Landgericht Bielefeld Urteil, 27. Feb. 2014 - 1 O 23/14

ECLI:ECLI:DE:LGBI:2014:0227.1O23.14.00
27.02.2014

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung iHv. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Landgericht Bielefeld Urteil, 27. Feb. 2014 - 1 O 23/14 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 107 Allgemeine Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),2. über Beschwerden g

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 102 Sektorentätigkeiten


(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind 1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,2. die Einspeisung von Trinkwasser

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Aug. 2010 - 2 W 37/10

bei uns veröffentlicht am 09.08.2010

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Kostenbeschluss des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21.05.2010 wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Verfügungsklägerin trägt die

Referenzen

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
2.
die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.

(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
2.
die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
a)
die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b)
die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
2.
die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
a)
die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b)
die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.

(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

(6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck

1.
der Förderung von Öl oder Gas oder
2.
der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
2.
die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.

(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
2.
die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
a)
die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b)
die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
2.
die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
a)
die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b)
die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.

(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

(6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck

1.
der Förderung von Öl oder Gas oder
2.
der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
2.
die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.

(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
2.
die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
a)
die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b)
die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
2.
die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
a)
die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b)
die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.

(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

(6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck

1.
der Förderung von Öl oder Gas oder
2.
der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Kostenbeschluss des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21.05.2010 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. a) Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Streitwertbeschluss des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21.05.2010

g e ä n d e r t .

b) Der Streitwert wird festgesetzt auf

50.000,00 EUR.

c) Eine Kostenerstattung findet insoweit nicht statt.

Gründe

 
I.
Die Rechtsmittel der Verfügungsklägerin sind zulässig. Ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist der Sache nach jedoch unbegründet, ihre Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hat teilweise Erfolg.
A.
Die Verfügungsklägerin [im Folgenden kurz: Klägerin]/Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen sie belastenden Kostenbeschluss gemäß § 91 a ZPO sowie gegen die Streitwertbemessung des Landgerichts.
„Die Stadt S. und die Stadtwerke S. GmbH“ schrieben öffentlich den Neubau ZOB (Zentraler Omnibusbahnhof) Platzgestaltung und Parkplatz aus (Ast 2 = Bl. 14). Die Aufforderung zur Angebotsabgabe war gerichtet auf (Ast 3 = Bl. 15):
Angebot für:    
Los I: Tief- und Straßenbauarbeiten
        
Los II: Gründung Dach
Ziff. 5.3 sah vor (Ast 3 = Bl. 17):
Die Leistung ist in Lose aufgeteilt
[X]    ja     Die Bieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, Angebote nicht für alle Lose einzureichen.
Ergänzend war in die Ausschreibungsbedingungen aufgenommen:
Der AG behält sich aber ausdrücklich vor, eine Gesamtvergabe beider Lose an einen Bieter vorzunehmen.
Die Klägerin bot an (Ast 4 = Bl. 18 f, 21):
10 
        
        
Endbetrag einschl. Umsatzsteuer
(ohne Nachlass)
  Preisnachlass ohne Bedingungen
  auf die Abrechnungssumme
...
        
        
%
Los I:
...
1.552.279,28 EUR
2,0
Los II:  
...
274.162,40 EUR
-
11 
Das Begleitschreiben der Klägerin vom 09.04.2010 (Ast 4 = Bl. 18) gab u.a. an:
12 
Angebot
13 
BV: Neubau ZOB mit Platzgestaltung und Parkplätzen, Los 1 +
14 
15 
als Anlage überreichen wir Ihnen unser Angebot ... Es schließt ab mit einer Summe in Höhe von:
16 
Summe netto:
EUR 1.534.824,94
+ Ust 19 %:
EUR    291.616,74
Summe brutto:      
EUR 1.826.441,68
17 
Die Angebotspreise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ...
18 
Auf das Angebot für Los 1 gewähren wir einen Preisnachlass von 2,0 %.
19 
Das Angebot für Los 2 gilt nur im Zusammenhang mit der Vergabe von Los 1 an die [Klägerin].
20 
Das Submissionsergebnis der Verfügungsbeklagten (im Folgenden kurz: Beklagten) wies aus (Ast 6 = Bl. 25):
21 
Los 1
        
Angebots-Summe
o. NL (EUR)
  NL pausch.
  NL %
  Angebots-Summe
  (EUR)
1. [Klägerin]
1.552.279
        
2,0
1.521.234
2. [Wettbewerber]  
1.636.834
        
        
1.636.834
        
        
        
        
       
Los 2
1. [Klägerin]
274.162
        
        
274.162
...
        
