Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2015 - 6 Sa 53/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:1027.6SA53.15.0A
bei uns veröffentlicht am27.10.2015

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 970/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine befristete Höhergruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL-II).

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Der 49-jährige Kläger ist seit 20. September 1993 bei den US-Stationierungsstreitkräften in der Dienststelle C, Flugplatz R beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 (TV AL-II) Anwendung.

3

Vor dem 22. Januar 2013 war der Kläger zuletzt als Zweiter Baumaschinenmeister in der zur Dienststelle CTS gehörenden Baumaschinenabteilung tätig und in Gehaltsgruppe ZB-5 TV AL II eingruppiert. Ausweislich einer Stellenbeschreibung vom 27. März 2002 (Bl. 30. d. A.) hat ein Zweiter Baumaschinenmeister zu 60 % Aufgaben im Rahmen der Fahrzeug- und Equipmentkontrolle zu verrichten, zu 10 % Aufgaben der Lagerkontrolle, zu 10 % Dispatcher-Aufgaben und zu 20 % Verwaltungsaufgaben. Der Kläger nahm diese Aufgaben wahr, wobei er beim Dispatching für die Baumaschinen zuständig war. Ebenfalls in der Baumaschinenabteilung verrichtete der Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II beziehende Zeuge R Aufgaben im Dispatching, allerdings für die Klein-Fahrzeuge. Ob und welche Aufgaben der Zeuge R darüber hinaus hatte, ist zwischen den Parteien umstritten, auch, aus welchen Gründen ihm von den US-Stationierungsstreitkräften Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II gewährt wurde. In der ebenfalls zur Dienststelle CTS gehörenden Transport-Abteilung war der Zeuge D als Fuhrparkmeister tätig und bezog Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II. Ausweislich einer Stellenbeschreibung vom 15. Januar 2009 (Bl. 32 d. A.) ist ein Fuhrparkmeister zu 30 % mit Aufgaben der Fachaufsicht (zur Unterstützung des Vorgesetzten im Fahrzeugmanagement), zu 50 % mit Dispatcher-Aufgaben und zu 20 % mit Verwaltungsaufgaben befasst.

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Aufgrund einer Reorganisation im Bereich Dispatching in der Dienststelle CTS verlagerten die US-Stationierungsstreitkräfte das Dispatching für die Klein-Fahrzeuge in die Transportabteilung. Aufgrund dessen war eine weitere Dispatcherstelle zu besetzen, in deren Aufgabengebiet Dispatcher-Tätigkeiten, Verwaltungsaufgaben, sowie Fahrzeug- und Equipment-Kontrolle fielen. In welchem zeitlichen Anteil die Tätigkeiten zu verrichten waren, ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie die Frage, welcher Gehaltsgruppe die Tätigkeit zuzuordnen ist. Die US-Stationierungsstreitkräfte planten, den Zeugen R mit der Aufgabe des zweiten Dispatchers zu betrauen. Nachdem dieser zunächst nicht bereit war, in die Transportabteilung zu wechseln, verrichtete der Kläger die Tätigkeit als weiterer Dispatcher vorübergehend im Zeitraum vom 22. Januar bis 23. September 2013 bis zur endgültigen und dauerhaften Besetzung der Stelle. Der Kläger wurde in diesem Zeitraum weiter nach Gehaltsgruppe ZB-5 TV AL II vergütet. Nach dem 23. September 2013 wurde die Tätigkeit des 2. Dispatchers dem Zeugen R übertragen, der weiter unverändert Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II bezieht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob aus persönlichen Gründen zur Besitzstandswahrung oder allein deshalb, weil die Position des weiteren Dispatchers der Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II zuzuordnen ist.

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Der Kläger, der nach dem 23. September 2015 zuletzt als Einkäufer in der Logistikabteilung beschäftigt ist und entsprechend der Gehaltsgruppe ZB-6/E TV AL II ein monatliches Grundgehalt von 3.125,10 Euro brutto bezieht, hat mit außergerichtlichem Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2013 gegenüber den US-Stationierungsstreitkräften erfolglos einen Anspruch auf zeitweise Höhergruppierung für den Zeitraum vom 22. Februar bis zur Beendigung der vertretungsweisen Tätigkeit am 23. September 2013 in Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II geltend gemacht und entsprechende Vergütung verlangt. Am 05. August 2014 hat er beim Arbeitsgericht Kaiserslautern vorliegende Feststellungsklage erhoben.

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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Feststellungsklage sei zulässig, insbesondere Bezifferung nicht erforderlich, da bei Erfolg mit einer Zahlung zu rechnen sei. Sie sei auch begründet. Während seine vorherige Tätigkeit nur zu 10 % aus Dispatcher-Aufgaben bestanden habe, sei die ihm vorübergehend übertragenen Position des zweiten Dispatchers wegen des deutlich höheren bzw. sogar überwiegenden Anteils an Dispatcher-Aufgaben ausweislich einer Stellenbeschreibung Einsatzleiter vom 09. Februar 2004 (Bl. 39 d. A.) - schon planstellenmäßig - der Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II zugeordnet und von den Streitkräften auch so genehmigt und eingerichtet worden. Er habe exakt die Aufgaben dieser Stellenbeschreibung ohne jede Beanstandung wahrgenommen. Auch wenn es nicht darauf ankomme, sei der Mitarbeiter R allein deshalb in Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II verblieben, weil das der Wertigkeit der Stelle entspreche. Der bisher alleinige Dispatcher, der Mitarbeiter D, sei dementsprechend auch in Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II eingruppiert gewesen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt

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es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 22. Februar 2013 bis zum 23. September 2013 in die tarifliche Gehaltsgruppe ZB-6 einzustufen und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen war.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dem Kläger seien nicht vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen worden. Da der zweite Dispatcher ausschließlich Dispatcher- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen und die Fahrzeug- und Equipmentkontrolle auszuüben habe, habe der Kläger im streitigen Zeitraum die gleichen Tätigkeiten wahrgenommen wie in seiner Funktion als zweiter Baumaschinenmeister. Die Dispatcher-Aufgaben seien im qualitativen Wert unter den Tätigkeiten zur Fahrzeug- und Equipmentkontrolle einzustufen und würden in anderen Dienststellen der Air Base R üblicherweise im C-Tarif (C-4 bis C-4a) vergütet, was im ZB-Tarif mit ZB-4 vergleichbar sei. Der zwischenzeitliche Stelleninhaber R sei nicht aufgrund seiner derzeitigen Aufgaben, sondern nur aufgrund einer früheren höherwertigen Tätigkeit besitzstandswahrend in Gehaltsgruppe ZB-6 eingruppiert. Auch der Zeuge D sei von der Eingruppierung her als Fuhrparkmeister nicht vergleichbar.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04. Dezember 2014 entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die geltend gemachte Vertretungszulage nach § 53 TV AL-II in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung seiner Lohngruppe ZB-5 und der Lohngruppe ZB-6 TV AL II verlangen. Zwar genüge es im Allgemeinen nicht, wenn der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trage, nur unsubstantiiert behaupte, es liege „exakt“ eine bestimmte Tätigkeit vor. Allerdings ergebe sich aus den Einlassungen der Beklagten eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Es sei der Beklagten zuzurechnen, dass es vorliegend nicht so einfach sei, bei der Ermittlung der Höhe der Zulage die höhere Vergütungsgruppe zu ermitteln, zumal die Beklagte den nun dauerhaft ohne neue Stellenbeschreibung auf der streitigen Stelle eingesetzten Mitarbeiter R pflichtwidrig nicht herabgruppiert habe, wenn die Lohngruppe ZB-6 auf der neuen Stelle nicht zutreffe. Ihr Hinweis auf Besitzstandswahrung sei unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 51 ff. d. A. verwiesen.

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Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2015 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Februar 2015 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. März 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

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Die Beklagte trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 23. März 2015, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 76 ff. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor,
die Klage sei schon mangels Feststellungsinteresse unzulässig, da sie nicht auf die nach § 53 Ziff. 1a TV AL II erforderliche Eingruppierung abziele. Zudem sei sie unbegründet, da die Voraussetzungen für eine befristete Höhergruppierung nicht vorlägen und sie diesbezüglich auch keine Darlegungs- und Beweislast trage. Dem Kläger sei keine anderweitige Tätigkeit übertragen worden, da Art und Schwierigkeit der von ihm aushilfsweise wahrgenommenen Aufgaben dieselbe seien wie diejenigen als Baumaschinenmeister, lediglich der Aufgabenschwerpunkt habe sich verlagert, weil der Kläger im streitigen Zeitraum zu einem überwiegenden Teil Dispatchertätigkeiten wahrgenommen habe. Der Kläger sei der ihm - auch für die Richtigkeit der Ausgangsvergütungsgruppe - obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Die Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale der Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II unterschieden sich im Wesentlichen dadurch von denen der Gehaltsgruppe ZB-5 TV AL II, dass es sich bei den übertragenden Aufgaben um „schwierige“ Arbeiten handeln müsse und im Rahmen des Aufgabengebietes persönliche Entscheidungen zu treffen seien. Zudem fielen die vom Kläger vollführten Dispatching- und Verwaltungsaufgaben sowie die Fahrzeug und Equipmentkontrolle von vorneherein nicht unter die tarifvertragliche Gehaltsgruppe ZB-6, da sie weder schwierig seien, noch angesichts festgelegter Arbeitsabläufe besondere Fähigkeiten erforderten, noch persönliche Entscheidungen nötig seien, sondern im Aufgabengebiet eines Dispatchers nach klaren Vorgaben gearbeitet werde. Stellenbeschreibungen seien eingruppierungsrechtlich irrelevant, weshalb eine fehlende Stellenbeschreibung auch nicht zur Umkehr der Beweislast führen könne. Ebenso sei die Eingruppierung anderer Arbeitnehmer angesichts der Tarifautomatik bedeutungslos, sondern allenfalls im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes relevant, der vorliegend mangels gestaltenden Verhaltens und bloßen Normenvollzugs nicht greife, einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe es nicht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015, hinsichtlich dessen weitergehenden Inhaltes auf Bl. 125 f. d. A. verwiesen wird, vorgetragen, die Position des Herrn R werde so lange nicht herabgruppiert, so lange dieser sie noch besetze, sei aber im System der US-Stationierungsstreitkräfte gleichwohl „vorgemerkt“, dh. sobald sie frei werde, werde sie korrekt eingruppiert. Der Zeuge sei auch nicht 2004 höhergruppiert worden; die vom Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegte Stellenbeschreibung sei damals nur in zwei Sätzen aktualisiert worden und der Zeuge bereits seit 2000 nach ZB-6 TV AL II vergütet. Im Übrigen habe der Zeuge R in der Bauabteilung nicht nur die Aufgaben innegehabt, die der Kläger vom 22. Januar bis 23. September 2013 ausgeführt habe, sondern sei zusätzlich für die Einkäufe sowie Kostenvoranschläge im Bereich der Fahrzeuge zuständig gewesen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04. Dezember 2014 - Az.: 2 Ca 970/14 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04. Dezember 2014 - Az.: 2 Ca 970/14 - zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 27. April 2015, auf die Bezug genommen wird (Bl. 106 ff. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,
seine Eingruppierung in Gehaltsgruppe ZB-5 TV AL II als für das Dispatching der Baumaschinen zuständiger Zweiter Baumaschinenmeister sei ebenso zutreffend wie die Eingruppierung des Mitarbeiters R als Dispatcher für die Klein-Fahrzeuge in Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II. Die Zuordnung der Tätigkeit des Zeugen R in die Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II sei ausweislich der vorgelegten Stellenbeschreibung eines Einsatzleiters (KFZ und Gerätepark) vom 09. Februar 2004 ausdrücklich in Ansehung der Tätigkeit und unter Bewertung und Überprüfung der Position durch die zuständige Klassifizierungs-Abteilung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als er schon Dispatcher für die Klein-Fahrzeuge gewesen sei. Die unterschiedliche Zuordnung sei auch gerechtfertigt, weil die Tätigkeit des Dispatchers für Klein-Fahrzeuge schwieriger, verantwortungsvoller und höherwertiger sei, da die Verwaltung und der Einsatz der Fahrzeuge sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik und das Ausland erstrecke, während dies bei Baumaschinen regional begrenzt sei. Nachdem sich der für das Dispatching der Klein-Fahrzeuge zuständige Zeuge R zunächst aus persönlichen Gründen geweigert habe, mit in die Transportabteilung zu wechseln, habe stattdessen er selbst genau die vom Zeugen R zuvor in der Baumaschinenabteilung wahrgenommenen Aufgaben in der Transportabteilung verrichtet. Nach dem 23. September 2013 habe der Zeuge R letztlich die Arbeiten doch übernommen, nachdem er in der Zwischenzeit mit den vakanten Aufgaben des Zweiten Baumaschinenführers betraut gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Änderung der Eingruppierung der Position des Dispatchers Klein-Fahrzeuge auch nur angedacht, geschweige denn vollzogen worden. Das Verhalten der US-Stationierungsstreitkräfte stelle sich vor diesem Hintergrund als widersprüchlich und fast schon unredlich dar.

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Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

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Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

I.

22

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 21. Januar 2015 mit am 11. Februar 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz von Montag, dem 23. März 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 520, 222 Abs. 2 ZPO).

II.

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Die Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht die begehrte Feststellung nicht zu.

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1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend vor den deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Sein Feststellungsantrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Verpflichtung der US-Stationierungsstreitkräfte zur Vergütung des Klägers nach der Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II - unter Berücksichtigung von § 53 Ziff. 1 a) TV AL II - für den Zeitraum vom 22. Februar 2013 bis 23. September 2013 festgestellt werden soll, in dem der Kläger vorübergehend die Aufgaben des weiteren Dispatchers in der Transportabteilung wahrgenommen hat. Es handelt sich damit um eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 19, 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22, 24. September 2014 - 4 AZR 560/12 - Rn. 13; 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN, jeweils zitiert nach juris). Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15, zitiert nach juris). Dies gilt obgleich die Ansprüche die Vergangenheit betreffen. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22, aaO, 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f., jeweils zitiert nach juris). Dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird, ist ohne Bedeutung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13 Rn. 36, 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

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2. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann für den Zeitraum vom 22. Februar 2013 bis 23. September 2013 Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II nicht verlangen.

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2.1. Die Tätigkeit des Klägers erfüllte im Zeitraum vom 22. Februar 2013 bis 23. September 2013 nicht die Voraussetzungen nach ZB-6 TV AL II. Ein Anspruch auf befristete Höhergruppierung gemäß §§ 53 Ziff. 1, 51 TV AL II iVm. Abschnitt II Ziff. 5 der Sonderbestimmungen Z für Arbeitnehmer in Zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen (im Folgenden: Anhang Z) besteht nicht.

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2.1.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Gemäß § 53 Ziff. 1 a) Satz 1 TV AL II wird ein Arbeitnehmer, dem vorübergehend eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen wurde, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, und die er mindestens 30 zusammenhängende Kalendertage ausgeübt hat, mit Wirkung vom ersten Arbeitstag nach Ablauf dieser Zeit befristet höhergruppiert. Gemäß § 51 Ziff. 1, 2 TVAL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppe zugeordnet und ist in diejenige Gehaltsgruppe einzugruppieren, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Hierbei ist für die Eingruppierung nicht auf „Arbeitsvorgänge“ abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung möglich (LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13 Rn. 40, 13. Dezember 2010 - 5 Sa 459/10 - Rn. 46, zitiert nach juris). Maßgebend für die Zuordnung ist nach § 51 Ziff. 3 die überwiegende Tätigkeit.

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2.1.2. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind folgende Bestimmungen der Gehaltsgruppeneinteilung nach Anhang Z II Ziff. 5 a) heranzuziehen:

29

„Gehaltsgruppe ZB 5

30

Angestellte, die unter unmittelbarer oder allgemeiner Aufsicht Arbeiten verrichten, die umfangreiche Fähigkeiten und spezielle Kenntnisse
auf technischem Gebiet oder in der Verwaltung erfordern, die im allgemeinen durch eine Berufsausbildung oder
in einzelnen Fällen durch langjährige Erfahrung erworben sind.

31

B e i s p i e l e:

                 

Bürokräfte

Technische Meister

 Morsefunker

Dolmetscher

Zeichner

        

32

Gehaltsgruppe ZB 6

33

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige Arbeiten verrichten, die besondere Fähigkeiten auf einem Fachgebiet erfordern.
Im Rahmen des Aufgabengebietes sind persönliche Entscheidungen zu treffen.

34

B e i s p i e l e:

        

Dolmetscher (aufsichtführend)

Obermeister

Bauinspektor

Bauführer“

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2.1.3. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Arbeitnehmer, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13 - Rn. 47, mwN, zitiert nach juris). Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., BAG 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 36; 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, jeweils zitiert nach juris).

36

2.1.4. Gemessen hieran vermag die Berufungskammer nicht davon auszugehen, dass die vorübergehende Tätigkeit des Klägers als weiterer Dispatcher in der Transportabteilung im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II erfüllt hat.

37

a) Aus dem Aufbau der Gehaltsgruppen des TV AL II ergibt sich, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II für Angestellte - wie in Tarifverträgen allgemein üblich - insofern in allgemeiner Weise aufeinander aufbauen, als jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen sowohl an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - Rn. 37, zitiert nach juris). Selbst wenn man davon ausgeht, dass hierin wegen der Abgrenzung der jeweils eigene Tätigkeitsmerkmale enthaltenden Gehaltsgruppen keine Aufbaufallgruppen zu sehen sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Oktober 2010 - 5 Sa 459/10 - Rn. 47, zitiert nach juris) und der Kläger deshalb nicht vortragen musste, dass er im Vergleich zur Grundgruppe gesteigerte Anforderungen erfüllt hat, hat er nicht ausreichend dargelegt, dass die Tätigkeit des weiteren Dispatchers in der Transportabteilung die Anforderungen der ZB-6 TV AL II erfüllte.

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aa) Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, welche Einzeltätigkeiten er verrichte hat, die sich im Hinblick auf die eingruppierungsrechtliche Bewertung zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit zusammenfassen lassen oder bei denen als Teiltätigkeiten eine einheitliche tarifliche Bewertung möglich ist. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit der Kläger im Sinne der tarifrechtlichen Eingruppierungsvorschriften überwiegend verrichtet hat. Der Kläger konnte seiner Darlegungslast insbesondere nicht allein durch die Vorlage der vom 09. Februar 2004 datierenden Stellenbeschreibung eines Einsatzleiters (Kfz- und Gerätepark) die die damalige Stelle des Zeugen R betraf, genügen. Dieser ist bereits eine zeitliche Gewichtung der genannten einzelnen Aufgaben nicht zu entnehmen. Auch der erstinstanzliche Verweis des Klägers auf einen deutlich höheren bzw. sogar überwiegenden Anteil an Dispatcher-Aufgaben im Vergleich zu seiner ursprünglichen Tätigkeit als Zweiter Baumaschinenmeister - mit 10 % Anteil an Dispatching - vermochte der Beschwerdekammer eine genaue zeitliche Bewertung nicht zu ermöglichen, nachdem diese zwischen den Parteien umstritten ist.

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bb) Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass das Dispatching der Klein-Fahrzeuge in der Transportabteilung den überwiegenden Anteil der Tätigkeit ausmachte und dieser vom Kläger unter allgemeiner Aufsicht zu verrichten war, war seinem Vortrag nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um schwierige Arbeiten iSd. Tarifnorm handelt, die besonderes Fähigkeiten auf einem Fachgebiet erfordern. Ob vom Kläger persönliche Entscheidungen iSd. Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II zu treffen waren, kann dahinstehen.

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(1) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "schwierig" viel Mühe machend, Anstrengungen erfordernd, nicht einfach und "Schwierigkeit" eine hohe Anforderung, die an die Ausführung einer Sache gestellt wird (vgl. BAG 23. Juli 1997 - 10 AZR 260/96 - Rn. 30, zitiert nach juris). Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37, zitiert nach juris).

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(2) Zu diesen Anforderungen verhält sich der Vortrag des Klägers nicht. Soweit er geltend gemacht hat, das Dispatching der Klein-Fahrzeuge sei schwieriger als seine vorherige - regionale - Dispatching-Tätigkeit im Bereich Baumaschinen, weil die Verwaltung und der Einsatz der Kleinfahrzeuge sich auf das gesamte Bundesgebiet und das Ausland erstrecke, kann dies angesichts der Größe des Aufgabengebietes und der Auswirkungen der Tätigkeit unter Umständen auf eine größere Bedeutung schließen lassen (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 - zitiert nach juris), nicht jedoch auf erhöhte fachliche Anforderungen.

42

b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ändert sich die Darlegungs- und Beweislast des Klägers vorliegend nicht, weil der Zeuge R - unabhängig davon, ob er wie vom Kläger behauptet und von der Beklagten bestritten exakt dieselbe Tätigkeit bereits zuvor in der Baumaschinenabteilung verrichtet hat - nach Übernahme der Aufgaben des weiteren Dispatchers in der Transportabteilung nach dem 23. September 2013 Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB-6 bezieht. Die Eingruppierung anderer Beschäftigter kann für die Begründung eines Anspruchs auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes herangezogen werden, führt aber nicht zu einer Beweislastumkehr oder zu Beweiserleichterungen bei der durch die Tarifautomatik bestimmten Eingruppierung und einem Rechtsstreit hierüber (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 498/08 - Rn. 26; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris). Gleiches gilt für den vom Kläger erstinstanzlich vergleichend herangezogenen Zeugen D, unabhängig davon, dass dieser unstreitig als Fuhrparkleiter neben den Dispatcher-Tätigkeiten noch vom Kläger nicht verrichtete Führungsaufgaben hat.

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c) Der Kläger kann keine Rechtsvorteile daraus herleiten, dass die Stelle, welche der Zeuge R am 09. Februar 2004 inne hatte, in dessen vom gleichen Tag datierender Stellenbeschreibung mit ZB-6 TV AL II bewertet worden ist. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Rechtsstreit auf vorübergehende Höhergruppierung ergibt sich hieraus nicht. Eine solche scheidet bereits deshalb aus, weil die vom Kläger herangezogene Stellenbewertung unstreitig nicht die Tätigkeit des weiteren Dispatchers in der Transportabteilung betrifft, sondern die im Jahr 2004 vom Zeugen R innegehabte Position des Einsatzleiters (Kfz- und Gerätepark). Selbst wenn man - was die Beklagte bestritten hat - annimmt, dass die dortigen Aufgaben exakt den nunmehrigen Aufgaben des weiteren Dispatchers in der Transportabteilung entsprechen, führen auch die vom Arbeitsgericht sinngemäß herangezogenen Grundsätze, die die Rechtsprechung für die korrigierende Rückgruppierung entwickelt hat, vorliegend nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Im Fall der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29, mwN, zitiert nach juris). Da die Mitteilung der Gehaltsgruppe durch die Stellenbeschreibung vom 09. Februar 2004 weder den Kläger, noch dessen Tätigkeit betrifft und ihm zudem auch keine Vergütung entzogen worden ist, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung vorliegend aus. Ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen gegenüber dem Kläger ist nicht geschaffen worden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - Rn. 41 bis 43, zitiert nach juris). Aus den gleichen Gesichtspunkten scheidet im Übrigen ein vom Kläger für möglich gehaltener direkter Anspruch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten aus.

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2.2. Der Kläger kann die begehrte Eingruppierung und die Entgeltdifferenz auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen.

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2.2.1. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, zitiert nach juris). Trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, jeweils zitiert nach juris). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 498/08 - Rn. 44; 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 3; 6. Juli 2005 - 4 AZR 27/04 - Rn. 16 mwN, jeweils zitiert nach juris). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 25, 14. Dezember 2005 - 4 AZR 421/04 - Rn. 22 mwN, jeweils zitiert nach juris).

46

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend nicht verletzt. Hierbei ist unerheblich, dass die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits ausscheiden würden, wenn der Kläger selbst kein gestaltendes Verhalten der Beklagten im Sinne der Gewährung übertariflicher Vergütung des Zeugen R behauptet, da er davon ausgeht, dass die Tätigkeit des weiteren Dispatchers in der Transportabteilung die tariflichen Anforderungen nach Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II erfüllt. Auch wenn man zugunsten des Klägers den Vortrag der Beklagten unterstellt, der Zeugen R werde von den US-Stationierungskräften übertariflich vergütet und selbst wenn man annimmt, dass dem - obgleich lediglich ein Mitarbeiter betroffen ist - ein generalisierendes Prinzip zu Grunde liegt, scheidet eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus, da eine sachfremde Gruppenbildung nicht vorliegt. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass der Zeuge R vor der Verlegung des Dispatching der Klein-Fahrzeuge in die Transportabteilung und danach dieselben Arbeiten verrichtet hat, wie der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum, war aus den bereits dargestellten Gründen nicht ersichtlich, dass diese Aufgaben die Tarifmerkmale der Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II erfüllen. Selbst wenn der Zeuge R - anders als von der Beklagten (und ursprünglich auch vom Kläger) behauptet - nicht wegen einer vorherigen Position weiter besitzstandswahrend Vergütung nach ZB-6 TV AL II erhielte, rechtfertigt allein die jahrelange vorbehaltlose Zahlung der Vergütung nach ZB-6 TV AL II ohne Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen die Begünstigung des Zeugen R aus Gründen der Wahrung sozialen Besitzstandes (vgl. BAG 02. August 2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 36, zitiert nach juris).

47

2.3. Nachdem der Kläger nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Vergütung nach ZB-6 TV AL II für den Zeitraum vom 22. Februar 2013 bis 23. September 2013 beanspruchen kann, kann dahinstehen, ob ein Teil des geltend gemachten Anspruchs nach § 49 TV AL II verfallen wäre, nach dem Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder seitens des Arbeitgebers schriftlich geltend gemacht wurden. Sollte der Kläger seine Ansprüche erstmals über seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten am 27. Dezember 2013 schriftlich gegenüber den US-Stationierungsstreitkräften geltend gemacht haben, bestünden insoweit Bedenken.

B

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

49

Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2014 - 10 Sa 44/14 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27. November 2013 - 2 Ca 2787/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 30. August 2013 bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 10 TV-L mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2013 zu verzinsen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht.

2

Die 1971 in der Türkei geborene Klägerin zog 1992 nach Deutschland. Sie besitzt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern „Deutsch“ und „Sozialwissenschaften“. Nach einer Unterbrechung aufgrund von Elternzeit, die vom 1. Februar 2005 bis zum 16. August 2009 dauerte, schloss sie den Vorbereitungsdienst im März 2012 mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ab. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 erkannte die Bezirksregierung D ein vierjähriges Studium der „Internationalen Beziehungen“ der Klägerin in der Türkei, das ua. das Studium der türkischen Sprache eingeschlossen hatte, als Lehrbefähigung in dem Unterrichtsfach „Türkisch“ als weiteres Fach (Erweiterung) zu der bereits erworbenen Lehramtsbefähigung an.

3

Die Klägerin bewarb sich 2013 erfolgreich auf eine vom Schulamt für die Stadt M ausgeschriebene Stelle für den herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Die nach der Stellenausschreibung bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen vorgesehene Verbeamtung lehnte das beklagte Land ab, weil die Klägerin bereits die Höchsteinstellungsgrenze von 40 Jahren überschritten hatte. Über die Klage der Klägerin auf Verbeamtung ist von den Verwaltungsgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden. Die vom zuständigen Sachbearbeiter des Schulamts angeregte Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TV-L unter Zuweisung der Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht und mindestens sechs Wochenstunden in einem anderen, ausbildungskonformen wissenschaftlichen Fach, wie es bei einer Verbeamtung der Klägerin der Fall gewesen wäre, lehnte die Bezirksregierung ab, weil ein solcher „Vertragsmix“ nicht statthaft sei.

4

Am 12. August 2013 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dessen § 1 die Klägerin ab 30. August 2013 auf unbestimmte Zeit als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache eingestellt ist. In § 4 des Arbeitsvertrags heißt es:

        

„Das Entgelt der Lehrkraft erfolgt vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L, die sich auf der Grundlage der Nr. 1.15 in Verbindung mit Nr. 8.5 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 20. November 1981 (BASS 21-21 Nr. 53) in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Anpassungen der Eingruppierung/Einreihung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ist die in Satz 1 vereinbarte Eingruppierung vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“

5

Gemäß § 6 des Vertrags ist die Klägerin der Schulaufsicht Grundschulen in M zugewiesen und hat gemäß § 7 des Vertrags 28 Pflichtstunden zu leisten.

6

Die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beim beklagten Land tätigen Lehrer ist in zwei Erlassen geregelt. Der Runderlass des Kultusministeriums des beklagten Landes über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (künftig Erfüller-Erlass) vom 16. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 5) sieht in der Fassung des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) für Lehrkräfte an Grundschulen folgende Eingruppierungsregelung vor:

        

„…    

        

EntgeltGr.

                          

des TV-L

        

1.1     

Lehrkräfte

        
                 

mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, der Primarstufe oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

11    

        

…“    

                 
7

Der Runderlass des Kultusministeriums des beklagten Landes über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (künftig Nichterfüller-Erlass) vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 7) regelt in der Fassung des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) die Eingruppierung der Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen wie folgt:

        

„…    

        

TV-L- 

                          

EntgeltGr.

                                   
        

1.1     

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule

        
                 

(Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen

11    

        

…       

                 
        

1.15   

Lehrer ausländischer Herkunft

        
                 

mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes sowie zusätzlich mindestens Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen

11    

        

1.16   

Lehrer ausländischer Herkunft

        
                 

mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen

10    

        

1.17   

Lehrer ausländischer Herkunft

        
                 

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.15 oder 1.16 mit sonstiger Lehrerausbildung und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen

9       

        

…“    

                 
8

Unter 8. Gemeinsame Bestimmungen heißt es in diesem Erlass:

        

„…    

        
        

8.5     

Werden die einer Tätigkeit zugeordneten Ausbildungskriterien einer Fallgruppe (Vor- oder Ausbildung, sonstige fachliche Voraussetzungen) im Einzelfalle nicht nachgewiesen und wird der Tarifbeschäftigte von einer anderen Fallgruppe seiner Lehrergruppe (z.B. Religionslehrer, Kunsterzieher, Musikerzieher) nicht erfasst, erfolgt die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe seiner Lehrergruppe.

        

8.6     

Sollen Lehrer in Funktionen verwendet werden, für die dieser Runderlass kein Eingruppierungsmerkmal vorsieht, ist bezüglich der Eingruppierung die Entscheidung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung einzuholen.“

9

Die Klägerin hat die Lehrbefähigung der Türkei nicht nachgewiesen, verfügt ausweislich ihrer Bewerbung aber über eine Sprachqualifikation der Stufe C 1.

10

Der Unterricht in der Herkunftssprache ist gemäß Ziff. 5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen (künftig HSU-Erlass) vom 21. Dezember 2009 (ABl. NRW. 2010 S. 93) idF des Runderlasses vom 8. Juni 2011 (ABl. NRW. S. 373) ein zusätzliches Angebot für die am meisten in Nordrhein-Westfalen gesprochenen Herkunftssprachen. Es ergänzt mit in der Regel fünf Wochenstunden den Unterricht in den Regelklassen und Vorbereitungsklassen der Primarstufe und soll auf der Grundlage des gültigen Lehrplans die herkunftssprachlichen Fähigkeiten in Wort und Schrift erhalten, erweitern und wichtige interkulturelle Kompetenzen vermitteln. Über die Teilnahme am herkunftssprachlichen Unterricht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Leistungsbewertung wird im Zeugnis vermerkt. Erst in der Sekundarstufe I, in der der Unterricht in der Herkunftssprache gemäß der Vorbemerkung des HSU-Erlasses anstelle einer zweiten oder dritten Pflichtfremdsprache angeboten werden kann, erfolgt eine Sprachprüfung, die gemäß Ziff. 6.3 des HSU-Erlasses bei einer mindestens guten Leistung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen kann.

11

Zur Auswahl der im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzten Lehrkräfte bestimmt der HSU-Erlass:

        

„…    

        
        

7. Lehrkräfte

        

7.1     

Den herkunftssprachlichen Unterricht … erteilen grundsätzlich Lehrkräfte, die die entsprechende Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts besitzen.

        

7.2     

Es können auch Lehrkräfte mit einer Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die statt der Lehrbefähigung für das ausgeschriebene Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts die geforderte Sprachqualifikation gemäß der Kompetenzstufe C 1 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen „Lernen, lehren, beurteilen“ des Europarates … nachweisen … Die Lehrkräfte werden entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung im regulären Unterricht und im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzt.

        

7.3     

Sofern keine Lehrkräfte nach Nr. 7.1 und 7.2 zur Verfügung stehen, können ausnahmsweise auch Lehrerinnen und Lehrer zugelassen werden, die

                 

a)    

über eine ausländische Lehramtsprüfung für das Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts verfügen oder

                 

b)    

über einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss im Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts verfügen,

                 

c)    

über eine ausländische Lehramtsprüfung verfügen oder einen ausländischen Hochschulabschluss eines Landes der Herkunftssprache in einem anerkannten Lehrfach nachweisen. …“

12

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Dies ergebe sich aus Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses. Bei Erfüllern wie ihr sei belanglos, welche Tätigkeit sie verrichteten. Jedenfalls erfülle sie die Voraussetzungen nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses. Den erforderlichen Nachweis der vollen Lehrbefähigung ihres Heimatlandes habe sie mit dem Bescheid der Bezirksregierung D geführt. Schließlich verletze das beklagte Land den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn es der Klägerin eine geringere Vergütung zahle als Lehrkräften, die die Voraussetzungen der Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfüllten, obwohl sie höherqualifiziert sei.

13

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab dem 30. August 2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen, wobei die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 10 TV-L mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.

14

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung angeführt, die Qualifikation der Klägerin in Verbindung mit der von ihr vertraglich geschuldeten Tätigkeit sei in den einschlägigen Erlassen nicht abgebildet. Die Lehramtsbefähigung nach dem Recht des beklagten Landes sei als eingruppierungsrelevante Qualifikation im Nichterfüller-Erlass nicht vorgesehen, weil sie an sich Zugang zur Eingruppierung nach dem Erfüller-Erlass eröffne. Auf diese Qualifikation komme es bei der von der Klägerin vertraglich geschuldeten Tätigkeit aber nicht an, so dass bei ihr die Voraussetzungen der Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses nicht vorlägen. Auch ein Anspruch nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses bestehe nicht. Der Bescheid der Bezirksregierung D stelle keinen ausreichenden Nachweis der Lehrbefähigung nach türkischem Recht dar. Er untermauere lediglich die Entscheidung des beklagten Landes, die Klägerin nach Ziff. 7.1 bzw. Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses bei der Einstellung zu berücksichtigen. Die Klägerin sei damit überqualifiziert, was nach den einschlägigen Erlassen aber nicht zu einer höheren Vergütung führe. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die Unterschiede der von Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses und Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfassten Tätigkeiten rechtfertigten eine unterschiedliche Vergütung.

15

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zu der mit der Klage beantragten Feststellung.

17

A. Die Klage ist zulässig.

18

I. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist darin nur die Entgeltgruppe, nicht aber die Stufe bezeichnet, der die Klägerin ihrer Auffassung nach darin zuzuordnen ist. Die Stufe kann bei Obsiegen der Klägerin jedoch ohne weiteres anhand der tariflichen Vorgaben des § 17 Abs. 4 TV-L ermittelt werden(vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 14). Aus demselben Grund ist auch der Zinsantrag hinreichend bestimmt.

19

II. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., zuletzt BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22 mwN). Dem steht die nach wie vor in der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtshängige Klage, mit der die Klägerin ihre Verbeamtung begehrt, nicht entgegen. Der vorliegende Rechtsstreit ist für die Höhe des Entgelts der Klägerin bis zu ihrer etwaigen Ernennung zur Beamtin maßgeblich. Ihre rückwirkende Ernennung zur Beamtin ist nicht möglich (vgl. BVerwG 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - Rn. 19, BVerwGE 136, 140). Dies begründet das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Zugleich folgt daraus, dass die Klage vor den Verwaltungsgerichten für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich ist und auch keine doppelte Rechtshängigkeit iSv. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht.

20

B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin ist seit dem 30. August 2013 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Das ergibt sich bereits aus einer ergänzenden Auslegung der lückenhaften Entgeltregelung in § 4 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2013. Darüber hinaus hat die Klägerin aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht Anspruch auf die begehrte Eingruppierung.

21

I. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ungeachtet von der in § 4 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung der Parteien die Feststellung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L unabhängig von den Festlegungen einer künftigen Entgeltordnung begehrt, bestehen nicht. Der Antrag ist daher dahin zu verstehen, dass die begehrte Eingruppierung nicht mehr Bestand haben soll, wenn in einer Entgeltordnung eine abweichende Eingruppierung vereinbart wird.

22

II. Die Bezugnahme in § 4 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2013 auf Ziff. 1.15 iVm. Ziff. 8.5 des Nichterfüller-Erlasses ist lückenhaft. Die Kombination aus Tätigkeit und der bei der Einstellung verlangten Qualifikation der Klägerin wird von den Tatbestandsmerkmalen dieses Erlasses nicht erfasst. Die Verweisung im Arbeitsvertrag geht insoweit ins Leere. Die Klägerin erfüllt auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Eingruppierung nach Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses nicht. Eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 10 TV-L schließt die bestehende Regelungslücke nicht interessengerecht. Dazu ist die Vereinbarung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L erforderlich.

23

1. Die Bezugnahmeklausel in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung (st. Rspr., zuletzt BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 17). Auch wenn die Entgeltregelung auf einer gemäß Ziff. 8.6 des Nichterfüller-Erlasses eingeholten Genehmigung des zuständigen Ministeriums beruhen sollte, wäre § 4 des Arbeitsvertrags als Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die vom Senat als typische Erklärung selbst ausgelegt werden kann.

24

2. Die Parteien haben in § 4 des Arbeitsvertrags die Entgeltgruppe 10 TV-L nicht konstitutiv und abschließend als das vertraglich geschuldete Entgelt festgelegt, sondern die für die Lehrereingruppierung des beklagten Landes maßgeblichen Erlasse insgesamt als Entgeltgrundlage vereinbart. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.

25

a) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr., zuletzt BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25).

26

b) Die Entgeltvereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 12. August 2013 beschränkt sich nicht auf die bloße Festlegung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L.

27

aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorformulierten Erklärung. Der Zusatz „die sich auf der Grundlage der Nr. 1.15 in Verbindung mit Nr. 8.5 des Nichterfüller-Erlasses ergibt“ macht deutlich, dass das der Klägerin geschuldete Entgelt nicht individuell und abschließend festgelegt werden sollte, sondern dass sich die Eingruppierung aus diesem für angestellte Lehrer des beklagten Landes geltenden Erlass ergeben sollte. Dafür sollten nach Einschätzung des beklagten Landes als Verwender die in § 4 des Arbeitsvertrags genannten Bestimmungen maßgeblich sein.

28

bb) Diese Auslegung entspricht dem Verständnis verständiger und redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung des mit einer Bezugnahmeklausel wie der in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien typischerweise verfolgten Zwecks. Die Regelungen zur Lehrereingruppierung sollen eine einheitliche Bezahlung der angestellten Lehrkräfte des jeweiligen Hoheitsträgers gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren (BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 33). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die nicht normativ geltenden Eingruppierungsregelungen des jeweiligen Hoheitsträgers arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden. Der verständige durchschnittliche Lehrer als Vertragspartner kann eine Klausel wie die in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom beklagten Land gestellte vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassend Geltung verschafft werden soll und der Erlass insgesamt angewendet werden soll(vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29, BAGE 141, 16 für das kirchliche Arbeitsrecht).

29

cc) Aus der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur konstitutiven Bedeutung der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag bei fehlender oder lückenhafter Regelung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit in dem in Bezug genommenen Regelwerk (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 15 f., 22, BAGE 146, 29) folgt nichts anderes. In § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht allein die Entgeltgruppe genannt. Darin wird vielmehr konkret auf Bestimmungen des Nichterfüller-Erlasses verwiesen. Dies konnte, wie ausgeführt, von einem verständigen und redlichen Vertragspartner des beklagten Landes nur so verstanden werden, dass für die Eingruppierung nicht (allein) die genannte Entgeltgruppe, sondern das in Bezug genommene Regelwerk als solches maßgeblich sein sollte. Hätte das beklagte Land mit § 4 des Arbeitsvertrags eine konstitutive Entgeltregelung treffen wollen, hätte es dies deutlich machen müssen(vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 22, aaO). Dies ist nicht geschehen. Tatsächlich haben beide Parteien die von ihnen getroffene Entgeltvereinbarung als deklaratorisch verstanden. Sie haben während des gesamten Prozesses lediglich unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob auf die Klägerin die Merkmale von Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 iVm. Ziff. 8.5 des Nichterfüller-Erlasses zutreffen (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - zu B I 1 b der Gründe). Dementsprechend macht das beklagte Land nicht geltend, die Klage sei bereits aufgrund einer konstitutiven Vereinbarung der Entgeltgruppe 10 TV-L abzuweisen. Auch das Landesarbeitsgericht hat § 4 des Arbeitsvertrags in vorstehendem Sinn interpretiert und die Eingruppierung der Klägerin anhand der Merkmale des Erfüller- und des Nichterfüller-Erlasses geprüft, ohne dass das beklagte Land insoweit Gegenrügen erhoben hat.

30

c) Ist - wie vorliegend - die Eingruppierung von sog. „Erfüllern“ und „Nichterfüllern“ getrennt geregelt und soll damit ein sich ergänzendes, umfassendes Regelwerk für die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer des Normgebers geschaffen werden, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass mit der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen der beiden Erlasse die für die Lehrereingruppierung des Normgebers insgesamt maßgeblichen Eingruppierungserlasse zum Vertragsinhalt gemacht werden sollen (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 15).

31

3. Der Nichterfüller-Erlass regelt den Fall der Klägerin nicht, so dass die vertragliche Verweisung auf diesen Erlass nicht zu der in § 4 des Arbeitsvertrags genannten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L führt.

32

a) Die vom beklagten Land im Nichterfüller-Erlass einseitig festgelegten Entgeltregelungen sind ihrerseits Allgemeine Geschäftsbedingungen (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25) und können darum als typische Vertragsbedingungen vom Senat selbst ausgelegt werden.

33

b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer Eingruppierung für Lehrer ausländischer Herkunft nach Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des Nichterfüller-Erlasses nicht.

34

aa) Die Lehramtsbefähigung des beklagten Landes ist nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn der speziellen Eingruppierungsmerkmale des Nichterfüller-Erlasses für Lehrer, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, ohne Bedeutung (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 13).

35

bb) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie die nach Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des Nichterfüller-Erlasses erforderliche volle Lehrbefähigung der Türkei besitzt. Der von der Bezirksregierung D unter dem 11. Oktober 2013 erlassene Bescheid genügt dafür nicht. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund dieses Bescheides lediglich das Unterrichtsfach „Türkisch“ nach dem Recht des beklagten Landes als Fremdsprache erteilen kann. Die Ansicht der Revision, die von der Bezirksregierung D anerkannte Lehrbefähigung müsse „mindestens genauso hoch eingestuft werden“ wie die türkische Lehrbefähigung, berücksichtigt die gänzlich andere rechtliche Qualität der durch den Bescheid vom 11. Oktober 2013 erfolgten Anerkennung gegenüber dem von Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des Nichterfüller-Erlasses geforderten Nachweis nicht.

36

c) Ziff. 8.5 des Nichterfüller-Erlasses erfasst den Fall der Klägerin nicht. Er regelt den hier vorliegenden Fall der Überqualifikation nicht.

37

4. Die Klägerin wird auch vom Erfüller-Erlass nicht erfasst. Sie missversteht die grundsätzliche, diesem Erlass zugrunde liegende Systematik, wenn sie allein darauf abstellt, dass sie die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis - unstreitig - erfüllt und ihren konkreten unterrichtlichen Einsatz als unerheblich ansieht. Für die - ausschließliche - Tätigkeit der Klägerin im herkunftssprachlichen Unterricht enthält der Erfüller-Erlass kein Tätigkeitsmerkmal. Die Klägerin ist darum ungeachtet ihrer Lehramtsbefähigung nach dem Recht des beklagten Landes und unabhängig davon, dass sie diese Qualifikation bereits bei ihrer Einstellung besaß, keine Lehrkraft iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses, sondern ist insoweit als „Nichterfüllerin“ anzusehen (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 18).

38

5. Das arbeitsvertraglich in Bezug genommene Regelungswerk des beklagten Landes für den Entgeltanspruch der Klägerin bildet damit deren Qualifikation nicht ab. Der Vertrag der Parteien weist deshalb unter Zugrundelegung ihres Regelungskonzepts eine Regelungslücke auf. Diese kann der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falls schließen, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L ist als Ausgleich des nicht nur im Fall der Klägerin, sondern für alle vergleichbaren angestellten Lehrkräfte auftretenden Interessengegensatzes bei der Schließung der vom beklagten Land erkannten Regelungslücke nicht angemessen und reicht darum zur Lückenschließung nicht aus. Angemessen ist allein die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TV-L.

39

a) Weist ein vorformulierter Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke auf, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, und beruht eine solche Lücke - wie hier - nicht auf AGB-rechtlichen Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken, ist nach allgemeiner Meinung eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig (BGH 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06 - Rn. 34 f.; 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02 - zu II 2 a der Gründe). Die ergänzende Auslegung hat unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs zu erfolgen, der nicht am Willen und den Interessen der konkret beteiligten Parteien, sondern der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Parteien vereinbart hätten (st. Rspr. seit BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus. So sind die Vertragsparteien vor einer mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht zu vereinbarenden Auswahl der Möglichkeit der Lückenschließung durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt (BAG 20. Mai 2014 - 3 AZR 852/12 - Rn. 13).

40

b) Auf Seiten einer Lehrkraft, die - wie die Klägerin - die Qualifikation nach Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses besitzt, besteht das Interesse, ein dieser vom beklagten Land für den herkunftssprachlichen Unterricht (vorrangig) geforderten Qualifikation entsprechendes Entgelt zu erhalten. Das beklagte Land verfolgt mit den Eingruppierungserlassen das Interesse, bei der Vergütung der angestellten Lehrkräfte unter Beachtung haushaltsrechtlicher Erwägungen die erforderliche Gleichbehandlung und damit einen bestimmten Gerechtigkeitsstandard zu gewährleisten (vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 33). Dieser sich stets wiederholende Interessengegensatz wird nur dadurch angemessen ausgeglichen, dass der Klägerin ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 TV-L gezahlt wird. Allein ein solches Entgelt trägt dem Regelungsplan der Parteien, die Qualifikation der Klägerin interessengerecht zu bewerten, hinreichend Rechnung. Die Regelungslücke ist daher unter Beachtung des hypothetischen Regelungswillens der Parteien dahin zu schließen, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert ist.

41

aa) Das beklagte Land stellt bei der Einstellung und Tätigkeit der Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht gerade auf eine von ihm hinsichtlich der Höhe des Entgelts nicht honorierte Qualifikation dieser Lehrkräfte ab. Gemäß Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses sind für den Unterricht in der Herkunftssprache bevorzugt Lehrkräfte einzustellen, die die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem zu unterrichtenden Fach (hier Türkisch) besitzen oder die die Lehrbefähigung nach deutschem Recht und zusätzlich eine nachgewiesene Sprachkompetenz in dem zu unterrichtenden Fach aufweisen. Das beklagte Land macht sich also nicht nur eine bei einer bereits beschäftigten Lehrkraft vorhandene Qualifikation bei deren unterrichtlichem Einsatz zunutze, sondern erhebt die in Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses genannten Qualifikationen zum maßgeblichen Einstellungserfordernis. Nur dann, wenn derartige Lehrkräfte nicht angeworben werden können, können gemäß Ziff. 7.3 des HSU-Erlasses „ausnahmsweise“ auch die Lehrkräfte eingestellt werden, deren Qualifikation der Nichterfüller-Erlass in Ziff. 1.16 und Ziff. 1.17 jedenfalls teilweise abbildet. Damit hat das beklagte Land deutlich gemacht, dass seiner Einschätzung nach auch für den herkunftssprachlichen Unterricht eine Lehrbefähigung nach deutschem Recht von besonderer Bedeutung ist. Mit der sich aus Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.3 des HSU-Erlasses ergebenden Auswahlrangfolge hat es darüber hinaus dokumentiert, dass es für diesen Unterricht Lehrer mit der Lehrbefähigung nach deutschem Recht grundsätzlich als geeigneter ansieht als selbst Lehrer, die die im Nichterfüller-Erlass vorgesehene höchste Qualifikation für eine Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht aufweisen.

42

bb) Diese vom beklagten Land bei der Auswahl der für den herkunftssprachlichen Unterricht einzustellenden Lehrkräfte zum Ausdruck gebrachte Wertigkeit der geforderten Qualifikation findet jedoch weder in den Eingruppierungserlassen, die diese nicht abbilden, noch in einer Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 TV-L (hinreichend) Niederschlag. Alle Lehrkräfte mit einer den Anforderungen in Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses vergleichbaren Qualifikation sind in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

43

(1) Das beklagte Land zahlt den sog. „Erfüllern“, die Pflicht- und Wahlfachunterricht in einer ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schule bzw. Stufe erteilen, ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 TV-L (Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses).

44

(2) Ein solches Entgelt zahlt es auch Lehrern in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt, sofern sie überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen (Ziff. 1.1 des Nichterfüller-Erlasses). Damit trägt der Hinweis des beklagten Landes auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeit der Klägerin mit Fachlehrern nicht (mehr). Auch diese sind, sofern sie die dafür im Nichterfüller-Erlass vorgesehene höchste Qualifikation aufweisen, - anders als nach früheren Fassungen des Nichterfüller-Erlasses (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 28) - in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

45

(3) Schließlich zahlt das beklagte Land gemäß Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses auch Lehrern ausländischer Herkunft, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht sowie eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und eine volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes aufweisen, ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 TV-L. Im Vergleich zur früheren Fassung des Nichterfüller-Erlasses ist damit die Eingruppierung für Lehrer mit dieser Qualifikation verbessert worden. Sie erhalten jetzt von Beginn an und nicht erst nach einer sechsjährigen Bewährung dasselbe Entgelt wie Lehrer iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses. Im Gegensatz zur früheren von ihm geschaffenen Rechtslage hält das beklagte Land offensichtlich eine Differenzierung bei der Eingruppierung von Erfüllern iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses und Nichterfüllern iSv. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses nicht mehr für angemessen (vgl. zu den früheren Unterschieden hinsichtlich der Funktion und Bedeutung des herkunftssprachlichen Unterrichts sowie der persönlichen und ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Unterrichts und der dadurch gegebenen Rechtfertigung der früheren unterschiedlichen Vergütung BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 27 f.).

46

III. Darüber hinaus ist die Ausgrenzung von Lehrkräften wie der Klägerin, die die Voraussetzungen von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses erfüllen, aus dem Entgeltanspruch nach Entgeltgruppe 11 TV-L, wie ihn Lehrkräfte haben, die die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfüllen, gemessen am Zweck dieser Regelungen nicht gerechtfertigt. Dies führt zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht. Darum hat die Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 TV-L. Die Revision rügt zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht dem nicht hinreichend Rechnung getragen hat.

47

1. Die Eingruppierungserlasse des beklagten Landes haben als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und unterliegen einer Prüfung anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 27).

48

2. Dieser Grundsatz begrenzt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Er gebietet ihm, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18, auch zur Herleitung dieses Grundsatzes). Dies gilt trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung wie vorliegend aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22).

49

3. Die Zurücksetzung der angestellten Lehrkräfte, die die Voraussetzungen von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses erfüllen, gegenüber den angestellten Lehrkräften des beklagten Landes, bei denen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung gemäß Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses vorliegen, im Regelwerk des beklagten Landes zur Eingruppierung der bei ihm beschäftigten angestellten Lehrer ist nicht gerechtfertigt.

50

a) Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen oder Eingruppierungsrichtlinien regelt, kann zwar die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit oder vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen. Unterschiede in der Lehrbefähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Differenzierung hinsichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen (st. Rspr., zuletzt BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 29). Umgekehrt darf jedoch der Arbeitgeber bei der Vergütung dieser Lehrkräfte in den von ihm geschaffenen Eingruppierungsrichtlinien nicht differenzieren, wenn dafür keine Unterschiede bei den subjektiven, für die eingruppierungsrechtliche Bewertung der Unterrichtstätigkeit von angestellten Lehrkräften maßgeblichen Voraussetzungen erkennbar sind.

51

b) Unterschiede, die eine Differenzierung bei der Eingruppierung zwischen Lehrkräften, die ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht erteilen und bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis grundsätzlich erfüllt sind, gegenüber Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses erfüllen, rechtfertigen können, liegen nicht vor. Vielmehr verbietet sich eine solche Differenzierung aufgrund der Anforderungen, die das beklagte Land in Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses bei der Einstellung dieser Lehrkräfte stellt (s. dazu Rn. 41). Das beklagte Land macht mit diesen Anforderungen deutlich, dass es ihm auch im herkunftssprachlichen Unterricht gerade auf die Lehramtsbefähigung nach deutschem Recht ankommt. Den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Höhe des Entgelts der so ausgewählten Lehrkräfte kann sich das beklagte Land aber nicht dadurch entziehen, dass es die verlangte Qualifikation in dem von ihm selbst geschaffenen Nichterfüller-Erlass nicht abbildet, diese Lehrkräfte auch dann, wenn sie „Erfüller“ sind, - im Übrigen entgegen der ebenfalls selbst gesetzten Vorgabe in Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses - ausschließlich für den herkunftssprachlichen Unterricht einstellt und sich dann darauf beruft, dass sein Regelwerk für diese Lehrkräfte keine angemessene Vergütung vorsehe, insbesondere ein „Vertragsmix“, also ein Einsatz mit Tätigkeiten, die teils vom Erfüller-Erlass und teils vom Nichterfüller-Erlass erfasst werden, darin nicht vorgesehen sei.

52

c) Auch für eine geringere Vergütung der Lehrkräfte mit der von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses verlangten Qualifikation gegenüber Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfüllen, gibt es keine Rechtfertigung mehr. Das beklagte Land zeigt durch die Einstellungsanforderungen für den herkunftssprachlichen Unterricht, dass es eine nach deutschem Recht erworbene Lehramtsbefähigung höher bewertet als eine nach dem Recht des Herkunftsstaats erworbene volle Lehrbefähigung. Der Annahme, bei der Erteilung dieses Unterrichts sei die Qualifikation eines Lehrers nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses eher höher zu bewerten als die Lehrbefähigung nach deutschem Recht (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 483/92 - zu III 3 c der Gründe), ist damit nach eigener Einschätzung des beklagten Landes die Grundlage entzogen. Es ist inkonsistent, wenn es dieser Einschätzung ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund nur bei den Einstellungsvoraussetzungen, nicht aber auch bei der vergütungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht Rechnung trägt.

53

4. Als Rechtsfolge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ist die vom Arbeitgeber gesetzte Regel entsprechend zu korrigieren. Der rechtswidrig benachteiligte Arbeitnehmer hat darum den Anspruch, von dem ihn der Arbeitgeber aufgrund eines gleichbehandlungswidrigen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen hat, wenn es wie hier keine weiteren, rechtskonformen Anspruchsvoraussetzungen gibt oder der Arbeitnehmer auch diese erfüllt (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 23). Die Klägerin kann ebenso wie die von Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfassten angestellten Lehrkräfte ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich aufgrund der in § 4 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung allerdings auf die Zeit bis zum In-Kraft-Treten einer Entgeltordnung, sofern das beklagte Land - falls in der Entgeltordnung für Lehrer im herkunftssprachlichen Unterricht eine niedrigere Entgeltgruppe festgelegt wird - von einer eröffneten Herabgruppierungsmöglichkeit bei den betroffenen Lehrkräften Gebrauch macht.

54

IV. Der Klägerin stehen Prozesszinsen in der begehrten Höhe zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

55

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    K. Jerchel    

        

    Kammann    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. April 2014 - 6 Sa 583/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Diese studierte von 1989 bis 1995 Sportwissenschaft an der Universität L. Mit dem Studienabschluss wurde ihr der akademische Grad „Diplom-Sportlehrerin“ verliehen. Seit dem 1. Oktober 1999 ist sie bei dem Beklagten als Lehrerin an einem Gymnasium beschäftigt.

3

Ausweislich § 2 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1999 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Bezüglich der Eingruppierung regelt § 3 des Arbeitsvertrags, dass diese sich nach den Richtlinien des Beklagten zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 (Sächsische Lehrer-Richtlinien - SächsLehrerRL) in der jeweils gültigen Fassung richtet. Diese bestimmen in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung als Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen auszugsweise Folgendes:

        

Vorbemerkungen

        

…       

        

3.    

Sofern die Richtlinien die Eingruppierung von Lehrkräften regeln, deren Abschlüsse nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR erworben wurden, bezieht sich die Eingruppierung auf diejenigen Lehrkräfte, die den Abschluss vor dem 3. Oktober 1990 erworben haben. Wurden diese Abschlüsse, deren Erwerb bis zum 3. Oktober 1990 nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR möglich war, nach dem 3. Oktober 1990 erworben, werden diese Abschlüsse von den Richtlinien nicht erfasst.

        

4.    

Über die Gleichwertigkeit der von den Richtlinien nicht erfassten Abschlüsse entscheidet im Einzelfall das Staatsministerium für Kultus.

        

...     

        

9.    

Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht (Zweite Staatsprüfung) bilden - soweit ausgebracht - die Ämter für Lehrkräfte nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) ... in der jeweils geltenden Fassung die Grundlage für die Eingruppierung. Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L erfolgt gemäß den Regelungen des TVÜ-Länder.

        

A. Lehrkräfte im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen

        

…       

        

III. Lehrkräfte im Unterricht an Gymnasien

        

Entgeltgruppe 11

        

Lehrer

        

-       

…       

        

-       

…       

        

-       

mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach (Klassen 5 bis 12)1

        

...     

        

1Gleichgestellt sind nach ehemaligem DDR-Recht ausgebildete Hochschulabsolventen mit Fachdiplom (zum Beispiel Diplomgermanist, Diplommathematiker) und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.

        

…       

        

Entgeltgruppe 13

        

Lehrer

        

-       

...     

        

-       

mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12) 2, 4

        

…       

        

4Nach dreijähriger Lehrtätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium, davon auch in der gymnasialen Oberstufe seit 1. August 1991, frühestens ab 1. Januar 1996.“

4

§ 6 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1999 sieht vor, dass die Klägerin sich um eine „Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung in einem weiteren Fach gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18.03.1993 (SächsGVBl. S. 283), in der jeweils gültigen Fassung, bewirbt.“ Die Klägerin begann im Jahre 2005 eine berufsbegleitende Weiterbildung im Fach Ethik/Philosophie. Am 30. Dezember 2009 wurde ihr die unbefristete Lehrerlaubnis und nach einer schulpraktischen Ausbildung am 8. Juli 2011 die Lehrbefähigung für das Höhere Lehramt an einem Gymnasium in diesem Fach erteilt.

5

Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006. Die Klägerin wird nach der Entgeltgruppe 11 TV-L vergütet. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 begehrte sie die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ab. Die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L setze eine Lehrbefähigung für zwei Fächer voraus. Die Klägerin besitze keine Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Sport.

6

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L gerichteten Klage die Auffassung vertreten, ihr Anspruch ergebe sich aus den Lehrer-Richtlinien des Beklagten. Nach der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL seien Lehrkräfte in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die einem beamteten Lehrer entspreche. Diese Vorbemerkung sei nicht auf Lehrkräfte begrenzt, die eine Ausbildung nach bundesdeutschem Recht mit einer Zweiten Staatsprüfung als Abschluss absolviert hätten. Auch das Studium der Sportwissenschaft mit dem Abschluss „Diplom-Sportlehrerin“ sei eine Ausbildung nach bundesdeutschem Recht. Die anderenfalls bestehende planwidrige Regelungslücke sei im Wege der Analogie zu schließen. Unklarheiten in den Richtlinien könnten nicht zu ihren Lasten gehen. Stünde sie in einem Beamtenverhältnis, wäre sie nach der Besoldungsgruppe A 13 zu vergüten, die der Entgeltgruppe 13 TV-L entspreche. Die Lehrbefähigung für zwei oder mehrere Fächer sei dabei keine Voraussetzung für die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13.

7

Dessen ungeachtet verfüge sie über Lehrbefähigungen für zwei Fächer. Durch ihren Abschluss als Diplom-Sportlehrerin habe sie die Lehrbefähigung für das Fach Sport erlangt. In ihrem Studium habe sie durch den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen die notwendigen Kenntnisse in der Methodik und Didaktik des Schulsports erworben. Die Diplomprüfung habe das Fach Sportpädagogik umfasst. Auf dieser Grundlage unterrichte sie Sport seit Beginn ihrer Tätigkeit für den Beklagten, auch in der Oberstufe und als Mentorin in der Referendarausbildung. Dies wäre ohne eine entsprechende Lehrbefähigung nicht möglich. Der Beklagte habe ihre Lehrbefähigung für das Fach Sport anerkannt, indem er sie vertraglich verpflichtet habe, eine Weiterbildung für „ein weiteres Fach“ zu absolvieren. Diese Formulierung setze die bereits bestehende Lehrbefähigung für ein Fach voraus. Anderenfalls verhalte sich der Beklagte treuwidrig.

8

Sollten die Richtlinien des Beklagten nicht gelten, könne sie die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L gemäß den Vorgaben der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) beanspruchen. Diese seien nach § 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar. Nach Abschnitt A Ziff. 1 Lehrer-Richtlinien-O der TdL seien Lehrkräfte ebenso wie nach der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL in diejenige Besoldungsgruppe eingruppiert, die sie innehätten, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünden.

9

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Juni 2012 Anspruch auf eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L hat;

        

2.    

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die sich hieraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge, beginnend ab 1. Juni 2012 ab dem ersten Tag des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

10

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, dass ein Anspruch auf eine Vergütung entsprechend beamteten Lehrkräften nicht bestehe. Hierzu sei nach der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL eine Zweite Staatsprüfung erforderlich, welche die Klägerin nicht aufweise. Sie sei vielmehr gemäß Abschnitt A III Entgeltgruppe 11 3. Anstrich SächsLehrerRL nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu vergüten. Dies gelte unabhängig von der Qualifikation, da es sich hierbei um die niedrigste Entgeltgruppe für Lehrkräfte an Gymnasien handle. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L gemäß Abschnitt A III Entgeltgruppe 13 2. Anstrich SächsLehrerRL fehle es an einer zweiten Lehrbefähigung. Das von der Klägerin absolvierte Studium der Sportwissenschaft führe mangels einer didaktischen Prüfung nicht zu einer Lehrbefähigung für Schulsport. Der Abschluss der Klägerin werde von den Sächsischen Lehrer-Richtlinien nach deren Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 aber ohnehin nicht erfasst. Die geltend gemachte Eingruppierung ergebe sich auch nicht aus einer hilfsweisen Anwendung der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Nach diesen sei die Klägerin als Diplom-Sportlehrerin ebenfalls nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu vergüten.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung hiergegen mit Urteil vom 24. April 2014 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L gemäß Abschnitt A III Entgeltgruppe 13 2. Anstrich SächsLehrerRL haben könnte. Der Anspruch könne nach Fußnote 4 dieser Vorschrift aber erst nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit bestehen. Die Klägerin habe die Lehrbefähigung für das Fach Ethik/Philosophie am 8. Juli 2011 erhalten, folglich laufe die Bewährungsfrist mit dem 8. Juli 2014 ab. Zum Zeitpunkt der Entscheidung seien die Anspruchsvoraussetzungen daher nicht erfüllt. Die Klägerin hat sich mit ihrer Revision der Auffassung des Landesarbeitsgerichts insoweit angeschlossen und die begehrte Feststellung und Verzinsung nunmehr erst ab dem 9. Juli 2014 verlangt. Im Übrigen verfolgt sie im Revisionsverfahren ihre Klageziele unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L.

13

I. Die Revision ist zulässig. Dem steht hier nicht entgegen, dass die Revisionsbegründung keine Rechtsverletzung aufzeigt.

14

1. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört grundsätzlich die Angabe derjenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie hat sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 15; 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 16).

15

2. Sinn und Zweck einer Revisionsbegründung bestehen darin, dem Revisionsgericht und dem Prozessgegner zu verdeutlichen, weshalb im Streitfall ein anderes Urteil zu ergehen hat. Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung reicht es deshalb aus, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, sofern diese nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen können. Kann das Revisionsgericht aufgrund der neuen Tatsachen zu einem anderen Ergebnis als das Berufungsgericht kommen, ohne die Richtigkeit des Berufungsurteils überprüfen zu müssen, braucht vom Revisionskläger eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil nicht verlangt zu werden, da es darauf nicht ankommt. Konsequenterweise muss der Revisionskläger, falls die neuen Tatsachen zu seinem Obsiegen in dem Rechtsstreit führen, sogar die Auffassung vertreten können, das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend entschieden (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - zu B I der Gründe; 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - zu I der Gründe, BAGE 65, 147; BGH 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - zu I 2 a der Gründe; vgl. auch GK-ArbGG/Mikosch Stand Juli 2011 § 74 Rn. 56).

16

3. Voraussetzung für die Einbringung neuer Tatsachen durch die Revisionsbegründung ist jedoch, dass diese unstreitig sind und ihre Berücksichtigung schützenswerte Belange der Gegenseite nicht verletzt (vgl. BAG 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - zu I der Gründe, BAGE 65, 147; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 559 Rn. 7). Dies entspricht einer einschränkenden Auslegung des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach neue Tatsachen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, weil lediglich dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der dahinterstehende Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert aber an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (BGH 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - zu I 2 b der Gründe). Dies entspricht grundsätzlich auch dem Interesse des Prozessgegners.

