Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Okt. 2014 - 6 Sa 299/13

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2014:1006.6SA299.13.0A
bei uns veröffentlicht am06.10.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 07.05.2013 – 1 Ca 2036/10 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien zu je ½.

Die Revision wird für die Beklagte, jedoch nicht für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung, einschließlich der Frage, ob dieser Beendigungswirkung zukommt.

2

Der Kläger ist seit 01.08.2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der AG (zunächst) als Eventberater tätig. Zum Jahresende 2009 wurde diese Gesellschaft auf die GmbH & Co. KG – die alleinige Beklagte – verschmolzen, die nunmehr als GmbH & Co. KG firmiert.

3

Der Arbeitsvertrag der Parteien bestimmt (auszugsweise):

4

„§ 3. Art und Umfang der Tätigkeit

5

… Ein Anspruch auf Beibehaltung des Dienstortes besteht nicht.

6

7

§ 6. Vergütung

8

(1) Die Vergütung wird in einer gesonderten Anlage zu diesem Vertrag geregelt.“ …

9

Am 01.01.2003 übernahm der Kläger die Aufgabe eines Mediaberaters. In der „Anlage gemäß § 17 Allgemeines zum Anstellungsvertrag“ wurde in § 6 „Vergütung“ bestimmt:

10

„Der Mitarbeiter erhält ab dem 01. Januar 2003 ein monatliches Fixum von 1.124,85 €.

11

Damit entfällt die Provisionsvereinbarung vom 30. Juli 2001.

12

Alle anderen Punkte des Anstellungsvertrages vom 25. Juli 2001 bleiben unberührt.“

13

Der Mediaberater hat bei der Beklagten folgende Arbeitspflichten zu erfüllen:

14

• Verkauf von Werbezeiten, Veranstaltungen, Spotproduktionen;
• Kundenakquise;
• Betreuung und Beratung neuer sowie bestehender Kunden;
• Telefonmarketing;
• Erstellen von Präsentationen und Angeboten;
• Verkauf von Senderprodukten und
• Umsetzen von Marktstrategien

15

In den Jahren 2003 – 2007 unterzeichneten die Parteien jährlich Provisionsvereinbarungen „Auf der Grundlage der abgelaufenen Periode, der Umsätze des Jahres … und der Kundenzuordnung ...“. Ebenso unterzeichneten sie von 2004 bis 2007 jährlich eine „Anlage zur Provisionsvereinbarung (Jahreszahl) Bonusvereinbarung“. In den Jahren 2003 bis 2005 unterzeichneten sie weiter einen mehrseitigen „Zusatz zur Provisionsvereinbarung (Jahreszahl)“. Während in den Jahren 2003 und 2004 unter 1) geregelt war: „Provisionssatz, Forecast und Verkaufsbereich/-gebiet gelten bis zum 31.12.2003. Gleiches gilt für die Provisions- und Forecastregelungen.“, wurde in 2005 bestimmt: „Provisionssatz, Forecast und Verkaufsbereich/-gebiet gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung. Gleiches gilt für die Provisions- und Forecastregelungen.“. Unter Punkt 1) e) wurde weiter bestimmt: „Provision auf Gegengeschäfte werden nicht gezahlt.“

16

Seit Aufnahme der Tätigkeit als Mediaberater war das vereinbarte Verkaufsgebiet des Klägers die Stadt M.

17

Am 18.01.2005 wurde eine weitere „Anlage zum Anstellungsvertrag“ unterzeichnet:

18

§ 3 Art und Umfang der Tätigkeit

19

Der Mitarbeiter übernimmt ab 01. Januar 2005 die Funktion des Teamleiters für die Mediaberater F und N.

20

Alle anderen Punkte aus dem Anstellungsvertrag vom 25. Juli 2001 und der Anlage zum Anstellungsvertrag vom 01. Januar 2003 bleiben unberührt.“

21

Am 31. Januar 2006 unterzeichneten die Parteien eine weitere „Anlage zum Anstellungsvertrag“:

22

§ 3 Art und Umfang der Tätigkeit

23

Der Mitarbeiter übernimmt ab 01. Januar 2006 in seine Teamleitung den Mediaberater J.

24

§ 6 Vergütung

25

Der Mitarbeiter erhält ab dem 01. Januar 2006 ein monatliches Fixum von € 1.800,00 (in Worten: eintausendachthundert Euro).

26

Alle anderen Punkte aus dem Anstellungsvertrag vom 25. Juli 2001, der Anlage zum Anstellungsvertrag vom 01. Januar 2003 und der Anlage zum Anstellungsvertrag vom 18. Januar 2005 bleiben unberührt.“

27

Das durchschnittliche monatliche Entgelt des Klägers belief sich zuletzt auf 6.810,93 EUR brutto. Ohne schriftliche Vereinbarung war dem Kläger zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben außerdem ein Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen worden (Listenpreis 2008: 31.650,00 EUR). Die Aufwendungen für diese Nutzung trug die Beklagte. Außerdem war für den Kläger eine betriebliche Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung abgeschlossen worden.

28

Im I. Quartal 2008 führten die Parteien mehrere Gespräche über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger als Mediaberater zu den für Mediaberater gültigen Arbeitsbedingungen. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Mit Schreiben vom 02.04.2008 kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2008. Unter dem 23.09.2008 kündigte die Beklagte dem Kläger erneut, jetzt außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Kündigungsschutzklagen endeten mit obsiegenden Urteilen zugunsten des Klägers.

29

Mit Schreiben vom 18.06.2010 sprach die GmbH & Co. KG dem Kläger eine Änderungskündigung mit folgendem Wortlaut aus:

30

„… unter Aufrechterhaltung der betriebsbedingten Kündigung vom 02.04.2008 sowie der außerordentlichen Kündigung vom 23.09.2008 kündigen wir hiermit vorsorglich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen mit Wirkung zum 30.09.2010, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

31

Zugleich bieten wir Ihnen an, Ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.2010 zu folgenden Bedingungen fortzusetzen:

32

1. Sie werden ab dem 01.10.2010 als Mediaberater in H tätig.

33

2. Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein monatliches Fixum in Höhe von 1.125 € (in Worten: eintausendeinhundertfünfundzwanzig Euro) brutto, zahlbar jeweils am Ende des Monats durch Überweisung.

34

3. Im Übrigen gelten die Bedingungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses, insbesondere Ihres Arbeitsvertrags vom 25.07.2001, mit Ausnahme der Regelungen

35

•in Ziffer § 3 der Anlage zum Anstellungsvertrag vom 18. Januar 2005;
•in § 3 und § 6 der Anlage zum Anstellungsvertrag vom 31. Januar 2006;
•zur Zahlung der Teamprovision;
•in Punkt e) aus dem Zusatz zur Provisionsvereinbarung 2005,

36

unverändert fort.“

37

Mit Schreiben vom 05.07.2010 antwortete der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten:

38

„Unser Mandant erklärt hiermit, dass er Ihr Angebot aus dem Schreiben vom 18.06.2010 unter den Bedingungen, dass zwischen der GmbH & Co. KG und unserem Mandanten am 18.06.2010 ein Arbeitsverhältnis bestand, die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist und Sie uns gegenüber schriftlich erklären, dass Sie die Vorwürfe gegenüber unserem Mandanten aus der verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung vom 23.09.2008 nicht mehr aufrechterhalten, annimmt.“

39

Am 07.07.2010 ist die gegen diese Kündigung gerichtete Klage des Klägers bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat die 1. GmbH & Co. KG und 2. die GmbH mit folgenden Anträgen verklagt:

40

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 18.06.2010 sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

41

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) fortbesteht.

42

Nach Durchführung des Gütetermins bat der Kläger die Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2010 (Bl. 420 d.A.) um Erläuterung des Änderungsangebotes. In dem Schriftsatz heißt es:

43

44

In oben genannten Sachen kommen wir auf die gestrige Güteverhandlung und den schriftlich formulierten Vorschlag des Gerichts zurück.

45

Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung haben wir mit unserem Mandanten besprochen und dabei verschiedene Optionen erwogen. Bevor sich unser Mandant mit hinreichender Sicherheit festlegen kann, bitten wir Ihre Mandanten das neue Arbeitsverhältnis näher auszugestalten. Wir bitten insoweit um Angaben darüber,

46

- wie hoch die an unseren Mandanten zu zahlende Provision ab 01.10.2010 wäre

47

- welches Verkaufsgebiet ihm zugewiesen werden soll,

48

- ob unserem Mandanten ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird und

49

- ob die bereits bestandene und von unserem Mandanten nach dem Ausscheiden übertragene betriebliche Altersversorgung durch Ihre Mandanten wieder übernommen wird.

50

Erst nach Vorlage der benötigten Informationen kann sich unser Mandant zum Vorschlag des Gerichts über eine Neueinstellung und die übrigen Bedingungen zur Erledigung der zwischen unseren Mandanten bestehenden Rechtsstreitigkeiten erklären. Wir bitten darum, die gewünschten Informationen zeitnah herzureichen.

51

52

Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten antworteten hierauf mit Schriftsatz vom 12.08.2010 (Bl. 422 d.A.) wie folgt:

53

54

1. Zu Punkt 1:

55

Die Media-Berater erhalten für Media-Umsätze eine Provision von 10 % des Nettoumsatzes (Bruttoumsatz ./. Rabatte ./. AE-Provision); für Produktionsumsätze 5 %, für verkaufte Veranstaltungen 5 %, für Kompensationsumsätze wird keine Provision gezahlt. Bei Erfüllung des Jahresforecast wird einmalig am Jahresende ein Bonus von 1.000,00 EUR in bar gezahlt. Weitere Boni gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr.

56

Provisionen werden nur gezahlt, wenn der Auftrag durch den Media-Berater akquiriert wurde und ein Besuchsbericht vorliegt. Das betrifft Media, Events und Präsentationen. Produktionen werden nur verprovisioniert, die kostendeckend abgerechnet werden.

57

2. Zu Punkt 2:

58

Herr W würde im Verkaufsgebiet M eingesetzt.

59

3. Zu Punkt 3:

60

Eine Forecast für 2010 wird nicht mehr gestellt. Für 2011 wird wie üblich der Forecast gemeinsam zwischen dem Verkaufsleiter und dem Media-Berater erarbeitet.

61

4. Punkt 4:

62

Es wird ein Dienstwagen gestellt bis zu einem Bruttolistenpreis von 20.3000,00 EUR (gilt für alle Media-Berater gleichermaßen).

