Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. März 2018 - 2 Sa 297/15

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2018:0301.2SA297.15.00
bei uns veröffentlicht am01.03.2018

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 – 5 Ca 1470/14 – teilweise hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. aus dem Schriftsatz vom 17.12.2014 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.715,48 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.268,61 EUR seit dem 19.11.2015 auf weitere 446,87 EUR seit dem 11.11.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klagerweiterung im Antrag zu 5. aus der Berufungsbegründung abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 – 5 Ca 1470/14 – einschließlich der Klagänderungen in den Anträgen zu 1. bis 4. der Berufungsbegründung zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 90%, die Beklagte trägt 10%.

IV.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit 01.04.2011 als Fachschwester für Anästhesie und Intensivmedizin in dem seit 01.11.2013 von der Beklagten betriebenen Krankenhaus K, H tätig. Sie ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft.

2

Ursprünglich befand sich das besagte Krankenhaus in der Trägerschaft des Landkreises O. Im Jahr 2007 übernahm die S GmbH (im Folgenden: S GmbH) diesen Betrieb.

3

In dem zwischen der Klägerin und der S GmbH am 07.02.2011 geschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 5 ff. d.A.) heißt es u.a.:

4

㤠2 Tarifgeltung, Betriebsvereinbarungen

5

1. Soweit nicht der vorliegende Arbeitsvertrag abweichende Regelungen enthält, finden diejenigen jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, an die die Arbeitgeberin durch eigenen Abschluss, ungekündigte Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband oder Allgemeinverbindlichkeit jeweils gebunden ist und solange die Tarifbindung besteht. Dies sind derzeit folgende Tarifverträge:

6
- Mantel-Konzem-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der Unternehmensgruppe S Kliniken AG
7
- Entgelt-Konzern-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der Unternehmensgruppe S Kliniken AG
8
- Konzern- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der S Kliniken AG
9
- Konzern - Tarifvertrag zu Beruf, Familie und Gesundheitsförderung für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der S Kliniken AG
10

Haus-/Firmen-/Konzerntarifverträge gehen hierbei jeweils als speziellere Tarifverträge Flächen-/Verbandstarifverträgen vor.

11

2. Endet oder entfällt die Bindung der Arbeitgeberin an die Tarifverträge und begründet die Arbeitgeberin keine neue Tarifbindung im Sinne der Ziff. 1., so gelten die bis dahin durch die Bezugnahme anwendbaren Tarifverträge mit dem Inhalt weiter, den sie bei Ende der Tarifbindung des Arbeitgebers haben. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf die Weitergabe künftiger Tarifentwicklungen.

12

3. Die vorstehenden Ziffern bezwecken die Gleichstellung der nicht gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter mit den in der tarifvertragschließenden Gewerkschaft organisierten Mitarbeitern, soweit und solange die Arbeitgeberin selbst tarifgebunden ist.

13

4. Bestimmungen aus bestehenden, ungekündigten oder künftigen Betriebsvereinbarungen gehen den Regelungen des Arbeitsvertrages vor, soweit nicht der jeweilige Regelungsgegenstand durch einen nach den vorstehenden Ziffern anwendbaren Tarifvertrag abschließend geregelt ist.

14

Die Sana GmbH wiederum übertrug das vorgenannte Krankenhaus im Wege eines sog. Asset-Deals zum 01.11.2013 auf die Beklagte. Diese wendet seit der Übernahme den "Haustarifvertrag (mit weitergeltenden Regelungen aus dem BAT-O)" – im Folgenden: A-Haus-TV (Bl. 33 ff. d.A.) – aus dem Jahr 2005 an. Dieser Haustarifvertrag bezog sich ursprünglich auf das von der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt betriebene Fachkrankenhaus in der K. Für das vorgenannte Fachkrankenhaus und das Krankenhaus K besteht eine einheitliche personelle Leitung.

15

Die Klägerin hatte mit der S GmbH eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des für den öffentlichen Dienst geltenden ATV – Träger ZVK Sachsen-Anhalt – vereinbart. Dementsprechend führte die S GmbH von dem monatlichen beitragspflichtigen Entgelt der Klägerin 2 % an die ZVK Sachsen-Anhalt ab. Nach der Übernahme des Krankenhauses führte auch die Beklagte entsprechende Beiträge an den von ihr ausgewählten Träger der betrieblichen Altersversorgung, den DUK e.V., ab, bei dem sie zugunsten der Klägerin eine dem ATV entsprechende Versorgung begründet hatte. Eine Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung über die ZVK Sachsen-Anhalt konnte nicht erfolgen, da die Beklagte nach deren Satzung nicht die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllte. Nachdem die Beklagte über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung bei dem DUK e.V. auf einer Betriebsversammlung informiert hatte, widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2014 (Bl. 188 d.A.) der Fortsetzung einer betrieblichen Altersversorgung über den DUK e.V. Die Beklagte führte dennoch – teilweise rückwirkend – für den Zeitraum November 2013 – Juni 2016 weiter monatlich den auf die Klägerin entfallenden Anteil an der betrieblichen Altersversorgung entsprechend den Regelungen in § 37a ATV ab. Unter dem 15.07.2016 (Bl. 216 d.A.) trafen die Parteien schließlich eine Vereinbarung, wonach die Altersversorgung über den DUK e.V. zum 01.07.2016 beendet wird.

16

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis finden auch nach dem Übergang auf die Beklagte die für die S GmbH geltenden Tarifwerke des S-Konzerns weiter Anwendung. Auf dieser Basis schulde die Beklagte ihr eine höhere monatliche Vergütung als jene, die sie nach Maßgabe des A-Haus-TV tatsächlich gewähre. Weiter sei die Beklagte verpflichtet, die von ihr einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an die Klägerin auszuzahlen. Nach dem Wegfall der ZVK Sachsen-Anhalt als Träger der betrieblichen Altersversorgung habe keine Rechtsgrundlage für den Einbehalt mehr bestanden. Eine Vereinbarung mit dem DUK e.V. habe sie – unstreitig – nicht getroffen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. festzustellen, dass der Haustarifvertrag der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet und zwischen den Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden als vereinbart gilt.

19

Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin ab sofort für 35 Stunden wöchentlich im Dienstplan einzusetzen.

20

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum November 2013 bis August 2014 einen Betrag 2.257,20 € brutto zu zahlen.

21

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte für jeden weiteren Monat ab September 2014, in dem sie die Klägerin 38 Stunden wöchentlich beschäftigt, verpflichtet ist, monatlich an die Klägerin eine Vergütung von 225,72 € brutto zu zahlen.

22

3. festzustellen, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge ab November 2013 weiterhin an die ZVK Sachsen-Anhalt zu zahlen sind.

23

Die Beklagte wird verpflichtet, für November 2013 einen Betrag von 61,45 €, für Dezember 2013 einen Betrag von 56,51 €, für Januar 2014 einen Betrag von 58,32 €, für Februar 2014 einen Betrag von 72,40 E, für März 2014 einen Betrag von 59,04 €, für April 2014 einen Betrag von 60,43 €, für Mai 2014 einen Betrag von 59,56 €, für Juni 2014 einen Betrag von 59,28 € und für Juli 2014 einen Betrag von 54,12 € auf den bestehenden Altersvorsorgevertrag der Klägerin bei der ZVK Sachsen-Anhalt zu zahlen. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die an den DUK e.V. ab November 2013 gezahlten Beträge an die Klägerin zurückzuzahlen.

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4. Die Beklagte zu verpflichten, den ab Juni 2014 einbehaltenen Abschlag von 50,00 € monatlich an die Klägerin zurückzuzahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, einen Abschlag von 50,00 € monatlich hinsichtlich der zu zahlenden betrieblichen Altersvorsorge vom Nettolohn der Klägerin in Abzug zu bringen.

25

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Sie hat die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei seit 01.11.2013 der A-Haus-TV anwendbar. § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.02.2011 enthalte eine sogenannte Tarifwechselklausel. Der A-Haus-TV sei auf das Krankenhaus K, in dem die Klägerin tätig ist, räumlich anwendbar.

28

Sie habe auch zu Recht monatlich aus dem Einkommen der Klägerin Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an den DUK e.V. abgeführt. Damit habe sie den Anspruch der Klägerin auf Fortführung einer betrieblichen Altersversorgung entsprechend den mit der S GmbH vereinbarten Bedingungen erfüllt. Es habe in ihrem Ermessen gestanden, mit welchem Träger der betrieblichen Altersversorgung sie diese Vereinbarung abschließe. Mithin habe es rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Klägerin zur Begründung einer Altersversorgung bei dem DUK e.V. nicht bedurft.

29

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.04.2015 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung basierend auf den Bestimmungen der S-Tarifverträge zu. Auf die Rechtsbeziehung der Parteien finde vielmehr seit 01.11.2013 der A-Haus-TV aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.02.2011 enthaltenen sogenannten Tarifwechselklausel Anwendung. Für die Klägerin bestehe auch kein Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten an den DUK e.V. abgeführten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, da der Beklagte hierdurch den Anspruch der Klägerin auf Fortführung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 131 – 140 d.A. verwiesen.

30

Gegen diese, ihr am 05.08.2015 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 24.08.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.11.2015 am 04.11.2015 begründet, wobei die Berufungsbegründung der Beklagten am 18.11.2015 zugestellt wurde.

31

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin unter teilweiser Klagänderung und –er-weiterung ihr erstinstanzliches Klagebegehren fort.

32

Sie vertritt die Auffassung, ungeachtet einer möglicherweise in § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.02.2011 enthaltenen Tarifwechselklausel finden weiterhin die Tarifverträge des S Konzerns auf die Rechtsbeziehung der Parteien Anwendung. Dies ergebe sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 613a BGB unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 06.09.2011 in Sachen "Scattolon". Soweit das Arbeitsgericht die Klage auf Auszahlung der einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung abgewiesen habe, habe es verkannt, dass die Klägerin durch ihren „Widerspruch“ vom 04.02.2014 die Fortführung der im Jahr 2011 begründeten betrieblichen Altersversorgung beendet habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt, gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen die betriebliche Altersversorgung fortzuführen. Demgemäß sei die Beklagte zur Auszahlung der einbehaltenen Beträge, die sich – unstreitig – für den Zeitraum November 2013 – Oktober 2015 auf 1.444,97 EUR (Tabelle S. 4 der Berufungsbegründung – Bl. 183 d.A.) und für den Zeitraum November 2015 – Juni 2016 auf 446,87 EUR (Tabelle S. 2 im klagerweiternden Schriftsatz vom 28.10.2016 – Zustellung an die Beklagte am 10.11.2016) belaufen, verpflichtet.

33

Die Klägerin beantragt:

34

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015, 5 Ca 1470/14 verurteilt, an die Klägerin 5.417,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

35

2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015, 5 Ca 1470/14, wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin gemäß Mantel-Konzern-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (M-TV MHFH/W/I S) 35 Wochenstunden beträgt.

36

3. Es wird weiterhin festgestellt, dass die Klägerin eine regelmäßige monatliche Bruttovergütung erhält. Nach der Entgeltgruppe M 7 Stufe 6 + MZ 2 (78,75 EUR) Entgelt-Konzern-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Heilsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (E-TV MHFH/W/I S) erhält.

37

4. Es wird weiterhin festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der

38
- Mantel-Konzern-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (M-TV MHFH/W/I S),
39
- Entgelt-Konzern-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Heilsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (E-TV MHFH/W/I S),
40
- Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (TV-EUms M/W/I S),
41
- Konzern-Tarifvertrag zu Beruf, Familie und Gesundheitsförderung für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (BFG-TV M/W/I S)
42

Anwendung finden.

43

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.444,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

44

Klagerweiternd beantragt die Klägerin:

45

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 – 5 Ca 1470/14 – verurteilt, an die Klägerin weitere 446,87 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

46

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klagerweiterung abzuweisen.

48

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Rechtswirksamkeit der Tarifwechselklausel stehe die Rechtsprechung des EuGH im Fall "Scattolon" nicht entgegen. Sie habe auch zu Recht bis zum Wirksamwerden einer entsprechenden Vereinbarung aus dem monatlichen Einkommen der Klägerin Beiträge an den DUK e.V. abgeführt. Durch eine einseitige Erklärung habe die Klägerin die diesbezügliche vertragliche Abrede nicht beenden können. Im Übrigen hätte auch eine einvernehmliche Beendigung im Hinblick auf die Sperrfrist des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB erst zum 01.11.2014 erfolgen können.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

I.

50

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Notfrist zur Einlegung und die Frist zur Begründung der Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 5 ArbGG) eingehalten. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

II.

51

Die teilweise in der Berufungsbegründung enthaltenen Klagänderungen und -erweiterungen sowie die mit Schriftsatz vom 28.10.2016 vorgenommene Klagerweiterung sind gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Berufungskammer hält sie für sachdienlich. Die Entscheidung kann auch insoweit auf Tatsachen gestützt werden, die gemäß § 67 Abs. 2 ArbGG zu berücksichtigen sind. So hat die Klägerin mit der Klagerweiterung im Schriftsatz vom 28.10.2016 „lediglich“ den erstinstanzlich bereits geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung einbehaltener Vergütung auf weitere Vergütungszeiträume ausgedehnt.

B.

52

Die Berufung der Klägerin einschließlich der darin liegenden teilweisen Klagänderungen und Klagerweiterungen (Anträge 1. – 5. aus der Berufungsbegründung) ist nur hinsichtlich eines Teils der mit dem Antrag zu 5. geltend gemachten Ansprüche begründet. Weiter ist die Klagerweiterung aus dem Schriftsatz vom 28.10.2016 begründet.

53

Für die Klägerin bestehen keine (weiteren) Vergütungsansprüche hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums gestützt auf die Tarifverträge des S-Konzerns. Hingegen besteht ein Anspruch auf Auszahlung weiterer Vergütung in Form der monatlich einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum Februar 2014 – September 2016 in Höhe von 1.715,48 EUR nebst Zinsen.

I.

54

Die Berufung und die Klagerweiterungen/-änderungen in Form der Anträge zu 1. – 4. aus der Berufungsbegründung sind nicht begründet.

55

1. Der Klägerin stehen die dort geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sämtliche Ansprüche setzen die Anwendbarkeit der Tarifverträge des S-Konzerns im streitgegenständlichen Zeitraum voraus. Diese Tarifverträge finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.11.2013 keine Anwendung mehr. Sie werden aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.02.2011 enthaltenen Tarifwechselklausel durch den A-Haus-TV ersetzt.