17

4. Hiervon ausgehend ist die Revision zulässig. Die Revisionsbegründung greift das Urteil des Landesarbeitsgerichts zwar bezogen auf die im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Vergütung ab dem 9. Juli 2014 nicht an, sondern macht sich insoweit die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu eigen, die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L könne nach Ablauf der Bewährungszeit ab dem 9. Juli 2014 beansprucht werden. Mit dem Fristablauf stützt sich die Revision aber auf eine unstreitige Tatsache, die erst nach der am 20. Februar 2014 durchgeführten letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden ist. Da der Fristablauf die neue Tatsache darstellt, ist es entgegen der Ansicht des Beklagten ohne Belang, dass der Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Ethik/Philosophie am 8. Juli 2011 als Fristbeginn bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bekannt war. Die Berücksichtigung des Fristablaufs verletzt auch keine schützenswerten Belange des Beklagten. Seine Bedenken hinsichtlich einer von den Vorinstanzen abweichenden und ihn damit belastenden Kostenentscheidung greifen nicht. Bei der Kostenentscheidung bezüglich der Verfahren erster und zweiter Instanz wäre eine mangels Erfüllung der Bewährungsfrist für die Zeit bis zum 9. Juli 2014 zu verzeichnende Unbegründetheit der Klage zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, falls der geltend gemachte Anspruch ab diesem Zeitpunkt bestünde, die Revision deshalb Erfolg hätte und die Kostenentscheidung deshalb auch bezüglich der Vorinstanzen durch den Senat zu treffen wäre.

18

II. Die Klage ist zulässig.

19

1. In der Beschränkung des Klageantrags liegt keine in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Klageänderung.

20

a) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden(BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 36).

21

b) Im Berufungsverfahren verlangte die Klägerin die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zeitlich unbegrenzt ab dem 1. Juni 2012. Im Revisionsverfahren begehrt sie diese nur noch ab dem 9. Juli 2014. Die Zeit ab dem 9. Juli 2014 war jedoch schon Gegenstand der ursprünglichen Klage, so dass es sich bei dem geänderten Klageantrag um eine Beschränkung der Klageforderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO handelt.

22

2. Der Feststellungsantrag ist dahin gehend zu verstehen, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L festgestellt werden soll. Es handelt sich damit um eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2014 - 4 AZR 560/12 - Rn. 13 ; 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN). Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). Dies gilt auch soweit Ansprüche die Vergangenheit betreffen. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f.).

23

III. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann mangels Anspruchsgrundlage keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L verlangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und eine Lehrbefähigung für zwei Fächer verfügt. Auch ihre Bewährung bedarf keiner Beurteilung.

24

1. Ein Anspruch auf die begehrte Vergütung ergibt sich nicht aus der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL iVm. besoldungsrechtlichen Vorschriften als Grundlage für die Eingruppierung. Die Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL setzt eine Ausbildung nach bundesdeutschem Recht voraus und nennt in dem folgenden Klammerzusatz diesbezüglich die Zweite Staatsprüfung. Eine solche hat die Klägerin unstreitig nicht abgelegt. Entgegen ihrer Auffassung ist ihr akademischer Abschluss von der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL nicht erfasst.

25

a) Bei den nach Auffassung beider Parteien durch die Verweisungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrags zum Vertragsinhalt gewordenen Sächsischen Lehrer-Richtlinien handelt es sich nach § 305 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie wurden von dem Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und der Klägerin bei Abschluss des Formulararbeitsvertrags gestellt. Folglich können sie als typische Vertragsbedingungen in der Revisionsinstanz selbständig ausgelegt werden (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 274/09 - Rn. 17). Die Auslegung ist nicht nach den Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen (offengelassen von BAG 18. März 2009 - 4 AZR 79/08 - Rn. 20, BAGE 130, 81; 24. September 2008 - 4 AZR 685/07 - Rn. 17, BAGE 128, 53; vgl. auch Schaub/Treber ArbR-HdB 15. Aufl. § 183 Rn. 83; Schlewing in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 7 Rn. 253). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 14). Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

26

b) Demnach bezieht sich die Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL unzweifelhaft nur auf Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Klammerzusatz nur diese Staatsprüfung anführt und nicht durch einen Zusatz wie „insbesondere“ zu erkennen gibt, dass die Zweite Staatsprüfung nur als Beispiel angeführt wird. Der Wortlaut ist eindeutig. Die von der Klägerin angenommene Lückenhaftigkeit ist auch mit Blick auf das Erfordernis einer „Ausbildung nach bundesdeutschem Recht“ nicht ersichtlich. Damit wird lediglich die Abgrenzung zu den in der Vorbemerkung Nr. 3 SächsLehrerRL geregelten „Abschlüssen nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR“ vorgenommen. Dies zeigt ein Vergleich mit der Vorgängerfassung. Nach der Vorbemerkung Nr. 9 der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung der Sächsischen Lehrer-Richtlinien waren die in der BBesO A vorhandenen Lehrämter „die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (Erste und Zweite Staatsprüfung)“. Dies bezog sich nur auf Staatsexamen und nicht auf andere Prüfungen, auch wenn diese zu Lehrbefähigungen führten (vgl. zu den Richtlinien in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1996 BAG 22. März 2001 - 8 AZR 330/00 - zu 6 der Gründe). Letztlich tragen die Regelungen dem Umstand Rechnung, dass infolge der Wiedervereinigung die unterschiedlichen Ausbildungen berücksichtigt werden mussten. Der Beklagte hat hinsichtlich der Eingruppierung nach diesen Ausbildungen differenziert und nur bezüglich der Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung die besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Grundlage der Eingruppierung gemacht.

27

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L gemäß Abschnitt A III Entgeltgruppe 13 2. Anstrich SächsLehrerRL. Dem steht nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 SächsLehrerRL entgegen. Der Abschluss der Klägerin wird demnach von den Richtlinien nicht erfasst. Ihr Abschluss als Diplom-Sportlehrerin war ein nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR möglicher Abschluss (vgl. BAG 27. Januar 1999 - 10 AZR 37/98 - zu II 2 c aa der Gründe). Der Klägerin wurde am 12. April 1995 und damit nach dem 3. Oktober 1990 der akademische Grad „Diplom-Sportlehrerin“ verliehen.

28

3. Eine nach der Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL zu treffende Entscheidung des zuständigen Staatsministeriums über die Gleichwertigkeit des von den Richtlinien nicht erfassten Abschlusses der Klägerin liegt nicht vor. Eine solche kann auch der Regelung in § 6 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1999 nicht entnommen werden. Dieser wurde durch das Regionalschulamt L und nicht durch das Ministerium geschlossen. Dem Arbeitsvertrag ist keine Aussage über eine Entscheidung des Ministeriums nach der Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL zu entnehmen. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die in § 6 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung sich auf eine berufsbegleitende Weiterbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 bezieht. Nach § 1 LbVO kann zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung ua. zugelassen werden, wer einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Hochschulabschluss als Diplomlehrer in mindestens einem Fach hat. Die Anerkennung des an einer Universität des Beklagten erworbenen Hochschulabschlusses der Klägerin steht außer Frage. Über die Gleichwertigkeit im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL ist damit aber keine Aussage getroffen.

29

4. Die Regelungen in den Vorbemerkungen Nr. 3 und Nr. 9 SächsLehrerRL sind nicht zu beanstanden.

30

a) Die Richtlinien unterliegen der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38, BAGE 144, 351; Schlewing in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 7 Rn. 270). Die Vorbemerkungen Nr. 3 und Nr. 9 SächsLehrerRL unterfallen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB jedoch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Wegen ihres klaren Wortlauts verstoßen sie nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB).

31

b) Es kann hier dahinstehen, ob neben der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB noch eine Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmen ist(vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38 mwN, BAGE 144, 351; 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 23). Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Überprüfung einer Leistungsbestimmung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfordert (vgl. hierzu BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 30). Die Sächsischen Lehrer-Richtlinien regeln aber die Eingruppierung aller angestellten Lehrkräfte des Beklagten ohne Berücksichtigung individueller Umstände einzelner Vertragsparteien (vgl. zu kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 28, BAGE 135, 163). Die Problematik bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beklagte hat durch die fraglichen Bestimmungen seiner Lehrer-Richtlinien keine unbillige Leistungsbestimmung vorgenommen.

32

aa) Er hat mit der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL bestimmt, dass die besoldungsrechtlichen Vorschriften nur bezüglich der Lehrkräfte mit abgelegter Zweiter Staatsprüfung die Grundlage der Eingruppierung sein sollen. Dies ist sachgerecht, da diese Lehrkräfte dieselbe Qualifikation wie die beamteten Lehrkräfte aufweisen (vgl. § 27 SächsLVO in der Fassung vom 16. September 2014). Demgegenüber regeln die Richtlinien die Eingruppierung von Lehrkräften mit nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüssen in der Vorbemerkung Nr. 3 SächsLehrerRL. Die Richtlinien berücksichtigen damit die unterschiedliche Qualifikation der Lehrkräfte. Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht der Billigkeit entspricht (vgl. zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 29; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 421/04 - Rn. 22 mwN).

33

bb) Die innerhalb der Vorbemerkung Nr. 3 SächsLehrerRL mit den Sätzen 1 und 2 getroffene Unterscheidung ist als Stichtagsregelung nicht zu beanstanden (BAG 22. März 2001 - 8 AZR 330/00 - zu 4 a der Gründe; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - zu II 3 a aa der Gründe).

34

cc) Bezüglich der Gleichwertigkeit der nach der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 SächsLehrerRL nicht erfassten Abschlüsse hat sich der Beklagte eine Einzelfallentscheidung vorbehalten (Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL). Damit kann den Besonderheiten der einzelnen Abschlüsse und folglich den wechselseitigen Interessen Rechnung getragen werden. Verlangt die betroffene Lehrkraft keine solche Entscheidung, erfolgt durch die Richtlinien keine Leistungsbestimmung, die auf ihre Billigkeit überprüft werden könnte. Dies ist hier der Fall.

35

5. Die Klägerin kann die begehrte Vergütung nicht nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL beanspruchen. Diese finden hinsichtlich der Eingruppierung wegen der konstitutiven Vergütungsabrede in § 3 des Arbeitsvertrags keine Anwendung. Zudem hätte die Klägerin nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL keinen Anspruch auf die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L, sondern nach Entgeltgruppe 11 TV-L.

36

a) § 3 des Arbeitsvertrags verweist bezüglich der Eingruppierung ausschließlich auf die Sächsischen Lehrer-Richtlinien. Demnach sind nur diese für die Eingruppierung maßgeblich (vgl. BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 19). Sie haben allerdings weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20. September 1999 noch später die Eingruppierung der Klägerin bestimmt. Die Vorbemerkung Nr. 3 der Richtlinien erhielt ihren aktuellen Inhalt durch die Fassung der Richtlinien vom 4. Juni 1999. Die Vorbemerkung Nr. 9 setzt seit Inkrafttreten dieser Fassung die Zweite Staatsprüfung voraus. Maßgeblich war daher die in § 3 des Arbeitsvertrags vereinbarte Vergütungsgruppe III BAT-O, welche zu einer von der Klägerin nicht beanstandeten Überleitung in die Entgeltgruppe 11 TV-L geführt hat(§ 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder). Eine nur deklaratorische Nennung der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe liegt nicht vor, wenn - wie vorliegend - das hinsichtlich der Eingruppierung in Bezug genommene Regelungswerk keine Bestimmungen enthält, aus denen sich die zutreffende Vergütung ermitteln ließe (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 15 und 16, BAGE 146, 29; Kreuder Anm. AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 330).

37

b) Selbst wenn man im Sinne der Klägerin wegen der Nichtbestimmung ihrer Eingruppierung durch die Richtlinien des Beklagten im Wege der Auslegung zu einer Anwendbarkeit der Lehrer-Richtlinien-O der TdL käme, könnte die Klägerin die verlangte Vergütung nicht beanspruchen. Die Lehrer-Richtlinien-O der TdL unterscheiden zwischen Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Abschnitt A - sog. Erfüller), und sonstigen Lehrkräften (sog. Nichterfüller). Die Eingruppierung der Nichterfüller regeln die Lehrer-Richtlinien-O der TdL in Abschnitt B. Dieser beträfe auch die Klägerin, da sie mangels Vorbereitungsdienst und Zweitem Staatsexamen keine Erfüllerin wäre. Nach Abschnitt B IV Nr. 6 Lehrer-Richtlinien-O der TdL in der bereinigten Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011 wäre sie als Diplom-Sportlehrerin mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit als Lehrkraft an einem Gymnasium in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

38

6. Der Beklagte verhält sich mit dem Vorenthalten der Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB.

39

a) Eine Rechtsausübung kann gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen(BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 34 mwN).

40

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte ist zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L nicht verpflichtet. Er hat bei der Klägerin auch kein Vertrauen auf eine solche Vergütung geweckt. Dies kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Sport unterrichtet und der Beklagte ihr dennoch die entsprechende Lehrbefähigung abspricht und wohl von der Erteilung einer Lehrerlaubnis ausgeht. Auf das Vorliegen einer zweiten Lehrbefähigung kommt es - wie dargestellt - nicht an. Die Klägerin kann deshalb auch nicht auf die Weiterbildungsverpflichtung bezüglich eines „weiteren Fachs“ in § 6 ihres Arbeitsvertrags abstellen. Zudem ist die bereits erteilte Lehrbefähigung für ein Fach nach § 1 LbVO keine Voraussetzung für die Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung. Ausreichend ist nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LbVO ein vom Staatsministerium für Kultus anerkannter Hochschulabschluss als Diplomlehrer in mindestens einem Fach.

41

IV. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Biebl    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Klapproth    

        

    Uwe Zabel    

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 6 Sa 441/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Sozialversicherungsfachangestellte und seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT/AOK-Neu aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

3

Nach ihrer Stellenbeschreibung gehört die Klägerin zur „Struktureinheit - UB Versicherung, GB Leistungen, Bereich Ersatz-/Erstattungsansprüche, FB Schadenersatz, Team Schadenersatz“.

4

Bis zur Umstrukturierung im November 2011 war die Bearbeitung der „Ersatz- und Erstattungsansprüche“ in Arbeitsbereiche aufgeteilt. Die Sachbearbeiter „Schadenersatz“ waren ua. zuständig für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schlägereien, Tierhalterhaftpflicht sowie Schadenersatzfällen in Alten- und Pflegeheimen und bei ambulanter Pflege, die Sachbearbeiter „Einnahmemanagement Schadenersatz“ für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen und gegen Haus- und Grundstücksbesitzer. Seither ist die Aufteilung entfallen und werden von der Klägerin Ersatzansprüche für sämtliche Schadensfälle bearbeitet. Zu 15 vH ihrer Tätigkeit prüft die Klägerin Schäden und meldet sie an, zu 50 vH rechnet sie die Schadensfälle ab und setzt die Forderungen durch. Sie erhielt zuletzt ein Entgelt nach der VergGr. 6 BAT/AOK-Neu.

5

Mit Schreiben vom 9. März 2009 hat die Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu geltend gemacht. Nach Zurückweisung ihres Begehrens hat sie Klage erhoben und ausgeführt, ihre Tätigkeit erfülle die Merkmale der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu. Sie verrichte zu mehr als der Hälfte ihrer Tätigkeit Aufgaben, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten. Im Übrigen übe sie alle für einen Sachbearbeiter „Ersatz- und Erstattungsansprüche“ in Betracht kommenden Tätigkeiten aus und sei deshalb mit „umfassenden Aufgaben“ im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Nr. 2 zu VergGr. 7 BAT/AOK-Neu betraut.

6

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 gem. Anlage 1a zu § 20 [nunmehr § 16] BAT/AOK-Neu ab dem 1. Februar 2009 zu zahlen und die jeweils ab dem 15. des laufenden Monats fälligen Bruttodifferenzbeträge zur derzeitigen Vergütungsgruppe 6 gem. Anlage 1a zu § 20 [nunmehr § 16] BAT/AOK-Neu mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin beinhalte nicht im tariflich erforderlichen Umfang Arbeitsvorgänge, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten. „Umfassende Aufgaben“ nehme sie ebenfalls nicht wahr.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

10

I. Die Revision ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet worden.

11

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Sie muss dazu eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12).

12

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Revisionsbegründung diesen Anforderungen gerecht. Die Klägerin hat sich mit der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK-Neu („… mit umfassenden Aufgaben“) hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie auch - bezogen auf die weitere Argumentation des Landesarbeitsgerichts - dargetan, weshalb der ihr zugewiesene Aufgabenbereich gemessen an ihrer Tätigkeit ein Spektrum abdecke, welches dem Tätigkeitsbeispiel „mit umfassenden Aufgaben“ genüge.

13

II. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 11 mwN) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu ab dem 1. Februar 2009. Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie eine Tätigkeit ausübt, die den Anforderungen der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu entspricht.

14

1. Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung, die sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem BAT/AOK-Neu richtet, ist es, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu erfüllt (§ 16 Abs. 1 [vormals § 20 Abs. 1] BAT/AOK-Neu). Nach § 16 Abs. 2 Unterabs. 1 (vormals § 20 Abs. 2 Unterabs. 1) BAT/AOK-Neu „sind Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen“ (§ 16 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 [vormals § 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1] BAT/AOK-Neu).

15

Dabei sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine den in der betreffenden Vergütungsgruppe genannten Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., vgl. BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 13 mwN; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238).

16

2. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen des BAT/AOK-Neu maßgebend:

        

Vergütungsgruppe 5

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die

                 

- Sachverhalte bearbeiten oder

                 

- Abrechnungen sachlich prüfen oder

                 

- Zahlungen sachlich feststellen

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe 6

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordern

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die

                 

- Sachverhalte bearbeiten oder

                 

- Abrechnungen sachlich prüfen oder

                 

- Zahlungen sachlich feststellen,

                 

wenn sie sich durch ihre Leistungen aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben (Protokollnotiz)

        

…       

        

Protokollnotiz zu Ziff. 1:

        

Die tarifschließenden Parteien sind sich einig, dass dieses Merkmal in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist.

        

Vergütungsgruppe 7

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden/Kundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten

        

2.    

Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben

        

…       

        

Protokollnotiz zu Ziff. 2:

        

Zusätzliche Aufgaben sind u.a.

        

-       

die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen (§ 18 BAT/AOK-Neu bleibt unberührt),

        

-       

Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung.“

17

3. Die für das Vorliegen eines Tätigkeitsmerkmals darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu noch die des abstrakten Vergütungsgruppenmerkmals schlüssig dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Sie hat nicht die notwendigen Tatsachen vorgetragen, die für einen Schluss auf das Vorliegen der Anforderungen der beanspruchten Vergütungsgruppe erforderlich sind.

18

a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. wie die Tätigkeit der Klägerin zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen ist oder es sich nur um einen großen Arbeitsvorgang handelt. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Tätigkeit steht ihr die geltend gemachte Eingruppierung in die VergGr. 7 BAT/AOK-Neu nicht zu.

19

b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht zwar den Anforderungen der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 der Vergütungsgruppe ist davon auszugehen, dass das Qualifizierungsmerkmal zur VergGr. 5 BAT/AOK-Neu - „selbstständige Leistungen“ - in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Davon gehen auch die Parteien im Streitfall übereinstimmend aus.

20

c) Die Klägerin hat aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu ergibt. Sie übt als Beschäftigte der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu weder „zusätzliche Aufgaben“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 iVm. der Protokollnotiz zu Ziff. 2 aus, noch nimmt sie „umfassende Aufgaben“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der Nr. 2 Alt. 2 zur VergGr. 7 BAT/AOK-Neu wahr.

21

aa) Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 2 der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu sind zusätzliche Aufgaben ua. „die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen“ oder die „Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung“. Solche zusätzlichen Aufgaben nimmt die Klägerin nicht wahr. Auf diese Anforderungen stützt sie ihr Eingruppierungsbegehren auch nicht.

22

bb) Sie erledigt auch keine „umfassenden Aufgaben“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK-Neu.

23

(1) Der Begriff der „umfassenden Aufgaben“ knüpft an die einzelnen Aufgabenbereiche einer Krankenkassenverwaltung an. Das ergibt sich aus der Tarifsystematik.

24

(a) Die VergGr. 5 Nr. 1 und die VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfordern eine Tätigkeit der Mitarbeiterin in nur einem der Bereiche „Leistung, Versicherung, Beitrag oder Vertrag“. Für das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 7 Nr. 2 BAT/AOK-Neu gilt nichts anderes, da es ausdrücklich auf die VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu Bezug nimmt und dementsprechend nicht - wie beim Tätigkeitsbeispiel der Nr. 1 der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu - eine Tätigkeit in mehreren Aufgabenbereichen verlangt. Hinzu kommt, dass auch für das Merkmal „mit zusätzlichen Aufgaben“ iSd. VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 BAT/AOK-Neu eine Tätigkeit in nur einem der genannten Bereiche ausreichend ist, wenn über die Ausfüllung des eigenen Arbeitsplatzes hinaus weitergehende Aufgaben hinzukommen. Das verdeutlicht, dass die von den Tarifvertragsparteien angenommene Wertigkeit der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu nicht nur dann erfüllt ist, wenn die Aufgaben der Sachbearbeiterin sämtliche Bereiche der Krankenkassenverwaltung betreffen. Diese müssen aber gleichwohl in Bezug auf einen der genannten Bereiche im Vergleich zu denen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu „umfassend“ sein.

25

(b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt das Tätigkeitsbeispiel danach nicht voraus, dass die Beschäftigten in allen in Betracht kommenden Bereichen einer Krankenkasse tätig sein müssen. Der vom Bundesarbeitsgericht für das Merkmal „umfassende Fachkenntnisse“ entwickelte Maßstab (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe mwN), wonach solche für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt werden, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt, lässt sich auf das vorliegende Tätigkeitsbeispiel nicht übertragen.

26

(2) Für die Frage, ob einer Sachbearbeiterin in diesem Rahmen „umfassende Aufgaben“ übertragen sind, ist die Größe des Aufgabengebiets maßgebend.

27

(a) „Umfassend“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „nahezu vollständig“, „fast alles einschließend“, „vielseitig“ (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch 10. Aufl.). Bezogen auf die Tätigkeit einer Sozialversicherungsfachangestellten bedeutet dies, dass der Aufgabenkreis so groß sein muss, dass eine nennenswerte Steigerung nicht mehr möglich erscheint. Danach handelt es sich etwa dann um die Wahrnehmung „umfassender Aufgaben“, wenn die Sachbearbeiterin auf nahezu allen in Betracht kommenden Aufgabengebieten innerhalb eines Bereichs (Leistungs-, Versicherungs-, Beitrags- oder Vertragsbereich) einer Krankenkasse tätig ist (vgl. schon BAG 17. Januar 1996 - 4 AZR 494/94 - zu II 4 a der Gründe). Nicht ausreichend ist demgegenüber die Wahrnehmung nur eines oder einzelner Aufgabengebiete eines Bereichs. Dies wird als „Normaltätigkeit“ bereits von VergGr. 6 Nr. 1 und VergGr. 5 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfasst.

28

(b) Das vorstehende Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit dem Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 BAT/AOK-Neu „mit zusätzlichen Aufgaben“ bestätigt. Nach der einschlägigen Protokollnotiz zu Ziff. 2 sind zusätzliche Aufgaben in diesem Sinne zB die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen oder die Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung. Auch hier ist eine Verbreiterung des Tätigkeitsspektrums über ein einzelnes Teilgebiet hinaus für die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels erforderlich. Im anderen Fall handelt es sich um die von den VergGr. 6 Nr. 1 und VergGr. 5 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfasste „Normaltätigkeit“.

29

(3) In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es bereits an der notwendigen Darlegung der Klägerin (zu den Anforderungen etwa BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 14), dass ihr Aufgabengebiet den erforderlichen tariflichen Umfang aufweist. Sie hat nicht dargetan, dass sie „umfassende Aufgaben“ iSd. tariflichen Qualifizierungsmerkmals der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK-Neu wahrnimmt. Die von der Beklagten vorgenommenen Umstrukturierungen - insbesondere die zum 1. Dezember 2011 - mögen zu einer Erweiterung der Aufgaben der Klägerin und zu einem Anstieg des Schwierigkeitsgrades ihrer Tätigkeit geführt haben. Allein dies rechtfertigt aber noch nicht den rechtlichen Schluss, ihr seien damit „umfassende Aufgaben“ übertragen worden. Sie hat nach wie vor ausschließlich Ersatz- und Erstattungsansprüche der Krankenkasse gegenüber verschiedenen Schädigern und Versicherungsträgern zu bearbeiten. Dabei handelt es sich lediglich um ein einzelnes Aufgaben- oder Teilgebiet, wie sich im Übrigen auch aus ihrer Stellenbeschreibung ergibt. Dort ist der „Bereich Ersatz-/Erstattungsansprüche“ als Untergliederung des „UB Versicherung, GB Leistungen“ benannt. Es wäre deshalb an der Klägerin gewesen, nicht nur konkret darzulegen, zu welchem Bereich iSd. Tätigkeitsbeispiels sie gehört und welche Aufgaben- und Teilgebiete zu diesem zählen, sondern auch, ob und ggf. welche weiteren Aufgaben- oder Teilgebiete aus dem „Bereich“ iSd. Tätigkeitsbeispiels, zu dem die „Ersatz-/Erstattungsansprüche“ zählen, sie noch in welchem Umfang betreut hat. Nur wenn sie über ihr konkretes Arbeitsgebiet der Ersatz- und Erstattungsansprüche hinaus noch weitere Arbeits- oder Teilgebiete des „Bereichs“ iSd. Tätigkeitsbeispiels bearbeitet, kann überhaupt eine Tätigkeit mit „umfassenden Aufgaben“ im Tarifsinne in Betracht kommen. Da die Tarifregelung der VergGr. 7 bzw. 6 BAT/AOK-Neu einen „Bereich“ Ersatz- und Erstattungsansprüche nicht kennt, ist es tariflich ohne Bedeutung, dass die Aufgaben der Klägerin in diesem Teilgebiet möglicherweise nunmehr „umfassend“ sind.

30

cc) Die Klägerin erfüllt schließlich auch nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass und warum ihre Tätigkeit eine Steigerung nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tatbestandsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ (vgl. zu diesem Tätigkeitsmerkmal die Rechtsprechung des Senats zum BAT: BAG 12. Juni 1996 - 4 AZR 1025/94 - zu II 4 c der Gründe; 8. November 1967 - 4 AZR 9/67 -) erfordere, zumal sie mit der Bearbeitung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen nur mit einem vergleichsweise kleinen Bereich der beschäftigenden Verwaltung befasst sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rügen erhoben.

31

III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pieper    

        

    Dierßen    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. April 2014 - 6 Sa 583/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Diese studierte von 1989 bis 1995 Sportwissenschaft an der Universität L. Mit dem Studienabschluss wurde ihr der akademische Grad „Diplom-Sportlehrerin“ verliehen. Seit dem 1. Oktober 1999 ist sie bei dem Beklagten als Lehrerin an einem Gymnasium beschäftigt.

3

Ausweislich § 2 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1999 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Bezüglich der Eingruppierung regelt § 3 des Arbeitsvertrags, dass diese sich nach den Richtlinien des Beklagten zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 (Sächsische Lehrer-Richtlinien - SächsLehrerRL) in der jeweils gültigen Fassung richtet. Diese bestimmen in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung als Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen auszugsweise Folgendes:

        

Vorbemerkungen

        

…       

        

3.    

Sofern die Richtlinien die Eingruppierung von Lehrkräften regeln, deren Abschlüsse nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR erworben wurden, bezieht sich die Eingruppierung auf diejenigen Lehrkräfte, die den Abschluss vor dem 3. Oktober 1990 erworben haben. Wurden diese Abschlüsse, deren Erwerb bis zum 3. Oktober 1990 nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR möglich war, nach dem 3. Oktober 1990 erworben, werden diese Abschlüsse von den Richtlinien nicht erfasst.

        

4.    

Über die Gleichwertigkeit der von den Richtlinien nicht erfassten Abschlüsse entscheidet im Einzelfall das Staatsministerium für Kultus.

        

...     

        

9.    

Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht (Zweite Staatsprüfung) bilden - soweit ausgebracht - die Ämter für Lehrkräfte nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) ... in der jeweils geltenden Fassung die Grundlage für die Eingruppierung. Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L erfolgt gemäß den Regelungen des TVÜ-Länder.

        

A. Lehrkräfte im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen

        

…       

        

III. Lehrkräfte im Unterricht an Gymnasien

        

Entgeltgruppe 11

        

Lehrer

        

-       

…       

        

-       

…       

        

-       

mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach (Klassen 5 bis 12)1

        

...     

        

1Gleichgestellt sind nach ehemaligem DDR-Recht ausgebildete Hochschulabsolventen mit Fachdiplom (zum Beispiel Diplomgermanist, Diplommathematiker) und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.

        

…       

        

Entgeltgruppe 13

        

Lehrer

        

-       

...     

        

-       

mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12) 2, 4

        

…       

        

4Nach dreijähriger Lehrtätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium, davon auch in der gymnasialen Oberstufe seit 1. August 1991, frühestens ab 1. Januar 1996.“

4

§ 6 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1999 sieht vor, dass die Klägerin sich um eine „Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung in einem weiteren Fach gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18.03.1993 (SächsGVBl. S. 283), in der jeweils gültigen Fassung, bewirbt.“ Die Klägerin begann im Jahre 2005 eine berufsbegleitende Weiterbildung im Fach Ethik/Philosophie. Am 30. Dezember 2009 wurde ihr die unbefristete Lehrerlaubnis und nach einer schulpraktischen Ausbildung am 8. Juli 2011 die Lehrbefähigung für das Höhere Lehramt an einem Gymnasium in diesem Fach erteilt.

5

Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006. Die Klägerin wird nach der Entgeltgruppe 11 TV-L vergütet. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 begehrte sie die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ab. Die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L setze eine Lehrbefähigung für zwei Fächer voraus. Die Klägerin besitze keine Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Sport.

6

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L gerichteten Klage die Auffassung vertreten, ihr Anspruch ergebe sich aus den Lehrer-Richtlinien des Beklagten. Nach der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL seien Lehrkräfte in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die einem beamteten Lehrer entspreche. Diese Vorbemerkung sei nicht auf Lehrkräfte begrenzt, die eine Ausbildung nach bundesdeutschem Recht mit einer Zweiten Staatsprüfung als Abschluss absolviert hätten. Auch das Studium der Sportwissenschaft mit dem Abschluss „Diplom-Sportlehrerin“ sei eine Ausbildung nach bundesdeutschem Recht. Die anderenfalls bestehende planwidrige Regelungslücke sei im Wege der Analogie zu schließen. Unklarheiten in den Richtlinien könnten nicht zu ihren Lasten gehen. Stünde sie in einem Beamtenverhältnis, wäre sie nach der Besoldungsgruppe A 13 zu vergüten, die der Entgeltgruppe 13 TV-L entspreche. Die Lehrbefähigung für zwei oder mehrere Fächer sei dabei keine Voraussetzung für die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13.

7

Dessen ungeachtet verfüge sie über Lehrbefähigungen für zwei Fächer. Durch ihren Abschluss als Diplom-Sportlehrerin habe sie die Lehrbefähigung für das Fach Sport erlangt. In ihrem Studium habe sie durch den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen die notwendigen Kenntnisse in der Methodik und Didaktik des Schulsports erworben. Die Diplomprüfung habe das Fach Sportpädagogik umfasst. Auf dieser Grundlage unterrichte sie Sport seit Beginn ihrer Tätigkeit für den Beklagten, auch in der Oberstufe und als Mentorin in der Referendarausbildung. Dies wäre ohne eine entsprechende Lehrbefähigung nicht möglich. Der Beklagte habe ihre Lehrbefähigung für das Fach Sport anerkannt, indem er sie vertraglich verpflichtet habe, eine Weiterbildung für „ein weiteres Fach“ zu absolvieren. Diese Formulierung setze die bereits bestehende Lehrbefähigung für ein Fach voraus. Anderenfalls verhalte sich der Beklagte treuwidrig.

8

Sollten die Richtlinien des Beklagten nicht gelten, könne sie die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L gemäß den Vorgaben der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) beanspruchen. Diese seien nach § 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar. Nach Abschnitt A Ziff. 1 Lehrer-Richtlinien-O der TdL seien Lehrkräfte ebenso wie nach der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL in diejenige Besoldungsgruppe eingruppiert, die sie innehätten, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünden.

9

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Juni 2012 Anspruch auf eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L hat;

        

2.    

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die sich hieraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge, beginnend ab 1. Juni 2012 ab dem ersten Tag des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

10

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, dass ein Anspruch auf eine Vergütung entsprechend beamteten Lehrkräften nicht bestehe. Hierzu sei nach der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL eine Zweite Staatsprüfung erforderlich, welche die Klägerin nicht aufweise. Sie sei vielmehr gemäß Abschnitt A III Entgeltgruppe 11 3. Anstrich SächsLehrerRL nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu vergüten. Dies gelte unabhängig von der Qualifikation, da es sich hierbei um die niedrigste Entgeltgruppe für Lehrkräfte an Gymnasien handle. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L gemäß Abschnitt A III Entgeltgruppe 13 2. Anstrich SächsLehrerRL fehle es an einer zweiten Lehrbefähigung. Das von der Klägerin absolvierte Studium der Sportwissenschaft führe mangels einer didaktischen Prüfung nicht zu einer Lehrbefähigung für Schulsport. Der Abschluss der Klägerin werde von den Sächsischen Lehrer-Richtlinien nach deren Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 aber ohnehin nicht erfasst. Die geltend gemachte Eingruppierung ergebe sich auch nicht aus einer hilfsweisen Anwendung der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Nach diesen sei die Klägerin als Diplom-Sportlehrerin ebenfalls nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu vergüten.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung hiergegen mit Urteil vom 24. April 2014 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L gemäß Abschnitt A III Entgeltgruppe 13 2. Anstrich SächsLehrerRL haben könnte. Der Anspruch könne nach Fußnote 4 dieser Vorschrift aber erst nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit bestehen. Die Klägerin habe die Lehrbefähigung für das Fach Ethik/Philosophie am 8. Juli 2011 erhalten, folglich laufe die Bewährungsfrist mit dem 8. Juli 2014 ab. Zum Zeitpunkt der Entscheidung seien die Anspruchsvoraussetzungen daher nicht erfüllt. Die Klägerin hat sich mit ihrer Revision der Auffassung des Landesarbeitsgerichts insoweit angeschlossen und die begehrte Feststellung und Verzinsung nunmehr erst ab dem 9. Juli 2014 verlangt. Im Übrigen verfolgt sie im Revisionsverfahren ihre Klageziele unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L.

13

I. Die Revision ist zulässig. Dem steht hier nicht entgegen, dass die Revisionsbegründung keine Rechtsverletzung aufzeigt.

14

1. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört grundsätzlich die Angabe derjenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie hat sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 15; 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 16).

15

2. Sinn und Zweck einer Revisionsbegründung bestehen darin, dem Revisionsgericht und dem Prozessgegner zu verdeutlichen, weshalb im Streitfall ein anderes Urteil zu ergehen hat. Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung reicht es deshalb aus, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, sofern diese nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen können. Kann das Revisionsgericht aufgrund der neuen Tatsachen zu einem anderen Ergebnis als das Berufungsgericht kommen, ohne die Richtigkeit des Berufungsurteils überprüfen zu müssen, braucht vom Revisionskläger eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil nicht verlangt zu werden, da es darauf nicht ankommt. Konsequenterweise muss der Revisionskläger, falls die neuen Tatsachen zu seinem Obsiegen in dem Rechtsstreit führen, sogar die Auffassung vertreten können, das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend entschieden (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - zu B I der Gründe; 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - zu I der Gründe, BAGE 65, 147; BGH 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - zu I 2 a der Gründe; vgl. auch GK-ArbGG/Mikosch Stand Juli 2011 § 74 Rn. 56).

16

3. Voraussetzung für die Einbringung neuer Tatsachen durch die Revisionsbegründung ist jedoch, dass diese unstreitig sind und ihre Berücksichtigung schützenswerte Belange der Gegenseite nicht verletzt (vgl. BAG 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - zu I der Gründe, BAGE 65, 147; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 559 Rn. 7). Dies entspricht einer einschränkenden Auslegung des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach neue Tatsachen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, weil lediglich dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der dahinterstehende Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert aber an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (BGH 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - zu I 2 b der Gründe). Dies entspricht grundsätzlich auch dem Interesse des Prozessgegners.

17

4. Hiervon ausgehend ist die Revision zulässig. Die Revisionsbegründung greift das Urteil des Landesarbeitsgerichts zwar bezogen auf die im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Vergütung ab dem 9. Juli 2014 nicht an, sondern macht sich insoweit die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu eigen, die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L könne nach Ablauf der Bewährungszeit ab dem 9. Juli 2014 beansprucht werden. Mit dem Fristablauf stützt sich die Revision aber auf eine unstreitige Tatsache, die erst nach der am 20. Februar 2014 durchgeführten letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden ist. Da der Fristablauf die neue Tatsache darstellt, ist es entgegen der Ansicht des Beklagten ohne Belang, dass der Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Ethik/Philosophie am 8. Juli 2011 als Fristbeginn bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bekannt war. Die Berücksichtigung des Fristablaufs verletzt auch keine schützenswerten Belange des Beklagten. Seine Bedenken hinsichtlich einer von den Vorinstanzen abweichenden und ihn damit belastenden Kostenentscheidung greifen nicht. Bei der Kostenentscheidung bezüglich der Verfahren erster und zweiter Instanz wäre eine mangels Erfüllung der Bewährungsfrist für die Zeit bis zum 9. Juli 2014 zu verzeichnende Unbegründetheit der Klage zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, falls der geltend gemachte Anspruch ab diesem Zeitpunkt bestünde, die Revision deshalb Erfolg hätte und die Kostenentscheidung deshalb auch bezüglich der Vorinstanzen durch den Senat zu treffen wäre.

18

II. Die Klage ist zulässig.

19

1. In der Beschränkung des Klageantrags liegt keine in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Klageänderung.

20

a) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden(BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 36).

21

b) Im Berufungsverfahren verlangte die Klägerin die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zeitlich unbegrenzt ab dem 1. Juni 2012. Im Revisionsverfahren begehrt sie diese nur noch ab dem 9. Juli 2014. Die Zeit ab dem 9. Juli 2014 war jedoch schon Gegenstand der ursprünglichen Klage, so dass es sich bei dem geänderten Klageantrag um eine Beschränkung der Klageforderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO handelt.

22

2. Der Feststellungsantrag ist dahin gehend zu verstehen, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L festgestellt werden soll. Es handelt sich damit um eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2014 - 4 AZR 560/12 - Rn. 13 ; 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN). Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). Dies gilt auch soweit Ansprüche die Vergangenheit betreffen. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f.).

23

III. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann mangels Anspruchsgrundlage keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L verlangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und eine Lehrbefähigung für zwei Fächer verfügt. Auch ihre Bewährung bedarf keiner Beurteilung.

24

1. Ein Anspruch auf die begehrte Vergütung ergibt sich nicht aus der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL iVm. besoldungsrechtlichen Vorschriften als Grundlage für die Eingruppierung. Die Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL setzt eine Ausbildung nach bundesdeutschem Recht voraus und nennt in dem folgenden Klammerzusatz diesbezüglich die Zweite Staatsprüfung. Eine solche hat die Klägerin unstreitig nicht abgelegt. Entgegen ihrer Auffassung ist ihr akademischer Abschluss von der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL nicht erfasst.

25

a) Bei den nach Auffassung beider Parteien durch die Verweisungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrags zum Vertragsinhalt gewordenen Sächsischen Lehrer-Richtlinien handelt es sich nach § 305 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie wurden von dem Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und der Klägerin bei Abschluss des Formulararbeitsvertrags gestellt. Folglich können sie als typische Vertragsbedingungen in der Revisionsinstanz selbständig ausgelegt werden (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 274/09 - Rn. 17). Die Auslegung ist nicht nach den Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen (offengelassen von BAG 18. März 2009 - 4 AZR 79/08 - Rn. 20, BAGE 130, 81; 24. September 2008 - 4 AZR 685/07 - Rn. 17, BAGE 128, 53; vgl. auch Schaub/Treber ArbR-HdB 15. Aufl. § 183 Rn. 83; Schlewing in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 7 Rn. 253). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 14). Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

26

b) Demnach bezieht sich die Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL unzweifelhaft nur auf Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Klammerzusatz nur diese Staatsprüfung anführt und nicht durch einen Zusatz wie „insbesondere“ zu erkennen gibt, dass die Zweite Staatsprüfung nur als Beispiel angeführt wird. Der Wortlaut ist eindeutig. Die von der Klägerin angenommene Lückenhaftigkeit ist auch mit Blick auf das Erfordernis einer „Ausbildung nach bundesdeutschem Recht“ nicht ersichtlich. Damit wird lediglich die Abgrenzung zu den in der Vorbemerkung Nr. 3 SächsLehrerRL geregelten „Abschlüssen nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR“ vorgenommen. Dies zeigt ein Vergleich mit der Vorgängerfassung. Nach der Vorbemerkung Nr. 9 der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung der Sächsischen Lehrer-Richtlinien waren die in der BBesO A vorhandenen Lehrämter „die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (Erste und Zweite Staatsprüfung)“. Dies bezog sich nur auf Staatsexamen und nicht auf andere Prüfungen, auch wenn diese zu Lehrbefähigungen führten (vgl. zu den Richtlinien in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1996 BAG 22. März 2001 - 8 AZR 330/00 - zu 6 der Gründe). Letztlich tragen die Regelungen dem Umstand Rechnung, dass infolge der Wiedervereinigung die unterschiedlichen Ausbildungen berücksichtigt werden mussten. Der Beklagte hat hinsichtlich der Eingruppierung nach diesen Ausbildungen differenziert und nur bezüglich der Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung die besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Grundlage der Eingruppierung gemacht.

27

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L gemäß Abschnitt A III Entgeltgruppe 13 2. Anstrich SächsLehrerRL. Dem steht nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 SächsLehrerRL entgegen. Der Abschluss der Klägerin wird demnach von den Richtlinien nicht erfasst. Ihr Abschluss als Diplom-Sportlehrerin war ein nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR möglicher Abschluss (vgl. BAG 27. Januar 1999 - 10 AZR 37/98 - zu II 2 c aa der Gründe). Der Klägerin wurde am 12. April 1995 und damit nach dem 3. Oktober 1990 der akademische Grad „Diplom-Sportlehrerin“ verliehen.

28

3. Eine nach der Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL zu treffende Entscheidung des zuständigen Staatsministeriums über die Gleichwertigkeit des von den Richtlinien nicht erfassten Abschlusses der Klägerin liegt nicht vor. Eine solche kann auch der Regelung in § 6 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1999 nicht entnommen werden. Dieser wurde durch das Regionalschulamt L und nicht durch das Ministerium geschlossen. Dem Arbeitsvertrag ist keine Aussage über eine Entscheidung des Ministeriums nach der Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL zu entnehmen. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die in § 6 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung sich auf eine berufsbegleitende Weiterbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 bezieht. Nach § 1 LbVO kann zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung ua. zugelassen werden, wer einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Hochschulabschluss als Diplomlehrer in mindestens einem Fach hat. Die Anerkennung des an einer Universität des Beklagten erworbenen Hochschulabschlusses der Klägerin steht außer Frage. Über die Gleichwertigkeit im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL ist damit aber keine Aussage getroffen.

29

4. Die Regelungen in den Vorbemerkungen Nr. 3 und Nr. 9 SächsLehrerRL sind nicht zu beanstanden.

30

a) Die Richtlinien unterliegen der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38, BAGE 144, 351; Schlewing in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 7 Rn. 270). Die Vorbemerkungen Nr. 3 und Nr. 9 SächsLehrerRL unterfallen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB jedoch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Wegen ihres klaren Wortlauts verstoßen sie nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB).

31

b) Es kann hier dahinstehen, ob neben der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB noch eine Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmen ist(vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38 mwN, BAGE 144, 351; 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 23). Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Überprüfung einer Leistungsbestimmung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfordert (vgl. hierzu BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 30). Die Sächsischen Lehrer-Richtlinien regeln aber die Eingruppierung aller angestellten Lehrkräfte des Beklagten ohne Berücksichtigung individueller Umstände einzelner Vertragsparteien (vgl. zu kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 28, BAGE 135, 163). Die Problematik bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beklagte hat durch die fraglichen Bestimmungen seiner Lehrer-Richtlinien keine unbillige Leistungsbestimmung vorgenommen.

32

aa) Er hat mit der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL bestimmt, dass die besoldungsrechtlichen Vorschriften nur bezüglich der Lehrkräfte mit abgelegter Zweiter Staatsprüfung die Grundlage der Eingruppierung sein sollen. Dies ist sachgerecht, da diese Lehrkräfte dieselbe Qualifikation wie die beamteten Lehrkräfte aufweisen (vgl. § 27 SächsLVO in der Fassung vom 16. September 2014). Demgegenüber regeln die Richtlinien die Eingruppierung von Lehrkräften mit nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüssen in der Vorbemerkung Nr. 3 SächsLehrerRL. Die Richtlinien berücksichtigen damit die unterschiedliche Qualifikation der Lehrkräfte. Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht der Billigkeit entspricht (vgl. zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 29; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 421/04 - Rn. 22 mwN).

33

bb) Die innerhalb der Vorbemerkung Nr. 3 SächsLehrerRL mit den Sätzen 1 und 2 getroffene Unterscheidung ist als Stichtagsregelung nicht zu beanstanden (BAG 22. März 2001 - 8 AZR 330/00 - zu 4 a der Gründe; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - zu II 3 a aa der Gründe).

34

cc) Bezüglich der Gleichwertigkeit der nach der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 SächsLehrerRL nicht erfassten Abschlüsse hat sich der Beklagte eine Einzelfallentscheidung vorbehalten (Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL). Damit kann den Besonderheiten der einzelnen Abschlüsse und folglich den wechselseitigen Interessen Rechnung getragen werden. Verlangt die betroffene Lehrkraft keine solche Entscheidung, erfolgt durch die Richtlinien keine Leistungsbestimmung, die auf ihre Billigkeit überprüft werden könnte. Dies ist hier der Fall.

35

5. Die Klägerin kann die begehrte Vergütung nicht nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL beanspruchen. Diese finden hinsichtlich der Eingruppierung wegen der konstitutiven Vergütungsabrede in § 3 des Arbeitsvertrags keine Anwendung. Zudem hätte die Klägerin nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL keinen Anspruch auf die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L, sondern nach Entgeltgruppe 11 TV-L.

36

a) § 3 des Arbeitsvertrags verweist bezüglich der Eingruppierung ausschließlich auf die Sächsischen Lehrer-Richtlinien. Demnach sind nur diese für die Eingruppierung maßgeblich (vgl. BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 19). Sie haben allerdings weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20. September 1999 noch später die Eingruppierung der Klägerin bestimmt. Die Vorbemerkung Nr. 3 der Richtlinien erhielt ihren aktuellen Inhalt durch die Fassung der Richtlinien vom 4. Juni 1999. Die Vorbemerkung Nr. 9 setzt seit Inkrafttreten dieser Fassung die Zweite Staatsprüfung voraus. Maßgeblich war daher die in § 3 des Arbeitsvertrags vereinbarte Vergütungsgruppe III BAT-O, welche zu einer von der Klägerin nicht beanstandeten Überleitung in die Entgeltgruppe 11 TV-L geführt hat(§ 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder). Eine nur deklaratorische Nennung der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe liegt nicht vor, wenn - wie vorliegend - das hinsichtlich der Eingruppierung in Bezug genommene Regelungswerk keine Bestimmungen enthält, aus denen sich die zutreffende Vergütung ermitteln ließe (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 15 und 16, BAGE 146, 29; Kreuder Anm. AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 330).

37

b) Selbst wenn man im Sinne der Klägerin wegen der Nichtbestimmung ihrer Eingruppierung durch die Richtlinien des Beklagten im Wege der Auslegung zu einer Anwendbarkeit der Lehrer-Richtlinien-O der TdL käme, könnte die Klägerin die verlangte Vergütung nicht beanspruchen. Die Lehrer-Richtlinien-O der TdL unterscheiden zwischen Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Abschnitt A - sog. Erfüller), und sonstigen Lehrkräften (sog. Nichterfüller). Die Eingruppierung der Nichterfüller regeln die Lehrer-Richtlinien-O der TdL in Abschnitt B. Dieser beträfe auch die Klägerin, da sie mangels Vorbereitungsdienst und Zweitem Staatsexamen keine Erfüllerin wäre. Nach Abschnitt B IV Nr. 6 Lehrer-Richtlinien-O der TdL in der bereinigten Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011 wäre sie als Diplom-Sportlehrerin mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit als Lehrkraft an einem Gymnasium in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

38

6. Der Beklagte verhält sich mit dem Vorenthalten der Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB.

39

a) Eine Rechtsausübung kann gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen(BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 34 mwN).

40

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte ist zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L nicht verpflichtet. Er hat bei der Klägerin auch kein Vertrauen auf eine solche Vergütung geweckt. Dies kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Sport unterrichtet und der Beklagte ihr dennoch die entsprechende Lehrbefähigung abspricht und wohl von der Erteilung einer Lehrerlaubnis ausgeht. Auf das Vorliegen einer zweiten Lehrbefähigung kommt es - wie dargestellt - nicht an. Die Klägerin kann deshalb auch nicht auf die Weiterbildungsverpflichtung bezüglich eines „weiteren Fachs“ in § 6 ihres Arbeitsvertrags abstellen. Zudem ist die bereits erteilte Lehrbefähigung für ein Fach nach § 1 LbVO keine Voraussetzung für die Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung. Ausreichend ist nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LbVO ein vom Staatsministerium für Kultus anerkannter Hochschulabschluss als Diplomlehrer in mindestens einem Fach.

41

IV. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Biebl    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Klapproth    

        

    Uwe Zabel    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. November 2012 - 7 Sa 301/12 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision in Ziff. 1. bis 4. teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 5. April 2012 - 4 Ca 98/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 597,85 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 4 TVöD in Höhe von 110,23 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte hat auch die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage als Entgeltsicherung nach einer wegen Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung.

2

Der Kläger ist seit dem 16. Oktober 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund).

3

Bis zum 30. Juni 2009 war der Kläger in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert. Wegen einer dauerhaften Leistungsminderung wurden ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 dauerhaft die Aufgaben eines Kraftfahrers im Bereich Schießsicherheit übertragen. Hiermit verbunden war eine Herabgruppierung in die Entgeltgruppe 4 TVöD. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 und 29. September 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er zur Sicherung des Lohnstandes gemäß der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund (im Folgenden: Protokollerklärung) iVm. § 37 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 (MTArb) den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 4 TVöD als persönliche Zulage erhalte.

4

Die Protokollerklärung galt vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2014 und lautete bis zum 31. Dezember 2013 auszugsweise wie folgt:

        

1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb/MTArb-O bzw. § 56 BAT/BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. … 5Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.“

5

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. September 2013 ein neuer Satz 3 in die Protokollerklärung eingefügt, welcher die Anwendung des § 37 MTArb auf die Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker betraf. Der bisherige Satz 3 wurde inhaltlich unverändert zu Satz 4 der Protokollerklärung.

6

Der in der Protokollerklärung in Bezug genommene § 37 MTArb regelt die Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung auszugsweise wie folgt:

        

„(1)   

1Ist der Arbeiter, der eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit zurückgelegt hat, infolge eines Unfalls, den er in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner Lohngruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Lohngruppe weiterbeschäftigt, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Monatstabellenlohn der bisherigen und der neuen Lohngruppe als persönliche Zulage gewährt. …“

7

§ 37 Abs. 2 MTArb ordnet die entsprechende Geltung des § 37 Abs. 1 MTArb für bestimmte andere Fälle der Leistungsminderung an.

8

Seit Juli 2009 leistete die Beklagte als Entgeltsicherung monatlich eine persönliche Zulage in Höhe von 110,23 Euro brutto. Für die Monate August bis Oktober 2011 verringerte sie die monatliche Zahlung ohne Begründung auf 57,92 Euro brutto. Mit der Bezügeabrechnung für Oktober 2011 gab sie bekannt, dass die Zulage ab dem 1. Oktober 2011 „unter Vorbehalt“ gezahlt werde. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 die Nachzahlung der Differenz zur bisherigen persönlichen Zulage. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zulage zu Unrecht erhalten habe. Die Sicherung des Lohnstandes nach § 37 MTArb beziehe sich nur auf den Monatstabellenlohn nach dem MTArb. Dies gelte auch bei einer Leistungsminderung nach dem Inkrafttreten des TVöD. Weil das Tabellenentgelt des Klägers nach Entgeltgruppe 4 Stufe 6 TVöD zum 1. Juli 2009 bereits den Monatstabellenlohn nach Lohngruppe 5A Stufe 8 MTArb überstiegen habe, stehe ihm keine Entgeltsicherung zu. Insgesamt habe er unberechtigt 2.929,51 Euro erhalten. Unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD sei er daher zur Rückzahlung von 614,68 Euro verpflichtet. Ab November 2011 stellte die Beklagte dementsprechend die Zahlung der persönlichen Zulage ein. Zudem hat die Beklagte in Höhe eines monatlich pfändbaren Betrags von 47,26 Euro die Aufrechnung bis zur vollständigen Tilgung der Überzahlung erklärt.

9

Mit seiner am 30. Januar 2012 eingegangenen Klage hat der Kläger die Fortzahlung der Zulage in Höhe von derzeit 110,23 Euro und die Begleichung der bislang angefallenen Differenzbeträge gefordert. Die Beklagte sei zur Kürzung bzw. Streichung der Zulage nicht berechtigt. Sie habe ihm mit den Schreiben vom 15. Juli 2009 und 29. September 2009 die Leistung dieser Entgeltsicherung zugesichert. Zudem habe er einen tarifvertraglichen Anspruch auf die persönliche Zulage. Bei Eintritt der Leistungsminderung nach Überleitung in den TVöD sei die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Entgeltgruppe des TVöD als „bisherige“ Lohngruppe iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb anzusehen. Die Lohnsicherung sei dynamisiert ausgestaltet. Hinsichtlich der bereits erhaltenen Beträge sei er zudem entreichert iSd. § 818 Abs. 3 BGB.

10

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 786,89 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab bestimmten Zeitpunkten zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des monatlichen Unterschiedsbetrags zwischen den Entgeltgruppen 5 und 4 TVöD ohne zeitliche Einschränkung festzustellen. Dabei machte er mit der Klage zunächst bezogen auf die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 einen Differenzbetrag von 471,91 Euro brutto geltend. Mit Klageerweiterung vom 20. März 2012 hat er die Leistungsklage um die Differenz für Januar und Februar 2012 auf 786,89 Euro brutto erweitert und den Feststellungsantrag unverändert gelassen. Die Summe von 786,89 Euro brutto ergibt sich aus der Differenz zwischen der ursprünglichen Zulage von 110,23 Euro und dem in den Monaten August bis Oktober 2011 gezahlten 57,92 Euro (Differenzbetrag 52,31 Euro x 3 = 156,93 Euro), der in den Monaten November 2011 bis einschließlich Februar 2012 nicht gezahlten 110,23 Euro (zusammen 440,92 Euro) sowie den in diesen Monaten vorgenommenen Aufrechnungen von 47,26 Euro (zusammen 189,04 Euro).

11

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte ohne Zulassung der Berufung zur Zahlung von 189,04 Euro brutto verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die verlangte Zulage. Die Beklagte sei aber zur Zahlung der von November 2011 bis Februar 2012 monatlich einbehaltenen 47,26 Euro verpflichtet, da der Kläger insoweit entreichert sei. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrags im Berufungsverfahren zuletzt beantragt,

        

1.      

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 597,85 Euro brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung gemäß der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen ihrer Entgeltzahlung monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 4 TVöD in Höhe von derzeit 110,23 Euro unter Ausschluss der Rückforderung zu zahlen.

12

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass für die begehrte Entgeltsicherung keine Anspruchsgrundlage bestehe. Eine einzelvertragliche Zusicherung des Ausgleichs der Entgeltdifferenz sei nicht erfolgt. Es sei nur eine Erfüllung vermeintlicher tariflicher Ansprüche bezweckt gewesen. Tatsächlich hätten die tariflichen Regelungen die geleistete Entgeltsicherung aber nicht vorgesehen. Die Protokollerklärung habe bei einer leistungsbedingten Herabgruppierung vor Inkrafttreten des TVöD in Satz 2 die statische Fortzahlung der bisherigen Bezüge nach dem MTArb bestimmt. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung habe den Fall der Einstellung und Leistungsminderung nach Inkrafttreten des TVöD geregelt. Solche Fälle hätten den von Satz 2 erfassten Fällen gleichgestellt werden sollen. Folglich hätten die von Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) betroffenen Beschäftigten ebenfalls nur eine statische Sicherung auf Basis einer fiktiven Berechnung der zuletzt geltenden Lohnsätze nach dem MTArb beanspruchen können. Der vorliegende Fall, bei dem die Leistungsminderung eines in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten erst nach der Überleitung erfolgte, sei dem Wortlaut nach weder von Satz 2 noch von Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung erfasst gewesen. Eine ergänzende Auslegung komme nur dahin gehend in Betracht, dass auch solche Beschäftigte eine Sicherung entsprechend der Lohngruppe des MTArb beanspruchen konnten. Bei dieser Vergütung habe es sich um die „bisherige Lohngruppe“ iSd. § 37 MTArb gehandelt. Die vom Kläger angenommene Dynamisierung lasse sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Es wäre zudem nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass Beschäftigte mit einer Leistungsminderung nach dem Inkrafttreten des TVöD eine dynamisierte Sicherung ihres monatlichen Tabellenentgelts nach dem TVöD erhalten würden, während Beschäftigte mit einer Leistungsminderung vor dem Inkrafttreten des TVöD nur eine statische Sicherung des Entgelts nach Maßgabe des MTArb beanspruchen könnten.

13

Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dem noch anhängigen Zahlungsantrag ohne Zinsen stattgegeben und die begehrte Feststellung mit der Einschränkung getroffen, dass der Differenzbetrag von 110,23 Euro statisch zu zahlen sei. Zudem erfolgte kein Ausschluss der Rückforderung. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Ziele des Berufungsverfahrens weiter.

14

Im Laufe des Revisionsverfahrens schlossen die Tarifvertragsparteien den Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVÜ-Bund vom 1. April 2014. Mit diesem wurde zum 1. März 2014 die Protokollerklärung gestrichen und § 16a TVÜ-Bund neu eingefügt. Demnach finden die §§ 25 und 37 MTArb auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte iSd. § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist teilweise begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit sie für die Zeit bis zum 29. Februar 2012 die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der streitgegenständlichen Entgeltsicherung begehrt. Im Übrigen ist die Klage im noch rechtshängigen Umfang zulässig und begründet. Der Kläger hatte bis zum 28. Februar 2014 gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund und § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb einen Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe von 110,23 Euro brutto als Unterschiedsbetrag zwischen den Entgeltgruppen 5 und 4 TVöD. Die Revision ist deshalb insoweit zurückzuweisen, auch wenn das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung fälschlicherweise die Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) zugrunde gelegt hat. Die Entscheidung stellt sich auch bei Anwendung der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund insoweit als richtig dar (§ 561 ZPO).

16

A. Die Klage ist teilweise unzulässig.

17

I. Hinsichtlich der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Leistungsantrags kann dahinstehen, ob mit der Formulierung „seit Rechtshängigkeit“ ein Antrag auf Verzinsung der geforderten Summe in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit(§ 291 BGB) zu verstehen ist. Das Landesarbeitsgericht hat keine Zinsen zugesprochen. Da der Kläger diesbezüglich keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage insoweit entfallen(vgl. BAG 26. Juni 2008 - 6 AZN 1161/07 - Rn. 15). Der Antragsbestandteil „seit Rechtshängigkeit“ ist daher im Revisionsverfahren bedeutungslos.

18

II. Der Feststellungsantrag ist nach Vornahme der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt.

19

1. Die beantragte Feststellung einer Vergütungspflicht bedarf der ausdrücklichen Bestimmung des Beginns des Zeitraums, für den diese Feststellung begehrt wird (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 42). Der hier gestellte Antrag lässt nicht erkennen, ab wann die streitgegenständliche Vergütungspflicht bestehen soll. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt sich jedoch, dass bei Klageerhebung der Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 gemeint war. Die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 deckte der Leistungsantrag ab. Mit der Erweiterung der Leistungsklage vom 20. März 2012, welche sich auf die Monate Januar und Februar 2012 bezieht, hat der Kläger allerdings keine entsprechende Anpassung des Feststellungsantrags vorgenommen. Der Wille zu einer Beschränkung der Feststellung auf die Zeit ab dem 1. März 2012 ist der Begründung der Klageerweiterung nicht zu entnehmen. Der Antrag ist somit unverändert auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung zur benannten Entgeltsicherung verpflichtet ist. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt.

20

2. Die begehrte Feststellung der Pflicht zur Zahlung eines Unterschiedsbetrags in Höhe von „derzeit“ 110,23 Euro ist dahin gehend auszulegen, dass der Kläger allein das Klageziel verfolgt, den Anspruch auf eine Entgeltsicherung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgeltgruppen 5 und 4 TVöD festzustellen. Der bezifferte Betrag ist lediglich als Ausgangsbetrag angeführt und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. In diesem Fall ist eine Bezifferung des festzustellenden Anspruchs, den das Feststellungsurteil in der vorliegenden Konstellation nur seinem Bestand nach feststellt, zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses nicht erforderlich (vgl. BAG 21. März 2013 - 6 AZR 401/11 - Rn. 18).

21

III. Der Feststellungsantrag ist jedoch mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er die Zeit bis zum 29. Februar 2012 erfasst.

22

1. Hinsichtlich der Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 überschneidet sich die Feststellungsklage mit der erhobenen Leistungsklage. In einem solchen Fall muss der Kläger vortragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zeitraum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht. Anderenfalls ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Zeitraums unzulässig (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 12, BAGE 137, 80). Ein solches Feststellungsinteresse hat der Kläger nicht dargelegt.

23

2. Für die Zeit ab dem 1. März 2012 besteht sowohl der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug als auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f.).

24

IV. Der Feststellungsantrag umfasst im Revisionsverfahren nur noch die Zeit bis zum 28. Februar 2014. Die Feststellung sollte sich auf die Zeit „bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung“, dh. auf die Dauer der Geltung der Protokollerklärung beziehen. Zum 1. März 2014 trat § 16a TVÜ-Bund in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wurde die Protokollerklärung gestrichen.

25

B. Im Rahmen seiner Zulässigkeit ist der Feststellungsantrag ebenso wie der Leistungsantrag begründet.

26

I. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch nach § 611 Abs. 1 BGB auf Fortzahlung der begehrten Entgeltsicherung aufgrund einzelvertraglicher Zusagen. Es ist nach seinem Vortrag nicht ersichtlich, dass die bis einschließlich Juli 2011 vorgenommene Entgeltsicherung unabhängig von den unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Bundes erfolgen sollte. Von einem solchen Regelungswillen wäre nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen, weil Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wie die Beklagte im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben wollen und ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes deshalb nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen darf (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 955/12 - Rn. 21; 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 24 f.). Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht.

27

II. Der Kläger kann die streitige Entgeltsicherung aber gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund (im Folgenden: Protokollerklärung) und § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb beanspruchen.

28

1. Bei der Protokollerklärung handelte es sich um eine tarifliche Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG.

29

a) Protokollnotizen oder -erklärungen können eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein (vgl. BAG 29. September 2010 - 10 AZR 630/09 - Rn. 17; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 31, 34). Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Protokollnotiz oder -erklärung eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigten ist (vgl. BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 51/11 - Rn. 21 ff.). Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BAG 24. November 1993 - 4 AZR 402/92 - zu B I der Gründe, BAGE 75, 116; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110; JKOS/Krause 2. Aufl. § 4 Rn. 172; Bepler in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag Teil 3 Rn. 63; Däubler/Reim/Nebe TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 14).

30

b) Dies ist hier der Fall. Die Tarifvertragsparteien hatten in Satz 1 der Protokollerklärung klargestellt, dass die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt wurden. Satz 2 der Protokollerklärung brachte zum Ausdruck, dass sich die Tarifvertragsparteien der damit drohenden Regelungslücke bewusst waren („Da damit … nicht sichergestellt ist, ...“). Vor diesem Hintergrund sollten die Regelungen der Protokollerklärung bis zur Maßgeblichkeit des „künftigen Verhandlungsergebnisses“ bzw. bis zum „In-Kraft-Treten einer Neuregelung“ vorläufig gelten und damit einen regelungslosen Zustand verhindern. Dies kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Fortzahlung der bisherigen Bezüge nach Satz 2 der Protokollerklärung als zu verrechnender Abschlag erfolgen sollte. Das Ziel der Verhinderung eines regelungslosen Zustandes konnte nur erreicht werden, wenn der Protokollerklärung tarifliche Normqualität zukam. Sie war daher bis zu ihrer Aufhebung als Bestandteil des TVÜ-Bund anzusehen.

31

2. Die Protokollerklärung galt bis zum Inkrafttreten des § 16a TVÜ-Bund am 1. März 2014 und ist daher maßgeblich für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum. § 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TVÜ-Bund vom 1. April 2014 bestimmt keine über den 1. März 2014 hinausgehende Rückwirkung des § 16a TVÜ-Bund.

32

3. Die Tarifvertragsparteien hatten mit der Protokollerklärung eine vollständige und verfassungskonforme Regelung der Entgeltsicherung bei leistungsbedingter Herabgruppierung im ehemaligen Geltungsbereich des MTArb getroffen. Durch sie wurden alle Fälle der Entgeltsicherung erfasst. Folglich stellt sich entgegen der Ansicht der Revision die Frage einer ergänzenden Auslegung nicht.

