Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 15. März 2018 - 5 Sa 38/17

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2018:0315.5SA38.17.00
bei uns veröffentlicht am15.03.2018

Tenor

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.01.2017, Az.: 2 Ca 1293 a/14, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

2

Das Unternehmen der Beklagten befasst sich mit der Finanzierung von Prozessen von Berufssportlern gegen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wegen erlittener Sportverletzungen. Die Sportler schließen mit der Beklagten einen Vertrag, der regelt, dass die Beklagte die Kosten der (außer-)gerichtlichen Auseinandersetzung trägt und im Gegenzug einen prozentualen Anteil der durchgesetzten Ansprüche erhält. Die Beklagte kooperiert hierzu mit zwei Rechtsanwälten. Diesen wird von den Sportlern eine Vertretungsvollmacht erteilt. Der Beklagten selbst sind Tätigkeiten, die der Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bedürfen, nicht erlaubt.

3

Der 1949 geborene Kläger war in der Vergangenheit bei einer Berufsgenossenschaft und später als freier Rentenberater tätig. Er ist Mitbegründer der Beklagten und war zunächst auch bis Ende 2010 deren Mitgesellschafter. Als selbstständiger Rentenberater war und ist er insbesondere mit der Durchsetzung von Ansprüchen von Sportlern wegen einer Sportverletzung gegen die Träger der Sozialversicherung befasst. In diesem Zusammenhang vertrat und vertritt er namhafte Profiboxer, Berufsfußballer und Berufshandballer sowie weitere Sportler.

4

Ab dem 01.06.2009 war der Kläger bei der Beklagten als angestellter Rentenberater zu einem Monatsgehalt von insgesamt 6.503,50 € brutto beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.05.2009 bestand seine Aufgabe darin, die an die Beklagte herangetragenen Rechtsstreitigkeiten anhand der von dem mandatierten Rechtsanwalt erstellten Schriftsätze und weiteren Unterlagen zu prüfen (Bl. 4 ff. d. A.). In § 5 des Arbeitsvertrags trafen die Parteien Regelungen über eine Nebentätigkeit als selbstständiger Rentenberater. Am 06.05.2010 vereinbarten die Parteien sodann eine sofort in Kraft tretende Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die u. a. folgende Regelungen enthält (Bl. 10 ff. d. A.) auszugsweise:

5

„I.

6

Der Mitarbeiter bleibt als Rentenberater im Anstellungsverhältnis tätig. Die an den Arbeitgeber herangetragenen Rechtsstreitigkeiten werden vorab anhand der von den Kunden eingereichten Unterlagen in einer Vorprüfung durch Herrn G. auf Erfolgsaussichten hin überprüft.

7

Alle weiteren Tätigkeiten, insbesondere die Erstellung von Schreiben und die laufende vollständige Betreuung in den sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten und Maßnahmen im Bereich der Berufshilfe erfolgen ausschließlich durch die mandatierten Anwälte. Die Tätigkeit des Mitarbeiters beschränkt sich insoweit auf die mit dem Arbeitgeber abgestimmte Vorabprüfung.

8

Arbeitsort ist in Abänderung des § 2 des bestehenden Arbeitsvertrages für den Mitarbeiter ausschließlich W… 2.. in 2… H…. .

9

IV.

10

Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet, gilt ausdrücklich folgendes Tätigkeits- und Wettbewerbsverbot:

11

- Dem Mitarbeiter ist es während der Dauer von 1 Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich untersagt, unmittelbar oder mittelbar - z. B. über eine Drittfirma - für direkte und indirekte Konkurrenten des Arbeitgebers oder Berufsgenossenschaften wie die VBG beruflich oder anderweitig, als Angestellter, freier Berater oder im Rahmen einer Beteiligung an einem Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - in den Ländern: Bundesrepublik Deutschland, Republik Österreich und Schweiz tätig zu sein. Ebenso ist es ausdrücklich dem Mitarbeiter untersagt, als Rentenberater oder im Bereich der Berufshilfe für andere Dritte wie z. B. Sportvereine oder Sportler unmittelbar oder mittelbar - z. B. über eine Drittfirma - tätig zu sein.

12

13

- Für die Dauer dieses Wettbewerbsverbotes zahlt der Arbeitgeber an den Mitarbeiter zum Ausgleich für das Wettbewerbs- und Tätigkeitsverbot eine monatliche Karenzentschädigung, die 100 % der zuletzt bezogenen monatlichen vertragsmäßigen Leistung entspricht.

14

- Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer des Wettbewerbs- und Tätigkeitsverbotes dem Arbeitgeber Auskunft über anderweitigen Erwerb während des Bezuges der Karenzentschädigung zu erteilen. Erteilt der Mitarbeiter Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der Arbeitgeber zum Zurückbehalt der Karenzentschädigung berechtigt.

15

…“

16

Bei Abschluss des Arbeitsvertrags war von den Vertragsparteien beabsichtigt, dass die damaligen Mandanten des Klägers von diesen zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Beklagten bewegt werden sollten, was in der Folgezeit auch in einer Reihe von Fällen tatsächlich geschah.

17

Auch die Ehefrau des Klägers war zuletzt bis zum 31.12.2012 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt und als persönliche Assistentin des Klägers eingesetzt.

18

Mit Schreiben vom 22.11.2012 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012. Der Kläger vertrat und vertritt auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber den Sozialleistungsträgern mehrere Sportler, von denen einige auch Geschäftsbesorgungsverträge mit der Beklagten abschlossen. Die Beklagte zahlte an den Kläger keine Karenzentschädigung, weil sie die Auffassung vertrat, der Kläger habe gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen.

19

Der Kläger ist seit Jahren mit den Herren P. und W. bekannt, die Geschäftsführer der Fa. P. & W. Unternehmensberatungs GmbH (künftig: Fa. P. & W.) sind. Am 10.01.2013 schlossen die Herren P. und W. einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Fa. a. GmbH (künftig: Fa. a.) ab. Bei einem Stammkapital von 25.000,00 € hält Herr W. einen Gesellschaftsanteil von 8.334,00 €, Herr P. zwei Anteile in Höhe von jeweils 8.333,00 €. Ein Drittel der Geschäftsanteile hielt Herr P. ausweislich des zwischen ihm und der Ehefrau des Klägers geschlossenen Treuhandvertrages vom 10.01.2013 treuhänderisch für die Ehefrau des Klägers. § 3 des Treuhandvertrages lautet auszugsweise wie folgt (Bl. 133 ff. d. A.):

20

㤠3

21

Der Treuhänder hat seinen Geschäftsanteil auf jederzeit mögliche Anforderung des Treugebers unverzüglich, jedoch nicht vor dem 31.12.2013, auf den Treugeber oder auf eine von ihm zu benennende dritte Person zu übertragen. Umgekehrt ist der Treuhänder berechtigt, seinen Geschäftsanteil jederzeit, jedoch nicht vor dem 31.12.2013, auf den Treugeber zu übertragen. …“

22

Die a. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer Herr W. ist, hat den gleichen Firmensitz wie die Fa. P. & W. und verfolgt ausweislich des Handelsregisters neben der Beratung von Vereinen denselben Geschäftszweck - Prozessfinanzierung für Berufssportler - wie die Beklagte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum, d. h. in 2013, in Geschäftsbeziehungen mit der Fa. a. stand und damit gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstieß.

23

Unter dem 10.01.2013 schloss die Ehefrau des Klägers mit der Fa. P. & W. einen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.01.2013 (Bl. 139 ff. d. A.). Es ist zwischen den Parteien streitig, ob dieser Arbeitsvertrag rückdatiert wurde. Ausweislich des Arbeitsvertrages wurde die Ehefrau des Klägers als kaufmännische Angestellte mit Heimarbeitsplatz zu einem Monatsgehalt von 3.600,00 € brutto eingestellt. Am 13.02.2013 gab die Fa. a. für die Ehefrau des Klägers eine Arbeitnehmer-Meldebescheinigung zur Sozialversicherung ab (Bl. 147 d. A.), die sie am 11.04.2013 stornierte (Bl. 148 ff. d. A.). Zunächst erhielt die Ehefrau des Klägers für die Monate Januar bis März 2013 Lohnabrechnungen von der Fa. a.. Sodann erteilte die Fa. P. & W. der Ehefrau des Klägers am 12.04.2013 drei Lohnabrechungen für Januar, Februar und März 2013 (Bl. 156 ff. d. A.). Die Fa. P. & W. zahlte an die Ehefrau des Klägers letztlich für die Monate Januar bis Mai 2013 jeweils 3.600,00 € brutto und für Juni 2013 2.880,00 € brutto jeweils zzgl. 370,00 € brutto für die private Nutzung des Dienstfahrzeugs (Bl. 261 ff. d. A.). Unstreitig übte die Ehefrau des Klägers weder für die Fa. a. noch für die Fa. P. & W. zu irgendeinem Zeitpunkt irgendwelche Tätigkeiten aus. Die Fa. P. & W. kündigte dieses Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit fristgerecht zum 24.06.2013 (Bl. 260 d. A.). Das der Ehefrau der Beklagten von der Fa. P. & W. vertraglich überlassene Firmenfahrzeug (Mercedes-Benz Typ A 200) fuhr überwiegend der Kläger. Der Kläger hatte auch die Verhandlungen über den Leasingvertrag mit dem Autohändler geführt und das Fahrzeug dort abgeholt.

24

Mit Schreiben vom 14.03.2013 erteilte der Kläger Herrn Rechtsanwalt Dr. P. eine Vergütungsrechnung für Januar 2013 über 6.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (Bl. 163 d. A.), die dieser beglich. Sodann stellte Herr P. der Fa. a. 9.500,00 € zzgl. Mehrwertsteuer für „Beratung“ in Rechnung (Bl. 165 d. A.). Mit Schreiben vom 16.05.2014 forderte der Kläger die Fa. a. unter Bezugnahme auf eine zwischen ihm, der Fa. a. und Rechtsanwalt P. geschlossene mündliche Vereinbarung auf, für die Zeit vom 01.02.2013 bis 30.04.2014 die Garantiezahlungen in Höhe von monatlich 6.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 107.000,00 € zu zahlen (Bl. 277 d. A.). Mit Schreiben vom 27.05.2014 wies die Fa. a. jegliche Ansprüche des Klägers zurück (Bl. 310 d. A.).

25

Am 16.01.2013 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Neumünster Klage und machte u. a. eine Karenzentschädigung für das Jahr 2013 in Höhe von monatlich 6.503,50 € geltend. Mit Urteil vom 16.05.2013 wies das Arbeitsgericht die dahingehende Zahlungsklage ab (2 Ca 74 d/13). Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.04.2014 als zurzeit nicht fällig zurück (Az. 1 Sa 208/13). Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass der Anspruch des Klägers auf die Karenzentschädigung entstanden und auch nicht gemäß § 320 Abs. 1 BGB erloschen sei, weil der Kläger seinerseits gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen habe. Nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB sei ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals diene. Es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen Inhalt und Umfang des Verbots und der bisherigen Funktion oder Tätigkeit des Arbeitnehmers. Hieran gemessen könne dem Kläger die Vertretung von Sportlern in Form einer Tätigkeit als freier Rentenberater nicht untersagt werden. Denn eine Rechtsberatung, insbesondere die rechtliche Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten führe die Beklagte nicht durch und dürfe dies auch nicht, da sie insoweit keine erforderliche Erlaubnis nach dem RDG besitze. Der Kläger habe aber auch nicht gegen das - rechtsverbindlich vereinbarte - Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Vertretung von Sportlern gegenüber Behörden und Gerichten sei dem Kläger erlaubt. Eine verbotene Sachbearbeiter-Tätigkeit für die a. habe die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Der Kläger sei berechtigt gewesen, kooperativ als freier Rentenberater mit der Fa. a. zusammenzuarbeiten. Danach sei dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung entstanden und auch nicht erloschen. Der Höhe nach stehe dem Kläger eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 5.475,00 € zu, mithin insgesamt 65.700,00 € für das gesamte Jahr 2013. Dieser Anspruch des Klägers auf Zahlung der Karenzentschädigung sei jedoch noch nicht fällig. Der Beklagten stehe gemäß § 74 c Abs. 2 HGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da der Kläger noch keine Auskunft über seinen anderweitigen Verdienst erteilt habe. Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts (1 Sa 208/13) ist rechtskräftig.

26

Zwischenzeitlich legte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 19.09.2014 seine Einkommenssteuererklärung 2013 vor, nach der er in jenem Jahr Einkünfte in Höhe von 3.465,00 € erzielte (Bl. 66 ff. d. A.). Der für den Kläger und dessen Ehefrau erteilte Steuerbescheid für das Jahr 2013 weist ein zu versteuerndes Einkommen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit i. H. v. 3.465,00 € sowie Einkünfte der Ehefrau des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 21.864,00 € aus (Bl. 91 ff. d. A.).

27

Am 27.10.2014 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Neumünster Zahlungsklage erhoben und gegenüber der Beklagten Karenzentschädigung für 2013 in Höhe von 65.700,00 € geltend gemacht. Angesichts seiner geringen Einkünfte im Jahre 2013 sei die Karenzentschädigung in voller Höhe von der Beklagten zu zahlen. Die Beklagte hat am 18.12.2014 Widerklage mit dem Antrag erhoben, den Kläger zu verurteilen, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der erteilten Auskünfte betreffend sein Einkommen im Kalenderjahr 2013 an Eides Statt zu versichern. Mit rechtskräftigem Teil-Urteil vom 17.09.2015 hat das Arbeitsgericht der Widerklage stattgegeben. Am 26.02.2016 hat der Kläger die begehrte eidesstattliche Versicherung abgegeben (Bl. 307 ff. d. A.). Am 21.10.2016 hat die Beklagte ihre Widerklage erweitert und von dem Kläger bezüglich seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Jahr 2013 ergänzende, detaillierte Auskünfte beansprucht.

28

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz, insbesondere dem streitigen Vortrag der Parteien, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie der dortigen Inbezugnahmen verwiesen.