63

5. Zu Punkt 5:

64

Die betriebliche Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung kann wieder übernommen werden.

65

66

Nach Hinweis des damaligen Beklagtenvertreters auf die Umfirmierung der Beklagten und entsprechender Änderung des Passivrubrums hat der Kläger folgende Anträge angekündigt (Schriftsatz vom 27.02.2013, S. 1 – Bl. 615 d.A.):

67

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 18.06.2010 sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam ist.

68

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.09.2010 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

69

Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 15.04.2013 hat der Kläger zusätzlich hilfsweise folgenden Antrag angekündigt:

70

„1a. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.06.2010 nicht aufgelöst ist.“

71

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die streitbefangene Kündigung sei rechtsunwirksam.

72

Dem Änderungsangebot fehle die erforderliche Bestimmtheit. Für ihn sei unklar, in welchem Verkaufsgebiet er tätig werden müsse. Er wisse zudem nicht, ob eine Provision und der Zielerreichungsbonus überhaupt und falls eine Zahlung erfolge, in welcher Höhe diese gezahlt werden sollten. Zugleich bleibe unklar, welche Umsatzziele maßgeblich seien. Unklar sei auch, ob und zu welchen Bedingungen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werde.

73

Außerdem sei eine vorsorgliche fristgerechte Änderungskündigung unzulässig, solange – wie vorliegend – zwischen den Parteien ein Rechtsstreit über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Beendigungskündigung noch anhängig sei.

74

Der Änderungskündigung fehle es zudem an einem dringenden betrieblichen Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen. Eine Sozialauswahl sei nicht durchgeführt worden. Schließlich seien die angebotenen neuen Arbeitsbedingungen unverhältnismäßig und damit unzumutbar.

75

Der Kläger hat beantragt,

76

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 18.06.2010 sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam ist.

77

Hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.06.2010 nicht aufgelöst ist.

78

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.09.2010 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

79

Die Beklagte hat beantragt,

80

die Klage abzuweisen.

81

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger sei eine gerichtliche Überprüfung der Änderungskündigung verwehrt, weil er keine rechtswirksame Annahme der angebotenen neuen Arbeitsbedingungen erklärt habe. Die Verknüpfung der Vorbehaltserklärung mit einer zusätzlichen Bedingung sei nach den allgemeinen Normen der §§ 145 ff. BGB nicht möglich. Darüber hinaus habe sie unstreitig die gewünschte Erklärung gerade nicht abgegeben.

82

Gegen eine Beendigungskündigung könne sich der Kläger wegen Versäumung der Klagefrist nicht mehr zur Wehr setzen. Eine analoge Anwendung von § 6 KSchG scheide aus, weil nach der zum 01.01.2004 erfolgten Novellierung des KSchG nicht mehr von einer systemwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden könne.

83

Außerdem sei das Klagerecht insoweit nach Ablauf von nahezu 3 Jahren nach Klageerhebung bzw. Erhalt der Änderungskündigung verwirkt und rechtsmissbräuchlich.

84

Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, das Änderungsangebot sei hinreichend bestimmt.

85

Im Ergebnis solle der ursprünglich abgeschlossene Arbeitsvertrag weiterhin aufrechterhalten bleiben. Sie habe lediglich die Ergänzungen zurückgenommen.

86

Das Verkaufsgebiet sei hinreichend konkret bezeichnet und könne im Übrigen auch im Hinblick auf die Bestimmung des Arbeitsvertrages kraft Direktionsrechtes zugewiesen werden.

87

Bezüglich der Provisionen und Provisionssätze sei der Zusatz zur Provisionsvereinbarung 2005 („Provisionssatz, Forecast und Verkaufsbereich/-gebiet bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung. Gleiches gilt für die Provisions- und Forecastregelungen.“) maßgebend. Hierauf habe sie in der Änderungskündigung ausdrücklich hingewiesen. Damit stehe fest, welche Provisionen und Provisionssätze der Kläger zu erwarten habe. Da die Bonusvereinbarung als Anlage zur Provisionsvereinbarung 2005 deklariert worden sei, gehöre sie als Teil der Provisionsvereinbarung ebenfalls zur ihrem Vertragsänderungsangebot.

88

Die Privatnutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehöre zumindest kraft betrieblicher Übung zum Inhalt des bisherigen Vertrages und gelte in Ermangelung eines ausgesprochenen Entzuges fort. Bruttolistenpreis und Fahrzeugklasse richten sich nach dem bei ihr Üblichen und beeinflussen die Bestimmtheit des Änderungsangebotes nicht.

89

Im Übrigen lasse sich der Inhalt des Änderungsangebotes durch Auslegung hinreichend sicher ermitteln.

90

Die Änderungskündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt.

91

In diesem Zusammenhang hat die Beklagte behauptet, sie habe Ende 2007 die Entscheidung getroffen, das von dem Kläger geleitete Team aufzulösen und alle Mediaberater – wie bereits in der Vergangenheit – wieder unmittelbar der Verkaufs- und Marketingleiterin zu unterstellen. Weitere Teamleiter seien bei ihr nicht eingesetzt, deshalb gebe es auch keinen mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer.

92

Schließlich habe sie dem Kläger auch nur solche Änderungen angeboten, die dieser billigerweise hätte hinnehmen müssen.

93

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.05.2013, nachdem es zuvor mit Beschluss vom 28.02.2013 die von dem Kläger weiter geltend gemachten Verzugslohnansprüche (ursprüngliche Klageanträge zu Ziffern 3. – 52.) abgetrennt hatte, die Klage hinsichtlich der Hauptanträge zu Ziff. 1 und Ziff. 2 abgewiesen, ihr jedoch hinsichtlich des Hilfsantrages stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der von dem Kläger hauptsächlich gestellte Änderungsschutzantrag habe keinen Erfolg haben können, weil der Kläger einen Vorbehalt nach § 2 KSchG nicht rechtswirksam erklärt habe. Die von ihm abgegebene Vorbehaltserklärung vom 05.07.2010 entspreche im Hinblick auf dort weiter aufgestellte Bedingungen nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Jedoch sei der hilfsweise gestellte Kündigungsschutzantrag begründet. Die streitgegenständliche Kündigung vom 18.06.2010 sei als Beendigungskündigung rechtsunwirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Fiktion des § 7 KSchG nicht eingetreten, da der Kläger in analoger Anwendung des § 6 KSchG noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Hinblick auf die fristgerecht anhängig gemachte Änderungsschutzklage hilfsweise einen Beendigungsschutzantrag habe stellen können. Materiell stehe der Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 18.06.2010 entgegen, dass das von der Beklagten unterbreitete Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt sei. Hieraus lasse sich nicht entnehmen, welcher Verkaufsbereich dem Kläger zukünftig zugewiesen werden solle. Ebenso sei unklar, auf welcher Basis die Provisionsansprüche des Klägers zu berechnen seien. Aus dem Änderungsangebot gehe auch nicht hervor, ob der Kläger zukünftig weiterhin einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekomme. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 728 – 750 d.A. verwiesen.

94

Gegen dieses, ihr am 10.06.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.07.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.09.2013 am 10.09.2013 begründet.

95

Der Kläger wiederum hat im Rahmen der hierzu gefertigten Berufungserwiderung am 16.10.2013 Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet.

96

Mit ihren wechselseitigen Rechtsmitteln verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter.

97

Die Beklagte hält an ihrem bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt, der als Beendigungskündigung wirkenden Änderungskündigung vom 18.06.2010 komme bereits gemäß § 7 KSchG (fiktiv) Rechtswirksamkeit zu, fest. Nach der Neufassung des § 6 KSchG zum 01.01.2004 sei kein Raum mehr für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die vorliegende Fallkonstellation. Ungeachtet dessen sei die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil eine strukturelle Unterlegenheit des Klägers im Hinblick auf seine anwaltliche Vertretung nicht gegeben sei. Jedenfalls habe der Kläger das Recht, die streitige Kündigung auch als Beendigungskündigung anzugreifen, aufgrund seines prozessualen Verhaltens verwirkt, indem er nach Änderung des Passivrubrums ausdrücklich einen Änderungsschutzantrag gestellt habe.

98

Ungeachtet dessen komme der streitbefangenen Kündigung auch materiell Rechtswirksamkeit zu. Das Änderungsangebot sei hinreichend bestimmt. Soweit das Arbeitsgericht auf fehlende Angaben zur Provisionshöhe abstelle, handele es sich hierbei um Vertragsbestandteile, die nicht als Arbeitsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB anzusehen seien.

99

Die Beklagte beantragt,

100

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 07.05.2013 – 1 Ca 2036/10 – die Klage abzuweisen

101

sowie

102

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

103

Der Kläger beantragt:

104

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 07.05.2013 – 1 Ca 2036/10 – wird abgeändert.

105

2. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 18.06.2010 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

106

3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

107

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit diese zu seinen Gunsten ausgegangen ist. Im Übrigen (Anschlussberufung) hält er an seinem erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt, der von ihm erklärte Vorbehalt sei mit den Vorgaben des § 2 KSchG vereinbar, fest. Angesichts des zwischen den Parteien zum damaligen Zeitpunkt noch anhängigen Vorrechtsstreites betreffend die Rechtswirksamkeit einer zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung sei es ihm wegen des den Bestand des Arbeitsverhältnisses betreffenden Schwebezustandes rechtlich gar nicht möglich gewesen, einen die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses betreffenden Vorbehalt abzugeben.

108

Die Beklagte verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung.

109

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

110

Die Berufung der Beklagten wie auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig.

I.

111

Das Rechtsmittel der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthaft. Die Beklagte hat die Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG gewahrt.

II.

112

Auch die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Er hat diese innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt und begründet (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Begründung entspricht den Vorgaben des § 520 Abs. 3 i.V.m. § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kläger setzt sich in rechtlicher Hinsicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander und zeigt auf, dass aus seiner Sicht der von ihm abgegebene Vorbehalt keine unzulässige Bedingung aufweise. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Anschlussberufung.

B.

113

Die Anschlussberufung des Klägers, mit der er seinen hauptsächlich gestellten Änderungsschutzantrag weiter verfolgt, ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Änderungsschutzklage abgewiesen. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger den für die Begründetheit der Änderungsschutzklage erforderlichen Vorbehalt gemäß § 2 KSchG nicht rechtswirksam erklärt hat. Die Berufungskammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A. I. 3. der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz vermag keine abweichende rechtliche Beurteilung zu begründen.

I.