33

a) Satz 2 der Protokollerklärung regelte ua. die Entgeltsicherung von leistungsgeminderten Beschäftigten, welche eine Zahlung originär nach den dort genannten Vorschriften des MTArb erhielten. Bei ihnen lag die Leistungsminderung und die deshalb erfolgte Herabgruppierung schon unter Geltung des durch den TVöD abgelösten Tarifrechts vor. Sie wurden zwar in den TVöD übergeleitet. Die Protokollerklärung sicherte ihnen aber statisch die Fortzahlung mindestens der bisherigen Vergütung, welche die bislang geleistete Entgeltsicherung einschloss. Bis zum Erreichen der bisherigen Verdiensthöhe durch die Vergütung nach dem TVöD war damit ihr vor der Überleitung erzieltes Einkommen in voller Höhe abgesichert.

34

aa)  Die Protokollerklärung bezog sich ausdrücklich nur auf den 3. Abschnitt des TVÜ-Bund, dh. auf die Besitzstandsregelungen. Dementsprechend sprach Satz 1 der Protokollerklärung von den Verhandlungen zur „Überleitung der Entgeltsicherung“. Die Vorgaben zur Überleitung im 2. Abschnitt des TVÜ-Bund wurden für die von der Protokollerklärung erfassten Beschäftigten nur hinsichtlich der Höhe des Mindestentgelts nach der Überleitung modifiziert. Die Überleitung in den TVöD als solche wurde davon nicht berührt (vgl. BeckOK TVöD/Schmidt-Rudloff Stand 1. Juni 2014 TVÜ-Bund Protokoll 3. Abschnitt Rn. 2; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 6 bis 8; zur Überleitung von leistungsgeminderten Beschäftigten im Bereich des TVÜ-VKA vgl. die entsprechende Arbeitgeberrichtlinie vom 23. November 2012 sowie die Regelung des seit 1. März 2014 geltenden § 16a Abs. 1 TVÜ-VKA). Ohne die Protokollerklärung wäre die nach bisherigem Tarifrecht in Form einer Zulage erlangte Sicherung des Lohnstandes bei der Überleitung unberücksichtigt geblieben. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-Bund ist diese Zulage nicht eingeflossen. Eine „fristgerechte“ Überleitung unter Wahrung der vollständigen Höhe der bisherigen Vergütung wäre zum Stichtag 1. Oktober 2005 folglich nicht möglich gewesen. Dies brachte Satz 2 der Protokollerklärung zum Ausdruck.

35

bb) Satz 2 der Protokollerklärung gewährte eine statische Besitzstandssicherung, da ausdrücklich nur die „bisherigen“ Bezüge erfasst sind. Maßgeblich für die Entgeltsicherung waren folglich die Löhne zum Stichtag 30. September 2005 nach dem Entgeltsystem des MTArb (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 8, 14). Der betroffene Beschäftigte sollte nach seiner Überleitung mindestens in dieser Höhe vergütet werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie andere Besitzstandsregelungen dieser Art soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten (vgl. zu § 7 TV UmBw BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 36; zu § 8 TV SozSich 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 11, BAGE 139, 226). Die leistungsbedingt herabgruppierten Beschäftigten erhielten nach den abgelösten Tarifregelungen eine Sicherung ihrer Vergütung nach der Herabgruppierung. Diese Besitzstandssicherung sollte ihnen im Wege einer weiteren Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitung erhalten bleiben. Sie sollten durch die nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund vergütungs- bzw. lohngruppenbezogene Überleitung in den TVöD keine Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Dieses Ziel kam auch dadurch zum Ausdruck, dass im Falle einer ungünstigeren Neuregelung eine Rückforderung gewährter Leistungen nach Satz 5 (ab 1. Januar 2014 Satz 6) der Prokollerklärung ausgeschlossen war.

36

cc) Die Tarifentwicklung nach der Überleitung war zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Protokollerklärung offen. Sicherlich war eine zeitnahe Regelung zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung angestrebt. Bis zu einer solchen Tarifierung konnten die vormals herabgruppierten Beschäftigten jedoch die abschlagsweise geleistete Entgeltsicherung nach Satz 2 der Protokollerklärung in Anspruch nehmen. Dies hatte die Konsequenz, dass das dynamisierte Entgelt nach dem TVöD früher oder später die statisch gesicherte Lohnhöhe nach dem MTArb erreicht hatte. Ab diesem Zeitpunkt entfiel die Sicherung. Ihr Zweck war erfüllt.

37

b) Der 1. Halbsatz des Satzes 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung betraf Arbeitnehmer, bei denen die leistungsbedingte Herabgruppierung erst nach der Überleitung in den TVöD eintrat. Die Protokollerklärung ordnete für diese Fälle bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Weitergeltung der in Satz 2 genannten Bestimmungen, dh. auch des § 37 MTArb, an. Es handelte sich um eine Spezialregelung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund, wonach der TVöD auch den MTArb ersetzt(vgl. Anlage 1 Teil A Nr. 3 TVÜ-Bund). Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung nahm keine inhaltlichen Veränderungen der weitergeltenden Bestimmungen vor. Er sah damit ihre dem TVöD entsprechende Anwendung vor. § 37 MTArb galt folglich mit der terminologischen Anpassung weiter, dass der Begriff „Monatstabellenlohn“ durch das Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD-AT zu ersetzen war und statt der „Lohngruppe“ die jeweilige Entgeltgruppe des TVöD maßgeblich war(zur Ersetzung bisheriger tariflicher Begriffe durch solche des TVöD vgl. BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 838/08 - Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Revision gewährte die Protokollerklärung iVm. § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb damit eine dynamisierte Entgeltsicherung, welche sich auf die bisherige Entgeltgruppe nach dem TVöD bezog. Das Vergütungssystem des MTArb war dabei ohne Bedeutung.

38

aa) Bei Berücksichtigung der Anpassung seines Wortlauts an den TVöD wird nach § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb bei einer wegen Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung der „Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gewährt“. Die bisherige Entgeltgruppe ist damit diejenige des TVöD, in welche der Beschäftigte vor der Herabgruppierung tatsächlich eingruppiert war. Auf diesen Stand der Eingruppierung bezieht sich die Entgeltsicherung, eine Veränderung der Entgeltgruppen nach dem Eintritt der Leistungsminderung wird von der tariflichen Sicherung nicht erfasst (so zur Vorgängervorschrift des § 37 MTB II BAG 23. November 1994 - 4 AZR 883/93 - zu II 2 c cc der Gründe). Hinsichtlich der Höhe des gesicherten Unterschiedsbetrags ist allerdings auf das „jeweilige“ Tabellenentgelt abzustellen. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien die Sicherung des Beschäftigten nicht auf das Tabellenentgelt beschränken wollten, das ihm vor der Herabgruppierung zustand, sondern ihm den Anspruch auf einen den weiteren Lohnentwicklungen angepassten Lohn gemäß der jeweiligen Entgelttabelle einräumen wollten (vgl. BAG 23. November 1994 - 4 AZR 883/93 - zu II 2 c dd der Gründe). Durch das Adjektiv „jeweilig“ ist die Entgeltsicherung sowohl bezüglich des Aufstiegs in den Stufen des monatlichen Tabellenentgelts als auch bezüglich sonstiger Verbesserungen des Tabellenentgelts dynamisch gestaltet worden (vgl. zu § 28 BMT-G II BAG 16. Juli 1975 - 4 AZR 433/74 -; 2. April 1992 - 6 AZR 610/90 - zu 1 b der Gründe).

39

bb) Dieses Verständnis des fortgeltenden § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie dargelegt, soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten. Der leistungsgeminderte Beschäftigte soll hinsichtlich des Einkommens abgesichert werden, welches er zum Zeitpunkt der aufgrund der Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung erreicht hat. Dieses Einkommen stellt die Grundlage seines Lebensstandards dar. Dessen Aufrechterhaltung soll ihm trotz der Herabgruppierung ermöglicht werden. Mit diesem Zweck der Entgeltsicherung wäre es nicht vereinbar, wenn entsprechend der Auffassung der Revision das nach dem Vergütungssystem des MTArb zum 30. September 2005 fiktiv erzielte Einkommen für die Sicherung maßgeblich gewesen wäre (so aber Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 11). Die Entgeltsicherung wäre mit zunehmender Tendenz entwertet worden und hätte schließlich nicht mehr stattgefunden. Je länger der Zeitraum zwischen der Überleitung in den TVöD und dem Eintritt der Herabgruppierung gewesen wäre, desto geringer wäre die Entgeltsicherung geworden, denn ihr hätte ein statischer Wert (Vergütung nach MTArb zum 30. September 2005) zugrunde gelegen. Die Vergütung nach dem TVöD hat sich hingegen aufgrund der Tarifsteigerungen dynamisch entwickelt. In den Fällen, in denen das Einkommen nach der Herabgruppierung in der niedrigeren Entgeltgruppe des TVöD das fiktive Einkommen der höheren Lohngruppe nach dem MTArb überstiegen hat, hätte keinerlei Entgeltsicherung gegriffen.

40

cc) Die auf den TVöD bezogene und dynamisierte Entgeltsicherung der Beschäftigten, deren leistungsbedingte Herabgruppierung erst nach ihrer Überleitung in den TVöD erfolgte, verstößt entgegen den Bedenken der Revision nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn die bei Geltung des MTArb von der Herabgruppierung betroffenen Beschäftigten nur eine auf den MTArb bezogene Sicherung beanspruchen können.

41

(1) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 25; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12  - Rn. 43 ; 21. November 2013 -  6 AZR 23/12  - Rn. 58 ).

42

(2) Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte wie besitzstandswahrende Regelungen Stichtage einzuführen(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 ua. - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 87, 1). Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 33 mwN; vgl. auch 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 26). Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist dabei unvermeidbar (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - zu C II 3 a der Gründe, BVerfGE 117, 272; BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 43, BAGE 140, 83).

43

(3) Demnach haben die Tarifvertragsparteien hier ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Durch die Anordnung der Fortgeltung des § 37 MTArb hatten sie die Entgeltsicherung nicht strukturell verändert. Sowohl bei den unter Geltung des MTArb als auch bei den nach Überleitung in den TVöD wegen Leistungsminderung herabgruppierten Beschäftigten entstand der Anspruch auf die persönliche Zulage ab der Weiterbeschäftigung in der niedrigeren Lohngruppe bzw. Entgeltgruppe. Die im Entgeltsystem des MTArb herabgruppierten Betroffenen profitierten von der Dynamisierung des § 37 MTArb. Die dynamisierte Sicherung ihres „jeweiligen Monatstabellenlohns“ endete allerdings mit dem Stichtag der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005. Diese Grenzziehung ist sachgerecht. Ab diesem Zeitpunkt wurde das Entgeltsystem des MTArb durch Tarifverhandlungen nicht weiterentwickelt, dh. es wurden auch keine Tariflohnerhöhungen mehr vereinbart. Erhöhungen fanden ab diesem Zeitpunkt nur bezogen auf die Vergütung nach dem TVöD statt. Diese erfassten - wie dargelegt - auch die noch im abgelösten Entgeltsystem herabgruppierten und dann übergeleiteten Beschäftigten. Deren statische Entgeltsicherung entsprach der Ersetzung des MTArb durch den TVöD (§ 2 TVÜ-Bund). Anderenfalls hätten Tarifsteigerungen auch bezüglich des ansonsten nicht mehr geltenden MTArb verhandelt werden müssen. Dies wäre mit dem grundlegenden Gedanken der Ablösung des MTArb nicht vereinbar gewesen. Zudem wurde die auf den MTArb bezogene statische Entgeltsicherung durch die Tarifsteigerungen des TVöD ohnehin abgeschmolzen und letztlich zum Wegfall gebracht. Dies verkennt die Revision.

44

c) Schließlich regelte die Protokollerklärung im 2. Halbsatz des Satzes 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) die Entgeltsicherung für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. September 2005 begann (§ 1 Abs. 2 TVÜ-Bund). Entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen war auch diese Entgeltsicherung bezogen auf das System des TVöD (so auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 13). In Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb unterlag die Sicherung aus den genannten Gründen ebenfalls der Dynamisierung.

45

4. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum Inkrafttreten des § 16a TVÜ-Bund zum 1. März 2014 einen Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage als Entgeltsicherung, denn er erfüllt unstreitig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 MTArb. Folglich ist der Zahlungsantrag in unstreitiger Höhe begründet. Die begehrte Feststellung war aus den genannten Gründen auf die Zeit bis zum 28. Februar 2014 zu beschränken. Hinsichtlich der Statik des monatlichen Betrags von 110,23 Euro brutto, welche das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ist der Senat an dessen Entscheidung gebunden. Der Kläger hat keine Anschlussrevision eingelegt. Soweit das Landesarbeitsgericht bei der Tenorierung des Feststellungsantrags unberücksichtigt gelassen hat, dass sich die beantragte Feststellung auch auf den Ausschluss der Rückforderung beziehen sollte, ist dem Senat eine Korrektur verwehrt. Ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO wurde nicht gestellt.

46

C. Die Beklagte hat gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Sieberts    

        

    Steinbrück    

                 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2012 - 7 Sa 227/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.

2

Der Kläger wurde vom beklagten Freistaat zum 1. Oktober 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingestellt. Er war an der Universität L beschäftigt und versah dort Tätigkeiten im Bereich von Forschung und Lehre. Dazu gehörte die Vorbereitung und Überarbeitung von Veröffentlichungen sowie die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und Vorträgen. Außerdem korrigierte der Kläger Klausur- und Seminararbeiten, führte eine Arbeitsgemeinschaft durch und hielt eine Vorlesung. Nach dem Arbeitsvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweiligen Fassung Anwendung. In der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 wurde der Kläger nach Entgeltgruppe 13 Stufe 1 TV-L vergütet.

3

Der Kläger war zuvor vom 1. September 2006 bis 30. September 2007 ununterbrochen auf der Grundlage verschiedener befristeter Arbeitsverträge mit variierendem Arbeitszeitumfang an einem Lehrstuhl der M-Universität tätig gewesen. Die Arbeitsverträge sahen entweder Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft mit Hochschulabschluss oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter vor. Vom 1. September 2006 bis 31. Oktober 2006 war der Kläger nach dem Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 26 Stunden beschäftigt. Die im Oktober 2006 geschuldeten 26 Stunden sollten in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 14. Oktober 2006 erbracht werden. Vom 15. Oktober 2006 bis 14. März 2007 folgte eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich. Vom 15. März 2007 bis 31. Mai 2007 war der Kläger laut Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft eingesetzt. Vom 15. März 2007 bis 31. März 2007 betrug die Arbeitszeit 20 Stunden im Monat. Ab 1. April 2007 lag sie bei 76 Stunden monatlich. Vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2007 war der Kläger nach dem Arbeitsvertrag weiter als wissenschaftliche Hilfskraft mit einem Stundenvolumen von 76 Stunden im Monat beschäftigt.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 2 TV-L. Seine Vorbeschäftigung an der M-Universität sei nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L in vollem Umfang als Zeit einschlägiger Berufserfahrung anzuerkennen. Er hat behauptet, er sei während seiner Beschäftigung durch das Land Sachsen-Anhalt durchgehend mit Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters betraut gewesen, wie er sie nun auch für den Beklagten erbringe. Soweit der Beschäftigung formal ein drittmittelfinanziertes Arbeitsverhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft zugrunde gelegen habe, sei das lediglich auf haushaltsrechtliche Erwägungen zurückzuführen gewesen.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 in Entgeltgruppe 13 Stufe 2 TV-L zu vergüten.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der M-Universität habe der Kläger keine einschlägige Berufserfahrung für seine aktuelle Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität L erworben. Die Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters und die einer wissenschaftlichen Hilfskraft seien nicht gleichwertig. Das ergebe sich aus den unterschiedlichen Arbeitsaufgaben und der unterschiedlichen Vergütung beider Berufsgruppen. Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt unterscheide insoweit ausdrücklich zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern (§ 42 HSG LSA) und wissenschaftlichen Hilfskräften (§ 51 HSG LSA). Im Rahmen der Stufenzuordnung nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L seien zudem nur Zeiten mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anzuerkennen. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass auch Teilzeitbeschäftigte über eine hinreichende einschlägige Berufserfahrung verfügten, die dem Arbeitgeber im neuen Arbeitsverhältnis zugutekomme und eine höhere Vergütung rechtfertige.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage nach Vernehmung des Lehrstuhlinhabers an der M-Universität stattgegeben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistungen - zum Teil abweichend von der Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag - spätestens seit 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte das Urteil erster Instanz wiederhergestellt wissen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

9

A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt. Das erstrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Berechnung der Vergütung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.

10

I. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf ein höheres Entgelt gerichteter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt(vgl. für die st. Rspr. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15).

11

II. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Mit dem angestrebten Feststellungsurteil wird die Stufenzuordnung des Klägers und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deswegen nicht gehalten, objektiv gehäufte Leistungsklagen zu erheben (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15).

12

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L Anspruch darauf, in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet zu werden.

13

I. Nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L sind Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Einstellung der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen, wenn sie über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber verfügen.

14

II. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.

15

1. Er wurde vom Beklagten zum 1. Oktober 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität L eingestellt. Er verrichtete Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Lehre iSv. § 71 SächsHSFG. Im Bereich der Forschung wirkte er an der Vorbereitung und Überarbeitung von Kommentierungen, Monografien, Aufsätzen und Entscheidungsanmerkungen mit. Im Bereich der Lehre unterstützte er die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und bereitete Vorträge vor. Außerdem korrigierte er Klausur- und Seminararbeiten, führte eine Arbeitsgemeinschaft durch und hielt eine Vorlesung.

16

2. Bei der Einstellung verfügte der Kläger durch seine Vorbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der M-Universität in der Zeit vom 1. September 2006 bis 30. September 2007 über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L.

17

a) Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45). Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20).

18

b) Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 teilweise abweichend von der Bezeichnung im Arbeitsvertrag und der geleisteten Vergütung durchgehend Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters versah. Der Beklagte hat diese Feststellung des Tätigkeitsinhalts innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt. Sie ist für den Senat bindend. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, die Vorbeschäftigung des Klägers an der M-Universität sei als gleichwertig mit der Beschäftigung an der Universität L zu bewerten und habe dem Kläger einschlägige Berufserfahrung vermittelt.

19

c) Das Landesarbeitsgericht hat die Vorbeschäftigung des Klägers in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 im Ergebnis zutreffend in vollem Umfang als anzurechnende Zeit einschlägiger Berufserfahrung beurteilt. Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus. Das ergibt eine an Wortlaut, Zusammenhang und Zweck orientierte Auslegung der Tarifnorm.

20

aa) Der Wortlaut der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bezieht sich auf eine „einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber“. Die Bestimmung legt den zeitlichen Mindestumfang der Vorbeschäftigung nicht fest. Nach dem Wortlaut kommt es für den Erwerb einschlägiger Berufserfahrung deshalb nicht darauf an, ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wird (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2009/November 2013 Teil II § 40 - Wissenschaft Rn. 36 zu Nr. 5; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 19).

21

bb) Zusammenhang und Zweck der Tarifnormen unterstützen diesen Befund. §§ 16, 17 TV-L bilden einen in sich geschlossenen Regelungskomplex für die Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit. Ausgangspunkt ist eine erfahrungsbezogene Stufenzuordnung und ein erfahrungs- und leistungsbezogener Stufenaufstieg. Nur die Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als drei Jahren ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L schädlich für die Stufenlaufzeit. Nach dem Beschäftigungsumfang wird nicht unterschieden.

22

(1) § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L bestimmt, dass jede Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Stufenlaufzeit voll angerechnet wird. Das System der §§ 16, 17 TV-L verfolgt erkennbar nicht den Zweck, die Berufserfahrung bei Einstellung und Höherstufung unterschiedlich zu behandeln. § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L spricht daher dafür, auch bei der Einstellung die in einer Teilzeitbeschäftigung erworbene einschlägige Berufserfahrung in vollem Umfang zu berücksichtigen(vgl. Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2013 Teil 1140-L § 40 Nr. 5 Rn. 7; von Landenberg-Roberg öAT 2014, 23, 24; Wurm ZfPR 2010, 47, 48).

23

(2) § 16 Abs. 2 TV-L hat den Zweck, einen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, aber auch aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu erleichtern, indem Vorbeschäftigungszeiten anerkannt werden. Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen iSv. § 40 TV-L gilt diese Zielsetzung in besonderem Maß. Sie sind im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte darauf angewiesen, dass nachteilige Folgen beim Arbeitgeberwechsel vermieden werden, damit die Personalgewinnung nicht von vornherein aussichtslos ist. Hier ist besondere Mobilität erwünscht und oft erforderlich (vgl. Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 1; Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2013 Teil 1140-L § 40 Nr. 5 Rn. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand November 2013 Teil II § 40 - Wissenschaft Rn. 2 zu Nr. 5). Deswegen werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen bei Einstellung in den Entgeltgruppen 13 bis 15 grundsätzlich nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L anerkannt. Die Festlegung eines Mindestbeschäftigungsumfangs für die Anerkennung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung wäre ein Hemmnis für das Ziel der Mobilität. Sie wäre auch wenig praktikabel, weil für die Länder unterschiedliche regelmäßige Arbeitszeiten gelten (vgl. den Anhang zu § 6 TV-L). Ein prozentual an der regelmäßigen Arbeitszeit orientierter Mindestbeschäftigungsumfang führte zu einer in jedem Land anderen Mindeststundenzahl. Das könnte zB das wenig nachvollziehbare Ergebnis zur Folge haben, dass der Mindestbeschäftigungsumfang im aufnehmenden Land, nicht jedoch im abgebenden Land erreicht wäre (vgl. Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2013 Teil 1140-L § 40 Nr. 5 Rn. 7).

24

(3) Ein weiterer Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L besteht darin, bereits erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung finanziell zu honorieren, weil sie dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lässt.

25

(a) Ausgehend von dieser Zielsetzung wird im Schrifttum teilweise gefordert, einen Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten festzulegen. Ein Teil der Literatur spricht sich für einen Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus (vgl. Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 5; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Oktober 2009 Teil B 2 § 40 Nr. 5 Rn. 9; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2009/November 2013 Teil II § 40 - Wissenschaft Rn. 36 zu Nr. 5). Ein anderer Teil des Schrifttums erwägt, unter Rückgriff auf § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG einen Beschäftigungsumfang von mehr als 25 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu verlangen, verneint das aber im Ergebnis(vgl. Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2013 Teil 1140-L § 40 Nr. 5 Rn. 7).

26

(b) Das Erfordernis eines bestimmten Mindestbeschäftigungsumfangs ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine ergänzende einschränkende Auslegung der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L sind nicht erfüllt. Die von Teilen der Literatur geforderte Mindestgrenze für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten stünde zudem nicht im Einklang mit höherrangigem Recht.

27

(aa) Der Zweck der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L gebietet keine einschränkende Auslegung zugunsten eines Mindestbeschäftigungsumfangs für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten.

28

(aaa) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung nur zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Die ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29). Eine bestehende Tariflücke darf nicht durch ergänzende Tarifauslegung geschlossen werden, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum in der Frage bleibt, wie die Lücke zu schließen ist, und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen ist, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 30).

29

(bbb) Hier besteht bereits keine unbewusste Tariflücke. Die Auslegung der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anhand von Wortlaut, tariflichem Gesamtzusammenhang und Zweck lässt nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Frage der Teilzeitbeschäftigung bei der Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der Stufenzuordnung nicht gesehen und unbewusst nicht geregelt haben. Der Zusammenhang von § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 TV-L spricht vielmehr dafür, dass die Tarifvertragsparteien sich - wie im Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L ausgedrückt - bewusst für eine volle Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen mit einschlägiger Berufserfahrung entschieden haben. Ein anderes Verständnis überschritte die Grenzen des Wortlauts und des Zusammenhangs. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht zuletzt eine klare und praktikable Regelung gewählt.

30

(ccc) Der Zweck der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L verlangt auch keine einschränkende Auslegung. Die von diesen Tarifbestimmungen angestrebte Erleichterung des Arbeitsplatzwechsels wird durch eine volle Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen erreicht. Die Regelungen stellen in hinreichendem Maß den Erwerb einschlägiger, für das neue Arbeitsverhältnis dienlicher Berufserfahrung sicher. Auch im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen erwerben die Arbeitnehmer Berufserfahrung, die sie - soweit einschlägig - auf das neue Arbeitsverhältnis vorbereitet. Allenfalls bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einem sehr geringen Beschäftigungsumfang stellt sich die Frage, ob Berufserfahrung erworben wurde, die einer einschlägigen Berufserfahrung von einem Jahr iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L entspricht. Um inhaltlich „einschlägige“ Berufserfahrung handelt es sich nur, wenn der Arbeitnehmer sie in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die in früheren Tätigkeiten erworbene Erfahrung muss ihn in die Lage versetzen, aus dem Stand die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis voll auszufüllen (vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 15). Davon ist nur auszugehen, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt. Daran kann es bei Teilzeitbeschäftigungen mit sehr geringem Beschäftigungsumfang fehlen (ähnlich Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 5; von Landenberg-Roberg öAT 2014, 23, 25; Steuernagel öAT 2010, 75).

31

(bb) Der von Teilen des Schrifttums geforderte Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 TV-L verstieße zudem gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

32

(aaa) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verbietet es, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit ist anzunehmen, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium ist, an das die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15; 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 21 f.; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62).

33

(bbb) Ein abstrakter Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten knüpfte ausschließlich an die Dauer der Arbeitszeit an. Teilzeitbeschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung würden bei der Stufenzuordnung allein wegen ihres quantitativen Beschäftigungsumfangs benachteiligt.

34

(ccc) Diese Ungleichbehandlung wäre auch nicht sachlich gerechtfertigt. Es kann auf sich beruhen, ob der größere Gewinn an Erfahrungswissen, der sich aus dem größeren Arbeitsvolumen vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ergibt, grundsätzlich geeignet sein kann, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinn Arnold/Gräfl/Rambach TzBfG 3. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 17; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 78; Thüsing in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 4 Rn. 54; offengelassen von BAG 9. März 1994 - 4 AZR 301/93 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 76, 90). Die mit der wachsenden Dauer einer Tätigkeit zunehmende Erfahrung eines Arbeitnehmers, die ihn zu besserer Arbeitsleistung befähigt, erfordert stets eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Zahl geleisteter Arbeitsstunden mit sich bringt (vgl. EuGH 10. März 2005 - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 61, Slg. 2005, I-1789; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 14, Slg. 1991, I-297; BAG 9. März 1994 - 4 AZR 301/93 - aaO; 2. Dezember 1992 - 4 AZR 152/92 - zu IV 3 d cc der Gründe, BAGE 72, 64). Zu prüfen ist, ob nach der Art der ausgeübten Tätigkeit eine Relation zwischen der Erfahrung und der Dauer der Tätigkeit auszumachen ist (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 29. April 2004 in der Sache - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 62, aaO). Ein erheblicher Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit mag in bestimmten Fällen bei sehr qualifizierten Tätigkeiten und ausgesprochen kurzer Beschäftigungsdauer gegeben sein (vgl. Thüsing in Annuß/Thüsing aaO). Dem Gebot einer solchen Einzelfallabwägung würde der von Teilen des Schrifttums geforderte abstrakte Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht gerecht. Es handelte sich um eine generalisierende, an einem bloßen Zeitfaktor orientierte Regelung, die keine Rücksicht auf die konkret betroffene Art der Tätigkeit nähme.

35

(c) Die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers an der M-Universität sind jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 - unabhängig von ihrem quantitativen Umfang - bei der Stufenzuordnung anzurechnen. Auf die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe sich bei der Feststellung des konkreten Beschäftigungsumfangs des Klägers in der Zeit vom 15. März 2007 bis 31. März 2007 verrechnet und damit § 286 ZPO verletzt, kommt es deshalb nicht an.

36

3. Der Kläger hat seine einschlägige einjährige Berufserfahrung an der M-Universität und damit bei einem anderen Arbeitgeber iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob mit diesem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage mehrerer Arbeitsverträge bestand oder mehrere Arbeitsverhältnisse zustande kamen. Ungeachtet des missverständlichen Wortlauts des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ist es unerheblich, wenn die Berufserfahrung nicht aus „einem“ Arbeitsverhältnis, sondern aus mehreren vorangegangenen Arbeitsverhältnissen herrührt. Für die Beurteilung, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt, die dem Arbeitgeber im aktuellen Arbeitsverhältnis zugutekommt, ist es belanglos, ob die Erfahrung in einem Arbeitsverhältnis oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben wurde (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 14 mwN).

37

C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Sieberts    

                 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013 - Az.: 2 Ca 538/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1982 geborene Kläger hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maler und Lackierer, Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten bei der Fa. Z. GmbH, X absolviert. Nach Bestehen der Abschlussprüfung am 16. Juni 2010 wurde er als Junggeselle übernommen und arbeitete dort bis kurz vor der Einstellung bei der Beklagten als Maler und Lackierer. Er war seit dem 18. Februar 2011 bei den US-Stationierungsstreitkräften, Dienststelle YYYY in A - W- als Maler und Lackierer beschäftigt. Die Einstellung des Klägers erfolgte zunächst zur Krankheitsvertretung bis zum 30. Juni 2011. Dem schloss sich eine weitere Befristung ab dem 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2014 zur Vertretung des freigestellten Mitglieds der Betriebsvertretung Frau V (A 4/5 [Endlohngruppe A4-6]). an. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVAL II Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 2.318,14 € entsprechend der Lohngruppe A 4-5. Er übte Tätigkeiten aus, für die eine Ausbildung als Maler und Lackierer erforderlich ist und die zumindest der Lohngruppe 5 entsprechen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger seine Vergütung nach Lohngruppe 6.

3

Der Kläger arbeitete im so genannten Hoch- und Tiefbau. Dabei wird bei der Beklagten unter dem Hochbau die klassische Tätigkeit als Maler und Lackierer verstanden, also Streichen, Spachteln, Tapezieren etc. sowohl im Bereich innerhalb von Gebäuden als auch an Außenfassaden. Zu den Aufgaben im Tiefbau gehören Fahrbahnmarkierungen sowie Arbeiten auf dem Flugfeld. Hinsichtlich der Fahrbahnmarkierungen werden Arbeiten in einem Zweier- und solche in einem Dreierteam unterschieden. Im Rahmen des Zwei-Mann-Teams wird auf Straßen zunächst eine Demarkierung der alten noch vorhandenen Farbgebung vorgenommen. Sodann wird nach vorheriger Absperrung des entsprechenden Abschnitts gemeinsam ausgemessen. In der Folge fährt ein Beschäftigter einen so genannten Line Laser und markiert damit die betreffenden Stellen, während der andere Beschäftigte sich um Absicherungsmaßnahmen und vorbereitende Arbeiten kümmert. Bei den Arbeiten auf dem Flugfeld wird mit einer Maschine unter hohem Druck die alte Markierung entfernt und eine neue Markierung aufgebracht. Diese Arbeit wird üblicherweise in einem Drei-Mann-Team absolviert.

4

Der Vorgesetzte des Klägers C. erklärte dem Kläger bei einem Meeting am 20. August 2012, er arbeite seiner Meinung nach noch nicht selbstständig genug. Er werde aber den Antrag auf Höhergruppierung stellen, sobald der Kläger selbstständig arbeiten könne. Der Vorgesetzte beantragte sodann im Dezember 2012, den Kläger ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 (2.525,26 €) zu vergüten. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2012, 9.25 AM (Bl. 13 d. A.) wurde dem Vorgesetzten des Klägers mitgeteilt, der Kläger benötige weitere sechs Monate zur Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzungen und der Bedarf gehe laut Stellenplan lediglich auf eine Helfer-Stelle (AFSC: 3E331). In einer weiteren E-Mail vom 13. Dezember 2012, 2.18 PM wurde dann mitgeteilt, der zeitliche Aspekt sei nun doch als erfüllt anzusehen, die Maßnahme sei aber noch nicht genehmigt, werde einer weiteren Prüfung unterzogen. Nach einer E-Mail von Frau V als Mitglied der Betriebsvertretung vom 13. Dezember 2012, 3.19 PM (Bl. 16 d. A.) wurde die Höhergruppierung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Bedarf weise lediglich eine Helferstelle aus und nicht die eines qualifizierten Malers. Richtigerweise sei die Stelle in Lohngruppe 3 einzugruppieren.

5

Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 (Bl. 11 f. d. A.) machte der Kläger einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach A 4-6 ab dem 1. Januar 2013 außergerichtlich geltend.

6

Der Kläger war der Ansicht,
die selbstständige Ausführung von Arbeiten gemäß Lohngruppe 6 werde nur innerhalb der ersten 24 Monate gefordert wie dem weiteren Wortlaut der Lohngruppe 6 – Fallgruppe (1) zu entnehmen sei. Nach zweijähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) sei in jedem Fall die Eingruppierung in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) vorzunehmen. Diese Voraussetzung habe er am 18. Februar 2013 erfüllt. Somit sei nur noch für den Zeitraum 1. Januar bis 17. Februar 2013 das „selbstständige Ausüben von Tätigkeiten“ gemäß Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) nachzuweisen.

7

Er hat vorgetragen, er habe alle anfallenden Maler- und Lackiererarbeiten während der Zeit seiner Beschäftigung selbstständig ausgeführt. Die entsprechenden Tätigkeitsaufträge würden jeweils morgens früh durch den Vorarbeiter oder Supervisor mittels einer so genannten Job-Order zugeteilt. Entsprechend dieser Job-Order nähmen der oder die beauftragten Arbeitnehmer aus den Lagerräumen das entsprechende Material mit und führen dann auf die jeweilige „Baustelle“. Die Arbeiten an der Baustelle führten die Arbeitnehmer dann selbstständig aus, wie das Vorbereiten der Wände/der Geländer, das Vorstreichen, das Lackieren/Tapezieren/Streichen sowie die Abschlussarbeiten. Diese Tätigkeiten würden – je nach Größe der „Baustelle“ von ihm allein oder mit einem oder mehreren Arbeitnehmern verrichtet. Die einzelnen Arbeitsfortschritte würden nicht mit konkreten fachlichen Anweisungen begleitet. Im Fall des alleinigen Arbeitseinsatzes erhalte er keine genauen Anweisungen hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten in den Einzelschritten. Er wisse, was er zu tun habe und wie er die übertragene Tätigkeit zu verrichten habe, das heiße er führe die Tätigkeiten selbstständig bis zur Vollendung aus. Die Vorarbeiter könnten im Übrigen nicht ständig an jeder der sechs bis zehn Baustellen täglich sein, an denen jeweils einer bis drei Gesellen arbeiteten.

8

Nach seiner Kenntnis seien die übrigen Arbeitnehmer – mit Ausnahme von Frau U und Herrn T, die noch keine zweijährige Tätigkeit als Gesellen vorweisen könnten – alle in die Lohngruppe 6 eingestuft.

9

Bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma Z., habe er ebenfalls Maler- und Lackierertätigkeiten ausgeübt. Dort habe er teilweise eigene Baustellen betreut und sogar Verantwortung für einen Lehrling gehabt.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat vorgetragen,
der regelmäßige Arbeitsalltag des Klägers gestalte sich wie folgt: Bevor die Arbeiten an der Baustelle begonnen würden, würde die Baustelle durch den Vorgesetzten (Supervisor) C. oder durch einen der beiden zuständigen Vorarbeiter A. oder B. begutachtet. Die Materialbeschaffung erfolge allein durch den Vorgesetzten C.. Der Vorgesetzte C. teile sodann morgens die Mitarbeiter zu den jeweiligen Baustellen ein, während der konkrete Einsatz durch die Vorarbeiter A. oder B. erfolge, welche zum weit überwiegenden Teil selbst direkt vor Ort seien. Dabei erteile der Supervisor an die jeweiligen Vorarbeiter die stets allgemein gehaltene Work Order (das heiße die Arbeitsanweisung), zum Beispiel bestimmte Zimmer im Gebäude 2104 zu streichen. Die konkrete Arbeitseinteilung und Zuweisung der durchzuführenden Arbeiten vor Ort erfolge durch die Vorarbeiter. Diese gäben das benötigte Material an die Maler heraus. Die Maler würden das angegebene Material mit dem Zubehör (zum Beispiel Malerrolle) auf das Fahrzeug laden. Auf der Baustelle bedecke der Kläger sodann beispielsweise den Zimmerboden mit Malervlies, klebe die Fußleisten mit Klebeband ab und verfülle Löcher oder Risse an der Wand oder der Decke. Danach bereite er die Farbe für den Anstrich vor. Er folgten die Beschneidearbeiten und schließlich die Endbeschichtung mit der Malerrolle. Danach würden die Klebebänder sowie das Malervlies entfernt. Der Fußboden werde mittels eines Staubsaugers gereinigt. Sodann würden die Lackierarbeiten (Säubern, Schleifen, Verspachteln und Lackieren) durchgeführt. Diese Einzeltätigkeiten würden durch den jeweiligen Vorarbeiter kontrolliert. Die Überprüfung erfolge stichprobenartig während des Arbeitsfortschritts durch den aufsichtsführenden Vorarbeiter. Bei festgestellten Fehlern würden durch den Vorarbeiter konkrete fachliche Anweisungen hinsichtlich der durchzuführenden Nacharbeiten erteilt. Daneben erfolge stets eine Endabnahme durch den jeweiligen Vorarbeiter. Ein alleiniger Einsatz des Klägers auf der Baustelle erfolge nur äußerst selten und lediglich dann, wenn die zu erledigenden Aufgaben von nur geringem Aufwand seien und eine vorherige Einweisung für die gegebenenfalls zu bedienenden Maschinen stattgefunden habe. In diesem Fall erhalte der Kläger genaue Anweisungen hinsichtlich der zu erledigenden Arbeitsaufgaben, bevor er zum jeweiligen Einsatzort aufbreche.

15

In der vom Kläger begehrten Lohngruppe A 4-6 seien seine Vorarbeiter eingruppiert. Der Kläger sei kein Vorarbeiter.

16

Die zweijährige Ausübung einer Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) sei auch nicht bereits am 1. Januar 2013 erfüllt gewesen.

17

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 19. September 2013 festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Unstreitig habe der Kläger Tätigkeiten zu verrichten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern. Der Kläger habe auch die entsprechende Ausbildung. Diese Tätigkeiten übe der Kläger auch selbstständig aus. Selbstständig werde eine Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 TVAL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt werde. Selbstständigkeit liege immer dann vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelweisungen zur Ausführung der Arbeit gebe. Die Arbeiten des Klägers würden nur stichprobenartig während des Arbeitsfortschritts überprüft. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege die geforderte Selbstständigkeit nur dann nicht vor, wenn die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Dies erfordere aber, dass der Vorgesetzte stets ein Auge auf den betreffenden Arbeitnehmer haben müsse. Der Kläger habe auch näher dargelegt, dass aufgrund der personellen Situation eine permanente Überwachung durch Vorarbeiter gar nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 96 d. A.) Bezug genommen.

18

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 15. Oktober 2013 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 14. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. November 2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 9. Dezember 2013 bis zum 15. Januar 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 15. Januar 2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

19

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23. Mai 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 118 ff. und 197 ff. d. A.), zusammengefasst geltend:

20

Die Merkmale der Tätigkeit des Klägers entsprächen nicht den für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) maßgeblichen Merkmalen. Der Kläger sei sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau eingesetzt gewesen. Im Tiefbau sei er unter anderem auf dem Flugfeld tätig gewesen. Er sei dafür nach seinen Angaben im Jahr 2013 dreimal für drei Wochen eingesetzt worden. Da der Kläger im Jahr 2013 fast jeden Monat zwei bis drei Wochen einschließlich Urlaubs gefehlt habe, seien diese neun Wochen erheblich. Im Tiefbau sei der Kläger im Team eingesetzt worden. Er habe Zuarbeiten ausgeübt und sei keinesfalls selbstständig tätig geworden. Zwar sei der Kläger im Jahr 2014 bislang nicht im Tiefbau eingesetzt gewesen, er habe aber bis zum 23. Mai 2014 an 104 Arbeitstagen gefehlt.

21

Hinsichtlich der Tätigkeiten im Hochbau habe der Kläger nicht dargestellt, welche Tätigkeiten er dabei ausgeführt habe. Unstreitig habe er auch Helfertätigkeiten ausgeübt. Zeitanteile der Tätigkeiten, die der Lohngruppe 5 unterfielen, habe der Kläger nicht angegeben. Soweit der Kläger Tätigkeiten ausgeübt habe, die der Lohngruppe 5 unterfielen, fehle jeder Vortrag dazu, welche Tätigkeiten davon selbstständig im Sinne der Lohngruppe 6 ausgeführt werden und welchen Zeitanteil sie an der Gesamttätigkeit des Klägers haben. Der Kläger arbeite auch nicht überwiegend allein, sondern im Team mit einem Vorarbeiter oder Arbeitnehmern der Lohngruppe A4-6, so dass eine Kontrolle gegeben sei.

22

Die Beklagte ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 499/87) müsse die zweijährige Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 im Geltungsbereich des TVAL II ausgeübt worden sein.

23

Die Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013, Az. 2 Ca 538/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013 zurückzuweisen,

27

hilfsweise

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern abzuändern und festzustellen, dass der Kläger ab dem 18. Februar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten ist.

29

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 6. März 2014 sowie des Schriftsatzes vom 7. Mai 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 136 ff. und 194 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Er trägt vor, im Rahmen seiner Arbeiten als Maler und Lackierer bei der Fa. Z. GmbH hätten ihm alle üblichen anfallenden Malerarbeiten oblegen. Diese hätten umfassend allein und selbstständig von ihm absolviert werden müssen. Der Arbeitgeber habe ihm eine Arbeitsweise attestiert, die durch Gewissenhaftigkeit und Systematik gekennzeichnet gewesen sei. Er habe darüber hinaus Verantwortung für eigene Baustellen sowie für den Auszubildenden gehabt.

30

Er habe bei den US-Stationierungsstreitkräften teilweise im Trupp, teilweise allein gearbeitet. Eine ständige Kontrolle durch einen Arbeitskollegen habe es nicht gegeben. Wenn ein Team vor Ort sei, sprächen die Arbeitskollegen untereinander die entsprechende Arbeitsaufteilung ab. Dies erfolge gleichwertig und nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Das bedeute, dass sich auch beispielsweise wechselseitig bei sehr schmutzigen/staubigen Arbeiten abgewechselt werde.

31

Im Tiefbau habe er 2014 nicht im Zwei-Mann-Team gearbeitet, 2013 nur marginal. Tiefbauarbeiten im 3-Mann-Team habe er im Jahr 2014 überhaupt nicht ausgeübt, im Jahr 2013 dreimal für drei Wochen. Der Tiefbau spiele eine derart untergeordnete zeitliche Rolle, dass er in die Bewertung letztlich nicht mit einzufließen habe.

32

In der Vergangenheit habe die Beklagte bei einer entsprechenden nachweisbaren Berufserfahrung von zwei Jahren automatisch eine Eingruppierung in A 4-6 vorgenommen, wobei die Berufserfahrung - wie bei Frau V - nicht einmal bei der Beklagten habe absolviert werden müssen.

33

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Kammertermine vom 9. April 2014 und 22. Juli 2014 (Bl. 175 ff. und 201 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

35

In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg.

36

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend vor den deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - BeckRS 2012, 74968).

37

2. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger war weder ab dem 1. Januar 2013 noch ab dem 18. Februar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten.

38

Der Kläger konnte seinen Hilfsantrag noch im Berufungsverfahren hilfsweise stellen, obwohl er nicht Berufungskläger, sondern -beklagter ist. Zwar kann der Rechtsmittelgegner im Rahmen des Rechtsmittels grundsätzlich keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung erreichen. Dafür bedarf es eines eigenen (Anschluss-) Rechtsmittels. Ein solches ist aber entbehrlich, wenn das hilfsweise verfolgte Begehr keinen anderen Gegenstand hat als das mit dem Hauptantrag verfolgte, sondern – wie im vorliegenden Fall – als weniger weitgehend in diesem enthalten ist, so insbesondere in Fällen der Antragsbeschränkung im Sinn von § 264 Nr. 2 ZPO.

39

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft Organisationszugehörigkeit (Kläger) bzw. als Tarifvertragspartei (Stationierungsstreitkräfte) die Vorschriften des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG).

40

Auszugehen ist damit von der Regelung des § 51 Ziff 1 TVAL II. Danach wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Lohngruppeneinteilung zugeordnet und ist in diejenige Lohngruppe einzugruppieren, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Hierbei ist für die Eingruppierung nicht auf „Arbeitsvorgänge“ abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung möglich (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 5 Sa 459/10 – zitiert nach juris).

41

Maßgebend ist die "überwiegende Tätigkeit" des Arbeitnehmers, § 51 Ziff. 3 Buchst. b TVAL II. Für den Kläger sind danach folgende Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen des § 56 TVAL II heranzuziehen:

42

"Lohngruppe 5

43

(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung.

44

Lohngruppe 6

45

(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbstständig ausgeübt werden, jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (1).
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach dreijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (2)."

46

Da die Merkmale der Lohngruppe 6 ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngruppe 5 aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppe 5 TVAL II vorliegen und alsdann die weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.). Hierbei reicht bei den Aufbaulohngruppen eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn die maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Aufbaufallgruppe ausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – AP Nr. 12 zu § 51 TVAL II, Rz. 13; vom 28. April 1993 – 4 AZR 314/92 – AP Nr. 10 zu § 51 TVAL II; vom 4. Mai 1998 – 4 AZR 769/87 – BeckRS 1988, 30725960; vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.).

47

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dabei dem Arbeitnehmer, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - BeckRS 2012, 74968).

48

Der Kläger erfüllte - zwischen den Parteien unstreitig - die Merkmale der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, da er (überwiegend) mit Tätigkeiten beschäftigt war, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.

49

Darüber hinaus erfüllte der Kläger das weitere Merkmal der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, dass er eine Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten abgeschlossen hat. Diese Ausbildung befähigte ihn für die ihm übertragene Aufgabe.

50

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass seine überwiegende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) entsprochen hat. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, dass er seine überwiegende Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat. Eine automatischer Aufstieg von der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1), nachdem der Arbeitnehmer eine bestimmte Beschäftigungszeit in der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) zurückgelegt hat, findet nicht statt.

51

Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Tätigkeiten er in welchem zeitlichen Umfang ausgeübt hat. Die Prüfung, ob ein Tätigkeitsmerkmal durch die „überwiegende Tätigkeit“ des Arbeitnehmers (§ 51 Ziff. 3 TVAL II) erfüllt ist, erfordert zunächst die Feststellung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere voneinander trennbare Tätigkeiten ausübt. Bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Tätigkeiten müssen die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen (BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – AP Nr. 12 zu § 51 TVAL II, Rz. 10 f. m. w. N.). Unstreitig hat der Kläger voneinander trennbare Arbeiten im so genannten Hochbau sowie solche im so genannten Tiefbau erbracht. Bei letzterem kann weiter zumindest nach Tätigkeiten im Bereich Fahrbahnmarkierungen und Tätigkeiten auf dem Flugfeld unterschieden werden. Hinsichtlich der Zeitanteile dieser Tätigkeiten hat sich der Kläger auf den Vortrag beschränkt, Arbeiten im Bereich Fahrbahnmarkierungen habe er im Jahr 2013 „nur marginal“, solche auf dem Flugfeld lediglich dreimal für drei Wochen ausgeführt. Im Jahr 2014 sei er bislang nicht im so genannten Tiefbau eingesetzt gewesen. Der Begriff „marginal“ ist einer zeitlichen Bewertung durch die Kammer nicht zugänglich. Mangels eines Vortrags zur insgesamt vom Kläger im Jahr 2013 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2014 erbrachten Arbeitsleistung kann die Kammer dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, in welchem zeitlichen Teil der Arbeitszeit des Klägers diese Tätigkeiten bzw. im Umkehrschluss Tätigkeiten im so genannten Hochbau erbracht worden sind. Ein entsprechender Vortrag des Klägers wäre gerade auch im Hinblick darauf veranlasst gewesen, dass die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger sei im Jahr 2013 inclusive Urlaubszeiten monatlich etwa zwei bis drei Wochen abwesend gewesen, in 2014 seien Ende Mai bereits 104 Fehltage zu verzeichnen. Hinsichtlich der Arbeiten im so genannten Hochbau sind Tätigkeiten zu unterscheiden, bei denen der Kläger allein auf einer Baustelle tätig geworden ist, und solche, bei denen er im Team eingesetzt war. Auch insoweit fehlen jegliche Angaben zum zeitlichen Umfang dieser Tätigkeitsbereiche.

52

Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass er diese Tätigkeiten selbstständig ausgeübt hat. Selbstständig wird die Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt wird. Damit werden höhere Anforderungen als in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II gestellt, weil der Arbeitnehmer die Art und Weise der Arbeitsausführung im Einzelfall selbst bestimmt und dabei keiner Aufsicht unterliegt, durch die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Andererseits wird mit dem Merkmal "selbstständig" nicht zum Ausdruck gebracht, dass an die Selbstständigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind oder eine besonders qualifizierte Tätigkeit gefordert wird, die erst Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 7 TVAL II ist (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/109 – AP Nr. 319 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Rz. 47: Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung; vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.). Selbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelweisungen zur Ausführung der Arbeit gibt. Jedenfalls soweit der Kläger im Team tätig geworden ist (Arbeiten im so genannten Tiefbau, Teamarbeiten im so genannten Hochbau) hat der Kläger nicht ausreichend verdeutlicht, inwiefern er seine Tätigkeit im Team selbstständig im Sinn der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) erbracht hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern er seine Arbeitstätigkeit über das von einem Malergesellen üblicherweise zu erwartende Maß hinaus selbstständig erbracht und nicht nur einzelne Arbeitsschritte selbstständig vorgenommen hat. Daraus, dass die Vorarbeiter nach dem Vortrag des Klägers nicht ständig an jeder der Baustellen sein können, ergibt sich nicht, dass auch und gerade der Kläger in welchem Umfang ohne anwesenden Vorarbeiter und ohne höhergruppierte Mitarbeiter seine Arbeitsleistung selbstständig erbracht hat.

53

Da der Kläger bereits nicht dargelegt hat, dass bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Tätigkeiten die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeiten in Anspruch nehmen, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger zum 1. Januar 2013 (Hauptantrag) bzw. zumindest ab dem 18. Februar 2013 (Hilfsantrag) seit zwei Jahren Tätigkeiten im Sinn der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) des § 56 TVAL II ausgeübt hat. Es kann insoweit insbesondere dahinstehen, ob die vorausgesetzte zweijährige Tätigkeit im Anwendungsbereich des TVAL II erbracht worden sein muss (so BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – BeckRS 1988, 30724752 unter Hinweis auf den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang; vgl. aber auch die Hinweise „Lohnstruktur“ zu Lohngruppe 6 Fallgruppe (1): „Die geforderte Erfahrung kann auch bei Arbeitgebern außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte erworben worden sein“).

54

Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass sein Vorgesetzter C. bei einem Meeting am 20. August 2012 ihm gegenüber erklärt habe, dass er seiner Meinung nach noch nicht selbstständig genug arbeiten würde, er aber, sobald der Kläger dies nach seiner Meinung könne, einen Höhergruppierungsantrag stellen werde, und dies dann im Dezember 2012 tatsächlich auch getan habe, vermag seinen Anspruch nicht zu stützen. Soweit der Vorgesetzte C. mit der Stellung des Höhergruppierungsantrags seine eigene Rechtsansicht im Hinblick auf das tarifliche Eingruppierungsmerkmal „selbstständig“ zum Ausdruck gebracht haben sollte, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Prozessparteien noch die Gerichte für Arbeitssachen.

55

Daraus, dass in der Stellenausschreibung die Gehaltsgruppe A 4-6 (A 4-5) angegeben war und es in der „Notification of proposed personnel action“ vom 1. Juli 2011 heißt: „Herr E. qualifiziert fuer die Lohngruppe A 4-5 und benoetigt weitere 15 Monate einschlaegige Berufserfahrung, um fuer die Lohngruppe A 4-6 zu qualifizieren“, begründet sich kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Höhergruppierung in die Lohngruppe 6 nach Ablauf von 15 Monaten. Insbesondere enthält diese Benachrichtigung keine Aussage zum zeitlich überwiegend selbstständigen Arbeiten des Klägers im Sinn der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1).

56

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 6 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Der Grundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ (BAG, Beschluss vom 13. November 2013 – 4 ABR 16/12 – BeckRS 2014, 68157, Rz. 18; Urteil vom 7. Mai 2008 – 4 AZR 223/07 – AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 6. Juli 2005 – 4 AZR 27/04 – AP Nr. 166 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 – 10 Sa 36/12 – BeckRS 2012, 74968, jeweils m. w. N.).

57

Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet selbst nicht, die Arbeitgeberin leiste bei den Malern, die nach der Lohngruppe A 4/6 vergütet werden, bewusst und unter Verzicht auf die tariflichen Anforderungen ein übertarifliches Gehalt. Es fehlt daher für die Vergangenheit an einer gestaltenden Entscheidung der Arbeitgeberin, die Grundlage für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sein könnte.

58

Dies wird auch deutlich in den vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Manpower News AFSO21 (cont.) von Mai 2013, S. 10 (Bl. 39 d. A.), in denen es heißt: „Die Wertigkeit nichtamerikanischer Positionen wird strikt nach den Eingruppierungskriterien des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II), dessen Gehaltsgruppendefinitionen und Beispielen einschließlich aller Anhänge, sowie allgemein geltender oder Präzedenzfall setzender Eingruppierungsentscheidungen und Gerichtsurteile bestimmt. Änderungen des tariflichen Eingruppierungssystems (Eingruppierungskriterien und -merkmale) und der Vergütungsordnung können nur durch vorherige Einigung zwischen den Tarifparteien des TVAL II – nämlich den Gewerkschaften und den Stationierungsstreitkräften herbeigeführt werden.“ In der Manpower Personnel Flight News vom Januar 2013, S. 12 (Bl. 40 d. A.) wird weiter ausgeführt: „Insbesondere werden nichtamerikanische Positionen strikt in Übereinstimmung mit den Eingruppierungskriterien des TVAL II vorgenommen.“

59

Auf die Berufung der Beklagten war daher das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

III.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat danach die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist.

61

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011, Az.: 6 Ca 137/11, abgeändert und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1957 geborene Kläger ist seit 1983 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Assistant) angestellt. Seine Beschäftigungsdienstelle ist die USAG Z.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Der Kläger wird nach Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II vergütet und erhält danach ein monatliches Tabellengehalt von € 3.269,81 brutto.

3

Die Betriebsvertretung der USAG Z. hat mit zwei Schreiben vom 07.04.2009 und vom 05.06.2009 beantragt, den Kläger und zwei andere Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe C 6 TVAL II höherzugruppieren. Die monatliche Differenz zwischen C 5 a und C 6 TVAL II beträgt € 189,95 brutto. Am 11.01.2010 erstellte der Zeuge X. W., ein Sachbearbeiter (Classifier), der für die Klassifizierung von Stellen zuständig ist, eine Stellenbeschreibung (Position Description) für einen Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Specialist) und bewertete die Stelle des Klägers mit C 6 TVAL II. Ob es sich bei dieser ersten Stellenbeschreibung nur um einen Entwurf handelte, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Am 22.01.2010 erfolgte auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im internen Netzwerk der US-Army. Mit Formblatt vom 04.02.2010 wurde die Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten Höhergruppierung des Klägers ab 01.01.2010 beteiligt. Am 11.03.2010 erstellte der Classifier X. W. eine neue Stellenbeschreibung für einen Housing Management Assistant. Er bewertete die Stelle des Klägers mit C 5 a TVAL II. In einer E-Mail vom 24.03.2010 teilte er dem Vorgesetzten des Klägers, dem Zeugen U. T., mit, er sei nach reiflicher Überlegung zu der Überzeugung gekommen, dass die Stelle nur mit C 5 a TVAL II zu bewerten sei.

5

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, dass er ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und zu vergüten ist. Das Arbeitsgericht hat gegen den Kläger am 30.08.2011 ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Hiergegen hat er fristgerecht Einspruch eingelegt.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011 (dort Seite 2 -5 = Bl. 151-154 d.A.) Bezug genommen.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufzuheben,
festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 01.04.2009 in die tarifliche Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufrechtzuerhalten.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen W. und T. mit Urteil vom 22.12.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu vergüten. Wegen der - nach Aussage des Zeugen W. - rechtswirksamen Stellenbewertung vom 11.01.2010, auch wenn sie später durch die Bewertung vom 11.03.2010 ersetzt worden sei, in Verbindung mit der europaweiten Ausschreibung der Stelle im Intranet mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II sowie der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens liege strukturell eine Situation vor, die derjenigen der sog. korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Deshalb müsse die Beklagte darlegen, weshalb die ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig sei, wenn sie sich daran nicht festhalten lassen wolle. Die Beklagte könne sich nicht pauschal darauf berufen, die erste Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei auf falscher Grundlage erfolgt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils vom 22.12.2011 (Bl. 154-157 d.A.) Bezug genommen.

12

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 04.01.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 18.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.04.2012 verlängerten Begründungsfrist am 04.04.2012 begründet.

13

Sie ist der Ansicht, dass keine Situation vorliege, die der einer korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Es sei zwar eine Stellenbewertung vom 11.01.2010 vorhanden, die eine Eingruppierung in C 6 TVAL II aufweise. Dem Kläger sei eine Vergütung nach C 6 TVAL II jedoch weder gezahlt noch offiziell mitgeteilt worden. Der Zeuge W. habe ausweislich seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht gegenüber dem Vorgesetzten des Klägers vielmehr erklärt, dass eine genaue Mitteilung noch erfolgen werde. Die Bewertung in der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 habe daher korrigiert werden können. Ein Vertrauenstatbestand sei auch durch die Stellenausschreibung mit C 6 TVAL II nicht geschaffen worden. Die Ausschreibung sei vorzeitig abgebrochen worden. Dementsprechend sei auch die formularmäßige Beantragung einer Personalmaßnahme (request for personnel action) auf Höhergruppierung des Klägers (Bl. 199 d.A.) nicht durchgeführt worden. Wege weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 04.04.2012 (Bl. 176-181 d.A.) und vom 22.06.2012 (Bl. 235-236 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuz-nach - vom 22.12.2012, Az. 6 Ca 137/11, abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 11.06.2012 (Bl. 229-231 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei ihm von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden. Außerdem habe er die höhere Bewertung auch aus der europaweiten Stellenausschreibung ableiten können. Dementsprechend sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

19

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

21

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.12.2011 ist deshalb abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II für die Zeit ab 01.04.2009.

22

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vor deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des BAG unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird.

23

2. Die Klage ist unbegründet.

24

2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Nach § 51 TVAL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet und in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist nach § 51 Ziff. 3 b TVAL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Danach kommen für die vom Kläger in Anspruch genommene Eingruppierung folgende Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II in Betracht:

25

„Gehaltsgruppe 5 und 5 a

26

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.ä. ausführen oder vergleichbare, untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

27

Diese Gruppe erfordert:

28

Umfassendere berufliche Ausbildung oder große Erfahrungen bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten, wie im Büro, im Laboratorium, auf technischem Gebiet, bei wissenschaftlichen Arbeiten oder anderen Tätigkeiten, und Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbständige Leistungen zu erbringen.

29

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer einfachen elementaren Arbeit unter direkter Beaufsichtigung, die eine theoretische, technische oder wissenschaftliche Ausbildung, aber keine Erfahrung erfordert.

30

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 5

Sachbearbeiter (Mietfestsetzung)

zu Gehaltsgruppe 5 a

Sachbearbeiter (Schadenersatzansprüche)

31

Gehaltsgruppe 6 und 6 a

32

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.a. ausführen oder vergleichbare Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

33

Diese Gruppe erfordert:

34

Berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung oder eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes und die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

35

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer Arbeit mit gewissem Schwierigkeitsgrad unter direkter oder allgemeiner Beaufsichtigung, die eine wissenschaftliche berufliche Ausbildung sowie einige Erfahrung erfordert. Gewisse unab-hängige berufliche Entscheidungen werden verlangt.

36

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 6

Sachbearbeiter, aufsichtführend (Mietfestsetzung und Schadenersatzansprüche)
…“

37

Aus diesem Aufbau der Gehaltsgruppen des TV AL II ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II für Angestellte - wie in Tarifverträgen allgemein üblich - insofern in allgemeiner Weise aufeinander aufbauen, als jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen sowohl an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden.

38

2.2. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der überwiegende Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeiten fachliche Anforderungen stellt, die der Gehaltsgruppe C 6 TVAL II entsprechen. Er hat seiner Darlegungslast nicht genügt.

39

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

40

Der Kläger ist einen ausreichenden Tatsachenvortrag schuldig geblieben. Er hätte zur Schlüssigkeit der Klage Tatsachen vorbringen müssen, die zunächst einmal den rechtlichen Schluss zuließen, dass er als Sachbearbeiter im Wohnungswesen „schwierige" und „verantwortliche" Arbeiten ausführt. Schon daran fehlt es. In gleicher Weise hätte er Tatsachen vortragen müssen, die auch den weiteren rechtlichen Schluss ermöglichen, dass seine Tätigkeit von „besondere Bedeutung" ist. Auch hieran fehlt es. Die pauschale Behauptung des Klägers, er erfülle - auch aus Sicht der Betriebsvertretung - in vollem Umfang ohne Einschränkung die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe C 6 TVAL Il genügt ersichtlich nicht. Der Hinweis des Klägers darauf, dass auch sein direkter Vorgesetzter, der Zeuge T., seine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II befürworte, weil er auch nach dessen Bewertung die Anforderungen in vollem Umfang erfülle, ist unbehelflich. Soweit der Vorgesetzte des Klägers oder die Betriebsvertretung ihre eigenen Rechtsansichten im Hinblick auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zum Ausdruck gebracht haben, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Gerichte für Arbeitssachen noch die Prozessparteien. Entgegen der Meinung des Klägers sind die geäußerten Rechtsansichten aber auch ohne Bedeutung für die Frage der Beweislast bzw. ihrer Umkehr.

41

2.3. Die Klage ist auch nicht aufgrund eines vom Kläger behaupteten Vertrauenstatbestandes oder Vertrauensschutzes begründet. Der Kläger kann keine Rechtsvorteile daraus herleiten, dass der Zeuge W. am 11.01.2010 seine Stelle mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II bewertet hat, woraufhin am 22.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im Intranet der US-Army und am 04.02.2010 eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung eingeleitet worden ist.

42

Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung ist beim Kläger verblieben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts führen die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die korrigierende Rückgruppierung entwickelt hat, vorliegend nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Im Fall der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG Urteil vom 15.06.2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29, Juris, m.w.N.)

43

Da dem Kläger keine Vergütung entzogen worden ist, liegt schon im Ausgangspunkt keine Rückgruppierung vor. Ein schützenswertes Vertrauen - und zwar auf den Fortbestand des Bisherigen - ist im Streitfall nicht geschaffen worden. Die US-Streitkräfte haben dem Kläger eine Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu keinem Zeitpunkt gewährt oder verbindlich zugesagt. Damit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für einen Vertrauensschutz.

44

Dem Kläger musste nach einer Beschäftigungszeit von über 25 Jahren bewusst sein, dass sein Antrag auf Höhergruppierung ein mehrstufiges formalisiertes Verfahren auslöst und dass weder sein unmittelbarer Vorgesetzter T. noch der Classifier W. aufgrund ihrer Stellung im Verwaltungsgefüge der Stationierungsstreitkräfte bevollmächtigt sind, eine rechtsverbindliche Willenserklärung auf Höhergruppierung im Namen der US-Streitkräfte abzugeben. Die Enttäuschung der durch die Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 geweckten Erwartung des Klägers auf eine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II, begründet keine vertrauensrechtlich geschützte Position.

45

2.4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe, C 6 TVAL II auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Eine sachfremde Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ist nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger erstinstanzlich darauf berufen hat, dass seine Arbeitskollegin S. R. seit Jahren nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II vergütet werde, obwohl sie die gleichen Arbeiten verrichte wie er, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass diese Sachbearbeiterin schon vor ihrer Beschäftigung als Housing Management Assistant ab 01.01.2000 in einer C 6-Position gewesen sei und Einkommensschutz genieße. Mit Ausnahme von Frau R. seien alle zwanzig Housing Management Assistant in Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II eingruppiert. Die Beklagte hat außerdem unwidersprochen vorgetragen, dass der Angestellte Q. P., auf den sich der Kläger erstinstanzlich ebenfalls bezogen hat, als Lead Quaters Inspector und nicht als Housing Management Assistant beschäftigt werde. Im Übrigen genieße P. Einkommensschutz, weil er schon vorher eine C 6-Stelle innegehabt habe.

46

Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, dass die US-Streitkräfte nach seinen Recherchen offensichtlich im ganzen Bundesgebiet, jedenfalls aber in Rheinland-Pfalz und Hessen, Sachbearbeiter im Wohnungswesen bzw. Verwaltungsangestellte in der Wohnungsvermittlung nach zweijähriger Erfahrung - mit Ausnahme der Dienststelle in Z. - in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II eingruppierten, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Anhand der vorgelegten Stellenbeschreibungen für einen Housing Management Spezialist in O. vom 18.12.2001(!) und in N. vom 23.11.2004 sowie für einen Housing Referral Assistant in M. vom 18.05.2011 und vom 02.09.2011 ist nicht erkennbar, dass die Angestellten in den angeführten Dienststellen der US-Streitkräfte überhaupt die gleichen Tätigkeiten zu verrichten haben, wie der Kläger. Im Übrigen greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG Urteil vom 07.05.2008 -4 AZR 223/07 - Rn. 47, Juris, m.w.N.).