56

a. § 2 des besagten Arbeitsvertrages enthält eine sogenannte Tarifwechselklausel, die bei einem Wechsel der Tarifbindung des Arbeitgebers die Anwendbarkeit der nunmehr für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge im Wege einzelvertraglicher Bezugnahme bewirkt. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 7 und 8 der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an. Die Klägerin hat diese Würdigung des Arbeitsgerichts mit ihrer Berufung nicht in Frage gestellt.

57

b. Die Tarifwechselklausel führt zur Anwendbarkeit des A-Haus-TV.

58

aa. Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Entscheidung des EuGH vom 06.09.2011 in Sachen "Scattolon" entgegen. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass die dort aufgestellten Rechtssätze sich auf die Ablösung von normativ bei dem Veräußerer geltenden Tarifverträgen durch bei dem Erwerber normativ anwendbare Tarifverträge (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB) beziehen. Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Ablösung der individualrechtlich geltenden Tarifverträge des S Konzerns erfolgte nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, sondern vollzog sich gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund dervertraglich vereinbarten Tarifwechselklausel. Die sich hieraus möglicherweise ergebende Verschlechterung von bisher einzelvertraglich geltenden Arbeitsbedingungen hängt daher nicht von einem Betriebsübergang ab. Sie tritt auch ein, wenn der Arbeitgeber – ohne den Betrieb zu veräußern – die Branche wechselt oder einen den bisher geltenden Flächentarifvertrag verdrängenden Haustarifvertrag abschließt.

59

bb. Der A-Haus-TV findet räumlich auf das von der Beklagten in der K betriebene Krankenhaus Anwendung. Dies hat bereits die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 17.05.2016 (6 Sa 66/15) entschieden:

60

61

Weiterhin unterfällt die Klägerin dem Geltungsbereich des A-HTV. Der Tarifvertrag erfasst auch die im „O“ vor dem 01.11.2013 tätigen Arbeitnehmer. Dies ergibt eine Auslegung des § 1 jenes Tarifvertrages.

62

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.08.2015 – 7 AZR 592/13 – Rn. 15) ist der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinne der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen: Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

63

Bei Anwendung dieser Auslegungskriterien ergibt sich, dass der A-HTV nicht auf Arbeitnehmer beschränkt sein soll, die in dem Fachkrankenhaus K zum Einsatz kommen. Er erfasst vielmehr auch die Arbeitnehmer der Beklagten, die in anderen medizinischen Einrichtungen, die von ihr unterhalten werden, tätig sind.

64

Zwar spricht der reine Wortlaut des § 1 für eine Beschränkung des Geltungsbereiches auf das Fachkrankenhaus. Bei systematischer Betrachtung ergibt sich aber, dass die Tarifvertragsparteien die tariflichen Vereinbarungen auch auf Arbeitnehmer zur Anwendung bringen wollten, die in anderen medizinischen Einrichtungen der Beklagten tätig sind. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des A-HTV war das vorgenannte Fachkrankenhaus die einzige medizinische Einrichtung, die die Beklagte in H betrieben hat. Dies lässt sich bereits aus der Formulierung des Rubrums des Tarifvertrages "A Fachkrankenhaus …, vertreten durch …" ableiten. Die – wenn auch juristisch ungenaue – Formulierung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte (unter der damaligen Firma) "insgesamt" und nicht nur beschränkt auf die damals in H betriebene konkrete Einrichtung den nachfolgenden Regelungen des Tarifvertrages unterfallen sollte. Dieses Ergebnis wird durch § 2 A-HTV gestützt, der "Sonderregelungen" für Beschäftigte, die in Einrichtungen der Krankenpflege oder in Anstalten und Heimen beschäftigt sind, enthält. Die Bestimmung erfasst mithin medizinische/pflegerische Einrichtungen, die die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in H nicht betrieben hat. Auch der weitere Inhalt des A-HTV spricht für eine Erstreckung auf sämtliche Arbeitnehmer der Beklagten. Der Haustarifvertrag zeichnet in weiten Bereichen den BAT-O nach und eignet sich daher als "Grundlage" auch für solche Arbeitsverhältnisse, die nicht der Klinik für Psychiatrie und Neurologie, K organisatorisch zugeordnet sind. Andererseits enthält der Tarifvertrag gerade keine speziell auf ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie zugeschnittenen Spezialregelungen.

65

Letztendlich würde eine räumliche Beschränkung des Haustarifvertrages auf die vorgenannte Einrichtung nicht dem Regelungszweck entsprechen. Dieser liegt darin, für sämtliche mit dem vertragsschließenden Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse eine tarifliche Grundlage zu schaffen. Dem würde es nicht gerecht werden, wenn bei nach Abschluss des Haustarifvertrages erfolgenden Veränderungen organisatorischer Art in dem Unternehmen der Beklagten ein tariffreier Raum entstehen würde. Beispielhaft wäre hier zu nennen eine bauliche Erweiterung des Fachkrankenhauses und damit verbunden die Schaffung von neuen Abteilungen. Die für diese Abteilungen eingestellten Arbeitnehmer, aber auch "Alt-Arbeitnehmer", die per Direktionsrecht in die neue Abteilung versetzt werden, würden, obwohl sie gleichartige Tätigkeiten ausüben wie die im Bereich Psychiatrie/Neurologie tätigen Kollegen, von den tariflichen Regelungen nicht (mehr) erfasst.

66

Wäre von den Tarifvertragsparteien ein – Stichtag 28.03.2006 – einrichtungsbezogener und nicht ein unternehmensbezogener Geltungsbereich gewollt gewesen, wogegen im Übrigen auch die tatsächliche Handhabung – die Tarifvertragsparteien beziehen die in der von der Beklagten in O betriebenen Tagesklinik beschäftigten Arbeitnehmer in den Haustarifvertrag ein – spricht, so hätte dies seinen eindeutigen Niederschlag im Tarifvertrag finden müssen.

67

68

Auch das Bundesarbeitsgericht geht (Beschluss vom 20.02.2018 – 1 ABR 53/16) von einer räumlichen Geltung dieses Tarifvertrages im Krankenhaus K aus.

69

2. Aus den vorstehenden Gründen konnten auch die Feststellungsklagen in der Sache keinen Erfolg haben.

II.

70

Der Klägerin steht jedoch aus § 611 BGB a.F. ein Anspruch auf Auszahlung weiterer Nettovergütung in Höhe von 1.715,48 EUR nebst Zinsen betreffend den Zeitraum Februar 2014 – Juni 2016 zu. Für diesen Zeitraum hat die Beklagte durch Abführung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung in vorgenannter Höhe den Vergütungsanspruch der Klägerin nicht i.S.v. § 362 BGB erfüllt. Hingegen ist durch Abführung der Beiträge für den Zeitraum November 2013 – Januar 2014 eine Erfüllungswirkung eingetreten.

71

1. Die Beklagte hat zu Recht in Fortführung der mit der S-GmbH begründeten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des ATV bis Januar 2014 den auf die Klägerin entfallenden monatlichen Beitrag gemäß § 37a ATV (2 % der Vergütung) an den DUK e.V. abgeführt.

72

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausgeführt, für die Beklagte habe aufgrund § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB die Verpflichtung bestanden, der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung zu den bisher geltenden Bedingungen zu verschaffen. Der damit korrespondierende Anspruch der Klägerin ist Teil des Arbeitsverhältnisses, das auf die Beklagte übergegangen ist. Rechtsgeschäftlicher Erklärungen bedurfte es insoweit nicht. Die Beklagte wiederum hat die sie treffende Verschaffungspflicht durch Begründung einer betrieblichen Altersversorgung, die der bisher bei der ZVK Sachsen-Anhalt bestehenden betrieblichen Altersversorgung entspricht, erfüllt. Die von der Beklagten für den vorgenannten Zeitraum einbehaltenen Entgeltanteile entsprechen unstreitig dem von der Klägerin zu entrichtenden Beitragsanteil gemäß § 37a ATV.

73

2. Diese Verpflichtung der Beklagten ist jedoch im Monat Februar 2014 erloschen, nachdem die Klägerin der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung bei dem DUK e.V. schriftlich widersprochen hat. Die Berufungskammer legt dieses Schreiben als eine Beitragsfreistellungserklärung aus, die zu einer Beendigung der Beitragsleistungen führt.

74

Der Wirksamkeit einer solchen Erklärung steht nicht die in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Veränderungssperre von einem Jahr beginnend mit dem Betriebsübergang entgegen. Diese erfasst nur bei dem Veräußerer normativ geltende Arbeitsbedingungen, die aufgrund fehlender kongruenter Tarifbindung nach dem Betriebsübergang als einzelvertragliche Bedingungen fortgelten (BAG 30.08.2017 – 4 AZR 95/14).

75

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB die vertragliche Nebenpflicht der Beklagten, die von der Klägerin der Sache nach gewünschte Beitragsfreistellung durch Einstellung der Beitragsabführung umzusetzen. Die Begründung einer betrieblichen Altersversorgung ist gesetzlich nicht zwingend vorgesehen. Hieraus folgt für den Arbeitnehmer, der „freiwillig“ eine betriebliche Altersversorgung mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass für ihn die Möglichkeit bestehen muss, mit Wirkung für die Zukunft, die Einstellung der Beitragszahlungen, die aus seinem Arbeitseinkommen erbracht werden, herbeizuführen. Ein rechtlich schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, gegen den Willen des Arbeitnehmers aus dessen Vermögen weitere Anwartschaften aufzubauen, ist nicht erkennbar. Wie die Vereinbarung aus dem Juli 2016 zeigt, ist es für die Beklagte auch rechtlich möglich, eine ausdrücklich gewünschte Einstellung der Beitragszahlungen gegenüber ihrem Vertragspartner, dem DUK e.V., durchzusetzen.

76

3. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB. Dabei ist angesichts der in dem Antrag zu 5. aus der Berufungsbegründung enthaltenen Klagänderung und Klagerweiterung eine Zinspflicht der Beklagten erst einen Tag nach Zustellung der Berufungsbegründung eingetreten. Gleiches gilt für die Klagerweiterung im Schriftsatz vom 28.10.2016.

C.

77

Die Kostenscheidung folgt hinsichtlich der erstinstanzlich angefallenen Kosten aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen lediglich im geringfügigen Umfang (Auszahlung einbehaltener Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für Februar – Juni 2014) obsiegt.

78

Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz ergibt sich aus § 92 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien im Berufungsrechtszug.

D.

79

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war für beide Parteien die Revision zuzulassen, da den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommt.


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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20.01.2015 - 9 Ca 1504/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten (noch) über die Frage, welche Tarifwerke auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen und damit im Zusammenhang stehend über die Frage, ob die Beklagte der Klägerin (weitere) Arbeitsvergütung schuldet.

2

Die Klägerin ist seit 01.09.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Krankenschwester in dem nach dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes zunächst von dem O bzw. dem diesen nachfolgenden B als Eigenbetrieb geführten Krankenhauses „O“ in H, K, tätig.

3

Das Klinikum ging im Wege des Betriebsüberganges im Jahr 2007 an die S über.

4

Aufgrund eines weiteren Betriebsübergangs wechselte die Inhaberschaft auf die Beklagte, damals firmierend unter „A“ mit Wirkung zum 01.11.2013.

5

Die Klägerin ist seit 2007 Mitglied der Gewerkschaft ver.di.

6

Sie hat mit den Rechtsvorgängern der Beklagten die vertragliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis mehrfach im Wege des Änderungsvertrages angefasst. Der Arbeitsvertrag vom 30.04.1992 (Bl. 115 d. A.) enthält in § 2 eine Verweisungsklausel auf den BAT-O sowie auf die für den Arbeitgeber jeweils weitergeltenden Tarifverträge. § 2 des Änderungsvertrages vom 17.05.2010 (Bl. 48 d. A.) enthält demgegenüber die folgende Bezugnahmeklausel:

7
        

 ...   

        

 § 2 wird wie folgt ersetzt:

        

 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Stand 31.12.2006

        

 ( ) Verwaltung

        

 (x) Krankenhäuser Stand 31.12.2006

        

 Außerdem gilt weiterhin der Tarifvertrag zur Überleitung und Beschäftigungssicherung in der S vom 05. März 2007.

        

 Dieser Änderungsvertrag tritt am 17.05.2010 in Kraft.

        

 H, den 17.05.2010
(Ort, Datum)

        

 D
Geschäftsführer
(Für den Arbeitgeber)

 (Datum/Beschäftigte)

8

Dementsprechend kamen auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der S zunächst weiter die Bestimmungen des TVöD zur Anwendung. Mit Schreiben vom 28.10.2010 (Bl. 162 fd. A.) teilte die S der Klägerin mit, dass rückwirkend zum 01.01.2010 nunmehr die Tarifverträge des S zur Anwendung kommen. Danach (Tarifvertrag O 2012 vom 25.02.2013 - abgeschlossen mit ver.di) beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Klägerin 35 Stunden.

9

Die Beklagte betrieb (und betreibt noch) vor der Übernahme des O in H, K, eine medizinische Einrichtung, nämlich ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie. Sie hatte bereits am 28.03.2006 mit ver.di einen Haustarifvertrag abgeschlossen, dessen Rubrum wie folgt lautet:

10

Haustarifvertrag
(mit weitergeltenden Regelungen aus dem BAT-O)

11

zwischen dem

A

12

vertreten durch die

13

Trägerschaft A H, diese vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau M...

14

- einerseits -

15

und der

16

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen-Anhalt,
Nachtweide 82, 39124 Magdeburg

17

- andererseits -

...

18

Weiter heißt es in diesem Tarifvertrag -(im Folgenden A HTV) in § 1:

19

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

20

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigte des A in H, die Mitglieder der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sind.

21

(2) Ausgenommen sind leitende Mitarbeiterinnen im Sinne des § 5 (3) BetrVG und Beschäftigte, die im Sinne des § 8 SGB IV - unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt oder als Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind oder die nebenberuflich tätig sind.

22

§ 1a Anwendung von Tarifverträgen

23

(1) Für die in § 1 (1) genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergänzenden Vorschriften einschließlich der Vergütungsregelung in der jeweils geltenden Fassung (für den Bereich Bund/Land) samt der z. Zt. (Stand Juni 2005) geltenden Sonderregelungen, Anlagen, Anhänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden, soweit in diesem Tarifwerk nicht Abweichendes bestimmt wird.

...

24

Die Tarifvertragsparteien waren sich darüber einig, dass die Regelungen des A-HTV auch die Mitarbeiter der von der Beklagten betriebenen Tagesklinik in O erfassen.

25

Die Beklagte wendet die Bestimmungen dieses Tarifvertrages, insbesondere die dort geregelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden auch auf die Mitarbeiter des von ihr im Wege des Asset-Deal erworbenen O in der K an.