29

Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen W. und Dr. P. mit Urteil vom 26.01.2017 der Zahlungsklage teilweise in Höhe von 45.705,00 € stattgegeben und diese im Übrigen abgewiesen und die Widerklage als unzulässig verworfen. Das erkennende Arbeitsgericht folge der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Karenzentschädigung in Höhe von 65.700,00 € zustehe. Der Anspruch sei nicht durch die vertragliche Ausschlussklausel ausgeschlossen. Die Höhe der zu zahlenden Karenzentschädigung sei indessen abhängig von den anzurechnenden Einkünften des Klägers. Neben den eigenen Einkünften (3.465,00 €) müsse sich der Kläger die Einkünfte seiner Ehefrau aus deren Tätigkeit bei der Fa. P. & W. anrechnen lassen. Weil die Ehefrau des Klägers unstreitig keine Tätigkeiten für die Fa. P. & W. erbracht habe und unstreitig der Kläger vertragliche Beziehungen zu den Herren P. und W. auch als Vertreter der Fa. P. & W. unterhalten habe, könne nur geschlussfolgert werden, dass die Zahlungen der Fa. P. & W. als Gegenwert für Arbeitsleistungen des Klägers erbracht worden seien (5 x 3.600,00 € + 2.880,00 €). Das Gleiche gelte für den geldwerten Vorteil des der Ehefrau zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs für sechs Monate (6 x 370,00 €). Infolge der Einkünfte der Ehefrau des Klägers, die als Einkünfte des Klägers zu betrachten seien, ergebe sich ein zusätzliches auf die Karenzentschädigung anzurechnendes Einkommen in Höhe von insgesamt 23.100,00 €. Der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Karenzentschädigung von 65.700,00 € seien gemäß § 74 c Abs. 1 HGB 10 % hinzuzurechnen. Hieraus ergebe sich ein Betrag in Höhe von 72.270,00 €, von dem das erzielte Einkommen (26.565,00 €) in Abzug zu bringen sei. Es verbleibe ein Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung in Höhe von 45.705,00 €.

30

Die Widerklage der Beklagten sei unzulässig. Nachdem der Kläger Auskunft über seine Einkünfte erteilt und die Richtigkeit dieser Auskünfte an Eides statt versichert habe, fehle der Widerklage das Rechtsschutzbedürfnis. Die mit der Widerklage beanspruchten weiteren Auskünfte und Unterlagen seien durchgehend darauf gerichtet, erst weitere Einkünfte zu ermitteln, die möglicherweise den Anspruch auf Karenzentschädigung mindern würden. Die verlangten Auskünfte stellten mithin Vorbereitungshandlungen dar, für die in diesem Zahlungsrechtsstreit kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Ungeachtet dessen sei die Widerklage aber auch unbegründet. Wäre der Kläger verpflichtet, die streitigen Auskünfte zu erteilen, würde die Beklagte einen umfassenden Einblick in seine Geschäftstätigkeiten erlangen. Dies kann von einem unmittelbaren Konkurrenten nicht verlangt werden. Insoweit gehe die Wahrung von Betriebsgeheimnissen der Auskunftsverpflichtung vor.

31

Gegen das ihm am 08.02.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.02.2017 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 28.02.2017 begründet. Die Beklagte ihrerseits hat gegen das ihr am 12.02.2017 zugestellte Urteil am 05.03.2017 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 04.04.2017 begründet.

32

Der Kläger wendet ein,

33

dass das Arbeitsgericht zu Unrecht das Einkommen seiner Ehefrau auf die Karenzentschädigung angerechnet habe. Das Arbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass seine Ehefrau nur deshalb keine Arbeit für die Fa. P. & W. habe verrichten können, weil ihr Arbeitgeber es nicht geschafft habe, ihr einen funktionsfähigen Heimarbeitsplatz einzurichten, insbesondere eine Verbindung zum Server des Unternehmens herzustellen. Es sei nicht richtig, dass er den Firmenwagen seiner Frau alleine genutzt habe. Ausweislich des zwischen seiner Frau und der Fa. P. & W. geschlossenen Nutzungsvertrages sei er befugt gewesen, das Dienstfahrzeug auch zu nutzen. Zudem habe das Arbeitsgericht unzulässigerweise unterstellt, er habe 2013 vertragliche Beziehungen zu Herrn W. und der Fa. P. & W. gehabt. Er habe als Rentenberater nur vertragliche Beziehungen zu Herrn Dr. P. in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zur gemeinsamen Bearbeitung von Mandanten gehabt. Soweit er 2013 als Rentenberater auch Kunden der Fa. a. GmbH vertreten habe, seien dadurch keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und der Fa. a. begründet worden. Dies ergebe sich bereits aus seinem von der Beklagten eingereichten Schreiben vom 03.10.2014, mit welchem er erstmals der Fa. a. zu schließende Honorarvereinbarungen vorgelegt habe (Bl. 335 ff. d. A.). Dies folge schließlich auch aus dem Schreiben der Fa. a. vom 27.07.2014, mit welchem diese seine Honorarforderung vom 15.05.2014 zurückgewiesen habe. Die Beweiserhebung sei als reiner Ausforschungsbeweis unzulässig gewesen. Die Beklagte habe in keiner Weise substantiiert vorgetragen, welche Arbeitsleistung er wem gegenüber hätte erbringen sollen, die durch die Gehaltszahlungen an seine Ehefrau hätten vergütet werden sollen oder können. Ungeachtet dessen habe auch die Beweisaufnahme nichts für die Behauptung ergeben, dass und welche Tätigkeiten er konkret wem geschuldet habe. Das Arbeitsgericht habe sich mit dem Inhalt seines Schriftsatzes vom 07.03.2016, mit welchem er zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen habe, weder rechtlich noch tatsächlich auseinandergesetzt. Insbesondere habe es offen gelassen, welche durch was bewiesenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen sollen, dass es zwischen dem Kläger und wem auch immer eine Verrechnungsabrede wegen des Gehalts seiner Frau zur Vergütung welcher, wem auch immer geschuldeten Tätigkeit des Klägers gegeben habe.

34

Der Kläger beantragt,

35

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.01.2017, Az. 2 Ca 1293 a/14, zu verurteilen, an ihn weitere 19.995,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2014 zu zahlen.

36

Die Beklagte beantragt,

37

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

38

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.01.2017, Az. 2 Ca 1293 a/14, abzuändern und

39

a) die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

40

b) widerklagend den Kläger zu verurteilen, die Gewinn- und Verlustrechnung betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2013 vorzulegen;

41

c) widerklagend den Kläger zu verurteilen, in Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2013 ergänzend Auskunft zu erteilen,

42

- in welcher Höhe er für seine Leistungen als selbständiger Rentenberater Rechnungen gelegt hat,

43
- welche Personalaufwendungen für angestellte Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter er hatte, insbesondere einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, den Arbeitnehmern gewährte geldwerte Vorteile,

44
- über die Aufwendungen für elektronische Datenverarbeitung, insbesondere: Aufwendungen der elektronischen Datenverarbeitung, der Telekommunikation und ähnliche Aufwendungen, soweit sie seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2013 zuzurechnen sind,

45
- die Aufwendungen für Büroräume, insbesondere Mietaufwendungen, Kostenbelastungen bei Nutzung auch privat genutzter Räumlichkeiten, Heizung, Betriebskosten, Aufwendungen für das Mobiliar, Betriebs- und Geschäftsausstattung, laufende Unterhaltung der Büroräumlichkeiten;

46

- sonstige Sachaufwendungen, insbesondere Kosten für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs, Reisekosten, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung und Fortbildungsaufwendungen, Büromaterial, Fachbücher, Literatur, Telefon, Porto, Bewirtungsaufwendungen, Geschenke, Aufwendungen für Werbeaufwendungen.

47

Der Kläger beantragt,

48

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

49

Die Beklagte trägt vor,

50

die Anstellung der Ehefrau des Klägers sei von der Fa. a. nur zum Schein erfolgt. Eine tatsächliche Arbeit sei nie beabsichtigt gewesen. Vielmehr hätten der Kläger und die Gesellschafter der Fa. a. vereinbart, dass er für seine Tätigkeiten eine Vergütung erhalten sollte. Weil die Vergütung aber wegen des vereinbarten Wettbewerbsverbots nicht direkt an den Kläger habe fließen dürfen, sei der Umweg einer Zahlung über dessen Ehefrau gewählt worden. Dies hätten beide Zeugen übereinstimmend so bekundet. Hierfür spreche auch, dass die Ehefrau des Klägers Gesellschafterin der Fa. a. geworden sei und deren Gesellschaftsanteil lediglich treuhänderisch von dem Zeugen P. gehalten worden sei. Hierdurch sollte die Gesellschafterstellung des Klägers verschleiert werden. Es sei von vornherein geplant gewesen, dass der Kläger Gesellschafter der Fa. a. werden sollte. Deren Businessplan beruhte auf den Kenntnissen des Klägers. Anstelle einer direkten Beteiligung des Klägers sei eine Beteiligung der Ehefrau des Klägers gewählt worden, da der Kläger einem Wettbewerbsverbot unterlag. Die Umgehung ergebe sich auch daraus, dass im Treuhandvertrag die Rückübertragung des Geschäftsanteils an die Ehefrau des Klägers bzw. den Kläger zum 31.12.2013 enthalte. Die tatsächliche Gesellschafterstellung habe der Kläger innegehabt. Dies habe der Zeuge W. so auch bestätigt. Es habe zwischen der Fa. a. und dem Kläger auch Honorarvereinbarungen gegeben (Anlage B13, 5 Sa 472/15). Diese hätten korrespondiert mit Geschäftsbesorgungsverträgen, die diverse Sportler mit der Fa. a. abgeschlossen hätten. Es habe auch kein Heimarbeitsplatz für die Ehefrau des Klägers eingerichtet werden sollen. Vielmehr habe ein Mitarbeiter der Fa. P. & W., der Zeuge K., erfolgreich für den Kläger eine Verbindung zum Server der Fa. a. bzw. der Fa. P. & W.. Auch das Dienstfahrzeug sei Teil der Vergütung des Klägers gewesen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum die Ehefrau des Klägers für die Ausübung der vermeintlich geschuldeten Heimarbeit ein Dienstfahrzeug benötigt hätte. Es stehe fest, dass es eine gesellschaftsvertragliche Verbindung zwischen der Fa. a. und dem Kläger gegeben habe. Der Kläger habe mit den Gesellschaftern der Fa. a. mündlich die Modalitäten der Kooperation ausgehandelt. Dies hätten die Zeugen P. und W. in ihren Aussagen bestätigt. Dass diese durch ein Treuhandmodell mit dessen Ehefrau verdeckt worden sei, ändere hieran nichts. Letztlich habe der Kläger eine solche Kooperation auch in der Berufungsbegründung selbst eingeräumt.

51

Die Widerklage sei zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sie ein Rechtsschutzbedürfnis an den geforderten weiteren Auskünften. Der Kläger habe offenbar eine falsche Erklärung zu seinen eigenen Einkünften im Jahr 2013 abgegeben und diese zudem durch Abgabe einer falschen eidesstattlichen Erklärung versichert. Die Strafandrohung habe hier nicht bewirkt, dass der Kläger eine wahrheitsgemäße Erklärung abgibt. Auch diesbezüglich habe die Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige erhoben. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren ruhe derzeit (545 Js 5279/15). Die Vorlage des Einkommensbescheides sei unzureichend. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger keine wahrheitsgemäße Auskunft erteilt habe und hierzu auch nicht gewillt sei, stehe ihr ein weiterer Anspruch auf Auskunftsergänzung zu. Hierzu bedürfe es keiner neueren oder weiteren Tatsachen. Nach der neueren Rechtsprechung genüge nicht einmal die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung. Zudem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass vorliegend nicht das steuerrechtliche Zuflussprinzip gelte, sondern das Anspruchsprinzip. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich der Arbeitnehmer auch den böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen müsse. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten könnten auch nicht dazu führen, die auf die Karenzentschädigung anzurechnenden Einkünfte auf Null zu reduzieren. Wer ein Scheinarbeitsverhältnis für die eigene Ehefrau „gestalte“, um eigene Einkünfte zu verschleiern, habe jeden Vertrauensvorschuss mit Blick auf andere Gestaltungsmöglichkeiten verspielt.

52

Der Kläger erwidert,

53

der rechtshängigen Widerklage stehe die Rechtskraft des Teilurteils vom 16.04.2014, 2 Ca 74 d/13, entgegen. Die Widerklage sei deshalb unzulässig. Zudem sei der ausgeurteilte Auskunftsanspruch nebst Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erfüllt. Im Übrigen fehle es an einer Anspruchsgrundlage für die Abgabe einer ergänzenden Auskunft. Ungeachtet dessen unterliege er ebenso wie Rechtsanwälte und Steuerberater der Verschwiegenheitspflicht. Schon aus diesem Grund könne er gar nicht allumfassend Einblick in seine Geschäftstätigkeit geben. Auskünfte darüber, an welche Mandanten welche Rechnungen gestellt worden seien, unterlägen der Verschwiegenheitspflicht. Vorliegend genüge zum Nachweis anderweitigen Verdienstes die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides. Der Kläger bestreitet, dass es Honorarvereinbarungen mit der Fa. a. für die Vertretung von deren Mandanten gegeben habe. Aus der Anlage B 13 ergebe sich nur, dass er der Fa. a. Angebote auf Abschluss entsprechender Honorarvereinbarungen unterbreitet habe. Diese habe die Fa. a. aber nicht angenommen. Gegenteiliges habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Er habe keine Vergütungen von der Fa. a. erhalten. Ungeachtet dessen übersehe die Beklagte, dass er bereits während seines Arbeitsverhältnisses mit ihr einer Nebentätigkeit als freier Rentenberater habe nachgehen dürfen. Nicht anrechenbar seien solche Einnahmen aus der Auswertung der Arbeitskraft, die er infolge der erlaubten Nebentätigkeit auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erzielt habe.

54

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer Berufungsschriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

55

Die selbstständigen Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Sie sind dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO.

56

In der Sache selbst haben weder die Berufung des Klägers (I.) noch diejenige der Beklagten (II.) Erfolg.

57

I. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

58

1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 74 Abs. 2, 74 b HGB i. V. m. Ziff. IV. der Nebenabrede vom 06.05.2010 zum Arbeitsvertrag vom 26.05.2009 aufgrund des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung für das Kalenderjahr 2013 in rechnerischer Höhe von 65.700,00 € zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.04.2015, Az. 1 Sa 208/13, rechtskräftig entschieden. Hieran ist die erkennende 5. Kammer im vorliegenden Verfahren gemäß § 322 ZPO gebunden.

59

Wenn in einem rechtskräftigen Urteil eine Zahlungsklage ausdrücklich als (nur) zur Zeit unbegründet abgewiesen wurde, weil der Anspruch nach Auffassung des (Erst-) Gerichts zwar dem Grunde nach besteht, zur Zeit aber noch nicht fällig ist, so ist daran ein später angerufenes (Zweit-)Gericht nach § 322 ZPO auch insofern gebunden, als dieses nicht annehmen darf, schon das Erstgericht hätte den Anspruch unbeschränkt abweisen müssen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.1992 - 16 U 218/91 -, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., vor § 322 Rn. 58). Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch dann, wenn das Erstgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass dem Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung infolge eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zustehe, diese aber noch nicht fällig sei, da der Kläger seinerseits gemäß § 74 c Abs. 2 HGB noch keine Auskunft über einen etwaig gemäß § 74 c Abs. 1 HGB anzurechnenden anderweitigen Verdienst erteilt habe. Diese Voraussetzungen einer Bindungswirkung nach § 322 ZPO liegen hier vor.

60

Dies verkennt die Beklagte auch nicht.

