Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Sept. 2015 - 7 Sa 146/15


Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Az.: 10 Ca 1250/14 - vom 14. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Branchenzuschläge aus dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (im Folgenden: TV BZ ME) für die Monate Januar 2014 bis April 2014 beanspruchen kann.
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Die Klägerin war vom 1. Januar 2014 bis zum 15. Juni 2015 von der Beklagten als Leiharbeitnehmerin im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der Firma Z. GmbH in Y-Stadt (im Folgenden: Firma Z.) eingesetzt. Die Firma Z. ist eine hundertprozentige Tochter der X. GmbH mit Sitz in W.-Stadt. Die X. Gruppe als Holdinggesellschaft gehört dem Logistikverband BVL an.
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Nach dem Handelsregisterauszug (Blatt 62 ff. d. A.) hat die Firma Z. den Unternehmensgegenstand "Planung und Entwicklung logistischer Konzepte und Systeme und die mit deren Betrieb zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Lagerung, Anarbeitung, Montage von Zulieferteilen zu Modulen und Systemen sowie die Sequenzversorgung der Automobilindustrie".
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Die Firma V. AG (im Folgenden: Firma V.) ist alleiniger Geschäftspartner der Firma Z..
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Der von den Parteien unter dem 5. Dezember 2013 geschlossene Arbeitsvertrag enthält unter anderem in § 1 eine Bezugnahme auf Tarifverträge sowie in § 18 Ausschlussfristen. Wegen seines Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. 4 ff. d. A. Bezug genommen.
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Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist Mitglied der Arbeitgebervereinigung iGZ e. V.
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Der zwischen dem Bundearbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. einerseits und dem IG Metall Vorstand andererseits abgeschlossene TV BZ ME enthält - soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Interesse - folgende Regelungen:
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"§ 1 Geltungsbereich
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Dieser Tarifvertrag gilt:
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1. Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedunternehmen des Bundesarbeitsverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:
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- NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheideanstalten
- Gießereien
- Ziehereien, Walzwerk und Stahlverformung
- Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden
- Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen
- Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau
- Automobilindustrie und Fahrzeugbau
- Luft- und Raumfahrtindustrie
- Schiffbau
- Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie
- Hardwareproduktion
- Feinmechanik und Optik
- Uhren-Industrie
- Eisen-, Blech- und Metallwaren
- Musikinstrumente
- Spiel- und Sportgeräte
- Schmuckwaren
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sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
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Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ ME anwenden.
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Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.
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§ 2 Branchenzuschlag
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(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
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(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich der Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.
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(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
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- nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
- nach dem dritten vollendeten Monat 20 %
- nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
- nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
- nach dem neunten vollendeten Monat 50 %
- 20
des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienst-leistungen e. V. – BZA - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - iGZ - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
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(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.
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Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.
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Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
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(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art.
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Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen.
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Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und iGZ , werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
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(6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ.
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§ 3 Änderung von tarifvertraglichen Bestimmungen
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Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § 5 ERTV iGZ.
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§ 4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb
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(1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA/iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.
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(2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.
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(3) Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb."
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Die Firma Z. hat mit der Bezirksleitung der IG Metall in U-Stadt eigene Haustarifverträge als Rahmen-, Jahressonderzahlungs-, Entgeltrahmen-, und Entgelttarifverträge (Bl. 101 ff. d. A.) geschlossen, die im Wesentlichen die üblichen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie wiederspiegeln.
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Die Klägerin hat ihre Forderungen mit Schreiben vom 26. März 2014 (Bl. 12 ff. d. A.) bzw. vom 2. Juni 2014 (Bl. 15 f.) geltend gemacht. Sie verfolgt diese mit der am 7. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 11. Juli 2014 zugestellten Klage weiter.
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Die Klägerin war der Ansicht,
letztlich gehöre der Einsatzbetrieb zu der Branche, für die der TV BZ ME gelte. Daraus resultiere eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten für eine einsatzbezogene Zulage, die auf das tarifliche Stundenentgelt aufzuschlagen sei, da der Einsatz letztlich bei der Firma Z. über 9 Monate andauere. Sie sei vor ihrem Beschäftigungsbeginn bei der Beklagten bei einem anderen Zeitarbeitsunternehmen (Firma T.) beschäftigt und ebenfalls als Leiharbeitnehmerin im Weg der Arbeitnehmerüberlassung bei der Firma Z. eingesetzt gewesen.
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Die Voraussetzungen des TV BZ ME seien erfüllt. Die Firma Z. sei ein Kundenbetrieb im Sinn des Tarifvertrages. Sie hat vorgetragen, diese sei auf dem Gelände der Firma V. in Y-Stadt in den Hallen und Bereichen K 175, K 130, K 156 und K 170 tätig. Die Hallen K 130, K 156 und K 170 seien Hallen der Firma V. . In der Halle 170 werde die Endmontage der Kraftfahrzeuge vorgenommen. Ursprünglich habe die Firma V. die gesamte Produktionskette bis hin zum fertigen verkaufs- und funktionsfähigen Fahrzeug selbst abgedeckt. In jüngster Vergangenheit seien die Prozessabläufe umstrukturiert und Teile ausgegliedert worden. Einen Teil decke nunmehr die Firma Z. ab, die in ihrer Tätigkeit genau - auch hinsichtlich von Werksferien und Betriebsversammlungen - auf die Firma V. abgestimmt sei. Falle die Firma Z. aus, stehe die Produktion bei Firma V. innerhalb kürzester Zeit still. Daher sei die Firma Z. vertraglich zu erheblichen Geldstrafen verpflichtet, sollte es aufgrund ihres Ausfalls zum Bandstillstand bei der Firma V. kommen.
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Bei der Firma Z. gliedere sich der Prozessablauf im Wesentlichen in zwei Bereiche. Dabei handele es sich um die interne Logistik/Materialmanagement und die Produktion (Sequenzierung und Montage). Mehr als 50 % der Beschäftigten würden in diesem Bereich der Produktion eingesetzt.
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Im Bereich interne Logistik werde eine Vielzahl von Bauteilen externer Zulieferer angenommen, nach innerbetrieblichem Weitertransport erfolge dann die Waren-lieferung an den Kunden. Im Rahmen der Sequenzierung werde seitens der Firma Z. eine Fertigungsreihenfolge nach vom Kunden exakt vorgegebener Kriterien - genau für ein spezielles Auto - gebildet, das heißt die Bauteile würden in eine vom Kunden exakt vorgegebene Reihenfolge gebracht, bearbeitet und dann an den Kunden geliefert.