        
        
        
3. [Mitbewerber]
325.419
        
        
325.419
22 
Letzterer, der unmittelbare Wettbewerber, hatte seine Einzelangebote ergänzt um einen Nachlass von 0,5 % bei Gesamtvergabe (Ast 14 = Bl. 102).
23 
Am 28.04.2010 teilte die Beklagte Ziff. 1 der Klägerin u.a. mit (Ast 7 = Bl. 27): „Ihr Angebot ... musste ausgeschlossen werden (§25 Nr. 1 VOB/A). ... Sie haben leider Ihr Angebot davon abhängig gemacht, das Ihnen beide Lose übertragen werden. In der Ausschreibung hatten wir uns aber vorbehalten, die Lose entweder gemeinsam, oder einzeln zu vergeben. Somit weicht Ihr Angebot eigenmächtig von der Ausschreibung ab.“
24 
Mit Verfügungsantrag vom 09.05.2010 begehrte die Klägerin im Kern:
25 
... zu untersagen, ... in Los 1 ... den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bieters als das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.
26 
Die Beklagten trugen vor, der Vergabebeschluss sei bereits am 10.05.2010 durch den Gemeinderat erfolgt (Bl. 84). Tatsächlich stand die Vergabeentscheidung erst in der Sitzung vom 19.05.2010 an (Ast 14 = Bl. 102).
27 
Die Klägerin beantragte am 10.05.2010 hilfsweise (vgl. Bl. 75 - Anl., ferner Bl. 100, im Kern):
28 
Der Antragsgegnerin im Wege einer ... einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu untersagen, ... in Los 1 ... den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bieters als das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.
29 
In der Sitzung vom 21.05.2010, 13. 00 Uhr, teilten die Beklagten mit, am 19.05.2010 habe sich der Gemeinderat für den Mitbewerber entschieden. Um 10. 00 Uhr des 21.05.2010 habe die Beklagte Ziff. 1 den Bauvertrag unterschrieben und den erfolgreichen Mitbewerber vom Zuschlag informiert (Bl. 120).
30 
Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
31 
Das Landgericht legte der Klägerin die Kosten auf, da ein einstweiliger Rechtsschutz bei Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes nach § 2 VgV allenfalls zur Überprüfung willkürlichen Verhaltens eröffnet sei. Eine solche Willkür sei nicht erkennbar. Denn jegliche Einschränkung der Ausschreibungsbedingungen im Angebot sei unzulässig (§§ 25, 21 VOB/A). Durch dieses Änderungsverbot solle dem Auftraggeber die volle Auswahlfreiheit zu den ausgeschriebenen Bedingungen erhalten bleiben. Genau dies habe die Klägerin mit ihrer Verknüpfung beider Lose durch ihren Rabatt aber zum Teil verhindern wollen. Ferner setzte das Landgericht den Streitwert auf 608.814,00 EUR fest.
32 
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin , welche die volle Kostenlast der Beklagten erstrebt. Sie erachtet einen einstweiligen Rechtsschutz bei unterschwelligen Vergabeverfahren ohne die Beschränkung auf die bloße Willkürprüfung für gegeben und sieht ihr Angebot nicht unter den Vorbehalt einer Gesamtvergabe gestellt; jedenfalls das Angebot für Los 1 sei von einer solchen Bedingung unberührt. Der Wettbewerber habe im Übrigen nicht anders gehandelt, indem er seine Angebote bei - und nur bei - Gesamtvergabe einem Nachlass unterworfen habe. Die Klägerin sei sowohl bei einer Einzelbewertung von Los 1, aber auch bei einer Gesamtvergabe die preisgünstigste. Andere Vergabekriterien als die Preisgünstigkeit habe es nicht gegeben. Auf jeden Fall hätte Los 1 nicht ausgeschieden werden dürfen. Ihr habe auch bei Ausscheiden des Angebots des Loses 2 der Klägerin der Zuschlag erteilt werden müssen für Los 1, gegebenenfalls im Verbund mit dem Angebot eines anderen Anbieters von Los 2.
33 
Im Übrigen sei der Streitwert analog §§ 53 Abs. 1, 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen gewesen und damit weit übersetzt.
34 
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung hinsichtlich beider Rechtsmittel für richtig.
B.
35 
Sofortige Beschwerde (§ 91 a ZPO).
1.
a)
36 
