Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0722.7SA515.13.0A
bei uns veröffentlicht am22.07.2014

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013 - Az.: 2 Ca 538/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1982 geborene Kläger hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maler und Lackierer, Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten bei der Fa. Z. GmbH, X absolviert. Nach Bestehen der Abschlussprüfung am 16. Juni 2010 wurde er als Junggeselle übernommen und arbeitete dort bis kurz vor der Einstellung bei der Beklagten als Maler und Lackierer. Er war seit dem 18. Februar 2011 bei den US-Stationierungsstreitkräften, Dienststelle YYYY in A - W- als Maler und Lackierer beschäftigt. Die Einstellung des Klägers erfolgte zunächst zur Krankheitsvertretung bis zum 30. Juni 2011. Dem schloss sich eine weitere Befristung ab dem 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2014 zur Vertretung des freigestellten Mitglieds der Betriebsvertretung Frau V (A 4/5 [Endlohngruppe A4-6]). an. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVAL II Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 2.318,14 € entsprechend der Lohngruppe A 4-5. Er übte Tätigkeiten aus, für die eine Ausbildung als Maler und Lackierer erforderlich ist und die zumindest der Lohngruppe 5 entsprechen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger seine Vergütung nach Lohngruppe 6.

3

Der Kläger arbeitete im so genannten Hoch- und Tiefbau. Dabei wird bei der Beklagten unter dem Hochbau die klassische Tätigkeit als Maler und Lackierer verstanden, also Streichen, Spachteln, Tapezieren etc. sowohl im Bereich innerhalb von Gebäuden als auch an Außenfassaden. Zu den Aufgaben im Tiefbau gehören Fahrbahnmarkierungen sowie Arbeiten auf dem Flugfeld. Hinsichtlich der Fahrbahnmarkierungen werden Arbeiten in einem Zweier- und solche in einem Dreierteam unterschieden. Im Rahmen des Zwei-Mann-Teams wird auf Straßen zunächst eine Demarkierung der alten noch vorhandenen Farbgebung vorgenommen. Sodann wird nach vorheriger Absperrung des entsprechenden Abschnitts gemeinsam ausgemessen. In der Folge fährt ein Beschäftigter einen so genannten Line Laser und markiert damit die betreffenden Stellen, während der andere Beschäftigte sich um Absicherungsmaßnahmen und vorbereitende Arbeiten kümmert. Bei den Arbeiten auf dem Flugfeld wird mit einer Maschine unter hohem Druck die alte Markierung entfernt und eine neue Markierung aufgebracht. Diese Arbeit wird üblicherweise in einem Drei-Mann-Team absolviert.

4

Der Vorgesetzte des Klägers C. erklärte dem Kläger bei einem Meeting am 20. August 2012, er arbeite seiner Meinung nach noch nicht selbstständig genug. Er werde aber den Antrag auf Höhergruppierung stellen, sobald der Kläger selbstständig arbeiten könne. Der Vorgesetzte beantragte sodann im Dezember 2012, den Kläger ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 (2.525,26 €) zu vergüten. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2012, 9.25 AM (Bl. 13 d. A.) wurde dem Vorgesetzten des Klägers mitgeteilt, der Kläger benötige weitere sechs Monate zur Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzungen und der Bedarf gehe laut Stellenplan lediglich auf eine Helfer-Stelle (AFSC: 3E331). In einer weiteren E-Mail vom 13. Dezember 2012, 2.18 PM wurde dann mitgeteilt, der zeitliche Aspekt sei nun doch als erfüllt anzusehen, die Maßnahme sei aber noch nicht genehmigt, werde einer weiteren Prüfung unterzogen. Nach einer E-Mail von Frau V als Mitglied der Betriebsvertretung vom 13. Dezember 2012, 3.19 PM (Bl. 16 d. A.) wurde die Höhergruppierung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Bedarf weise lediglich eine Helferstelle aus und nicht die eines qualifizierten Malers. Richtigerweise sei die Stelle in Lohngruppe 3 einzugruppieren.

5

Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 (Bl. 11 f. d. A.) machte der Kläger einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach A 4-6 ab dem 1. Januar 2013 außergerichtlich geltend.

6

Der Kläger war der Ansicht,
die selbstständige Ausführung von Arbeiten gemäß Lohngruppe 6 werde nur innerhalb der ersten 24 Monate gefordert wie dem weiteren Wortlaut der Lohngruppe 6 – Fallgruppe (1) zu entnehmen sei. Nach zweijähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) sei in jedem Fall die Eingruppierung in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) vorzunehmen. Diese Voraussetzung habe er am 18. Februar 2013 erfüllt. Somit sei nur noch für den Zeitraum 1. Januar bis 17. Februar 2013 das „selbstständige Ausüben von Tätigkeiten“ gemäß Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) nachzuweisen.

7

Er hat vorgetragen, er habe alle anfallenden Maler- und Lackiererarbeiten während der Zeit seiner Beschäftigung selbstständig ausgeführt. Die entsprechenden Tätigkeitsaufträge würden jeweils morgens früh durch den Vorarbeiter oder Supervisor mittels einer so genannten Job-Order zugeteilt. Entsprechend dieser Job-Order nähmen der oder die beauftragten Arbeitnehmer aus den Lagerräumen das entsprechende Material mit und führen dann auf die jeweilige „Baustelle“. Die Arbeiten an der Baustelle führten die Arbeitnehmer dann selbstständig aus, wie das Vorbereiten der Wände/der Geländer, das Vorstreichen, das Lackieren/Tapezieren/Streichen sowie die Abschlussarbeiten. Diese Tätigkeiten würden – je nach Größe der „Baustelle“ von ihm allein oder mit einem oder mehreren Arbeitnehmern verrichtet. Die einzelnen Arbeitsfortschritte würden nicht mit konkreten fachlichen Anweisungen begleitet. Im Fall des alleinigen Arbeitseinsatzes erhalte er keine genauen Anweisungen hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten in den Einzelschritten. Er wisse, was er zu tun habe und wie er die übertragene Tätigkeit zu verrichten habe, das heiße er führe die Tätigkeiten selbstständig bis zur Vollendung aus. Die Vorarbeiter könnten im Übrigen nicht ständig an jeder der sechs bis zehn Baustellen täglich sein, an denen jeweils einer bis drei Gesellen arbeiteten.

8

Nach seiner Kenntnis seien die übrigen Arbeitnehmer – mit Ausnahme von Frau U und Herrn T, die noch keine zweijährige Tätigkeit als Gesellen vorweisen könnten – alle in die Lohngruppe 6 eingestuft.

9

Bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma Z., habe er ebenfalls Maler- und Lackierertätigkeiten ausgeübt. Dort habe er teilweise eigene Baustellen betreut und sogar Verantwortung für einen Lehrling gehabt.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten.

12

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie hat vorgetragen,
der regelmäßige Arbeitsalltag des Klägers gestalte sich wie folgt: Bevor die Arbeiten an der Baustelle begonnen würden, würde die Baustelle durch den Vorgesetzten (Supervisor) C. oder durch einen der beiden zuständigen Vorarbeiter A. oder B. begutachtet. Die Materialbeschaffung erfolge allein durch den Vorgesetzten C.. Der Vorgesetzte C. teile sodann morgens die Mitarbeiter zu den jeweiligen Baustellen ein, während der konkrete Einsatz durch die Vorarbeiter A. oder B. erfolge, welche zum weit überwiegenden Teil selbst direkt vor Ort seien. Dabei erteile der Supervisor an die jeweiligen Vorarbeiter die stets allgemein gehaltene Work Order (das heiße die Arbeitsanweisung), zum Beispiel bestimmte Zimmer im Gebäude 2104 zu streichen. Die konkrete Arbeitseinteilung und Zuweisung der durchzuführenden Arbeiten vor Ort erfolge durch die Vorarbeiter. Diese gäben das benötigte Material an die Maler heraus. Die Maler würden das angegebene Material mit dem Zubehör (zum Beispiel Malerrolle) auf das Fahrzeug laden. Auf der Baustelle bedecke der Kläger sodann beispielsweise den Zimmerboden mit Malervlies, klebe die Fußleisten mit Klebeband ab und verfülle Löcher oder Risse an der Wand oder der Decke. Danach bereite er die Farbe für den Anstrich vor. Er folgten die Beschneidearbeiten und schließlich die Endbeschichtung mit der Malerrolle. Danach würden die Klebebänder sowie das Malervlies entfernt. Der Fußboden werde mittels eines Staubsaugers gereinigt. Sodann würden die Lackierarbeiten (Säubern, Schleifen, Verspachteln und Lackieren) durchgeführt. Diese Einzeltätigkeiten würden durch den jeweiligen Vorarbeiter kontrolliert. Die Überprüfung erfolge stichprobenartig während des Arbeitsfortschritts durch den aufsichtsführenden Vorarbeiter. Bei festgestellten Fehlern würden durch den Vorarbeiter konkrete fachliche Anweisungen hinsichtlich der durchzuführenden Nacharbeiten erteilt. Daneben erfolge stets eine Endabnahme durch den jeweiligen Vorarbeiter. Ein alleiniger Einsatz des Klägers auf der Baustelle erfolge nur äußerst selten und lediglich dann, wenn die zu erledigenden Aufgaben von nur geringem Aufwand seien und eine vorherige Einweisung für die gegebenenfalls zu bedienenden Maschinen stattgefunden habe. In diesem Fall erhalte der Kläger genaue Anweisungen hinsichtlich der zu erledigenden Arbeitsaufgaben, bevor er zum jeweiligen Einsatzort aufbreche.

15

In der vom Kläger begehrten Lohngruppe A 4-6 seien seine Vorarbeiter eingruppiert. Der Kläger sei kein Vorarbeiter.

16

Die zweijährige Ausübung einer Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) sei auch nicht bereits am 1. Januar 2013 erfüllt gewesen.

17

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 19. September 2013 festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Unstreitig habe der Kläger Tätigkeiten zu verrichten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern. Der Kläger habe auch die entsprechende Ausbildung. Diese Tätigkeiten übe der Kläger auch selbstständig aus. Selbstständig werde eine Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 TVAL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt werde. Selbstständigkeit liege immer dann vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelweisungen zur Ausführung der Arbeit gebe. Die Arbeiten des Klägers würden nur stichprobenartig während des Arbeitsfortschritts überprüft. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege die geforderte Selbstständigkeit nur dann nicht vor, wenn die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Dies erfordere aber, dass der Vorgesetzte stets ein Auge auf den betreffenden Arbeitnehmer haben müsse. Der Kläger habe auch näher dargelegt, dass aufgrund der personellen Situation eine permanente Überwachung durch Vorarbeiter gar nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 96 d. A.) Bezug genommen.

18

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 15. Oktober 2013 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 14. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. November 2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 9. Dezember 2013 bis zum 15. Januar 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 15. Januar 2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

19

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23. Mai 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 118 ff. und 197 ff. d. A.), zusammengefasst geltend:

20

Die Merkmale der Tätigkeit des Klägers entsprächen nicht den für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) maßgeblichen Merkmalen. Der Kläger sei sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau eingesetzt gewesen. Im Tiefbau sei er unter anderem auf dem Flugfeld tätig gewesen. Er sei dafür nach seinen Angaben im Jahr 2013 dreimal für drei Wochen eingesetzt worden. Da der Kläger im Jahr 2013 fast jeden Monat zwei bis drei Wochen einschließlich Urlaubs gefehlt habe, seien diese neun Wochen erheblich. Im Tiefbau sei der Kläger im Team eingesetzt worden. Er habe Zuarbeiten ausgeübt und sei keinesfalls selbstständig tätig geworden. Zwar sei der Kläger im Jahr 2014 bislang nicht im Tiefbau eingesetzt gewesen, er habe aber bis zum 23. Mai 2014 an 104 Arbeitstagen gefehlt.

21

Hinsichtlich der Tätigkeiten im Hochbau habe der Kläger nicht dargestellt, welche Tätigkeiten er dabei ausgeführt habe. Unstreitig habe er auch Helfertätigkeiten ausgeübt. Zeitanteile der Tätigkeiten, die der Lohngruppe 5 unterfielen, habe der Kläger nicht angegeben. Soweit der Kläger Tätigkeiten ausgeübt habe, die der Lohngruppe 5 unterfielen, fehle jeder Vortrag dazu, welche Tätigkeiten davon selbstständig im Sinne der Lohngruppe 6 ausgeführt werden und welchen Zeitanteil sie an der Gesamttätigkeit des Klägers haben. Der Kläger arbeite auch nicht überwiegend allein, sondern im Team mit einem Vorarbeiter oder Arbeitnehmern der Lohngruppe A4-6, so dass eine Kontrolle gegeben sei.

22

Die Beklagte ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 499/87) müsse die zweijährige Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 im Geltungsbereich des TVAL II ausgeübt worden sein.

23

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013, Az. 2 Ca 538/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013 zurückzuweisen,

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hilfsweise

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern abzuändern und festzustellen, dass der Kläger ab dem 18. Februar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten ist.

29

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 6. März 2014 sowie des Schriftsatzes vom 7. Mai 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 136 ff. und 194 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Er trägt vor, im Rahmen seiner Arbeiten als Maler und Lackierer bei der Fa. Z. GmbH hätten ihm alle üblichen anfallenden Malerarbeiten oblegen. Diese hätten umfassend allein und selbstständig von ihm absolviert werden müssen. Der Arbeitgeber habe ihm eine Arbeitsweise attestiert, die durch Gewissenhaftigkeit und Systematik gekennzeichnet gewesen sei. Er habe darüber hinaus Verantwortung für eigene Baustellen sowie für den Auszubildenden gehabt.

30

Er habe bei den US-Stationierungsstreitkräften teilweise im Trupp, teilweise allein gearbeitet. Eine ständige Kontrolle durch einen Arbeitskollegen habe es nicht gegeben. Wenn ein Team vor Ort sei, sprächen die Arbeitskollegen untereinander die entsprechende Arbeitsaufteilung ab. Dies erfolge gleichwertig und nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Das bedeute, dass sich auch beispielsweise wechselseitig bei sehr schmutzigen/staubigen Arbeiten abgewechselt werde.

31

Im Tiefbau habe er 2014 nicht im Zwei-Mann-Team gearbeitet, 2013 nur marginal. Tiefbauarbeiten im 3-Mann-Team habe er im Jahr 2014 überhaupt nicht ausgeübt, im Jahr 2013 dreimal für drei Wochen. Der Tiefbau spiele eine derart untergeordnete zeitliche Rolle, dass er in die Bewertung letztlich nicht mit einzufließen habe.

32

In der Vergangenheit habe die Beklagte bei einer entsprechenden nachweisbaren Berufserfahrung von zwei Jahren automatisch eine Eingruppierung in A 4-6 vorgenommen, wobei die Berufserfahrung - wie bei Frau V - nicht einmal bei der Beklagten habe absolviert werden müssen.

33

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Kammertermine vom 9. April 2014 und 22. Juli 2014 (Bl. 175 ff. und 201 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

35

In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg.

36

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend vor den deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - BeckRS 2012, 74968).

37

2. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger war weder ab dem 1. Januar 2013 noch ab dem 18. Februar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten.

38

Der Kläger konnte seinen Hilfsantrag noch im Berufungsverfahren hilfsweise stellen, obwohl er nicht Berufungskläger, sondern -beklagter ist. Zwar kann der Rechtsmittelgegner im Rahmen des Rechtsmittels grundsätzlich keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung erreichen. Dafür bedarf es eines eigenen (Anschluss-) Rechtsmittels. Ein solches ist aber entbehrlich, wenn das hilfsweise verfolgte Begehr keinen anderen Gegenstand hat als das mit dem Hauptantrag verfolgte, sondern – wie im vorliegenden Fall – als weniger weitgehend in diesem enthalten ist, so insbesondere in Fällen der Antragsbeschränkung im Sinn von § 264 Nr. 2 ZPO.

39

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft Organisationszugehörigkeit (Kläger) bzw. als Tarifvertragspartei (Stationierungsstreitkräfte) die Vorschriften des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG).

40

Auszugehen ist damit von der Regelung des § 51 Ziff 1 TVAL II. Danach wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Lohngruppeneinteilung zugeordnet und ist in diejenige Lohngruppe einzugruppieren, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Hierbei ist für die Eingruppierung nicht auf „Arbeitsvorgänge“ abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung möglich (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 5 Sa 459/10 – zitiert nach juris).

41

Maßgebend ist die "überwiegende Tätigkeit" des Arbeitnehmers, § 51 Ziff. 3 Buchst. b TVAL II. Für den Kläger sind danach folgende Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen des § 56 TVAL II heranzuziehen:

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"Lohngruppe 5

43

(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung.

44

Lohngruppe 6

45

(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbstständig ausgeübt werden, jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (1).
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach dreijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (2)."

46

Da die Merkmale der Lohngruppe 6 ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngruppe 5 aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppe 5 TVAL II vorliegen und alsdann die weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.). Hierbei reicht bei den Aufbaulohngruppen eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn die maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Aufbaufallgruppe ausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – AP Nr. 12 zu § 51 TVAL II, Rz. 13; vom 28. April 1993 – 4 AZR 314/92 – AP Nr. 10 zu § 51 TVAL II; vom 4. Mai 1998 – 4 AZR 769/87 – BeckRS 1988, 30725960; vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.).

47

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dabei dem Arbeitnehmer, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - BeckRS 2012, 74968).

48

Der Kläger erfüllte - zwischen den Parteien unstreitig - die Merkmale der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, da er (überwiegend) mit Tätigkeiten beschäftigt war, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.

49

Darüber hinaus erfüllte der Kläger das weitere Merkmal der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, dass er eine Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten abgeschlossen hat. Diese Ausbildung befähigte ihn für die ihm übertragene Aufgabe.

50

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass seine überwiegende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) entsprochen hat. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, dass er seine überwiegende Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat. Eine automatischer Aufstieg von der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1), nachdem der Arbeitnehmer eine bestimmte Beschäftigungszeit in der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) zurückgelegt hat, findet nicht statt.