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Im Rahmen der Montagetätigkeit würden einzelne Bauteile zusammengefügt, so dass sie dann letztlich im Rahmen der Endfertigungsstellung des Fahrzeugs auf dem Band in dieses Auto eingearbeitet werden könnten. So nehme die Firma Z. Montagetätigkeiten einzelner Bauteile vor, beispielsweise für Schlosssatz, Türkitt, Schalter, Fensterheber, Hochtöner, Türgriffe und Kappe, Querträgerlenkung, Klimagerät/Heizkammer, Armarturtafel, Handschuhkasten, Abdeckung Armartur-tafel unten/Ablagefach Astra, Signalschalter Wischerheber, Verkleidung Längssäule Kreuzgelenk, Himmel, Toolbox, ABS-Hydrounit, Verkleidung B-Säule, Fahrerairbag, Mittelkonsole, Leitungsbündel, Auspuff vorn (Insignia und Astra), Auspuff hinten (Insignia), Beifahrerairbag, Steuergerät Objektwarner, Führung Fenster, Lichtschalter, Klimaleitungen, Motorraumpaket sowie Dekodrin (Insignia). Es existierten hierfür Produktionsplätze, an denen die Mitarbeiter diese Tätigkeiten ausüben könnten. Es handele sich dabei sowohl um einfache Handgriffe (Ineinanderklipsen von Bauteilen), aber auch um Tätigkeiten, zu denen Hilfsmittel benutzt werden müssten, wie beispielsweise Sauger, Druckluftbohrer oder Druckluftschrauber. In einigen Bereichen gebe es sogar speziell eingerichtete eigene Montagelinien. Nach Fertigstellung würden die vormontierten Bauteile ebenfalls in die SILS-Gestelle verbracht und der Produktion zugeführt. Durch die Mitarbeiter der Firma Z. werde der komplette Himmel (Innenverkleidung Autodach) sowie die komplette Mittelkonsole eines Fahrzeugs hergestellt.
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Die Tätigkeit der Firma Z. sei daher nur dann sinnvoll, wenn man am Ende der Wertschöpfungskette das fertige funktionsfähige Fahrzeug bei der Firma V. betrachte.
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Selbst wenn man unterstelle, dass die Firma Z. nicht direkt der Automobilindustrie zuzuordnen sei, so greife der Tarifvertrag doch im Hinblick auf die Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe, auf die er verweise.
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Letztlich hätten die Tarifvertragsparteien eine entsprechende Anleitungshilfe in ihren Tarifvertrag aufgenommen, daher in § 1 Ziffer 2 postuliert, in Zweifelsfällen gelte hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebes als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.
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Es errechneten sich folgende Differenzbeträge: für Januar 2014 448,79 € brutto, für Februar 2014 362,58 € brutto, für März 2014 356,13 € brutto und für April 2014 412,32 € brutto. Entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen sei das Arbeitsentgelt jeweils am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, 1.579,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
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aus 448,79 € brutto seit dem 15. Februar 2014,
aus 362,58 € brutto seit dem 15. März 2014,
aus 356,13 € brutto seit dem 15. April 2014 sowie
412,32 € brutto seit dem 15. Mai 2014 an sie zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen,
die Firma Z. als Einsatzbetrieb erfülle nicht die Voraussetzungen des TV BZ ME. Diese sei ein Logistikunternehmen, welches der tariflichen Organisationshoheit der Gewerkschaft ver.di satzungsgemäß unterfalle.
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Die Firma Z. mache - zusammengefasst - nichts anderes als dafür zu sorgen, dass beim Kunden die Materialkette nicht abreiße, das heißt dass "just in sequence" die richtigen Bauteile an der richtigen Stelle bereitlägen, damit der Kunde ein Automobil produzieren könne.
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Die Firma Z. sei nicht im Werk der Firma V. in Y-Stadt im Einsatz. Sie erbringe Logistikleistungen in einer eigenen Halle in räumlicher Nähe zum Werk der Firma V. . Den Transport zwischen der Halle der Firma Z. und der Firma V. übernähmen die Lkws der Firma Z.. Zwar sei es richtig, dass in Halle 170 die Endmontage der Fahrzeuge vorgenommen werde. Allerdings sei die Firma Z. nicht in die Endmontage des Fahrzeugs involviert, sondern liefere allein die benötigten Teile mit eigenen Lkws oder Schleppern bis zu den Andockstellen bzw. teilweise zu den Verbaustellen an. Die Fertigung der Automobile selbst werde sodann von der Firma V. durchgeführt.
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Die Vergütung, die die Firma Z. erhalte, sei kalkuliert auf Basis des Umfangs ihrer Aufgaben. Demgegenüber würden keine Kosten für Güter berechnet, da die Firma Z. keine Güter produziere. Die Firma Z. habe zudem keine vertraglichen Beziehungen zu den einzelnen Lieferanten, vielmehr bestelle der Kunde die benötigten Bauteile, die dann an die Firma Z. geliefert würden. Die Lieferanten berechneten die Kosten gegenüber dem Kunden. Die Firma Z. werde nicht Eigentümer der Bauteile.
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Der Ablauf bei der Firma Z. untergliedere sich in drei Betriebsbereiche interne Logistik, Sequenzierung und Montage. Die Klägerin fasse den Bereich "Sequenzierung und Montage" unter den Oberbegriff "Produktion".
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Der Bereich interne Logistik umfasse die Annahme der Bauteile, den internen Transport sowie die Warenauslieferung an den Kunden. Sequenzierung sei die Bildung einer von dem Kunden für die angelieferten Teile vorgegebenen Reihenfolge und die Lieferung „just in sequence“ an den Kunden. Insgesamt gehöre diese Lagertätigkeit zur Logistik im weiteren Sinn und werde auch durch die Montagetätigkeiten in Form des Zusammenfügens einzelner Bauteile nicht zu einer Produktion oder Industrie qualifiziert. Ohnehin seien die Montagetätigkeiten (einfaches Klipsen und Schrauben) von wenigen Bauteilen im Gesamtvolumen ein untergeordneter Prozess. Für diese würden keine besonderen Produktionsstätten benötigt. Teilweise würden einfachste Hilfsmittel eingesetzt, wie beispielsweise ein Sauger. Der überwiegende Teil werde von Mitarbeitern per Hand erledigt.
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Der Ablauf stelle sich im Einzelnen wie folgt dar: Nach dem Wareneingang der insgesamt rund 2500 verschiedenen angelieferten Bauteile seitens der Produkt-lieferanten werde die Ware von den Eingangsmitarbeitern mit Staplern aus den Lkws entnommen und in die Lagerzone verbracht. Dabei werde die äußerlich erkennbare Menge und die Unversehrtheit der Behältnisse geprüft. Soweit die Bauteile nicht umgehend benötigt würden, würden sie zwischengelagert. Im Übrigen werde die Ware nachfolgend sequenziert, das heißt, die unterschiedlichen Bau-teile nach Vorgabe des Kunden in eine definierte Reihenfolge gebracht und an definierte Stellen im sogenannten SILS-Gestell eingefügt. Teilweise würden auch Produktgruppen vormontiert und dann in das zutreffende SILS-Gestell verbracht. Die gefüllten SILS-Gestelle würden dann von sogenannten Schlepperfahrern zum Warenausgang verbracht, wo sie auf Lkws geladen und von Lkw-Fahrern der Beklagten zu dem Werk des Kunden verbracht und von der Firma V. dem Produktionsprozess zugeführt würden. Die geleerten Wareneingangsbehältnisse würden von Staplerfahrern abgeholt.
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Insgesamt verteilten sich die Mitarbeiter der Beklagten prozentual wie folgt auf die drei Bereiche: Sequenzierung 27,4 % (37,90 MA/Schicht, 75,80 MA/Tag), Mon-tage 26,3 % (36,35 MA/Schicht, 72,70 MA/Tag), Logistik 46,3 % (64,00 MA/Schicht, 128,00 MA/Tag).