Ein erledigendes Ereignis lag im erteilten Zuschlag, da auch ein Primärrechtsschutzverfahren beendet ist, wenn einem Bieter im Wege des Zugangs des Zuschlags der Auftrag wirksam erteilt ist (BGHZ 146, 202 [juris Tz. 25 und 36]).
b)
37 
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH NZG 2009, 518 [Tz. 1]), ohne dass schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden müssten (BGH ZInsO 2009, 2113 [Tz. 4]; BKR 2009, 472 [Tz. 1]).
2.
38 
a) Das BVerfG hat die Beschränkung des Primärrechtsschutzes auf Sachverhalte oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes nicht für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet (BVerfGE 116, 135 = NJW 2006, 3701). Soweit es vom Willkürverbot sprach, betraf dies das Justizgewährungsgestaltungsrecht des Gesetzgebers (BVerfGE a.a.O. [Tz. 88]) und nicht den Kontrollmaßstab einer gerichtlichen Überprüfung von Fallgestaltungen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes. Die in der Rechtsordnung den übergangenen Konkurrenten eingeräumten Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragssumme unterhalb des Beschwerdewertes (angedeutet von BVerfGE a.a.O. [Tz. 72, 81 und 85]; vgl. hierzu auch Otting in Bechtold, GWB, 5. Aufl. [2008], § 100, 5 f; Dreher in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl. [2007], Vor §§ 97, 52 und 53; Bungenberg in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, KartellR, Bd. 2, GWB [2006], Vor §§ 97, 34 und § 100, 15 und 16) genügten den Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (vgl. auch zum Rechtsweg nicht zu den Verwaltungs-, sondern den Zivilgerichten: BVerwG NJW 2007, 2275, 2276; Brandenburgisches OLG, VergabeR 2008, 294 [juris Tz. 2]; Thüringer OLG, VergabeR 2009, 524 [juris Tz. 18 und 28]; Otting a.a.O. 7; Dreher a.a.O. 53; Heuvels in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff a.a.O. § 102, 17 bis 19).
b)
39 
aa) Ob im Unterschwellenbereich ein Zivilrechtsstreit durch einstweiligen Rechtsschutz eröffnet ist, ist streitig (Nachweise zum Streitstand etwa: OLG Düsseldorf NZBau 2010, 328 [juris Tz. 29 f]; Schleswig-Holsteinisches OLG U. v. 09.04.2010 - 1 U 27/10 [juris Tz. 46]).
40 
bb) Soweit aber überhaupt ein Anspruch eines unterlegenen Bieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Auftraggeber anerkannt wird (OLG Düsseldorf a.a.O. [juris Tz. 28, 32, 40, 44] m. Anm. Finke EWiR 2010, 295; zust. Anm. Franßen IBR 2010, 160; Erwähnung bei Dicks ZfBR 2010, 339, 348; Brandenburgisches OLG a.a.O. [juris Tz. 6]; Thüringer OLG a.a.O. [juris Tz. 30 und 34]; Senat NZBau 2002, 395 [juris Tz. 31]; vgl. auch, zuneigend, letztlich offen gelassen: Schleswig-Holsteinisches OLG a.a.O. [juris Tz. 47 und 48]), ist, zumal wenn - wie auch hier - die Vergabestelle sich der jeweiligen Verdingungsordnung unterworfen hat (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. [juris Tz. 33]; Thüringer OLG a.a.O. [juris Tz. 35]; vgl. auch Brandenburgisches OLG a.a.O. [juris Tz. 7]; Senat a.a.O. [juris Tz. 2]), ungeachtet der Frage, ob Prüfungsmaßstab für diesen Verfügungsanspruch (nur) ist, ob die Vergabestelle vorsätzlich das Recht bricht oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich vorzugehen droht (Senat a.a.O. [juris Tz. 13]), dieser Rechtsschutz nur auf auf Untersagung eines geplanten Zuschlages an einen Dritten gerichtet (OLG Düsseldorf a.a.O. [juris Tz. 28, 32, 40 und 44]; Thüringer OLG a.a.O. [juris Tz. 33]; Senat a.a.O. [juris Tz. 6 bis 8]; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG a.a.O. [Tz. 22], dort gerichtet auf Unterlassung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens; Brandenburgisches OLG a.a.O. [Tz. 3], dort Aussetzung des Ausschreibungsverfahrens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens).
41 