III.

47

Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.

48

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013 - Az.: 2 Ca 538/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1982 geborene Kläger hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maler und Lackierer, Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten bei der Fa. Z. GmbH, X absolviert. Nach Bestehen der Abschlussprüfung am 16. Juni 2010 wurde er als Junggeselle übernommen und arbeitete dort bis kurz vor der Einstellung bei der Beklagten als Maler und Lackierer. Er war seit dem 18. Februar 2011 bei den US-Stationierungsstreitkräften, Dienststelle YYYY in A - W- als Maler und Lackierer beschäftigt. Die Einstellung des Klägers erfolgte zunächst zur Krankheitsvertretung bis zum 30. Juni 2011. Dem schloss sich eine weitere Befristung ab dem 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2014 zur Vertretung des freigestellten Mitglieds der Betriebsvertretung Frau V (A 4/5 [Endlohngruppe A4-6]). an. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVAL II Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 2.318,14 € entsprechend der Lohngruppe A 4-5. Er übte Tätigkeiten aus, für die eine Ausbildung als Maler und Lackierer erforderlich ist und die zumindest der Lohngruppe 5 entsprechen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger seine Vergütung nach Lohngruppe 6.

3

Der Kläger arbeitete im so genannten Hoch- und Tiefbau. Dabei wird bei der Beklagten unter dem Hochbau die klassische Tätigkeit als Maler und Lackierer verstanden, also Streichen, Spachteln, Tapezieren etc. sowohl im Bereich innerhalb von Gebäuden als auch an Außenfassaden. Zu den Aufgaben im Tiefbau gehören Fahrbahnmarkierungen sowie Arbeiten auf dem Flugfeld. Hinsichtlich der Fahrbahnmarkierungen werden Arbeiten in einem Zweier- und solche in einem Dreierteam unterschieden. Im Rahmen des Zwei-Mann-Teams wird auf Straßen zunächst eine Demarkierung der alten noch vorhandenen Farbgebung vorgenommen. Sodann wird nach vorheriger Absperrung des entsprechenden Abschnitts gemeinsam ausgemessen. In der Folge fährt ein Beschäftigter einen so genannten Line Laser und markiert damit die betreffenden Stellen, während der andere Beschäftigte sich um Absicherungsmaßnahmen und vorbereitende Arbeiten kümmert. Bei den Arbeiten auf dem Flugfeld wird mit einer Maschine unter hohem Druck die alte Markierung entfernt und eine neue Markierung aufgebracht. Diese Arbeit wird üblicherweise in einem Drei-Mann-Team absolviert.

4

Der Vorgesetzte des Klägers C. erklärte dem Kläger bei einem Meeting am 20. August 2012, er arbeite seiner Meinung nach noch nicht selbstständig genug. Er werde aber den Antrag auf Höhergruppierung stellen, sobald der Kläger selbstständig arbeiten könne. Der Vorgesetzte beantragte sodann im Dezember 2012, den Kläger ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 (2.525,26 €) zu vergüten. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2012, 9.25 AM (Bl. 13 d. A.) wurde dem Vorgesetzten des Klägers mitgeteilt, der Kläger benötige weitere sechs Monate zur Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzungen und der Bedarf gehe laut Stellenplan lediglich auf eine Helfer-Stelle (AFSC: 3E331). In einer weiteren E-Mail vom 13. Dezember 2012, 2.18 PM wurde dann mitgeteilt, der zeitliche Aspekt sei nun doch als erfüllt anzusehen, die Maßnahme sei aber noch nicht genehmigt, werde einer weiteren Prüfung unterzogen. Nach einer E-Mail von Frau V als Mitglied der Betriebsvertretung vom 13. Dezember 2012, 3.19 PM (Bl. 16 d. A.) wurde die Höhergruppierung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Bedarf weise lediglich eine Helferstelle aus und nicht die eines qualifizierten Malers. Richtigerweise sei die Stelle in Lohngruppe 3 einzugruppieren.

5

Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 (Bl. 11 f. d. A.) machte der Kläger einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach A 4-6 ab dem 1. Januar 2013 außergerichtlich geltend.

6

Der Kläger war der Ansicht,
die selbstständige Ausführung von Arbeiten gemäß Lohngruppe 6 werde nur innerhalb der ersten 24 Monate gefordert wie dem weiteren Wortlaut der Lohngruppe 6 – Fallgruppe (1) zu entnehmen sei. Nach zweijähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) sei in jedem Fall die Eingruppierung in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) vorzunehmen. Diese Voraussetzung habe er am 18. Februar 2013 erfüllt. Somit sei nur noch für den Zeitraum 1. Januar bis 17. Februar 2013 das „selbstständige Ausüben von Tätigkeiten“ gemäß Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) nachzuweisen.

7

Er hat vorgetragen, er habe alle anfallenden Maler- und Lackiererarbeiten während der Zeit seiner Beschäftigung selbstständig ausgeführt. Die entsprechenden Tätigkeitsaufträge würden jeweils morgens früh durch den Vorarbeiter oder Supervisor mittels einer so genannten Job-Order zugeteilt. Entsprechend dieser Job-Order nähmen der oder die beauftragten Arbeitnehmer aus den Lagerräumen das entsprechende Material mit und führen dann auf die jeweilige „Baustelle“. Die Arbeiten an der Baustelle führten die Arbeitnehmer dann selbstständig aus, wie das Vorbereiten der Wände/der Geländer, das Vorstreichen, das Lackieren/Tapezieren/Streichen sowie die Abschlussarbeiten. Diese Tätigkeiten würden – je nach Größe der „Baustelle“ von ihm allein oder mit einem oder mehreren Arbeitnehmern verrichtet. Die einzelnen Arbeitsfortschritte würden nicht mit konkreten fachlichen Anweisungen begleitet. Im Fall des alleinigen Arbeitseinsatzes erhalte er keine genauen Anweisungen hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten in den Einzelschritten. Er wisse, was er zu tun habe und wie er die übertragene Tätigkeit zu verrichten habe, das heiße er führe die Tätigkeiten selbstständig bis zur Vollendung aus. Die Vorarbeiter könnten im Übrigen nicht ständig an jeder der sechs bis zehn Baustellen täglich sein, an denen jeweils einer bis drei Gesellen arbeiteten.

8

Nach seiner Kenntnis seien die übrigen Arbeitnehmer – mit Ausnahme von Frau U und Herrn T, die noch keine zweijährige Tätigkeit als Gesellen vorweisen könnten – alle in die Lohngruppe 6 eingestuft.

9

Bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma Z., habe er ebenfalls Maler- und Lackierertätigkeiten ausgeübt. Dort habe er teilweise eigene Baustellen betreut und sogar Verantwortung für einen Lehrling gehabt.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat vorgetragen,
der regelmäßige Arbeitsalltag des Klägers gestalte sich wie folgt: Bevor die Arbeiten an der Baustelle begonnen würden, würde die Baustelle durch den Vorgesetzten (Supervisor) C. oder durch einen der beiden zuständigen Vorarbeiter A. oder B. begutachtet. Die Materialbeschaffung erfolge allein durch den Vorgesetzten C.. Der Vorgesetzte C. teile sodann morgens die Mitarbeiter zu den jeweiligen Baustellen ein, während der konkrete Einsatz durch die Vorarbeiter A. oder B. erfolge, welche zum weit überwiegenden Teil selbst direkt vor Ort seien. Dabei erteile der Supervisor an die jeweiligen Vorarbeiter die stets allgemein gehaltene Work Order (das heiße die Arbeitsanweisung), zum Beispiel bestimmte Zimmer im Gebäude 2104 zu streichen. Die konkrete Arbeitseinteilung und Zuweisung der durchzuführenden Arbeiten vor Ort erfolge durch die Vorarbeiter. Diese gäben das benötigte Material an die Maler heraus. Die Maler würden das angegebene Material mit dem Zubehör (zum Beispiel Malerrolle) auf das Fahrzeug laden. Auf der Baustelle bedecke der Kläger sodann beispielsweise den Zimmerboden mit Malervlies, klebe die Fußleisten mit Klebeband ab und verfülle Löcher oder Risse an der Wand oder der Decke. Danach bereite er die Farbe für den Anstrich vor. Er folgten die Beschneidearbeiten und schließlich die Endbeschichtung mit der Malerrolle. Danach würden die Klebebänder sowie das Malervlies entfernt. Der Fußboden werde mittels eines Staubsaugers gereinigt. Sodann würden die Lackierarbeiten (Säubern, Schleifen, Verspachteln und Lackieren) durchgeführt. Diese Einzeltätigkeiten würden durch den jeweiligen Vorarbeiter kontrolliert. Die Überprüfung erfolge stichprobenartig während des Arbeitsfortschritts durch den aufsichtsführenden Vorarbeiter. Bei festgestellten Fehlern würden durch den Vorarbeiter konkrete fachliche Anweisungen hinsichtlich der durchzuführenden Nacharbeiten erteilt. Daneben erfolge stets eine Endabnahme durch den jeweiligen Vorarbeiter. Ein alleiniger Einsatz des Klägers auf der Baustelle erfolge nur äußerst selten und lediglich dann, wenn die zu erledigenden Aufgaben von nur geringem Aufwand seien und eine vorherige Einweisung für die gegebenenfalls zu bedienenden Maschinen stattgefunden habe. In diesem Fall erhalte der Kläger genaue Anweisungen hinsichtlich der zu erledigenden Arbeitsaufgaben, bevor er zum jeweiligen Einsatzort aufbreche.

15

In der vom Kläger begehrten Lohngruppe A 4-6 seien seine Vorarbeiter eingruppiert. Der Kläger sei kein Vorarbeiter.

16

Die zweijährige Ausübung einer Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) sei auch nicht bereits am 1. Januar 2013 erfüllt gewesen.

17

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 19. September 2013 festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Unstreitig habe der Kläger Tätigkeiten zu verrichten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern. Der Kläger habe auch die entsprechende Ausbildung. Diese Tätigkeiten übe der Kläger auch selbstständig aus. Selbstständig werde eine Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 TVAL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt werde. Selbstständigkeit liege immer dann vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelweisungen zur Ausführung der Arbeit gebe. Die Arbeiten des Klägers würden nur stichprobenartig während des Arbeitsfortschritts überprüft. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege die geforderte Selbstständigkeit nur dann nicht vor, wenn die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Dies erfordere aber, dass der Vorgesetzte stets ein Auge auf den betreffenden Arbeitnehmer haben müsse. Der Kläger habe auch näher dargelegt, dass aufgrund der personellen Situation eine permanente Überwachung durch Vorarbeiter gar nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 96 d. A.) Bezug genommen.

18

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 15. Oktober 2013 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 14. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. November 2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 9. Dezember 2013 bis zum 15. Januar 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 15. Januar 2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

19

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23. Mai 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 118 ff. und 197 ff. d. A.), zusammengefasst geltend:

20

Die Merkmale der Tätigkeit des Klägers entsprächen nicht den für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) maßgeblichen Merkmalen. Der Kläger sei sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau eingesetzt gewesen. Im Tiefbau sei er unter anderem auf dem Flugfeld tätig gewesen. Er sei dafür nach seinen Angaben im Jahr 2013 dreimal für drei Wochen eingesetzt worden. Da der Kläger im Jahr 2013 fast jeden Monat zwei bis drei Wochen einschließlich Urlaubs gefehlt habe, seien diese neun Wochen erheblich. Im Tiefbau sei der Kläger im Team eingesetzt worden. Er habe Zuarbeiten ausgeübt und sei keinesfalls selbstständig tätig geworden. Zwar sei der Kläger im Jahr 2014 bislang nicht im Tiefbau eingesetzt gewesen, er habe aber bis zum 23. Mai 2014 an 104 Arbeitstagen gefehlt.

21

Hinsichtlich der Tätigkeiten im Hochbau habe der Kläger nicht dargestellt, welche Tätigkeiten er dabei ausgeführt habe. Unstreitig habe er auch Helfertätigkeiten ausgeübt. Zeitanteile der Tätigkeiten, die der Lohngruppe 5 unterfielen, habe der Kläger nicht angegeben. Soweit der Kläger Tätigkeiten ausgeübt habe, die der Lohngruppe 5 unterfielen, fehle jeder Vortrag dazu, welche Tätigkeiten davon selbstständig im Sinne der Lohngruppe 6 ausgeführt werden und welchen Zeitanteil sie an der Gesamttätigkeit des Klägers haben. Der Kläger arbeite auch nicht überwiegend allein, sondern im Team mit einem Vorarbeiter oder Arbeitnehmern der Lohngruppe A4-6, so dass eine Kontrolle gegeben sei.

22

Die Beklagte ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 499/87) müsse die zweijährige Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 im Geltungsbereich des TVAL II ausgeübt worden sein.

23

Die Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013, Az. 2 Ca 538/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013 zurückzuweisen,

27

hilfsweise

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern abzuändern und festzustellen, dass der Kläger ab dem 18. Februar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten ist.

29

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 6. März 2014 sowie des Schriftsatzes vom 7. Mai 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 136 ff. und 194 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Er trägt vor, im Rahmen seiner Arbeiten als Maler und Lackierer bei der Fa. Z. GmbH hätten ihm alle üblichen anfallenden Malerarbeiten oblegen. Diese hätten umfassend allein und selbstständig von ihm absolviert werden müssen. Der Arbeitgeber habe ihm eine Arbeitsweise attestiert, die durch Gewissenhaftigkeit und Systematik gekennzeichnet gewesen sei. Er habe darüber hinaus Verantwortung für eigene Baustellen sowie für den Auszubildenden gehabt.

30

Er habe bei den US-Stationierungsstreitkräften teilweise im Trupp, teilweise allein gearbeitet. Eine ständige Kontrolle durch einen Arbeitskollegen habe es nicht gegeben. Wenn ein Team vor Ort sei, sprächen die Arbeitskollegen untereinander die entsprechende Arbeitsaufteilung ab. Dies erfolge gleichwertig und nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Das bedeute, dass sich auch beispielsweise wechselseitig bei sehr schmutzigen/staubigen Arbeiten abgewechselt werde.

31

Im Tiefbau habe er 2014 nicht im Zwei-Mann-Team gearbeitet, 2013 nur marginal. Tiefbauarbeiten im 3-Mann-Team habe er im Jahr 2014 überhaupt nicht ausgeübt, im Jahr 2013 dreimal für drei Wochen. Der Tiefbau spiele eine derart untergeordnete zeitliche Rolle, dass er in die Bewertung letztlich nicht mit einzufließen habe.

32

In der Vergangenheit habe die Beklagte bei einer entsprechenden nachweisbaren Berufserfahrung von zwei Jahren automatisch eine Eingruppierung in A 4-6 vorgenommen, wobei die Berufserfahrung - wie bei Frau V - nicht einmal bei der Beklagten habe absolviert werden müssen.

33

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Kammertermine vom 9. April 2014 und 22. Juli 2014 (Bl. 175 ff. und 201 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

35

In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg.

36

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend vor den deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - BeckRS 2012, 74968).

37

2. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger war weder ab dem 1. Januar 2013 noch ab dem 18. Februar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten.

38

Der Kläger konnte seinen Hilfsantrag noch im Berufungsverfahren hilfsweise stellen, obwohl er nicht Berufungskläger, sondern -beklagter ist. Zwar kann der Rechtsmittelgegner im Rahmen des Rechtsmittels grundsätzlich keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung erreichen. Dafür bedarf es eines eigenen (Anschluss-) Rechtsmittels. Ein solches ist aber entbehrlich, wenn das hilfsweise verfolgte Begehr keinen anderen Gegenstand hat als das mit dem Hauptantrag verfolgte, sondern – wie im vorliegenden Fall – als weniger weitgehend in diesem enthalten ist, so insbesondere in Fällen der Antragsbeschränkung im Sinn von § 264 Nr. 2 ZPO.

39

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft Organisationszugehörigkeit (Kläger) bzw. als Tarifvertragspartei (Stationierungsstreitkräfte) die Vorschriften des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG).

40

Auszugehen ist damit von der Regelung des § 51 Ziff 1 TVAL II. Danach wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Lohngruppeneinteilung zugeordnet und ist in diejenige Lohngruppe einzugruppieren, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Hierbei ist für die Eingruppierung nicht auf „Arbeitsvorgänge“ abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung möglich (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 5 Sa 459/10 – zitiert nach juris).

41

Maßgebend ist die "überwiegende Tätigkeit" des Arbeitnehmers, § 51 Ziff. 3 Buchst. b TVAL II. Für den Kläger sind danach folgende Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen des § 56 TVAL II heranzuziehen:

42

"Lohngruppe 5

43

(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung.

44

Lohngruppe 6

45

(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbstständig ausgeübt werden, jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (1).
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach dreijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (2)."

46

Da die Merkmale der Lohngruppe 6 ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngruppe 5 aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppe 5 TVAL II vorliegen und alsdann die weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.). Hierbei reicht bei den Aufbaulohngruppen eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn die maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Aufbaufallgruppe ausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – AP Nr. 12 zu § 51 TVAL II, Rz. 13; vom 28. April 1993 – 4 AZR 314/92 – AP Nr. 10 zu § 51 TVAL II; vom 4. Mai 1998 – 4 AZR 769/87 – BeckRS 1988, 30725960; vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.).

47

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dabei dem Arbeitnehmer, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - BeckRS 2012, 74968).

48

Der Kläger erfüllte - zwischen den Parteien unstreitig - die Merkmale der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, da er (überwiegend) mit Tätigkeiten beschäftigt war, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.

49

Darüber hinaus erfüllte der Kläger das weitere Merkmal der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, dass er eine Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten abgeschlossen hat. Diese Ausbildung befähigte ihn für die ihm übertragene Aufgabe.

50

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass seine überwiegende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) entsprochen hat. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, dass er seine überwiegende Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat. Eine automatischer Aufstieg von der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1), nachdem der Arbeitnehmer eine bestimmte Beschäftigungszeit in der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) zurückgelegt hat, findet nicht statt.

51

Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Tätigkeiten er in welchem zeitlichen Umfang ausgeübt hat. Die Prüfung, ob ein Tätigkeitsmerkmal durch die „überwiegende Tätigkeit“ des Arbeitnehmers (§ 51 Ziff. 3 TVAL II) erfüllt ist, erfordert zunächst die Feststellung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere voneinander trennbare Tätigkeiten ausübt. Bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Tätigkeiten müssen die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen (BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – AP Nr. 12 zu § 51 TVAL II, Rz. 10 f. m. w. N.). Unstreitig hat der Kläger voneinander trennbare Arbeiten im so genannten Hochbau sowie solche im so genannten Tiefbau erbracht. Bei letzterem kann weiter zumindest nach Tätigkeiten im Bereich Fahrbahnmarkierungen und Tätigkeiten auf dem Flugfeld unterschieden werden. Hinsichtlich der Zeitanteile dieser Tätigkeiten hat sich der Kläger auf den Vortrag beschränkt, Arbeiten im Bereich Fahrbahnmarkierungen habe er im Jahr 2013 „nur marginal“, solche auf dem Flugfeld lediglich dreimal für drei Wochen ausgeführt. Im Jahr 2014 sei er bislang nicht im so genannten Tiefbau eingesetzt gewesen. Der Begriff „marginal“ ist einer zeitlichen Bewertung durch die Kammer nicht zugänglich. Mangels eines Vortrags zur insgesamt vom Kläger im Jahr 2013 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2014 erbrachten Arbeitsleistung kann die Kammer dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, in welchem zeitlichen Teil der Arbeitszeit des Klägers diese Tätigkeiten bzw. im Umkehrschluss Tätigkeiten im so genannten Hochbau erbracht worden sind. Ein entsprechender Vortrag des Klägers wäre gerade auch im Hinblick darauf veranlasst gewesen, dass die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger sei im Jahr 2013 inclusive Urlaubszeiten monatlich etwa zwei bis drei Wochen abwesend gewesen, in 2014 seien Ende Mai bereits 104 Fehltage zu verzeichnen. Hinsichtlich der Arbeiten im so genannten Hochbau sind Tätigkeiten zu unterscheiden, bei denen der Kläger allein auf einer Baustelle tätig geworden ist, und solche, bei denen er im Team eingesetzt war. Auch insoweit fehlen jegliche Angaben zum zeitlichen Umfang dieser Tätigkeitsbereiche.

52

Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass er diese Tätigkeiten selbstständig ausgeübt hat. Selbstständig wird die Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt wird. Damit werden höhere Anforderungen als in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II gestellt, weil der Arbeitnehmer die Art und Weise der Arbeitsausführung im Einzelfall selbst bestimmt und dabei keiner Aufsicht unterliegt, durch die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Andererseits wird mit dem Merkmal "selbstständig" nicht zum Ausdruck gebracht, dass an die Selbstständigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind oder eine besonders qualifizierte Tätigkeit gefordert wird, die erst Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 7 TVAL II ist (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/109 – AP Nr. 319 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Rz. 47: Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung; vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.). Selbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelweisungen zur Ausführung der Arbeit gibt. Jedenfalls soweit der Kläger im Team tätig geworden ist (Arbeiten im so genannten Tiefbau, Teamarbeiten im so genannten Hochbau) hat der Kläger nicht ausreichend verdeutlicht, inwiefern er seine Tätigkeit im Team selbstständig im Sinn der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) erbracht hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern er seine Arbeitstätigkeit über das von einem Malergesellen üblicherweise zu erwartende Maß hinaus selbstständig erbracht und nicht nur einzelne Arbeitsschritte selbstständig vorgenommen hat. Daraus, dass die Vorarbeiter nach dem Vortrag des Klägers nicht ständig an jeder der Baustellen sein können, ergibt sich nicht, dass auch und gerade der Kläger in welchem Umfang ohne anwesenden Vorarbeiter und ohne höhergruppierte Mitarbeiter seine Arbeitsleistung selbstständig erbracht hat.

53

Da der Kläger bereits nicht dargelegt hat, dass bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Tätigkeiten die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeiten in Anspruch nehmen, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger zum 1. Januar 2013 (Hauptantrag) bzw. zumindest ab dem 18. Februar 2013 (Hilfsantrag) seit zwei Jahren Tätigkeiten im Sinn der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) des § 56 TVAL II ausgeübt hat. Es kann insoweit insbesondere dahinstehen, ob die vorausgesetzte zweijährige Tätigkeit im Anwendungsbereich des TVAL II erbracht worden sein muss (so BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – BeckRS 1988, 30724752 unter Hinweis auf den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang; vgl. aber auch die Hinweise „Lohnstruktur“ zu Lohngruppe 6 Fallgruppe (1): „Die geforderte Erfahrung kann auch bei Arbeitgebern außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte erworben worden sein“).

54

Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass sein Vorgesetzter C. bei einem Meeting am 20. August 2012 ihm gegenüber erklärt habe, dass er seiner Meinung nach noch nicht selbstständig genug arbeiten würde, er aber, sobald der Kläger dies nach seiner Meinung könne, einen Höhergruppierungsantrag stellen werde, und dies dann im Dezember 2012 tatsächlich auch getan habe, vermag seinen Anspruch nicht zu stützen. Soweit der Vorgesetzte C. mit der Stellung des Höhergruppierungsantrags seine eigene Rechtsansicht im Hinblick auf das tarifliche Eingruppierungsmerkmal „selbstständig“ zum Ausdruck gebracht haben sollte, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Prozessparteien noch die Gerichte für Arbeitssachen.

55

Daraus, dass in der Stellenausschreibung die Gehaltsgruppe A 4-6 (A 4-5) angegeben war und es in der „Notification of proposed personnel action“ vom 1. Juli 2011 heißt: „Herr E. qualifiziert fuer die Lohngruppe A 4-5 und benoetigt weitere 15 Monate einschlaegige Berufserfahrung, um fuer die Lohngruppe A 4-6 zu qualifizieren“, begründet sich kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Höhergruppierung in die Lohngruppe 6 nach Ablauf von 15 Monaten. Insbesondere enthält diese Benachrichtigung keine Aussage zum zeitlich überwiegend selbstständigen Arbeiten des Klägers im Sinn der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1).

56

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 6 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Der Grundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ (BAG, Beschluss vom 13. November 2013 – 4 ABR 16/12 – BeckRS 2014, 68157, Rz. 18; Urteil vom 7. Mai 2008 – 4 AZR 223/07 – AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 6. Juli 2005 – 4 AZR 27/04 – AP Nr. 166 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 – 10 Sa 36/12 – BeckRS 2012, 74968, jeweils m. w. N.).

57

Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet selbst nicht, die Arbeitgeberin leiste bei den Malern, die nach der Lohngruppe A 4/6 vergütet werden, bewusst und unter Verzicht auf die tariflichen Anforderungen ein übertarifliches Gehalt. Es fehlt daher für die Vergangenheit an einer gestaltenden Entscheidung der Arbeitgeberin, die Grundlage für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sein könnte.

58

Dies wird auch deutlich in den vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Manpower News AFSO21 (cont.) von Mai 2013, S. 10 (Bl. 39 d. A.), in denen es heißt: „Die Wertigkeit nichtamerikanischer Positionen wird strikt nach den Eingruppierungskriterien des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II), dessen Gehaltsgruppendefinitionen und Beispielen einschließlich aller Anhänge, sowie allgemein geltender oder Präzedenzfall setzender Eingruppierungsentscheidungen und Gerichtsurteile bestimmt. Änderungen des tariflichen Eingruppierungssystems (Eingruppierungskriterien und -merkmale) und der Vergütungsordnung können nur durch vorherige Einigung zwischen den Tarifparteien des TVAL II – nämlich den Gewerkschaften und den Stationierungsstreitkräften herbeigeführt werden.“ In der Manpower Personnel Flight News vom Januar 2013, S. 12 (Bl. 40 d. A.) wird weiter ausgeführt: „Insbesondere werden nichtamerikanische Positionen strikt in Übereinstimmung mit den Eingruppierungskriterien des TVAL II vorgenommen.“

59

Auf die Berufung der Beklagten war daher das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

III.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat danach die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist.

61

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.06.2010 - 8 Ca 393/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1966 geborene Kläger, gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann, ist bei den US-Stationierungsstreitkräften seit 1985 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Der Kläger wurde im Laufe des Arbeitsverhältnisses wie folgt beschäftigt und eingruppiert:

3

12.Aug. 1985, Einstellung - 86. Combat Spt Group, Security Police V., als Polizeiangestellte/r (in Ausbildung)

16. Dez 1985, Höhergruppierung zu Polizeiangestellte/r (H.)

16. Mai 1986, Höhergruppierung zu Polizeiangestellte/r (Postendienst),

01. Okt. 1987, Höhergruppierung zu Polizeiangestellte/r (Kontroll- und Patrouillendienst)

04. Jan 1988, Ableistung des Grundwehrdienstes bis Apr 1989

01. Jan 1990, Bewerbung für Position vice Mr. B. - Ausbilder (ZB-06). Herr A. wurde als ZB-5 übernommen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, Höhergruppierung zur Endgehaltsgruppe ZB

01. Jan 1991, Höhergruppierung zu Ausbilder, ZB

01. Dez 1994, Höhergruppierung zu Polizei Ausbilder, ZB

Dec 2008, Stellenüberprüfung - Neue PD

4

Er hat ferner an folgenden Weiterbildungsmaßnahmen (u. a.) teilgenommen:

5

Weiterbildung:

6

Polizeihelferausbildung (12. Aug 85 - 05. Nov 85)

Beendigung "Special Training Course" (Sep 1987)

Principles of Instruction (29. Oct - 09. Nov 1990), Air Force Base Texas

Protective Service Operations and Drivers Safety Training (19. Feb - 25. Feb. 1992), Polizeischule Enkenbach-Alsenborn

Erste Hilfe, (16. Feb - 17. Feb 1993

Traffic Mgmt & Accident Investigation (31. Jul - 22. Aug 1995), AFB Texas

Erste Hilfe, 07. Mai 1996

Windows 95, Sep 1996

Excel, Sep 1996

Basic Mgmt Techniques, 15. - 19 Sep 1997, Kaiserslautern

Intro to Access, 26. Sep 1997

Erste Hilfe, mai 2001, Oberwesel

DRK Fachlehrgang (erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung), DRK Mainz, 19. - 23. März 2001

Advanced English Level, 10 Mai 2004

Instructional System Designer, 03. Nov - 21. Nov 2008

7

Ab dem 01.12.1994 war der Kläger als Polizeiausbilder in der Vergütungsgruppe ZB-07 mit zuletzt 3.839,96 EUR pro Monat tätig.

8

Hinsichtlich der für ihn vorliegenden Stellenbeschreibung von 2005 (vgl. Bl. 107 ff. d. A.) wird auf deren deutsche Übersetzung (Bl. 111 bis 114 d. A.), hinsichtlich der hierarchischen Eingliederung des Klägers auf Organigramme der Beklagten (Bl. 115, 116 d. A.) Bezug genommen.

9

Der Kläger hat im Februar 2009 die Höhergruppierung nach ZB-08 geltend gemacht; die Dienststelle hat dies mit Schreiben vom 06.03.2009 abgelehnt.

10

Der Kläger hat vorgetragen,

11

er verrichte Arbeiten unter nur allgemeiner Aufsicht, die sehr schwierig und verantwortlich seien und eine spezielle Ausbildung sowie persönliche Initiative mit selbständiger Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis erforderten. Er sei für die Bildung und Ausbildung von rund 100 Arbeitnehmern verantwortlich. Das sei im Vergleich zu der letzten Eingruppierung 1994 eine Steigerung um ca. 60 Mitarbeiter. 2004 seien Mitarbeiter, die der Kläger ausgebildet habe, in ZB 7 eingruppiert worden, so dass der Kläger nunmehr auch höhergruppiert werden müsse. Die Tätigkeit als verantwortlicher Ausbilder erfordere eine spezielle Ausbildung. Dafür seien der "Principles and Instruction" Kurs und der "Instructional System Designer" Kurs erforderlich, die er - unstreitig - erfolgreich absolviert habe.

12

Daneben verfüge der Kläger noch über zahlreiche weitere Zusatzqualifikationen. Er sei für das gesamte Training und Education Programm verantwortlich. Er habe, was für die erforderliche selbständige eigene Urteilsfähigkeit spreche, ein eigenständiges einzigartiges umfassendes Trainingsprogramm für die Beklagte entwickelt, ohne insoweit Vorgaben oder einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Viele Programmelemente seien erst durch seine Eigeninitiative ins Leben gerufen worden. Keine andere Einheit habe ein vergleichbares Trainingsprogramm.

13

Der Kläger arbeite mit der deutschen Staatsanwaltschaft und den amerikanischen Behörden zusammen. Er sei für die Sicherheit auf der Air Base verantwortlich. Das Ausbildungsmanagement sei sehr schwierig, denn der Umfang habe deutlich zugenommen; die Kursdauer betrage statt zuvor 7 nunmehr 13 Wochen. Die heterogene Struktur der Auszubildenden erfordere besondere Unterrichtsmethoden. Er müsse auch verschiedene Rechtsvorschriften, etwa bei Gefahrengut beachten und weitergeben, z. B. deutsches Recht, US Amerikanisches und Canadisches Recht.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2008 aus der Gehaltsgruppe ZB 8 der Sonderbestimmung Z für die Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II zu vergüten,

16

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen ZB 7 und ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppe/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II ab jeweiligen Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat vorgetragen,

20

das tatsächliche Vorbringen des Klägers genüge nicht den Anforderungen an eine schlüssige Eingruppierungsklage. Denn er habe nicht deutlich gemacht, wie die geltend gemachte Gehaltsgruppe ZB 8 auf ZB 7 aufbaue. Die Merkmale, die für die Eingruppierung nach ZB 7 bereits erforderlich seien, seien für eine Höhergruppierung verbraucht. Bereits diese subjektiven Voraussetzungen einer "speziellen Ausbildung" seien nicht gegeben. Denn damit seien nicht nur die Weiterbildungskurse gemeint, die der Kläger - unstreitig - besucht habe. Andere Arbeitnehmer mit einer Eingruppierung nach ZB 8 verfügten z. B. über eine Universitätsausbildung. Selbst wenn der Kläger alle die Tätigkeiten, die er vorgetragen habe, durchgeführt habe, fehle ein nachvollziehbarer Hinweis darauf, dass ihm diese Tätigkeiten auch tatsächlich zugewiesen worden und damit ein Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gewesen seien.

21

Es treffe aber auch nicht zu, dass es die Abteilung oder das Ausbildungsprogramm vor dem Eintritt des Klägers in die Abteilung nicht gegeben habe. Er habe das Programm vielmehr übernommen und ganz normal, wie jeder andere Ausbildungsleiter auch, fortgeführt und angepasst. Das sei keine sehr schwerwiegende Tätigkeit. Die Grundausbildung der Arbeitnehmer betrage nach wie vor sieben Wochen. Wenn nun weiterbildende und weiterführende Kurse für die Teilnehmer angeboten würden, so sei dann nicht erkennbar, warum und was daran besonders schwierig sein solle. Auf die heterogene Zusammensetzung bei einer Gruppe von Auszubildenden einzugehen, gehöre zu den normalen Aufgaben eines Ausbilders. Bei juristischen Angelegenheiten müsse der Kläger nichts selbst entscheiden. Im Falle von offenen Fragen helfe ihm das jugde advocate office weiter. Informationen für die Gefahrgutschulung bekomme der Kläger zum Beispiel von einem Installation-Gefahrgutbeauftragten vorgegeben und müsse sie nicht selbst ermitteln.

22

Der Kläger habe auch keine disziplinarische Vorgesetztenfunktion. Diese Tätigkeit werde allein von Herrn St. ausgeführt. Der Kläger habe allenfalls im konkreten Fall der Schulung Hausrecht. In fachlicher Hinsicht seien dem Kläger Ausbilder unterstellt.

23

Die besonderen Leistungen des Klägers, die die Beklagtenseite durchaus anerkenne, seien in der Vergangenheit auch durch Prämien zusätzlich vergütet worden.

24

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 29.06.2010 - 8 Ca 393/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 125 bis 132 d. A. nebst Berichtigungsbeschluss vom 01.09.2010 (Bl. 133 a, b, c d. A.) Bezug genommen.

25

Gegen das ihm am 27.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 26.08.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 27.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

26

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Begriff der "speziellen Ausbildung" sei in der ZB 8 nicht definiert. Es sei davon auszugehen -, dass jede Art der Ausbildung genügen solle, die eine entsprechende Qualifikation vermittele, in seinem Falle eben auch eine Ausbildung durch eingehende Weiterbildung. Vielmehr solle bei der Eingruppierungsentscheidung ein weites Ermessen des Eingruppierenden gegeben sein.

27

Aus der von der Beklagten selbst erstellten Stellenbeschreibung vom Februar 2009 ergebe sich, dass der Kläger alle Anforderungen nach seinem Urteilsvermögen eigenständig zu erfüllen habe. Dadurch werde deutlich, dass ihm nicht nur jeder einzelne Arbeitsschritt von der Beklagten habe übertragen werden müssen, sondern ihm sei vielmehr seine Tätigkeit als Ausbilder übertragen worden, mit der Maßgabe, dass er das Ausbildungssystem ausbauen und entwickeln solle und alle dafür erforderlichen Maßnahmen treffe. Das Ausbildungsprogramm in seiner heutigen Form sei vom Kläger entwickelt worden. Der heutige Grundkurs sei von drei auf sieben Wochen, der advance police service Kurs von zwei auf sechs Wochen angewachsen.

28

Wenn Tätigkeiten teilweise als schwierig und teilweise als sehr schwierig eingestuft würden, so ergebe sich daraus, dass der Kläger gerade differenziert habe, inwieweit eine Tätigkeit schwierige und inwieweit sehr schwierige Tätigkeiten enthalte. Insoweit ergebe sich folgende Übersicht bezogen auf die sehr schwierigen Tätigkeiten:

29

Laufbahnförderungsplan, Trainingsverfahrensweisen und Programmänderung ( ¼ Stunde pro Woche);

Ausbildungsentwicklung (ESD) und alle zugehörigen Tätigkeiten;

Analysis Phase (ca. zwei Stunden pro Woche);

Design Phase (ca. ¼ Stunde pro Woche;

Development Phase (ca. 7 Std. pro Woche);

Evaluation (ca. 2 Std. pro Woche);

on-the-Jobt-Taining (ca. ½ Std. pro Woche);

Sustainment Training, Planung und Organisation (ca. ½ Std. pro Woche);

Recherche (ca. 15 Std. pro Woche;

Beratung des Managements (ca. ¼ Std. pro Woche);

Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Managern (ca. 2 Std. pro Woche);

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen (ca. 1 Std. pro Woche);

Aufsichtsführung - Ausbilder (ca. 1 Std. pro Woche);

Aufsichtsführung - Ausbildungsteilnehmer (ca. ¼ Std. pro Woche);

eigene Weiterbildung (ca. 1 Std. pro Woche).

30

Zur weiteren Präzisierung und Einzeldarstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.09.2010 (Bl. 204 bis 249 d. A.) Bezug genommen.

31

Der Kläger beantragt,

32

unter Aufhebung des am 29.06.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Aktenzeichen: 8 Ca 393/10, festzustellen,

33

dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2008 aus der Gehaltsgruppe ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II zu vergüten,

34

dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen ZB 7 und ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Zinsen zu verzinsen.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, soweit der Kläger meine, der wesentliche Teil der "sehr schwierigen Tätigkeiten" bestehe aus "Recherchen", wofür er 15 Stunden pro Woche angebe, könne dem nicht gefolgt werden. Die amerikanische Polizeieinheit, der er angehöre, beschäftige zwar Polizisten, die in unterschiedlichen Rechtskreisen tätig seien. Dies sei bei der Ausbildung zu berücksichtigen. Der Kläger werde jedoch nicht als Jurist beschäftigt, der alle einschlägigen Vorschriften des Aufnahme- und Entsendestaates sowie die besonderen Regularien der Stationierungstruppe in ihren Einzelheiten kennen müsse. Rechtliche Recherchen müsse der Kläger gar nicht anstellen; dafür stünden die weiteren Dienststellen zur Verfügung. Die vom Kläger benannten Recherchen seien weder "schwierig" noch "sehr schwierig". Entsprechende schwierige bzw. sehr schwierige Tätigkeiten seien dem Kläger nicht übertragen.

38

Im Übrigen habe der Kläger nicht die Funktion eines "Leiters der Ausbildungsabteilung"; er sei weder Disziplinarvorgesetzter von anderen Arbeitnehmern, noch für die fiskalische Haushaltsplanung der US Streitkräfte zuständig. Er ermittele lediglich den Schulungsbedarf der Zivilpolizisten und arbeite diesen in das System ein.

39

Auch die übrigen vom Kläger als "schwierig" bzw. "sehr schwierig" skizzierten Einzeltätigkeiten seien nicht geeignet, die tariflichen Voraussetzungen für die Höhergruppierung zu rechtfertigen.

40

Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.11.2010 (Bl. 458 bis 468 d. A.) Bezug genommen.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

42

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.12.2010.

Entscheidungsgründe

I.

43

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

44

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

45

Denn nach dem Sachvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen ist mit dem Arbeitsgericht und der Beklagten davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Eingruppierungsklage unbegründet ist.

46

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen der TVAL II Anwendung. Für eine Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist nach § 51 TVAL II dessen "überwiegende Tätigkeit" maßgebend. Dabei ist für die Eingruppierung nicht auf "Arbeitsvorgänge" abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten, für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung, möglich. Bei der Bildung solcher Teiltätigkeiten gelten vergleichbare Regeln und Kriterien, wie bei der Bestimmung eines Arbeitsvorganges (nach Maßgabe des ehemaligen BAT), wobei jedoch weniger strenge Maßstäbe anzusetzen sind. Eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit kommt bei verschiedenen Aufgaben nicht in Betracht, soweit nicht die Tätigkeitsmerkmale in den Beispielen etwas anderes bestimmen. Demgemäß darf nur auf den überwiegenden Teil abgestellt werden. Es ist diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Auf die übrigen Tätigkeiten des Arbeitnehmers ist nicht abzustellen, diese scheiden für eine Höhergruppierung völlig aus.

47

Die Vergütungsgruppen des TVAL II sind jeweils für sich abgegrenzt und enthalten eigene Tätigkeitsmerkmale. Insgesamt obliegt es bei Eingruppierungsprozessen dem Arbeitnehmer, der die Vergütung einer höheren Vergütungsgruppe geltend macht die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall beanspruchten Merkmale erfüllt.

48

Die vorliegend einschlägigen maßgeblichen Bestimmungen des TVAL II lauten zu den hier in Frage stehenden Gehaltsgruppen ZB 7 und ZB 8 wie folgt:

49

"Gehaltsgruppe ZB 7
Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige Arbeiten im technischen Dienst oder in der Verwaltung mit größerem Verantwortungsbereich verrichten, deren Durchführung oder Beaufsichtigung neben gründlichen allgemeinen Kenntnissen die Befähigung, selbständige Entscheidungen zu treffen, voraus setzt.

50

Beispiele: Polizeiangestellte/Polizeiangestellter (Schichtleiter) Garnisonsleiter

51

Gehaltsgruppe ZB 8
Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten im technischen Dienst und in der Verwaltung verrichten, die eine spezielle Ausbildung sowie persönliche Initiative mit selbständiger eigener Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis erfordern."

52

Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit nicht die tariflichen Anforderungen des Anspruchs auf eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe ZB 8. Denn der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er gemäß § 51 TVAL II überwiegend Tätigkeiten verrichtet, die in der Gehaltsgruppe ZB 8 einzugruppieren sind.

53

Der Kläger hat vorgetragen, dass er (erstinstanzlich) zu 35 Wochenstunden bzw. (zweitinstanzlich) zu 33 Wochenstunden "sehr schwierige Tätigkeiten" durchführt. Deshalb kommt es maßgeblich insoweit auf die Bewertung der "Recherchetätigkeit" im Umfang von 15 Wochenstunden an. Denn bereits ohne diese Tätigkeit verrichtet der mit insgesamt 43 Wochenstunden regelmäßig beschäftigte Kläger nur Arbeiten im Umfang von 18 bis 20 Wochenstunden, die nach seiner eigenen Auffassung der Eingruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe unterliegen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden müsste der Kläger aber mindestens 21,5 Wochenstunden Arbeiten erbringen, die eine Eingruppierung in die ZB 8 rechtfertigen; nur dann wäre eine überwiegende Tätigkeit gegeben.

54

Allerdings fehlt es hinsichtlich der Recherchearbeiten an konkretem nachvollziehbarem Tatsachenvortrag zu den konkreten Aufgaben, zu den konkreten Arbeitsschritten und zu den dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Klägers. Der Sachvortrag des Klägers ist insoweit, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, völlig unsubstantiiert. Es ist letztlich unklar, was der Kläger denn genau in der von ihm angegebenen Zeit recherchiert. Noch weniger ist nachvollziehbar dargestellt, dass es sich bei den Recherchearbeiten um eine sehr schwierige Tätigkeit handelt. Denn der Kläger muss sich bei juristischen oder technischen Fragen lediglich an die Fachabteilung wenden.

55

Nach Maßgabe dieser Kriterien ist auch der Sachvortrag zu den übrigen vom Kläger benannten Teiltätigkeiten, die höheren Anforderungen genügen sollen, nicht hinreichend substantiiert. Das gilt zum Beispiel für die von ihm behauptete Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass zur Untersuchung innerhalb der Streitkräfte eine eigenständige Abteilung, die OSI, eine fachlich selbständige Ermittlungsbehörde, zuständig ist. Diese Behörde ist neben den juristischen Abteilungen für die Zusammenarbeit mit der deutschen Staatsanwaltschaft zuständig. Der Kläger hat demzufolge gar keinen Auftrag, mit der deutschen Staatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten. Es ist auch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht nachvollziehbar, warum ein Ausbilder einer Schulungsabteilung mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten muss.

56

Insgesamt ist also davon auszugehen, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast für keine der von ihm als besonders anspruchsvoll dargestellten Teiltätigkeiten nachgekommen ist; nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

58

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013 - Az.: 2 Ca 538/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1982 geborene Kläger hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maler und Lackierer, Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten bei der Fa. Z. GmbH, X absolviert. Nach Bestehen der Abschlussprüfung am 16. Juni 2010 wurde er als Junggeselle übernommen und arbeitete dort bis kurz vor der Einstellung bei der Beklagten als Maler und Lackierer. Er war seit dem 18. Februar 2011 bei den US-Stationierungsstreitkräften, Dienststelle YYYY in A - W- als Maler und Lackierer beschäftigt. Die Einstellung des Klägers erfolgte zunächst zur Krankheitsvertretung bis zum 30. Juni 2011. Dem schloss sich eine weitere Befristung ab dem 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2014 zur Vertretung des freigestellten Mitglieds der Betriebsvertretung Frau V (A 4/5 [Endlohngruppe A4-6]). an. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVAL II Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 2.318,14 € entsprechend der Lohngruppe A 4-5. Er übte Tätigkeiten aus, für die eine Ausbildung als Maler und Lackierer erforderlich ist und die zumindest der Lohngruppe 5 entsprechen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger seine Vergütung nach Lohngruppe 6.

3

Der Kläger arbeitete im so genannten Hoch- und Tiefbau. Dabei wird bei der Beklagten unter dem Hochbau die klassische Tätigkeit als Maler und Lackierer verstanden, also Streichen, Spachteln, Tapezieren etc. sowohl im Bereich innerhalb von Gebäuden als auch an Außenfassaden. Zu den Aufgaben im Tiefbau gehören Fahrbahnmarkierungen sowie Arbeiten auf dem Flugfeld. Hinsichtlich der Fahrbahnmarkierungen werden Arbeiten in einem Zweier- und solche in einem Dreierteam unterschieden. Im Rahmen des Zwei-Mann-Teams wird auf Straßen zunächst eine Demarkierung der alten noch vorhandenen Farbgebung vorgenommen. Sodann wird nach vorheriger Absperrung des entsprechenden Abschnitts gemeinsam ausgemessen. In der Folge fährt ein Beschäftigter einen so genannten Line Laser und markiert damit die betreffenden Stellen, während der andere Beschäftigte sich um Absicherungsmaßnahmen und vorbereitende Arbeiten kümmert. Bei den Arbeiten auf dem Flugfeld wird mit einer Maschine unter hohem Druck die alte Markierung entfernt und eine neue Markierung aufgebracht. Diese Arbeit wird üblicherweise in einem Drei-Mann-Team absolviert.

4

Der Vorgesetzte des Klägers C. erklärte dem Kläger bei einem Meeting am 20. August 2012, er arbeite seiner Meinung nach noch nicht selbstständig genug. Er werde aber den Antrag auf Höhergruppierung stellen, sobald der Kläger selbstständig arbeiten könne. Der Vorgesetzte beantragte sodann im Dezember 2012, den Kläger ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 (2.525,26 €) zu vergüten. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2012, 9.25 AM (Bl. 13 d. A.) wurde dem Vorgesetzten des Klägers mitgeteilt, der Kläger benötige weitere sechs Monate zur Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzungen und der Bedarf gehe laut Stellenplan lediglich auf eine Helfer-Stelle (AFSC: 3E331). In einer weiteren E-Mail vom 13. Dezember 2012, 2.18 PM wurde dann mitgeteilt, der zeitliche Aspekt sei nun doch als erfüllt anzusehen, die Maßnahme sei aber noch nicht genehmigt, werde einer weiteren Prüfung unterzogen. Nach einer E-Mail von Frau V als Mitglied der Betriebsvertretung vom 13. Dezember 2012, 3.19 PM (Bl. 16 d. A.) wurde die Höhergruppierung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Bedarf weise lediglich eine Helferstelle aus und nicht die eines qualifizierten Malers. Richtigerweise sei die Stelle in Lohngruppe 3 einzugruppieren.

5

Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 (Bl. 11 f. d. A.) machte der Kläger einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach A 4-6 ab dem 1. Januar 2013 außergerichtlich geltend.

6

Der Kläger war der Ansicht,
die selbstständige Ausführung von Arbeiten gemäß Lohngruppe 6 werde nur innerhalb der ersten 24 Monate gefordert wie dem weiteren Wortlaut der Lohngruppe 6 – Fallgruppe (1) zu entnehmen sei. Nach zweijähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) sei in jedem Fall die Eingruppierung in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) vorzunehmen. Diese Voraussetzung habe er am 18. Februar 2013 erfüllt. Somit sei nur noch für den Zeitraum 1. Januar bis 17. Februar 2013 das „selbstständige Ausüben von Tätigkeiten“ gemäß Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) nachzuweisen.

7

Er hat vorgetragen, er habe alle anfallenden Maler- und Lackiererarbeiten während der Zeit seiner Beschäftigung selbstständig ausgeführt. Die entsprechenden Tätigkeitsaufträge würden jeweils morgens früh durch den Vorarbeiter oder Supervisor mittels einer so genannten Job-Order zugeteilt. Entsprechend dieser Job-Order nähmen der oder die beauftragten Arbeitnehmer aus den Lagerräumen das entsprechende Material mit und führen dann auf die jeweilige „Baustelle“. Die Arbeiten an der Baustelle führten die Arbeitnehmer dann selbstständig aus, wie das Vorbereiten der Wände/der Geländer, das Vorstreichen, das Lackieren/Tapezieren/Streichen sowie die Abschlussarbeiten. Diese Tätigkeiten würden – je nach Größe der „Baustelle“ von ihm allein oder mit einem oder mehreren Arbeitnehmern verrichtet. Die einzelnen Arbeitsfortschritte würden nicht mit konkreten fachlichen Anweisungen begleitet. Im Fall des alleinigen Arbeitseinsatzes erhalte er keine genauen Anweisungen hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten in den Einzelschritten. Er wisse, was er zu tun habe und wie er die übertragene Tätigkeit zu verrichten habe, das heiße er führe die Tätigkeiten selbstständig bis zur Vollendung aus. Die Vorarbeiter könnten im Übrigen nicht ständig an jeder der sechs bis zehn Baustellen täglich sein, an denen jeweils einer bis drei Gesellen arbeiteten.

8

Nach seiner Kenntnis seien die übrigen Arbeitnehmer – mit Ausnahme von Frau U und Herrn T, die noch keine zweijährige Tätigkeit als Gesellen vorweisen könnten – alle in die Lohngruppe 6 eingestuft.

9

Bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma Z., habe er ebenfalls Maler- und Lackierertätigkeiten ausgeübt. Dort habe er teilweise eigene Baustellen betreut und sogar Verantwortung für einen Lehrling gehabt.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat vorgetragen,
der regelmäßige Arbeitsalltag des Klägers gestalte sich wie folgt: Bevor die Arbeiten an der Baustelle begonnen würden, würde die Baustelle durch den Vorgesetzten (Supervisor) C. oder durch einen der beiden zuständigen Vorarbeiter A. oder B. begutachtet. Die Materialbeschaffung erfolge allein durch den Vorgesetzten C.. Der Vorgesetzte C. teile sodann morgens die Mitarbeiter zu den jeweiligen Baustellen ein, während der konkrete Einsatz durch die Vorarbeiter A. oder B. erfolge, welche zum weit überwiegenden Teil selbst direkt vor Ort seien. Dabei erteile der Supervisor an die jeweiligen Vorarbeiter die stets allgemein gehaltene Work Order (das heiße die Arbeitsanweisung), zum Beispiel bestimmte Zimmer im Gebäude 2104 zu streichen. Die konkrete Arbeitseinteilung und Zuweisung der durchzuführenden Arbeiten vor Ort erfolge durch die Vorarbeiter. Diese gäben das benötigte Material an die Maler heraus. Die Maler würden das angegebene Material mit dem Zubehör (zum Beispiel Malerrolle) auf das Fahrzeug laden. Auf der Baustelle bedecke der Kläger sodann beispielsweise den Zimmerboden mit Malervlies, klebe die Fußleisten mit Klebeband ab und verfülle Löcher oder Risse an der Wand oder der Decke. Danach bereite er die Farbe für den Anstrich vor. Er folgten die Beschneidearbeiten und schließlich die Endbeschichtung mit der Malerrolle. Danach würden die Klebebänder sowie das Malervlies entfernt. Der Fußboden werde mittels eines Staubsaugers gereinigt. Sodann würden die Lackierarbeiten (Säubern, Schleifen, Verspachteln und Lackieren) durchgeführt. Diese Einzeltätigkeiten würden durch den jeweiligen Vorarbeiter kontrolliert. Die Überprüfung erfolge stichprobenartig während des Arbeitsfortschritts durch den aufsichtsführenden Vorarbeiter. Bei festgestellten Fehlern würden durch den Vorarbeiter konkrete fachliche Anweisungen hinsichtlich der durchzuführenden Nacharbeiten erteilt. Daneben erfolge stets eine Endabnahme durch den jeweiligen Vorarbeiter. Ein alleiniger Einsatz des Klägers auf der Baustelle erfolge nur äußerst selten und lediglich dann, wenn die zu erledigenden Aufgaben von nur geringem Aufwand seien und eine vorherige Einweisung für die gegebenenfalls zu bedienenden Maschinen stattgefunden habe. In diesem Fall erhalte der Kläger genaue Anweisungen hinsichtlich der zu erledigenden Arbeitsaufgaben, bevor er zum jeweiligen Einsatzort aufbreche.

15

In der vom Kläger begehrten Lohngruppe A 4-6 seien seine Vorarbeiter eingruppiert. Der Kläger sei kein Vorarbeiter.

16

Die zweijährige Ausübung einer Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) sei auch nicht bereits am 1. Januar 2013 erfüllt gewesen.

17

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 19. September 2013 festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Unstreitig habe der Kläger Tätigkeiten zu verrichten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern. Der Kläger habe auch die entsprechende Ausbildung. Diese Tätigkeiten übe der Kläger auch selbstständig aus. Selbstständig werde eine Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 TVAL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt werde. Selbstständigkeit liege immer dann vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelweisungen zur Ausführung der Arbeit gebe. Die Arbeiten des Klägers würden nur stichprobenartig während des Arbeitsfortschritts überprüft. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege die geforderte Selbstständigkeit nur dann nicht vor, wenn die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Dies erfordere aber, dass der Vorgesetzte stets ein Auge auf den betreffenden Arbeitnehmer haben müsse. Der Kläger habe auch näher dargelegt, dass aufgrund der personellen Situation eine permanente Überwachung durch Vorarbeiter gar nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 96 d. A.) Bezug genommen.

18

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 15. Oktober 2013 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 14. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. November 2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 9. Dezember 2013 bis zum 15. Januar 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 15. Januar 2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

19

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23. Mai 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 118 ff. und 197 ff. d. A.), zusammengefasst geltend:

20

Die Merkmale der Tätigkeit des Klägers entsprächen nicht den für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) maßgeblichen Merkmalen. Der Kläger sei sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau eingesetzt gewesen. Im Tiefbau sei er unter anderem auf dem Flugfeld tätig gewesen. Er sei dafür nach seinen Angaben im Jahr 2013 dreimal für drei Wochen eingesetzt worden. Da der Kläger im Jahr 2013 fast jeden Monat zwei bis drei Wochen einschließlich Urlaubs gefehlt habe, seien diese neun Wochen erheblich. Im Tiefbau sei der Kläger im Team eingesetzt worden. Er habe Zuarbeiten ausgeübt und sei keinesfalls selbstständig tätig geworden. Zwar sei der Kläger im Jahr 2014 bislang nicht im Tiefbau eingesetzt gewesen, er habe aber bis zum 23. Mai 2014 an 104 Arbeitstagen gefehlt.

21

Hinsichtlich der Tätigkeiten im Hochbau habe der Kläger nicht dargestellt, welche Tätigkeiten er dabei ausgeführt habe. Unstreitig habe er auch Helfertätigkeiten ausgeübt. Zeitanteile der Tätigkeiten, die der Lohngruppe 5 unterfielen, habe der Kläger nicht angegeben. Soweit der Kläger Tätigkeiten ausgeübt habe, die der Lohngruppe 5 unterfielen, fehle jeder Vortrag dazu, welche Tätigkeiten davon selbstständig im Sinne der Lohngruppe 6 ausgeführt werden und welchen Zeitanteil sie an der Gesamttätigkeit des Klägers haben. Der Kläger arbeite auch nicht überwiegend allein, sondern im Team mit einem Vorarbeiter oder Arbeitnehmern der Lohngruppe A4-6, so dass eine Kontrolle gegeben sei.

22

Die Beklagte ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 499/87) müsse die zweijährige Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 im Geltungsbereich des TVAL II ausgeübt worden sein.

23

Die Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013, Az. 2 Ca 538/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. September 2013 zurückzuweisen,

27

hilfsweise

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern abzuändern und festzustellen, dass der Kläger ab dem 18. Februar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten ist.

29

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 6. März 2014 sowie des Schriftsatzes vom 7. Mai 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 136 ff. und 194 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Er trägt vor, im Rahmen seiner Arbeiten als Maler und Lackierer bei der Fa. Z. GmbH hätten ihm alle üblichen anfallenden Malerarbeiten oblegen. Diese hätten umfassend allein und selbstständig von ihm absolviert werden müssen. Der Arbeitgeber habe ihm eine Arbeitsweise attestiert, die durch Gewissenhaftigkeit und Systematik gekennzeichnet gewesen sei. Er habe darüber hinaus Verantwortung für eigene Baustellen sowie für den Auszubildenden gehabt.

30

Er habe bei den US-Stationierungsstreitkräften teilweise im Trupp, teilweise allein gearbeitet. Eine ständige Kontrolle durch einen Arbeitskollegen habe es nicht gegeben. Wenn ein Team vor Ort sei, sprächen die Arbeitskollegen untereinander die entsprechende Arbeitsaufteilung ab. Dies erfolge gleichwertig und nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Das bedeute, dass sich auch beispielsweise wechselseitig bei sehr schmutzigen/staubigen Arbeiten abgewechselt werde.

31

Im Tiefbau habe er 2014 nicht im Zwei-Mann-Team gearbeitet, 2013 nur marginal. Tiefbauarbeiten im 3-Mann-Team habe er im Jahr 2014 überhaupt nicht ausgeübt, im Jahr 2013 dreimal für drei Wochen. Der Tiefbau spiele eine derart untergeordnete zeitliche Rolle, dass er in die Bewertung letztlich nicht mit einzufließen habe.

32

In der Vergangenheit habe die Beklagte bei einer entsprechenden nachweisbaren Berufserfahrung von zwei Jahren automatisch eine Eingruppierung in A 4-6 vorgenommen, wobei die Berufserfahrung - wie bei Frau V - nicht einmal bei der Beklagten habe absolviert werden müssen.

33

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Kammertermine vom 9. April 2014 und 22. Juli 2014 (Bl. 175 ff. und 201 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

35

In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg.

36

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend vor den deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - BeckRS 2012, 74968).

37

2. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger war weder ab dem 1. Januar 2013 noch ab dem 18. Februar 2013 nach der Lohngruppe A 4-6 TVAL II zu vergüten.

38

Der Kläger konnte seinen Hilfsantrag noch im Berufungsverfahren hilfsweise stellen, obwohl er nicht Berufungskläger, sondern -beklagter ist. Zwar kann der Rechtsmittelgegner im Rahmen des Rechtsmittels grundsätzlich keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung erreichen. Dafür bedarf es eines eigenen (Anschluss-) Rechtsmittels. Ein solches ist aber entbehrlich, wenn das hilfsweise verfolgte Begehr keinen anderen Gegenstand hat als das mit dem Hauptantrag verfolgte, sondern – wie im vorliegenden Fall – als weniger weitgehend in diesem enthalten ist, so insbesondere in Fällen der Antragsbeschränkung im Sinn von § 264 Nr. 2 ZPO.

39

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft Organisationszugehörigkeit (Kläger) bzw. als Tarifvertragspartei (Stationierungsstreitkräfte) die Vorschriften des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG).

40

Auszugehen ist damit von der Regelung des § 51 Ziff 1 TVAL II. Danach wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Lohngruppeneinteilung zugeordnet und ist in diejenige Lohngruppe einzugruppieren, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Hierbei ist für die Eingruppierung nicht auf „Arbeitsvorgänge“ abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung möglich (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 5 Sa 459/10 – zitiert nach juris).

41

Maßgebend ist die "überwiegende Tätigkeit" des Arbeitnehmers, § 51 Ziff. 3 Buchst. b TVAL II. Für den Kläger sind danach folgende Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen des § 56 TVAL II heranzuziehen:

42

"Lohngruppe 5

43

(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung.

44

Lohngruppe 6

45

(1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbstständig ausgeübt werden, jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (1).
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach dreijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 – Fallgruppe (2)."

46

Da die Merkmale der Lohngruppe 6 ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngruppe 5 aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppe 5 TVAL II vorliegen und alsdann die weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.). Hierbei reicht bei den Aufbaulohngruppen eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn die maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Aufbaufallgruppe ausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – AP Nr. 12 zu § 51 TVAL II, Rz. 13; vom 28. April 1993 – 4 AZR 314/92 – AP Nr. 10 zu § 51 TVAL II; vom 4. Mai 1998 – 4 AZR 769/87 – BeckRS 1988, 30725960; vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.).

47

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dabei dem Arbeitnehmer, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - BeckRS 2012, 74968).

48

Der Kläger erfüllte - zwischen den Parteien unstreitig - die Merkmale der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, da er (überwiegend) mit Tätigkeiten beschäftigt war, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern.

49

Darüber hinaus erfüllte der Kläger das weitere Merkmal der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, dass er eine Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten abgeschlossen hat. Diese Ausbildung befähigte ihn für die ihm übertragene Aufgabe.

50

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass seine überwiegende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) entsprochen hat. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, dass er seine überwiegende Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat. Eine automatischer Aufstieg von der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1), nachdem der Arbeitnehmer eine bestimmte Beschäftigungszeit in der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) zurückgelegt hat, findet nicht statt.

51

Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Tätigkeiten er in welchem zeitlichen Umfang ausgeübt hat. Die Prüfung, ob ein Tätigkeitsmerkmal durch die „überwiegende Tätigkeit“ des Arbeitnehmers (§ 51 Ziff. 3 TVAL II) erfüllt ist, erfordert zunächst die Feststellung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere voneinander trennbare Tätigkeiten ausübt. Bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Tätigkeiten müssen die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen (BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – AP Nr. 12 zu § 51 TVAL II, Rz. 10 f. m. w. N.). Unstreitig hat der Kläger voneinander trennbare Arbeiten im so genannten Hochbau sowie solche im so genannten Tiefbau erbracht. Bei letzterem kann weiter zumindest nach Tätigkeiten im Bereich Fahrbahnmarkierungen und Tätigkeiten auf dem Flugfeld unterschieden werden. Hinsichtlich der Zeitanteile dieser Tätigkeiten hat sich der Kläger auf den Vortrag beschränkt, Arbeiten im Bereich Fahrbahnmarkierungen habe er im Jahr 2013 „nur marginal“, solche auf dem Flugfeld lediglich dreimal für drei Wochen ausgeführt. Im Jahr 2014 sei er bislang nicht im so genannten Tiefbau eingesetzt gewesen. Der Begriff „marginal“ ist einer zeitlichen Bewertung durch die Kammer nicht zugänglich. Mangels eines Vortrags zur insgesamt vom Kläger im Jahr 2013 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2014 erbrachten Arbeitsleistung kann die Kammer dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, in welchem zeitlichen Teil der Arbeitszeit des Klägers diese Tätigkeiten bzw. im Umkehrschluss Tätigkeiten im so genannten Hochbau erbracht worden sind. Ein entsprechender Vortrag des Klägers wäre gerade auch im Hinblick darauf veranlasst gewesen, dass die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger sei im Jahr 2013 inclusive Urlaubszeiten monatlich etwa zwei bis drei Wochen abwesend gewesen, in 2014 seien Ende Mai bereits 104 Fehltage zu verzeichnen. Hinsichtlich der Arbeiten im so genannten Hochbau sind Tätigkeiten zu unterscheiden, bei denen der Kläger allein auf einer Baustelle tätig geworden ist, und solche, bei denen er im Team eingesetzt war. Auch insoweit fehlen jegliche Angaben zum zeitlichen Umfang dieser Tätigkeitsbereiche.

52

Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass er diese Tätigkeiten selbstständig ausgeübt hat. Selbstständig wird die Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt wird. Damit werden höhere Anforderungen als in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II gestellt, weil der Arbeitnehmer die Art und Weise der Arbeitsausführung im Einzelfall selbst bestimmt und dabei keiner Aufsicht unterliegt, durch die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Andererseits wird mit dem Merkmal "selbstständig" nicht zum Ausdruck gebracht, dass an die Selbstständigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind oder eine besonders qualifizierte Tätigkeit gefordert wird, die erst Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 7 TVAL II ist (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/109 – AP Nr. 319 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Rz. 47: Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung; vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – BeckRS 1988, 30724752 m. w. N.). Selbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelweisungen zur Ausführung der Arbeit gibt. Jedenfalls soweit der Kläger im Team tätig geworden ist (Arbeiten im so genannten Tiefbau, Teamarbeiten im so genannten Hochbau) hat der Kläger nicht ausreichend verdeutlicht, inwiefern er seine Tätigkeit im Team selbstständig im Sinn der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) erbracht hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern er seine Arbeitstätigkeit über das von einem Malergesellen üblicherweise zu erwartende Maß hinaus selbstständig erbracht und nicht nur einzelne Arbeitsschritte selbstständig vorgenommen hat. Daraus, dass die Vorarbeiter nach dem Vortrag des Klägers nicht ständig an jeder der Baustellen sein können, ergibt sich nicht, dass auch und gerade der Kläger in welchem Umfang ohne anwesenden Vorarbeiter und ohne höhergruppierte Mitarbeiter seine Arbeitsleistung selbstständig erbracht hat.

