Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Mai 2017 - 6 Sa 426/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18. August 2016 - 5 Ca 285/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
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Der 1970 geborene Kläger ist seit 15. September 2011 bei dem Beklagten, der mehr als 10 Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden beschäftigt, mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden als Sozialversicherungsfachangestellter tätig. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 12./ 22. September 2011 (Bl. 4 ff. d. A.). Nach einem Einsatz in der Kreisgeschäftsstelle L war der Kläger zuletzt seit 01. Juli 2014 in der Kreisverbandsgeschäftsstelle des Beklagten in P beschäftigt. Der Kläger ist - wie drei Kolleginnen (eine Vollzeitkraft, eine Halbtagskraft und eine geringfügig Beschäftigte) - mit der Beratung der Mitglieder des Beklagten, der Formulierung von Anträgen, der Ausfüllung von Antragsformularen, der Einlegung und Begründung von Widersprüchen und dem Einreichen von Klagen betraut.
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Der Beklagte erteilte dem Kläger mit vier Schreiben vom 30. Juni 2015 inhaltlich umstrittene Abmahnungen, in denen ihm jeweils Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Bearbeitung von Bescheiden und der Führung bzw. Einleitung von Widerspruchs- und Klageverfahren der Mitglieder F-J S (Bl. 29. D. A.), C W (Bl. 30 d. A.), T B (Bl. 31 d. A.), sowie K S und D (Bl. 32 d. A.) vorgeworfen wurden. Wegen der Formulierungen der Abmahnungen im Einzelnen, die dem Kläger sämtlich am 06. Juli 2015 zugegangen sind, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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Am Nachmittag des 19. November 2015 kam es zu einer Auseinandersetzung des Klägers mit dem Mitglied F, das ohne vorherige Terminvereinbarung in der Geschäftsstelle erschienen war und nachdrücklich darum bat, ein Formular für Übergangsgeld für ihn auszufüllen. Die Reaktion des Klägers ist zwischen den Parteien in Einzelheiten streitig, insbesondere, ob der Kläger das Mitglied mit der Frage schikaniert hat, ob es lesen und schreiben könne, nachdem die Mitarbeiterin S sich anschickte, das Formular für das Mitglied auszufüllen. Nachdem der Zeuge F die Geschäftsstelle unter Protest verlassen hatte, setzte der Kläger den Kreisverbandsvorsitzenden S über den Vorfall in Kenntnis.
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Der Beklagte hörte den bei ihm gewählten Betriebsrat mit Schreiben vom 01. April 2016 (Bl. 36, 36 R d. A) zu einer beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Beigefügt war dem Anhörungsschreiben eine E-Mail des Kreisverbandsvorsitzenden S an den Betriebsratsvorsitzenden G vom 24. März 2016 (Bl. 132 d. A.), die auf eine ebenfalls beigefügte achtseitige Unterlage „Begründung des Vorschlages zur Beendigung der Tätigkeit, Hier: A., KV P“ (Bl. 134 ff. d. A.) Bezug nahm. Wegen des Inhaltes des Anhörungsschreibens und der beigefügten Anlagen, die der Beklagte erstmals in zweiter Instanz vorgelegt hat, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen.
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Mit Schreiben vom 26. April 2016, dem Kläger zugegangen am 29. April 2016, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß zum 30. Juni 2016. Mit am 17. Mai 2016 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Kläger vorliegende Kündigungsschutzklage erhoben.
