Landgericht Bielefeld Urteil, 25. Jan. 2016 - 6 O 260/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Erwerb einer Immobilienfinanzierung in Anspruch.
3Unter dem 17. März 2009 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag (vgl. K1) mit einem Nennbetrag in Höhe von 40.822,53 €. Der effektive Jahreszins wurde mit 4,65 Prozent p.a. festgelegt. Dem Vertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:
4„Widerrufsbelehrung zu² dem Darlehensvertrag Nr. 621014133 vom 09.03.2009
5Widerrufsrecht
6Sie könne Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
7Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).
8xxx
9E-Mail: xxx,
10Internet-Adresse: xxx
11Widerrufsfolgen
12Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“
13Finanzierte Geschäfte
14Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.
15Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.
16Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.
17Wird mit diesem Darlehensvertrag der Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung- wie sie Ihnen etwa um Ladengeschäft möglich gewesen wäre-zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.“
18Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K1 der Klageschrift vom 10.06.2015 verwiesen.
19Das Darlehen valutierte am 10. Juni 2015 nach Angaben der Beklagten in Höhe von 22.376,79 €. Mit Schreiben vom 16. April 2015 (vgl. Anlage K2) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2015 (Anlage K 3) zurückwies.
20Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2015 (Anl. K4) forderten die Kläger die Beklagte nochmals zur Rückabwicklung unter Hinweis auf den erneut erklärten Widerruf durch ihren Prozessbevollmächtigten auf.
21Die Kläger meinen, ihnen habe im Zeitpunkt des Widerrufs noch ein Recht auf Widerruf zugestanden, da die seinerzeit beigefügte Widerspruchsbelehrung falsch gewesen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz unter Hinweis auf die exakte Übernahme der Musterbelehrung in der BGB Info-VO berufen, weil die Beklagte sich mit ihrem Wortlaut hieran gerade nicht gehalten habe. Darüber hinaus entspreche die Widerrufsbelehrung auch im Hinblick auf die finanzierten Geschäfte nicht der Rechtslage.
22Die Kläger beantragen,
23I. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 621014133 über den Ursprungsdarlehensvertrag in Höhe von 40.822,53 EUR durch den von den Klägern mit Schreiben vom 16. April 2015, jedenfalls aber durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 26.Mai 2015 erklärten Widerruf rückwirkend beseitigt worden ist;
24II. festzustellen, dass aufgrund des erklärten Widerrufs der zu Ziffer I. näher bezeichnete Darlehensvertrag der Parteien diese wechselseitig verpflichtet sind, die empfangenen Leistungen während der bisherigen Vertragslaufzeit vom 17. März 2009 bis zum 31. Mai 2015 zurückzugewähren, wobei die jeweils aus den Leistungen gezogenen Nutzungen gleichfalls an die jeweils andere Partei herauszugeben sind.
25III. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie in Bezug auf den zu Ziffer I. näher bezeichneten Darlehensvertrag aus den von den Klägern aus Basis der vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat, wobei maßgeblich ist, wie viel Eigenkapital vor Steuern die Beklagte in der Zeit ab Beginn der Zahlungen am 30. Juli 2009 bis zum 31. Mai 2015 erwirtschaftetet hat.
26IV. die Beklagte zu verurteilen, sie von ihren außergerichtlichen, nicht auf das gerichtliche Verfahren anrechenbare Rechtsanwaltskosten des Anwaltbüros B. aus der Kostennote vom 26. Mai 2015 zur Re-Nr. 15-185 in Höhe von 633,33 EUR freizustellen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie meint, der Widerruf der Kläger sei verspätet, der Darlehensvertrag damit weiterhin wirksam. Die Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen. Der Zusatz über die finanzierten Geschäfte sei insofern nicht schädlich, als für die Darlehensnehmer offensichtlich gewesen sei, dass dieser Zusatz im vorliegenden Fall nicht relevant sei. Die Beklagte hält einem möglichen Rückabwicklungsanspruch der Kläger außerdem den Einwand der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Motiv für den Widerruf der Kläger sei die Vermeidung eines Vorfälligkeitsentgelts.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage hat keinen Erfolg.
33A.
34Die Klage ist mit dem Antrag zu I unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag der Kläger unzulässig ist, weil eine Leistungsklage bzw. negative Feststellungsklage vorrangig wäre. Jedenfalls in der Sache ist dem Feststellungsantrag nicht stattzugeben.
35Die Klage ist mit dem Antrag zu II unzulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht gegeben. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht der Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen die Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO, Rn. 7). Eine gegenwärtige Gefahr ist nicht gegeben, da sich der Antrag zu II lediglich auf die gesetzliche Rechtsfolge des geltend gemachten Widerrufs bezieht, die im Falle des wirksamen Widerrufs eintreten würde.
36Die Anträge zu III und zu IV sind zulässig.
37B.
38I.
39Die Klage ist mit dem Antrag zu I unbegründet.
40Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu, da dieser nicht wirksam widerrufen wurde.
41Voraussetzung für einen Rückzahlungsanspruch bzw. für die Rückabwicklung aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB alte Fassung ist das Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß §§ 355, 495 BGB alte Fassung sowie die wirksame Ausübung dessen. An der wirksamen Ausübung fehlt es hier.
42Auf den vorliegenden Fall findet gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung, da der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 stammt und das Schuldverhältnis damit vor dem 11. Juni 2010 entstanden ist.
43Sowohl der mit Schreiben vom 16. April 2015 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages als auch der am 26.05.2015 erklärte Widerruf der Kläger ist verspätet. Der Widerruf hätte spätestens bis zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages erklärt werden müssen, da die enthaltene Widerrufsbelehrung wirksam gewesen ist.
44Die Widerrufsbelehrung erfüllt sowohl die äußeren als auch die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Belehrung gemäß § 355 BGB in der Fassung vom 08.12.2004. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH, NJW 2009, 3572).
45So ist die Belehrung als ganzseitiger Hinweis in DIN A4-Größe ausgestaltet und auch gesondert von den Klägern als Darlehensnehmern unterschrieben worden.
46Sie ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Inhaltlich gilt im Detail Folgendes:
47Die Widerrufsfrist gemäß §§ 495, 355 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 sieht eine Widerrufsfrist von zwei Wochen vor. Zum Fristbeginn erklärt § 355 Abs.2 BGB, dass dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden sein muss, welche den Widerrufsadressaten und einen Hinweis auf den Fristbeginn sowie die Anforderungen an die Widerrufserklärung enthalten muss.
48Diese Voraussetzungen sind bei der in Rede stehenden Widerrufsbelehrung erfüllt.
49Die 2-Wochen-Frist ist deutlich angegeben, dass es keiner Angabe von Gründen bedarf, ergibt sich aus dem Hinweis „ohne Angabe von Gründen“. Auf die Möglichkeit eines Widerrufs in Textform wird hingewiesen. Gleichzeitig enthält die Belehrung den Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs zur Wahrung der Widerrufsfrist ausreichend ist. Name und Anschrift der Beklagten, an die ein Widerruf zu richten ist, werden deutlich angegeben. Die Belehrung enthält auch einen Hinweis auf den Beginn der Frist, der zutreffend ist.
50Die Belehrung erfolgt nach Auffassung der Gerichts insgesamt in hinreichend klarer und unmissverständlicher Weise dahingehend, dass die Widerrufsfrist nur dann mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt, sofern dem Verbraucher entweder eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift eines dieser beiden Schriftstücke zur Verfügung gestellt worden ist. Sofern dies im Zeitpunkt des Erhalts der Widerrufsbelehrung in Textform indes (noch) nicht der Fall ist, beginnt die Frist demnach nach objektivem Empfängerhorizont aus der Sicht eines durchschnittlichen verständigen Dritten in Position des Verbrauchers, sobald dem Verbraucher eines dieser Schriftstücke zur Verfügung gestellt, d.h. ausgehändigt wird. Einen Spielraum für Missverständnisse, Ablenkungen oder Irritationen des Verbrauchers kann das Gericht in der gewählten Formulierung nicht erkennen (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 26. Februar 2015 – 6 O 399/14 –, Rn. 33, juris). Auch diese Anforderungen erfüllt die vorliegende in den streitgegenständlichen Verträgen enthaltene Widerrufsbelehrung. Sie gibt dabei den gesetzlichen Wortlaut exakt wieder, wonach zunächst der Erhalt der Belehrung maßgeblich ist, bei schriftlich abzuschließenden Verträgen jedoch die Frist nicht vor dem Erhalt der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrages oder Abschriften einer der beiden Varianten zu laufen beginnt.
51Es kann daher dahinstehen, ob eine Übereinstimmung mit der Musterbelehrung gem. BGB InfoV vorliegt.
52Darüber hinaus liegt auch keine fehlerhafte Widerrufsbelehrung dadurch vor, dass diese den nicht notwendigen Passus zu den finanzierten Geschäften enthält.