26

Hingegen ist die Klägerin der Ansicht, dass sich die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien weiter nach den sich für den S-Konzern geltenden Tarifverträgen (S-TVe) bestimmen. Sie hat hierzu erstinstanzlich - basierend auf dem Vorbringen, die Klägerin sei kein Mitglied der Gewerkschaft ver.di - die Rechtsauffassung vertreten, die zwischen ihr und den Rechtsvorgängern der Beklagten getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen seien nicht dahin auszulegen, dass im Wege einer sog.

27

Tarifwechselklausel seit 01.11.2013 der A-HTV zur Anwendung komme. im Hinblick auf die mithin geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden einerseits und ihrem Einsatz im Umfang von 38 Stunden wöchentlich andererseits sei die Beklagte verpflichtet, ihr für die zusätzlich geleisteten 3 Stunden pro Woche eine Überstundenvergütung zu gewähren.

28

Erstinstanzlich hat die Klägerin weiterhin die teilweise Rückabwicklung der von der Beklagten zu ihrem Gunsten bei der D. U. K. e. V. abgeschlossenen betrieblichen Altersversorgung begehrt.

29

Sie hat beantragt,

30

1. festzustellen, dass der Haustarifvertrag der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet und zwischen den Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden als vereinbart gilt. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin ab sofort für 35 Stunden wöchentlich im Dienstplan einzusetzen.

31

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum November 2013 bis August 2014 einen Betrag in Höhe von 2.193,60 € brutto zu zahlen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte für jeden weiteren Monat ab September 2014, in dem sie die Klägerin 38 Stunden wöchentlich beschäftigt, verpflichtet ist, monatlich an die Klägerin eine Vergütung von 219,36 € brutto zu zahlen.

32

3. festzustellen, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge ab November 2013 weiterhin an die ZVK Sachsen-Anhalt zu zahlen sind. Die Beklagte wird verpflichtet, für November 2013 einen Betrag von 52,29 €, für Dezember 2013 einen Betrag von 52,04 €, für Januar 2014 einen Betrag von 51,89 €, für Februar 2014 einen Betrag von 61,45 €, für März 2014 einen Betrag von 51,85 €, für April 2014 einen Betrag von 51,92 €, für Mai 2014 einen Betrag von 51,85 €, für Juni 2014 einen Betrag von 51,96 € und für Juli 2014 einen Betrag von 51,85 € auf den bestehenden Altersvorsorgevertrag der Klägerin bei der ZVK Sachsen-Anhalt zu zahlen.

33

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die vorgenannten Beträge für November 2013 bis Juli 2014 an die Klägerin zu zahlen.

34

4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die im September 2014 einbehaltenen Auszahlungen für die Monate November 2013 bis August 2014 in Höhe von insgesamt 220,45 € netto an die Klägerin zu zahlen.

35

5. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, einen Abschlag von 50,-- € monatlich hinsichtlich der zu zahlenden betrieblichen Altersvorsorge vom Nettolohn der Klägerin in Abzug zu bringen.

36

Die Beklagte hat beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Sie hat - ebenfalls davon ausgehend, die Klägerin sei nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di - die Auffassung vertreten, die in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.04.1992 enthaltene Verweisungsklausel sei als Tarifwechselklausel auszulegen. Damit bestimme sich das Arbeitsverhältnis der Parteien seit 01.11.2013 nach Maßgabe des A-ATV.

39

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.01.2015 die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Überstundenvergütung zu, weil die für sie geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden betrage. Aufgrund der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag vom 30.04.1992 finde seit 01.11.2013 der A-HTV auf die Rechtsbeziehungen der Parteien Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 131 bis 141 der Akte verwiesen.

40

Die Beklagte hat gegen die ihr am 03.02.2015 zugestellte Entscheidung am 18.02.2015 Berufung eingelegt und diese am 17.03.2015 begründet.

41

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie - nach teilweiser Berufungsrücknahme im Termin am 17.05.2016 - ihre Klaganträge zu Ziffer 1 und 2 - den Feststellungsantrag zu Ziffer 1 in veränderter Form - weiter.

42

Zwar sei der erstinstanzliche Sachvortrag dahin zu korrigieren, dass die Klägerin seit 2007 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. war. Dennoch finde der A-HTV auf die Rechtsbeziehungen der Parteien keine Anwendung, weil dieser nach seinen persönlichen Geltungsbereich nicht die Mitarbeiter des ehemaligen O, K, erfasse. Ausweislich des Rubrums und des § 1 des A-HTV sei dieser räumlich auf das in der K gelegene Fachklinikum für Psychiatrie und Neurologie begrenzt.

43

Die Klägerin beantragt,

44

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20.01.2015 abzuändern und

45

1. festzustellen, dass der Konzern-Mantel-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche medizinischer Heil-, Fach- und Heilberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (M-TVM/W/I S), der Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche medizinischer Heil-, Fach- und Heilberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (E-TVM/W/I S), der Konzern-Überleitungs-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche medizinischer Heil-, Fach- und Heilberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (Ü-TVM/W/I S), der Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Funktionsbereiche medizinischer Heil-, Fach- und Heilberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (TV-EUmwM/w/I S, die Niederschrift zu den Konzern-Tarif-Verhandlungen zwischen der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der S, dem Konzern-Tarifvertrag zu Beruf, Familie und Gesundheitsförderung für die Funktionsbereiche medizinischer Heil-, Fach und Heilberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (BFG-TVM/W/I S) Inhalt des zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses ist und zwischen den Parteien demnach eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden gilt. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin ab sofort für 35 Stunden wöchentlich im Dienstplan einzusetzen,

46

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum November 2013 bis August 2014 einen Betrag in Höhe von 2.193,60 Euro brutto zu zahlen, und darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagte für jeden weiteren Monat ab September 2014, in dem sie die Klägerin 38 Stunden wöchentlich beschäftigt, verpflichtet ist, monatlich an die Klägerin eine Vergütung von 219,36 Euro brutto zu zahlen.

47

Die Beklagte beantragt,

48

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

49

Die Beklagte hält an ihrem Rechtsstandpunkt, das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimme sich seit 01.11.2013 nach dem A-HTV fest. Im Hinblick auf die nunmehr unstreitige Mitgliedschaft der Klägerin in der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di ergebe sich dies aus § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB. Der A-HTV erfasse entgegen der Ansicht der Klägerin auch die Mitarbeiter des ehemaligen O. Ungeachtet der im Rubrum und § 1 verwendeten Bezeichnung „Fachkrankenhaus“ sei der Geltungsbereich des Tarifvertrages dahin auszulegen, dass er das gesamte Unternehmen der Beklagten abdecken solle.

50

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

51

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

I.

52

Die von ihr vorgenommene Klagänderung in Form des Antrages zu Ziffer 1 gemäß Schriftsatz vom 21.03.2016 ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich. Hierüber kann auch auf Grundlage des gemäß § 67 ArbGG zu berücksichtigenden Tatsachenstoffs entschieden werden.

II.

53

Der (geänderte) Feststellungsantrag betreffend die Anwendbarkeit der S-TVe ist in der veränderten Form zwar zulässig, aber nicht begründet.

1.

54

Die Feststellungsklage ist als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig (BAG 26.08.2015 - 4 AZR 719/13).

2.

55

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden nicht die S-TVe, sondern der A-HTV Anwendung.

a)

56

Dieser hat die S-TVe zum 01.11.2013 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst.

57

Voraussetzung für das Eingreifen des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist, dass hinsichtlich des maßgeblichen Tarifvertrages eine konkruente Tarifbindung des Arbeitnehmers und des Betriebserwerbers besteht (BAG 09.04.2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 19. Das ist vorliegend der Fall.

aa)

58

Grundsätzlich wird das Arbeitsverhältnis der Parteien von Tarifverträgen, die die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di schließt, gemäß § 4 Abs. 1 TVG erfasst, weil - wie nunmehr unstreitig ist - die Klägerin Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.

bb)

59

Vorliegend unterfällt die Klägerin auch dem persönlichen Geltungsbereichs des A-HTV. Dies ergibt eine Auslegung des § 1 jenes Tarifvertrages.

60

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (BAG 16.12.2014 - 6 AZR 658/13) ist der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (st. Rspr. des BAG, vgl. 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2 a der Gründe; 26. April 2001 - 6 AZR 2/00 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 37, zu 1 a der Gründe; 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 - BAGE 99, 24, 28; 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II 1 a der Gründe). Lässt eine Tarifnorm mehrere Auslegungen zu, von denen die eine zu einem gesetzeswidrigen, die andere zu einem gesetzesgemäßen Ergebnis führt, ist die Tarif norm so anzuwenden, dass sie zu einem gesetzesgemäßen Ergebnis führt. Dies gilt nicht nur für eine Kollision der Tarifnorm mit Verfassungsrecht (dazu: BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 547/86 - BAGE 54, 113), sondern auch für eine solche mit einfachem Gesetzesrecht (ErfK/Schaub 5. Aufl. § 1 TVG Rn. 20; Wank in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 802). Die Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigen Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364, 369).

61

Bei Anwendung dieser Auslegungskriterien ergibt sich, dass der A-HTV nicht auf Arbeitnehmer beschränkt sein soll, die in dem Fachkrankenhaus K zum Einsatz kommen. Er erfasst vielmehr auch die Arbeitnehmer der Beklagten, die in anderen medizinischen Einrichtungen, die von ihr unterhalten, tätig sind.

62

Zwar spricht der reine Wortlaut des § 1 für eine Beschränkung des Geltungsbereiches auf das Fachkrankenhaus. Bei systematischer Betrachtung ergibt sich aber, dass die Tarifvertragsparteien die tariflichen Vereinbarungen auch auf Arbeitnehmer zur Anwendung bringen wollten, die in anderen medizinischen Einrichtungen der Beklagten tätig sind. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des A-HTV war das vorgenannte Fachkrankenhaus einzige medizinische Einrichtung, die die Beklagte in H betrieben hat. Dies lässt sich bereits aus der Formulierung des Rubrums des Tarifvertrages „A Fachkrankenhaus ..., vertreten durch...“ ableiten. Die wenn auch juristisch ungenaue Formulierung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte unter der damaligen Firma „insgesamt“ und nicht nur beschränkte auf die damals in H betriebene konkrete Einrichtung den nachfolgenden Regelungen des Tarifvertrages unterfallen sollte. Dieses Ergebnis wird durch § 2 A-HTV gestützt, der „Sonderregelung“ für Beschäftigte, die in Einrichtungen der Krankenpflege oder in Anstalten und Heimen beschäftigt sind, enthält. Die Bestimmung erfasst mithin auch die medizinische/pflegerische Einrichtung, die die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in H nicht betrieben hat. Auch der weitere Inhalt des A-HTV spricht für eine Erstreckung auf sämtliche Arbeitnehmer der Beklagten. Der Haustarifvertrag zeichnet in weiten Bereichen den BAT-O nach und eignet sich daher als „Grundlage“ auch für solche Arbeitsverhältnisse, die nicht der Klinik für Psychiatrie und Neurologie, K organisatorisch zugeordnet sind. Andererseits enthält der Tarifvertrag gerade keine speziell auf ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie zugeschnittenen Spezialregelungen.

63

Letztendlich wird eine räumliche Beschränkung des Haustarifvertrages auf diese Einrichtung nicht dem Regelungszweck entsprechen. Dieser liegt darin, sämtliche mit dem vertragsschließenden Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse einer tariflichen Grundlage zuzuführen. Dem würde es nicht gerecht werden, wenn bei nach Abschluss des Haustarifvertrages erfolgenden Veränderungen organisatorischer Art dem Unternehmen der Beklagten ein tariffreier Raum entstehen würde. Beispielsweise wäre hier zu nennen eine bauliche Erweiterung des Fachkrankenhauses und damit verbunden die Schaffung von neuen Abteilungen. Die für diese Abteilungen eingestellten Arbeitnehmer, aber auch „Alt-Arbeitnehmer“, die per Direktionsrecht in die neue Abteilung versetzt werden würden, obwohl sie gleichartige Tätigkeiten ausüben wie die im Bereich Psychiatrie/Neurologie tätigen Kollegen, von den tariflichen Regelungen nicht (mehr) erfasst.

64

Wäre von den Tarifvertragsparteien ein - Stichtag 28.03.2006 - einrichtungsbezogener und nicht ein unternehmensbezogener Geltungsbereich gewollt gewesen, wogegen im Übrigen auch die tatsächliche Handhabung - die Tarifvertragsparteien beziehen die in der von der Beklagten in O betriebenen Tagesklinik beschäftigten Arbeitnehmer in den Haustarifvertrag ein - spricht, so hätte dies seinen eindeutigen Niederschlag im Tarifvertrag finden müssen.

b)

65

Schlussendlich ergibt sich eine Anwendbarkeit der S TVe nicht auf individualrechtlicher Grundlage gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 3 TVG Günstigkeitsprinzip. Voraussetzung hierfür wäre, dass die arbeitsvertraglichen Abreden eine konstitutiv wirkende dynamische Bezugnahmeklausel auf die S-TVe enthalten (vgl. grundlegend 14.12.2005 - 4 AZR 536/04). Eine solche Vereinbarung ist dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.04.1992 enthaltenen Bezugnahmeklausel zukommt, da die (damaligen) Vertragsparteien hinsichtlich der Bezugnahme von Tarifverträgen im Änderungstarifvertrag vom 17.05.2010 eine Neuregelung getroffen haben. Gemäß § 2 des Änderungsvertrages soll sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD - Stand 31.12.2006 - und dem Tarifvertrag zur Überleitung und Beschäftigungssicherung vom 05.03.2007 bestimmen. Aus dieser in Bezug auf den TVöD statischen Bezugnahmeklausel ergibt sich gerade keine konstitutiv wirkende Einbeziehung der S-TVe. Aus dem Vorbringen kann auch nicht abgeleitet werden, dass die damaligen Vertragsparteien eine solche Klausel konkludent vereinbart haben. Das zur Akte gereichte Schreiben der Betriebsveräußerin vom 28.10.2010 enthält kein diesbezügliches Vertrags-Angebot. Nach seinem Gesamtinhalt erfolgt hierin lediglich eine Information über den bereits vollzogenen Tarifwechsel.

III.

66

Nach alledem konnte das Rechtsmittel - soweit hierüber nach Teilrücknahme noch zu entscheiden war - der Klägerin keinen Erfolg haben.

B.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 519 ZPO.

C.

68

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision für die Klägerin zuzulassen.