61

2. Entgegen der Auffassung des Klägers muss sich dieser sowohl die eigenen als auch diejenigen Einkünfte seiner Ehefrau aus dem Jahr 2013 in den Grenzen des § 74 c Abs. 1 HGB anrechnen lassen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

62

a) Gemäß § 74 c Abs. 1 HGB muss sich der Handlungsgehilfe bzw. Arbeitnehmer auf die fällige Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Erwerb aus der Verwertung der Arbeitskraft sind alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung (BAG, Urt. v. 16.11.2005 - 10 AZR 152/05 -, juris). Anzurechnen sind damit grundsätzlich Arbeitsentgelt und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist (LAG Köln, Urt. v. 30.01.2014 - 13 Sa 744/13 -, Rn. 20, juris).

63

b) Hieran gemessen zählen zu den Einkünften des Klägers aus dem Jahr 2013 nicht nur die von ihm erzielten und gemäß § 74 c Abs. 1 HGB als anderweitig anerkannten Einkünfte in Höhe von 3.465,00 €, sondern auch die zugunsten seiner Ehefrau abgerechneten und ausgezahlten Gehälter der Fa. P. & W. in unstreitiger Höhe von insgesamt 21.864,00 €. Insoweit folgt die Berufungskammer der Argumentation des Arbeitsgerichts. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die zugunsten der Ehefrau des Klägers abgerechneten und gezahlten Gehälter tatsächlich als Gegenleistung für vom Kläger geschuldete Tätigkeiten für die neu gegründete Fa. a. gezahlt wurden. Die hiergegen seitens des Klägers erhobenen Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

64

aa) Die Ehefrau des Klägers hatte auf die Gehaltszahlungen keinen Anspruch nach §§ 611 Abs. 1 Halbs. 2, 611a Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 des Arbeitsvertrags vom 10.01.2013. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bereits darauf abgestellt, dass die Ehefrau des Klägers unstreitig weder für die Fa. a. noch für die Fa. P. & W. zu irgendeinem Zeitpunkt gearbeitet hat. Die strittige Vergütung wurde mithin unstreitig nicht als Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen der Ehefrau des Klägers gezahlt.

65

bb) Die Fa. P. & W. schuldete der Ehefrau des Klägers aber auch kein Gehalt nach § 615 Satz 1 BGB. Es sind keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Fa. P. & W. in Annahmeverzug befand.

66

(1) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Fa. P. & W. es über ein halbes Jahr lang nicht geschafft habe, seiner Ehefrau einen funktionsfähigen Heimarbeitsplatz einzurichten. Es ist schon wenig glaubhaft und auch lebensfremd, dass die Fa. P. & W. über Monate hinweg Monatsgehälter über 3.600,00 € brutto zahlt, ohne jemals der Ehefrau einen Heimarbeitsplatz einzurichten. Der Kläger hat aber auch keine näheren Einzelheiten dafür vorgetragen, dass seitens der Fa. P. & W. überhaupt irgendwann versucht worden sei, für seine Ehefrau einen EDV-Zugang zum Server der Fa. P. & W. herzustellen und woran diese Versuche gescheitert seien. Es muss mithin davon ausgegangen werden, dass die Fa. P. & W. zu keinem Zeitpunkt versucht hat, der Ehefrau des Klägers einen Heimarbeitsplatz zu verschaffen. Dies spricht dafür, dass Arbeitsleistungen von ihr nicht erwartet wurden.

67

(2) Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme. Danach steht auch zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, dass die Ehefrau des Klägers tatsächlich für die Fa. a. oder die Fa. P. & W. arbeiten sollte. Vielmehr haben beide Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass die Gründungsgesellschafter der Fa. a. Vertragsverhandlungen nur mit dem Kläger führten und zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei, dass die Ehefrau des Klägers für die Fa. a. oder die Fa. P. & W. hätte arbeiten sollen. So hat der Zeuge W. ausgesagt, dass außer Zweifel gewesen sei, dass dieses Geld, d. h. die an die Ehefrau des Klägers gezahlten Gehälter, durch Tätigkeiten des Klägers hätten in Verdienst gebracht werden sollen. Es sei nur nach außen so dargestellt worden, dass der Ehefrau des Klägers ein Heimarbeitsplatz hätte zur Verfügung gestellt werden sollen. In Wirklichkeit habe der EDV-Mitarbeiter K. für den Kläger einen EDV-Arbeitsplatz eingerichtet. So habe der Kläger über das installierte EDV-Rechtsanwaltsprogramm alle Daten der Fa. a. abrufen können. Dieser Aussage ist der Kläger nicht entgegengetreten, sodass sie als unstreitig gewertet werden muss. Dies belegt jedoch zugleich, dass der Kläger Tätigkeiten für die Fa. a. erbringen sollte, denn anderenfalls wäre die Schaffung eines Zugangs zum Server der Fa. a. für den Kläger völlig unnötig gewesen. Der Zeuge W. hat ferner ausgesagt, dass die Vertragsgestaltung so gewählt worden sei, weil der Kläger zuvor bei der Beklagten angestellt gewesen sei und dort ein Wettbewerbsverbot gehabt habe. Aus diesem Grunde sei dann dessen Ehefrau „implantiert“ worden. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass die Ehefrau des Klägers nur Statthalterin für den Kläger in dessen Geschäftsbeziehung mit der Fa. a. war.

68

(3) Der Arbeitsvertrag wurde mit der Ehefrau des Klägers nur zum Schein abgeschlossen, um mögliche Wettbewerbsverstöße des Klägers infolge direkter Zahlungen der Fa. a., einer Konkurrentin der Beklagten, an den Kläger zu verschleiern. Dies deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen W.. Dieser hat ausgesagt, dass der Kläger gefordert habe, dass seine Ehefrau, die ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ebenfalls zum 31.12.2012 gekündigt hatte, sozialversicherungsrechtlich absichert werden sollte. Es sei geplant gewesen, dass der Kläger der Fa. a. für seine Tätigkeiten Rechnungen stellt und diese Rechnungsbeträge dann mit den an seine Frau gezahlten Gehältern verrechnet werden sollten. Dieser Aussage lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Gehaltszahlungen nur zum Schein als Arbeitsvergütung an die Ehefrau des Klägers gezahlt wurden. Es war von vornherein nicht beabsichtigt, dass die Ehefrau des Klägers tatsächlich bei der Fa. a. oder der Fa. P. & W. als kaufmännische Mitarbeiterin beschäftigt werden sollte. Vielmehr wurden die strittigen Gehälter als Gegenleistung für geschuldete Tätigkeiten des Klägers für die Fa. a. gezahlt.

69

(4) Dies hat auch der Zeuge Dr. P. in seiner Zeugenaussage bestätigt. Dieser hat ausgesagt, dass die Leistungen stets nur durch den Kläger erbracht werden sollten. Der Kläger habe aber Wert daraufgelegt, dass seine Frau sozialversicherungsrechtlich abgesichert sei. Deshalb sei eine Vereinbarung (mit der Ehefrau des Klägers) geschlossen worden. Der Kläger habe die Vorprüfung der Verträge, die zwischen Sportlern und der Fa. a. geschlossen werden sollten, vornehmen sollen. Sodann habe entschieden werden sollen, ob der Kläger die Mandanten weiter betreuen sollte oder ob der Zeuge Dr. P. selbst die Vertretung übernehmen sollte. Der Kläger habe zum Teil durch die Gehaltszahlungen an seine Frau vergütet werden sollen. Der Zeuge hat sodann bekundet, dass der Kläger aufgrund der mit ihm aufgestellten Prognosen insgesamt monatlich rund 10.000,00 € beziehen sollte. Die Vergütung habe fallbezogen abgerechnet werden sollen. Da Mandate über den Kläger nie gekommen seien, sei es auch nie zu einer Verrechnung mit dem an seine Frau gezahlten Entgelt gekommen.

70

(5) Nach alledem wurden Arbeitsleistungen der Ehefrau des Klägers weder erwartet noch wurden sie geschuldet. Zudem hat die Ehefrau des Klägers unstreitig ihre Arbeitskraft weder der Fa. a. noch der Fa. P. & W. jemals tatsächlich oder auch nur mündlich angeboten. Folglich befand sich die Fa. P. & W. auch nicht in Annahmeverzug. Damit steht aus Sicht der Kammer fest, dass die Zahlungen an die Ehefrau des Klägers letztlich zur Vergütung der vom Kläger gegenüber der Fa. a. erbrachten oder auch nur geschuldeten Arbeitsleistungen dienten.

71

cc) Das dargetane Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch im Einklang mit der unstreitigen Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers zunächst für die Monate Januar bis März 2013 Gehaltsabrechnungen von der Fa. a. erhielt. Die Fa. P. & W. wollte nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen W. und Dr. P. durch die Gehaltszahlungen an die Ehefrau des Klägers die vom Kläger gegenüber der Fa. a., deren Gründungsgesellschafter die Zeugen W. und Dr. P. waren, geschuldeten/erbrachten Dienstleistungen vergüten. Erst nachdem der Kläger in dem Berufungstermin im einstweiligen Verfügungsverfahren (1 SaGa 2/13) am 19.03.2013 zu Protokoll erklären ließ, dass er mit der Fa. a. keinen Vertrag habe, erhielt die Ehefrau des Klägers für die ersten drei Monate entsprechende Korrekturabrechnungen durch die Fa. P. & W.. Es besteht angesichts dieser zeitlichen Abfolge zumindest die Vermutung, dass die Korrektur der Abrechnungen letztlich zur Verschleierung der wahren Vergütungsabrede zwischen der Fa. a. und dem Kläger diente.

72

dd) Hierfür spricht auch, dass die Ehefrau des Klägers die treuhänderische Verwaltung ihres Gesellschaftsanteils an der Fa. a. nur befristet für ein Jahr, d. h. bis zum 31.12.2013, auf den Zeugen Dr. P. übertragen hat. Nach diesem Zeitpunkt, der sich genau mit der Jahresfrist des Wettbewerbsverbots deckt, war der Treuhänder auf Anforderung der Ehefrau des Klägers jederzeit verpflichtet, den Geschäftsanteil wieder auf sie oder einen von ihr benannten Dritten, d. h. den Kläger, zu übertragen. Der Zeitraum der bindenden treuhänderischen Übertragung des Geschäftsanteils an der Fa. a. endete mithin mit dem Ablauf des Wettbewerbsverbots am 31.12.2013. Diese Konstruktion macht ebenfalls deutlich, dass zwischen dem Kläger und der Fa. a. von vornherein nicht nur eine geschäftliche, sondern auch eine gesellschaftsrechtliche Verbindung geplant war. Die Ehefrau des Klägers wurde in die Verträge mit der Fa. a. nur zum Schein eingebunden, weil der Kläger gegenüber der Beklagten ein Jahr, d. h. bis zum 31.12.2013, nicht in Wettbewerb treten durfte und es sich bei der Fa. a. um eine Wettbewerberin handelt.

73

ee) Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme, dass die Gehaltszahlungen an die Ehefrau des Klägers von vornherein ausschließlich Vergütungsbestandteil des Klägers für dessen geschuldete Dienstleistungen gegenüber der Fa. a. sein sollten, kann dahingestellt werden, ob der zwischen der Fa. P. & W. geschlossene Arbeitsvertrag rückdatiert wurde.

74

ff) Auch der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des der Ehefrau des Klägers von der Fa. P. & W. zur Verfügung gestellten Dienstwagens ist vorliegend als anderweitiger Verdienst gemäß § 74c HGB auf die Karenzentschädigung des Klägers anzurechnen. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, warum der Ehefrau des Klägers überhaupt ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einmal beabsichtigt war, diese überhaupt zu beschäftigen und sie auch tatsächlich zu keinem Zeitpunkt für die Fa. a. oder die Fa. P. & W. gearbeitet hat. Wer aber von vornherein nicht arbeiten soll, braucht auch keinen Dienstwagen, um etwaig geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Da der Arbeitsvertrag der Ehefrau des Klägers nur zum Schein zur Verschleierung von Vergütungszahlungen an den Kläger abgeschlossen wurde, benötigte die Ehefrau des Klägers folgerichtig auch keinen Dienstwagen. Die Beklagte hat auch unbestritten vorgetragen, dass der Kläger die Verhandlungen über den Leasingvertrag mit dem Autohändler geführt, den Dienstwagen ausgesucht und abgeholt hat. Zudem hat der Kläger den Dienstwagen unstreitig ganz überwiegend selbst gefahren. Er hat auch nicht behauptet, dass er im Jahr 2013 noch über ein eigenes Fahrzeug verfügte, welches er regelmäßig für seine eigenen Fahrten genutzt habe, sodass seiner Ehefrau der Dienstwagen ganz überwiegend zur Verfügung gestanden habe.

75

c) Dementsprechend waren neben dem Einkommen des Klägers in Höhe von 3.465,00 € auch die Einnahmen seiner Ehefrau in Höhe von 23.100,00 € auf die dem Grunde nach entstandene Karenzentschädigung in Höhe von 65.700,00 € gemäß § 75 Abs. 2 HGB anzurechnen. Eine Anrechnung anderweitigen Erwerbs erfolgt nicht uneingeschränkt, sondern nur soweit die Karenzentschädigung und der anderweitige Erwerb in der Summe 110 % des letzten Einkommens übersteigt. Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsgericht die dem Kläger letztlich zustehende Karenzentschädigung zutreffend in Höhe von 45.705,00 € errechnet: 92.265,00 (errechnete Karenzentschädigung + anderweitiges Einkommen) - 72.270,00 (letztes Jahreseinkommen + 10 %) = 19.995,00 (anzurechnendes Einkommen); 65.700,00 (Karenzentschädigung) - 19.995,00 (anzurechnendes Einkommen) = 45.705,00 (zustehende Karenzentschädigung).

76

d) Der Beklagten steht im Hinblick auf diese dem Kläger zuerkannte Karenzentschädigung auch kein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht erteilter Auskunft über den anderweitigen Verdienst des Klägers in 2013 zu. Wenn der Arbeitnehmer die Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt hat, kann der Arbeitgeber die Zahlung so lange verweigern, bis er die Auskunft erhält. Die Zahlungsklage ist in einem derartigen Fall als zurzeit unbegründet abzuweisen. Ein Leistungsverweigerungsrecht hat der Arbeitgeber allerdings nur, soweit von einer Nichterfüllung der Auskunftspflicht auszugehen ist. Ist die erteilte Auskunft lediglich in einzelnen Punkten unvollständig, so kommt nur eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht (vgl. BAG, Urt. v. 29.07.1993 - 2 AZR 110/93 -, juris, Rn. 28). Unstreitig hat der Kläger mit Schreiben vom 19.09.2015 Auskunft über seine im Jahr 2013 erzielten Einkünfte durch Vorlage seiner Steuererklärung und des entsprechenden Steuerbescheids erteilt. Zudem hat er in Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Teilurteil vom 08.10.2015, ArbG Neumünster: 2 Ca 1293 a/14, an Eides statt versichert, dass diese Auskünfte vollständig und richtig sind. Von einer Nichterfüllung der Auskunft nach § 74 c Abs. 2 HGB kann angesichts dessen nicht ausgegangen werden.