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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die im Einzelnen dargestellte ganz erhebliche Arbeitsbelastung in der Geschäftsstelle P, die eine für sich sprechende Personalfluktuation aufweise, habe dazu geführt, dass die ihm zugewiesene Arbeit kaum zu bewältigen gewesen sei. Allein von Juli 2014 bis Ende 2015 habe er trotz eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls von ca. 7 Wochen über 1.500 Vorgänge zu bearbeiten gehabt. Die Abmahnungen seien unberechtigt. Beim Mitglied S habe er mehrere Widerspruchsverfahren durchzuführen gehabt, wenn er in einem Verfahren keinen Widerspruch eingelegt habe, habe dies seinen Grund in dessen Erfolglosigkeit gehabt, bei der Vielzahl der Fälle erinnere er sich konkret nicht mehr, die fehlende Information des Mitglieds werde bestritten. Beim Mitglied W sei zu bestreiten, dass die Übergangsgeldberechnung fehlerhaft gewesen sei, mangels Unterlagen habe er das zu keinem Zeitpunkt prüfen können. Mit dem Mitglied B habe er telefoniert, die Nichterhebung der Klage könne verschiedene Ursachen haben (etwa fehlende Unterlagen oder mangelnder Wille des Mitglieds zur Klage), ohne Akte könne er keine Stellung nehmen. Beim Mitglied S sei - ohne Unterlagen - zu bestreiten, dass der Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Die vom Beklagten behaupteten Kündigungsgründe seien unzutreffend: Beim Mitglied E sei nicht zu beanstanden gewesen, dass er im Anhörungsverfahren - wie aus taktischen Gründen üblich - keine Stellungnahme abgegeben habe. Es sei auch kein Schaden entstanden: nach Bearbeitung der Sache durch die Kollegin P, der das Mitglied persönlich bekannt gewesen sei, sei dem Mitglied durchgehend Pflegestufe I bewilligt worden. Das Mitglied F habe er nicht schikaniert, sondern es lediglich - nachdem die Mitarbeiterin S knieend auf einem Stuhl das Formular ausgefüllt habe und der Zeuge F die sich ihm bietende „Aussicht“ sichtlich genossen habe - zur „Befreiung der Kollegin - erneut gebeten, einen Termin zu vereinbaren und - da er lesen und schreiben könne - seinen Namen selbst einzutragen und den Rest anzukreuzen, wenn es so dringlich sei. Der Zeuge S habe bei seiner Information keinen Anlass zur Beanstandung gesehen. An den Vorgang G könne er sich im Einzelnen nicht erinnern. Der Kläger hat geltend gemacht, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, da das Anhörungsschreiben inhaltsleer und die Mail des Kreisgeschäftsführers an den Betriebsratsvorsitzenden ihm unbekannt sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. April 2016, zugegangen am 29. April 2016, nicht zum 30. Juni 2016 beendet worden ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Abmahnungen seien gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe im Hinblick auf Bescheide des Jobcenters gegenüber dem Mitglied S weder Widerspruch eingelegt, noch auf eine Aussichtslosigkeit des Widerspruchs hingewiesen. Auch gegen eine fehlerhafte, vom Kläger nicht überprüfte Übergangsgeldberechnung des Mitglieds W habe er weder Widerspruch eingelegt, noch das Mitglied unterrichtet. Beim Mitglied B habe der Kläger die Veranlassung der Klageerhebung gegen einen Bescheid des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung, dessen Widerspruch er nicht begründet habe, versäumt. Beim Mitglied S habe er keinen Widerspruch gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung eingelegt und das Mitglied auch nicht hierüber informiert. Auch nach den Abmahnungen habe der Kläger beim Mitglied E verabsäumt, ihm vorliegende ärztliche Bescheinigungen zur Begründung der beantragten Pflegestufe I bei der Pflegekasse vorzulegen. Erst auf nachträgliche Bearbeitung der Kollegin P hin sei dem Mitglied nach mehrmonatiger Verzögerung nunmehr sogar Pflegestufe II zuerkannt worden. Das Mitglied F habe der Kläger beim Zusammentreffen in der Geschäftsstelle am 20. November 2015 schikaniert mit der Frage, ob es