Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Sept. 2016 - 7 Sa 523/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0914.7SA523.15.0A
published on 14/09/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Sept. 2016 - 7 Sa 523/15
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1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. Juni 2015, Az. 1 Ca 9/15, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Abrechnungs- sowie Vergütungsansprüche und einen Schadensersatzanspruch des Klägers.

2

Der 1967 geborene Kläger war bei dem Beklagten, der bis zum 31. Dezember 2014 eine Bauschlosserei in C-Stadt betrieb, seit dem 1. Juli 1997 als Schlosser beschäftigt. Zuletzt arbeitete er am 15. Dezember 2014 und war anschließend arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt 15,00 € brutto/Stunde.

3

Der Beklagte bot dem Kläger zunächst an, das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2014 durch Aufhebungsvertrag (Bl. 9 d. A.) zu beenden. Nachdem der Kläger die Annahme dieses Angebots mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Dezember 2014 abgelehnt hatte, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 zum 31. Dezember 2014, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

4

Am 29. Dezember 2014 erhielt der Kläger als „Lohn Dezember 2014“ 2.283,27 € überwiesen.

5

Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 übersandte der Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis, die Meldung zur Sozialversicherung, die Lohnabrechnung für Dezember 2014 und die Lohnsteuerbescheinigung 2014. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 kündigte der Beklagte dem Kläger außerordentlich fristlos.

6

Mit am 5. Januar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage unter anderem mit dem Antrag, „festzustellen, dass die mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 ausgesprochene Kündigung zum 31. Dezember 2014 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen unbefristet fortbesteht“. Mit am 13. Mai 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenem, dem Beklagten am 20. Mai 2015 zugestellten Schriftsatz erweiterte der Kläger seine Klage hinsichtlich der mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 sowie 22. Januar 2015 ausgesprochenen Kündigungen sowie um Abrechnungs- sowie Vergütungsansprüchen und einen Schadensersatzanspruch.

7

Der Kläger hat - soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens - zusammengefasst vorgetragen,

8

die Gehaltsabrechnungen für November und Dezember 2014 enthielten keine Abrechnungen über Fahrtkosten, so dass eine Korrektur der Abrechnungen erforderlich sei.

9

Es stelle sich die Frage, warum der Beklagte keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Insoweit stelle sich der Verlust von mindestens drei Bruttogehältern in Höhe von insgesamt 7.830,00 € bei ihm als Schaden dar.

10

Hinsichtlich der im Zeitraum von 2006 bis 2014 einbehaltenen vermögenswirk-samen Leistungen ergebe sich ein Fehlbetrag in Höhe von 558,32 €, den der Beklagte ihm unterschlagen habe.

11

Des Weiteren stünden ihm aus den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 27 Tage Urlaub zu, die nicht vergütet worden seien. Hier errechne sich eine Urlaubsver-gütung in Höhe von 3.240,00 €, von denen er lediglich 1.200,00 € mit der Dezemberabrechnung 2014 vergütet erhalten habe.

12

In der Lohnabrechnung März 2009 seien unberechtigterweise vom Lohn vier Arbeitstage abgezogen worden, so dass ihm zu Unrecht 422,40 € brutto vorent-halten worden seien.

13

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

14

1. festzustellen, dass weder die mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 ausgesprochene Kündigung, noch die mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 ausgesprochene Kündigung noch die mit Schreiben vom 21. Januar 2015 ausgesprochene Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen unbefristet fortbesteht,

15

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm eine ordnungsgemäße Abrechnung seiner Vergütungen für die Monate November und Dezember 2014 unter Einbeziehung der Fahrtkosten zu erteilen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an ihn zur Auszahlung zu bringen abzüglich bereits für diese Zeiträume gezahlter Vergütungen,

16

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 8.388,00 € (7.830,00 € + 558,00 €) zu bezahlen,

17

4. den Beklagten zu verurteilen, ihm die nicht vergüteten Urlaubstage für das Jahr 2014 sowie 2015 in Höhe von 2.040,00 € zu bezahlen,

18

5. den Beklagten zu verurteilen, eine korrigierte Gehaltsabrechnung für die Monate Februar und März 2009 zu erstellen und den sich daraus ergebenden Rückstand von 325,28 € netto an ihn auszuzahlen.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er hat bestritten, dass dem Kläger im November und Dezember 2014 Fahrtkosten zustanden. Zudem sei der Kläger nach eigenem Vortrag arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

22

Der Beklagte hat weiter vorgetragen, eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags bestehe nicht. Einen Schaden infolge vermeintlich entgangenen Insolvenzgeldes habe der Kläger nicht.