51

Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Tätigkeiten er in welchem zeitlichen Umfang ausgeübt hat. Die Prüfung, ob ein Tätigkeitsmerkmal durch die „überwiegende Tätigkeit“ des Arbeitnehmers (§ 51 Ziff. 3 TVAL II) erfüllt ist, erfordert zunächst die Feststellung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere voneinander trennbare Tätigkeiten ausübt. Bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Tätigkeiten müssen die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen (BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – AP Nr. 12 zu § 51 TVAL II, Rz. 10 f. m. w. N.). Unstreitig hat der Kläger voneinander trennbare Arbeiten im so genannten Hochbau sowie solche im so genannten Tiefbau erbracht. Bei letzterem kann weiter zumindest nach Tätigkeiten im Bereich Fahrbahnmarkierungen und Tätigkeiten auf dem Flugfeld unterschieden werden. Hinsichtlich der Zeitanteile dieser Tätigkeiten hat sich der Kläger auf den Vortrag beschränkt, Arbeiten im Bereich Fahrbahnmarkierungen habe er im Jahr 2013 „nur marginal“, solche auf dem Flugfeld lediglich dreimal für drei Wochen ausgeführt. Im Jahr 2014 sei er bislang nicht im so genannten Tiefbau eingesetzt gewesen. Der Begriff „marginal“ ist einer zeitlichen Bewertung durch die Kammer nicht zugänglich. Mangels eines Vortrags zur insgesamt vom Kläger im Jahr 2013 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2014 erbrachten Arbeitsleistung kann die Kammer dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, in welchem zeitlichen Teil der Arbeitszeit des Klägers diese Tätigkeiten bzw. im Umkehrschluss Tätigkeiten im so genannten Hochbau erbracht worden sind. Ein entsprechender Vortrag des Klägers wäre gerade auch im Hinblick darauf veranlasst gewesen, dass die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger sei im Jahr 2013 inclusive Urlaubszeiten monatlich etwa zwei bis drei Wochen abwesend gewesen, in 2014 seien Ende Mai bereits 104 Fehltage zu verzeichnen. Hinsichtlich der Arbeiten im so genannten Hochbau sind Tätigkeiten zu unterscheiden, bei denen der Kläger allein auf einer Baustelle tätig geworden ist, und solche, bei denen er im Team eingesetzt war. Auch insoweit fehlen jegliche Angaben zum zeitlichen Umfang dieser Tätigkeitsbereiche.

52

Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass er diese Tätigkeiten selbstständig ausgeübt hat. Selbstständig wird die Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt wird. Damit werden höhere Anforderungen als in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II gestellt, weil der Arbeitnehmer die Art und Weise der Arbeitsausführung im Einzelfall selbst bestimmt und dabei keiner Aufsicht unterliegt, durch die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Andererseits wird mit dem Merkmal "selbstständig" nicht zum Ausdruck gebracht, dass an die Selbstständigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind oder eine besonders qualifizierte Tätigkeit gefordert wird, die erst Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 7 TVAL II ist (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/109 – AP Nr. 319 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Rz. 47: Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung; vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.). Selbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelweisungen zur Ausführung der Arbeit gibt. Jedenfalls soweit der Kläger im Team tätig geworden ist (Arbeiten im so genannten Tiefbau, Teamarbeiten im so genannten Hochbau) hat der Kläger nicht ausreichend verdeutlicht, inwiefern er seine Tätigkeit im Team selbstständig im Sinn der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) erbracht hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern er seine Arbeitstätigkeit über das von einem Malergesellen üblicherweise zu erwartende Maß hinaus selbstständig erbracht und nicht nur einzelne Arbeitsschritte selbstständig vorgenommen hat. Daraus, dass die Vorarbeiter nach dem Vortrag des Klägers nicht ständig an jeder der Baustellen sein können, ergibt sich nicht, dass auch und gerade der Kläger in welchem Umfang ohne anwesenden Vorarbeiter und ohne höhergruppierte Mitarbeiter seine Arbeitsleistung selbstständig erbracht hat.

53

Da der Kläger bereits nicht dargelegt hat, dass bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Tätigkeiten die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeiten in Anspruch nehmen, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger zum 1. Januar 2013 (Hauptantrag) bzw. zumindest ab dem 18. Februar 2013 (Hilfsantrag) seit zwei Jahren Tätigkeiten im Sinn der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) des § 56 TVAL II ausgeübt hat. Es kann insoweit insbesondere dahinstehen, ob die vorausgesetzte zweijährige Tätigkeit im Anwendungsbereich des TVAL II erbracht worden sein muss (so BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – BeckRS 1988, 30724752 unter Hinweis auf den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang; vgl. aber auch die Hinweise „Lohnstruktur“ zu Lohngruppe 6 Fallgruppe (1): „Die geforderte Erfahrung kann auch bei Arbeitgebern außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte erworben worden sein“).

54

Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass sein Vorgesetzter C. bei einem Meeting am 20. August 2012 ihm gegenüber erklärt habe, dass er seiner Meinung nach noch nicht selbstständig genug arbeiten würde, er aber, sobald der Kläger dies nach seiner Meinung könne, einen Höhergruppierungsantrag stellen werde, und dies dann im Dezember 2012 tatsächlich auch getan habe, vermag seinen Anspruch nicht zu stützen. Soweit der Vorgesetzte C. mit der Stellung des Höhergruppierungsantrags seine eigene Rechtsansicht im Hinblick auf das tarifliche Eingruppierungsmerkmal „selbstständig“ zum Ausdruck gebracht haben sollte, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Prozessparteien noch die Gerichte für Arbeitssachen.

55

Daraus, dass in der Stellenausschreibung die Gehaltsgruppe A 4-6 (A 4-5) angegeben war und es in der „Notification of proposed personnel action“ vom 1. Juli 2011 heißt: „Herr E. qualifiziert fuer die Lohngruppe A 4-5 und benoetigt weitere 15 Monate einschlaegige Berufserfahrung, um fuer die Lohngruppe A 4-6 zu qualifizieren“, begründet sich kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Höhergruppierung in die Lohngruppe 6 nach Ablauf von 15 Monaten. Insbesondere enthält diese Benachrichtigung keine Aussage zum zeitlich überwiegend selbstständigen Arbeiten des Klägers im Sinn der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1).

56

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 6 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Der Grundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ (BAG, Beschluss vom 13. November 2013 – 4 ABR 16/12 – BeckRS 2014, 68157, Rz. 18; Urteil vom 7. Mai 2008 – 4 AZR 223/07 – AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 6. Juli 2005 – 4 AZR 27/04 – AP Nr. 166 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 – 10 Sa 36/12 – BeckRS 2012, 74968, jeweils m. w. N.).

57

Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet selbst nicht, die Arbeitgeberin leiste bei den Malern, die nach der Lohngruppe A 4/6 vergütet werden, bewusst und unter Verzicht auf die tariflichen Anforderungen ein übertarifliches Gehalt. Es fehlt daher für die Vergangenheit an einer gestaltenden Entscheidung der Arbeitgeberin, die Grundlage für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sein könnte.

58

Dies wird auch deutlich in den vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Manpower News AFSO21 (cont.) von Mai 2013, S. 10 (Bl. 39 d. A.), in denen es heißt: „Die Wertigkeit nichtamerikanischer Positionen wird strikt nach den Eingruppierungskriterien des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II), dessen Gehaltsgruppendefinitionen und Beispielen einschließlich aller Anhänge, sowie allgemein geltender oder Präzedenzfall setzender Eingruppierungsentscheidungen und Gerichtsurteile bestimmt. Änderungen des tariflichen Eingruppierungssystems (Eingruppierungskriterien und -merkmale) und der Vergütungsordnung können nur durch vorherige Einigung zwischen den Tarifparteien des TVAL II – nämlich den Gewerkschaften und den Stationierungsstreitkräften herbeigeführt werden.“ In der Manpower Personnel Flight News vom Januar 2013, S. 12 (Bl. 40 d. A.) wird weiter ausgeführt: „Insbesondere werden nichtamerikanische Positionen strikt in Übereinstimmung mit den Eingruppierungskriterien des TVAL II vorgenommen.“

59

Auf die Berufung der Beklagten war daher das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

III.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat danach die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist.

61

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011, Az.: 6 Ca 137/11, abgeändert und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1957 geborene Kläger ist seit 1983 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Assistant) angestellt. Seine Beschäftigungsdienstelle ist die USAG Z.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Der Kläger wird nach Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II vergütet und erhält danach ein monatliches Tabellengehalt von € 3.269,81 brutto.

3

Die Betriebsvertretung der USAG Z. hat mit zwei Schreiben vom 07.04.2009 und vom 05.06.2009 beantragt, den Kläger und zwei andere Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe C 6 TVAL II höherzugruppieren. Die monatliche Differenz zwischen C 5 a und C 6 TVAL II beträgt € 189,95 brutto. Am 11.01.2010 erstellte der Zeuge X. W., ein Sachbearbeiter (Classifier), der für die Klassifizierung von Stellen zuständig ist, eine Stellenbeschreibung (Position Description) für einen Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Specialist) und bewertete die Stelle des Klägers mit C 6 TVAL II. Ob es sich bei dieser ersten Stellenbeschreibung nur um einen Entwurf handelte, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Am 22.01.2010 erfolgte auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im internen Netzwerk der US-Army. Mit Formblatt vom 04.02.2010 wurde die Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten Höhergruppierung des Klägers ab 01.01.2010 beteiligt. Am 11.03.2010 erstellte der Classifier X. W. eine neue Stellenbeschreibung für einen Housing Management Assistant. Er bewertete die Stelle des Klägers mit C 5 a TVAL II. In einer E-Mail vom 24.03.2010 teilte er dem Vorgesetzten des Klägers, dem Zeugen U. T., mit, er sei nach reiflicher Überlegung zu der Überzeugung gekommen, dass die Stelle nur mit C 5 a TVAL II zu bewerten sei.

5

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, dass er ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und zu vergüten ist. Das Arbeitsgericht hat gegen den Kläger am 30.08.2011 ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Hiergegen hat er fristgerecht Einspruch eingelegt.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011 (dort Seite 2 -5 = Bl. 151-154 d.A.) Bezug genommen.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufzuheben,
festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 01.04.2009 in die tarifliche Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufrechtzuerhalten.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen W. und T. mit Urteil vom 22.12.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu vergüten. Wegen der - nach Aussage des Zeugen W. - rechtswirksamen Stellenbewertung vom 11.01.2010, auch wenn sie später durch die Bewertung vom 11.03.2010 ersetzt worden sei, in Verbindung mit der europaweiten Ausschreibung der Stelle im Intranet mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II sowie der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens liege strukturell eine Situation vor, die derjenigen der sog. korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Deshalb müsse die Beklagte darlegen, weshalb die ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig sei, wenn sie sich daran nicht festhalten lassen wolle. Die Beklagte könne sich nicht pauschal darauf berufen, die erste Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei auf falscher Grundlage erfolgt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils vom 22.12.2011 (Bl. 154-157 d.A.) Bezug genommen.

12

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 04.01.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 18.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.04.2012 verlängerten Begründungsfrist am 04.04.2012 begründet.

13

Sie ist der Ansicht, dass keine Situation vorliege, die der einer korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Es sei zwar eine Stellenbewertung vom 11.01.2010 vorhanden, die eine Eingruppierung in C 6 TVAL II aufweise. Dem Kläger sei eine Vergütung nach C 6 TVAL II jedoch weder gezahlt noch offiziell mitgeteilt worden. Der Zeuge W. habe ausweislich seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht gegenüber dem Vorgesetzten des Klägers vielmehr erklärt, dass eine genaue Mitteilung noch erfolgen werde. Die Bewertung in der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 habe daher korrigiert werden können. Ein Vertrauenstatbestand sei auch durch die Stellenausschreibung mit C 6 TVAL II nicht geschaffen worden. Die Ausschreibung sei vorzeitig abgebrochen worden. Dementsprechend sei auch die formularmäßige Beantragung einer Personalmaßnahme (request for personnel action) auf Höhergruppierung des Klägers (Bl. 199 d.A.) nicht durchgeführt worden. Wege weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 04.04.2012 (Bl. 176-181 d.A.) und vom 22.06.2012 (Bl. 235-236 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuz-nach - vom 22.12.2012, Az. 6 Ca 137/11, abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 11.06.2012 (Bl. 229-231 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei ihm von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden. Außerdem habe er die höhere Bewertung auch aus der europaweiten Stellenausschreibung ableiten können. Dementsprechend sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

19

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

21

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.12.2011 ist deshalb abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II für die Zeit ab 01.04.2009.

22

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vor deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des BAG unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird.

23

2. Die Klage ist unbegründet.

24

2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Nach § 51 TVAL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet und in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist nach § 51 Ziff. 3 b TVAL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Danach kommen für die vom Kläger in Anspruch genommene Eingruppierung folgende Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II in Betracht:

25

„Gehaltsgruppe 5 und 5 a

26

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.ä. ausführen oder vergleichbare, untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

27

Diese Gruppe erfordert:

28

Umfassendere berufliche Ausbildung oder große Erfahrungen bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten, wie im Büro, im Laboratorium, auf technischem Gebiet, bei wissenschaftlichen Arbeiten oder anderen Tätigkeiten, und Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbständige Leistungen zu erbringen.

29

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer einfachen elementaren Arbeit unter direkter Beaufsichtigung, die eine theoretische, technische oder wissenschaftliche Ausbildung, aber keine Erfahrung erfordert.

30

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 5

Sachbearbeiter (Mietfestsetzung)

zu Gehaltsgruppe 5 a

Sachbearbeiter (Schadenersatzansprüche)

31

Gehaltsgruppe 6 und 6 a

32

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.a. ausführen oder vergleichbare Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

33

Diese Gruppe erfordert:

34

Berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung oder eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes und die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

35

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer Arbeit mit gewissem Schwierigkeitsgrad unter direkter oder allgemeiner Beaufsichtigung, die eine wissenschaftliche berufliche Ausbildung sowie einige Erfahrung erfordert. Gewisse unab-hängige berufliche Entscheidungen werden verlangt.

36

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 6

Sachbearbeiter, aufsichtführend (Mietfestsetzung und Schadenersatzansprüche)
…“

37

Aus diesem Aufbau der Gehaltsgruppen des TV AL II ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II für Angestellte - wie in Tarifverträgen allgemein üblich - insofern in allgemeiner Weise aufeinander aufbauen, als jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen sowohl an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden.

38

2.2. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der überwiegende Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeiten fachliche Anforderungen stellt, die der Gehaltsgruppe C 6 TVAL II entsprechen. Er hat seiner Darlegungslast nicht genügt.

39

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

40

Der Kläger ist einen ausreichenden Tatsachenvortrag schuldig geblieben. Er hätte zur Schlüssigkeit der Klage Tatsachen vorbringen müssen, die zunächst einmal den rechtlichen Schluss zuließen, dass er als Sachbearbeiter im Wohnungswesen „schwierige" und „verantwortliche" Arbeiten ausführt. Schon daran fehlt es. In gleicher Weise hätte er Tatsachen vortragen müssen, die auch den weiteren rechtlichen Schluss ermöglichen, dass seine Tätigkeit von „besondere Bedeutung" ist. Auch hieran fehlt es. Die pauschale Behauptung des Klägers, er erfülle - auch aus Sicht der Betriebsvertretung - in vollem Umfang ohne Einschränkung die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe C 6 TVAL Il genügt ersichtlich nicht. Der Hinweis des Klägers darauf, dass auch sein direkter Vorgesetzter, der Zeuge T., seine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II befürworte, weil er auch nach dessen Bewertung die Anforderungen in vollem Umfang erfülle, ist unbehelflich. Soweit der Vorgesetzte des Klägers oder die Betriebsvertretung ihre eigenen Rechtsansichten im Hinblick auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zum Ausdruck gebracht haben, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Gerichte für Arbeitssachen noch die Prozessparteien. Entgegen der Meinung des Klägers sind die geäußerten Rechtsansichten aber auch ohne Bedeutung für die Frage der Beweislast bzw. ihrer Umkehr.

41

2.3. Die Klage ist auch nicht aufgrund eines vom Kläger behaupteten Vertrauenstatbestandes oder Vertrauensschutzes begründet. Der Kläger kann keine Rechtsvorteile daraus herleiten, dass der Zeuge W. am 11.01.2010 seine Stelle mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II bewertet hat, woraufhin am 22.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im Intranet der US-Army und am 04.02.2010 eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung eingeleitet worden ist.

42

Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung ist beim Kläger verblieben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts führen die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die korrigierende Rückgruppierung entwickelt hat, vorliegend nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Im Fall der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG Urteil vom 15.06.2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29, Juris, m.w.N.)

43

Da dem Kläger keine Vergütung entzogen worden ist, liegt schon im Ausgangspunkt keine Rückgruppierung vor. Ein schützenswertes Vertrauen - und zwar auf den Fortbestand des Bisherigen - ist im Streitfall nicht geschaffen worden. Die US-Streitkräfte haben dem Kläger eine Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu keinem Zeitpunkt gewährt oder verbindlich zugesagt. Damit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für einen Vertrauensschutz.

44

Dem Kläger musste nach einer Beschäftigungszeit von über 25 Jahren bewusst sein, dass sein Antrag auf Höhergruppierung ein mehrstufiges formalisiertes Verfahren auslöst und dass weder sein unmittelbarer Vorgesetzter T. noch der Classifier W. aufgrund ihrer Stellung im Verwaltungsgefüge der Stationierungsstreitkräfte bevollmächtigt sind, eine rechtsverbindliche Willenserklärung auf Höhergruppierung im Namen der US-Streitkräfte abzugeben. Die Enttäuschung der durch die Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 geweckten Erwartung des Klägers auf eine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II, begründet keine vertrauensrechtlich geschützte Position.