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Bei der Firma Z. werde keinerlei Metallverarbeitung vorgenommen. Die gelieferten Bauteile seien überwiegend aus Kunststoff, wie beispielsweise Schalter, Fensterheber, Gurte, Armaturentafeln etc. Eine Produktion von Gütern finde bei der Firma Z. nicht statt.
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Die Firma Z. sei auch kein Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des TV BZ ME wie sich aus der Auslegung der Regelung in § 1 Ziffer 2 S. 2 TV BZ ME ergebe. Dazu genüge nicht, dass der Kundenbetrieb ein Reparatur-, Zubehör-, Montage- oder Dienstleistungsbetrieb sei, vielmehr müsse er auch die Voraussetzungen eines Hilfs- und Nebenbetriebes erfüllen, was sich aus der Formulierung "und sonstigen" als Aufzählungsreihenfolge ergebe. Ein Hilfs- und Nebenbetrieb liege jedoch nur vor, wenn zwischen Inhaber des Hilfs-/Nebenbetriebs und des Hauptbetriebes Personenidentität bestehe. In diesem Sinne habe auch die iGZ in ihrer Stellungnahme (Blatt 81 ff. der Akten) die Auslegung der tariflichen Regelung verstanden.
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Letztendlich habe die Klägerin den Fälligkeitszeitpunkt falsch bestimmt. Die Löhne würden erst zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig. Darüber hinaus müsse für den Fall, dass der Klägerin Branchenzuschläge zustünden, diese sich die übertariflichen Zuschläge und Zulagen, die die Beklagte bisher bezahlt habe, anrechnen lassen.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 14. Januar 2015 abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der von ihr geltend gemachten Branchenzuschläge. Der Anwendungsbereich des TV BZ ME sei nach seinem § 1 nicht eröffnet. Bei dem Kundenbetrieb der Firma Z. handele es sich weder um einen Katalogbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 noch um einen Hilfs- und Nebenbetrieb oder eine artverwandte Industrie. Auf die Zweifelsregelung des § 1 Ziffer 2 Abs. 2 komme es daher nicht an.
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Das ergebe eine Auslegung des § 1 TV BZ ME. Für die Beurteilung habe die Kammer die von den Parteien zugrunde gelegten Tätigkeitsbereiche interne Logistik, Sequenzierung und Montage mit den von der Beklagten dargestellten prozessualen Anteilen der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zugrunde gelegt, wonach der Bereich Montage nur circa 26 % der Arbeitnehmertätigkeiten binde. Die Tätigkeiten im Bereich interne Lagerwirtschaft, Logistik und Sequenzierung seien dagegen nicht dem Bereich Automobilindustrie/Fahrzeugbau zuzuordnen, sondern dem Bereich Logistik (Kontraktlogistik).
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Vorliegend handele es sich auch nicht um einen Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 Abs. 2 TV BZ ME. Da der Tarifvertrag selbst nicht definiere, was unter einem Hilfs- oder Nebenbetrieb zu verstehen sei, sei auf im Rechtsverkehr übliche, hilfsweise auf die im Arbeits- und Wirtschaftsleben geltenden Begriffsinhalte abzustellen. Für den Charakter eines Hilfs- oder Nebenbetriebs sei erforderlich, dass eine Identität zwischen Inhaber des Neben- oder des Hilfsbetriebs und des Hauptbetriebs gegeben sei. Unternehmen, die selbstständig betrieben würden, könnten mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein, weil das selbstständige Unternehmen durch seinen eigenen Betriebszweck charakterisiert werde. Der Betrieb der Firma Z. sei ein juristisch eigenständiges Unternehmen mit eigenem Betriebszweck. Dieser werde mit eigenen Betriebsmitteln und eigenen Mitarbeitern unter eigenständiger Leitung verwirklicht. Allein die Tatsache, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Verrichtung ihrer Tätigkeiten in einer der Firma X. und nicht der Firma V. gehörenden Halle in unmittelbarer Nähe auf dem Gelände der Firma V. befinde, lasse diesen abgrenzbaren eigenständigen Betriebszweck des selbstständigen Unternehmens nicht entfallen. Dass der Begriff "Hilfs- und Nebenbetrieb" im Sinn des TV BZ ME einschränkend auszulegen sei, folge auch aus einem Vergleich der Regelungen im Geltungsbereich des § 1 TV BZ ME zur Satzung der vertragsschließenden beteiligten IG Metall. Es genüge vorliegend zur Öffnung des Anwendungsbereichs nicht, dass die Firma Z. als Kundenbetrieb auch Montage durchführe oder Dienstleistungen im Bereich Logistik erbringe. Die Aufzählung der zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe werde durch das anschließende "und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe" charakterisiert. Der sprachliche Zusammenhang bringe dabei zum Ausdruck, dass Oberbegriff der tariflichen Regelung der Begriff der "Hilfs- oder Nebenbetriebe" sei, die vorherige Aufzählung einzelner Nebenbetriebstätigkeiten nur beispielhaft sein solle und die Voraussetzung, dass diese einen Hilfs- oder Nebenbetrieb darstellten, nicht ersetze.
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Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 185 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist der Klägerin am 27. Februar 2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 24. März 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. März 2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 20. April 2015 bis zum 27. Mai 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 27. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 225 ff. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zusammengefasst geltend, mit dem TV BZ ME hätten die Tarifvertragsparteien für die vom Werkunternehmer im Hauptbetrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer - gestaffelt nach der Einsatzdauer im jeweiligen Kundenbetrieb - einen gewissen Ausgleich zur Entgelthöhe der Stammbeschäftigten schaffen wollen.
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Nach der Definition des Kundenbetriebs in § 1 Ziffer 2 TV BZ ME gälten als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie alle Betriebe der Automobilindustrie. Nach ihrem Verständnis umfasse der Wirtschaftszweig der Automobilindustrie über die Betriebe der Autohersteller und der Automobilzulieferer hinaus den gesamten Wertschöpfungsprozess zur Herstellung des Automobils, angefangen bei Forschung und Entwicklung bis hin zur Vermarktung. Eingeschlossen seien auch Montage- und Logistikbetriebe, die Teilaufgaben bei der Herstellung von Automobilen übernähmen.
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Vorliegend beinhalteten die von der Firma Z. übernommenen Aufgaben die Warenannahme der von der Firma V. bestellten Bauteile, die Vorsortierung für die Montage im Sinne der Sequenzierung und die Vormontage von circa 85 Teilegruppen und circa 18 Vormontagen und Anlieferung direkt an die Montagelinie genau an jeweils die Stellen, an denen die vorsortierten bzw. vormontierten Bauteile benötigt würden.