77

e) Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

78

II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

79

1. Die detaillierte Auskunftsklage ist zulässig.

80

Insbesondere fehlt der Auskunftsklage nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Verkündung des Berufungsurteils vom 15.04.2014, Az. 1 Sa 208/13, mit Schreiben vom 19.09.2014 Auskunft über das von ihm im Jahre 2013 erzielte Einkommen durch Vorlage seiner Einkommenssteuererklärung für 2013 sowie des nachfolgenden Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2013 erteilt und hernach in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Teilurteil vom 08.10.2015, Arbeitsgericht Neumünster 2 Ca 1293 a/14, durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat. Da der Umfang und die Art und Weise der Auskunftspflicht gesetzlich in § 74c Abs. 2 HGB nicht normiert sind, richtet sich diese nach den Grundsätzen des § 242 BGB. Im Falle berechtigter Zweifel an einer bereits erteilten Auskunft können neben der Vorlage des Einkommenssteuerbescheides weitergehende Auskünfte erforderlich sein, damit der ehemalige Arbeitgeber unter Berücksichtigung des anderweitigen anrechenbaren Verdienstes, die dem Arbeitnehmer zu zahlende Karenzentschädigung zutreffend berechnen kann. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Vollständigkeit und Richtigkeit der mit Schreiben vom 19.09.2014 erteilten Auskünfte an Eides statt versichert hat.

81

Das Rechtsschutzinteresse besteht bereits deshalb, weil die Beklagte für den Fall, dass der Kläger in 2013 über die hier bereits auf die Karenzentschädigung gemäß § 74c Abs. 1 HGB angerechneten Beträge noch weitergehende Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat, gegenüber dem Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlungsansprüche wegen zuviel gezahlter Karenzentschädigung geltend machen könnte.

82

2. Die hier rechtshängigen detaillierten Auskunftsansprüche sind indessen unbegründet. Der Kläger hat den vertraglichen und gesetzlichen Auskunftsanspruch der Beklagten über seinen anderweitigen Erwerb bereits in vollem Umfang erfüllt, sodass die Schuld erloschen ist, § 362 BGB.

83

a) Gemäß Ziff. IV Spiegelstrich 4 der Nebenabrede vom 06.05.2010 zum Arbeitsvertrag i. V. m. § 74c Abs. 1 HGB muss sich der Arbeitnehmer auf die Karenzentschädigung dasjenige anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den er die Karenzentschädigung beansprucht, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Gemäß § 74c Abs. 2 HGB ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen. Der Umfang der Auskunftspflicht ist in § 74 c Abs. 2 HGB gesetzlich nicht vorgegeben und richtet sich somit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und hängt damit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (BAG, Urt. v. 02.06.1987 - 3 AZR 626/85 -, juris; BAG v. 25.02.1975 - 3 AZR 148/74 -, juris; vgl. BAG Urt. v. 29.07.1993 - 2 AZR 110/93 -, Rn. 35, juris; LAG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.2015 - 9 Sa 152/15 -, Rn. 116 ff., juris). Der Auskunftsanspruch soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen, festzustellen, ob er von der grundsätzlich geschuldeten Karenzentschädigung anderweitiges Einkommen des Arbeitnehmers abziehen kann. Sofern der Arbeitgeber Zweifel an den erteilten Auskünften hat, kann er in aller Regel von dem Arbeitnehmer verlangen, dass dieser seine Angaben belegt (BAG v. 25.02.1975 - 3 AZR 148/74 -, juris).

84

Sofern der Arbeitnehmer seine Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit erzielt, bilden in aller Regel die entsprechenden Gehalts- oder Lohnabrechnungen sowie die Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung eine verlässliche Grundlage zum Beleg der erteilten Auskünfte (BAG v. 25.02.1975 - 3 AZR 148/74, juris). Anders sieht es bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit aus. Hier lassen sich keine schematischen Regeln aufstellen, die für die vielfältigen Erscheinungsformen des Arbeitslebens gleichermaßen Geltung beanspruchen. Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten wird stets nach den Umständen des Einzelfalls abzuwägen sein zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers, durch die Karenzentschädigung in kurzen Zeitabschnitten einen Beitrag zum Unterhalt zu erhalten, und dem Interesse des Arbeitgebers, überhöhte Vorleistungen zu vermeiden. Deswegen brauchen einerseits die Auskünfte des Arbeitnehmers nur so substantiiert zu sein, wie das in der gegebenen Situation möglich ist. Andererseits müssen sie dem Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, ein möglichst deutliches Bild zu erhalten, mit welchen laufenden Verpflichtungen er zu rechnen hat (BAG, Urt. v. 02.06.1987 - 3 AZR 626/85 -, Rn. 35, juris).

85

Der ehemalige Arbeitnehmer, der sich selbstständig macht, bezieht in aller Regel keine regelmäßigen und gleichbleibenden Einkünfte. Hieraus hat das Bundesarbeitsgericht abgeleitet, dass die Karenzentschädigung des früheren Arbeitnehmers, der sich selbstständig gemacht und unregelmäßige Bezüge hat, insgesamt aufgrund einer Gesamtberechnung für die Dauer eines Jahres zu ermitteln ist (BAG, Urt. v. 02.06.1987 - 3 AZR 626/85 -, Rn. 38, juris). Tut er dies erst am Ende der Karenzzeit, so hat er vor diesem Zeitpunkt keinen durchsetzbaren Anspruch auf Karenzentschädigung (§ 74 c Abs. 2 HGB i. V. m. § 320 BGB). Der Arbeitnehmer hat aber auch die rechtliche Möglichkeit, durch plausible Zwischenauskünfte monatlich, vierteljährlich oder in anderen Zeiträumen Entschädigungszahlungen fällig zu stellen. Dann muss er seinen Unternehmensgewinn so darstellen, wie ihm dies nach Treu und Glauben und den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist (BAG, Urt. v. 02.06.1987 - 3 AZR 626/85 -, Rn. 38, juris).

86

b) Hieran gemessen hat der Kläger den Auskunftsanspruch der Beklagten bereits mit Schreiben vom 19.09.2014 durch Vorlage seiner Steuererklärung 2013 des für ihn und seine Ehefrau erlassenen Steuerbescheids 2013 erfüllt. Damit ist das zwischen den Parteien gemäß § 74c Abs. 2 HGB bestehende Schuldverhältnis gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

87

aa) Vorliegend geht es nicht (mehr) um monatliche Teilansprüche der insgesamt für das Kalenderjahr 2013 zu zahlenden Karenzentschädigung. Vielmehr hat der Kläger die von ihm geschuldeten Auskünfte erst nach Ablauf des einjährigen Karenzzeitraums erteilt. Zum Beleg der erteilten Auskunft hat er der Beklagten sowohl seine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2013 als auch den hierauf gestützten Einkommenssteuerbescheid für 2013 vorgelegt. Damit hat er seiner Auskunftspflicht genüge getan. Der Einkommenssteuerbescheid weist sowohl die Einkünfte des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rentenberater als auch die dem Kläger zuzurechnenden Einkünfte seiner Ehefrau aus deren angeblicher unselbstständiger Tätigkeit aus. Die Angaben des Klägers stehen auch in Einklang mit den im Steuerbescheid 2013 zugrunde gelegten Einkünften des Klägers und seiner Ehefrau. Vor Erlass eines Steuerbescheides hat das Finanzamt die Angaben in der Steuererklärung der Steuerpflichtigen zu prüfen. Deshalb genügt der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach § 74 c Abs. 2 HGB seiner Verpflichtung zum Nachweis der behaupteten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, wenn er den maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid vorlegt (BAG, Urt. v. 25.02.1975 - 3 AZR 148/74 -, Rn. 15, juris; BAG, Urt. v. 02.06.1987 - 3 AZR 626/85 -, Rn. 37, juris). Dies folgt bereits daraus, dass die steuerpflichtige Person nach § 25 Abs. 3 EStG zur eigenhändigen Unterschrift der Steuererklärung verpflichtet ist und damit gleichsam die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben bestätigt. Die eigenhändige Unterschrift soll neben der Identifizierung des Urhebers auch dazu dienen, den Steuerpflichtigen anzuhalten, sich die Bedeutung der Steuererklärung als (in erster Linie) Wissenserklärung bewusst zu machen und den Steuerpflichtigen dazu zu zwingen, die Richtigkeit der in der Erklärung enthaltenen Angaben zu überprüfen sowie die Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urt. v. 19.09.2013 - 1 K 166/12 -, Rn. 27, juris). Wer eine falsche Einkommenssteuererklärung abgibt und damit die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, macht sich gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Der zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung Verpflichtete ist mithin in besonderem Maße zur Steuerehrlichkeit verpflichtet, sodass der hierauf fußende Einkommenssteuerbescheid grundsätzlich als ausreichender Nachweis für die bezogenen Einkünfte angesehen werden kann (LAG Nürnberg, Urt. v. 09.04.1987 - 5 Sa 104/84 -, LAGE § 74 c HGB Nr. 2). Dies muss umso mehr gelten, wenn - wie vorliegend - der ehemalige Arbeitnehmer die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten und durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides belegten Auskünfte zudem in Kenntnis der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung an Eides statt versichert hat.

88

bb) Der Kläger ist vor diesem Hintergrund auch nicht verpflichtet, die widerklagend geltend gemachten detaillierten Auskünfte zu seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zu erteilen und zu belegen. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 muss der Kläger der Beklagten nicht vorlegen. Denn der Steuerpflichtige muss im Rahmen der abzugebenden jährlichen Einkommenssteuererklärung bereits für die Ermittlung des zu besteuernden Gewinns eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben abgeben. Diese Gegenüberstellung war mithin Grundlage des ergangenen Steuerbescheids. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe er für seine Leistungen als selbstständiger Rentenberater Rechnungen erstellt hat. Eine derartige Pflicht besteht schon deshalb nicht, weil die Erteilung einer Rechnung nicht gleichzusetzen ist mit entsprechenden Einnahmen. Die Beklagte hat auch in keiner Weise Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Kläger im Rahmen der abgegebenen Einkommenssteuererklärung überhaupt irgendwelche Personalaufwendungen zu Unrecht gewinnmindernd berücksichtigt hat. Das Gleiche gilt für die geforderten Auskünfte in Bezug auf Aufwendungen für elektronische Datenverarbeitung, Anmietung von Büroräumen, sonstige Betriebskosten und Sachaufwendungen. Die Beklagte lässt außer Acht, dass der Kläger kein Unternehmen neu gegründet hat, sondern als freier Rentenberater seit langer Zeit, so unter anderem im Nebenberuf während seiner Beschäftigungszeit bei ihr, tätig war. Er musste mithin im Jahr 2013 kein Unternehmen „aufbauen“.

89

Weder dem unstreitigen Vortrag noch dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch dem darüberhinausgehenden Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger neben dem Rechnungsbetrag über 6.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer vom 14.03.2013 von Rechtsanwalt Dr. P. noch weitere Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in 2013 erzielt haben könnte. Angesichts des unstreitigen Rechnungsbetrages in Höhe von 6.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer und des in der Steuererklärung angegebenen Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 3.465,00 € kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger im Rahmen der gegenüber dem Finanzamt mitzuteilenden Gewinn- und Verlustrechnung die gewinnmindernde Kostenseite zu seinen Gunsten „geschönt“ hat.

90

c) Dementsprechend war die weitergehende Auskunftsklage der Beklagten unbegründet.

91

III. Nach alledem waren sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

92

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

93

Die Revision war für die Beklagte wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Es ist höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt, ob der Arbeitnehmer durch Vorlage seiner Einkommensteuererklärung und des nachfolgenden Einkommenssteuerbescheides seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 74 c Abs. 2 HGB grundsätzlich erfüllt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 15. März 2018 - 5 Sa 38/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 15. März 2018 - 5 Sa 38/17

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 15. März 2018 - 5 Sa 38/17 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Einkommensteuergesetz - EStG | § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht


(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleib

Handelsgesetzbuch - HGB | § 74c


(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, sowe

Handelsgesetzbuch - HGB | § 75


(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der§§ 70 und 71wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erkl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 15. März 2018 - 5 Sa 38/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 15. März 2018 - 5 Sa 38/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 26. Mai 2016 - 5 Sa 472/15

bei uns veröffentlicht am 26.05.2016

Tenor 1. Die Restitutionsklage wird verworfen. 2. Die Kosten des Restitutionsrechtsstreits trägt die Restitutionsklägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Restitutions-Klägerin (künftig: Beklagte) greif

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Sept. 2015 - 9 Sa 152/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor I.Auf die Berufung der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.01.2015, Az.: 2 Ca 3082/12 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 240.229,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 30. Jan. 2014 - 13 Sa 744/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor 1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 19.07.2013 - 19 Ca 7836/12 - wird zurückgewiesen. 2.              Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten in der Berufu

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 19. Sept. 2013 - 1 K 166/12

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

Tenor Der Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die K

Referenzen

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Tenor

1. Die Restitutionsklage wird verworfen.

2. Die Kosten des Restitutionsrechtsstreits trägt die Restitutionsklägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Restitutions-Klägerin (künftig: Beklagte) greift mit ihrer Restitutionsklage das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15.04.2014, Az. 1 Sa 208/13, an, mit welchem die Klage des Restitutions-Beklagten (künftig: Kläger) auf Zahlung einer Karenzentschädigung lediglich mangels Fälligkeit abgewiesen wurde. Das Landesarbeitsgericht hatte in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach eine Karenzentschädigung in Höhe von 65.700,00 € brutto zustehe, diese aber wegen fehlender Auskunftserteilung des Klägers über anderweitige Einkünfte noch nicht fällig sei.

2

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien - soweit hier von Belang - um den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

3

Der 1949 geborene Kläger war zunächst bei einer Berufsgenossenschaft und später als freier Rentenberater tätig. Er war und ist insbesondere mit der Durchsetzung von Ansprüchen von Sportlern wegen einer Sportverletzung gegen die Träger der Sozialversicherung befasst. In diesem Zusammenhang vertrat und vertritt er namhafte Profiboxer, Berufsfußballer und Berufshandballer sowie weitere Sportler. Der Kläger ist Mitbegründer und war bis Ende 2010 auch Mitgesellschafter der Beklagten.

4

Die Beklagte betreibt mit ihrem Unternehmen die Finanzierung von Prozessen von Berufssportlern wegen Sportverletzungen gegen die Träger der gesetzlichen Unfall-versicherung. Die Sportler schließen mit der Beklagten einen Vertrag, der regelt, dass die Beklagte die Kosten der (außer-)gerichtlichen Auseinandersetzung trägt und im Gegenzug einen Anteil der durchgesetzten Ansprüche erhält. Die Beklagte kooperiert hierzu mit zwei Rechtsanwälten. Diesen wird von den Sportlern eine Vertretungsvollmacht erteilt. Der Beklagten selbst sind Tätigkeiten, die der Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bedürfen, nicht erlaubt.

