Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Nov. 2016 - 5 Sa 264/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2016, Az. 9 Ca 488/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über den Inhalt eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses.
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Die Klägerin war bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von € 3.300 beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag wurde sie als Sekretärin eingestellt. Mit Datum vom 30.12.2014 erteilte ihr die Beklagte folgendes Zwischenzeugnis [Hervorh. d. Verf.]:
- 3
"Zwischenzeugnis
Frau A., geb. am … 1966, wohnhaft in der A-Straße in A-Stadt, ist seit dem 01.01.2008 bei der C. als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt.
Die C. vertreibt Nahrungsmittel wie Suppen, Saucen, Ansatz- und Tiefkühlprodukte im Direktvertrieb an Kunden in Deutschland und Österreich.
Der Kundenkreis besteht hauptsächlich aus professionellen Großverbrauchern. Das sind Großküchen in der Betriebsgastronomie oder im Care Bereich wie Anstalten,
Heime, Krankenhäuser sowie in der Gastronomie, etc.Frau A. oblag die aktive Unterstützung des Geschäftsführers Vertrieb.
Wichtige Aufgaben waren im Einzelnen wie folgt:
- Assistenz der Geschäftsleitung sowie allgemeine Sekretariatsaufgaben
- Erledigung der Korrespondenz der Geschäftsführung deutsch/englisch
- Protokollführung bei Sitzungen und Besprechungen
- Erstellung monatlicher Auswertungen/Statistiken
- Terminkontrolle von Einzelprojekten
- Administrative Unterstützung der Verkaufsleiter
- Auswertung der Verkaufswettbewerbe
- Organisation von Tagungen sowie von Messen und Ausstellungen
- Vorbereiten und Erstellen von Präsentationen
- Unterstützung des Marketingleiters
- Eigenständige Betreuung des Tiefkühl-Sortiments
- Mithilfe bei der Pflege und Aktualisierung des Internet-Auftritts
- Für ihre Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung brachte Frau A. alle Voraussetzungen mit.
Frau A. erledigte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.
Sie arbeitete sich sehr schnell in alle Arbeitsbereiche ein und konnte schon bald sehr gut eigenständige Resultate erzielen. Sie verfügt über eine sehr gute Auffassungsgabe
und eine ausgezeichnete Eigenmotivation.Die vereinbarten Vorgaben hat Frau A. stets eingehalten und oft noch übertroffen. Jederzeit ist Frau A. zudem bereit, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.
Kollegen und Vorgesetzte konnten sich stets auf sie verlassen. Wegen ihres freundlichen Wesens und ihrer kollegialen Haltung war sie bei Vorgesetzten und Mitarbeitern
gleichermaßen beliebt und geschätzt.Dieses Zwischenzeugnis wurde wegen eines Vorgesetztenwechsels auf Wunsch von Frau A. ausgestellt. Wir danken Frau A. für die bisherige gute Zusammenarbeit
und wünschen uns auch zukünftig noch viel Erfolg in der weiteren Zusammenarbeit.Mainz, den 31.12.2014
C. GmbH"
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Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 17.07. zum 30.09.2015 aus betriebsbedingten Gründen. Im Kündigungsschutzverfahren (Az. 1 Ca 1366/15) schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Mainz am 07.09.2015 einen Vergleich. Sie einigten sich ua. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und vereinbarten in Ziff. 4 des Vergleichs folgendes:
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"4. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis auf der Basis des bereits erteilten Zwischenzeugnisses vom 30.12.2014 mit folgenden Änderungen in der Tätigkeitsbeschreibung:
- 6
- das Führen der Korrespondenz in Englisch fällt weg
- es heißt weiterhin Mithilfe bei der Organisation von Messen und Tagungen
- im Zusammenhang mit Präsentationen heißt es "nur" Vorbereiten, das Erstellen fällt weg
- insbesondere bezüglich der Führungs- und Leistungsbeurteilung bleibt es bei der Beurteilung aus dem Zwischenzeugnis und das Endzeugnis wird eine im Verkehr übliche Schlussformulierung im Sinne einer Dankens-, Bedauerns- und Wünschensformel enthalten."