45

2.4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe, C 6 TVAL II auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Eine sachfremde Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ist nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger erstinstanzlich darauf berufen hat, dass seine Arbeitskollegin S. R. seit Jahren nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II vergütet werde, obwohl sie die gleichen Arbeiten verrichte wie er, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass diese Sachbearbeiterin schon vor ihrer Beschäftigung als Housing Management Assistant ab 01.01.2000 in einer C 6-Position gewesen sei und Einkommensschutz genieße. Mit Ausnahme von Frau R. seien alle zwanzig Housing Management Assistant in Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II eingruppiert. Die Beklagte hat außerdem unwidersprochen vorgetragen, dass der Angestellte Q. P., auf den sich der Kläger erstinstanzlich ebenfalls bezogen hat, als Lead Quaters Inspector und nicht als Housing Management Assistant beschäftigt werde. Im Übrigen genieße P. Einkommensschutz, weil er schon vorher eine C 6-Stelle innegehabt habe.

46

Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, dass die US-Streitkräfte nach seinen Recherchen offensichtlich im ganzen Bundesgebiet, jedenfalls aber in Rheinland-Pfalz und Hessen, Sachbearbeiter im Wohnungswesen bzw. Verwaltungsangestellte in der Wohnungsvermittlung nach zweijähriger Erfahrung - mit Ausnahme der Dienststelle in Z. - in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II eingruppierten, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Anhand der vorgelegten Stellenbeschreibungen für einen Housing Management Spezialist in O. vom 18.12.2001(!) und in N. vom 23.11.2004 sowie für einen Housing Referral Assistant in M. vom 18.05.2011 und vom 02.09.2011 ist nicht erkennbar, dass die Angestellten in den angeführten Dienststellen der US-Streitkräfte überhaupt die gleichen Tätigkeiten zu verrichten haben, wie der Kläger. Im Übrigen greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG Urteil vom 07.05.2008 -4 AZR 223/07 - Rn. 47, Juris, m.w.N.).

III.

47

Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.

48

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.06.2010 - 8 Ca 393/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1966 geborene Kläger, gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann, ist bei den US-Stationierungsstreitkräften seit 1985 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Der Kläger wurde im Laufe des Arbeitsverhältnisses wie folgt beschäftigt und eingruppiert:

3

12.Aug. 1985, Einstellung - 86. Combat Spt Group, Security Police V., als Polizeiangestellte/r (in Ausbildung)

16. Dez 1985, Höhergruppierung zu Polizeiangestellte/r (H.)

16. Mai 1986, Höhergruppierung zu Polizeiangestellte/r (Postendienst),

01. Okt. 1987, Höhergruppierung zu Polizeiangestellte/r (Kontroll- und Patrouillendienst)

04. Jan 1988, Ableistung des Grundwehrdienstes bis Apr 1989

01. Jan 1990, Bewerbung für Position vice Mr. B. - Ausbilder (ZB-06). Herr A. wurde als ZB-5 übernommen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, Höhergruppierung zur Endgehaltsgruppe ZB

01. Jan 1991, Höhergruppierung zu Ausbilder, ZB

01. Dez 1994, Höhergruppierung zu Polizei Ausbilder, ZB

Dec 2008, Stellenüberprüfung - Neue PD

4

Er hat ferner an folgenden Weiterbildungsmaßnahmen (u. a.) teilgenommen:

5

Weiterbildung:

6

Polizeihelferausbildung (12. Aug 85 - 05. Nov 85)

Beendigung "Special Training Course" (Sep 1987)

Principles of Instruction (29. Oct - 09. Nov 1990), Air Force Base Texas

Protective Service Operations and Drivers Safety Training (19. Feb - 25. Feb. 1992), Polizeischule Enkenbach-Alsenborn

Erste Hilfe, (16. Feb - 17. Feb 1993

Traffic Mgmt & Accident Investigation (31. Jul - 22. Aug 1995), AFB Texas

Erste Hilfe, 07. Mai 1996

Windows 95, Sep 1996

Excel, Sep 1996

Basic Mgmt Techniques, 15. - 19 Sep 1997, Kaiserslautern

Intro to Access, 26. Sep 1997

Erste Hilfe, mai 2001, Oberwesel

DRK Fachlehrgang (erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung), DRK Mainz, 19. - 23. März 2001

Advanced English Level, 10 Mai 2004

Instructional System Designer, 03. Nov - 21. Nov 2008

7

Ab dem 01.12.1994 war der Kläger als Polizeiausbilder in der Vergütungsgruppe ZB-07 mit zuletzt 3.839,96 EUR pro Monat tätig.

8

Hinsichtlich der für ihn vorliegenden Stellenbeschreibung von 2005 (vgl. Bl. 107 ff. d. A.) wird auf deren deutsche Übersetzung (Bl. 111 bis 114 d. A.), hinsichtlich der hierarchischen Eingliederung des Klägers auf Organigramme der Beklagten (Bl. 115, 116 d. A.) Bezug genommen.

9

Der Kläger hat im Februar 2009 die Höhergruppierung nach ZB-08 geltend gemacht; die Dienststelle hat dies mit Schreiben vom 06.03.2009 abgelehnt.

10

Der Kläger hat vorgetragen,

11

er verrichte Arbeiten unter nur allgemeiner Aufsicht, die sehr schwierig und verantwortlich seien und eine spezielle Ausbildung sowie persönliche Initiative mit selbständiger Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis erforderten. Er sei für die Bildung und Ausbildung von rund 100 Arbeitnehmern verantwortlich. Das sei im Vergleich zu der letzten Eingruppierung 1994 eine Steigerung um ca. 60 Mitarbeiter. 2004 seien Mitarbeiter, die der Kläger ausgebildet habe, in ZB 7 eingruppiert worden, so dass der Kläger nunmehr auch höhergruppiert werden müsse. Die Tätigkeit als verantwortlicher Ausbilder erfordere eine spezielle Ausbildung. Dafür seien der "Principles and Instruction" Kurs und der "Instructional System Designer" Kurs erforderlich, die er - unstreitig - erfolgreich absolviert habe.

12

Daneben verfüge der Kläger noch über zahlreiche weitere Zusatzqualifikationen. Er sei für das gesamte Training und Education Programm verantwortlich. Er habe, was für die erforderliche selbständige eigene Urteilsfähigkeit spreche, ein eigenständiges einzigartiges umfassendes Trainingsprogramm für die Beklagte entwickelt, ohne insoweit Vorgaben oder einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Viele Programmelemente seien erst durch seine Eigeninitiative ins Leben gerufen worden. Keine andere Einheit habe ein vergleichbares Trainingsprogramm.

13

Der Kläger arbeite mit der deutschen Staatsanwaltschaft und den amerikanischen Behörden zusammen. Er sei für die Sicherheit auf der Air Base verantwortlich. Das Ausbildungsmanagement sei sehr schwierig, denn der Umfang habe deutlich zugenommen; die Kursdauer betrage statt zuvor 7 nunmehr 13 Wochen. Die heterogene Struktur der Auszubildenden erfordere besondere Unterrichtsmethoden. Er müsse auch verschiedene Rechtsvorschriften, etwa bei Gefahrengut beachten und weitergeben, z. B. deutsches Recht, US Amerikanisches und Canadisches Recht.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2008 aus der Gehaltsgruppe ZB 8 der Sonderbestimmung Z für die Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II zu vergüten,

16

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen ZB 7 und ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppe/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II ab jeweiligen Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat vorgetragen,

20

das tatsächliche Vorbringen des Klägers genüge nicht den Anforderungen an eine schlüssige Eingruppierungsklage. Denn er habe nicht deutlich gemacht, wie die geltend gemachte Gehaltsgruppe ZB 8 auf ZB 7 aufbaue. Die Merkmale, die für die Eingruppierung nach ZB 7 bereits erforderlich seien, seien für eine Höhergruppierung verbraucht. Bereits diese subjektiven Voraussetzungen einer "speziellen Ausbildung" seien nicht gegeben. Denn damit seien nicht nur die Weiterbildungskurse gemeint, die der Kläger - unstreitig - besucht habe. Andere Arbeitnehmer mit einer Eingruppierung nach ZB 8 verfügten z. B. über eine Universitätsausbildung. Selbst wenn der Kläger alle die Tätigkeiten, die er vorgetragen habe, durchgeführt habe, fehle ein nachvollziehbarer Hinweis darauf, dass ihm diese Tätigkeiten auch tatsächlich zugewiesen worden und damit ein Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gewesen seien.

21

Es treffe aber auch nicht zu, dass es die Abteilung oder das Ausbildungsprogramm vor dem Eintritt des Klägers in die Abteilung nicht gegeben habe. Er habe das Programm vielmehr übernommen und ganz normal, wie jeder andere Ausbildungsleiter auch, fortgeführt und angepasst. Das sei keine sehr schwerwiegende Tätigkeit. Die Grundausbildung der Arbeitnehmer betrage nach wie vor sieben Wochen. Wenn nun weiterbildende und weiterführende Kurse für die Teilnehmer angeboten würden, so sei dann nicht erkennbar, warum und was daran besonders schwierig sein solle. Auf die heterogene Zusammensetzung bei einer Gruppe von Auszubildenden einzugehen, gehöre zu den normalen Aufgaben eines Ausbilders. Bei juristischen Angelegenheiten müsse der Kläger nichts selbst entscheiden. Im Falle von offenen Fragen helfe ihm das jugde advocate office weiter. Informationen für die Gefahrgutschulung bekomme der Kläger zum Beispiel von einem Installation-Gefahrgutbeauftragten vorgegeben und müsse sie nicht selbst ermitteln.

22

Der Kläger habe auch keine disziplinarische Vorgesetztenfunktion. Diese Tätigkeit werde allein von Herrn St. ausgeführt. Der Kläger habe allenfalls im konkreten Fall der Schulung Hausrecht. In fachlicher Hinsicht seien dem Kläger Ausbilder unterstellt.

23

Die besonderen Leistungen des Klägers, die die Beklagtenseite durchaus anerkenne, seien in der Vergangenheit auch durch Prämien zusätzlich vergütet worden.

24

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 29.06.2010 - 8 Ca 393/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 125 bis 132 d. A. nebst Berichtigungsbeschluss vom 01.09.2010 (Bl. 133 a, b, c d. A.) Bezug genommen.

25

Gegen das ihm am 27.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 26.08.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 27.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

26

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Begriff der "speziellen Ausbildung" sei in der ZB 8 nicht definiert. Es sei davon auszugehen -, dass jede Art der Ausbildung genügen solle, die eine entsprechende Qualifikation vermittele, in seinem Falle eben auch eine Ausbildung durch eingehende Weiterbildung. Vielmehr solle bei der Eingruppierungsentscheidung ein weites Ermessen des Eingruppierenden gegeben sein.

27

Aus der von der Beklagten selbst erstellten Stellenbeschreibung vom Februar 2009 ergebe sich, dass der Kläger alle Anforderungen nach seinem Urteilsvermögen eigenständig zu erfüllen habe. Dadurch werde deutlich, dass ihm nicht nur jeder einzelne Arbeitsschritt von der Beklagten habe übertragen werden müssen, sondern ihm sei vielmehr seine Tätigkeit als Ausbilder übertragen worden, mit der Maßgabe, dass er das Ausbildungssystem ausbauen und entwickeln solle und alle dafür erforderlichen Maßnahmen treffe. Das Ausbildungsprogramm in seiner heutigen Form sei vom Kläger entwickelt worden. Der heutige Grundkurs sei von drei auf sieben Wochen, der advance police service Kurs von zwei auf sechs Wochen angewachsen.

28

Wenn Tätigkeiten teilweise als schwierig und teilweise als sehr schwierig eingestuft würden, so ergebe sich daraus, dass der Kläger gerade differenziert habe, inwieweit eine Tätigkeit schwierige und inwieweit sehr schwierige Tätigkeiten enthalte. Insoweit ergebe sich folgende Übersicht bezogen auf die sehr schwierigen Tätigkeiten:

29

Laufbahnförderungsplan, Trainingsverfahrensweisen und Programmänderung ( ¼ Stunde pro Woche);

Ausbildungsentwicklung (ESD) und alle zugehörigen Tätigkeiten;

Analysis Phase (ca. zwei Stunden pro Woche);

Design Phase (ca. ¼ Stunde pro Woche;

Development Phase (ca. 7 Std. pro Woche);

Evaluation (ca. 2 Std. pro Woche);

on-the-Jobt-Taining (ca. ½ Std. pro Woche);

Sustainment Training, Planung und Organisation (ca. ½ Std. pro Woche);

Recherche (ca. 15 Std. pro Woche;

Beratung des Managements (ca. ¼ Std. pro Woche);

Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Managern (ca. 2 Std. pro Woche);

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen (ca. 1 Std. pro Woche);

Aufsichtsführung - Ausbilder (ca. 1 Std. pro Woche);

Aufsichtsführung - Ausbildungsteilnehmer (ca. ¼ Std. pro Woche);

eigene Weiterbildung (ca. 1 Std. pro Woche).

30

Zur weiteren Präzisierung und Einzeldarstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.09.2010 (Bl. 204 bis 249 d. A.) Bezug genommen.

31

Der Kläger beantragt,

32

unter Aufhebung des am 29.06.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Aktenzeichen: 8 Ca 393/10, festzustellen,

33

dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2008 aus der Gehaltsgruppe ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II zu vergüten,

34

dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen ZB 7 und ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Zinsen zu verzinsen.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, soweit der Kläger meine, der wesentliche Teil der "sehr schwierigen Tätigkeiten" bestehe aus "Recherchen", wofür er 15 Stunden pro Woche angebe, könne dem nicht gefolgt werden. Die amerikanische Polizeieinheit, der er angehöre, beschäftige zwar Polizisten, die in unterschiedlichen Rechtskreisen tätig seien. Dies sei bei der Ausbildung zu berücksichtigen. Der Kläger werde jedoch nicht als Jurist beschäftigt, der alle einschlägigen Vorschriften des Aufnahme- und Entsendestaates sowie die besonderen Regularien der Stationierungstruppe in ihren Einzelheiten kennen müsse. Rechtliche Recherchen müsse der Kläger gar nicht anstellen; dafür stünden die weiteren Dienststellen zur Verfügung. Die vom Kläger benannten Recherchen seien weder "schwierig" noch "sehr schwierig". Entsprechende schwierige bzw. sehr schwierige Tätigkeiten seien dem Kläger nicht übertragen.

38

Im Übrigen habe der Kläger nicht die Funktion eines "Leiters der Ausbildungsabteilung"; er sei weder Disziplinarvorgesetzter von anderen Arbeitnehmern, noch für die fiskalische Haushaltsplanung der US Streitkräfte zuständig. Er ermittele lediglich den Schulungsbedarf der Zivilpolizisten und arbeite diesen in das System ein.

39

Auch die übrigen vom Kläger als "schwierig" bzw. "sehr schwierig" skizzierten Einzeltätigkeiten seien nicht geeignet, die tariflichen Voraussetzungen für die Höhergruppierung zu rechtfertigen.

40

Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.11.2010 (Bl. 458 bis 468 d. A.) Bezug genommen.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

42

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.12.2010.

Entscheidungsgründe

I.

43

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

44

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

45

Denn nach dem Sachvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen ist mit dem Arbeitsgericht und der Beklagten davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Eingruppierungsklage unbegründet ist.

46

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen der TVAL II Anwendung. Für eine Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist nach § 51 TVAL II dessen "überwiegende Tätigkeit" maßgebend. Dabei ist für die Eingruppierung nicht auf "Arbeitsvorgänge" abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten, für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung, möglich. Bei der Bildung solcher Teiltätigkeiten gelten vergleichbare Regeln und Kriterien, wie bei der Bestimmung eines Arbeitsvorganges (nach Maßgabe des ehemaligen BAT), wobei jedoch weniger strenge Maßstäbe anzusetzen sind. Eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit kommt bei verschiedenen Aufgaben nicht in Betracht, soweit nicht die Tätigkeitsmerkmale in den Beispielen etwas anderes bestimmen. Demgemäß darf nur auf den überwiegenden Teil abgestellt werden. Es ist diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Auf die übrigen Tätigkeiten des Arbeitnehmers ist nicht abzustellen, diese scheiden für eine Höhergruppierung völlig aus.

47

Die Vergütungsgruppen des TVAL II sind jeweils für sich abgegrenzt und enthalten eigene Tätigkeitsmerkmale. Insgesamt obliegt es bei Eingruppierungsprozessen dem Arbeitnehmer, der die Vergütung einer höheren Vergütungsgruppe geltend macht die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall beanspruchten Merkmale erfüllt.

48

Die vorliegend einschlägigen maßgeblichen Bestimmungen des TVAL II lauten zu den hier in Frage stehenden Gehaltsgruppen ZB 7 und ZB 8 wie folgt:

49

"Gehaltsgruppe ZB 7
Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige Arbeiten im technischen Dienst oder in der Verwaltung mit größerem Verantwortungsbereich verrichten, deren Durchführung oder Beaufsichtigung neben gründlichen allgemeinen Kenntnissen die Befähigung, selbständige Entscheidungen zu treffen, voraus setzt.

50

Beispiele: Polizeiangestellte/Polizeiangestellter (Schichtleiter) Garnisonsleiter

51

Gehaltsgruppe ZB 8
Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten im technischen Dienst und in der Verwaltung verrichten, die eine spezielle Ausbildung sowie persönliche Initiative mit selbständiger eigener Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis erfordern."

52

Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit nicht die tariflichen Anforderungen des Anspruchs auf eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe ZB 8. Denn der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er gemäß § 51 TVAL II überwiegend Tätigkeiten verrichtet, die in der Gehaltsgruppe ZB 8 einzugruppieren sind.

53

Der Kläger hat vorgetragen, dass er (erstinstanzlich) zu 35 Wochenstunden bzw. (zweitinstanzlich) zu 33 Wochenstunden "sehr schwierige Tätigkeiten" durchführt. Deshalb kommt es maßgeblich insoweit auf die Bewertung der "Recherchetätigkeit" im Umfang von 15 Wochenstunden an. Denn bereits ohne diese Tätigkeit verrichtet der mit insgesamt 43 Wochenstunden regelmäßig beschäftigte Kläger nur Arbeiten im Umfang von 18 bis 20 Wochenstunden, die nach seiner eigenen Auffassung der Eingruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe unterliegen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden müsste der Kläger aber mindestens 21,5 Wochenstunden Arbeiten erbringen, die eine Eingruppierung in die ZB 8 rechtfertigen; nur dann wäre eine überwiegende Tätigkeit gegeben.

