Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Jan. 2016 - 5 Sa 398/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juli 2015, Az. 5 Ca 1537/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert wird auf 7.800 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.
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Der 1960 geborene Kläger war seit 1978 im Betrieb der Beklagten als Maschineneinrichter zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt 2.600 EUR im Schichtbetrieb beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 120 Arbeitnehmer. Der Kläger war Ersatzmitglied des Betriebsrats.
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Am 17.11.2014 führte der Geschäftsführer der Beklagten im Beisein des Prokuristen und des kaufmännischen Leiters ein Personalgespräch mit dem Kläger. Dem Kläger wurde vorgehalten, dass er nach den Beobachtungen des befristet beschäftigten Mitarbeiters H. in der Zeit vom 13.10. bis 14.11.2014 jeweils in der Spätschicht, abends nachdem die Geschäftsleitung das Haus verlassen hatte, wiederholt seine Arbeit für einen Zeitraum bis zu eineinhalb Stunden beendet und sich mit seinen Arbeitskollegen S. und/oder Sch. in Richtung Umkleidebereich, vermutlich zum gemeinsamen Biertrinken, zurückgezogen habe. Bei seiner Rückkehr aus der Umkleide habe der Kläger am 14.11.2014 nach Alkohol gerochen. Einzelheiten über Inhalt und Verlauf des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Im Ergebnis des Gesprächs unterzeichnete der Kläger einen von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag zum 30.11.2014. Auch mit den Arbeitnehmern Schm. und Schä. führte die Beklagte am 17.11.2014 getrennte Gespräche, die mit der Unterzeichnung eines vorbereiteten Aufhebungsvertrags zum 30.11.2014 endeten.
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Mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2014 focht der Kläger den Aufhebungsvertrag wegen Drohung mit einer Strafanzeige und einer fristlosen Kündigung an. Er sei durch die Art der Gesprächsführung in eine bedrohliche Situation gebracht und widerrechtlich zur Unterzeichnung des Vertrags genötigt worden. Die Beklagte wies die erklärte Anfechtung als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 26.11.2014 Klage erhoben. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 22.07.2015 Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die vom Kläger angeführte "Überrumpelung", binnen kurzer Zeit zu einer Fülle von Vorwürfen Stellung beziehen zu müssen, scheide als Anfechtungsgrund aus. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, das Personalgespräch anzukündigen. Auch auf "Angst und Panik" könne sich der Kläger nicht berufen. Er habe ein drohendes oder nötigendes Verhalten der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, jedenfalls sei er insoweit beweisfällig geblieben. Die Beklagte habe die Behauptung des Klägers bestritten, sie habe ihm die mehrfach verlangte Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds verwehrt, er sei sogar am Verlassen des Raums zu diesem Zweck gehindert worden. Der Kläger habe hierfür keinen tauglichen Beweis angeboten. Die von ihm benannten Zeugen S. und Sch. seien nicht zu vernehmen gewesen, weil sie an dem Gespräch nicht teilgenommen haben. Die Beklagte habe den Kläger nicht durch eine widerrechtliche Drohung mit einer fristlosen Kündigung bzw. der Einleitung eines Zustimmungsverfahrens zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bestimmt. Trotz der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers hätte ein verständiger Arbeitgeber den Ausspruch einer Kündigung - auch ohne Abmahnung - ernsthaft in Betracht ziehen dürfen. Der Kläger habe sich an einer Vielzahl von Tagen in der Spätschicht mit seinen Kollegen S. und/oder Sch. erhebliche Zeiträume unentschuldigt von seinem Arbeitsplatz entfernt, nämlich nach den Aufzeichnungen des Mitarbeiters H. am 13.10.2014 von 16:00 bis 17:30 Uhr und zwischen 20:00 und 21:30 Uhr, am 14.10.2014 von 19:25 bis 21:30 Uhr, am 27.10.2014 von 20:30 bis 21:30 Uhr, am 13.11.2014 von 19:35 bis 19:55 Uhr, von 20:00 bis 20:30 Uhr und von 20:33 bis 21:30 Uhr sowie am 14.11.2014 von 20:46 bis 21:00 Uhr und von 21:30 Uhr bis Feierabend. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, was er in diesen Zeiträumen getan habe, sondern lediglich allgemein ausgeführt, er sei teilweise im Magazin, im Messraum oder auf der Toilette gewesen. Auch habe er öfter seinen Spind in der Umkleide aufgesucht, um Sprudelwasser zu trinken. Die Beklagte habe durch das Verhalten des Klägers einen Schaden, nämlich einen Arbeitszeitschaden, erlitten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2015 Bezug genommen.