- 7
Die Beklagte erteilte der Klägerin mit dem Datum 30.09.2015 ein Endzeugnis. Mit ihrer am 21.03.2016 erhobenen Klage verlangt die Klägerin inhaltliche Änderungen wie folgt [Hervorh. d. Verf.]:
- 8
"beantragtes Endzeugnis:
(Schriftsatz vom 13.07.2016)erteiltes Endzeugnis:
(vor Klageerhebung)Frau A., geb. am ... 1966,
war seit dem 01.01.2008 bei der C. GmbH als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt.Frau A., geb. am … 1966,
wohnhaft in der A-Straße in A-Stadt,
war seit dem 01.01.2008 bei der C. als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt.Die C. GmbH vertreibt Nahrungsmittel wie Suppen, Saucen, Ansatz- und Tiefkühlprodukte im
Direktvertrieb an Kunden in Deutschland und Österreich. Der Kundenkreis besteht
hauptsächlich aus professionellen Großverbrauchern. Das sind Großküchen in der
Betriebsgastronomie oder im Care Bereich wie Anstalten, Heime, Krankenhäuser sowie
in der Gastronomie, etc.Die C. vertreibt Nahrungsmittel wie Suppen, Saucen, Ansatz- und Tiefkühlprodukte im
Direktvertrieb an Kunden in Deutschland und Österreich. Der Kundenkreis besteht
hauptsächlich aus professionellen Großverbrauchern. Das sind Großküchen in der
Betriebsgastronomie oder im Care Bereich wie Anstalten, Heime, Krankenhäuser sowie
in der Gastronomie, etc.Frau A. oblag die aktive Unterstützung des Geschäftsführers Vertrieb.
Frau A. oblag die aktive Unterstützung des Geschäftsführers Vertrieb.
Zu ihren Aufgaben gehörten:
Wichtige Aufgaben waren im Einzelnen wie folgt:
- Assistenz der Geschäftsführung sowie allgemeine Sekretariatsaufgaben
- Assistenz der Geschäftsleitung sowie allgemeine Sekretariatsaufgaben
- Vorbereitung von Angelegenheiten der Geschäftsführung bis zur Entscheidungsreife
- Erledigung der Korrespondenz der Geschäftsführung
- Erledigung der Korrespondenz der Geschäftsführung
- Protokollführung bei Sitzungen und Besprechungen
- Protokollführung bei Sitzungen und Besprechungen
- Erstellung monatlicher Auswertungen/ Statistiken
- Erstellung monatlicher Auswertungen/ Statistiken
- Terminkontrolle von Einzelprojekten
- Terminkontrolle von Einzelprojekten
- Administrative Unterstützung der Verkaufsleiter
- Administrative Unterstützung der Verkaufsleiter
- Auswertung der Verkaufswettbewerbe
- Auswertung der Verkaufswettbewerbe
- Mithilfe bei der Organisation von Messen und Tagungen
- Mithilfe bei der Organisation von Messen und Tagungen
- Erstellen von Präsentationen (Power Point)
- Vorbereiten von Präsentationen
- Aufbereitung von Unterlagen zu diversen Tagungen in Absprache mit der Geschäftsführung
- Termingerechte Erstellung und Vorlage der "Geburtstagsbriefe" sowie Weihnachtsgrüße
- Unterstützung des Marketingleiters
- Unterstützung des Marketingleiters
- Eigenständige Betreuung des Tiefkühl-Sortiments
- Eigenständige Betreuung des Tiefkühl-Sortiments
- Eigenständige Erstellung aller Verkaufsunterlagen für das Tiefkühl-Sortiment
- Mithilfe bei der Pflege und Aktualisierung des Internet-Auftritts
- Mithilfe bei der Pflege und Aktualisierung des Internet-Auftritts
- Mithilfe bei der Organisation von Produktschulungen (in Mainz) und Kundenveranstaltungen
(hauptsächlich Österreich mit Rahmenprogramm, Flug-/ Hotelbuchungen, Abschiedsgeschenke)- Beschaffung von Verkaufsförderungsartikeln (Angebotseinholung und Bestellung)
und Ausgabe an Mitarbeiter nach AuftragsprüfungAusstattung neuer Außendienstmitarbeiter mit sämtlichen Arbeitsmaterialien
- Rechnungsprüfung für sämtliche Bestellungen und Hotelbuchungen in ihrem Aufgabengebiet
Für ihre Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung brachte Frau A. alle
Voraussetzungen mit.Für ihre Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung brachte Frau A. alle
Voraussetzungen mit.Frau A. erledigte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.
