Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Nov. 2013 - 5 Sa 330/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:1125.5SA330.13.0A
bei uns veröffentlicht am25.11.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.06.2013, Az.: 2 Ca 620/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld für das Jahr 2012 verlangen kann.

2

Der Kläger war vom 15.02.1982 bis zum 31.12.2012 bei der Beklagten als Kundendiensttechniker beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.09.2009 wurde folgende Vergütung vereinbart:

3

"3.1. Der Arbeitnehmer wird entsprechend der tarifvertraglichen Regelung in die Gehalts-/Lohngruppe 6 eingruppiert und vergütet. Derzeit sind das € 2.472,52 pro Monat. Der Arbeitnehmer erhält eine übertarifliche Zulage in Höhe von € 1.087,48 pro Monat. Das Bruttogehalt beträgt € 3.560,00. Dieser Betrag wird nachträglich monatlich abgerechnet und auf ein vom Mitarbeiter benanntes Konto angewiesen. (zuletzt erhielt der Kläger € 3.599,--)

4

3.2 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsgeld, welches die Hälfte des Bruttogehaltes gemäß Absatz 1 Satz 4 beträgt. Der Betrag wird zusammen mit dem Aprilgehalt ausgezahlt.

5

3.3. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein 13. Gehalt als Weihnachtsgeld, welches dem Bruttogehalt gemäß des in Absatz 1 Satz 4 genannten Betrages entspricht. Der Betrag wird zusammen mit dem Novembergehalt ausgezahlt."

6

Mit Schreiben vom 03.09.2009 wurde dem Kläger eine variable Prämie in Höhe von € 4.000,00 bei 100% Zielerreichung zugesagt. Des Weiteren wurde die Geltung der Tarifverträge für den Hamburger Groß- und Außenhandel vereinbart.

7

Nachdem die Beklagte dem Kläger am 22.06.2011 ordentlich zum 01.02.2012 sowie des Weiteren am 08.11.2011 außerordentlich gekündigt und der Kläger dagegen Kündigungsschutzklage erhoben hatte, schlossen die Parteien am 06.03.2012 folgenden gerichtlichen Vergleich:

8

"1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2012. An der fristlosen Kündigung vom 08.11.2011 sowie der darin enthaltenen vorsorglichen ordentlichen Kündigung und den hierauf gestützten Gründen wird nicht festgehalten.

9

2. Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Kläger ab 20.10.2011 wieder gesund ist. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis eines monatlichen Festgehalts von EUR 4.000,00 brutto zuzüglich EUR 430,00 als Ersatz für den Anspruch auf einen Dienstwagen. Es besteht weiterhin Einigkeit, dass variable Vergütungsbestandteile nicht gezahlt werden.

10

3. Die Beklagte gewährt dem Kläger darüber hinaus das 13. sowie das 13,5. Monatsgehalt für das Jahr 2011. Sie zahlt darüber hinaus an den Kläger EUR 1.785,00 Spesen für den Zeitraum 25.09.2011 bis 07.10.2011. Die Arbeitgeberin erstattet dem Kläger darüber hinaus EUR 230,00 Stornogebühr, die dem Kläger durch den X in C-Stadt durch die kurzfristige Kündigung des Beherbergungsvertrages in Rechnung gestellt worden sind. Darüber hinaus erstattet die Beklagte dem Kläger die ausstehende Lagermiete für den von ihm für die Beklagte angemieteten Lagerraum bis zu der bereits erfolgten Kündigung. Die Beklagte zahlt an den Kläger die Jubiläumszahlung für 30-jährige Betriebszugehörigkeit, die am 15.02.2012 fällig gewesen wäre.

11

4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Kläger bis zum o.a. Beendigungszeitpunkt bezahlt und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche sowie evtl. Überstundenguthaben von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt wird.

12

5. Die Beklagte zahlt in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von EUR 100.000,00 an den Kläger. Die Abfindung wird fällig bei Beendigung zum 31.12.2012 im Januar 2013. Sie gilt bereits jetzt als entstanden und ist damit vererblich.

