Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2015 - 6 Sa 53/15
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 970/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine befristete Höhergruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL-II).
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Der 49-jährige Kläger ist seit 20. September 1993 bei den US-Stationierungsstreitkräften in der Dienststelle C, Flugplatz R beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 (TV AL-II) Anwendung.
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Vor dem 22. Januar 2013 war der Kläger zuletzt als Zweiter Baumaschinenmeister in der zur Dienststelle CTS gehörenden Baumaschinenabteilung tätig und in Gehaltsgruppe ZB-5 TV AL II eingruppiert. Ausweislich einer Stellenbeschreibung vom 27. März 2002 (Bl. 30. d. A.) hat ein Zweiter Baumaschinenmeister zu 60 % Aufgaben im Rahmen der Fahrzeug- und Equipmentkontrolle zu verrichten, zu 10 % Aufgaben der Lagerkontrolle, zu 10 % Dispatcher-Aufgaben und zu 20 % Verwaltungsaufgaben. Der Kläger nahm diese Aufgaben wahr, wobei er beim Dispatching für die Baumaschinen zuständig war. Ebenfalls in der Baumaschinenabteilung verrichtete der Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II beziehende Zeuge R Aufgaben im Dispatching, allerdings für die Klein-Fahrzeuge. Ob und welche Aufgaben der Zeuge R darüber hinaus hatte, ist zwischen den Parteien umstritten, auch, aus welchen Gründen ihm von den US-Stationierungsstreitkräften Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II gewährt wurde. In der ebenfalls zur Dienststelle CTS gehörenden Transport-Abteilung war der Zeuge D als Fuhrparkmeister tätig und bezog Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II. Ausweislich einer Stellenbeschreibung vom 15. Januar 2009 (Bl. 32 d. A.) ist ein Fuhrparkmeister zu 30 % mit Aufgaben der Fachaufsicht (zur Unterstützung des Vorgesetzten im Fahrzeugmanagement), zu 50 % mit Dispatcher-Aufgaben und zu 20 % mit Verwaltungsaufgaben befasst.
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Aufgrund einer Reorganisation im Bereich Dispatching in der Dienststelle CTS verlagerten die US-Stationierungsstreitkräfte das Dispatching für die Klein-Fahrzeuge in die Transportabteilung. Aufgrund dessen war eine weitere Dispatcherstelle zu besetzen, in deren Aufgabengebiet Dispatcher-Tätigkeiten, Verwaltungsaufgaben, sowie Fahrzeug- und Equipment-Kontrolle fielen. In welchem zeitlichen Anteil die Tätigkeiten zu verrichten waren, ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie die Frage, welcher Gehaltsgruppe die Tätigkeit zuzuordnen ist. Die US-Stationierungsstreitkräfte planten, den Zeugen R mit der Aufgabe des zweiten Dispatchers zu betrauen. Nachdem dieser zunächst nicht bereit war, in die Transportabteilung zu wechseln, verrichtete der Kläger die Tätigkeit als weiterer Dispatcher vorübergehend im Zeitraum vom 22. Januar bis 23. September 2013 bis zur endgültigen und dauerhaften Besetzung der Stelle. Der Kläger wurde in diesem Zeitraum weiter nach Gehaltsgruppe ZB-5 TV AL II vergütet. Nach dem 23. September 2013 wurde die Tätigkeit des 2. Dispatchers dem Zeugen R übertragen, der weiter unverändert Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II bezieht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob aus persönlichen Gründen zur Besitzstandswahrung oder allein deshalb, weil die Position des weiteren Dispatchers der Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II zuzuordnen ist.
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Der Kläger, der nach dem 23. September 2015 zuletzt als Einkäufer in der Logistikabteilung beschäftigt ist und entsprechend der Gehaltsgruppe ZB-6/E TV AL II ein monatliches Grundgehalt von 3.125,10 Euro brutto bezieht, hat mit außergerichtlichem Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2013 gegenüber den US-Stationierungsstreitkräften erfolglos einen Anspruch auf zeitweise Höhergruppierung für den Zeitraum vom 22. Februar bis zur Beendigung der vertretungsweisen Tätigkeit am 23. September 2013 in Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II geltend gemacht und entsprechende Vergütung verlangt. Am 05. August 2014 hat er beim Arbeitsgericht Kaiserslautern vorliegende Feststellungsklage erhoben.