53Die in Rede stehende Belehrung enthält lediglich einen gesetzlich nicht gebotenen unschädlichen Zusatz. Ein Widerrufserklärung darf zwar grundsätzlich keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren und Missverständnisse führen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 509/07 –, juris). Zusätze sind aber nicht schlechthin unzulässig (vgl. BGH NJW 2007, 2762, 2763). Zulässig sind unter anderem Zusätze, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvereinbarung auch der wirksame Kauvertrag nicht wirksam zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 509/07 –, juris). Die Belehrung darf jedoch keine Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken, enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91; BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06).
54Auch wenn vorliegend kein verbundenes bzw. finanziertes Geschäft vorliegt, ist die Belehrung hierüber nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015 – 8 O 253/14 –, Rn. 28, juris).
55Inhaltliche Fehler der Belehrung über finanzierte Geschäfte sind nicht konkret dargelegt wurden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Belehrung nicht davon aus, dass im Fall der Kläger verbundene Verträge vorliegen. Vielmehr wird durch den ersten Satz der Hinweise zu den finanzierten Geschäften deutlich, dass diese nur Geltung beanspruchen, wenn mit dem Darlehen eine Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanziert wird und diese beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, die im Anschluss näher erläutert wird (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015 – 8 O 253/14 –, Rn. 30, juris). Dadurch kann ein verständiger Verbraucher erkennen, ob der Absatz über finanzierte Geschäfte für ihn maßgebliche Informationen erhalte.
56In der vom Verordnungsgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgegebenen Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 3. August 2009) war darüber hinaus vorgesehen, dass Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Demnach oblag es nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht den Darlehensgebern, die oftmals schwierige Frage zu beurteilen, ob im Einzelfall ein verbundenes Geschäft vorliegt. Vielmehr war eine vorsorgliche Belehrung, für den Fall, dass verbundene Verträge vorliegen, zulässig. Etwas anderes kann nicht für die Sachverhalte gelten, in denen der Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrung nicht verwandt hat (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015 – 8 O 253/14 –, Rn. 34, juris, mit weiteren Nachweisen). Daher stellt sich auch nicht die Frage, ob und welche Rechtsfolge eine inhaltlich unrichtige Belehrung über ein verbundenes Geschäft hätte, wenn dieses tatsächlich nicht vorliegt (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski-Münscher, Bankrechtshandbuch, 4. A. 2011, Band I, § 81, Rn. 427).
57Es kann daher auch dahinstehen, ob durch den erklärten Widerruf ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung oder Verwirkung im Sinne des § 242 BGB gegeben ist.
58II.
59Mangels fehlerhafter Widerrufsbelehrung fehlt es - auch wenn es aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags zu II nicht mehr darauf ankam - an einem Anspruch auf die begehrte weitere Feststellung mit dem Antrag zu Ziffer II.
60III.
61Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Auskunft zu. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben. Die Beweislast für die Voraussetzungen der einzelnen Ansprüche im Rückabwicklungsverhältnis trägt der jeweilige Rückgewährgläubiger; so etwa bei einem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 346 Abs. 1 für die Dauer der Nutzung und deren Wert (vgl. Staudinger/Dagmar Kaiser, BGB, 2012, § 346, Rn. 316).
62IV.
63Mangels Hauptanspruch bzw. Verzuges ist auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gegeben.
64C.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
66Der Streitwert wird auf 22.376,79 EUR festgesetzt.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines von den Klägern abgeschlossenen Darlehensvertrages sowie eines vom Kläger abgeschlossenen Bausparvertrages.
3Mit Datum vom 30.06.2009 schloss der Kläger unter Vermittlung der Beklagten mit der M. in N. einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 211.000,00 €. Der Bausparvertrag wurde unbefristet geschlossen und enthielt im Feld „Beratungsangaben“ folgende Formulierung:
4„Bausparkonto als Tilgungsersatz für Sparkassedarlehen zum Erwerb 5-FH (Vermietung).“
5Die Kläger schlossen sodann gemeinsam einen Darlehensvertrag mit anfänglichem Festzins über einen Nennbetrag in Höhe von 211.000,00 € ab. Der Vertrag datiert auf den 08.07.2009, ist jedoch ausweislich des Unterzeichnungsfeldes erst am 20.07.2009, gemeinsam mit der zugehörigen Zusatzvereinbarung, unterzeichnet worden. Das Darlehen diente dem Erwerb einer vollfinanzierten Wohnimmobilie. Das Grundstück wurde zur Sicherung des Darlehens mit einer entsprechenden Grundschuld belastet. Nach dem Inhalt des Vertrags war das Darlehen mit 3,80 % zu verzinsen, wobei der Zinssatz bis zum 30.06.2014 unveränderlich festgeschrieben wurde. Das Darlehen ist am 30.07.2039 zurückzuzahlen. Als besondere Vereinbarung wurde in den Vertrag aufgenommen, dass die gesondert unterzeichnete Zusatzvereinbarung vom selben Tage fester Bestandteil des Vertrages sein sollte. Ausweislich der Zusatzvereinbarung sollte das Darlehen durch Zahlung aus dem Bausparvertrag bei der M. zurückgezahlt werden. Anstelle einer regelmäßigen Tilgungsleistung auf das Darlehen verpflichteten sich die Kläger, die Bausparrate in Höhe von mindestens 175,83 € monatlich zu leisten. Hintergrund der Vereinbarung ist, dass das Darlehen im Jahr 2039 durch den Bausparvertrag abgelöst werden und sich sodann die Rückzahlung des Darlehens aus dem Bausparvertrag selbst anschließen soll. Am 06.06.2011 schlossen die Parteien eine Anschlusszinsvereinbarung, nach welcher das Darlehen ab dem 01.07.2014 mit jährlich 4,75 % zu verzinsen ist. Der Sollzinssatz ist bis zum 30.06.2024 gebunden bei im Übrigen unveränderten Vertragsbedingungen.
6Auf den Darlehensvertrag zahlten die Kläger bis zum 30.06.2014 einen monatlichen Zinsbetrag in Höhe von 668,17 €. Ab dem 01.07.2014 zahlten sie monatlich einen Zinsbetrag in Höhe von 835,20 €. Tilgungsleistungen auf das Darlehen leisteten sie entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, welche die Tilgung durch den Bausparvertrag im Jahre 2039 vorsieht, nicht.
7Der am 20.07.2009 unterzeichnete Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung (Bl. 11R d. A.):
8„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […] T. […]“
9Der durch den Kläger am 30.06.2009 abgeschlossene Bausparvertrag enthält ebenfalls eine Widerrufsbelehrung, welche wie folgt lautet (Bl. 15 d. A.):
10„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die M... […]“
11Mit Anwaltsschreiben vom 28.08.2014 an die Beklagte widerriefen die Kläger beide Verträge unter Berufung auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zum 30.08.2014. Im selben Schreiben legten die Kläger die wechselseitig herauszugebenden Leistungen ihrer jeweiligen Summe nach dar und erklärten in Höhe ihrer Gegenforderung ausdrücklich die Aufrechnung. Weiterhin forderten die Kläger die Beklagte auf, den wirksamen Widerruf bis zum 12.09.2014 zu bestätigen. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 01.10.2014, in welchem sie den erklärten Widerruf zurückwies.
12Die Kläger behaupten, Tilgungszahlungen vertragsgemäß nur auf den Bausparvertrag erbracht zu haben und zwar in Höhe von monatlich 175,83 €. Erstmals im Rahmen des Schriftsatzes vom 19.02.2015 behaupten die Kläger zudem, durch die Beklagte bei Abschluss der Verträge fehlerhaft beraten worden zu sein. Die Kombination der Verträge sei für jeden Darlehensnehmer wirtschaftlich äußerst ungünstig, was die versierten Sachbearbeiter der Banken wüssten. Insofern sei die Unerfahrenheit der Kläger ausgenutzt worden.
13Sie meinen, bei den beiden Verträgen handele es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Die verwendeten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft gewesen. Sie entsprächen nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, da die gewählte Formulierung nicht umfassend und zudem irreführend sei. Insoweit sei insbesondere die Formulierung „jedoch nicht bevor“ unzulässig, da sie den Fristbeginn nicht ohne weiteres erkennen lasse. Die gewählte Vertragsgestaltung bzw. die Kombination der geschlossenen Verträge sei auch sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.
14Die Kläger haben ihre Anträge mit Schriftsatz vom 19.02.2015 neu gefasst, die Klage um einen weiteren Antrag erweitert (neuer Antrag zu 3) und beantragen nunmehr,
151. festzustellen, dass der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 603004334 und der Bausparvertrag mit der Nr. 5372211317 mit Widerrufsschreiben vom 27.08.2014 wirksam widerrufen worden sind.
162. die Beklagte zu verurteilen, den widerrufenen Darlehensvertrag Nr. 603004334 ordnungsgemäß abzurechnen und den Klägern eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen.
173. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die Löschungsbewilligung zur Löschung der auf dem Grundstück der Kläger, im Grundbuch von H., Blatt xxx, zugunsten der Beklagten erstrangig eingetragenen Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der noch offenen Darlehensforderung, zu erteilen.
184. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.856,55 € zuzüglich 5 % Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte bestreitet die von Klägerseite aufgestellte Abrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Ebenso bestreitet die Beklagte die Erbringung von Tilgungsleistungen durch die Kläger sowie die Zahlung und Berechtigung der begehrten Rechtsanwaltskosten.
22Sie meint, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Darüber hinaus sei sie auch unbegründet, da die Widerrufsfrist längst abgelaufen und die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft sei. Der Widerruf zum Zwecke der Zinssenkung sei rechtsmissbräuchlich, das Widerrufsrecht kein Vehikel für Vertragsreue. Zur Annahme verbundener Verträge bedürfte es der Voraussetzung, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages diene und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dies sei jedoch nicht der Fall.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
25I.
26Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegenüber der Beklagten – einer Bank – ausnahmsweise trotz erfolgter Bezifferung der wechselseitigen Ansprüche anzuerkennen. Grundsätzlich ist die Feststellungsklage gegenüber der rechtsschutzintensiveren Leistungsklage subsidiär (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 7a). Wenn indes zu erwarten ist, dass bereits das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird, wie dies für Banken angenommen wird, wird das abstrakte Feststellungsinteresse ausnahmsweise bejaht (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 8).
27II.
28In der Sache ist die Klage unbegründet.
291.
30Ein wirksamer Widerruf liegt weder im Hinblick auf den Darlehensvertrag, noch im Hinblick auf den Bausparvertrag vor.
31a)
32Eine Widerrufserklärung in Textform (§ 126 b BGB) im Sinne des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB liegt in Gestalt des Anwaltsschreibens der Kläger vom 27.08.2014, gerichtet an die Beklagte, vor.
33Demgegenüber ist ein Widerruf des Bausparvertrages gegenüber der Vertragspartnerin, der M. in N., als zutreffende Widerrufsgegnerin, bereits nicht dargelegt. Ein entsprechender Hinweis (§ 139 ZPO) der Kammer ist im Rahmen des Termins am 26.02.2015 erfolgt. Die Widerrufserklärung im Schreiben vom 27.08.2014 an die Beklagte entfaltet auch keine Wirksamkeit im Hinblick auf den Bausparvertrag. Die Verträge, geschlossen jeweils unstreitig durch die Kläger als Verbraucher (§ 13 BGB), sind keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 BGB. Gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung als der Lieferung einer Ware – hier der Bausparvertrag – und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Zwar stehen die beiden Verträge vorliegend miteinander in Zusammenhang, was durch die in den Bausparvertrag aufgenommenen Beratungsangaben („Bausparkonto als Tilgungsersatz für Sparkassedarlehen […]“) dokumentiert ist. Jedoch stehen die Verträge in umgekehrter Beziehung zueinander. Vorliegend ist es nicht so, dass der Darlehensvertrag der Finanzierung des Bausparvertrages dient, sondern vielmehr so, dass der Bausparvertrag der Erbringung der Tilgungsleistungen hinsichtlich des Darlehensvertrages dienen sollte. Darüber hinaus ist bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks die Wertung des § 358 Abs. 3 S. 3 BGB zu beachten, welcher eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu verbundenen Verträgen im Bereich der Immobiliardarlehensverträge enthält und welcher aus seinem Umkehrschluss vorliegend gerade keine Verbindung der Verträge im Rechtssinne nahelegt. Die erforderlichen Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts sind nicht dargetan, insbesondere ist eine Verbindung der Beklagten zum Grundstücksverkäufer nicht ersichtlich. Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.02.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen (§ 139 ZPO), vor diesem Hintergrund nicht von verbundenen Verträgen auszugehen. Bei dem Erwerb eines Grundstücks ist gemäß § 358 Abs. 3 S. 3 BGB von einer wirtschaftlichen Einheit der Verträge nur auszugehen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer, mithin dem Grundstücksverkäufer, fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
34b)
35Soweit der Widerruf gegenüber der Beklagten zutreffend erfolgt ist, wovon bereits nur hinsichtlich des Darlehensvertrages auszugehen ist, ist er nicht fristgerecht erklärt worden. Ausweislich der Widerrufsbelehrung konnten die Vertragserklärungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag der Kläger oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde, widerrufen werden.
36aa)
37Die zweiwöchige Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 27.08.2014 jedenfalls abgelaufen. Aus den von Klägerseite vorgelegten Anlagen zur Klageschrift folgt, dass die Kläger die Vertragstexte nebst der zugehörigen Widerrufsbelehrung erhalten haben. Den entsprechend unstreitigen Erhalt haben die Kläger auch durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 20.07.2009 bestätigt. Hinsichtlich des Bausparvertrages ist der Erhalt der von Klägerseite vorgelegten Vertragsurkunde nebst Widerrufsbelehrung bei Unterschrift am 30.06.2009 ebenfalls unstreitig.
38bb)
39Der Widerruf ist auch nicht deshalb als fristgerecht zu werten, weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft erfolgten und daher das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. bzw. gemäß § 355 Abs. 4 S. 3 BGB n.F. nicht erloschen ist. Beide Widerrufsbelehrungen entsprachen vielmehr der Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
40Die verwendeten Widerrufsbelehrungen waren sowohl im Rahmen des Darlehens- als auch im Rahmen des Bausparvertrages gesetzeskonform. Insoweit hat der Bundesgerichtshof folgenden Maßstab definiert (BGH, Urt. v. 13.01.2009, Az.: IX ZR 118/08, zitiert bei juris Rn. 14):
41„Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren.“
42Weiter führt der BGH aus, dass die Belehrungen keine Erklärungen eigenen Inhalts aufweisen dürfen, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können. Ergänzungen, welche den Inhalt der Belehrung verdeutlichen, sind demgegenüber zulässig. Der BGH geht insoweit von einem sog. Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB aus (BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, zitiert bei juris Rn. 30). Das OLG Hamm hat in Anknüpfung an eine Entscheidung der Kammer entschieden, dass die Verwendung des Wortes „frühestens“ nach der auch im hiesigen Streitfall geltenden Rechtslage im Zeitraum 08.12.2004 bis 10.06.2010 unzulässig ist, da die Formulierung nicht umfassend und irreführend ist. Für die Überzeugung des OLG Hamm maßgeblich war dabei, dass der Verbraucher im Streitfall im Unklaren darüber gelassen wurde, von welchen Umständen der tatsächliche Beginn des Fristlaufs abhängen sollte. Entsprechend § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. muss der Widerrufsbelehrung bei Schriftform des Vertrages eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. An dem entsprechenden Hinweis fehlte es jedoch im Streitfall (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012, Az.: 31 U 97/12, zitiert bei juris Rn. 75, 76). Dies stellte eine Gemeinsamkeit zu den bereits zuvor zur hier maßgeblichen Rechtslage ergangenen Entscheidungen des BGH dar, in welchen der BGH den Formulierungszusatz „frühestens“ ebenfalls ausschließlich bei weiteren klarstellenden Zusätzen als ordnungsgemäß akzeptierte, im Übrigen jedoch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, zitiert bei juris Rn. 34, 35). Vorliegend enthalten die Belehrungen gerade keine „frühestens“-Formulierung. Die Belehrung erfolgt nach Auffassung der Kammer auch in hinreichend klarer und unmissverständlicher Weise dahingehend, dass die Widerrufsfrist nur dann mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt, sofern dem Verbraucher entweder eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift eines dieser beiden Schriftstücke zur Verfügung gestellt worden ist. Sofern dies im Zeitpunkt des Erhalts der Widerrufsbelehrung in Textform indes (noch) nicht der Fall ist, beginnt die Frist demnach nach objektivem Empfängerhorizont aus der Sicht eines durchschnittlicher verständigen Dritten in Position des Verbrauchers (§§ 133, 157 BGB), sobald dem Verbraucher eines dieser Schriftstücke zur Verfügung gestellt, d.h. ausgehändigt wird. Einen Spielraum für Missverständnisse, Ablenkungen oder Irritationen des Verbrauchers kann die Kammer in der gewählten Formulierung nicht erkennen.
