Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 57 Verhandlung vor der Kammer
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden.
(2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 19/02/2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1T a t b e s t a n d
2 Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land ei
published on 25/11/2013 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.06.2013, Az.: 2 Ca 620/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien des vorliegenden
published on 12/05/2010 00:00
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Mai 2008 - 15 Sa 1265/07 - aufgehoben.
published on 25/02/2010 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) ab 20. Oktober 2003.
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