Frau A. zeichnete sich durch eine hohe Arbeitsmoral aus. Sie war eine sehr engagierte,
zuverlässige und strebsame Mitarbeiterin.
Sie arbeitete sich sehr schnell in alle Arbeitsbereiche ein und konnte schon bald sehr gut
eigenständige Resultate erzielen. Sie verfügt über eine sehr gute Auffassungsgabe und eine
ausgezeichnete Eigenmotivation.
Dank ihres umfangreichen, fundierten und aktuellen Fachwissens löste sie alle ihre
Aufgaben stets gut.
Sie arbeitete sich sehr schnell in alle Arbeitsbereiche ein und konnte schon bald sehr gut
eigenständige Resultate erzielen. Sie verfügt über eine sehr gute Auffassungsgabe und eine
ausgezeichnete Eigenmotivation.Die vereinbarten Vorgaben hat Frau A. stets eingehalten und oft noch übertroffen.
Frau A. war zudem jederzeit bereit, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.
Arbeitsmenge und Arbeitstempo lagen stets über unseren Erwartungen und Anforderungen.Die vereinbarten Vorgaben hat Frau A. stets eingehalten und oft noch übertroffen.
Frau A. war zudem jederzeit bereit, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.Frau A. erledigte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.
Das Verhalten von Frau A. gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets vorbildlich.
Wegen ihres freundlichen Wesens und ihrer kollegialen Haltung war sie bei Vorgesetzten
und Mitarbeitern gleichermaßen beliebt und geschätzt.
Kollegen und Vorgesetzte konnten sich stets auf sie verlassen.Kollegen und Vorgesetzte konnten sich stets auf sie verlassen.
Wegen ihres freundlichen Wesens und ihrer kollegialen Haltung war sie bei Vorgesetzten
und Mitarbeitern gleichermaßen beliebt und geschätzt.Auch ihr Verhalten gegenüber Kunden und Geschäftspartnern war stets sehr gut.
Sie wurde wegen ihres Engagements und ihrer Zuvorkommenheit stets sehr geschätzt
und oft gelobt.Das Arbeitsverhältnis mit Frau A. endet fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen
zum 30.09.2015.Das Arbeitsverhältnis mit Frau A. endet fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen
zum 30.09.2015.Wir danken Frau A. für die stets gute Zusammenarbeit und bedauern sehr, ihr aufgrund
der organisatorischen und strukturellen Veränderungen in unserem Unternehmen keinen
geeigneten Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellen zu können.Wir danken Frau A. für die stets gute Zusammenarbeit und bedauern sehr, ihr aufgrund
der organisatorischen und strukturellen Veränderungen in unserem Unternehmen keinen
geeigneten Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellen zu können.Wir wünschen Frau A. für ihre persönliche und berufliche Zukunft alles Gute und
weiterhin viel Erfolg.Wir wünschen Frau A. für ihre persönliche und berufliche Zukunft alles Gute
und viel Erfolg.Mainz, den 30. September 2015
C. GmbHMainz, den 30. September 2015
C. GmbH
- 9
Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 10.05.2016 Bezug genommen.
- 10
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Teilversäumnis- und Endurteil vom 10.05.2016 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den letzten Satz des Zeugnisses zu ändern und der Klägerin im Schlusssatz "> weiterhin < viel Erfolg" zu wünschen. Ansonsten hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 10.05.2016 Bezug genommen.
- 11
Gegen das am 23.05.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 20.06.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 25.07.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat das Zeugnis urteilsgemäß geändert und wünscht der Klägerin "> weiterhin < viel Erfolg".