54

Allerdings fehlt es hinsichtlich der Recherchearbeiten an konkretem nachvollziehbarem Tatsachenvortrag zu den konkreten Aufgaben, zu den konkreten Arbeitsschritten und zu den dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Klägers. Der Sachvortrag des Klägers ist insoweit, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, völlig unsubstantiiert. Es ist letztlich unklar, was der Kläger denn genau in der von ihm angegebenen Zeit recherchiert. Noch weniger ist nachvollziehbar dargestellt, dass es sich bei den Recherchearbeiten um eine sehr schwierige Tätigkeit handelt. Denn der Kläger muss sich bei juristischen oder technischen Fragen lediglich an die Fachabteilung wenden.

55

Nach Maßgabe dieser Kriterien ist auch der Sachvortrag zu den übrigen vom Kläger benannten Teiltätigkeiten, die höheren Anforderungen genügen sollen, nicht hinreichend substantiiert. Das gilt zum Beispiel für die von ihm behauptete Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass zur Untersuchung innerhalb der Streitkräfte eine eigenständige Abteilung, die OSI, eine fachlich selbständige Ermittlungsbehörde, zuständig ist. Diese Behörde ist neben den juristischen Abteilungen für die Zusammenarbeit mit der deutschen Staatsanwaltschaft zuständig. Der Kläger hat demzufolge gar keinen Auftrag, mit der deutschen Staatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten. Es ist auch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht nachvollziehbar, warum ein Ausbilder einer Schulungsabteilung mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten muss.

56

Insgesamt ist also davon auszugehen, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast für keine der von ihm als besonders anspruchsvoll dargestellten Teiltätigkeiten nachgekommen ist; nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

58

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011, Az.: 6 Ca 137/11, abgeändert und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1957 geborene Kläger ist seit 1983 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Assistant) angestellt. Seine Beschäftigungsdienstelle ist die USAG Z.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Der Kläger wird nach Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II vergütet und erhält danach ein monatliches Tabellengehalt von € 3.269,81 brutto.

3

Die Betriebsvertretung der USAG Z. hat mit zwei Schreiben vom 07.04.2009 und vom 05.06.2009 beantragt, den Kläger und zwei andere Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe C 6 TVAL II höherzugruppieren. Die monatliche Differenz zwischen C 5 a und C 6 TVAL II beträgt € 189,95 brutto. Am 11.01.2010 erstellte der Zeuge X. W., ein Sachbearbeiter (Classifier), der für die Klassifizierung von Stellen zuständig ist, eine Stellenbeschreibung (Position Description) für einen Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Specialist) und bewertete die Stelle des Klägers mit C 6 TVAL II. Ob es sich bei dieser ersten Stellenbeschreibung nur um einen Entwurf handelte, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Am 22.01.2010 erfolgte auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im internen Netzwerk der US-Army. Mit Formblatt vom 04.02.2010 wurde die Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten Höhergruppierung des Klägers ab 01.01.2010 beteiligt. Am 11.03.2010 erstellte der Classifier X. W. eine neue Stellenbeschreibung für einen Housing Management Assistant. Er bewertete die Stelle des Klägers mit C 5 a TVAL II. In einer E-Mail vom 24.03.2010 teilte er dem Vorgesetzten des Klägers, dem Zeugen U. T., mit, er sei nach reiflicher Überlegung zu der Überzeugung gekommen, dass die Stelle nur mit C 5 a TVAL II zu bewerten sei.

5

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, dass er ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und zu vergüten ist. Das Arbeitsgericht hat gegen den Kläger am 30.08.2011 ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Hiergegen hat er fristgerecht Einspruch eingelegt.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011 (dort Seite 2 -5 = Bl. 151-154 d.A.) Bezug genommen.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufzuheben,
festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 01.04.2009 in die tarifliche Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufrechtzuerhalten.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen W. und T. mit Urteil vom 22.12.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu vergüten. Wegen der - nach Aussage des Zeugen W. - rechtswirksamen Stellenbewertung vom 11.01.2010, auch wenn sie später durch die Bewertung vom 11.03.2010 ersetzt worden sei, in Verbindung mit der europaweiten Ausschreibung der Stelle im Intranet mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II sowie der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens liege strukturell eine Situation vor, die derjenigen der sog. korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Deshalb müsse die Beklagte darlegen, weshalb die ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig sei, wenn sie sich daran nicht festhalten lassen wolle. Die Beklagte könne sich nicht pauschal darauf berufen, die erste Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei auf falscher Grundlage erfolgt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils vom 22.12.2011 (Bl. 154-157 d.A.) Bezug genommen.

12

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 04.01.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 18.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.04.2012 verlängerten Begründungsfrist am 04.04.2012 begründet.

13

Sie ist der Ansicht, dass keine Situation vorliege, die der einer korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Es sei zwar eine Stellenbewertung vom 11.01.2010 vorhanden, die eine Eingruppierung in C 6 TVAL II aufweise. Dem Kläger sei eine Vergütung nach C 6 TVAL II jedoch weder gezahlt noch offiziell mitgeteilt worden. Der Zeuge W. habe ausweislich seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht gegenüber dem Vorgesetzten des Klägers vielmehr erklärt, dass eine genaue Mitteilung noch erfolgen werde. Die Bewertung in der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 habe daher korrigiert werden können. Ein Vertrauenstatbestand sei auch durch die Stellenausschreibung mit C 6 TVAL II nicht geschaffen worden. Die Ausschreibung sei vorzeitig abgebrochen worden. Dementsprechend sei auch die formularmäßige Beantragung einer Personalmaßnahme (request for personnel action) auf Höhergruppierung des Klägers (Bl. 199 d.A.) nicht durchgeführt worden. Wege weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 04.04.2012 (Bl. 176-181 d.A.) und vom 22.06.2012 (Bl. 235-236 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuz-nach - vom 22.12.2012, Az. 6 Ca 137/11, abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 11.06.2012 (Bl. 229-231 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei ihm von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden. Außerdem habe er die höhere Bewertung auch aus der europaweiten Stellenausschreibung ableiten können. Dementsprechend sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

19

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

21

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.12.2011 ist deshalb abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II für die Zeit ab 01.04.2009.

22

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vor deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des BAG unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird.

23

2. Die Klage ist unbegründet.

24

2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Nach § 51 TVAL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet und in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist nach § 51 Ziff. 3 b TVAL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Danach kommen für die vom Kläger in Anspruch genommene Eingruppierung folgende Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II in Betracht:

25

„Gehaltsgruppe 5 und 5 a

26

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.ä. ausführen oder vergleichbare, untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

27

Diese Gruppe erfordert:

28

Umfassendere berufliche Ausbildung oder große Erfahrungen bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten, wie im Büro, im Laboratorium, auf technischem Gebiet, bei wissenschaftlichen Arbeiten oder anderen Tätigkeiten, und Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbständige Leistungen zu erbringen.

29

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer einfachen elementaren Arbeit unter direkter Beaufsichtigung, die eine theoretische, technische oder wissenschaftliche Ausbildung, aber keine Erfahrung erfordert.

30

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 5

Sachbearbeiter (Mietfestsetzung)

zu Gehaltsgruppe 5 a

Sachbearbeiter (Schadenersatzansprüche)

31

Gehaltsgruppe 6 und 6 a

32

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.a. ausführen oder vergleichbare Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

33

Diese Gruppe erfordert:

34

Berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung oder eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes und die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

35

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer Arbeit mit gewissem Schwierigkeitsgrad unter direkter oder allgemeiner Beaufsichtigung, die eine wissenschaftliche berufliche Ausbildung sowie einige Erfahrung erfordert. Gewisse unab-hängige berufliche Entscheidungen werden verlangt.

36

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 6

Sachbearbeiter, aufsichtführend (Mietfestsetzung und Schadenersatzansprüche)
…“

37

Aus diesem Aufbau der Gehaltsgruppen des TV AL II ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II für Angestellte - wie in Tarifverträgen allgemein üblich - insofern in allgemeiner Weise aufeinander aufbauen, als jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen sowohl an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden.

38

2.2. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der überwiegende Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeiten fachliche Anforderungen stellt, die der Gehaltsgruppe C 6 TVAL II entsprechen. Er hat seiner Darlegungslast nicht genügt.

39

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

40

Der Kläger ist einen ausreichenden Tatsachenvortrag schuldig geblieben. Er hätte zur Schlüssigkeit der Klage Tatsachen vorbringen müssen, die zunächst einmal den rechtlichen Schluss zuließen, dass er als Sachbearbeiter im Wohnungswesen „schwierige" und „verantwortliche" Arbeiten ausführt. Schon daran fehlt es. In gleicher Weise hätte er Tatsachen vortragen müssen, die auch den weiteren rechtlichen Schluss ermöglichen, dass seine Tätigkeit von „besondere Bedeutung" ist. Auch hieran fehlt es. Die pauschale Behauptung des Klägers, er erfülle - auch aus Sicht der Betriebsvertretung - in vollem Umfang ohne Einschränkung die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe C 6 TVAL Il genügt ersichtlich nicht. Der Hinweis des Klägers darauf, dass auch sein direkter Vorgesetzter, der Zeuge T., seine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II befürworte, weil er auch nach dessen Bewertung die Anforderungen in vollem Umfang erfülle, ist unbehelflich. Soweit der Vorgesetzte des Klägers oder die Betriebsvertretung ihre eigenen Rechtsansichten im Hinblick auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zum Ausdruck gebracht haben, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Gerichte für Arbeitssachen noch die Prozessparteien. Entgegen der Meinung des Klägers sind die geäußerten Rechtsansichten aber auch ohne Bedeutung für die Frage der Beweislast bzw. ihrer Umkehr.

41

2.3. Die Klage ist auch nicht aufgrund eines vom Kläger behaupteten Vertrauenstatbestandes oder Vertrauensschutzes begründet. Der Kläger kann keine Rechtsvorteile daraus herleiten, dass der Zeuge W. am 11.01.2010 seine Stelle mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II bewertet hat, woraufhin am 22.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im Intranet der US-Army und am 04.02.2010 eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung eingeleitet worden ist.

42

Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung ist beim Kläger verblieben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts führen die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die korrigierende Rückgruppierung entwickelt hat, vorliegend nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Im Fall der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG Urteil vom 15.06.2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29, Juris, m.w.N.)

43

Da dem Kläger keine Vergütung entzogen worden ist, liegt schon im Ausgangspunkt keine Rückgruppierung vor. Ein schützenswertes Vertrauen - und zwar auf den Fortbestand des Bisherigen - ist im Streitfall nicht geschaffen worden. Die US-Streitkräfte haben dem Kläger eine Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu keinem Zeitpunkt gewährt oder verbindlich zugesagt. Damit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für einen Vertrauensschutz.

44

Dem Kläger musste nach einer Beschäftigungszeit von über 25 Jahren bewusst sein, dass sein Antrag auf Höhergruppierung ein mehrstufiges formalisiertes Verfahren auslöst und dass weder sein unmittelbarer Vorgesetzter T. noch der Classifier W. aufgrund ihrer Stellung im Verwaltungsgefüge der Stationierungsstreitkräfte bevollmächtigt sind, eine rechtsverbindliche Willenserklärung auf Höhergruppierung im Namen der US-Streitkräfte abzugeben. Die Enttäuschung der durch die Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 geweckten Erwartung des Klägers auf eine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II, begründet keine vertrauensrechtlich geschützte Position.

45

2.4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe, C 6 TVAL II auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Eine sachfremde Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ist nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger erstinstanzlich darauf berufen hat, dass seine Arbeitskollegin S. R. seit Jahren nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II vergütet werde, obwohl sie die gleichen Arbeiten verrichte wie er, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass diese Sachbearbeiterin schon vor ihrer Beschäftigung als Housing Management Assistant ab 01.01.2000 in einer C 6-Position gewesen sei und Einkommensschutz genieße. Mit Ausnahme von Frau R. seien alle zwanzig Housing Management Assistant in Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II eingruppiert. Die Beklagte hat außerdem unwidersprochen vorgetragen, dass der Angestellte Q. P., auf den sich der Kläger erstinstanzlich ebenfalls bezogen hat, als Lead Quaters Inspector und nicht als Housing Management Assistant beschäftigt werde. Im Übrigen genieße P. Einkommensschutz, weil er schon vorher eine C 6-Stelle innegehabt habe.

46

Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, dass die US-Streitkräfte nach seinen Recherchen offensichtlich im ganzen Bundesgebiet, jedenfalls aber in Rheinland-Pfalz und Hessen, Sachbearbeiter im Wohnungswesen bzw. Verwaltungsangestellte in der Wohnungsvermittlung nach zweijähriger Erfahrung - mit Ausnahme der Dienststelle in Z. - in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II eingruppierten, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Anhand der vorgelegten Stellenbeschreibungen für einen Housing Management Spezialist in O. vom 18.12.2001(!) und in N. vom 23.11.2004 sowie für einen Housing Referral Assistant in M. vom 18.05.2011 und vom 02.09.2011 ist nicht erkennbar, dass die Angestellten in den angeführten Dienststellen der US-Streitkräfte überhaupt die gleichen Tätigkeiten zu verrichten haben, wie der Kläger. Im Übrigen greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG Urteil vom 07.05.2008 -4 AZR 223/07 - Rn. 47, Juris, m.w.N.).

III.

47

Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.

48

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Januar 2010 - 3 Sa 61/09 - insoweit aufgehoben, als es unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2009 - 9 Ca 596/08 - auch festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 30. Juni 2008 nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2009 - 9 Ca 596/08 - auf die Berufung der Beklagten abgeändert und hinsichtlich des Klägers zu 3. insgesamt klarstellend wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. Juli 2008 gemäß Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 3. abgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. a) Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagte 7/10, der Kläger zu 1. 5/20 und der Kläger zu 3. 1/20 zu tragen.

Die gerichtlichen Kosten der Revision haben die Beklagte zu 19/20 und der Kläger zu 3. zu 1/20 zu tragen.

b) Die außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des Klägers zu 2. hat die Beklagte zu tragen.

Die Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des Klägers zu 3. 6/7 und von denen des Klägers zu 1. 7/20 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 1. 5/20 und der Kläger zu 3. 1/20 zu tragen.

c) Die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz der Kläger zu 1. und 2. hat die Beklagte zu tragen, die auch 6/7 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. in dieser Instanz zu tragen hat, während der Kläger zu 3. 1/20 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz zu tragen hat.

d) Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Kläger, die als Außendienstmitarbeiter im Bezirklichen Ordnungsdienst (BOD) bei der beklagten Stadt tätig sind.

2

Seit 2003 gab es bei der Beklagten - Behörde für Inneres - einen zentralen Städtischen Ordnungsdienst (im Folgenden: SOD). Seine Aufgaben wurden ab dem 1. März 2006 auf die jeweiligen BOD, die zu diesem Zeitpunkt in den Bezirken der Beklagten gebildet wurden, übertragen. Hierüber unterrichtete der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg deren Bürgerschaft mit der Drucksache 18/2498 (S. 11 f.) unter der Überschrift „Schaffung eines Bezirklichen Ordnungsdienstes (BOD), der umfassend Ordnungswidrigkeiten aller Art im Bezirk ahndet“ auszugsweise wie folgt:

        

„Der BOD wird alle Aufgaben des Städtischen Ordnungsdienst[es] (SOD) wahrnehmen, der zurzeit noch bei der Bfl angebunden ist ... Darüber hinaus werden dem Ordnungsdienst weitere Aufgaben, z. B. der Wegewarte, der Baumkontrolleure und des Ermittlungsdienstes mit dem bisher dafür eingesetzten Personal zugeordnet. Auf diese Weise entsteht auf bezirklicher Ebene ein größeres Potenzial an regelmäßig präsenten Ordnungskräften, die - durch einheitliche Uniform - für jedermann erkennbar und ansprechbar sind. Wenn Bürgerinnen und Bürger sich bei Vorkommnissen oder drohenden Missständen direkt an die Kräfte des Ordnungsdienstes vor Ort wenden, kann nicht nur unmittelbare Abhilfe, z. B. durch Verwarnung von Haltern freilaufender Hunde, geschaffen werden, sondern mittelfristig auch eine präventive Wirkung erzielt und damit zu einem erhöhten Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beigetragen werden.

        

Der BOD wird zusätzlich Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Parkraumüberwachung wahrnehmen, damit diese wichtigen Aufgaben künftig auch stärker außerhalb der innerstädtischen Bereiche durchgeführt werden.

        

Durch eine zentrale Koordinationsstelle bei einem federführenden Bezirksamt wird gewährleistet, dass bei besonderen Problemlagen die Kräfte der Bezirklichen Ordnungsdienste kurzfristig auch bezirksübergreifend zum Einsatz kommen.“

3

Die Beklagte erstellte für den Aufgabenkreis der Kläger mit der Funktionsbezeichnung „Mitarbeiter/in im Außendienst“ eine Stellenbeschreibung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

„Stellenbeschreibung

        

…       

        

Aufgaben/Tätigkeiten

Anteil der Arbeitszeit in v.H.

        

1.    

Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Schichtdienst, auch am Wochenende und Feiertags im Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes, Information von Bürgern, anderen Stellen, Annahme von Anzeigen, Meldungen, Aussprechen von Verwarnung oder Fertigung von Anzeigen bei als störend empfundenen Verhaltensweisen wie

55 %   

        

•       

Verunreinigung öffentlicher Wege und Plätze, z. B. durch unerlaubte Müllablagerung, abgestellte Fahrzeugwracks und Hundekot,

        
        

•       

Nichtbeachtung von Verboten in der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, z. B. durch frei laufen lassen von Hunden, Lärmerzeugung mit Radios, wildes Zelten,

        
        

•       

Abpflücken von Pflanzen,

        
        

•       

Niederlassen zum Alkoholverzehr unter störenden Begleitumständen wie Pöbeln und Urinieren; aggressives Betteln,

        
        

•       

Störendes Verhalten im Umfeld von größeren Veranstaltungen,

        
        

•       

Besprühen/Bemalen von öffentlichen Gebäuden mit Graffiti, Beschädigung von Bänken und/oder anderen Sachen im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Raum (Vandalismus).