lesen oder schreiben könne und warum es überhaupt in die Geschäftsstelle gekommen sei. Im Zusammenhang mit dem Mitglied G seien durch eine Untätigkeit des Klägers Säumniszuschläge und Mahngebühren entstanden, weil er es unterlassen habe, mit einer Krankenkasse Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung zu führen, die die Kollegin S im Nachgang problemlos habe herbeiführen können. Das Verhalten des Klägers habe zu erheblichen Problemen in der Zusammenarbeit der Geschäftsstelle P geführt. Der Kläger verweigere verbindliche Vereinbarungen mit den Kolleginnen über die Aufteilung der Arbeiten (Zeugnis S, P und R). Die Sachbearbeiterinnen hätten erklärt, eine Zusammenarbeit mit dem Kläger sei schon im Interesse der Mitglieder nicht mehr möglich und bei Weiterbeschäftigung des Klägers sei eine Eigenkündigung der Mitarbeiter zu erwarten.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18. August 2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Kündigung sei unwirksam, weil der Beklagte den Betriebsrat vor Kündigungsausspruch nicht ordnungsgemäß beteiligt habe. Der Beklagte habe die E-Mail vom 24. März 2016, auf die das zur Akte gereichte Anhörungsschreiben Bezug nehme, nicht vorgelegt und auch keine ergänzenden Äußerungen hierzu gemacht. Daher habe die Kammer nicht feststellen können, dass dem Betriebsrat die Kündigungsgründe und die Abmahnungen, auf die sich der Beklagte stütze, mitgeteilt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 75 ff. d. A. Bezug genommen.
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Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 05. September 2016 zugestellte Urteil mit am 30. September 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. September 2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 07. November 2016 bis 07. Dezember 2016 mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Dezember 2016 begründet.
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Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 07. Dezember 2016 und seines Schriftsatzes vom 18. Mai 2017, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 104 ff. A. und Bl. 167 ff. d. A. Bezug genommen wird, ergänzend vor,
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das Mitglied F habe das schikanöse Verhalten des Klägers als respektlos und ehrverletzend empfinden müssen, da es nicht nur darum gegangen sei, das Formular lesen, sondern es auch inhaltlich verstehen zu können. Das Ausfüllen von Antragsformularen gehöre zum „Kerngeschäft“ im Rahmen der Mitgliederbetreuung. Wenn der Kläger nun behaupte, er hätte sich auf Aufforderung entschuldigt, sei dies nichts anderes als Schönfärberei und belege seine Defizite im Umgang mit der Klientel. Das erstinstanzliche Urteil bedürfe der Abänderung, da der Betriebsrat ausweislich der - nunmehr vollständig vorgelegten Unterlagen - vollumfänglich über die verhaltensbedingten Gründe der Kündigung unterrichtet worden sei. Insbesondere in der E-Mail vom 24. März 2016 und der beigefügten achtseitigen Anlage seien zahlreiche Vorgänge geschildert, die das Verhalten des Klägers gegenüber den Mitgliedern verdeutlichten, so beispielsweise das Verhalten gegenüber dem Zeugen F. Darüber hinaus sei der Anlage zu entnehmen, dass der Kläger die Zeugin H, nachdem sie zu einem Termin um 16.00 Uhr verkehrsbedingt erst um 16.12 Uhr erschienen sei, hierüber belehrt und darauf verwiesen habe, sich anderntags telefonisch um einen neuen Termin zu bemühen. Das völlig inakzeptable Serviceverhalten des Klägers gegenüber den Mitgliedern des Beklagten sei mithin dem Betriebsrat zur Kenntnis gebracht worden, ebenso wie die Auswirkungen des Verhaltens des Klägers auf das Betriebsklima, das von der Zeugin K als teilweise schwierig bis unmöglich geschildert worden sei (Aggressivität, Ablehnen von Ersatzterminen, schwierige Terminabsprachen, gereizte und ungehaltene Reaktion gegenüber Mitgliedern, Unflexibilität) (Zeugnis K).