13

6. Der Kläger ist berechtigt, innerhalb einer Ankündigungsfrist von einer Woche das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vor dem o.a. Zeitpunkt zu beenden. In diesem Fall erhöht sich die unter Ziffer 5 genannte Abfindung um das bis zum 31.12.2012 ersparte Bruttoarbeitsentgelt. Die Abfindung wird in diesem Fall auch fällig zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

14

7. Die Beklagte erstellt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Beendigungszeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensbewertung entsprechend der Schulnote "2+". Das Zeugnis trägt als Ausstellungsdatum das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es wird über den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt. Es enthält am Ende folgende Formeln:

15

Das Arbeitsverhältnis endete zum …

16

Wir bedauern das Ausscheiden von Herrn A. und bedanken uns für die gute Zusammenarbeit. Wir wünschen ihm für die Zukunft sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht alles Gute.

17

Die Beklagte erstellt dem Kläger sofort ein entsprechendes Zwischenzeugnis.

18

8. Mit Erfüllung des vorstehenden Vergleichs sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, seien sie derzeit bekannt oder unbekannt, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, abgegolten, mit Ausnahme evtl. bestehender Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

19

9. Durch den vorstehenden Vergleich sind sowohl die Verfahren 2 Ca 1982/11 sowie 2 Ca 1257/11 beendet.

20

10. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, vorstehenden Vergleich bis spätestens 20.03.2012 schriftsätzlich eingehend beim Arbeitsgericht Ludwigshafen zu widerrufen. "

21

Der Vergleich ist rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 27.12.2012 hat der Kläger von der Beklagten sowohl die Urlaubsgeldzahlung als auch die Sonderzahlung für 2012 auf der Basis einer monatlichen Vergütung von € 4.000,00 verlangt. Die Beklagte hat die Zahlung dieser Beträge abgelehnt.

22

Der Kläger hat vorgetragen,
aus Ziffer 2 des Vergleichs, wonach die ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt geschuldet sei, ergebe sich, dass ihm ein Anspruch auf alle im Arbeitsvertrag geregelten Gehaltsbestandteile zustehe Dies umfasse auch das im Arbeitsvertrag vorgesehene Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Festlegung des monatlichen Festgehaltes auf € 4.000,00 sei aufgrund der variablen Vergütungsbestandteile erfolgt, da sich daraus ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von € 3.857,00 ergeben habe. Das Weihnachtsgeld sowie das Urlaubsgeld für 2011 seien nur deshalb ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen worden, weil andernfalls zu befürchten gewesen sei, dass eventuell der Anspruch aufgrund der Ausschlussfristen des Tarifvertrages entfallen gewesen wäre.

23

Der Kläger hat beantragt,

24

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 6.000,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 als Weihnachts- und Urlaubsgeld 2012 zu bezahlen.

25

Die Beklagte hat beantragt:

26

die Klage abzuweisen.

27

Die Beklagte hat vorgetragen,
der gerichtliche Vergleich begründe keine Ansprüche des Klägers auf zusätzliche Sonderzahlungen für das Jahr 2012. Derartige Ansprüche seien ganz bewusst nicht im Vergleich geregelt worden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe durch die von € 3.599.00 auf € 4.000,00 erhöhte Monatsvergütung abgewickelt werden sollen, wodurch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit abgegolten gewesen seien. Dieser Betrag ergebe sich aus der Berechnung des Gehaltes des Klägers in Höhe von € 3.599,00 x 13,5 = € 48.586,50, verteilt auf 12 Monate = € 4.048,88, so dass mit der auf € 4.000,00 erhöhten und aufgerundeten monatlichen Vergütung erkennbar die Sonderzahlungen für 2012 mit abgegolten seien. Alle zusätzlichen Einmalzahlungen seien abschließend in Ziffer 3 des Vergleiches geregelt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger bei dem von ihm dargelegten Verständnis auch noch auf der Basis des erhöhten Festgehaltes zusätzliche Sonderzahlungen für 2012 zustehen sollten. In einem Telefonat am 19.03.2012 zwischen den ursprünglichen Prozessvertretern der Parteien sei ausdrücklich besprochen und von dem Beklagtenprozessbevollmächtigten auch so bestätigt worden, dass das 13,5.- Monatsgehalt nur für 2011 bezahlt werden solle.