43Darüber hinaus folgt die Ordnungsgemäßheit der verwendeten Widerrufsbelehrungen auch aus dem Abgleich zur Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F.. Gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. wird die Gesetzesgemäßheit der Belehrung fingiert, sofern sie dem Muster der Anlage 2 (in Textform) entspricht. Das OLG Hamm hat ausgeführt, dass sich ein Unternehmer nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen könne, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet habe, welches dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspreche (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012, Az.: 31 U 97/12, zitiert bei juris Rn. 78 m.w.N.). Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung nach BGB-InfoV einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterziehe, könne er sich schon deshalb nicht auf eine Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen (a.a.O., Rn. 79). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, welcher ebenfalls davon ausgeht, dass ein Vertrauensschutz zu Gunsten des die Belehrung verwendenden Unternehmers nur berechtigt ist, sofern das Belehrungsformular dem Muster „sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht“. Entscheidend ist demnach allein, dass der vom Verordnungsgeber entworfene Text einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung nicht unterzogen werden darf (BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, zitiert bei juris Rn. 37, 39). Der BGH hat zwischenzeitlich mit Urteil vom 15.08.2012 (Az.: VIII ZR 378/11, zitiert bei juris) ausdrücklich entschieden, dass der Unternehmer bei Verwendung des Belehrungsmusters nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. auf die Gesetzlichkeitsfiktion vertrauen darf, so dass die Belehrung zu seinen Gunsten als ordnungsgemäß gilt (a.a.O., Rn. 8, 10, 14). Die Gesetzlichkeitsfiktion nebst Musterbelehrung ist auf die Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gestützt. Im Hinblick auf die Verordnungsermächtigung hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in Formulierung des gesetzgeberischen Willens ausgeführt, dass es „aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege zweckmäßig [sei], im Verordnungswege den gesetzlich erforderlichen Inhalt und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen“ (BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Nach der Entscheidung des BGH würde dieser Zweck verfehlt, wenn sich der Unternehmer nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung berufen könnte (BGH, Urt. v. 15.08.2012, Az.: VIII ZR 378/11, zitiert bei juris Rn. 16). Zwar ist die Entscheidung zur Musterbelehrung in der Fassung bis 31.03.2008 ergangen, wohingegen für den vorliegenden Fall die Musterbelehrung für den Zeitraum 01.04.2008 bis 02.08.2009 maßgeblich ist, jedoch ist das Urteil des BGH für die Musterbelehrung in ihrer jeweils gültigen Fassung verallgemeinerungsfähig, da die Musterbelehrung jeweils an den unveränderten § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. anknüpft.
44Zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) entsprechen die im hiesigen Streitfall verwendeten Widerrufsbelehrungen der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. welcher für die hier maßgebliche Vertragsgestaltung, nämlich für den Fall eines schriftlich abzuschließenden Vertrages, bei dem nicht die Überlassung einer Sache Vertragsgegenstand ist, wie folgt lautete:
45„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:“
46Der Text der Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag (Bl. 11R d. A.) ist mit diesem Text vollständig wortlautidentisch.
47Die im Rahmen des Bausparvertrages verwendete Widerrufsbelehrung enthält lediglich eine textliche Abweichung, welche über die Hinzufügung eines Buchstabens bzw. das Entfallen eines Doppelpunktes hinausgeht. So lautet der dritte Satz der Widerrufsbelehrung im Bausparvertrag dahingehend, dass anstelle des Wortes „Widerrufsfrist“ die verkürzte Schreibweise „Frist“ gewählt wurde (Bl. 15 d. A.). Diese Abweichung stellt zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) lediglich eine redaktionelle Veränderung dar, welche den Sinn der Musterbelehrung in keiner Weise verfälscht und auch nicht als eigenständige inhaltliche Bearbeitung gewertet werden kann. Da die Widerrufsbelehrung keine andere verwechslungsfähige Frist enthält, sondern vielmehr einzig der Beschreibung der Widerrufsfrist dient und die Musterbelehrung selbst an anderer Stelle auch die Kurzform „Frist“ verwendet, kann darin keine inhaltliche Veränderung erkannt werden. Insofern lässt der BGH zwar die Tendenz erkennen, die Belehrung bei Abweichungen generell dem Vertrauensschutz zu entziehen (BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, zitiert bei juris Rn. 39), dies erschiene jedoch bei dem vorliegenden geringgradigen Veränderungsumfang und dem nicht bestehenden Risiko eines Missverständnisses als gekünstelt. Es handelt sich bei genauer Betrachtung bereits nicht um einen inhaltlichen Eingriff, so dass die Änderungen als unbeachtlich zu bewerten sind. Diese Wertung entspricht auch der Auffassung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, Az.: 23 U 172/13, zitiert bei juris Rn. 39, 40, 46). Eine inhaltliche Bearbeitung ist demnach nicht gegeben, da es sich lediglich um „den Austausch eines Wortes durch ein – zuvor auch in der Musterbelehrung im gleichen Sinne verwendetes – Synonym bzw. die Verkürzung eines Wortes ohne jegliche sinntragende oder inhaltliche Auswirkung bzw. Veränderung des Gehalts der Widerrufsbelehrung sowie ohne jeden Einfluss auf den Informationsinhalt“ handelt.
48c)
49Darauf, inwieweit es sich bei dem deutlich verspäteten Widerruf der Kläger auch um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB handelt, kommt es nach obigen Feststellungen nicht mehr an.
50d)
51Soweit die Kläger eine „sittenwidrige“ Falschberatung behaupten, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert und im Übrigen auch verspätet.
52aa)
53Eine Falschberatung der Kläger durch die Beklagte ist nicht erkennbar. Eine anderweitige, für die Kläger günstigere Finanzierungsmöglichkeit, welche als einzig richtige Form der Finanzierung durch die Beklagte hätte empfohlen werden müssen, ist nicht substantiiert dargelegt. Der Vortrag der Klägerseite zeigt bereits nicht auf, dass für die Kläger in der konkreten Situation überhaupt eine deutlich günstigere Finanzierungsmöglichkeit bestanden hätte.
54bb)
55Eine sittenwidrige Vertragsgestaltung vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Für die Ausnutzung einer etwaigen Unerfahrenheit der Kläger durch Sachbearbeiter der Beklagten bzw. für eine im Einzelfall gegen die guten Sitten verstoßende Vertragsgestaltung (§ 138 Abs. 1 BGB) ist kein einzelfallbezogener substantiierter Vortrag ersichtlich. Der Kammer ist aus früheren Verfahren, deren Gegenstand ebenfalls die Kombination von Darlehensverträgen mit Bausparverträgen bildete, bereits bekannt (§ 291 ZPO), dass bei einer entsprechenden Finanzierungsstruktur nicht ohne Weiteres und gleichsam reflexhaft von einer Falschberatung zu Lasten des Kunden ausgegangen werden kann. Die Konstruktion hat neben Zinsnachteilen auch Vorteile, welche insbesondere in der langfristigen Planbarkeit der Belastungen bestehen. Bei vollfinanzierten Grundstücksgeschäften – und ein solches liegt hier vor – handelt es sich um eine verbreitete Gestaltung, welche die Finanzierung erst ermöglicht und bewusst eingegangen wird. Die Ausbeutung einer Zwangslage o.ä. im konkreten Einzelfall ist durch die Klägerseite nicht aufgezeigt worden. Entsprechende Hinweise gemäß § 139 ZPO sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.02.2015 durch die Kammer erteilt worden.
56cc)
57Darüber hinaus ist der Vortrag auch verspätet (§ 296 Abs. 2 ZPO), worauf die Kammer ebenfalls im Rahmen des Termins hingewiesen hat. Die Kläger haben erstmals im Schriftsatz vom 19.02.2015, eingegangen am 20.02.2015, eine Falschberatung durch die Beklagte behauptet. Die Kläger haben durch die Ergänzung ihres Vortrages unmittelbar vor dem Sitzungstermin gegen ihre allgemeine Prozessförderungspflicht aus § 282 Abs. 1, 2 ZPO verstoßen. In Anbetracht der unveränderten Kenntnislage wäre Ihnen ein früheres Vorbringen der Hilfsbegründung – und um eine solche handelt es sich hier – ohne Weiteres zumutbar gewesen (vgl. Zöller/Greger, ZPO; 30. Aufl. 2014, § 282 Rn. 3). Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit aufgrund konzeptioneller Benachteiligungen der Kunden stellt einen gänzlich anderen Begründungsansatz dar als die Berufung auf eine vermeintlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Die auf den neuen Vortrag erforderlichen Erkundigungen waren für die Beklagte ersichtlich vor dem Termin nicht mehr einziehbar. Eine etwaige Beweiserhebung, welche vorliegend aufgrund fehlender Substantiierung nicht geboten war, hätte die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögert. Die Verspätung beruht auch auf grober Nachlässigkeit der Kläger, da eine zwischenzeitliche Erweiterung der Kenntnisse der Kläger, die einen früheren Vortrag ausgeschlossen hätte, nicht ersichtlich ist. Der Vortrag hätte bereits im Rahmen der Klageschrift erfolgen können. Sämtliche zur Begründung der Klage erforderlichen Umstände waren den Klägern bereits bei Einreichung der Klage bekannt.
582.
59Mangels eines wirksamen Widerrufs besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Erteilung der Bewilligung zur Löschung der eingetragenen Grundschuld (vgl. § 894 BGB, §§ 19, 22 Abs. 1 GBO), welche von den Klägern zu Gunsten der Beklagten bestellt wurde. Weiterhin besteht aufgrund des Fehlens eines Anspruchs in der Hauptsache bzw. mangels Pflichtverletzung der Beklagten auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (§ 280 Abs. 1 BGB).