Tenor

Die Revision des beklagten Landes und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. November 2012 - 6 Sa 99/11 - werden zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat 2/5, der Kläger hat 3/5 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung am 22. Januar 2010 geendet hat.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Land und dessen Rechtsvorgänger seit 1988 als Forstarbeiter (Vorarbeiter) beschäftigt, zuletzt im Bereich des Betreuungsforstamts D. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts vom 18. Dezember 2007 (TVÜ-Forst) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält folgende Regelung zur sog. Winterruhe:

        

㤠19

        

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

ohne Kündigung wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung

        

in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt

                 
        

(1)     

1Das Arbeitsverhältnis gilt in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit Ausnahme des Nationalparks Harz ohne besondere Kündigung als beendet, wenn infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände im Bereich der forstwirtschaftlichen Verwaltungen und Betriebe der Länder die Weiterführung der Arbeiten unmöglich wird. 2Sobald die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, ist der/die Beschäftigte wieder einzustellen. 3Diese Verpflichtung entfällt, wenn der/die Beschäftigte die Arbeit nach Aufforderung nicht unverzüglich wieder aufnimmt; die Verpflichtung entfällt auch, wenn während der Unterbrechung ein Sachverhalt eintritt, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte. 4Die tariflichen Rechte, die bis zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses erworben wurden, leben nach der Wiedereinstellung wieder auf. …

        

(2)     

1Die Beschäftigten in den Ländern Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit Ausnahme des Nationalparks Harz, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 16. November bis 15. April geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit nach Absatz 1 Satz 2 wieder eingestellt worden sind, erhalten nach einer Wartezeit von 14 Kalendertagen, gerechnet vom Beginn der ersten Arbeitsunterbrechung an, für jeden folgenden Kalendertag in dem Zeitraum, für den ihnen während der Arbeitsunterbrechung Arbeitslosengeld, Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch III und V, Verletztengeld nach dem Sozialgesetzbuch VII zustehen, einen Zuschuss in Höhe von 0,82 Euro.

                 

…“    

3

Mit Schreiben vom 14. Januar 2010, das dem Kläger nach Beendigung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 23. Januar 2010 ausgehändigt wurde, teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis wegen außerordentlicher winterlicher Witterungseinflüsse gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst mit Ablauf des 22. Januar 2010 vorübergehend beendet werde. Der Kläger war zu dieser Zeit Mitglied des Personalrats. Nachdem er Anfang Februar 2010 erfahren hatte, dass von der Anordnung der Winterruhe einige im Bereich des Betreuungsforstamts beschäftigte Kollegen ausgenommen waren, erhob er die vorliegende, am 24. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage. Mit Wirkung zum 1. März 2010 stellte das beklagte Land den Kläger nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst wieder ein.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund Bedingungseintritts am 22. Januar 2010 beendet worden. Die in § 19 TVÜ-Forst vorgesehene (fristlose) Beendigung von Arbeitsverhältnissen sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Der ihm als Personalratsmitglied zustehende Sonderkündigungsschutz werde umgangen. Auch hätten die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst nicht vorgelegen. Außerdem sei die von dem beklagten Land getroffene Auswahlentscheidung hinsichtlich der von der Winterruhe nicht betroffenen Arbeitnehmer ermessensfehlerhaft. Die Klage sei nicht wegen Versäumung der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG unbegründet. Die Klagefrist sei gewahrt, da sie erst mit seiner Kenntnisnahme von der ermessensfehlerhaften Auswahlentscheidung in Lauf gesetzt worden sei. Die Ermessensfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung könne außerhalb der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage geltend gemacht werden.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht wegen Winterruhe vom 22. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2010 beendet war.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, die extreme Schneelage habe ein Arbeiten in den betroffenen Waldgebieten aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen unmöglich gemacht. Lediglich einige Arbeitnehmer seien im Rahmen eines Notdienstes beschäftigt worden. Ein Einsatz des Klägers im Rahmen der Notdienstarbeiten sei nach Abwägung der betrieblichen und persönlichen Interessen nicht in Betracht gekommen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Beendigungsmitteilung des beklagten Landes vom 14. Januar 2010 nicht bereits zum 22. Januar 2010, sondern erst zum 6. Februar 2010 beendet worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussrevision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des beklagten Landes und die Anschlussrevision des Klägers sind unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der auflösenden Bedingung in § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst geendet hat, allerdings nicht bereits am 22. Januar 2010, sondern nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG erst zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Klägers durch das beklagte Land über den Zeitpunkt des Eintritts der Winterruhe und damit am 6. Februar 2010.

9

I. Die Klage ist zulässig.

10

1. Es handelt sich entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts um eine Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 TzBfG, auch wenn der Antragswortlaut sich nicht an § 17 Satz 1 TzBfG orientiert. Dies ergibt die Auslegung der Prozesserklärungen des Klägers.

11

a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 27 mwN).

12

b) Danach ist das Klagebegehren nicht als allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern als Bedingungskontrollklage iSv. §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG zu verstehen. Dies entspricht dem Klageziel und der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers. Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei nicht durch den Eintritt der Winterruhe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst am 22. Januar 2010 beendet worden, da die in § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst bestimmte auflösende Bedingung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei und zudem die in der Regelung genannten Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen hätten. Damit beruft sich der Kläger auf die Unwirksamkeit und den Nichteintritt der auflösenden Bedingung. Beides ist nicht mit einer allgemeinen Feststellungsklage, sondern mit einer Bedingungskontrollklage geltend zu machen. Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt im Streit steht. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt regelmäßig von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede verknüpft. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., 21, BAGE 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 23; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f.; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 18, BAGE 148, 357; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 13). Hierunter fällt auch der Einwand des Klägers, das beklagte Land habe eine fehlerhafte Auswahlentscheidung hinsichtlich der nicht von der Winterruhe betroffenen Arbeitnehmer getroffen. Damit rügt der Kläger, die auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, da § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst die getroffene Auswahlentscheidung nicht zulasse.

13

2. Die Bedingungskontrollklage ist zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung hinreichend genau. Für eine Bedingungskontrollklage bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 zur Befristungskontrollklage).

14

II. Die Klage ist überwiegend unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der auflösenden Bedingung in § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst am 6. Februar 2010 geendet. Die auflösende Bedingung der Winterruhe gilt als wirksam und eingetreten, da der Kläger nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nach Zugang der Beendigungsmitteilung des beklagten Landes am 23. Januar 2010 Klage erhoben hat. Allerdings ist das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit Ablauf des 22. Januar 2010, sondern erst zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des beklagten Landes über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts beendet worden.

15

1. § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst regelt eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis. Danach wird das Arbeitsverhältnis bei witterungsbedingter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nicht suspendiert, sondern rechtlich beendet. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmung.

16

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 27; 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 28).

17

b) Bereits die Formulierung in § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst, das Arbeitsverhältnis gelte „ohne besondere Kündigung als beendet“, spricht - ebenso wie die Überschrift von § 19 TVÜ-Forst „Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt“ - dafür, dass das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen rechtlich beendet ist und nicht nur ruht. Dieses Verständnis wird durch den Gesamtzusammenhang der tarifvertraglichen Regelung bestätigt. § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst sieht einen Wiedereinstellungsanspruch vor und § 19 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Forst regelt die Voraussetzungen für die Wiedereinstellung. Bei einer Wiedereinstellung geht es um die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht nur um die Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten. Von diesem Verständnis des Begriffs der Wiedereinstellung geht auch § 19 Abs. 1 TVÜ-Forst aus. Das zeigt die Unterscheidung zwischen der Wiederaufnahme der Arbeit und der Wiedereinstellung in § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Forst. Zudem hat die Regelung zum Erhalt der tariflichen Rechte in § 19 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Forst nur dann einen Anwendungsbereich, wenn die Winterruhe zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Schließlich entspricht diesem Verständnis auch der mit dieser Bestimmung von den Tarifvertragsparteien verfolgte Zweck, den Arbeitgeber von den witterungsbedingten Vergütungsrisiken zu entlasten und den Arbeitnehmern den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Dieser Normzweck schlägt sich in der Wintergeldregelung in § 19 Abs. 2 TVÜ-Forst nieder(vgl. BAG 28. August 1987 - 7 AZR 249/86 - zu I 2 b der Gründe, zu § 62 MTW).

18

2. Die auflösende Bedingung der Winterruhe gilt nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten.

19

a) Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gilt eine auflösende Bedingung als wirksam und eingetreten, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung und den fehlenden Eintritt der Bedingung nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG gerichtlich geltend gemacht hat.

20

Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist(grundlegend BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19, BAGE 148, 357).

21

b) Der Kläger hat die vorliegende Bedingungskontrollklage nicht rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG nach Zugang der Beendigungsmitteilung des beklagten Landes erhoben. Die Klagefrist begann mit Zugang der Beendigungsmitteilung des beklagten Landes vom 14. Januar 2010 beim Kläger am 23. Januar 2010 und endete nach Ablauf von drei Wochen am Montag, dem 15. Februar 2010 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist erst am 24. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen.

22

c) Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Bedingungskontrollklage liegen nicht vor.

23

aa) War ein Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Bedingungskontrollklage innerhalb von drei Wochen zu erheben, so ist nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG ist mit dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung die Klageerhebung zu verbinden. Der Antrag kann gemäß §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr gestellt werden.

24

bb) Danach kommt eine nachträgliche Zulassung der Bedingungskontrollklage nicht in Betracht. Der Kläger hat keinen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Bedingungskontrollklage gestellt. Selbst wenn seine Erklärung im Schriftsatz vom 1. August 2012, ihm müsse schon von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, als ein solcher Antrag auszulegen wäre, hätte der Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gestellt werden können. Die Frist nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG war bereits am 15. August 2010 abgelaufen. Die Frist des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist eine absolute Frist, in die der Säumige auch nach § 233 ZPO nicht wieder eingesetzt werden kann(BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - Rn. 24, BAGE 133, 149).

25

d) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet es nicht, die auflösende Bedingung als eingetreten anzusehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz (vgl. dazu BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 81, BVerfGE 131, 20; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, 154; BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 33, BAGE 117, 281; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 3 d der Gründe) liegen nicht vor. Die Klagefrist und die Fiktion der §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG galten zwar nach der früheren Rechtsprechung des Senats (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu I 2 der Gründe, BAGE 111, 148; 19. Januar 2005 - 7 AZR 113/04 - zu II 2 b bb der Gründe; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 662/05 - Rn. 20; 21. Januar 2009 - 7 AZR 843/07 - Rn. 12, 15) nicht für Streitigkeiten über den Eintritt auflösender Bedingungen. Diese Rechtsprechung hat der Senat durch Urteil vom 6. April 2011 (- 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292) und damit nach dem hier streitigen Eintritt der auflösenden Bedingung geändert. Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der früheren Rechtsprechung des Senats entstehen konnte. Jedenfalls hat der Kläger nicht geltend gemacht, die Klagefrist im Vertrauen auf diese Rechtsprechung versäumt zu haben. Davon kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger sich nicht nur auf den Nichteintritt der auflösenden Bedingung, sondern auch auf deren Unwirksamkeit berufen hat.

26

3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht schon mit Ablauf des 22. Januar 2010, sondern erst am 6. Februar 2010 geendet.

27

a) Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Tritt die Bedingung vor dem Ende dieses Zweiwochenzeitraums ein, endet das Arbeitsverhältnis deshalb erst mit Ablauf der Zweiwochenfrist. Das Arbeitsverhältnis wird bis dahin fortgesetzt, ohne dass ein Fall von §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG gegeben wäre(vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 67).

28

b) Dies gilt entgegen der Ansicht des beklagten Landes auch für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt der Winterruhe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst.

29

aa) § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst sieht zwar vor, dass das Arbeitsverhältnis bereits dann als beendet gilt, wenn infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände im Bereich der forstwirtschaftlichen Verwaltungen und Betriebe der Länder die Weiterführung der Arbeiten unmöglich wird. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 TzBfG ist jedoch nach § 22 TzBfG zwingend. Zu Ungunsten des Arbeitnehmers darf von dieser Vorschrift auch durch Tarifvertrag nicht abgewichen werden.

30

bb) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist eine Abweichung von § 15 Abs. 2 TzBfG zu Ungunsten des Arbeitnehmers auch dann nicht zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis nur vorübergehend beendet wird, weil der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Wiedereinstellung verlangen kann. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen der dauerhaften und der vorübergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gesetzeszweck. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4374 S. 20) soll die Auslauffrist dem Arbeitnehmer Zeit geben, sich auf das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses einzustellen, insbesondere einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Dieser Gesetzeszweck kommt auch dann zum Tragen, wenn dem Arbeitnehmer - wie nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst - zu einem späteren Zeitpunkt ein Wiedereinstellungsanspruch zusteht. Auch in diesem Fall ermöglicht es die Auslauffrist dem Arbeitnehmer, sich auf das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses einzustellen, indem er sich arbeitslos meldet oder zur Sicherung seines Lebensunterhalts einen anderen Arbeitsplatz für die Dauer der Winterruhe sucht.

31

cc) Das beklagte Land beruft sich ohne Erfolg auf den Normzweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst. Die Regelung dient vorrangig dazu, den Arbeitgeber von dem Risiko zu entlasten, Arbeitnehmer vergüten zu müssen, die er witterungsbedingt nicht einsetzen kann. Dieser Zweck wird auch bei Einhaltung der Frist des § 15 Abs. 2 TzBfG erreicht. Den Arbeitgeber trifft lediglich für die Dauer von zwei Wochen das Risiko der Entgeltzahlung ohne Gegenleistung; für die darüber hinausgehende Zeit ist er von diesem Risiko befreit.

32

dd) Aus der Entscheidung des Senats vom 28. August 1987 (- 7 AZR 249/86 -) kann das beklagte Land nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Entscheidung erging vor dem Inkrafttreten des TzBfG.

33

c) Danach endete das Arbeitsverhältnis nicht schon mit Ablauf des 22. Januar 2010, sondern erst zwei Wochen nach Zugang der Beendigungsmitteilung des beklagten Landes beim Kläger. Die Mitteilung des beklagten Landes ging dem Kläger am 23. Januar 2010 zu. Das Arbeitsverhältnis endete daher mit Ablauf des 6. Februar 2010. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nach Zugang der Beendigungsmitteilung des beklagten Landes Bedingungskontrollklage erhoben hat. Die Klagefrist und die Fiktion nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gelten nicht für die Einhaltung der Auslauffrist des § 15 Abs. 2 TzBfG(BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 113/04 - zu II 2 b bb der Gründe). § 15 Abs. 2 TzBfG regelt keinen Unwirksamkeitsgrund für die auflösende Bedingung, vielmehr wird das vereinbarte Vertragsende durch die gesetzliche Anordnung modifiziert.