53

Da der Kläger bereits nicht dargelegt hat, dass bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Tätigkeiten die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeiten in Anspruch nehmen, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger zum 1. Januar 2013 (Hauptantrag) bzw. zumindest ab dem 18. Februar 2013 (Hilfsantrag) seit zwei Jahren Tätigkeiten im Sinn der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) des § 56 TVAL II ausgeübt hat. Es kann insoweit insbesondere dahinstehen, ob die vorausgesetzte zweijährige Tätigkeit im Anwendungsbereich des TVAL II erbracht worden sein muss (so BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 – 4 AZR 499/87 – BeckRS 1988, 30724752 unter Hinweis auf den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang; vgl. aber auch die Hinweise „Lohnstruktur“ zu Lohngruppe 6 Fallgruppe (1): „Die geforderte Erfahrung kann auch bei Arbeitgebern außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte erworben worden sein“).

54

Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass sein Vorgesetzter C. bei einem Meeting am 20. August 2012 ihm gegenüber erklärt habe, dass er seiner Meinung nach noch nicht selbstständig genug arbeiten würde, er aber, sobald der Kläger dies nach seiner Meinung könne, einen Höhergruppierungsantrag stellen werde, und dies dann im Dezember 2012 tatsächlich auch getan habe, vermag seinen Anspruch nicht zu stützen. Soweit der Vorgesetzte C. mit der Stellung des Höhergruppierungsantrags seine eigene Rechtsansicht im Hinblick auf das tarifliche Eingruppierungsmerkmal „selbstständig“ zum Ausdruck gebracht haben sollte, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Prozessparteien noch die Gerichte für Arbeitssachen.

55

Daraus, dass in der Stellenausschreibung die Gehaltsgruppe A 4-6 (A 4-5) angegeben war und es in der „Notification of proposed personnel action“ vom 1. Juli 2011 heißt: „Herr E. qualifiziert fuer die Lohngruppe A 4-5 und benoetigt weitere 15 Monate einschlaegige Berufserfahrung, um fuer die Lohngruppe A 4-6 zu qualifizieren“, begründet sich kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Höhergruppierung in die Lohngruppe 6 nach Ablauf von 15 Monaten. Insbesondere enthält diese Benachrichtigung keine Aussage zum zeitlich überwiegend selbstständigen Arbeiten des Klägers im Sinn der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1).

56

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 6 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Der Grundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ (BAG, Beschluss vom 13. November 2013 – 4 ABR 16/12 – BeckRS 2014, 68157, Rz. 18; Urteil vom 7. Mai 2008 – 4 AZR 223/07 – AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 6. Juli 2005 – 4 AZR 27/04 – AP Nr. 166 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2012 – 10 Sa 36/12 – BeckRS 2012, 74968, jeweils m. w. N.).

57

Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet selbst nicht, die Arbeitgeberin leiste bei den Malern, die nach der Lohngruppe A 4/6 vergütet werden, bewusst und unter Verzicht auf die tariflichen Anforderungen ein übertarifliches Gehalt. Es fehlt daher für die Vergangenheit an einer gestaltenden Entscheidung der Arbeitgeberin, die Grundlage für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sein könnte.

58

Dies wird auch deutlich in den vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Manpower News AFSO21 (cont.) von Mai 2013, S. 10 (Bl. 39 d. A.), in denen es heißt: „Die Wertigkeit nichtamerikanischer Positionen wird strikt nach den Eingruppierungskriterien des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II), dessen Gehaltsgruppendefinitionen und Beispielen einschließlich aller Anhänge, sowie allgemein geltender oder Präzedenzfall setzender Eingruppierungsentscheidungen und Gerichtsurteile bestimmt. Änderungen des tariflichen Eingruppierungssystems (Eingruppierungskriterien und -merkmale) und der Vergütungsordnung können nur durch vorherige Einigung zwischen den Tarifparteien des TVAL II – nämlich den Gewerkschaften und den Stationierungsstreitkräften herbeigeführt werden.“ In der Manpower Personnel Flight News vom Januar 2013, S. 12 (Bl. 40 d. A.) wird weiter ausgeführt: „Insbesondere werden nichtamerikanische Positionen strikt in Übereinstimmung mit den Eingruppierungskriterien des TVAL II vorgenommen.“

59

Auf die Berufung der Beklagten war daher das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

III.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat danach die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist.

61

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - H 6 Sa 102/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist gelernter Maurer und seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.

3

Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 setzte die Beklagte den Kläger, der zuvor einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Wegewart absolviert hatte, als Gewässerwart innerhalb der Garten- und Tiefbauabteilung eines Bezirksamts ein und vergütete ihn nach der Entgeltgruppe 6 TV-L.

4

Sowohl die Beklagte als auch die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV), Bezirksverwaltung Hamburg, gingen in der Vergangenheit davon aus, dass die Tätigkeiten der Wege- und Gewässerwarte im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nicht geregelt seien. Deshalb verfasste die Beklagte im November 1992 ein Schreiben ua. an die Bezirksämter, das der Eingruppierung des Klägers zugrunde liegt. Dort heißt es:

        

„…      

        

Die Tätigkeit der Wegewarte stellt eine hamburgische Besonderheit dar und ist insoweit vergleichbar der Gruppe der sog. Anhangs-Angestellten im Siel- und Klärwerksbetrieb sowie des Hafenbetriebsdienstes und der Wasserwirtschaft, deren Eingruppierung im Anhang zum Tarifvertrag für Meister und Technische Angestellte mit besonderen Aufgaben (Abschnitt Q des Teil II der Anlage 1a zum BAT) geregelt ist.

        

Angesichts dieser Vergleichbarkeit und der geforderten Vorbildung - Facharbeiterbrief im Hoch- oder Tiefbau sowie die verwaltungseigene Fortbildungsprüfung zum Wegewart - wurde Einvernehmen erzielt, für die Eingruppierung der Wege- und Gewässerwarte die Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister des Abschnitt Q anzuwenden.

        

In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich festgestellt, daß das Merkmal ‚Meister‘ bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit der Wege- und Gewässerwarte nicht erfüllt wird.

        

Dies vorausgeschickt, sind die Wege- und Gewässerwarte infolge des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 außertariflich wie folgt eingruppiert:

                 
                 

VergGr.:

        

Wegewarte mit abgeschlossener verwaltungsinterner Fortbildungsprüfung zur Wegewartin/zum Wegewart, die mit der selbständigen Wahrnehmung der in der Anlage zur Dienstvorschrift für die Aufsicht über öffentliche Wege durch die Tiefbaudienststellen der Bezirksämter vom 24.2.1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben beauftragt sind

VIb     

                          
        

nach 6jähriger Bewährung

Vc.     

                 
        

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft.

        

…       

        

Die mit Schreiben des Senatsamtes vom 30.9.1971 getroffene Eingruppierungsregelung für Wegewarte (Inkrafttreten 1.1.1972) wird mit Ablauf des 31.12.1990 aufgehoben.

        

…“    

5

Den beiden Gewässerwarten im Bereich des betreffenden Bezirksamts sind folgende Tätigkeiten übertragen:

        

Begehung zur Überwachung des Unterhaltungszustands der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen

        

Den Gewässerwarten obliegt die Begehung der Gewässer.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte den Unterhaltungszustand der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen zu überwachen. Bei den Anlagen handelt es sich um Gebäude, die zum Teil bewohnt sind, Staubauwerke, Wehranlagen, Verrohrungen, Spundwände, Stege, Pontons, Brücken, Durchlässe sowie befestigte Wege und Krananlagen. Die Gewässerwarte prüfen, ob und gegebenenfalls wann Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege erforderlich sind. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Mäh- und Krautungsarbeiten an Gewässern, Baumpflegearbeiten, Entschlammungsarbeiten, Instandsetzungen von Böschungen, Maurer- und Schlosserarbeiten. Soweit sie Störungen des Wasserabflusses feststellen, obliegt ihnen die Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind oder ausreichend Zeit vorhanden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Maßnahme in die Planung aufzunehmen.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte unbefugte Gewässernutzungen, wie zum Beispiel Einleitungen, Entnahmen und Einbauten festzustellen.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte auch Schadensmeldungen Dritter nachzugehen.

                 
        

Führen eines Begehungsbuchs

                 
        

Beauftragung der Regiekräfte der Wasserbauwerkstatt und Bearbeitung der Arbeits- und Lohnnachweise

                 
        

Beauftragung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Die Gewässerwarte sind befugt, Aufträge für Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro selbständig zu erteilen. Sie prüfen die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.

                 
        

Mitarbeit bei kostenintensiven Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Halten die Gewässerwarte Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten für erforderlich, deren voraussichtlichen Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, bereiten sie die Vergabe der Aufträge (Aufmaß, Ausschreibung) vor.

                 
        

Bauaufsicht und Abnahme

        

Die Gewässerwarte übernehmen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Bauaufsicht und die Abnahme nach Beendigung der Maßnahme.

                 
        

Abrechnung

        

Die Gewässerwarte prüfen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.

                 
        

Abstimmung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Die Gewässerwarte müssen die Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten mit den Pumpen- und Schleusenmeistern und den betroffenen Anliegern und Dienststellen abstimmen.

                 
        

Meldung von unbefugten Gewässernutzungen

        

Die Gewässerwarte haben unbefugte Gewässernutzungen im Anschluss an die Begehung schriftlich darzustellen und diese an die Wasserbehörde zu melden.

                 
        

Vorbereitung der Arbeitsjahresplanung

        

Die Gewässerwarte bereiten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Arbeitsjahresplanung vor, die mit dem Vorgesetzten besprochen wird. Darin sind die schon bekannten Maßnahmen enthalten, deren Durchführung für das kommende Jahr in Aussicht genommen wird. Die Auswahl treffen die Gewässerwarte. Kommen im Laufe des Jahres unvorhergesehene Maßnahmen dazu und wird dadurch der Haushaltsansatz überschritten, müssen die Gewässerwarte prüfen, welche Maßnahmen vorrangig zu erledigen sind und welche gegebenenfalls auf das nächste Jahr verschoben werden können.

                 
        

Teilnahme an Gewässerschauen

                 
        

Urlaubs- und Krankheitsvertretung des zweiten Gewässerwartes und des Deichwartes

        

…       

6

Seit einigen Jahren nimmt der Kläger darüber hinaus ua. die öffentlichen Stege auf, überprüft ihre Funktionsfähigkeit, veranlasst erforderliche Reparaturen und überwacht die Durchführung der Arbeiten.

7

Bei der Ausschreibung von Stellen für Gewässerwarte wurden als persönliche Voraussetzungen eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung im Bau- und Gartenbausektor oder eine Schlosserausbildung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Gewässer- oder Wegewartlehrgang oder einem gleichwertigen Lehrgang verlangt.

8

Mit Schreiben vom 15. September 2008 hat der Kläger vergeblich ein Arbeitsentgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L begehrt. Mit seiner der Beklagten am 19. Oktober 2009 zugestellten Klage hat er sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit als Gewässerwart falle unter Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT und sei der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT zuzuordnen, weshalb er nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu vergüten sei. Sie erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit Wirkung ab 1. März 2008 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und der zu zahlenden Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers als Gewässerwart werde von der Vergütungsordnung des BAT nicht erfasst. Aufgrund einer bewussten Tariflücke seien die Gewässerwarte in Absprache mit der Bezirksverwaltung Hamburg der ÖTV außertariflich eingruppiert worden. Im Übrigen erfülle der Kläger nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 8 TV-L.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist begründet. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Der Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

13

I. Die Revision ist zulässig. Der Senat war an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden, obwohl es sich nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts um eine „hamburgische Besonderheit“ handelt und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der Berufungsentscheidung nicht zugrunde liegen.

14

II. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

15

III. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

16

1. Das Berufungsgericht hat schon rechtsfehlerhaft zwei Arbeitsvorgänge gebildet und seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

17

a) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich - wie das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat - aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 nach §§ 22, 23 BAT und damit nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des BAT. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht insoweit keine Tariflücke.

18

aa) Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich eines Tarifvertrags keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale, kann eine Tariflücke vorliegen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des BAT die Tätigkeit eines jeden öffentlichen Angestellten mit ihrem Regelungswerk erfassen wollten (vgl. §§ 1, 3, 22 BAT; BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 4 b der Gründe). Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des BAT haben nach ihrem Willen eine Auffangfunktion und können daher auch für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht zu den eigentlich behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben gehören. Deshalb kann im Bereich des BAT eine Tariflücke nur dann angenommen werden, wenn die zu beurteilende Tätigkeit keinen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen hat (BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - aaO). Eine (bewusste) Tariflücke liegt demnach nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar ungeregelt lassen wollten und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck gefunden hat. Dabei kann das Unterlassen einer Regelung ihren Grund auch darin haben, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 21).

19

bb) Im Entscheidungsfall liegt keine Tariflücke vor.

20

(1) Die Tätigkeit des Klägers hat einen hinreichenden Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der Dienststelle. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehören zu den Aufgaben des Bauamts die Deichunterhaltung und die Gewässerpflege und damit auch die Überprüfung der Gewässersicherheit. Dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung des BAT wie auch der nachfolgenden des TV-L ist nicht zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit des Gewässerwarts nicht hätten regeln wollen.

21

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt etwas anderes nicht aus dem Umstand, dass sie selbst in Übereinstimmung mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltung der ÖTV von einer Tariflücke ausgegangen ist. Weder die Beklagte noch die Bezirksverwaltung sind Tarifvertragspartei des BAT oder des TV-L. Ihre Auffassung bietet deshalb keine Grundlage für einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragsparteien.

22

b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit des Klägers setze sich aus zwei Arbeitsvorgängen zusammen.

23

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L iVm. § 22 BAT und der dazugehörigen Protokollnotiz gilt:

        

㤠22

        

…       

        

(2)     

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …

        

Protokollnotiz zu Absatz 2:

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (…). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

        

2.    

…“    

24

bb) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen, nicht aus (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 17 mwN).

25

cc) Danach stellt die Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Der Gewässerwart hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien den Zustand der ihm zugewiesenen Gewässer sowie Anlagen zu überwachen und bei Abweichungen des „Ist-Zustands“ vom „Soll-Zustand“ für die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu sorgen. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtung ist die gesamte Tätigkeit des Klägers auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, deren voraussichtliche Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, nicht der Kläger, sondern sein Vorgesetzter den Auftrag vergibt. Dadurch wird nicht ein abtrennbarer Arbeitsvorgang der Durchführung von Abhilfemaßnahmen auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen. Vielmehr bereitet der Kläger auch in diesen Fällen den Auftrag vor und hat im Anschluss an die beauftragte Abhilfemaßnahme zumindest im Rahmen seiner Begehung auch deren Erfolg zu prüfen.

26

2. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse sowie selbständiger Leistungen iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc, Fallgr. 1a Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT verneint.

27

a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 33; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil - wie hier - erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - aaO; 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN).

28

b) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht stand.

29

aa) Das Landesarbeitsgericht hat fehlerhaft angenommen, der Kläger verfüge schon nicht über die in der Ausschreibung verlangte fachliche Qualifikation für die Tätigkeit als Gewässerwart.

30

bb) Dabei hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass der Kläger eine Ausbildung als Maurer abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist diese sowohl nach dem allgemeinen Sprachverständnis (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl. Band 3 Stichwort: Bauberufe) als auch nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (vgl. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 23 BRTV Bau) dem „Bausektor“ zuzuordnen. Es durfte deshalb das Erfordernis der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht mit der Begründung verneinen, die im Rahmen einer abgeschlossenen Ausbildung etwa im Bausektor erworbenen Kenntnisse seien ersichtlich deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger über eine solche Ausbildung nicht verfüge.

31

IV. Ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen iSv. VergGr. Vc des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT erfordert, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht fest. Diese wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen nachzuholen haben.

32

1. Nach § 17 Abs. 7 TVÜ-L werden für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2011 die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 zum TVÜ-L den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Eine Zuordnung zu der - vom Kläger begehrten - Entgeltgruppe 8 TV-L erfolgt danach bei einer Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT.

33

2. Die für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers in Betracht kommende Fallgr. 1a der VergGr. Vc des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT lautet:

        

„1a.   

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)“

34

3. Das Landesarbeitsgericht wird danach zu prüfen haben, ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordert (zu den tariflichen Anforderungen vgl. insgesamt BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36, 42 mwN). Dabei trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ihm übertragene Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedarf es im Streitfall jedoch keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht.

35

a) Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN).

36

b) Danach hat der Kläger die Tatsachen darzulegen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die ihm übertragene Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Dabei genügt es nicht, dass er sich allein darauf beruft, er habe eine Ausbildung im Bausektor absolviert und verfüge deshalb über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Der Umstand, dass die Beklagte eine solche Ausbildung für die Tätigkeit eines Gewässerwarts verlangt, bedeutet nicht zugleich, dass sie für die auszuübende Tätigkeit auch im Tarifsinne erforderlich ist (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 374/10 - Rn. 37). Dies ist vielmehr anhand der Darlegungen nach Maßgabe der tarifvertraglichen Vorschriften festzustellen.

37

c) Es bedarf im Entscheidungsfall entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht. Bei dem Erfordernis selbständiger Leistungen in einem größeren zeitlichen Maß als in den niedriger bewerteten Vergütungsgruppen handelt es sich (lediglich) um eine höhere Anforderung im tariflichen Sinne. Zur Feststellung, ob diese erfüllt ist, bedarf es ausschließlich der Betrachtung der dem Kläger konkret übertragenen Tätigkeit.

38

4. Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung gelangen, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt, wird es zu beachten haben, dass dem Kläger der geltend gemachte Zinsanspruch nur zum Teil zusteht. Für die Vergütungsdifferenzen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L bei Zustellung der Klage bereits fällig waren, kann der Kläger nach § 291 Satz 1 Halbs. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag, dh. ab dem 20. Oktober 2009 Prozesszinsen verlangen. Für die übrigen Vergütungsdifferenzen stehen ihm nach § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem auf den Fälligkeitstag(§ 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L) folgenden Tag zu.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Redeker    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2010 - 5 Sa 2021/09 - aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Juli 2009 - 58 Ca 17668/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (BAT/TdL) geltenden Fassung.

2

Die Klägerin ist seit 1992 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellte im Bezirksamt S beschäftigt. § 3 ihres Arbeitsvertrages vom 19. April 1994 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

㤠3

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung.“

3

Die Klägerin war zunächst als Fallmanagerin im Sozialamt des Bezirksamts Spandau mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Beratung und sozialhilferechtliche Betreuung arbeitsloser Erwachsener mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt beschäftigt. Hierfür wurde sie vom beklagten Land nach der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT vergütet. Seit dem 17. Februar 2005 wird sie im Jobcenter S als Fallmanagerin im Bereich U 25 (unter 25 Jahre) ohne Änderung der Vergütung eingesetzt. Ihre Aufgabe besteht in der Beratung und sozialhilferechtlichen Betreuung von jungen Erwachsenen - einschließlich der Vermittlung professioneller Hilfe - mit dem Ziel der mittelfristigen (Wieder-)Erlangung der Erwerbsfähigkeit.

4

Das von der Deutschen Gesellschaft für Care- und Casemanagement (DGCC) offiziell anerkannte Bildungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit bietet eine Qualifizierungsmöglichkeit zum/zur „zertifizierten Fallmanager/Fallmanagerin“ an. Die Klägerin hat in diesem Rahmen mehrere Seminare, darunter „Fallmanagement-Grundlagenqualifizierung“, „Fallmanagement-Intensiv I: Sozialanamnese/Profiling/Ressourcenorientierung“ und „Fallmanagement-Intensiv II: Leistungssteuerung“ besucht, die Qualifizierungsmaßnahme insgesamt jedoch noch nicht abgeschlossen.

5

Nach vergeblicher Geltendmachung einer Eingruppierung nach der VergGr. IVa BAT verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage diesen Anspruch weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter erfordere nicht nur gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen und sei besonders verantwortungsvoll im Tarifsinne; sie hebe sich auch durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a bzw. 1b BAT aus den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Es liege in ihrer Verantwortung als Fallmanagerin, auch hinsichtlich der finanziellen Belange des beklagten Landes alle Möglichkeiten zu erkennen und zu nutzen, um dem Personenkreis der unter 25-Jährigen die bestmögliche Unterstützung zum Erreichen des Ziels der Arbeitsmarktintegration zu geben. Es handele sich um einen Bereich mit schwierigem Klientel, darunter arbeitsmarktferne Personengruppen mit multiplen Vermittlungshemmnissen. Für das Fallmanagement seien hier spezielle Kenntnisse und vielfältige Qualifikationen erforderlich. Die in ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Verwaltungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie für ihre zuvor ausgeübte und nach VergGr. IVb BAT entgoltene Tätigkeit als Fallmanagerin im Sozialamt des Bezirksamtes S benötigt habe, genügten für ihren jetzigen Aufgabenbereich als Fallmanagerin in einem Jobcenter nicht. Der hierfür erforderlichen umfassenden Qualifizierung dienten die von ihr besuchten Lehrgänge und Module der Führungsakademie der Bundesagentur für Arbeit. Fallmanager im Bereich SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit erhielten iÜ eine der VergGr. IVa BAT entsprechende Vergütung. Auch erstatte der Bund dem beklagten Land die Personalkosten iHd. VergGr. IVa BAT.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land der Klägerin vom 9. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2010 Vergütung aus der VergGr. IVa BAT anstelle gewährter Vergütung aus der VergGr. IVb BAT und seit dem 1. November 2010 Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 TV-L anstelle gewährter Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TV-L schuldet.

7

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und gemeint, die Klage sei bereits unschlüssig, weil die Klägerin nicht, wie bei Aufbaufallgruppen erforderlich, dargelegt habe, dass die Eingruppierungsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen vorlägen. Die Tätigkeit erfülle zwar das Tarifmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ und wegen der notwendigen Kenntnisse mehrerer Rechts- und Fachgebiete auch das Merkmal der „vielseitigen Fachkenntnisse“ der VergGr. Vc BAT. Unterstellt, auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a und VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT würden erfüllt - wovon bereits nicht zweifelsfrei auszugehen sei -, fehle es jedenfalls an einer weiteren Heraushebung durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a und 1b BAT. Das Fallmanagement in einem Jobcenter im Bereich der unter 25-Jährigen verlange gegenüber der Tätigkeit mit über 25-Jährigen keine gesteigerten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die von der Klägerin aufgezeigten Qualifizierungsmaßnahmen beinhalteten noch keine schlüssige und substantiierte Darlegung, dass ihre Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ erfülle.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben.

10

I. Die als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, EzTöD 240 § 12 TV-Ärzte/TdL Entgeltgruppe Ä 3 Nr. 7) zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. IVa BAT und nach der Ablösung des BAT ab dem 1. November 2010 durch den TV-L nach der Entgeltgruppe 10 TV-L. Ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrages nicht die Anforderungen der VergGr. IVa (Fallgr. 1a oder 1b) BAT.

11

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend in der Zeit ab dem 1. November 2010 der ihn ablösende TV-L Anwendung. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

12

2. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT ist die Klägerin in der VergGr. IVa BAT eingruppiert, wenn die ihre Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgr. 1a) oder zu einem Drittel (Fallgr. 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. März 2009 in der für das Land Berlin gem. Abschnitt III des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 maßgebenden Fassung fort.

13

3. Die von der Klägerin angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass mindestens die Hälfte (Fallgr. 1a) oder mindestens ein Drittel (Fallgr. 1b) der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa BAT entspricht.

14

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr., etwa BAG 9. April 2008 -  4 AZR 117/07  - Rn. 24, AP TVG § 1 Nr. 44). Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden ( BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93  - zu B II 2 a der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG nur 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 16, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; 25. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5).

15

b) Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter handele es sich um einen einzigen großen Arbeitsvorgang, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Die Tätigkeit der Klägerin ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und Betreuung von jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren in Problemsituationen und die Beseitigung der bei ihnen vorliegenden vielfältigen Vermittlungshindernisse gerichtet, um sie in den Arbeitsmarkt (wieder) einzugliedern. Sämtliche Einzelaufgaben dienen diesem Arbeitsergebnis. Sie sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll weiter aufteilbar, selbst wenn sie aus unterschiedlichen, zeitlich nicht unbedingt zusammenhängenden Einzeltätigkeiten bestehen. Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht - ua. unter Berufung auf eine Stellungnahme der dem beklagten Land zuzurechnenden Senatsverwaltung für Finanzen vom 29. April 2008 - aus, die Klärung, welche Vermittlungshemmnisse im Einzelfall vorliegen und die Erstellung eines Integrationsplanes unter Einbeziehung bestimmter Netzwerke dienten dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung von jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren in den Arbeitsmarkt. Die Tätigkeit kann nicht in einzelne Arbeitsvorgänge, wie zB auf einzelne Kunden bezogene Betreuungs- und Beratungstätigkeiten, aufgegliedert werden (vgl. insoweit auch BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 19, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 12).

17

4. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind damit die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

...     

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

18

5. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294). Danach muss ein Arbeitnehmer in einer dem Streitfall entsprechenden Lage die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr.   IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (st. Rspr., BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, aaO; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - zu B II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, aaO; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

19

6. Nach diesen Maßstäben erfüllt die Tätigkeit der Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrages die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT nicht.

20

a) Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst iSd. genannten Fallgruppen eine Tätigkeit ausübt, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert sowie besonders verantwortungsvoll ist, wofür im Übrigen auch ihre bisherige Vergütung durch das beklagte Land nach der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT und die dem zugrunde liegende ausführliche Stellungnahme der Senatsverwaltung für Finanzen des beklagten Landes vom 29. April 2008 sprechen.

21

b) Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Anforderungen an eine Grundtätigkeit nach der Fallgruppe 1b der VergGr. IVa BAT heraushebt. Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Danach hätte zunächst die Tätigkeit von Angestellten der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT dargelegt werden müssen sowie welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihre jetzige Tätigkeit beinhaltet. Einen solchen Vortrag hat die Klägerin nicht erbracht.

22

aa) Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der VergGr. IVb herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. IVb Fallgr. 1a gestellten Anforderungen treffen. Bereits die VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT setzt „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus, die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt. Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314). Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus.

23

bb) Das Landesarbeitsgericht hat den erforderlichen wertenden Vergleich nicht vorgenommen.

24

(1) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Tätigkeiten der Klägerin seien besonders schwierig iSd. der angestrebten Vergütungsgruppe. Sie verlangten von ihr ein der Breite und Tiefe nach gesteigertes fachliches Wissen und Können gegenüber demjenigen der Aufbaufallgruppen aus der niedrigeren Ausgangsfallgruppe. Die Klägerin habe den Inhalt ihrer Tätigkeit im Einzelnen ua. durch den Hinweis auf die Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) und durch vorgelegte Fallbeispiele in ausreichender Weise geschildert. Sie habe nachvollziehbar auf die im Umgang mit ihrer schwierigen Klientel erforderliche Beratungs- und Gesprächsführungskompetenz, den sensiblen Umgang mit schwierigen sozialen und persönlichen Problemkonstellationen, die erforderliche Ressourcenorientierung, Motivationskompetenz zur Entwicklung von Veränderungsbereitschaft sowie Konfliktfähigkeit hingewiesen. Hierfür benötige sie zusätzlich zu den Kenntnissen der in Betracht kommenden Förderleistungen, der Bestimmungen des SGB II und III, der Grundlagen des Sozialrechts, des Arbeitsmarkts und der Berufskunde, die bereits bei den „gründlichen, umfassenden Kenntnissen“ iSd. VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt worden seien, Kenntnisse über das verfügbare Betreuungsnetzwerk, über Berufsausbildungsmöglichkeiten und Chancen zum Nachholen von Schulabschlüssen sowie der hierfür in Frage kommenden Einrichtungen und Stellen. Hinzu träten Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung des Netzwerkes, was über die Anforderungen der Aufbaufallgruppen hinaus besondere Kompetenzen verlange. Die besondere Schwierigkeit sei Gegenstand der Tätigkeit selbst, nicht deren Leistung unter belastenden Bedingungen. In den von ihr besuchten Seminaren habe sie die für ihre Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter erforderlichen Kenntnisse erworben. Die Notwendigkeit des Einsatzes dieses speziellen Fachwissens rechtfertige die Bewertung als „besonders schwierig“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT, unabhängig davon, dass die Klägerin die Qualifizierungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen habe.

25

Ein wertender Vergleich mit dem nach VergGr. IVb BAT bewerteten bisherigen Aufgabengebiet der Klägerin führe ebenfalls zur Bejahung des Heraushebungsmerkmales „besondere Schwierigkeit“. Während für ihre vormalige Tätigkeit das in der Ausbildung erworbene Fachwissen ausgereicht habe, treffe dies für ihren jetzigen Aufgabenbereich nicht mehr zu.

26

Zu Recht habe die Klägerin in diesem Zusammenhang auf bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigte Fallmanager und ihre Vergütung iHd. VergGr. IVa BAT verwiesen.

27

Des Weiteren sei die Tätigkeit der Klägerin von herausgehobener „Bedeutung“ iSd. Tätigkeitsmerkmales der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT. Diese ergebe sich einerseits aus dem besonderen Stellenwert des Fallmanagements im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe und andererseits aus dem besonderen Gewicht der Nachwirkungen für die Allgemeinheit.

28

(2) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. Entgegen seiner Bekundung hat es bei der Beurteilung, die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT, keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob eine Heraushebung aus derjenigen eines Angestellten iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung vorliegt. Ein solcher Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Heraushebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 32 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92).

29

(a) Das Landesarbeitsgericht hat sich bei seinen Erwägungen darauf beschränkt, unter Verweis auf die BAK und die zehn Fallbeispiele den pauschal gehaltenen Vortrag der Klägerin hinsichtlich ihrer benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten zu referieren und anzumerken, die Klägerin habe damit die „besondere Schwierigkeit“ ihrer Tätigkeit nachvollziehbar dargelegt. Damit hat es, was im Rahmen eines wertenden Vergleichs jedoch notwendig gewesen wäre, die Ebene der VergGr. IVa BAT nicht verlassen und keine vergleichende Gegenüberstellung mit den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT vorgenommen. Vielmehr ist es bei einer reinen Behauptung geblieben. Soweit das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen einen „wertenden Vergleich“ anspricht, verkennt es, dass hierfür nicht die zuvor von der Klägerin ausgeübte konkrete Tätigkeit der alleinige Vergleichsmaßstab sein kann. Es hätte sich zunächst damit auseinandersetzen müssen, inwieweit diese Tätigkeit tariflich zutreffend in VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eingruppiert ist und auf dieser Grundlage den wertenden Vergleich vornehmen müssen. Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt nicht, dass eine Aufzählung von Tätigkeiten und Kompetenzen allein noch keine Rückschlüsse auf ihren Stellenwert in einem aufeinander aufbauenden Eingruppierungsgefüge zulässt.

30

(b) Entsprechendes gilt, soweit das Landesarbeitsgericht eine „Bedeutung“ der Tätigkeit iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT aufgrund eines besonderen Stellenwertes des Fallmanagements im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe angenommen hat. Auch hier verbleibt es in der Sache bei der pauschalen Behauptung, hinzutretende Aufgaben führten zwingend zu einer Heraushebung, ohne darzulegen, worin die Auswirkungen der Arbeit liegen und im Einzelnen zu bewerten, warum sie gegenüber den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT von größerer Tragweite, mithin gewichtiger sind.

31

cc) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit in rechtlich erheblichem Ausmaß die Merkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllt.

32

(1) Die Klägerin hat einen Tatsachenvortrag, der hinsichtlich ihrer Aufgaben den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und derjenigen mit den herausgehobenen Tätigkeitsmerkmalen ermöglicht, nicht erbracht. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinem klagabweisenden Urteil hingewiesen.

33

(a) Die Klägerin hat vorgetragen, als Fallmanagerin benötige sie umfangreiche Kenntnisse der Grundlagen des Sozialrechts - insbesondere des SGB II und III -, Grundkenntnisse der angrenzenden Rechtsgebiete, der Berufskunde und des Arbeitsmarktes, interkulturelle Fähigkeiten sowie Grundkenntnisse in Controllinginstrumenten und Statistik. Darüber sei eine besondere Beratungs- und Methodenkompetenz zum Erkennen und Beseitigen von Hemmnissen, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstünden, erforderlich. Notwendig sei insbesondere Beratungs- und Gesprächsführungskompetenz im sensiblen Umgang mit schwierigen und persönlichen Problemkonstellationen, Ressourcenorientierung, Motivationskompetenz zur Entwicklung von Veränderungsbereitschaft und Konfliktfähigkeit. Sie müsse subjektive Lebenswelten, individuelle Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster sowie objektive Lebensumstände auf Ressourcen hin ergründen, die einer Integration in Arbeit dienen könnten. Auch ein professionelles Netzwerkmanagement sei erforderlich. Lösungsansätze im Fallmanagement müssten die besonderen Lebenslagen der Kunden, die zB durch häusliche Gewalt, Verschuldung, Suchtproblematiken, (drohende) Wohnungs- und Obdachlosigkeit, psychische Behinderungen, familiäre Überbelastung, Migrationshintergrund, Vorstrafen, Analphabetismus, fehlende Schulabschlüsse oder Berufsausbildungen sowie Lernbehinderungen gekennzeichnet seien, berücksichtigen. Damit sei die Beratung und Vermittlung wesentlich komplexer und tiefgehender angelegt als diejenige vermittlungsfähiger Bewerber, zumal im Bereich der unter 25-Jährigen zusätzliche fundierte Kenntnisse in Berufskunde benötigt würden. Die gesteigerte Bedeutung ergebe sich ua. aus dem außerordentlichen Stellenwert des Fallmanagers im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sowie dem besonderen Verantwortungsspektrum eines Fallmanagers für die Allgemeinheit (zB das Erkennen und Sanktionieren von Überzahlungen und ungerechtfertigten Leistungsbezugs) sowie die auf dem Arbeitsmarkt besonders Benachteiligten mit ihren Familien. Um diesen Anforderungen zu genügen, sei sie zu Lehrgängen des Bildungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit abgeordnet worden, um sich zur zertifizierten Fallmanagerin ausbilden zu lassen. Zudem verweise sie auf die BAK, deren inhaltliche Richtigkeit sie allerdings bestreite, weil diese nicht zwischen der Vermittlung der unter 25-Jährigen und der über 25-Jährigen differenziere, sowie ergänzend auf Auszüge aus zehn Fallbeispielen. Ihr Aufgabengebiet unterliege aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltungen keiner weiteren Kontrolle.

34

Im Übrigen erhalte ein Fallmanager im Bereich SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit nach dem für ihn geltenden Haustarifvertrag TV-BA eine Vergütung, die derjenigen nach VergGr. IVa BAT entspreche. Für ihre nach VergGr. IVb BAT bewertete vormalige Tätigkeit als Fallmanagerin im Sozialamt mit Tätigkeitsschwerpunkt Beratung und sozialhilferechtliche Betreuung arbeitsloser Erwachsener mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt hätten die im Rahmen ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Verwaltungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgereicht, was für die Ausübung des spezialisierten Fallmanagements völlig ungenügend sei.

35

(b) Dieser Vortrag ermöglicht nicht den erforderlichen wertenden Vergleich.

36

Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt ihrer Tätigkeit durch Verweisung auf die BAK und exemplarisch auf zehn Fallbeispiele, die lediglich stichwortartig die jeweiligen Problemkreise der Kunden, die vereinbarten Ziele, die beteiligten Netzwerkstellen sowie eine knappe Zusammenfassung des Betreuungsverlaufs schildern, darzulegen. Die vermeintlich notwendigen Fachkenntnisse und Kompetenzen werden nur schlagwortartig aufgelistet, ohne im Einzelnen ihren Inhalt und ihre Reichweite zu beschreiben und zu erläutern, warum sie für die konkrete, tariflich zu bewertende Tätigkeit benötigt werden, nicht dagegen bereits für eine Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT. Die Bewertung der von der Klägerin beschriebenen fachlichen Qualifikationen erschöpft sich in der bloßen Behauptung, diese erfüllten das Tarifmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“, weil die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten diejenigen, die sie für ihren vormaligen nach VergGr. IVb BAT bewerteten Aufgabenbereich benötigt habe, deutlich überträfen. Es fehlt an einer genauen Darlegung der ihrer Beurteilung zugrunde liegenden Einzeltatsachen sowie an einer Gegenüberstellung der Tätigkeiten der Aufbaufallgruppe mit einhergehender Bewertung, warum die Anforderungen ihnen gegenüber herausgehoben sein sollen. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wieso die Betreuung ihrer jetzigen Klientel deutlich höhere Anforderungen stellen soll als die arbeitsloser Erwachsener, selbst wenn sie schwerpunktmäßig andere Kompetenzen erfordern mag, zB im Hinblick auf ihr Alter, fehlende Schulabschlüsse oder Ausbildungen. Die Auswirkungen von - ggf. länger andauernder - Arbeitslosigkeit gerade auch auf ältere Menschen, kann erheblich sein und erfordert ebenfalls ein hohes Maß an Sozial-, Kommunikations- und Methodenkompetenzen.

37

Die Klägerin verkennt, dass der Verweis auf die Teilnahme an einer - wenngleich umfassenden - Qualifizierungsmaßnahme für sich genommen keine Aussage über die Wertigkeit der durch sie erworbenen Befähigungen trifft. Tätigkeiten derselben Vergütungsgruppe können inhaltlich unterschiedliche Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordern, ohne dass sie gesteigerte oder heraushebende Anforderungen enthalten. Sie hätte sich daher in ihrem Vortrag auch substantiiert damit auseinandersetzen müssen, wieso die in der Bildungsmaßnahme vermittelten Kenntnisse diejenigen übersteigen, die für eine nach VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT zu bewertende Tätigkeit verlangt werden. Ebenso wenig genügt die bloße Feststellung, sie benötige das durch die Lehrgänge erworbene Wissen für ihre Tätigkeit. Selbst wenn dies zuträfe, ließe das allein keinen Rückschluss auf eine Heraushebung aus den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT zu.

38

(2) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann sich die Klägerin - ungeachtet der von ihr selbst bestrittenen inhaltlichen Richtigkeit - zur Begründung ihres Anspruchs nicht auf den Inhalt der BAK berufen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei ihr um eine auf den Arbeitsplatz der Klägerin zugeschnittene Stellenbeschreibung handelt. Jedoch selbst wenn dies zugunsten der Klägerin unterstellt wird, besagt sie nichts über die tarifgemäße Bewertung der klägerischen Tätigkeit.

39

(a) Eine Stellenbeschreibung dient der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie besitzt organisatorische (welche Aufgaben auf welchen Arbeitsplätzen im Betrieb wahrgenommen werden, in welchem hierarchischen Zusammenhang die Stelle angesiedelt ist etc.) sowie arbeitsrechtliche (zB hinsichtlich des Direktionsrechts) Bedeutung und kann im Einzelfall Konsequenzen für die tarifliche Eingruppierung haben (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt und damit der Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit dient (vgl. auch Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 12 Rn. 281). Sofern die Entgeltgruppen bestimmte Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die Erbringung selbständiger Leistungen, Eigenverantwortlichkeit oder besondere Anforderungen an analytische Fähigkeiten voraussetzen, ist die Stellenbeschreibung allenfalls dann dienlich, wenn sie in erkennbar gewollter Übereinstimmung mit den jeweiligen tariflichen Begrifflichkeiten entsprechende Angaben enthält (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - aaO). Das dürfte ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn sie von einer Stelle angefertigt worden ist, die über die entsprechenden Tarifkenntnisse verfügt und erkennbar auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale abgestellt hat (vgl. dazu Krasemann aaO Kap. 12 Rn. 286). Die Einschätzung eines Vorgesetzten des Arbeitsplatzinhabers ist unerheblich (vgl. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 305; 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 28, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2).

40

(b) Bei der von der Klägerin eingeführten BAK handelt es sich nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich um eine vom Jobcenter S erstellte Übersicht. Sie lässt den konkreten Zuschnitt auf den Arbeitsplatz der Klägerin nicht erkennen und weist auch keine Bewertung des Aufgabenkreises aus. Die entsprechenden Spalten sind nicht ausgefüllt. Insgesamt handelt es sich um eine bloße Auflistung von Aufgaben, benötigten Fachkenntnissen und Kompetenzen sowie einer Angabe des prozentualen Anteils einzelner Tätigkeiten an der monatlichen Gesamtarbeitszeit, ohne dass sie für sich genommen einen wertenden Vergleich ermöglicht.

41

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Einordnung einer Tätigkeit in eine Vergütungsordnung nicht darauf an, wie die entsprechende Tätigkeit in einem anderen Tarifwerk bewertet ist. Die Tarifvertragsparteien regeln jeweils für den von ihnen bestimmten Geltungsbereich, wie sie die einzelnen Tätigkeiten vergüten wollen. Für ihre Entscheidung, welcher Rang den Aufgaben in der Vergütungsordnung beigemessen wird, kann es unterschiedliche Beweggründe geben, die jedenfalls mit Wertungen in anderen Tarifwerken nicht im Zusammenhang stehen. Insoweit hat die Vergütung der Fallmanager bei der Bundesagentur für Arbeit - ungeachtet des Bestreitens des beklagten Landes in seiner Revisionsbegründung - keine Aussagekraft für die Eingruppierung der Klägerin.

42

c) Da es bereits an der Darlegung von Tatsachen fehlt, die den erforderlichen Vergleich hinsichtlich der „besonderen Schwierigkeit“ nach VergGr. IVa Fallgr. 1a und 1b BAT ermöglichen und die Tarifmerkmale „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, ob das Anforderungsmerkmal „Bedeutung“ iSd. angestrebten Vergütungsgruppe erfüllt ist.

43

II. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision nach §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Creutzfeldt    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Lippok    

        

    Pieper    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2009 - 13 Sa 830/08 E - abgeändert:

 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27. März 2008 - 5 Ca 661/07 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben (AVR-K).

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2003 im sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31,5 Stunden als Logopädin beschäftigt. Nach § 2 des am 5. Dezember 2002 geschlossenen Dienstvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die AVR-K in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin hat eine Ausbildung als Med.-Dipl. Sprachheilpädagogin absolviert und seit dem Jahre 2001 an zahlreichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen.

3

Bei dem SPZ handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 119 SGB V. Im SPZ sind etwa 40 Mitarbeiter beschäftigt, darunter Ärzte, Psychologen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Sozialpädagogen sowie - auf Vollzeitstellen umgerechnet - 2,25 Logopädinnen. Behandelt werden jährlich ca. 2.200 Kinder und Jugendliche jeder Altersstufe aufgrund von Überweisungen durch niedergelassene Kinder- und Hausärzte. Bei den Patienten kann es sich um normal- bis hochbegabte Kinder oder Jugendliche mit Teilleistungsstörungen, etwa Lese- und Rechtschreibstörungen in Verbindung mit auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen handeln. Behandelt werden aber auch mehrfachbehinderte, komplex körperlich, geistig und/oder seelisch behinderte Kinder.

4

In der Sprachdiagnostik treten folgende Fragestellungen auf:

        

-       

Verzögerungen und Störungen der Sprachentwicklung

        

-       

Kommunikationsstörungen

        

-       

Spracherwerbs- und Sprachstörungen bei Hörstörungen

        

-       

Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen, die sich negativ auf die Lese- und Rechtschreibleistungen auswirken

        

-       

Sprech- und Stimmstörungen bei Lippen-/Kiefer-/Gaumensegelspalten

        

-       

Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen bei weiteren neurologischen und internistischen Erkrankungen oder als Folge von operativen Eingriffen

        

-       

Störungen des Sprechflusses (Stottern) und Sprechrhythmusstörungen (Poltern)

        

-       

Kindliche Stimmstörungen mit organischer und funktioneller Ursache

        

-       

Kombinierte Sprech- und Schluckprobleme

        

-       

Mutismus

5

Nach einer Stellenbeschreibung der Beklagten, die die Klägerin nicht unterzeichnet hat, weil diese das Anforderungsprofil nicht richtig widerspiegele, sind der Klägerin folgende Aufgaben übertragen:

        

„14.   

Einzelaufgaben:

                 

a)    

Die Stelleninhaberin erstellt die logopädische Diagnostik (Erstgespräche im allgemeinen mit der Ärztin, Anamneseerhebung, Untersuchung, Videoanalysen, Interpretation und Auswertung der Befunde).

                 

b)    

Auf der Grundlage aller Untersuchungsergebnisse entwickelt die Stelleninhaberin ihr therapeutisches Konzept.

                 

c)    

Sie führt Gruppen- und Einzeltherapie durch.

                 

d)    

Sie führt Abschlußgespräche mit den Eltern bzw. Bezugspersonen. Ggf. erfolgt die Wiedervorstellung des Kindes.

                 

e)    

Sie beobachtet und wertet den Verlauf der Behandlung aus, um ggf. notwendige Veränderungen in der Konzeption vorzunehmen.

                 

f)    

Sie berät Eltern und Angehörige.

                 

g)    

Sie bereitet die Therapiesitzungen vor und nach.

                 

h)    

Sie nimmt an internen und externen Fortbildungen und Arbeitsgruppen nach Genehmigung durch die Leitung teil.

                 

i)    

Sie führt Fallbesprechungen im interdisziplinären Team durch.

                 

j)    

Die Stelleninhaberin hat nach Weisung ihres Vorgesetzten weitere Aufgaben zu erfüllen, die entweder wesensmäßig zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören oder sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben.

        

15.     

Befugnisse:

                 

a)    

Die Stelleninhaberin ist in ihrem Bereich selbständig und eigenverantwortlich tätig.

                 

b)    

Sie unterschreibt den von ihr erstellten Teil des Arztberichtes.

        

16.     

Zusammenarbeit mit anderen Stellen:

                 

a)    

Die Stelleninhaberin arbeitet mit dem Team der Einrichtung zusammen.

                 

b)    

Sie arbeitet mit den Eltern, anderen Bezugspersonen, Ärzten, Kindergärten, Schulen und anderen Institutionen, z. B. in Form von Hospitation, Besprechung etc. zusammen.“

6

Die logopädische Diagnostik führt die Klägerin zum Teil zusammen mit einem Arzt oder Psychologen, zum Teil allein durch. Sie erstellt Therapieempfehlungen und Behandlungspläne für die Behandlung durch niedergelassene Logopäden oder für die Weiterbehandlung im SPZ, die auch von ihr durchgeführt wird. Je nach Fallgestaltung erfolgt eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Therapeuten.

7

Die Klägerin erhielt ab dem 1. Juni 2003 eine Vergütung nach VergGr. Vb AVR-K in der damals geltenden Fassung. Nach Neufassung der AVR-K zum 1. Januar 2004 wurde die Klägerin von der Beklagten nach der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K vergütet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 an die Mitarbeitervertretung bat die Klägerin ua. um Überprüfung der Eingruppierung, da die Hervorhebungsmerkmale der Entgeltgruppe E 8 AVR-K bei ihrer Tätigkeit erfüllt seien. Die angerufene Schlichtungsstelle lehnte die begehrte Eingruppierung ab. Mit weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2006 verlangte die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR-K ab dem 1. Januar 2004, was die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2006 ablehnte.

8

Mit ihrer am 20. Dezember 2007 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Tätigkeit einer Logopädin setze eine Fachschulausbildung voraus, die mit der Ausbildung einer Erzieherin vergleichbar sei. Die Eingangsvergütungsgruppe für Logopäden sei die Entgeltgruppe E 7 AVR-K, weil ihre Tätigkeit ein erheblich weiteres und tieferes Fachwissen erfordere als diejenige einer Köchin oder einer Facharbeiterin iSd. Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K. Ihre Tätigkeit, die einheitlich zu bewerten sei, erfordere ein fundiertes, vielseitiges und erheblich erweitertes Fachwissen. Regelmäßige Fort- und Weiterbildung sei erforderlich. Kennzeichnend sei auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit im SPZ. Die Klägerin hat eine eigene Stellenbeschreibung erstellt. Sie übe folgende Einzelaufgaben aus:

        

„a) Die Stelleninhaberin führt Erstgespräche und die logopädische/sprachtherapeutische Befundaufnahme einschließlich standardisierter Verfahren allein oder gemeinsam mit der Ärztin durch.

        

b) Sie führt Beratungs- und Abschlußgespräche mit Eltern, Therapeuten und anderen Bezugspersonen durch.

        

c) Eltern, andere Bezugspersonen und Therapeuten werden von ihr angeleitet.

        

d) Sie führt videogestützte Elternberatung durch bei verhaltensauffälligen und mental retardierten Kindern.

        

e) Sie führt Einzel- und Gruppentherapie bei ambulanten Kindern des SPZ durch, überwiegend bei solchen Kindern, bei denen das Angebot anderer Institutionen nicht ausreicht, um dem Störungsprofil (u.a. schwerst mehrfach behinderte Kinder) gerecht zu werden.

        

f) Die Therapien führt sie nach neurophysiologischen, linguistischen und pädagogischen Erkenntnissen und Verfahren eigenverantwortlich durch.

        

g) Sie beobachtet und wertet den Verlauf der Behandlung aus, um ggf. notwendige Veränderungen im Behandlungsplan vorzunehmen.

        

h) Sie führt Fallbesprechungen im interdisziplinären Team durch.

        

i) Sie bereitet Therapiesitzungen vor und nach.

        

j) Sie erstellt individuelle Therapiematerialien.

        

k) Sie nimmt regelmäßig an internen und externen Fortbildungen und Arbeitsgruppen zur Höherqualifizierung ihrer Tätigkeit nach Genehmigung durch die Leitung teil.

        

l) Sie organisiert Fortbildungen für Teammitglieder, externe Therapeuten und Elterngruppen.

        

m) Sie arbeitet neue Fachkolleginnen ein und leitet sie an.

        

n) Sie betreut Praktikantinnen von Logopädenlehranstalten sowie Studentinnen der Sprachheilpädagogik.

        

o) Die Stelleninhaberin hat nach Weisung ihrer Vorgesetzten weitere Aufgaben zu erfüllen, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören und sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben.“

9

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 119 SGB V handele es sich bei den Patienten des SPZ häufig um solche mit Mehrfachstörungen, Verhaltensauffälligkeiten und Erziehungsschwierigkeiten. Das SPZ sei gerade für die Behandlung schwieriger Fälle errichtet worden, die in Praxen nicht behandelt werden könnten.

10

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. April 2004 Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR-K nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem jeweiligen Fälligkeitspunkt zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Logopäden seien als Arbeitnehmer mit dreijähriger Berufsausbildung in die Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K eingruppiert. Weil die Klägerin selbständig und eigenverantwortlich arbeite und über erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfüge, sei das Hervorhebungsmerkmal nach Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K erfüllt. Für eine doppelte Hervorhebung aus der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, die allein eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 8 AVR-K rechtfertigen könne, fehle es an Anhaltspunkten. Die Tätigkeit der Klägerin, wie sie in ihren Fallschilderungen dargelegt sei, entspreche dem, was auch von niedergelassenen Logopäden geleistet werde. Allein der Hinweis der Klägerin auf § 119 SGB V sei für die Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 8 nicht ausreichend. Die von der Klägerin erstellte Stellenbeschreibung sei nicht die offizielle.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage für die Zeit ab dem 1. Mai 2006 stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

14

I. Die Revision ist allerdings nicht schon aufgrund einer unzulässigen Berufung der Klägerin begründet. Die Berufungsbegründung genügt - wie vom Landesarbeitsgericht ohne weiteres angenommen - den gesetzlichen Erfordernissen nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO.

15

1. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt(st. Rspr., etwa BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 526/07 - Rn. 15, AP ZPO § 520 Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 7). Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO kann die Berufung allerdings auch auf neue Tatsachen gestützt werden(GK-ArbGG/Vossen Stand Dezember 2010 § 66 Rn. 141 mwN; vgl. auch BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - BAGE 122, 190).

16

2. Der Senat muss nicht abschließend darüber befinden, ob die Berufungsbegründung sich nur in unzureichendem Maße mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinandersetzt, wie es die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung gerügt hat. Die in der Berufungsbegründung von der Klägerin vorgetragenen neuen Tatsachen hinsichtlich der von ihr auszuübenden Tätigkeit genügen jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO. Davon geht offensichtlich auch die Beklagte aus, die ihre Rüge in der Revisionsinstanz nicht weiter aufrechterhalten hat.

17

II. Die zulässige Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet.

18

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die AVR-K Anwendung. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

19

2. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen der AVR-K im Teil B, „Eingruppierung und Entgelt“, maßgebend:

        

Eingruppierungskatalog

        

I. Rahmenbestimmungen

        

§ 1     

        

Die Arbeitnehmerinnen werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des übertragenen Arbeitsplatzes in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die zu den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen.

        

§ 2     

        

Übt eine Arbeitnehmerin innerhalb ihres Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist sie in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter ihres Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist ein angemessenes Entgelt als Ausgleich zu gewähren. Diese kann entweder 25% oder 50% der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe betragen und wird gemeinsam vom Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung festgelegt.

        

…       

        

II. Entgeltgruppen

        

…       

        

E 6.1.

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden.

        

Richtbeispiele:

                 

Facharbeiterin,

                 

Hausmeisterin mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung,

                 

Hauswirtschafterin,

                 

Köchin,

                 

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

        

…       

        

E 7.1.

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit entsprechenden Tätigkeiten in der Pflege, Betreuung oder Erziehung und einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Altenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin oder Krankenschwester.

        

E 7.2.

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn diese Tätigkeiten im Wesentlichen nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt werden.

        

Richtbeispiele:

                 

Facharbeiterin,

                 

Gruppenleiterin in WfB,

                 

Hausmeisterin mit abgeschloss. handwerklicher Ausbildung,

                 

Hauswirtschafterin,

                 

Köchin,

                 

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

        

E 8     

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 7 hinaus

                 

-       

erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel in höherem Ausmaß

                          

oder   

                 

-       

erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten

        

voraussetzen.5

        

Richtbeispiele:

                 

…       

        

        
        

5Die Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, sowie auf Arbeitsplätzen in der stationären Behindertenhilfe, die üblicherweise von Heilerziehungspflegerinnen bzw. von Erzieherinnen ausgeübt werden, erfordert i. d. R. erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten.“

20

3. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 AVR-K ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Teil B I AVR-K Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Klägerin auf dem ihr übertragenen Arbeitsplatz das Tätigkeitsmerkmal der begehrten Entgeltgruppe erfüllt. Anders als in § 22 Abs. 2 BAT stellen die AVR-K nicht auf Arbeitsvorgänge ab. § 2 Teil B I AVR-K zeigt aber, dass die für die Eingruppierung maßgebende übertragene Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen kann, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Dies entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung von Arbeitnehmern (BAG 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - AP TV Arb Bundespost § 10 Nr. 2). Als Grundlage der Eingruppierung kann nicht stets eine Gesamtaufgabe des Arbeitnehmers angenommen werden. Die Tätigkeit kann auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen (st. Rspr., etwa BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244), wobei dann, wenn für diese verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, die Bestimmung des § 2 AVR-K in Teil B I maßgebend wird.

21

4. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen E 6.1., 7.2. und 8 AVR-K bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Danach muss die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, die der darauf aufbauenden Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K und anschließend die weiteren Merkmale der Entgeltgruppe E 8 AVR-K erfüllen. Die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn wie vorliegend von der Klägerin ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Klägerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen einer Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K oder der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 AVR-K begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (st. Rspr., BAG 12. Dezember 1990 - 4 AZR 251/90 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 154; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - zu B II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

22

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, im Verhältnis zu einer Logopädin der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K, die selbständig ihre in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten umsetze, verlange die Tätigkeit der Klägerin in erheblichem Maße erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten. Es würden nicht nur Standardaufgaben abgewickelt, also nicht nur Patienten mit einer sprachlichen Teilleistungsstörung behandelt, sondern im großen Umfang mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche mit komplexen Problemen. Es komme nicht darauf an, ob die Behandlung mehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher oder die Behandlung von Patienten mit Erziehungsschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten zeitlich überwiegt, sondern darauf, dass diese Arbeiten prägend und kennzeichnend seien. Nach der gesetzlichen Vorgabe würden im SPZ keine Standardaufgaben von Logopäden geleistet. Die Behandlung von Patienten mit Mehrfachbehinderung sei unabhängig von ihrem zeitlichen Anteil charakteristisch für den Arbeitsbereich der Klägerin. Die Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit mit verhaltensauffälligen Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten höher bewertet werde. Die Klägerin leiste in diesem Bereich Diagnose und Therapie. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordere. Nach der Aufgabenstellung des SPZ müsse ein besonderer Bestand an Fachwissen und Fertigkeiten vorgehalten werden, weshalb die Behandlung von Problemfällen in einem weitaus geringeren Umfang als 50 vH der Gesamtarbeitszeit ausreiche. Das Hervorhebungsmerkmal sei auch erfüllt, weil die Klägerin Behandlungspläne erstelle, die nicht von ihr umgesetzt würden, sondern von niedergelassenen Logopäden. Deren Erstellung bedürfe einer besonderen Sorgfalt und gehe erheblich über das hinaus, was ein Logopäde mit Fachausbildung leisten kann und leisten muss. Zur Begründung der gesteigerten Anforderungen sei auch auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit hinzuweisen.

23

b) Dem folgt der Senat nicht.

24

aa) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der „erheblich erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

25

bb) Auch nach diesem eingeschränkten Maßstab sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht rechtsfehlerfrei, was die Revision mit Recht rügt. Bei der Beurteilung, ob die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 8 AVR-K erfüllt, hat das Landesarbeitsgericht keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin von derjenigen einer Arbeitnehmerin iSd. Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K durch „erheblich“ erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten hervorhebt. Soweit es angenommen hat, die Klägerin erfülle nicht nur „Standardaufgaben“, sondern behandele auch Kinder und Jugendliche mit komplexen Problemen, fehlt es an einer Begründung, weshalb die Behandlungen dieser Patienten gegenüber der Normaltätigkeit einer Logopädin erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Dies bedarf einer entsprechenden Begründung anhand eines wertenden Vergleichs. Gleiches gilt für die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Erstellung von Behandlungsplänen durch die Klägerin. Allein eine „sorgfältige Erstellung“ bildet noch keinen Nachweis für die Erfüllung des Hervorhebungsmerkmales. Das Landesarbeitsgericht hat nicht dargetan, ob und inwieweit sich eine solche Tätigkeit von der Normaltätigkeit einer Logopädin nach den Entgeltgruppen E 6 oder 7 AVR-K hervorhebt. Entsprechendes gilt für die angeführte interdisziplinäre Zusammenarbeit. Auch hier fehlt die erforderliche vergleichende Betrachtung. Diese Unterlassung einer denknotwendig durch ein Hervorhebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (s. nur BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92).

26

Darüber hinaus wird von der Revision zutreffend gerügt, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR herangezogen. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin leiste in einem Bereich mit „verhaltensgestörten Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten“ Diagnostik und Therapie, was entsprechend der Bewertung in der Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K die Annahme „erheblich erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ rechtfertige. Diese Wertung kann jedoch für die Tätigkeit der Klägerin nicht herangezogen werden. Die „Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ indiziert nach den AVR-K „erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ von Erzieherinnen oder Heilerziehungspflegerinnen, wo sie nicht zum regelmäßigen Inhalt von deren Beschäftigung gehört. Die Tätigkeit der Klägerin ist demgegenüber, soweit aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und ihrem eigenen Vortrag ersichtlich, anders als die der in der Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K genannten Erzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen, nicht auf eine erzieherische oder heilerzieherische Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ ausgerichtet, sondern auf die Behandlung von Störungen in der Sprachentwicklung, auch wenn es hier auch Patienten mit Erziehungsschwierigkeiten geben mag. Deshalb kann die auf die Tätigkeit von Erzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen bezogene Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K nicht als Wertungsmaßstab für die Bewertung der Tätigkeit einer Logopädin herangezogen werden.

27

cc) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Vortrag der Klägerin lassen sich nicht diejenigen Tatsachen entnehmen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen an das Hervorhebungsmerkmal „erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ erfüllt werden. Auf dieses Erfordernis für einen schlüssigen Vortrag hatte bereits das Arbeitsgericht in seiner klageabweisenden Entscheidung im Einzelnen hingewiesen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, wie die Klägerin meint und wovon letztlich das Landesarbeitsgericht offensichtlich ausgegangen ist, oder um mehrere Einzeltätigkeiten handelt. Denn ihr steht nach ihrem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung die geltend gemachte Eingruppierung nicht zu.

28

(1) Die Klägerin ist auf einem Arbeitsplatz tätig, der Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden, über die sie aufgrund ihrer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auch verfügt. Daher sind die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K erfüllt.

29

(2) Die Klägerin übt als Arbeitnehmerin darüber hinaus eine Tätigkeit aus, die über die Anforderungen der Entgeltgruppen E 6 AVR-K hinaus auch diejenigen der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K erfüllt. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat in der Sache, ohne dies jedoch ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu erwähnen, und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08  - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 -  4 AZR 613/04  - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4).

30

(3) Es fehlt aber an der notwendigen Darlegung von Tatsachen, die den bereits angeführten erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Logopädin in der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K oder der Entgeltgruppen E 7 AVR-K und derjenigen mit dem hervorhebenden Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 8 AVR-K ermöglichen. Dabei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit einer Logopädin bereits deshalb stets in die Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K eingruppiert ist, weil diese Tätigkeit in jedem Fall - wie die Klägerin geltend macht - im Wesentlichen nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt wird, und schon deshalb bei einer solchen Tätigkeit stets von gegenüber der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten auszugehen ist, oder jedenfalls die Tätigkeit mit den in der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K genannten Richtbeispielen (Facharbeiterin, Gruppenleiterin in WfB, Hausmeisterin mit abgeschloss. handwerklicher Ausbildung, Hauswirtschafterin, Köchin, Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung) vergleichbar ist und deshalb die Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K zutreffend ist.

31

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass bei einer Logopädin, die selbständig arbeitet, stets die Zuordnung zur Entgeltgruppe E 7.1. oder 7.2. AVR-K als Ausgangsentgeltgruppe erfolgt, und es nur einer Darlegung bedarf, weshalb die Tätigkeit darüber hinaus „erheblich“ erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten bedarf, fehlt es an einem den geschilderten Anforderungen entsprechenden Vortrag.

32

(a) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Normaltätigkeit einer Logopädin darzulegen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine selbständig arbeitende Logopädin hat, die nach der Rechtsauffassung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 7.1. oder 7.2. AVR-K als Ausgangsentgeltgruppe eingruppiert ist. Demzufolge hätte die Klägerin darlegen müssen, welche Ausbildungsinhalte - als Fachkenntnisse und Fertigkeiten iSd. AVR-K - für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden (BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 26, BAGE 117, 92) und welche beruflichen Tätigkeiten danach eine Logopädin als Normaltätigkeit schuldet (vgl. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 30, BAGE 127, 305). Das ist Aufgabe der Klägerin und kann ausgehend von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (v. 1. Oktober 1980, BGBl. I S. 1892, idF v. 2. Dezember 2007, BGBl. I S. 2686) anhand der näheren Darstellung der vermittelten Ausbildungsinhalte erfolgen. Weiter hätte die Klägerin vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden „erheblich“ erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten bei der ihr übertragenen Tätigkeit erforderlich sind (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - aaO).

33

(b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht, ohne dass der Senat abschließend darüber befinden muss, welche Anforderungen zu erfüllen sind, um von „erheblich“ erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten ausgehen zu können. Es fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht.

34

(aa) Die Klägerin beschreibt zunächst die Fächer, in denen eine Logopädin im Rahmen der Ausbildung unterrichtet wird. Eine Logopädin sei in den Gebieten der logopädischen Untersuchung, der Behandlung und Beratung von Patienten bei Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen tätig. Der Arbeitsalltag einer Logopädin in einer Praxis bestehe in der Durchführung von Therapien, um auf die erforderliche „Therapieanzahl laut Praxisvertrag“ zu kommen. Sie - die Klägerin - habe sich auf das Gebiet der Lese- und Rechtschreibstörung sowie der unterstützten Kommunikation und der Elternberatung spezialisiert. Die von ihr in der Berufungsinstanz geschilderten drei Fallbeispiele zeigten, dass sie über erheblich größere Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen müsse, als eine Logopädin in einer Praxis, von deren Arbeitsalltag sich ihre Tätigkeit deutlich unterscheide. Die Klägerin diagnostiziere selbständig die Sprachstörung und entwickle ein Behandlungskonzept. Auch würden weitere Bereiche im Rahmen der Sprachdiagnostik getestet. Zu den Aufgaben gehöre es im SPZ auch, innerhalb eines interdisziplinären Teams über die Therapierelevanz der Diagnoseergebnisse entscheiden zu können. Im SPZ würden nur Fälle therapeutisch behandelt, bei denen von einer längeren Therapiedauer ausgegangen werden müsse. Es sei ein erweitertes sonderpädagogisches Fachwissen erforderlich. Auch sei ein Wissen über verhaltenstherapeutische Herangehensweisen notwendig. Weiter werde enger mit Fachkräften kooperiert, die bereits mit der Familie und dem Kind arbeiteten, als dies in einer Praxis der Fall sei. Ein weiterer Unterscheidungspunkt seien die Gruppentherapien. Vor allem die Diagnostik erfordere ein erheblich erweitertes Fachwissen. Zudem ergebe sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verhaltenstherapieausbildung und einer Lerntherapieweiterbildung sowie Fortbildungen im Bereich „unterstützte Kommunikation“, da dieses Gebiet in der Ausbildung zur Logopädin nicht hinreichend behandelt werde.

