionars Vorrang , der die wirksame Leistung an den Zedenten vorher zwar gemäß § 816 Abs. 2 BGB von diesem herausverlangen kann, dem aber die Gefahr einer anspruchsvereitelnden Verfügung des Zedenten im ordentlichen Geschäftsverkehr , eines Vollstreckungszugriffs von Gläubigern des Zedenten und das Risiko von dessen Insolvenz droht. Vergleichbare Gefahren drohen dem Insolvenzverwalter nicht. Anders als nach der Konkursordnung fällt auch die Leistung des Drittschuldners an den Insolvenzschuldner gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse. Trotz seiner Fehlleitung unterliegt der Leistungsgegenstand nicht der Zwangsvollstreckung durch den Neugläubiger des Insolvenzschuldners (§ 89 Abs. 1 InsO). Dritte können daran keine Rechte erwerben (§ 91 Abs. 1 InsO). Die Risikolage, welcher § 82 InsO Rechnung tragen will und der in den Fällen des § 407 BGB nichts Entsprechendes gegenüber steht, liegt darin, dass dem Insolvenzverwalter der nach § 80 Abs. 1 InsO seiner Verfügungsmacht unterstehenden Leistungsgegenstand von einem ungetreuen Insolvenzschuldner vorenthalten wird. So soll es auch im Streitfall gewesen sein.
- 13
- Der durch § 82 Satz 1 InsO den Drittschuldnern aus Billigkeitsgründen eingeräumte Gutglaubensschutz gewährt deshalb nicht wie § 407 BGB ein Mindestmaß an Sicherheit; er stellt sich vielmehr als eine besondere Vergünstigung dar (so schon BGHZ 140, 54, 58 f zu § 8 Abs. 2 und 3 KO) und dient zugleich dem öffentlichen Interesse an einem effektiven Insolvenzverfahren. Diesem Regelungsziel entspricht es, dem Leistenden weitergehende Obliegenheiten als nach § 407 BGB aufzuerlegen und darauf abzustellen, ob der Drittschuldner seine Leistung noch zurückrufen und so dem Risiko eines treuwidrigen Verfahrensschuldners vorbeugen kann (vgl. Jaeger/Windel, aaO; HK-InsO/Kayser, aaO).
- 14
- cc) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Wertung für den Fall, dass ein gutgläubiger Schuldner nicht an den wirklichen Erben, sondern an den Erbscheinserben als Gläubiger geleistet hat. Abweichend von § 407 Abs. 1 BGB ist für die Kenntnis des Schuldners von der Unrichtigkeit des Erbscheins bei Leistung an den Erbscheinserben (§§ 2367, 2366 BGB) der Zeitpunkt entscheidend , an dem sich der Leistungserfolg vollendet (Staudinger/ Schilken, BGB Neubearbeitung 2004, § 2366 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Mayer, 4. Aufl. § 2366 Rn. 17; Siegmann/Höger in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 2366 Rn. 14; Erman/Schlüter, BGB 12. Aufl. § 2366 Rn. 4; Palandt/Edenhofer , BGB 68. Aufl. § 2366 Rn. 3). Dort gelangt der Leistungsgegenstand kraft dinglicher Surrogation in Rechtsanalogie zu § 718 Abs. 2, § 1418 Abs. 2 Nr. 3, § 1473 Abs. 1, § 1638 Abs. 2, §§ 2041, 2111 Abs. 1 BGB unmittelbar in den Nachlass. Der Erbscheinserbe ist dem wirklichen Erben als Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Die Zwangsvollstreckung von Gläubigern des Erbschaftsbesitzers in Nachlasssurrogate kann vom wirklichen Erben nach § 771 ZPO abgewehrt werden (MünchKomm-BGB/Helms, 4. Aufl. § 2019 Rn. 1 a.E.). Zusätzlich wird der wirkliche Erbe durch § 2019 Abs. 1 BGB geschützt. Auch hier ist demzufolge die Gefahr im Falle einer Fehlleitung der Leistung wesentlich geringer als das Gläubigerrisiko von Zessionar oder Schuldner, die gegen den Zedenten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorgehen müssen. Das Hauptrisiko liegt ähnlich wie bei § 82 InsO in einem unredlichen Empfänger, dort dem Insolvenzschuldner , hier dem Erbscheinserben. Die Folgerung ist hier wie in den Fällen des § 82 InsO, dass das geringere Regressrisiko des leistenden Schuldners es rechtfertigt, von ihm auch Bemühungen zur Verhinderung des Leistungserfolges zu erwarten und den Schutz der Unkenntnis von der fehlenden Empfangszuständigkeit des Scheingläubigers nur dann zu gewähren, wenn sie bis zur Unabwendbarkeit des Leistungserfolges andauert. Für die abweichende Ansicht spricht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entscheidend die in § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 892 Abs. 2 BGB getroffene Regelung, weil sie darauf beruht, dass der Erwerber auf den Gang des Grundbuchverfahrens keinen Einfluss hat (Jaeger/Windel, aaO). Diese Regel ist bei § 82 InsO ebenso wenig anwendbar wie bei den §§ 2366, 2367 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12. Oktober 1970 - III ZR 254/68, WM 1971, 54; ferner BGHZ 57, 341, 343).