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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Feststellungsklage sei zulässig, insbesondere Bezifferung nicht erforderlich, da bei Erfolg mit einer Zahlung zu rechnen sei. Sie sei auch begründet. Während seine vorherige Tätigkeit nur zu 10 % aus Dispatcher-Aufgaben bestanden habe, sei die ihm vorübergehend übertragenen Position des zweiten Dispatchers wegen des deutlich höheren bzw. sogar überwiegenden Anteils an Dispatcher-Aufgaben ausweislich einer Stellenbeschreibung Einsatzleiter vom 09. Februar 2004 (Bl. 39 d. A.) - schon planstellenmäßig - der Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II zugeordnet und von den Streitkräften auch so genehmigt und eingerichtet worden. Er habe exakt die Aufgaben dieser Stellenbeschreibung ohne jede Beanstandung wahrgenommen. Auch wenn es nicht darauf ankomme, sei der Mitarbeiter R allein deshalb in Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II verblieben, weil das der Wertigkeit der Stelle entspreche. Der bisher alleinige Dispatcher, der Mitarbeiter D, sei dementsprechend auch in Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II eingruppiert gewesen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt
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es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 22. Februar 2013 bis zum 23. September 2013 in die tarifliche Gehaltsgruppe ZB-6 einzustufen und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen war.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dem Kläger seien nicht vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen worden. Da der zweite Dispatcher ausschließlich Dispatcher- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen und die Fahrzeug- und Equipmentkontrolle auszuüben habe, habe der Kläger im streitigen Zeitraum die gleichen Tätigkeiten wahrgenommen wie in seiner Funktion als zweiter Baumaschinenmeister. Die Dispatcher-Aufgaben seien im qualitativen Wert unter den Tätigkeiten zur Fahrzeug- und Equipmentkontrolle einzustufen und würden in anderen Dienststellen der Air Base R üblicherweise im C-Tarif (C-4 bis C-4a) vergütet, was im ZB-Tarif mit ZB-4 vergleichbar sei. Der zwischenzeitliche Stelleninhaber R sei nicht aufgrund seiner derzeitigen Aufgaben, sondern nur aufgrund einer früheren höherwertigen Tätigkeit besitzstandswahrend in Gehaltsgruppe ZB-6 eingruppiert. Auch der Zeuge D sei von der Eingruppierung her als Fuhrparkmeister nicht vergleichbar.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04. Dezember 2014 entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die geltend gemachte Vertretungszulage nach § 53 TV AL-II in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung seiner Lohngruppe ZB-5 und der Lohngruppe ZB-6 TV AL II verlangen. Zwar genüge es im Allgemeinen nicht, wenn der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trage, nur unsubstantiiert behaupte, es liege „exakt“ eine bestimmte Tätigkeit vor. Allerdings ergebe sich aus den Einlassungen der Beklagten eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Es sei der Beklagten zuzurechnen, dass es vorliegend nicht so einfach sei, bei der Ermittlung der Höhe der Zulage die höhere Vergütungsgruppe zu ermitteln, zumal die Beklagte den nun dauerhaft ohne neue Stellenbeschreibung auf der streitigen Stelle eingesetzten Mitarbeiter R pflichtwidrig nicht herabgruppiert habe, wenn die Lohngruppe ZB-6 auf der neuen Stelle nicht zutreffe. Ihr Hinweis auf Besitzstandswahrung sei unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 51 ff. d. A. verwiesen.
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Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2015 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Februar 2015 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. März 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.