114

Jedenfalls die von ihm in der Vorbehaltserklärung aufgestellte Bedingung, die Beklagte solle schriftlich erklären, sie halte die Vorwürfe im Zusammenhang mit der damals noch streitigen außerordentlichen Kündigung vom 23.09.2008 nicht mehr aufrecht, ist von der dem Arbeitnehmer gemäß § 2 KSchG eröffneten Wahlmöglichkeit nicht mehr gedeckt. Sie steht in keinem Zusammenhang mit der sozialen Rechtfertigung der mit der streitigen Änderungskündigung bezweckten Vertragsänderung. Im Übrigen wäre – wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – der erklärte Vorbehalt auch dann nicht wirksam, wenn die vorgenannte Bedingung als zulässig angesehen wird. Die Beklagte ist dem Verlangen des Klägers gerade nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr durch ihr prozessuales Verhalten die Erfüllung dieser Vertragsbedingung konkludent abgelehnt.

II.

115

Entgegen der Auffassung des Klägers war, um eine Beschränkung der Rechtswirkungen der ausgesprochenen Kündigung auf die soziale Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung herbeizuführen, eine Vorbehaltserklärung im vorliegenden Fall nicht gänzlich entbehrlich.

116

1. Die Änderungskündigung ist erkennbar als hilfsweise Kündigung für den Fall ausgesprochen worden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits durch vorangegangene Kündigungen vollständig beendet worden ist. Der Ausspruch einer Folgekündigung unter Aufrechterhaltung der vorangegangenen Kündigungen durch den Arbeitgeber ist nach allgemeiner Meinung zulässig.

117

2. Dies gilt auch für eine Änderungskündigung. Hieran ändert der Umstand, dass die Beklagte sich bei erweisender Unwirksamkeit der vorangegangenen Kündigungen zum Zeitpunkt der Änderungskündigung in Annahmeverzug befand, nichts. Dadurch ist sie nicht gehindert, das dann zu den bisherigen Bedingungen fortbestehende Arbeitsverhältnis der Parteien erneut mit dem Ziel zu kündigen, den Vertrag lediglich an die veränderten Umstände anzupassen. § 2 KSchG bietet dem Arbeitnehmer auch in dem Fall, in dem der Bestand des Arbeitsverhältnisses sich in einem Schwebezustand befindet, einen ausreichenden Rechtsschutz. Er kann die Änderungskündigung ohne Vorbehalt annehmen. Obsiegt er im Kündigungsschutzrechtsstreit betreffend die vorangegangene Kündigung, besteht das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der aus der Änderungskündigung folgenden Kündigungsfrist zu den dort genannten veränderten Bedingungen fort. Lehnt er das Angebot vorbehaltlos ab, streiten die Parteien in einem weiteren Kündigungsrechtsstreit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt. Im Fall eines wirksam erklärten Vorbehalts „riskiert“ der Kläger bei Obsiegen im Vorrechtsstreit hingegen nur „noch“ den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Mithin ist es für den Kläger gerade nicht unzumutbar oder sogar rechtlich unmöglich, angesichts des den Bestand des Arbeitsverhältnisses betreffenden Schwebezustandes eine rechtsgeschäftliche Erklärung zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses – für den Fall des Fortbestandes – abzugeben. Schutzwürdige Interessen des Klägers stehen dem nicht entgegen. Hingegen wäre, würde man der Auffassung des Klägers folgen, der Arbeitgeber bis zum Abschluss eines Vorrechtsstreites gehindert, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, sofern ihm hierfür nur Gründe zur Verfügung stehen, die eine Änderungskündigung sozial rechtfertigen können.

III.

118

Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers, das sich nach Antrag und Begründung der Anschlussberufung nicht auf die von dem Arbeitsgericht ebenfalls abgewiesene allgemeine Feststellungsklage bezog, keinen Erfolg haben.

C.

119

Auch die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

120

Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem hilfsweise gestellten Kündigungsschutzantrag des Klägers, der aufgrund Zurückweisung der Anschlussberufung zur Entscheidung angefallen ist, entsprochen.

121

Die nach den vorstehenden Ausführungen als Beendigungskündigung wirkende Kündigung der Beklagten (firmierend unter „GmbH & Co. KG“) vom 18.06.2010 löst das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf. Ihr kommt keine Rechtswirksamkeit zu.

I.

122

Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt die streitige Kündigung nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam, weil der Kläger diese nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG angegriffen hat.

123

1. Zwar hat der Kläger diese Frist nach dem sich bietenden Sachverhalt nicht eingehalten. Die innerhalb der Klagefrist bei dem Arbeitsgericht eingegangene (§ 167 ZPO) Klage enthält keinen ausdrücklichen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG. Ein solcher Inhalt lässt sich auch nicht der Begründung der Klageschrift entnehmen.

124

2. Für den Kläger kommt aber zur Vermeidung des Fiktionseintritts die sich aus § 6 KSchG ergebende verlängerte Frist – Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – zur Anwendung. Die Bestimmung lässt nach ihrem Wortlaut allerdings nur das „Nachschieben“ von Unwirksamkeitsgründen betreffend eine innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG angegriffene Kündigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zu. Sie ist jedoch auch in der seit 01.01.2004 geltenden Neufassung analog auf den Fall anzuwenden, dass ein Arbeitnehmer fristgemäß eine Änderungsschutzklage erhebt und im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die Kündigung (auch) als Beendigungskündigung angreift.

125

a. Diese Auffassung entspricht der zu der alten Fassung ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17.05.2001 – 2 AZR 460/00 – juris Rn. 51).

126

b. Durch die sprachliche Neufassung des § 6 KSchG hat sich dessen (analoger) Anwendungsbereich nicht verändert. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 23.04.2008 – 2 AZR 699/06 – Rn. 22 an:

127

Nach der redaktionell missglückten Fassung des § 6 KSchG besteht grundsätzlich Einigkeit, dass die Rechtsfolge nicht nur auf einzelne Unwirksamkeitsgründe zu beziehen ist, sondern sich - wie schon vor der Gesetzesnovelle - generell auf die Verlängerung der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beziehen kann (vgl. HWK/Pods/Quecke 2. Aufl. § 6 KSchG Rn. 10; Raab RdA 2004, 321, 325) . Die Neufassung des § 6 KSchG sollte der bisherigen Regelung entsprechen und lediglich angepasst werden (BT-Drucks.15/1509; Raab RdA 2004, 321, 328; HaKo-Gallner . Aufl. § 6 KSchG Rn. 19) .

128

Diese Rechtsauffassung hat das Bundesarbeitsgericht in weiteren Entscheidungen (BAG 15.05.2012 – 7 AZR 6/11 – Rn. 23, 24 und 26.09.2013 – 2 AZR 682/12 – Rn. 35, 36) bestätigt.

129

c. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 6 KSchG eröffnet.

130

Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt diese nicht voraus, dass der Arbeitnehmer im konkreten Fall aufgrund fehlender Rechtskenntnisse sich in einer strukturell unterlegenen Position gegenüber dem Arbeitgeber befindet. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt hierauf nicht als Voraussetzung ab.

131

d. Der Anwendbarkeit steht weiter nicht entgegen, dass der Kläger bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen hat, er werde im Fall eines unwirksamen Vorbehaltes sich gerichtlich nicht gegen die sodann als Beendigungskündigung wirkende streitige Kündigung zur Wehr setzen. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger schon in der Klageschrift den Änderungsschutzantrag mit dem Zusatz „…fortbesteht“ versehen hat. Auch wenn diesem mangels hierauf bezogener Begründung nicht die Wirkung einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) zukommt, so wird für die Beklagte hierdurch deutlich, dass es dem Kläger im Zusammenhang mit der angegriffenen Kündigung um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt geht. Nichts anderes folgt aus der nach Änderung des Passivrubrums von dem Kläger im Schriftsatz vom 27.02.2013 vorgenommenen Neufassung seiner Klaganträge. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt der Kläger hierdurch sein Klageziel nicht auf die Geltendmachung von Änderungsschutz, wie sich aus dem im vorliegenden Schriftsatz unter Ziff. 2. angekündigten allgemeinen Feststellungsantrag ergibt.

132

Darüber hinaus steht der Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten, der Kläger wolle lediglich „isoliert“ die Rechtswirksamkeit des Änderungsangebotes zur gerichtlichen Überprüfung stellen, entgegen, dass die Beklagte selbst bereits in ihrer Klageerwiderung vom 26.03.2012 (Seite 10) darauf hinweist, aufgrund des nach ihrer Auffassung nicht rechtswirksam erklärten Vorbehaltes stehe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streit. Ein solches Klageziel des Klägers ergibt sich letztendlich auch aus dem Gesamtzusammenhang. Mit Erhebung einer Änderungsschutzklage erklärt der Arbeitnehmer, er sei nicht bereit, eine inhaltliche Veränderung seines Arbeitsverhältnisses klaglos hinzunehmen. Hieraus wird für den Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass der Arbeitnehmer „erst Recht nicht“ die Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt aufgrund der von ihm angegriffenen Kündigung akzeptieren will.

133

e. Der Kündigungsschutzantrag ist vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz angekündigt und gestellt worden.

II.

134

Die streitbefangene Kündigung der Beklagten ist rechtsunwirksam, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG (i.V.m. § 2 KSchG) nicht gegeben sind.

135

Danach bedarf eine ordentliche Kündigung zu ihrer sozialen Rechtfertigung – u.a. – dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Im Fall der Änderungskündigung setzt dies – wie das Arbeitsgericht unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend ausgeführt hat (Entscheidungsgründe A. II. 3.) – voraus, dass der Arbeitgeber sich bei Vorliegen von betriebsbedingten Gründen bei Abfassung des Änderungsangebotes auf solche Vertragsänderungen beschränkt, die dem Arbeitnehmer zumutbar sind. Darüber muss dieses Änderungsangebot eindeutig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Unklarheiten gegen zu Lasten des Arbeitgebers und führen zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Dieser Prüfungsmaßstab findet auch dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht (wirksam) angenommen hat.

136

Vorliegend ermangelt es der Kündigung vom 18.06.2010 an einem hinreichend bestimmten Änderungsangebot. Die Kammer schließt sich auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A. II. 3. c. der Entscheidungsgründe an. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren vermag keine abweichende rechtliche Beurteilung zu begründen.