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Die Firma Z. erbringe ihre Leistungen nicht im Rahmen des Kundenauftrags eigenständig in dem Sinne, dass sie selbst eigene Systemlösungen für die interne Logistik entwickle und anwende. Die Aufgaben, die die Firma Z. von der Firma V. übernommen habe, seien vielmehr Teil des Supply Chain-Managements der Firma V. . Die Entscheidungsbefugnisse der Firma Z. beschränkten sich ausschließlich auf den Personaleinsatz, wobei die Anzahl der benötigten Arbeitskräfte ebenfalls durch das von der Firma V. vorgegebene System bestimmt werde. Die Supply Chain der Firma V. sei Teil der Wertschöpfungskette zur Herstellung der Fahrzeuge. In diesem Sinn seien sämtliche von der Firma Z. im Werk Y-Stadt verrichteten Tätigkeiten unmittelbar in die Automobilproduktion eingebunden und daher dem Wirtschaftszweig der Automobilindustrie im Sinn des TV BZ ME zuzuordnen. Der Begriff der Automobilindustrie könne nicht auf die Endproduktion reduziert werden. Die IG Metall bewerte unter dem Oberbegriff Industrielogistik diese Tätigkeiten zur Branche der Automobilindustrie, da sie als Teil der Wertschöpfungskette in die Branche der Automobilindustrie eingebunden seien. Unerheblich sei, dass bei der Firma Z. Kunststoffteile vormontiert würden. Auch auf den Schwierigkeitsgrad der Montagetätigkeiten komme es nicht an. Ebenso sei die Verformung von Materialien nicht konstitutiv für den Begriff der Automobilindustrie. Entscheidend sei, dass ohne die werksinterne Logistik und gegebenenfalls Vormontage kein Automobil hergestellt werden könne.
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Das Arbeitsgericht habe außerdem den Begriff der Hilfs- und Nebenbetriebe unzutreffend ausgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen müssten bei der Auslegung eines unbestimmten Oberbegriffs (hier, wenn man das als Oberbegriff begreife: "Hilfs- und Nebenbetriebe") die Regelbeispiele berücksichtigt werden. Sei der Einsatzbetrieb ein zur Automobilindustrie gehörender Montage- und Dienstleistungsbetrieb, so brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob auch zugleich die Voraussetzungen eines Hilfs- oder Nebenbetriebes vorlägen.
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Aber auch, wenn man gesondert überprüfe, ob ein Hilfs- oder Nebenbetrieb vorliege, stehe dies dem Anspruch auf den Branchenzuschlag vorliegend nicht entgegen. Es komme nicht auf die Branchenzuordnung des Einsatzbetriebes an. Vielmehr mache die vom Tarifvertrag angeordnete Erstreckung des fachlichen Geltungsbereichs nur dann einen Sinn, wenn die in § 1 Ziffer 2 2. Hs. TV BZ ME genannten Betriebe außerhalb der eigentlichen Automobilindustrie tätig seien.
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Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne nicht eingewandt werden, dass Haupt- und Nebenbetrieb denselben Inhaber haben, also zum selben Unter-nehmen gehören müssten. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 1987 (4 AZR 77/86) sei es um einen Tarifvertrag gegangen, der seinen Geltungsbereich auf "alle Unternehmen des Einzelhandels (…) einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe" definiert habe. Auch im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 1995 (3 AZR 528/94) sei es um die Auslegung eines Tarifvertrags gegangen, der seinen fachlichen Geltungsbereich "für alle (…) selbstständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem (…) Charakter" festgelegt habe. Der TV BZ ME enthalte keinen Unternehmensbezug. § 1 Ziffer 2 TV BZ ME stelle vielmehr ausschließlich auf den Betriebsbegriff ab. Betriebe könnten durchaus verschiedene Inhaber haben und trotzdem im Verhältnis von Hauptbetrieb zu Hilfs- oder Nebenbetrieb stehen. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages. Die Tarifvertragsparteien hätten nämlich in den vorliegend entscheidenden Formulierungen des fachlichen Geltungsbereichs wortwörtlich Teile der Satzung der IG Metall übernommen. Diese definiere in § 1 und § 3 sowie im anhängenden Organisationskatalog die Organisationszuständigkeit ausschließlich betriebs- und nicht unternehmensbezogen. Abzustellen sei nicht auf die rechtliche Inhaberschaft, sondern auf eine organisatorische Zuordnung. Diese sei anzunehmen, wenn, wie vorliegend, das Tätigkeitsfeld des Montage-, Dienstleistungs- oder Hilfs- und Nebenbetriebes in Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen für den Hauptbetrieb bei dessen Herstellung von Automobilen bestehe und dies alles nach strikten Vorgaben des Hauptbetriebes als alleiniger Auftraggeber erfolge. Für diese Auslegung sprächen auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages.
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Sollten nach alledem immer noch Zweifel hinsichtlich der Einordnung bestehen, sei § 1 Ziffer 2 S. 3 TV BZ ME anzuwenden. Vorliegend habe die IG Metall mit der Firma Z. einen entsprechenden Entgelthaustarifvertrag abgeschlossen. Ihre Tarifvertragsauslegung ermögliche auch eine praktikable Abgrenzung des fachlichen Zuständigkeitsbereichs des TV BZ ME. Ferner werde ein vernünftiger und sachgerechter teilweiser Ausgleich der schlechteren Bezahlung von Leiharbeitnehmern gegenüber der Stammbelegschaft erreicht.
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Bei der Ermittlung der Höhe der Forderung seien sämtliche von der Beklagten als anzurechnende Zulagen ausgewiesenen Beträge berücksichtigt und von dem errechneten Branchenzuschlag in Abzug gebracht worden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. Januar 2015, Aktenzeichen 10 Ca 1250/14,
- 78
die Beklagte zu verurteilen, 1.579,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
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aus 448,79 € brutto seit dem 15. Februar 2014,
aus 362,58 € brutto seit dem 15. März 2014,
aus 356,13 € brutto seit dem 15. April 2014
sowie aus 412,32 € brutto seit dem 15. Mai 2014
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an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 29. Juli 2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 255 ff. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags 1. Instanz als rechtlich zutreffend. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME. Aufgrund der überwiegenden Betriebstätigkeit des Kundenbetriebs im Logistikbereich sei dieser keiner der in § 1 TV BZ ME genannten Katalogbetriebe. Darüber hinaus sei der Betrieb der Firma Z. auch kein Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des TV BZ ME. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei Inhaberidentität zwischen Haupt- und Hilfs-/Nebenbetrieb erforderlich, die vorliegend nicht gegeben sei.
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Sie trägt vor, die Firma Z. habe nie Aufgaben der Endmontage von der Firma V. "übernommen". Die von der Firma Z. durchgeführten Arbeiten seien stets der Automobilproduktion vorgelagert gewesen. Die Firma Z. sei als organisatorisch selbstständiges Unternehmen das logistische Bindeglied zwischen den Produzenten/Herstellern der für den Automobilbau benötigten Bauteile und der Firma V. Die Firma Z. stelle sicher, dass der Firma V. zum richtigen Zeitpunkt in der richtigen Reihenfolge ("just in sequence") die benötigten Bauteile zur Verfügung stünden. Es handele sich bei der Firma Z. mithin um einen Logistikbetrieb.
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Der Kundenbetrieb sei nicht Teil des Wirtschaftszweiges der Automobilindustrie. Sie ist der Ansicht, der von der Klägerin verwendete diffuse Begriff der "Wertschöpfungskette" tauge nicht als Abgrenzungskriterium. Die Auslegung des Begriffs "Automobilindustrie und Fahrzeugbau" sei nicht beliebig, sondern habe sich vielmehr daran zu orientieren, ob die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriff einer eigenständigen Definition zugeführt hätten oder einen feststehenden Begriff verwendeten. Hiervon ausgehend könne der Betrieb der Firma Z. nicht dem Wirtschaftszweig der Automobilindustrie zugerechnet werden. Unter einem Wirtschaftszweig verstehe man eine Zusammenfassung produzierender institutioneller Einheiten, wobei die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig über den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolge. Mithin sei entscheidend, ob der Kundenbetrieb den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich der Automobilindustrie habe. Für die Einordnung des Betriebs nach seinem Betriebszweck müsse von der arbeitszeitlich überwiegenden Tätigkeit der Mit-arbeiter ausgegangen werden.