cc) Dies wird dem Vorläufigkeitscharakter des einstweiligen Rechtsschutzes auch nur gerecht. Denn in der Regel stellt der einstweilige Rechtsschutz nur ein Sicherungsmittel zur Verfügung (vgl. allg. Drescher in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. [2007], § 935, 1 und 23 und § 938, 9; Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl. [2009], § 935, 12; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. [2010], § 935, 3). Eine einstweilige Verfügung, die auf die Erfüllung des Hauptsacheanspruchs zielt, ist in der Regel nicht begründet und nur Ausnahmefällen vorbehalten (vgl. Drescher a.a.O. § 938, 11, 15 und 20; Huber a.a.O. § 938, 3; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. [2010], § 938, 3; Reichold a.a.O. § 938, 3). Sie ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn das Versagen einer solchen Verfügung zu einer irreparablen Schädigung des Antragstellers führt (Drescher a.a.O. § 938, 20; Vollkommer a.a.O. § 940, 6; Reichold a.a.O. § 940, 6 f). Grundsätzlich ist immer ein milderes Mittel einer Maßnahme unterhalb der Wirkung einer Hauptsacheentschei-dung zu treffen (Drescher a.a.O. § 938, 18; Vollkommer a.a.O. § 938, 3).
42 
dd) Dies findet seine Entsprechung auch in § 115 Abs. 1 GWB, wonach nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung an den Auftraggeber zunächst sichernd nur ein Zuschlagsvergabeverbot eintritt und es damit dem Auftraggeber verwehrt ist, durch schnelle Erteilung des Zuschlags vollendete Tatsachen zu schaffen (Otting a.a.O. § 115, 1; Dreher a.a.O. § 115, 3 und 11). Die Vorschrift setzt die europarechtliche Vorgabe um, durch vorläufige Maßnahmen weitere Schädigungen der betroffenen Interessen durch den behaupteten Rechtsverstoß zu verhindern (Storr in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff a.a.O. § 115, 1). Deshalb eröffnet § 115 Abs. 3 GWB auch„weitere vorläufige Maßnahmen“ (vgl. Otting a.a.O. § 115, 10; Dreher a.a.O. § 115, 47 [„vorbeugender Rechtsschutz“ ]; Drescher a.a.O. § 935 ZPO, 80; Vollkommer a.a.O. § 940 ZPO, 8 „ Kartellrecht “).
c)
43 
Gemessen an diesen Grundsätzen muss nicht entschieden werden, ob die angemeldeten Zweifel durchgreifen, dass der Vorbehalt im Anschreiben der Klägerin vom 09.04.2010 allenfalls in Bezug auf das Los Nr. 2 eine Abweichung von der Ausschreibungsvorgabe getrennter Lose schafft und deshalb jedenfalls nur dieses, nicht aber das Los 1 gemäß § 25 VOB/A auszuschließen war, auch nicht, ob ein Erfolg der Beklagten Ziff. 2 schon dadurch vorgegeben war, dass sie nicht passivlegitimiert sei, obgleich auch sie in der Anzeige (Ast 2 = Bl. 14) als Ausschreibende in Erscheinung getreten und zugleich in Ziff. 1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Ast 3 = Bl. 16) angezeigt war. Denn jedenfalls hat der Verfügungsantrag mit dem beantragten Unterlassungsgebot, „... den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bieters als das Angebot der Antragstellerin zu erteilen“ (Bl. 2, 11) nicht einen bloßen Aufschub der Zuschlagsentscheidung erstrebt etwa im Sinne von nur, das Angebot der Klägerin auf Los I entgegen der Wertung der Beklagten in deren Schreiben vom 28.04.2010 nicht auszuschließen, sondern als wertungsfähig zu behandeln, oder einstweilen keinen Zuschlag zu erteilen. Der Antrag zielte vielmehr auf die Beschränkung der Handlungsmacht der Beklagten einzig zu Gunsten der Klägerin, also die Bindung einer Zuschlagsentscheidung im Sinne der Klägerin. Auf eine solche an eine Befriedigungswirkung heranreichende einstweilige Verfügung hatte die Klägerin aber keinen Anspruch. Dies bestimmt die Kostenentscheidung zu ihren Lasten im Rahmen des § 91 a ZPO. Diese Wertung erfordert auch in Teilen keine Korrektur im Hinblick auf den Hilfsantrag im Schriftsatz vom 10.05.2010 (Bl. 75 - Anl.; vgl. auch Schriftsatz vom 18.05.2010, Bl. 100). Denn auch dieser gibt den Beklagten einzig als bindendes Rechtmäßigkeitsverhalten den Zuschlag nur an die Klägerin vor.
C.
44 
Beschwerde (Streitwert).
45 
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin hat teilweise Erfolg.