603.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat.
- 2
- Der Kläger, ein damals 39 Jahre alter Schlosser, wurde im Dezember 1997 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "G. " (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten am 20./30. Dezember 1997 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe von 116.666,67 DM zu einem bis zum 30. Dezember 2004 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 8,17%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 49.828,24 DM angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Außerdem enthält der Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite eine von dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie können Ihre auf den Abschluß dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. … Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen."
- 3
- Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere , gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von dem Kläger unterzeichnet wurde: "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."
- 4
- Eine Ausfertigung des Darlehensvertrags wurde dem Kläger im Januar 1998 übersandt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein.
- 5
- Mit seiner Klage macht er außerdem geltend, er sei durch den Vermittler über die Veräußerbarkeit der Fondsanteile und das Bestehen einer Mietgarantie getäuscht und über die mit der Kombination eines Festdarlehens mit einer Lebensversicherung verbundenen Nachteile nicht aufgeklärt worden. Überdies fehle im Darlehensvertrag die erforderliche Gesamtbetragsangabe, so dass er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde.
- 6
- Die Vorinstanzen haben der Klage auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung und von Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhänder, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter sowie auf Feststellung, dass der Kläger zu weiteren Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet ist, stattgegeben.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Der Kläger habe seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden : a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht eine Woche nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung erloschen, weil die Belehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Der Fristbeginn sei nicht eindeutig bestimmt, weil der Zusatz "frühestens" gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. Außerdem enthalte die Belehrung mit der Empfangsbestätigung eine - unzulässige - "andere Erklärung" i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Aufgrund dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rückabwick- lung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 11
- 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Sie ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. wegen eines unzulässigen Zusatzes unwirksam.
- 12
- a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen , darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen , die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.).
- 13
- b) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam.
- 14
- aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde.
- 15
- bb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbelehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl. § 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung 2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht.
- 16
- Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsurkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsurkunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG a.F. voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrneh- men, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft).
- 17
- cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Widerrufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn.
- 18
- dd) Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung nicht auf das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 (I ZR 55/00, WM 2002, 1989) stützen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Widerrufsbelehrung enthielt den Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde". Dieser Zusatz ist bereits deshalb unzulässig, weil er auch den Fall erfasst, dass der Verbraucher den Vertrag erst nach Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist abschließt und die Belehrung bereits vor Vertragsschluss bzw. seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erfolgt ist. Eine solche im Vorhinein erteilte Widerrufsbelehrung widerspricht dem vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zweck und auch dem Wortlaut des Artikel 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31), weil hierdurch die Gefahr besteht, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 aaO S. 1992). Um eine solche Fallgestaltung geht es hier indes, was das Berufungsgericht verkannt hat, nicht.
- 19
- ee) Anders als die Revisionserwiderung meint, lässt sich gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen Vertragsantrag gebunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Vielmehr wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.).
- 20
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Widerrufsbelehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von dem Kläger zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar.
- 21
- aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es genügt , wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/ Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubear- beitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche , ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841).
- 22
- bb) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (unzulässiger ) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird - anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 (aaO) - durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Auch im Übrigen, insbesondere was die drucktechnische Gestaltung angeht, bestehen im Hinblick auf das Deutlichkeitsgebot keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung.
- 23
- d) Schließlich ist auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte.
- 24
- 2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten am 30. Dezember 1997 gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags im Januar 1998 und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am 9. Juli 2004 bereits abgelaufen.
III.
- 25
- Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Widerrufsbelehrung fehlt es nicht an der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. erforderlichen Unterschrift des Klägers. Eine gesonderte Unterschrift liegt dann vor, wenn sie nach dem Schriftbild und dem Gesamteindruck des Vertragsformulars lediglich auf die Widerrufsbelehrung und nicht etwa auf unmittelbar darüber befindliche handschriftliche Eintragungen oder sonstige andere Erklärungen bezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1151; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/ O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 39; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8). Ersteres ist hier der Fall. Der "Kenntnisnahme" kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß. Nur hierauf bezieht sich auch die Unterschrift des Klägers.
IV.
- 26
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 27
- Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs mit der Behauptung des Klägers befassen müssen, er sei vom Vermittler in Bezug auf den Fondsbeitritt arglistig getäuscht worden. Im Falle der Verneinung einer arglistigen Täuschung wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des Klägers zur unterbliebenen Aufklärung über die Nachteile eines durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festdarlehens auseinandersetzen müssen (vgl. dazu Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 11. März 2008 - XI ZR 68/07, Tz. 25) und zu berücksichtigen haben, dass der Darlehensvertrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG a.F. erforderliche Gesamtbetragsangabe nicht enthält (vgl. dazu Senat BGHZ 159, 270 ff.; BGHZ 167, 239, 243 ff. Tz. 12 ff.
Nobbe Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 06.04.2006 - 2 O 195/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 4 U 71/06 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (künftig: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat.
- 2
- Die Klägerin, eine damals 24 Jahre alte Krankenschwester, unterzeichnete am 3. Dezember 1996 einen Zeichnungsschein für eine wirtschaftliche Beteiligung über eine Treuhänderin an der "G. GbR" mit einer Anteilssumme von 30.000 DM sowie eine auf einem gesonderten Blatt beigefügte Widerrufsbelehrung. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss die Klägerin am 11./16. Dezember 1996 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 35.000 DM und beauftragte die Beklagte, das Darlehen "nach Ablauf der Widerrufsfrist" an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit trat die Klägerin ihre Ansprüche aus der Fondsbeteiligung sowie aus einer Kapitallebensversicherung ab. Der Darlehensvertrag enthielt eine von der Klägerin gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Im Falle des Widerrufs des Darlehens kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft … nicht wirksam zustande."
- 3
- Mit Schreiben vom 5. November 2004 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt sie die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen in Höhe von 6.306,37 € und auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin an der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Zahlungsantrag jedoch nur in Höhe von 2.935,18 € zuzüglich Zinsen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZIP 2006, 1527 f.) die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Der Widerruf vom 5. November 2004 habe nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages geführt. Dabei könne dahin stehen, ob der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei. Jedenfalls sei die Widerrufsfrist von einer Woche nach Unterzeichnung des Vertrages am 16. Dezember 1996 bereits abgelaufen gewesen. Die Klägerin sei ordnungsgemäß belehrt worden. Der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande komme, sei keine „andere Erklärung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und mache die Belehrung nicht unwirksam. Ein derartiger Zusatz sei vielmehr unter teleologischer Reduktion der Vorschrift zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 248, 253) habe § 5 Abs. 2 HWiG a.F., dessen Ziel die Anwendung der Regeln des Verbraucherkreditgesetzes auch auf Geschäfte aus Haustürsituationen gewesen sei, nicht gänzlich für unwirksam erklärt, sondern lediglich eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung vorgenommen. Diese dürfe nur so weit gehen, wie dies die Haustürgeschäfterichtlinie der EG erfordere. Danach stelle sich die Widerrufsbelehrung hier nicht als richtlinienwidrig dar. Die Richtlinie enthalte für die Widerrufsbelehrung kein § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprechendes Zusatzverbot. Die Widerrufsbelehrung unterliege lediglich dem Transparenzgebot. Dieses sei nicht verletzt. Der Hinweis nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sei zutreffend gewesen, weil es sich bei den betreffenden Rechtsgeschäften um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Für solche Geschäfte schreibe das aktuelle Recht in § 358 Abs. 5 BGB für alle Widerrufsbelehrungen einen entsprechenden Hinweis ausdrücklich vor. Ohne den von der Klägerin beanstandeten Zusatz hätten, was für Verbraucher verwirrender sei, nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach dem Haustürwiderrufsgesetz zwei inhaltlich verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt werden müssen.
II.
- 8
- Dies hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin zum Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. verneint.
- 9
- Allerdings 1. handelt es sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin bei dem Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.. Das Widerrufsrecht ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG a.F. ausgeschlossen, auch wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. darstellt. § 5 Abs. 2 HWiG a.F. ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerrufsrecht nach diesem Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senat, BGHZ 150, 248, 253 ff.; 152, 331, 334 f. sowie Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht der Klägerin nach dem Verbraucherkreditgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung und damit bereits im Jahr 1997 erloschen ist.
- 10
- 2. Der am 5. November 2004 erklärte Widerruf der Klägerin ist jedoch verfristet. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. bereits mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 16. Dezember 1996 in Gang gesetzt wurde. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entspricht trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., obwohl dieser bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung "keine anderen Erklärungen" enthalten darf.
- 11
- a) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Ob diese, wie das Berufungsgericht gemeint hat, hier bereits deshalb angezeigt ist, weil § 5 Abs. 2 HWiG a.F. nur soweit einschränkend auszulegen ist, wie dies die erforderliche richtlinienkonforme Auslegung anhand der Haustürgeschäfterichtlinie der Europäischen Gemeinschaft gebietet, bedarf keiner Entscheidung. Eine teleolo- gische Reduktion ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Widerrufsbelehrung und des Zusatzverbots erforderlich.