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Gegen das am 13.08.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 07.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 24.09.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Er macht geltend, er habe den Aufhebungsvertrag wirksam angefochten. Ein verständiger Arbeitgeber hätte eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Die Beklagte habe ihm aus dem Nichts mit einer Kündigung und einer Strafanzeige gedroht. Die Beklagte stütze ihre Vorwürfe auf die schriftlichen Aufzeichnungen des Mitarbeiters H.. Er habe dessen Aufenthaltsbeschreibungen erstinstanzlich teilweise eingeräumt bzw. teilweise bestritten. Die Schlussfolgerungen und Bewertungen, dass er in den aufgezeichneten Zeiträumen nicht gearbeitet habe, habe er voll bestritten. Er habe detailliert dargelegt, dass er in diesen Zeiten tatsächlich gearbeitet habe. Er habe auch dargelegt, dass der betriebsfremde H. die Arbeitsabläufe nicht gekannt habe. H. habe deshalb nicht beurteilen können, was er in diesen Zeiten gemacht habe. Da ihm nicht nachgewiesen sei, dass er seine Arbeitspflicht verletzt habe, und der Beklagten kein Schaden entstanden sei, weil alle Maschinen ordnungsgemäß gearbeitet haben, kein Schrott gefahren und die Mengenvorgaben eingehalten worden seien, hätte eine Arbeitgeberkündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten. Das Arbeitsgericht habe Hinweispflichten gem. § 139 ZPO verletzt, weil es die von ihm benannten Zeugen S. und Sch. als untauglich angesehen, ihn jedoch erst im Urteil darauf hingewiesen habe. Er sei auch erst im Urteil darauf hingewiesen worden, dass er das Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten habe. Das Arbeitsgericht habe Beweisanträge übergangen, weil es nicht geklärt habe, ob H. von der Beklagten eigens als Detektiv auf ihn angesetzt worden sei. Hierfür habe er vier Zeugen benannt. Schließlich sei unklar, was das Arbeitsgericht unter einem "Arbeitszeitschaden" verstehe. Vermögensschäden oder Schäden an den Rechtsgütern des § 823 BGB seien der Beklagten nicht entstanden. Der bereits erstinstanzlich bestrittene Alkoholkonsum sei ihm nicht nachgewiesen worden. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger erstmals den Prokuristen, den kaufmännischen Leiter und den Geschäftsführer der Beklagten als Zeugen für den von ihm dargestellten Ablauf des Gesprächs vom 17.11.2014 benannt.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2015, Az. 5 Ca 1537/14, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.11.2014 hinaus fortbesteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und rügte Verspätung des Beweisantritts in der Berufungsverhandlung.
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Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Im Ergebnis und in der Begründung völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 17.11. mit Ablauf des 30.11.2014 aufgelöst worden ist.
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1. Der Kläger kann den Aufhebungsvertrag vom 17.11.2014 nicht erfolgreich mit der Begründung beseitigen, er sei von der Beklagten "überrumpelt" worden. Ihm steht kein Widerrufsrecht nach §§ 312 Abs. 1, 355 BGB zu. Im Übrigen ist ein Aufhebungsvertrag nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht eingeräumt und ihm auch das Thema des beabsichtigten Gesprächs vorher nicht mitgeteilt hat (vgl. BAG 27.11.2003 - 2 AZR 177/03 - AP BGB § 312 Nr. 1). Der Kläger kann die Anfechtung deshalb nicht darauf stützen, dass er "völlig unvorbereitet" zu einem Beendigungsgespräch gerufen und "aus dem Nichts" mit Vorwürfen konfrontiert worden sei.
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2. Der Kläger hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, denen sich entnehmen lassen könnte, er habe den Aufhebungsvertrag im Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB) unterzeichnet. Er ist nach seinem Vorbringen in "Angst und Panik" geraten und wollte der "erheblichen Stresssituation" durch die Vertragsunterzeichnung entfliehen. Aus diesen allgemein gehaltenen Symptomen kann keine Geschäftsunfähigkeit geschlussfolgert werden. Auch aus der Schilderung, der Kläger sei so "geschockt" nach Hause gekommen, dass seine Ehefrau beim Hausarzt angerufen habe, der eine Überweisung zum Psychologen ausgestellt habe, folgt nichts anderes.