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Die Beklagte trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 23. März 2015, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 76 ff. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor,
die Klage sei schon mangels Feststellungsinteresse unzulässig, da sie nicht auf die nach § 53 Ziff. 1a TV AL II erforderliche Eingruppierung abziele. Zudem sei sie unbegründet, da die Voraussetzungen für eine befristete Höhergruppierung nicht vorlägen und sie diesbezüglich auch keine Darlegungs- und Beweislast trage. Dem Kläger sei keine anderweitige Tätigkeit übertragen worden, da Art und Schwierigkeit der von ihm aushilfsweise wahrgenommenen Aufgaben dieselbe seien wie diejenigen als Baumaschinenmeister, lediglich der Aufgabenschwerpunkt habe sich verlagert, weil der Kläger im streitigen Zeitraum zu einem überwiegenden Teil Dispatchertätigkeiten wahrgenommen habe. Der Kläger sei der ihm - auch für die Richtigkeit der Ausgangsvergütungsgruppe - obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Die Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale der Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II unterschieden sich im Wesentlichen dadurch von denen der Gehaltsgruppe ZB-5 TV AL II, dass es sich bei den übertragenden Aufgaben um „schwierige“ Arbeiten handeln müsse und im Rahmen des Aufgabengebietes persönliche Entscheidungen zu treffen seien. Zudem fielen die vom Kläger vollführten Dispatching- und Verwaltungsaufgaben sowie die Fahrzeug und Equipmentkontrolle von vorneherein nicht unter die tarifvertragliche Gehaltsgruppe ZB-6, da sie weder schwierig seien, noch angesichts festgelegter Arbeitsabläufe besondere Fähigkeiten erforderten, noch persönliche Entscheidungen nötig seien, sondern im Aufgabengebiet eines Dispatchers nach klaren Vorgaben gearbeitet werde. Stellenbeschreibungen seien eingruppierungsrechtlich irrelevant, weshalb eine fehlende Stellenbeschreibung auch nicht zur Umkehr der Beweislast führen könne. Ebenso sei die Eingruppierung anderer Arbeitnehmer angesichts der Tarifautomatik bedeutungslos, sondern allenfalls im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes relevant, der vorliegend mangels gestaltenden Verhaltens und bloßen Normenvollzugs nicht greife, einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe es nicht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015, hinsichtlich dessen weitergehenden Inhaltes auf Bl. 125 f. d. A. verwiesen wird, vorgetragen, die Position des Herrn R werde so lange nicht herabgruppiert, so lange dieser sie noch besetze, sei aber im System der US-Stationierungsstreitkräfte gleichwohl „vorgemerkt“, dh. sobald sie frei werde, werde sie korrekt eingruppiert. Der Zeuge sei auch nicht 2004 höhergruppiert worden; die vom Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegte Stellenbeschreibung sei damals nur in zwei Sätzen aktualisiert worden und der Zeuge bereits seit 2000 nach ZB-6 TV AL II vergütet. Im Übrigen habe der Zeuge R in der Bauabteilung nicht nur die Aufgaben innegehabt, die der Kläger vom 22. Januar bis 23. September 2013 ausgeführt habe, sondern sei zusätzlich für die Einkäufe sowie Kostenvoranschläge im Bereich der Fahrzeuge zuständig gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04. Dezember 2014 - Az.: 2 Ca 970/14 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04. Dezember 2014 - Az.: 2 Ca 970/14 - zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 27. April 2015, auf die Bezug genommen wird (Bl. 106 ff. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,
seine Eingruppierung in Gehaltsgruppe ZB-5 TV AL II als für das Dispatching der Baumaschinen zuständiger Zweiter Baumaschinenmeister sei ebenso zutreffend wie die Eingruppierung des Mitarbeiters R als Dispatcher für die Klein-Fahrzeuge in Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II. Die Zuordnung der Tätigkeit des Zeugen R in die Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II sei ausweislich der vorgelegten Stellenbeschreibung eines Einsatzleiters (KFZ und Gerätepark) vom 09. Februar 2004 ausdrücklich in Ansehung der Tätigkeit und unter Bewertung und Überprüfung der Position durch die zuständige Klassifizierungs-Abteilung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als er schon Dispatcher für die Klein-Fahrzeuge gewesen sei. Die unterschiedliche Zuordnung sei auch gerechtfertigt, weil die Tätigkeit des Dispatchers für Klein-Fahrzeuge schwieriger, verantwortungsvoller und höherwertiger sei, da die Verwaltung und der Einsatz der Fahrzeuge sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik und das Ausland erstrecke, während dies bei Baumaschinen regional begrenzt sei. Nachdem sich der für das Dispatching der Klein-Fahrzeuge zuständige Zeuge R zunächst aus persönlichen Gründen geweigert habe, mit in die Transportabteilung zu wechseln, habe stattdessen er selbst genau die vom Zeugen R zuvor in der Baumaschinenabteilung wahrgenommenen Aufgaben in der Transportabteilung verrichtet. Nach dem 23. September 2013 habe der Zeuge R letztlich die Arbeiten doch übernommen, nachdem er in der Zwischenzeit mit den vakanten Aufgaben des Zweiten Baumaschinenführers betraut gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Änderung der Eingruppierung der Position des Dispatchers Klein-Fahrzeuge auch nur angedacht, geschweige denn vollzogen worden. Das Verhalten der US-Stationierungsstreitkräfte stelle sich vor diesem Hintergrund als widersprüchlich und fast schon unredlich dar.
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Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
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Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
I.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 21. Januar 2015 mit am 11. Februar 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz von Montag, dem 23. März 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 520, 222 Abs. 2 ZPO).