- 12
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits für die Widerrufsbelehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG anerkannt, dass Zusätze nicht schlechthin unzulässig sind (BGH, Urteil vom 7. Mai 1986 - I ZR 95/84, WM 1986, 1062, 1064). Daran hat sich durch das in § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. normierte Zusatzverbot nichts geändert (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840 f.). Das Zusatzverbot ist nur aufgenommen worden, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen. Diesem Zweck entsprechend sind Ergänzungen zulässig, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1990, 1991). Es ist deshalb anerkannt, dass die Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F., obwohl dort nicht ausdrücklich vorgesehen, einen Hinweis auf die Dauer der Widerrufsfrist sowie das Erfordernis der Schriftform des Widerrufs nicht nur enthalten darf, sondern muss (vgl. nur MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 6; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8).
- 13
- Zulässig sind ihrem Zweck entsprechend danach auch inhaltlich zutreffende Erläuterungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen (OLG Stuttgart WM 2005, 972, 978). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (BGHZ 159, 280, 286 f.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; BGH, Urteile vom 21. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548, vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, WM 2005, 1408, 1410 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222).
- 14
- b) Gemessen daran stellt der Zusatz in der vorliegenden Widerrufsbelehrung , dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige andere Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. dar. Die Revision kann sich für ihre Ansicht zwar auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) berufen. Der II. Zivilsenat hat darin eine Widerrufsbelehrung mit einem inhaltsgleichen Zusatz unter Hinweis auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. als nicht ordnungsgemäß angesehen. Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsgericht , sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen (OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteilsumdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG Saarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082). Auch der erkennende Senat , der an der Entscheidung bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005, Tz. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen) Zweifel geäußert hat, vermag ihr nicht zu folgen.
- 15
- aa) Der genannte Zusatz ist zwar für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht konstitutiv und weist einen eigenständigen Inhalt auf. Der Hinweis stellt bei einem verbundenen Geschäft aber eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung dar, weil er den Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und damit dessen Bedeutung verdeutlicht. Bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F.), das die Fondsbeitrittserklärung der Klägerin vom 3. Dezember 1996 und der Darlehensvertrag vom 11./16. Dezember 1996 nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen bilden, muss die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. den Hinweis enthalten, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. § 2 Abs. 1 HWiG a.F. schreibt einen solchen Hinweis zwar nicht vor, verbietet ihn unter Berücksichtigung des Zwecks des Zusatzverbots in Satz 3 aber auch nicht.
- 16
- Wollte man dies anders sehen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F.
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- Abgesehen davon überzeugt es nicht, einerseits § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. auf einen kreditfinanzierten Fondsbeitritt auch im Falle eines Widerrufs des Kreditvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz anzuwenden, andererseits aber der kreditgebenden Bank zu untersagen, in einer Widerrufbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Rechnung zu tragen und darauf hinzuweisen , dass der kreditfinanzierte verbundene Vertrag erst wirksam wird, wenn der Verbraucher seine Darlehensvertragserklärung nicht widerruft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 20; OLG Dresden, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 12 U 644/06, Urteilsumdruck S. 9).
- 18
- bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, unter Berücksichtigung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht unrichtig, weil sich der Verbraucher danach erst für die Zukunft von seinem Beitritt lösen kann. Diese Grundsätze greifen, was die Revision außer acht lässt, erst ein, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt ist (BGHZ 156, 46, 52; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006, Tz. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen). Das ist grundsätzlich erst mit der Leistung der Einlage der Fall (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 705 Rdn. 18). Die Leistung der kreditfinanzierten Einlage vor Ablauf der Widerrufsfrist ist hier schon durch die Gestaltung des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Darin wird die Beklagte beauftragt, das Darlehen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist durch Auszahlung an die Treuhänderin zu valutieren. Da die Beitrittserklärung der Klägerin lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft über die Treuhänderin vorsieht, würde selbst die Auszahlung des Darlehens an diesen noch nicht zum Vollzug des Gesellschaftsbeitritts führen. Abgesehen davon wäre der Zusatz auch nach einem vollzogenen Gesellschaftsbeitritt im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als unrichtig anzusehen (so schon OLG Stuttgart WM 2005, 972, 979; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10), da der Verbraucher bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank alsdann grundsätzlich so zu stellen ist, als ob er dem Fonds nie beigetreten wäre (vgl. BGHZ 133, 254, 259 ff.; 159, 280, 287 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006, Tz. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), d.h. als ob der Beitritt nie wirksam gewesen wäre.
- 19
- cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede davon sein, der Zusatz in der Widerrufsbelehrung verstoße gegen das aus Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie folgende Transparenzgebot. Da es dem Verbraucher - wie hier der Klägerin - in aller Regel darum geht, sich gerade von dem nachträglich als ungünstig oder lästig beurteilten finanzierten Geschäft zu lösen (so zutreffend OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 205), ist der Hinweis nicht nur nicht geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sondern im Gegenteil in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn zu einem Widerruf zu veranlassen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 11 f.). Ein Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers, auf sein Freiwerden von der kreditvertraglichen Verpflichtung und die Rückabwicklung der unwirksamen Verträge, ist insbesondere nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht erforderlich.
- 20
- c) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner im Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) geäußerten abweichenden Auffassung nicht festhält.
III.
- 21
- Die Revision war deshalb auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 2 O 1239/05 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 U 8/06 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
U a U b F U U a n d
3Am 8. Januar 2010 schlossen die Kläger mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über Beträge in Höhe von 615.720,00 EUR (Darl.Nr.#####/####/#####/####: aufgeteilt in 162.500,00 EUR und 453.600,00 EUR) und 442.498,32 EUR (Darl.Nr. #####/####) zu einem Zinssatz von jährlich 6,200 % bzw. 6,650 % ab. Die Darlehensverträge enthielten jeweils identische Widerrufsbelehrungen. Wegen des Inhalts wird auf Anlage K1/K2 Bezug genommen. Die Verträge kamen derart zustande, dass die Beklagte die Vertragsexemplare an die Kläger versandte, diese die Verträge unterschrieben und zurücksandten. Im Anschluss nahm die Beklagte das Angebot an und händigte den Klägern die Vertragsurkunden nebst Widerrufsbelehrung aus.
4Die Kläger beendeten die Darlehen zum 2. Oktober 2012 vorzeitig und tilgten sie mit Wertstellung zum 5. Oktober 2012. Sie zahlten – entsprechend vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten vom 28. August 2012 (Anl. B1) – folgende Vorfälligkeitsentschädigungen:
5Darl.Nr.: #####/####: 25.190,06 EUR
6Darl.Nr.: #####/####: 71.230,25 EUR
7Darl.Nr.: #####/####: 97.498,25 EUR.
8Darüber hinaus zahlten sie Bearbeitungsgebühren in Höhe von 525,00 EUR.
9Mit Schreiben vom 19. März 2014 erklärten die Kläger durch anwaltliches Schreiben den Widerruf der Darlehensverträge und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung, insbesondere Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen und vertraglichen Gebühren, auf.
10Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei, da sie nicht zutreffend über den Beginn aufkläre. Durch die von der Beklagten gewählten Formulierung komme nicht klar zum Ausdruck, dass die Widerrufsfrist erst dann beginne, wenn dem Verbraucher seine eigene Vertragserklärung zugegangen sei. Darüber hinaus sei der Tag des Ereignisses bei der Berechnung der Frist nach dem BGB nicht mit einzurechnen.
11Weiterhin sei der Hinweis in der Belehrung fehlerhaft, dass der Widerruf auch über Fax oder Email erfolgen könne, ohne dass die Beklagte dem Verbraucher ihre Fax-Nummer oder Email-Adresse mitteile. Dies verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot.
12Eine Irreführung sei darin begründet, dass über finanzierte Geschäfte belehrt würde, obwohl ein solches – unstreitig – gar nicht vorliege.
13Die Saldierung der Rückzahlungsansprüche ergebe einen Rückforderungsanspruch zu ihren Gunsten in Höhe der Klageforderung. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 8-11 d.A. Bezug genommen.
14Die Kläger beantragen,
15die Beklagte zu verurteilen, an sie 283.647,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2012 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß seien und im Übrigen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Muster der BGB-InfoV entsprächen. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht durch die vollständige Abwicklung der Darlehen erloschen und die Ausübung des Widerrufsrecht verwirkt.
19F n U U c h F i d u n g U g r ü n d F
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21I.
22Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 283.647,17 EUR zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unter den Voraussetzungen der §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB jeweils in der Fassung bis zum 10. Juni 2010 (im Folgenden: BGB a.F.) noch gemäß § 812 BGB.
231.
24Voraussetzung für einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. ist das Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß §§ 355, 495 BGB a.F. sowie die wirksame Ausübung dessen. An letzterem fehlt es hier.