34

III. Wegen der Erfolglosigkeit der Revision und der Anschlussrevision sind die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Jacobi    

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Juni 2016 - 5 TaBV 7/15 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

2

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen der „AMEOS-Gruppe“, betreibt seit dem Jahr 2006 in H, Kstraße 4, ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie (Fachkrankenhaus). Sie schloss - damals unter der Firma AMEOS K GmbH - mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am 28. März 2006 einen „Haustarifvertrag“ (HTV), der auszugsweise wie folgt lautet:

        

„zwischen dem

        

AMEOS Fachkrankenhaus H, Kstr. 4, H

        

…       

        

§ 1     

Allgemeiner Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten des AMEOS Fachkrankenhauses H in H, die Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sind.

        

(2)     

…       

        

§ 1 a 

Anwendung von Tarifverträgen

        

(1)     

Für die in § 1 (1) genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergänzenden Vorschriften einschließlich der Vergütungsregelung in der jeweils geltenden Fassung (für den Bereich Bund/ Land) samt der z.Zt. (Stand Juni 2005) geltenden Sonderregelungen, Anlagen, Anhänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden, soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes bestimmt wird. Bisher geltende Tarifverträge, z.B. die für Arbeiter, werden von diesem Haustarifvertrag ersetzt.

        

§ 2     

Sonderregelungen

                 

Die Buchstaben b) und d) - z) entfallen.

                          
        

§ 3     

Ausnahmen vom Geltungsbereich

                 

entfällt“

3

Ebenfalls in H, Kstraße 27, unterhielt die S GmbH seit dem Jahr 2007 ein Allgemeinkrankenhaus. Ein zwischen dieser mit ver.di vereinbarter Haustarifvertrag (S-HTV) regelt die Geltung der Konzerntarifverträge der S AG, die auch Entgeltbestimmungen enthalten.

4

Die Arbeitgeberin - mittlerweile unter anderem Namen firmierend - schloss mit ver.di am 20. Juni 2012 einen „Änderungstarifvertrag (Bereich ‚Klinikum‘)“ (Ä-TV) zum HTV, in dem es ua. heißt:

        

„zwischen

        
        

der AMEOS Klinikum H, vertreten durch die AMEOS Krankenhausgesellschaft B mbH, …,

                 

- im Folgenden: ‚Gesellschaft‘ -

        

und … 

        
                 

- im Folgenden: ‚ver.di‘ -.

        

Unter Abänderung der bestehenden Entgeltregelungen gem. Haustarifvertrag vom 28. März 2006 vereinbaren die Gesellschaft und ver.di (gemeinsam nachstehend ‚Parteien‘ genannt) das Folgende:

        

§ 1     

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die im Bereich ‚Klinikum‘ beschäftigten Mitarbeiter, die Mitglieder bei ver.di sind oder die aufgrund individualrechtlicher Vereinbarung mit der Gesellschaft den zwischen der Gesellschaft und ver.di abgeschlossenen Tarifverträgen unterliegen.

        

§ 2     

Änderungen der Entgeltregelungen

        

…       

        
        

§ 3     

Laufzeit

        

Dieser Änderungstarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013.“

5

Zum 1. November 2013 erwarb die Arbeitgeberin im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der S GmbH das Allgemeinkrankenhaus. In diesem war ein Betriebsrat gewählt. Auf die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer - mit Ausnahme des ärztlichen Personals - wendet sie seither die Entgeltbestimmungen des HTV idF des ÄTV an.

6

Der für das Allgemeinkrankenhaus bestehende Betriebsrat leitete im Januar 2014 das vorliegende Beschlussverfahren ein. Zum damaligen Zeitpunkt in beiden Krankenhäusern jeweils getrennt eingeleitete Betriebsratswahlen wurden abgebrochen. Nachfolgend wurde für beide Krankenhäuser ein Betriebsrat gewählt. Dieser macht - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - geltend, die Arbeitgeberin habe durch die Anwendung der Vergütungsgrundsätze des HTV idF des ÄTV sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt. Maßgebend seien die Entgeltgrundsätze des S-HTV. Der HTV idF des ÄTV habe diese Vergütungsgrundsätze auch nicht ablösen können. Dessen Geltungsbereich beschränke sich auf das Fachkrankenhaus.

7

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

…       

        

2. a) 

der Arbeitgeberin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 Euro zu untersagen, mit Wirkung für die im AMEOS Krankenhaus H beschäftigten nichtärztlichen Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG die Vergütungsgrundsätze des Haustarifvertrags zwischen dem AMEOS Fachkrankenhaus H und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 28. März 2006 in Gestalt des Änderungstarifvertrags (Bereich „Klinikum“) vom 20. Juni 2012 anzuwenden,

        

hilfsweise

        

2. b) 

der Arbeitgeberin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,00 Euro zu untersagen, mit Wirkung für die in der Anlage ASt 9 benannten Arbeitnehmer die Vergütungsgrundsätze des Haustarifvertrags zwischen dem AMEOS Fachkrankenhaus H und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 28. März 2006 in Gestalt des Änderungstarifvertrags (Bereich „Klinikum“) vom 20. Juni 2012 anzuwenden.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Diese seien, weil auf „nichtärztliche Arbeitnehmer“ bezogen, zu unbestimmt und damit unzulässig. Jedenfalls seien sie mangels Verletzung eines Mitbestimmungsrechts unbegründet. Der Geltungsbereich des HTV idF des ÄTV erfasse auch das Allgemeinkrankenhaus und sei das dort geltende Entgeltschema.

9

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 2. a) und 2. b) abgewiesen. Die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde. In der Rechtsbeschwerdeinstanz hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 13. Februar 2018 geltend gemacht, innerhalb der „AMEOS-Gruppe“ seien Regionalstrukturen gebildet worden. „Verwaltungsaufgaben (Einkauf, Finanzen, Controlling, Personal)“ seien bei Regionalgesellschaften angesiedelt worden. Für die Arbeitgeberin würden diese durch die AMEOS S mbH erbracht. Diese führe mit ihr einen Gemeinschaftsbetrieb mittels einer einheitlichen Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Hierzu habe sie mit der AMEOS S mbH im Februar 2017 eine Führungsvereinbarung geschlossen. Über das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs sei der Betriebsrat bereits am 14. September 2016 informiert worden. Sein danach entstandenes Übergangsmandat habe mittlerweile geendet. Damit sei seine Beteiligtenfähigkeit entfallen.

10

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.

11

I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Betriebsrats kann nicht mit der Begründung verneint werden, dieser sei aufgrund der Beendigung eines etwaigen Übergangsmandats nach § 21a BetrVG nicht mehr existent. Zwar führt der Verlust der Beteiligtenbefugnis zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BAG 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - zu B I der Gründe mwN). Ein solcher ist aber nicht dargetan. Das Vorbringen der Arbeitgeberin lässt nicht auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs schließen. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Das verlangt nach einem arbeitgeberübergreifenden Betriebsmittel- wie Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28 ff.). Der bloße Abschluss einer Führungsvereinbarung genügt nicht. Demzufolge reicht es nicht aus, dass sich die Arbeitgeberin für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs von ihr und der AMEOS S mbH auf den Abschluss einer Führungsvereinbarung beruft. Zudem werden keine Tatsachen vorgetragen, aus denen ein wechselseitiger Personal- und Betriebsmitteleinsatz folgt. Fehlt es an einem Gemeinschaftsbetrieb, besteht für die Annahme, die Beteiligtenstellung des antragstellenden Betriebsrats sei mit dem Ende eines Übergangsmandats entfallen, kein Raum.

12

II. Der für die beiden Krankenhäuser - Allgemeinkrankenhaus und Fachkrankenhaus - im Verlauf des Beschlussverfahrens gewählte Betriebsrat ist nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge für den vormals allein für das Allgemeinkrankenhaus gebildeten Betriebsrat in dessen Beteiligtenstellung nach § 83 Abs. 3 ArbGG eingetreten.

13

III. Der Antrag zu 2. a) ist zulässig, aber unbegründet. In der Folge fällt der Hilfsantrag zu 2. b), der ersichtlich nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags mangels ausreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt wurde, nicht an.

14

1. Der Antrag zu 2. a) ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

a) Das Unterlassungsbegehren bezieht sich nur auf diejenigen Arbeitnehmer, die im Allgemeinkrankenhaus beschäftigt sind. Das Vorbringen des Betriebsrats in den Tatsacheninstanzen bezog sich stets nur auf diesen Arbeitnehmerkreis und nicht auf die Beschäftigten des Fachkrankenhauses.

16

b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welches Verhalten sie wem gegenüber unterlassen soll. Der Begriff „nichtärztliche Arbeitnehmer“ bezeichnet diejenigen Beschäftigten, die keine ärztliche Tätigkeit bei der Arbeitgeberin als geschuldete Arbeitsleistung ausüben. Ärztliche Tätigkeiten sind solche, für die nach einschlägigem Medizinalrecht eine Approbation als Arzt erforderlich ist (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 16, BAGE 132, 162). Daraus ergibt sich, welche Arbeitnehmer von einem Unterlassungsgebot erfasst sein sollen. Mit den „Vergütungsgrundsätzen“ des HTV idF des ÄTV sind diejenigen betrieblichen Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beschrieben, die sich aus den Verteilungsrelationen der einzelnen Vergütungsgruppen und den diesen zugeordneten Tabellenwerten der einzelnen Vergütungsbestandteile ergeben(vgl. BAG 25. April 2017 - 1 AZR 427/15 - Rn. 23 mwN). Die Arbeitgeberin kann sie dem von ihr geschlossenen Haustarifvertrag entnehmen.

17

2. Der Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann sich für sein Unterlassungsbegehren nicht auf eine Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stützen.

18

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren(BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 16 mwN).

19

b) Durch die Anwendung der Vergütungsgrundsätze des HTV idF des ÄTV auf die „nichtärztlichen Arbeitnehmer“ des Allgemeinkrankenhauses verletzt die Arbeitgeberin nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

20

aa) Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb geltende System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Dieser Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Änderung eines betrieblichen Vergütungssystems kann aber durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, die eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zwingend und abschließend inhaltlich regelt und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt. Für das Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts ist bereits die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ausreichend, ohne dass es einer solchen bei den betriebszugehörigen Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf. Das gilt auch, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen handelt. Das entspricht dem Zweck des Eingangshalbsatzes. Dieser geht davon aus, dass eine bestehende tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (ausf. BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16 ff., BAGE 139, 332).

21

bb) Danach ist durch die Anwendung der Vergütungsgrundsätze des HTV idF des ÄTV auf die „nichtärztlichen Arbeitnehmer“ des Allgemeinkrankenhauses das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht verletzt worden. Diese haustarifvertraglichen Regelungen und nicht die des S-HTV bilden für den im Antrag genannten Arbeitnehmerkreis die maßgebenden Vergütungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

22

(1) Ein Betriebserwerber, der durch Rechtsgeschäft einen Betrieb unter Wahrung dessen Identität erwirbt, tritt zwar betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Betriebsinhabers. Er ist daher grundsätzlich zur Fortführung der im Betrieb bestehenden Vergütungsordnung verpflichtet (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 23, BAGE 132, 314). Ist der Arbeitgeber aber an einen von ihm geschlossenen Haustarifvertrag unmittelbar und zwingend gebunden, der nach seinem Geltungsbereich auch den erworbenen Betrieb erfasst, bilden kollektivrechtlich gesehen diese haustariflichen Regelungen die maßgebende mitbestimmungsgemäß eingeführte Vergütungsordnung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

23

(2) Der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs unmittelbar und zwingend für die Arbeitgeberin geltende HTV idF des ÄTV erfasst nach seinem betrieblichen Geltungsbereich auch die im Allgemeinkrankenhaus bestehenden Arbeitsverhältnisse.

24

(a) Grundsätzlich werden Haustarifverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Regel für alle Arbeitsverhältnisse des tarifschließenden Unternehmens vereinbart. Soweit der Geltungsbereich sich ausdrücklich und ohne Einschränkung auf die Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers erstreckt, erfasst er nicht nur die aktuellen - tarifgebundenen - Arbeitsverhältnisse, sondern - neben danach begründeten Arbeitsverhältnissen - auch die Arbeitnehmer später hinzukommender Betriebe des Arbeitgebers. Dies gilt selbst bei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren Entwicklungen (BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 40 mwN, BAGE 155, 280).

25

(b) Nach diesen Maßstäben erfasst der hier zuletzt geschlossene und daher maßgebende HTV idF des ÄTV den Betrieb des Allgemeinkrankenhauses.

26

(aa) Durch den ÄTV haben die Tarifvertragsparteien den Geltungsbereich des Haustarifvertrags neu festlegt. Er erfasst nicht mehr das „Fachkrankenhaus H“ (§ 1 Abs. 1 HTV), sondern erstreckt sich auf die „im Bereich ‚Klinikum‘ beschäftigten Mitarbeiter“. Hierdurch haben die tarifschließenden Parteien - trotz des Einleitungssatzes zum ÄTV „unter Abänderung der bestehenden Entgeltregelungen“ - auch den Geltungsbereich des HTV anders bestimmt. Erfasst werden alle Arbeitnehmer, die in einem Bereich „Klinikum“ beschäftigt werden. Anhaltspunkte dafür, es handele sich mit Blick auf den Einleitungssatz zum ÄTV um eine rein deklaratorische Bestimmung, sind nicht erkennbar.

27

(bb) Der Begriff „Klinikum“ bezeichnet ein (Groß-)Krankenhaus, in dem mehrere Kliniken (unter einheitlicher Leitung) zusammengefasst sind oder die Krankenhausabteilung einer bestimmten Fachrichtung („Klinik für …“). Für sich betrachtet trägt dieser Begriff nicht die Annahme, der Geltungsbereich solle auf ein bestehendes Fachkrankenhaus beschränkt werden. Vielmehr erfasst der Wortlaut allgemein Krankenhausbetriebe und kann mangels Anhaltspunkten nicht dahin verstanden werden, der Geltungsbereich erstrecke sich lediglich auf eine Abteilung einer bestimmten Fachrichtung innerhalb eines Krankenhauses.

28

(cc) Diesem Verständnis des tariflichen Geltungsbereichs steht nicht entgegen, dass im Rubrum des ÄTV als Adresse der Arbeitgeberin „Kstr. 4, H“ genannt ist. Dabei handelt es sich um die Geschäftsanschrift der Arbeitgeberin, welche zuvor und auch nach dem Betriebserwerb bestanden hat und noch besteht. Der Geltungsbereich nach § 1 ÄTV enthält eine solche Beschränkung nicht.