II.
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Die Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht die begehrte Feststellung nicht zu.
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1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend vor den deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Sein Feststellungsantrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Verpflichtung der US-Stationierungsstreitkräfte zur Vergütung des Klägers nach der Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II - unter Berücksichtigung von § 53 Ziff. 1 a) TV AL II - für den Zeitraum vom 22. Februar 2013 bis 23. September 2013 festgestellt werden soll, in dem der Kläger vorübergehend die Aufgaben des weiteren Dispatchers in der Transportabteilung wahrgenommen hat. Es handelt sich damit um eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 19, 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22, 24. September 2014 - 4 AZR 560/12 - Rn. 13; 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN, jeweils zitiert nach juris). Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15, zitiert nach juris). Dies gilt obgleich die Ansprüche die Vergangenheit betreffen. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22, aaO, 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f., jeweils zitiert nach juris). Dass die Beklagte hier nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte in Anspruch genommen wird, ist ohne Bedeutung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13 Rn. 36, 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).
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2. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann für den Zeitraum vom 22. Februar 2013 bis 23. September 2013 Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II nicht verlangen.
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2.1. Die Tätigkeit des Klägers erfüllte im Zeitraum vom 22. Februar 2013 bis 23. September 2013 nicht die Voraussetzungen nach ZB-6 TV AL II. Ein Anspruch auf befristete Höhergruppierung gemäß §§ 53 Ziff. 1, 51 TV AL II iVm. Abschnitt II Ziff. 5 der Sonderbestimmungen Z für Arbeitnehmer in Zivilen Arbeitsgruppen/Dienstgruppen (im Folgenden: Anhang Z) besteht nicht.
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2.1.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung. Gemäß § 53 Ziff. 1 a) Satz 1 TV AL II wird ein Arbeitnehmer, dem vorübergehend eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen wurde, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, und die er mindestens 30 zusammenhängende Kalendertage ausgeübt hat, mit Wirkung vom ersten Arbeitstag nach Ablauf dieser Zeit befristet höhergruppiert. Gemäß § 51 Ziff. 1, 2 TVAL II wird der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Gehaltsgruppe zugeordnet und ist in diejenige Gehaltsgruppe einzugruppieren, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Hierbei ist für die Eingruppierung nicht auf „Arbeitsvorgänge“ abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung möglich (LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13 Rn. 40, 13. Dezember 2010 - 5 Sa 459/10 - Rn. 46, zitiert nach juris). Maßgebend für die Zuordnung ist nach § 51 Ziff. 3 die überwiegende Tätigkeit.
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2.1.2. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind folgende Bestimmungen der Gehaltsgruppeneinteilung nach Anhang Z II Ziff. 5 a) heranzuziehen:
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„Gehaltsgruppe ZB 5
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Angestellte, die unter unmittelbarer oder allgemeiner Aufsicht Arbeiten verrichten, die umfangreiche Fähigkeiten und spezielle Kenntnisse
auf technischem Gebiet oder in der Verwaltung erfordern, die im allgemeinen durch eine Berufsausbildung oder
in einzelnen Fällen durch langjährige Erfahrung erworben sind.
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B e i s p i e l e:
Bürokräfte
Technische Meister
Morsefunker
Dolmetscher
Zeichner
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Gehaltsgruppe ZB 6
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Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige Arbeiten verrichten, die besondere Fähigkeiten auf einem Fachgebiet erfordern.
Im Rahmen des Aufgabengebietes sind persönliche Entscheidungen zu treffen.
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B e i s p i e l e:
Dolmetscher (aufsichtführend)
Obermeister
Bauinspektor
Bauführer“
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2.1.3. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Arbeitnehmer, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13 - Rn. 47, mwN, zitiert nach juris). Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., BAG 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 36; 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, jeweils zitiert nach juris).
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2.1.4. Gemessen hieran vermag die Berufungskammer nicht davon auszugehen, dass die vorübergehende Tätigkeit des Klägers als weiterer Dispatcher in der Transportabteilung im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II erfüllt hat.