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Der Beklagte beantragt,
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1. auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens, vom 18. August 2016, zugestellt am 05. September 2016, Az.: 5 Ca 285/16, abgeändert,
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2. die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens und trägt nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 07. Februar 2017 und seines Schriftsatzes vom 22. Mai 2017, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 156 ff. und 175 f. d. A. verwiesen wird, vor,
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der Kreisverbandsvorsitzende S habe seine krankheitsbedingte Abwesenheit im Frühjahr 2015 genutzt um „Fehler“ für die Abmahnungen zu suchen und vier vermeintliche, die aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht berechtigt seien, gefunden. Auch die Kündigungsgründe seien nicht gerechtfertigt. Es werde bestritten, dass die ärztlichen Befunde des Mitglieds E vorgelegen hätten; auch gehöre die Ausfüllung von Formularen ausweislich des Hinweises des Beklagten auf seiner Homepage, dass Antragstellungen nicht durch den V erfolgten, nicht zum „Kerngeschäft“. Die Bemerkung gegenüber dem Mitglied F zu seiner Fähigkeit, lesen und schreiben zu können, habe sich aus der Situation ergeben und sei unpassend, jedoch nicht respektlos oder ehrverletzend gewesen. Auch habe der Zeuge S ihn nicht aufgefordert, sich zu entschuldigen, der Vorfall sei als erledigt behandelt worden. Es sei unzutreffend, dass er den Vorgang G nicht bearbeitet habe, allenfalls könne ein Schaden von 50,50 Euro entstanden sein. Die Betriebsratsanhörung bleibe bestritten. Die Mail vom 24. März 2017 nebst Anlage enthalte lediglich pauschale, unsachliche Verunglimpfungen, auch im Hinblick auf die behaupteten Vorgänge H und K, und könne eine ausreichende Betriebsratsanhörung - im Einzelnen ausgeführt - nicht begründen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz und der zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird auf den Akteninhalt und auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 23. Mai 2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
I.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 05. September 2016 mit am 30. September 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. September 2016 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 07. November 2016 bis 07. Dezember 2016 mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Dezember 2016 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 2, 3 ZPO).
II.
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags des Beklagten im Berufungsverfahren im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten im Rechtsstreit ausschließlich auf verhaltensbedingte Gründe gestützte Kündigung vom 26. April 2016 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Die Kündigung, die der Kläger fristgerecht nach § 4 Satz 1 KSchG binnen drei Wochen nach ihrem Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat, ist unwirksam. Die Berufung des Beklagten war zurückzuweisen.
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1. Soweit der Beklagte die Kündigung mit einem Verhalten des Klägers gegenüber den Mitgliedern F und zuletzt auch H und darüber hinaus mit Auswirkungen des Verhaltens des Klägers auf das Betriebsklima begründet hat, erweist sich die Kündigung als sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG.
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1.1. Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen(BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20, zitiert nach juris). Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19, zitiert nach juris). Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist(BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, zitiert nach juris; 19. November 2015 – 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22). Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem kündigenden Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 32, zitiert nach juris), § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG.
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1.2. Ausgehend hiervon vermochte das vom Beklagten herangezogene Verhalten des Klägers gegenüber den Mitgliedern F und H die Kündigung auch dann nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial zu rechtfertigen, wenn die vom Beklagten behaupteten und vom Kläger bestrittenen Tatsachen als zutreffend unterstellt werden.