- 86
Unzutreffend sei, dass die Bauteile direkt an die Montagelinie genau an jeweils die Stellen, an denen die vorsortierten bzw. vormontierten Bauteile benötigt würden, geliefert würden. Der weit überwiegende Anteil der bei der Firma Z. gelagerten Bauteile werde vielmehr an einen Sammelort gebracht, von dem aus die Firma V. selbst die Bauteile an die benötigten Stellen liefere. Nur einige wenige Bauteile würden unmittelbar an die Montagelinie gebracht. Die Sequenzierung gehöre zur Logistik im weiteren Sinn und werde auch durch die Montagetätigkeiten in Form des Zusammenfügens einzelner Bauteile nicht zu einer Produktion oder Industrie qualifiziert. Ohnehin seien die Montagetätigkeiten von wenigen Bauteilen im Gesamtvolumen ein untergeordneter Prozess. Einfache Montagetätigkeit sei auch Bestandteil der Kontraktlogistik. Jedenfalls entfalle der weit überwiegende Teil (73,3 %) der Arbeitsstunden auf den Logistikbereich.
- 87
Der Kundenbetrieb sei auch kein Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn von § 2 TV BZ ME. Dieser habe seinen eigenen Betriebszweck, der dem Bereich Kontraktlogistik zuzuordnen sei und der mit eigenen Betriebsmitteln und eigenen Mitarbeitern unter eigenständiger Leitung verwirklicht werde.
- 88
Hinsichtlich der Anspruchshöhe habe die Klägerin nicht berücksichtigt, dass nach § 3 TV BZ ME die Zulage nach § 5 ETV iGZ/BAP anzurechnen sei.
- 89
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 (Bl. 327 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
- 90
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch sonst zulässig.
B.
- 91
In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
- 92
Die Klägerin hat weder unmittelbar aus § 2 TV BZ ME noch aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 2 TV BZ ME einen Anspruch auf die begehrte Zulage.
I.
- 93
Die Bestimmungen des TV BZ ME finden grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, da beide Parteien tarifgebunden sind (§§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG). Dahinstehen kann daher, ob der TV BZ ME auch aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme Anwendung finden würde. Auch der räumliche und persönliche Anwendungsbereich des TV BZ ME sind gegeben. Die Klägerin wird im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland überlassen.
II.
- 94
Der fachliche Anwendungsbereich des TV BZ ME ist jedoch nach seinem § 1 für den streitgegenständlichen Einsatz der Klägerin bei der Firma Z. im Zeitraum von Januar 2014 bis April 2014 nicht eröffnet.
- 95
Nach § 1 Ziffer 2 TV BZ ME gilt dieser fachlich „für die tarifgebundenen Mitglied-unternehmen des Bundesarbeitsverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen“. Die Beklagte ist tarifgebundenes Mitgliedunternehmen des iGZ. Sie setzt im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in Kundenbetrieben ein.
- 96
Bei dem Kundenbetrieb der Firma Z., in den die Klägerin überlassen wurde, handelt es sich aber weder um einen Katalogbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 noch um einen zu den im Katalog genannten Wirtschaftszweigen gehörenden Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieb oder eine artverwandte Industrie. Auf die Zweifelsregelung des § 1 Ziffer 2 Abs. 2 kommt es daher vorliegend nicht an. Dies folgt aus einer Auslegung des § 1 Ziffer 2 TV BZ ME.
- 97
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Aus-legung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG Berechnung; vom 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
- 98
2. Danach ist der Betrieb der Firma Z. kein Katalogbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 TV BZ ME.
- 99
Abzustellen ist auf den Kundenbetrieb der Beklagten, also auf die Firma Z., nicht hingegen auf die Firma V. . Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME wird nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut anhand der Organisationseinheit eines „Betriebs“ bestimmt (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – Rz. 41; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 – 3 Sa 202/14 – BeckRS 2014, 73774). Auf den Einsatz des Leiharbeitnehmers in einem bestimmten Unternehmen oder Konzern der genannten Wirtschaftszweige oder artverwandten Industrien kommt es nicht an.
- 100
Da die Tarifvertragsparteien den Begriff „Betrieb“ nicht eigenständig definiert haben, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff „Betrieb“ in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung anwenden wollten. Diese ist geprägt durch den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff. Als Betrieb ist danach die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zu verstehen, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln fortgesetzt einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt, der sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpft. Ob ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige vorliegt, bestimmt sich also nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Zuordnung zu einer der genannten Branchen (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – juris Rz. 44).
- 101
3. Der Kundenbetrieb der Firma Z. ist kein „Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie“. In § 1 Ziffer 2 S. 2 TV BZ ME sind die Wirtschaftszweige angeführt, deren Betriebe als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind. Ein solcher aufgezählter Wirtschaftszweig ist „Automobilindustrie und Fahrzeugbau". Daneben gelten als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie die zu den genannten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
- 102
a) Zwar handelt es sich beim Kundenbetrieb der Firma Z. um keinen Betrieb, der dem Handwerk zuzuordnen ist.
- 103
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb im tariflichen Sinne handwerklichen oder industriellen Charakter hat, ist vorrangig, ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer handwerklich oder nichthandwerklich ist. Dies ist nicht in erster Linie nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien zu entscheiden, sondern vorrangig danach, ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb eine handwerkliche oder nichthandwerkliche ist (BAG, Urteil vom 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe m. w. N.).
- 104
Die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb der Firma Z. ist keine handwerkliche.
- 105
a) Beim Kundenbetrieb handelt es sich aber auch nicht um einen reinen Industriebetrieb, sondern um einen Betrieb der Kontraktlogistik. Dabei wird Kontraktlogistik als die „langfristige Übernahme komplexer logistischer Dienstleistungspakete durch (…) sonstige Logistik-Dienstleister“ verstanden. „Dabei werden mehrere Basis-Dienstleistungen wie Transport, Lagerung, Umschlag, (teilweise) Montage und Konfektioniertätigkeiten sowie einfache Produktions- oder Montagetätigkeiten miteinander kombiniert. Der Dienstleister wird damit zum Systemlieferanten für Logistikleistungen“ (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/83329/kontraktlogistik-v7.html).