29

(dd) Schließlich weist der HTV idF des ÄTV, der sich in weiten Teilen - ausdrücklich - am BAT-O orientiert, in der Sache nach keine Regelungen auf, die ausschließlich auf die Verhältnisse des Fachkrankenhauses zugeschnitten wären. Vielmehr können die tarifvertraglichen Vereinbarungen - wie es das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt - ohne Weiteres in anderen Betrieben der Arbeitgeberin wie dem Allgemeinkrankenhaus herangezogen werden. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht.

30

c) Die nach § 3 ÄTV auf den 31. Dezember 2013 begrenzte Laufzeit dieses Tarifvertrags ist für das vorliegende Ergebnis ohne Bedeutung. Selbst wenn dadurch der gesamte HTV idF des ÄTV und nicht nur die Regelungsgegenstände des ÄTV endeten, blieben die danach geregelten tariflichen Vergütungsgrundsätze auch nach Eintritt der Nachwirkung iSd. § 4 Abs. 5 TVG das im Betrieb maßgebende kollektive Entgeltschema und sind bis zu dessen Änderung unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich verbindlich(BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 23 mwN).

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Treber    

        

        

        

    Schwitzer    

        

    Benrath    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 8 Sa 512/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (im Folgenden TVöD) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden TVÜ-VKA) auf ihr Arbeitsverhältnis.

2

Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, wurde zum 7. April 1986 vom Kreis O, der Träger des Dkrankenhauses in L und Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands war, als Stationshilfe für dieses Krankenhaus eingestellt. In § 2 des Arbeitsvertrags vom 19. März 1986 heißt es:

        

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-GII) vom 31.01.1962 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung, sofern beiderseitige Tarifbindung vorliegt.“

3

Ende 1995 wurden das Dkrankenhaus und das gleichfalls vom Kreis O betriebene Kreiskrankenhaus S nach §§ 168 ff. UmwG auf die Kreiskliniken L-S GmbH (im Folgenden KLS GmbH) ausgegliedert, die gleichfalls Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband war.

4

Die KLS GmbH übertrug ihren Wirtschafts- und Versorgungsdienst mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 auf die Kreiskliniken L-S Service-GmbH i.G. (im Folgenden KLS Service-GmbH i.G.). Beide Gesellschaften sowie der Betriebsrat der KLS GmbH schlossen am 4. November 1997 einen Personalüberleitungsvertrag (im Folgenden PÜV 1997), der auszugsweise wie folgt lautete:

        

Präambel

        

…       

        

Zur Absicherung des Besitzstandes der von der Ausgliederung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sämtlich von der Service-GmbH übernommen werden, wird folgender

        

PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG

        

vereinbart:

                 
        

§ 1     

        

Ausgliederung

        

1.    

Die Bereiche von KLS, in denen bislang Aufgaben des Wirtschafts- und Versorgungsdienstes wahrgenommen worden sind und die sich im einzelnen aus Anlage 1 ergeben, werden am Stichtag in die Service-GmbH ausgegliedert.

        

2.    

Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Anlage 2 namentlich aufgelistet sind, gehen am Stichtag gemäß § 613a BGB im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Service-GmbH über.

        

…       

        

§ 2     

        

Arbeitsverhältnisse und Besitzstand

        

1.    

Die Service-GmbH tritt in die am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich allen daraus erworbenen Rechten und Pflichten mit den in der Anlage 2 aufgeführten betroffenen KLS-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die auf die Service-GmbH übergehen, ein.

        

2.    

Für die Angestellten gilt weiterhin der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (‚BAT‘) vom 23.02.1961 in seiner jeweils geltenden Fassung einschließlich der den BAT ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

        

3.    

Für die Arbeiter/Arbeiterinnen gilt weiterhin der Bundesmanteltarifvertrag (‚BMT-G II‘) für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der den BMT-G II ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

        

…       

        

7.    

Zuschläge, insbesondere für Erschwernis und Schichtarbeit, werden entsprechend den Vorschriften des BAT und des BMT-G II in ihrer jeweils gültigen Fassung für die in der Anlage 2 aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter gewährt, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen der tariflichen Bestimmungen für diese Zuschläge jeweils erfüllt sind.

        

...     

        

§ 10   

        

Bekanntgabe des Personalüberleitungsvertrages

        

1.    

Jeder betroffenen Mitarbeiterin und jedem betroffenen Mitarbeiter wird ein Exemplar dieses Vertrages rechtzeitig zum Stichtag ausgehändigt.

        

2.    

Ein weiteres Exemplar dieses Vertrages wird zur Personalakte genommen und wird bei Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hinsichtlich der auf sie/ihn jeweils zutreffenden Vorschriften Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages.“

5

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die dem Bereich Wäscheversorgung (Anlage 1 zum PÜV 1997) angehörte und in der Anlage 2 des PÜV 1997 namentlich aufgeführt war, ging am 31. Dezember 1997 auf die KLS Service-GmbH i.G. über. Der Personalüberleitungsvertrag wurde ihr übergeben. Die später in KLS F M GmbH (im Folgenden KLS FM GmbH) umfirmierte Arbeitgeberin, die zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands war, erbrachte bis zum Jahr 2003 alle tariflichen Leistungen nach dem BMT-G II und gab insbesondere die jeweiligen tariflichen Lohnerhöhungen an die Klägerin weiter. Die tariflichen Entgeltsteigerungen zum 1. Januar und 1. Mai 2004 gab sie nicht weiter, wandte jedoch nach wie vor die Regelungen des BMT-G II an. Hieran änderte sich auch durch das Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 nichts.

6

Mit Blick auf eine weitere geplante Umstrukturierung des Unternehmens schlossen die KLS FM GmbH, der bei ihr gebildete Betriebsrat, die A Klinik S GmbH (im Folgenden AKS) und die Beklagte am 18. Juni 2008 einen Interessenausgleich, wonach die KLS FM GmbH das Unternehmen aufspalten und bestimmte Betriebsteile in andere Gesellschaften innerhalb des A Konzerns ausgliedern werde. Die Klägerin ist in der Anlage zum Interessenausgleich als hiervon betroffene Arbeitnehmerin namentlich aufgeführt.

7

Dieselben Vertragsparteien schlossen am 18./20./23. Juni 2008 einen Personalüberleitungsvertrag (im Folgenden PÜV 2008), in dem die Beklagte als „ADG“ und die KLS FM GmbH als „FMG“ bezeichnet ist. Dort heißt es:

        

Präambel

        

…       

        

Zur Absicherung des Besitzstands der von der Ausgliederung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der AKS bzw. der ADG übernommen werden, wird in Ergänzung zu dem betreffenden Interessenausgleich folgender

        

Personalüberleitungsvertrag

        

vereinbart.

        

§ 1     

        

Ausgliederung

        

1.    

        

Der Bereich ‚Reinigung Klinikum L‘ wird im Wege des Teilbetriebsübergangs in die ADG verlagert.

        

2.    

        

Die Bereiche ‚Reinigung Klinikum S und ‚Technik S‘ sowie ‚Technik L‘ inklusive Gärtner werden im Wege des Teilbetriebsübergangs in die AKS verlagert.

        

Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher betroffener Arbeitnehmer, die in der Anlage zum Interessenausgleich namentlich aufgelistet sind, gehen am Stichtag gemäß § 613 a BGB im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die AKS bzw. ADG über.

        

3.    

        

Die betroffenen Arbeitnehmer wechseln mit allen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis in die jeweils übernehmende Gesellschaft. Damit gehen einzelvertragliche Regelungen, Gesamtzusagen und betriebliche Übungen über.

        

4.    

        

Zuschläge, insbesondere für Erschwernis und Schichtarbeit, werden entsprechend den Vorschriften des BAT und des BMT-G II in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Mitarbeiter der Bereiche ‚Technik‘, die in die AKS wechseln, weiter gewährt, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen der tariflichen Bestimmungen für die Zuschläge jeweils erfüllt sind.

        

…       

        

6.    

        

Betriebsvereinbarungen der FMG werden von ADG vollumfänglich anerkannt und angewandt. Dazu gehört auch der Personalüberleitungsvertrag von den Kreiskliniken L-S an die FMG.

        

…       

        

§ 3     

        

Bekanntgabe des Personalüberleitungsvertrags/ Schlussbestimmungen

        

Jedem betroffenen Arbeitnehmer wird ein Exemplar dieses Vertrags vor Betriebsübergang rechtzeitig ausgehändigt. Ein weiteres Exemplar dieses Vertrags wird zur Personalakte genommen und wird bei Zustimmung des Arbeitnehmers hinsichtlich der auf sie/ihn jeweils zutreffenden Vorschriften Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrags.“

8

Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 ging der Bereich „Reinigung Klinikum L“, dem auch die Klägerin namentlich zugeordnet war, auf die Beklagte über.

9

Die Beklagte wandte auf das nunmehr mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis weiterhin die Vorschriften des BMT-G II an.

10

In den Jahren 2007 bis 2009 fanden Tarifverhandlungen über den Abschluss eines Konzerntarifvertrags statt. Die Gewerkschaft ver.di forderte im Ergebnis erfolglos den Abschluss eines Tarifvertrags auf Basis des TVöD, der für alle A Kliniken gelten sollte.

11

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis seien der TVöD und der TVÜ-VKA in der jeweiligen Fassung anwendbar. Der PÜV 1997 habe den Arbeitnehmern die Wahlmöglichkeit zwischen der statischen und der dynamischen Weitergeltung des BMT-G II eingeräumt. Durch Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der KLS FM GmbH habe sie die dynamische Fortgeltung gewählt. Sie habe ihr Recht, sich auf die Anwendbarkeit des TVöD und des TVÜ-VKA zu berufen, nicht verwirkt. Ihre Untätigkeit in den Jahren 2007 bis 2009 sei darauf zurückzuführen, dass sie das Ergebnis der Tarifvertragsverhandlungen abgewartet habe.

12

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass auf ihr Arbeitsverhältnis seit dem 1. Juli 2008 die Vorschriften des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge sowie des TVÜ-VKA in ihren jeweils gültigen Fassungen Anwendung finden.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei als Gleichstellungsabrede auszulegen. Folglich komme nach Wegfall der Tarifgebundenheit durch den Übergang von der KLS GmbH auf die KLS FM GmbH im Jahre 1997 nur der BMT-G II zur Anwendung. Der PÜV 1997 habe lediglich den Besitzstand der Gleichstellungsabrede wahren sollen. Eine dynamische Tarifanwendung hätten die Arbeitsvertragsparteien nicht - auch nicht konkludent - vereinbart. Ein etwaiges Wahlrecht habe die Klägerin nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, ausgeübt. Der PÜV 1997 stelle damit einen Vertrag zu Lasten Dritter dar und verstoße überdies gegen das Gebot der Rechtsquellenklarheit. Die vorübergehende Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bis zum Jahr 2003 sei nicht als Angebot auf eine dauerhafte dynamische Tarifanwendung zu verstehen. Die Annahme der Leistungen sei allenfalls als Einverständnis mit der jeweiligen Gehaltserhöhung zu verstehen gewesen. Ferner verstoße die Annahme eines Übergangs einer dynamischen Verweisungsklausel gegen Unionsrecht, namentlich Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (RL 2001/23/EG) iVm. Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Vorsorglich hat sie sich auf die tariflichen Ausschlussfristen, Verjährung und Verwirkung berufen.

14

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 17. Juni 2015 - 4 AZR 95/14 (A) - sinngemäß die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 3 RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC der dynamischen Anwendung von Tarifverträgen aufgrund einer - dynamischen - Bezugnahmeklausel nach einem Betriebsübergang entgegensteht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 27. April 2017 - C-680/15 und C-681/15 - verneint.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.

16

A. Die Klage ist als sog. Elementenfeststellungsklage (sh. nur BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die gerichtliche Entscheidung kann der Streit der Parteien über die - dynamische - Anwendbarkeit des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge sowie des TVÜ-VKA auf ihr Arbeitsverhältnis insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien im Umfang des gestellten Antrags geklärt werden (zu diesem Erfordernis BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN).

17

B. Die Klage ist auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD und der TVÜ-VKA in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden.

18

I. Bereits vor dem Betriebs(teil)übergang auf die Beklagte am 1. Juli 2008 fanden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD nebst den diesen ergänzenden Tarifverträgen sowie der TVÜ-VKA in ihren jeweils gültigen Fassungen Anwendung.

19

1. Nach dem Arbeitsvertrag vom 19. März 1986 richtete sich das Arbeitsverhältnis der damaligen Vertragsparteien nach den Vorschriften des BMT-G II „und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen“. Bei dieser Bezugnahmeregelung handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

20

a) Nach dieser Rechtsprechung waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel bezeichneten Tarifvertrag - anders als bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern - diese Klauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen, auch ohne dass dies im Wortlaut der Vereinbarung irgendeinen Niederschlag hätte finden müssen. Dies beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags zu kommen und damit - bei deren genereller Verwendung - zu dessen Verbindlichkeit für die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten (vgl. nur BAG 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 113, 40; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - zu II 2 f bb der Gründe, BAGE 103, 9). Danach reichte die vereinbarte Dynamik des Tarifvertrags nur so weit wie die normative Geltung im Arbeitsverhältnis eines tarifgebundenen Arbeitnehmers. Sie endete daher dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden war. Gleiches galt für den Fall eines Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber. Ab diesem Zeitpunkt waren die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden (st. Rspr., sh. nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN).

21

Diese Auslegungsregel hält der Senat seit 2007 nicht mehr aufrecht. Er wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf die Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 18, BAGE 138, 269; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 18 und 22 jeweils mwN, BAGE 132, 261; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 45 ff., BAGE 122, 74).

22

b) Da die im Arbeitsvertrag der Klägerin enthaltene Verweisungsklausel im Jahr 1986 vereinbart worden ist und die damalige Arbeitgeberin tarifgebunden war, kam für dessen Auslegung weiterhin die frühere Senatsrechtsprechung zum Tragen. Danach handelte es sich bei der Bezugnahmeklausel - ursprünglich - um eine Gleichstellungsabrede. Sie verwies auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, die für die damalige Arbeitgeberin normativ galten. Die - dynamische - Bezugnahme stand damit unter der auflösenden Bedingung ihrer fortbestehenden Tarifgebundenheit.

23

2. Anlässlich der Ausgliederung des Wirtschafts- und Versorgungsbereichs der Klinik auf die - später als KLS FM GmbH firmierende - Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 31. Dezember 1997 hat diese mit der Klägerin vereinbart, dass der BMT-G II einschließlich der ihn ersetzenden Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis weiterhin dynamisch anwendbar sein sollte.