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a) Im vom Beklagten behaupteten Verhalten des Klägers gegenüber dem Mitglied F vom 20. November 2015 liegt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Es versteht sich von selbst, dass bereits der höfliche und respektvolle zwischenmenschliche Umgang es geboten hätte, das um Hilfe bei der Ausfüllung eines Formulars bittende Mitglied F - selbst wenn eine vorherige Terminvereinbarung üblich und erforderlich gewesen sein sollte - nicht mit der Bemerkung zu abzufertigen, ob es lesen und schreiben könne und es im Anschluss auf die eigenständige Ausfüllung des Formulars zu verweisen. Auch der Kläger selbst erkennt in seinem Verhalten insoweit eine „unangemessene“ Bemerkung. Gleiches gilt für den Vorfall mit dem Mitglied H. Sofern - wie vom Beklagten im Berufungsverfahren geltend gemacht - der Kläger die verkehrsbedingt verzögerte Zeugin H über ihre 12 minütige Verspätung belehrt und sie auf eine telefonische Terminvereinbarung am nächsten Tag verwiesen haben sollte, hätte er sich gegenüber dem Mitglied anmaßend, zumindest aber nicht serviceorientiert verhalten und auch damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten als mit der Mitgliederbetreuung betrauter Sozialversicherungsfachangestellter verletzt.
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b) Das genannte Verhalten des Klägers ist indes nicht ohne vorherige einschlägige Abmahnung geeignet, das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zu beenden. An einer solchen Abmahnung fehlt es vorliegend.
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Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 15; 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 18, 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 37, zitiert nach juris). Von der Entbehrlichkeit einer Abmahnung nach diesen Grundsätzen vermochte die Berufungskammer angesichts der arbeitsvertraglichen Pflichtverstöße des Klägers, die die Mitglieder F und H zwar betroffen haben, jedoch letztlich nicht zu einem dauerhaften, den Beklagten beeinträchtigenden Schaden geführt haben, nicht auszugehen. Der Beklagte stellt im Übrigen nicht in Abrede, dass der Vorfall um das Mitglied F, den der Kläger dem Vorsitzenden des Kreisverbands P S gemeldet hat, nicht zu einer Beanstandung durch diesen geführt hat und dass das Mitglied H am nächsten Tag einen Termin vereinbart hat. Auch dies bot der Berufungskammer Anhaltspunkte dafür, dass eine Hinnahme des klägerischen Verhaltens durch den Beklagten zumindest nicht ausgeschlossen war.
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In den vom Beklagten gegenüber dem Kläger unter dem 30. Juni 2015 ausgesprochenen Abmahnungen liegt keine einschlägige Abmahnung hinsichtlich der Vorwürfe des Beklagten zu den Mitgliedern F und H. Eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine einschlägige Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine solche Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer gleichwohl erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (vgl. BAG 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 11, 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 - Rn. 14; 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, mwN, zitiert nach juris). Die Abmahnungen vom 30. Juni 2015 betreffen sämtlich das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der korrekten Bearbeitung von Bescheiden, Widerspruchs- oder Klageverfahren, während die genannten Kündigungsvorwürfe sich auf andere vertragliche Pflichten des Klägers, nämlich sein Verhalten im höflichen, respektvollen und serviceorientierten persönlichen Umgang mit Mitgliedern, beziehen. Die gerügten Pflichten des Klägers unterscheiden sich damit in ihrer Zielrichtung und können nicht verglichen werden. Selbst wenn die Abmahnungen vom 30. Juni 2015 gerechtfertigt gewesen sein sollten, fehlte es an der Abmahnung eines vorangegangenen einschlägigen Verhaltens.
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1.3. Soweit der Beklagte Auswirkungen des klägerischen Verhaltens auf das Klima in der Geschäftsstelle P zur Begründung der Kündigung heranzieht, fehlt es in beiden Instanzen an substantiiertem Sachvortrag zu einzelnen Vorfällen, der dem Kläger eine Erwiderung und der Berufungskammer die Überprüfung der Kündigungsgründe im Rahmen einer Beweisaufnahme ermöglicht hätte.