- 18
3. Für seine bestrittene Behauptung, er sei am 17.11.2014 "körperlich unter Druck" gesetzt worden, weil sich der kaufmännische Leiter vor die Tür gestellt habe, um ihn daran zu hindern, den Raum zu verlassen, um ein Betriebsratsmitglied zu seiner Unterstützung herbeizurufen, hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Die Beweislast für die behauptete körperliche Bedrohung bzw. Zwangslage liegt beim Kläger (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 123 Rn. 30).
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4. Die Würdigung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe den Aufhebungsvertrag vom 17.11.2014 nicht wirksam wegen widerrechtlicher Drohung mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige angefochten, begegnet keinen Bedenken.
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a) Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Drohung trifft den Anfechtenden, hier den Kläger.
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b) Der Kläger hat für seine bestrittene Behauptung, die Beklagte habe ihm im Gespräch vom 17.11.2014 sowohl mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung als auch mit der Erstattung einer Strafanzeige gedroht, falls er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen sollte, keinen tauglichen Beweis angeboten.
- 22
Die Beklagte hat erwidert, sie habe dem Kläger erläutert, dass aufgrund der Beobachtungen des Mitarbeiters H. der Verdacht eines erheblichen Arbeitszeitbetrugs sowie des fortgesetzten Verstoßes gegen das betriebliche Alkoholverbot vorliege. Sein Verhalten sei von einem solchen Gewicht, dass sie eine weitere Zusammenarbeit als unzumutbar betrachte. Es sei deshalb beabsichtigt, die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu beantragen. Sie habe dem Kläger angeboten, zur Vermeidung eines Zustimmungsverfahrens und der anschließenden fristlosen Kündigung, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.11.2014 zu beenden. Mit der Erstattung einer Strafanzeige habe sie nicht gedroht. Der Kläger hat darauf repliziert, die Beklagte habe ihm sehr wohl mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige gedroht. Hinsichtlich der Drohung mit einer Strafanzeige habe sie ihm ausgemalt, dass dann ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren in Gang komme. Hinsichtlich der Drohung mit einer fristlosen Kündigung habe sie deutlich gemacht, dass dann seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt "gleich Null" seien, weil niemand einen fristlos gekündigten Arbeitnehmer einstelle. Für diese Behauptung hat der Kläger seine Arbeitskollegen S. und Sch. als Zeugen benannt, die in getrennten Gesprächen am 17.11.2014 ebenfalls einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben.
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c) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die als Zeugen benannten Arbeitskollegen S. und Sch. für den Inhalt des Gesprächs des Klägers mit den Vertretern der Beklagten kein taugliches Beweismittel darstellen, weil sie selbst nicht teilgenommen haben. Die Rüge des Klägers, er hätte hierauf hingewiesen werden müssen, greift nicht durch. Es ist offensichtlich, dass als Zeugen für Einzelheiten eines Gesprächs nur die Personen benannt werden können, die an dem Gespräch teilgenommen haben. Die Zeugen S. und Sch. hätten allenfalls das bezeugen können, was sie in ihrem eigenen Personalgespräch erlebt haben. Das spielt für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch keine Rolle.
- 24
Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung die Gesprächsteilnehmer auf Beklagtenseite, dh. den Prokuristen, den kaufmännischen Leiter und den Geschäftsführer, als Zeugen für den von ihm geschilderten Ablauf des Gesprächs vom 17.11.2014 benannt hat, war dieser Beweisantritt verspätet und daher nicht mehr zuzulassen. Nach § 67 Abs. 4 ArbGG sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht bereits aus anderen Gründen als verspätet zurückzuweisen sind, vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorzubringen. Hierzu gehören auch Beweisantritte. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur dann zuzulassen, wenn sie erst nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder wenn das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Die Möglichkeit, den Prokuristen und den kaufmännischen Leiter der Beklagten als Zeugen zu benennen, ist nicht erst nach der Berufungsbegründung entstanden. Insoweit ist der verspätete Beweisantritt schuldhaft iSv. § 67 Abs. 4 ArbGG. Die Zulassung dieses Beweisantritts hätte die Erledigung des Rechtsstreits offensichtlich auch verzögert, da die als Zeugen benannten nicht an Gerichtsstelle anwesend waren und der Rechtsstreit somit hätte vertagt werden müssen. Zwar war der Geschäftsführer der Beklagten persönlich anwesend. Dieser wäre jedoch nicht als Zeuge, sondern als Partei zu vernehmen gewesen. Die Parteivernehmung ist als Beweismittel in dem in § 445 Abs. 1 ZPO bezeichneten Umfang subsidiär.