28

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 25.06.2013 - 2 Ca 620/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 78 - 87 d. A. Bezug genommen.

29

Gegen das ihm am 24.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 07.08.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 24.09.2013 beim Landearbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

30

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, aus der Formulierung im Vergleich, dass "die Parteien Einigkeit darüber gefunden haben, dass bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet wird" folge, dass die dem Kläger noch zustehenden Leistungen aus dem Arbeitsvertrag bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses zuzuwenden seien. Dazu gehörten auch die streitgegenständlichen Forderungen. Für eine weitergehende Auslegung des Vergleichs bleibe insoweit kein Raum. Dem stehe auch nicht die Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich entgegen, denn nach deren eindeutigen Wortlaut umfasse sie gerade nicht die Ansprüche, die zur Erfüllung des Vergleichs noch zu tätigen gewesen seien. Es verzichte der Kläger im Übrigen auf die variablen Vergütungsbestandteile, nicht auf weitere Leistungen.

31

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24.09.2013 (Bl. 114 - 119 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 120 bis 124 d.A. Bezug genommen.

32

Der Kläger beantragt,

33

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.06.2013 unter dem Az.: 2 Ca 6210/13 wird abgeändert.
die Beklagte wird verurteilt an den Kläger den sich aus € 6.000,00 brutto ergebenden Nettobetrag nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2012 zu bezahlen.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die geltend gemachten Zahlungsansprüche seien durch die Abgeltungsklausel in Ziffer 8 des Vergleichs entfallen. Etwas anderes folge auch nicht aus der Formulierung der Verpflichtung zur "ordnungsgemäßen Abrechnung" gemäß Ziffer 2 des Vergleichs. Das Verständnis des Klägers insoweit widerspreche dem Wortlaut, der Entstehungsgesichte, dem Verhalten der Parteien bei Abschluss des Vergleichs, dem Zweck des Vergleichs und der bei Abschluss des Vergleichs gegebenen Interessenlage. Insbesondere widerspreche das Verständnis des Klägers aber dem Sinn und Zweck der Abgeltungsklausel, wonach durch eine solche Klausel das Arbeitsverhältnis gerade abschließend bereinigt werden solle. Vor diesem Hintergrund habe es einer eindeutigen und unmissverständlichen - nicht vorhandenen - Regelung bedurft, dass das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld für 2012 entgegen der abschließenden Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs vor dessen Ziffer 2 habe erfasst werden sollen.

37

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 28.10.2013 (Bl. 140 bis 146 d.A.) Bezug genommen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

39

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.11.2013.

Entscheidungsgründe

I.

40

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

41

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

42

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages verlangen kann.

43

Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2012 zu. Denn ein derartiger Anspruch, der durch den ursprünglichen Arbeitsvertrag - in anderer als der geltend gemachten Höhe - begründet wurde, ist nämlich zumindest aufgrund der Abgeltungsklausel in Ziffer 8 des Vergleichs vom 06.03.2012 (- 2 Ca 1982/11 und 2 Ca 1257/11 Arbeitsgericht Ludwigshafen) gemäß § 397 Abs. 2 BGB entfallen.

44

Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beantwortung der Frage, welche Rechtsqualität und welchen Umfang die Abgeltungsklausel hat, durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB bestimmt. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende durch seine Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von jedem Empfänger zu verstehen war (BAG 03.05.2006 - 10 AZR 310/05 -).