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Der Beklagte hat keine konkreten Vorfälle benannt, sondern sich - vom Kläger ausdrücklich gerügt - auf pauschale Angaben beschränkt, erstinstanzlich etwa auf die Behauptung, eine kollegiale Zusammenarbeit mit dem Kläger sei nicht möglich gewesen und das Verhalten des Klägers habe zu einer erheblichen Belastung der Zusammenarbeit in der Geschäftsstelle geführt. Vor diesem Hintergrund hätte eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen S, P und R über die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe sich unter anderem verbindlichen Vereinbarungen mit den Kollegen über die Aufteilung der Angelegenheiten verweigert, zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt. Gleiches gilt, soweit der Beklagte im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vortrag zur Betriebsratsanhörung (unter Bezugnahme auf die achtseitige Anlage zur E-Mail des Zeugen S vom 24. März 2016) „beispielhaft“ auf die Äußerungen der Zeugin K Bezug genommen hat, die Zusammenarbeit mit dem Kläger sei teilweise schwierig bis unmöglich, er werde aggressiv, wenn ihm etwas nicht zusage, er lehne dann wieder Ersatztermine ab, es sei überhaupt sehr schwierig, es ihm mit Terminen recht zu machen, nach jeder Terminvereinbarung folge fast ein Verhör. Die Vernehmung der Zeugin K hätte ebenfalls zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt, da - bis auf die bereits behandelten Vorkommnisse mit den Mitgliedern F und H - kein konkreter Vorfall zum behaupteten Verhalten des Klägers benannt worden ist. Auch die vom Beklagten zuletzt im Hinblick auf die Betriebsratsanhörung zur Akte gereichte achtseitige Anlage zur E-Mail des Zeugen S vom 24. März 2016 enthält über die genannten Punkte hinaus im Wesentlichen, vom Kläger zutreffend gerügt, lediglich pauschale Anwürfe, wie etwa die Behauptung, der Kläger sei „ein schwieriger“ Kollege, ein „Querulant“ und „ziemlich cholerisch“, jedenfalls keinen Tatsachenvortrag, der zur Begründung der Kündigung geeignet und einer Beweisaufnahme zugänglich gewesen wäre. Dass die Berufungskammer ohnehin nicht verpflichtet war, sich Kündigungsgründe ohne schriftsätzlichen Sachvortrag allein aus der Anlage zur Betriebsratsanhörung herauszusuchen, tritt hinzu (vgl. hierzu BAG 20. September 2016 - 9 AZR 525/15 - Rn. 31; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, zitiert nach juris).
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Wenn der Beklagte im Übrigen anführt, die Sachbearbeiterinnen hätten erklärt, bei Weiterbeschäftigung des Klägers sei eine Eigenkündigung der Mitarbeiter zu erwarten, war schließlich - lediglich ergänzend, da der Beklagte sich hierauf nicht explizit berufen hat - für die Berufungskammer nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine sog. Druckkündigung erfüllt gewesen wären. Das ernstliche Verlangen eines Dritten, der unter Androhung von Nachteilen vom Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers fordert, kann zwar auch dann einen Grund zur Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bilden, wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt; allerdings unterliegt eine solche „echte“ Druckkündigung strengen Anforderungen; insbesondere darf der Arbeitgeber einem Kündigungsverlangen seitens der Belegschaft oder eines Teils seiner Mitarbeiter nicht ohne Weiteres nachgeben, sondern hat sich vielmehr schützend vor den Betroffenen zu stellen und alles Zumutbare im Sinne eines aktiven Handelns zu versuchen, um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen; nur wenn trotz solcher Bemühungen die Verwirklichung der Drohung in Aussicht gestellt wird und dem Arbeitgeber dadurch schwere wirtschaftliche Nachteile drohen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 431/15 - Rn. 11, mwN; 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 28;18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12 - Rn. 39, jeweils zitiert nach juris). Dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, bot der Vortrag des Beklagten keinen Anhalt.