25a.
26Auf den vorliegenden Fall findet gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) Anwendung, da die Darlehensverträge aus Januar 2010 stammen und die Schuldverhältnisse damit vor dem 11. Juni 2010 entstanden sind.
27b.
28Zwar stand den Klägern grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu, auch wenn die Darlehen – wie die Beklagte vorträgt – der Ablösung der Kredite der in Liquidation befindlichen M GmbH & Co. KG, dessen geschäftsführender Gesellschafter der Kläger gewesen ist, gedient hätten. Da die Geschäftsführung einer GmbH keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 – XI ZR 208/06 [unter II 1 c]), handelt ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die GmbH ein Geschäft abschließt, als Verbraucher (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2009 – 6 U 79/09 [unter II 3 a]).
29c.
30Das Widerrufsrecht konnte von den Klägern im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 19. März 2014 jedoch nicht mehr wirksam ausgeübt werden, da es aufgrund des Ablaufs der zweiwöchigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bereits erloschen war. Zwar erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dies ist hier jedoch – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht der Fall.
31aa.
32Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. enthält. Nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. beginnt die Frist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
33Durch die Widerrufsbelehrung muss der rechtsunkundige Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmissverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts informiert werden. Der Verbraucher muss durch die Belehrung von seinem Widerrufsrecht dergestalt in Kenntnis gesetzt werden, dass er auch in der Lage ist, es auszuüben (Vgl. BGH, NJW-RR 2005, 180, 181). Insbesondere ist der Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b]). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b aa]).
34bb.
35Diesen Anforderungen genügt die jeweils von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung.
36(1)
37Entgegen der Auffassung der Kläger informiert die Widerrufsbelehrung eindeutig, zutreffend und entsprechend des zum Vertragsabschluss geltenden Gesetzes über den Beginn der Widerrufsfrist.
38Aus der Formulierung „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“ ergibt sich, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch seine eigene Vertragserklärung vorliegt. Einer von den Klägern geforderten Klarstellung, dass es hätte heißen müssen „einer von Ihnen unterschriebenen Vertragsurkunde“, bedurfte es nicht. Denn – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08) – heißt es in der vorliegenden Widerrufsbelehrung hinter „eine Vertragsurkunde“ „Ihr schriftlicher Antrag“ und nicht lediglich „der schriftliche Darlehensantrag“. Aus der Aufzählung „eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag“ ergibt sich für den unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, dass ihm in jedem Fall seine eigene Vertragserklärung vorliegen muss (so auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 3 W 34/14 [unter II 1]).
39Weiterhin bedurfte es keiner Belehrung über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Vielmehr reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst; das ist mit der Formulierung „Fristbeginn nach Auskündigung der Urkunde“ gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 – VIII ZR 223/93 [unter II 2] = NJW 1994, 1800, 1801).
40(2)
41Die Widerrufsbelehrung ist nicht wegen des in Klammern gesetzten Textes nach „Der Widerruf ist zu richten an:“ fehlerhaft. Der Hinweis „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., F-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufsbelehrung erhält, auch eine Internet-Adresse)“ ist weder ablenkend noch irreführend. Vielmehr enthält er aus Sicht eines verständigen Verbrauchers die an den Unternehmer gerichteten allgemeinen Vorgaben, welche Angaben dieser gegenüber dem Verbraucher machen soll. Durch die im Anschluss in Fettdruck abgedruckte postalische Adresse sowie die Email-Adresse ist hinreichend deutlich, welche Kommunikationswege die Beklagte für den Widerruf vorgesehen hat.
42(3)
43Die Widerrufsbelehrung ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die Beklagte über das Widerrufsrecht bei „finanzierten Geschäften“ belehrt hat. Auch wenn vorliegend kein verbundenes Geschäft vorliegt, ist die Belehrung hierüber nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen (über die hier nach §§ 495, 355 Abs. 1, Abs. 2 BGB a.F. nicht belehrt werden musste) seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
44(a)
45Zusätze in der Widerrufsbelehrung sind nicht schlechthin unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1986 - I ZR 95/84 [unter I 2 a]). Die Belehrung darf jedoch keine Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken, enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91 [unter II 1]; BGH, Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 191/06 [unter II 2 a]).
46(b)
47Inhaltliche Fehler der Belehrung über finanzierte Geschäfte machen die Kläger nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Belehrung nicht davon aus, dass im Fall der Kläger verbundene Verträge vorliegen. Vielmehr wird durch den ersten Satz der Hinweise zu den finanzierten Geschäften deutlich, dass diese nur Geltung beanspruchen, wenn mit dem Darlehen eine Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanziert wird und diese beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, die im Anschluss näher erläutert wird.
48(c)
49In der Belehrung über die finanzierten Geschäfte ist kein unzulässiger Zusatz zu sehen.
50Zunächst enthält der Absatz keine Hinweise, die in Abweichung zu den im ersten Teil unter „Widerrufsrecht“ dargestellten Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts stehen und so zu einer Verwirrung des Verbrauchers führen würden. Darüber hinaus kann ein Verständiger Verbraucher bereits durch Lektüre des ersten Satzes des Absatzes („Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden..“) erkennen, ob der Absatz über finanzierte Geschäfte für ihn maßgebliche Informationen enthält.
51In der vom Verordnungsgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgegebenen Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV für den Zeitraum vom 4. August 2009 bis zum 10. Juni 2010) war darüber hinaus vorgesehen, dass Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Demnach oblag es nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht den Darlehensgebern, die oftmals schwierige Frage zu beurteilen, ob im Einzelfall ein verbundenes Geschäft vorliegt. Vielmehr war eine vorsorgliche Belehrung, für den Fall, dass verbundene Verträge vorliegen, zulässig. Etwas anderes kann nicht für die Sachverhalte gelten, in denen der Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrung nicht verwandt hat.
52Auch wenn dem entgegengehalten werden kann, dass danach letztlich der Verbraucher das Beurteilungsrisiko trägt, ob verbundene Verträge vorliegen und er keine Gewissheit über seine Rechtsstellung hat (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 5. Aufl. 2007, § 358 Rn. 71; Masuch, NJW 2008, 1700 1702 f.), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Gesetzgeber hat in der neuesten Fassung der Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB trotz der geäußerten Kritik die Hinweise des Verordnungsgebers unverändert übernommen (anders daher jetzt Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 6. Aufl. 2012, § 358 Rn. 71). Für Sachverhalte außeralb des Anwendungsbereichs der genannten Musterinformationen sowie für Fälle, in denen der Unternehmer oder Darlehensgeber von der Möglichkeit der Musterverwendung keinen Gebrauch macht, kann schwerlich etwas anderes gelten (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 6. Aufl. 2012, § 358 Rn. 71).
532.
54Den Klägern steht weiterhin kein Anspruch auf Rückzahlung der geltend gemachten Beträge und insbesondere auch nicht der isolierten Vorfälligkeitsentschädigungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zu.
55Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Zahlung ist mit Rechtsgrund erfolgt. Wie ausgeführt haben sich die Darlehensverträge nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Darüber hinaus kann die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen vom 28. August 2012 beanspruchen. Die diesbezügliche Höhe steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
56II.
57Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.
58Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
59Streitwert: 283.647,17 EUR.
60(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
U a U b F U U a n d
3Am 8. Januar 2010 schlossen die Kläger mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über Beträge in Höhe von 615.720,00 EUR (Darl.Nr.#####/####/#####/####: aufgeteilt in 162.500,00 EUR und 453.600,00 EUR) und 442.498,32 EUR (Darl.Nr. #####/####) zu einem Zinssatz von jährlich 6,200 % bzw. 6,650 % ab. Die Darlehensverträge enthielten jeweils identische Widerrufsbelehrungen. Wegen des Inhalts wird auf Anlage K1/K2 Bezug genommen. Die Verträge kamen derart zustande, dass die Beklagte die Vertragsexemplare an die Kläger versandte, diese die Verträge unterschrieben und zurücksandten. Im Anschluss nahm die Beklagte das Angebot an und händigte den Klägern die Vertragsurkunden nebst Widerrufsbelehrung aus.
4Die Kläger beendeten die Darlehen zum 2. Oktober 2012 vorzeitig und tilgten sie mit Wertstellung zum 5. Oktober 2012. Sie zahlten – entsprechend vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten vom 28. August 2012 (Anl. B1) – folgende Vorfälligkeitsentschädigungen:
5Darl.Nr.: #####/####: 25.190,06 EUR
6Darl.Nr.: #####/####: 71.230,25 EUR
7Darl.Nr.: #####/####: 97.498,25 EUR.
8Darüber hinaus zahlten sie Bearbeitungsgebühren in Höhe von 525,00 EUR.
9Mit Schreiben vom 19. März 2014 erklärten die Kläger durch anwaltliches Schreiben den Widerruf der Darlehensverträge und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung, insbesondere Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen und vertraglichen Gebühren, auf.
10Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei, da sie nicht zutreffend über den Beginn aufkläre. Durch die von der Beklagten gewählten Formulierung komme nicht klar zum Ausdruck, dass die Widerrufsfrist erst dann beginne, wenn dem Verbraucher seine eigene Vertragserklärung zugegangen sei. Darüber hinaus sei der Tag des Ereignisses bei der Berechnung der Frist nach dem BGB nicht mit einzurechnen.
11Weiterhin sei der Hinweis in der Belehrung fehlerhaft, dass der Widerruf auch über Fax oder Email erfolgen könne, ohne dass die Beklagte dem Verbraucher ihre Fax-Nummer oder Email-Adresse mitteile. Dies verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot.
12Eine Irreführung sei darin begründet, dass über finanzierte Geschäfte belehrt würde, obwohl ein solches – unstreitig – gar nicht vorliege.
13Die Saldierung der Rückzahlungsansprüche ergebe einen Rückforderungsanspruch zu ihren Gunsten in Höhe der Klageforderung. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 8-11 d.A. Bezug genommen.
14Die Kläger beantragen,
15die Beklagte zu verurteilen, an sie 283.647,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2012 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß seien und im Übrigen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Muster der BGB-InfoV entsprächen. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht durch die vollständige Abwicklung der Darlehen erloschen und die Ausübung des Widerrufsrecht verwirkt.
19F n U U c h F i d u n g U g r ü n d F
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21I.
22Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 283.647,17 EUR zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unter den Voraussetzungen der §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB jeweils in der Fassung bis zum 10. Juni 2010 (im Folgenden: BGB a.F.) noch gemäß § 812 BGB.
231.
24Voraussetzung für einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. ist das Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß §§ 355, 495 BGB a.F. sowie die wirksame Ausübung dessen. An letzterem fehlt es hier.
25a.
26Auf den vorliegenden Fall findet gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) Anwendung, da die Darlehensverträge aus Januar 2010 stammen und die Schuldverhältnisse damit vor dem 11. Juni 2010 entstanden sind.
27b.
28Zwar stand den Klägern grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu, auch wenn die Darlehen – wie die Beklagte vorträgt – der Ablösung der Kredite der in Liquidation befindlichen M GmbH & Co. KG, dessen geschäftsführender Gesellschafter der Kläger gewesen ist, gedient hätten. Da die Geschäftsführung einer GmbH keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 – XI ZR 208/06 [unter II 1 c]), handelt ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die GmbH ein Geschäft abschließt, als Verbraucher (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2009 – 6 U 79/09 [unter II 3 a]).
29c.
30Das Widerrufsrecht konnte von den Klägern im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 19. März 2014 jedoch nicht mehr wirksam ausgeübt werden, da es aufgrund des Ablaufs der zweiwöchigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bereits erloschen war. Zwar erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dies ist hier jedoch – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht der Fall.
31aa.
32Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. enthält. Nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. beginnt die Frist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
33Durch die Widerrufsbelehrung muss der rechtsunkundige Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmissverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts informiert werden. Der Verbraucher muss durch die Belehrung von seinem Widerrufsrecht dergestalt in Kenntnis gesetzt werden, dass er auch in der Lage ist, es auszuüben (Vgl. BGH, NJW-RR 2005, 180, 181). Insbesondere ist der Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b]). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b aa]).
34bb.
35Diesen Anforderungen genügt die jeweils von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung.
36(1)
37Entgegen der Auffassung der Kläger informiert die Widerrufsbelehrung eindeutig, zutreffend und entsprechend des zum Vertragsabschluss geltenden Gesetzes über den Beginn der Widerrufsfrist.
38Aus der Formulierung „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“ ergibt sich, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch seine eigene Vertragserklärung vorliegt. Einer von den Klägern geforderten Klarstellung, dass es hätte heißen müssen „einer von Ihnen unterschriebenen Vertragsurkunde“, bedurfte es nicht. Denn – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08) – heißt es in der vorliegenden Widerrufsbelehrung hinter „eine Vertragsurkunde“ „Ihr schriftlicher Antrag“ und nicht lediglich „der schriftliche Darlehensantrag“. Aus der Aufzählung „eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag“ ergibt sich für den unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, dass ihm in jedem Fall seine eigene Vertragserklärung vorliegen muss (so auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 3 W 34/14 [unter II 1]).
39Weiterhin bedurfte es keiner Belehrung über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Vielmehr reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst; das ist mit der Formulierung „Fristbeginn nach Auskündigung der Urkunde“ gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 – VIII ZR 223/93 [unter II 2] = NJW 1994, 1800, 1801).
40(2)
41Die Widerrufsbelehrung ist nicht wegen des in Klammern gesetzten Textes nach „Der Widerruf ist zu richten an:“ fehlerhaft. Der Hinweis „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., F-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufsbelehrung erhält, auch eine Internet-Adresse)“ ist weder ablenkend noch irreführend. Vielmehr enthält er aus Sicht eines verständigen Verbrauchers die an den Unternehmer gerichteten allgemeinen Vorgaben, welche Angaben dieser gegenüber dem Verbraucher machen soll. Durch die im Anschluss in Fettdruck abgedruckte postalische Adresse sowie die Email-Adresse ist hinreichend deutlich, welche Kommunikationswege die Beklagte für den Widerruf vorgesehen hat.
42(3)
43Die Widerrufsbelehrung ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die Beklagte über das Widerrufsrecht bei „finanzierten Geschäften“ belehrt hat. Auch wenn vorliegend kein verbundenes Geschäft vorliegt, ist die Belehrung hierüber nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen (über die hier nach §§ 495, 355 Abs. 1, Abs. 2 BGB a.F. nicht belehrt werden musste) seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
44(a)
45Zusätze in der Widerrufsbelehrung sind nicht schlechthin unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1986 - I ZR 95/84 [unter I 2 a]). Die Belehrung darf jedoch keine Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken, enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91 [unter II 1]; BGH, Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 191/06 [unter II 2 a]).
46(b)
47Inhaltliche Fehler der Belehrung über finanzierte Geschäfte machen die Kläger nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Belehrung nicht davon aus, dass im Fall der Kläger verbundene Verträge vorliegen. Vielmehr wird durch den ersten Satz der Hinweise zu den finanzierten Geschäften deutlich, dass diese nur Geltung beanspruchen, wenn mit dem Darlehen eine Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanziert wird und diese beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, die im Anschluss näher erläutert wird.
48(c)
49In der Belehrung über die finanzierten Geschäfte ist kein unzulässiger Zusatz zu sehen.
50Zunächst enthält der Absatz keine Hinweise, die in Abweichung zu den im ersten Teil unter „Widerrufsrecht“ dargestellten Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts stehen und so zu einer Verwirrung des Verbrauchers führen würden. Darüber hinaus kann ein Verständiger Verbraucher bereits durch Lektüre des ersten Satzes des Absatzes („Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden..“) erkennen, ob der Absatz über finanzierte Geschäfte für ihn maßgebliche Informationen enthält.
51In der vom Verordnungsgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgegebenen Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV für den Zeitraum vom 4. August 2009 bis zum 10. Juni 2010) war darüber hinaus vorgesehen, dass Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Demnach oblag es nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht den Darlehensgebern, die oftmals schwierige Frage zu beurteilen, ob im Einzelfall ein verbundenes Geschäft vorliegt. Vielmehr war eine vorsorgliche Belehrung, für den Fall, dass verbundene Verträge vorliegen, zulässig. Etwas anderes kann nicht für die Sachverhalte gelten, in denen der Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrung nicht verwandt hat.
52Auch wenn dem entgegengehalten werden kann, dass danach letztlich der Verbraucher das Beurteilungsrisiko trägt, ob verbundene Verträge vorliegen und er keine Gewissheit über seine Rechtsstellung hat (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 5. Aufl. 2007, § 358 Rn. 71; Masuch, NJW 2008, 1700 1702 f.), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Gesetzgeber hat in der neuesten Fassung der Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB trotz der geäußerten Kritik die Hinweise des Verordnungsgebers unverändert übernommen (anders daher jetzt Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 6. Aufl. 2012, § 358 Rn. 71). Für Sachverhalte außeralb des Anwendungsbereichs der genannten Musterinformationen sowie für Fälle, in denen der Unternehmer oder Darlehensgeber von der Möglichkeit der Musterverwendung keinen Gebrauch macht, kann schwerlich etwas anderes gelten (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 6. Aufl. 2012, § 358 Rn. 71).
532.
54Den Klägern steht weiterhin kein Anspruch auf Rückzahlung der geltend gemachten Beträge und insbesondere auch nicht der isolierten Vorfälligkeitsentschädigungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zu.
55Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Zahlung ist mit Rechtsgrund erfolgt. Wie ausgeführt haben sich die Darlehensverträge nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Darüber hinaus kann die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen vom 28. August 2012 beanspruchen. Die diesbezügliche Höhe steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
56II.
57Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.
58Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
59Streitwert: 283.647,17 EUR.
60Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.