23

Hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen hat der Beklagte vorgetragen, der Kläger habe bis zum Jahr 2011 einen Vertrag bei der X-Bausparkasse gehabt. Auf diesen Vertrag seien die vermögenswirksamen Leistungen geflossen. Offene Beträge gegenüber der Firma Y bestünden nicht.

24

Der Kläger habe im Jahr 2014 30 Urlaubstage gehabt. Davon seien 20 Tage genommen und 10 Tage Resturlaub mit der Lohnabrechnung Dezember 2014 ausbezahlt worden. Der Urlaubsanspruch sei vollständig erfüllt worden.

25

Eine „falsche“ Lohnabrechnung habe der Kläger im Jahr 2009 nicht erhalten. Insoweit berufe er sich auf die Einrede der Verjährung. Er habe keine Unterlagen mehr, um diesen Vorfall überprüfen zu können. Zu vermuten sei, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei, die sodann mit der nächsten Lohnabrechnung korrigiert worden sei.

26

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat durch Urteil vom 9. Juni 2015 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 16. Dezember 2014 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet worden ist, sondern bis zum 22. Januar 2015 fortbestand. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

27

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt,
die Klage sei hinsichtlich des Antrags zu 1 hinsichtlich des ersten Halbsatzes („mit Schreiben vom 15.12.2014 ausgesprochene Kündigung“) unzulässig.

28

Auch hinsichtlich des Antrags zu 2, 2. Halbsatz („ und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger zur Auszahlung zu bringen abzgl. bereits für diese Zeiträume gezahlter Vergütungen“) sei die Klage unzulässig. Der Kläger habe insoweit die geleisteten Zahlungen im Antrag beziffern müssen.

29

Auch der Antrag zu 5 sei unzulässig. Der Kläger habe in dem Antrag zum Ausdruck bringen müssen, inwieweit die Lohnabrechnungen korrigiert werden sollten.

30

Das Arbeitsverhältnis habe mit Ablauf des 22. Januar 2015 geendet.

31

Der Antrag zu 2, gerichtet auf Erteilung von Abrechnungen für die Monate November und Dezember 2014 sei auch unbegründet, da der Kläger Abrechnungen für diese Monate erhalten habe. Er trage nicht vor, dass und gegebenenfalls welche Abreden die Parteien über die Erstattung von Fahrtkosten getroffen hätten oder ob ein Fahrtkostenerstattungsanspruch auf anderer rechtlicher Grundlage gegeben sei. Diesen hätte er beziffert in einem entsprechenden Zahlungsantrag geltend machen müssen.

32

Eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.830,00 € sei nicht ersichtlich. Einen Schaden habe der Kläger nicht, da der Beklagte die Löhne vollständig gezahlt habe. Der Beklagte sei als natürliche Person außerdem zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht verpflichtet gewesen. Er habe nach eigener Darlegung aufgrund „wirtschaftlicher Schwierigkeiten“ seine Geschäftstätigkeit zum 31. Dezember 2014 eingestellt, ohne hiermit zum Ausdruck gebracht zu haben, zahlungsunfähig gewesen zu sein.

33

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von 558,32 €. Dieser habe kein taugliches Beweismittel für seine Behauptung angeboten, der Beklagte habe vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 558,32 € nicht an die Y. AG weitergeleitet.

34

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.030,00 € brutto. Dadurch, dass der Kläger - nach dem Vortrag des Beklagten - 20 Tage Urlaub für das Jahr 2014 in Natur genommen und 10 weitere mit der Lohnabrechnung für Dezember 2014 bezahlt worden seien, sei der gesamte Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2014 durch Erfüllung erloschen. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass noch Resturlaubsansprüche für das Jahr 2013 bestünden, die in das Jahr 2014 über den 31. März hinaus übertragen worden seien.

35

Ein etwaiger Restlohnanspruch des Klägers für März 2009 sei mit Ablauf des 31. Dezember 2012 verfallen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

36

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Bl. 77 ff. d. A.) Bezug genommen.

37

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 28. Oktober 2015 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 26. November 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Er hat diese innerhalb der durch Beschluss vom 23. Dezember 2015 bis einschließlich 25. Januar 2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 25. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

38

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 109 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 fehle unstreitig der ihm zustehende Fahrtkostenzuschuss, der pro Monat 71,58 € betragen habe. Aus den Gehaltsabrechnungen für Dezember der Jahre 2007 bis 2014 lasse sich entnehmen, dass der Beklagte allmonatlich Fahrtkosten erstattet habe.