- 12
Die Klägerin macht geltend, sie habe durch die Vereinbarungen im Prozessvergleich vom 07.09.2015 nicht ihre Zeugnisberichtigungsansprüche verloren. Die Beklagte habe nach der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des LAG Niedersachsen (13.03.2007 - 9 Sa 1835/06) kein Recht, vom Zwischenzeugnis abzuweichen. Die Beklagte könne sich nicht auf die Erfüllung des Vergleichs berufen, weil sie selbst von der Basis des Zwischenzeugnisses abgewichen sei. Sie habe statt Bullet Points, Spiegelstriche verwendet und die Adresse aus dem Adressfeld herausgenommen. Ihre Adresse sei aus dem Zeugnis zu entfernen. Durch den Vergleich habe sie sich nicht damit einverstanden erklärt, ihre Adresse bereits im Zeugnis erwähnt zu wissen. Hinsichtlich der Einheitlichkeit der Schreibweise sei darauf abzustellen, dass es korrekt "Geschäftsführung" heiße, damit sei nur der Geschäftsführer gemeint und nicht die "Geschäftsleitung". "Geschäftsleiter" und "Geschäftsführer" seien keine synonym verwendbaren Begriffe, sondern drückten auch unterschiedliche Zuständigkeiten aus, was im Hinblick auf die Wahrheitspflicht von Bedeutung sei. Aus diesem Grund habe die Beklagte keine freie Wahl ihrer Formulierung. Die "Assistenz der Geschäftsführung" sei der richtig zu verwendende Begriff. Im Übrigen sei im Prozessvergleich die Tätigkeitsbeschreibung nicht abschließend geregelt worden. Das Zeugnis unterliege der Wahrheitspflicht. Eine Tätigkeitsbeschreibung müsse illustrativ sein. Außerdem sei zu beanstanden, dass wesentliche Leistungsbeurteilungen fehlten und das Zeugnis damit unvollständig sei.
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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
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das Teilversäumnis- und Endurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.05.2016, Az. 9 Ca 488/16, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Zug-um-Zug gegen Herausgabe des unter dem 30.09.2015 erteilten Zeugnisses ein Zeugnis mit dem im Schriftsatz vom 13.07.2016 zitierten Inhalt zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht weit überwiegend abgewiesen. Die Klägerin hat nach § 109 Abs. 1 GewO keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit dem begehrten Inhalt. Ihr Zeugnisanspruch ist nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. In Ermangelung eines Rechtsmittels der Beklagten verbleibt es indes bei der Wunschformel "> weiterhin < viel Erfolg".
- 20
1. Die Klage ist zulässig, obwohl die Klägerin ein schlechteres Arbeitszeugnis erstrebt, als ihr die Beklagte erteilt hat. Werden in einem Zeugnis Banalitäten (zB. termingerechte Erstellung von Geburtstags- und Weihnachtsgrüßen, Aufbereitung von Unterlagen), die keiner Erwähnung bedürfen, weil sie von einer Chefsekretärin oder Assistentin des Geschäftsführers nach der Verkehrsanschauung selbstverständlich erwartet werden, besonders betont und herausgestrichen, führt dies zur Abwertung des Zeugnisses. Auch eine Überfrachtung der Tätigkeitsbeschreibung mit Verdopplungen oder Verdreifachungen (Eigenständige Betreuung des Tiefkühlsortiments, eigenständige Erstellung aller Verkaufsunterlagen für das Tiefkühlsortiment, Aufbereitung von Unterlagen) entwertet das Zeugnis.
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Gleichwohl kann der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage folgt grundsätzlich aus der Nichterfüllung eines vermeintlichen Anspruchs. Es genügt regelmäßig die Behauptung der klagenden Partei, der von ihr verfolgte Anspruch bestehe. Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, ist eine Frage seiner materiell-rechtlichen Begründetheit (vgl. BAG 16.12.2014 - 9 AZR 915/13 - Rn. 14 mwN).
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2. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Zeugnisanspruch der Klägerin nach § 109 GewO nicht nur erfüllt, sondern sich darüber hinaus im Prozessvergleich vom 07.09.2015 bereit erklärt, eine Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel in den Zeugnistext aufzunehmen, obwohl Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers nach dem Gesetz nicht zum erforderlichen Zeugnisinhalt gehören (vgl. ausführlich BAG 11.12.2012 - 9 AZR 227/11).