- 106
aa) Der Betrieb der Firma Z. ist kein reiner industrieller Fertigungsbetrieb. Alle im Katalog des § 1 Ziffer 2 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige sind dadurch gekennzeichnet, dass gegenständlich Werke erstellt oder zumindest bearbeitet werden (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 – 3 Sa 202/14 – BeckRS 2014, 73774). Genannt sind entweder Industriebetriebe (z. B. Automobilindustrie, Luft- und Raumfahrtindustrie, Elektro- und Elektrotechnikindustrie, Uhren-Industrie) oder Betriebe, die bestimmte Produkte „bauen“ (z. B. Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau, Fahrzeugbau, Schiffbau). Auch Gießereien, Walzwerke, Schlossereien, Schweißereien etc. gehören zweifelsohne zum Produktionsbereich. Hinsichtlich der im Katalog zuletzt genannten Eisen-, Blech- und Metallwaren, Musikinstrumente, Spiel- und Sportgeräte sowie Schmuckwaren ist auf das geschaffene Produkt abgestellt. Aufgrund des vorweggenommenen Bezugs auf die Industrie bereits in der Bezeichnung der Tarifvertrags ist davon auszugehen, dass auch mit diesen letzten Katalogtatbeständen Betriebe erfasst werden sollen, in denen die genannten Produkte angefertigt werden (Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1273).
- 107
Vom Kundenbetrieb Firma Z. werden keine "Produkte" hergestellt. Vielmehr erhält die Firma Z. Teile von Lieferanten, die von der Firma Z. zwischengelagert und sequenziert und dann weiter an den Kunden geliefert werden. Soweit einzelne Teile vormontiert werden, entsteht hierdurch kein neues "Produkt". Vermarktungsfähige Güter werden nicht hergestellt. Die Ausgangsstoffe werden durch das Zusammenklipsen oder Verschrauben nicht verändert.
- 108
bb) Aber auch dann, wenn man die Montagetätigkeiten als „Produktion“ ansieht, handelt es sich bei dem Betrieb der Firma Z. insgesamt nicht um einen Betrieb der Automobilindustrie.
- 109
In diesem Fall wäre die Firma Z. als Betrieb anzusehen, der sowohl Logistikleistungen erbringen als auch produzieren würde. Dieser Betrieb wäre dann insgesamt im Hinblick auf seine prägende Zweckbestimmung der Logistikbranche zuzuordnen.
- 110
Bei der Beurteilung, welcher Branche ein Mischbetrieb zuzuordnen ist, ist der Betrieb als Einheit zu betrachten. Die den Betrieb prägende Zweckbestimmung, der Zweck der gesamten betrieblichen Tätigkeit ist für die tarifliche Zuordnung maßgebend (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 10 AZ 455/99 - BeckRS 2000, 30787336). Es ist darauf abzustellen, welche Arbeiten überwiegend in der betreffenden Einheit geleistet werden bzw. welche Merkmale der jeweiligen Einheit ihr Gepräge geben (BAG, Urteil vom 14. April 1971 - 4 AZR 201/70 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ein Mischbetrieb wird grundsätzlich von dem Tarifvertrag erfasst, dessen betrieblicher Geltungsbereich den Hauptzweck des Gesamtbetriebes umfasst (BAG, Urteil vom 13. Juni 1957 - 2 AZR 402/54 - AP Nr. 6 zu § 4 TVG Geltungsbereich).
- 111
Bei der Entscheidung abzustellen ist auf die Anzahl der in den einzelnen Betriebsbereichen eingesetzten Arbeitnehmer sowie auf die Anzahl der in den einzelnen Betriebsbereichen geleisteten Arbeitsstunden (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 10 AZR 455/99 – BeckRS 2000, 30787336; vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 - AP Nr. 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 17. Januar 1996 - 10 AZR 138/95 - NZA 1996, 772, 773; vom 24. August 1994 - 10 AZR 980/93 - NZA 1995, 1116, 1117 m. w. N.; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272). Wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder handels- und gewerberechtliche Kriterien wie die Handelsregistereintragung sind dagegen unbeachtlich, solange der Tarifvertrag nicht ausdrücklich auf sie abstellt. Zwar steht es den Tarifparteien frei, die Zuordnung von Mischbetrieben anders zu regeln und dabei auch Konzernzuordnungsgesichtspunkte oder wirtschaftliche Kriterien (zum Beispiel die Abhängigkeit von einem Auftraggeber) zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 19. Oktober 1988 – 4 AZR 354/88 – BeckRS 1988, 30728188; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl.2012, § 4 Rn. 206). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien aber keine anderweitige Regelung getroffen.
- 112
cc) Nach den Angaben der Beklagten entfallen 46,3 % der bei der Firma Z. anfallenden Arbeitsstunden auf den Bereich der Logistik, der nicht der Industrie zuzurechnen ist. Ebenfalls nicht der Industrie, sondern der Logistik zuzuordnen ist der Bereich Sequenzierung (27,4 %). So sind beispielsweise zwischenzeitlich die Beschäftigten der Kontraktlogistik in den Entgelttarifvertrag der Logistikbranche in Hamburg aufgenommen worden.
- 113
Selbst wenn man den Bereich Montage (26,3 %) als industrielle Tätigkeit ein-ordnen würde, liegt auf dieser - gemessen an den Arbeitsstunden - nicht der Schwerpunkt. Die Vormontage "prägt" auch nicht die von der Firma Z. erbrachte Gesamtleistung, die vielmehr durch die Bereitstellung von Komponenten "just in sequence" gekennzeichnet ist.
- 114
Auch die Klägerin geht von den von der Beklagten angegebenen Zeitanteilen für die Bereiche Logistik, Sequenzierung und Montage aus, fasst jedoch die Bereiche Sequenzierung und Montage zu einem einheitlichen Bereich Produktion zusammen. Der Bereich Sequenzierung ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht der Produktion, sondern der Logistik zuzuordnen.
- 115
a) Der Kundenbetrieb der Firma Z. ist auch nicht wegen seiner räumlichen Nähe zur Firma V. als Betrieb der Automobilindustrie im Sinn des TV BZ ME anzusehen. Allein die räumliche Nähe eines Betriebs zu einem der Automobilindustrie zugehörenden Betrieb macht einen anderen Betrieb nicht auch zu einem der Automobilindustrie zugehörenden Betrieb. Andernfalls müssten auch eine auf dem Betriebsgelände befindliche Bäckerei oder ein Kiosk der Automobilindustrie zugerechnet werden. Dasselbe gilt für eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Firma V. und für die Einbindung in den Supply Chain der Firma V. .
- 116
4. Bei dem Kundenbetrieb der Firma Z. handelt es sich auch nicht um einen Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 S. 2, 2. Hs. TV BZ ME. Der Kundenbetrieb ist bereits deshalb kein Hilfs- und Nebenbetrieb, weil dies eine Identität des Inhabers des Haupt- und Dienstleistungsbetriebs voraussetzen würde. Unterstellt, der Betrieb der Firma V. sei ein Hauptbetrieb in diesem Sinne, könnte der Betrieb der Firma Z. bereits deshalb nicht Hilfs- und Nebenbetrieb sein, weil es sich bei der Firma Z. um ein anderes selbstständiges Unternehmen als die Firma V. handelt.
- 117
Durch § 1 Ziffer 2 S. 2, 2. Hs. TV BZ ME wird der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags auf „die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen“ als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie erstreckt.