39

Es sei nicht zu erkennen, weshalb es dem Beklagten freigestanden haben solle, einen Insolvenzantrag zu stellen. Insoweit stelle der Nichterhalt des 3-monatigen Insolvenzgeldes in Höhe von 7.830,00 € einen Schaden dar, den der Beklagte zu ersetzen habe (Berufungsantrag zu 2).

40

Der Beklagte habe nicht alle ihm zustehenden vermögenswirksamen Leistungen entrichtet (Berufungsantrag zu 2). Diese seien in den Gehaltsabrechnungen enthalten, jedoch nicht an die Bausparkasse weitergeleitet worden.

41

Die Urlaubsrückstände für 2015 habe der Beklagte nicht bestritten.

42

Der Kläger beantragt,

43

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 9. Juni 2015 zu verurteilen,

44

1. ihm eine ordnungsgemäße Abrechnung seiner Vergütungen für die Monate November und Dezember 2014 unter Einbeziehung der Fahrtkosten zu erteilen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an ihn zur Auszahlung zu bringen abzüglich bereits für die Zeiträume gezahlter Vergütungen,

45

2. an ihn Schadensersatz in Höhe von 8.388,00 € (7.830,00 € + 558,00 €) zu bezahlen,

46

3. ihm die nicht vergüteten Urlaubstage für das Jahr 2014 sowie 2015 in Höhe von 2.040,00 € zu bezahlen,

47

4. eine korrigierte Gehaltsabrechnung für die Monate Februar und März 2009 zu erstellen und den sich daraus ergebenden Rückstand von 325,00 € netto an ihn auszuzahlen.

48

Der Beklagte beantragt,

49

die Berufung zurückzuweisen.

50

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 25. Februar 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 126 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Berufung sei mangels ausreichender Berufungsbegründung bereits unzulässig. Auch wenn man eine zulässige Berufung unterstelle, hätte diese in der Sache keinen Erfolg.

51

Er bestreitet, dass dem Kläger ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von je 71,58 € für November und Dezember 2014 überhaupt zustehe. Der Kläger sei nach eigenem Vortrag arbeitsunfähig erkrankt und das letzte Mal am 15. Dezember 2014 im Betrieb gewesen.

52

Einen Schadensersatzanspruch habe der Kläger nicht. Ein Schaden sei dem Kläger nicht dadurch entstanden, dass er – der Beklagte – es unterlassen habe, einen Insolvenzantrag zu stellen. Als natürliche Person sei er überhaupt nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Auch werde das Insolvenzgeld für die drei vorangegangenen Monate gezahlt, sofern ein Insolvenzantrag gestellt worden sei und der Arbeitnehmer aus diesen Monaten noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt habe.

53

Ein Rückstand bei der Bausparkasse Y bestehe nicht. Er habe sich selbst telefonisch an Y gewandt. Offene Forderungen bestünden keine.

54

Der Kläger habe keinen offenen Urlaub, der noch abzugelten wäre.

55

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 14. September 2015 (Bl. 138 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

I.

56

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

II.

57

Die Berufung des Klägers ist mangels ausreichender Berufungsbegründung jedoch bereits zum Teil unzulässig, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO. Es fehlt jedenfalls hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1, zu 2 in Höhe von 7.830 € und hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4 an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils.

58

1. Nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Rechtstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Der Berufungsführer hat deshalb die Beurteilung des Streitfalls durch die Vorinstanz zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung gestellt werden, diese muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelfall erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2012 - 9 Sa 651/11 - BeckRS 2012, 69115). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - NJOZ 2012, 290, 291Rz. 14 m. w. N.).

59

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers zumindest teilweise nicht.

60

2. Mit dem Berufungsantrag zu 1 Hs. 2 (in 1. Instanz Antrag zu 2, 2. Hs.) begehrt der Kläger die Auszahlung eines sich aus Abrechnungen für die Monate November und Dezember 2014 ergebenden Nettobetrages "abzüglich bereits für die Zeiträume gezahlter Vergütungen". Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, da der Kläger die geleisteten Zahlungen habe im Antrag beziffern müssen. Mit dieser Klageabweisung als unzulässig hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt.

61

3. Auch mit dem Berufungsantrag zu 1 Hs. 1 (in 1. Instanz Antrag zu 2, 1. Hs.) hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, der Antrag zu 2, gerichtet auf Erteilung von Abrechnungen für die Monate November und Dezember 2014 sei auch unbegründet, da der Kläger Abrechnungen für diese Monate erhalten habe.