5

Ab dem 01.06.2009 war der Kläger bei der Beklagten als angestellter Rentenberater zu einem Monatsgehalt von insgesamt zuletzt 6.503,50 € brutto beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags oblag dem Kläger die Prüfung der an die Beklagte herangetragenen Rechtsstreitigkeiten anhand der vom mandatierten Anwalt erstellten Schriftsätze und weiteren Unterlagen. In § 5 des Arbeitsvertrags trafen die Parteien folgende Nebentätigkeitsabrede (Bl. 9 ff. d. A.):

6

„Herrn G. wird ausdrücklich gestattet, seiner Tätigkeit als selbstständiger Rentenberater weiterhin an den Wochentagen Freitag bis Sonntag nachzugehen. Dabei gelten jedoch die nachfolgenden Einschränkungen hinsichtlich der Mandatsverhältnisse:

7

Herrn G. wird gestattet, als selbstständiger Rentenberater folgende Mandanten weiter zu betreuen:

8

- Mandanten, zu denen ein Mandatsverhältnis bereits vor dem 09.08.2007 (Gründungsstichtag des Arbeitgebers) bestanden hat und welche nicht Klienten des Arbeitsgebers geworden sind. Hinsichtlich des Bestands eines Mandatsverhältnisses kommt es auf die Unterzeichnung einer Bevollmächtigung auf Herrn G. persönlich an.
- Mandanten, bei denen es um die Abwicklung der Altersrente geht
- Zukünftige sonstige Mandatierungen in rentenrechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich nur noch über den Arbeitgeber abzuwickeln.

9

…“

10

Bei Abschluss des Arbeitsvertrags war von den Vertragsparteien beabsichtigt, dass die damaligen Mandanten des Klägers von diesem zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Beklagten bewegt werden sollten, was in der Folgezeit auch in einer Reihe von Fällen tatsächlich geschah.

11

Am 06.05.2010 vereinbarten die Parteien eine sofort in Kraft tretende Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Diese lautet auszugsweise (Bl. 370 ff. d. A.):

12

„I.
Der Mitarbeiter bleibt als Rentenberater im Anstellungsverhältnis tätig. Die an den Arbeitsgeber herangetragenen Rechtsstreitigkeiten werden vorab anhand der von den Kunden eingereichten Unterlagen in einer Vorprüfung durch Herrn G. auf Erfolgsaussichten hin überprüft.

13

Alle weiteren Tätigkeiten, insbesondere die Erstellung von Schreiben und die laufende vollständige Betreuung in den sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten und Maßnahmen im Bereich der Berufshilfe erfolgen ausschließlich durch die mandatierten Anwälte. Die Tätigkeit des Mitarbeiters beschränkt sich insoweit auf die mit dem Arbeitsgeber abgestimmte Vorabprüfung.

14

Arbeitsort ist in Abänderung des § 2 des bestehenden Arbeitsvertrages für den Mitarbeiter ausschließlich W… 2b in 24.. H.-U..

IV.

15

Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet, gilt ausdrücklich folgendes Tätigkeits- und Wettbewerbsverbot:

16

- Dem Mitarbeiter ist es während der Dauer von 1 Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich untersagt, unmittelbar oder mittelbar - z. B. über eine Drittfirma - für direkte und indirekte Konkurrenten des Arbeitsgebers oder Berufsgenossenschaften wie die VBG beruflich oder anderweitig, als Angestellter, freier Berater oder im Rahmen einer Beteiligung an einem Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - in den Ländern: Bundesrepublik Deutschland, Republik Österreich und Schweiz tätig zu sein. Ebenso ist es ausdrücklich dem Mitarbeiter untersagt, als Rentenberater oder im Bereich der Berufshilfe für andere Dritte wie z. B. Sportvereine oder Sportler unmittelbar oder mittelbar - z. B. über eine Drittfirma - tätig zu sein.

- Für die Dauer dieses Wettbewerbsverbotes zahlt der Arbeitgeber an den Mitarbeiter zum Ausgleich für das Wettbewerbs- und Tätigkeitsverbot eine monatliche Karenzentschädigung, die 100 % der zuletzt bezogenen monatlichen vertragsmäßigen Leistung entspricht.

17

…“

18

Mit Schreiben vom 22.11.2012 kündigte der Kläger das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012.

19

Der Kläger ist seit Jahren mit Rechtsanwalt P. und Herrn W. bekannt. Diese beiden Herren sind Geschäftsführer der Fa. P. & W. Unternehmensberatungs GmbH (künftig: Fa. P. & W.). Am 10.01.2013 schlossen die Herren P. und W. einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Fa. A. GmbH (künftig: Fa. A.). Die Fa. A. verfolgt neben der Beratung von Vereinen denselben Geschäftszweck wie die Beklagte. Bei der Fa. P. & W. ist die Ehefrau des Klägers seit dem 01.01.2013 beschäftigt.

20

Unstreitig vertrat und vertritt der Kläger als Rentenberater auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mehrere Sportler gegenüber den Sozialleistungsträgern, von denen einige auch Geschäftsbesorgungsverträge mit der Beklagten geschlossen hatten.

21

Die Beklagte lehnte gegenüber dem Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung wegen behaupteter Konkurrenztätigkeit ab.

22

Am 16.01.2013 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben und - soweit hier von Belang - zuletzt Karenzentschädigung für das Jahr 2013 in Höhe von monatlich 6.503,50 € geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat diesbezüglich die Klage mit Urteil vom 16.05.2013 wegen nachgewiesener Konkurrenztätigkeit durch Vertretung des Sportlers K. abgewiesen. Mit Urteil vom 15.04.2014, Az. 1 Sa 208/13, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Karenzentschädigung für die Monate Januar bis Dezember 2013 gemäß § 74 Abs. 2 HGB i. V. m. Ziff. IV der Nebenabrede vom 06.05.2013 grundsätzlich entstanden, aber nur in Höhe von monatlich 5.475,00 € begründet sei, aber mangels Fälligkeit noch nicht beansprucht werden könne. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger im Jahr 2013 wettbewerbswidrige Tätigkeiten ausgeübt habe. Nach dem Geschäftszweck könne dem Kläger die Vertretung von Sportlern in Form einer Tätigkeit als freier Rentenberater nicht untersagt werden. Die Reichweite des Wettbewerbsverbots sei beschränkt auf eine Tätigkeit des Klägers als Angestellter, freier Berater oder im Rahmen einer Beteiligung für Konkurrenten der Beklagten tätig zu sein. Dabei seien als Konkurrenten nur diejenigen anzusehen, die sich wie die Beklagte mit der Prozessfinanzierung befassten. Die Vertretung von Sportlern gegenüber Behörden und Gerichten sei demgegenüber nicht untersagt. Demzufolge dürfe der Kläger die ihm bisher für die Beklagte obliegenden Prüfaufgaben nicht für andere Prozessfinanzierer wahrnehmen. Das ändere aber nichts daran, dass er durch eine Tätigkeit als freier Rentenberater nicht in Konkurrenz zur Beklagten stehe. Eine Tätigkeit, mit der der Kläger gegen das vorstehend definierte Wettbewerbsverbot verstoßen habe, habe die Beklagte nicht dargelegt. Auch die behauptete Äußerung des Sportlers G. dass die Behandlung seiner Angelegenheit nicht mehr über die „a. sports, sondern über die „a. GmbH“ laufe, belege nicht, dass der Kläger als Angestellter oder freier Berater oder im Rahmen einer Beteiligung für die A. tätig gewesen sei. Die Ausführungen belegten nicht mehr als eine Kooperation zwischen dem Kläger und der A.. Hierzu sei der Kläger berechtigt. Er dürfe für Mandanten der A. die Vertretung vor Gerichten und Behörden wahrnehmen. Auch der weitere Vortrag der Beklagten über die Bekanntschaft des Klägers mit den Gesellschaftern P. und W., der Fahrzeugnutzung des Klägers oder der Tätigkeit seiner Ehefrau für die A. oder eine der anderen Gesellschaften sowie die Weiterleitung der Telefaxe belegten zwar Indizien für eine Zusammenarbeit, aber noch keinen im vorstehenden Sinne definierten Wettbewerbsverstoß des Klägers. Die Ausführungen der Beklagten zu den Gesellschafterverhältnissen der A. seien nur spekulativ und ins Blaue hinein erfolgt. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Karenzentschädigung für das gesamte Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 65.700,00 € sei indessen noch nicht fällig. Der Beklagten stehe gemäß § 74c Abs. 2 HGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da der Kläger noch keine Auskunft über seinen anderweitigen Verdienst erteilt habe. Der Arbeitnehmer sei insoweit vorleistungspflichtig.

23

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15.04.2014, Az. 1 Sa 208/13, ist rechtskräftig.

24

Im Oktober 2014 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Neumünster nochmals Klage auf Zahlung einer Karenzentschädigung über 65.700,00 €, Az. 2 Ca 1293 a/14, nachdem er zuvor mit Schreiben vom 19.09.2014 der Beklagten seine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2013 vorgelegt hatte. Widerklagend beantragte die Beklagte, den Kläger zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte betreffend sein Einkommen im Kalenderjahr 2013 an Eides Statt zu versichern. Nach Beweiserhebung gab das Arbeitsgericht in jenem Verfahren der Widerklage mit Teilurteil vom 08.10.2015 statt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger zur Verschleierung eigenen Einkommens mit der Fa. P. & W. zugunsten seiner Ehefrau einen Anstellungsvertrag und einen Kfz-Überlassungsvertrag geschlossen habe, obwohl der Zahlung von Arbeitsentgelt und der Überlassung des Kfz keine entsprechenden Leistungen der Ehefrau des Klägers gegenüberstehen sollten. Der Anstellungsvertrag und der Kfz-Überlassungsvertrag seien nur zur Verschleierung des klägerischen Einkommens mit der Ehefrau des Klägers abgeschlossen worden. Dies berechtigte zu der Annahme, dass die vom Kläger abgegebene Erklärung seiner Einkünfte im Jahr 2013 nicht vollständig sei. Der Kläger gab daraufhin die titulierte eidesstattliche Versicherung ab.

25

Am 29.10.2015 hat die Beklagte vor dem Landesarbeitsgericht die vorliegende Restitutionsklage erhoben.

26

Die Beklagte behauptet,
nachdem die Kooperation zwischen dem Kläger und der Fa. A. zwischenzeitlich beendet worden sei, hätten deren Gesellschafter P. und W. ihr Anfang März 2015 einige Unterlagen/Urkunden zur Verfügung gestellt. Hierbei handele es sich u. a. um den notariellen Treuhandvertrag vom 10.01.2013 zwischen der Ehefrau des Klägers als Treugeberin und Herrn P. als Treuhänder über den dritten Geschäftsanteil der Fa. A. in Höhe von 8.333,00 € (Anlage B2, Bl. 46 ff. d. A.). Des Weiteren beruft sich die Beklagte auf den Anstellungsvertrag zwischen der Ehefrau des Klägers und der Fa. P. & W. Unternehmensberatungs-GmbH vom 10.01.2013 (Anlage B3, Bl. 50 ff. d. A.), die Dienstwagenvereinbarung zwischen der Ehefrau des Klägers und der Fa. P. & W. Unternehmensberatungs-GmbH vom 10.01.2013 (Anlage B4, Bl. 58 ff. d. A.), die Vergütungsrechnung nach §§ 2, 13 RVG des Klägers an Rechtsanwalt P. vom 14.03.2013 (Anlage B5, Bl. 62), die Vergütungsrechnung des Rechtsanwalts P. an die Fa. A. (Anlage B7, Bl. 64). Die Zeugen W. und P. könnten bestätigen, dass die Ehefrau des Klägers nur als Strohfrau für den Kläger den Treuhandvertrag abgeschlossen habe, weil eine direkte Beteiligung des Klägers an der Fa. A. wegen des Wettbewerbsverbots nicht in Betracht gekommen sei. Die tatsächliche Gesellschafterstellung habe nicht Frau G., sondern der Kläger innegehabt. Tatsächlich sei die Ehefrau des Klägers auch von der Fa. A. angestellt worden. Erst nachdem der Kläger im Prozess behauptet habe, dass diese bei der Fa. P. & W. Unternehmensberatungs-GmbH beschäftigt sei, habe man den Vertrag rückdatiert geändert. Das Arbeitsverhältnis sei nur begründet worden, um die Tätigkeit des Klägers für die Fa. A. zu verschleiern und dem Kläger über dessen Ehefrau einen Teil seiner Vergütung zukommen zu lassen. Die Ehefrau des Klägers habe keine Arbeitsleistungen erbracht, weder für die Fa. A. noch für die Fa. P. & W. Unternehmensberatungs-GmbH. Auch das Dienstfahrzeug habe ausschließlich der Kläger genutzt. Für seine Tätigkeit für Fa. A. im Januar 2013 habe der Kläger dem Zeugen P. eine Rechnung erteilt (Anlage B5), die auch beglichen worden sei. Sodann habe Rechtsanwalt P. der A. genau diesen Betrag ebenfalls in Rechnung gestellt (Anlage B7).

27

Am 02.10.2015 habe sie, die Beklagte, schließlich Kenntnis von der Rechnung des Klägers an die Fa. A. vom 16.05.2014 erhalten mit folgendem Inhalt (Anlage B10, Bl. 84 d. A.):

28

„Bezug: Mündliche Vereinbarung zwischen Ihnen, Herrn RA P. und dem Unterzeichner
Betr. Monatliche Garantiezahlungen
Sehr geehrter Herr W.,
unter Bezugnahme auf die zwischen Ihnen, Herr RA P. und dem Unterzeichner getroffene mündliche Vereinbarung darf ich Ihnen nachfolgend die Kosten für die Zeit vom 01.02.2013 bis 30.04.2014 aufgeben:
Vereinbarte mtl. Zahlung                   6.000,00 Euro

29

Vom 01.02.2013 bis 30.04.2014

15 Monat x 6.000,00 Euro

= 90.000,00 Euro

        

19 % MwSt.

= 17.100,00 Euro

        

Insgesamt

 107.000,00 Euro

30

Den vorgenannten Betrag bitte ich bis zum 31.05.2014 auf das u. a. Konto zu überweisen.“

31

Dies belege, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Dezember 2013 gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe, indem er für die Fa. A. tätig gewesen sei. Wahrheitswidrig habe er bislang jedwede Kooperation mit der Fa. A. abgestritten. Hätten dem Landesarbeitsgericht in dem Verfahren die vorgenannten Urkunden vorgelegen, hätte es die Klage auf Karenzentschädigung bereits dem Grunde nach abgewiesen. Die Anlage K10 sei trotz des Ausstellungsdatums 16.05.2014 als Urkunde i. S. d. § 580 Nr. 7b ZPO anzuerkennen, weil diese Rechnung sich auf den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar bis Dezember 2013 beziehe und die gleiche Beweiskraft aufweise, wie bereits eine im früheren Verfahren existente Urkunde. Mit Schriftsatz vom 23.04.2016 hat die Beklagte ein Schreiben des Klägers an die Fa. A. vom 03.10.2014 betreffend „Geschäftsbesorgungsverträge“ (Bl. 123 d. A.) sowie diverse „Honorarvereinbarungen“ vom 03.10.2014 vorgelegt, die nur vom Kläger als Rentenberater nicht aber von der Fa. A. als Prozessfinanzierer unterzeichnet waren (Bl. 125 ff. d. A.). Die Beklagte behauptet, diese Unterlagen seien ihr am 14.04.2016 per Email vom 14.06.2016 durch Herrn W. zugesandt worden.