24

a) In der Übergabe des Personalüberleitungsvertrags im Zusammenhang mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die - spätere - KLS FM GmbH liegt das Angebot der Betriebsübernehmerin, die in diesem Schriftstück enthaltenen Regelungen über die auch künftige dynamische Anwendbarkeit des BMT-G II zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses zu machen.

25

aa) Der Zweck des PÜV 1997 war ausweislich der Präambel die „Absicherung des Besitzstandes“ für die Arbeitnehmer der übergehenden Arbeitsverhältnisse. Dieser Regelungsgehalt wurde durch § 2 Abs. 3 PÜV 1997 für die Arbeiter und Arbeiterinnen dahingehend spezifiziert, dass für sie - wie im bisherigen Arbeitsverhältnis - weiterhin der BMT-G II dynamisch anwendbar sein sollte.

26

bb) Die Klägerin durfte insoweit auch von einem auf eine konstitutive einzelvertragliche Vereinbarung gerichteten Rechtsbindungswillen der KLS FM GmbH ausgehen.

27

(1) § 2 Abs. 3 PÜV 1997 enthält eine Verpflichtung der KLS FM GmbH, auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeiterinnen und Arbeiter auch weiterhin die Regelungen des BMT-G II in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge anzuwenden. Nach § 10 Abs. 1 PÜV 1997 war jedem betroffenen Mitarbeiter ein Exemplar des Vertrags rechtzeitig zum Stichtag, dh. mit Übergang des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Gem. § 10 Abs. 2 PÜV 1997 sollten die jeweils auf den Mitarbeiter zutreffenden Vorschriften, dh. insbesondere die Verweisung auf den BMT-G II oder auf den BAT, unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung Bestandteil des Arbeitsvertrags werden.

28

Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass die von der KLS FM GmbH eingegangene Verpflichtung zur weiteren Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nicht nur gegenüber den anderen Parteien des PÜV 1997, sondern auch und gerade unmittelbar gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern einzelvertraglich wirksam werden sollte, sofern diese zustimmen. Auch die Beklagte selbst hat dies letztlich in beiden Instanzen eingeräumt, indem sie es beispielsweise in der Berufungsbegründung als unstreitig bezeichnete, „dass die Aushändigung des Personalüberleitungsvertrages 1997 als Angebot zur Weiterführung des BAT/BMT-GII“ zu werten war und entsprechend auch praktisch durchgeführt wurde, wobei sich nach ihrer Auffassung die Dynamik jedoch nicht auf den TVöD und den TVÜ-VKA erstrecken sollte.

29

Auf die Frage, welche Rechtsqualität dem PÜV 1997 beizumessen (zB Vertrag zu Gunsten Dritter) und ob dieser wirksam zustande gekommen ist (insbes. betr. die hinreichende „Rechtsquellenklarheit“), kommt es daher nicht an. Er dient insoweit lediglich der Dokumentation des Inhalts der Willenserklärung und des hierauf bezogenen Rechtsbindungswillens der KLS FM GmbH gegenüber der Klägerin.

30

(2) Der in der Übergabe des PÜV 1997 im Zusammenhang mit seinen einzelnen Regelungen zum Ausdruck kommende Rechtsbindungswille der KLS FM GmbH bestand auch gegenüber der Klägerin. Diese war vom Anwendungsbereich des PÜV 1997 erfasst. Sie gehörte zum Bereich der Wäscheversorgung und war in der Anlage 2 zum PÜV 1997 namentlich aufgeführt.

31

cc) Der Antrag der KLS FM GmbH an die Klägerin erfolgte ohne die auflösende Bedingung ihrer eigenen Tarifgebundenheit im Sinne einer Gleichstellungsabrede. Der Antrag ist deshalb schon nach der alten Rechtsprechung des Senats zur Gleichstellungsabrede wie bei jedem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber auch schon vor dem 1. Januar 2002 nach seinem Wortlaut und dem Empfängerverständnis als „unbedingte“ dynamische Verweisung auszulegen.

32

Demgegenüber ist die Erwägung, der PÜV 1997 habe lediglich - statische - bestandsschützende Wirkung entfalten sollen, nicht durchgreifend. Zum einen hätte der PÜV 1997 - ungeachtet seiner Rechtsqualität - dann insoweit keinerlei eigenständige Bedeutung gehabt, da er sich bei dieser Auslegung auf die bloße Beschreibung der Rechtswirkungen des § 613a Abs. 1 BGB iVm. § 324 UmwG beschränkt hätte. Zum andern war die KLS FM GmbH zu keinem Zeitpunkt tarifgebunden. Wollte man die von der Revision vertretene Auslegung des Antrags zugrunde legen, hätte man eine ausdrückliche Vereinbarung unter eine auflösende Bedingung gestellt, die gar nicht erst zum Entstehen der Vereinbarung geführt hätte und - bildlich - schon vor dem Antrag „eingetreten“ war.

33

b) Die Klägerin hat den so verstandenen Antrag angenommen.

34

aa) Die Annahme eines Antrags ist eine einseitige Willenserklärung, die unter den Voraussetzungen des § 151 BGB nicht empfangsbedürftig ist. Nach § 151 BGB kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder wenn der Antragende auf sie verzichtet hat. Im Streitfall hat die KLS FM GmbH auf die Erklärung der Annahme durch die Arbeitnehmer - so auch der Klägerin - verzichtet. Sie hat insbesondere weder eine Unterzeichnung der neuen Vertragsbedingungen verlangt noch hat sie ersichtlich in anderer Weise zum Ausdruck gebracht, sämtliche Arbeitnehmer müssten die nach § 10 Abs. 2 PÜV 1997 erforderliche Zustimmung ausdrücklich oder gar schriftlich erteilen.

35

bb) Das Landesarbeitsgericht ist ohne revisiblen Rechtsfehler zu der Auffassung gelangt, die Klägerin habe das Angebot einer unbedingten dynamischen Bezugnahme auf den BMT-G II konkludent angenommen.

36

(1) Allerdings liegt die Annahmehandlung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits in dem unterbliebenen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Darin kommt lediglich zum Ausdruck, das Arbeitsverhältnis als solches mit der KLS FM GmbH fortsetzen zu wollen. Über die Vertragsbedingungen, zu denen das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden soll, sagt dieses Verhalten nichts aus.

37

(2) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch angenommen, durch die widerspruchslose Entgegennahme der durch die KLS FM GmbH bis zum Jahr 2003 weitergegebenen Tariferhöhungen habe die Klägerin das Angebot konkludent angenommen. Ein revisibler Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen (zu der eingeschränkten Überprüfbarkeit der Auslegung atypischer Willenserklärungen vgl. nur BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 189/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 138, 48). Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und den Tatsachenstoff vollständig verwertet. In dem Verhalten der Klägerin lag nicht nur ein - als Annahmeerklärung regelmäßig nicht ausreichendes - Schweigen auf den Antrag, sondern die tatsächliche Durchführung der geänderten Vertragsbedingungen (vgl. BAG 25. November 2009 - 10 AZR 779/08 - Rn. 27). Angesichts der von der KLS FM GmbH ausdrücklich unterbreiteten Offerte einer dynamischen Verweisung auf einen für sie normativ nicht geltenden Tarifvertrag liegt in der praktischen Umsetzung sowohl der zu dieser Zeit geltenden Tarifbestimmungen als auch gerade ihrer dynamischen Änderungen „in der Zeit“ nicht nur die Entgegennahme der einzelnen konkreten Tariferhöhung, sondern gleichzeitig die Annahme der angetragenen - dynamischen - Verweisungsklausel durch die Klägerin. Das Verhalten der Arbeitgeberin musste sich ihr gerade als Erfüllung der hieraus erwachsenen und schriftlich dokumentierten vertraglichen Verpflichtungen darstellen. Dies hat im Streitfall überdies deshalb eine besondere Bedeutung, weil die erste der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von der Arbeitgeberin weitergegebenen Tarifänderungen nach dem Betriebsübergang vom 31. Dezember 1997 bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1998 eintrat. Zu diesem Zeitpunkt trat eine Erhöhung der Monatstabellenlöhne durch den den BMT-G II ergänzenden Monatslohntarifvertrag Nr. 25 vom 5. Mai 1998 rückwirkend in Kraft.

38

(3) Die Annahme durch die Klägerin ist auch rechtzeitig erfolgt. Nach § 151 Satz 2 BGB bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Im Streitfall ergeben sich weder aus dem PÜV 1997 noch aus dem erkennbaren Verhalten der KLS FM GmbH Anhaltspunkte für eine Annahmefrist. Aus den Umständen folgt, dass der Antrag jedenfalls so lange aufrechterhalten bleiben sollte, bis die Vertragsänderung praktische Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben würde. Mit der tatsächlichen Durchführung hat die Klägerin den Antrag rechtzeitig konkludent angenommen.

39

c) Diese Arbeitsbedingungen sind entgegen der Revision vor dem weiteren Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte im Jahr 2008 nicht etwa konkludent dahingehend abgeändert worden, dass der BMT-G II nur noch mit seinem Stand vom Jahr 2003 anwendbar sein sollte. Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Angebots der Arbeitgeberin in § 2 Abs. 3 PÜV 1997 zur Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahmeklausel und dessen Annahme durch die Klägerin konnte diese die bloße unterbliebene Weitergabe der Dynamik ab 2004, dh. ein lediglich faktisches Verhalten mangels abweichender Anhaltspunkte nur als nicht vertragsgemäße Erfüllung der arbeitgeberseitigen Leistungspflicht, nicht hingegen als Antrag auf Vertragsänderung verstehen. Dies gilt umso mehr, als die - geleistete - Entgelterhöhung im Jahr 2003 auf demselben Entgelttarifvertrag beruhte wie die - nicht geleisteten - Entgelterhöhungen des Jahres 2004. In § 4 des Monatslohntarifvertrags Nr. 28 zum BMT-G vom 31. Januar 2003 (MLT Nr. 28) sind stufenweise drei Lohnerhöhungen vorgesehen, die ab 1. Januar 2003, ab 1. Januar 2004 und ab 1. Mai 2004 erfolgen sollten. Die Umsetzung der ersten Stufe durch die KLS FM GmbH reihte sich aus verständiger Arbeitnehmersicht in die auch bislang erfolgten Entgeltanpassungen an die Tarifentwicklung ein und stellte damit eine weitere Erfüllung der dynamischen Verpflichtungen der Arbeitgeberin dar. Dass die auf derselben Tarifregelung beruhenden weiteren Entgelterhöhungen zum 1. Januar und 1. Mai 2004 von der Arbeitgeberin nicht mehr weitergegeben worden sind, konnte unter diesen Umständen nicht als eigenständiges Vertragsangebot gewertet werden, sondern lediglich als „Abbruch“ der bereits teilweise erfüllten Verpflichtung aus dem MLT Nr. 28 und damit als schlichte Nichterfüllung.

40

d) Die zwischen der Klägerin und der KLS FM GmbH vereinbarte dynamische Verweisungsklausel erfasst auch den TVöD und den TVÜ-VKA. Bei dem TVöD handelt es sich um einen den BMT-G II ersetzenden Tarifvertrag iSd. vertraglichen Bezugnahmeklausel. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 4 TVÜ-VKA ersetzt der TVöD/VKA den BMT-G II(vgl. zur entsprechenden Ersetzung des BAT ausf. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 22, BAGE 130, 286). Dabei bedarf es keines Rückgriffs auf die - hier tatsächlich fehlende - Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien für eine zwingende Auslegung der Verweisungsklausel. Diese steht einer solchen Auslegung, die im Einzelfall häufig naheliegen wird und auch im Streitfall zutreffend ist, allerdings auch nicht entgegen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehlt es deshalb bereits an der Voraussetzung einer Regelungslücke, so dass nicht entschieden werden muss, ob nicht auch hier dasselbe Auslegungsergebnis einträte.

41

II. Die damit zwischen der KLS FM GmbH und der Klägerin arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Verweisungsklausel ist durch die Ausgliederung und Übertragung des Bereichs „Reinigung Klinikum L“ zum 1. Juli 2008 unverändert auf die Beklagte übergegangen.

42

1. Gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über. Der Erwerber wird so gestellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärungen, also auch die, ein bestimmtes Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung zum Inhalt des Arbeitsvertrags zu machen, selbst gegenüber dem übernommenen Arbeitnehmer abgegeben (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 23, BAGE 132, 169; 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - Rn. 15, BAGE 124, 345). Nach § 324 UmwG bleibt § 613a BGB durch die Wirkung einer Spaltung unberührt. Dass im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen von § 613a Abs. 1 BGB vorliegen, wird von den Vorinstanzen und den Parteien zu Recht nicht angezweifelt.

43

2. Damit ist auch die zwischen der KLS FM GmbH und der Klägerin vertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf den BMT-G II bzw. den TVöD und den TVÜ-VKA Bestandteil des ab dem 1. Juli 2008 zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden. Eine dynamische Bezugnahmeklausel geht als vertragliche Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer regelmäßig auf das nach dem Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unter Aufrechterhaltung der Dynamik über(st. Rspr., ausf. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 14 ff., BAGE 132, 169).

44

3. Diesem Ergebnis steht Unionsrecht nicht entgegen. Die Bindung des Erwerbers eines Betriebs an die von dessen Veräußerer mit dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen unionsrechtliche Regelungen, namentlich Art. 3 RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC.

45

a) Mit Urteil vom 27. April 2017 (- C-680/15 und C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt]) hat der EuGH auf Vorlage des erkennenden Senats (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 95/14 (A) -) entschieden, dass die RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nicht entgegensteht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.

46

b) Solche sowohl einvernehmlichen als auch einseitigen Anpassungsmöglichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung vor.

47

aa) Eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen ist - wie in jedem Arbeitsverhältnis - grundsätzlich auch nach einem Betriebsübergang möglich.

48

(1) § 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang die vertraglichen Arbeitsbedingungen einvernehmlich abzuändern. So kann auch einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Dynamik der Bezugnahmeklausel abbedungen werden. Insbesondere bedarf eine nach dem Betriebsübergang getroffene Vergütungsvereinbarung nicht wegen möglicher Umgehung des § 613a BGB eines sie rechtfertigenden Sachgrundes(st. Rspr. seit BAG 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - Rn. 12, BAGE 124, 345). Soweit das Gesetz in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Sperrfrist von einem Jahr für die - auch einvernehmliche - Verschlechterung der Arbeitsbedingungen vorsieht, gilt dies ausschließlich für diejenigen Rechte und Pflichten, die vor dem Betriebsübergang zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer aufgrund eines normativ geltenden Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung verbindlich waren.