137

1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass das dem Kläger zukünftig zu übertragende Verkaufsgebiet nicht hinreichend bestimmt ist. Aus der Verwendung der Ortsbezeichnung „H“ war aus Sicht eines verständigen Empfängers, der zuvor mehrere Jahre im Bereich M tätig war, gerade nicht zweifelsfrei zu erkennen, wo nunmehr sein Tätigkeitsbereich liegen soll. So hat die Beklagte auf Nachfrage des Klägers im Nachgang zu Gesprächen im Gütetermin gerade nicht bestätigt, dass der Kläger als Medien-Berater in H (so die Angaben in der Änderungskündigung) tätig werden soll, sondern ihm mit Schriftsatz vom 12.08.2010 zur Beantwortung seiner diesbezüglichen Anfrage mitgeteilt, er werde im Verkaufsgebiet M eingesetzt.

138

2. Weiter enthält das Änderungsangebot keine ausreichend präzisen Angaben über den Inhalt der zur Anwendung kommenden Provisionsregelungen, die einen nicht unerheblichen Teil der Vergütung des Klägers in der Vergangenheit begründet haben. Die sich aus dem Kündigungsschreiben ergebenden Verweise auf die bis zur Ernennung zum Team-Leiter Anfang 2005 geltenden Arbeitsbedingungen sind angesichts der von der Beklagten auf Jahresbasis erfolgenden Neubestimmung der Provisionsgrundsätze gerade nicht geeignet, um aus Sicht eines verständigen Empfängers in der Position des Klägers die Höhe der zu erwartenden Vergütung einschätzen zu können.

139

Entgegen der Auffassung der Beklagten waren präzise Angaben hierzu nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei den Provisionsregelungen nicht um Arbeitsbedingungen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 2 KSchG handelt. Im Gegenteil ist die Höhe der Vergütung eine der wesentlichen Vertragsbedingungen. Die Gewährung der vereinbarten Vergütung bildet die im Synallagma stehende Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Sie gehört – wie auch § 612 BGB zeigt – zum Kernbereich des Arbeitsverhältnisses. Zutreffend ist zwar, dass eine AGB-Kontrolle von Vergütungsabreden nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Angemessenheitskontrolle) nicht erfolgt. Die Kontrollfreiheit beruht jedoch nicht darauf, dass derartige Abreden nicht als Vertragsbedingungen anzusehen sind, sondern findet ihre Grundlage in § 307 Abs. 3 BGB, der Hauptleistungspflichten von einer Inhaltskontrolle ausnimmt.

140

3. Aus dem „Schweigen“ des Änderungsangebotes zur Frage der privaten Nutzung eines (dem Kläger bis 2008 überlassenen) Dienstwagens ergibt sich ebenfalls kein ausreichend bestimmter Erklärungsinhalt, der Kläger könne (wie bisher) über einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung verfügen. Zutreffend verweist das Arbeitsgericht darauf, dass der in Bezug genommene Arbeitsvertrag hierzu gerade keine Regelung enthält, sondern lediglich die Erstattung von Reisekosten vorsieht. Darüber hinaus bleibt unklar, welcher Typen-Klasse ein (erneut) bereitzustellender Dienstwagen angehören wird. Konkrete Angaben zu den im Jahr 2010 bei der Beklagten geltenden Regelungen enthält das Angebot nicht. Wie das Schreiben der Beklagten vom 12.08.2010 zeigt, sollte dem Kläger jedenfalls nicht ein Dienstwagen der bisher von ihm genutzten Klasse (Listenpreis 31.600,00 EUR), sondern ein Modell mit einem Listenpreis von 20.300,00 EUR zur Verfügung gestellt werden.

III.

141

Nach alledem konnte auch das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben.

D.

142

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat dabei das Obsiegen der Parteien mit je ½ bezogen auf den Gesamtstreitwert bemessen. Aus diesem Grund war es auch nicht angezeigt, die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern.

E.

143

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Revision für die Beklagte zuzulassen. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher nicht explizit entschieden, ob eine analoge Anwendung des § 6 KSchG nach dessen Neufassung auch bei der vorliegenden Fallkonstellation – Übergang von der Änderungsschutzklage zur Beendigungsschutzklage – weiter möglich ist.

144

Hingegen liegen keine Gründe vor, für den Kläger die Revision zuzulassen. Dieser wird auf § 72a ArbGG hingewiesen.


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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 2 Änderungskündigung


Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt a

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 7 Wirksamwerden der Kündigung


Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 8 Gang des Verfahrens


(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (3) Gegen di

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 6 Verlängerte Anrufungsfrist


Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ers

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bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Die Berufung des Klägers vom 23.06.2014 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.02.2014 – 2 Ca 1558/13 – wird als unzulässig verworfen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.02.2014 – 2 Ca

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Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. November 2010 - 11 Sa 623/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen „über den 31. März 2009 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“.

2

Der Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrkraft für das Fach Mathematik an der Hochschule (nunmehr Universität) V in der Zeit vom 1. September 2005 bis 31. März 2009 aufgrund von insgesamt sechs befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der zweite, am 25. Juli 2006 für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. März 2007 geschlossene Vertrag verweist auf eine (befristete) Weiterbeschäftigung des Klägers „zur Sicherstellung des Lehrangebots im Fach Mathematik im Wintersemester 2006/07 an der Hochschule V“. In den weiteren befristeten Verträgen, ua. in dem am 31. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 geschlossenen Vertrag, ist als Grund für die befristete Beschäftigung jeweils ein Anstieg der Studierendenzahlen und die daraus resultierende Erhöhung des Lehrangebots genannt. Den letzten Vertrag schlossen die Parteien am 10. September 2008 für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009; dieser verweist ua. auf eine zusätzliche Lehrbelastung im Fach Mathematik.

3

Mit seiner am 12. März 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, „dass zwischen den Parteien seit dem 31. Mai 2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“. Als Anlagen waren der Klageschrift ua. Kopien sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Arbeitsverträge beigefügt. Das angekündigte Feststellungsbegehren begründete der Kläger im Wesentlichen damit, bereits bei Abschluss des Vertrags vom 31. Mai 2007 sei die Befristung nicht mehr gerechtfertigt gewesen, sodass „inzwischen“ oder „spätestens seit dem 31. Mai 2007“ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

4

Nachdem der Kläger erstinstanzlich zunächst in der ersten streitigen Verhandlung am 15. September 2009 vor der Kammer den Antrag aus der Klageschrift gestellt hat, hat er im Termin zur weiteren Verhandlung am 23. März 2010 beantragt

        

festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. März 2009 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

5

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat - erstmals im Berufungsrechtszug - die Auffassung vertreten, die Befristung zum 31. März 2009 gelte als wirksam. Der Kläger habe eine gegen diese Befristung gerichtete Befristungskontrollklage nicht rechtzeitig erhoben. Mit seiner Klage habe er sich allenfalls gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vertrag vom 31. Mai 2007 gewandt; diese gelte wegen der Nichteinhaltung der dreiwöchigen Klagefrist - ebenso wie die erst mit dem Klageantrag vom 23. März 2010 angegriffene Befristung zum 31. März 2009 - als wirksam. Zur Rechtfertigung der letzten Befristungsabrede hat sich das beklagte Land ua. darauf berufen, dass sich zum Wintersemester 2008/2009 eine „Schließung des A-Faches Mathematik wegen geringer Nachfrage“ abgezeichnet habe. Wegen der gesunkenen Anzahl der Studierenden, des rückläufigen Auslastungsquotienten, vorausschauender Kapazitätsberechnungen sowie der Besetzung einer Professur im Fachbereich Mathematik am 1. Februar 2008 habe die in den vorangegangenen Jahren bestehende „Überbelastung der Lehre“ nicht mehr bestanden. Der letzte Vertrag mit dem Kläger sei aus Studienbeiträgen finanziert worden.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und in seinem Entscheidungsausspruch festgestellt, „dass das Arbeitsverhältnis über den 31. März 2009 hinaus unbefristet fortbesteht“. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gilt die zuletzt allein streitbefangene, am 10. September 2008 zum 31. März 2009 vereinbarte Befristung nicht gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob diese Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und damit zulässig ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.

8

A. Der als Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG zu verstehende - letzte - Antrag des Klägers ist zulässig. Wie die gebotene Auslegung ergibt, wendet sich der Kläger damit allein gegen die in dem Arbeitsvertrag vom 10. September 2008 vereinbarte Befristung zum 31. März 2009.

9

I. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und somit die Feststellung, „dass zwischen den Parteien über den 31. März 2009 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“. Dieses Begehren ist auslegungsbedürftig. Bei dem vom Kläger erstinstanzlich im Termin zur weiteren Verhandlung am 23. März 2010 formulierten Feststellungsantrag handelt es sich um eine ausschließlich die Wirksamkeit der Befristungsabrede in dem Arbeitsvertrag vom 10. September 2008 angreifende Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antragswortlaut, den das Arbeitsgericht in seiner klagestattgebenden Entscheidung wiedergegeben hat, kommt keine eigenständige Bedeutung im Sinn einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Während der Kläger ursprünglich den Bestand eines Arbeitsverhältnisses seit einem näher bezeichneten Zeitpunkt festgestellt wissen wollte, hat er in seinem letzten Antrag einen Zeitpunkt, über den hinaus es bestehen soll, benannt. Dieser (End-)Zeitpunkt ist die mit Vertrag vom 10. September 2008 vereinbarte Befristung. Nur auf die Wirksamkeit dieser Kalenderbefristung hat sich die Beklagte berufen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zuletzt eine - mangels Feststellungsinteresses unzulässige - allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO erheben wollte. Streitgegenstand ist allein die Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 10. September 2008 vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009. In diesem Sinn hat auch das Arbeitsgericht den Klageantrag verstanden und - trotz seines nicht an § 17 Satz 1 TzBfG orientierten Entscheidungsausspruchs - nur die sachliche Rechtfertigung der am 10. September 2008 vereinbarten Befristung geprüft. Hiergegen hat sich der Kläger nicht gewandt. Er hat vielmehr seit der Berufungsinstanz die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt und damit zu erkennen gegeben, dass er - jedenfalls nach dem letzten in der ersten Instanz gestellten Antrag - ausschließlich eine die Wirksamkeit der Befristung zum 31. März 2009 betreffende Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG verfolgt.

10

II. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Weil es sich um eine Befristungskontrollklage handelt, bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses (vgl. hierzu zB BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 12, BAGE 121, 247).