- 15
- 2. Danach konnte die Beklagte nur dann von der Verpflichtung zur erneuten Leistung frei werden, wenn sie zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie die Einlösung des Schecks noch durch dessen Sperrung verhindern konnte, keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Dies ist auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags nicht der Fall.
- 16
- a) Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden (BGHZ 140, 54, 62; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005, - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138, 140 Rn. 13). Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich diese Rechtsprechung nicht auf den Bankenbereich (vgl. BGHZ 140, 54). Ob sich die Organisation , wenn es an einem darartigen internen Informationssystem fehlt, das Wissen einzelner Mitarbeiter, die nicht zu den Entscheidungsträgern gehören, etwa bei der Posteingangsstelle beschäftigt sind, unmittelbar zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005, aaO), mag dahinstehen. Jedenfalls müssen sich die Entscheidungsträger so behandeln lassen, als hätten sie das Wissen gehabt, wenn die Zeit verstrichen ist, die bei Bestehen eines effizienten internen Informationssystems benötigt worden wäre, um ihnen die Kenntnis zu verschaffen. Diese Zeitspanne ist angesichts des Standes der modernen Büround Kommunikationstechnik als gering zu veranschlagen.
- 17
- b) Nach dem Vortrag der Beklagten sei es von ihr innerhalb der "assekuranzüblichen und angemessenen Bearbeitungszeit von mindestens neun Arbeitstagen" nicht zu erwarten gewesen, nach Erhalt der Eröffnungsanzeige des Klägers am 3. März 2005 geeignete Maßnahmen gegen die drohende Scheckeinlösung zu ergreifen. Die Beklagte hat damit nicht vorgetragen, dass sie eine Organisationsstruktur geschaffen hat, die eine kurzfristige Kenntnisnahme des Inhaltes eilbedürftiger Schreiben durch die Entscheidungsträger ermöglicht. Dies hat nichts mit der Frage nach der angemessenen Bearbeitungsfrist für den eine Sachverhaltsaufklärung erfordernden Leistungsantrag eines Versicherten zu tun (hierzu LG Köln VersR 1982, 389). Aus dem Nachweis der Insolvenzeröffnung ergab sich vielmehr unmittelbar, dass laufende Zahlungsvorgänge an die Schuldnerin sofort anzuhalten waren. Ob es solche Vorgänge gab, konnte auf dem Bildschirm in kürzester Zeit festgestellt werden. Da diese Kenntnisnahme mangels entsprechender organisatorischer Vorsorge nicht gewährleistet war, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, wie wenn sie am 7. März 2005, als sie den am Folgetag eingelösten Scheck noch sperren lassen konnte, Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt hätte.
III.
- 18
- Der Ausspruch zur Zinshöhe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat dem Kläger Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zuerkannt. Bei der Klageforderung handelt es sich indes nicht um eine Entgeltforderung nach dieser Vorschrift. § 286 Abs. 3 BGB setzt die Vorgaben der Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 um (Palandt/Grüneberg, aaO § 286 Rn. 1).
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 12 C 238/06 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 1 S 39/07 -
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.