45

Die Ausgleichsklausel in Ziffer 8 des Vergleichs hat den Zweck, das streitige Rechtsverhältnis abschließend zu regeln (vgl. BAG 05.04.1973 AP § 794 ZPO Nr. 22; 10.05.1978 EzA § 794 ZPO Nr. 3; dies gilt nicht für eine Klausel mit dem Wortlaut "Damit ist der Rechtsstreit… erledigt" (LAG Köln 28.10.1994 NZA 1995, 739 LS). Dieser die Gerichtspraxis in den Tatsacheninstanzen (vgl. § 57 Abs. 2 ArbGG) i.d.R. beherrschende Zweck - Schaffung klarer Verhältnisse (vgl. BAG 28.07.2004 EzA § 611 BGB 2002 Aufhebungsvertrag Nr. 4) und Vermeidung möglichen Streits in der Zukunft (BAG 22.10.2008 EzA § 74 HGB Nr. 70) - wird aber nur erreicht, wenn die Klausel grds. weit ausgelegt wird in dem Sinne, dass alle Verpflichtungen, die nicht von dieser Klausel erfasst werden sollen, ausdrücklich und unmissverständlich im Vergleich selbst bezeichnet werden müssen, ohne dass es weiterer Zusätze bedarf wie "bekannt oder unbekannt" oder "gleich aus welchem Rechtsgrund" (BAG 22.10.2008 EzA § 74 HGB Nr. 70). Über die Tragweite des Vergleichs darf es keine Unklarheit geben, sonst kann er seine Friedensfunktion nicht erfüllen. Das gilt auch für Ansprüche, die sich erst aus den Bedingungen des Vergleichs selbst ergeben können (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2014, Kap. 3 Rn. 4791 ff.).

46

Eine Klausel des hier maßgeblichen Inhalts (vgl. Diller FA 2000, 270 ff.) ist deshalb als negatives konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 397 Abs. 2 BGB zu qualifizieren (LAG München (24.04.1997 BB 1998, 26) a.A. LAG Düsseldorf 07.12.2000 NZA-RR 2002, 15: deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis). Wird dieses Schuldanerkenntnis in Kenntnis einer möglichen bestehenden Forderung abgegeben, so scheidet eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus.

47

Das BAG (31.07.2002 EzA § 74 HGB Nr. 63, 64; 19.11.2003 NZA 2004, 554; 07.09.2004 EzA § 74 HGB Nr. 66 m.Anm. Buchner SAE 2007, 1 ff.; LAG Bln. 26.08.2005 NZA-RR 2006, 67) hat in diesem Zusammenhang für die notwendige Auslegung anhand der §§ 133, 157 BGB (BAG 08.03.2006 EzA § 74 HGB Nr. 67) folgende Grundsätze aufgestellt:

48

Ausgleichsklauseln sind im Interesse klarer Verhältnisse grds. weit auszulegen, um den angestrebten Vergleichsfrieden sicherzustellen.

49

Sieht eine allgemeine Ausgleichsklausel vor, dass mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sein sollen, so sind von diesem Wortlaut grds. auch Ansprüche aus einem Wettbewerbsverbot erfasst. Eine Auslegung, die zum Fortbestand des Wettbewerbsverbots einerseits und zum Verzicht auf Ansprüche auf Karenzentschädigung andererseits führt, ist widersprüchlich.

50

Die zum Verzicht auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung entwickelten Auslegungsregeln sind auf diese Ansprüche nicht anwendbar.

51

Dies schließt nicht aus, dass aus weiteren Umständen z.B. Art und Inhalt der Vorverhandlungen sowie Verhalten nach Vertragsschluss, auf einen anderen Willen der Parteien geschlossen werden kann.

52

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger vorliegend durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2012 verzichtet.

53

Die in Ziffer 8 des Vergleichs vereinbarte Abgeltungsklausel ist umfassend mit Ausnahme evtl. bestehender Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung, die ausdrücklich ausgenommen wurden. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Verpflichtung gemäß Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs, wonach die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt und damit bis zum 31.12.2012 ordnungsgemäß abzurechnen hat. Denn in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dann, wenn sich der Arbeitgeber in einem (z.B. gerichtlichen) Vergleich verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung "ordnungsgemäß abzurechnen", dadurch mangels anderer Anhaltspunkte ein Vergütungsanspruch nicht selbstständig begründet wird. Vielmehr betrifft die Abrechnung dann nur die nach anderen Rechtsgrundlagen bestehenden Ansprüche (BAG 19.05.2004 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 6; s.a. LAG Hamm 11.02.2008 - 8 Sa 1592/07, EzA-SD 11/2008 S. 6 LS).