11

B. Der Senat kann nicht abschließend darüber befinden, ob die Klage begründet oder unbegründet ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Befristung zum 31. März 2009 gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam gilt. Entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger bei der hier gegebenen Fallkonstellation durch seinen mit der Klageschrift angebrachten allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO die Klagefrist für die gegen die Befristung zum 31. März 2009 gerichtete Befristungskontrollklage im Rahmen der verlängerten Anrufungsfrist gewahrt, § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG analog. Ob die streitgegenständliche Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig ist, kann anhand der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

12

I. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger habe die Befristung zum 31. März 2009 erst mit seinem am 23. März 2010 beim Arbeitsgericht gestellten Antrag angegriffen.

13

1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist, § 17 Satz 1 TzBfG.

14

2. Eine solche Befristungskontrollklage hat der Kläger mit seiner innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht eingegangenen (und alsbald zugestellten) Klageschrift nicht erhoben.

15

a) Im Fall einer vereinbarten Kalenderbefristung ist eine Befristungskontrollklage dann erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder den sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. Dabei sind an die Form der Klageerhebung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Ein (angekündigter) Klageantrag ist als Prozesshandlung ebenso auslegungsfähig wie eine private Willenserklärung. Ausgehend vom Antragswortlaut ist der geäußerte Parteiwille maßgeblich, wie er aus dem Begehren, der Begründung und sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage erkennbar wird (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 106, 72). Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, genügt dies für die Annahme einer Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG(vgl. zB BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 10, AP TzBfG § 14 Nr. 73 = EzA  TzBfG § 14 Nr. 68).

16

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger mit der Klageschrift keinen Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG angekündigt, sondern einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

17

aa) Der Kläger hat die Feststellung begehrt, „dass zwischen den Parteien seit dem 31. Mai 2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“. Vom Antragswortlaut ausgehend ließe sich sein Rechtsschutzziel zwar auch dahingehend interpretieren, dass er ausschließlich die in dem Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2007 vereinbarte Befristungsabrede für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 angegriffen hat. Unter Hinzuziehung der Klagebegründung ergibt sich aber, dass er ein allgemeines Feststellungsbegehren nach § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand der Klage gemacht hat. Er hat in der Antragsbegründung darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht „inzwischen“ oder „spätestens seit dem 31. Mai 2007“ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Damit hat er den (Fort-)Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Streitgegenstand bestimmt.

18

bb) Auch die sonstigen Umstände bei Klageerhebung lassen nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger die Wirksamkeit der in dem letzten Arbeitsvertrag vom 10. September 2008 vereinbarten Befristung (oder einer vorangegangenen Befristung) im Wege einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG angreifen wollte. Zwar hat er der Klageschrift Ablichtungen aller befristeten Arbeitsverträge beigefügt. Darunter war auch der letzte Arbeitsvertrag vom 10. September 2008. Dessen Vorlage allein ließ aber noch nicht darauf schließen, der Kläger wolle diese zum Gegenstand der Klage erheben. Er hat vielmehr argumentiert, der Sachgrund für seine befristete Beschäftigung sei vom beklagten Land spätestens seit dem Vertrag vom 31. Mai 2007 nur noch vorgeschoben und führe zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Vorlage des letzten Vertragstextes wie auch der übrigen Arbeitsverträge diente nach der Klagebegründung ausschließlich dazu, die Vertragshistorie darzustellen.

19

II. Der Kläger hat die Klagefrist des § 17 TzBfG aber dadurch gewahrt, dass er in dem weiteren Termin zur streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 23. März 2010 einen die Befristung zum 31. März 2009 betreffenden Befristungskontrollantrag gestellt hat. Im Zeitpunkt dieser Antragstellung war die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG zwar abgelaufen. Der Kläger konnte die Unwirksamkeit der Befristung aber im Rahmen der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. einer entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG geltend machen. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

20

1. Nach § 17 Satz 2 TzBfG ist ua. § 6 KSchG entsprechend anzuwenden.

21

a) Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG nach § 17 Satz 2 TzBfG hat zum einen zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen geltend machen kann, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat. Auch im Befristungskontrollrecht muss der Arbeitnehmer alle anderen Unwirksamkeitsgründe grundsätzlich im ersten Rechtszug geltend machen. Eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht ist wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG nicht geboten(vgl. hierzu BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 16, EzA KSchG § 6 Nr. 3).

22

b) Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG nach § 17 Satz 2 TzBfG hat zum anderen zur Folge, dass die Rechtsunwirksamkeit einer konkreten Befristung nicht nur durch eine den Anforderungen des § 17 Satz 1 TzBfG entsprechende Klage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags geltend gemacht werden kann. Die Klagefrist kann auch dadurch gewahrt sein, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Befristungskontrollantrag stellt und er innerhalb der Dreiwochenfrist auf anderem Weg gerichtlich geltend gemacht hat, dass die nach diesem Antrag streitgegenständliche Befristung rechtsunwirksam ist.

23

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzrecht ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Weg einer Leistungsklage aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat(vgl. BAG 23. April 2008 -  2 AZR 699/06 - Rn. 23 mwN, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84). Zweck des § 4 KSchG ist es, frühzeitig Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. § 6 KSchG will demgegenüber den - häufig rechtsunkundigen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus rein formalen Gründen schützen. Dementsprechend ist es nach §§ 4, 6 KSchG erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck bringt. Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Klageantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. BAG 23. April 2008 -  2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN, aaO).

24

bb) Diesem Regelungszweck dient § 6 Satz 1 KSchG auch nach Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002 [am 1. Januar 2004 in Kraft getretenes KSchG nF]). Die Vorschrift erfasst zwar seitdem in ihrer unmittelbaren Anwendung nicht länger einen Antragswechsel vom allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zum punktuellen Antrag oder - in Analogie zu § 6 Satz 1 KSchG - den umgekehrten Wechsel(vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 28 mwN, EzA KSchG § 6 Nr. 3). Der Gesetzgeber wollte aber trotz der redaktionell missglückten Fassung des § 6 KSchG nF unverändert sicherstellen, dass die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht zwingend durch eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung geltend gemacht werden muss, sondern die Klagefrist auch dann gewahrt sein kann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Frist auf anderem Weg geltend gemacht hat, dass eine unwirksame Kündigung vorliege. Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 6 Satz 1 KSchG nF zurücktreten(vgl. BAG 23. April 2008 -  2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84). Auf diese entsprechende Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist von § 6 Satz 1 KSchG nF erstreckt sich die in § 17 Satz 2 TzBfG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschrift. Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG nF im Befristungskontrollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht(zu § 6 KSchG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ebenso: BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 106, 72). Es wäre nicht gerechtfertigt, § 6 KSchG nF im Kündigungsschutzverfahren einen weitreichenderen Anwendungsbereich beizumessen als im Befristungskontrollrechtsstreit. Dies widerspräche im Übrigen auch der Intention von § 17 Satz 2 TzBfG. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 5 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung in der am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Fassung (BeschFG 1996, BGBl. I S. 1478), mit dessen Satz 1 erstmals eine allgemeine Klagefrist zur Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geregelt und in dessen Satz 2 auf eine entsprechende Geltung der §§ 5 bis 7 KSchG verwiesen worden ist, soll die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede nicht nur durch eine Feststellungsklage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung geltend gemacht werden können. Die Dreiwochenfrist soll vielmehr auch gewahrt werden können, wenn innerhalb dieser Frist aus anderen Gründen auf dem Klageweg geltend gemacht wird, dass eine wirksame Befristung nicht vorliegt, etwa durch eine Lohnklage (vgl. die - umgesetzte - Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 26. Juni 1996 zur Änderung des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung: BT-Drucks. 13/5107 S. 11, 31). § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG schreiben im Wesentlichen wortgleich die Vorgängerregelungen von § 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BeschFG 1996 fort; Sinn und Zweck der nunmehr geltenden Bestimmungen zur rechtzeitigen Erhebung einer Befristungskontrollklage sind damit nicht anders zu verstehen.

25

2. Nach diesen Grundsätzen ist hier nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG(entsprechend) die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.

26

a) Es kann offenbleiben, ob eine innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrags erhobene, auf den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichtete allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in jedem Fall die Klagefrist nach § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG für die letzte, innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist nach § 6 Satz 1 KSchG(entsprechend) konkret zum Gegenstand der Klage gemachte Befristungsabrede wahrt. Jedenfalls wenn, wie vorliegend, in der Klagebegründung zu dem innerhalb der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht erhobenen allgemeinen Feststellungsantrag die später streitgegenständliche Befristungsabrede ausdrücklich bezeichnet ist, ist eine entsprechende Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG gerechtfertigt. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung angenommen hat, dass ein allgemeiner Feststellungsantrag iSd. § 256 Abs. 1 ZPO die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht zu wahren vermag (ausf. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 106, 72), betraf dies eine Fallgestaltung, in der der Kläger - anders als im vorliegenden Streitfall - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz keinen Befristungskontrollantrag iSv. § 17 Satz 1 TzBfG gestellt hat.

27

b) Der Kläger hat in seiner Klageschrift die (nunmehr) streitgegenständliche Befristungsabrede vom 10. September 2008 angeführt. Deren Unwirksamkeit wäre Voraussetzung dafür gewesen, dem - nicht mehr streitgegenständlichen, aber ursprünglich anhängig gemachten - allgemeinen Feststellungsbegehren stattzugeben. Dem beklagten Land musste damit bereits mit dem Feststellungsbegehren hinreichend deutlich geworden sein, dass der Kläger die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht, auch nicht aufgrund der Befristung zum 31. März 2009, akzeptiert. Der noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellte, auf die Unwirksamkeit dieser Befristungsabrede zielende, Befristungskontrollantrag wahrt damit in entsprechender Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG.