        
        

•       

Halterermittlung, Auflagenüberprüfung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit polizeilichen und bezirklichen Dienststellen nach dem Hundegesetz und anderen gesetzlichen Grundlagen

        
        

2.    

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten und zur Seuchenprävention im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Bezirklichen Ordnungsdienstes, hierbei jeweils unter Ausübung eigenen Ermessens mit

25 %   

        

•       

Aussprache von mündlicher Ermahnung

        
        

•       

Erteilung von mündlichen Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld

        
        

•       

Aussprache von Unterlassungsverfügungen

        
        

•       

Sicherstellung von Gegenständen

        
        

•       

Aussprache von Platzverweisen

        
        

•       

Durchsetzung von Platzverweisen

        
        

•       

Bergung von Tieren

        
        

•       

Absperren und Sichern von Örtlichkeiten

        
        

3.    

Fertigung von Feststellungsberichten und Berichten zur Weitergabe an andere Dienststellen

10 %   

        

4.    

Durchführung weiterer Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung und Fertigung von Stellungnahmen, insbesondere bei anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Bußgeldbereich, die Bußgeldstelle der Bfl oder auf Anforderung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes aus dem Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes

5 %     

        

5.    

Dienstbereitschaft und Einsatz in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (z. B. Wasserschutzpolizei, Revierförstereien, Katastrophenschutz)

5 %     

___________

                          

100 % 

                                   
        

An der Aufgabenerfüllung mitwirkende Organisationseinheiten

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte

        
        

Informationspflichten gegenüber anderen

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte

        
        

Informationen von anderen

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Bevölkerung

        
        

Befugnisse

        
        

Vollziehungsbeamter nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und nach dem SOG, soweit diese nicht auf Polizeivollzugsbeamte beschränkt sind.

        
        

Entscheidung über Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch mündliche Ermahnung, Verwarnung ohne Verwarngeldangebot, Anzeige mit Verwarngeld oder Bußgeld.

        
        

Erforderliche Ausbildung

        
        

Abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Praxiserfahrung, bei Beamten Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst.

        
        

Erforderliche Fachkenntnisse

        
        

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts.

        
        

Erforderliche Fähigkeiten

        
        

Selbständige und sorgfältige Arbeitsweise auch unter erhöhtem Arbeitsdruck, Einfühlungsvermögen und Geschick im Umgang mit den Bürgern.

        
        

Ziele 

        
        

Verbesserung der Sicherheit und Sauberkeit der Stadt.“

        
4

Rund 80 % der Arbeitszeit der klagenden Parteien entfallen auf von den Parteien als „Streifendienst“ oder „Streifengänge“ bezeichnete Tätigkeiten, die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführt sind. In der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 sind für den BOD neunzehn Gesetze und Verordnungen als gesetzliche Grundlagen der Tätigkeit aufgelistet.

5

In den Arbeitsverträgen der Kläger ist Bezug genommen auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

6

Der Kläger zu 1. war seit dem 1. September 2003 beim SOD tätig und wurde zunächst nach VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT vergütet. Seit dem 1. März 2006 ist er als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 machte er gegenüber der Beklagten die Eingruppierung in VergGr. Vc BAT und mit Schreiben vom 28. November 2008 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ab dem 1. November 2006 geltend.

7

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 hatte die Beklagte den ersten Antrag des Klägers zu 1. abgelehnt. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„…    

        

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse wird nach der Stellenbeschreibung vom 23.07.2004 mit 100 % der Tätigkeiten (Nrn. 1 - 4) erfüllt. Für diese Aufgaben sind Fachkenntnisse aus den Bereichen der Gefahrenabwehr sowie des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, (StGB, OwiG, HWG, LärmVO, StVO, Verordnung zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen etc.) erforderlich.

        

…       

        

Selbständige Leistungen werden in 25 % der Tätigkeiten anerkannt (Nr. 2). Die Selbständigkeit liegt dabei in der Ermessensabwägung im Rahmen zu ergreifender Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Einfacher Gesetzesvollzug, wie in den Nr. 1, 3 und 4 der vorliegenden Stellenbeschreibung, erfüllt nicht das Merkmal selbständiger Leistung.

        

Für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fg. 1 b BAT müsste der Anteil der selbständigen Tätigkeit an den Aufgaben bei mindestens 33 1/3 % Tätigkeiten liegen. Dieses Tätigkeitsmerkmal wird jedoch nach der vorliegenden Stellenbeschreibung nicht erfüllt.“

8

Der Kläger zu 2. war seit dem 23. August 2004 als Angestellter im SOD tätig. Seit dem 1. März 2006 ist er ebenfalls als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt und wurde wie der Kläger zu 1. nach der VergGr. VIb BAT vergütet. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 begehrte er „die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc bzw. Vb BAT, der jetzigen Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-L“.

9

Der Kläger zu 3. ist seit dem 1. April 2002 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt, zunächst im Polizeidienst und ab dem 1. März 2005 beim SOD. Er ist ebenfalls seit dem 1. März 2006 als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H tätig und wurde nach der VergGr. VIb BAT vergütet. Vom 1. April 2007 bis zum 31. Oktober 2008 übernahm er die Aufgabe der Leitungsassistenz im Management des öffentlichen Raums und erhielt dafür eine Zulage iHd. Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L. Während der Zeit dieser Tätigkeit war er zu 50 % bis 80 % seiner Arbeitszeit als Außendienstmitarbeiter im Streifendienst tätig. Mit Schreiben vom 11. September 2007 beantragte er „die Anhebung der … Stelle als Leitungsassistenz … auf BAT Vb bzw. der Entgeltgruppe 9“ mit dem Zusatz, dass sich seine derzeitige Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit im BOD „in Breite und Tiefe extrem“ abgrenze.

10

Im Dezember 2008 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie sie im Hinblick auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2008 (- 23 Ca 24/08 -), das rechtskräftig geworden sei, rückwirkend nach der Entgeltgruppe 8 TV-L vergüten werde.

11

Mit ihren am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 9. Januar 2009 der Beklagten zugestellten Feststellungsklagen geht es den Klägern um die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TV-L. Sie halten ihre Streifengänge - entsprechend den Tätigkeiten Ziffern 1 und 2 aus den Stellenbeschreibungen - für einen einzigen großen, nicht weiter aufteilbaren Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Der Streifendienst diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen im Bezirk unter Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote. Dabei sei es im Vorhinein regelmäßig nicht absehbar, welche einzelnen Vorfälle sich auf dem jeweiligen Streifengang ereignen würden. Der Arbeitsvorgang Streifendienst erfordere insgesamt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie ua. bereits aus der Stellungnahme der Beklagten vom 27. Oktober 2004 und aus der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 hervorgehe. Selbständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne seien in rechtserheblichem Umfang zu erbringen, insbesondere bei der Ermessensausübung im Rahmen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Sie seien seit Anbeginn der Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT und nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit in der VergGr. Vb BAT sowie seit der Überleitung in den TV-L in dessen Entgeltgruppe 9 eingruppiert.

12

Der Kläger zu 1. hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1. für die Zeit ab 1. Juni 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

13

Der Kläger zu 2. hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2. für die Zeit ab 1. November 2007 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

14

Der Kläger zu 3. hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. März 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

15

Die Beklagte hat ihren klagabweisenden Antrag damit begründet, bei den von den klagenden Parteien zu absolvierenden Streifengängen handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die unter Ziffer 1 und unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeitsbereiche seien je eigene tarifliche Arbeitsvorgänge von unterschiedlicher Wertigkeit. Der erste enthalte lediglich feststellende, letztlich „passive“ Tätigkeiten des Erfassens von zu beanstandenden Handlungsweisen, der zweite das im Sinne einer verwaltungsmäßigen Abwicklung notwendige aktive Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Dementsprechend gehe es um unterschiedliche Arbeitsergebnisse: Unter Ziffer 1 handele es sich um den eigentlichen Streifenvorgang mit auch präventivem Charakter, unter Ziffer 2 um den verwaltungs-/ordnungsrechtlichen Abschluss durch Erlass von Ermahnungen, Verfügungen oder ähnlichen Maßnahmen. Für den Tätigkeitsbereich unter Ziffer 1 der Stellenbeschreibung seien keinerlei selbständige Leistungen erforderlich. Die Tätigkeiten seien lediglich ausführender Art und sehr kleinteilig durch gesetzliche und fachliche Vorgaben, insbesondere durch Dienstanweisungen, bestimmt. Es sei dabei weder erforderlich noch vorgesehen, eigene Entscheidungen zu treffen. Nur für den Tätigkeitsbereich unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung, der jedoch nur 25 % der Gesamtarbeitszeit ausmache, seien selbständige Leistungen im Sinne von mehreren Handlungsalternativen und Ermessensentschließungen erforderlich. Aber auch bei Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs für die Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung wäre das Erfordernis eines rechtserheblichen Umfangs selbständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht erfüllt. Denn der Anteil selbständiger Leistungen liege auch innerhalb des Tätigkeitsbereichs zu Ziffer 2 der Stellenbeschreibung deutlich unter 10 %.

16

Das Arbeitsgericht hat den Klagen, soweit noch streitig, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Den Klägern steht das begehrte Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Zutreffend haben die Vorinstanzen die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zu einem großen Arbeitsvorgang „Streifengang“ zusammengefasst. Sie haben zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsmerkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbständige Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß von den Klägern erfüllt werden. Zutreffend haben sie schließlich auch die gemäß der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT erforderliche Bewährungszeit mit beanstandungsfrei erbrachter Tätigkeit als erfüllt angesehen. Lediglich im Hinblick auf den Antrag des Klägers zu 3. ist der Revision und der Berufung der Beklagten im Hinblick auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist in geringem Umfang stattzugeben und insoweit die Klage abzuweisen.

18

I. Die Feststellungsanträge der klagenden Parteien sind als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO(st. Rspr., siehe nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). Soweit das Landesarbeitsgericht in seinem Tenor zusätzlich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenzvergütung an die Kläger aufgenommen hat, handelt es sich um einen unselbständigen Antragsbestandteil, der - wie die Kläger in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt haben - im Eingruppierungsfeststellungsantrag bereits enthalten war.

19

II. Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Begründet ist sie nur insoweit, als es um den Zeitpunkt geht, ab dem der Kläger zu 3. einen Anspruch auf das geltend gemachte Entgelt hat.

20

1. Im Streitzeitraum gilt für die Arbeitsverhältnisse der Kläger der TV-L.

21

Auf die Arbeitsverhältnisse finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) den BAT. Auch die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der TV-L den Inhalt der Arbeitsverhältnisse und damit auch die Eingruppierung der Kläger bestimmt. Nach § 4 TVÜ-Länder wird für die Überleitung der Angestellten ihre Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) ua. nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Erst zum 1. Januar 2012 ist die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten.

22

2. Die für die Eingruppierung nach der Anlage 1a zum BAT gemäß § 22 BAT erforderliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Eingruppierung ist danach der Arbeitsvorgang „Streifengang“, der - mindestens - aus den unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereichen besteht und als solcher mit einem Zeitanteil von etwa 80 % für die tarifliche Bewertung entscheidend ist.

23

a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder über den 31. Oktober 2006 hinaus fort gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung (vgl. § 17 Abs. 7 TVÜ-Länder), ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

24

Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08  - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08  - Rn. 20 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7).

25

b) Zu Recht sind die Vorinstanzen hinsichtlich der Tätigkeiten der Kläger von einem einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ ausgegangen, zu dem jedenfalls die den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereiche gehören und der damit jedenfalls 80 % der Arbeitszeit der klagenden Parteien umfasst. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Arbeitszeitanteil durch eine Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten nicht tatsächlich größer als vom Landesarbeitsgericht angenommen ist, da mit 80 % der tariflich geforderte zeitliche Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit mehr als erreicht ist.

26

aa) Das Landesarbeitsgericht hat die in der Stellenbeschreibung unter den Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche als einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ angesehen. Die gesamte Tätigkeit der klagenden Parteien auf ihren Streifengängen diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig sei beabsichtigt, durch die Streifengänge ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung zu erzeugen. Der Streifengang, so wie er in der Stellenbeschreibung bestimmt sei, erlaube keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten. Es sei unmöglich, zu Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Wenn beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung festgestellt werde, dann sei zu überlegen, wie die sich aus Ziffer 2 der Stellenbeschreibung ergebende Aufgabe der Beendigung der Ordnungswidrigkeit erledigt werden müsse. Gleiches gelte, wenn die klagenden Parteien bei der Aufnahme einer Anzeige nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung von einem Gefahrenzustand erführen für die erforderliche Maßnahme der Gefahrenabwehr nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung. Ganz anders könne für Tätigkeiten im Innendienst bereits bei der Zuteilung der Arbeit nach der tariflichen Wertigkeit unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung bereits bei der Verteilung der Arbeitsaufgabe an unterschiedliche Beschäftigte, beispielsweise nach „Unregelmäßigkeiten vermelden“ und „Maßnahmen ergreifen“ sei zwar möglich, von der Beklagten jedoch nicht vorgenommen worden.

27

bb) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitseinheiten können im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.

28

Eine solche Trennung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits der Stellenbeschreibung entnehmen. Die unter der Ziffer 1 beschriebenen Tätigkeiten erschöpfen sich nicht in der Feststellung einzelner Sachverhalte, wie sie beispielhaft mit Unterpunkten bezeichnet werden, sondern führen - soweit erforderlich - zu Maßregelungen. Dies folgt bereits aus dem Obersatz, der ausdrücklich das Aussprechen von Verwarnungen oder das Fertigen von Anzeigen vorsieht, sowie den Erläuterungen unter dem letzten Unterpunkt, nach denen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgesehen sind. In Ziffer 2 der Stellenbeschreibung wird dieser Aufgabenkreis der Außendienstmitarbeiter ausdrücklich ergänzt. Danach verbleibt es nicht bei der Ermächtigung, das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nur festzustellen. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Abwehr oder Beendigung etwaiger Gefahrenlagen überantwortet und konkretisiert. Das ergibt sich iÜ auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die die Maßnahmen unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung als „Abschluss“ der Tätigkeiten unter deren Ziffer 1 bezeichnet und damit letztlich selbst beide als Teile eines Ganzen ansieht.

29

Bei den Streifengängen ist nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem „Erfassen“ beendet, sondern geht, soweit im Einzelfall erforderlich, in das „Ergreifen von Maßnahmen“ über. Dabei sind die Aufgaben nach Ziffer 1 und die Aufgaben nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung von ein und derselben Person zu erledigen. Dies sind im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis, das von der Beklagten selbst mit der „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen“, der „Gefahrenabwehr“ und der Erzeugung eines „erhöhten Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung“ vorgegeben ist, nicht nach tariflicher Wertigkeit trennbare Tätigkeitsbereiche. Das unterscheidet den Zuschnitt dieses Aufgabenbereichs von dem der Tätigkeit von Innendienstmitarbeitern, denen - bei entsprechendem Zuschnitt des Tätigkeitsbereichs - entweder nur Akten mit einfachen Sachverhalten oder nur mit höherem Schwierigkeitsgrad zur Bearbeitung vorgelegt werden können. Eine solche „Vorab-Trennung“ ist bei den Streifengängen der Kläger kaum möglich und von der Beklagten auch nicht angestrebt. Die Kläger müssen vor Ort und ggf. ohne Verzögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergreifen ist. Die Beklagte hätte es zwar möglicherweise bei der Übertragung der bloßen Feststellung von Sachverhalten, der Entgegennahme von Anzeigen, Informationen, Meldungen sowie der Auskunftserteilung gegenüber Bürgern belassen und die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anderen Beschäftigten übertragen können. In diesem Fall wäre vielleicht eine Vergleichbarkeit zu der Tätigkeit der von der Revision angeführten Innendienstmitarbeiter mit begrenztem Aufgabenbereich in Betracht gekommen. Da sie von einer entsprechenden Aufteilung abgesehen hat, stellen sich die unter Ziffer 2 aufgelisteten Maßnahmen als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und Gefahrenabwehr“ dar. Sie können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden.

30

3. Die für die Bewertung des danach vorliegenden einheitlichen Arbeitsvorganges „Streifengang“ in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL lauten:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

1c.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

                 

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

Vergütungsgruppe V c

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

1b.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

                 

Vergütungsgruppe VI b

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

                 

Vergütungsgruppe VII

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Verhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

1b.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

                 

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)“

31

Die Protokollnotiz Nr. 9 ist vorliegend nicht von Bedeutung.

32

4. Die den Klägern übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen abverlangt. Da die klagenden Parteien sich entsprechend den tariflichen Voraussetzungen bewährt haben, erfüllen sie auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L seit dem 1. November 2006 der angestrebten Entgeltgruppe 9 TV-L entspricht.

33

a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“, und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN, ZTR 2008, 156).

34

b) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.

35

aa) Darin wird zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dabei war insoweit eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil die Parteien die Tätigkeit der klagenden Parteien als unstreitig ansehen und dieses Tatbestandsmerkmal der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, auf der die VergGr. VIb Fallgr. 1a und die VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT aufbauen, durch diese Tätigkeit als erfüllt erachten (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 -  4 AZR 613/04  - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4; 12. Mai 2004 -   4 AZR 371/03  - zu I 1 f aa (3) der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Zwar hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung bestritten, dies sei zu 100 % der Fall. Ihrem Vorbringen ist jedoch zu entnehmen, dass sie selbst jedenfalls mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zugrunde legt. Das folgt einerseits daraus, dass bereits die ursprünglich von ihr als zutreffend angesehene VergGr. VIb (Fallgr. 1a und 1b) BAT sowie die dieser vorausgehende VergGr. VII (Fallgr. 1a) BAT zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge erfordern, die dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen. Die Beklagte ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Tätigkeit der klagenden Parteien werde von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bestimmt, iÜ auch nicht entgegengetreten.

36

(1) „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. So hat der Senat ua. historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; näher Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 9.4 Rn. 40 ff.). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - aaO). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 28 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.