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a) Aus dem Aufbau der Gehaltsgruppen des TV AL II ergibt sich, dass die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II für Angestellte - wie in Tarifverträgen allgemein üblich - insofern in allgemeiner Weise aufeinander aufbauen, als jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen sowohl an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - Rn. 37, zitiert nach juris). Selbst wenn man davon ausgeht, dass hierin wegen der Abgrenzung der jeweils eigene Tätigkeitsmerkmale enthaltenden Gehaltsgruppen keine Aufbaufallgruppen zu sehen sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Oktober 2010 - 5 Sa 459/10 - Rn. 47, zitiert nach juris) und der Kläger deshalb nicht vortragen musste, dass er im Vergleich zur Grundgruppe gesteigerte Anforderungen erfüllt hat, hat er nicht ausreichend dargelegt, dass die Tätigkeit des weiteren Dispatchers in der Transportabteilung die Anforderungen der ZB-6 TV AL II erfüllte.
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aa) Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, welche Einzeltätigkeiten er verrichte hat, die sich im Hinblick auf die eingruppierungsrechtliche Bewertung zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit zusammenfassen lassen oder bei denen als Teiltätigkeiten eine einheitliche tarifliche Bewertung möglich ist. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit der Kläger im Sinne der tarifrechtlichen Eingruppierungsvorschriften überwiegend verrichtet hat. Der Kläger konnte seiner Darlegungslast insbesondere nicht allein durch die Vorlage der vom 09. Februar 2004 datierenden Stellenbeschreibung eines Einsatzleiters (Kfz- und Gerätepark) die die damalige Stelle des Zeugen R betraf, genügen. Dieser ist bereits eine zeitliche Gewichtung der genannten einzelnen Aufgaben nicht zu entnehmen. Auch der erstinstanzliche Verweis des Klägers auf einen deutlich höheren bzw. sogar überwiegenden Anteil an Dispatcher-Aufgaben im Vergleich zu seiner ursprünglichen Tätigkeit als Zweiter Baumaschinenmeister - mit 10 % Anteil an Dispatching - vermochte der Beschwerdekammer eine genaue zeitliche Bewertung nicht zu ermöglichen, nachdem diese zwischen den Parteien umstritten ist.
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bb) Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass das Dispatching der Klein-Fahrzeuge in der Transportabteilung den überwiegenden Anteil der Tätigkeit ausmachte und dieser vom Kläger unter allgemeiner Aufsicht zu verrichten war, war seinem Vortrag nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um schwierige Arbeiten iSd. Tarifnorm handelt, die besonderes Fähigkeiten auf einem Fachgebiet erfordern. Ob vom Kläger persönliche Entscheidungen iSd. Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II zu treffen waren, kann dahinstehen.
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(1) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "schwierig" viel Mühe machend, Anstrengungen erfordernd, nicht einfach und "Schwierigkeit" eine hohe Anforderung, die an die Ausführung einer Sache gestellt wird (vgl. BAG 23. Juli 1997 - 10 AZR 260/96 - Rn. 30, zitiert nach juris). Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37, zitiert nach juris).
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(2) Zu diesen Anforderungen verhält sich der Vortrag des Klägers nicht. Soweit er geltend gemacht hat, das Dispatching der Klein-Fahrzeuge sei schwieriger als seine vorherige - regionale - Dispatching-Tätigkeit im Bereich Baumaschinen, weil die Verwaltung und der Einsatz der Kleinfahrzeuge sich auf das gesamte Bundesgebiet und das Ausland erstrecke, kann dies angesichts der Größe des Aufgabengebietes und der Auswirkungen der Tätigkeit unter Umständen auf eine größere Bedeutung schließen lassen (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 - zitiert nach juris), nicht jedoch auf erhöhte fachliche Anforderungen.
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b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ändert sich die Darlegungs- und Beweislast des Klägers vorliegend nicht, weil der Zeuge R - unabhängig davon, ob er wie vom Kläger behauptet und von der Beklagten bestritten exakt dieselbe Tätigkeit bereits zuvor in der Baumaschinenabteilung verrichtet hat - nach Übernahme der Aufgaben des weiteren Dispatchers in der Transportabteilung nach dem 23. September 2013 Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB-6 bezieht. Die Eingruppierung anderer Beschäftigter kann für die Begründung eines Anspruchs auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes herangezogen werden, führt aber nicht zu einer Beweislastumkehr oder zu Beweiserleichterungen bei der durch die Tarifautomatik bestimmten Eingruppierung und einem Rechtsstreit hierüber (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 498/08 - Rn. 26; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris). Gleiches gilt für den vom Kläger erstinstanzlich vergleichend herangezogenen Zeugen D, unabhängig davon, dass dieser unstreitig als Fuhrparkleiter neben den Dispatcher-Tätigkeiten noch vom Kläger nicht verrichtete Führungsaufgaben hat.