32

Die Beklagte und Restitutionsklägerin beantragt,

33

das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.04.2014, Az. 1 Sa 208/13, aufzuheben und die Klage auf Zahlung einer Karenzentschädigung mangels Anspruchsgrundes abzuweisen.

34

Der Kläger und Restitutionsbeklagte beantragt,

35

die Restitutionsklage abzuweisen.

36

Der Kläger meint,
die Restitutionsklage sei bereits unzulässig. Die Beklagte habe die Klagefrist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt. Von den zur Akte gereichten Urkunden der Anlagen B3 2, B4, B5 und B7 habe die Beklagte unstreitig spätestens im März 2015 Kenntnis gehabt. Bezogen auf die Anlage B10 habe die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie hiervon erst am 02.10.2015 erfahren habe. Ungeachtet dessen scheide die Rechnung des Klägers vom 16.05.2014 als Urkunde i. S. v. § 580 Nr. 7b ZPO aus, da sie erst nach Erlass des angefochtenen rechtskräftigen Urteils vom 15.04.2014 erstellt worden sei. Vorliegend handele es sich auch nicht um eine zulässige Ausnahme. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Ausnahme sei, dass es sich um staatliche Urkunden handele, die später errichtet wurden und nach dem Gesetz mit rückwirkender Kraft Geschehnisse der Vergangenheit beweisen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Ungeachtet dessen würden diese Unterlagen aber auch nicht einen Wettbewerbsverstoß belegen, aufgrund dieser das Landesarbeitsgericht eine andere Entscheidung getroffen hätte. Dies gelte auch für die Anlage B10. Die Fa. A. hat auf das Schreiben vom 16.05.2014 mit Schreiben vom 27.05.2014 ihm gegenüber „angeblich vereinbarte Zahlungen vollstens“ zurückgewiesen (Bl. 99 d. A.). Er sei auch zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der Fa. A. gewesen, auch nicht mittelbar. Es sei zwar richtig, dass er mit Rechtsanwalt P. als Rentenberater zusammengearbeitet habe und es sich dabei zum Teil um Mandanten gehandelt habe, die mit der Fa. A. einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen hatten. Dies sei aber keine wettbewerbswidrige Tätigkeit im Verhältnis zur Beklagten. Ob seine Ehefrau die gegenüber der Fa. P. & W. geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe oder nicht, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Indessen sei der Vortrag der Beklagten richtig zu stellen, da seine Frau nur deshalb nicht habe arbeiten können, weil es der Fa. P. & W. nicht gelungen sei, einen Heimarbeitsplatz mit Zugriff auf den Firmenserver einzurichten. Soweit der Zeuge P. in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Neumünster, 2 Ca 1293 a/14, ausgesagt habe, dass er, der Kläger, für die Fa. A. die Vorprüfung der Verträge, die zwischen Sportlern und A. geschlossen wurden, habe vornehmen sollen, treffe dies nicht zu. Dass er diese Prüftätigkeit auch tatsächlich für die Fa. A. ausgeübt habe, hätten selbst die Zeugen P. und W. nicht bestätigt.

37

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 26.05.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

38

Die Restitutionsklage ist bereits unzulässig.

39

Gemäß § 79 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Restitutionsklage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben worden ist. Die Restitutionsklage ist zwar an sich statthaft (1.), indessen weder fristgerecht (2.) noch formgerecht (3. - 5.) erhoben worden.

40

1. Die Restitutionsklage ist gemäß § 578 Abs. 1 ZPO statthaft.

41

a) Mit der Restitutionsklage begehrt die Beklagte die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.04.2014, Az. 1 Sa 208/13.

42

b) Der Statthaftigkeit der Restitutionsklage steht auch nicht das fehlende Rechtsschutzinteresse entgegen. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und damit im Ergebnis die Klagabweisung durch das Arbeitsgericht bestätigt. Indessen ist die Beklagte gleichwohl durch das mit der Restitutionsklage angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts beschwert, weil das Landesarbeitsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, dass die Entschädigungsklage dem Grunde und der Höhe nach in Höhe von 65.700,00 € brutto begründet, aber noch nicht fällig sei. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils, mit dem die Klage wegen Fehlens eines bestimmten Tatbestandsmerkmals (z. B. mangelnde Fälligkeit des Anspruchs) als - zur Zeit - unbegründet abgewiesen wird, kann zwar dahin eingeschränkt sein, dass sie der späteren klageweisen Geltendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung, dass das bisher fehlende Tatbestandsmerkmal nunmehr gegeben sei, nicht entgegensteht. Das setzt aber stets voraus, dass die Auslegung des Vorurteils ergibt, dass die Klage gerade wegen des Fehlens des Tatbestandsmerkmals, dessen Vorliegen in dem neuen Prozess dargetan werden soll, abgewiesen worden ist (BGH, Urt. v. 17.12.2002 - XI ZR 90/02 - Rn. 13, juris). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nunmehr nochmals Klage auf Zahlung einer Karenzentschädigung - beruhend auf demselben Lebenssachverhalt - vor dem Arbeitsgericht erhoben (2 Ca 1923 a/14). Die Beklagte ist mithin durch die konkreten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils beschwert, da der Kläger nicht gehindert ist, den gleichen Zahlungsanspruch, der jetzt auch fällig ist, nochmals klagweise geltend zu machen.

43

2. Die Restitutionsklage ist indessen nicht fristgerecht erhoben worden und bereits aus diesen Gründen unzulässig.

44

a) Die Restitutionsklage muss gemäß § 586 Abs. 1 ZPO i. V. m. 79 ArbGG vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, § 586 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 589 Abs. 2 ZPO sind die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, glaubhaft zu machen. Die Beklagte beruft sich mit ihrer Restitutionsklage ausschließlich auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7b ZPO. In diesem Falle ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn der Zeitpunkt des Auffindens der Urkunde unstreitig ist oder der Kläger diesen Zeitpunkt glaubhaft macht.

45

b) Soweit der Kläger sich auf diverse Urkunden (Treuhandvertrag, Anstellungsvertrag, Dienstwagenvereinbarung, Rechnungen etc.) beruft, die ihr von den Zeugen P. und W. im März 2015 zur Verfügung gestellt worden sind, ist die Klagefrist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO augenscheinlich nicht gewahrt. Die Beklagte kann sich allenfalls auf die Urkunde der Anlage B10, an die Fa. A. gerichtete Rechnung des Klägers vom 16.05.2014 (aa) sowie die Urkunden des Anlagenkonvoluts B13, d. h. die vom Kläger vorbereiteten Honorarvereinbarungen mit der Fa. A. vom 03.10.2014 (bb) berufen. In beiden Fällen hat die Beklagte indessen die Wahrung der Klagefrist nicht glaubhaft gemacht.

46

aa) Der Kläger hat bestritten, dass die Beklagte erst am 02.10.2015 in den Besitz der Anlage B10 gelangt sei. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass der Zeuge P. ihr im Nachgang zu der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 17.09.2015 (2 Ca 1293 a/14) diese Urkunde erstmals per Email am 02.10.2015 übersandt hat. Sie hat aber weder diese Email selbst zur Akte gereicht noch diese Tatsache durch eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen P. oder anderweitig gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

47

bb) Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.04.2016 - bei Gericht eingegangen am 26.04.2016 - das Anlagenkonvolut B13 vorgelegt, und behauptet, dass sich aus diesen Urkunden ebenfalls die Konkurrenztätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Dezember 2013 ergebe. Diese Urkunden habe ihr Prozessbevollmächtigter erst nach einem Telefonat von dem Zeugen W. am 14.06.2016 per Email zugesandt bekommen. Auch diese behauptete Tatsache hat die Beklagte nicht gemäß §§ 589 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.

48

3. Die Unzulässigkeit der Restitutionsklage folgt aber auch daraus, dass es sich bei der von der Beklagten zur Begründung der Restitutionsklage vorgelegten Urkunde der Anlage B10 grundsätzlich nicht um eine Urkunde gemäß § 580 Nr. 7b ZPO handelt.

49

a) Nach § 580 Nr. 7 b ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn eine Partei eine Urkunde auffindet, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese Möglichkeit kann jedoch nur bei Urkunden bestehen, die bei der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Vorprozesses überhaupt hätten vorgelegt und vom Gericht berücksichtigt werden können; § 580 Nr. 7 b ZPO findet daher grundsätzlich nur bezüglich solcher Urkunden Anwendung, die zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens bereits existiert haben. Maßgeblich ist dabei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz des Vorprozesses (hier: 11.03.2014) bzw. der Ablauf der Berufungsfrist beim nicht angegriffenen erstinstanzlichen Urteil.

50

b) Hieran gemessen ist die von der Beklagten als Restitutionsgrund herangezogene Urkunde der Anlage B10 kein gesetzlicher Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 7b ZPO, weil die Rechnung vom 16.05.2014 erst nach der Berufungsverhandlung vom 11.03.2014 und auch nach dem Verkündungstermin vom 15.04.2014 entstanden ist.

51

c) Die Anlage B10 kann aber auch nicht ausnahmsweise als Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO zugelassen werden.

52

aa) Ausnahmsweise ist auch eine nachträglich errichtete Urkunde als gesetzlicher Restitutionsgrund anzuerkennen. Dabei ist aber der Kreis der nach § 580 Nr. 7 b ZPO zuzulassenden nachträglich errichteten Urkunden eng zu ziehen, weil mit der Restitution stets die nur ausnahmsweise zulässige Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils einhergeht und bei nachträglich errichteten Urkunden die Gefahr des Missbrauchs besteht (BAG, Urt. v. 22.01.1998 - 2 AZR 455/97 -, Rn. 22, juris). Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erstellte Urkunde kommt als Restitutionsgrund mithin nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die Tatsachen bekundet, die bis zu diesem Zeitpunkt verortet sind, die Urkunde aber schlechterdings nicht vor Abschluss des Vorprozesses errichtet werden konnte, z. B. die Geburtsurkunde zur Bestimmung des Empfängniszeitpunktes, nachträglicher Anerkennungsbescheid über die Schwerbehinderung im Kündigungsschutzprozess (PG/Meller-Hannich, ZPO, 8. Aufl., Rn. 14 zu § 580).

53

bb) Hieran gemessen kann die Urkunde der Anlage B10 auch nicht ausnahmsweise als Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 7b ZPO herangezogen werden. Es liegt kein berechtigter Ausnahmefall vor. Der Kläger hätte die dort auf den streitgegenständlichen Zeitraum Februar bis Dezember 2013 entfallenden monatlichen Garantiezahlungen spätestens im Januar 2014 in Rechnung stellen können. Damit liegt aber kein zwingender Grund vor, dass die in der Rechnung vom 16.05.2014 verorteten Beträge erst nach Schluss der Berufungsverhandlung erstellt werden konnten.

54

4. Die Beklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg zur Begründung der Restitutionsklage auf die Urkunden des Anlagenkonvoluts B13 berufen. Bei den vorgelegten „Honorarvereinbarungen“ vom 03.10.2014 handelt es sich erkennbar nur um Entwürfe oder einseitige Angebote und nicht um entsprechende Vereinbarungen, d. h. um schriftliche Verträge, die von beiden Seiten unterzeichnet worden sind. Urkunden sind im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO die Urkunden nach §§ 415 ff. ZPO, die schriftlich verkörperte Gedankenerklärungen enthalten und durch deren Vorlage ein Urkundenbeweis gemäß § 420 ZPO geführt werden kann (OLG Köln, Urt. v. 18.12.2014 - 7 U 106/14 -, Rn. 18, juris). Dementsprechend handelt es sich bei dem Anlagenkonvolut B13 nicht um Urkunden, die eine Vielzahl von geschlossenen Honorarvereinbarungen zwischen dem Kläger und der Fa. A. gemäß § 416 ZPO bestätigen.

55

5. Auch das von der Beklagten eingereichte Vernehmungsprotokoll des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.09.2015, Az. 2 Ca 1293 a/14, ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO darzustellen (BAG, Urt. v. 22.01.1998 - 2 AZR 455/97 - Rn. 27, juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., Rn. 13 zu § 580; PG/Meller-Hannich, a.a.O, Rn. 14 zu § 580 ZPO). Selbst wenn dem Landesarbeitsgericht dieses Vernehmungsprotokoll vorgelegen hätte, wäre es an die protokollierten Aussagen der Zeugen W. und P. nicht gebunden gewesen. Es hätte möglicherweise die Zeugen erneut vernommen.

56

6. Nach alledem war die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

58

Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision liegt nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Tenor

1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 19.07.2013 - 19 Ca 7836/12 - wird zurückgewiesen.

2.              Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 47 48 49 50

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.

(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.

(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der§§ 70 und 71wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.

(2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.

(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der§§ 70 und 72wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch auf die Entschädigung.

(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.

(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.

(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.

(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.01.2015, Az.: 2 Ca 3082/12 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 240.229,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen.

II.Die weitergehende Berufung des Klägers und der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5%, die Beklagte zu 95%.

IV.Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.

(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

...

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Finanzamt (Bekl) verpflichtet ist, die Klägerin (Kl) für den Veranlagungszeitraum 2007 gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Einkommensteuer zu veranlagen.

2

Die Kl war im Jahr 2007 als Lehrerin tätig und erzielte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 28. Dezember 2011 hatte die von der Kl beauftragte Steuerberaterin die - komprimierte - Einkommensteuererklärung 2007 der Kl erstellt und in den Briefkasten der zu diesem Zeitpunkt urlaubsbedingt ortsabwesenden Kl eingeworfen. Die Erklärung wurde von der Tochter der Klägerin vorgefunden, die die Kl über deren Eingang informierte. Die Kl nahm am 29. Dezember 2012 telefonischen Kontakt zu ihrer Steuerberaterin auf und tauschte sich mit dieser im Rahmen eines etwa eineinhalbstündigen Telefonats über den Inhalt der Erklärung aus. Dabei vergewisserte sich die Kl, die die Belege für die Erklärung selbst zusammengestellt hatte, dass in der Erklärung die zutreffenden Beträge angesetzt worden waren. Im Anschluss teilte die Kl ihrer Tochter mit, dass die Steuererklärung bei dem Finanzamt eingereicht werden könne. Daraufhin faxte diese die erste Seite der Erklärung an den Urlaubsort der Kl. Auf dieser leistete die Kl ihre Unterschrift und faxte das Blatt zurück an ihre Tochter. Letztere reichte am 30. Dezember 2011 dieses Blatt und die von der Steuerberaterin erstellte komprimierte Einkommensteuererklärung 2007 bei dem Bekl ein, außerdem wurde die Erklärung von der Steuerberaterin elektronisch über das Datev-Rechenzentrum an den Bekl übermittelt.