37

(2) Das Landesarbeitsgericht hat aus dem Vortrag der Parteien, insbesondere aus dem der Beklagten, und unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung und der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 ohne Rechtsfehler geschlossen, dass die Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllt ist. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass neunzehn Gesetze und Verordnungen die gesetzliche Grundlage der Tätigkeit bilden und dass Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts anzuwenden sind. Diese Fachkenntnisse konnte das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler als gründlich und vielseitig bewerten.

38

(a) Dabei ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht für die Vielseitigkeit der benötigten Fachkenntnisse auch auf die Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 Bezug genommen hat. Zwar kann dieser Zuständigkeitsanordnung nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die in ihr geregelten Zuständigkeiten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gelten. Jedoch ergibt sich aus einem Klammerzusatz zu ihrer Überschrift - „basiert auf der Senats-Drs. vom Januar 2006“ -, dass ein Vorläufer vom Januar 2006 existiert. Die Beklagte hat weder die Zuständigkeitsanordnung in Abrede gestellt noch Umstände vorgetragen, die für eine beachtliche zwischenzeitliche Änderung der Zuständigkeiten des BOD sprechen.

39

(b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht sich ua. auf die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung gestützt hat, in der es unter der Überschrift „Erforderliche Fachkenntnisse“ heißt, dass „[g]ründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts“ erforderlich sind. Zwar können die Angaben in einer Stellenbeschreibung (auch wenn die Beklagte diese selbst erstellt hat und, wie vorliegend, im Verlaufe des Rechtsstreits auch nicht in Frage stellt, ggf. nur rechtlich anders bewertet) grundsätzlich nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob solche Vorgaben erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits nicht unstreitig gestellt werden und sie kann auch nicht ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht jedoch auch nicht getan, sondern es hat auf die danach und iÜ unstreitig benötigten Fachkenntnisse insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts Bezug genommen und sie ersichtlich in die eigene rechtliche Bewertung einbezogen.

40

bb) Das Landesarbeitsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt.

41

(1) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ausgegangen.

42

(a) Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311).

43

(b) Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaße vorliegt, erscheint dem Senat nach wie vor (vgl. BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193)nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das - beispielsweise - in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT - zum Ausdruck bringen müssen (näher BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - aaO; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - aaO).

44

(2) Gemessen an diesem Kriterium hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ liege in rechtserheblichem Ausmaß vor.

45

(a) Das Landesarbeitsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, ohne selbständige Leistungen könne kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt werden. Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Streifengang“ zu erbringenden Tätigkeiten dienten der Durchsetzung der bei der Beklagten bestehenden ordnungsrechtlichen Normen. Dies erfordere regelmäßig, dass die klagenden Parteien Ermessensentscheidungen zu treffen hätten, ob und ggf. welche Maßnahme im Einzelfall zu ergreifen sei.

46

(b) Damit hat das Landesarbeitsgericht in zutreffender Weise die Tätigkeit der Kläger unter das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Leistungen subsumiert sowie das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug gesetzt. Mit seiner Wertung, ohne die Erbringung selbständiger Leistungen sei die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten nicht möglich, mit der Folge, dass ein zufriedenstellendes Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne, hat es den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das Landesarbeitsgericht konnte bei seinen Erwägungen zugrunde legen, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ selbständige Leistungen iSd. Tatbestandsmerkmales erfordert, und zwar ua. Ermessensentscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen. Selbst die Beklagte hat nicht bestritten, dass dies der Fall ist. Sowohl in ihrer Berufungs- als auch in ihrer Revisionsbegründung rügt sie lediglich, dieses Tatbestandsmerkmal sei nicht in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt. Selbst wenn, den Vortrag der Beklagten unterstellt, selbständige Leistungen lediglich im Umfang von unter 10 % bezogen auf Ziffer 2 der Stellenbeschreibung (25 % der Gesamtarbeitszeit ausmachend) benötigt würden, kommt es darauf nicht an, solange diese für ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis vorgehalten werden müssen.

47

(c) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bezüglich eines rechtserheblichen Anteils selbständiger Leistungen „ohne tatsächliche Feststellungen“ geurteilt, geht ins Leere. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich insoweit um eine Verfahrensrüge handelt und ob diese den Anforderungen entsprechend dargelegt worden ist. Jedenfalls brauchte das Landesarbeitsgericht zu diesem Punkt keine Feststellungen zu treffen, denn es hat allein auf der Grundlage der Angaben der Beklagten - unter abweichender rechtlicher Bewertung - der Klage stattgegeben.

48

(3) Der hiergegen von der Revision erhobene Einwand, eine Vergütung der Kläger nach der Entgeltgruppe 9 TV-L sei im Vergleich beispielsweise mit wesentlich anspruchsvolleren, aber im Eingruppierungsgefüge niedriger bewerteten Tätigkeiten anderer Beschäftigter nicht gerechtfertigt, ist unerheblich. Soweit die Revision sich hier auf Personalsachbearbeiter der Entgeltgruppe 8 TV-L oder auf Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Entgeltgruppe 9 TV-L beruft, übersieht sie bereits, dass nach ihrer eigenen Stellenbeschreibung ein/e Mitarbeiter/in im Außendienst des BOD über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Praxiserfahrung oder über eine Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst verfügt. Im Übrigen ist die Vergütungsordnung des BAT in den hier fraglichen Vergütungsgruppen nicht nach personenbezogenen Ausbildungsanforderungen aufgebaut. Keines der Tatbestandsmerkmale der hier vorgesehenen Eingruppierungsvorschriften nimmt Bezug auf formale Ausbildungserfordernisse. Mit dem Tatbestandsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ werden zwar Fachkenntnisse ausdrücklich honoriert, es kommt jedoch nicht darauf an, wie und über welche Dauer diese erworben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es sich dabei auch um Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung handeln (BAG 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 94). Vorliegend geht die Beklagte iÜ selbst vom Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse aus.

49

Soweit die Beklagte die Wertigkeit der von ihr angeführten Tätigkeiten im Entgeltsystem nicht zutreffend abgebildet findet, ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (ua. BAG 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - zu I 4 a der Gründe mwN, BAGE 99, 31).

50

cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Kläger die für die Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT und nach der Überleitung in den TV-L in der Entgeltgruppe 9 erforderliche Bewährungszeit erfolgreich absolviert haben.

51

(1) Die von den klagenden Parteien angestrebte Eingruppierung in die VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L der Entgeltgruppe 9 entspricht (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung - Teil A), erfordert, dass sie sich drei Jahre in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT bewährt haben. Bei ihrer Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 müssen sie die bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich TVÜ-Länder).

52

Nach ständiger Rechtsprechung zum BAT ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, sich also allen in der Ausgangsvergütungsgruppe einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragenden Leistungen erbracht werden; es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit „genügt den Anforderungen” zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertragsparteien damit ein gewisses Erfahrungswissen (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 31, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; 28. November 1984 - 4 AZR 35/83 - BAGE 47, 253; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - Rn. 46, ZTR 2009, 314 und 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 38, AP TVG § 1 Nr. 44).

53

(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

54

(a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Arbeit der Kläger beanstandungsfrei erbracht wurde und daher die Bewährung als solche gegeben ist. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2010 zu Protokoll erklärt, für den Fall, dass die Tätigkeit der klagenden Parteien ursprünglich nach der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT zu bewerten gewesen wäre, hätten sie die für den Bewährungsaufstieg erforderliche dreijährige Bewährungszeit erfolgreich durchlaufen. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die von den klagenden Parteien beim SOD und beim BOD ausgeübten Tätigkeiten tariflich gleich zu bewerten sind.

55

(b) Dies gilt für alle Kläger.

56

(aa) Der Kläger zu 1. ist seit dem 1. September 2003 zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD als Außendienstmitarbeiter mit im Wesentlichen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt. Damit begann die Bewährungszeit am 1. September 2003 und endete am 31. August 2006. Folglich ist der Kläger ab dem 1. September 2006 in die VergGr. Vb BAT und nach der Überleitung in den TV-L mit Wirkung zum 1. November 2006 in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.

57

(bb) Der Kläger zu 2. ist seit dem 23. August 2004 im Ordnungsdienst als Außendienstmitarbeiter beschäftigt, zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD. Damit begann seine Bewährungszeit mit dem 23. August 2004 und endete mit dem 22. August 2007. Zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 hatte er folglich über 26 Monate, mithin mehr als die Hälfte des erforderlichen Zeitraums durchlaufen und ist mit Ablauf der Bewährungszeit in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.

58

(cc) Der Kläger zu 3. arbeitete seit dem 1. März 2005 für den SOD und wechselte am 1. März 2006 zum BOD. Seine Bewährungszeit begann am 1. März 2005. Am 1. November 2006 hatte er 20 Monate und damit mehr als die Hälfte des nach der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT vorgegebenen Zeitmaßes absolviert und ist seit dem 1. März 2008 in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Der Umstand, dass er vom 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 die Aufgabe der Leitungsassistenz im Management des öffentlichen Raums übernommen hat, wirkt sich auf die absolvierte Bewährung nicht aus. In dem genannten Zeitraum hat er eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L erhalten. Seit dem 1. November 2008 ist er wieder in seiner „alten“ Funktion tätig. Tatsächlich hat er überdies auch während der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zwischen 50 % und 80 % seiner Arbeitszeit im Außendienst Streifengänge geleistet.

59

5. Die Revision hat allerdings hinsichtlich eines geringen Teils des vom Landesarbeitsgerichts zuerkannten Anspruchszeitraums Erfolg. Der Kläger zu 3. kann nach Maßgabe der tariflichen Ausschlussfristregelung die begehrte Vergütung erst ab dem 1. Juli 2008 verlangen. Im Übrigen bleibt auch hier die Revision der Beklagten erfolglos.

60

a) Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie nach dem früher geltenden § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden.

61

aa) Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09 - Rn. 41 mwN, ZTR 2011, 218; vgl. zu § 70 Satz 1 BAT: 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 83 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25).

62

bb) Dabei ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 92 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 139). Ob eine Handlung einer Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustellen. Die dabei vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - aaO).

63

b) Die vom Landesarbeitsgericht für die Kläger zu 1. und 2. als ausreichend bewerteten Geltendmachungsschreiben erfüllen die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 TV-L. Das ebenfalls für ausreichend gehaltene Geltendmachungsschreiben des Klägers zu 3. vom 11. September 2007 wahrt dagegen die Ausschlussfrist nicht, so dass dem Kläger zu 3. die begehrte Vergütung erst ab dem 1. Juli 2008 zusteht.

64

aa) Der Kläger zu 1. hat für den von ihm zuletzt begehrten Zeitraum ab dem 1. Juni 2008 die Ausschlussfrist jedenfalls mit dem am 2. Dezember 2008 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Schreiben vom 28. November 2008 gewahrt. Das Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung, indem es die begehrte Entgeltgruppe genau bezeichnet und sich auf die Erfüllung von deren Voraussetzungen durch die Eingruppierung in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT sowie der absolvierten Bewährung beruft.

65

bb) Der Kläger zu 2. hat mit Schreiben vom 30. Mai 2008 „die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc bzw. Vb BAT, der jetzigen Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-L“ beansprucht. Auch dies ist eine ordnungsgemäße Geltendmachung und führt zu einer Wahrung der Ausschlussfrist für die zuletzt vom Kläger zu 2. begehrte Zeit ab dem 1. November 2007.

66

c) Dem Kläger zu 3. steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L erst ab dem 1. Juli 2008 zu. Das Schreiben vom 11. September 2007 genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L im Hinblick auf den begehrten Anspruch nicht.

67

aa) Das Schreiben vom 11. September 2007 ist in einem Zeitraum an die Beklagte gesandt worden, in der der Kläger mit der gegenüber den Streifengängen höherwertigen Tätigkeit der Leitungsassistenz betraut war. Bereits dem Betreff - „Antrag auf Anhebung der Stelle als Leitungsassistenz (BOD) von MR 40“ -, aber auch dem ersten Satz des Schreibens - „hiermit beantrage ich die Anhebung der oben genannten Stelle als Leitungsassistenz von MR 40 auf BAT Vb bzw. der Entgeltgruppe 9“ - ist zu entnehmen, dass es dem Kläger gerade nicht um die Geltendmachung eines Entgelts nach der Entgeltgruppe 9 TV-L aufgrund der erfolgreichen Absolvierung einer dreijährigen Bewährungszeit in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ging, sondern um eine Höhergruppierung infolge der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Dementsprechend hat er im Schreiben seine zu dieser Zeit wahrgenommenen Aufgaben in der Leitungsassistenz ausdrücklich gegenüber denjenigen im Außendienst beim BOD abgegrenzt und darauf hingewiesen, dass diese Tätigkeit ein höheres Maß an Verantwortung und auch eine selbständige Führungsfunktion erfordere. Damit ist das Höhergruppierungsbegehren an die Tätigkeit in der Leitungsassistenz und nicht an die bisherige und spätere als Außendienstmitarbeiter angeknüpft worden, wobei in der Sache die originäre Bewertung des aktuell bearbeiteten Aufgabenkreises nach der Entgeltgruppe 9 TV-L beansprucht wird und nicht die Höhergruppierung aufgrund einer Bewährung in den zuvor und später ausschließlich erledigten Streifengängen. Die Beklagte brauchte daraufhin lediglich zu überprüfen, inwieweit allein die Übertragung der Leitungsassistenz zu einem höheren Entgeltanspruch des Klägers zu 3. geführt hat. Dies hat sie - insoweit vom Kläger zu 3. unangegriffen - verneint.

68

Der Kläger zu 3. kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Entgeltgruppe 9 TV-L gefordert und die Beklagte ihm daraufhin die Differenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L als Zulage gewährt hat. Selbst wenn die Beklagte dem Begehren des Klägers nachgekommen wäre und ihn während der Zeit der Tätigkeit in der Leitungsassistenz nach der Entgeltgruppe 9 TV-L entgolten hätte - womit die Geltendmachung „verbraucht“ gewesen wäre -, hätte er für die nachfolgende Tätigkeit im Streifendienst des BOD erneut ein gesondertes Höhergruppierungsverlangen stellen müssen.

69

bb) In Ermangelung einer anderweitigen Geltendmachung wahrt erstmalig die am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene und der Beklagten am 9. Januar 2009 zugestellte Klage die Ausschlussfrist mit der Folge, dass bei Fälligkeit des Entgeltanspruchs am letzten Tag des Monats nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L ihm erst ab dem 1. Juli 2008 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zusteht.

70

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Quotelung der Kosten waren die in diesem Rechtsstreit bereits rechtskräftig von den Vorinstanzen entschiedenen Streitgegenstände anteilig zu berücksichtigen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Lippok    

        

    Pieper    

                 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2012 - 8 TaBV 53/11 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2.) zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin S.

2

Die Arbeitgeberin, eine Bank, betreibt ua. den Betrieb Essen/Ruhrgebiet, in dem etwa 120 Arbeitnehmer in acht Filialen beschäftigt sind. Sie ist an den Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (idF vom Juni 2010, nachfolgend MTV) gebunden und wendet diesen auf alle mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse an. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, die bisher bei ihr als „Assistenz Private & Business Banking“ tätige, ausgebildete Bankkauffrau S ab dem 1. Juli 2010 als Sekretärin der Regionalfilialleitung D zu beschäftigen. Der Regionalfilialleitung übergeordnet sind die Gebietsfilialleitung, der Regional- bzw. Bereichsvorstand und der Vorstand.

3

Das von der Arbeitgeberin gefertigte Stellenprofil hat ua. folgenden Inhalt:

        

„Unterstützung der Regionalfilialleitung D und Vertriebsmitarbeiter/inn/en der Region

        

…       

        

●       

Allgemeine Sekretariatsaufgaben (z.B. Postbearbeitung, Termin-Management, Organisation von Telefon- und Videokonferenzen, Dienstreiseorganisation, Materialverwaltung, Reisekostenabrechnung, Raumkoordination etc.)

        

●       

Erstellung von Präsentationsunterlagen

        

●       

Organisation von Sitzungen (Terminplanung, Agenda, Sitzungsunterlagen, Aufbereitung Protokolle)

        

●       

Unterstützung bei der Personalverwaltung (Korrespondenz, Erstellen von Aktenvermerken, Kommunikation mit HR-Direct, Auszubildende)

        

●       

Hilfestellung bei der Eingliederung neuer Mitarbeiter im technischen Bereich (z.B. Telefonanlage, Outlook usw.)

        

●       

Administrative Aufgaben - auch in vertraulichen Zusammenhängen allgemein (z.B. Stellenausschreibungen, Krank- und Urlaubsmeldungen, Ablage und Archivierung, Filialmeldungen, usw.)

        

●       

Unterstützung der RFL bei der Koordination und technischen Abwicklung des Beschwerdemanagements ohne Entscheidungsbefugnis

        

●       

Vorbereiten von Leistungs- und Zielerreichungsbögen

        

●       

Einblick in ComMap-Planstellenverzeichnisse, Geburtstagslisten, Resturlaubslisten, Gehalts- und Titelauswertungen, Kreditkompetenzen, usw. zur Ausübung Ihrer Unterstützungs-Tätigkeiten“

4

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übt die Arbeitnehmerin S die in der Stellenbeschreibung aufgeführten allgemeinen Sekretariats- und Unterstützungstätigkeiten für den Regionalfilialleiter sowie für die Personalverwaltung aus. In diesem Zusammenhang erlangt sie ua. Kenntnis des Inhalts von „Krankmeldungen“, von Abmahnungen und beabsichtigten Kündigungen einzelner Arbeitnehmer. Jedenfalls in der Vergangenheit hatte sie Einblick in weitere Personalunterlagen wie Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen sowie in „vertrauliche e-Mails“ der Personalverwaltung an den Regionalfilialleiter.

5

Im Betrieb Essen/Ruhrgebiet sind weitere elf Arbeitnehmer als Sekretärinnen oder Sekretäre einer Regionalfilialleitung beschäftigt, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts „die gleichen Aufgaben wie Frau S erledigen“. Neun davon werden nach der Tarifgruppe 7 MTV, ein Sekretär nach der Tarifgruppe 8 MTV und eine weitere Sekretärin nach der Tarifgruppe 9 MTV vergütet.