- 118
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben") fallen Montage- und Dienstleistungsbetriebe nur dann unter die Vorschrift, wenn sie "sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe" sind. Durch den sprachlichen Zusammenhang wird deutlich, dass "Hilfs- und Nebenbetriebe" der Oberbegriff ist, die vorherige Aufzählung einzelner Nebenbetriebstätigkeiten nur beispielhaft sein soll und die Voraussetzung, dass diese einen Hilfs- und Nebenbetrieb darstellen müssen, nicht ersetzt. Hätten die Betriebsarten "Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs"betrieb generell in den fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME fallen sollen, hätte es nahegelegen, nicht "sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben" zu formulieren, sondern die Formulierung "und Hilfs- und Nebenbetriebe" zu verwenden. Mit dem Begriff "sonstige" wird gerade deutlich gemacht, dass alle diese genannten Betriebsarten einheitlich Hilfs- und Nebenbetriebe sind (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 – 3 Sa 202/14 – BeckRS 2014, 73774).
- 119
Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff des "Hilfs-" bzw. "Nebenbetriebs" nicht definiert. Da es sich bei den Begriffen "Hilfsbetrieb" und "Nebenbetrieb" aber um gebräuchliche Rechtsbegriffe handelt, ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden haben (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 9 AZR 820/09 - NZA-RR 2012, 365 Rz. 16 m. w. N.; vom 14. Dezember 2004 - 9 AZR 33/04 - BeckRS 2005, 40441). Hinweise auf ein abweichendes Verständnis, einen abweichenden Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
- 120
"Nebenbetriebe" sind nach der allgemeinen Bedeutung Betriebsstätten mit einer selbstständigen Betriebsorganisation und einer in sich geschlossenen Betriebsfunktion, die unter eigener Leitung auch einen eigenen Betriebszweck verfolgen, aber mit dem Hauptbetrieb derart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dass ihre Aufgabe sich nur als Hilfszweck für die Erreichung des im Hauptbetrieb verfolgten Zwecks darstellt (BAG, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - NZA 2007, 703, 706 Rz. 23; vom 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 – NZA 1987, 593, 594; vom 29. März 1977 - 1 ABR 31/76 – BeckRS 1977, 00157). Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995 - 3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 – 3 Sa 202/14 – BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 14 Ca 2242/13 – juris Rz. 85; Bissels, juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272; Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8; a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 – 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).
- 121
Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 1995 (3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205) ging es um die Auslegung eines Tarifvertrages, der seinen fachlichen Geltungsbereich wie folgt bestimmte: "Für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe; gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter; selbständigen Nebenbetrieben oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter." In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht den Begriff des Nebenbetriebs so verstanden, dass es "sich um eine selbständige Einheit zur Verfolgung eines technischen Zwecks handeln" muss, "der mit dem landwirtschaftlichen Zweck des Hauptbetriebes nicht zusammenfällt, aber der Förderung dieses Hauptzweckes zu dienen bestimmt ist. Hierzu gehören insbesondere organisatorisch verselbständigte Produktionseinheiten, in denen die im Hauptbetrieb gewonnenen Erzeugnisse verarbeitet oder sonst verwertet werden, wie z.B. Käsereien, Brennereien, Marmeladefabriken, Keltereien und vergleichbare Einrichtungen. Für die Annahme, dass ein Nebenbetrieb vorliegt, ist aber darüber hinaus auch erforderlich, dass der Betriebsinhaber des Nebenbetriebes derselbe ist wie der des Hauptbetriebes". Mithin hat das Bundesarbeitsgericht den Begriff des "Nebenbetriebs" nicht nur für die Alternative "Nebenbetrieben oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter", sondern auch hinsichtlich der Alternative "alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe" einheitlich dahingehend verstanden, dass ein Nebenbetrieb nur dann vorliegen kann, wenn der Betriebsinhaber des Nebenbetriebes derselbe ist wie der des Hauptbetriebes. Hinsichtlich der Alternative "alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe" ergibt sich das - entgegen der Ansicht der Klägerin - aber gerade nicht ausdrücklich aus dem Tarifwortlaut.
- 122
Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April 1987 (4 AZR 77/86 – NZA 1987, 593, 594) lag der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1980 zugrunde, der in seinem § 1 Ziffer 2 S. 1 bestimmt: „Der Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen (…) einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.“ Zutreffend hat die Klägerin zu dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass in diesem Tarifvertrag durch die Formulierung „ihrer“ Hilfs- und Nebenbetriebe ausdrücklich ein Unternehmensbezug hergestellt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs Hilfs- und Nebenbetrieb nur ausdrücklich auf den allgemeinen Rechtssinn abgestellt und zur Begründung ausgeführt: „Unternehmen, die selbstständig betrieben werden, können mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unter-nehmens sein, weil das selbstständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist“ (BAG, Urteil vom 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – Rz. 49).
- 123
Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird dieses Auslegungsergebnis insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem Zuständigkeitsbereich der tarifschließenden IG Metall gestützt.
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In den Geltungsbereich des TV BZ ME sind im Vergleich mit der Satzung der IG Metall verschiedene Geschäftsbereiche nicht aufgenommen worden. Neben dem Bereich des Handwerks erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME nicht auf "Klempnereien, Rohrinstallationen". Von dem zum Organisationsbereich der IG Metall gehörenden Bereich "Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere Soft- und Hardwareproduktion einschließlich Entwicklung, Beratung und Service sowie alle übrigen IT-Dienstleistungen" nennt § 1 Ziffer 1 TV BZ ME nur die "Hardwareproduktion". Vom Bereich "Eisen-, Blech- und Metall-waren sowie dazugehörige Verpackungsindustrie" ist die "dazugehörige Verpackungsindustrie" im TV BZ ME nicht genannt. Hierdurch wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien gezielt den fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME im Vergleich zum Organisationsbereich der tarifschließenden IG Metall eingeschränkt haben. Inhaltlich betrifft die Einschränkung gerade Bereiche, in denen nicht produziert wird, sondern in denen Dienstleistungen (beispielsweise Verpackung, Softwareproduktion, Entwicklung, Beratung, Service) erbracht werden.
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Hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs der IG Metall wird außerdem - anders als im TV BZ ME - deutlich gemacht, dass auch Betriebe anderer Unternehmen erfasst sein können. So sind in der Satzung der IG Metall ausdrücklich genannt:
- 126
"- alle selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe anderer Unternehmen, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Subunternehmer, wenn sie der Produktion nach unter den vorstehenden Katalog fallen,
- (…)
- alle Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Subunternehmer, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, die unter diesen Organisationskatalog fallenden Betriebe bei der Verwirklichung ihrer Ziele zu unterstützen (z. B. Vor-, End- und Teilfertigung, Teilefertigung, Zulieferung, Weiterver- und -bearbeitung, Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, z. B. Transport, Logistik, Montage, Reparatur, Reinigung, Bewachung, Energieerzeugung und -bereitstellung, Kantinen, Versorgungseinrichtungen jeder Art, EDV, Finanzen, Vermögen, Personalwesen, Verwaltung jeder Art, Vertrieb, Handel, Marketing). Dies gilt insbesondere auch für solche Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Subunternehmer, die aufgrund von Auf- und Abspaltungen, Ausgliederungen und/oder sonstigen unternehmerischen Veränderungen organisatorischer und/oder gesellschaftsrechtlicher Art entstanden sind oder entstehen bzw. tätig sind oder werden."