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5. Selbst wenn die Beklagte dem Kläger mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige gedroht haben sollte, wäre diese nicht widerrechtlich gewesen.
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a) Es konnte dahinstehen, ob der Kläger als Ersatzmitglied des Betriebsrats Sonderkündigungsschutz genoss. Der Kläger war nach seinem lediglich rudimentären Vortrag Ersatzmitglied des Betriebsrats "mit regelmäßiger Teilnahme an der Sitzung". Ihm stand - wenn überhaupt - im Zeitpunkt des Personalgesprächs am 17.11.2014 nur der nachwirkende Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu. Dieser verlangt nicht die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG zur Kündigung (vgl. hierzu BAG 27.09.2012 - 2 AZR 955/11 - NZA 2013, 425).
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Im Übrigen hat für die Widerrechtlichkeit der Drohung die Tatsache keine Bedeutung, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Drohung mit einer fristlosen Kündigung noch nicht den Betriebsrat, das Integrationsamt oder eine sonstige Stelle, deren Zustimmung für die Kündigung erforderlich ist, angehört hat (vgl. DLW/Hoß 13. Aufl. Kap. 6 Rn. 339).
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b) Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung oder einer Strafanzeige widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Nicht erforderlich ist, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Fall ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (st. Rspr. vgl. BAG 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06 - Rn. 48 mwN, NZA 2008, 348; BAG 05.12.2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 23 mwN, NZA 2006, 841). Der Anfechtungsprozess ist nicht wie ein Kündigungsschutzprozess zu führen. Der anfechtende Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung. Er hat deshalb die Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche die angedrohte außerordentliche Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen (vgl. BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 55 mwN, aaO).
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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte ein verständiger Arbeitgeber in der Situation der Beklagten am 17.11.2014 eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger in Betracht ziehen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich der Kläger an einer Vielzahl von Tagen während der Spätschicht mit seinen Arbeitskollegen S. und/ oder Sch. erhebliche Zeiträume unentschuldigt von seinem Arbeitsplatz entfernt hat, nämlich nach den Aufzeichnungen des Mitarbeiters H. am 13.10.2014 von 16:00 bis 17:30 Uhr und zwischen 20:00 und 21:30 Uhr, am 14.10.2014 von 19:25 bis 21:30 Uhr, am 27.10.2014 von 20:30 bis 21:30 Uhr, am 13.11.2014 von 19:35 bis 19:55 Uhr, von 20:00 bis 20:30 Uhr und von 20:33 bis 21:30 Uhr sowie am 14.11.2014 von 20:46 bis 21:00 Uhr und von 21:30 Uhr bis Feierabend. Es bestand der Verdacht, dass sich der Kläger in dieser Zeit mit seinen Arbeitskollegen zum Biertrinken zurückgezogen hat.
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Der beweispflichtige Kläger hat die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände nicht widerlegt. Er hat zweitinstanzlich seinen Vortrag nicht ergänzt und detailliert dargelegt, was er in den oben genannten Zeiträumen konkret getan haben will. Dazu hätte Anlass bestanden, weil im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt worden ist, weshalb der erstinstanzliche Vortrag des Klägers nicht genügt, um ihn zu entlasten. Der Kläger hat lediglich allgemein behauptet, dass er teilweise im Magazin, im Messraum oder auf der Toilette gewesen sei. Auch habe er öfter seinen Spind in der Umkleide aufgesucht, um Sprudelwasser zu trinken. Mit diesem pauschalen Vortrag lässt sich das unbestrittene Zusammensein mit den Arbeitskollegen S. und/oder Sch. nicht erklären. Zum anderen fehlt jede Erklärung, weshalb die gemeinsamen Abwesenheitszeiten erst in den Abendstunden, nachdem die Geschäftsleitung das Haus verlassen hatte, aufgetreten sind. Die langen Abwesenheitszeiten von bis zu eineinhalb Stunden lassen sich nicht mit einem Toilettengang oder einem Gang zum Spind erklären, um dort Sprudelwasser zu trinken. Der Kläger ist zweitinstanzlich mit keinem Wort darauf eingegangen, dass sich nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts in seinem Spind am 17.11.2014 zwar ein Sixpack Bier, aber kein Sprudelwasser befand. Auch zum Vorbringen der Beklagten, dass der Kläger die Sprudelflasche ohne weiteres mit an seinen Arbeitsplatz hätte nehmen dürfen, hat der Kläger nichts erwidert. Dasselbe gilt für den Vorhalt der Beklagten, dass der Kläger seine Abwesenheitszeiten nicht mit längeren Aufenthalten im Magazin erklären könne, weil man dort lediglich Gebrauchsgegenstände (wie Gehörstöpsel oder Handschuhe) abhole. Länger Aufenthalte, die wenige Minuten überstiegen, seien weder notwendig noch üblich. Auch zu den behaupteten Aufenthaltszeiten im Messraum hat der Kläger nicht konkretes vorgetragen.