62

4. Hinsichtlich des Berufungsantrag zu 2 (in erster Instanz Antrag zu 3) hat der Kläger, soweit er Schadensersatz in Höhe von 7.830,00 € wegen einer unter-lassenen Stellung eines Insolvenzantrags beantragt, sich nicht mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil er keinen Schaden habe. Der Beklagte habe die Löhne vollständig gezahlt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger lediglich behauptet, der Nichterhalt des 3-monatigen Insolvenzgeldes in Höhe von 7.830,00 € stelle einen Schaden dar, den der Beklagte zu ersetzen habe.

63

5. Auch der Berufungsantrag zu 4 (in erster Instanz Antrag zu 5) ist unzulässig. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Erstellung einer korrigierten Lohnabrechnung für die Gehaltsabrechnung für die Monate Februar und März 2009 sowie die Auszahlung des sich hieraus ergebenden Rückstands von 325,00 € netto. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag für unzulässig erachtet, denn der Kläger habe in dem Antrag zum Ausdruck bringen müssen, inwieweit die Lohnabrechnungen korrigiert werden sollten. Hierzu hat der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift keine Ausführungen gemacht. Sein Vortrag zum Klageantrag zu 4 auf Seite 3 der Berufungsbegründung vom 25. Januar 2016 bezieht sich auf den erstinstanzlichen Antrag zu 3 (Berufungsantrag zu 2, Nichtweiterleitung von vermögenswirksamen Leistungen). Sein Vortrag zu "Klageantrag Ziff. 5" hingegen bezieht sich auf die mit dem Berufungsantrag zu 3 geltend gemachte Urlaubsabgeltung.

B.

64

Auch soweit die Berufung des Klägers teilweise zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist hinsichtlich ihrer Anträge zu 1 bis 3 unbegründet.

I.

65

Die Berufung ist im Hinblick auf den - wie dargelegt bereits unzulässigen - Berufungsantrag zu 1 Hs. 2 auch unbegründet.

66

Hinsichtlich des Antrags zu 1 ist die Klage - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits unzulässig. Insoweit genügt die Klage nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss die Klage unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Zahlungsklage muss beziffert sein. Diesem Erfordernis genügt die Angabe "abzüglich bereits für die Zeiträume gezahlter Vergütungen" nicht. Dem Kläger ist die Ermittlung der Höhe seines Anspruchs auch nicht unmöglich oder unzumutbar. Ihm ist vielmehr die Höhe der von ihm geltend gemachten Fahrtkosten (71,58 €/Monat) genauso bekannt wie die Höhe der von dem Beklagten für diese Zeiträume gezahlten Vergütungen.

67

Hinsichtlich des Antrag zu 1 Hs. 1 ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung seiner Vergütung für die Monate November 2014 und Dezember 2014 unter Einbeziehung der Fahrtkosten.

68

Ein entsprechender Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 108 Abs. 1 S. 1 GewO. Nach dieser Vorschrift ist "bei Zahlung des Arbeitsentgelts" eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Soweit der Beklagte an den Kläger Zahlungen für die Monate November 2014 und Dezember 2014 erbracht hat, hat er diesem Abrechnungen erteilt. Hinsichtlich einer etwaig ausstehenden Zahlung von Fahrtkostenerstattung besteht vor Zahlung kein Abrechnungsanspruch.

69

Eine sonstige Anspruchsgrundlage für den Abrechnungsanspruch ist im vor-liegenden Fall nicht ersichtlich.

70

Im Übrigen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, welche Vereinbarungen die Parteien hinsichtlich der Zahlung eines "Fahrtkostenzuschusses" getroffen haben und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf diesen bestehen sollte sowie dass diese Voraussetzungen in seinem Fall in den Monaten November und Dezember 2014 gegeben waren.

II.

71

Die Berufung ist auch im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2 unbegründet.

72

1. Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.830,00 € verfolgt, ist seine Klage unbegründet. Er hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in dieser Höhe gemäß §§ 280 Abs. 1 ff., 241 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat insoweit weder eine Pflichtverletzung des Beklagten noch einen infolge einer solchen Pflichtverletzung eingetretenen Schaden noch den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden dargelegt.

73

Der Beklagte hat an den Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vergütung gezahlt. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben.