35

(bb) Dieser Vortrag der Klägerin ermöglicht nicht den erforderlichen Vergleich. Es wird bereits nicht deutlich, welche (erweiterten) Fachkenntnisse und Fertigkeiten die Normaltätigkeit einer Logopädin erfordert, die unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin in eine der beiden Entgeltgruppen E 7 AVR-K eingruppiert ist. Sie benennt nur schlagwortartig die Unterrichtsfächer einer Logopädin, ohne allerdings die näheren Ausbildungsinhalte darzustellen. Deshalb ist auch nicht erkennbar, in welchem Maße etwa der Bereich „unterstützte Kommunikation“, den die Klägerin für das Hervorhebungsmerkmal ua. anführt, bereits in der Ausbildung zur Logopädin vermittelt wird und was darüber hinaus notwendig und im Fall der Klägerin erfüllt sein soll, so dass insoweit von einer erheblichen Erweiterung der Fachkenntnisse und Fertigkeiten ausgegangen werden könnte. Die Klägerin trägt auch nicht im Einzelnen vor, welche besonderen Fachkenntnisse und Fertigkeiten sie in diesem Bereich besitzen muss und ggf. welche der von ihr angeführten Fort- und Weiterbildungen jeweils dazu geführt haben sollen, dass sie über diese verfügt. Ihr Vortrag ist in diesem Zusammenhang ebenso unsubstantiiert wie hinsichtlich des „erweiterten sonderpädagogischen Fachwissens“ oder hinsichtlich des „Wissens über verhaltenstherapeutische Herangehensweisen“, welche die Klägerin gleichfalls nur schlagwortartig anführt.

36

Allein die Aufzählung der von der Klägerin im Einzelnen genannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen einschließlich deren Titel lässt ohne weiteren Vortrag zu deren näherem Inhalt keinen Schluss auf die dabei vermittelten Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu. Näheres lässt sich auch nicht aus den von ihr exemplarisch angeführten drei Fallbeispielen entnehmen. Allein aus dem Umstand einer Behandlung von Patienten mit Mehrfachstörungen folgt noch nicht die Erfüllung des maßgebenden Tätigkeitsmerkmales, wenn nicht dargelegt wird, welche über die Normaltätigkeit hinausgehenden Fachkenntnisse und Fertigkeiten dafür erforderlich sind und warum die Klägerin über sie verfügt. Schließlich ist hinsichtlich der angeführten Spezialisierung nicht erkennbar, ob diese notwendigerweise mit erheblich erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten einhergeht. Das kann auch bei einer Spezialisierung nicht ohne weiteren Vortrag angenommen werden. Gleiches gilt für die Tätigkeit in einem interdisziplinären Team und die vorgetragene längere Therapiedauer im SPZ. All dies mag für die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales ausreichend sein, muss aber für eine dahingehende Bewertung von der darlegungspflichtigen Klägerin entsprechend vorgetragen werden.

37

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Arbeitsalltag unterscheide sich von dem einer Logopädin in einer Praxis, übersieht sie bereits, dass der Maßstab der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen E 7.1. oder 7.2. AVR-K, ebenso wie bei einer Zuordnung zur Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, nicht derjenige der Tätigkeit einer Logopädin in einer Vertragspraxis ist. Diese Tätigkeit kann deshalb auch von vornherein keinen geeigneten Vergleichsmaßstab bilden. Deshalb ist es auch ohne Aussagekraft, wenn die Klägerin anführt, der Arbeitsalltag einer Logopädin in einer Praxis bestehe in der Durchführung von Therapien. Dem steht im Übrigen auch der eigene Vortrag der Klägerin entgegen, wonach zum Aufgabengebiet einer „normalen Logopädin“ auch die logopädische Untersuchung gehöre. Auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden schreibt in Nr. 13.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 neben der Therapie auch die logopädische Befunderhebung als Unterrichtsfach vor.

38

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Drechsler    

        

    Redeker    

                 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011, Az.: 6 Ca 137/11, abgeändert und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1957 geborene Kläger ist seit 1983 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Assistant) angestellt. Seine Beschäftigungsdienstelle ist die USAG Z.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Der Kläger wird nach Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II vergütet und erhält danach ein monatliches Tabellengehalt von € 3.269,81 brutto.

3

Die Betriebsvertretung der USAG Z. hat mit zwei Schreiben vom 07.04.2009 und vom 05.06.2009 beantragt, den Kläger und zwei andere Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe C 6 TVAL II höherzugruppieren. Die monatliche Differenz zwischen C 5 a und C 6 TVAL II beträgt € 189,95 brutto. Am 11.01.2010 erstellte der Zeuge X. W., ein Sachbearbeiter (Classifier), der für die Klassifizierung von Stellen zuständig ist, eine Stellenbeschreibung (Position Description) für einen Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Specialist) und bewertete die Stelle des Klägers mit C 6 TVAL II. Ob es sich bei dieser ersten Stellenbeschreibung nur um einen Entwurf handelte, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Am 22.01.2010 erfolgte auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im internen Netzwerk der US-Army. Mit Formblatt vom 04.02.2010 wurde die Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten Höhergruppierung des Klägers ab 01.01.2010 beteiligt. Am 11.03.2010 erstellte der Classifier X. W. eine neue Stellenbeschreibung für einen Housing Management Assistant. Er bewertete die Stelle des Klägers mit C 5 a TVAL II. In einer E-Mail vom 24.03.2010 teilte er dem Vorgesetzten des Klägers, dem Zeugen U. T., mit, er sei nach reiflicher Überlegung zu der Überzeugung gekommen, dass die Stelle nur mit C 5 a TVAL II zu bewerten sei.

5

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, dass er ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und zu vergüten ist. Das Arbeitsgericht hat gegen den Kläger am 30.08.2011 ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Hiergegen hat er fristgerecht Einspruch eingelegt.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011 (dort Seite 2 -5 = Bl. 151-154 d.A.) Bezug genommen.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufzuheben,
festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 01.04.2009 in die tarifliche Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufrechtzuerhalten.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen W. und T. mit Urteil vom 22.12.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu vergüten. Wegen der - nach Aussage des Zeugen W. - rechtswirksamen Stellenbewertung vom 11.01.2010, auch wenn sie später durch die Bewertung vom 11.03.2010 ersetzt worden sei, in Verbindung mit der europaweiten Ausschreibung der Stelle im Intranet mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II sowie der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens liege strukturell eine Situation vor, die derjenigen der sog. korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Deshalb müsse die Beklagte darlegen, weshalb die ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig sei, wenn sie sich daran nicht festhalten lassen wolle. Die Beklagte könne sich nicht pauschal darauf berufen, die erste Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei auf falscher Grundlage erfolgt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils vom 22.12.2011 (Bl. 154-157 d.A.) Bezug genommen.

12

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 04.01.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 18.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.04.2012 verlängerten Begründungsfrist am 04.04.2012 begründet.

13

Sie ist der Ansicht, dass keine Situation vorliege, die der einer korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Es sei zwar eine Stellenbewertung vom 11.01.2010 vorhanden, die eine Eingruppierung in C 6 TVAL II aufweise. Dem Kläger sei eine Vergütung nach C 6 TVAL II jedoch weder gezahlt noch offiziell mitgeteilt worden. Der Zeuge W. habe ausweislich seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht gegenüber dem Vorgesetzten des Klägers vielmehr erklärt, dass eine genaue Mitteilung noch erfolgen werde. Die Bewertung in der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 habe daher korrigiert werden können. Ein Vertrauenstatbestand sei auch durch die Stellenausschreibung mit C 6 TVAL II nicht geschaffen worden. Die Ausschreibung sei vorzeitig abgebrochen worden. Dementsprechend sei auch die formularmäßige Beantragung einer Personalmaßnahme (request for personnel action) auf Höhergruppierung des Klägers (Bl. 199 d.A.) nicht durchgeführt worden. Wege weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 04.04.2012 (Bl. 176-181 d.A.) und vom 22.06.2012 (Bl. 235-236 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuz-nach - vom 22.12.2012, Az. 6 Ca 137/11, abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 11.06.2012 (Bl. 229-231 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei ihm von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden. Außerdem habe er die höhere Bewertung auch aus der europaweiten Stellenausschreibung ableiten können. Dementsprechend sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

19

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

21

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.12.2011 ist deshalb abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II für die Zeit ab 01.04.2009.

22

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vor deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des BAG unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird.

23

2. Die Klage ist unbegründet.

24

2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Nach § 51 TVAL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet und in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist nach § 51 Ziff. 3 b TVAL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Danach kommen für die vom Kläger in Anspruch genommene Eingruppierung folgende Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II in Betracht:

25

„Gehaltsgruppe 5 und 5 a

26

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.ä. ausführen oder vergleichbare, untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

27

Diese Gruppe erfordert:

28

Umfassendere berufliche Ausbildung oder große Erfahrungen bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten, wie im Büro, im Laboratorium, auf technischem Gebiet, bei wissenschaftlichen Arbeiten oder anderen Tätigkeiten, und Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbständige Leistungen zu erbringen.

29

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer einfachen elementaren Arbeit unter direkter Beaufsichtigung, die eine theoretische, technische oder wissenschaftliche Ausbildung, aber keine Erfahrung erfordert.

30

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 5

Sachbearbeiter (Mietfestsetzung)

zu Gehaltsgruppe 5 a

Sachbearbeiter (Schadenersatzansprüche)

31

Gehaltsgruppe 6 und 6 a

32

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.a. ausführen oder vergleichbare Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

33

Diese Gruppe erfordert:

34

Berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung oder eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes und die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

35

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer Arbeit mit gewissem Schwierigkeitsgrad unter direkter oder allgemeiner Beaufsichtigung, die eine wissenschaftliche berufliche Ausbildung sowie einige Erfahrung erfordert. Gewisse unab-hängige berufliche Entscheidungen werden verlangt.

36

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 6

Sachbearbeiter, aufsichtführend (Mietfestsetzung und Schadenersatzansprüche)
…“

37

Aus diesem Aufbau der Gehaltsgruppen des TV AL II ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II für Angestellte - wie in Tarifverträgen allgemein üblich - insofern in allgemeiner Weise aufeinander aufbauen, als jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen sowohl an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden.

38

2.2. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der überwiegende Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeiten fachliche Anforderungen stellt, die der Gehaltsgruppe C 6 TVAL II entsprechen. Er hat seiner Darlegungslast nicht genügt.

39

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

40

Der Kläger ist einen ausreichenden Tatsachenvortrag schuldig geblieben. Er hätte zur Schlüssigkeit der Klage Tatsachen vorbringen müssen, die zunächst einmal den rechtlichen Schluss zuließen, dass er als Sachbearbeiter im Wohnungswesen „schwierige" und „verantwortliche" Arbeiten ausführt. Schon daran fehlt es. In gleicher Weise hätte er Tatsachen vortragen müssen, die auch den weiteren rechtlichen Schluss ermöglichen, dass seine Tätigkeit von „besondere Bedeutung" ist. Auch hieran fehlt es. Die pauschale Behauptung des Klägers, er erfülle - auch aus Sicht der Betriebsvertretung - in vollem Umfang ohne Einschränkung die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe C 6 TVAL Il genügt ersichtlich nicht. Der Hinweis des Klägers darauf, dass auch sein direkter Vorgesetzter, der Zeuge T., seine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II befürworte, weil er auch nach dessen Bewertung die Anforderungen in vollem Umfang erfülle, ist unbehelflich. Soweit der Vorgesetzte des Klägers oder die Betriebsvertretung ihre eigenen Rechtsansichten im Hinblick auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zum Ausdruck gebracht haben, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Gerichte für Arbeitssachen noch die Prozessparteien. Entgegen der Meinung des Klägers sind die geäußerten Rechtsansichten aber auch ohne Bedeutung für die Frage der Beweislast bzw. ihrer Umkehr.

41

2.3. Die Klage ist auch nicht aufgrund eines vom Kläger behaupteten Vertrauenstatbestandes oder Vertrauensschutzes begründet. Der Kläger kann keine Rechtsvorteile daraus herleiten, dass der Zeuge W. am 11.01.2010 seine Stelle mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II bewertet hat, woraufhin am 22.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im Intranet der US-Army und am 04.02.2010 eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung eingeleitet worden ist.

42

Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung ist beim Kläger verblieben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts führen die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die korrigierende Rückgruppierung entwickelt hat, vorliegend nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Im Fall der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG Urteil vom 15.06.2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29, Juris, m.w.N.)

43

Da dem Kläger keine Vergütung entzogen worden ist, liegt schon im Ausgangspunkt keine Rückgruppierung vor. Ein schützenswertes Vertrauen - und zwar auf den Fortbestand des Bisherigen - ist im Streitfall nicht geschaffen worden. Die US-Streitkräfte haben dem Kläger eine Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu keinem Zeitpunkt gewährt oder verbindlich zugesagt. Damit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für einen Vertrauensschutz.

44

Dem Kläger musste nach einer Beschäftigungszeit von über 25 Jahren bewusst sein, dass sein Antrag auf Höhergruppierung ein mehrstufiges formalisiertes Verfahren auslöst und dass weder sein unmittelbarer Vorgesetzter T. noch der Classifier W. aufgrund ihrer Stellung im Verwaltungsgefüge der Stationierungsstreitkräfte bevollmächtigt sind, eine rechtsverbindliche Willenserklärung auf Höhergruppierung im Namen der US-Streitkräfte abzugeben. Die Enttäuschung der durch die Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 geweckten Erwartung des Klägers auf eine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II, begründet keine vertrauensrechtlich geschützte Position.

45

2.4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe, C 6 TVAL II auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Eine sachfremde Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ist nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger erstinstanzlich darauf berufen hat, dass seine Arbeitskollegin S. R. seit Jahren nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II vergütet werde, obwohl sie die gleichen Arbeiten verrichte wie er, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass diese Sachbearbeiterin schon vor ihrer Beschäftigung als Housing Management Assistant ab 01.01.2000 in einer C 6-Position gewesen sei und Einkommensschutz genieße. Mit Ausnahme von Frau R. seien alle zwanzig Housing Management Assistant in Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II eingruppiert. Die Beklagte hat außerdem unwidersprochen vorgetragen, dass der Angestellte Q. P., auf den sich der Kläger erstinstanzlich ebenfalls bezogen hat, als Lead Quaters Inspector und nicht als Housing Management Assistant beschäftigt werde. Im Übrigen genieße P. Einkommensschutz, weil er schon vorher eine C 6-Stelle innegehabt habe.

46

Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, dass die US-Streitkräfte nach seinen Recherchen offensichtlich im ganzen Bundesgebiet, jedenfalls aber in Rheinland-Pfalz und Hessen, Sachbearbeiter im Wohnungswesen bzw. Verwaltungsangestellte in der Wohnungsvermittlung nach zweijähriger Erfahrung - mit Ausnahme der Dienststelle in Z. - in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II eingruppierten, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Anhand der vorgelegten Stellenbeschreibungen für einen Housing Management Spezialist in O. vom 18.12.2001(!) und in N. vom 23.11.2004 sowie für einen Housing Referral Assistant in M. vom 18.05.2011 und vom 02.09.2011 ist nicht erkennbar, dass die Angestellten in den angeführten Dienststellen der US-Streitkräfte überhaupt die gleichen Tätigkeiten zu verrichten haben, wie der Kläger. Im Übrigen greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG Urteil vom 07.05.2008 -4 AZR 223/07 - Rn. 47, Juris, m.w.N.).

III.

47

Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.

48

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.06.2010 - 8 Ca 393/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1966 geborene Kläger, gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann, ist bei den US-Stationierungsstreitkräften seit 1985 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Der Kläger wurde im Laufe des Arbeitsverhältnisses wie folgt beschäftigt und eingruppiert:

3

12.Aug. 1985, Einstellung - 86. Combat Spt Group, Security Police V., als Polizeiangestellte/r (in Ausbildung)

16. Dez 1985, Höhergruppierung zu Polizeiangestellte/r (H.)

16. Mai 1986, Höhergruppierung zu Polizeiangestellte/r (Postendienst),

01. Okt. 1987, Höhergruppierung zu Polizeiangestellte/r (Kontroll- und Patrouillendienst)

04. Jan 1988, Ableistung des Grundwehrdienstes bis Apr 1989

01. Jan 1990, Bewerbung für Position vice Mr. B. - Ausbilder (ZB-06). Herr A. wurde als ZB-5 übernommen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, Höhergruppierung zur Endgehaltsgruppe ZB

01. Jan 1991, Höhergruppierung zu Ausbilder, ZB

01. Dez 1994, Höhergruppierung zu Polizei Ausbilder, ZB

Dec 2008, Stellenüberprüfung - Neue PD

4

Er hat ferner an folgenden Weiterbildungsmaßnahmen (u. a.) teilgenommen:

5

Weiterbildung:

6

Polizeihelferausbildung (12. Aug 85 - 05. Nov 85)

Beendigung "Special Training Course" (Sep 1987)

Principles of Instruction (29. Oct - 09. Nov 1990), Air Force Base Texas

Protective Service Operations and Drivers Safety Training (19. Feb - 25. Feb. 1992), Polizeischule Enkenbach-Alsenborn

Erste Hilfe, (16. Feb - 17. Feb 1993

Traffic Mgmt & Accident Investigation (31. Jul - 22. Aug 1995), AFB Texas

Erste Hilfe, 07. Mai 1996

Windows 95, Sep 1996

Excel, Sep 1996

Basic Mgmt Techniques, 15. - 19 Sep 1997, Kaiserslautern

Intro to Access, 26. Sep 1997

Erste Hilfe, mai 2001, Oberwesel

DRK Fachlehrgang (erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung), DRK Mainz, 19. - 23. März 2001

Advanced English Level, 10 Mai 2004

Instructional System Designer, 03. Nov - 21. Nov 2008

7

Ab dem 01.12.1994 war der Kläger als Polizeiausbilder in der Vergütungsgruppe ZB-07 mit zuletzt 3.839,96 EUR pro Monat tätig.

8

Hinsichtlich der für ihn vorliegenden Stellenbeschreibung von 2005 (vgl. Bl. 107 ff. d. A.) wird auf deren deutsche Übersetzung (Bl. 111 bis 114 d. A.), hinsichtlich der hierarchischen Eingliederung des Klägers auf Organigramme der Beklagten (Bl. 115, 116 d. A.) Bezug genommen.

9

Der Kläger hat im Februar 2009 die Höhergruppierung nach ZB-08 geltend gemacht; die Dienststelle hat dies mit Schreiben vom 06.03.2009 abgelehnt.

10

Der Kläger hat vorgetragen,

11

er verrichte Arbeiten unter nur allgemeiner Aufsicht, die sehr schwierig und verantwortlich seien und eine spezielle Ausbildung sowie persönliche Initiative mit selbständiger Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis erforderten. Er sei für die Bildung und Ausbildung von rund 100 Arbeitnehmern verantwortlich. Das sei im Vergleich zu der letzten Eingruppierung 1994 eine Steigerung um ca. 60 Mitarbeiter. 2004 seien Mitarbeiter, die der Kläger ausgebildet habe, in ZB 7 eingruppiert worden, so dass der Kläger nunmehr auch höhergruppiert werden müsse. Die Tätigkeit als verantwortlicher Ausbilder erfordere eine spezielle Ausbildung. Dafür seien der "Principles and Instruction" Kurs und der "Instructional System Designer" Kurs erforderlich, die er - unstreitig - erfolgreich absolviert habe.

12

Daneben verfüge der Kläger noch über zahlreiche weitere Zusatzqualifikationen. Er sei für das gesamte Training und Education Programm verantwortlich. Er habe, was für die erforderliche selbständige eigene Urteilsfähigkeit spreche, ein eigenständiges einzigartiges umfassendes Trainingsprogramm für die Beklagte entwickelt, ohne insoweit Vorgaben oder einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Viele Programmelemente seien erst durch seine Eigeninitiative ins Leben gerufen worden. Keine andere Einheit habe ein vergleichbares Trainingsprogramm.

13

Der Kläger arbeite mit der deutschen Staatsanwaltschaft und den amerikanischen Behörden zusammen. Er sei für die Sicherheit auf der Air Base verantwortlich. Das Ausbildungsmanagement sei sehr schwierig, denn der Umfang habe deutlich zugenommen; die Kursdauer betrage statt zuvor 7 nunmehr 13 Wochen. Die heterogene Struktur der Auszubildenden erfordere besondere Unterrichtsmethoden. Er müsse auch verschiedene Rechtsvorschriften, etwa bei Gefahrengut beachten und weitergeben, z. B. deutsches Recht, US Amerikanisches und Canadisches Recht.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2008 aus der Gehaltsgruppe ZB 8 der Sonderbestimmung Z für die Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II zu vergüten,

16

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen ZB 7 und ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppe/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II ab jeweiligen Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat vorgetragen,

20

das tatsächliche Vorbringen des Klägers genüge nicht den Anforderungen an eine schlüssige Eingruppierungsklage. Denn er habe nicht deutlich gemacht, wie die geltend gemachte Gehaltsgruppe ZB 8 auf ZB 7 aufbaue. Die Merkmale, die für die Eingruppierung nach ZB 7 bereits erforderlich seien, seien für eine Höhergruppierung verbraucht. Bereits diese subjektiven Voraussetzungen einer "speziellen Ausbildung" seien nicht gegeben. Denn damit seien nicht nur die Weiterbildungskurse gemeint, die der Kläger - unstreitig - besucht habe. Andere Arbeitnehmer mit einer Eingruppierung nach ZB 8 verfügten z. B. über eine Universitätsausbildung. Selbst wenn der Kläger alle die Tätigkeiten, die er vorgetragen habe, durchgeführt habe, fehle ein nachvollziehbarer Hinweis darauf, dass ihm diese Tätigkeiten auch tatsächlich zugewiesen worden und damit ein Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gewesen seien.

21

Es treffe aber auch nicht zu, dass es die Abteilung oder das Ausbildungsprogramm vor dem Eintritt des Klägers in die Abteilung nicht gegeben habe. Er habe das Programm vielmehr übernommen und ganz normal, wie jeder andere Ausbildungsleiter auch, fortgeführt und angepasst. Das sei keine sehr schwerwiegende Tätigkeit. Die Grundausbildung der Arbeitnehmer betrage nach wie vor sieben Wochen. Wenn nun weiterbildende und weiterführende Kurse für die Teilnehmer angeboten würden, so sei dann nicht erkennbar, warum und was daran besonders schwierig sein solle. Auf die heterogene Zusammensetzung bei einer Gruppe von Auszubildenden einzugehen, gehöre zu den normalen Aufgaben eines Ausbilders. Bei juristischen Angelegenheiten müsse der Kläger nichts selbst entscheiden. Im Falle von offenen Fragen helfe ihm das jugde advocate office weiter. Informationen für die Gefahrgutschulung bekomme der Kläger zum Beispiel von einem Installation-Gefahrgutbeauftragten vorgegeben und müsse sie nicht selbst ermitteln.

22

Der Kläger habe auch keine disziplinarische Vorgesetztenfunktion. Diese Tätigkeit werde allein von Herrn St. ausgeführt. Der Kläger habe allenfalls im konkreten Fall der Schulung Hausrecht. In fachlicher Hinsicht seien dem Kläger Ausbilder unterstellt.

23

Die besonderen Leistungen des Klägers, die die Beklagtenseite durchaus anerkenne, seien in der Vergangenheit auch durch Prämien zusätzlich vergütet worden.

24

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 29.06.2010 - 8 Ca 393/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 125 bis 132 d. A. nebst Berichtigungsbeschluss vom 01.09.2010 (Bl. 133 a, b, c d. A.) Bezug genommen.

25

Gegen das ihm am 27.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 26.08.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 27.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

26

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Begriff der "speziellen Ausbildung" sei in der ZB 8 nicht definiert. Es sei davon auszugehen -, dass jede Art der Ausbildung genügen solle, die eine entsprechende Qualifikation vermittele, in seinem Falle eben auch eine Ausbildung durch eingehende Weiterbildung. Vielmehr solle bei der Eingruppierungsentscheidung ein weites Ermessen des Eingruppierenden gegeben sein.

27

Aus der von der Beklagten selbst erstellten Stellenbeschreibung vom Februar 2009 ergebe sich, dass der Kläger alle Anforderungen nach seinem Urteilsvermögen eigenständig zu erfüllen habe. Dadurch werde deutlich, dass ihm nicht nur jeder einzelne Arbeitsschritt von der Beklagten habe übertragen werden müssen, sondern ihm sei vielmehr seine Tätigkeit als Ausbilder übertragen worden, mit der Maßgabe, dass er das Ausbildungssystem ausbauen und entwickeln solle und alle dafür erforderlichen Maßnahmen treffe. Das Ausbildungsprogramm in seiner heutigen Form sei vom Kläger entwickelt worden. Der heutige Grundkurs sei von drei auf sieben Wochen, der advance police service Kurs von zwei auf sechs Wochen angewachsen.

28

Wenn Tätigkeiten teilweise als schwierig und teilweise als sehr schwierig eingestuft würden, so ergebe sich daraus, dass der Kläger gerade differenziert habe, inwieweit eine Tätigkeit schwierige und inwieweit sehr schwierige Tätigkeiten enthalte. Insoweit ergebe sich folgende Übersicht bezogen auf die sehr schwierigen Tätigkeiten:

29

Laufbahnförderungsplan, Trainingsverfahrensweisen und Programmänderung ( ¼ Stunde pro Woche);

Ausbildungsentwicklung (ESD) und alle zugehörigen Tätigkeiten;

Analysis Phase (ca. zwei Stunden pro Woche);

Design Phase (ca. ¼ Stunde pro Woche;

Development Phase (ca. 7 Std. pro Woche);

Evaluation (ca. 2 Std. pro Woche);

on-the-Jobt-Taining (ca. ½ Std. pro Woche);

Sustainment Training, Planung und Organisation (ca. ½ Std. pro Woche);

Recherche (ca. 15 Std. pro Woche;

Beratung des Managements (ca. ¼ Std. pro Woche);

Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Managern (ca. 2 Std. pro Woche);

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen (ca. 1 Std. pro Woche);

Aufsichtsführung - Ausbilder (ca. 1 Std. pro Woche);

Aufsichtsführung - Ausbildungsteilnehmer (ca. ¼ Std. pro Woche);

eigene Weiterbildung (ca. 1 Std. pro Woche).

30

Zur weiteren Präzisierung und Einzeldarstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.09.2010 (Bl. 204 bis 249 d. A.) Bezug genommen.

31

Der Kläger beantragt,

32

unter Aufhebung des am 29.06.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Aktenzeichen: 8 Ca 393/10, festzustellen,

33

dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2008 aus der Gehaltsgruppe ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II zu vergüten,

34

dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen ZB 7 und ZB 8 der Sonderbestimmung Z für Arbeitnehmer in zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland TVL II ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Zinsen zu verzinsen.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, soweit der Kläger meine, der wesentliche Teil der "sehr schwierigen Tätigkeiten" bestehe aus "Recherchen", wofür er 15 Stunden pro Woche angebe, könne dem nicht gefolgt werden. Die amerikanische Polizeieinheit, der er angehöre, beschäftige zwar Polizisten, die in unterschiedlichen Rechtskreisen tätig seien. Dies sei bei der Ausbildung zu berücksichtigen. Der Kläger werde jedoch nicht als Jurist beschäftigt, der alle einschlägigen Vorschriften des Aufnahme- und Entsendestaates sowie die besonderen Regularien der Stationierungstruppe in ihren Einzelheiten kennen müsse. Rechtliche Recherchen müsse der Kläger gar nicht anstellen; dafür stünden die weiteren Dienststellen zur Verfügung. Die vom Kläger benannten Recherchen seien weder "schwierig" noch "sehr schwierig". Entsprechende schwierige bzw. sehr schwierige Tätigkeiten seien dem Kläger nicht übertragen.

38

Im Übrigen habe der Kläger nicht die Funktion eines "Leiters der Ausbildungsabteilung"; er sei weder Disziplinarvorgesetzter von anderen Arbeitnehmern, noch für die fiskalische Haushaltsplanung der US Streitkräfte zuständig. Er ermittele lediglich den Schulungsbedarf der Zivilpolizisten und arbeite diesen in das System ein.

39

Auch die übrigen vom Kläger als "schwierig" bzw. "sehr schwierig" skizzierten Einzeltätigkeiten seien nicht geeignet, die tariflichen Voraussetzungen für die Höhergruppierung zu rechtfertigen.

40

Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.11.2010 (Bl. 458 bis 468 d. A.) Bezug genommen.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

42

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.12.2010.

Entscheidungsgründe

I.

43

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

44

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

45

Denn nach dem Sachvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen ist mit dem Arbeitsgericht und der Beklagten davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Eingruppierungsklage unbegründet ist.

46

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen der TVAL II Anwendung. Für eine Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist nach § 51 TVAL II dessen "überwiegende Tätigkeit" maßgebend. Dabei ist für die Eingruppierung nicht auf "Arbeitsvorgänge" abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten, für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung, möglich. Bei der Bildung solcher Teiltätigkeiten gelten vergleichbare Regeln und Kriterien, wie bei der Bestimmung eines Arbeitsvorganges (nach Maßgabe des ehemaligen BAT), wobei jedoch weniger strenge Maßstäbe anzusetzen sind. Eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit kommt bei verschiedenen Aufgaben nicht in Betracht, soweit nicht die Tätigkeitsmerkmale in den Beispielen etwas anderes bestimmen. Demgemäß darf nur auf den überwiegenden Teil abgestellt werden. Es ist diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Auf die übrigen Tätigkeiten des Arbeitnehmers ist nicht abzustellen, diese scheiden für eine Höhergruppierung völlig aus.

47

Die Vergütungsgruppen des TVAL II sind jeweils für sich abgegrenzt und enthalten eigene Tätigkeitsmerkmale. Insgesamt obliegt es bei Eingruppierungsprozessen dem Arbeitnehmer, der die Vergütung einer höheren Vergütungsgruppe geltend macht die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall beanspruchten Merkmale erfüllt.

48

Die vorliegend einschlägigen maßgeblichen Bestimmungen des TVAL II lauten zu den hier in Frage stehenden Gehaltsgruppen ZB 7 und ZB 8 wie folgt:

49

"Gehaltsgruppe ZB 7
Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige Arbeiten im technischen Dienst oder in der Verwaltung mit größerem Verantwortungsbereich verrichten, deren Durchführung oder Beaufsichtigung neben gründlichen allgemeinen Kenntnissen die Befähigung, selbständige Entscheidungen zu treffen, voraus setzt.

50

Beispiele: Polizeiangestellte/Polizeiangestellter (Schichtleiter) Garnisonsleiter

51

Gehaltsgruppe ZB 8
Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten im technischen Dienst und in der Verwaltung verrichten, die eine spezielle Ausbildung sowie persönliche Initiative mit selbständiger eigener Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis erfordern."

52

Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit nicht die tariflichen Anforderungen des Anspruchs auf eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe ZB 8. Denn der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er gemäß § 51 TVAL II überwiegend Tätigkeiten verrichtet, die in der Gehaltsgruppe ZB 8 einzugruppieren sind.

53

Der Kläger hat vorgetragen, dass er (erstinstanzlich) zu 35 Wochenstunden bzw. (zweitinstanzlich) zu 33 Wochenstunden "sehr schwierige Tätigkeiten" durchführt. Deshalb kommt es maßgeblich insoweit auf die Bewertung der "Recherchetätigkeit" im Umfang von 15 Wochenstunden an. Denn bereits ohne diese Tätigkeit verrichtet der mit insgesamt 43 Wochenstunden regelmäßig beschäftigte Kläger nur Arbeiten im Umfang von 18 bis 20 Wochenstunden, die nach seiner eigenen Auffassung der Eingruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe unterliegen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden müsste der Kläger aber mindestens 21,5 Wochenstunden Arbeiten erbringen, die eine Eingruppierung in die ZB 8 rechtfertigen; nur dann wäre eine überwiegende Tätigkeit gegeben.

54

Allerdings fehlt es hinsichtlich der Recherchearbeiten an konkretem nachvollziehbarem Tatsachenvortrag zu den konkreten Aufgaben, zu den konkreten Arbeitsschritten und zu den dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Klägers. Der Sachvortrag des Klägers ist insoweit, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, völlig unsubstantiiert. Es ist letztlich unklar, was der Kläger denn genau in der von ihm angegebenen Zeit recherchiert. Noch weniger ist nachvollziehbar dargestellt, dass es sich bei den Recherchearbeiten um eine sehr schwierige Tätigkeit handelt. Denn der Kläger muss sich bei juristischen oder technischen Fragen lediglich an die Fachabteilung wenden.

55

Nach Maßgabe dieser Kriterien ist auch der Sachvortrag zu den übrigen vom Kläger benannten Teiltätigkeiten, die höheren Anforderungen genügen sollen, nicht hinreichend substantiiert. Das gilt zum Beispiel für die von ihm behauptete Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass zur Untersuchung innerhalb der Streitkräfte eine eigenständige Abteilung, die OSI, eine fachlich selbständige Ermittlungsbehörde, zuständig ist. Diese Behörde ist neben den juristischen Abteilungen für die Zusammenarbeit mit der deutschen Staatsanwaltschaft zuständig. Der Kläger hat demzufolge gar keinen Auftrag, mit der deutschen Staatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten. Es ist auch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht nachvollziehbar, warum ein Ausbilder einer Schulungsabteilung mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten muss.

56

Insgesamt ist also davon auszugehen, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast für keine der von ihm als besonders anspruchsvoll dargestellten Teiltätigkeiten nachgekommen ist; nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

58

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Tenor

1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2008 - 2 Sa 24/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz zu je 1/3 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die klagenden Parteien selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) und zu 3) nach der Anlage 1a zu § 22 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages(idF vom 31. Januar 2003, nachfolgend BAT).

2

Die Klägerin zu 1) - mit einem Beschäftigungsanteil von 75 vH - und der Kläger zu 2) sind seit dem Jahr 1986, der Kläger zu 3) seit dem Jahr 1979 aufgrund von sowohl mit dem Land als auch mit der Stadtgemeinde der Freien Hansestadt Bremen geschlossenen Arbeitsverträgen als Bezirkssachbearbeiterin und -bearbeiter im Versorgungsamt und Integrationsamt beschäftigt. Sie sind jeweils allein zuständige Vertreter des Integrationsamts für ein bestimmtes Stadtgebiet. Einzelvertraglich ist die Anwendung des BAT in seiner jeweiligen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse vereinbart. Die klagenden Parteien führten gegen die beiden Beklagten bereits in den neunziger Jahren Eingruppierungsrechtsstreite. Sie schlossen damals zu deren Beilegung Vergleiche, wonach sie zukünftig nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT vergütet werden.

3

Im ersten Quartal des Jahres 2004 machten die klagenden Parteien eine Höhergruppierung in die VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT gegenüber den Beklagten geltend, was diese unter Hinweis auf ein Schreiben des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 ablehnten. Darin ist ausgeführt, dass die Eingruppierung nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT zutreffend sei, weil eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeit nur im Bereich der Prävention sowie der Arbeits- und Berufsförderung erfüllt sei, diese Tätigkeiten aber lediglich 35 vH der Gesamtarbeitszeit ausmachten.

4

Mit ihren in den Monaten März und April 2006 erhobenen Klagen verfolgen die klagenden Parteien ihre Höhergruppierung in die VergGr. III BAT ab dem 1. Oktober 2004 weiter. Ihre Tätigkeit gliedere sich in nachstehende Arbeitsvorgänge:

        

1.    

Ermittlungen, Verhandlungen, Vereinbarungen und Entscheidungen nach Kapitel 4 SGB IX (Kündigungsschutz)

60 vH 

        

2.    

Arbeits- und Berufsförderung

15 vH 

        

3.    

Prävention/begleitende Hilfe im Arbeitsleben

20 vH 

        

4.    

Sonstige Aufgaben (Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX, Integrationsvereinbarungen gemäß § 83 SGB IX, Wahl der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 94 SGB IX).

5 vH   

5

Neben den Arbeitsvorgängen 2 und 3 erfülle auch der Arbeitsvorgang 1 das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT. Durch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Änderungen des SGB IX hätten sich die Voraussetzungen für die zutreffende Eingruppierung geändert. Bei dem Arbeitsvorgang 1 fielen mit einem Anteil von 75 vH Verfahren an, bei denen die Frage von Präventionsmaßnahmen nach § 84 SGB IX geprüft werden müsse. Deshalb seien auch Präventionsregelungen in den Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX in erheblichem Umfang zu beachten. Zudem gingen Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung und Präventionsverfahren ineinander über. Es seien innerhalb des Arbeitsvorgangs 1 Normen aus 41 Gesetzen und darüber hinaus Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu berücksichtigen. Weiterhin werde Verhandlungs-, Kooperations- und Einfühlungsvermögen gefordert. Aus den möglichen Auswirkungen der Präventionsverfahren auf betriebsorganisatorische Abläufe, deren arbeitsplatzübergreifende Folgen, aus den möglichen Integrationsvereinbarungen sowie aus der Beteiligung externer Stellen zu Beratungs- und Begutachtungszwecken folge die besondere Bedeutung der Tätigkeit. Wolle man die Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung, die zu Präventionsverfahren führten, nicht dem Arbeitsvorgang 1 zuordnen, seien die zeitlichen Anteile dem Arbeitsvorgang 3 - „Prävention“ - hinzuzurechnen. Dessen zeitlicher Anteil erhöhe sich dann auf 60 vH der auszuübenden Tätigkeit. Schließlich sei die erforderliche vierjährige Bewährungszeit für eine Eingruppierung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT aufgrund der seit dem 1. Oktober 2000 ausgeübten Tätigkeit erfüllt.

6

Die klagenden Parteien haben jeweils beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 1. Oktober 2004 eine Vergütung nach der VergGr. III BAT zu zahlen und den jeweils am Monatsende fälligen Bruttodifferenzbetrag zur derzeitigen Vergütungsgruppe IVa BAT mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit der klagenden Parteien erfülle nicht das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Weder aus den früher geschlossenen Vergleichen noch aus der Einschätzung des Senators für Finanzen folge, dass für einzelne Arbeitsvorgänge das erforderliche Heraushebungsmerkmal als zugestanden gilt. Die Tätigkeit iRd. der Zustimmungsverfahren zu einer Kündigung erfordere nicht, dass Vorschriften und Gesichtspunkte mit einer ungewöhnlichen Breite zu beachten seien. Den in diesem Zusammenhang durchzuführenden Präventionsverfahren komme auch keine Bedeutung über den jeweils zu bearbeiteten Einzelfall hinaus zu. Die Schätzungen der klagenden Parteien, die Kündigungszustimmungsverfahren enthielten zu 75 vH Präventionsgesichtspunkte, seien nicht plausibel. Auch stellten die Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung und die Präventionsverfahren zwei zu trennende Arbeitsvorgänge dar. Zudem erschließe sich nicht, dass die aufgrund von Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung erfolgten präventionsbezogenen Maßnahmen für sich zu dem von den klagenden Parteien geltend gemachten Anteil an der Gesamtarbeitszeit führten. Letztlich sei auch die erforderliche vierjährige Bewährung zum 1. Oktober 2004 nicht dargetan, wenn - so die klagenden Parteien - der Präventionsgedanke erst mit einigem zeitlichen Abstand in die Praxis Eingang gefunden habe.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Berufungen der klagenden Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter. In der Revisionsinstanz haben die klagenden Parteien ihre Anträge dahingehend geändert, dass sie neben der Vergütung nach der VergGr. III BAT ab dem 1. Oktober 2004 für die Zeit ab dem 1. November 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (vom 12. Oktober 2006, TV-L) nebst bezifferten Zinsen beanspruchen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der klagenden Parteien zu Recht zurückgewiesen. Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

10

I. Die Klagen sind zulässig. Bei der in der Revisionsinstanz erfolgten Änderung der im Übrigen als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässigen Anträge handelt es sich um eine Klarstellung der bereits in den Tatsacheninstanzen gestellten Feststellungsanträge, deren Inhalt sich bereits durch die Auslegung der Anträge ergab (vgl. auch BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 13 f., AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). Die zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge waren für die Zeit nach dem 1. November 2006 dahin zu verstehen, dass die klagenden Parteien eine Vergütung nach dem dann für ihre Arbeitsverhältnisse - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch übereinstimmend klargestellt haben - maßgebenden TV-L begehren.

11

II. Die Klagen sind unbegründet.

12

Die klagenden Parteien haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT und nach Ablösung des BAT ab dem 1. November 2006 durch den TV-L nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrags nicht die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT, so dass auch eine Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT infolge eines Bewährungsaufstiegs ausscheidet. Von daher kann es dahinstehen, welche Bedeutung den früheren arbeitsgerichtlichen Vergleichen zukommt, wonach sie zukünftig jeweils nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT vergütet werden.

13

1. Auf die Arbeitsverhältnisse findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung Anwendung und nachfolgend in der Zeit ab dem 1. November 2006 - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben - der ihn ablösende TV-L.

14

2. Nach § 22 Abs. 2 BAT sind die klagenden Parteien in die VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT eingruppiert, wenn die ihre Gesamtarbeitszeit auszufüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(vom 12. Oktober 2006) fort.

15

3. Die von den klagenden Parteien angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass mindestens die Hälfte der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT entspricht.

16

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr., etwa 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 24, AP TVG § 1 Nr. 44). Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 2 a der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die jeweiligen Begriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder ob die Beurteilung unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 28. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5; 28. Februar 1973 - 4 AZR 190/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 66; 6. Juni 1973 - 4 AZR 387/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 70; 20. Februar 1963 - 4 AZR 13/62 - AP TOA § 3 Nr. 97). Es kann bei vorliegenden Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen (st. Rspr., etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 39).

17

b) Das Landesarbeitsgericht hat die von den klagenden Parteien ausgeübten Tätigkeiten nicht als einen einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen, sondern sie entsprechend der Aufstellung der klagenden Parteien in mehrere Arbeitsvorgänge, so wie sie auch der Stellungnahme des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 zu entnehmen waren, aufgeteilt. Die Aufgabenstellungen der klagenden Parteien führten in den einzelnen Tätigkeitsbereichen jeweils zu klar abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Entgegen der Auffassung der klagenden Parteien hat das Landesarbeitsgericht die anlässlich von Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung durchgeführten Präventionsverfahren nicht dem Arbeitsvorgang 1, sondern dem Arbeitsvorgang 3 zugeordnet. Der Arbeitsvorgang 1 „Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung“ ende - außer bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Verweigerung - durch Einleitung eines Präventionsverfahrens. Daneben bestünden noch die Arbeitsvorgänge „Schulungs- und Bildungsveranstaltungen“ und „Mitwirkung im Rahmen der Aufgaben nach §§ 80 ff. SGB IX“.

18

c) Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Revision rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe bei der Bildung der Arbeitsvorgänge übersehen, dass die Parteien selbst und übereinstimmend davon ausgegangen sind, die gesamte Tätigkeit der klagenden Parteien setze sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen. Es hat den Arbeitsvorgang 2 - „Arbeits- und Berufsförderung“ - trotz vorangehender Nennung des Schreibens des Senators für Finanzen unberücksichtigt gelassen. Das zeigen auch die nachfolgenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach die Klagen nur dann Aussicht auf Erfolg hätten, wenn der Arbeitsvorgang „Präventionsverfahren“ mindestens 50 vH der auszuübenden Tätigkeit erfasse. Berücksichtigt man hingegen den Arbeitsvorgang 2, bei dem die Parteien selbst annehmen, dass er das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllt, wäre ein Anteil von 35 vH ausreichend, um die begehrte Vergütung beanspruchen zu können.

19

d) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 1 ZPO. Die gesamte auszuübende Tätigkeit der klagenden Parteien setzt sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen, wovon auch die Parteien im Grundsatz ausgegangen sind. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings zutreffend erkannt, dass die von den hierfür jeweils allein zuständigen klagenden Parteien durchgeführten Präventionsverfahren, auch soweit sie anlässlich eines Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung nach dem 4. Kapitel des SGB IX erfolgen, nicht dem Arbeitsvorgang 1, sondern dem Arbeitsvorgang 3 zuzurechen sind. Die im Rahmen des Antragsverfahrens auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durchzuführende Prüfung, ob ein Präventionsverfahren für den Arbeitsplatzerhalt eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen förderlich gewesen wäre oder ist, und die Mitwirkung nach § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX an dessen tatsächlicher Durchführung sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bilden rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten. Es liegt keine tarifwidrige „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten vor, weil Zusammenhangstätigkeiten unzulässigerweise abgetrennt würden (dazu BAG 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7; 29. August 1991 - 6 AZR 593/88 - zu III 1 d der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 38; 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - zu II 1 b dd der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 203). Vielmehr können die jeweiligen Arbeitseinheiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.

20

aa) Die Arbeitsergebnisse des sozialrechtlichen Verwaltungshandelns in den Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung nach §§ 85 ff. SGB IX und den Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX sind nicht dieselben.

21

(1) Das Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX führt zu einem Arbeitsergebnis in Gestalt des zu erlassenden privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts, der Antragszurückweisung oder der Erteilung des sogenannten Negativattests, sofern kein Zustimmungserfordernis besteht (vgl. § 88 Abs. 1, 2 und 5, § 91 Abs. 2 SGB IX; Welti in: v. Maydell/Ruland/Becker Sozialrechtshandbuch (SRH) 4. Aufl. § 27 Rn. 89 ff.). Dem sind auch Zusammenhangstätigkeiten bei Antragsrücknahme, gütlicher Einigung nach § 87 Abs. 3 SGB IX oder anderweitiger Erledigung zuzuordnen.

22

(2) Anders fallen hingegen die möglichen Arbeitsergebnisse der Mitwirkung des Integrationsamts bei einem Präventionsverfahren aus. Sie sind nach dem Gesetz als Beratung, Erörterung und Hinwirkung, also begleitend mit Hinweispflicht auf alle verfügbaren Hilfsmittel und Möglichkeiten zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Beschäftigung gefasst und ohne förmliche Abschluss- oder Vornahmeakte ausgestaltet (§ 84 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX; s. auch BT-Drucks. 14/3372 S. 16, 19 zur Vorgängerregelung des § 14c SchwbG; BR-Drucks. 49/01 S. 337; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20 f. mwN, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56). Soweit Präventionsverfahren in begleitende Hilfen im Arbeitsleben (vgl. § 102 Abs. 2 und 3 SGB IX) oder den Abschluss von Integrationsvereinbarungen (vgl. § 83 Abs. 1 und 2a SGB IX) münden, sind dies bereits Inhalte gesonderter Arbeitsvorgänge, worüber zwischen den Parteien nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch kein Streit besteht.

23

bb) Das Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung unterliegt nach Inhalt und Ablauf anderen Vorgaben als das Präventionsverfahren. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung gilt durchgehend das Gebot besonderer Beschleunigung (§ 88 Abs. 1 und 5, § 91 Abs. 3 SGB IX). Das Integrationsamt ist „Herr des Verfahrens“ und zum Fortgang und Abschluss verpflichtet. Im Präventionsverfahren ist das Integrationsamt ein Mitwirkender unter anderen im Rahmen eines eher „konsultatorischen“ Prozesses (s. auch BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56: „Suchprozess“). Die Initiativlast trägt der Arbeitgeber. Die staatlichen Stellen treten, wie § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB IX zeigt, ggf. erst nachrangig in ein Präventionsverfahren ein. Zwar gilt auch im Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX die Pflicht zur „möglichst frühzeitigen“ Einschaltung der zu beteiligenden Stellen; dieser Pflicht unterliegt nach dem Gesetz jedoch allein der Arbeitgeber und nicht die staatliche Stelle.

24

cc) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Integrationsamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 88 SGB IX ggf. zu Lasten des Arbeitgebers ein fehlendes Präventionsverfahren berücksichtigen kann, wenn bei dessen gehöriger Durchführung die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (BVerwG 29. August 2007 - 5 B 77/07 - Rn. 5, NJW 2008, 166). Allein diese Prüfung im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 87 SGB IX führt nicht dazu, dass es sich gegenüber dem eigentlichen Präventionsverfahren nicht mehr um eine abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit handelt. Dies gilt auch, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (29. August 2007 - 5 B 77/07 - aaO) die vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens als Voraussetzung für eine Antragsstattgabe im Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung ansieht (etwa Düwell in: Dau/Düwell/Haines Sozialgesetzbuch IX 2. Aufl. § 87 Rn. 17 mwN). In diesem Fall ist das Antragsverfahren als selbständige Arbeitseinheit auszusetzen, um ein Präventionsverfahren durchführen zu können. Dann kann aber aus den genannten Gründen hinsichtlich der beiden Verfahren nicht von Zusammenhangstätigkeiten ausgegangen werden. Das sehen auch die klagenden Parteien in der Sache nicht anders, wenn sie ausführen, es sei zu prüfen, ob der antragstellende Arbeitgeber zunächst auf ein Präventionsverfahren zu verweisen und ein solches „nach dem Arbeitsvorgang 3 durchzuführen“ ist.

25

dd) Es lässt sich schließlich auch aus der Systematik des SGB IX keine Verknüpfung von Präventions- und Zustimmungsverfahren folgern, die darauf hindeutet, eines der Verfahren sei eingruppierungsrechtlich als Zusammenhangstätigkeit des anderen zu bewerten. Ein besonderer innerer Zusammenhang der beiden Verfahren lässt sich nicht aus der übergreifenden sozialrechtlichen Aufgabenstellung der Integrationsämter nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ableiten. Hiernach besteht zwar die Verpflichtung, die Beschäftigung und den Verbleib schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben zu fördern. Insofern kann ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung Anstoß sein, zu prüfen, ob Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen nötig und möglich sind (vgl. Gagel FS Schwerdtner S. 397, 399). Daraus folgt aber keine eingruppierungsrechtliche Zusammenfassung äußerlich trennbarer, auf verschiedene Arbeitsergebnisse zulaufender und sachlich unterschiedlich gestalteter Tätigkeiten.

26

4. Die Eingruppierungsmerkmale des maßgebenden Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT lauten, da die klagenden Parteien, wie in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt, nicht in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamts iSd. VergGr. IVa (Fallgr. 5) BAT in der Fassung für Bund und Länder tätig sind (dazu BAG 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - BAGE 44, 323), wie folgt:

        

Vergütungsgruppe Vb         

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe IVb           

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IVa           

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

        

…       

        

Vergütungsgruppe III           

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a.“

27

5. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294)zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach müssen die klagenden Parteien die allgemeinen Voraussetzungen VergGr. Vb (Fallgr. 1a) BAT, der darauf aufbauenden Fallgr. 1a der VergGr. IVb BAT und anschließend die weiteren Merkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllen sowie sich in dieser Vergütungs- und Fallgruppe vier Jahre bewährt haben. Klägerin und Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage haben diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der klagenden Parteien sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb [1] der Gründe, BAGE 109, 321).

28

a) Danach sind für den Arbeitsvorgang 1 unabhängig von seinem zeitlichen Umfang die tariflichen Voraussetzungen der beanspruchten Vergütungsgruppe nicht dargetan. Deshalb erfüllt die Tätigkeit der klagenden Parteien nicht mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Das gilt selbst dann, wenn man für die Arbeitsvorgänge 2 und 3 mit dem Landesarbeitsgericht zu Gunsten der klagenden Parteien davon ausgeht, dass diese die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllen und sie - jedenfalls soweit sie zwischen den Parteien in ihrem zeitlichen Umfang unstreitig sind - hinzurechnet.

29

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung sei zwar zu prüfen, ob ein Präventionsverfahren vorrangig sei. Diese Prüfung betreffe aber bereits nicht „fristlose und betriebsbedingte“ Kündigungen. Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erforderten auch keine weiteren zusätzlichen in die Tiefe gehenden Kenntnisse, die das Hervorhebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit erfüllten. Zudem sei nicht zu erkennen, inwieweit eine kursorische Entscheidung für ein Präventionsverfahren das Merkmal der „Bedeutung“ erfülle.

30

bb) Dem folgt der Senat nur im Ergebnis.

31

(1) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Sie kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zB BAG 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

32

(2) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht rechtsfehlerfrei. Bei der Beurteilung, ob die auszuübende Tätigkeit hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllt, hat das Landesarbeitsgericht keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob sich die Tätigkeit der klagenden Parteien von denjenigen eines Angestellten oder einer Angestellten iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt. Ein solcher Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Heraushebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92). Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Prävention bei „personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten“ vorgesehen ist und deshalb Antragsverfahren bei außerordentlichen und betriebsbedingten Kündigungen nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen.

33

(3) Der Senat kann gleichwohl in der Sache selbst entscheiden. Die klagenden Parteien haben nicht dargetan, dass die von ihnen auszuübende Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Merkmale der Fallgr. 1a der VergGr. IVa BAT erfüllt. Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 lässt auch der Vortrag der dafür darlegungs- und beweispflichtigen klagenden Parteien den erforderlichen wertenden Vergleich vermissen.

34

(a) Die klagenden Parteien üben als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst iSd. genannten Fallgruppen eine Tätigkeit aus, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert sowie besonders verantwortungsvoll ist. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der klagenden Parteien als unstreitig und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT, auf der die VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT aufbaut, als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4). Damit ist von einer entsprechenden Tätigkeit der klagenden Parteien auszugehen.

35

(b) Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und derjenigen mit den heraushebenden Tätigkeitsmerkmalen ermöglichen. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinen klageabweisenden Urteilen hingewiesen.

36

(aa) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Tätigkeit von Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT darzulegen, also insbesondere, durch welche besonders verantwortungsvolle Tätigkeit sich ihre Tätigkeit aus der der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT, die ihrerseits bereits gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, hervorhebt. Weiter hätten die klagenden Parteien vortragen müssen, welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihre Tätigkeit beinhaltet.

37

Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der VergGr. IVb herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. IVb Fallgr. 1a gestellten Anforderungen treffen. Bereits die VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT setzt „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus, die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt (BAG 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - zu II 5 a der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d cc Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit (BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 5 d der Gründe, BAGE 51, 282; 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 4 c bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d dd Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen. Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus.

38

(bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der klagenden Parteien nicht gerecht.

39

(aaa) Die klagenden Parteien haben vorgetragen, in dem Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung müsse beachtet werden, ob ein Präventionsverfahren durchgeführt worden sei. Fehle ein solches, seien die Gründe zu ermitteln und zu prüfen, ob der Arbeitgeber zunächst auf ein solches zu verweisen sei. Dabei sei inhaltlich zu prüfen, ob eine konkrete Hilfe erfolgen könne. Die Anwendung der Präventionsregelungen sei daher in beträchtlicher Weise zu beachten und erfordere ein erhebliches Erfahrungswissen. Durch die Änderung des SGB IX sei es zu einem Paradigmenwechsel gekommen, da nunmehr nicht „Fürsorge“ und „Versorgung“, sondern selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Vordergrund stehe. Deshalb habe der formelle Kündigungsschutzgedanke eine erheblich stärkere Bedeutung erfahren. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus der Amtsermittlungspflicht, der damit verbundenen Prüfung, ob Gutachten erforderlich seien und wer deren Kosten trage und der Bestimmung, wann das Verfahren entscheidungsreif sei. Auch liege die geforderte Bedeutung der Tätigkeit vor. Von den Entscheidungen der klagenden Parteien, die eine komplexe Prüfung erforderten, seien der Arbeitgeber einschließlich seines Betriebes wie auch der betroffene Arbeitnehmer und seine Familie betroffen.

40

(bbb) Dieser Vortrag der klagenden Parteien lässt nicht erkennen, was es ausmacht, dass ihre Tätigkeit „besonders schwierig“ und „bedeutend“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT ist. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt ihrer Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich die Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Soweit sie die Bedeutung des Präventionsverfahrens im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung betonen, haben die klagenden Parteien weder vorgebracht noch erkennen lassen, welche besonderen zusätzlichen Qualifikationen notwendig sein sollen, um das von ihnen beanspruchte Heraushebungsmerkmal hinsichtlich der zu bearbeitenden Antragsverfahren zu erfüllen. Ähnliches gilt für die von ihnen angeführte Bedeutung der Tätigkeit. Auch hier erlaubt der Vortrag der klagenden Parteien keinen wertenden Vergleich zu dem Erfordernis der „besonders verantwortungsvollen“ Tätigkeit iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Bedeutung der Tätigkeit über diejenige hinausgeht, die Gegenstand der von den klagenden Parteien angeführten Entscheidung des Senats vom 5. März 1997 war (- 4 AZR 511/95 - zu II 5 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222).

41

b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man die von den klagenden Parteien anlässlich eines Zustimmungsverfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX durchgeführten Präventionsverfahren dem Arbeitsvorgang 3 - „Prävention“ - hinzurechnet. Die klagenden Parteien haben trotz gerichtlichen Auflagenbeschlusses nicht hinreichend dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sie anlässlich von Kündigungsschutzverfahren mit von ihnen durchgeführten oder begleitenden Präventionsverfahren befasst waren. Es kann deshalb sowohl dahinstehen, ob - wie es die Beklagte geltend macht - das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung bei der Tätigkeit „Prävention“ fehlt, als auch, ob die klagenden Parteien zu dem von ihnen genannten Zeitpunkt, dem 1. Oktober 2004, die erforderliche vierjährige Bewährungszeit erfüllt haben, obwohl ihnen ausweislich des Schreibens des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 die Aufgaben der Teilhabe am Arbeitsleben und der Prävention erst mit dem Geschäftsverteilungsplan 9/2003 übertragen worden sind.

42

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Vortrag der klagenden Parteien genüge nicht, um die Zeitanteile des Arbeitsvorgangs 3 an der Gesamtarbeitszeit bestimmen zu können. Es reiche bezogen auf die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) nicht aus, wenn jeweils nur ein Präventionsverfahren angesprochen werde, ohne dass hieraus zuverlässige Rückschlüsse auf die typischen Anforderungen eines solchen Verfahrens gezogen werden könnten. Ob andere Verfahren zeitlich ähnlich umfangreich gewesen seien, lasse sich aus dem Vortrag der klagenden Parteien nicht ableiten. Zudem wichen etwa die Angaben der Klägerin zu 1) im Berufungsverfahren erheblich von ihren bisherigen Angaben ab, wenn ausgehend von ihrem Vortrag, wonach ein Präventionsverfahren zwischen fünf bis sieben Arbeitstage beanspruche, beim einschlägigen Beschäftigungsumfang der Klägerin von etwa neun Arbeitstagen auszugehen sei.

43

bb) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vortrag der klagenden Parteien keine hinreichend substantiierte Tatsachengrundlage bietet, die es erlaubt, von einem Arbeitsvorgang „Prävention“ auszugehen, der mindestens 35 vH der Arbeitszeit umfasst und daher zusammen mit dem weiteren Arbeitsvorgang „Arbeits- und Berufsförderung“, der 15 vH der gesamten Arbeitszeit ausmacht, insgesamt zu einer Eingruppierung nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT führt, die einen nachfolgenden Bewährungsaufstieg in die VergGr. III (Fallgr. 1a) BAT erlaubt.

44

(1) Die von den klagenden Parteien angeführte Bearbeitungszeit je Präventionsverfahren wird nicht näher anhand von Tatsachenvortrag erläutert.

45

Für den Kläger zu 2) fehlt es gänzlich an zeitlichen Angaben. Zudem führt er selbst an, dass in seinem Arbeitsbereich Anträge auf Zustimmung zur Kündigung die „absolute Ausnahme“ sind. Dies spricht bereits gegen die Annahme, der Arbeitsvorgang 3 habe aufgrund von Präventionsverfahren, die anlässlich eines Verfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX durchgeführt werden, einen erheblich größeren Anteil an der Gesamtarbeitszeit als der erstinstanzlich angegebene Anteil von 20 vH.

46

Darüber hinaus tragen die klagenden Parteien vor, für ein Präventionsverfahren ergebe sich ein Arbeitsaufwand von „5 - 7 Arbeitstagen pro Präventionsverfahren p.a.“, ohne näher darzulegen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände hiervon auszugehen ist. Zudem erschließt sich aus dem Vortrag nicht, dass stets von einem solchen - nicht näher begründeten - Arbeitsumfang auszugehen ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem einen von der Klägerin zu 1) und dem einen vom Kläger zu 3) näher dargestellten Präventionsverfahren. Die Klägerin zu 1) führt anhand ihres Beispiels lediglich aus, dass „in der Tat ein Zeitraum von zwei Jahren für die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht ungewöhnlich“ sei. Weshalb sich dies dann „somit auf ca. vier Wochen zusammenfassen“ lässt und daraus ein zeitlicher Aufwand pro Jahr im benannten Umfang folgt, kann dem Vortrag nicht entnommen werden. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers zu 3). Auch er schildert lediglich den zeitlichen Ablauf eines einzigen Präventionsverfahrens, ohne dass sein Vortrag auch nur Rückschlüsse auf den Arbeitsumfang zulässt, und darauf, ob dieser stets anfällt. Im Übrigen haben die Beklagten den nicht unter Beweis gestellten Vortrag der klagenden Parteien bestritten.

47

(2) Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag der klagenden Parteien unzutreffend gewürdigt, weil es hinsichtlich der Klägerin zu 1) von einer Gesamtbearbeitungsdauer von neun Arbeitstagen je Präventionsverfahren und nicht von neun Arbeitstagen für jedes Jahr - „p.a.“ - ausgegangen sei, weil die Verfahren durchschnittlich achtzehn bis zwanzig Monate in Anspruch nähmen, ist diese Rüge ohne Erfolg. Die Revision übersieht, dass das Landesarbeitsgericht die Klage schon deshalb abgewiesen hat, weil der Tatsachenvortrag der klagenden Parteien hinsichtlich der Dauer der einzelnen Verfahren unzureichend war, um den Anteil des Arbeitsvorgangs 3 - Präventionsverfahren - an der Gesamtarbeitszeit überhaupt schätzen zu können. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die darüber hinausgehenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund der - zuvor zutreffend als unsubstantiiert bewerteten - Angaben der Klägerin zu 1) von einer unrichtigen Gesamtdauer der Präventionsverfahren ausgehen. Von daher muss der Senat auch nicht abschließend darüber befinden, inwieweit der Vortrag der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) hinsichtlich des zeitlichen Anteils der Präventionsverfahren nicht plausibel und nicht im Einklang mit ihren vorangegangenen Ausführungen steht, wie es die Beklagten rügen.

48

III. Die Kosten ihrer erfolglosen Revision haben die klagenden Parteien zu tragen, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Görgens    

        

    Hess    

        

        

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011, Az.: 6 Ca 137/11, abgeändert und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.

2

Der 1957 geborene Kläger ist seit 1983 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Assistant) angestellt. Seine Beschäftigungsdienstelle ist die USAG Z.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Der Kläger wird nach Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II vergütet und erhält danach ein monatliches Tabellengehalt von € 3.269,81 brutto.

3

Die Betriebsvertretung der USAG Z. hat mit zwei Schreiben vom 07.04.2009 und vom 05.06.2009 beantragt, den Kläger und zwei andere Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe C 6 TVAL II höherzugruppieren. Die monatliche Differenz zwischen C 5 a und C 6 TVAL II beträgt € 189,95 brutto. Am 11.01.2010 erstellte der Zeuge X. W., ein Sachbearbeiter (Classifier), der für die Klassifizierung von Stellen zuständig ist, eine Stellenbeschreibung (Position Description) für einen Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Specialist) und bewertete die Stelle des Klägers mit C 6 TVAL II. Ob es sich bei dieser ersten Stellenbeschreibung nur um einen Entwurf handelte, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Am 22.01.2010 erfolgte auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im internen Netzwerk der US-Army. Mit Formblatt vom 04.02.2010 wurde die Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten Höhergruppierung des Klägers ab 01.01.2010 beteiligt. Am 11.03.2010 erstellte der Classifier X. W. eine neue Stellenbeschreibung für einen Housing Management Assistant. Er bewertete die Stelle des Klägers mit C 5 a TVAL II. In einer E-Mail vom 24.03.2010 teilte er dem Vorgesetzten des Klägers, dem Zeugen U. T., mit, er sei nach reiflicher Überlegung zu der Überzeugung gekommen, dass die Stelle nur mit C 5 a TVAL II zu bewerten sei.

5

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, dass er ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und zu vergüten ist. Das Arbeitsgericht hat gegen den Kläger am 30.08.2011 ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Hiergegen hat er fristgerecht Einspruch eingelegt.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011 (dort Seite 2 -5 = Bl. 151-154 d.A.) Bezug genommen.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufzuheben,
festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 01.04.2009 in die tarifliche Gehaltsgruppe C 6 TVAL II einzugruppieren und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

das Versäumnisurteil vom 30.08.2011 aufrechtzuerhalten.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen W. und T. mit Urteil vom 22.12.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei ab 01.04.2009 nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu vergüten. Wegen der - nach Aussage des Zeugen W. - rechtswirksamen Stellenbewertung vom 11.01.2010, auch wenn sie später durch die Bewertung vom 11.03.2010 ersetzt worden sei, in Verbindung mit der europaweiten Ausschreibung der Stelle im Intranet mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II sowie der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens liege strukturell eine Situation vor, die derjenigen der sog. korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Deshalb müsse die Beklagte darlegen, weshalb die ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig sei, wenn sie sich daran nicht festhalten lassen wolle. Die Beklagte könne sich nicht pauschal darauf berufen, die erste Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei auf falscher Grundlage erfolgt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils vom 22.12.2011 (Bl. 154-157 d.A.) Bezug genommen.

12

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 04.01.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 18.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.04.2012 verlängerten Begründungsfrist am 04.04.2012 begründet.