49

(2) Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsänderung hat entgegen der Auffassung der Revision auch nicht nur theoretische Bedeutung. In der Praxis nimmt nicht selten ein Großteil der Arbeitnehmer einen aus deren Sicht nachvollziehbar begründeten - kollektiven - Antrag auf Vertragsänderung an. So haben etwa in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2008 (- 2 AZR 139/07 -) zugrunde liegenden Fall 439 der 447 betroffenen Arbeitnehmer und damit 97 vH der Belegschaft das vom Arbeitgeber unterbreitete Änderungsangebot mit dem Ziel der Realisierung eines Sanierungskonzepts angenommen (ähnlich bei BAG 1. April 2009 - 10 AZR 353/08 -: 96 vH der Arbeitnehmer für die Anhebung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 40 Stunden ohne Entgeltausgleich). Auch in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2017 (- 1 ABR 32/15 -) zugrunde liegenden Sachverhalt hatten 96 vH der Arbeitnehmer einer Änderungsvereinbarung ua. mit einem Verzicht auf Leistungsentgeltanteile und Sonderzahlungen sowie einer Reduzierung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich gegen einen befristeten Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen zugestimmt.

50

bb) Auch die vom EuGH weiter geforderte Möglichkeit einer einseitigen Arbeitsvertragsänderung ist gesetzlich vorgesehen. Der Arbeitgeber kann gem. § 2 KSchG einzelne Arbeitsbedingungen durch die Erklärung einer Änderungskündigung abändern. Dass eine solche im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein muss (§ 1 Abs. 2 KSchG), ist mit der vom EuGH in den Rechtssachen Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt und Alemo-Herron ua. (EuGH 27. April 2017 - C-680/15 und C-681/15 - und 18. Juli 2013 - C-426/11 -) vorgenommenen Auslegung der RL 2001/23/EG vereinbar.

51

(1) Der EuGH verlangt, der Erwerber müsse in der Lage sein, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit „erforderlichen“ Anpassungen vorzunehmen (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 25; 27. April 2017 - C-680/15 und C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 22). Damit unterliegen die vom Erwerber angestrebten Änderungen jedenfalls nicht seiner einseitigen freien Entscheidung, sondern müssen dem Kriterium der Erforderlichkeit genügen (so auch Bayreuther NJW 2017, 2158, 2159; Klein jurisPR-ArbR 20/2017 Anm. 1, D II). Hierzu hat der EuGH dem Unionsrecht keine bestimmten materiell-rechtlichen Kriterien entnommen, denen die Anpassungsmöglichkeit nach nationalem Recht genügen müsse. Für den Streitfall hat der Gerichtshof zudem ausdrücklich angenommen, die vom vorlegenden Senat dargestellte einseitige Änderungsmöglichkeit entspreche den durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gesetzten Anforderungen (EuGH 27. April 2017 - C-680/15 und C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 25). Es sei nicht seine Sache, über das Vorliegen oder die Wirksamkeit der betreffenden Anpassungsmöglichkeiten zu entscheiden. Für die Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts sei das nationale Gericht allein zuständig (EuGH 27. April 2017 - C-680/15 und C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 27 f.).

52

(2) Die gesetzlichen Vorgaben für die Änderungskündigung genügen diesen Anforderungen.

53

(a) Die Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG ist eine einseitige Anpassungsmöglichkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nur dadurch zustande kommen kann, dass der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers annimmt (vgl. dazu Sagan ZESAR 2016, 116, 120). Gleichwohl ist das Änderungsangebot stets mit der einseitigen Willenserklärung einer Beendigungskündigung verbunden. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnt oder unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annimmt (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 30; 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 14 mwN), haben die Gerichte für Arbeitssachen lediglich zu prüfen, ob sich die angebotenen Änderungen nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels „erforderlich“ ist (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - aaO; 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 51 ff. mwN). Danach kann sich der Arbeitgeber - sofern die angestrebten Änderungen sozial gerechtfertigt sind - auch einseitig von den nicht gewünschten Arbeitsbedingungen lösen. Dass es dem Arbeitnehmer nach dem nationalen Recht unbenommen ist, das Arbeitsverhältnis für den Fall der sozialen Rechtfertigung der vom Arbeitgeber angebotenen Änderung gar nicht fortsetzen zu wollen, ist unerheblich. Ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nur unter den von ihm gewünschten geänderten Bedingungen fortzusetzen, besteht nicht. Der Arbeitnehmer könnte für den Fall, dass ihm die geänderten Arbeitsbedingungen nicht (mehr) zusagen, jederzeit seinerseits eine Eigenkündigung erklären.

54

(b) Der Umstand, dass die Anpassungsmöglichkeit der Änderungskündigung nach dem nationalen Recht - sofern das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist - an die gesetzlich normierte Voraussetzung der sozialen Rechtfertigung geknüpft ist, steht den Vorgaben des EuGH ebenso wenig entgegen.

55

(aa) § 2 iVm. § 1 Abs. 2 KSchG ermöglicht eine Anpassung von Arbeitsbedingungen durch eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers. Deren Wirksamkeit ist jedoch an bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft, insbesondere das Vorliegen von Umständen, die die angestrebte Änderung der Arbeitsbedingungen als „sozial gerechtfertigt“ erscheinen lassen. In der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung insbesondere des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist insoweit darauf abgestellt worden, ob sich das Änderungsangebot auf die für die Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitgebers „erforderlichen“ Anpassungen beschränkt (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - BAGE 132, 78).

56

(bb) Auch der EuGH verlangt für einen Betriebserwerber keine voraussetzungsfreien Änderungsmöglichkeiten, sondern lediglich die Möglichkeit von „erforderlichen“ Anpassungen (EuGH 27. April 2017 - C-680/15 und C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 22; 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 25; so auch Bayreuther NJW 2017, 2158, 2159). Ob und inwieweit sich diese beiden, zumindest im Wortlaut gleichlautenden Tatbestandsvoraussetzungen decken oder hier ggf. eine unterschiedliche Beurteilung angezeigt ist, muss der Senat nicht entscheiden. Es genügt insoweit die Feststellung, dass für die Berücksichtigung des Merkmals der „Erforderlichkeit“ bei der Beurteilung einer Änderungskündigung im Rahmen eines Änderungskündigungsschutzverfahrens ausreichend Raum besteht.

57

(cc) Soweit teilweise eingewandt wird, eine Änderungskündigung zum Zwecke der Beseitigung der Dynamik sei aussichtslos bzw. nur „theoretisch“ möglich, wie sich an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Entgeltabsenkung durch Änderungskündigung zeige (vgl. zB Naber/Krois BB 2015, 1600; dies. ZESAR 2014, 121, 127; Latzel RdA 2014, 110, 116; Willemsen/Grau NJW 2014, 12, 15; Sagan ZESAR 2016, 116, 120; Haußmann ArbRAktuell 2017, 242), greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil es bei der Entdynamisierung der Verweisungsklausel nicht um eine Entgeltabsenkung geht, sondern - abgesehen von sonstigen Tarifinhalten - um die Aufrechterhaltung des bisherigen Entgeltniveaus. Die oa. Literaturauffassung übersieht darüber hinaus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst eine Entgeltabsenkung im Wege der Änderungskündigung möglich ist (sh. nur BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 18 ff.; 29. November 2007 - 2 AZR 789/06 - Rn. 13 ff.), an deren Wirksamkeit lediglich höhere Anforderungen gestellt werden, da sie einen nachhaltigen Eingriff in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeutet (BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159; 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 -).

58

(3) Es ist auch ansonsten kein rechtlich begründeter Anlass dafür ersichtlich, einen Betriebsübernehmer hinsichtlich seiner Bindung an Arbeitsverträge im Vergleich zu anderen Arbeitgebern zu privilegieren. Einem Betriebsübernehmer steht es frei, den Inhalt der einzelvertraglichen Abreden der von ihm zu übernehmenden Arbeitnehmer - ebenso wie weitere vertragliche Bindungen des Veräußerers, zB Leasing-Verträge, Kundenverträge, Lieferantenbedingungen usw. - zu prüfen und bei dem Aushandeln seiner Gegenleistung angemessen zu berücksichtigen. Das rechtliche Instrument der Änderungskündigung dient dabei nicht der nachträglichen Korrektur einer unzureichenden Prüfung. Ließe man eine solche Korrektur ohne die Maßgabe der dafür nach § 2 KSchG vorgesehenen materiell-rechtlichen Kriterien zu, wäre es dem Erwerber eines Betriebs möglich, sich von bestimmten, von ihm für nachteilig gehaltenen vertraglichen Vereinbarungen nach anderen Kriterien zu lösen als sonstigen Arbeitgebern in einem laufenden Arbeitsverhältnis. Ob - ungeachtet des Verweises des EuGH auf die alleinige Kompetenz der nationalen Gerichte zur Auslegung des nationalen Rechts - und ggf. welche Kriterien bei der rechtlichen Beurteilung einer Änderungskündigung im Rahmen des Maßstabs der sozialen Rechtfertigung nach § 2 KSchG aus dem Unionsrecht zu berücksichtigen sein könnten(vgl. dazu etwa Jacobs/Frieling EuZW 2013, 737, 740 mwN), war vorliegend nicht zu beurteilen. Die Beklagte hat keine Änderungskündigung erklärt. Schon aus diesem Grund kommt entgegen der Revision eine Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.

59

(4) Der gelegentlich vorgebrachte und von der Revision aufgenommene Hinweis auf ein mögliches Vereinheitlichungsinteresse des Betriebserwerbers (vgl. etwa Willemsen/Grau NJW 2014, 12, 15) ist schon deshalb unbeachtlich, weil es im Entscheidungsfall nicht um die Anwendbarkeit eines eigenen Tarifvertrags des Erwerbers, sondern lediglich um die Frage der Dynamik des vereinbarten Tarifvertrags geht. Dass der TVöD und der TVÜ-VKA als solche den Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien bestimmen, ist unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten zwischen den Parteien nicht im Streit. Auch in den von der Revision angeführten Urteilen des EuGH (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 27; 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof]) war weder eine absenkende Angleichung der Entgelthöhe noch die Anwendbarkeit eines anderen Tarifvertrags Gegenstand der Entscheidung; in beiden Fällen blieb es - bei „Obsiegen“ des Arbeitgebers - im Ergebnis bei der statischen Anwendung des „unternehmensfremden“ Tarifvertrags.

60

4. Die Annahme des Übergangs einer dynamischen Verweisungsklausel verletzt die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG. Wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat, berühren die Auslegung und die Wirksamkeit der individualrechtlichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung als Ausdruck privatautonomer Gestaltungsmacht weder die negative Koalitionsfreiheit dessen, der das Arbeitsverhältnis vertraglich der einschlägigen tarifvertraglichen Ordnung unterstellen wollte und dies auch durch die Zustimmung des Arbeitnehmers erreicht hat, noch diejenige der Personen, die aufgrund privatautonomer Entschließung in diese Rechtsposition eingetreten sind. Die negative Koalitionsfreiheit kann schon begrifflich nicht durch einen Arbeitsvertrag berührt sein (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 21, BAGE 132, 169; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 17 ff., BAGE 128, 185). Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt.

61

III. Die Parteien des Rechtsstreits haben auch keine von dieser Bezugnahmeregelung abweichende oder diese abändernde Vereinbarung getroffen.

62

1. Der PÜV 2008, der auch das Arbeitsverhältnis der Parteien erfasste, sieht in § 1 Abs. 3 vor, dass die betroffenen Arbeitnehmer mit allen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten, insbesondere aus einzelvertraglichen Regelungen, Gesamtzusagen und betrieblichen Übungen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Darin liegt keine abweichende Vereinbarung der Rechte und Pflichten, sondern lediglich eine Bestätigung der ohnehin geltenden gesetzlichen Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.

63

2. Umgekehrt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass - abweichend von der bislang bestehenden und nunmehr in gleicher Weise auf die Beklagte übergegangene Vereinbarung - ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs nur eine (statische) Bezugnahme auf den BMT-G II gewollt war. Soweit die Revision sich für die gegenteilige Annahme auf § 1 Abs. 4 PÜV 2008 beruft, bleibt sie erfolglos. Die Klägerin konnte diese Regelung nicht als gesonderten Antrag der Beklagten iSv. §§ 145 ff. BGB auffassen, erst recht nicht auf einvernehmliche Änderung des Bezugsobjekts ihrer vereinbarten und gelebten dynamischen Verweisungsklausel. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin nicht zu den dort allein angesprochenen Mitarbeitern der Bereiche „Technik“ gehört.

64

IV. Das Recht der Klägerin, sich auf die Anwendbarkeit des TVöD sowie des TVÜ-VKA zu berufen, ist weder verfallen noch verjährt oder verwirkt.

65

1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf ein Arbeitsverhältnis als solche weder den tarifvertraglichen Ausschlussfristen noch der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Die Anwendbarkeit des Tarifvertrags ist ein „Stammrecht“, welches als solches an keinen Fälligkeitszeitpunkt geknüpft ist (vgl. BAG 15. September 2004 - 4 AZR 416/03 - zu II 1 der Gründe). Die Revision hat insoweit auch keine Rügen erhoben.

66

2. Das Recht der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verwirkt.

67

a) Mit der Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) wird eine illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment) (st. Rspr., sh. nur BAG 7. November 2001 - 4 AZR 724/00 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 99, 295). Hierbei muss das Vertrauen des Verpflichteten, nicht in Anspruch genommen zu werden, das Interesse des Berechtigten an Anspruchserfüllung derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

68

b) Ob und unter welchen Umständen die Geltendmachung eines bestimmten Inhalts eines Arbeitsverhältnisses als solche überhaupt der Verwirkung unterliegen kann - was wegen der rechtsgeschäftlichen Möglichkeit einer auch konkludenten Änderung des Vertragsinhalts fraglich erscheint -, kann hier dahinstehen. Die Beklagte hat lediglich auf den verstrichenen Zeitraum - sieben Jahre zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und einer Geltendmachung der Klägerin - verwiesen. Ob damit das erforderliche Zeitmoment für eine Verwirkung schon erfüllt ist, kann gleichfalls offenbleiben. Der bloße Zeitablauf allein führt nicht zu einer Verwirkung. Für das Vorliegen des notwendigen Umstandsmoments hat die Beklagte über den bloßen Zeitablauf hinaus nichts vorgetragen. Entsprechende Umstände sind auch nicht ersichtlich.

69

C. Die Kosten der Revision sind von der Beklagten zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Gey-Rommel    

        

    Krüger    

                 

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.