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin keine inhaltlichen Änderungen am Zeugnistext mehr verlangen kann, die über den im Prozessvergleich gefundenen Kompromiss mit der Beklagten hinausgehen. Die Parteien haben sich im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 07.09.2015 nach § 779 BGB im Wege gegenseitigen Nachgebens nicht nur über die Beendigung des (gekündigten) Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, sondern auch über den Inhalt des Arbeitszeugnisses gütlich geeinigt. Sie wollten erkennbar das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen, insbesondere auch einem künftigen Rechtsstreit über den Zeugnisinhalt vorbeugen. Jede andere Auffassung ist mit der allgemeinen Prozessvergleichspraxis unvereinbar und würde den erstrebten Vergleichsfrieden von vornherein in Frage stellen. Ziel der Vereinbarung in Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs war es, den Zeugnistext abschließend zu regeln. Der darin bekundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn der Zeugnistext - wie die Klägerin meint - Quelle eines neuen Rechtsstreits sein könnte. Das belegt exemplarisch der Antrag, im Zeugnis die Formulierung "Erstellen von Präsentationen" aufzunehmen, obwohl sich die (auch im Vorprozess anwaltlich vertretene) Klägerin im Prozessvergleich mit der Beklagten darauf geeinigt hat, dass es im Zusammenhang mit Präsentationen nur "Vorbereiten" heißen soll, "das Erstellen fällt weg".
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3. Selbst wenn die Parteien am 07.09.2015 keinen Prozessvergleich abgeschlossen hätten, könnte die Klägerin von der Beklagten kein Arbeitszeugnis mit dem im Klage- bzw. Berufungsantrag formulierten Inhalt beanspruchen.
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Wie bereits oben ausgeführt, wäre die Beklagte nicht verpflichtet, im Schlusssatz des Zeugnisses persönliche Empfindungen, wie Bedauern, Dank oder gute Wünsche, zum Ausdruck zu bringen. Ist ein Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber verwendeten Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung, sondern auf ein Zeugnis ohne jeden Schlusssatz (vgl. BAG 11.12.2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 17).
- 26
Die Klägerin hätte auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihre Anschrift aus dem Zeugnis ("wohnhaft in der A-Straße in A-Stadt") streicht. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage. Inhaltlich muss das Zeugnis den Geboten der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit gerecht werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Angabe der Wohnanschrift diesen Erfordernissen nicht entsprechen sollte. Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Name C. im Fließtext des Zeugnisses nicht in Großbuchstaben geschrieben wird, ist ebenfalls unklar, woraus sie einen derartigen Anspruch herleiten will. Es handelt sich um keinen Rechtschreibfehler.
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Das erteilte Zeugnis genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Berufung verkennt - auch mit ihren weiteren Änderungswünschen, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers ist, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen. Die Formulierung und Ausdrucksweise steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Maßstab ist dabei ein wohlwollender verständiger Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat insoweit einen Beurteilungsspielraum. Dies gilt insbesondere für die Formulierung von Werturteilen. Sie lässt sich nicht bis in die Einzelheiten regeln und vorschreiben. Solange das Zeugnis allgemein verständlich ist und nichts Falsches enthält, kann der Arbeitnehmer daher keine abweichende Formulierung oder eine abweichenden Gliederung verlangen (vgl. BAG 15.11.2011 - 9 AZR 386/10 - Rn. 11).
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Im Streitfall ist das Zeugnis allgemein verständlich und - entgegen der Ansicht der Klägerin - weder von der Gliederung noch vom Satzbau zu beanstanden. Die Klägerin hätte auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte "Geschäftsleitung" durch "Geschäftsführung" ersetzt. Das ist Frage des persönlichen Stils. Auch die Tätigkeitsbeschreibung ist vollständig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jeden Einzelaspekt (zB. das termingerechte Erstellen von Geburtstags- oder Weihnachtskarten) ins Zeugnis aufnehmen; es genügt, wenn sie die wichtigsten Aufgaben der Tätigkeit der Klägerin aufführt. Diese Verpflichtung hat sie erfüllt.
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Schließlich hätte die Klägerin, wäre kein Prozessvergleich geschlossen worden, auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte dem Zeugnis noch Textbausteine (zB. zur Arbeitsmoral, zum Arbeitstempo oder zur Arbeitsmenge) hinzufügt, die nicht mehr zum Stil und zur Wortwahl des Zeugnisses als Ganzes passen, "zusammengestückelt" wirken, und die die im Zeugnis enthaltenen Bewertungen der Beklagten (zB. bezüglich des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen) teilweise verdoppeln. Die Wortwahl steht - wie ausgeführt - im Ermessen des Arbeitgebers.
III.
- 30
Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.