13

Sie ist der Ansicht, dass keine Situation vorliege, die der einer korrigierenden Rückgruppierung entspreche. Es sei zwar eine Stellenbewertung vom 11.01.2010 vorhanden, die eine Eingruppierung in C 6 TVAL II aufweise. Dem Kläger sei eine Vergütung nach C 6 TVAL II jedoch weder gezahlt noch offiziell mitgeteilt worden. Der Zeuge W. habe ausweislich seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht gegenüber dem Vorgesetzten des Klägers vielmehr erklärt, dass eine genaue Mitteilung noch erfolgen werde. Die Bewertung in der Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 habe daher korrigiert werden können. Ein Vertrauenstatbestand sei auch durch die Stellenausschreibung mit C 6 TVAL II nicht geschaffen worden. Die Ausschreibung sei vorzeitig abgebrochen worden. Dementsprechend sei auch die formularmäßige Beantragung einer Personalmaßnahme (request for personnel action) auf Höhergruppierung des Klägers (Bl. 199 d.A.) nicht durchgeführt worden. Wege weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 04.04.2012 (Bl. 176-181 d.A.) und vom 22.06.2012 (Bl. 235-236 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuz-nach - vom 22.12.2012, Az. 6 Ca 137/11, abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 11.06.2012 (Bl. 229-231 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Stellenbewertung vom 11.01.2010 sei ihm von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden. Außerdem habe er die höhere Bewertung auch aus der europaweiten Stellenausschreibung ableiten können. Dementsprechend sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

19

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

21

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.12.2011 ist deshalb abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 30.08.2011 abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II für die Zeit ab 01.04.2009.

22

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vor deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des BAG unbedenklich zulässig ist. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird.

23

2. Die Klage ist unbegründet.

24

2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Nach § 51 TVAL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet und in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist nach § 51 Ziff. 3 b TVAL II die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Danach kommen für die vom Kläger in Anspruch genommene Eingruppierung folgende Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II in Betracht:

25

„Gehaltsgruppe 5 und 5 a

26

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.ä. ausführen oder vergleichbare, untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

27

Diese Gruppe erfordert:

28

Umfassendere berufliche Ausbildung oder große Erfahrungen bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten, wie im Büro, im Laboratorium, auf technischem Gebiet, bei wissenschaftlichen Arbeiten oder anderen Tätigkeiten, und Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbständige Leistungen zu erbringen.

29

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer einfachen elementaren Arbeit unter direkter Beaufsichtigung, die eine theoretische, technische oder wissenschaftliche Ausbildung, aber keine Erfahrung erfordert.

30

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 5

Sachbearbeiter (Mietfestsetzung)

zu Gehaltsgruppe 5 a

Sachbearbeiter (Schadenersatzansprüche)

31

Gehaltsgruppe 6 und 6 a

32

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.a. ausführen oder vergleichbare Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten.

33

Diese Gruppe erfordert:

34

Berufliche Ausbildung und spezielle Erfahrung oder eine große Fähigkeit für Beaufsichtigungsarbeiten, oder gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufes, eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes und die Befähigung, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

35

Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer Arbeit mit gewissem Schwierigkeitsgrad unter direkter oder allgemeiner Beaufsichtigung, die eine wissenschaftliche berufliche Ausbildung sowie einige Erfahrung erfordert. Gewisse unab-hängige berufliche Entscheidungen werden verlangt.

36

Beispiele
zu Gehaltsgruppe 6

Sachbearbeiter, aufsichtführend (Mietfestsetzung und Schadenersatzansprüche)
…“

37

Aus diesem Aufbau der Gehaltsgruppen des TV AL II ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II für Angestellte - wie in Tarifverträgen allgemein üblich - insofern in allgemeiner Weise aufeinander aufbauen, als jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen sowohl an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden.

38

2.2. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der überwiegende Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeiten fachliche Anforderungen stellt, die der Gehaltsgruppe C 6 TVAL II entsprechen. Er hat seiner Darlegungslast nicht genügt.

39

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

40

Der Kläger ist einen ausreichenden Tatsachenvortrag schuldig geblieben. Er hätte zur Schlüssigkeit der Klage Tatsachen vorbringen müssen, die zunächst einmal den rechtlichen Schluss zuließen, dass er als Sachbearbeiter im Wohnungswesen „schwierige" und „verantwortliche" Arbeiten ausführt. Schon daran fehlt es. In gleicher Weise hätte er Tatsachen vortragen müssen, die auch den weiteren rechtlichen Schluss ermöglichen, dass seine Tätigkeit von „besondere Bedeutung" ist. Auch hieran fehlt es. Die pauschale Behauptung des Klägers, er erfülle - auch aus Sicht der Betriebsvertretung - in vollem Umfang ohne Einschränkung die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe C 6 TVAL Il genügt ersichtlich nicht. Der Hinweis des Klägers darauf, dass auch sein direkter Vorgesetzter, der Zeuge T., seine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II befürworte, weil er auch nach dessen Bewertung die Anforderungen in vollem Umfang erfülle, ist unbehelflich. Soweit der Vorgesetzte des Klägers oder die Betriebsvertretung ihre eigenen Rechtsansichten im Hinblick auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zum Ausdruck gebracht haben, bindet diese tarifrechtliche Beurteilung weder die Gerichte für Arbeitssachen noch die Prozessparteien. Entgegen der Meinung des Klägers sind die geäußerten Rechtsansichten aber auch ohne Bedeutung für die Frage der Beweislast bzw. ihrer Umkehr.

41

2.3. Die Klage ist auch nicht aufgrund eines vom Kläger behaupteten Vertrauenstatbestandes oder Vertrauensschutzes begründet. Der Kläger kann keine Rechtsvorteile daraus herleiten, dass der Zeuge W. am 11.01.2010 seine Stelle mit Gehaltsgruppe C 6 TVAL II bewertet hat, woraufhin am 22.01.2010 eine europaweite Stellenausschreibung im Intranet der US-Army und am 04.02.2010 eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung eingeleitet worden ist.

42

Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung ist beim Kläger verblieben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts führen die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die korrigierende Rückgruppierung entwickelt hat, vorliegend nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Im Fall der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG Urteil vom 15.06.2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29, Juris, m.w.N.)

43

Da dem Kläger keine Vergütung entzogen worden ist, liegt schon im Ausgangspunkt keine Rückgruppierung vor. Ein schützenswertes Vertrauen - und zwar auf den Fortbestand des Bisherigen - ist im Streitfall nicht geschaffen worden. Die US-Streitkräfte haben dem Kläger eine Vergütung nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zu keinem Zeitpunkt gewährt oder verbindlich zugesagt. Damit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für einen Vertrauensschutz.

44

Dem Kläger musste nach einer Beschäftigungszeit von über 25 Jahren bewusst sein, dass sein Antrag auf Höhergruppierung ein mehrstufiges formalisiertes Verfahren auslöst und dass weder sein unmittelbarer Vorgesetzter T. noch der Classifier W. aufgrund ihrer Stellung im Verwaltungsgefüge der Stationierungsstreitkräfte bevollmächtigt sind, eine rechtsverbindliche Willenserklärung auf Höhergruppierung im Namen der US-Streitkräfte abzugeben. Die Enttäuschung der durch die Stellenbeschreibung vom 11.01.2010 geweckten Erwartung des Klägers auf eine Höhergruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II, begründet keine vertrauensrechtlich geschützte Position.

45

2.4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe, C 6 TVAL II auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Eine sachfremde Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ist nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger erstinstanzlich darauf berufen hat, dass seine Arbeitskollegin S. R. seit Jahren nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II vergütet werde, obwohl sie die gleichen Arbeiten verrichte wie er, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass diese Sachbearbeiterin schon vor ihrer Beschäftigung als Housing Management Assistant ab 01.01.2000 in einer C 6-Position gewesen sei und Einkommensschutz genieße. Mit Ausnahme von Frau R. seien alle zwanzig Housing Management Assistant in Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II eingruppiert. Die Beklagte hat außerdem unwidersprochen vorgetragen, dass der Angestellte Q. P., auf den sich der Kläger erstinstanzlich ebenfalls bezogen hat, als Lead Quaters Inspector und nicht als Housing Management Assistant beschäftigt werde. Im Übrigen genieße P. Einkommensschutz, weil er schon vorher eine C 6-Stelle innegehabt habe.

46

Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, dass die US-Streitkräfte nach seinen Recherchen offensichtlich im ganzen Bundesgebiet, jedenfalls aber in Rheinland-Pfalz und Hessen, Sachbearbeiter im Wohnungswesen bzw. Verwaltungsangestellte in der Wohnungsvermittlung nach zweijähriger Erfahrung - mit Ausnahme der Dienststelle in Z. - in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II eingruppierten, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Anhand der vorgelegten Stellenbeschreibungen für einen Housing Management Spezialist in O. vom 18.12.2001(!) und in N. vom 23.11.2004 sowie für einen Housing Referral Assistant in M. vom 18.05.2011 und vom 02.09.2011 ist nicht erkennbar, dass die Angestellten in den angeführten Dienststellen der US-Streitkräfte überhaupt die gleichen Tätigkeiten zu verrichten haben, wie der Kläger. Im Übrigen greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG Urteil vom 07.05.2008 -4 AZR 223/07 - Rn. 47, Juris, m.w.N.).

III.

47

Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.

48

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juli 2009 - 7 Sa 62/08 - aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 2008 - 22 Ca 432/07 - zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 2008 - 22 Ca 432/07 - wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Januar 2007 auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 Anwendung findet.

2. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob auf das seit dem 1. Januar 2007 mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis neben dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) anzuwenden ist.

2

Der Kläger war seit 1974 im damals von der Beklagten unterhaltenen Hamburgischen Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) in der Bibliothek beschäftigt. Daneben existierte im HWWA noch die Abteilung Forschung. Die Beklagte wendete auf die bei dem HWWA bestehenden Arbeitsverhältnisse den BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) an.

3

Mit dem Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)“ vom 29. Mai 2000 (HmbGVBl. I 2000 S. 99, nachfolgend: HWWA-Errichtungsgesetz) wurde das HWWA mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts überführt (Stiftung HWWA). In § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz heißt es ua.:

        

„Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftung in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung im HWWA - Institut für Wirtschaftsforschung - Hamburg beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der Stiftung insgesamt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg, diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in ihren Diensten zu beschäftigen. …“

4

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Stiftung HWWA wurde auf der Grundlage des Überleitungstarifvertrages Stiftung Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv vom 1. Juli 2000 der unter Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) geschlossene jeweilige Manteltarifvertrag für Angestellte (MTV Angestellte) angewendet. Nach Ablösung des MTV Angestellte durch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. in den TV-AVH und zur Regelung des Übergangsrechts vom 19. September 2005 (TVÜ-AVH) fand sowohl dieser als auch der Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. vom 19. September 2005 (TV-AVH) auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Stiftung HWWA beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Klägers Anwendung.

5

Durch Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaft - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ als Serviceeinrichtung für die Forschung mit den Standorten Kiel und Hamburg vom 16./23. November 2006 (HmbGVBl. I 2006 S. 628), der für Hamburg durch Art. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag(vom 22. Dezember 2006, HmbGVBl. I 2006 S. 627, nachfolgend: Staatsvertragsgesetz) mit Gesetzeskraft veröffentlicht wurde, wurde die Stiftung HWWA mit der nicht rechtsfähigen Anstalt des Landes Schleswig-Holstein „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften“ zum 1. Januar 2007 zu einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts nach schleswig-holsteinischem Landesrecht unter dem Namen „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ (nachfolgend: Stiftung ZBW) zusammengeführt. Durch § 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)“(vom 22. Dezember 2006 HmbGVBl. I 2006 S. 626, nachfolgend: HWWA-Aufhebungsgesetz), das gleichfalls zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde das HWWA-Errichtungsgesetz aufgehoben und festgelegt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die zuständige Behörde, in die nach der Auflösung verbleibenden Rechte und Pflichten der Stiftung HWWA als Rechtsnachfolgerin eintritt. Aufgrund dieser Regelung gingen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Forschungsabteilung der Stiftung HWWA zum 1. Januar 2007 auf die Beklagte über.

6

In § 4 Abs. 2 Staatsvertrag heißt es:

        

„Der Bestand der Bibliothek HWWA wird im vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie mit den entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die Stiftung ZBW eingebracht. Die Stiftung ZBW tritt in alle Rechte und Verpflichtungen der Stiftung ‚Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)’ ein, soweit sie den Bestand der Bibliothek HWWA und die dort beschäftigten Personen betreffen. Die anonymisierte Liste der betroffenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (Anlage 2) und die Liste der sonstigen Verträge (Anlage 3), die dem Vertrag beigefügt werden, sind Vertragsbestandteil. Ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang der Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse auf die Stiftung ZBW wird ausgeschlossen. Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gemäß § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung ‚Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)’ …, von der Freien und Hansestadt auf die Stiftung HWWA übergeleitet wurden, können innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens nach Absatz 3 durch schriftliche Erklärung gegenüber der fachlich zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Weiterbeschäftigung im Dienst der Freien und Hansestadt verlangen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, so wird das Arbeitsverhältnis ab dem Tage nach Eingang der schriftlichen Erklärung bei der fachlich zuständigen Behörde, frühestens aber ab dem 1. Januar 2007, mit der Freien und Hansestadt Hamburg fortgesetzt.“

7

Der Kläger, der bereits am 17. Dezember 2002 mit der Stiftung HWWA einen Altersteilzeitvertrag geschlossen hatte, der Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2008 und einer Freistellungsphase vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2013 vorsieht, verlangte von der Beklagten fristgerecht seine Weiterbeschäftigung ab 1. Januar 2007. Seither ist er wieder bei dieser beschäftigt.

8

Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 informierte die Beklagte die bei ihr tätigen Arbeitnehmer „des ehemaligen Forschungsteils des HWWA über das neue Tarifrecht“, wonach deren „Rückkehr mit einem Tarifwechsel verbunden“ sei und sowohl der TV-L als auch der TVÜ-Länder auf ihre Arbeitsverhältnisse anzuwenden seien. Sie unterfielen im Wege der Rechtsnachfolge ab 1. Januar 2007 den Regelungen dieses Tarifrechts. Dementsprechend verfährt die Beklagte seit dem 1. Januar 2007. Die Arbeitnehmer der ehemaligen Bibliotheksabteilung der Stiftung HWWA, darunter der Kläger, erhielten „Informationen … über das neue Tarifrecht (TV-L)“. Danach findet der TVÜ-Länder „aufgrund der Überleitung am 1. Januar 2007“ „keine Anwendung“. Es werden nur, um „möglichst eine Gleichstellung der aus dem HWWA-Teil … in die ZBW übergeleiteten Beschäftigten mit den vom Land Schleswig-Holstein ... in die ZBW übergeleiteten Beschäftigten zu erreichen“, „einige Regelungen aus dem TVÜ-L analog auf Ihr Arbeitsverhältnis angewandt“. Von einer Anwendung ausgenommen ist hiernach ua. die Besitzstandsregelung des § 13 TVÜ-Länder, die abweichend von § 22 TV-L die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regelt.

9

Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 informierte die Beklagte den Kläger „abschließend über das Verfahren zu Ihrer Eingliederung in den“ TV-L und in diesem Zusammenhang darüber, dass für ihn im Falle einer Krankheit „auch zukünftig - wie nach dem TV-AVH - ein Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ bestehe. Den TVÜ-Länder wendet die Beklagte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf die ehemaligen Arbeitnehmer der Bibliotheksabteilung nicht an. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2007 verlangte der Kläger, ebenso wie bei den Arbeitnehmern der Forschungsabteilung auf sein Arbeitsverhältnis den TVÜ-Länder anzuwenden. Dem seit dem 16. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankten Kläger teilte die Beklagte in einem Schreiben vom 9. Januar 2008 mit, dass mit Ablauf des 26. November 2007 sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ende und sich deshalb der Beginn der Freistellungsphase um die Hälfte des Zeitraumes ohne Anspruch auf Entgelt verschieben werde.

10

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass auf sein Arbeitsverhältnis der TVÜ-Länder anzuwenden sei. Auch wenn sich dies nicht aus dem Wortlaut des TVÜ-Länder ergebe, sei die Beklagte zu dessen Anwendung verpflichtet, weil sie sich gegenüber den Arbeitnehmern der Forschungsabteilung der Stiftung HWWA zur entsprechenden Anwendung des TVÜ-Länder verpflichtet habe. Für eine Differenzierung zwischen diesen Arbeitnehmern und denjenigen der früheren Bibliotheksabteilung bestehe kein sachlicher Grund. Andernfalls würden Rückkehrberechtigte von der Ausübung ihres Rechts abgehalten oder gar wegen dessen Geltendmachung sanktioniert.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Januar 2007 auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 Anwendung findet.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die Regelung des § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetzes könne sich der Kläger nicht berufen, weil dieses seit Ablauf des 31. Dezember 2006 durch das HWWA-Aufhebungsgesetz nicht mehr in Kraft sei. § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag verpflichte die Beklagte nur, die bei der Stiftung HWWA erreichte Entgeltgruppe und die Beschäftigungszeiten zu wahren. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den früheren Arbeitnehmern der Forschungsabteilung liege nicht vor. Deren Arbeitsverhältnisse seien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen, weshalb alle Rechte und Pflichten unverändert fortzuführen seien. Demgegenüber habe den Beschäftigten der Bibliotheksabteilung ein Wahlrecht zugestanden, ob sie unter Wahrung ihrer Rechtsstellung von der Stiftung ZBW übernommen werden oder zur Beklagten zurückkehren wollten, was bei einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sei.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten rechtsfehlerhaft stattgegeben. Der Kläger kann nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Anwendung des TVÜ-Länder auf sein Arbeitsverhältnis verlangen.

15

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

16

Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165). Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Begehren kann der Streit der Parteien über Grund und Umfang der zukünftigen Pflichten, die sich aus einer Anwendbarkeit des TVÜ-Länder und namentlich der dortigen Besitzstandsregelungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben, geklärt werden.

17

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers den TVÜ-Länder anzuwenden.

18

1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom Geltungsbereich des TVÜ-Länder nach dem Wortlaut des § 1 TVÜ-Länder nicht erfasst wird. Der Kläger stand am 31. Oktober 2006 nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL war, wie dies für die Geltung des TVÜ-Länder nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 vorausgesetzt wird. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand zu diesem Zeitpunkt mit der Stiftung HWWA. Das sehen auch die Parteien nicht anders.

19

2. Ebenso ist dem Landesarbeitsgericht insoweit zu folgen, dass sich weder aus § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz noch aus § 4 Abs. 2 Staatsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten ergibt, den TVÜ-Länder auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger anzuwenden.

20

a) Das Landesarbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass das HWWA-Errichtungsgesetz durch das HWWA-Aufhebungsgesetz mit dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 2007 aufgehoben wurde. Bereits deshalb kann sich der Kläger nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz berufen. Zudem erfolgt nach dem Wortlaut der Bestimmung die Beschäftigung bei der Beklagten lediglich „unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit“. Dass der Kläger so zu behandeln ist, als habe zum Stichtag 31. Oktober 2006 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestanden und bestehe über dieses Datum hinaus, wie § 1 TVÜ-Länder es für die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages verlangt, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Dagegen spricht bereits, dass ua. die „bei der Stiftung“ erreichte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist. Zudem würde eine umfassende Besitzstandswahrung von Rechten und Pflichten aus dem mit der Stiftung HWWA bestehenden Arbeitsverhältnis dazu führen, dass für das Arbeitsverhältnis des Klägers die Rechte und Pflichten nach dem TV-AVH und dem TVÜ-AVH maßgebend sind, weil das Gesetz auf die Wahrung (einzelner) bei der Stiftung erworbener Besitzstände abstellt. Eine Besitzstandswahrung dergestalt, dass der Kläger so gestellt werden müsste, als hätte sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten seit Mitte des Jahres 2000 unverändert fortbestanden, was die Anwendbarkeit des TVÜ-Länder begründen könnte, kann der Regelung im HWWA-Errichtungsgesetz daher nicht entnommen werden. Soweit die Revision weiterhin geltend macht, der Gesetzgeber sei ausweislich der Gesetzesbegründung von einer „umfassenden Besitzstandswahrung“ ausgegangen, übersieht sie, dass sich diese Ausführungen lediglich auf die Überleitung der Arbeitnehmer in die Stiftung HWWA beziehen (Bürgerschaftsdrucks. 16/3907 S. 4 unter 2.5, s. auch Anlage 1 S. 3) und in § 14 Abs. 2 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz - „Bestandssicherungsklausel“ - ihren Ausdruck gefunden.

21

b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag. Dort heißt es, dass die Beschäftigten, die bereits bei Errichtung der Stiftung HWWA von der Beklagten auf diese übergeleitet wurden, von dieser schriftlich eine Weiterbeschäftigung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg verlangen können und „das Arbeitsverhältnis … mit der Freien und Hansestadt Hamburg fortgesetzt“ wird. Inhalt des Anspruchs nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Staatsvertrag ist danach die Fortsetzung des mit der Stiftung HWWA bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Regelung kann nicht entnommen werden, dass der Kläger nach seiner Rückkehr zur Beklagten so gestellt werden muss, als hätte sein Arbeitsverhältnis zu den bei der Beklagten bestehenden Bedingungen seit der Überleitung auf die Stiftung HWWA im Jahre 2000 unverändert fortbestanden oder sei jedenfalls so anzusehen, als habe es ohne Unterbrechung auch über den 31. Oktober 2006 hinaus mit der Beklagten bestanden. Hierfür finden sich weder in den Mitteilungen zum HWWA-Errichtungsgesetz noch in der Begründung zum HWWA-Aufhebungsgesetz oder in der Erläuterung zum Staatsvertragsgesetz Anhaltspunkte. Allein dann wäre aber der Anwendungsbereich des TVÜ-Länder eröffnet. Ebenso gebieten Sinn und Zweck des Anspruchs aus § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag nicht ein solches Verständnis. Eine Fortsetzung kann unter der vom Kläger angeführten „umfassenden Besitzstandswahrung“ auch dergestalt erfolgen, dass die bei der Stiftung HWWA erworbenen Besitzstände - vorliegend vor allem also die Anwendung des TVÜ-AVH - Inhalt des mit der Beklagten fortgesetzten Arbeitsverhältnisses bleiben.

22

3. Der Anspruch des Klägers auf Anwendung des TVÜ-Länder ergibt sich jedoch auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Danach ist die Beklagte verpflichtet, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 1. Januar 2007 - ebenso wie bei den Arbeitnehmern, die zuvor in der Forschungsabteilung der Stiftung HWWA beschäftigt waren - neben dem TV-L auch den TVÜ-Länder anzuwenden.

23

a) Einem Arbeitgeber, der aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip gewährt, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund vom Erhalt dieser Leistung auszunehmen. Dabei verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 15 mwN, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22; 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 122, 1). Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 30 mwN, NZA-RR 2011, 45; 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - mwN, aaO). Dagegen ist die Differenzierung dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Diese müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen. Eine Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Steht eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Soweit die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar sind und der Arbeitgeber die Differenzierungsgesichtspunkte nicht darlegt oder die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt ist, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 16, 17 mwN, aaO; 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - mwN, aaO). Allerdings begrenzt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz um des Schutzes der Arbeitnehmer willen nur die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Er greift deshalb auch nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 56, aaO; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 20, AP GG Art. 3 Nr. 319 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 34; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40, BAGE 127, 305; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 17 ff., BAGE 126, 237).

24

b) Danach ist die Beklagte verpflichtet, auf das seit 1. Januar 2007 mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers den TVÜ-Länder anzuwenden. Die gestaltende Entscheidung der Beklagten und die damit vorgenommene Gruppenbildung, lediglich auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der früheren Forschungsabteilung den TVÜ-Länder anzuwenden, nicht aber auf die derjenigen Arbeitnehmer der Bibliothek, die von ihrem Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Staatsvertrag Gebrauch gemacht haben, beruht nicht auf einem sachlichen Differenzierungsgrund, der eine unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen rechtfertigen könnte.

25

aa) Die Beklagte wendet den TVÜ-Länder auf die Arbeitsverhältnisse der ehemaligen Beschäftigten der Forschungsabteilung der Stiftung HWWA aufgrund einer gestaltenden Entscheidung an. Sie ist hierzu nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet.

26

(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der ehemaligen Forschungsabteilung bei der Stiftung HWWA fand nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bis zum 31. Dezember 2006 der TV-AVH und der TVÜ-AVH Anwendung.

27

An dem dadurch bestimmten Inhalt der Arbeitsverhältnisse hat sich nichts dadurch geändert, dass diese nach § 2 HWWA-Aufhebungsgesetz im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen sind. Der Anwendungsbereich des TVÜ-Länder ist nach dessen § 1 Abs. 1 für diese Beschäftigten nicht eröffnet, weil die Arbeitnehmer nicht am und über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber standen, der Mitglied der TdL war. Das sieht auch die Beklagte trotz des anderslautenden Wortlauts ihres Informationsschreibens vom 10. Mai 2007 an die Arbeitnehmer der ehemaligen Forschungsabteilung des HWWA im vorliegenden Rechtsstreit nicht anders.

28

(2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich hierbei nicht um einen vermeintlichen Normenvollzug durch die Beklagte, der eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließen könnte (vgl. dazu BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 56 mwN, NZA-RR 2011, 45; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40 mwN, BAGE 127, 305), sondern um eine gestaltende Entscheidung der Beklagten nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip.

29

Das Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Beklagte, die nach ihrem Vortrag den TVÜ-Länder auf die Arbeitnehmer der ehemaligen Forschungsabteilung „analog“ anwendet, in einem vermeintlichen Normenvollzug handele. Nach ihrem Vorbringen geht die Beklagte selbst davon aus, dass sie weder kraft unmittelbarer Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer der Forschungsabteilung noch kraft vertraglicher Bezugnahme (vgl. BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 21, AP GG Art. 3 Nr. 319 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 34)die tariflichen Regelungen für deren Arbeitsverhältnisse maßgebend sind.

30

Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, sie habe den TVÜ-Länder deshalb „analog“ angewendet, weil sie für die im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergegangenen Arbeitsverhältnisse die „Bedingungen … gewährleisten“ wollte. Hierbei handelt es sich nicht um einen (vermeintlichen) Normenvollzug.

31

Die Beklagte erkennt selbst, dass auf die im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergangenen Arbeitsverhältnisse der TVÜ-Länder keine Anwendung findet (unter (1)). Das belegt auch ihr Vorbringen, wonach sie nur von einer „analogen“ Anwendung ausgeht. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass der TVÜ-Länder in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der ehemaligen Forschungsabteilung eine planwidrige Lücke aufweise, die von Rechts wegen dessen entsprechende Anwendung gebiete. Die Wahrung der vormaligen Arbeitsbedingungen, die die Beklagte als Grund anführt, kann dadurch gesichert werden, dass die Beklagte den für die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der vormaligen Forschungsabteilung angewendeten TVÜ-AVH nach wie vor heranzieht. Die Beklagte hat sich bewusst hiergegen entschieden und wendet stattdessen den TVÜ-Länder jenseits von dessen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 1 TVÜ-Länder) an. Dies ist eine gestaltende Entscheidung der Beklagten, die Grundlage für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein kann (vgl. auch BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 1).

32

bb) Der Kläger befand sich am 1. Januar 2007 - ebenso wie die weiteren Arbeitnehmer der früheren Bibliotheksabteilung, die von ihrem Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Staatsvertrag Gebrauch gemacht haben - in einer vergleichbaren Situation wie die Beschäftigten der ehemaligen Forschungsabteilung. Für alle angesprochenen Beschäftigten ist der Anwendungsbereich des TVÜ-Länder nach dessen § 1 Abs. 1 nicht eröffnet(unter (1)). Demgegenüber ist - neben dem TV-AVH - der TVÜ-AVH in dem mit der Beklagten ab dem 1. Januar 2007 bestehenden Arbeitsverhältnis anzuwenden.

33

(1) Der TVÜ-AVH fand nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ebenso wie der TV-AVH auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Stiftung HWWA bis 31. Dezember 2006 Anwendung.

34

(2) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten besteht zu diesen Bedingungen ab dem 1. Januar 2007 weiter. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag.

35

(a) Nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 6 Staatsvertrag „wird das Arbeitsverhältnis … mit der Freien und Hansestadt Hamburg [der Beklagten] fortgesetzt“. Indem der Gesetzgeber „das Arbeitsverhältnis“ als solches zum Bezugspunkt der gesetzlichen Regelung bestimmt hat, welches „fortgesetzt“ wird, legt er zugleich fest, dass dieses mit dem Bestand an Rechten und Pflichten fortgeführt wird, der bei der Stiftung HWWA zuletzt Inhalt des Arbeitsverhältnisses war. Dem Wortlaut lassen sich keine Einschränkungen entnehmen, dass nur ein bestimmter vertraglicher Regelungsbestand Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten werden soll, wenn ein Arbeitnehmer sein Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Staatsvertrag ausübt.

36

Entgegen der Auffassung der Beklagten greift der Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag gerade nicht die - einschränkende - Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetzes auf, wonach (lediglich) die „Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit“ sicherzustellen ist. Vielmehr wurde diese Bestimmung zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Staatsvertragsgesetzes ausdrücklich aufgehoben und an ihrer Stelle § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag in Kraft gesetzt.

37

(b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus der von der Beklagten angeführten Begründung zu den beiden Gesetzen.

38

(aa) Die Erläuterung (Bürgerschaftsdrucks. 18/5162 S. 12) zu § 4 Staatsvertrag lautet ua. wie folgt:

        

„Es handelt es sich um eine Überführung von Teilen der Stiftung in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg. Für diesen Fall können nach § 14 des Errichtungsgesetzes des HWWA Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Gründung der Stiftung aus der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Stiftung HWWA übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zurückkehren. Die betroffenen Personen können innerhalb eines Monats nach Zusendung eines Informationsschreibens von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch machen.“

39

(bb) Hieraus kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten bereits nicht gefolgert werden, es bestehe ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers, im Rahmen von § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag solle es zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur zu den Bedingungen kommen, wie sie in § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz genannt sind. Das berücksichtigt nicht, dass die Bürgerschaftsdrucksache zugleich den Gesetzentwurf über das HWWA-Aufhebungsgesetz enthält, welcher ua. die Aufhebung von § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz vorsah. Die Erläuterung zu § 4 Staatsvertrag nennt zunächst einmal nur die bis dahin bestehende Verpflichtung der Beklagten aus § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz und führt sie im Rahmen der Erläuterung zu § 4 Staatsvertrag auf. Damit wird nur erläutert, weshalb in § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag überhaupt eine Berechtigung aufgenommen wurde, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten herbeiführen zu können. Es wird aber nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass auch § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag lediglich einen Bestandsschutz schaffen will, wie er in § 14 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz umschrieben ist.

40

(cc) Darüber hinaus ist selbst dann, wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein wollte, aus der Begründung ergebe sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers, für die Arbeitsverhältnisse der nach der Vorschrift berechtigten Arbeitnehmer sollten andere Regelungen gelten als zuvor bei der Stiftung HWWA, dieser Wille bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen.

41

Zwar sind neben dem zunächst maßgebenden Wortlaut bei der Auslegung von Gesetzen auch der wirkliche Wille des Gesetzgebers und der beabsichtigte Zweck der Regelung zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung setzt aber voraus, dass dieser Wille im Gesetz einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 - Rn. 24; 16. Juni 2005 - 6 AZR 108/01 - zu 2 d aa der Gründe, BAGE 115, 113).

42

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag können keine Anhaltspunkte entnommen werden, die Berechtigung solle nur zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Einschränkungen des (zeitgleich aufgehobenen) § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz führen. Ebenso wenig wird auch nur ansatzweise deutlich, dass die Bestimmung die ursprüngliche Regelung mit den dort genannten Einschränkungen aufgreift, wie die Beklagte meint. Angesichts der Aufhebung des HWWA-Errichtungsgesetzes durch das HWWA-Aufhebungsgesetz zeitgleich zum Inkrafttreten des Staatsvertragsgesetzes am 1. Januar 2007 hätte allerdings Anlass bestanden, solche Einschränkungen, sofern sie beabsichtigt waren, in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen. Dies wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, weil der Hamburger Gesetzgeber auch in anderen Gesetzen wie in § 17 Satz 1 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts -(vom 21. November 2006 HmbGVBl. I 2006 S. 557; s. dazu BVerfG 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 - BVerfGE 126, 29) entsprechende Besitzstandsregelungen („unter Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit“) aufgenommen hat. In § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag hat ein solcher Regelungswille keinen Ausdruck gefunden.

43

cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten besteht für die von ihr vorgenommene Bildung zweier unterschiedlicher Gruppen von Arbeitnehmern der früheren Stiftung HWWA, die sich allein dadurch unterscheiden, dass sie entweder im Wege der Rechtsnachfolge oder infolge einer Erklärung in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen, kein sachlicher Differenzierungsgrund.

44

(1) Ein Sachgrund für die Differenzierung zwischen den beiden Gruppen ist nicht etwa deshalb gegeben, weil - wie die Beklagte meint - den Arbeitnehmern der früheren Bibliothek durch § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag neben der gesetzlichen Regelung, wonach ihr Arbeitsverhältnis unter Wahrung ihrer Rechtsstellung auf die Stiftung ZBW übergeht, ein „weitergehendes Recht (Rückkehrrecht)“ eingeräumt worden sei, welches den Beschäftigten der früheren Forschungsabteilung nicht zugestanden habe.

45

Dieses „zusätzliche Wahlrecht“ nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag ist bereits im Ansatz nicht geeignet, nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Die Beklagte übersieht ebenso wie das Landesarbeitsgericht, dass es sich bei dem Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag um eine gesetzliche Regelung handelt, die erst dazu führt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten überhaupt zustande kommt. Hierdurch hat die Beklagte nicht in ihrer Funktion als Arbeitgeberin dem Kläger ein „Wahlrecht“ eröffnet, welches eine Gruppenbildung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigen könnte, sondern in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber die Rechtslage gestaltet. Das im Staatsvertrag nur bestimmten Arbeitnehmergruppen eingeräumte Wahlrecht kann zwar im Hinblick auf den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Differenzierung berücksichtigt werden, die vorliegend nicht zu prüfen ist, nicht aber bei Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dieser handelt von der Berechtigung zu einer unterschiedlichen Behandlung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, setzt also ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus und gilt im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beklagte muss sich als Arbeitgeber, wenn eine Berechtigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihr eingeräumt worden ist, an dieser von ihr als Gesetzgeber geschaffenen Rechtslage festhalten lassen (BVerfG 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 - Rn. 61, BVerfGE 126, 29). Ob die zu vergleichenden Arbeitnehmergruppen im Wege der Rechtsnachfolge zustande gekommen sind oder durch Ausübung eines gesetzlich begründeten Wahlrechts, ist bei der Überprüfung einer Gruppenbildung allein kein sachlicher Differenzierungsgrund (ähnlich BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 26, BAGE 122, 1: „Allein die Anknüpfung an die Gruppe der Stammbelegschaft einerseits und die der übernommenen Arbeitnehmer andererseits stellt keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung dar.“).

46

(2) Darüber hinaus wird die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung entgegen ihrer Auffassung durch die den Arbeitnehmern der Bibliothek eingeräumte „Wahlmöglichkeit“ auch nicht „kompensiert“, also sachlich gerechtfertigt, weil die Beschäftigten „wählen“ konnten, ob sie unter Wahrung ihres Besitzstandes nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag auf die Stiftung ZBW übergeleitet werden oder das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortgesetzt wird. Bei dem eingeräumten Wahlrecht handelt es sich nicht um eine „Besserstellung“ der Arbeitnehmer, die in der Bibliothek der Stiftung HWWA beschäftigt waren, die durch Vorenthaltung der Regelungen des TVÜ-Länder „kompensiert“ werden kann.

47

Die Beklagte übersieht, dass sie in ihrer Funktion als Gesetzgeber durch Einräumung der Berechtigung in § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl nachgekommen ist(vgl. nur BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 72, EzA GG Art. 12 Nr. 48).

48

Soweit ein Gesetzgeber zulässt, dass der Arbeitgeber durch Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgewechselt wird, trifft ihn eine Schutzpflicht, die nicht nur das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes trotz Arbeitgeberwechsels, sondern auch seine privatautonome Entscheidung über die Person des Vertragspartners beachten muss. Dem ist etwa mit der Regelung des § 613a BGB Rechnung getragen worden. Danach wird einerseits die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses trotz Betriebsübergangs gesichert. Andererseits wird dem Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 6 BGB die Möglichkeit gegeben, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Auswechselung seines Arbeitgebers zu widersprechen(vgl. nur BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, EzA GG Art. 12 Nr. 48). Erfolgt der Wechsel des Arbeitgebers wie hier durch eine gesetzliche Regelung, indem der Staatsvertrag einen Übergang der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Bibliothek auf das ZBW als Stiftung nach schleswig-holsteinischem Recht anordnet, muss der den Übergang regelnde Gesetzgeber auch hier die damit verbundenen grundrechtlichen Probleme bewältigen (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 94, aaO). Schützt der Gesetzgeber in einer solchen Fallgestaltung die Rechte der Arbeitnehmer dergestalt, dass er ihnen zur Sicherung ihres Rechts auf freie Arbeitsplatzwahl die Berechtigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg ermöglicht, handelt es sich folglich nicht um eine „Besserstellung“ dieses Arbeitnehmerkreises, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, sondern um eine bloße Rechtswahrung.

49

(3) Schließlich ist die Differenzierung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag Gebrauch gemacht haben, lediglich „unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit“ entsprechend der vormaligen Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz zu beschäftigen sind(unter bb (2) (b) (bb)).

50

(4) Dass die Beklagte mit der unterschiedlichen Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen einen weitergehenden Zweck verfolgt, ist von ihr weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Anpassung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen der beiden Arbeitnehmergruppen, die einen Sachgrund bilden könnte (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 27, BAGE 122, 1), liegt schon deshalb nicht vor, weil sich deren arbeitsvertragliche Regelungen bei Begründung der Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten hinsichtlich der Anwendbarkeit des TVÜ-AVH und des nicht eröffneten Anwendungsbereichs des TVÜ-Länder nicht unterschieden haben.

51

dd) Folge dieser nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ist die vom Kläger begehrte Anwendung des TVÜ-Länder durch die Beklagte auch auf sein Arbeitsverhältnis.

52

III. Die Beklagte hat nach § 91 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Th. Hess    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 285/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erholungsbeihilfe.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Betrieb in Rüsselsheim beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Bezugnahme die zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. und der Industriegewerkschaft Metall (im Folgenden: IG Metall), Bezirksleitung Frankfurt, geschlossenen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Land Hessen Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands; der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall.

3

Am 31. Mai 2010 schlossen die Adam Opel GmbH (im Folgenden: AOG), aus der die Beklagte durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist, sowie weitere auf die Beklagte als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzene Gesellschaften, der Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V., der Verband der Metall- und Elektro-Industrie NRW e.V., der Verband der Pfälzischen Metall- und Elektro-Industrie e.V., der Verband der Metall- und Elektro-Industrie Thüringen e.V., die Betriebsräte der verschiedenen Standorte der AOG sowie die Bezirksleitungen der IG Metall Frankfurt und Nordrhein-Westfalen eine als „Master Agreement“ bezeichnete Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

„Präambel

        

Zwischen allen Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass Management, Betriebsräte und IG Metall zusammenarbeiten, um einen nachhaltigen wirtschaftlichen Business Plan für Opel sozial verantwortlich umzusetzen und damit die Grundlage für zukünftige Profitabilität und Wachstum von Opel sowie die Sicherheit der Arbeitsplätze zu schaffen.

        

...     

        

Abschnitt I

        

Arbeitnehmerbeiträge und Beschäftigungssicherung

        

Den Parteien ist bewusst, dass Personalreduzierungen notwendig sind. Über den standortspezifischen Umfang, des von der Geschäftsleitung als erforderlich angesehenen Personalabbaus, wurden die Betriebsräte informiert. …

        

Nach Umsetzung dieser Personalreduzierungen wird die Adam Opel GmbH bis zum 1.1.2015 keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen.

        

Die Parteien legen dabei eine Personalkostenreduzierung in Höhe von durchschnittlich 176,8 Mio. € p.a. in Deutschland (265 Mio. € in Europa) zugrunde und verpflichten sich dazu. …

        

Den Zugeständnissen der Arbeitnehmerseite zur Kostenreduzierung stehen Zusagen der Arbeitgeberseite zu Investitionen, Produktinnovationen, zur Beschäftigungssicherung, Regelung zur Unternehmensmitbestimmung und der zu ändernden Rechtsform der AOG gegenüber. Die Kernpunkte einer solchen zukünftigen Übereinkunft sind in dieser Vereinbarung geregelt.

        

Abschnitt II

        

Aufschiebende Bedingung

        

Sämtliche unter Abschnitt IV A und B genannten Zusagen aller Parteien stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Parteien Vereinbarungen zu den Punkten

        

-       

Gewinnbeteiligung

        

-       

Sicherheiten

        

-       

Tarifvertrag Engineering

        

bis zum 1.9.2010 abschließen.

        

Um trotz der dargestellten zeitlichen Dimension die Kostenreduzierungen gemäß Abschnitt IV B zu ermöglichen werden die Tarifvertragsparteien eine Verschiebung der Fälligkeit der tariflichen Einmalzahlung 2010 und des derzeitigen Urlaubsgeld Anspruches für 2010 in Höhe von 50% bis zum 30.09.2010 vereinbaren. Diese Zahlungen entfallen anschließend im Falle des Eintritts der Bedingungen.

        

...     

        

Abschnitt IV

        

Gewinnbeteiligung und Sicherheiten

        

...     

        

B.)     

Personalkostenreduzierungen

        

Die jeweils zuständigen Parteien werden bis zum 01.09.2010 eine Betriebsvereinbarung/ Betriebsvereinbarungen und einen Tarifvertrag/ Tarifverträge mit dem nachfolgend beschriebenen Inhalt abschließen:

        

1.    

Einmalzahlungen

                 

Die für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 vorgesehene tarifliche Einmalzahlung i.H.v. insgesamt 320,- € brutto für Arbeitnehmer sowie i.H.v. insgesamt 120,- € brutto für Auszubildende entfällt.

        

2.    

Nichtweitergabe der Tariferhöhung bis zum 31.01.2012

                 

Die durch die Tarifabschlüsse für die Metall- und Elektroindustrie im Februar 2010 vorgesehene Erhöhung der Tarifentgelte ab dem 1. April 2011 in Höhe von 2,7 % entfällt bis zum 31.01.2012. Die Tarifentgelte werden erst mit Wirkung ab dem 01.02.2012 um 2,7 % in Anwendung des ERA-Entgeltabkommen vom 18.02.2010 erhöht.

        

3.    

Reduzierung des Urlaubsgelds und Weihnachtsgelds

                 

Das Urlaubsgeld sowie die Weihnachtsgratifikation für die Jahre 2010 und 2011 wird auf 50 % der derzeit bestehenden Regelung reduziert. Bei Mitarbeitergruppen, die ein verstetigtes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in Anspruch genommen haben, wird eine entsprechende Kürzung erfolgen.

        

4.    

Die AOG verpflichtet sich, einen entsprechenden Einsparungsbeitrag des Managements einzubringen.

        

...“   

4

Ebenfalls am 31. Mai 2010 schloss die Beklagte mit den Bezirksleitungen Frankfurt und Nordrhein-Westfalen der IG Metall eine als „Side Letter zum Master Agreement vom 27.05.2010 - Regelung für IG-Metall-Mitglieder“ bezeichnete Vereinbarung (im Folgenden: Side Letter), die wie folgt lautet:

        

„Ergänzend zu der in der Präambel aufgenommenen Regelung zur aufschiebenden Bedingung regeln die Parteien folgendes:

        

Die von der IG-Metall unter B genannte Zusage zur Einmalzahlung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die IG-Metall und das Management eine Vereinbarung zum Punkt ‚Besserstellung für IG-Metall Mitglieder’ bis zum 1.9.2010 abschließen.“

5

Zum 1. September 2010 wurden die im „Master Agreement“ angesprochenen Sanierungsvereinbarungen ua. zwischen der Beklagten und der IG Metall geschlossen. Bereits am 25./26. August 2010 hatte die Beklagte mit dem Verein zur Förderung von Gesundheit und Erholung der saarländischen Arbeitnehmer e.V. (im Folgenden: Saarverein) ihren Beitritt zum Verein vereinbart. Die Beitrittsvereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„1. Die AOG beantragt die Mitgliedschaft im Verein. Die Satzung liegt dieser Vereinbarung als Anlage bei.

        

2. Der Verein nimmt diesen Antrag an.

        

3. Die Parteien vereinbaren in Abweichung zu § 7, Ziffer (3.2) der Satzung vom 26.06.1998, dass die Adam Opel GmbH sich zu einem einmaligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von insgesamt mindestens 8 Mio. € (…) und höchstens insgesamt 8,5 Mio. € (…) verpflichtet. Die genaue Höhe des Gesamt-Mitgliedsbeitrags werden die Parteien rechtzeitig und einvernehmlich bestimmen.

        

Der noch näher zu bestimmende Mitgliedsbeitrag wird in zwei Raten fällig: Am 15.12.2010 wird die Adam Opel GmbH einen Betrag i.H.v. 4,25 Mio. € auf das angegebene Konto des Vereins zahlen. Am 15.12.2011 wird die Adam Opel GmbH einen weiteren Betrag zahlen, der mindestens 3,75 Mio. € und höchstens 4,25 Mio. € beträgt. Wie bereits oben beschrieben, werden die Parteien rechtzeitig einvernehmlich die Höhe des gesamten Mitgliedsbeitrags und damit auch die Höhe der zweiten Rate bestimmen.

        

4. Der Verein verwendet den Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß mit der Maßgabe, dass Erholungsbeihilfen aus dem Mitgliedsbeitrag ausschließlich an Beschäftigte der Adam Opel GmbH und ihrer Tochtergesellschaft gewährt wird. Der Verein sagt der Adam Opel GmbH zu, dass die Erholungsbeihilfe maximal 250,-- € pro Bezugsberechtigten und Jahr beträgt. Er wird der Adam Opel GmbH jeweils am 01.02.11 und am 01.02.12 versichern, dass ausschließlich an ihre Beschäftigte und an Beschäftigte der Tochtergesellschaft Erholungsbeihilfen geleistet wurden. ...

        

5. Der Verein versichert, dass sich an diese Vereinbarung keine steuerrechtlichen Auswirkungen für die Adam Opel GmbH knüpfen; insbesondere der Mitgliedsbeitrag und die Gewährung der Erholungsbeihilfen nicht lohn-/einkommenssteuerpflichtig sind. Die Adam Opel GmbH hat für die Erholungsbeihilfen keine Lohn-/Einkommensteuer einzubehalten, sondern der Verein nimmt eine pauschale Versteuerung vor.

        

6. Diese Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens des Tarifvertrages ‚Zukunft Adam Opel GmbH‘ sowie der Betriebsvereinbarung ‚Zukunft Adam Opel GmbH‘.“

6

Der Beitrittsvereinbarung mit dem Saarverein war die in Nr. 1 in Bezug genommene Satzung vom 26. Juni 1998 beigefügt, die ua. Folgendes regelt:

        

§ 2 

        

Zweck 

        

(1) Zweck des Vereins ist es, den tarifgebundenen Arbeitnehmern Mittel zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen zu fördern, die ausschließlich und unmittelbar zur Erhaltung der Arbeitskraft sowie zur Förderung von Gesundheit und Erholung dienen.

        

...     

        

§ 5     

        

Mitgliedschaft

        

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

        

(2) Mitglieder des Vereins können sein:

        

(2.1) Vertreter der Industriegewerkschaft Metall

        

(2.2) Vertreter des Vereins der saarländischen Textil- und Lederindustrie

        

(2.3) Privatpersonen, Unternehmen, Unternehmenszusammenschlüsse und andere Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, die bereit sind die Ziele des Vereins zu unterstützen.

        

...     

        

§ 7   

        

Rechte und Pflichten der Mitglieder

        

(1) ...

        

(2) Die den Mitgliedern angeschlossenen Arbeitnehmer haben das Recht auf Nutzung der Leistung und auf Teilnahme an Veranstaltungen sowie an Einrichtungen des Vereins.“

7

In einem von der Beklagten vorgelegten Informationsblatt des Saarvereins ist ua. ausgeführt:

        

Leistungen

        

Erholungsbeihilfen

        

Erholungsbeihilfen für in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer deren Arbeitgeber Mitglied im Verein sind.

        

Erholungsmaßnahmen

        

Durchführung von Gesundheitswochen für in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer deren Arbeitgeber Mitglied im Verein sind.

        

Definition von Begriffen im internen und externen Sprachgebrauch

        

Erholungsbeihilfen

        

Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Vereins an, in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer und deren Familie. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Erholungsbeihilfe besteht nicht. Der Arbeitgeber des Leistungsempfängers ist in der Regel Mitglied des Vereins und zahlt satzungsgemäße Beiträge.

        

…       

        

Leistungsberechtigte / Leistungsempfänger

        

Leistungsberechtigte bzw. Leistungsempfänger sind in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer. Der jeweilige Arbeitgeber ist in der Regel Verbandsmitglied bzw. unterstützt die Ziele und Ideen des Vereins als Förderer.

        

Die Leistungsberechtigten bzw. Leistungsempfänger selbst sind keine Mitglieder des Vereins.

        

Falsch ist, daß alle Arbeitnehmer einen automatischen Anspruch auf Leistungen des Vereins haben, sobald der Arbeitgeber Mitglied oder Förderer des Vereins ist.

        

…“    

8

Nachdem die Beklagte vom Steuerberater des Saarvereins die „Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG“ des Finanzamts Saarbrücken erhalten hatte, wonach Erholungsbeihilfen „im Rahmen der Freigrenzen des § 40 (2) Nr. 3 EStG mit 25 % LSt (zzgl. SolZ und KiSt) pauschal versteuert“ werden können, zahlte sie am 2. Februar 2011 an den Saarverein die erste Rate des Mitgliedsbeitrags.

9

Im Februar 2011 verbreitete die IG Metall, Bezirk Frankfurt, das Flugblatt „metallnachrichten - Information für Opel-Beschäftigte“, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

„Alle bei Opel beschäftigten IG Metall-Mitglieder haben ab sofort Anspruch auf Erholungsbeihilfen für die Jahre 2011 und 2012. Dies regelt der im letzten Jahr abgeschlossene Tarifvertrag zwischen IG Metall und Adam Opel AG, nach dem die Firma Opel nun auch Mitglied im Saarverein ist. …

        

Die sogenannten Erholungsbeihilfen werden ohne besonderen Antrag gewährleistet und stehen ausschließlich IG Metall-Mitgliedern zu. Sie sind steuerfrei, da die Versteuerung durch den Verein vorgenommen wird. Ziel der Verwendung (Verwendungszweck) sind höhere Fitness und Gesunderhaltung der Arbeitskraft, zum Beispiel durch:

         ·       

professionelle Zahnreinigung

         ·       

medizinische Massagen

         ·       

Beiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios

         ·       

Rückenschule

         ·       

Ernährungskurse

         ·       

Zuzahlungen für Medikamente, Kuren oder Physiotherapie

         ·       

Beiträge für Zusatzversicherungen oder Krankenhausaufenthalte

         ·       

Auslandskrankenversicherung“

10

Im Flugblatt ist weiter ausgeführt, dass die Erholungsbeihilfe gestaffelt nach dem Eintrittsdatum in die IG Metall in einer Höhe von 100,00 bis 200,00 Euro gezahlt werde. In der Folgezeit erhielten Arbeitnehmer der Beklagten, die Mitglied der IG Metall sind, Erholungsbeihilfen durch den Saarverein.

11

Als die Beklagte die Angaben des Flugblatts und insbesondere die angekündigte Abhängigkeit der Höhe der Erholungsbeihilfen von der Dauer der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der IG Metall zur Kenntnis genommen hatte, sah sie darin einen Verstoß gegen die Beitrittsvereinbarung. Sie forderte die Vertreter der IG Metall und die Vorsitzende des Saarvereins auf, entweder die Erholungsbeihilfen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auszubezahlen oder der Beklagten zumindest die lohnsteuerrelevanten Daten der Begünstigten zum Zwecke einer individuellen Versteuerung zur Verfügung zu stellen. Nachdem dies erfolglos geblieben war, schätzte sie auf der Basis einer Plausibilitätsstatistik die Steuern und Sozialabgaben, korrigierte ihre Angaben gegenüber der Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern und entrichtete die ausstehenden Beträge nachträglich.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Erholungsbeihilfe in Höhe von 200,00 Euro netto, hilfsweise brutto, gegen die Beklagte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu. Die Beklagte habe über den Saarverein ausschließlich - nach Dauer der Mitgliedschaft - gestaffelte Zahlungen an IG Metall-Mitglieder erbracht und dabei nicht oder anders gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer zu Unrecht von dieser Leistung ausgeschlossen. Es liege ein Umgehungstatbestand vor. Mit der Leistung über den Saarverein sollte eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verhindert werden, die nicht schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Erholungsbeihilfe aufgrund einer Vereinbarung mit der IG Metall gewährt worden sei. Die für die Erholungsbeihilfe von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung sei sachfremd. Die nicht in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer hätten genauso wie diese durch die Streichung ihrer Sonderzahlungen zum Sanierungserfolg beigetragen. Es habe Zahlungen in Höhe von 200,00 Euro netto gegeben. Der geltend gemachte Betrag sei deshalb auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für eine andere Berechnung sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.

13

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 Euro netto, hilfsweise brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18. Juli 2011 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, sie sei schon nicht passiv legitimiert. Sie habe keine Leistungen an die IG Metall-Mitglieder ihres Unternehmens erbracht, Zahlungen habe lediglich der Saarverein geleistet. Die Dotierung der Erholungsbeihilfen sei auch nicht freiwillig erfolgt, sondern zur Erfüllung der mit der IG Metall im „Side Letter“ vereinbarten Bedingung für deren Zustimmung zu den Sanierungsvereinbarungen. Nach dem im „Master Agreement“ vereinbarten Sanierungsplan seien für die Jahre 2010 und 2011 bei den Arbeitskosten Einsparungen in Höhe von 265 Millionen Euro jährlich erforderlich gewesen, um das Unternehmen zu sanieren und eine absehbare Entlassung von vielen Mitarbeitern des Unternehmens zu verhindern. Dabei sei sie zwingend auf die Mitwirkung der IG Metall angewiesen gewesen. Allein deren Zustimmung zum Sanierungstarifvertrag sei Zweck der Beitrittsvereinbarung und der damit verbundenen Leistungen gewesen. Dass diese Vereinbarung nicht mittels eines - formellen - Tarifvertrags erfolgt sei, ändere nichts daran, dass es sich um eine Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien handele. Dass der Saarverein die Höhe der Erholungsbeihilfen an die Dauer der Mitgliedschaft in der IG Metall geknüpft habe, sei ihr nicht zuzurechnen. Vereinbart worden seien lediglich die Zahlungen von Erholungsbeihilfen im steuerrechtlichen Sinn.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

17

Für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Erholungsbeihilfe gibt es keine rechtliche Grundlage, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, die Beklagte habe in zurechenbarer Weise den bei ihr beschäftigten Mitgliedern der IG Metall durch den Abschluss der Beitrittsvereinbarung zum Saarverein in der Form eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB)einen Rechtsanspruch auf die Leistung von Erholungsbeihilfen zugewandt. Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, auf den allein er sich bezieht. Dessen Anwendungsbereich ist nicht eröffnet. Die Beitrittsvereinbarung unterliegt als ein Bestandteil der Sanierungsvereinbarungen zwischen tariffähigen Vertragspartnern, der Beklagten und der IG Metall, nicht der Kontrolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

18

I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allein kann dem Kläger - wie jedem Arbeitnehmer - keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Leistung des Arbeitgebers gewähren. Wendet ein Arbeitgeber einer nach bestimmten Kriterien definierten Gruppe von Arbeitnehmern privatautonom eine Leistung zu, nimmt damit andere Arbeitnehmer hiervon aus und verstößt er bei der Festlegung der zugrunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, kann dies dazu führen, dass er verpflichtet ist, dem ausgeschlossenen Anspruchsteller gleichwohl die der Gruppe versprochene Leistung zu gewähren.

19

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253). Dabei gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Fragen der Vergütung nur eingeschränkt; insoweit hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter Vorrang. Erfolgt die Vergütung jedoch nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291).

20

a) Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Danach knüpft die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung findet. Der Leistung selbst geht jeweils die „Schaffung eines eigenen Regelwerks … durch eigenes gestaltendes Verhalten“ (zB BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 76; ebenso 12. Oktober 2011 - 10 AZR 510/10 - Rn. 13; 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 28, BAGE 138, 253) voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird. Bei der Bestimmung der für den Leistungsanspruch maßgebenden Kriterien und der Konkretisierung des „generalisierenden Prinzips“ ist der Arbeitgeber allerdings an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug gilt dieser dagegen nicht. Es fehlt insoweit an einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers, wenn er subjektiv keine eigenen Anspruchsvoraussetzungen bildet, sondern sich - wenn auch irrtümlicherweise - verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen aufgrund eigener Entscheidung, die ihrerseits dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen muss (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 148/10 - Rn. 57; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - aaO; 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07  - Rn. 40, BAGE 127, 305 ; 26. April 2005 -  1 AZR 76/04  - zu II 1 der Gründe, BAGE 114, 286 ).

21

aa) Die Kriterien, nach denen die notwendig abstrakten Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber bestimmt werden, kennzeichnen zugleich die Abgrenzung der begünstigten Gruppe von den sonstigen Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei werden die Kriterien entweder ausdrücklich formuliert oder - wie es häufig der Fall ist - dadurch konkludent bestimmt, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen aus einer Gesamtschau der begünstigten Arbeitnehmer und deren Gemeinsamkeiten ohne Weiteres ergeben. Insofern geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass sich aus den tatsächlich gewährten Leistungen mit hinreichender Sicherheit ein „erkennbares“ allgemeines Prinzip - unabhängig von der einzelnen Person des begünstigten Arbeitnehmers - ergibt und ergeben muss (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 79 mwN). Es bedarf daher eines kollektiven Bezugs, da bloße Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegen (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 372/10 - Rn. 20; 24. Januar 2012 - 9 AZR 131/11 - Rn. 25; 21. Oktober 2009 - 10 AZR 664/08 - Rn. 29; ähnlich zur betrieblichen Übung BAG 21. April 2010 - 10 AZR 163/09 - Rn. 11, 13; zum erforderlichen kollektiven Bezug bei der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 75 Abs. 1 BetrVG ausf. BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 28 ff., BAGE 119, 356). Steht eine unterschiedliche Ausgestaltung von Leistungen nach Gruppen von Arbeitnehmern fest, ohne dass das der Leistung zugrunde liegende Prinzip offensichtlich wird, muss ein Arbeitgeber die von ihm bei der Verteilungsentscheidung umgesetzte und vorher bestimmte Regel nach Zweck der Leistung und Differenzierungsgesichtspunkten bei den Begünstigten offenlegen (BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 510/10 - Rn. 14 mwN; 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 39).

22

bb) Liegen danach der Leistung bestimmte, vom Arbeitgeber formulierte oder formulierbare Voraussetzungen zugrunde, muss die vom Arbeitgeber damit selbst geschaffene Gruppenbildung gemessen am Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigt sein (vgl. nur BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 35 mwN). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Differenzierungsgründe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen (vgl. nur BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 39; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 - Rn. 45 mwN). Damit wird die Bestimmung der vom Arbeitgeber autonom festgesetzten „Tatbestandsmerkmale“ für die festgesetzte Leistung einer Rechtfertigungsprüfung am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterzogen. Lässt sich die mit der arbeitgeberseitigen Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen bei der „Normaufstellung“ (Raab FS Kreutz 2010 S. 317, 341) verbundene Ausgrenzung anderer Arbeitnehmer, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gemessen am Zweck der Leistung nicht sachlich rechtfertigen, ist hinsichtlich der Arbeitnehmer, die dadurch in nicht gerechtfertigter Weise von der Leistung ausgeschlossen werden, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

23

b) Rechtsfolge einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die „Korrektur“ der arbeitgeberseitig bestimmten gleichbehandlungswidrigen Voraussetzung. Die sachlich nicht gerechtfertigte Gruppenbildung führt im Ergebnis zu einer Anpassung dieses Merkmals durch ein gleichbehandlungskonformes. Der Arbeitnehmer, der ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt wurde, kann die Leistung, von der er nach der Regelbildung des Arbeitgebers wegen Nichterfüllung des gleichbehandlungswidrigen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen war, von diesem verlangen, wenn es keine weiteren Voraussetzungen gibt oder wenn etwaige weitere Voraussetzungen von ihm erfüllt werden (s. etwa zur Anwendung eines bestimmten Tarifwerks BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 24 ff., 51, BAGE 138, 253).

24

2. Der Arbeitgeber ist nicht nur dann an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn er einseitig allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung bestimmt hat, sondern auch, wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen vorliegen. Dann begrenzt der Grundsatz um den Schutz des Arbeitnehmers willen die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (vgl. dazu BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253).

25

a) Privatrechtliche Vereinbarungen beruhen auf dem Prinzip der Privatautonomie. Dieses setzt als Grundlage für eine freie Vereinbarung voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfG 7. September 2010 - 1 BvR 2160/09 , 1 BvR 851/10  - Rn. 34, BVerfGK 18, 14 ; 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - zu C I 3 der Gründe, BVerfGE 81, 242). Die Vermutung der Angemessenheit eines in einen Vertrag mündenden Verhandlungsergebnisses beruht auf der prinzipiellen Annahme eines strukturellen Gleichgewichts zwischen den beiden Verhandlungspartnern (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 29, BAGE 118, 232).

26

b) Diese Voraussetzung ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund der bestehenden Disparität der Vertragspartner zulasten des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht gegeben. Dass der einzelne Arbeitnehmer sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet, ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - zu II 2 b aa (2) der Gründe mwN der st. Rspr.; BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 22, BAGE 122, 182). Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigende strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers besteht nicht nur bei der Begründung, sondern auch im bestehenden Arbeitsverhältnis (BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - aaO). Es ist Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfG 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - zu B I 1 a und b der Gründe, BVerfGE 103, 89). Dies geschieht ua. durch eine Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Vereinbarungen (allg. etwa BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 29 f., BAGE 118, 232), etwa anhand der §§ 305 ff. BGB, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Räumt der Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber bei der Durchführung eine einseitige Gestaltungsmacht ein, unterliegt deren Ausübung der richterlichen Ermessenskontrolle nach §§ 315 ff. BGB. Wenn dabei ein kollektiver Bezug vorliegt, kommt insoweit der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung (zur Begründung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits BAG 21. Dezember 1970 - 3 AZR 510/69 - zu II der Gründe, BAGE 23, 160; zum Schutzcharakter des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 14).

27

c) Die Begrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes greift nach den vorstehenden Maßstäben deshalb auch ein, wenn der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern vertragliche Vereinbarungen über eine Leistung schließt und der Auswahl der Arbeitnehmer ein abstraktes, generalisierendes Prinzip zugrunde liegt. Ist der kollektive Bezug hinreichend gewährleistet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vergleichbare Arbeitnehmer nur aus sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten von dem Angebot auszuschließen (zu einer solchen Konstellation BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - BAGE 134, 223; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 47 ff., BAGE 133, 265). Ein zu Unrecht benachteiligter Arbeitnehmer kann danach verlangen, dass auch mit ihm ein entsprechender Vertrag geschlossen wird. Lehnt allerdings ein Arbeitnehmer das an alle Arbeitnehmer gemachte Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines (Änderungs-)Vertrags ab, scheidet eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus, weil die sich aus der Weigerung nunmehr ergebende Gruppenbildung hinsichtlich der in den Änderungsverträgen vorgesehenen Leistung nicht auf einer vom Arbeitgeber selbst aufgestellten Regel beruht (BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 20, BAGE 139, 190; vgl. auch BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 17 f.).

28

3. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht allerdings nicht bei jeder Form privatautonomen Handelns. Werden Rechte und Pflichten für ein Arbeitsverhältnis zwar privatautonom, aber unter den Bedingungen eines strukturellen Gleichgewichts vereinbart, bleibt der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verschlossen. In der Folge sind nicht nur tarifvertragliche, sondern auch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen tariffähigen Parteien von einer Kontrolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen.

29

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung bei einem bloßen Normenvollzug (s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253). Soweit dies in der Rechtsprechung auf Tarifverträge angewandt wird, kann dies nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Vereinbarung und Erfüllung zwingender Tarifregelungen eine - dem Gesetz vergleichbare - Fremdbestimmung enthält, der der Arbeitgeber bloß unterlegen ist. Der Abschluss von Tarifverträgen ist als Wahrnehmung der Tarifautonomie dem privatautonomen Handeln der Beteiligten zuzuordnen, was sich bei Firmentarifverträgen von selbst ergibt, aber auch für Verbandstarifverträge gilt. Die Geltung von Tarifregelungen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG ist sowohl rechtlich als auch legitimatorisch auf den privatautonomen Willen der Arbeitsvertragsparteien zurückzuführen. Die Erfüllung von mitgliedschaftlich legitimierten tariflich geregelten Verpflichtungen ist mit dem Vollzug einer gesetzlichen Anordnung nicht vergleichbar. Ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat ihren Grund vielmehr darin, dass bei Tarifverträgen die bei Individualarbeitsverträgen typischerweise zu verneinende Verhandlungsparität von Verfassungs wegen vorausgesetzt wird (st. Rspr. vgl. nur BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 30 mwN, BAGE 118, 232). Der Inhaltskontrolle des privatautonomen Handelns des Arbeitgebers bedarf es hier nicht, weil es an einem strukturellen Ungleichgewicht des Verhandlungspartners fehlt. Die Möglichkeit, dass Tarifvertragsparteien Mindestarbeitsbedingungen aushandeln, stellt ein verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgesehenes Korrektiv zur strukturellen Ungleichgewichtigkeit der Vertragspartner einzelner Arbeitsverhältnisse dar. Die Tarifautonomie ist gerade darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212; 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365). Hierdurch wird regelmäßig wieder die - allgemein vorausgesetzte - Gleichwertigkeit der Verhandlungsmacht hergestellt (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 20, BAGE 123, 134; 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - BAGE 127, 27; BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO). Daher haben die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen die Vermutung der Angemessenheit für sich (s. nur BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - aaO). Den so ausgehandelten Tarifverträgen legt das Gesetz eine unmittelbare und zwingende Wirkung bei (§ 4 Abs. 1 TVG). Deshalb ist die in §§ 305 ff. BGB vorgesehene Angemessenheitskontrolle bei Tarifverträgen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB auch ausgeschlossen. Eine Beschränkung kann sich hier nur aus einem unmittelbaren Verstoß gegen höherrangiges Recht ergeben. Für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist dagegen bei Vereinbarungen von tariffähigen Vertragspartnern kein Raum (so bereits ausdrücklich BAG 26. April 2000 - 4 AZR 177/99 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 94, 273).