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2. Auch die vom Beklagten zur Begründung der Kündigung herangezogenen Leistungsmängel des Klägers in Bezug auf die Bearbeitung des Verfahrens im Zusammenhang mit der (weiteren) Zuerkennung der Pflegestufe für das Mitglied E (Februar/ März 2016) und mit den unterbliebenen Verhandlungen über die Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse des Mitglieds G (Januar bis März 2016) sind nicht geeignet, die Kündigung vom 26. April zu tragen. Auch wenn man zu Gunsten des Beklagten die Vorwürfe als zutreffend unterstellt und zudem annimmt, dass sie - nach den ebenfalls als berechtigt unterstellten - Abmahnungen vom 30. Juni 2015 grundsätzlich geeignet wären, die Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG als sozial gerechtfertigt erscheinen zu lassen, kann sich der Beklagte auf die Kündigungsgründe nicht berufen, da der Betriebsrat zu diesen Kündigungsvorwürfen nicht ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 Satz 1, 3 BetrVG angehört worden ist.
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2.1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine Kündigung ist dabei nach Satz 3 nicht erst unwirksam, wenn eine Unterrichtung ganz unterblieben ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der notwendige Inhalt der Unterrichtung gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG richtet sich nach Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht, dh. ggf. zugunsten des Arbeitnehmers auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken. Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können. Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (vgl. BAG 22. September 2015 – 2 AZR 700/15 - Rn. 25, mwN, zitiert nach juris).
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Soweit vor Ausspruch der Kündigung eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erforderlich ist, ist ein Nachschieben von Kündigungsgründen, die dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannt waren, von denen er dem Gremium aber keine Mitteilung gemacht hat, unzulässig. Das hat zur Folge, dass diese Gründe im schon laufenden Kündigungsschutzprozess keine Berücksichtigung finden können. Dies folgt aus Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens. Dem Betriebsrat soll Gelegenheit gegeben werden, vor Erklärung der Kündigung auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers im Hinblick auf die diesem bekannten und deshalb seine Absicht beeinflussenden Umstände einzuwirken. Diesem Zweck widerspricht es, dem Arbeitgeber zu gestatten, sich im späteren Kündigungsschutzprozess auf „neue“ Gründe zu berufen, die zwar seinen Kündigungsentschluss womöglich mit beeinflusst haben, hinsichtlich derer er jedoch dem Betriebsrat keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 47, zitiert nach juris).
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2.2 Ausgehend hiervon ist es dem Beklagten verwehrt, sich zur Begründung seiner Kündigung auf die Vorfälle um die Mitglieder E und G zu stützen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es dem Beklagten noch im Berufungsverfahren gestattet war, die erstinstanzlich nicht zur Akte gereichten Anlagen zur schriftlichen Betriebsratsanhörung vom 01. April 2016 nachzureichen, sind dem Betriebsrat die im Zusammenhang mit den Mitgliedern E und G stehenden Vorwürfe gegenüber dem Kläger nicht mitgeteilt worden. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Anhörungsschreiben vom 01. April 2016 selbst keinerlei konkrete Kündigungsgründe enthält. Auch der vom Beklagten im Berufungsverfahren zur Akte gereichten E-Mail vom 24. März 2016, die dem Betriebsrat vorgelegt worden ist, sind die Vorkommnisse um die Mitglieder E und G nicht zu entnehmen. Das dem Betriebsrat des Weiteren zugeleitete achtseitige Schreiben „Begründung des Vorschlages zur Beendigung der Tätigkeit, hier: A. KV P“ des Kreisverbandsvorsitzenden S enthält zwar umfangreiche Darlegungen verschiedenster - überwiegend pauschal gehaltener - Vorwürfe gegenüber dem Kläger, die Abläufe um die Mitglieder E und G, die der Beklagte nunmehr zur Begründung der Kündigung heranzieht, werden indes nicht dargestellt. Da der Beklagte weder geltend gemacht hat, noch aus sonstigen Gründen ersichtlich ist, dass ihm die Vorfälle erst nachträglich bekannt geworden seien, können diese Kündigungsgründe, über die er den Betriebsrat nicht in Kenntnis gesetzt hat, zur Begründung der Kündigung nicht herangezogen werden.
B
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Gründe, die nach § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
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Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.