6

Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin S in die Tarifgruppe 6, 11. Berufsjahr MTV, die der Betriebsrat am 18. Januar 2011 verweigerte, weil er die Tarifgruppe 7 MTV für zutreffend hielt und eine Vergütung nach der Tarifgruppe 6 MTV zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

7

Mit dem von der Arbeitgeberin eingeleiteten Verfahren begehrt sie die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur vorgesehenen Umgruppierung der Arbeitnehmerin S in die Tarifgruppe 6, 11. Berufsjahr MTV. Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmerin S übe Tätigkeiten aus, die das tarifliche Tätigkeitsbeispiel „Sekretärin mit erhöhten Anforderungen“ iSd. Tarifgruppe 6 MTV erfüllten. Prägend für ihre Arbeit seien allgemeine Sekretariats- und Organisationsaufgaben, die nicht überwiegend eigene Entscheidungen erforderten, sowie die Unterstützung der Personalverwaltung bei administrativen Aufgaben. Die Organisation von Sitzungen und die Unterstützung der Personalverwaltung gehörten zu den „häufigen“ Aufgaben; „regelmäßig“ seien Präsentationsunterlagen zu erstellen und Einblicke in Verzeichnisse zu nehmen. Bei Bedarf gebe sie Hilfestellung bei der Eingliederung neuer Mitarbeiter im technischen Bereich und bereite Leistungs- sowie Zielerreichungsbögen vor. Die Arbeitnehmerin S habe aber keine „besondere Vertrauensstellung“ inne und übernehme auch keine Führungsverantwortung. Auch die gelegentliche Kenntnisnahme von vertraulichen Vorgängen begründe keine besondere Vertrauensstellung. Der vom Betriebsrat gerügte Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unter Hinweis auf die Vergütung anderer Sekretärinnen liege nicht vor. Die Arbeitgeberin habe sich entschieden, die tarifvertragliche Vergütungsordnung zukünftig zutreffend anzuwenden. Nur soweit in der Vergangenheit diesem Arbeitnehmerkreis eine Vergütung nach der Tarifgruppe 7 MTV geleistet worden sei, blieben Besitzstände aus sozialen Gründen gewahrt.

8

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

        

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der beabsichtigten Umgruppierung der Mitarbeiterin S in die Vergütungsgruppe 6, 11. Berufsjahr, des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung vom Juni 2010 zu ersetzen.

9

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmerin S sei nach der Tarifgruppe 7 MTV zu vergüten. Ihre Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsbeispiel „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“, da sie schwerpunktmäßig das Büro des Regionalfilialleiters organisiere, stellvertretend für ihn die Korrespondenz mit den angeschlossenen Filialen führe und „federführend“ in alle Personalmaßnahmen mit eingebunden sei. Die Tätigkeit für den Regionalfilialleiter führe notwendigerweise zur Kenntnis von vertraulichen personenbezogenen Daten.

10

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

11

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte dem zulässigen Antrag der Arbeitgeberin nicht stattgegeben werden. Ob der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung zu Unrecht auf die von ihm genannten Gründe gestützt hat und deshalb dem Zustimmungsersetzungsantrag stattzugeben ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 562 Abs. 1 ZPO)und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 ZPO).

12

I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch hinsichtlich der begehrten Zustimmungsersetzung für das Berufsjahr der Arbeitnehmerin zulässig.

13

1. Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 BetrVG erfasst als ein einheitliches Verfahren eine Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch die zutreffende Beschäftigungszeit einer bestimmten Vergütungsgruppe, wenn sich daraus ein unterschiedliches Entgelt ergibt (ausf. BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 20 mwN).

14

2. Nach diesen Grundsätzen bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats neben der zutreffenden Tarifgruppe auch auf die „Einstufung in die Berufsjahre“ gemäß § 8 MTV. Das Mindestgehalt der Arbeitnehmerin bestimmt sich neben den Tarifgruppen iSd. § 7 MTV gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 MTV zusätzlich nach den Berufsjahren. Dem entspricht § 2 Buchst. b des einschlägigen Gehaltstarifvertrags (idF vom 1. Mai 2010), der die Mindestmonatsgehaltssätze für die einzelnen Tarifgruppen nach den Berufsjahren festlegt.

15

II. Ob der Antrag der Arbeitgeberin begründet ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zwar nicht schon wegen einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zurückzuweisen (unter B II 1). Es steht aber noch nicht fest, ob der Betriebsrat seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen eine tarifliche Bestimmung verweigern konnte, weil die Tätigkeit der Arbeitnehmerin S die Anforderungen der Tarifgruppe 7 MTV erfüllt(unter B II 2).

16

1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zurückzuweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

17

a) Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt grundsätzlich als ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG in Betracht(vgl. BAG 20. September 2006 - 10 ABR 57/05 - Rn. 36 mwN ).

18

b) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Der Grundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ (ausf. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40 mwN, BAGE 127, 305).

19

c) Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich.

20

aa) Der Betriebsrat behauptet selbst nicht, die Arbeitgeberin leiste bei den anderen Sekretärinnen, die für einen Regionalfilialleiter tätig sind und nach der Tarifgruppe 7 MTV vergütet werden, bewusst und unter Verzicht auf die tariflichen Anforderungen ein übertarifliches Gehalt. Es fehlt daher für die Vergangenheit an einer gestaltenden Entscheidung der Arbeitgeberin, die Grundlage für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sein könnte (zu diesem Erfordernis vgl. auch BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 31 mwN, BAGE 138, 253).

21

bb) Soweit die Arbeitgeberin entschieden hat, diesem Personenkreis weiterhin eine Vergütung nach der Tarifgruppe 7 MTV zu gewähren und aus sozialen Gründen von einer korrigierenden Rückgruppierung abzusehen, liegt darin im Entscheidungsfall kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Arbeitgeberin leistet ein Gehalt nach der Tarifgruppe 7 MTV den betreffenden Arbeitnehmern nur, wenn sie bereits in der Vergangenheit in dieser Position entsprechend vergütet wurden und diese Tätigkeit weiterhin ausüben. Arbeitnehmern, denen nunmehr eine entsprechende Tätigkeit übertragen wird, sollen künftig die nach Auffassung der Arbeitgeberin zutreffende tarifliche Vergütung (Tarifgruppe 6 MTV) erhalten. Die Begünstigung der erstgenannten Arbeitnehmergruppe erfolgt damit zur Wahrung sozialer Besitzstände und stellt sich deshalb nicht als Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar (so auch BAG 2. August 2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 36). Ebenso ist die damit in der Sache geschaffene Stichtagsregelung - „zukünftig“ - sachlich nicht zu beanstanden (zu den Maßstäben BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 39 mwN).

22

2. Dem Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats konnte mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht stattgegeben werden. Ob die Tätigkeit der Arbeitnehmerin S das Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe 7 MTV - „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“ - erfüllt und der Betriebsrat deshalb seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu Recht verweigern konnte, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

23

a) Der für die Umgruppierung der Arbeitnehmerin nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten einschlägige MTV enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

III. 

Arbeitsentgelt

        

§ 6     

Tarifgruppen

        

Für die Feststellung der tariflichen Mindestgehälter gelten folgende Tarifgruppen:

        

…       

        

Tarifgruppe 5

        

Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 angegebenen Wege - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden, z. B.:

        

-       

Kontoführer/Disponenten mit schwierigeren Arbeiten oder mit beratender Tätigkeit

        
        

-       

Schalterangestellte mit beratender Tätigkeit

        
        

-       

Kassierer

        
        

…       

                 
        

-       

Stenotypistinnen mit erhöhten Anforderungen

                 
        

-       

Fremdsprachen-Stenotypistinnen

                 
        

-       

Fernschreiberinnen mit besonderen Anforderungen

                 
        

-       

Sekretärinnen

                 
        

…       

                          
        

Tarifgruppe 6

        

Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z. B.:

        

-       

Schalterangestellte/Kontoführer/Disponenten mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen

        
        

-       

Kassierer mit erhöhten Anforderungen

        
        

…       

                 
        

-       

Sachbearbeiter in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen

        
        

…       

                 
        

-       

Fremdsprachen-Stenotypistinnen mit erhöhten Anforderungen

        
        

-       

Sekretärinnen mit erhöhten Anforderungen

        
        

…       

                 
        

Tarifgruppe 7

        

Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern, z. B.:

        

-       

Kundenberater

        
        

…       

                 
        

-       

Kassierer mit besonderen Anforderungen (wie Gelddisposition für angeschlossene Stellen, Fremdsprachen)

        
        

-       

Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung

        
        

…       

                 
        

Tarifgruppe 8

        

Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, z. B.:

        

…       

                          
        

-       

Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken

                 
        

…       

                          
        

§ 7     

Eingruppierung in die Tarifgruppen

        

1.    

Die Arbeitnehmer werden nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert. …

        
        

2.    

Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe einzugruppieren.

        
        

3.    

Arbeitnehmer mit einem Arbeitsgebiet, das Tätigkeiten verschiedener Tarifgruppen umfasst, sind nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit oder, wenn eine andere Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, nach dieser einzugruppieren.

        
        

…“    

24

b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Unrecht verweigert, weil eine „besondere Vertrauensstellung“ der Arbeitnehmerin S iSd. Tätigkeitsbeispiels der Tarifgruppe 7 MTV nicht gegeben sei. Das tarifliche Tätigkeitsbeispiel sei nicht schon erfüllt, wenn einer Sekretärin vertrauliche Daten bekannt seien, sondern erst, wenn der Umgang mit derartigen Daten ihrer Tätigkeit das Gepräge gebe. Letzteres könne allerdings auch dann der Fall sein, wenn es sich nur um wenige, dafür aber umso vertraulichere Daten handele, zu denen nur ein kleiner Kreis von Beschäftigten auf Unternehmensebene Zugang besitze. Zudem müsse, wie die Eingruppierung von „Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken“ zeige, eine Sekretärin „in besonderer Vertrauensstellung“ einer höheren Hierarchieebene angehören. Selbst wenn man zugunsten des Betriebsrats die „Kenntnis von einer Reihe vertraulicher Personaldaten“ unterstelle, beträfen diese „nicht mehr als 120 Mitarbeiter in 8 der Regionalfiliale angeschlossenen Filialen“. Dies stelle nur einen sehr kleinen „Ausschnitt der Gesamtbelegschaft der Arbeitgeberin“ dar. Zudem bleibe der „Grad der Kenntnis vertraulicher Gegenstände“ hinter demjenigen des Regionalfilialleiters zurück. Gegen eine Vergütung nach der Tarifgruppe 7 MTV spreche weiterhin, dass eine Berufsanfängerin als Sekretärin der Regionalfilialleitung eingestellt worden sei, bei der „nicht ersichtlich [sei], wann und wodurch sich eine solche Mitarbeiterin das ‚besondere Vertrauen‘ der Arbeitgeberin“ erarbeitet habe. „Gleiches gilt im Übrigen gerade und erst Recht für Frau S“, die zwar bereits über eine erhebliche Berufserfahrung verfüge, die die Arbeitgeberin „als Quereinsteigerin von der Dresdner Bank aber überhaupt nicht kannte“.

25

c) Dem folgt der Senat nicht.

26

aa) Nach § 7 Abs. 1 iVm. Abs. 3 MTV ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit für die zutreffende Eingruppierung maßgebend. § 7 Abs. 3 MTV geht davon aus, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann. Dabei handelt es sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung. Als deren Grundlage kann nicht stets eine - einheitlich zu bewertende - Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers angenommen werden. Die Tätigkeit kann auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen, die tariflich gesondert zu bewerten sind (st. Rspr., s. nur BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244). Für die Eingruppierung kommt es daher zunächst darauf an festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten zu erbringen hat, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind (st. Rspr., BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 21 mwN).

27

bb) Soweit das Landesarbeitsgericht bei seinen Erwägungen offenbar von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit der Arbeitnehmerin S ausgeht, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die diesen rechtlichen Schluss erlauben.

28

(1) Dabei mag es in Anbetracht des in der Stellenbeschreibung genannten Aufgabenprofils „Unterstützung der Regionalfilialleitung D und Vertriebsmitarbeiter/inn/en der Region“ durchaus möglich sein, dass sämtliche Tätigkeiten der Arbeitnehmerin auf diese Unterstützungsfunktion ausgerichtet sind (zum einheitlichen Arbeitsvorgang bei Tätigkeiten mit sog. Funktionscharakter BAG 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216).

29

(2) Das ist im vorliegenden Fall allerdings nicht selbstverständlich. Die Arbeitnehmerin S übt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts neben den Unterstützungsarbeiten für den Regionalfilialleiter auch Tätigkeiten für die Personalverwaltung aus. Nach dem Vorbringen des Betriebsrats wird sie hierbei nicht nur unterstützend tätig, sondern ist „federführend“ in alle Personalmaßnahmen eingebunden. Weiterhin unterstützt sie die Vertriebsmitarbeiter der Region sowie neue Arbeitnehmer in technischen Fragen. Diese Tätigkeiten können durchaus auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse ausgerichtet sein.

30

(3) Da es an weiteren Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht zu den konkreten Einzeltätigkeiten der Arbeitnehmerin S fehlt - etwa welchen Inhalt die Kommunikation mit den Filialleitern hat und mit welchen administrativen Umsetzungsmaßnahmen sie aufgrund von Benachrichtigungen der Personalverwaltung befasst ist -, konnte es nicht von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausgehen.

31

(4) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass die Beteiligten scheinbar von einer Gesamttätigkeit ausgegangen sind. Die Bestimmung und Abgrenzung der konkreten Tätigkeiten als eine Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten im tariflichen Sinn ist eine rechtliche Bewertung, über die die Beteiligten nicht einvernehmlich verfügen können (st. Rspr., BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08  - Rn. 45 mwN, BAGE 129, 208).

32

3. Das führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung zur erneuten Anhörung und Entscheidung.

33

a) Zwar kann der Senat noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Gesamt- oder Teiltätigkeiten einer Arbeitnehmerin selbst bestimmen (st. Rspr., zB BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 63; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 129, 238 ). Hierfür fehlt es aber an den erforderlichen Tatsachengrundlagen und Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Der genaue Inhalt der Tätigkeit der Arbeitnehmerin S kann den kurzen, teils nur stichwortartigen Tätigkeitsbeschreibungen der Beteiligten, die zudem zwischen ihnen im Einzelnen streitig sind, nicht entnommen werden (s. auch oben B II 2 c bb).

34

b) Im Rahmen der danach erforderlichen neuen Anhörung hat das Landesarbeitsgericht zunächst auf Grundlage des nach § 83 ArbGG von Amts wegen zu ermittelnden näheren Inhalts der Einzeltätigkeiten zu bestimmen, ob eine Gesamt- oder mehrere Teiltätigkeiten vorliegen. Anschließend wird es nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV zu bewerten haben, ob die Tätigkeit der Arbeitnehmerin S nicht die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsbeispiels der Tarifgruppe 7 MTV - „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“ - erfüllt, was zur Stattgabe des Antrags führen würde. Dabei wird das Landesarbeitsgericht folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:

35

aa) Bauen Tätigkeitsbeispiele wie die der Tarifgruppe 5 MTV - „Sekretärinnen“ - und der Tarifgruppe 7 MTV - „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“ - aufeinander auf, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen der Tarifgruppe 7 MTV heraushebt, ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten der Tarifgruppe 5 MTV erforderlich ( zu Tätigkeitsmerkmalen etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18 mwN; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19 mwN, BAGE 127, 305; zu Richtbeispielen 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24 mwN).

36

Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung diesen erforderlichen wertenden Vergleich unterlassen. Feststellungen dazu, welches Maß an „Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit“ für die Sekretärinnen der Tarifgruppe 5 MTV als „Normalniveau“ im Vergleich zu „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“ besteht, hat es nicht getroffen. Ein solcher Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Hervorhebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze ( BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23 mwN, BAGE 127, 305 ).

37

bb) Darüber hinaus sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auch unter Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „besondere Vertrauensstellung“ (dazu etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) nicht rechtsfehlerfrei.

38

(1) Das Beschwerdegericht ist zwar, nachdem Tarifvertragsparteien den Begriff „besondere Vertrauensstellung“ nicht näher bestimmt haben und es sich weiterhin um keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Ausdruck handelt, zutreffend von der allgemeinen Sprachbedeutung ausgegangen (vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 19, BAGE 134, 34). Danach kann von einer „Vertrauensstellung“ ausgegangen werden, wenn die ausgeübte Position „große Zuverlässigkeit u. Vertrauenswürdigkeit“ erfordert (Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 9 „Vertrauensstellung“), jedenfalls aber „Zuverlässigkeit u. Verschwiegenheit“ voraussetzt (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. „Vertrauensstellung“) und sich derjenige, der die betreffende Person mit dieser Position betraut, sich auf deren Zuverlässigkeit und Loyalität verlassen können muss. Zugleich macht das Adjektiv „besonders“ deutlich, dass es sich um eine „Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit“ handeln muss, die über diejenige, wie sie etwa durch die Verschwiegenheitspflicht als allgemeiner vertraglicher Nebenpflicht gewährleistet und damit auch diejenige, die von einer Sekretärin der Tarifgruppe 5 MTV erwartet wird, in besonderem Maße hinausgeht.

39

Weiterhin hat das Landesarbeitsgericht im Ansatz rechtsfehlerfrei angenommen, eine besondere Vertrauensstellung könne sich im vorliegenden Verfahren aus dem Umstand ergeben, dass eine als Sekretärin tätige Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von unternehmensinternen Vorgängen, Informationen und Daten erlangt, die - ggf. aufgrund unternehmensinterner Vorgaben - vertraulich zu behandeln sind (s. auch Thannheiser/Haag Eingruppierung bei Handel, Banken und Versicherungen S. 211) und nur einem begrenzten Kreis von weiteren Beschäftigten bekannt sein dürfen. Eine „besondere Vertrauensstellung“ kann sich ggf. auch aus einzelnen anderen Tätigkeiten ergeben, soweit sich dies aus dem Sachvortrag ermitteln lassen sollte.