a)
46 
§ 50 Abs. 2 GKG gibt eine Streitwertberechnungsformel für den Primärrechtsschutz im Verfahren nach §§ 97 f GWB vor. Zwar verweist § 53 S. 1 Nr. 1 GKG bei Verfahren über einen Antrag einer einstweiligen Verfügung auf § 3 ZPO. Allerdings gilt die Regel, dass der Wert des Verfügungsverfahrens in der Regel nicht den Hauptsachewert erreicht, jedenfalls ihn schon gar nicht übertreffen darf (vgl. Hartmann in KostenGe, 39. Aufl. [2009], § 53 GKG, 2 und 5 m.N.).
b)
47 
Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH BB 2010, 1431 [Tz. 32]; WM 2010, 28 [Tz. 23]).
c)
48 
Zwar betrifft § 50 Abs. 2 GKG nicht den vergaberechtlich unterschwelligen Zivilrechtsschutz. Die Vorschrift ist aber übertragbar. Sie wird auch auf andere Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erstreckt (Hartmann a.a.O. § 50 GKG, 7 m.N.). Auch im Verfahren nach §§ 97 f GWB, auf welches § 50 Abs. 2 GKG unmittelbar Anwendung findet, sind Elemente des einstweiligen Rechtsschutzes - wie aufgezeigt - enthalten. Zum andern ist es eher Zufall, wo genau der Schwellenwert gemäß § 2 VgV jeweils festgesetzt wird; dieser unterlag auch bislang schon Änderungen (bis 2003 bei Bauaufträgen: 5 Mio. EUR; vom 01.11.2006 bis 28.09.2009: 5.278.000,00 EUR; ab 11.06.2010: 4.845.000,00 EUR). Auch kann es einzig an Besonderheiten der Kalkulation liegen, ob ein eingereichtes Angebot an den aktuellen Schwellenwert gerade heranreicht oder ihn überschreitet. Die Spezialvorschrift des § 50 Abs. 2 GKG trifft danach auch die vorliegende Problemstellung und kann demnach analog angewandt werden (so auch schon Senat a.a.O. [juris Tz. 35]; abw. OLG Düsseldorf a.a.O. [juris Tz. 68]; Schleswig-Holsteinisches OLG a.a.O. [juris Tz. 63] je: § 53 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Das Gegenargument der Beklagten: „Die Begrenzung von 5 % der Auftragssumme im 'Großen Verfahren' dient dazu, angesichts der dort häufig zur Diskussion stehenden Vergaben von mehreren Euro 100 Mio. oder gar Vergabewerten oberhalb Euro 1 Mrd. die Rechtsverfolgungskosten zu begrenzen“ (Bl. 172), taugt eher zum Argument für die vorliegende Rechtsansicht. Denn die Vorschrift will ersichtlich verhindern, dass hohe Streitwerte zur Zugangssperre für den Rechtsschutzgewährungsanspruch werden. Dies gilt aber nicht minder für niedrigere Auftragssummen, um welche sich gerade klein- und mittelständische Unternehmen bemühen, für welche das oben aufgezeigte Argument - in Relation - in nicht geringerer Weise gilt.
d)
49 
Danach ist der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens abzuleiten aus 5 % des Bruttoangebots der Klägerin für Los I abzüglich 2 % Nachlass: 76.062,00 EUR. Zwar ist ein weiterer Abschlag vorzunehmen, da anders als im Verfahren nach §§ 97 f GWB nicht zugleich auch über den wahren Zuschlagsberechtigten endgültig entschieden wird. Da die Klägerin aber nicht nur einen Aufschub der Zuschlagsentscheidung begehrt hatte, sondern - wie aufgezeigt - eine Bindung der Beklagten in deren Zuschlagsentscheidung vorgeben wollte, ist das Interesse der Klägerin in hohem Maße einem solchen Hauptsachewert angenähert. Der Senat bemisst dieses Interesse deshalb mit 50.000,00 EUR.
II.
50 
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde (§ 91 a ZPO) beruht auf § 97 ZPO.
51 
Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Streitwertbeschwerde war nicht gefordert (§ 68 Abs. 3 GKG).
52 
Über die Rechtsbeschwerde war hinsichtlich beider Entscheidungsteile mangels deren jeweiliger Statthaftigkeit (vgl. § 542 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG) nicht zu befinden.
53 
Der Beschwerdewert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde schöpft sich aus dem Interesse der Klägerin, von allen Kosten und Gebühren der I. Instanz auf der Grundlage des geändert festgesetzten Streitwertes befreit zu werden.