28

III. Da die Klage demnach nicht mit der Begründung abgewiesen werden kann, der Kläger habe die Rechtsunwirksamkeit der Befristung zum 31. März 2009 nicht rechtzeitig iSv. § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht, wird das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit dieser Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG prüfen müssen. Da es - aus seiner Sicht konsequent - die zugrunde liegenden Tatsachen zumindest nicht abschließend festgestellt hat, wird es dies nachzuholen haben. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht wird bei der nachzuholenden Prüfung zu berücksichtigen haben, dass sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Befristung nicht allein auf den Umstand einer Finanzierung des letzten Vertrags mit dem Kläger aus Studienbeiträgen berufen hat. Es hat vielmehr die „Notwendigkeit der vorläufigen Überbrückung der Einarbeitungsphase einer zum 1. Februar 2008 berufenen Professorin und wegen einer zum 1. Oktober 2008 besetzten halben Qualifikationsstelle“, „einen tatsächlichen vorübergehenden Mehrbedarf für das Wintersemester 2008/09 von 7 LVS“, „die vorübergehende zusätzliche Mehrbelastung in der Mathematik wegen der laufenden Umstellung und Neuausrichtung des Faches Mathematik weg von der fachwissenschaftlichen Richtung hin zu einem fachdidaktischen Schwerpunkt“ und „die sich schon zum Wintersemester 2008/09 konkret abzeichnende Schließung des A-Faches Mathematik wegen geringer Nachfrage“ betont. Dies deutet auf einen nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, der allerdings durch näheren Tatsachenvortrag zu begründen wäre.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Spie    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. November 2011 - 5 Sa 467/11 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 2. Februar 2011 - 2 Ca 1411/10 - hinsichtlich der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 6. Oktober 2010 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

2

Die Beklagte bietet Dienstleistungen auf dem Gebiet der Versicherungswirtschaft an. Die 1965 geborene Klägerin war bei ihr seit März 2001 als Firmenkundenberaterin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ein zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossener Haustarifvertrag Anwendung.

3

Der Ehemann der Klägerin war seit Anfang 1999 bei der Beklagten in unterschiedlichen Führungspositionen beschäftigt. Seine Arbeitszeit richtete sich laut Arbeitsvertrag „nach den Erfordernissen, der Funktion und den übertragenen Aufgaben“. Im Jahr 2009 entband die Beklagte ihn von seinen Leitungsaufgaben. In einem Personalgespräch äußerte sie die Erwartung, dass er künftig „sein geringes Engagement durch Einsatz und Leistungsbereitschaft vergessen“ mache. Er habe seine neue Aufgabe als „Fulltime-Job“ zu begreifen; seine Arbeitszeit beginne fortan „grundsätzlich um 8.00 Uhr“ an ihrem Hauptsitz. Sie erwarte, dass er sich seinen Aufgaben mindestens acht Stunden am Tag widme. Einen hierüber gefertigten Vermerk zeichnete der Ehemann der Klägerin ab. Anfang Dezember führte die Beklagte ein Zeiterfassungssystem ein. Sie wies beide Eheleute an, ihre Arbeitszeit durch dessen Benutzung zu dokumentieren.

4

In der Woche vom 20. bis zum 24. September 2010 erschien die Klägerin jeweils kurz vor 8.00 Uhr im Betrieb am Hauptsitz der Beklagten. Sie bediente jedes Mal das Zeiterfassungsterminal für sich selbst und - mit dessen Stempelkarte - auch für ihren Ehemann. Daraufhin betrat sie das Büro ihres Mannes und schaltete Licht und Computer an. Anschließend begab sie sich an ihren eigenen Arbeitsplatz. Ihr Ehemann erschien jeweils zwischen 18 und 20 Minuten später im Betrieb. In das Dienstgebäude gelangte er an einzelnen Tagen durch einen Nebeneingang. Ein Zeiterfassungsgerät war dort nicht angebracht.

5

Mit Schreiben vom 27. September 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien - nach Anhörung des Betriebsrats - fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März 2011. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe am 20., 21. und 22. September 2010 unter Verwendung der Stempelkarte ihres Ehemannes einen „Arbeitszeitbetrug“ zu dessen Gunsten begangen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 kündigte sie das Arbeitsverhältnis - nach Anhörung des Betriebsrats - erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März 2011. Darin wiederholte sie den Vorwurf, die Klägerin habe sie gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann - dem gegenüber sie gleichfalls gekündigt hatte - mehrfach über dessen Arbeitszeit getäuscht. Sie verwies darauf, die Klägerin habe die Stempelkarte ihres Ehemannes auch am 23. und 24. September 2010 benutzt.

6

Die Klägerin hat mit ihrer am 15. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klageschrift den Antrag (Nr. 1) angekündigt „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung der Beklagten vom 27.09.2010 seine Beendigung findet, sondern unverändert fortbesteht“. Daneben hat sie für den Fall des Obsiegens mit diesem Begehren einen Antrag (Nr. 2) auf vorläufige Weiterbeschäftigung angebracht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der letzte Halbsatz des Feststellungsbegehrens enthalte eine allgemeine Feststellungsklage. Sie könne nicht ausschließen, dass sich die Beklagte für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf weitere Beendigungstatbestände als die Kündigung vom 27. September 2010 berufe.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 2. Februar 2011 hat die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 6. Oktober 2010 zur Gerichtsakte gereicht. Die Klägerin hat sodann einen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG gegen die darin erklärte außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung gestellt. Anschließend haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des Weiterbeschäftigungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Grund hierfür war, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 erneut gekündigt hatte. Dagegen hat die Klägerin in einem getrennten Verfahren Kündigungsschutzklage erhoben.

8

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigungen vom 27. September 2010 und 6. Oktober 2010, die sie mit ihrer vorliegenden Klage rechtzeitig angegriffen habe, seien unwirksam. Kündigungsgründe lägen nicht vor. Der Vorwurf, sie habe sich an einem „Arbeitszeitbetrug“ ihres Ehemannes beteiligt, treffe schon deshalb nicht zu, weil dieser gegenüber der Beklagten an feste Arbeitszeiten nicht gebunden gewesen sei. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten. Auch habe die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. September 2010, noch durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 6. Oktober 2010 aufgelöst worden ist.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien wirksam. Die Klägerin habe an verschiedenen Tagen in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann bewusst Arbeitszeiten vorgespiegelt, die dieser tatsächlich nicht geleistet habe. Unabhängig davon werde die Wirksamkeit der Kündigung vom 6. Oktober 2010 nach § 7 KSchG fingiert. Das betreffende Schreiben sei noch an diesem Tag in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen worden. Der in der Klageschrift angekündigte allgemeine Feststellungsantrag habe die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht lediglich hinsichtlich des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung vom 6. Oktober 2010 zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, die Klage insoweit abzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist zulässig (A.) und begründet (B.). Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

A. Die Revision ist zulässig. Sie ist nicht über den Umfang ihrer Zulassung hinaus eingelegt worden. Die Beklagte hat sie ordnungsgemäß begründet.

14

I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Wirksamkeit der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 6. Oktober 2010. Die Revision ist nur insoweit zugelassen und eingelegt worden. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kündigung vom 27. September 2010 für unwirksam erachtet hat, ist sein Urteil rechtskräftig.

15

1. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Beklagten die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts „hinsichtlich der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 6. Oktober 2010“ zugelassen. „Im Übrigen“ hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Die Zulassung erfasst folglich - nach Tenor und Begründung des Beschlusses - nicht die Entscheidung über die Kündigung(en) vom 27. September 2010.

16

2. Die Revision wendet sich dementsprechend nur gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Wirksamkeit der Kündigung(en) vom 6. Oktober 2010. Zwar hatte die Beklagte ursprünglich einen unbeschränkten Revisionsantrag angekündigt. Schon die Revisionsbegründung setzt sich aber nur mit der Entscheidung zu diesen Kündigung(en) auseinander. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte überdies erklärt, die Revision werde „nicht über den Umfang ihrer Zulassung hinaus“ erhoben.

17

3. Die damit einhergehende Rechtskraft des Berufungsurteils hinsichtlich der ordentlichen Kündigung vom 27. September 2010 steht dieser Würdigung nicht entgegen. Mit ihr ist nicht bindend festgestellt, dass im Zeitpunkt des Ablaufs der für diese Kündigung maßgebenden Frist - am 31. März 2011 - ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat und deshalb die Revision der Beklagten, mit der diese eine frühere Beendigung erreichen möchte, von vorneherein ohne Erfolg bleiben müsste. Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit die Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG generell reicht. Die Frage, ob und ggf. wann das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung vom 6. Oktober 2010 aufgelöst worden ist, war nicht Streitgegenstand der gegen die Kündigung vom 27. September 2010 erhobenen Klage.

18

a) Der Umfang der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess bestimmt sich nach dem Streitgegenstand. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb regelmäßig fest, dass jedenfalls bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, das nicht schon zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 13 mwN; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111).

19

b) Ob die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung zugleich die Feststellung enthält, dass das Arbeitsverhältnis auch zum vorgesehenen Auflösungstermin noch bestanden hat und nicht durch ein zeitlich früher wirkendes Ereignis aufgelöst worden ist(in diesem Sinne BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111; die Frage für mehrere zum gleichen Termin wirkende Kündigungen offenlassend: BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 46, BAGE 131, 155), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Zwar schließt im Verhältnis der Parteien zueinander die Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 322 ZPO eine von ihr abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren grundsätzlich aus(BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 13; 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19). Eine solche Kollision tritt aber nicht ein, wenn der Gegenstand der Kündigungsschutzklage auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung beschränkt worden ist und damit die Frage, ob auch noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, gerade nicht Streitgegenstand der betreffenden Klage war (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 14 mwN; 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, BAGE 130, 166). Von einer solchen Beschränkung des Gegenstands der Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 27. September 2010 ist auszugehen.

20

aa) Die Klägerin hat gegen sämtliche Kündigungen in den Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010 und 6. Oktober 2010 Klage erhoben. Im Termin der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat sie ihre Anträge nebeneinander zur Entscheidung gestellt. Die Beklagte hat jeweils Klageabweisung beantragt. Das spricht dafür, dass schon die Klägerin die Kündigungen unabhängig voneinander auf ihre Wirksamkeit überprüft wissen wollte. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Antragsverständnis seiner Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt, weil es trotz der Möglichkeit der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde und deren nach Anträgen unterschiedlichen Erfolgs über sämtliche Kündigungen gleichzeitig entschieden hat.

21

bb) Jedenfalls ist das Bundesarbeitsgericht im Rahmen seines Zulassungsbeschlusses ersichtlich von diesem Antragsverständnis und der entsprechenden Eingrenzung des Gegenstands der Klage gegen „die Kündigung vom 27. September 2010“ ausgegangen. Die Zulassung der Revision nur für den Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung(en) vom 6. Oktober 2010 wäre unverständlich, wenn aus seiner Sicht dieser Streit nicht aus dem Gegenstand der Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 27. September 2010 „ausgeklammert“ worden wäre. Dieses Antragsverständnis ist deshalb auch dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde zu legen.