3

Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 teilte der Bekl mit, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer für 2007 nicht mehr erfolgen könne. Die Festsetzungsfrist sei am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Zwar sei der Antrag auf Durchführung der Veranlagung in Gestalt der komprimierten Steuererklärung am 30. Dezember 2011 bei dem Bekl eingegangen. Der Antrag trage jedoch nicht die erforderliche eigenhändige Unterschrift der Kl, die Übermittlung per Telefax reiche nicht aus.

4

Die Kl unterschrieb die Erklärung am 24. Januar 2012 an Amtsstelle. Gegen den ablehnenden Bescheid legte sie am 14. Februar 2012 Einspruch ein. Die Steuererklärung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Es reiche aus, wenn der eigenhändig unterschriebene Erklärungsvordruck per Telefax übermittelt werde (Hinweis auf das Urteil des FG Brandenburg vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777). Das ergebe sich auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wirksamkeit von Abtretungsanzeigen gem. § 46 Abgabenordnung (AO), danach seien auch per Telefax übermittelte Anzeigen wirksam (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. Juni 2010 VII R 39/09, BFHE 229, 482, BStBl II 2010, 839). Nichts anderes könne für Einkommensteuererklärungen gelten, weil die Wirksamkeitsvoraussetzungen im Übrigen identisch seien.

5

Der Bekl wies den Einspruch am 22. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Gem. § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG sei eine Einkommensteuererklärung von dem Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Eigenhändigkeit bedeute, dass die Unterschrift von der Hand des Steuerpflichtigen stammen müsse. Erforderlich sei außerdem eine Unterschrift im Original, so dass eine per Telefax erfolgende Übermittlung der Unterschrift nicht ausreiche (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313, und III R 101/96, BFH/NV 1999, 967, sowie auf das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2006 1 K 948/04, EFG 2007, 1518). Anders sei das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45) nur bei Steuererklärungen, in denen gesetzlich nicht ausdrücklich eine eigenhändige Unterschrift durch den Steuerpflichtigen vorgesehen sei (Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003 2003-01-20 IV D 2-S 0321-4/03, BStBl I 2003, 74). Eine solche sei auch bei einer Abtretungsanzeige gem. § 46 AO nicht erforderlich.

6

Dagegen wendet sich die Kl mit ihrer Klage, die am 23. November 2012 bei dem Gericht eingegangen ist. Der Bekl verkenne das Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift. Dieses erschöpfe sich darin, dass die Unterschrift von der Hand des Steuerpflichtigen stammen müsse. Vorliegend bestehe aber gar kein Zweifel daran, dass der Erklärungsvordruck von der Kl selbst unterschrieben worden sei. Soweit der Bekl darüber hinaus der Auffassung sei, dass die Unterschrift im Original vorgelegt werden müsse, sei dies unzutreffend. Es könne auch nicht unbeachtet bleiben, dass die Erklärungsdaten ebenfalls rechtzeitig – wenn auch im nicht authentifizierten Verfahren – übermittelt worden seien. Die elektronische Datenübermittlung werde seit Jahren durch die Finanzverwaltung propagiert. Erfolge diese dann, so dürften aus dem Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift keine für den Steuerpflichtigen nachteiligen Schlüsse gezogen werden, ansonsten verhalte sich die Verwaltung widersprüchlich. Jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung von Fax- und Datenübermittlung sei von einem wirksamen Antrag auszugehen. Im Übrigen tendiere auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in jüngerer Zeit dazu, sich vor dem Hintergrund sich permanent fortentwickelnder Übermittlungstechniken von allzu formalistischen Betrachtungsweisen zu lösen. Die seitens des Bekl in der Einspruchsentscheidung angeführte Rechtsprechung sei daher überholt.

7

Die Kl beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

8

Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Mit seiner eigenhändigen Unterschrift übernehme der Steuerpflichtige die Verantwortung für die der Erklärung zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben. Die Unterschrift solle auch sicherstellen, dass sich der Steuerpflichtige hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit insbesondere von Dritten erstellter Erklärungen vergewissere. Eine Blankounterschrift reiche daher nicht aus (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13). Hier sei die Unterschrift der Kl aber einer solchen Blankounterschrift gleichzustellen, weil ihr lediglich die erste Seite der Einkommensteuererklärung vorgelegen habe. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich insofern auch von demjenigen, über den das FG Brandenburg mit seinem Urteil vom 24. Februar 2003 1 K 57/02 (EFG 2003, 777) entschieden habe. Der dortige Kläger habe nämlich die Erklärung selbst erstellt und per Fax versandt, habe also mit seiner Unterschrift auch die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Erklärung übernehmen können.

10

Bis zum Zeitpunkt der Nachholung der Originalunterschrift sei für den Bekl auch nicht erkennbar gewesen, ob der wirkliche Absender mit der Absenderkennung übereinstimme und ob die richtige Erklärung - und nicht lediglich ein Entwurf - mit dem Willen des Erklärungspflichtigen an das Finanzamt gelangt sei. Es sei ferner nicht zu erkennen gewesen, ob die auf der Telekopie erscheinende Unterschrift eine eigenhändige sei oder aber durch mechanische oder technische Hilfsmittel aufgebracht worden sei.

11

Hinsichtlich der elektronischen Übermittlung der Erklärungsdaten habe der Steuerpflichtige die Wahl, ob die Übersendung mit oder ohne elektronische Signatur erfolgen solle. Entscheide er sich - wie hier die Kl - für die letztgenannte Übersendungsmethode, so bleibe weiter die eigenhändige Unterschrift erforderlich.

12

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Verwaltungsakten (ein Band Einkommensteuerakten und ein Band Rechtsbehelfsakten) waren beigezogen und Gegen-stand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist begründet.

14

Der Bekl ist verpflichtet, die von der Kl gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragte Einkommensteuerveranlagung für 2007 durchzuführen. Die am 30. Dezember 2011 bei dem Bekl eingegangene Steuererklärung ist ein wirksamer Antrag gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG.

15

1.) Besteht das Einkommen eines Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so wird der Steuerpflichtige nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nrn. 1 - 8 EStG zur Einkommensteuer veranlagt. Da die Voraussetzungen der § 46 Abs. 2 Nr. 1 - 7 EStG im Streitjahr nicht vorliegen, kommt hier nur eine Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Betracht. Danach erfolgt eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen (Satz 1), wobei der Antrag durch Abgabe einer Einkommen-steuererklärung zu stellen ist (Satz 2). Für den Antrag ist keine besondere Frist vorgesehen, er kann daher innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden, die mit Ablauf des Kj. beginnt, in dem die Steuer entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 16/11, BFH/NV 2013, 340). Die Antragsfrist für die Veranlagung zur Einkommen-steuer 2007 endete folglich am 31. Dezember 2011.

16

Der Antrag ist rein verfahrensrechtlicher Natur und wirkt nicht auf die materielle Rechtslage ein. Er leitet lediglich das Veranlagungsverfahren ein, mittels dessen die materiell gem. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Kalenderjahres bereits entstandene Einkommensteuer ermittelt und festgesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2006 VI R 15/05, BFHE 214, 149, BStBl II 2006, 912). Der Antrag ist daher keine Steuererklärung, er muss lediglich in der Form einer Einkommensteuererklärung abgegeben werden. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG verknüpft dabei die Wirksamkeit des Antrags mit den Anforderungen an eine formal wirksame Einkommensteuererklärung. Es gelten deshalb die Voraussetzungen der §§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO und § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG, denen zufolge Einkommensteuererklärungen nach amtlichem Vordruck und vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben einzureichen sind. Liegt danach eine wirksame Steuererklärung nicht vor, so ist auch der Antrag nicht wirksam gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 m. w. N.).

17

2.) Die am 30. Dezember 2011 beim Bekl eingegangene Erklärung erfüllt die genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen. Dem steht weder der Umstand entgegen, dass das Deckblatt der Erklärung mit der Unterschrift der Kl dem Bekl als Telekopie (Telefax) vorgelegt worden ist, noch die Tatsache, dass der Kl im Zeitpunkt der Unterzeichnung lediglich das Deckblatt der Erklärung vorgelegen hat.

18

a.) Das Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift erfordert nicht, dass die Unterschrift im Original vorgelegt wird. Es reicht aus, wenn dies in Gestalt einer (Tele-)Kopie erfolgt. Demgemäß erfüllt auch eine insgesamt per Telefax an das Finanzamt übermittelte Einkommensteuererklärung die Voraussetzungen der §§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO, 25 Abs. 3 Satz 4 EStG. Nichts anderes gilt hier, obwohl die Erklärung bis auf das Deckblatt im Original, das Deckblatt selbst aber in Gestalt einer Telekopie eingereicht worden ist.

19

aa.) Die Frage, ob eine per Telefax übermittelte Einkommensteuererklärung wirksam ist, insbesondere das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Steuerpflichtigen erfüllt ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

20

(1) In Bezug auf Investitionszulagenanträge, die zu ihrer Wirksamkeit wie Einkommen-steuererklärungen einer eigenhändigen Unterschrift des Steuerpflichtigen bedürfen, hat der 3. Senat des BFH allerdings mehrfach erkannt, dass eine Übermittlung des Antrages per Telefax nicht ausreiche (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; III R 101/96, BFH/NV 1999, 967; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2003, III B 78/02, BFH/NV 2003, 1610). Die Telekopie einer Unterschrift stelle keine eigenhändige Unterschrift dar. Eine solche erfordere, dass der Steuerpflichtige den Antrag höchstpersönlich unterzeichne. Diesem Erfordernis wiederum sei nur genügt, wenn dem Finanzamt gegenüber auch der Nachweis erbracht sei, dass der Steuerpflichtige den Antrag höchstpersönlich unterzeichnet habe. Dieser Nachweis könne nur durch die körperliche Übermittlung des Originalantrages geführt werden, auf den der Steuerpflichtige höchstpersönlich die eigenhändige Unterschrift gesetzt habe. Das ergebe sich aus der besonderen Bedeutung, die der eigenhändigen Unterschrift bei Investitionszulagenanträgen zukomme. Diese diene nicht nur dazu, dem Steuerpflichtigen die Bedeutung der in dem Antrag enthaltenen Wissens- und Absichtserklärungen bewusst zu machen und ihn für die Richtigkeit der in dem Antrag enthaltenen Tatsachenangaben in die Verantwortung zu nehmen. Die Verantwortlichkeit umfasse vielmehr auch die volle strafrechtliche Verantwortung für unrichtige oder unvollständige Tatsachen, die subventionsrechtliche Tatsachen i.S.d. § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellten. Es sollten mögliche spätere Ausflüchte des Erklärenden von vornherein entkräftet sowie verhindert werden, dass der Erklärende die Verantwortung von sich schieben könne. Daher müssten unrichtige oder unvollständige Angaben im Investitionszulagenantrag in strafrechtlicher Hinsicht unschwer und zweifelsfrei der Person zugerechnet werden können, die sich die als wahr versicherten Angaben durch die körperliche Vorlage des die eigenhändige Unterschrift tragenden Antragsvordrucks zu eigen gemacht habe. Diese strafrechtliche Verantwortlichkeit würde verwischt, wenn man die Vorlage einer Telekopie des die eigenhändige Unterschrift tragenden Erklärungsvordrucks ausreichen ließe. Denn in diesem Fall könne sich der Empfänger nicht sicher sein, dass das Schriftstück sowie die auf dem Schriftstück angebrachte Unterschrift vom Absender stammten. Es sei auch nicht zu erkennen, ob es sich lediglich um einen Entwurf handele, der u.U. ohne den Willen des Anspruchsberechtigten an das Finanzamt gelangt sei. Außerdem sei nicht sichergestellt, dass die Absenderkennung des sendenden Faxgerätes den tatsächlichen Absender wiedergebe. Der Empfänger wisse schließlich auch nicht, ob es sich bei der telekopierten Unterschrift um die eigenhändige Unterschrift des Absenders handele oder ob diese - in welcher Weise auch immer - manipuliert worden sei. Angesichts der leichten und für den Empfänger nicht erkennbaren technischen Gestaltungs- und Manipulationsmöglichkeiten könne einer Telekopie demnach für die mit der eigenhändigen Unterschrift zusammenhängende Übernahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kein Beweiswert beigemessen werden. Allein die körperliche Übermittlung des Originalantrages, auf den der Anspruchsberechtigte höchstpersönlich die eigenhändige Unterschrift gesetzt habe, biete die Gewähr dafür, dass dem Anspruchsberechtigten die Bedeutung der in dem Antrag enthaltenen Wissenserklärung bewusst gemacht werde und er - auch in strafrechtlicher Hinsicht - die Verantwortung für die Richtigkeit der der Erklärung zugrundeliegenden Tatsachen und Belege übernehme.

21

Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof - wie auch die übrigen obersten Bundesgerichte - es als zulässig ansähen, bestimmende Schriftsätze, die der Schriftform bedürfen, per Telefax zu übermitteln. Denn dort gehe es um die Frage, ob ein solcher bestimmender Schriftsatz unter Wahrung der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Schriftform mittels moderner Übertragungsmittel rechtzeitig bei Gericht eingehe, während im Hinblick auf die eigenhändige Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrages die Frage zu lösen sei, ob der Nachweis eines tatsächlichen Geschehens - nämlich die eigenhändige und höchstpersönliche Unterschriftsleistung durch den Anspruchsberechtigten - schon durch Vorlage der Kopie einer dieses Geschehen dokumentierenden Urkunde erbracht werden könne.

22

(2) Demgegenüber hat der 5. Senat im Hinblick auf Umsatzsteuervoranmeldungen erkannt, dass diese wirksam per Telefax übermittelt werden könnten (Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45). Es fehle insbesondere nicht an der erforderlichen Unterschrift durch den Anmeldenden. Durch die Schriftlichkeit solle gewährleistet werden, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden solle, und die Person, von der sie ausgehe, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne; außerdem müsse feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden sei. Diese Voraussetzungen erfülle auch eine per Telefax übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung.  Dabei hat der 5. Senat ausdrücklich offen gelassen, ob er der Sichtweise des 3. Senats in Bezug auf Investitionszulagenanträge folgen könnte.