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d) Soweit die Berufung rügt, das Arbeitsgericht habe streitigen und unstreitigen Sachverhalt fehlerhaft dargestellt, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Arbeitsgericht den Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen und rechtfertigen keine anderweitige Entscheidung. Anders als die Berufung meint, hat der Kläger nicht detailliert dargelegt, was er in den von H. aufgezeichneten Abwesenheitszeiten gearbeitet hat. Es kommt nicht darauf an, ob H. die Arbeitsabläufe kannte oder beurteilen konnte, was der Kläger in den Zeiten, die er nicht in der Produktionshalle anwesend war, gearbeitet haben könnte. Der Kläger hätte seine Arbeitstätigkeiten konkret darlegen müssen. Es ist unerheblich, dass der Kläger meint, H. sei als Detektiv auf ihn "angesetzt" worden. Selbst wenn dem so wäre, was die Beklagte bestreitet, führt dies nicht dazu, dass seine Beobachtungen unberücksichtigt bleiben müssten, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat.
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e) Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Kläger aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit seit 1978 einen hohen sozialen Besitzstand erworben hat. Gleichwohl musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die - unterstellte - angedrohte Kündigung im Fall ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde, weil nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung als Reaktion ausgereicht hätte und die notwendige Interessenabwägung zwingend zu Gunsten des Klägers ausgefallen wäre.
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Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, stand der Verdacht eines fortgesetzten Arbeitszeitbetrugs im Raum. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass sich der Kläger mit seinen Arbeitskollegen S. und/oder Sch. während der Spätschicht fortgesetzt und in diesem Sinne "regelmäßig" unentschuldigt vom Arbeitsplatz entfernt hat. Dass sein auf Heimlichkeit angelegtes Verhalten von der Beklagten nicht geduldet würde, musste dem Kläger klar sein. Er hat sich über erhebliche Zeiträume in der Spätschicht mit seinen Arbeitskollegen getroffen und dabei - so der begründete Verdacht - trotz des betrieblichen Alkoholverbots Bier konsumiert. Dieses Verhalten lässt sich nicht damit beschönigen, dass die Einlegung von Pausen "völlig normal" sei. Soweit die Berufung in Abrede stellt, dass der Beklagten durch das Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden sei, den das Arbeitsgericht kurz als "Arbeitszeitschaden" bezeichnet hat, verkennt sie, dass die Beklagte dem Kläger für Zeiten, in denen er keine Arbeitsleistung erbracht hat, Arbeitsentgelt gezahlt hat. Hierdurch ist ihr ein finanzieller Schaden entstanden.
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Da ein Anfechtungsprozess nach § 123 BGB nicht wie ein fiktiver Kündigungsschutzprozess behandelt werden darf, sind die für und gegen die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Umstände hier nicht abschließend abzuwägen. Von einem verständigen Arbeitgeber kann nicht generell verlangt werden, dass er bei seiner Abwägung die mutmaßliche Beurteilung des Tatsachengerichts „trifft”. Im vorliegenden Fall stellt es aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers angesichts des Fehlverhalten des Klägers jedenfalls keine völlig überzogene Reaktion dar, wenn die Beklagte sofort an das äußerste Mittel der fristlosen Kündigung dachte, eine solche - was unterstellt wird - dem Kläger androhte und damit zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bewegte.
III.
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Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.