30

b) Diese Grundsätze gelten nicht nur für nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltende Tarifverträge, sondern auch für schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen tariffähigen Vertragsparteien.

31

aa) Tarifvertragsparteien sind nicht gehalten, Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu vereinbaren. Sie können im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit (s. nur JKOS/Krause Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 159 mwN) auch schuldrechtliche (Koalitions-)Verträge schließen (etwa BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 18, BAGE 137, 45; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 60, BAGE 122, 33; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164). Für die Tarifvertragsparteien gilt die allgemeine Vertragsfreiheit. Im Grundsatz ist ihre schuldrechtliche Vereinbarungsmacht unbegrenzt (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1169). So kann sich ein Arbeitgeber durch eine schuldrechtliche Vereinbarung mit einer Gewerkschaft  bspw. verpflichten, bei einer „Outsourcing-Maßnahme“ deren Zustimmung einzuholen (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 20, aaO).

32

bb) Solche schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien können auch als Verträge zugunsten Dritter begünstigten Arbeitnehmern unmittelbar, wenn auch abdingbar (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 110, 164), Rechte einräumen (zB BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1.2 der Gründe mwN, BAGE 87, 45).

33

cc) Die Angemessenheitsvermutung gilt auch für schuldrechtliche Vereinbarungen tariffähiger Parteien. Der Grund, warum Tarifvereinbarungen einer Kontrolle durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entzogen werden, ist nicht deren zwingende, unmittelbare Geltung, sondern die grundsätzliche Angemessenheitsvermutung (oben unter I 3 a), die nicht nur für Tarifverträge, sondern auch für andere Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien in gleicher Weise gilt. Insoweit kommt es nicht auf die normative Wirkung von Tarifverträgen an. Welche Rechtswirkung Tarifvertragsparteien ihren Verträgen beilegen, ändert daran nichts (s. nur Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1185, zur Nichtanwendung der AGB-Kontrolle bei schuldrechtlichen Vereinbarungen über Inhalte, die auch tarifvertraglich regelbar wären; ebenso JKOS/Krause Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 162).

34

dd) Daher unterliegt ein Koalitionsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Gewerkschaft, in dem zugunsten Dritter, zB der Gewerkschaftsmitglieder, ein Leistungsanspruch begründet wird, nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (ebenso Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1193).

35

II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist ein auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Anspruch des Klägers nicht gegeben. Dabei kann zu dessen Gunsten unterstellt werden, dass die von ihm als begünstigte Gruppe angesehenen Mitglieder der IG Metall einen Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Leistung haben; ohne einen solchen wäre seine Klage schon deshalb unbegründet. Selbst wenn die in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Erholungsbeihilfe iSd. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG nach Maßgabe der Beitrittsvereinbarung auch gegen die Beklagte hätten, weil diese mit dem Saarverein durch die Beitrittsvereinbarung einen Vertrag zu ihren Gunsten iSd. §§ 328 ff. BGB geschlossen haben sollte, ergibt sich für den Kläger hieraus kein Zahlungsanspruch. Die Beitrittsvereinbarung unterliegt als Teil einer umfassenden zwischen tariffähigen Vertragspartnern geschlossenen (Sanierungs-)Vereinbarung nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die erforderlichen Gelder für die Erholungsbeihilfe nicht direkt an die Gewerkschaft oder deren Mitglieder, sondern an eine andere Zahlstelle geleistet wurden, die dann ihrerseits die Erholungsbeihilfen an Gewerkschaftsmitglieder ausgekehrt hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch insoweit keinen Anknüpfungspunkt (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1194).

36

1. Als Anspruchsgrundlage für die bei der Beklagten beschäftigten Mitglieder der IG Metall kommt ausschließlich die Beitrittsvereinbarung zum Saarverein in Betracht. Davon geht auch der Kläger aus, der eine andere Rechtsgrundlage nicht nennt.

37

2. Die schuldrechtliche Beitrittsvereinbarung ist Teil der zwischen der Beklagten und der IG Metall geschlossenen Sanierungsvereinbarungen. Sie diente der rechtlich verbindlichen Umsetzung der im „Master Agreement“ und im „Side Letter“ vorgesehenen Maßnahmen, um den angestrebten Sanierungserfolg im Unternehmen der Beklagten herbeizuführen.

38

a) Das „Master Agreement“ sah eine Reihe von Maßnahmen vor, die ua. zu erheblichen Einsparungen von Personalkosten führen sollten. Dieses Ziel war nur zu erreichen, wenn im Rahmen einer „konzertierten Aktion“ alle daran Beteiligten, vorrangig die Beklagte und die IG Metall, sich auf koordinierte Maßnahmen verständigen würden. Hierzu gehörte ua., dass die tariflich vorgesehenen Einmalzahlungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 entfallen sollten (Abschnitt IV B 1 „Master Agreement“).

39

b) Dabei stand die bereits im „Master Agreement“ enthaltene allgemeine Zusage der IG Metall (wie alle weiteren Zusagen im Abschnitt IV A und B „Master Agreement“) unter der „aufschiebenden Bedingung, dass die Parteien Vereinbarungen zu den Punkten - Gewinnbeteiligung - Sicherheiten - Tarifvertrag Engineering - bis zum 1.9.2010 abschließen“ (Abschnitt II „Master Agreement“). Zudem hatten die IG Metall und die Beklagte in dem „Side Letter“, die „unter B genannte Zusage zur Einmalzahlung … unter die aufschiebende Bedingung“ gestellt, dass „die IG-Metall und das Management eine Vereinbarung zum Punkt ‚Besserstellung für IG-Metall Mitglieder‘ bis zum 1.9.2010 abschließen.“

40

c) Die Beitrittsvereinbarung der Beklagten mit dem Saarverein diente der „Erfüllung und Konkretisierung“ der im „Side Letter“ vereinbarten „Besserstellung der IG-Metall Mitglieder“. Sie ist eine Umsetzungsmaßnahme der tariflichen und schuldrechtlichen Gesamtvereinbarung zur Sanierung der Beklagten und Bestandteil der von der Beklagten zugesicherten „Gegenleistung“ für die Zustimmung der IG Metall zu den erforderlichen Tarifverträgen. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Auch zwischen den Parteien besteht hierüber dem Grunde nach kein Streit.

41

aa) Aus dem „Side Letter“ ergibt sich, dass die IG Metall auf einer vor dem Abschluss der Sanierungstarifverträge geregelten „Besserstellung“ ihrer Mitglieder bestanden hat. Die Beitrittsvereinbarung als unmittelbare konkretisierende Regelung einer solchen „Besserstellung“ steht demgemäß in einem kausalen Zusammenhang mit der Bereitschaft der IG Metall zum Abschluss der erforderlichen Sanierungsvereinbarungen.

42

bb) Durch die Aufnahme der aufschiebenden Bedingung in Nr. 6 der Beitrittsvereinbarung, nach der diese erst mit dem Wirksamwerden der Sanierungsvereinbarungen in Kraft treten sollte, ist auch eine unmittelbare rechtliche Verbindung mit dem Abschluss der Sanierungstarifverträge und damit der Umsetzung des „Master Agreements“ hergestellt. Die Beitrittsvereinbarung ist damit erst nach Abschluss der Sanierungsvereinbarungen mit der IG Metall am 1. September 2010 wirksam geworden.

43

cc) Die IG Metall hat den Abschluss der Beitrittsvereinbarung auch erkennbar als rechtliche Konkretisierung und „Erfüllung“ der Forderung nach einer Besserstellung ihrer Mitglieder akzeptiert und dann ohne weitere Vorbehalte dem Sanierungspaket nachfolgend am 1. September 2010 zugestimmt.

44

dd) Selbst der Kläger hat sich auf diesen Zusammenhang berufen. Er hat darauf verwiesen, die IG Metall habe ihre Mitwirkung bei der Vereinbarung eines Sanierungstarifvertrags mit der Zahlung des Vereinsbeitrags für Erholungszwecke ihrer Mitglieder verknüpft. Den weiteren hierzu erbrachten detaillierteren Vortrag der Beklagten, wonach die Beitrittsvereinbarung zwischen ihr und den Vertretern der IG Metall verhandelt worden sei, hat der Kläger nicht bestritten.

45

d) Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung handelt es sich bei der Beitrittsvereinbarung um eine Umsetzung der tariflichen und anderen schuldrechtlichen Vereinbarungen des im „Master Agreement“ ua. zwischen der Beklagten und der IG Metall vereinbarten „Gesamtsanierungspakets“. Dabei ist unbeachtlich, dass die weitere Durchführung, wie etwa die Einhaltung der darin geregelten Verpflichtungen durch den Saarverein, ohne rechtlich notwendige Beteiligung der IG Metall als Organisation erfolgt ist.

46

3. Die Beitrittsvereinbarung als solche ist nicht unwirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

47

a) Soweit sich eine Partei in einem Vertrag zu einem verbotswidrigen Verhalten verpflichtet, ist die Vereinbarung nichtig. Dies gilt zB für eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern abzuschließen, die ihrerseits nichtig oder unwirksam wären, weil sie auf eine Straftat abzielen, bspw. eine Steuerhinterziehung oder eine Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1174).

48

b) Die Beitrittsvereinbarung ist nicht darauf gerichtet, einen „unerlaubten“ Erfolg herbeizuführen. Die Gewährung von Erholungsbeihilfen iSd. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG einschließlich ihrer steuerrechtlichen Behandlung ist gesetzlich geregelt. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es handele sich um eine Konstruktion zur Steuerhinterziehung, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb unerheblich, dass ihm dies zudem auch nicht zu dem begehrten Anspruch verhelfen würde.

49

c) Mögliche Abweichungen von der dem Grunde nach in der Beitrittsvereinbarung iVm. § 40 Abs. 2 EStG vorgesehenen Staffelung der Beträge nach Familienstand und Kinderzahl bei der konkreten Umsetzung durch den Saarverein, führen nicht zu deren Unwirksamkeit. Sie stellen allenfalls eine abredewidrige Verwendung der Gelder durch den Saarverein dar, lassen sich aber nicht auf die Beitrittsvereinbarung selbst und damit auf eine Willenserklärung der Beklagten zurückführen.

50

d) Die Tatsache, dass die Gewerkschaft IG Metall für den Abschluss der Sanierungstarifverträge eine „Besserstellung“ ihrer Mitglieder an anderer Stelle verlangt hat, ist nicht zu beanstanden. Die IG Metall kann als Tarifvertragspartei frei entscheiden, zu welchen Bedingungen sie Tarifverträge abschließt (vgl. dazu BAG 25. September 2013 - 4 AZR 173/12 - Rn. 23; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 51). Dies bezieht sich sowohl auf die im Tarifvertrag selbst getroffenen Regelungen als auch auf damit in Zusammenhang stehende weitere Vereinbarungen. All dies ist grundrechtlich geschützt, insbesondere durch die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit (vgl. dazu nur Franzen RdA 2006, 1, 8). Die Vereinbarung von Arbeitsbedingungen für die Mitglieder einer Koalition ist auch ohne Weiteres möglich, wenn sie einen weiteren Umsetzungsakt durch Vereinbarung mit einem Dritten voraussetzt (zB im Bereich der betrieblichen Altersversorgung) und nicht unmittelbar und zwingend iSv. § 4 Abs. 1 TVG für die Mitglieder der Koalition gelten (s. oben zu I 3 b bb).

51

4. Weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere solche, die zugleich im Wege der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ggf. zu einem „Verschaffungsanspruch“ des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich der Gewährung von Erholungsbeihilfen führen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Rüge der Revision, bei der Vereinbarung zwischen der IG Metall und der Beklagten über die Beitrittsvereinbarung (s. oben) sei die erforderliche Schriftform nicht eingehalten, ist unerheblich. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, die Abrede zwischen der Beklagten und der IG Metall, wonach durch die Beitrittsvereinbarung die geforderte „Besserstellung“ umgesetzt werde, unterliege dem Schriftformzwang des § 1 Abs. 2 TVG und dieser sei nicht gewahrt, ergibt sich daraus noch kein Anspruch des Klägers. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet vorliegend auch dann keine Anwendung, wenn die Beklagte den Beitritt zum Saarverein und die Erfüllung der darin vereinbarten Leistung auf der Grundlage einer lediglich vermeintlich wirksamen Abrede im Rahmen eines „Sanierungspakets“ mit der IG Metall erbracht hätte. Dass die Beklagte insoweit in positiver Kenntnis einer möglichen (Form-)Unwirksamkeit der entsprechenden Einigung die Beitrittsvereinbarung geschlossen und die Leistung erbracht hat, behauptet selbst der Kläger nicht. Die Beklagte hat sich demgegenüber stets darauf berufen, dass sie die im „Side Letter“ formulierte „Besserstellung“ von IG Metall-Mitgliedern erbringen wollte, um die existenziell notwendige Gesamtsanierung des Unternehmens durchführen zu können. Diese Auffassung findet ihren Ausdruck auch in der von der Beklagten selbst herbeigeführten unmittelbaren rechtlichen Abhängigkeit der Beitrittsvereinbarung von dem Abschluss des gesamten „Sanierungspakets“ durch die in Nr. 6 der Beitrittsvereinbarung geregelte aufschiebende Bedingung. Erst durch die Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarungen am 1. September 2010 wurde die Beitrittsvereinbarung überhaupt wirksam.

52

III. Die Kosten seiner erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Edda Redeker    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2009 - 15 Sa 1366/08 E - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers und in diesem Zusammenhang in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Vergütungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken nach § 41 Nr. 7 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) auf den Kläger, der als Klinischer Chemiker bei dem beklagten Land beschäftigt ist, anzuwenden sind.

2

Der Kläger ist nach Abschluss seines Universitätsstudiums als Diplom-Chemiker und nachfolgender Promotion seit dem 18. Oktober 1982 als „wissenschaftlicher Angestellter (Diplom-Chemiker)“ am Institut für K (nachfolgend: Institut) der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) beschäftigt. In § 2 des mit dem beklagten Land am 18. Oktober 1982 geschlossenen Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis … nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“ bestimmt. 1985 erlangte der Kläger die Anerkennung als „Klinischer Chemiker“. Die hierfür erforderliche Weiterbildungszeit beträgt fünf Jahre, wovon mindestens vier Jahre in einem der Krankenversorgung dienenden klinisch-chemischen Laboratorium abgeleistet werden müssen. Nach den „Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin“ der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin e.V. (DGKL) erfordert der Zugang zur Weiterbildung die ärztliche Approbation oder - ua. - „den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Chemie (Diplomhauptprüfung)“. Der Kläger wurde zum 1. April 1991 in die Stelle eines „Oberassistenten eingewiesen“ und nach wie vor nach der VergGr. Ib BAT vergütet. Im Jahre 2005 wurde er zum außerplanmäßigen Professor ernannt.

3

Das Institut der MHH wird von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin geleitet. Nach dem Abschnitt B, Nr. 16 der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer idF vom 25. Juni 2010 (MWBO) beträgt die Weiterbildungszeit zum Erwerb der Facharztbezeichnung „Laboratoriumsmedizin“ 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte, von der zwölf Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin sowie jeweils sechs Monate in einem mikrobiologischen Labor, in einem infektionsserologischen Labor und in einem immunhämatologischen Labor verbracht werden müssen. Dem entsprechende Festlegungen enthält der Abschnitt B, Nr. 15 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 27. November 2004 (WBO).

4

Der Kläger sowie ein weiterer Klinischer Chemiker, Prof. Dr. L, übernehmen regelmäßig Vertretungsfunktionen für den leitenden Arzt (Chefarzt). Im Institut der MHH sind noch weitere Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Assistenzärzte in der Weiterbildung zum Facharzt für Laboratoriumsmedizin sowie Klinische Chemiker und angehende Klinische Chemiker beschäftigt. Dabei werden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Klinische Chemiker und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin in gleicher Weise eingesetzt.

5

Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2006 nach der VergGr. Ib BAT vergütet worden. Zum 1. November 2006 wurde er vom beklagten Land entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) in die Entgeltgruppe 14, Stufe 5+ TV-L übergeleitet und erhielt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zunächst ein monatliches Entgelt von 4.539,57 Euro brutto. Die bei dem beklagten Land beschäftigten Ärztinnen und Ärzte werden nach den Entgeltbestimmungen des zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem Marburger Bund geschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) vergütet.

6

Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 machte der Kläger Entgeltansprüche in Höhe des Differenzbetrages zwischen der ihm gezahlten Vergütung und einem Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 des TV-Ärzte/TdL geltend. Das beklagte Land lehnte ab, weil der Kläger nicht approbierter Arzt und deshalb der TV-Ärzte/TdL für ihn nicht einschlägig sei.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren weiterverfolgt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klage hilfsweise auch auf eine Vergütung in Anwendung der Entgeltregelungen für Ärzte im TV-L nach Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3, äußerst hilfsweise Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3 gemäß § 41 Nr. 7 TV-L erweitert. Diese letztgenannten Anträge sind allein noch Gegenstand der Revision.

8

Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, er sei überwiegend in der Patientenversorgung tätig und aufgrund seiner Tätigkeit wie ein Oberarzt zu vergüten. Die Fachärzte für Laboratoriumsmedizin seien ihm unterstellt und ihnen gegenüber sei er weisungsbefugt, weshalb seine Position der eines Oberarztes vergleichbar sei. Jedenfalls könne er mindestens die im TV-L vorgesehene Vergütung eines Facharztes beanspruchen. Die tariflichen Entgeltbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte seien insoweit lückenhaft. Die durch den TV-L eingetretene tarifliche Entgeltdifferenzierung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den Grundsatz der Entgeltgleichheit nach Art. 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV) und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Seine Tätigkeit als Klinischer Chemiker unterscheide sich nicht von derjenigen der im Institut beschäftigten Fachärzte für Laboratoriumsmedizin. Klinische Chemiker und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin durchliefen eine identische Fachausbildung. Das in den jeweiligen Universitätsstudiengängen erworbene Wissen sei sowohl für einen Klinischen Chemiker als auch für einen Facharzt für Laboratoriumsmedizin nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Deshalb sei auch die Approbation des Facharztes für die Tätigkeit nicht mehr maßgebend. Fachärzte für Laboratoriumsmedizin könnten aufgrund ihrer Spezialausbildung und der damit verbundenen Tätigkeit aus fachlichen Gründen nicht mehr im diagnostischen oder therapeutischen Bereich eingesetzt werden. Der Verstoß des beklagten Landes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich daraus, dass es für die nicht tarifgebundenen Fachärzte für Laboratoriumsmedizin den TV-Ärzte/TdL anwende, davon aber die Klinischen Chemiker ausschließe.

9

Der Kläger hat zuletzt, soweit für die Revision von Bedeutung, in der Sache beantragt:

        

1.    

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 30. November 2009 rückständige Differenzvergütung in Höhe von 79.240,62 Euro brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.520,86 Euro seit dem 27. Januar 2007, auf jeweils weitere 2.260,43 Euro seit dem 31. Januar 2007, 28. Februar 2007, 30. März 2007, 30. April 2007, 31. Mai 2007, 29. Juni 2007, 31. Juli 2007, 31. August 2007, 28. September 2007, 31. Oktober 2007, 30. November 2007 und 31. Dezember 2007, auf jeweils weitere 2.343,00 Euro seit dem 31. Januar 2008, 29. Februar 2008, 31. März 2008, 30. April 2008, 30. Mai 2008, 30. Juni 2008, 31. Juli 2008, 31. August 2008, 30. September 2008, 31. Oktober 2008, 28. November 2008, 31. Dezember 2008, 30. Januar 2009, 27. Februar 2009 und 31. März 2009 sowie auf jeweils weitere 1.819,20 Euro seit dem 30. April 2009, 29. Mai 2009, 30. Juni 2009, 31. Juli 2009, 31. August 2009, 30. September 2009, 30. Oktober 2009 und 30. November 2009.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 30. November 2009 hinaus Vergütung nach § 41 Nr. 7 TV-L entsprechend der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3, Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen.

        

3.    

Hilfsweise:

                 

a)    

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 30.796,62 Euro brutto (für den Zeitraum November 2006 bis November 2009) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.920,86 Euro seit dem 27. Januar 2007, auf jeweils weitere 960,43 Euro seit dem 31. Januar 2007, 28. Februar 2007, 30. März 2007, 30. April 2007, 31. Mai 2007, 29. Juni 2007, 31. Juli 2007, 31. August 2007, 28. September 2007, 31. Oktober 2007, 30. November 2007 und 31. Dezember 2007, auf jeweils weitere 1.003,00 Euro seit dem 31. Januar 2008, 27. Februar 2008, 31. März 2008, 30. April 2008, 30. Mai 2008, 30. Juni 2008, 31. Juli 2008, 31. August 2008, 30. September 2008, 31. Oktober 2008, 28. November 2008, 31. Dezember 2008, 30. Januar 2009, 27. Februar 2009 und 31. März 2009 sowie auf jeweils weitere 551,20 Euro seit dem 30. April 2009, 29. Mai 2009, 30. Juni 2009, 31. Juli 2009, 31. August 2009, 30. September 2009, 30. Oktober 2009 und 30. November 2009 zu bezahlen.

                 

b)    

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung auch über den 30. November 2009 hinaus nach § 41 Nr. 7 TV-L entsprechend der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3, Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen.

10

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit des Klägers sei zutreffend nach den für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen geltenden tariflichen Regelungen des TV-L und nicht nach den Entgeltregelungen für Ärzte bewertet worden, da der Kläger kein approbierter Arzt sei. Die ungleiche Vergütung von Laboratoriumsmedizinern und Klinischen Chemikern sei sachlich gerechtfertigt. Ärzte hätten eine Ausbildung durchlaufen, die die unmittelbare Behandlung von Patienten zum Ziel habe. Sie dürften auch Patienten behandeln. Ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin kenne zudem aus seiner Tätigkeit als approbierter Arzt in der Patientenversorgung im Unterschied zum Chemiker den Alltag der Arbeitsabläufe in einer Klinik. Der Kläger berücksichtige zudem nicht die weiteren Unterschiede bei den Beschäftigungsbedingungen. Die Tätigkeitsmerkmale eines Oberarztes erfülle der Kläger im Übrigen auch unabhängig vom Fehlen der Approbation nicht.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Vergütungsansprüche nur noch hinsichtlich eines Entgelts nach den Vergütungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gemäß § 41 Nr. 7 TV-L weiter. Weiterhin hat er in der Revisionsinstanz für die Monate Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 sein Feststellungsbegehren auf eine Leistungsklage erweitert. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist insgesamt unbegründet. Die erst in der Revisionsinstanz vorgenommene Erweiterung des Zahlungsantrages für den Zeitraum von Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 ist unzulässig. Im Übrigen haben die Vorinstanzen die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

13

I. Bei dem Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.

14

1. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2; 16. November 1982 - 3 AZR 177/82 - zu II der Gründe, BAGE 40, 355; 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - zu B III der Gründe, BAGE 50, 85). Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - aaO).

15

Als Klageänderung ist auch der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage anzusehen (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - Rn. 10 mwN, BAGE 132, 268; 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Klageänderungen und Klageerweiterungen können in der Revisionsinstanz aus prozessökonomischen Gründen nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der neue Antrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - aaO; 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - aaO). Erforderlich ist aber, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden (BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 172/07 - Rn. 24, AP ZPO § 253 Nr. 48).

16

2. Nach diesen Maßstäben ist die Klageänderung unzulässig. Um einen Fall einer ausnahmsweise zulässigen Klageänderung handelt es sich hier nicht. Neben dem Erfordernis weiterer Feststellungen zur Entgelthöhe in den betreffenden Monaten würde dem beklagten Land ua. die Möglichkeit entzogen, etwaige Einwendungen und Einreden gegen den nach Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entstandenen Entgeltanspruch vorzubringen.

17

II. Die in der Berufungsinstanz gestellten Haupt- und Hilfsanträge, soweit sie hinsichtlich der begehrten Vergütung nach § 41 Nr. 7 TV-L in der Revisionsinstanz noch angefallen sind, sind insgesamt unbegründet.

18

Dabei kann dahinstehen, ob die Leistungsanträge schon deshalb unbegründet sind, weil der Kläger die von ihm begehrten Entgeltdifferenzen in Bezug auf die Entgelte nach § 41 Nr. 7 TV-L nicht schlüssig dargetan hat. Er hat im gesamten Rechtsstreit die beanspruchten Beträge stets nur in Anwendung der Tarifentgelte nach dem TV-Ärzte/TdL berechnet und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, dass sich seine Anträge „auf die Tarifgruppen Ä3 hilfsweise Ä2 sowohl des TV-Ärzte als auch des TV-L § 41 Nr. 7 beziehen“, ohne allerdings die sich aus dem TV-L ergebenden Entgeltansprüche auch nur im Ansatz näher darzulegen oder beziffert in seine Klageanträge aufzunehmen. Ebenso muss der Senat nicht entscheiden, ob die tariflichen Ausschlussfristen hinsichtlich einer Vergütung in Anwendung des § 41 Nr. 7 TV-L umfassend gewahrt sind(vgl. dazu BAG 20. April 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 32 ff., EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 47).

19

Auch wenn der Senat weiterhin zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahmeregelung erfasse auch den TV-L als einen neben dem TV-Ärzte/TdL den BAT ersetzenden Tarifvertrag (offengelassen in BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 33 f., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21), kann der Kläger weder eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 TV-L noch nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L beanspruchen.

20

1. Die Hauptanträge sind unbegründet. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Vergütungsregelungen für Ärzte nach § 41 Nr. 7 TV-L für die Tätigkeit des Klägers, der kein Arzt ist iSd. tariflichen Bestimmungen, die wiederum an die gesetzlichen Regelungen der BÄO anknüpfen (st. Rspr., s. nur BAG 14. April 1999 - 4 AZR 215/98 - zu 5 b der Gründe mwN, BAGE 91, 177), überhaupt maßgebend sind. Selbst wenn man zu seinen Gunsten von der Anwendbarkeit des § 41 Nr. 7 TV-L im Falle eines Klinischen Chemikers ausginge, übte der Kläger entgegen seiner Auffassung keine einem Oberarzt entsprechende Tätigkeit aus, weil ihm nicht für einen Funktions- oder Teilbereich die alleinige(medizinische) Verantwortung übertragen worden ist.

21

a) Die maßgebenden Tarifnormen des § 41 TV-L lauten:

        

§ 41. Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

        

…       

        

Nr. 7. Zu § 12 - Eingruppierung -

        

§ 12 gilt in folgender Fassung:

        

‚§ 12 Eingruppierung. Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

Entgelt-gruppe

Bezeichnung

        

Ä 1     

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 2     

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 3     

Oberärztin/Oberarzt

                 

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

                 

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.’“

22

b) Die Hauptanträge zu 1) und zu 2) sind danach schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 TV-L nicht erfüllt. Es fehlt bereits nach seinem eigenen Vortrag an der vom Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten (medizinischen) „Verantwortung“ für einen Teil- und Funktionsbereich.

23

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zum wortgleichen Tätigkeitsmerkmal des TV-Ärzte/TdL, die vorliegend heranzuziehen ist, ist das hier allein in Betracht kommende Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-L nur dann erfüllt, wenn dem Beschäftigten ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht auch hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 (Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit) tätig sind. Dem Beschäftigten muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L unterstellt sein.

24

Ferner ist es regelmäßig erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt beim Beschäftigten liegt (vgl. dazu im Einzelnen BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45 ff., BAGE 132, 365; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 38 mwN, NZA-RR 2011, 304 zur wortgleichen Tarifbestimmung des TV-Ärzte/TdL). Die Verantwortung für den jeweiligen Teil- oder Funktionsbereich betrifft nicht lediglich einzelne zu erfüllende Aufgaben oder Aufgabenbereiche. Vielmehr geht es um eine auf einen arbeitsteilig organisierten Bereich bezogene Leitungs- und Verantwortungsstruktur. Die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich im Tarifsinne kann daher nicht bei mehreren Ärzten liegen, ohne dass es hier auf eine Unterscheidung von Teil- oder Funktionsbereichen der Klinik oder der Abteilung ankommt. Das ergibt sich aus dem von den Tarifvertragsparteien gewählten bestimmten Artikel „die“, mit dem eine einheitliche Verantwortung bezeichnet ist, die innerhalb des zugewiesenen Bereichs einheitlich und allein wahrzunehmen ist. Eine geteilte medizinische Verantwortung innerhalb der organisatorischen Einheit ist deshalb regelmäßig nicht ausreichend für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-L. Etwas anderes mag in Betracht kommen, wenn es um eine echte Arbeitsplatzteilung (Jobsharing) geht (zu § 12 TV-Ärzte/TdL BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 52, aaO).

25

bb) Der Kläger hat nicht substanziiert dargetan, dass ihm die „ungeteilte Verantwortung“ für einen Teilbereich im Tarifsinne übertragen worden ist. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung hinsichtlich eines ungeteilten Aufsichts- und - teilweise eingeschränkten - Weisungsrechts gegenüber den anderen im Institut beschäftigten Klinischen Chemikern, namentlich gegenüber dem weiteren „Oberassistenten“, dem Klinischen Chemiker Prof. Dr. L. Der Annahme einer für eine Eingruppierung als Oberarzt wesentlichen ungeteilten Weisungsbefugnis steht die eigene Behauptung des Klägers durchgreifend entgegen, er sei „neben dem weiteren Oberassistenten ... und unter dem Chefarzt … eingestuft“. Eine Gleichordnung des Klägers mit diesem weiteren Klinischen Chemiker schließt die tariflich erforderliche alleinige Verantwortung für den von ihm in Anspruch genommenen Bereich des Instituts aus.

26

2. Unbegründet sind ebenfalls die hilfsweise gestellten Anträge. Die Vergütungsregelungen der Entgeltgruppe Ä 2 nach § 41 Nr. 7 TV-L sind auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Eine tarifvertragliche Lückenfüllung in dem vom Kläger angestrebten Sinne scheidet aus. Der erstrebte Vergütungsanspruch lässt sich auch weder auf einen Gleichheitsverstoß der Tarifvertragsparteien (Art. 3 Abs. 1 GG) noch auf Art. 157 AEUV oder auf Art. 12 Abs. 1 GG stützen. Auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Kläger den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht.

27

a) § 41 Nr. 7 TV-L findet nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Die Regelung findet ausschließlich Anwendung auf Ärztinnen und Ärzte, das sind approbierte Ärztinnen und Ärzte im Sinne der BÄO. Der Kläger ist Diplom-Chemiker und kein approbierter Arzt.

28

b) Ein Entgeltanspruch in der begehrten Höhe folgt entgegen der Auffassung des Klägers in den Tatsacheninstanzen auch nicht im Wege einer tarifvertraglichen Lückenfüllung, wonach die Entgeltgruppe Ä 2 TV-L auch auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Gegen eine Tariflücke bei der Eingruppierung von Klinischen Chemikern spricht vorliegend bereits der Umstand, dass die Tätigkeit des Klägers mangels spezieller Eingruppierungsregelungen einem in der allgemeinen tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden kann (vgl. dazu BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215). Hieraus ergab sich vorliegend eine Eingruppierung in der VergGr. Ib BAT, der eine Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TV-L folgte.

29

Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Tariflücke ausgehen wollte, würde es sich jedenfalls um eine bewusste Tariflücke handeln, deren Schließung den Gerichten verwehrt ist (dazu BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 19/08 - Rn. 23, AP BAT § 23b Nr. 6; 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215). Der Geltungsbereich des § 41 TV-L ist nach dessen Nr. 1(Zu § 1 - Geltungsbereich -)auf Ärztinnen und Ärzte einschließlich der Zahnärztinnen und Zahnärzte begrenzt. Weiterhin haben die Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 TV-L idF des § 41 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 TV-L bestimmt, dass die Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken auch für Ärztinnen und Ärzte gelten, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind, wozu nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 41 Nr. 1 Abs. 1 TV-L auch Labore gerechnet werden. Da die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages auch die Labore in Universitätskliniken berücksichtigt haben, kann eine unbewusste Regelungslücke für die weiteren dort beschäftigten Arbeitnehmergruppen nicht angenommen werden. Eine solche macht die Revision auch nicht mehr geltend.

30

c) Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus einem von ihm geltend gemachten Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die differenzierten tariflichen Vergütungsregelungen für Fachärztinnen und -ärzte nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L einerseits und für Klinische Chemiker wie den Kläger nach der Entgeltgruppe 14 TV-L andererseits stellen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung keinen Gleichheitsverstoß dar.

31

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 37, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21, BAGE 129, 93 ). Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ( BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, ZTR 2012, 97; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - aaO).

32

Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Rechtsprechung, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind sehr enge Grenzen gezogen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19 mwN, AP TVÜ § 4 Nr. 1; vgl. auch BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365). Dies schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (st. Rspr., BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 15, BAGE 128, 219; 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99 - zu I 3 a der Gründe, AP BAT § 52 Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 92). Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (vgl. etwa BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, ZTR 2012, 97; 29. November 2001 - 4 AZR 762/00 - zu II 5 a der Gründe, AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25, BAGE 133, 33). Weiterhin können auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu II 3 c ee der Gründe, BAGE 111, 8; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - zu I 2 g der Gründe, BAGE 95, 277; jew. mwN). Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen Entgeltregelungen zu reagieren ( BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 45, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19, 24, aaO).

33

bb) Den Tarifvertragsparteien des TV-L war es nach den dargestellten Maßstäben nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, Naturwissenschaftler mit einer Weiterbildung zum Klinischen Chemiker, die in einem ärztlichen Servicebereich in der Patientenversorgung beschäftigt sind, nicht in die Entgeltbestimmungen der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L einzubeziehen, sondern es hinsichtlich dieses Personenkreises bei den allgemeinen Regelungen der Entgeltgruppen zu belassen.

34

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei der Beurteilung eines möglichen Verstoßes gegen die Maßstäbe des Gleichheitssatzes allerdings nicht auf die individuellen Beschäftigungsbedingungen im Institut der MHH im Einzelnen an. Bei dem TV-L handelt es sich um einen Tarifvertrag mit einem bundesweiten Geltungsbereich, der nach § 1 Abs. 1 TV-L alle Arbeitsverhältnisse erfasst, die mit einem Arbeitgeber bestehen, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist. Maßgebend sind diejenigen tatsächlichen Gegebenheiten, von denen die Tarifvertragsparteien typischerweise ausgehen konnten. Insofern kommt es entgegen dem Vortrag des Klägers nicht maßgebend darauf an, wie sich im konkreten Einzelfall bei dem beklagten Land der Einsatz von „Laborchemikern“ sowie Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin gestaltet, wie es der Kläger meint. Infolgedessen sind auch die Rügen der Revision, die sich auf die Würdigung der konkreten Tätigkeit der im Institut beschäftigten Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin durch das Landesarbeitsgericht beziehen, unerheblich.

35

(2) Bei der Beurteilung anhand der dargestellten Maßstäbe ist weiter zu berücksichtigen, dass sich bereits die arbeitsvertraglichen Bedingungen der Klinischen Chemiker einerseits sowie von Fachärztinnen und Fachärzten (§ 41 TV-L) andererseits nicht unerheblich unterscheiden. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Klägers bei dem vorzunehmenden Vergleich nicht nur auf die Höhe der Tabellenentgelte abgestellt werden.

36

(a) Das betrifft zunächst die im TV-L geregelten Vergütungen. Bei der Überprüfung anhand des Gleichheitssatzes können nicht allein die unterschiedlichen Tabellenentgelte für die Entgeltgruppe 14 TV-L und der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L in ihrer absoluten Höhe verglichen werden. Die Revision übersieht, dass für die beiden Beschäftigtengruppen unterschiedliche Wochenarbeitszeiten und differenzierende Bestimmungen hinsichtlich der Jahressonderzahlung bestehen. Während sich für Klinische Chemiker an Universitätskliniken die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchst. b bb TV-L auf 38,5 Stunden beläuft, beträgt sie für Fachärztinnen und Fachärzte nach § 41 Nr. 3(Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -) TV-L 42 Stunden. Für diese Beschäftigtengruppe besteht nach § 41 Nr. 15(Zu § 20 - Jahressonderzahlungen -)TV-L ferner kein Anspruch auf die den sonstigen Beschäftigten zustehende Jahressonderzahlung in Höhe von 35 vH des monatlichen Entgelts im Referenzzeitraum (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TV-L). Dies führt insgesamt lediglich zu einem durchschnittlichen monatlichen Entgeltunterschied von geringfügig mehr als zehn vH.

37

(b) Die Tarifvertragsparteien haben zudem auch hinsichtlich weiterer Arbeitsbedingungen zwischen Ärztinnen und Ärzten einerseits und Klinischen Chemikern andererseits unterschieden. Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken treffen weitere arbeitsvertragliche Pflichten nach § 3 Abs. 9 und Abs. 10 TV-L idF des § 41 Nr. 2(Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -). Sie können zur Mitwirkung bei einer Nebentätigkeit verpflichtet werden, und sie sind - was bei Fachärzten für Laboratoriumsmedizin allerdings vorliegend wohl zu vernachlässigen ist - arbeitsvertraglich zum Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern verpflichtet. Schließlich, und wieder von grundsätzlich größerer Bedeutung, können sie nach § 3 Abs. 12 Satz 2 TV-L idF des § 41 Nr. 2(Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -) verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu erstellen.

38

(3) Darüber hinaus konnten die Tarifvertragsparteien die unterschiedliche Aus- und Weiterbildung bei der von ihnen vorgenommenen Differenzierung hinsichtlich der Entgelthöhe berücksichtigen.

39

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen. Dies kann zur Folge haben, dass Arbeitnehmer, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten können. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung abhängig zu machen (BAG 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 - mwN zur Rspr., ZTR 1989, 110; zur Berücksichtigung von bestimmten Ausbildungen bei der tariflichen Bewertung von Tätigkeiten s. auch 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - Rn. 28).

40

(b) Ärztinnen und Ärzte müssen eine gegenüber Diplom-Chemikern längere, nämlich sechs Studienjahre andauernde universitäre Ausbildung absolvieren (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002, vom 27. Juni 2002, BGBl. I S. 2405, idF vom 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515; s. auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO).

41

Klinische Chemiker verfügen entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht über die „gleiche Ausbildung“ wie Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin. Zwar dauert die Fortbildung in beiden Weiterbildungen jeweils fünf Jahre. Der Kläger übersieht aber, dass die Weiterbildung im Gebiet „Laboratoriumsmedizin“ anders strukturiert ist. Nach Abschnitt B, Nr. 16 MWBO wird zwingend eine zwölfmonatige Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin vorausgesetzt, während dies bei der Weiterbildung zum Klinischen Chemiker kein Erfordernis ist. Die Ausbildung von Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin ist entgegen der Rüge der Revision stärker am ärztlichen Beruf orientiert als diejenige eines Klinischen Chemikers, was sich schon aus den einschlägigen Weiterbildungsordnungen ergibt. Den engen Bezug zur ärztlichen Tätigkeit zeigt die Definition des Gebiets „Laboratoriumsmedizin“ nach Abschnitt B, Nr. 16 MWBO:

        

„Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Vorbeugung, Erkennung und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes sowie bei der Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, immunchemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten, einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen sowie der Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befundes.“

42

Zwar beinhaltet auch die Klinische Chemie nach den „Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin“ der DGKL „die Deutung dieser [auf Grundlage von Laboruntersuchungen gewonnener] Ergebnisse hinsichtlich Gesundheit und Krankheit“. Der Klinische Chemiker muss aber lediglich „die Befähigung zur Ausführung der klinisch-chemischen Untersuchungen zur Früherkennung, Diagnostik und Therapiekontrolle von Krankheiten besitzen“ und „den Bezug zwischen den Ergebnissen klinisch-chemischer sowie pathobiochemischer Untersuchungen und medizinischen Fragestellungen herstellen können“. Der Bezug zur ärztlichen Tätigkeit und den dort vermittelten Fähigkeiten ist nach diesen Anforderungen wesentlich schwächer ausgeprägt als bei der Weiterbildung „Laboratoriumsmedizin“. Zu den Aufgaben des Klinischen Chemikers gehört nicht die Überwachung eines Krankheitsverlaufs, die Prognoseabschätzung, die Bewertung therapeutischer Maßnahmen und namentlich die Erstellung „daraus resultierender ärztlicher Befunde“. Hier ist die Tätigkeit der Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin ärztlich geprägt. Der Klinische Chemiker muss demgegenüber nur in der Lage sein, den „Bezug“ zu medizinischen Fragestellungen herstellen zu können.

43

(c) Schließlich sind allein Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin aufgrund der Erteilung der Approbation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO)befugt, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 2 Abs. 1 BÄO)und können daher in einem Universitätsklinikum, auch wenn sie in ärztlichen Servicebereichen eingesetzt werden, grundsätzlich andere Tätigkeiten gegenüber Patienten ausüben, zu denen ein Klinischer Chemiker nicht befugt ist, wie etwa die Entnahme von Blutproben oder die Gewinnung anderer Körperflüssigkeiten. Auf diesen Umstand hat die Beklagte zu Recht hingewiesen.

44

In diesem Zusammenhang ist weiterhin die allein für Fachärztinnen und Fachärzte der Laboratoriumsmedizin bestehende Weiterbildungsbefugnis für Ärzte zu berücksichtigen (vgl. auch Laufs in: Laufs/Kern Handbuch des Arztrechts 4. Aufl. § 11 Rn. 38), die Klinischen Chemikern gegenüber diesem Personenkreis nicht zukommt. Nach Abschnitt A § 5 Abs. 1 Satz 1 MWBO wird die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt unter der verantwortlichen Leitung der von der Landesärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Diese Befugnis wird nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MWBO ua. nur erteilt, wenn der Arzt die Bezeichnung eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin führt. Zudem kann die Befugnis zur Weiterbildung, die persönlich zu leiten ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 MWBO), grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung erteilt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 3 MWBO). Dies betrifft nicht nur die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung auf dem Gebiet der „Laboratoriumsmedizin“. Die Laboratoriumsmedizin ist auch fakultativer Inhalt in anderen Facharztausbildungen (vgl. Abschnitt B der MWBO, Nr. 17 Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie; Nr. 32 Gebiet Transfusionsmedizin) und Zusatz-Weiterbildungen (Abschnitt C der MWBO, Labordiagnostik - fachgebunden -). Hierzu sind Klinische Chemiker mangels Weiterbildungsberechtigung nicht berechtigt.

45

(4) Nach alledem lassen die Unterschiede in den arbeitsvertraglichen Bedingungen, der Aus- und Weiterbildung, die bei den Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin im großen Umfang an der ärztlichen Tätigkeit orientiert sind, sowie die allein ihnen zustehende Befugnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung Arzt und deren Weiterbildungsbefugnis aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Bewertung von Tätigkeiten und bei der Entgeltfindung keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennen. Bei der erforderlichen typisierenden Regelung konnten sie für die Gruppe der Fachärztinnen und Fachärzte der Laboratoriumsmedizin, die iSd. § 1 Abs. 1 TV-L idF des § 41 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 TV-L in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind, ebenfalls die für die anderen Fachärztinnen und Fachärzte geltenden Entgeltregelungen als maßgebend vereinbaren und die dort tätigen Klinischen Chemiker ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz mit einer anderen, nicht vor den Landesärztekammern erworbenen Weiterbildung(dazu BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 340/09 - Rn. 16 f., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 36), hierin nicht mit einbeziehen.

46

Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Beschäftigtengruppen vergleichbar eingesetzt sein sollten, weil - wie es der Kläger anführt - die Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin im Institut keine Tätigkeiten ausüben, die von denen des Klägers abweichen. Bei der Schaffung einer - in Bezug auf die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zudem neuen - Entgeltordnung in einem bundesweit geltenden Tarifvertrag müssen die Tarifvertragsparteien notwendigerweise aufgrund genereller Annahmen typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit im Einzelnen gerecht werden zu können. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass es zu „Randunschärfen“ kommen kann (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 21, AP TVÜ § 4 Nr. 1; s. auch BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455).

47

Deshalb haben die Tarifvertragsparteien auch nicht, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 2009 (- 6 AZR 665/08 - Rn. 24, AP TVÜ § 4 Nr. 1)meint, in einem identischen Vergütungssystem Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten ausüben, vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt. Sie sind aufgrund der unterschiedlichen Aus- und Weiterbildung und der Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um unterschiedlich bewertbare Tätigkeiten handelt.

48

(5) Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Umstand, die Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin erhielten, obwohl der Kläger ihnen gegenüber „in einem weiten Umfang weisungsbefugt“ sei, ein höheres Entgelt, weshalb seine Tätigkeit vom „Sozialprestige … als geringerwertig empfunden werden“ müsse. Einen allgemeinen Grundsatz, ein Vorgesetzter sei stets höher zu vergüten als die ihm unterstellten Beschäftigten, gibt es im Arbeitsrecht ebenso wenig wie ein Abstandsgebot (BAG 29. Juni 2011 - 5 AZR 186/10 - Rn. 32; 9. Juni 2010 - 5 AZR 696/09 - Rn. 31, NZA 2011, 109).

49

d) Die Hilfsanträge sind auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 157 Abs. 1 AEUV begründet. Diese Regelung kann vorliegend weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung, wie die Revision es meint, herangezogen werden.

50

aa) Art. 157 Abs. 1 AEUV stellt - wie die Vorgängernormen Art. 141 EG und Art. 119 EG-Vertrag - den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sicher. Den Anforderungen von Art. 157 Abs. 1 AEUV müssen auch die von den Tarifvertragsparteien geschaffenen Regelungen genügen(EuGH 8. April 1976 - C-43/75 - [Defrenne] Rn. 18, Slg. 1976, 455; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 11, Slg. 1991, I-297; 18. November 2004 - C-284/02 - [Sass] Rn. 25 mwN, Slg. 2004, I-11143).

51

bb) Eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts durch die unterschiedlichen Vergütungsregelungen des TV-L für Klinische Chemiker einerseits sowie Fachärztinnen und Fachärzte andererseits kommt im Streitfall nicht in Betracht. Davon geht auch der Kläger aus.

52

cc) Eine entsprechende Anwendung des Art. 157 AEUV auf die vorliegende Fallgestaltung scheidet aus.

53

Art. 157 AEUV bezweckt ebenso wenig wie die §§ 1, 7 AGG oder zuvor § 612 Abs. 3 BGB, einen allgemeinen Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ im Arbeitsverhältnis sicher zu stellen. Spezifisch verboten ist eine nach dem Geschlecht unterschiedliche Vergütung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (statt vieler ErfK/Schlachter 12. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 14; Krebber in Calliess/Ruffert EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 33 mwN in Fn. 110; Langenfeld in: Grabitz/Hilf/Nettesheim Das Recht der Europäischen Union Stand Oktober 2011 Art. 157 AEUV Rn. 45; MünchKommBGB/Thüsing 5. Aufl. § 8 AGG Rn. 45; zu § 612 Abs. 3 BGB als den Art. 141 EG umsetzende Norm BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83). Von daher fehlt es im Regelungsplan des Art. 157 AEUV bereits an einer Lücke, auf die sich der Kläger beruft.

54

Weiterhin können die Diskriminierungsverbote des Rechts der Europäischen Union nach der maßgebenden Rechtsprechung des EuGH nicht in entsprechender Anwendung über die dort genannten und abschließend aufgezählten Gründe ausgedehnt werden (EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Navas] Rn. 56, Slg. 2006, I-6467; gegen eine Erweiterung der Bedeutung des Art. 119 EG-Vertrag auf andere Benachteiligungsumstände auch 17. Februar 1998 - C-249/96 - [Grant] Rn. 47, Slg. 1998, I-621; folgerichtig anders aufgrund der erweiterten Diskriminierungsmerkmale in Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000: 1. April 2008 - C-267/06 - [Tadao Maruko] Rn. 66, Slg. 2008, I-1757), weshalb es keiner Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV bedarf. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob eine unterschiedliche Vergütung der beiden Beschäftigtengruppen nach dem TV-L anhand der Maßstäbe im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Mai 1999 (- C-309/97 - [Wiener Gebietskrankenkasse] Slg. 1999, I-2865) gerechtfertigt wäre.

55

e) Die Entgeltregelung des TV-L verletzt den Kläger entgegen der Auffassung der Revision nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit(zum Inhalt der Berufsfreiheit ausf. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133). Zwar ist es im Einzelfall möglich, dass durch eine Entgeltgestaltung in die Berufsfreiheit eingegriffen werden kann (vgl. BAG 28. Juni 2001 - 6 AZR 114/00 - zu B III 3 b der Gründe, BAGE 98, 175). Vorliegend fehlt es aber bereits an einem Eingriff durch den TV-L in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers. Der Kläger kann nach wie vor bei dem beklagten Land in seiner bisherigen Position und mit unveränderten Befugnissen als Klinischer Chemiker tätig sein. Seine materiellen Arbeitsbedingungen sind durch die Überleitung in den TV-L grundsätzlich nicht verschlechtert worden. Er ist ebenso wie alle anderen Beschäftigten der VergGr. Ib BAT - mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - nach § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 14 TV-L übergeleitet worden. Geändert haben sich demgegenüber die materiellen Arbeitsbedingungen der Ärztinnen und Ärzte. Dieser Umstand begründet allerdings keinen unmittelbaren oder mittelbaren Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Ihm ist die Ausübung seines Berufes zu den gleichen Bedingungen wie bisher möglich. Die neue tarifliche Bewertung der Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten ist im Verhältnis zum Kläger nicht an Art. 12 Abs. 1 GG zu überprüfen, sondern, wie geschehen, unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes.

56

f) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Verstoß des beklagten Landes liegt schon deshalb nicht vor, weil die von ihm vorgenommene Gruppenbildung - die Anwendung des TV-Ärzte/TdL einerseits auf approbierte Ärzte und der Bestimmungen des TV-L andererseits auf die nicht vom persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL erfassten Beschäftigten - nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

57

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (s. nur BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 49 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39). Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser auch durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, NZA 2011, 1426).

58

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Gruppenbildung des beklagten Landes nicht zu beanstanden.

59

(1) Das beklagte Land wendet nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf die bei ihm beschäftigten Ärzte den TV-Ärzte/TdL entsprechend des dort beschriebenen persönlichen Geltungsbereichs an. Das entspricht auch der Festlegung der Tarifzuständigkeit nach der Satzung des Marburger Bundes, Landesverband Niedersachsen. Zu „Zweck und Aufgaben“ gehören nach § 2 der Satzung die „Interessen der angestellten und beamteten Ärzte“. Für die übrigen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht vom personellen Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL erfasst werden und bei denen es auch an der Tarifzuständigkeit des Marburger Bundes fehlt (zur erforderlichen Tarifzuständigkeit BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 322), kommt der TV-L mit dem in § 1 festgelegten personellen Geltungsbereich zur Anwendung. Zu diesem Beschäftigtenkreis gehört auch der Kläger. Es handelt sich folglich insoweit nicht um eine eigene Gestaltung des beklagten Landes, sondern um einen Vollzug der beiden Tarifverträge anhand des in ihnen festgelegten personellen Geltungsbereichs.

60

(2) Anhaltspunkte, wonach sich diese vom beklagten Land vorgenommene Differenzierung zwischen den beiden Beschäftigtengruppen als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen sollte, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich kein anderes Ergebnis aus dem Umstand, dass das beklagte Land mit der Tarifanwendung eine Gleichstellung der tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen bei ihm Beschäftigten erreichen will. Eine beabsichtigte „Gleichstellung“ durch Anwendung von Tarifverträgen nach Maßgabe des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt vorliegend allenfalls dazu, dass das beklagte Land die Tarifverträge nach Maßgabe ihres personellen Geltungsbereichs auf die bei ihm tätigen Arbeitnehmer anzuwenden hat. So verfährt das beklagte Land.

61

(3) Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass das beklagte Land unabhängig von den jeweiligen tariflichen Geltungsbereichen eine „betriebsspezifische Gruppenbildung“ hinsichtlich einer Tarifanwendung dahingehend vorgenommen hätte, „‚vergleichbare‘ Arbeitnehmer“ sollten nach jeweils denselben tariflichen Entgeltgruppen vergütet werden, wie der Kläger es meint. Für eine solche von dem beklagten Land vorgenommene Gruppenbildung fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Ihr steht auch die bereits genannte, anderslautende Feststellung des Landesarbeitsgerichts entgegen.

62

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Hardebusch    

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28. Juni 2012 - 5 Sa 294/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist beim beklagten Freistaat, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist, seit 1984 als angestellte Lehrerin an beruflichen Schulen tätig. Sie besitzt die Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Die Regelstudienzeit des entsprechenden Studiengangs (mit den Fachrichtungen Chemie und Physik) beträgt sieben Semester. Ihr Diplomstudium im Fach Chemie hatte sie nach fünf Semestern ohne Abschluss abgebrochen. Seit dem 1. Februar 2012 nimmt sie unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch.

3

Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 4. September 1986 ist ua. geregelt, dass

        

„die Angestellte entsprechend … in die Vergütungsgruppe IIa BAT nach Maßgabe der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder … eingereiht [ist]“.

4

Im zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 heißt es in dessen § 4: „Der/Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert“. Eine Bezugnahme auf Eingruppierungsrichtlinien enthält dieser Arbeitsvertrag nicht.

5

Die Klägerin wurde zunächst nach der VergGr. IIa BAT vergütet. Seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 erhält sie ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 5+ TV-L.

6

Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 hat die Klägerin gegenüber dem beklagten Freistaat „im Rahmen der geltenden Ausschlussfristen“ Ansprüche auf Zahlung der Differenz zwischen der VergGr. IIa BAT und der VergGr. Ib BAT geltend gemacht.

7

Mit ihrer Klage hat sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TV-L zu. Nach einer 15-jährigen Tätigkeit in der VergGr. IIa BAT hätte sie in Anwendung der „Richtlinien über die Eingruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen in Bayern im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifvertrages (Eingruppierungsrichtlinien - berufliche Schulen)“ (im Folgenden: Eingruppierungsrichtlinien) in die VergGr. Ib BAT höhergruppiert werden müssen. Für diejenigen Lehrkräfte, die - anders als die Klägerin - die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen (sog. Nichterfüller), sähen die Eingruppierungsrichtlinien die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Ib BAT nach 15 Jahren vor. Diese Differenzierung zwischen sog. Erfüllern und Nichterfüllern sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar setze der für die sog. Nichterfüller vorgesehene Bewährungsaufstieg ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern voraus. Die im Vergleich zu dem von der Klägerin absolvierten Studium um lediglich ein Semester längere Regelstudienzeit rechtfertige die Ungleichbehandlung jedoch nicht, zumal sich diese erst nach einer Tätigkeitsdauer von mindestens 15 Jahren realisiere. Im Übrigen sei sie auch ebenso vielseitig einsetzbar wie Kollegen, die die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllten, aber ein Studium mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern absolviert hätten.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der beklagte Freistaat verpflichtet ist, ihr ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV-L für den Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Januar 2012 zu zahlen.

9

Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin werde zutreffend nach Abschnitt A Nr. 2 Eingruppierungsrichtlinien als Realschullehrerin vergütet. Bei beamteten Realschullehrern sei ein funktionsloses Beförderungsamt nicht vorgesehen. Die von den Eingruppierungsrichtlinien vorgesehene Differenzierung zwischen sog. Erfüllern und Nichterfüllern sei sachlich gerechtfertigt. Der Abschluss eines Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, den die Klägerin nicht aufweise, gewährleiste eine tiefere Durchdringung des zu vermittelnden Unterrichtsstoffs.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, der beklagte Freistaat sei nicht verpflichtet, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L zu vergüten. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus den Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats noch aus dem Arbeitsvertrag. Beide sehen einen Bewährungsaufstieg, wie ihn die Klägerin beansprucht, nicht vor.

12

I. Für die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) liegt das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO vor. Die Klägerin war nicht verpflichtet, aufgrund des im Verlauf des Berufungsverfahrens in Anspruch genommenen Sonderurlaubs zur Leistungsklage überzugehen (BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 20 mwN).

13

II. Die Klage ist unbegründet. Der beklagte Freistaat ist nicht verpflichtet, die Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2012 nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L zu vergüten.

14

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 14 TV-L auf der Grundlage der Eingruppierungsrichtlinien iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu.

15

a) Die Eingruppierungsrichtlinien finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

16

aa) Bei den Eingruppierungsrichtlinien handelt es sich um vom beklagten Freistaat erstellte Regelungen. Sie haben keinen Rechtsnormcharakter und entfalten keine unmittelbaren Wirkungen für das Arbeitsverhältnis. Ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn sie von den Vertragsparteien zum Inhalt ihres Arbeitsvertrags gemacht worden sind (vgl. BAG 7. Juni 2000 - 10 AZR 254/99 - zu II 1 der Gründe; 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - zu II 3 der Gründe).

17

bb) Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats seien Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses.

18

(1) Der letzte Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 nimmt auf die Eingruppierungsrichtlinien keinen Bezug.

19

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Bezugnahme nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 4. September 1986. In diesem wird ausschließlich auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, nicht aber auf die von den Parteien herangezogenen Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats verwiesen. Zudem ist nicht erkennbar, dass diese vertragliche Bezugnahme auf die TdL-Richtlinien für das Arbeitsverhältnis überhaupt noch maßgebend sein soll, nachdem die Parteien dieses mit dem Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt haben, die eine solche Verweisung gerade nicht enthält.

20

(3) Soweit die Klägerin meint, die Anwendbarkeit der Eingruppierungsrichtlinien könne sich auch im Laufe des Arbeitsverhältnisses mündlich oder durch schlüssiges Verhalten ergeben, fehlt es schon an der Darlegung einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Eine mündliche Abrede hat sie nicht behauptet. Sie hat auch keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, die Parteien hätten die Anwendung der Eingruppierungsrichtlinien konkludent vereinbart. Insbesondere kann die Zahlung der Vergütung nach der VergGr. IIa BAT und nach Inkrafttreten des TV-L gemäß der entsprechenden Entgeltgruppe 13 TV-L auch allein auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung zurückzuführen sein.

21

b) Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats seien auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, ist die Klage unbegründet. Die Eingruppierungsrichtlinien sehen einen Höhergruppierungsanspruch für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen nicht vor. Diese Regelung verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

22

aa) Die maßgebenden Vorschriften der Eingruppierungsrichtlinien vom 1. Oktober 1994 lauten:

        

„Gruppe der Lehrer

Vergütungsgruppe BAT

        

I.    

        
        

A.    

        
        

Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen

        
        

1.    

Lehrer in der Laufbahn der Studienräte

        
        

1.1     

mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen

IIa     

        

1.2     

mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien

IIa     

        

...     

                 
        

2.    

Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen

IIa     

        

...     

                 
        

4.    

Lehrer unter Nr. 1 werden höhergruppiert nach

Ib    

                 

zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare beamtete Lehrer zu Oberstudienräten (BesGr. A 14) befördert werden.

        
                 

...     

        
        

B.    

        
        

Sonstige Lehrkräfte (Lehrkräfte, bei denen die pädagogischen und/oder die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind)

        
        

1.    

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

        
                 

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Regelstudienzeit mindestens acht Semester), die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens einer beruflichen Fachrichtung oder in mindestens zwei Fächern haben und überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen (…)

IIa     

                 

nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Ib    

                 

...“   

        
23

bb) In Anwendung der Eingruppierungsrichtlinien ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine Höhergruppierung in die VergGr. Ib BAT und ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV-L. Die Klägerin hat die Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Sie erfüllt damit die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Sinne des Abschnitts A. der Eingruppierungsrichtlinien. Für diese Gruppe der Lehrkräfte sehen die Richtlinien die Vergütung nach der VergGr. IIa BAT ohne eine Möglichkeit der Höhergruppierung in die VergGr. Ib BAT vor.

24

cc) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaats in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

25

(1) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253). Trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 421/04 - Rn. 22 mwN).

26

(2) Die Bestimmungen in der Eingruppierungsrichtlinie verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

27

(a) Allerdings ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die in den Eingruppierungsrichtlinien vorgesehenen Regelungen seien der Rechtskontrolle durch die Gerichte deshalb weitgehend entzogen, weil den Tarifvertragsparteien ebenso wie dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehe. Bei den Eingruppierungsrichtlinien handelt es sich um ein einseitig vom beklagten Freistaat gestelltes Regelwerk. Deshalb haben sie nicht - wie ein Tarifvertrag - die Vermutung der Angemessenheit für sich (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 mwN) und unterliegen einer Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 23).

28

(b) Die in den Eingruppierungsrichtlinien vorgesehene Differenzierung innerhalb der Gruppe der sog. Erfüller, der zufolge Lehrer in der Laufbahn der Studienräte in die VergGr. Ib BAT höhergruppiert werden können, während eine solche Möglichkeit für die Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen nicht vorgesehen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht deshalb verletzt, weil für diejenigen angestellten Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen und über die Befähigung zum Lehramt an Realschulen verfügen, die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Ib BAT nicht vorgesehen ist, während für sog. Nichterfüller, die ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben, der Bewährungsaufstieg nach mindestens 15-jähriger Bewährung in der Tätigkeit und der Vergütungsgruppe eröffnet ist. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich hinreichend gerechtfertigt.

29

(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen regelt, die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit und vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 273/02 - zu B I 2 d cc der Gründe mwN; 6. August 1997 - 10 AZR 638/96 - zu II 1 b der Gründe mwN). Unterschiede in der Lehrbefähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Differenzierung hinsichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen (BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 24; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 421/04 - Rn. 22 mwN).

30

(bb) Der beklagte Freistaat hat die Möglichkeit einer Höhergruppierung für die sog. Nichterfüller an den von der angestellten Lehrkraft absolvierten Studienabschluss geknüpft. Dann besteht die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs nur, wenn die Lehrkraft ein wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern abgeschlossen hat. Damit soll ersichtlich der Tiefe der durch das Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse - finanziell - Rechnung getragen werden. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise durfte der beklagte Freistaat davon ausgehen, dass die entsprechenden Kenntnisse erst durch ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern erlangt werden können. Die Entscheidung, dass ein Studium mit einer kürzeren Regelstudienzeit - sei es auch nur ein Semester - die Anforderungen an die Tiefe der wissenschaftlichen Kenntnisse nicht zu erfüllen vermag, lässt keine sachfremden Erwägungen erkennen.

31

(cc) Ebenso wenig ist es sachwidrig, dass die Eingruppierungsrichtlinien die Möglichkeit einer Höhergruppierung für die Gruppe der sog. Nichterfüller, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern abgeschlossen haben, nach einer Dauer von mindestens 15 Jahren vorsehen. Mit den Eingruppierungsrichtlinien verfolgt der beklagte Freistaat erkennbar die Gleichbehandlung der angestellten und der beamteten Lehrkräfte. Deshalb knüpft er die Höhergruppierung der sog. Erfüller in der Laufbahn der Studienräte an den Zeitpunkt, zu dem bei vergleichbaren beamteten Lehrern gewöhnlich eine sog. Regelbeförderung zu Oberstudienräten stattfindet (BesGr. A 14 BayBesG). Für die Gruppe der sog. Nichterfüller bedarf es einer konkreten Zeitvorgabe deshalb, weil es vergleichbare beamtete Lehrkräfte, an deren Höhergruppierung sich der Zeitpunkt des Bewährungsaufstiegs orientieren könnte, nicht gibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeitdauer von mindestens 15 Jahren willkürlich gewählt wäre, sind nicht ersichtlich.

32

(dd) Der Umstand, dass die Klägerin über einen Zeitraum von fünf Semestern im Rahmen eines Diplomstudiengangs Chemie studiert hat, ist eingruppierungsrechtlich ohne Bedeutung. Sie verfügt insoweit nicht über einen Abschluss. Es ist nicht willkürlich, bei der Eingruppierung und ihren vergütungsrechtlichen Folgen danach zu unterscheiden, ob eine Lehrkraft ein „abgeschlossenes“ Hochschulstudium absolviert hat oder nicht. Ein entsprechender Abschluss bietet grundsätzlich die Gewähr, dass die Lehrkraft über die vom Richtliniengeber geforderten - vertieften - wissenschaftlichen Kenntnisse verfügt.

33

(ee) Unerheblich ist es schließlich, dass die Klägerin die gleichen Tätigkeiten ausübt wie ein von ihr namentlich benannter Kollege. Dieser verfügt über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und erfüllt deshalb die Voraussetzungen der Eingruppierungsrichtlinien für einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. Ib BAT. Würde allein auf die tatsächliche Tätigkeit abgestellt, würden die - sachlich gerechtfertigten - Anforderungen an die Ausbildungsqualifikationen vernachlässigt (vgl. BAG 17. April 2003 - 8 AZR 273/02 - zu B I 2 d cc der Gründe mwN).

34

2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien. Selbst wenn es sich bei der in diesem enthaltenen Regelung, nach der die Klägerin „in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert“ ist, um eine sog. konstitutive Entgeltabrede handeln sollte, weil sich die angegebene Vergütungsgruppe nicht anhand von im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen ermitteln lässt (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12, BAGE 146, 29), entspricht die Vergütungsgruppe einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 TV-L. Einen Bewährungsaufstieg sieht der Arbeitsvertrag vom 15. August 1991 nicht vor.

35

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Redeker    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.