22

II. Die im eingelegten Umfang statthafte Revision ist auch ansonsten zulässig. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Unschädlich ist, dass sich die Revisionsbegründung nicht mit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Fehlen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung vom 6. Oktober 2010 und dem Fehlen der sozialen Rechtfertigung der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung auseinandersetzt. Die Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe die gegen „die Kündigung vom 6. Oktober 2010“ gerichtete Klage nicht iSv. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG als rechtzeitig erhoben ansehen dürfen. Es habe deshalb bereits die fristlose Kündigung wegen § 7 KSchG als von Anfang an wirksam erachten müssen. Die Rüge ist - ihre Berechtigung unterstellt - geeignet, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Umfang der Anfechtung insgesamt zu Fall zu bringen. Das ist ausreichend.

23

B. Die Revision ist begründet.

24

I. Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage gegen die fristlose Kündigung vom 6. Oktober 2010 mit der von ihm gegebenen Begründung nicht stattgeben. Zwar gilt die Kündigung nicht gemäß § 7 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die dreiwöchige Frist zur Klageerhebung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 4 Satz 1 KSchG) nicht versäumt (1.). Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen aber nicht das von ihm gefundene Ergebnis, ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB liege nicht vor(2.).

25

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der Fiktion des § 7 KSchG mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 6. Oktober 2010 geendet. Die Klägerin hat die Frist des § 4 Satz 1 KSchG durch den mit der Klageschrift angekündigten allgemeinen Feststellungsantrag und ihre im Termin vom 2. Februar 2011 abgegebenen Prozesserklärungen gewahrt.

26

a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus „anderen Gründen“ rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die betreffende Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Aufgrund der Verweisung in § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt diese Frist auch für die Klage gegen eine außerordentliche Kündigung(BAG 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 17). Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage muss deshalb als unbegründet abgewiesen werden (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - aaO mwN).

27

b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe die Kündigung vom 6. Oktober 2010 - hinsichtlich beider darin enthaltener Kündigungserklärungen - mit einer Klage nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG gesondert angreifen müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 6. Oktober 2010 das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut und eigenständig gekündigt und nicht etwa die vorangegangene Kündigung vom 27. September 2010 lediglich ein weiteres Mal verlautbart (zur Abgrenzung vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 38; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 38). Gegen ein Verständnis der Erklärungen als eine einzige fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung spricht schon, dass sich die Beklagte in den betreffenden Kündigungsschreiben auf zwar gleichartige, aber an unterschiedlichen Tagen begangene Pflichtverletzungen der Klägerin und damit auf unterschiedliche Kündigungssachverhalte beruft.

28

c) Einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag hat die Klägerin bezogen auf die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 6. Oktober 2010 erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 2. Februar 2011 gestellt. Zuvor war die Kündigung überdies von keiner der Parteien konkret angesprochen worden. Das Landesarbeitsgericht hat ferner angenommen, am 2. Februar 2011 seien bereits mehr als drei Wochen seit Zugang der Kündigung verstrichen gewesen - ohne allerdings den Zeitpunkt des Zugangs exakt festzustellen. Auch unter diesen Umständen ist die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt.

29

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zum erweiterten Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage (etwa BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B I 2 der Gründe; 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - Rn. 30 mwN) enthält - wie erwähnt - die der Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung in der Regel zugleich die Feststellung, dass im maßgebenden Auflösungstermin zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Arbeitgeber kann sich dann in einem späteren Prozess nicht darauf berufen, das Arbeitsverhältnis sei bereits zuvor aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst worden. Er ist, wenn er diese Rechtsfolge vermeiden will, gehalten, den anderen - etwa in den Lauf der Kündigungsfrist fallenden - Beendigungstatbestand von sich aus in den Kündigungsrechtsstreit einzuführen. Dem würde es entsprechen, umgekehrt in der Klage gegen eine erste Kündigung zugleich den - fristwahrenden - Angriff gegen solche späteren Kündigungen zu erblicken, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Frist zugehen und innerhalb dieser Frist Wirkung entfalten sollen.

30

bb) Im Streitfall kommt es hierauf nicht an. Die Klägerin hat mit ihrer am 15. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage neben dem gegen die Kündigung vom 27. September 2010 gerichteten - punktuellen - Antrag zugleich einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gestellt. Zumindest dieser Antrag reichte - in Verbindung mit dem im Termin vom 2. Februar 2011 gestellten Antrag - aus, um hinsichtlich der Kündigung(en) vom 6. Oktober 2010 den Eintritt der Fiktionswirkung des § 7 KSchG zu verhindern.

31

(1) Ein Arbeitnehmer kann neben der gegen eine bestimmte Kündigung gerichteten Klage nach § 4 Satz 1 KSchG eine Klage nach § 256 ZPO gerichtet auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin hinaus fortbestehe. Er macht auf diese Weise zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend. Diese kann er gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbinden(BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B I 2 der Gründe; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 622/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 84). Gegenstand der Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin(sog. punktueller Streitgegenstand, vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - aaO; 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - zu B II 2 b (1) der Gründe). Gegenstand der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Termin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Erfasst von ihr sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils schließt eine auf ihnen beruhende Beendigung aus (BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - aaO mwN).

32

(2) Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Es besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmte Kündigung ausgesprochen worden und ihretwegen ein Rechtsstreit anhängig ist. Der klagende Arbeitnehmer muss vielmehr weitere streitige Beendigungstatbestände oder wenigstens deren Möglichkeit in den Prozess einführen und damit dartun, dass er an dem die Klage nach § 4 KSchG erweiternden Antrag ein rechtliches Interesse hat(BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 85, 262).

33

(3) Hat der Arbeitnehmer neben der Klage gegen eine konkret bezeichnete Kündigung iSv. § 4 Satz 1 KSchG binnen Dreiwochenfrist eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erhoben, die sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegen jeglichen Auflösungstatbestand richtet, dessen sich der Arbeitgeber berühmen sollte, ersieht dieser daraus - entsprechend dem Sinn und Zweck des § 4 KSchG - dass der Arbeitnehmer sich auch gegen weitere(evtl. vorsorgliche) Kündigungen wenden will. Der Arbeitnehmer kann deshalb im Rahmen eines solchen allgemeinen Feststellungsantrags sonstige Kündigungen noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist in den Prozess einführen und sich auf deren Unwirksamkeit berufen (vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b der Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 der Gründe, BAGE 85, 262; 21. Januar 1988 - 2 AZR 581/86 - zu B II 2 ff. der Gründe, BAGE 57, 231). Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 6 KSchG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Arbeitnehmer dabei nach Kenntnis von einer weiteren Kündigung gehalten, diese nunmehr eigens in den Prozess einzuführen und unter entsprechender Einschränkung des allgemeinen Feststellungsantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO einen dem Wortlaut des § 4 KSchG angepassten Antrag zu stellen. Diese Modifikation kann er aufgrund der durch den allgemeinen Feststellungsantrag offengehaltenen Möglichkeit eines Angriffs noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vornehmen (BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 b und c der Gründe aaO). Voraussetzung ist, dass der allgemeine Feststellungsantrag in die Berufungsinstanz gelangt.

34

(4) Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob an dieser Rechtsprechung nach der Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) insoweit festgehalten werden kann, als sie die Möglichkeit eröffnet, auch Kündigungen, die schon bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochen worden sind, erstmals im zweiten Rechtszug in den Prozess einzuführen (befürwortend HaKo-Gallner KSchR 4. Aufl. § 4 Rn. 52; Spinner in Löwisch/Spinner/Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 4 Rn. 105 ff., § 6 Rn. 14; Lingemann/Groneberg NJW 2013, 2809 f.; ablehnend v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 15. Aufl. § 4 Rn. 127 ff.; Bayreuther ZfA 2005, 391; zur Wahrung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG durch einen allgemeinen Feststellungsantrag vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 26). Ein innerhalb von drei Wochen nach Zugang der (weiteren) Kündigung erhobener Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, mit dem der Arbeitnehmer die Wirksamkeit jeglichen Auflösungstatbestands negiert, wahrt auch nach neuer Rechtslage in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG jedenfalls dann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG für eine erst nach deren Ablauf in den Prozess eingeführte Kündigung, wenn sich der Arbeitnehmer - wie hier - auf die Unwirksamkeit der weiteren Kündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz berufen und einen auf sie bezogenen, dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG angepassten Antrag gestellt hat. Auch die weitere Frage, ob es der Anpassung zwingend bedurfte, kann damit im Streitfall dahinstehen.

35

(a) § 6 KSchG zielt auch in seiner neuen Fassung darauf ab, den Arbeitnehmer davor zu bewahren, seinen Kündigungsschutz aus formalen Gründen zu verlieren. Die Frist des § 4 Satz 1 KSchG soll nicht nur durch eine punktuelle Feststellungsklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung, sondern auch dadurch eingehalten werden können, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Frist auf anderem Wege geltend macht, eine wirksame Kündigung liege nicht vor. Trotz seiner (zu) engen Formulierung ist § 6 KSchG weiterhin nicht nur auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe anzuwenden. Die Neufassung des § 6 KSchG sollte der bisherigen Regelung entsprechen und lediglich auf die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Bedacht nehmen(BT-Drucks. 15/1509, 15/1204 S. 13; BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN). Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb - wie schon vor der Gesetzesnovelle - in Betracht, wenn etwa der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23).

36

(b) Ist damit der Regelungszweck des § 6 Satz 1 KSchG unverändert geblieben, ist die Bestimmung auf eine allgemeine Feststellungsklage, mit der sich der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG gegen solche Beendigungstatbestände wendet, die von einem bereits gestellten punktuellen Antrag nicht erfasst sind, weiterhin entsprechend anzuwenden. Das durch § 4 Satz 1, § 7 KSchG geschützte Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird in diesen Fällen durch die „Verlängerung“ der Anrufungsfrist nicht stärker berührt als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG.

37

(5) Diese Erwägungen gelten - entgegen der Auffassung der Revision - gleichermaßen für Kündigungen, die dem Arbeitnehmer schon vor Klageerhebung zugegangen sind. Ein sachlicher Grund, bezüglich ihrer an die Klageanträge des Arbeitnehmers andere Anforderungen zu stellen als bezüglich solcher Kündigungen, die erst während des Rechtsstreits erklärt wurden, ist nicht erkennbar. Die Frage, ob über den Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt wird, ist auch in diesem Fall danach zu beantworten, ob er innerhalb der Frist gestellt worden ist.

38

(6) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt.