74

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet bei "wirtschaftlichen Schwierigkeiten" einen Insolvenzantrag zu stellen. Befindet sich ein Betrieb in "wirtschaftlichen Schwierigkeiten", ist dies nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen der Voraus-setzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies verkennt der Kläger. Gemäß § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, § 17 Abs. 1 InsO. Nur bei einem Antrag des Schuldners auf die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund, § 18 Abs. 1 InsO. Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Beklagten vor. Eine Überschuldung kann lediglich bei einer juristischen Person Eröffnungsgrund sein, § 19 Abs. 1 InsO. Aber auch für das Vorliegen einer Überschuldung hat der Kläger nichts vorgetragen.

75

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 558,32 € wegen der Nichtabführung von vermögenswirksamen Leistungen an die Y.AG.

76

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt (§ 2 Abs. 1 Fünftes VermBG). Sie sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 2 Abs. 7 Fünftes VermBG). Der Arbeitnehmer hat im Regelfall gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen an sich selbst. Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 2 S. 1 Fünftes VermBG die vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen. Lediglich für die Anlageform nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes VermBG ist geregelt, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an den Arbeitnehmer zu überweisen hat, wenn dieser dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vorgelegt hat, dass die Anlage bei ihm die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes VermBG erfüllt (§ 3 Abs. 3 S. 1 Fünftes VermBG). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Von diesem Ausnahmefall abgesehen kann der Arbeitnehmer nicht die Leistung offener vermögenswirksamer Leistungen an sich selbst verlangen, sondern nur auf ein auf seinen Namen laufendes Konto bei einem Dritten, bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 8 AZR 632/99 - juris, Rz. 34 m. w. N.).

77

Auch ein Schadensersatzanspruchs nach §§ 280 Abs. 1 ff., 241 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht im Einzelnen vorgetragen, wann der Beklagte welche vermögenswirksamen Leistungen einbehalten, aber nicht an die Y. AG weitergeleitet haben soll. Zwar hat der Kläger in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13. Mai 2015 tabellarisch den jeweiligen kalenderjährlichen Einbehalt den jährlichen Zahlungen an Y seit dem Jahr 2006 gegenübergestellt. Der Kläger hat jedoch - was angesichts des Vortrags des Beklagten erforderlich gewesen wäre - nicht dazu vorgetragen, ab wann sein Vertrag bei der Bausparkasse Y bestand. Des Weiteren hat er die erfolgten Abzüge und Zahlungen an Y nicht aufgeschlüsselt und die jeweiligen Zeitpunkte angegeben. Auch hat er sich nicht mit dem von dem Beklagten vorgelegten Schreiben der Y Bausparkasse AG vom 28. Mai 2015 auseinandergesetzt, aus dem sich die vom Beklagten geleisteten Zahlungen für das Jahr 2014 ergeben. Danach ist der gesamte einbehaltene Betrag in Höhe von 478,59 € für das Jahr 2014 an die Y. AG gezahlt worden. Der vom Kläger angebotene Beweis "Auskunft der Bausparkasse Y AG" vermag substantiierten Sachvortrag des Klägers nicht zu ersetzen. Ebenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen, welcher Schaden in welcher Höhe ihm durch eine Pflichtverletzung des Beklagten bei der Abführung von Beiträgen entstanden sein soll.

78

Der Kläger hat ebenfalls nicht die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz dargelegt. Auch insoweit fehlt es insbesondere an der Darlegung eines dem Kläger durch eine unterlassene Abführung von vermögenswirksamen Leistungen entstandenen Schadens.

III.

79

Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2014 und 2015 verfolgt.

80

Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger - nach dem auch in der Berufungsinstanz unbestrittenen Vortrag des Beklagten - für das Jahr 2014 20 Urlaubstage in natura erhalten hat und dass ihm Urlaubsabgeltung für weitere 10 Tage gezahlt wurde. Damit ist der Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für das Jahr 2014 durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen.

81

Für das Jahr 2015 stehen dem Kläger keine Urlaubsansprüche zu. Gemäß dem insoweit mit der Berufung nicht angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. Juni 2015 endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit dem 22. Januar 2015. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c) BUrlG ist damit wegen des Ausscheidens des Klägers nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs, ohne dass das Arbeitsverhältnis in 2015 einen vollen Monat bestand, kein (Teil-) Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2015 entstanden.

C.

82

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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published on 09/03/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.09.2011, Az.: 7 Ca 717/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über
published on 18/05/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2009 - 14 Sa 1783/08 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
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Annotations

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die

1.
sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben,
2.
sie durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar wäre, erworben haben oder
3.
die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt.

(2) Soweit Insolvenzgeld gezahlt worden ist, obwohl dies nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, ist es zu erstatten.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.