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c) Der Kläger kann keine Rechtsvorteile daraus herleiten, dass die Stelle, welche der Zeuge R am 09. Februar 2004 inne hatte, in dessen vom gleichen Tag datierender Stellenbeschreibung mit ZB-6 TV AL II bewertet worden ist. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Rechtsstreit auf vorübergehende Höhergruppierung ergibt sich hieraus nicht. Eine solche scheidet bereits deshalb aus, weil die vom Kläger herangezogene Stellenbewertung unstreitig nicht die Tätigkeit des weiteren Dispatchers in der Transportabteilung betrifft, sondern die im Jahr 2004 vom Zeugen R innegehabte Position des Einsatzleiters (Kfz- und Gerätepark). Selbst wenn man - was die Beklagte bestritten hat - annimmt, dass die dortigen Aufgaben exakt den nunmehrigen Aufgaben des weiteren Dispatchers in der Transportabteilung entsprechen, führen auch die vom Arbeitsgericht sinngemäß herangezogenen Grundsätze, die die Rechtsprechung für die korrigierende Rückgruppierung entwickelt hat, vorliegend nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Im Fall der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29, mwN, zitiert nach juris). Da die Mitteilung der Gehaltsgruppe durch die Stellenbeschreibung vom 09. Februar 2004 weder den Kläger, noch dessen Tätigkeit betrifft und ihm zudem auch keine Vergütung entzogen worden ist, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung vorliegend aus. Ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen gegenüber dem Kläger ist nicht geschaffen worden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - Rn. 41 bis 43, zitiert nach juris). Aus den gleichen Gesichtspunkten scheidet im Übrigen ein vom Kläger für möglich gehaltener direkter Anspruch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten aus.
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2.2. Der Kläger kann die begehrte Eingruppierung und die Entgeltdifferenz auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen.
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2.2.1. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, zitiert nach juris). Trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, jeweils zitiert nach juris). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 498/08 - Rn. 44; 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 3; 6. Juli 2005 - 4 AZR 27/04 - Rn. 16 mwN, jeweils zitiert nach juris). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 25, 14. Dezember 2005 - 4 AZR 421/04 - Rn. 22 mwN, jeweils zitiert nach juris).
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b) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend nicht verletzt. Hierbei ist unerheblich, dass die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits ausscheiden würden, wenn der Kläger selbst kein gestaltendes Verhalten der Beklagten im Sinne der Gewährung übertariflicher Vergütung des Zeugen R behauptet, da er davon ausgeht, dass die Tätigkeit des weiteren Dispatchers in der Transportabteilung die tariflichen Anforderungen nach Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II erfüllt. Auch wenn man zugunsten des Klägers den Vortrag der Beklagten unterstellt, der Zeugen R werde von den US-Stationierungskräften übertariflich vergütet und selbst wenn man annimmt, dass dem - obgleich lediglich ein Mitarbeiter betroffen ist - ein generalisierendes Prinzip zu Grunde liegt, scheidet eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus, da eine sachfremde Gruppenbildung nicht vorliegt. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass der Zeuge R vor der Verlegung des Dispatching der Klein-Fahrzeuge in die Transportabteilung und danach dieselben Arbeiten verrichtet hat, wie der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum, war aus den bereits dargestellten Gründen nicht ersichtlich, dass diese Aufgaben die Tarifmerkmale der Gehaltsgruppe ZB-6 TV AL II erfüllen. Selbst wenn der Zeuge R - anders als von der Beklagten (und ursprünglich auch vom Kläger) behauptet - nicht wegen einer vorherigen Position weiter besitzstandswahrend Vergütung nach ZB-6 TV AL II erhielte, rechtfertigt allein die jahrelange vorbehaltlose Zahlung der Vergütung nach ZB-6 TV AL II ohne Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen die Begünstigung des Zeugen R aus Gründen der Wahrung sozialen Besitzstandes (vgl. BAG 02. August 2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 36, zitiert nach juris).
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2.3. Nachdem der Kläger nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Vergütung nach ZB-6 TV AL II für den Zeitraum vom 22. Februar 2013 bis 23. September 2013 beanspruchen kann, kann dahinstehen, ob ein Teil des geltend gemachten Anspruchs nach § 49 TV AL II verfallen wäre, nach dem Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder seitens des Arbeitgebers schriftlich geltend gemacht wurden. Sollte der Kläger seine Ansprüche erstmals über seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten am 27. Dezember 2013 schriftlich gegenüber den US-Stationierungsstreitkräften geltend gemacht haben, bestünden insoweit Bedenken.
B
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.