54

Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung wurde vorliegend in Ziffer 2. des Vergleichs dahingehend präzisiert, dass die Abrechnung auf der Basis eines monatlichen Festgehalts von € 4.000,00 erfolgt zuzüglich eines Betrages von € 430,00 als Ersatz für den Anspruch auf einen Dienstwagen. Ob der Betrag von € 4.000,00 festgelegt wurde, um die Sonderzahlung für 2012 zu kompensieren, wie von der Beklagten behauptet, oder um die variablen Vergütungsbestandteile auszugleichen, wie der Kläger behauptet, kann dahinstehen. Denn die Parteien haben vereinbart, dass die ordnungsgemäße Abrechnung nicht für alle arbeitsvertraglichen Ansprüche erfolgt, sondern nur auf der Basis eines monatlichen Festgehalts von € 4.000,00 zuzüglich des finanziellen Ersatzes für das Dienstfahrzeug. Daneben haben die Parteien in Ziffer 3 des Vergleichs weitere Zahlungsansprüche des Klägers, die über das monatliche Festgehalt hinausgehen, festgeschrieben. Darin sind sowohl die Sonderzahlungen für 2011 als auch weitere Zahlungen wie Spesen, Stornogebühren, Lagermiete und die Jubiläumszahlung enthalten. Selbst wenn die Sonderzahlung 2011 nach der Darstellung des Klägers deshalb aufgenommen wurde, um mögliche tarifvertragliche Ausschlussfristen zu umgehen, trifft dies, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, zumindest zum Teil nicht auf die anderen festgelegten Ansprüche zu. Deshalb sind aufgrund der Präzisierung der Regelung in Ziffer 2 und 3 des Vergleichs Anhaltspunkte nur dafür gegeben, davon auszugehen, dass die Parteien vorliegend eine abschließende Regelung treffen wollten. Dies entspricht der weiten Auslegung von Abgeltungsklauseln, deren Befriedungsfunktion nur erreicht werden kann, wenn von der Abgeltungsklausel ausgeschlossene Ansprüche unmissverständlich im Vergleich bezeichnet worden sind. Wenn die Parteien aber - wie vorliegend - eine derart umfangreiche Regelung mit der detaillierten Auflistung für einzelne Ansprüche vorgenommen haben, kann aus der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß Ziffer 2 des Vergleichs kein Anspruch auf die Zahlung weiterer Vergütungsbestandteile zusätzlich zu der monatlich festgelegten Zahlung erwachsen.

55

Für dieses Verständnis und für diese Auslegung des Vergleichs spricht auch, das bei der vom Kläger vorgetragenen Auslegung des Vergleichs sich ein höherer Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld ergeben würde als ursprünglich aus dem Arbeitsvertrag. Der Kläger stützt sich als Rechtsgrundlage der geltend gemachten Ansprüche auf den Vergleich und macht deshalb die Ansprüche auf der Basis des in Ziffer 2 des Vergleichs erhöhten Arbeitsentgelts von € 4.000,00 statt € 3.590,00 geltend. Nach seinem Verständnis haben die Parteien über den ursprünglichen Arbeitsvertrag hinaus einen höheren Anspruch im Vergleich geschaffen. Ein solcher müsste nach den zuvor dargestellten Grundsätzen aber unmissverständlich formuliert sein; dies ist, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, nicht der Fall.

56

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptung, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht - aus der Sicht des Klägers durchaus verständlich - lediglich deutlich, dass der Kläger mit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Entgegen seiner Auffassung kommt der Formulierung "ordnungsgemäß abgerechnet" im hier maßgeblichen Zusammenhang keine anspruchsbegründende Bedeutung zu. Im Übrigen steht dem geltend gemachten Anspruch, wie ausgeführt, die umfassende Ausschlussklausel gemäß Ziffer 8 des Vergleichs entgegen.

57

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

59

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden.

(2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.