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In den Organisationsbereich der IG Metall sind damit zum einen ausdrücklich Betriebe etc. anderer Unternehmen und Subunternehmer aufgenommen. Zum anderen sind ebenfalls ausdrücklich die Tätigkeitsbereiche „Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, z. B. Transport, Logistik, Montage“ genannt. Während der TV BZ ME weitgehend die Formulierung der Zuständigkeitsbereiche aus der Satzung der IG Metall übernommen hat, weicht die Formulierung gerade an der - vorliegend zu prüfenden - Stelle entscheidend ab. Dies macht deutlich, dass zwischen den Tarifvertragsparteien gerade keine Einigkeit hinsichtlich der Einbeziehung dieser Bereiche in den fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME bestand.
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Soweit die Klägerin weiter darauf hinweist, dass der TV BZ ME nicht unternehmens-, sondern - wie der Organisationsbereich der IG Metall ("ein Betrieb - ein Unternehmen") - allein betriebsbezogen sei und es deshalb nur auf die organisatorische Zuordnung ankommen könne, übersieht sie, dass in der Satzung der IG Metall ausdrücklich selbstständige Betriebe anderer Unternehmen oder Subunternehmer einbezogen sind. Daher kann auch aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 2005 (1 ABR 41/04 – NZA 2006, 273) zur Auslegung der Satzung der IG Metall nicht hergeleitet werden, dass der TV BZ ME auf Hilfs- und Nebenbetriebe anderer Unternehmen Anwendung findet. Im Übrigen liegt dem vom Bundesarbeitsgericht am 27. September 2005 entschiedenen Rechtsstreit ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Betriebe und Unternehmen einem Konzern angehörten.
- 129
Dass nur Betriebe desselben Unternehmens Hilfs- und Nebenbetriebe im Sinn des TV BZ ME sein können, ergibt sich hingegen auch aus der Ergänzung des Wortlauts "die zu den Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben" um die Ergänzung „und Zweigniederlassungen“. Der Begriff der Zweigniederlassung ist im Gesetz nicht definiert. Er wird verstanden als räumlich getrennter Teil des Unternehmens eines Kaufmanns, an der er und/oder seine Leute teils abhängig von der Hauptniederlassung (bzw. dem Sitz der Handelsgesellschaft), teils unabhängig von ihr wirken. Die Zweigniederlassung ist keine selbstständige juristische Person (BGH, Urteil vom 24. November 1951 – II ZR 26/51 – BGHZ 4, 62). Auch ihre Nennung stützt daher die Auslegung, dass Dienstleistungsbetriebe nur dann von § 1 Ziffer 2 S. 2 Hs. 2 TV BZ ME erfasst werden, wenn sie sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe desselben Unternehmens sind (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – juris Rz. 50).
- 130
Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Von einem selbstständigen Begriff eines Dienstleistungsbetriebs, der losgelöst von dem bislang von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Begriff eines Hilfs- und Nebenbetriebs zur Anwendung des TV BZ ME führen würde, würden unter Umständen völlig artfremde Einsatzbetriebe erfasst, wenn und soweit diese nur Dienstleistungen für einen Kunden erbringen würden, der eindeutig dem TV BZ ME unterfällt (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 – 3 Sa 202/14 – BeckRS 2014, 73774; Bissels, jurisPR 5/2015 Anm. 4). Damit würde der Geltungsbereich des TV BZ ME auch auf Betriebe erstreckt, die nicht in den Geltungsbereich der tarifschließenden IG Metall fallen würden, beispielsweise auf eine rechtlich verselbstständigte Bank eines Automobilherstellers. Das kann von den Tarifvertragsparteien jedoch nicht gewollt sein.
- 131
Für diese Abgrenzung spricht auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität des Auslegungsergebnisses. Bei einer anderen Bewertung des Begriffs des Hilfs- und Nebenbetriebs entstünden unlösbare Abgrenzungsschwierigkeiten. Es wäre unklar, welche Merkmale die Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe aufweisen müssten, um "zu den erwähnten Wirtschaftszweigen" zu "gehören". Unklar wäre insoweit bereits, welches Kriterium maßgeblich sein sollte (beispielsweise: Anteil am Umsatz?). Für das betroffene Leiharbeitsunternehmen wäre es auch schwierig, die für dieses Kriterium (beispielsweise Anteil am Umsatz) erforderlichen Daten zu ermitteln, insbesondere dann, wenn das Kundenunternehmen in verschiedenen Wirtschaftszweigen mit sich verändernden An-teilen tätig würde. Dies widerspräche der Intention der Tarifvertragsparteien eine Regelung zu schaffen, die eine rechtssichere Bestimmung zulässt, ob ein Betrieb als Betrieb der Metall- und Elektroindustrie anzusehen ist oder nicht.
- 132
Schließlich stehen diesem Auslegungsergebnis auch nicht die Ziele des TV BZ ME entgegen. Zwar weist die Klägerin darauf hin, dass der Branchenzuschlag möglichst flächendeckend alle wirtschaftlichen Betätigungen in den im Katalog genannten Wirtschaftskreisen und artverwandten Industrien erfassen wollte. Ein so weit reichendes Ziel hat nach dem Wortlaut im Tarifvertrag selbst aber keinen ausreichenden objektiven Niederschlag gefunden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – juris Rz. 51).
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Danach ist der Betrieb der Firma Z. kein Hilfs- und Nebenbetrieb im Sinn des § 1 Ziffer 2 S. 2, 2. Hs. TV BZ ME. Zum einen verfolgt der Betrieb der Firma Z. mit eigenem Personal und unter eigenständiger Leitung einen eigenständigen Betriebszweck, nämlich vorrangig die Erbringung von Logistikleistungen "just in sequence". Zum anderen hat die Firma Z. einen anderen Inhaber als die Firma V. . Sie ist ein eigenständiges Unternehmen, an dem die Firma V. nicht beteiligt ist. Allein die Tatsache, dass die Beklagte ihre Tätigkeiten in einer der Firma X. gehörenden Halle in unmittelbarer Nähe auf dem Gelände der Firma V. befindet, ändert nichts daran, dass die Firma Z. einen eigenständigen abgrenzbaren Betriebszweck verfolgt.
- 134
5. Auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag (§ 1 Ziffer 3 Abs. 2 S. 1 TV BZ ME) kommt es nicht mehr an. Auf diesen soll es nach dem eindeutigen Tarifwortlaut nur in Zweifelsfällen ankommen. Ein solcher kann nur dann vorliegen, wenn nicht festgestellt werden kann, welcher Betriebsart der Kundenbetrieb nach dem Katalog des § 1 Ziffer 2 Satz 2 TV BZ ME zuzuordnen ist oder ob ein Hilfs- oder Nebenbetrieb zu einem der bezeichneten Wirtschaftszweige vorliegt. Die Firma Z. kann jedoch nicht einer der in § 1 Ziffer 2 Satz 2 TV BZ ME angeführten Betriebsarten zugeordnet werden und stellt auch keinen Nebenbetrieb zu einem dieser Wirtschaftszweige dar. Zweifel bei der rechtlichen Bewertung stellen keinen Zweifelsfall im Sinn des § 1 Ziffer 3 Abs. 2 S. 1 TV BZ ME dar. Dieser kann nur bei Zweifeln im Tatsächlichen angewandt werden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 Sa 86/14 – juris Rz. 52).
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Die Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg.
C.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sind im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits erfüllt.

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(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.