40

(2) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, eine besondere Vertrauensstellung sei nur dann gegeben, wenn der „Umgang mit derartigen Daten“ der Tätigkeit „das Gepräge“ gebe. Das ist - auch entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin - nicht erst dann der Fall, wenn solche Einzeltätigkeiten zeitlich überwiegend anfallen. Für die Erfüllung eines tariflichen Qualifikationsmerkmals ist es ausreichend, dass die Arbeitnehmerin S innerhalb einer Gesamt- oder Teiltätigkeit in rechtserheblichem Ausmaß Einzeltätigkeiten ausübt, die eine besondere Vertrauensstellung erfordern und anderenfalls keine sinnvolles Arbeitsergebnis erzielt werden kann (allgemein für tarifliche Qualifizierungsmerkmale BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe; ausf. 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43).

41

Das „Gepräge“ einer Tätigkeit ist nach § 7 Abs. 3 MTV nur dann maßgebend, wenn bei verschiedenen Teiltätigkeiten, die unterschiedlichen Tarifgruppen zugeordnet sind, eine zeitlich nicht überwiegende (Teil-)Tätigkeit gleichwohl für die Bewertung der gesamten Tätigkeit eines Arbeitnehmers ihr „Gepräge“ gibt(zum Begriff krit. BAG 27. Januar 1982 - 4 AZR 435/79 - BAGE 37, 370; zum „Gepräge“ bei der Anwendung des sog. Spezialitätsgrundsatzes 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 29 f. mwN, BAGE 142, 271). Von einer solchen Fallgestaltung ist das Landesarbeitsgericht allerdings gerade nicht ausgegangen.

42

(3) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann weder dem Wortlaut noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang entnommen werden, lediglich Sekretärinnen, die einen Beschäftigten einer „höheren Hierarchieebene“ unterstützen, könnten eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Anders als bei dem Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe 8 MTV - „Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken“ - haben die Tarifvertragsparteien in den Tarifgruppen 6 bis 7 MTV für die Tätigkeit von Sekretärinnen (lediglich) weiter gehende qualitative Anforderungen bestimmt. Sie haben davon abgesehen, die Erfüllung eines Qualifikationsmerkmals von einer Tätigkeit in einer bestimmten Hierarchieebene der Unternehmensorganisation abhängig zu machen.

43

(4) Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht den Begriff der „Vertrauensstellung“ unzutreffend bestimmt, indem es ihn mit dem des „besonderen Vertrauens“ gleichgesetzt hat. Eine „Vertrauensstellung“ kann entgegen seiner Auffassung auch einem Berufsanfänger oder einer Arbeitnehmerin, die bisher für einen anderen Arbeitgeber tätig war, übertragen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheidet eine „besondere Vertrauensstellung“ nicht schon deshalb aus, weil der „Grad der Kenntnis vertraulicher Gegenstände … hinter demjenigen des Regionalfilialleiters zurückbleibt“. Die besondere Vertrauensstellung einer Sekretärin, die nach ihrem Berufsbild grundsätzlich eine unterstützende Tätigkeit ausübt, setzt nicht voraus, dass ihr Kenntnisstand unternehmensbezogener vertraulicher Informationen demjenigen der vorgesetzten Person entsprechen muss, die sie durch ihre Tätigkeit unterstützt.

44

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin erfordert eine besondere Vertrauensstellung einer Sekretärin auch nicht die „federführende“ Bearbeitung der einzelnen Vorgänge. Diese Anforderung übersieht, dass die Arbeitnehmerin S als „Sekretärin“ nach dem Berufsbild (s. dazu ausf. Bundesagentur für Arbeit Berufenet „Sekretär/in“) grundsätzlich unterstützend tätig wird.

45

(5) Im Hinblick auf das Qualifikationsmerkmal der „besonderen Vertrauensstellung“ wird das Landesarbeitsgericht nach dem derzeitigen Sachstand vor allen Dingen zu ermitteln haben, in welchem Umfang „Sekretärinnen“ der Tarifgruppe 5 MTV aufgrund ihrer Büro- und vor allem Assistenzaufgaben Kenntnisse von Vorgängen, Informationen und Daten erlangen, die nicht offenbart werden dürfen. Im Rahmen eines wertenden Vergleichs ist zu beurteilen, inwieweit die Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer „Unterstützungsfunktion für die Regionalfilialleitung“ mit Einzeltätigkeiten befasst ist - etwa bei der administrativen Unterstützung der Personalverwaltung oder bei der Ermittlung von Vertriebszahlen -, die es in einer Gesamtschau der Gesamt- oder der tariflich relevanten Teiltätigkeiten gestatten, von einer besonderen Vertrauensstellung ausgehen zu können (s. auch oben B II 3 b bb (2)). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch andere Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die zu einer Eingruppierung nach den Tarifgruppen 5 und 6 MTV führen, Kenntnisse erlangen, die einer besonderen Vertraulichkeit bedürfen. Deshalb kann bei einer wertenden Gesamtbetrachtung eine „besondere Vertrauensstellung“ ggf. nur dann angenommen werden, wenn eine Sekretärin einer Regionalfilialleitung mit vertraulichen Daten sowie Vorgängen in einer Vielzahl von Bereichen befasst und gerade dieser Umstand eine besondere „Loyalität und Zuverlässigkeit“ erfordert, die eine Eingruppierung nach dem Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe 7 MTV begründet.

46

(6) Darüber hinaus wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass es entgegen dem Vorbringen der Arbeitgeberin keiner „Rückkopplung“ an das Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 7 MTV bedarf, und deshalb - so deren Argumentation - von einer besonderen Vertrauensstellung nur ausgegangen werden könne, wenn „Aufgaben übertragen sind, die umfassende Kenntnisse, eigene Entscheidungen sowie ein entsprechendes Maß an Verantwortung voraussetzen“. Sind einer bestimmten Tarifgruppe bestimmte Tätigkeiten zugeordnet und übt die Arbeitnehmerin diese aus, bedarf es regelmäßig nicht mehr des Rückgriffs auf die abstrakten Tätigkeitsmerkmale. Dem entspricht die Regelung in § 7 Abs. 2 MTV. Auf die allgemeinen Merkmale der Tarifgruppe ist ua. nur dann zurückzugreifen, wenn die Tätigkeitsbeispiele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 23 mwN; 22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - zu B IV 4 der Gründe). Diese Voraussetzungen liegen - wie ausgeführt (oben B II 3 b aa) - für das in Streit stehende Qualifikationsmerkmal der „besonderen Vertrauensstellung“ nicht vor.

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Rupprecht    

        

    Hess    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011, Az.: 6 Ca 137/11, abgeändert und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1957 geborene Kläger ist seit 1983 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Assistant) angestellt. Seine Beschäftigungsdienstelle ist die USAG Z.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Der Kläger wird nach Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II vergütet und erhält danach ein monatliches Tabellengehalt von € 3.269,81 brutto.

3

Die Betriebsvertretung der USAG Z. hat mit zwei Schreiben vom 07.04.2009 und vom 05.06.2009 beantragt, den Kläger und zwei andere Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe C 6 TVAL II höherzugruppieren. Die monatliche Differenz zwischen C 5 a und C 6 TVAL II beträgt € 189,95 brutto. Am 11.01.2010 erstellte der Zeuge X. W., ein Sachbearbeiter (Classifier), der für die Klassifizierung von Stellen zuständig ist, eine Stellenbeschreibung (Position Description) für einen Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Specialist) und bewertete die Stelle des Klägers mit C 6 TVAL II. Ob es sich bei dieser ersten Stellenbeschreibung nur um einen Entwurf handelte, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Am 22.01.2010 erfolgte auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im internen Netzwerk der US-Army. Mit Formblatt vom 04.02.2010 wurde die Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten Höhergruppierung des Klägers ab 01.01.2010 beteiligt. Am 11.03.2010 erstellte der Classifier X. W. eine neue Stellenbeschreibung für einen Housing Management Assistant. Er bewertete die Stelle des Klägers mit C 5 a TVAL II. In einer E-Mail vom 24.03.2010 teilte er dem Vorgesetzten des Klägers, dem Zeugen U. T., mit, er sei nach reiflicher Überlegung zu der Überzeugung gekommen, dass die Stelle nur mit C 5 a TVAL II zu bewerten sei.

5

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, dass er ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und zu vergüten ist. Das Arbeitsgericht hat gegen den Kläger am 30.08.2011 ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Hiergegen hat er fristgerecht Einspruch eingelegt.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011 (dort Seite 2 -5 = Bl. 151-154 d.A.) Bezug genommen.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufzuheben,
festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 01.04.2009 in die tarifliche Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufrechtzuerhalten.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen W. und T. mit Urteil vom 22.12.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu vergüten. Wegen der - nach Aussage des Zeugen W. - rechtswirksamen Stellenbewertung vom 11.01.2010, auch wenn sie später durch die Bewertung vom 11.03.2010 ersetzt worden sei, in Verbindung mit der europaweiten Ausschreibung der Stelle im Intranet mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II sowie der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens liege strukturell eine Situation vor, die derjenigen der sog. korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Deshalb müsse die Beklagte darlegen, weshalb die ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig sei, wenn sie sich daran nicht festhalten lassen wolle. Die Beklagte könne sich nicht pauschal darauf berufen, die erste Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei auf falscher Grundlage erfolgt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils vom 22.12.2011 (Bl. 154-157 d.A.) Bezug genommen.

12

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 04.01.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 18.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.04.2012 verlängerten Begründungsfrist am 04.04.2012 begründet.

13

Sie ist der Ansicht, dass keine Situation vorliege, die der einer korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Es sei zwar eine Stellenbewertung vom 11.01.2010 vorhanden, die eine Eingruppierung in C 6 TVAL II aufweise. Dem Kläger sei eine Vergütung nach C 6 TVAL II jedoch weder gezahlt noch offiziell mitgeteilt worden. Der Zeuge W. habe ausweislich seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht gegenüber dem Vorgesetzten des Klägers vielmehr erklärt, dass eine genaue Mitteilung noch erfolgen werde. Die Bewertung in der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 habe daher korrigiert werden können. Ein Vertrauenstatbestand sei auch durch die Stellenausschreibung mit C 6 TVAL II nicht geschaffen worden. Die Ausschreibung sei vorzeitig abgebrochen worden. Dementsprechend sei auch die formularmäßige Beantragung einer Personalmaßnahme (request for personnel action) auf Höhergruppierung des Klägers (Bl. 199 d.A.) nicht durchgeführt worden. Wege weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 04.04.2012 (Bl. 176-181 d.A.) und vom 22.06.2012 (Bl. 235-236 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuz-nach - vom 22.12.2012, Az. 6 Ca 137/11, abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 11.06.2012 (Bl. 229-231 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei ihm von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden. Außerdem habe er die höhere Bewertung auch aus der europaweiten Stellenausschreibung ableiten können. Dementsprechend sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

19

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

21

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.12.2011 ist deshalb abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II für die Zeit ab 01.04.2009.

22

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vor deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des BAG unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird.

23

2. Die Klage ist unbegründet.

24

2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Nach § 51 TVAL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet und in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist nach § 51 Ziff. 3 b TVAL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Danach kommen für die vom Kläger in Anspruch genommene Eingruppierung folgende Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II in Betracht:

25

„Gehaltsgruppe 5 und 5 a

26

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.ä. ausführen oder vergleichbare, untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

27

Diese Gruppe erfordert:

28

Umfassendere berufliche Ausbildung oder große Erfahrungen bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten, wie im Büro, im Laboratorium, auf technischem Gebiet, bei wissenschaftlichen Arbeiten oder anderen Tätigkeiten, und Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbständige Leistungen zu erbringen.

29

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer einfachen elementaren Arbeit unter direkter Beaufsichtigung, die eine theoretische, technische oder wissenschaftliche Ausbildung, aber keine Erfahrung erfordert.

30

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 5

Sachbearbeiter (Mietfestsetzung)

zu Gehaltsgruppe 5 a

Sachbearbeiter (Schadenersatzansprüche)

31

Gehaltsgruppe 6 und 6 a

32

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.a. ausführen oder vergleichbare Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

33

Diese Gruppe erfordert:

34

Berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung oder eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes und die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

35

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer Arbeit mit gewissem Schwierigkeitsgrad unter direkter oder allgemeiner Beaufsichtigung, die eine wissenschaftliche berufliche Ausbildung sowie einige Erfahrung erfordert. Gewisse unab-hängige berufliche Entscheidungen werden verlangt.

36

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 6

Sachbearbeiter, aufsichtführend (Mietfestsetzung und Schadenersatzansprüche)
…“

37

Aus diesem Aufbau der Gehaltsgruppen des TV AL II ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II für Angestellte - wie in Tarifverträgen allgemein üblich - insofern in allgemeiner Weise aufeinander aufbauen, als jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen sowohl an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden.

38

2.2. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der überwiegende Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeiten fachliche Anforderungen stellt, die der Gehaltsgruppe C 6 TVAL II entsprechen. Er hat seiner Darlegungslast nicht genügt.

39

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

40

Der Kläger ist einen ausreichenden Tatsachenvortrag schuldig geblieben. Er hätte zur Schlüssigkeit der Klage Tatsachen vorbringen müssen, die zunächst einmal den rechtlichen Schluss zuließen, dass er als Sachbearbeiter im Wohnungswesen „schwierige" und „verantwortliche" Arbeiten ausführt. Schon daran fehlt es. In gleicher Weise hätte er Tatsachen vortragen müssen, die auch den weiteren rechtlichen Schluss ermöglichen, dass seine Tätigkeit von „besondere Bedeutung" ist. Auch hieran fehlt es. Die pauschale Behauptung des Klägers, er erfülle - auch aus Sicht der Betriebsvertretung - in vollem Umfang ohne Einschränkung die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe C 6 TVAL Il genügt ersichtlich nicht. Der Hinweis des Klägers darauf, dass auch sein direkter Vorgesetzter, der Zeuge T., seine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II befürworte, weil er auch nach dessen Bewertung die Anforderungen in vollem Umfang erfülle, ist unbehelflich. Soweit der Vorgesetzte des Klägers oder die Betriebsvertretung ihre eigenen Rechtsansichten im Hinblick auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zum Ausdruck gebracht haben, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Gerichte für Arbeitssachen noch die Prozessparteien. Entgegen der Meinung des Klägers sind die geäußerten Rechtsansichten aber auch ohne Bedeutung für die Frage der Beweislast bzw. ihrer Umkehr.

41

2.3. Die Klage ist auch nicht aufgrund eines vom Kläger behaupteten Vertrauenstatbestandes oder Vertrauensschutzes begründet. Der Kläger kann keine Rechtsvorteile daraus herleiten, dass der Zeuge W. am 11.01.2010 seine Stelle mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II bewertet hat, woraufhin am 22.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im Intranet der US-Army und am 04.02.2010 eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung eingeleitet worden ist.

42

Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung ist beim Kläger verblieben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts führen die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die korrigierende Rückgruppierung entwickelt hat, vorliegend nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Im Fall der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG Urteil vom 15.06.2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29, Juris, m.w.N.)

43

Da dem Kläger keine Vergütung entzogen worden ist, liegt schon im Ausgangspunkt keine Rückgruppierung vor. Ein schützenswertes Vertrauen - und zwar auf den Fortbestand des Bisherigen - ist im Streitfall nicht geschaffen worden. Die US-Streitkräfte haben dem Kläger eine Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu keinem Zeitpunkt gewährt oder verbindlich zugesagt. Damit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für einen Vertrauensschutz.

44

Dem Kläger musste nach einer Beschäftigungszeit von über 25 Jahren bewusst sein, dass sein Antrag auf Höhergruppierung ein mehrstufiges formalisiertes Verfahren auslöst und dass weder sein unmittelbarer Vorgesetzter T. noch der Classifier W. aufgrund ihrer Stellung im Verwaltungsgefüge der Stationierungsstreitkräfte bevollmächtigt sind, eine rechtsverbindliche Willenserklärung auf Höhergruppierung im Namen der US-Streitkräfte abzugeben. Die Enttäuschung der durch die Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 geweckten Erwartung des Klägers auf eine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II, begründet keine vertrauensrechtlich geschützte Position.

45

2.4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe, C 6 TVAL II auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Eine sachfremde Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ist nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger erstinstanzlich darauf berufen hat, dass seine Arbeitskollegin S. R. seit Jahren nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II vergütet werde, obwohl sie die gleichen Arbeiten verrichte wie er, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass diese Sachbearbeiterin schon vor ihrer Beschäftigung als Housing Management Assistant ab 01.01.2000 in einer C 6-Position gewesen sei und Einkommensschutz genieße. Mit Ausnahme von Frau R. seien alle zwanzig Housing Management Assistant in Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II eingruppiert. Die Beklagte hat außerdem unwidersprochen vorgetragen, dass der Angestellte Q. P., auf den sich der Kläger erstinstanzlich ebenfalls bezogen hat, als Lead Quaters Inspector und nicht als Housing Management Assistant beschäftigt werde. Im Übrigen genieße P. Einkommensschutz, weil er schon vorher eine C 6-Stelle innegehabt habe.

46

Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, dass die US-Streitkräfte nach seinen Recherchen offensichtlich im ganzen Bundesgebiet, jedenfalls aber in Rheinland-Pfalz und Hessen, Sachbearbeiter im Wohnungswesen bzw. Verwaltungsangestellte in der Wohnungsvermittlung nach zweijähriger Erfahrung - mit Ausnahme der Dienststelle in Z. - in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II eingruppierten, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Anhand der vorgelegten Stellenbeschreibungen für einen Housing Management Spezialist in O. vom 18.12.2001(!) und in N. vom 23.11.2004 sowie für einen Housing Referral Assistant in M. vom 18.05.2011 und vom 02.09.2011 ist nicht erkennbar, dass die Angestellten in den angeführten Dienststellen der US-Streitkräfte überhaupt die gleichen Tätigkeiten zu verrichten haben, wie der Kläger. Im Übrigen greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG Urteil vom 07.05.2008 -4 AZR 223/07 - Rn. 47, Juris, m.w.N.).

III.

47

Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.

48

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.