39

(a) Das Landesarbeitsgericht hat den in der Klageschrift vom 14. Oktober 2010 enthaltenen Antrag zu 1. hinsichtlich seines letzten Halbsatzes zutreffend als einen selbständigen Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO verstanden, mit dem die Klägerin sich gegen jegliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewehrt hat. Zwar hat diese ihr betreffendes Begehren weder vollständig ausformuliert noch als gesonderten Antrag vom Kündigungsschutzantrag abgesetzt. Gleichwohl stellte - für die Beklagte erkennbar - der fragliche Halbsatz „… sondern unverändert fortbesteht“ nicht nur einen floskelhaften, unselbständigen Annex zum Kündigungsschutzantrag dar (zur Abgrenzung BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - zu B II 2 der Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 4 der Gründe, BAGE 85, 262). Das ergibt sich unzweifelhaft aus der Klagebegründung, die zur Auslegung der Anträge ergänzend heranzuziehen ist. Dort hat die Klägerin ausgeführt, mit dem letzten Halbsatz ihres Antrags zu 1. eine „allgemeine Feststellungsklage“ erheben zu wollen. Sie könne nicht ausschließen, dass die Beklagte sich auf weitere Beendigungstatbestände berufen werde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Begehren nur auf Beendigungstatbestände beziehen sollte, die nach Anhängigkeit der Kündigungsschutzklage entstanden wären.

40

(b) Unerheblich ist, ob die Ausführungen in der Klageschrift zur Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausreichten. Selbst wenn der Antrag anfänglich unzulässig gewesen sein sollte, hat er der Beklagten vor Augen geführt, dass die Klägerin sich gegen jeglichen Grund für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wenden will. Insbesondere musste die Beklagte erkennen, dass die Klägerin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 6. Oktober 2010 nicht hinnehmen wollte, zumal andernfalls ihr gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31. März 2011 gerichteter Antrag keinen Sinn ergäbe.

41

(c) Ob die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 iVm. § 6 KSchG nicht auch durch den anfänglich erhobenen Weiterbeschäftigungsantrag gewahrt ist, kann offenbleiben.

42

2. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen nicht annehmen, die fristlose Kündigung vom 6. Oktober 2010 sei mangels wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam.

43

a) Der Senat ist nicht gehindert, das Berufungsurteil auf mögliche Rechtsfehler im Rahmen der Ausführungen zu § 626 BGB zu überprüfen, obwohl die Beklagte diesbezüglich keine Rüge erhoben hat. Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

44

b) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts der konkreten Umstände des Falls und bei der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 13; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13).

45

c) Die Prüfung der Voraussetzungen des wichtigen Grundes ist in erster Linie Sache der Tatsacheninstanzen. Dennoch geht es um Rechtsanwendung, nicht um Tatsachenfeststellung. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird in der Revisionsinstanz darauf hin überprüft, ob es anzuwendende Rechtsbegriffe in ihrer allgemeinen Bedeutung verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (st. Rspr., BAG 24. März 2011 - 2 AZR 282/10 - Rn. 16; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 17, BAGE 134, 349).

46

d) Die angegriffene Entscheidung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

47

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein wichtiger Grund zur Kündigung liege deshalb nicht vor, weil sich die Beklagte zu deren Rechtfertigung auf eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung der Klägerin berufen habe, die tatbestandlichen Voraussetzungen des einschlägigen § 263 StGB aber nicht erfüllt seien. Dies hat es damit begründet, dass der Ehemann der Klägerin an keine festen Arbeitszeiten gebunden gewesen sei und er deshalb durch das Vortäuschen von Anwesenheitszeiten keinen Vermögensvorteil auf Kosten der Beklagten habe erlangen können.

48

bb) Damit hat das Landesarbeitsgericht übersehen, dass es für die materiell-rechtliche Bewertung, ob ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, nicht auf den subjektiven Standpunkt des Kündigenden und dessen Ansicht über eine mögliche Strafbarkeit des missbilligten Verhaltens ankommt(vgl. BAG 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - zu II 2 b der Gründe; 2. Juni 1960 - 2 AZR 91/58 - BAGE 9, 263; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 109; Stahlhacke/Preis 10. Aufl. 2010 Rn. 550). Entscheidend ist der objektive Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und das Gewicht eines mit ihm verbundenen Vertrauensbruchs (st. Rspr., BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 15; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 18). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG dem Betriebsrat gegenüber eine bestimmte strafrechtliche Bewertung des Verhaltens vorgenommen hat. Entscheidend ist auch dann der der Kündigung zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hinreichend unterrichtet, kommt es auf seine rechtliche Einordnung des Verhaltens nicht an (BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 44, BAGE 137, 164; BAG 27. November 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 36).

49

(1) Zwar kann es Fälle geben, in denen der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss untrennbar mit einem Werturteil verknüpft, das etwa mit einer strafgerichtlichen Verurteilung des Arbeitnehmers verbunden ist (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 25; 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - zu II 1 c cc der Gründe). Macht er seinen Kündigungsentschluss auf diese Weise unmittelbar vom Nachweis einer Straftat abhängig, sind die Gerichte hieran gebunden. Für eine solche Abhängigkeit bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte.

50

(2) Daran fehlt es hier. Die Beklagte mag der Auffassung gewesen sein, die Klägerin habe sich an einem (versuchten) „Arbeitszeitbetrug“ ihres Ehemanns beteiligt und insoweit strafbar gemacht. Sie hat darauf durchgängig - im Kündigungsschreiben, bei der Anhörung des Betriebsrats und im Prozess - abgestellt. Das rechtfertigt dennoch nicht den Schluss, sie habe die mit der Kündigung angestrebte Auflösung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen wollen, dass sich ein Betrugsvorwurf im strafrechtlichen Sinne bestätige. Näher liegt die Annahme, sie habe mit der Betonung der Strafbarkeit das Gewicht der Pflichtverletzung verdeutlichen wollen. Dem entspräche es, dass das Berufungsurteil Feststellungen dazu, ob die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung eine Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte abgewartet hat, nicht enthält. Auch Feststellungen dazu, ob die Beklagte gegen die Klägerin und ihren Ehemann zumindest Strafanzeige erstattete, hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen.

51

cc) Das Landesarbeitsgericht hat auch weitere relevante Aspekte nicht widerspruchsfrei berücksichtigt. Es hat seine Auffassung, der Ehemann der Klägerin habe sich durch sein Verhalten keinen Vermögensvorteil verschaffen können, damit begründet, dass er an feste Arbeitszeiten nicht gebunden gewesen sei. Daraus kann nicht gefolgert werden, der Ehemann der Klägerin habe Arbeitszeiten vorspiegeln dürfen, die er in Wirklichkeit nicht geleistet hat. Im Übrigen ist weder festgestellt, dass er tatsächlich jeglicher Bindung an Arbeitszeiten enthoben gewesen wäre und seine Vergütung unabhängig vom Umfang seiner tatsächlichen Arbeitsleistungen erhalten hätte, noch steht fest, welche Arbeitsleistungen er im fraglichen Zeitraum erbracht hat. Ohne solche Feststellungen wiederum fehlt es für die Annahme des Landesarbeitsgerichts an einer tragfähigen Grundlage. Im Übrigen kann ein wirtschaftlicher Vorteil auch in der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als solcher liegen. Die Klägerin selbst geht davon aus, dass die Beklagte durch die falsche Dokumentation der Anwesenheitszeiten davon abgehalten werden sollte, arbeitsrechtliche Konsequenzen zum Nachteil ihres Ehemanns zu ziehen.

52

II. Das anzufechtende Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dass die Kündigung wegen Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB oder mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam wäre, kann derzeit nicht angenommen werden. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, wann das Kündigungsschreiben vom 6. Oktober 2010 der Klägerin zugegangen ist. Das gleiche gilt mit Blick auf die Anforderungen des § 102 Abs. 1 BetrVG.

53

III. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Feststellungen zur Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB und zur Korrektheit der Betriebsratsanhörung nachzuholen haben. Falls es darauf ankommt, wird es die materielle Rechtfertigung der fristlosen Kündigung nach Maßgabe von § 626 Abs. 1 BGB erneut prüfen müssen. Dafür gibt der Senat folgende Hinweise:

54

1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kommt als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB in Frage. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer „Stempeluhr“ ebenso wie für das vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter vertrauen können. Dies gilt erst recht, wenn diese nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer entsprechende Formulare vorsätzlich falsch aus, liegt darin in aller Regel ein schwerer Vertrauensmissbrauch. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einer elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei vorsätzlich falsche Angaben macht (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14). Darauf, ob dem Arbeitgeber durch das Verhalten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder das Verhalten des Arbeitnehmers auf andere - nicht wirtschaftliche - Vorteile ausgerichtet war, kommt es grundsätzlich nicht an.

55

2. Ein die fristlose Kündigung „an sich“ rechtfertigender Grund kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer für einen Kollegen Kontrolleinrichtungen betätigt und dadurch den Arbeitgeber über dessen Anwesenheit am Arbeitsplatz täuscht (23. Januar 1963 - 2 AZR 278/62 - BAGE 14, 42).

56

3. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihre Arbeitspflichten erheblich verletzt. Sie hat bewusst und willentlich über die tatsächliche Arbeitszeit ihres Ehemanns getäuscht und zu diesem Zweck falsche Anwesenheitszeiten dokumentiert.

57

4. Das Landesarbeitsgericht, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt, wird auf dieser Grundlage zu prüfen und zu bewerten haben, ob in dem Verhalten der Klägerin auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der beiderseitigen Interessen ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gesehen werden kann. Die dafür relevanten Umstände sind noch nicht festgestellt. Insbesondere ist nicht erkennbar, was es mit der vom Landesarbeitsgericht angenommenen besonderen Belastungssituation des - seinerzeit gesundheitlich möglicherweise angeschlagenen - Ehemanns der Klägerin im Einzelnen auf sich hat und inwieweit diese Situation zu deren Fehlverhalten beigetragen hat.

58

IV. Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt das Berufungsurteil auch insoweit, wie das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten hinsichtlich der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 6. Oktober 2010 zurückgewiesen hat. Die Entscheidung über den betreffenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin hängt davon ab, ob sich die fristlose Kündigung im Rahmen der erneuten Sachprüfung als unwirksam erweist. Sollte das Landesarbeitsgericht zu diesem Ergebnis gelangen, wird es berücksichtigen müssen, dass seine Begründung das bisherige Ergebnis nicht trägt. Es durfte seine Annahme, die ordentliche Kündigung vom 6. Oktober 2010 sei sozial ungerechtfertigt, nicht darauf stützen, das Verhalten des Ehemanns der Klägerin sei nicht gemäß § 263 StGB strafbar gewesen.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Berger    

        

        

        

    A. Claes    

        

    Sieg    

                 

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.