23

bb.) Die Verwaltung folgert aus dieser Rechtsprechung, dass zwar Steueranmeldungen und -erklärungen wirksam per Telefax übermittelt werden könnten, für die das Gesetz - wie bei der Umsatzsteuervoranmeldung - nicht ausdrücklich eine eigenhändige Unterschrift durch den Erklärenden vorsehe. Soweit dies - wie etwa bei Einkommensteuererklärungen - jedoch der Fall sei, reiche eine Übermittlung per Telefax nicht aus (BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003 VV DEU BMF 2003-01-20 IV D 2-S 0321/4/03, BStBl I 2003, 74).

24

cc.) Dem folgen Teile der Instanzgerichte und der Literatur. Dies wird teils in Anlehnung an die o.g. Rechtsprechung des 3. Senats des BFH zu Investitionszulagenanträgen näher begründet (vgl. Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2006 1 K 948/04, EFG 2007, 1518; Stöcker in Beermann/Gosch, AO und FGO, § 150 AO Rz. 94.4; Cöster in Pahlke/König, AO, 2. A., § 150 Rz. 21), teils wird die Verwaltungsauffassung lediglich in Bezug genommen (Lochte in Frotscher, EStG, § 25 Rz. 66; Tormöhlen in Korn, EStG, § 25 Rz. 15.2). Andere betonen neben dem gesetzlichen Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift bei Einkommensteuererklärungen auch, dass diese viel umfangreicher seien als etwa Umsatzsteuervoranmeldungen, so dass mangels mechanischer Verbindung der einzelnen Seiten eine Verwechslung oder Trennung der Seiten nicht ausgeschlossen sei (so Rätke in Klein, AO, 11. A., § 150 Rz. 2).

25

dd.) Nach anderer Ansicht hingegen soll eine Übermittlung per Telefax der Wirksamkeit einer Einkommensteuererklärung nicht entgegenstehen (vgl. Urteil des FG München vom 1. Dezember 1994 10 K 1427/94, zitiert nach juris; Urteil des FG Brandenburg vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777; Kuhfus, EFG 2007, 1518; Seeger in Schmidt, EStG, 32. A., § 25 Rz. 6; Lambrecht in Kirchhhof, EStG, § 25 Rz. 10; Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 150 Rz. 6; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 150 AO Rz. 34 a.E.).

26

ee.) Der Senat folgt der letztgenannten Sichtweise. Eine Unterschrift muss nicht im Original auf der dem Finanzamt zugehenden Steuererklärung angebracht sein, um das Merkmal der Eigenhändigkeit zu erfüllen.

27

(1) Der Steuerpflichtige leistet eine Unterschrift eigenhändig, wenn sie von seiner Hand stammt, er sie also höchstpersönlich erbracht hat. Die Bedeutung dieses Erfordernisses ist umstritten. Vereinzelt wird vertreten, es handele sich um einen reinen Autorisierungsakt, der allein die Zurechnung bzw. Zurechenbarkeit der Erklärung bewirke (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 150 AO Rz. 36; Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 150 AO Rz. 26). Wohl überwiegend wird hingegen angenommen, dass die eigenhändige Unterschrift neben der Identifizierung des Urhebers auch dazu dienen soll, den Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, sich die Bedeutung der Steuererklärung als (in erster Linie) Wissenserklärung bewusst zu machen und den Steuerpflichtigen quasi dazu zu zwingen, die Richtigkeit der in der Erklärung enthaltenen Angaben zu überprüfen sowie die Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13; vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; Urteil des FG Brandenburg vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777; Hettler in Lademann, EStG, § 25 Rz. 44; Dumke in Schwarz, AO, § 150 Rz. 12a, alle m.w.N.).

28

Diese Zwecke werden jedoch sämtlich auch erfüllt, wenn der Steuerpflichtige zwar die Erklärung unterschreibt, er anschließend dem Finanzamt aber nur eine (Tele-)Kopie der unterschriebenen Erklärung vorlegt. Das versteht sich von selbst, wenn man die Leistung der Unterschrift als bloßen Autorisationsakt versteht. Die Autorisierung lässt sich auch anhand einer Kopie der Unterschrift nachvollziehen. Auch die übrigen der eigenhändigen Unterschrift beigemessenen Zielsetzungen erfordern jedoch nicht, dass die Unterschrift des Steuerpflichtigen im Original auf der beim Finanzamt eingehenden Steuererklärung angebracht sein muss. So wird die Bedeutung der Erklärung dem Steuerpflichtigen auch dann und in dem Zeitpunkt vor Augen geführt, in dem er das Original der Steuererklärung - die Grundlage der später gefertigten (Tele-)Kopie - unterschreibt. Mit der Unterschriftsleistung versichert er auch die in der Erklärung enthaltenen Angaben und übernimmt für dieselben die Verantwortung. Die Art und Weise der nachfolgenden Übermittlung des unterschriebenen Vordrucks erfüllt demgegenüber keine weitergehende Funktion, insbesondere keine weitergehende Schutzfunktion (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 2010 VII R 39/09, BFHE 229, 482, BStBl II 2010, 839). Weder wird dem Steuerpflichtigen die Bedeutung der Erklärung eindringlicher deutlich, noch vertieft sich die Übernahme seiner Verantwortung für die von ihm gemachten Angaben dadurch, dass er die Unterschrift später dem Finanzamt im Original vorlegt anstatt sie per Fax zu übersenden (in diesem Sinne auch FG Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777; Kuhfus, EFG 2007, 1518). Schließlich ermöglicht auch eine kopierte Unterschrift - u.U. neben anderen Umständen - die Identifizierung des Urhebers der Erklärung bzw. die Zuordnung der Erklärung zu einer bestimmten Person.

29

(2) Die Gegenansicht, die für eine wirksame Einkommensteuererklärung das Vorliegen einer Originalunterschrift fordert, überzeugt nicht.

30

(a) Sie kann sich nicht auf die Rechtsprechung des BFH zur Wirksamkeit von Investitionszulagenanträgen berufen. Der BFH selbst hat in den maßgeblichen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt, dass die Forderung nach dem Vorliegen der Originalunterschrift in erster Linie auf der investitionszulagenrechtlichen und insbesondere damit einhergehenden strafrechtlichen Zielsetzung beruhte, Beweisvorsorge für den Umstand zu treffen, dass der Steuerpflichtige den Vordruck tatsächlich unterschrieben und die strafrechtliche Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hatte (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313, unter II 2b a.E. – Tz 17). Eine über den Bereich der Investitionszulagenanträge hinausgehende Bedeutung kommt den Entscheidungen daher nicht zu (so auch BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45). Ihre Wertungen lassen sich nicht auf die Frage nach der Wirksamkeit einer Einkommensteuererklärung übertragen, zumal sich aus dem Umfang des Beweiswertes einer Unterschrift in einem eventuellen Strafverfahren nichts dafür entnehmen lässt, ob verwaltungsrechtliche Formvorschriften erfüllt sind (so auch FG München, Urteil vom 1. Dezember 1994 10 K 1427/94, zitiert nach juris; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 150 Rz. 34 a.E.).

31

(b) Letzteres ist aber hier die allein interessierende Frage, zu deren Beantwortung es einer solchen Verknüpfung mit dem Beweiswert der Unterschrift nicht bedarf. Vielmehr ist für den Bereich des Prozessrechts höchstrichterlich geklärt und allgemein anerkannt, dass die Übermittlung fristwahrender und damit eigenhändig zu unterschreibender Schriftstücke mittels Telefax ausreichend ist (vgl. den Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, DStR 2000, 1362 unter III. 2.), ohne dass die Authentizität der Faxschreiben problematisiert würde. Es erschließt sich - auch im Interesse einer einheitlichen Rechtslage - nicht, warum dies bei Steuererklärungen anders sein sollte (so auch FG Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777; Kuhfus, EFG 2007, 1518; Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 150 AO Rz. 6).

32

(c) Außerdem ist auch in rein tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, warum die Gefahr, dass eine mit einer Originalunterschrift versehene Erklärung einen Entwurf darstellen könnte, größer sein soll, wenn sie per Fax übermittelt wird, als wenn sie postalisch versandt wird (so aber Stöcker in Beermann/Gosch, AO, § 150 Rz. 94.4). Ebenso wenig erhält der Empfänger im Falle eines postalischen Versands eine größere Gewissheit darüber, dass das Schriftstück sowie die auf dem Schriftstück angebrachte Unterschrift vom angegebenen Absender stammen, wobei im Hinblick auf den o.g. Zweck der Eigenhändigkeit der Unterschrift entscheidend ohnehin die Übereinstimmung zwischen Unterschreibendem und Erklärendem (und nicht dem Absender) wäre. Dementsprechend ist auch unerheblich, welche Absenderkennung das bei dem Finanzamt eingehende Telefax trägt. Zwar mag man einer telekopierten Unterschrift nicht ohne weiteres ansehen können, ob sie - in welcher Weise auch immer - manipuliert worden ist. Auch einer im Original vorliegenden Unterschrift kann man im Zeitpunkt ihres Eingangs aber nicht ansehen, ob sie tatsächlich von demjenigen stammt, der sich aus der Erklärung als Erklärender ergibt, oder ob sie ein Dritter geleistet hat. Es erschließt sich nicht, warum es sich in diesem Fall nicht auf die Wirksamkeit der Erklärung auswirken soll, dass sich die Identität von Unterzeichnendem und Erklärendem erst nach Erklärungseingang feststellen lässt, einer telekopierten Erklärung aufgrund dessen aber die Wirksamkeit versagt werden soll.

33

(d) Vorliegend stand ohnehin nie in Zweifel, dass die Kl das Deckblatt der Erklärung im Original selbst - eigenhändig - unterschrieben hatte. Daher ist die Erklärung nicht schon deshalb unwirksam, weil das Deckblatt mit der Unterschrift bis zum 31. Dezember 2011 bei dem Bekl lediglich als (Tele-)Kopie eingegangen ist.

34

b.) Nach dem Gesagten wäre die Erklärung allerdings - wie auch eine mit einer Originalunterschrift versehene Erklärung - unwirksam, wenn festzustellen wäre, dass die Unterschrift ihre oben genannten Funktionen, insbesondere die Warn- und Schutzfunktion, aber auch die Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt durch die Kl, nicht erfüllen konnte. Solche Feststellungen lassen sich hier aber nicht treffen. Auch der Umstand, dass die Erklärung der Kl im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht vollständig körperlich vorlag, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen.

35

Regelmäßig ist einer beim Finanzamt eingehenden Erklärung nicht anzusehen, ob die Unterschrift, die auf ihr angebracht ist, die o.g. Funktionen erfüllen kann, oder etwa deshalb nicht, weil der Steuerpflichtige von dem Inhalt der Erklärung tatsächlich gar keine Kenntnis genommen hat. Das gilt auch für Erklärungen, die eine Originalunterschrift enthalten, denn die Unterschrift allein besagt nichts darüber, wann und unter welchen Umständen sie geleistet worden ist. Dementsprechend begnügt sich das Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit allein mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift. Ist eine Erklärung unterschrieben, besteht für das Finanzamt daher regelmäßig kein Anlass zu hinterfragen, ob und ggf. in welcher Tiefe der Steuerpflichtige die Erklärung auch überprüft hat. Das Finanzamt kann dann ohne weiteres von der Wirksamkeit der Erklärung ausgehen. Anders verhält es sich ausnahmsweise nur dann, wenn dem Finanzamt Umstände positiv bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Unterschrift ihre Zielsetzungen nicht erfüllen konnte (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 23. Juni 2005 V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation im zivilgerichtlichen Berufungsverfahren). Bestehen im Zeitpunkt des Eingangs einer fristgebundenen Erklärung vor Fristablauf - etwa wegen ihrer Ausgestaltung (wie hier: Deckblatt als Telekopie und Erklärung im Übrigen im Original) - insofern lediglich Zweifel, stellt sich dann aber im weiteren Verlauf - sei es auch nach Fristablauf - endgültig heraus, dass die Unterschrift ihre Funktionen erfüllt hat, so wird die Frist durch die Erklärung gewahrt. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine Beweisfrage, nicht um die Fristwahrung selbst (vgl. Urteil des FG München vom 1. Dezember 1994 10 K 1427/94, zitiert nach juris).

36

So verhält es sich hier, denn es steht fest, dass die Unterschrift der Kl sämtliche o.g. Funktionen erfüllte. Sie ermöglichte zum einen – im Zusammenhang mit der Erklärung – die Identifizierung des Erklärenden und damit die Zuordnung der Erklärung. Zum anderen konnte sie ihre Warn- und Schutzfunktion entfalten und der Kl auch vor Augen führen, dass sie die Verantwortung für den Erklärungsinhalt übernahm. Zwar hat der Kl nicht die vollständige Erklärung körperlich vorgelegen, als sie das Deckblatt unterzeichnete. Das ist aber auch nicht zwingend erforderlich. Ausreichend für die Erfüllung der Warn- und Schutzfunktion der Unterschrift ist vielmehr, dass festgestellt werden kann, dass der Steuerpflichtige Kenntnis vom Inhalt der Erklärung genommen hat. Das kann dadurch geschehen, dass der Steuerpflichtige die ihm körperlich vorliegende Erklärung liest. Im Hinblick auf die angesprochene Warn- und Schutzfunktion macht es aber keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige u.U. auf andere Weise von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis erhält. Entscheidend ist allein, dass der Steuerpflichtige die Erklärung unterschreibt, nachdem er von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat, nur dann kann er die inhaltliche Richtigkeit der Angaben überprüfen und auch die Verantwortung für die Angaben übernehmen.

37

Das hat die Kl hier getan. Sie hat vorgetragen, dass sie sich vor der Unterschrift bei ihrer Steuerberaterin ausführlich und detailliert über den Inhalt der Erklärung vergewissert habe. Erst in Kenntnis und im Bewusstsein des genauen Erklärungsinhalts habe sie sodann ihre Unterschrift geleistet. Der Bekl ist diesem Vortrag der Kl nicht entgegengetreten. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Vortrages zu zweifeln. Er hält ihn für glaubhaft, zumal die Steuerberaterin der Kl ihn im Termin vom 19. September 2013 bestätigt und außerdem dargelegt hat, dass die Kl die der Erklärung beigefügten Belege äußerst gewissenhaft selbst zusammengestellt habe und dass im Laufe des Gesprächs die einzelnen Ansätze in der Erklärung umfassend erörtert worden seien. Es sind auch keine Umstände dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Kl über den Erklärungsinhalt nicht zutreffend informiert worden wäre.

38

Angesichts dessen ist die vorliegende Sachverhaltskonstellation auch nicht mit der Leistung einer Blankounterschrift vergleichbar. Letztere zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der regelmäßig erst noch abschließend zu erstellenden Steuererklärung im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gar nicht kennt (vgl. dazu z.B. die BFH-Urteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13 und vom 20. Januar 1984 VI R 15/82, zitiert nach juris). Es kann daher dahinstehen, ob die Erklärung unwirksam wäre, wenn eine solche Blankounterschrift vorläge (ausgehend von seiner Konzeption der eigenhändigen Unterschrift als reinem Autorisationsakt die Unwirksamkeit ausdrücklich verneinend etwa Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 150 AO Rz. 26).

39

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.